Regelwerk |
Änderungstext
Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie Fünfundsiebzigste Verordnung
zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom 22. Mai 2006
(BAnz. Nr. 99 vom 27.05.2006 S. 3901)
Auf Grund des § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1, 3 und 4, § 7 Abs. 1 und 3 und § 26 Abs. 1 und 2 des Außenwirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 74004, veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen § 7 durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1859) und § 27 Abs. 1 durch Artikel 118 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) zuletzt geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1, 3 und 4, den §§ 5, 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 4 Nr. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes, von denen § 5 durch Artikel 1 Nr.2 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 (BGBl. S. 1457), § 33 Abs. 1 durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a und § 34 Abs. 4 Nr. 1 durch Artikel 1 Nr.6 Buchstabe d des Gesetzes vom 28. März 2006 (BGBl. I S. 574) geändert worden sind, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 31651 und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen:
Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 8. April 2006 (BAnz. S. 2647), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zum 2. Titel von Kapitel IV wird wie folgt gefasst:
"2. Titel: Handels- und Vermittlungsgeschäfte'
b) Nach Kapitel VII wird das Inhaltsverzeichnis wie folgt gefasst:
Kapitel VIIa
§ 69a Besondere Beschränkungen gegen Somalia
Kapitel VIIb
§ 69b Besondere Beschränkungen gegen Ruanda
Kapitel VIIc
§ 69c Besondere Beschränkungen gegen Sierra Leone
Kapitel VIId
§ 69d Besondere Beschränkungen gegen Osama bin Laden, Mitglieder der Al-Qaida-Organisation und die Taliban sowie andere mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen sowie zur Bekämpfung des Terrorismus
Kapitel VIIe
§ 69e Besondere Beschränkungen gegen Irak
Kapitel VIIf
§ 69f Besondere Beschränkungen gegen die Demokratische Republik Kongo
Kapitel VIIg
§ 69g Besondere Beschränkungen gegen Liberla
Kapitel VIIh
§ 69h Besondere Beschränkungen gegen Simbabwe
Kapitel VIIi
§ 69i Besondere Beschränkungen gegen Birma/Myanmar
Kapitel VIIj
§ 69j Besondere Beschränkungen gegen Côte d'Ivoiro
Kapitel VIIk
§ 69k Besondere Beschränkungen gegen Sudan
Kapitel VII1
§ 69l Besondere Beschränkungen gegen Usbekistan
Kapitel VIIm
§ 69m Besondere Kostenregelungen
Kapitel VIII
§ 70 - 70a Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
Kapitel IX
§ 71 - 72 Übergangs- und Schlussvorschriften
2. § 4c AWV wird wie folgt geändert:
a) Nummer 8 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
6. Transithandelsgeschäft: Geschäft, bei dem außerhalb des Wirtschaftsgebietes befindliche Güter oder in das Wirtschaftsgebiet verbrachte, jedoch einfuhrrechtlich noch nicht abgefertigte Güter durch Gebietsansässige von Gebietsfremden erworben und an Gebietsfremde veräußert werden; ihm stehen Rechtsgeschäfte gleich, bei denen diese Güter vor der Veräußerung an Gebietsfremde an andere Gebietsansässige veräußert werden; | "8. Handels- und Vermittlungsgeschäft:
das Vermitteln eines Vertrages über den Erwerb oder das Überlassen von Gütern oder der Nachweis einer Gelegenheit zum Abschluss eines solchen Vertrages oder der Abschluss eines Vertrages über das Überlassen von Gütern; |
b) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
c) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 10 und das Semikolon am Ende wird durch einen Punkt ersetzt.
(Anmerkung: Der Änderungsumfang berücksichtigt nicht die Änderung vom 28.03.2006 S. 574 06a)
3. In Kapitel IV wird die Angabe "2. Transithandel" durch die Angabe "2. Handels- und Vermittlungsgeschäfte" ersetzt.
4. § 40 AWV wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 40 Beschränkung nach § 7 Abs. 1 AWG
(1) Die Veräußerung der von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) oder Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 erfassten Güter im Rahmen eines Transithandelsgeschäftes bedarf der Genehmigung. Dies gilt nicht, wenn das Käufer- und Bestimmungsland in Anhang II Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 genannt oder Mitglied der Europäischen Union ist. (2) Die Veräußerung der von Teil I Abschnitt B oder C der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Güter im Rahmen eines Transithandelsgeschäftes bedarf ferner der Genehmigung, wenn
(3) Eine Genehmigung nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist nicht erforderlich, wenn die dort genannten Güter im Rahmen eines Transithandelsgeschäftes ausgeführt werden und die Ausfuhr nach § 5 oder Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 einer Ausfuhrgenehmigung bedarf. | " § 40 Beschränkung nach § 5 AWG
(1) Wer ein Handels- und Vermittlungsgeschäft über in Teil 1 Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AUJ erfasste Güter vornehmen will, die sich in einem Drittland befinden, oder sich im Wirtschaftsgebiet befinden und noch nicht einfuhrrechtlich abgefertigt sind, und die in ein anderes Drittland ausgeführt werden sollen, bedarf der Genehmigung. (2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn das Handels- und Vermittlungsgeschäft nach § 4a des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen genehmigungspflichtig ist." |
5. Die § § 41 und 42 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§§ 41 und 42 - aufgehoben - | " § 41 Beschränkung nach § 7 Abs. 1 AWG
(1) Wer ein Handels- und Vermittlungsgeschäft über in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates vom 22. Juni 2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. EG Nr. L 159 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erfasste Güter vornehmen will, die sich in einem Drittland befinden, oder sich im Wirtschaftsgebiet befinden und noch nicht einfuhrrechtlich abgefertigt sind, und die in ein anderes Drittland ausgeführt werden sollen, bedarf der Genehmigung. (2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn das Käufer- und Bestimmungsland in Anhang II Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 genannt ist. § 42 Beschränkungen nach § 7 Abs. 1 und 3 AWG Die §§ 40 und 41 gelten auch für Handels- und Vermittlungsgeschäfte, die durch gebietsansässige Deutsche in einem Drittland vorgenommen werden, wenn
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6. In § 43a Satz 1 AWV werden die Wörter "als Transithändler" durch die Wörter "im Rahmen eines Handels- und Vermittlungsgeschäfts" ersetzt.
7. Kapitel VIIa bis VIIe werden wie folgt gefasst und die Kapitel VIIf bis VIIl angefügt.
alt | neu |
Kapitel VIIa 03a (aufgehoben) § 69a - § 69f (aufgehoben) Kapitel VIIb § 69g Beschränkungen auf Grund der Resolutionen 1132 (1997) vom 8. Oktober 1997 und 1171 (1998) vom 4. Juni 1998 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (Kapitel VII der Charta) (1) Die folgenden Tätigkeiten im Geltungsbereich dieser Verordnung, einschließlich des Luftraums, oder ausgehend vom Geltungsbereich dieser Verordnung oder durch ein Schiff oder Luftfahrzeug, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, sind verboten: Der Verkauf und die Lieferung von Rüstungsmaterial und damit im Zusammenhang stehender Waren aller Art und Ersatzteilen, einschließlich des Verkaufs und der Lieferung von Waffen, Munition, militärischen Fahrzeugen und Ausrüstungsgegenständen hierfür und paramilitärischer Ausrüstung. (2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für den Verkauf oder die Lieferung an die Regierung von Sierra Leone. Der Verkauf und die Lieferung bedürfen in diesem Falle der Genehmigung. (3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht für den Verkauf oder die Lieferung von Waren im Sinne des Absatzes 1, die ausschließlich für den Einsatz der Militärbeobachtergruppe der Wirtschaftsgemeinschaft westafrikanischer Staaten oder der Vereinten Nationen in Sierra Leone bestimmt sind. Der Verkauf und die Lieferung bedürfen in diesem Falle der Genehmigung. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Tätigkeiten deutscher Staatsangehöriger im Ausland. Kapitel VIIc Kapitel VIId §§ 69 l, 69m, 69n (aufgehoben) | "Kapitel VIIa Besondere Beschränkungen gegen Somalia § 69a Beschränkungen aufgrund der Resolutionen 733 (1992) vom 23. Januar 1992 und 1356 (2001) vom 19. Juni 2001 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (Kapitel VII der Charta) (1) Der Verkauf und die Ausfuhr von in Teil 1 Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern nach Somalia vom Wirtschaftsgebiet aus ist verboten. (2) Absatz 1 gilt nicht für den Verkauf und die Ausfuhr von ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmter nichtletaler militärischer Ausrüstung oder von Ausstattungen für Programme der Europäischen Union. der Europäischen Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen des Friedens- und Aussöhnungsprozesses. Der Verkauf und die Ausfuhr bedarf in diesen Fällen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). (3) Absatz 1 gilt nicht für Schutzkleidung; die vom Personal der Vereinten Nationen, von Medienvertretern, humanitären Helfern, Entwicklungshelfern oder von diese Personen beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Somalia ausgeführt wird. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die in Teil l Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfasste Güter nach Somalia verkaufen, ausführen oder ausführen lassen. Kapitel VIIb § 69b Beschränkungen aufgrund der Resolutionen 918 (1994) vom 17. Mai 1994 und 1011 (1995) vom 19. August 1995 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (Kapitel VII der Charta) (1) Der Verkauf und die Ausfuhr von in Teil 1 Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern nach Ruanda vom Wirtschaftsgebiet aus oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, ist verboten. (2) Absatz 1 gilt nicht für Güter für die Regierung Ruandas. Der Verkauf und die Ausfuhr bedürfen in diesem Fall der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter nach Ruanda verkaufen, ausführen oder ausführen lassen. Kapitel VIIc § 69c Beschränkungen auf Grund der Resolutionen 1132 (1997) vom 8. Oktober 1997 und 1171 (1998) vom 4. Juni 1998 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (Kapitel VII der Charta) (1) Der Verkauf und die Ausfuhr von in Teil 1 Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern nach Sierra Leone vom Wirtschaftsgebiet aus oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, ist verboten. (2) Absatz 1 gilt nicht für den Verkauf und die Ausfuhr an die Regierung von Sierra Leone und für Ausfuhren, die ausschließlich für den Einsatz der Militärbeobachtergruppe der Wirtschaftsgemeinschaft westafrikanischer Staaten oder der Vereinten Nationen in Sierra Leone bestimmt sind. Der Verkauf und die Ausfuhr bedürfen in diesen Fällen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für deutsche Staatsangehörige in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter nach Sierra Leone verkaufen, ausführen oder ausführen lassen. Kapitel VIId § 69d Beschränkungen aufgrund der Resolutionen 1390 (2002) vom 16. Januar 2002 und 1373 (2001) vom 16. Januar 2002 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (Kapitel VII dar Charta) (1) Der Verkauf und die Ausfuhr von in Teil 1 Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern an die in Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 (ABl. EG Nr. L 139 S.9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 357/2006 der Kommission vom 28. Februar 2006 (ABl. EU Nr. L 59 S. 35), oder in der Liste nach Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 der natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften in der Fassung des Beschlusses 2005/930/EG des Rates vom 21. Dezember 2005 zur Durchführung von Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr.2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/848/EG (ABl. EU Nr. L 340 S. 64) aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen oder Organisationen vom Wirtschaftsgebiet aus oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, ist verboten. (2) Das Verbot gilt auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter zu in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen oder Organisationen verkaufen, ausführen oder ausführen lassen. Kapitel VIIe § 69e Beschränkungen aufgrund der Resolutionen 1483 (2003) vom 7. Juli 2003 und 1546 (2004) vom 8. Juni 2004 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (Kapitel VII der Charta) (1) Der Verkauf und die Ausfuhr von in Teil l Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern nach Irak vom Wirtschaftsgebiet aus oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, ist verboten. (2) Absatz 1 gilt nicht für Güter, die von der Regierung Iraks oder der durch die Resolution 1511 (2003) des Sicherheitsrats eingesetzten multinationalen Truppe für die Zwecke der Resolution 1546 (2004) des Sicherheitsrats benötigt werden. Der Verkauf und die Ausfuhr bedürfen in diesem Fall der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (MFA). (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter nach Irak verkaufen, ausführen oder ausführen lassen. |
8. Das bisherige Kapitel VIIe wird zu Kapitel VIIm und der bisherige § 69o wird zu § 69m.
9. § 70 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
6. ohne Genehmigung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Güter veräußert, | "6. ohne Genehmigung nach § 40 Abs. 1 oder § 41 Abs. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 42 ein Handels- oder Vermittlungsgeschäft vornimmt," |
b) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
c) Die neue Nummer 12 wird angefügt.
10. § 70a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 70a Straftaten 06a
Nach § 34 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5 bis 7 des Außenwirtschaftsgesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| " § 70a Straftaten
Nach § 34 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5 bis 7 des Außenwirtschaftsgesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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Artikel 1 Nr. 1a, Nr. 3 bis 6 und 9a treten am 29. Juli 2006 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 28. Mai 2006 in Kraft.
ENDE