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PatKostG - Patentkostengesetz
Gesetz über die Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts
Vom 13. Dezember 2001
(BGBl. I 2001 S. 3656; 19.07.2002 S. 2681; 10.12.2003 S. 2470; 12.03.2004 S. 390; 05.05.2004 S. 718; 09.12.2004 S. 3232; 21.06.2006 S. 1318 06; 24.08.2007 S. 2166 07; 07.07.2008 S. 1191; 29.07.2009 S. 2446; 31.07.2009 S. 2521 09; 10.10.2013 S. 3799 13; 19.10.2013 S. 3830 13a; 31.08.2015 S. 1474 15; 04.04.2016 S. 558 16a; 11.12.2018 S. 2357 18; 10.08.2021 S. 3490 21; 30.08.2021 S. 4074 21a)
Gl.-Nr.: 424-4-9
§ 1 Geltungsbereich, Verordnungsermächtigungen 15
(1) Die Gebühren des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach diesem Gesetz erhoben. Für Auslagen in Verfahren vor dem Bundespatentgericht ist das Gerichtskostengesetz anzuwenden.
(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen,
§ 2 Höhe der Gebühren
(1) Gebühren werden nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben.
(2) Für Klagen und einstweilige Verfügungen vor dem Bundespatentgericht richten sich die Gebühren nach dem Streitwert. Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach § 34 des Gerichtskostengesetzes. Der Mindestbetrag einer Gebühr beträgt 121 Euro. Für die Festsetzung des Streitwerts gelten die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend. Die Regelungen über die Streitwertherabsetzung (§ 144 des Patentgesetzes und § 26 des Gebrauchsmustergesetzes) sind entsprechend anzuwenden.
§ 3 Fälligkeit der Gebühren 06 09 13 16 18 21
(1) Die Gebühren werden mit der Einreichung einer Anmeldung, eines Antrags oder durch die Vornahme einer sonstigen Handlung oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Eine sonstige Handlung im Sinn dieses Gesetzes ist insbesondere
Die Gebühr für die erfolglose Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird mit der Bekanntgabe der Entscheidung fällig. Ein hilfsweise gestellter Antrag wird zur Bemessung der Gebührenhöhe dem Hauptantrag hinzugerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht; soweit Haupt- und Hilfsantrag denselben Gegenstand betreffen, wird die Höhe der Gebühr nur nach dem Antrag bemessen, der zur höheren Gebühr führt. Legt der Erinnerungsführer gemäß § 64 Abs. 6 Satz 2 des Markengesetzes Beschwerde ein, hat er eine Beschwerdegebühr nicht zu entrichten.
(2) Die Jahresgebühren für Patente und Patentanmeldungen und die Aufrechterhaltungsgebühren für Gebrauchsmuster und eingetragene Designs sind jeweils für die folgende Schutzfrist am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt. Wird ein Gebrauchsmuster oder ein Design erst nach Beendigung der ersten oder einer folgenden Schutzfrist eingetragen, so ist die Aufrechterhaltungsgebühr am letzten Tag des Monats fällig, in dem die Eintragung in das Register erfolgt ist. Die Jahresgebühren für Schutzzertifikate werden am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Laufzeitbeginn fällt. Wird das Schutzzertifikat erst nach Ablauf des Grundpatents erteilt, wird die Jahresgebühr für die bis dahin abgelaufenen Schutzfristen am letzten Tag des Monats fällig, in den der Tag der Erteilung fällt; die Fälligkeit der Jahresgebühren für nachfolgende Schutzfristen richtet sich nach Satz 3.
(3) Die Verlängerungsgebühren für Marken sind jeweils für die folgende Schutzfrist sechs Monate vor dem Ablauf der Schutzdauer gemäß § 47 Absatz 1 des Markengesetzes fällig. Wird eine Marke erst nach Beendigung der ersten oder einer folgenden Schutzfrist eingetragen, so ist die Verlängerungsgebühr am letzten Tag des Monats fällig, in dem die Eintragung in das Register erfolgt ist.
§ 4 Kostenschuldner
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(3) Soweit ein Kostenschuldner auf Grund von Absatz 1 Nr. 2 und 3 haftet, soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des ersteren erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. Soweit einem Kostenschuldner, der auf Grund von Absatz 1 Nr. 2 haftet, Verfahrenskostenhilfe bewilligt ist, soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden. Bereits gezahlte Beträge sind zu erstatten.
§ 5 Vorauszahlung, Vorschuss 06 09 13 16 18 21 21a
(1) In Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt soll die Bearbeitung erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren erfolgen; das gilt auch, wenn Anträge geändert werden. Satz 1 gilt nicht für die Anträge auf Weiterleitung einer Anmeldung an das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum nach, § 62 des Designgesetzes und die Anträge auf Weiterleitung internationaler Anmeldungen an das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum nach § 68 des Designgesetzes. In Verfahren vor dem Bundespatentgericht soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren zugestellt werden; bei Vorliegen eines gültigen SEPA-Basislastschriftmandats mit Angaben zum Verwendungszweck soll die Klage sofort zugestellt werden. Im Fall eines Beitritts zum Einspruch im Beschwerdeverfahren oder eines Beitritts zum Einspruch im Fall der gerichtlichen Entscheidung nach § 61 Absatz 2 des Patentgesetzes soll vor Zahlung der Gebühr keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden.
(2) Die Jahresgebühren für Patente und Patentanmeldungen und die Aufrechterhaltungsgebühren für Gebrauchsmuster und eingetragene Designs dürfen frühestens ein Jahr vor Eintritt der Fälligkeit vorausgezahlt werden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Verlängerungsgebühren für Marken dürfen frühestens sechs Monate vor Eintritt der Fälligkeit vorausgezahlt werden. Die Jahresgebühren für Schutzzertifikate dürfen schon früher als ein Jahr vor Eintritt der Fälligkeit vorausgezahlt werden.
§ 6 Zahlungsfristen, Folgen der Nichtzahlung 09
(1) Ist für die Stellung eines Antrags oder die Vornahme einer sonstigen Handlung durch Gesetz eine Frist bestimmt, so ist innerhalb dieser Frist auch die Gebühr zu zahlen. Alle übrigen Gebühren sind innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit (§ 3 Abs. 1) zu zahlen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Wird eine Gebühr nach Absatz 1 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt, so gilt die Anmeldung oder der Antrag als zurückgenommen, oder die Handlung als nicht vorgenommen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(3) Absatz 2 ist auf Weiterleitungsgebühren (Nummern 335 100, 344 100 und 345 100) nicht anwendbar.
(4) Zahlt der Erinnerungsführer die Gebühr für das Erinnerungsverfahren nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so gilt auch die von ihm nach § 64 Abs. 6 Satz 2 des Markengesetzes eingelegte Beschwerde als zurückgenommen.
§ 7 Zahlungsfristen für Jahres-, Aufrechterhaltungs- und Schutzrechtsverlängerungsgebühren, Verspätungszuschlag 13 18
(1) Die Jahresgebühren für Patente, Schutzzertifikate und Patentanmeldungen und die Aufrechterhaltungsgebühren für Gebrauchsmuster und eingetragene Designs sind bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Fälligkeit zu zahlen. Wird die Gebühr innerhalb dieser Frist nicht gezahlt, so kann sie mit dem Verspätungszuschlag noch bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Fälligkeit gezahlt werden.
(2) Für eingetragene Designs ist bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung die Erstreckungsgebühr innerhalb der Aufschiebungsfrist (§ 21 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes) zu zahlen.
(3) Die Verlängerungsgebühren für Marken sind innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach Fälligkeit zu zahlen. Wird die Gebühr nicht innerhalb dieser Frist gezahlt, so kann die Gebühr mit dem Verspätungszuschlag noch innerhalb einer Nachfrist von sechs Monaten nach Ablauf der Schutzdauer gemäß § 47 Absatz 1 des Markengesetzes gezahlt werden.
(1) Die Kosten werden angesetzt:
auch wenn sie bei einem ersuchten Gericht oder einer ersuchten Behörde entstanden sind.
(2) Die Stelle, die die Kosten angesetzt hat, trifft auch die Entscheidungen nach den § § 9 und 10.
§ 9 Unrichtige Sachbehandlung
Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.
§ 10 Rückzahlung von Kosten, Wegfall der Gebühr 06
(1) Vorausgezahlte Gebühren, die nicht mehr fällig werden können, und nicht verbrauchte Auslagenvorschüsse werden erstattet. Die Rückerstattung von Teilbeträgen der Jahresgebühr Nummer 312 205 bis 312.207 des Gebührenverzeichnisses ist ausgeschlossen.
(2) Gilt eine Anmeldung oder ein Antrag als zurückgenommen (§ 6 Abs. 2) oder auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen als zurückgenommen oder erlischt ein Schutzrecht, weil die Gebühr nicht oder nicht vollständig gezahlt wurde, so entfällt die Gebühr, wenn die beantragte Amtshandlung nicht vorgenommen wurde.
§ 11 Erinnerung, Beschwerde 06
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz oder gegen Maßnahmen nach § 5 Abs. 1 entscheidet die Stelle, die die Kosten angesetzt hat. Sie kann ihre Entscheidung von Amts wegen ändern. Die Erinnerung ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei der Stelle einzulegen, die die Kosten angesetzt hat.
(2) Gegen die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts über die Erinnerung kann der Kostenschuldner Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist nicht an eine Frist gebunden und ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt einzulegen. Erachtet das Deutsche Patent- und Markenamt die Beschwerde für begründet, so hat es ihr abzuhelfen. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so ist sie dem Bundespatentgericht vorzulegen.
(3) Eine Beschwerde gegen die Entscheidungen des Bundespatentgerichts über den Kostenansatz findet nicht statt.
§ 12 Verjährung, Verzinsung
Für die Verjährung und Verzinsung der Kostenforderungen und der Ansprüche auf Erstattung von Kosten gilt § 5 des Gerichtskostengesetzes entsprechend.
§ 13 Anwendung der bisherigen Gebührensätze 09 18
(1) Auch nach dem Inkrafttreten eines geänderten Gebührensatzes sind die vor diesem Zeitpunkt geltenden Gebührensätze weiter anzuwenden,
(2) Bei Prüfungsanträgen nach § 44 des Patentgesetzes und Rechercheanträgen nach § 43 des Patentgesetzes, § 11 des Erstreckungsgesetzes und § 7 des Gebrauchsmustergesetzes sind die bisherigen Gebührensätze nur weiter anzuwenden, wenn der Antrag und die Gebührenzahlung vor Inkrafttreten eines geänderten Gebührensatzes eingegangen sind.
(3) Bei Widersprüchen nach § 42 des Markengesetzes findet Absatz 1 Nummer 2 und 3 keine Anwendung.
(4) Wird eine innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten eines geänderten Gebührensatzes fällig werdende Gebühr nach den bisherigen Gebührensätzen rechtzeitig gezahlt, so kann der Unterschiedsbetrag bis zum Ablauf einer vom Deutschen Patent- und Markenamt oder Bundespatentgericht zu setzenden Frist nachgezahlt werden. Wird der Unterschiedsbetrag innerhalb der gesetzten Frist nachgezahlt, so gilt die Gebühr als rechtzeitig gezahlt. Ein Verspätungszuschlag wird in diesen Fällen nicht erhoben.
(5) Verfahrenshandlungen, die eine Anmeldung oder einen Antrag ändern, wirken sich nicht auf die Höhe der Gebühr aus, wenn die Gebühr zur Zeit des verfahrenseinleitenden Antrages nicht nach dessen Umfang bemessen wurde.
§ 14 Übergangsvorschriften aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes 13
(1) Die bisherigen Gebührensätze der Anlage zu § 1 (Gebührenverzeichnis) des Patentgebührengesetzes vom 18. August 1976 in der durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534) geänderten Fassung, sind auch nach dem 1. Januar 2002 weiter anzuwenden,
Ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 nach den bisher geltenden Vorschriften für den Beginn der Zahlungsfrist die Zustellung einer Gebührenbenachrichtigung erforderlich und ist diese vor dem 1. Januar 2002 nicht erfolgt, so kann die Gebühr noch bis zum 31. März 2002 gezahlt werden.
(2) In den Fällen, in denen am 1. Januar 2002 nach den bisher geltenden Vorschriften lediglich die Jahres-, Aufrechterhaltungs- und Schutzrechtsverlängerungsgebühren, aber noch nicht die Verspätungszuschläge fällig sind, richtet sich die Höhe und die Fälligkeit des Verspätungszuschlages nach § 7 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Gebühren mit dem Verspätungszuschlag noch bis zum 30. Juni 2002 gezahlt werden können.
(3) Die bisher geltenden Gebührensätze sind für eingetragene Designs und typographische Schriftzeichen, die vor dem 1. Januar 2002 angemeldet worden sind, nur dann weiter anzuwenden, wenn zwar die jeweilige Schutzdauer oder Frist nach § 8b Abs. 2 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes vor dem 1. Januar 2002 abgelaufen ist, jedoch noch nicht die Frist zur Zahlung der Verlängerungs- oder Erstreckungsgebühr mit Verspätungszuschlag, mit der Maßgabe, dass die Gebühren mit dem Verspätungszuschlag noch bis zum 30. Juni 2002 gezahlt werden können.
(4) Bei Prüfungsanträgen nach § 44 des Patentgesetzes und Rechercheanträgen nach § 43 des Patentgesetzes, § 11 des Erstreckungsgesetzes und § 7 des Gebrauchsmustergesetzes sind die bisherigen Gebührensätze nur weiter anzuwenden, wenn der Antrag und die Gebührenzahlung vor dem 1. Januar 2002 eingegangen sind.
(5) Wird eine innerhalb von drei Monaten nach dem 1. Januar 2002 fällig werdende Gebühr nach den bisherigen Gebührensätzen rechtzeitig gezahlt, so kann der Unterschiedsbetrag bis zum Ablauf einer vom Deutschen Patent- und Markenamt oder Bundespatentgericht zu setzenden Frist nachgezahlt werden. Wird der Unterschiedsbetrag innerhalb der gesetzten Frist nachgezahlt, so gilt die Gebühr als rechtzeitig gezahlt. Ein Verspätungszuschlag wird in diesen Fällen nicht erhoben.
Gebührenverzeichnis | Anlage 06 07 09 13 13a 16 18 21 21a (zu § 2 Abs. 1) |
Nr. |
Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
A. Gebühren des Deutschen Patent- und Markenamts 06 (1) Sind für eine elektronische Anmeldung geringere Gebühren bestimmt als für eine Anmeldung in Papierform, werden die geringeren Gebühren nur erhoben, wenn die elektronische Anmeldung nach der jeweiligen Verordnung des Deutschen Patent- und Markenamts zulässig ist. (2) Die Gebühren Nummer 313.600, 323.100, 331.600, 331.610, 333.000, 333.300, 333.350, 333.400, 333.450, 346.100 und 362.100 werden für jeden Antragsteller gesondert erhoben. Für die Gebühren Nummer 331.600, 331.610, 333.000, 333.300, 333.350 und 346.100 gelten auch gemeinschaftliche Inhaber oder Anmelder eines Schutzrechtes als ein Antragsteller, wenn sie einen auf dieses Schutzrecht gestützten gemeinsamen Antrag stellen. | ||
1. Erteilungsverfahren | ||
Anmeldeverfahren Nationale Anmeldung (§ 34 PatG) | ||
- bei elektronischer Anmeldung | ||
311 000 | - die bis zu zehn Patentansprüche enthält . . . . . . . . . . | 40 |
311 050 | - die mehr als zehn Patentansprüche enthält: | |
Die Gebühr 311000 erhöht sich für jeden weiteren Anspruch um jeweils . . . . . . . . . . | 20 | |
311 100 | - bei Anmeldung in Papierform:
Die Gebühren 311 000 und 311 050 erhöhen sich jeweils auf das 1,5fache.
Internationale Anmeldung (Artikel III § 4 Abs. 2 Satz 1 IntPatÜbkG) | |
311 150 | - die bis zu zehn Patentansprüche enthält | 60 |
311 160 | - die mehr als zehn Patentansprüche enthält: Die Gebühr 311 150 erhöht sich für jeden weiteren Anspruch um jeweils | 30 |
311 200 | Recherche (§ 43 PatG) .. .. . . . . .. Prüfungsverfahren (§ 44 PatG) | 300 |
311 300 | - wenn ein Antrag nach § 43 PatG bereits gestellt worden ist . . ... .. . .. | 150 |
311 400 | - wenn ein Antrag nach § 43 PatG nicht gestellt worden ist | 350 |
311 500 | Anmeldeverfahren für ein ergänzendes Schutzzertifikat (§ 49a PatG) .. . . . . . . . . Verlängerung der Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats (§ 49a Abs. 3 PatG) | 300 |
311600 | - wenn der Antrag zusammen mit dem Antrag auf Erteilung des ergänzenden Schutzzertifikats gestellt wird . . . . . . . . . . | 100 |
311 610 | - wenn der Antrag nach dem Antrag auf Erteilung des ergänzenden Schutzzertifikats gestellt wird . . . . . . . . . . . | 200 |
2. Aufrechterhaltung eines Patents oder einer Anmeldung | ||
Jahresgebühren gemäß § 17 Abs. 1 PatG | ||
312 030 | für das 3. Patentjahr ......... . | 70 |
312 031 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) | 35 |
312 032 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ....... . .. | 50 |
312 040 | für das 4. Patentjahr | 70 |
312 041 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) | 35 |
312 042 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ... ... .... | 50 |
312.050 | für das 5. Patentjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 100 |
312.051 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . | 50 |
312.052 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . . . . . . | 50 |
312.060 | für das 6. Patentjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 150 |
312.061 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . | 75 |
312.062 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . . . . . . | 50 |
312.070 | für das 7. Patentjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 210 |
312.071 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . | 105 |
312.072 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . . . . . . | 50 |
312.080 | für das 8. Patentjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 280 |
312.081 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . | 140 |
312.082 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . . . . . . | 50 |
312.090 | für das 9. Patentjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 350 |
312.091 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . | 175 |
312.092 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . . . . . . | 50 |
312.100 | für das 10. Patentjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 430 |
312.101 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . | 215 |
312.102 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . . . . . . | 50 |
312.110 | für das 11. Patentjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 540 |
312.111 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . | 270 |
312.112 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . . . . . . | 50 |
312.120 | für das 12. Patentjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 680 |
312.121 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . | 340 |
312.122 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . . . . . . | 50 |
312.130 | für das 13. Patentjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 830 |
312.131 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . | 415 |
312.132 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . . . . . . | 50 |
312.140 | für das 14. Patentjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 980 |
312.141 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . | 490 |
312.142 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . . . . . . | 50 |
312.150 | für das 15. Patentjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 1.130 |
312.151 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . | 565 |
312.152 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . . . . . . | 50 |
312.160 | für das 16. Patentjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 1.310 |
312.161 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . | 655 |
312.162 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . . . . . . | 50 |
312.170 | für das 17. Patentjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 1.490 |
312.171 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . | 745 |
312.172 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . . . . . . | 50 |
312.180 | für das 18. Patentjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 1.670 |
312.181 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . | 835 |
312.182 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . . . . . . | 50 |
312.190 | für das 19. Patentjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 1.840 |
312.191 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . | 920 |
312.192 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . . . . . . | 50 |
312.200 | für das 20. Patentjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 2.030 |
312.201 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . | 1.015 |
312.202 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . . . . . . | 50 |
Zahlung der 3. bis 5. Jahresgebühr bei Fälligkeit der 3. Jahresgebühr: | ||
312.205 | Die Gebühren 312.030 bis 312.050 ermäßigen sich auf . . | 210 |
312.206 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . | 105 |
312.207 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . . . . . . | 50 |
312 210 | für das 1. Jahr des ergänzenden Schutzes . . . . . . . . . . | 2 920 |
312 211 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . . | 1460 |
312 212 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . . | 50 |
312 220 | für das 2. Jahr des ergänzenden Schutzes . . . . . . . . . . | 3240 |
312 221 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . . | 1620 |
312 222 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . . | 50 |
312 230 | für das 3. Jahr des ergänzenden Schutzes . . . . . . . . . . | 3620 |
312 231 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) | 1810 |
312 232 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . . | 50 |
312 240 | für das 4. Jahr des ergänzenden Schutzes . . . . . . . . . . | 4020 |
312 241 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . . | 2010 |
312 242 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . . | 50 |
312 250 | für das 5. Jahr des ergänzenden Schutzes . . . . . . . . . . | 4540 |
312 251 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . . | 2270 |
312 252 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . . | 50 |
312 260 | für das 6. Jahr des ergänzenden Schutzes . . . . . . . . . . | 4980 |
312 261 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . . | 2490 |
312 262 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . . | 50 |
3. Sonstige Anträge | ||
313 000 | Weiterbehandlungsgebühr (§ 123a PatG) . . . . . . . . . . | 100 |
Erfindervergütung | ||
313 200 | - Festsetzungsverfahren (§ 23 Abs. 4 PatG) . . . . . . . . . . | 60 |
313 300 | - Verfahren bei Änderung der Festsetzung (§ 23 Abs. 5 PatG) . . . . . . . . . . | 120 |
Recht zur ausschließlichen Benutzung der Erfindung | ||
313 400 | - Eintragung der Einräumung (§ 30 Abs. 4 Satz 1 PatG) . . . . . . . . . . | 25 |
313 500 | - Löschung dieser Eintragung (§ 30 Abs. 4 Satz 3 PatG) . . . . . . . . . . | 25 |
313 600 | Einspruchsverfahren (§ 59 Abs. 1 und Abs. 2 PatG) . . . . . . . . .. | 200 |
313 700 | Beschränkungs- oder Widerrufsverfahren (§ 64 PatG) . . . . . . . . . . | 120 |
Veröffentlichung von Übersetzungen oder berichtigten Übersetzungen | ||
313 800 | - der Patentansprüche europäischer Patentanmeldungen (Artikel II § 2 Abs. 1 IntPatÜbkG) . . . . . . . . . . | 60 |
313 810 | - der Patentansprüche europäischer Patentanmeldungen, in denen die Vertragsstaaten der Vereinbarung über Gemeinschaftspatente benannt sind (Artikel 4 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Gesetzes über das Gemeinschaftspatent) . . . . . . . . . . | 60 |
313 820 | (weggefallen) | |
313 900 | Übermittlung der internationalen Anmeldung (Artikel III § 1 Abs. 2 IntPatÜbkG) . . . .. . . .. . | 90 |
4. Anträge im Zusammenhang mit der Erstreckung gewerblicher Schutzrechte | ||
314 100 | Veröffentlichung von Übersetzungen oder berichtigten Übersetzungen von erstreckten Patenten (§ 8 Abs. 1 und 3 ErstrG) . . . . . . . . . . | 150 |
314 200 | Recherche für ein erstrecktes Patent (§ 11 ErstrG) . . . . . . . . . . | 250 |
5. Anträge im Zusammenhang mit ergänzenden Schutzzertifikaten | ||
315 100 | Antrag auf Berichtigung der Laufzeit . . . . . . .. . . | 150 |
315 200 | Antrag auf Widerruf der Verlängerung der Laufzeit . . . . . . . . . . | 200 |
1. Eintragungsverfahren | ||
Anmeldeverfahren Nationale Anmeldung (§ 4 GebrMG) | ||
321 000 | - bei elektronischer Anmeldung . . . . . . . . . . | 30 |
321 100 | - bei Anmeldung in Papierform | 40 |
321 150 | Internationale Anmeldung (Artikel III § 4 Abs. 2 Satz 1 IntPatÜbkG) | 40 |
321 200 | Recherche (§ 7 GebrMG) . . . . . . . . . . | 250 |
2. Aufrechterhaltung eines Gebrauchsmusters | ||
Aufrechterhaltungsgebühren gemäß § 23 Abs. 2 GebrMG | ||
322 100 | für das 4. bis 6. Schutzjahr . . . . . . . . . . | 210 |
322 101 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . . | 50 |
322 200 | für das 7. und 8. Schutzjahr . . . . . . . . . . | 350 |
322 201 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . . | 50 |
322 300 | für das 9. und 10. Schutzjahr . . . . . . . . . . | 530 |
322 301 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2 . . . . . . . . . . | 50 |
3. Sonstige Anträge | ||
323 000 | Weiterbehandlungsgebühr (§ 21 Abs. 1 GebrMG i.V.m. § 123a PatG) . . . . . . . . . . | 100 |
323 100 | Löschungsverfahren (§ 16 GebrMG) . . . . . . . . . . | 300 |
III. Marken; geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen | ||
1. Eintragungsverfahren | ||
Anmeldeverfahren einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen | ||
- für eine Marke (§ 32 MarkenG) | ||
331.000 | - bei elektronischer Anmeldung | 290 |
331.100 | - bei Anmeldung in Papierform | 300 |
331.200 | - für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG) | 900 |
Klassengebühr ab der vierten Klasse pro Klasse | ||
331.300 | - für eine Marke (§ 32 MarkenG) | 100 |
331.400 | - für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG) | 150 |
331.500 | Beschleunigte Prüfung der Anmeldung (§ 38 MarkenG) | 200 |
Widerspruchsverfahren (§ 42 MarkenG) | ||
331.600 | - Grundbetrag für ein Widerspruchszeichen | 250 |
331.610 | - für jedes weitere Widerspruchszeichen | 50 |
331.700 | Verfahren bei Teilung einer Anmeldung (§ 40 MarkenG) | 300 |
331.800 | Verfahren bei Teilübertragung einer Anmeldung (§ 27 Abs. 4, § 31 MarkenG) | 300 |
2. Verlängerung der Schutzdauer | ||
Verlängerungsgebühr einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen | ||
332.100 | - für eine Marke (§ 47 Abs. 2 und 3 MarkenG) | 750 |
332.101 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 3 Satz 2) | 50 |
332.200 | - für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG) | 1.800 |
332.201 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 3 Satz 2) | 50 |
Klassengebühr bei Verlängerung für jede Klasse ab der vierten Klasse | ||
332.300 | - für eine Marke, Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§ 47 Abs. 2 und 3, §§ 97, 106a MarkenG) | 260 |
332.301 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 3 Satz 2) | 50 |
3. Sonstige Anträge | ||
333.000 | Erinnerungsverfahren (§ 64 MarkenG) | 150 |
333.050 | Weiterbehandlungsgebühr (§ 91a MarkenG) | 100 |
333.100 | Verfahren bei Teilung einer Eintragung (§ 46 MarkenG) | 300 |
333.200 | Verfahren bei Teilübertragung einer Eintragung (§§ 46 und 27 Abs. 4 MarkenG) | 300 |
Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren (§ 53 MarkenG) | ||
333.300 | - Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG) und älterer Rechte (§ 51 MarkenG) | 400 |
333.350 | - wird der Antrag nach § 51 MarkenG auf mehr als ein älteres Recht gestützt, erhöht sich die Gebühr nach Nummer 333.300 für jedes weitere geltend gemachte Recht um jeweils | 100 |
333.400 | - Verfall (§ 49 MarkenG) | 100 |
333.450 | - Weiterverfolgung des Verfallsantrags nach Widerspruch des Markeninhabers | 300 |
Recht zur Benutzung der Marke | ||
333.500 | - Eintragung einer Lizenz (§ 30 Abs. 6 Satz 1 MarkenG) | 50 |
333.600 | - Änderung einer Lizenz (§ 30 Abs. 6 Satz 2 MarkenG) | 50 |
333.700 | - Löschung einer Lizenz (§ 30 Abs. 6 Satz 3 MarkenG) | 50 |
4. International registrierte Marken | ||
334.100 | Nationale Gebühr für die internationale Registrierung nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (§ 108 MarkenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 180 |
334.300 | Nationale Gebühr für die nachträgliche Schutzerstreckung nach Artikel 3ter Abs. 2 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen (§ 111 Abs. 1 MarkenG) . . . . . . . . .
Umwandlungsverfahren einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen (§ 118 Abs. 1 MarkenG) | 120 |
334.500 | - für eine Marke (§ 32 MarkenG) | 300 |
334.600 | - für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG) . . . . Klassengebühr bei Umwandlung für jede Klasse ab der vierten Klasse | 900 |
334.700 | - für eine Marke (§ 32 MarkenG) | 100 |
334.800 | - für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG) | 150 |
5. Unionsmarken | ||
Umwandlungsverfahren (§ 122 Abs. 1 MarkenG) | ||
335.200 | - für eine Marke (§ 32 MarkenG) | 300 |
335.300 | - für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG) . . . . Klassengebühr bei Umwandlung für jede Klasse ab der vierten Klasse | 900 |
335.400 | - für eine Marke (§ 32 MarkenG) | 100 |
335.500 | - für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG) | 150 |
6. Geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen | ||
336.100 | Eintragungsverfahren (§ 130 MarkenG) | 900 |
336.150 | Nationales Einspruchsverfahren (§ 130 Abs. 4 MarkenG) | 120 |
336.200 | Zwischenstaatliches Einspruchsverfahren (§ 131 MarkenG) | 120 |
336.250 | Antrag auf Änderung der Spezifikation (§ 132 Abs. 1 MarkenG) | 200 |
336.300 | Löschungsverfahren (§ 132 Abs. 2 MarkenG) | 120". |
1. Anmeldeverfahren | ||
Ein Satz typografischer Schriftzeichen gilt als ein Design. | ||
Anmeldeverfahren | ||
- für ein Design (§ 11 DesignG) | ||
341 000 | - bei elektronischer Anmeldung . . . . . . . . . . | 60 |
341 100 | - bei Anmeldung in Papierform . . . . . . . . . . | 70 |
- für jedes Design einer Sammelanmeldung (§ 12 Absatz 1 DesignG) | ||
341 200 | - bei elektronischer Anmeldung | |
für 2 bis 10 Designs . . . . . . . . . . | 60 | |
für jedes weitere Design . . . . . . . . . . | 6 | |
341 300 | - bei Anmeldung in Papierform | |
für 2 bis 10 Designs . . . . . . . . . . | 70 | |
für jedes weitere Design . . . . . . . . . . | 7 | |
341 400 | - für ein Design bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung (§ 21 DesignG) . . . . . . . . . . | 30 |
341 500 | - für jedes Design einer Sammelanmeldung bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung (§§ 12, 21 DesignG) | |
- für 2 bis 10 Designs . . . . . . . . . . | 30 | |
- für jedes weitere Design . . . . . . . . . . | 3 | |
Erstreckung des Schutzes auf die Schutzdauer des § 27 Absatz 2 DesignG bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung gemäß § 21 Absatz 2 DesignG | ||
Erstreckungsgebühr | ||
341 600 | - für ein Design . . . . . . . . . . | 40 |
341 700 | - für jedes einzutragende Design einer Sammelanmeldung | |
- für 2 bis 10 Designs . . . . . . . . . . | 40 | |
- für jedes weitere Design . . . . . . . . . . | 4 | |
2. Aufrechterhaltung der Schutzdauer | ||
Aufrechterhaltungsgebühren gemäß § 28 Absatz 1 DesignG | ||
für das 6. bis 10. Schutzjahr | ||
342 100 | - für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung . . . . . . . . . . | 90 |
342 101 | - Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . . | 50 |
für das 11. bis 15. Schutzjahr | ||
342 200 | - für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung . . . . . . . . . . | 120 |
342 201 | - Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . . | 50 |
für das 16. bis 20. Schutzjahr | ||
342 300 | - für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung . . . . . . . . . . | 150 |
342 301 | - Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung | 50 |
(§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . . | ||
für das 21. bis 25. Schutzjahr | ||
342 400 | - für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung . . . . . . . . . . | 180 |
342 401 | - Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . . | 50 |
3. Aufrechterhaltung von eingetragenen Designs, die gemäß § 7 Absatz 6 GeschmMG in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden Fassung im Original hinterlegt worden sind | ||
343 100 | Aufrechterhaltungsgebühren für das 6. bis 10. Schutzjahr . . . . . . . . . . | 330 |
343 101 | - Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . . | 50 |
343 200 | Aufrechterhaltungsgebühren für das 11. bis 15. Schutzjahr . . . . . . . . . . | 360 |
343 201 | - Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . . | 50 |
343 300 | Aufrechterhaltungsgebühren für das 16. bis 20. Schutzjahr . . . . . . . . . . | 390 |
343 301 | - Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . . | 50 |
343 400 | Aufrechterhaltungsgebühren für das 21. bis 25. Schutzjahr . . . . . . . . . . | 420 |
343 401 | - Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . . | 50 |
4. Gemeinschaftsgeschmacksmuster | ||
Weiterleitung einer Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldung (§ 62 DesignG) | ||
344 100 | für jede Anmeldung . . . . . . . . . . | 25 |
Eine Sammelanmeldung gilt als eine Anmeldung. | ||
5. Designs nach dem Haager Abkommen | ||
Weiterleitung einer Designanmeldung nach dem Haager Abkommen (§ 68 DesignG) | ||
345 100 | für jede Anmeldung . . . . . . . . . . | 25 |
Eine Sammelanmeldung gilt als eine Anmeldung. | ||
6. Sonstige Anträge | ||
346 000 | Weiterbehandlungsgebühr (§ 17 DesignG) . . . . . . . . . . | 100 |
346 100 | Nichtigkeitsverfahren (§ 34a DesignG) für jedes eingetragene Design . . . . . . . . . . | 300 |
1. Anmeldeverfahren | ||
Anmeldeverfahren (§ 3 Halbl SchG) | ||
361 000 | - bei elektronischer Anmeldung . . . . . . . . . . | 290 |
361 100 | - bei Anmeldung in Papierform . . . . . . . . . . | 300 |
2. Sonstige Anträge | ||
362 000 | Weiterbehandlungsgebühr (§ 11 Absatz 1 Halbl SchG i.V.m. § 123a PatG) . . . . . . . . . . | 100 |
362 100 | Löschungsverfahren (§ 8 Halbl SchG) . . . . . . . . . . | 300 |
VI. Topographieschutzsachen | ||
1. Anmeldeverfahren | ||
Anmeldeverfahren (§ 3 Halbl SchG) | ||
361 000 | - bei elektronischer Anmeldung . . . . . . . . . . | 290 |
361 100 | - bei Anmeldung in Papierform . . . . . . . . . . | 300 |
2. Sonstige Anträge | ||
362 000 | Weiterbehandlungsgebühr (§ 11 Abs. 1 Halbl SchG i.V.m. § 123a PatG) . . . . . . . . . . | 100 |
362 100 | Löschungsverfahren (§ 8 Halbl SchG) . . . . . . . . . . | 300 |
Nr. |
Gebührentatbestand | Gebührenbetrag/ Gebührensatz nach § 2 Abs. 2 i.V.m § 2 Abs. 1 |
(1) Die Gebühren Nummer 400 000 bis 401 300 werden für jeden Antragsteller gesondert erhoben. Gemeinschaftliche Inhaber oder Anmelder eines betroffenen Schutzrechts gelten als ein Antragsteller, wenn sie in den in Satz 1 genannten Fällen gemeinsam Beschwerde einlegen. | ||
(2) Die Gebühr Nummer 400 000 ist zusätzlich zur Gebühr für das Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (Nummer 313 600) zu zahlen. | ||
I. Beschwerdeverfahren | ||
400 000 | Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 61 Abs. 2 PatG | 300 EUR |
401 100 | 1. gemäß § 73 Abs. 1 PatG gegen die Entscheidung der Patentabteilung über den Einspruch, | 500 EUR |
2. gemäß § 18 Abs. 1 GebrMG gegen die Entscheidung der Gebrauchsmusterabteilung über den Löschungsantrag, | ||
3. gemäß § 66 MarkenG in Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren, | ||
4. gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 Halbl SchG i.V.m. § 18 Abs. 1 GebrMG gegen die Entscheidung der Topografieabteilung, | ||
5. gemäß § 34 Abs. 1 SortSchG gegen die Entscheidung des Widerspruchsausschusses in den Fällen des § 18 Abs. 2 Nr. 1, 2, 5 und 6 SortSchG, | ||
6. gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 DesignG gegen die Entscheidung der Designabteilung über den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit | ||
401 200 | gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss . . . . . . . . . . | 50 EUR |
401 300 | in anderen Fällen . . . . . . . . . . | 200 EUR |
Beschwerden in Verfahrenskostenhilfesachen, Beschwerden nach § 11 Abs. 2 PatKostG und nach § 11 Abs. 2 DPMAVwKostV sind gebührenfrei. | ||
II. Klageverfahren | ||
1. Klageverfahren gemäß § 81 PatG, § 85a in Verbindung mit § 81 PatG und § 20 GebrMG in Verbindung mit § 81 PatG | ||
402 100 | Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . | 4,5 |
402 110 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch | |
a) Zurücknahme der Klage | ||
- vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, | ||
- im Falle des § 83 Abs. 2 Satz 2 PatG i. V. m. § 81 PatG, in dem eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Ladung zum Termin zur Verkündung des Urteils zugestellt oder das schriftliche Urteil der Geschäftsstelle übergeben wird, | ||
- im Falle des § 82 Abs. 2 PatG i. V. m. § 81 PatG vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der Geschäftsstelle übergeben wird, | ||
b) Anerkenntnis- und Verzichtsurteil, | ||
c) Abschluss eines Vergleichs vor Gericht, wenn nicht bereits ein Urteil vorausgegangen ist: | ||
Die Gebühr 402 100 ermäßigt sich auf/. . . . . . . . . . | 1,5 | |
Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme nicht gleich. Die Ermäßigung tritt auch ein, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
2. Sonstige Klageverfahren | ||
402 200 | Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . | 4,5 |
402 210 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch | |
a) Zurücknahme der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, | ||
b) Anerkenntnis- und Verzichtsurteil, | ||
c) Abschluss eines Vergleichs vor Gericht, wenn nicht bereits ein Urteil vorausgegangen ist: | ||
Die Gebühr 402 200 ermäßigt sich auf/. . . . . . . . . . | 1,5 | |
Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme nicht gleich. Die Ermäßigung tritt auch ein, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
3. Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Erteilung einer Zwangslizenz (§ 85 PatG, § 85a in Verbindung mit § 85 PatG und § 20 GebrMG in Verbindung mit § 81 PatG) | ||
402 300 | Verfahren über den Antrag . . . . . . . . . . | 1,5 |
402 310 | In dem Verfahren findet eine mündliche Verhandlung statt: | |
Die Gebühr 402 300 erhöht sich auf | 4,5 | |
402 320 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch | |
a) Zurücknahme des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, | ||
b) Anerkenntnis- und Verzichtsurteil, | ||
c) Abschluss eines Vergleichs vor Gericht, wenn nicht bereits ein Urteil vorausgegangen ist: | ||
Die Gebühr 402 310 ermäßigt sich auf/. . . . . . . . . . | 1,5 | |
Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme nicht gleich. Die Ermäßigung tritt auch ein, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
III. Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | ||
403 100 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 321a ZPO i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG, § 82 Abs. 1 MarkenG | |
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen | 50 EUR |
ENDE |