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Änderungstext
Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft *
Vom 7. September 2007
(BGBl. Nr. 47 vom 13.09.2007 S. 2246)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz über konjunkturstatistische Erhebungen in bestimmten Dienstleistungsbereichen
(Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetz - DLKonjStatG)
§ 1 Zwecke der Statistik, Anordnung als Bundesstatistik
Zur statistischen Darstellung der konjunkturellen Entwicklung für wirtschaftspolitische Entscheidungen sowie zur Erfüllung von Berichtspflichten nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften wird eine Bundesstatistik durchgeführt.
§ 2 Erhebungsbereiche
Die Erhebungen erstrecken sich auf die Dienstleistungsbereiche "Verkehr und Nachrichtenübermittlung",
"Datenverarbeitung und Datenbanken" sowie "Erbringung von unternehmensbezogenen Dienstleistungen" nach Abschnitt I, Abschnitt K Abteilung 72 sowie Abschnitt K Abteilung 74 der Wirtschaftszweigklassifikation nach Anhang 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 293 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 3 Erhebungseinheiten und Erhebungsarten
(1) Erhebungseinheiten sind Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes, die in den in § 2 genannten Dienstleistungsbereichen tätig sind.
(2) Erhebungseinheiten des Dienstleistungsbereichs "Managementtätigkeiten von Holdinggesellschaften" nach Abschnitt K Klasse 74.15 der Wirtschaftszweigklassifikation nach Anhang 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 werden befragt, wenn sie mindestens 250 Beschäftigte haben. Die Erhebungseinheiten der übrigen Dienstleistungsbereiche werden befragt, wenn sie Umsätze oder Einnahmen aus selbstständiger Arbeit mindestens in Höhe von 15 Millionen Euro im Jahr oder wenn sie mindestens 250 Beschäftigte haben. Maßgebend für die Auswahl der zu befragenden Erhebungseinheiten sind jeweils die neuesten im Statistikregister nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Statistikregistergesetzes gespeicherten Daten.
(3) Angaben für die nicht befragten Erhebungseinheiten werden aus Verwaltungsdaten gewonnen, die den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder nach dem Verwaltungsdatenverwendungsgesetz übermittelt werden.
§ 4 Periodizität, Erhebungsmerkmale, Berichtszeitraum, Berichtszeitpunkt
Beginnend mit der Erhebung für das zweite Kalendervierteljahr des Jahres 2007 und letztmalig für das vierte Kalendervierteljahr des Jahres 2010 werden vierteljährlich folgende Merkmale erhoben:
§ 5 Hilfsmerkmale Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:
§ 6 Auskunftspflicht
(1) Bei den Befragungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben nach § 5 Nr. 2 sind freiwillig.
(2) Auskunftspflichtig sind die Inhaber und Leiter der Unternehmen und der Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit.
§ 7 Übermittlung von Einzelangaben
Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen an die obersten Bundes- und Landesbehörden für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.
§ 8 Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Erhebung von zusätzlichen Merkmalen anzuordnen und die Periodizität der
Erhebungen zu verändern, soweit dies zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften erforderlich ist, sowie den Kreis der nach § 3 Abs. 2 zu Befragenden einzuschränken.
Artikel 2
Gesetz über das Verbot der Verwendung von Preisklauseln bei der Bestimmung von Geldschulden
(Preisklauselgesetz)
Artikel 3
Änderung des Bundesstatistikgesetzes
Dem § 6 des Bundesstatistikgesetzes vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2005 (BGBl. I S. 1534) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Ein Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten soll im Kalenderjahr in höchstens drei Stichprobenerhebungen für Bundesstatistiken mit Auskunftspflicht einbezogen werden. Dabei gelten mehrmals im Kalenderjahr durchgeführte Erhebungen als eine einzige Erhebung."
Artikel 4
Änderung des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes
In § 7 des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes vom 31. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2149), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Juni 2005 (BGBl. I S. 1534) geändert worden ist, wird die Angabe "30. Juni 2008" durch die Angabe " 31. März 2011" ersetzt.
Artikel 4a
Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
§ 21 Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 7 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Öffentliche Auftraggeber nach Satz 1 fordern bei Bauaufträgen Auskünfte des Gewerbezentralregisters nach § 150a der Gewerbeordnung an oder verlangen vom Bewerber die Vorlage entsprechender Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister, die nicht älter als drei Monate sein dürfen. | "Öffentliche Auftraggeber nach Satz 1 fordern bei Bauaufträgen Auskünfte des Gewerbezentralregisters nach § 150a der Gewerbeordnung an oder verlangen vom Bewerber eine Erklärung, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach Satz 1 oder 2 nicht vorliegen; auch im Falle einer Erklärung des Bewerbers können öffentliche Auftraggeber Auskünfte des Gewerbezentralregisters nach § 150a der Gewerbeordnung jederzeit anfordern." |
2. Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
"Für den Bewerber, der den Zuschlag erhalten soll, fordert der öffentliche Auftraggeber nach Satz 1 bei Bauaufträgen ab einer Höhe von 30.000 Euro vor Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a der Gewerbeordnung an."
Artikel 5
Änderung der Abgabenordnung
In § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe "30.000 Euro" durch die Angabe "50.000 Euro" ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Artikel 97 § 19 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341, 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
" § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) ist auf Gewinne der Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 beginnen."
2. Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
" § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) ist auf Gewinne der Kalenderjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 beginnen."
3. Der Absatz 7 wird angefügt.
Artikel 7
Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
Das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 130 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter
aa) "nicht rechtsfähige",
bb) "entweder eine gewerbliche Niederlassung oder" und
cc) "oder eine Verkaufsstelle" gestrichen.
b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern "oder in dem Verzeichnis" die Wörter "der zulassungsfreien Handwerke oder" und nach den Wörtern "einzutragen sind" die Wörter "oder die nach § 90 Abs. 3 der Handwerksordnung zur Handwerkskammer gehören" eingefügt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Haushaltsplans" durch das Wort "Wirtschaftsplans" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Haushaltsplan" durch das Wort "Wirtschaftsplan" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Kammerzugehörige, die nicht im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister eingetragen sind und deren Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 Euro nicht übersteigt, sind vom Beitrag freigestellt. | "Nicht in das Handelsregister eingetragene natürliche Personen und Personengesellschaften, deren Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 Euro nicht übersteigt, sind vom Beitrag freigestellt." |
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die in Satz 3 genannten Kammerzugehörigen sind, soweit sie natürliche Personen sind und in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, für das Haushaltsjahr der Betriebseröffnung und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt. | "Die in Satz 3 genannten natürlichen Personen sind, soweit sie in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, für das Geschäftsjahr einer Industrie- und Handelskammer, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt." |
cc) In Satz 5 wird das Wort "Haushaltssatzung" durch das Wort "Wirtschaftssatzung" und das Wort "Haushaltsjahr" durch das Wort "Geschäftsjahr" ersetzt.
dd) Satz 9 wird durch folgende Sätze ersetzt:
alt | neu |
Gewerbetreibenden, die einer Industrie- und Handelskammer mehrfach angehören (zum Beispiel mit Tochtergesellschaften), kann von dieser ein ermäßigter Grundbeitrag eingeräumt werden. | "Kapitalgesellschaften, deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer Personenhandelsgesellschaft erschöpft, kann ein ermäßigter Grundbeitrag eingeräumt werden, sofern beide Gesellschaften derselben Kammer zugehören. Gleiches gilt für Gesellschaften mit Sitz im Bezirk einer Kammer, deren sämtliche Anteile von einem im Handelsregister eingetragenen Unternehmen mit Sitz in derselben Kammer gehalten werden." |
c) In Absatz 6 werden nach den Wörtern "Gebühren erheben" die Wörter "und den Ersatz von Auslagen verlangen" angefügt.
d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Gebühren" die Wörter "und Auslagen" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Beiträgen und Gebühren" durch die Wörter "Beiträgen, Gebühren und Auslagen" ersetzt.
e) Nach Absatz 7 wird der Absatz 7a eingefügt.
f) In Absatz 8 Satz 1 werden nach dem Wort "Sonderbeiträge" ein Komma eingefügt sowie die Wörter "und der Gebühren" durch die Wörter "Gebühren und Auslagen" ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird das Wort "Haushaltsplans" durch das Wort "Wirtschaftsplans" ersetzt.
bb) In Nummer 5 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.
cc) In Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
dd) Die Nummer 7 wird angefügt.
ee) Die Nummer 8 wird angefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Soweit nach Satz 2 Nr. 7 die elektronische Verkündung von Satzungsrecht vorgesehen ist, hat diese im elektronischen Bundesanzeiger zu erfolgen."
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "nichtrechtsfähigen" gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "des" die Wörter "aktiven und passiven" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Wahlgruppen" die Wörter "sowie die Zahl der diesen zugeordneten Sitze in der Vollversammlung" eingefügt.
5. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Auskunftspflichtig sind der Inhaber und der Leiter des Unternehmens. | "Auskunftspflichtig sind die Inhaber oder diejenigen, die allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung einer kammerzugehörigen juristischen Person, Handelsgesellschaft oder Personenmehrheit befugt sind." |
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Auskunftspflichtig sind auch besonders bestellte Bevollmächtigte und in das Handelsregister eingetragene Prokuristen von Kammerzugehörigen."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Industrie- und Handelskammern und ihre Gemeinschaftseinrichtungen, die öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes sind, sind berechtigt, zur Festsetzung der Beiträge der Kammerzugehörigen die in § 3 Abs. 3 genannten Bemessungsgrundlagen bei den Finanzbehörden zu erheben. | "(2) Die Industrie- und Handelskammern und ihre Gemeinschaftseinrichtungen, die öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes sind, sind berechtigt, zur Feststellung der Kammerzugehörigkeit und zur Festsetzung der Beiträge der Kammerzugehörigen Angaben zur Gewerbesteuerveranlagung, wie sie auch zur Feststellung der Kammerzugehörigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 erforderlich sind, sowie die nach § 3 Abs. 3 erforderlichen Bemessungsgrundlagen bei den Finanzbehörden zu erheben." |
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten dürfen von den Industrie- und Handelskammern gespeichert und genutzt werden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Andere als die in Satz 1 genannten Daten dürfen sie nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit andere Rechtsvorschriften dies zulassen. | "(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten dürfen von den Industrie- und Handelskammern und ihren Gemeinschaftseinrichtungen verwendet werden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Andere als die in Satz 1 genannten Daten dürfen sie nur erheben und verwenden, soweit eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet." |
d) Nach Absatz 3 wird der Absatz 3a eingefügt.
e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Die Industrie- und Handelskammern dürfen Name, Firma, Anschrift und Wirtschaftszweig ihrer Kammerzugehörige zur Förderung von Geschäftsabschlüssen und zu anderen dem Wirtschaftsverkehr dienenden Zwecken an nichtöffentliche Stellen übermitteln. Die übrigen in Absatz 1 genannten Daten dürfen zu den in Satz 1 genannten Zwecken an nichtöffentliche Stellen übermittelt werden, sofern der Kammerzugehörige nicht widersprochen hat. Auf die Möglichkeit, der Übermittlung der Daten an nichtöffentliche Stellen zu widersprechen, sind die Kammerzugehörigen vor der ersten Übermittlung schriftlich hinzuweisen. | "(4) Die Industrie- und Handelskammern dürfen Name, Firma, Anschrift und Wirtschaftszweig von Kammerzugehörigen zur Förderung von Geschäftsabschlüssen und zu anderen dem Wirtschaftsverkehr dienenden Zwecken an nichtöffentliche Stellen übermitteln. Die übrigen in Absatz 1 genannten Daten dürfen nur zu den in Satz 1 genannten Zwecken an nichtöffentliche Stellen übermittelt werden, sofern der Kammerzugehörige nicht widersprochen hat. Auf die Möglichkeit, der Übermittlung der Daten an nichtöffentliche Stellen zu widersprechen, sind die Kammerzugehörigen vor der ersten Übermittlungschriftlich hinzuweisen. Daten über Zugehörige anderer Kammern hat die Industrie- und Handelskammer nach Übermittlung an die nichtöffentliche Stelle unverzüglich zu löschen, soweit sie nicht zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind. An Bewerber für die Wahl zur Vollversammlung nach § 5 dürfen zum Zweck der Wahlwerbung die in Satz 1 genannten Daten über Wahlberechtigte aus ihrer jeweiligen Wahlgruppe übermittelt werden. Der Bewerber hat diese Daten nach der Durchführung der Wahl unverzüglich zu löschen. Dritte, an die Daten übermittelt werden, dürfen diese Daten nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihnen übermittelt werden." |
Absatz 5
(5) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.
wird aufgehoben.
Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
"Für die Übermittlung der Daten an andere Industrie- und Handelskammern durch Abruf im automatisierten Verfahren nach Absatz 3a gilt § 10 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend."
6. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort "Satzung" werden die Wörter "nach § 4 Satz 2 Nr. 1 und § 3 Abs. 7a Satz 2" eingefügt.
b) Die Angabe " § 3 Abs. 3 Satz 3" wird durch die Angabe " § 3 Abs. 3 Satz 6" ersetzt.
7. § 12 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
7. die Grundsätze über die Rechnungslegung und die Prüfung der Jahresrechnung, | "7. die Prüfung der Jahresrechnung der Industrie- und Handelskammern," |
.
Artikel 8
Änderung des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe
"Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur"
Das Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" vom 6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. April 2007 (BGBl. I S. 594), wird wie folgt geändert:
1. Der Überschrift werden die Kurzbezeichnung "GRW-Gesetz" und die Abkürzung "GRWG" angefügt.
2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort "Die" durch das Wort "Investive" ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"2. investive Förderung der wirtschaftsnahen Infrastruktur, soweit sie unmittelbar für die Entwicklung der regionalen Wirtschaft erforderlich ist," |
cc) Nach Nummer 2 werden folgende Nummern 3 und 4 angefügt:
"3. nichtinvestive und sonstige Maßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, zur regionalpolitischen Flankierung von Strukturproblemen und zur Unterstützung von regionalen Aktivitäten, soweit sie unmittelbar für die Entwicklung der regionalen Wirtschaft erforderlich sind,
4. Evaluierung der Maßnahmen und begleitende regionalpolitische Forschung."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Die in Absatz 1 genannten Förderungsmaßnahmen werden in Gebieten mit erheblichen wirtschaftlichen Strukturproblemen durchgeführt, insbesondere in Gebieten, in denen Regionalbeihilfen nach Artikel 87 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewährt werden können. Es können auch Gebiete gefördert werden, die vom Strukturwandel in einer Weise bedroht sind, dass negative Rückwirkungen auf das Gebiet in erheblichem Umfang absehbar sind." |
c) In Absatz 3 wird das Wort "Infrastrukturmaßnahmen" durch das Wort "Maßnahmen" ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Gewerbebetriebe werden nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 nur dann gefördert, wenn zu erwarten ist, dass sie sich im Wettbewerb behaupten können.
Träger der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführten Maßnahmen zum Ausbau der Infrastruktur sind vorzugsweise Gemeinden und Gemeindeverbände; nicht gefördert werden Maßnahmen
|
c) In Absatz 3 wird die Angabe "Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz" durch die Angabe "Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1" ersetzt.
4. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 3 Förderungsarten
Die finanzielle Förderung kann in der Gewährung von Zuschüssen, Darlehen und Bürgschaften bestehen. § 4 Gemeinsamer Koordinierungsrahmen für die regionale Wirtschaftsförderung (1) Für die Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe wird ein gemeinsamer Koordinierungsrahmen für die regionale Wirtschaftsförderung aufgestellt. (2) Der gemeinsame Koordinierungsrahmen ist nach Maßgabe der jeweils geltenden Vorschriften für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung der Europäischen Kommission auszugestalten. Er ist regelmäßig weiterzuentwickeln. (3) Der gemeinsame Koordinierungsrahmen umfasst insbesondere:
|
5. § 5 wird aufgehoben.
6. Der bisherige § 6 wird neuer § 5 und wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Planungsausschuß" durch das Wort "Koordinierungsausschuss" ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Aufstellung des Rahmenplanes" durch die Wörter "Beschlussfassung über den gemeinsamen Koordinierungsrahmen und Anpassungen nach § 4 Abs. 2 und 3" und das Wort "Planungsausschuß" durch das Wort "Koordinierungsausschuss" ersetzt.
c) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort "Planungsausschuß" durch das Wort "Koordinierungsausschuss" ersetzt.
7. Die bisherigen §§ 7 und 8 werden aufgehoben.
8. Der bisherige § 9 wird neuer § 6 und wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "des Rahmenplanes" durch die Wörter "und Unterrichtung" ersetzt.
b) In Absatz 1 werden die Wörter "des Rahmenplanes" durch die Wörter "der Maßnahmen des gemeinsamen Koordinierungsrahmens" ersetzt.
c) In Absatz 2 werden die Wörter "des Rahmenplanes" durch die Wörter "der Maßnahmen des gemeinsamen Koordinierungsrahmens" ersetzt.
d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Der Vorsitzende des Koordinierungsausschusses unterrichtet den Deutschen Bundestag über die Durchführung des gemeinsamen Koordinierungsrahmens und den allgemeinen Stand der Gemeinschaftsaufgabe."
9. Der bisherige § 10 wird neuer § 7 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 7 Finanzierung
(1) Der Bund trägt vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 91a Abs. 3 des Grundgesetzes die Hälfte der Ausgaben in jedem Land. (2) Die Zahlungsabwicklung wird vom Koordinierungsausschuss nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes im gemeinsamen Koordinierungsrahmen konkretisiert. (3) Der Einsatz von Mitteln der Europäischen Strukturfonds für Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 ist möglich. (4) Die Länder können zusätzlich eigene Mittel nach Maßgabe des gemeinsamen Koordinierungsrahmens einsetzen." |
10. Der bisherige § 11 wird neuer § 8 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Bedingungen" die Wörter "durch das Land" eingefügt.
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Beträge" die Wörter "einschließlich Zinsen" eingefügt.
c) In Absatz 4 werden die Wörter "vom Beginn des zweiten auf den Eingang des Betrages beim Land folgenden Monats" durch die Wörter "ab dem 31. Tag nach Eingang des Betrages beim Land" ersetzt.
Artikel 9
Änderung der Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 60 wie folgt gefasst:
" § 60 Beschäftigte Personen".
2. § 14 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 14 Anzeigepflicht 02b 02d 04 05d 06
(1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muß dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das gleiche gilt, wenn
Die Anzeige dient dem Zweck, der zuständigen Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen nach Maßgabe der Absätze 5 bis 11 zu ermöglichen. Die erhobenen Daten dürfen von der für die Entgegennahme der Anzeige und die Überwachung der Gewerbeausübung zuständigen Behörde nur für diesen Zweck verarbeitet oder genutzt werden. Steht die Aufgabe des Betriebes eindeutig fest und ist die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt, kann die Behörde die Abmeldung von Amts wegen vornehmen. (1a) Die Finanzbehörden teilen den zuständigen Behörden die nach § 30 der Abgabenordnung geschützten Verhältnisse von Unternehmen im Sinne des § 5 des Gewerbesteuergesetzes mit, wenn deren Steuerpflicht erloschen ist; mitzuteilen sind lediglich Name und Anschrift des Unternehmers und der Tag, an dem die Steuerpflicht endete. Die Mitteilungspflicht besteht nicht, soweit ihre Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. (2) Absatz 1 gilt auch für den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und für den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art. (3) Wer die Aufstellung von Automaten (Waren-, Leistungs- und Unterhaltungsautomaten jeder Art) als selbständiges Gewerbe betreibt, muß die Anzeige nach Absatz 1 allen Behörden erstatten, in deren Zuständigkeitsbereich Automaten aufgestellt werden. Die zuständige Behörde kann Angaben über den Aufstellungsort der einzelnen Automaten verlangen. (4) Für die Anzeigen ist
zu verwenden. Die Vordrucke sind vollständig, in der vorgeschriebenen Anzahl und gut lesbar auszufüllen. Zur elektronischen Datenverarbeitung kann die zuständige Behörde Abweichungen von der Form, nicht aber vom Inhalt der Anzeige nach den Sätzen 1 und 2 zulassen. (5) Die zuständige Behörde darf regelmäßig die Daten der Gewerbeanzeigen übermitteln an
§ 138 der Abgabenordnung bleibt unberührt. (6) Öffentlichen Stellen, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, dürfen aus der Gewerbeanzeige
des Gewerbetreibenden übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der in ihre Zuständigkeit fallenden Aufgaben erforderlich ist. Die Datenübermittlung nach Satz 1 ist im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet zulässig, wenn die öffentliche Stelle den Gewerbebetrieb mit Namen bezeichnet hat, die Identität des Gewerbebetriebs durch einen automatisierten Abgleich der in der Anfrage angegebenen mit den in der Gewerbeanzeige gespeicherten Daten des Gewerbebetriebs eindeutig festgestellt worden ist, technisch sichergestellt ist, dass der Abruf von Daten den nach Satz 1 zulässigen Umfang nicht überschreitet und Veränderungen an dem Inhalt des Registers nicht vorgenommen werden können. Weitere Daten aus der Gewerbeanzeige dürfen ihnen übermittelt werden, wenn
kein Grund zu der Annahme besteht, daß das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt. (7) Für die regelmäßige oder fallweise Weitergabe von Daten innerhalb der Verwaltungseinheiten, denen die für die Entgegennahme der Anzeige und die Überwachung der Gewerbeausübung zuständigen Behörden angehören, gilt Absatz 6 entsprechend. Im automatisierten Abrufverfahren ist sie zulässig, soweit dies unter besonderer Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Gewerbetreibenden und der Aufgaben der beteiligten Stellen wegen der Vielzahl der Weitergaben oder ihrer Eilbedürftigkeit angemessen ist. Die Datenempfänger sowie der Anlaß und Zweck des Abrufs sind vom Leiter der Verwaltungseinheit schriftlich festzulegen. Die speichernde Stelle protokolliert bei dem Abruf die Datenempfänger sowie Anlaß und Zweck der Abrufe. Eine mindestens stichprobenweise Protokollauswertung ist durch die speichernde Stelle zu gewährleisten. Die Protokolldaten dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verwendet werden und sind nach sechs Monaten zu löschen. (8) Öffentlichen Stellen, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, und nichtöffentlichen Stellen dürfen aus der Gewerbeanzeige
des Gewerbetreibenden mitgeteilt werden, soweit der Gewerbetreibende nicht widersprochen hat; in diesem Fall hat der Auskunftsbegehrende ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft zu machen. Die Datenübermittlung nach Satz 1 ist im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet zulässig, wenn die öffentliche Stelle den Gewerbebetrieb mit Namen bezeichnet hat, die Identität des Gewerbebetriebs durch einen automatisierten Abgleich der in der Anfrage angegebenen mit den in der Gewerbeanzeige gespeicherten Daten des Gewerbetriebs eindeutig festgestellt worden ist, technisch sichergestellt ist, dass der Abruf von Daten den nach Satz 1 zulässigen Umfang nicht überschreitet und Veränderungen an dem Inhalt des Registers nicht vorgenommen werden können. Ein automatisierter Abruf ist nicht zulässig, wenn der Betroffene der Auskunftserteilung widersprochen hat. Die Übermittlung weiterer Daten aus der Gewerbeanzeige ist zulässig, wenn der Auskunftsbegehrende ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, daß das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt. (8a) Über die Gewerbeanzeigen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 werden monatliche Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die nach den Absätzen 1 bis 3 Anzeigepflichtigen, die diese Pflicht durch Erstattung der Anzeige erfüllen. Die zuständigen Behörden übermitteln die Gewerbeanzeigen monatlich an die statistischen Ämter der Länder mit den Feld-Nummern 1. 1 bis 4 als Hilfsmerkmale für den Betriebsinhaber, Die statistischen Ämter der Länder dürfen die Angaben zu den Feld-Nummern 1 und 3 für die Bestimmung der Rechtsform bis zum Abschluß der nach § 12 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes vorgesehenen Prüfung auswerten. Ferner dürfen sie nähere Angaben zu der Feld-Nummer 15 unmittelbar bei den Auskunftspflichtigen erfragen, soweit die gemeldete Tätigkeit sonst den Wirtschaftszweigen der statistischen Systematik der Europäischen Gemeinschaft gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 (ABl. EG Nr. L 293 S. 1) nicht zugeordnet werden kann. (9) Weitere Übermittlungen der nach den Absätzen 1 bis 4 erhobenen Daten für andere Zwecke sind nur zulässig, soweit die Kenntnis der zu übermittelnden Daten zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist oder eine besondere Rechtsvorschrift dies vorsieht. (10) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. (11) Für das Verändern, Sperren oder Löschen der nach den Absätzen 1 bis 4 erhobenen Daten gelten die Datenschutzgesetze der Länder. | " § 14 Anzeigepflicht
(1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das Gleiche gilt, wenn
Steht die Aufgabe des Betriebes eindeutig fest und ist die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt, kann die Behörde die Abmeldung von Amts wegen vornehmen. (2) Absatz 1 gilt auch für den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und für den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art. (3) Wer die Aufstellung von Automaten (Waren-, Leistungs- und Unterhaltungsautomaten jeder Art) als selbständiges Gewerbe betreibt, muss die Anzeige allen Behörden erstatten, in deren Zuständigkeitsbereich Automaten aufgestellt werden. Die zuständige Behörde kann Angaben über den Aufstellungsort der einzelnen Automaten verlangen. (4) Für die Anzeige ist
zu verwenden. Die Vordrucke sind vollständig, in der vorgeschriebenen Anzahl und gut lesbar auszufüllen. Zur elektronischen Datenverarbeitung kann die zuständige Behörde Abweichungen von der Form, nicht aber vom Inhalt der Anzeige nach den Sätzen 1 und 2 zulassen. (5) Die Finanzbehörden teilen den zuständigen Behörden die nach § 30 der Abgabenordnung geschützten Verhältnisse von Unternehmern im Sinne des § 5 des Gewerbesteuergesetzes mit, wenn deren Steuerpflicht erloschen ist; mitzuteilen sind lediglich Name und betriebliche Anschrift des Unternehmers und der Tag, an dem die Steuerpflicht endete. Die Mitteilungspflicht besteht nicht, soweit ihre Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Absatz 6 Satz 1 gilt entsprechend. (6) Die erhobenen Daten dürfen nur für die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen verwendet werden. Der Name, die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit des Gewerbetreibenden dürfen allgemein zugänglich gemacht werden. (7) Öffentlichen Stellen, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, dürfen der Zweckbindung nach Absatz 6 Satz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, soweit
Für die Weitergabe von Daten innerhalb der Verwaltungseinheiten, denen die für die Entgegennahme der Anzeige und die Überwachung der Gewerbeausübung zuständigen Behörden angehören, gilt Satz 1 entsprechend. (8) Öffentlichen Stellen, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, und nichtöffentlichen Stellen dürfen der Zweckbindung nach Absatz 6 Satz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, wenn der Empfänger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt. (9) Die zuständige Behörde darf Daten aus der Gewerbeanzeige regelmäßig übermitteln an
§ 138 der Abgabenordnung bleibt unberührt. (10) Darüber hinaus sind Übermittlungen der nach den Absätzen 1 bis 5 erhobenen Daten nur zulässig, soweit die Kenntnis der Daten zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist oder eine besondere Rechtsvorschrift dies vorsieht. (11) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf von Daten aus der Gewerbeanzeige ermöglicht, ist nur zulässig, wenn technisch sichergestellt ist, dass
(12) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf von Daten ermöglicht, die der Zweckbindung nach Absatz 6 Satz 1 unterliegen, ist nur zulässig, soweit
Die Datenempfänger sowie die Verwendungszwecke, für die Abrufe zugelassen werden, sind vom Leiter der Verwaltungseinheit schriftlich festzulegen. Die zuständige Stelle protokolliert die Abrufe einschließlich der angegebenen Verwendungszwecke und Vorgangsbezeichnungen. Die Protokolle müssen die Feststellung der für die einzelnen Abrufe verantwortlichen Personen ermöglichen. Eine mindestens stichprobenweise Protokollauswertung ist durch die speichernde Stelle zu gewährleisten. Die Protokolldaten dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verwendet werden und sind nach sechs Monaten zu löschen. (13) Daten, die der Zweckbindung nach Absatz 6 Satz 1 unterliegen, darf der Empfänger nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. (14) Über die Gewerbeanzeigen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 werden monatliche Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Anzeigepflichtigen, die die Auskunftspflicht durch Erstattung der Anzeige erfüllen. Die zuständige Behörde übermittelt die Gewerbeanzeigen monatlich an die statistischen Ämter der Länder mit den Feld-Nummern
Die statistischen Ämter der Länder dürfen die Angaben zu den Feld-Nummern 1 und 3 für die Bestimmung der Rechtsform bis zum Abschluss der nach § 12 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes vorgesehenen Prüfung auswerten. Ferner dürfen sie nähere Angaben zu der Feld-Nummer 15 unmittelbar bei den Auskunftspflichtigen erfragen, soweit die gemeldete Tätigkeit sonst den Wirtschaftszweigen der statistischen Systematik der Europäischen Gemeinschaft gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3037/ 90 des Rates vom 9. Oktober 1990 (ABl. EG Nr. L 293 S. 1) nicht zugeordnet werden kann." |
3. § 55 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter "selbständig oder unselbständig in eigener Person" gestrichen.
b) In Nummer 2 wird das Wort "selbständig" gestrichen.
4. § 55a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Wörter "das gleiche gilt für die in dem Erzeugerbetrieb beschäftigten Personen;" gestrichen.
b) Nummer 4
4. Blindenwaren und Zusatzwaren im Sinne des Blindenwarenvertriebsgesetzes vertreibt und im Besitz eines Blindenwaren-Vertriebsausweises ist;
wird aufgehoben.
c) In Nummer 5 werden die Wörter "das gleiche gilt für die in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen;" gestrichen.
d) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
7. ein Gewerbe auf Grund einer Erlaubnis nach §§ 34a, 34b, 34c, 34d oder 34e ausübt; das gleiche gilt für die in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen; | "7. ein nach Bundes- oder Landesrecht erlaubnispflichtiges Gewerbe ausübt, für dessen Ausübung die Zuverlässigkeit erforderlich ist, und über die erforderliche Erlaubnis verfügt;". |
e) Nummer 8
8. in einem nicht ortsfesten Geschäftsraum eines Kreditinstituts oder eines Unternehmens im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätig ist, wenn in diesem Geschäftsraum ausschließlich bankübliche Geschäfte betrieben werden, zu denen diese Unternehmen nach dem Gesetz über das Kreditwesen befugt sind; die Verbote des § 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h, Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 6 finden keine Anwendung;
wird aufgehoben.
Dies gilt auch für Handlungsreisende und andere Personen, die im Auftrag und im Namen eines Gewerbetreibenden tätig werden.
wird aufgehoben.
6. § 55c wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "selbständiger" gestrichen.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 1a, Abs. 4, 6 bis 8 und 9 bis 11 sowie § 15 Abs. 1 gelten entsprechend. | " § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 4 bis 8 und 10 bis 13 sowie § 15 Abs. 1 gelten entsprechend." |
7. § 55e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
An Sonn- und Feiertagen sind die in § 55 Abs. 1 Nr. 1 genannten Tätigkeiten mit Ausnahme des Feilbietens von Waren im Reisegewerbe verboten. | "An Sonn- und Feiertagen sind die in § 55 Abs. 1 Nr. 1 genannten Tätigkeiten mit Ausnahme des Feilbietens von Waren und gastgewerblicher Tätigkeiten im Reisegewerbe verboten, auch wenn sie unselbständig ausgeübt werden." |
b) Absatz 2 Satz 2
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen bestimmen, unter denen Ausnahmen zugelassen werden dürfen.
wird aufgehoben.
8. Dem § 56 wird der Absatz 4 angefügt.
9. § 57 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das Wort "selbständigen" gestrichen.
b) In Absatz 3 wird das Wort "selbständige" gestrichen.
10. Nach § 59 wird der § 60 eingefügt.
11. § 60c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) In den Fällen des § 55 Abs. 1 Nr. 2 ist der Inhaber der Reisegewerbekarte, der die Tätigkeit nicht in eigener Person ausübt, verpflichtet, einem im Betrieb Beschäftigten eine Zweitschrift der Reisegewerbekarte auszuhändigen. Für den Inhaber der Zweitschrift gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. | "(2) Der Inhaber der Reisegewerbekarte, der die Tätigkeit nicht in eigener Person ausübt, ist verpflichtet, den im Betrieb Beschäftigten eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte auszuhändigen, wenn sie unmittelbar mit Kunden in Kontakt treten sollen; dies gilt auch, wenn die Beschäftigten an einem anderen Ort als der Inhaber tätig sind. Für den Inhaber der Zweitschrift oder der beglaubigten Kopie gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend." |
b) Der Absatz 3 wird angefügt.
12. In § 61 Satz 1 wird die Angabe " §§ 55c, 56 Abs. 2 Satz 3 und § 59" durch die Angabe " §§ 55c und 56 Abs. 2 Satz 3 sowie in §§ 59 und 60" ersetzt.
13. § 145 Abs. 3 ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3.
nicht bei sich führt oder nicht vorzeigt oder seine Tätigkeit nicht einstellt, | "3. entgegen § 60c Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 56 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz oder § 60c Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2, die Reisegewerbekarte oder eine dort genannte Unterlage nicht bei sich führt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorzeigt oder eine dort genannte Tätigkeit nicht oder nicht rechtzeitig einstellt," |
b) In Nummer 9 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
c) In Nummer 10 werden nach dem Wort "Zweitschrift" die Wörter "oder beglaubigte Kopie" eingefügt und am Ende der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt.
d) Die neue Nummer 11 wird angefügt.
14. § 146 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe " § 14 Abs. 1 bis 3" durch die Angabe " § 14 Abs. 1 bis 4" ersetzt.
b) In Nummer 8 wird nach dem Wort "Teilnahme" das Wort "an" eingefügt.
Artikel 9a
Änderung der Handwerksordnung
Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule gleichgestellt sind Diplome, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurden und entsprechend der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16) in der jeweils geltenden Fassung, anzuerkennen sind. | "Der Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule gleichgestellt sind Diplome, die nach Abschluss einer Ausbildung von mindestens drei Jahren oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität, einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz erteilt wurden; falls neben dem Studium eine Berufsausbildung gefordert wird, ist zusätzlich der Nachweis zu erbringen, dass diese abgeschlossen ist." |
b) In Absatz 3 werden die Wörter "oder eine Bescheinigung nach § 9 Abs. 2" gestrichen.
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr und zur Durchführung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle außer in den Fällen des § 8 Abs. 1 zu erteilen ist. § 8 Abs. 2 bis 4 findet Anwendung. | "(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von Richtlinien der Europäischen Union über die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit, des freien Dienstleistungsverkehrs und der Arbeitnehmerfreizügigkeit und zur Durchführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (BGBl. 1993 II S. 267) sowie des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (ABl. EG 2002 Nr. L 114 S. 6) zu bestimmen,
In den in Satz 1 Nr. 1 genannten Fällen bleibt § 8 Abs. 1 unberührt; § 8 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. In den in Satz 1 Nr. 2 genannten Fällen ist § 1 Abs. 1 nicht anzuwenden." |
b) Absatz 2
(2) Einem Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der im Inland keine gewerbliche Niederlassung unterhält, ist der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe nur gestattet, wenn die zuständige Behörde durch eine Bescheinigung anerkannt hat, dass der Gewerbetreibende die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt. Die Bescheinigung wird auf Antrag des Gewerbetreibenden von der höheren Verwaltungsbehörde erteilt, in deren Bezirk er die Tätigkeit erstmals beginnen will. Die Bescheinigung kann auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten beschränkt werden, die zu einem in der Anlage A zu diesem Gesetz aufgeführten Handwerk gehören. Die zuständige Behörde kann eine Stellungnahme der Handwerkskammer einholen. Über die Bescheinigung soll innerhalb von vier Wochen seit dem Eingang des Antrags entschieden werden. Die Handwerkskammer und die für den Vollzug der Gewerbeordnung zuständige Behörde sind zu unterrichten. § 8 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend. § 1 Abs. 1 findet keine Anwendung.
wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
3. § 22b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe c werden nach der Angabe " § 8" die Wörter "oder nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" eingefügt.
b) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Der Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule gemäß Satz 1 Nr. 4 gleichgestellt sind Diplome nach § 7 Abs. 2 Satz 4."
4. Nach § 22b wird der § 22c eingefügt.
5. § 46 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule gleichgestellt sind Diplome, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurden und entsprechend der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16) in der jeweils geltenden Fassung anzuerkennen sind. | "Der Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule gleichgestellt sind Diplome nach § 7 Abs. 2 Satz 4." |
6. In § 51a Abs. 7 wird das Wort "Prüfungsverfahren" durch die Wörter "Zulassungs- und Prüfungsverfahren" ersetzt.
7. In § 117 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter "oder § 9 Abs. 2 Satz 1" gestrichen.
8. § 118 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 6 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt.
bb) Die Nummer 7 wird angefügt.
b) In Absatz 2 erster Halbsatz werden die Wörter "nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 6" durch die Wörter "nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 6 und 7" ersetzt.
Artikel 9b
Änderung des Berufsbildungsgesetzes
§ 31 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 232 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 31 Europaklausel
(1) Die Anerkennung der Befähigungsnachweise eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt in den Fällen des § 30 Abs. 2 und 4 nach der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16) und der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1). (2) Die Anerkennung kann unter den in Artikel 4 der in Absatz 1 genannten Richtlinien aufgeführten Voraussetzungen davon abhängig gemacht werden, dass gemäß Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe a dieser Richtlinien Berufserfahrung nachgewiesen oder gemäß Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe b dieser Richtlinien ein Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung abgelegt wird. (3) Die Entscheidung über die Anerkennung trifft die zuständige Stelle. Sie kann die Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen regeln. Die mit Begründung versehene Entscheidung über den Antrag muss spätestens vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen der Antragsteller ergehen. | " § 31 Europaklausel
(1) In den Fällen des § 30 Abs. 2 und 4 besitzt die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten auch, wer die Voraussetzungen für die Anerkennung seiner Berufsqualifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22) erfüllt, sofern er eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist. § 30 Abs. 4 Nr. 3 bleibt unberührt. (2) Die Anerkennung kann unter den in Artikel 14 der in Absatz 1 genannten Richtlinie aufgeführten Voraussetzungen davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin zunächst einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang ableistet oder eine Eignungsprüfung ablegt. (3) Die Entscheidung über die Anerkennung trifft die zuständige Stelle. Sie kann die Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen regeln." |
Artikel 10
Änderung des Gaststättengesetzes
§ 13 Gaststätten ohne gewerbliche Niederlassung(1) Auf die in § 1 Abs. 2 genannten Tätigkeiten findet Titel III der Gewerbeordnung keine Anwendung, auch soweit es sich um Personen handelt, die das Reisegewerbe nicht selbständig betreiben.
(2) An der Betriebsstätte muß in einer für jedermann erkennbaren Weise der Name des Gewerbetreibenden mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angegeben sein.
und 28 Abs. 1 Nr. 5a
5a. entgegen § 13 Abs. 2 den Namen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise angibt,
§ 29 Allgemeine VerwaltungsvorschriftenDas Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
§ 35 Bezugnahme auf Vorschriften
Soweit in Gesetzen oder Verordnungen des Bundesrechts auf Vorschriften des Gaststättengesetzes vom 28. April 1930 Bezug genommen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.
des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 149 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist,
werden aufgehoben.
Artikel 11
Änderung des Preisangaben- und Preisklauselgesetzes
Das Preisangaben- und Preisklauselgesetz vom 3. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1429), zuletzt geändert durch Artikel 154 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird die Bezeichnung "Preisangaben- und Preisklauselgesetz" durch die Bezeichnung "Gesetz über die Preisangaben (Preisangabengesetz)" ersetzt.
2. § 2 wird aufgehoben.
Artikel 12
Änderung des Gesetzes über Kostenstrukturstatistik
Dem § 5 des Gesetzes über Kostenstrukturstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 708-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. April 2007 (BGBl. I S. 594) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Für Unternehmen, deren Inhaber Existenzgründer im Sinne des § 7g Abs. 7 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179) sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von Absatz 1 keine Auskunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 500.000 Euro erwirtschaftet hat."
Artikel 13
Änderung des Dienstleistungsstatistikgesetzes
§ 5 des Dienstleistungsstatistikgesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1765) wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Für Unternehmen, deren Inhaber Existenzgründer im Sinne des § 7g Abs. 7 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179) sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 keine Auskunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze zusammen mit Einnahmen aus selbständiger Arbeit in Höhe von weniger als 500.000 Euro erwirtschaftet hat."
Artikel 14
Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
§ 9 des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 2002 (BGBl. I S. 1181), das zuletzt durch Artikel 139 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Für Unternehmen, deren Inhaber Existenzgründer im Sinne des § 7g Abs. 7 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179) sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 keine Auskunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 500.000 Euro erwirtschaftet hat."
Artikel 15
Änderung des Rohstoffstatistikgesetzes
Dem § 4 des Rohstoffstatistikgesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2846), das durch Artikel 143 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Für Unternehmen, deren Inhaber Existenzgründer im Sinne des § 7g Abs. 7 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179) sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von Absatz 1 keine Auskunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 500.000 Euro erwirtschaftet hat."
Artikel 16
Änderung des Handwerkstatistikgesetzes
Dem § 6 des Handwerkstatistikgesetzes vom 7. März 1994 (BGBl. I S. 417), das zuletzt durch Artikel 140 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Für Unternehmen, deren Inhaber Existenzgründer im Sinne des § 7g Abs. 7 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179) sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von den Absätzen 1 und 2 keine Auskunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze zusammen mit Einnahmen aus selbständiger Arbeit in Höhe von weniger als 500.000 Euro erwirtschaftet hat."
Artikel 17
Änderung des Handelsstatistikgesetzes
Dem § 8 Abs. 2 des Handelsstatistikgesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3438), das zuletzt durch Artikel 141 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Für Unternehmen, deren Inhaber Existenzgründer im Sinne des § 7g Abs. 7 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179) sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 keine Auskunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr
Umsätze in Höhe von weniger als 500.000 Euro erwirtschaftet hat."
Artikel 18
Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes
Dem § 6 Abs. 2 des Beherbergungsstatistikgesetzes vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1642), das durch Artikel 8a des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Für Unternehmen, deren Inhaber Existenzgründer im Sinne des § 7g Abs. 7 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179) sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 keine Auskunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 500.000 Euro erwirtschaftet hat."
Artikel 19
Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes
Das Verkehrsstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2004 (BGBl. I S. 318), geändert durch Artikel 90 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 2 Satz 2 wird die Zahl "15" durch die Zahl "10" ersetzt.
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, d und e
a) Rechtsform,d) Beteiligung am Kombinierten Verkehr,
e) Durchführung von Gefahrguttransporten;
wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Erhebung wird nach dem Stand des letzten Werktages im Oktober eines jeden Jahres (Zeitpunkt der Erhebung) durchgeführt. Dies gilt nicht für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b. Diese werden jährlich für das dem Zeitpunkt der Erhebung vorangegangene Kalenderjahr oder das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr erhoben. | "(2) Die Erhebung wird, beginnend mit dem Jahr 2010, alle fünf Jahre nach dem Stand des letzten Werktages im Oktober (Zeitpunkt der Erhebung) durchgeführt. Dies gilt nicht für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b. Diese werden jeweils für das dem Zeitpunkt der Erhebung vorangegangene Kalenderjahr oder das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr erhoben." |
Artikel 20
Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik
Nach § 7 des Gesetzes über die Preisstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 720-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3158) geändert worden ist, wird folgender § 7a eingefügt:
" § 7a
Für Unternehmen, deren Inhaber Existenzgründer im Sinne des § 7g Abs. 7 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179) sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 2 Satz 1 und § 5 Abs. 2 keine Auskunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 500.000 Euro erwirtschaftet hat."
Artikel 21
Änderung des Verdienststatistikgesetzes
§ 8 des Verdienststatistikgesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3291) wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Für Unternehmen, deren Inhaber Existenzgründer im Sinne des § 7g Abs. 7 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179) sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 3 keine Auskunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 500.000 Euro erwirtschaftet hat."
Artikel 21a
Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
§ 6 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 26. Februar 1996 (BGBl. I S. 227), das zuletzt durch das Gesetz vom 25. April 2007 (BGBl. I S. 576) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 3 werden die Wörter "den Vergabestellen" durch die Angabe "öffentlichen Auftraggebern nach § 98 Nr. 1 bis 3 und 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen" ersetzt.
2. Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Vergabestelle fordert im Rahmen ihrer Tätigkeit beim Gewerbezentralregister Auskünfte über rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 5 Abs. 1 oder 2 an oder verlangt von Bewerbern die Vorlage entsprechender Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister, die nicht älter als drei Monate sein dürfen. | "Öffentliche Auftraggeber nach Satz 3 fordern im Rahmen ihrer Tätigkeit beim Gewerbezentralregister Auskünfte über rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 5 Abs. 1 oder 2 an oder verlangen von Bewerbern eine Erklärung, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach Satz 1 oder 2 nicht vorliegen; auch im Falle einer Erklärung des Bewerbers können öffentliche Auftraggeber nach Satz 3 Auskünfte des Gewerbezentralregisters nach § 150a der Gewerbeordnung jederzeit anfordern." |
3. Nach Satz 4 werden folgende Sätze angefügt:
"Für den Bewerber, der den Zuschlag erhalten soll, fordert der öffentliche Auftrageber nach Satz 3 bei Aufträgen ab einer Höhe von 30.000 Euro vor Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a der Gewerbeordnung an. Der Bewerber ist vor der Entscheidung über den Ausschluss zu hören."
Artikel 22
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juni 2007 (BGBl. I S. 1034), wird wie folgt geändert:
1. § 23c wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Die Absätze 2 und 3 werden angefügt.
2. In § 28p Abs. 8 Satz 1 werden nach dem Wort "Betriebsnummer" ein Komma und die Wörter "der für den Arbeitgeber zuständige Unfallversicherungsträger" eingefügt.
Artikel 23
Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 1 wird die Angabe " §§ 190 bis 193" durch die Angabe " §§ 190 bis 194" ersetzt.
2. Dem § 12 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Eine Meldung nach § 194 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist mit der nächsten Lohn- und Gehaltsabrechnung zu erstatten. Ist zu diesem Zeitpunkt eine Meldung nach § 10 noch nicht erfolgt, ist diese zum gleichen Zeitpunkt zu erstatten."
3. Dem § 38 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
" § 12 Abs. 5 gilt entsprechend; die Meldung ist innerhalb eines Monats nach dem Verlangen des Rentenantragstellers zu erstatten."
Artikel 24
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 194 das Wort "Vorausbescheinigung" durch die Wörter "Gesonderte Meldung und Hochrechnung" ersetzt.
2. In § 1 Nr. 2 Buchstabe a werden die Wörter "nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätten" durch die Wörter "Blindenwerkstätten im Sinne des § 143 des Neunten Buches" ersetzt.
3. § 70 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Ist für eine Rente wegen Alters eine beitragspflichtige Einnahme im Voraus bescheinigt worden (§ 194), sind für diese Rente Entgeltpunkte daraus wie aus der Beitragsbemessungsgrundlage zu ermitteln. Weicht die tatsächlich erzielte beitragspflichtige Einnahme von der voraus bescheinigten ab, bleibt sie für diese Rente außer Betracht. | "(4) Ist für eine Rente wegen Alters die voraussichtliche beitragspflichtige Einnahme für den verbleibenden Zeitraum bis zum Beginn der Rente wegen Alters vom Rentenversicherungsträger errechnet worden (§ 194 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2), sind für diese Rente Entgeltpunkte daraus wie aus der Beitragsbemessungsgrundlage zu ermitteln. Weicht die tatsächlich erzielte beitragspflichtige Einnahme von der durch den Rentenversicherungsträger errechneten voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme ab, bleibt sie für diese Rente außer Betracht." |
4. § 194 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 194 Vorausbescheinigung 04a
(1) Arbeitgeber haben auf Verlangen von Versicherten das voraussichtliche beitragspflichtige Arbeitsentgelt für die Zeit bis zum Ende der Beschäftigung bis zu drei Monaten im Voraus zu bescheinigen, wenn von den Versicherten für die Zeit danach eine Rente wegen Alters beantragt wird. Bei der Ermittlung des voraussichtlichen beitragspflichtigen Arbeitsentgelts sind voraussehbare beitragspflichtige Einmalzahlungen zu berücksichtigen. Das voraus zu bescheinigende beitragspflichtige Arbeitsentgelt ist nach dem in den letzten sechs Monaten erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zu berechnen, wenn für den voraus zu bescheinigenden Zeitraum die Höhe des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts nicht vorhersehbar ist. Die Meldepflicht nach § 28a des Vierten Buches bleibt unberührt. (2) Eine Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 haben auch die Leistungsträger über die beitragspflichtigen Einnahmen von Beziehern von Sozialleistungen und die Pflegekassen sowie die privaten Versicherungsunternehmen über die beitragspflichtigen Einnahmen nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen auszustellen. Die Meldepflicht nach § 191 Satz 1 Nr. 2 und § 44 Abs. 2 des Elften Buches bleibt unberührt. (3) Die Beitragsberechnung erfolgt nach der tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahme. | " § 194 Gesonderte Meldung und Hochrechnung
(1) Arbeitgeber haben auf Verlangen des Rentenantragstellers die beitragspflichtigen Einnahmen für abgelaufene Zeiträume frühestens drei Monate vor Rentenbeginn gesondert zu melden. Dies gilt entsprechend bei einem Auskunftsersuchen des Familiengerichts im Versorgungsausgleichsverfahren. Erfolgt eine Meldung nach Satz 1, errechnet der Rentenversicherungsträger bei Anträgen auf Altersrente die voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen für den verbleibenden Beschäftigungszeitraum bis zum Rentenbeginn für bis zu drei Monaten nach den in den letzten zwölf Kalendermonaten gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen. Die weitere Meldepflicht nach § 28a des Vierten Buches bleibt unberührt. (2) Eine gesonderte Meldung nach Absatz 1 Satz 1 haben auch die Leistungsträger über die beitragspflichtigen Einnahmen von Beziehern von Sozialleistungen und die Pflegekassen sowie die privaten Versicherungsunternehmen über die beitragspflichtigen Einnahmen nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen zu erstatten. Absatz 1 Satz 3 giltentsprechend. Die Meldepflicht nach § 191 Satz 1 Nr. 2 und nach § 44 Abs. 3 des Elften Buches bleibt unberührt. (3) Die Beitragsberechnung erfolgt nach der tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahme." |
Artikel 25
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter "nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätten" durch die Wörter "Blindenwerkstätten im Sinne des § 143 des Neunten Buches" ersetzt.
2. § 166 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Beitragsüberwachungsverordnung vom 22. Mai 1989 (BGBl. I S. 992), geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 13. Juni 1994 (BGBl. I S. 1229)" durch das Wort "Beitragsverfahrensverordnung" und das Semikolon durch einen Punkt ersetzt sowie der zweite Halbsatz gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Beauftragen Unfallversicherungsträger Träger der Rentenversicherung mit der Durchführung der Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 28p Abs. 1 des Vierten Buches, darf in der Datei nach § 28p Abs. 8 Satz 1 des Vierten Buches zusätzlich der Name des für den Arbeitgeber zuständigen Unfallversicherungsträgers gespeichert werden. | "(2) Die Prüfung nach Absatz 1 wird für die Unfallversicherung von den Trägern der Rentenversicherung im Rahmen ihrer Prüfung nach § 28p Abs. 1 des Vierten Buches durchgeführt." |
3. § 183 Abs. 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die §§ 165 und 166 gelten entsprechend. | "Die §§ 165 und 166 Abs. 1 gelten entsprechend; die Prüfungsabstände bestimmt der Unfallversicherungsträger." |
Artikel 26
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
§ 39 Abs. 2 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1460) geändert worden ist,
2. ohne Kenntnis der Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung, zur Befriedigung oder Abwehr des Rechtsanspruchs oder zur Erhebung der Privatklage nicht in der Lage wäre und
wird aufgehoben.
Artikel 27
Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
Das Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 292 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 17 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die Erteilung der Genehmigung kann nur durch die Genehmigungsurkunde oder eine amtliche Ausfertigung oder im Falle des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen durch die Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen (ABl. EG Nr. L 74 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 11/98des Rates vom 11. Dezember 1997 (ABl. EG 1998 Nr. L 4 S. 1) geändert worden ist, oder eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz nachgewiesen werden. | "(3) Die Erteilung der Genehmigung kann nur durch die Genehmigungsurkunde oder eine amtliche Ausfertigung oder im Falle des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen durch eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen (ABl. EG Nr. L 74 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 11/98 des Rates vom 11. Dezember 1997 (ABl. EG 1998 Nr. L 4 S. 1) geändert worden ist, und die den Zusatz "Gilt auch als Genehmigung für die Beförderung im innerdeutschen Gelegenheitsverkehr" enthält, nachgewiesen werden." |
2. § 40 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Fahrpläne und deren Änderungen bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Werden durch Fahrplanänderungen die Interessen anderer Verkehrsunternehmen berührt, so sind diese vor der Zustimmung zu hören; § 9 Abs. 2 Satz 1 bleibt unberührt. Bei geringfügigen Fahrplanänderungen kann die Genehmigungsbehörde auf ausdrückliche Zustimmung zu der ihr anzuzeigenden Änderung verzichten. 41n diesem Falle gilt die Zustimmung als erteilt, wenn die Genehmigungsbehörde nicht innerhalb einer von ihr allgemein zu bestimmenden Frist widerspricht. | "(2) Fahrpläne und deren Änderungen bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Ausgenommen sind Fahrplanänderungen, die wegen vorübergehender Störungen des Betriebs oder aus besonderen Anlässen vorgenommen werden und für einen Zeitraum von nicht länger als einen Monat gelten, sowie andere geringfügige Fahrplanänderungen. Werden durch Fahrplanänderungen die Interessen anderer Verkehrsunternehmen berührt, so sind diese vor der Zustimmung zu hören. Die in Satz 2 genannten Fahrplanänderungen sind der Genehmigungsbehörde anzuzeigen. Die Genehmigungsbehörde kann den angezeigten Fahrplanänderungen innerhalb einer Frist von zwei Wochen widersprechen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht vorliegen; die Fahrplanänderungen dürfen dann nicht in Kraft treten." |
Artikel 28
Änderung sonstiger Rechtsvorschriften
(1) § 143 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 143 Blindenwerkstätten
Die §§ 140 und 141 sind auch zugunsten von Blindenwerkstätten im Sinne des Blindenwarenvertriebsgesetzes vom 9. April 1965 (BGBl. I S. 311), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3475), anzuwenden | " § 143 Blindenwerkstätten
Die §§ 140 und 141 sind auch zugunsten von auf Grund des Blindenwarenvertriebsgesetzes anerkannten Blindenwerkstätten anzuwenden." |
(2) § 4 Nr. 19 Buchstabe b des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
b) die folgenden Umsätze der nicht unter Buchstabe a fallenden Inhaber von anerkannten Blindenwerkstätten und der anerkannten Zusammenschlüsse von Blindenwerkstätten im Sinne des § 5 Abs. 1 des Blindenwarenvertriebsgesetzes vom 9. April 1965 (BGBl. I S. 311): aa) die Lieferungen von Blindenwaren und Zusatzwaren im Sinne des Blindenwarenvertriebsgesetzes, bb) die sonstigen Leistungen, soweit bei ihrer Ausführung ausschließlich Blinde mitgewirkt haben; | "b) die folgenden Umsätze der nicht unter Buchstabe a fallenden Inhaber von anerkannten Blindenwerkstätten und der anerkannten Zusammenschlüsse von Blindenwerkstätten im Sinne des § 143 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch: aa) die Lieferungen von Blindenwaren und Zusatzwaren, bb) die sonstigen Leistungen, soweit bei ihrer Ausführung ausschließlich Blinde mitgewirkt haben;". |
(3) In § 346 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 10 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, werden die Wörter "nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätte" durch die Wörter "Blindenwerkstätte im Sinne des § 143 des Neunten Buches" ersetzt.
(4) In § 5 Abs. 1 Nr. 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 11 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, werden die Wörter "nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätten" durch die Wörter "Blindenwerkstätten im Sinne des § 143 des Neunten Buches" ersetzt.
(5) In § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) geändert worden ist, werden die Wörter "nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätten" durch die Wörter "Blindenwerkstätten im Sinne des § 143 des Neunten Buches" ersetzt.
(6) Die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), zuletzt geändert durch Artikel 460 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. § 30 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"5. Blindenwerkstätten mit einer Anerkennung auf Grund des Blindenwarenvertriebsgesetzes vom 9. April 1965 (BGBl. I S. 311) in der bis zum 13. September 2007 geltenden Fassung," |
2. In § 31 Abs. 2 Nr. 5 werden die Angabe "gemäß § 5" durch die Wörter "auf Grund" ersetzt und die Wörter "oder voraussichtlich anerkannt werden" gestrichen.
(7) Das Landbeschaffungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 109 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
2. § 51 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "und die nach § 2 des Preisangaben- und Preisklauselgesetzes für die Naturalwertrente erforderliche Genehmigung erteilt ist" gestrichen.
b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
(8) In § 1 Abs. 2 der Verordnung über das Schlichtungsverfahren nach § 16 der Handwerksordnung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1314) wird die Angabe " § 14 Abs. 5" durch die Angabe " § 14 Abs. 9" ersetzt.
Artikel 29
Neubekanntmachung
Die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde kann jeweils den Wortlaut der durch die Artikel 3 bis 28 geänderten Gesetze oder Rechtsverordnungen in der vom 1. Januar 2008 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 1 tritt am 31. März 2011 außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Artikel 30
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Artikel 9a und 9b treten am 1. Oktober 2007 in Kraft. Die Artikel 3 und 7 Nr. 2 Buchstabe a und b Doppelbuchstabe bb, cc und dd sowie Buchstabe e, Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und ee, Nr. 6 und 7 (§ 3 Abs. 2, 3 Satz 4, 5 und 9, Abs. 7a, § 4 Satz 2 Nr. 3 und 8, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 1 Nr. 7), die Artikel 12 bis 21, Artikel 22 Nr. 1 sowie die Artikel 23 und 24 Nr. 1, 3 und 4 treten am 1. Januar 2008 in Kraft. Artikel 22 Nr. 2 sowie Artikel 25 Nr. 2 und 3 treten am 1. Januar 2010 in Kraft.
(2) Am Tag nach der Verkündung treten außer Kraft:
Artikel 1 tritt am 31. März 2011 außer Kraft.
*) Die Artikel 9a und 9b dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22).
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