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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der Akte vom 29. November 2000 zur Revision des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente

Vom 24. August 2007
(BGBl. Nr. 45 vom 05.09.2007 S. 2166)


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen

Das Gesetz über internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976 (BGBl. 1976 II S. 649), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), wird wie folgt geändert:

1. Artikel II wird wie folgt geändert:

a) § 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "Satz 1" gestrichen.

bb) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "Artikel 158 Abs. 3" durch die Angabe "Artikel 153 Abs. 4" ersetzt.

b) § 3 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(1) Ist das vom Europäischen Patentamt mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilte europäische Patent nicht in deutscher Sprache abgefasst, hat der Patentinhaber innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents im Europäischen Patentblatt beim Deutschen Patent- und Markenamt eine deutsche Übersetzung des europäischen Patents in der Fassung einzureichen, die der Patenterteilung zugrunde lag. Hat das Europäische Patentamt das Patent im Einspruchsverfahren in geänderter Fassung aufrechterhalten oder im Beschränkungsverfahren beschränkt, ist innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung des Hinweises auf die Entscheidung über den Einspruch oder über den Antrag auf Beschränkung die deutsche Übersetzung der geänderten Fassung einzureichen."

bb) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

"(7) Die vorstehenden Absätze sind nicht auf europäische Patente und im Einspruchsverfahren geänderte europäische Patente anzuwenden, für die der Hinweis auf die Erteilung des europäischen Patents im Europäischen Patentblatt vor dem 1. Juni 1992 veröffentlicht worden ist."

c) § 6 wird wie folgt geändert:

aa) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Soweit das europäische Patent für nichtig erklärt worden ist, gelten die Wirkungen des europäischen Patents und der Anmeldung als von Anfang an nicht eingetreten."

bb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(2) Betreffen die Nichtigkeitsgründe nur einen Teil des europäischen Patents, wird das Patent durch entsprechende Änderung der Patentansprüche beschränkt und für teilweise nichtig erklärt."

cc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Der Patentinhaber ist befugt, das europäische Patent in dem Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents durch Änderung der Patentansprüche in beschränktem Umfang zu verteidigen. Die so beschränkte Fassung ist dem Verfahren zugrunde zu legen."

dd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in diesem nach der Angabe "Absatzes 1" die Angabe "Satz 1" eingefügt.

d) § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(2) Das Erlöschen, die Erklärung der Nichtigkeit, der Widerruf und die Beschränkung des europäischen Patents lassen die nach Absatz 1 eingetretene Rechtsfolge unberührt."

e) § 9 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

bb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "und gegebenenfalls in der im Verfahren vor dem Europäischen Patent- und Markenamt geänderten Fassung, die der Anmelder dem Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt zugrunde zu legen wünscht," gestrichen.

cc) Absatz 3 wird aufgehoben.

f) In § 12 Satz 1 werden die Wörter "Abs. 5 Satz 1 und Absatz 7" durch die Wörter "Abs. 6 Satz 1 und Abs. 8" ersetzt.

2. Dem Artikel III § 4 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

"Wird für die internationale Anmeldung nach Satz 1 ein Antrag auf vorzeitige Bearbeitung oder Prüfung nach Artikel 23 Abs. 2 oder Artikel 40 Abs. 2 des Patentzusammenarbeitsvertrags gestellt, gilt die frühere Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung zu dem Zeitpunkt als zurückgenommen, zu dem die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind und der Antrag auf vorzeitige Prüfung oder Bearbeitung beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist."

3. In Artikel VII wird die Angabe "Abs. 5 und 7" durch die Angabe "Abs. 6 und 8" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Patentgesetzes

Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2006 (BGBl. I S. 1318, 2737), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 werden die Wörter "erteilt, die" durch die Wörter "auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie" ersetzt.

2. In § 2 Abs. 1 werden die Wörter "Verwendung der Erfindung" durch das Wort "Verwertung" ersetzt.

3. § 2a Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
  (1) Für Pflanzensorten und Tierrassen sowie im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen und Tieren werden keine Patente erteilt."(1) Patente werden nicht erteilt für
  1. Pflanzensorten und Tierrassen sowie im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen und Tieren;
  2. Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden. Dies gilt nicht für Erzeugnisse, insbesondere Stoffe oder Stoffgemische, zur Anwendung in einem der vorstehend genannten Verfahren."

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 2. der europäischen Anmeldungen in der bei der zuständigen Behörde ursprünglich eingereichten Fassung, wenn mit der Anmeldung für die Bundesrepublik Deutschland Schutz begehrt wird und die Benennungsgebühr für die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 79 Abs. 2 des Europäischen Patentübereinkommens gezahlt ist, es sei denn, daß die europäische Patentanmeldung aus einer internationalen Anmeldung hervorgegangen ist und die in Artikel 158 Abs. 2 des Europäischen Patentübereinkommens genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind;"2. der europäischen Anmeldungen in der bei der zuständigen Behörde ursprünglich eingereichten Fassung, wenn mit der Anmeldung für die Bundesrepublik Deutschland Schutz begehrt wird und die Benennungsgebühr für die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 79 Abs. 2 des Europäischen Patentübereinkommens gezahlt ist und, wenn es sich um eine Euro-PCT-Anmeldung (Artikel 153 Abs. 2 des Europäischen Patentübereinkommens) handelt, die in Artikel 153 Abs. 5 des Europäischen Patentübereinkommens genannten Voraussetzungen erfüllt sind;".

bb) In Satz 3 werden die Wörter "Abs. 1 oder 4 des Patentgesetzes" durch die Angabe "Abs. 1 oder Abs. 4" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird die Angabe " § 5 Abs. 2" durch die Angabe " § 2a Abs. 1 Nr. 2" ersetzt.

c) Nach Absatz 3 wird der Absatz 4 eingefügt.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Absatz 2

(2) Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden, gelten nicht als gewerblich anwendbare Erfindungen im Sinne des Absatzes 1. Dies gilt nicht für Erzeugnisse, insbesondere Stoffe oder Stoffgemische, zur Anwendung in einem der vorstehend genannten Verfahren.

wird aufgehoben.

6. In § 14 Satz 1 werden die Wörter "den Inhalt der" durch das Wort "die" ersetzt.

7. § 16a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter "des Patentgesetzes" durch die Wörter "dieses Gesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter "des Patentgesetzes" gestrichen.

8. In § 31 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Beschränkungsverfahren" durch die Wörter "Beschränkungs- oder Widerrufsverfahren" ersetzt.

9. § 64 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Patentinhabers" die Wörter "widerrufen oder" eingefügt.

b) Absatz 3 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 In dem Beschluß, durch den dem Antrag stattgegeben wird, ist die Patentschrift der Beschränkung anzupassen. Die Änderung der Patentschrift ist zu veröffentlichen."Wird das Patent widerrufen, so wird dies im Patentblatt veröffentlicht. Wird das Patent beschränkt, ist in dem Beschluss, durch den dem Antrag stattgegeben wird, die Patentschrift der Beschränkung anzupassen; die Änderung der Patentschrift ist zu veröffentlichen."

10. In § 131 werden nach den Wörtern "zur Beschränkung" die Wörter "oder zum Widerruf" eingefügt.

Artikel 3
Änderung des Patentkostengesetzes

In der Anlage zu § 2 Abs. 1 (Gebührenverzeichnis) des Patentkostengesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2006 (BGBl. I S. 1318) geändert worden ist, wird im Gebührentatbestand zu Nummer 313.700 das Wort "Beschränkungsverfahren" durch die Wörter "Beschränkungs- oder Widerrufsverfahren" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Zweiten Gesetzes über das Gemeinschaftspatent

Die Artikel 2, 3, 4, 5, 6 Nr. 1 bis 3, die Artikel 12, 13 und 15 Abs. 3 des Zweiten Gesetzes über das Gemeinschaftspatent vom 20. Dezember 1991 (BGBl. 1991 II S. 1354) werden aufgehoben.

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Akte vom 29. November 2000 zur Revision des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente nach ihrem Artikel 8 Abs. 1 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. Das Bundesministerium der Justiz gibt diesen Tag im Bundesgesetzblatt bekannt.