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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes
Vom 21. Juni 2006
(BGBl. I Nr. 28 vom 26.06.2006 S. 1318, ber. 20.11.2006 S. 2737)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Patentgesetzes
Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. August 2005 (BGBl. I S. 2570), wird wie folgt geändert:
1. Dem sechsten Abschnitt der Inhaltsübersicht wird nach Nummer 3 folgende Angabe angefügt:
"4. Gemeinsame Verfahrensvorschriften § 122a".
2. In § 16a Abs. 2 wird die Angabe " (§§ 100 bis 122)" durch die Angabe " (§§ 100 bis 122a)" ersetzt.
; soweit in diesem Falle das Patent nur wegen einer Teilung (§ 60) nicht aufrechterhalten wird, bleibt die Wirkung der Anmeldung unberührt.
und § 31 Abs. 1 Satz 2 wird jeweils der zweite Halbsatz
; das gleiche gilt für die Einsicht in die Akten von abgetrennten Teilen eines Patents (§ 60).
gestrichen und das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.
4. In § 32 Abs. 5 werden die Wörter "einschließlich der Akten von abgetrennten Teilen eines Patents (§ 60)" gestrichen.
5. § 59 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) § 43 Abs. 3 Satz 3 und die §§ 46 und 47 sind im Einspruchsverfahren entsprechend anzuwenden. | "(3) Eine Anhörung findet im Einspruchsverfahren statt, wenn ein Beteiligter dies beantragt oder die Patentabteilung dies für sachdienlich erachtet. Mit der Ladung soll die Patentabteilung auf die Punkte hinweisen, die sie für die zu treffende Entscheidung als erörterungsbedürftig ansieht." |
b) Der Absatz 4 wird angefügt.
§ 60(1) Der Patentinhaber kann das Patent bis zur Beendigung des Einspruchsverfahrens teilen. Wird die Teilung erklärt, so gilt der abgetrennte Teil als Anmeldung, für die ein Prüfungsantrag (§ 44) gestellt worden ist. § 39 Abs. 1 Satz 2 und 4, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Für den abgetrennten Teil gelten die Wirkungen des Patents als von Anfang an nicht eingetreten.
(2) Die Teilung des Patents wird im Patentblatt veröffentlicht.
wird aufgehoben.
7. § 61 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Abweichend von Absatz 1 entscheidet der Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts,
Dies gilt nicht, wenn die Patentabteilung eine Ladung zur Anhörung oder die Entscheidung über den Einspruch innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Antrags auf patentgerichtliche Entscheidung zugestellt hat. Im Übrigen sind die §§ 59 bis 62, 69 bis 71 und 86 bis 99 entsprechend anzuwenden."
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
8. § 62 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "über den Einspruch" durch die Angabe "nach § 61 Abs. 1" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen sind entsprechend anzuwenden. | "Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 bis 107) und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis 802) sind entsprechend anzuwenden." |
9. § 67 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Der Beschwerdesenat entscheidet in den Fällen des § 23 Abs. 4 und des § 50 Abs. 1 und 2 in der Besetzung mit einem rechtskundigen Mitglied als Vorsitzendem und zwei technischen Mitgliedern, in den Fällen, in denen die Anmeldung zurückgewiesen oder über die Aufrechterhaltung, den Widerruf oder die Beschränkung des Patents entschieden wird und der §§ 130, 131 und 133 in der Besetzung mit einem technischen Mitglied als Vorsitzendem, zwei weiteren technischen Mitgliedern und einem rechtskundigen Mitglied, in den Fällen des § 31 Abs. 5 in der Besetzung mit einem rechtskundigen Mitglied als Vorsitzendem, einem weiteren rechtskundigen Mitglied und einem technischen Mitglied, im übrigen in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern. | "(1) Der Beschwerdesenat entscheidet in der Besetzung mit
|
10. § 80 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Im übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend. | "(5) Im Übrigen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 bis 107) und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis 802) entsprechend anzuwenden." |
11. In § 100 Abs. 1 werden nach der Angabe " § 73" die Wörter "oder über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines Patents nach § 61 Abs. 2" eingefügt.
12. Im sechsten Abschnitt wird nach § 122 der Unterabschnitt 4. eingefügt.
13. § 123 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Dies gilt nicht für die Frist zur Erhebung des Einspruchs (§ 59 Abs. 1), für die Frist, die dem Einsprechenden zur Einlegung der Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung des Patents zusteht (§ 73 Abs. 2), und für die Frist zur Einreichung von Anmeldungen, für die eine Priorität nach § 7 Abs. 2 und § 40 in Anspruch genommen werden kann. | "Dies gilt nicht für die Frist
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14. § 123a Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Gegen die Versäumung der Frist nach Absatz 2 ist eine Wiedereinsetzung nicht gegeben. | "(3) Gegen die Versäumung der Frist nach Absatz 2 und der Frist zur Zahlung der Weiterbehandlungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes ist eine Wiedereinsetzung nicht gegeben." |
15. In § 127 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe " § 5 Abs. 2" durch die Angabe " § 5 Abs. 4" ersetzt.
16. § 133 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 121 Abs. 3 und 4 der Zivilprozeßordnung ist entsprechend anzuwenden. | " § 121 Abs. 4 und 5 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden." |
(2) Für Stundungen von Patentjahres- oder Aufrechterhaltungsgebühren, die bis zum 31. Dezember 2001 nach § 18 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung gewährt wurden, bleiben die bisher geltenden Vorschriften anwendbar.(3) Abweichend von § 61 Abs. 1 Satz 1 entscheidet über den Einspruch nach § 59 der Beschwerdesenat des Patentgerichts, wenn
- die Einspruchsfrist nach dem 1. Januar 2002 beginnt und der Einspruch vor dem 1. Juli 2006 eingelegt worden ist oder
- der Einspruch vor dem 1. Januar 2002 erhoben worden ist, ein Beteiligter dies bis zum 30. Juni 2006 beantragt und die Patentabteilung eine Ladung zur mündlichen Anhörung oder die Entscheidung über den Einspruch innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Antrags auf patentgerichtliche Entscheidung noch nicht zugestellt hat.
Für das Einspruchsverfahren vor dem Beschwerdesenat des Patentgerichts gelten die §§ 59 bis 62, mit Ausnahme des § 61 Abs. 1 Satz 1, entsprechend. Der Einspruch ist beim Deutschen Patent- und Markenamt einzulegen. Der Beschwerdesenat entscheidet in der Besetzung von einem technischen Mitglied als Vorsitzendem, zwei weiteren technischen Mitgliedern und einem rechtskundigen Mitglied. Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof nach § 100 statt.
wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des Rechtspflegergesetzes
§ 23 Abs. 1 Nr. 4 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. der Ausspruch, dass eine Beschwerde oder eine Klage als nicht erhoben, eine Klage oder ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, durch welche die Benutzung einer Erfindung gestattet werden soll, als zurückgenommen gilt (§ 6 Abs. 2 des Patentkostengesetzes, § 81 Abs. 6 Satz 3 des Patentgesetzes, § 20 des Gebrauchsmustergesetzes, § 4 Abs. 4 Satz 3 des Halbleiterschutzgesetzes); | "4. der Ausspruch, dass eine Klage, ein Antrag auf einstweilige Verfügung, ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Einspruchsverfahren sowie eine Beschwerde als nicht erhoben gilt (§ 6 Abs. 2 des Patentkostengesetzes) oder eine Klage nach § 81 Abs. 6 Satz 3 des Patentgesetzes als zurückgenommen gilt;". |
Artikel 3
Änderung des Gerichtskostengesetzes
Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Nummern 1255 und 1256 werden wie folgt gefasst:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG |
"1255 | Verfahren über die Rechtsbeschwerde......... | 750,00 EUR |
1256 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1255 ermäßigt sich auf........................ | 100,00 EUR". |
Erledigungserklärungen in entsprechender Anwendung des § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zu vor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. |
2. In Nummer 1700 wird im Gebührentatbestand die Angabe " (§ 321a ZPO, § 71a GWB)" durch die Angabe " (§ 321a ZPO, auch i. V. m. § 122a PatG oder § 89a MarkenG; § 71a GWB)" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Gebrauchsmustergesetzes
Das Gebrauchsmustergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Januar 2005 (BGBl. I S. 146), wird wie folgt geändert:
1. In § 17 Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort "Zivilprozessordnung" die Wörter " (§§ 373 bis 401 sowie 402 bis 414)" eingefügt.
2. In § 20 wird die Angabe "bis 122" durch die Angabe "bis 122a" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Markengesetzes
Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3232), wird wie folgt geändert:
1. Im Teil 3 Abschnitt 6 der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 89 folgende Angabe eingefügt:
" § 89a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör".
2. § 63 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 bis 107) und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis 802) sind entsprechend anzuwenden.
3. § 71 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Im übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend. | "(5) Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 bis 107) und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis 802) entsprechend." |
4. § 88 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen, über Prozeßbevollmächtigte und Beistände, über Zustellungen von Amts wegen, über Ladungen, Termine und Fristen und über Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend. | "Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen (§§ 41 bis 49), über Prozessbevollmächtigte und Beistände (§§ 78 bis 90), über Zustellungen von Amts wegen (§§ 166 bis 190), über Ladungen, Termine und Fristen (§§ 214 bis 229) und über Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 233 bis 238) entsprechend." |
5. Nach § 89 wird der § 89a eingefügt.
6. § 90 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Im übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend. | "(4) Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 bis 107) und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis 802) entsprechend." |
7. § 91a Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Gegen die Versäumung der Frist nach Absatz 2 ist eine Wiedereinsetzung nicht gegeben. | "(3) Gegen die Versäumung der Frist nach Absatz 2 und der Frist zur Zahlung der Weiterbehandlungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes ist eine Wiedereinsetzung nicht gegeben." |
8. In § 94 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe " § 5 Abs. 2" durch die Angabe " § 5 Abs. 4" ersetzt.
9. In § 131 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe " § 6 Abs. 1" durch die Angabe " § 6 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.
10. § 165 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1, 2, 4 bis 7
(1) Auf Anmeldungen, die vor dem 1. Januar 1998 zur Eintragung einer Marke in das Register beim Patentamt eingereicht worden sind, ist § 33 Abs. 3 nicht anzuwenden.(2) Bis zum 1. Januar 1999 ist § 125h mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Insolvenzverfahrens das Konkursverfahren, an die Stelle des Insolvenzgerichts das Konkursgericht, an die Stelle der Insolvenzmasse die Konkursmasse und an die Stelle des Insolvenzverwalters der Konkursverwalter tritt.
(4) Abweichend von § 64 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 kann im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004 an Stelle der Erinnerung auch die Beschwerde eingelegt werden.
(5) Abweichend von § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3 gilt für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004 Folgendes:
- Die Beschwerde gegen die Beschlüsse der Markenstellen und der Markenabteilungen steht den am Verfahren vor dem Patentamt Beteiligten zu.
- Ist gegen einen Beschluss der Markenstellen oder der Markenabteilungen, gegen den auch die Erinnerung gegeben ist, von einem Beteiligten Erinnerung und von einem anderen Beteiligten Beschwerde eingelegt worden, so kann der Erinnerungsführer ebenfalls Beschwerde einlegen. Wird die Beschwerde des Erinnerungsführers nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Beschwerde des anderen Beteiligten gemäß § 66 Abs. 4 Satz 2 eingelegt, so gilt seine Erinnerung als zurückgenommen. Für die Beschwerde des Erinnerungsführers ist keine zusätzliche Beschwerdegebühr zu entrichten.
(6) Für Erinnerungen und Beschwerden, die vor dem 1. Januar 2002 eingelegt worden sind, gelten die §§ 64 und 66 in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung. Für mehrseitige Verfahren, die bis zum 31. Dezember 2004 anhängig werden, bestimmt sich die Anwendbarkeit der Absätze 4 und 5 nach dem Tag der Einlegung der Beschwerde.
(7) Für die in § 96 genannten Verfahren, die vor dem 1. Januar 2002 anhängig geworden sind, gilt § 96 in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung.
werden aufgehoben.
b) In Absatz 3 wird die Absatzbezeichnung gestrichen.
Artikel 6
Änderung des Patentkostengesetzes
Das Patentkostengesetz vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3232), wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Gebühren werden mit der Einreichung einer Anmeldung, eines Antrags, der Einlegung eines Einspruchs, einer Erinnerung, eines Widerspruchs oder einer Beschwerde, der Einreichung der Klage oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. | "(1) Die Gebühren werden mit der Einreichung einer Anmeldung, eines Antrags oder durch die Vornahme einer sonstigen Handlung oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Eine sonstige Handlung im Sinn dieses Gesetzes ist insbesondere
Die Gebühr für die erfolglose Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird mit der Bekanntgabe der Entscheidung fällig." |
2. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
In Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt erfolgt die Bearbeitung einer Anmeldung, eines Antrags, eines Einspruchs, eines Widerspruchs oder einer Beschwerde erst nach Zahlung der Gebühr und des Vorschusses für die Bekanntmachungskosten. | "In Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt erfolgt die Bearbeitung erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren und des Vorschusses für die Bekanntmachungskosten." |
b) In Satz 3 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Teilsatz angefügt:
"im Fall eines Beitritts zum Einspruch im Beschwerdeverfahren oder eines Beitritts zum Einspruch im Fall der gerichtlichen Entscheidung nach § 61 Abs. 2 des Patentgesetzes soll vor Zahlung der Gebühr keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden."
3. § 8 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Kosten werden angesetzt:
auch wenn sie bei einem ersuchten Gericht oder einer ersuchten Behörde entstanden sind. | "(1) Die Kosten werden angesetzt:
auch wenn sie bei einem ersuchten Gericht oder einer ersuchten Behörde entstanden sind." |
4. In § 10 Abs. 2 werden die Wörter "oder die Handlung als nicht vorgenommen" gestrichen.
5. In § 11 Abs. 2 Satz 1 werden das Komma und die Wörter "wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 50 Euro übersteigt" gestrichen.
6. Die Anlage zu § 2 Abs. 1 (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
a) Teil A.wird wie folgt geändert:
aa) Die Vorbemerkung wird wie folgt geändert:
aaa) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
bbb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Die Gebühren Nummer 313 600, 323 100, 331 600, 333 000, 333 300 und 362 100 werden für jeden Antragsteller gesondert erhoben."
bb) Abschnitt I wird wie folgt geändert:
aaa) Im Unterabschnitt 1 wird die Angabe " (§ 34 PatG)" im Gebührentatbestand vor Nummer 311 000 durch die Wörter " (§ 34 PatG, Artikel III § 4 Abs. 2 Satz 1 IntPatÜbkG)" ersetzt.
bbb) Im Unterabschnitt 3 wird in Nummer 313 600 nach der Angabe " § 59 Abs. 1" die Angabe "und Abs. 2" eingefügt.
cc) Im Abschnitt II Unterabschnitt 1 wird die Angabe " (§ 4 GebrMG)" im Gebührentatbestand vor Nummer 321 000 durch die Wörter " (§ 4 GebrMG, Artikel III § 4 Abs. 2 Satz 1 Int-PatÜbkG)" ersetzt.
b) Teil B. wird wie folgt geändert:
aa) Vor dem Abschnitt I wird folgende Vorbemerkung eingefügt:
"(1) Die Gebühren Nummer 400 000 bis 401 300 werden für jeden Antragsteller gesondert erhoben.
(2) Die Gebühr Nummer 400 000 ist zusätzlich zur Gebühr für das Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (Nummer 313 600) zu zahlen."
bb) Nach der Vorbemerkung wird folgende Nummer 400 000 eingefügt:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag/ Gebührensatz nach § 2 Abs. 2 i. V. m. § 2 Abs. 1 |
"400 000 | Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 61 Abs. 2 PatG | 300 EUR". |
cc) Nach Nummer 402 320 wird folgender Abschnitt III angefügt:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag/ Gebührensatz nach § 2 Abs. 2 i. V. m. § 2 Abs. 1 |
"III. Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | ||
403 100 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 321a ZPO i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG, § 82 Abs. 1 MarkenG
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen | 50 EUR". |
Artikel 7
Änderung des Geschmacksmustergesetzes
Das Geschmacksmustergesetz vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3232), wird wie folgt geändert:
1. § 17 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Gegen die Versäumung der Frist nach Absatz 2 ist eine Wiedereinsetzung nicht gegeben. | "(3) Gegen die Versäumung der Frist nach Absatz 2 und der Frist zur Zahlung der Weiterbehandlungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes ist eine Wiedereinsetzung nicht gegeben." |
2. § 24 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Auf Antrag des Rechtsinhabers kann Verfahrenskostenhilfe auch für die Aufrechterhaltungsgebühren nach § 28 Abs. 1 Satz 1 gewährt werden. § 130 Abs. 2, 3 und 5, die §§ 133 bis 136 und 138 des Patentgesetzes finden entsprechende Anwendung. | "Auf Antrag des Rechtsinhabers kann Verfahrenskostenhilfe auch für die Kosten der Erstreckung des Schutzes nach § 21 Abs. 2 Satz 1 und für die Aufrechterhaltungsgebühren nach § 28 Abs. 1 Satz 1 gewährt werden. § 130 Abs. 2, 3 und 5 sowie die §§ 133 bis 138 des Patentgesetzes finden entsprechende Anwendung." |
3. § 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. die Zurückweisung nach § 18, | "3. die Löschung nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 bis 5,". |
Artikel 8
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.
ENDE
...
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