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Änderungstext
Neuntes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Vom 23. Dezember 2007
(BGBl. I Nr. 70 vom 31.12.2007 S. 3248)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 10a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 10a Verbraucherinformation; mehrere Anträge | " § 10a Mehrere Anträge; Information bei betrieblicher Altersversorgung, bei Krankenversicherung und bei geschlechtsspezifischer Tarifierung". |
b) Die Angabe zu §§ 44a bis 44c wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§§ 44a bis 44c (weggefallen) | " § 44a Verlust der Mitgliedschaft §§ 44b bis 44c (weggefallen)". |
c) Nach der Angabe zu § 55b wird folgende Angabe eingefügt:
" § 55c Vorlage des Risikoberichts und des Revisionsberichts".
d) Nach der Angabe zu § 64 wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt:
"1b. Besondere Pflichten von Unternehmen".
e) Nach dem Untertitel 1b wird folgende Angabe eingefügt:
" § 64a Geschäftsorganisation".
f) Vor der Angabe zu § 81 wird die Zwischenüberschrift "1. Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörden" gestrichen.
g) Nach der Angabe zu § 123c wird folgende Angabe eingefügt:
" § 123d Übergangsregelung für bestimmte Rückversicherungs-Niederlassungen".
2. In § 1b Abs. 2 wird nach den Wörtern "neben den Absätzen 3, 4, 5" die Angabe "sowie § 55c Abs. 4 Satz 2 und § 64a Abs. 2" eingefügt.
3. In § 5 Abs. 3 Nr. 4 werden nach den Wörtern "das Rechnungswesen" ein Komma sowie die Wörter "die interne Revision" eingefügt.
(2) Die Erlaubnis kann unter Auflagen erteilt werden.
wird aufgehoben.
4a. § 10a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 10a Verbraucherinformation; mehrere Anträge | " § 10a Mehrere Anträge; Information bei betrieblicher Altersversorgung, bei Krankenversicherung und bei geschlechtsspezifischer Tarifierung". |
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Ein Versicherungsunternehmen, das unterschiedliche Prämien oder Leistungen für Frauen und Männer vorsieht, hat die versicherungsmathematischen und statistischen Daten zu veröffentlichen, aus denen die Berücksichtigung des Geschlechts als Faktor der Risikobewertung abgeleitet wird; diese Daten sind regelmäßig zu aktualisieren. Bei Daten, die bereits von anderen Stellen veröffentlicht worden sind, genügt ein Hinweis auf diese Veröffentlichung."
5. In § 11e wird die Angabe " § 11a" durch die Angabe " § 11a Abs. 1 bis 2a und 3 bis 6" ersetzt.
6. In § 13e Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Versicherungs-Holdinggesellschaft" jeweils die Wörter "im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 4" eingefügt.
7. § 14 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 14 Bestandsübertragung
(1) Jeder Vertrag, durch den der Versicherungsbestand eines Unternehmens ganz oder teilweise auf ein anderes Unternehmen übertragen werden soll, bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörden, die für die beteiligten Unternehmen zuständig sind. Das übernehmende Versicherungsunternehmen muß nachweisen, daß es nach der Übertragung Eigenmittel in Höhe der Solvabilitätsspanne besitzt. Im übrigen gilt § 8 entsprechend. Die Rechte und Pflichten des übertragenden Unternehmens aus den Versicherungsverträgen gehen mit der Bestandsübertragung auch im Verhältnis zu den Versicherungsnehmern auf das übernehmende Unternehmen über; § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. (1a) Überträgt ein inländisches Versicherungsunternehmen ganz oder teilweise einen Bestand an Versicherungsverträgen, die es nach § 13a durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr abgeschlossen hat, auf ein Unternehmen mit Sitz in einem Mitglied- oder Vertragsstaat, ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 lediglich die Genehmigung der für das übertragende Unternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde erforderlich. Sie wird, soweit kein Versagungsgrund nach Absatz 1 Satz 3 vorliegt, nur erteilt, wenn
Die Sätze 1 und 2 Nr. 1 gelten auch für die Übertragung eines im Inland erworbenen Versicherungsbestandes. In den Fällen der Sätze 1 und 3 gilt Absatz 1 Satz 4 entsprechend. (1b) § 5a über die Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates ist entsprechend anzuwenden. (2) Der Bestandsübertragungsvertrag bedarf der Schriftform; § 311b Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. (3) Die Genehmigung der Bestandsübertragung ist im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen. | " § 14 Bestandsübertragung
(1) Jeder Vertrag, durch den der Versicherungsbestand eines Versicherungsunternehmens ganz oder teilweise auf ein anderes Versicherungsunternehmen übertragen werden soll, bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörden, die für die beteiligten Unternehmen zuständig sind. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Belange der Versicherten gewahrt sind und die Verpflichtungen aus den Versicherungen als dauernd erfüllbar dargetan sind; § 5a über die Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates und § 8 Abs. 1a sind entsprechend anzuwenden. (2) Überträgt ein inländisches Versicherungsunternehmen ganz oder teilweise einen Bestand an Versicherungsverträgen, die es nach § 13a durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr abgeschlossen hat, auf ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitglied- oder Vertragsstaat, ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 lediglich die Genehmigung der für das übertragende Versicherungsunternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde erforderlich. Sie wird erteilt wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 vorliegen und wenn
Die Sätze 1 und 2 Nr. 1 gelten auch für die Übertragung eines im Inland erworbenen Versicherungsbestandes. In den Fällen der Sätze 1 und 3 gilt Absatz 5 entsprechend; Absatz 3 und 4 bleiben unberührt. (3) Verlieren durch die Bestandsübertragung Mitglieder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit ganz oder zum Teil ihre Rechte als Vereinsmitglied, darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn der Bestandsübertragungsvertrag ein angemessenes Entgelt vorsieht, es sei denn, das übernehmende Versicherungsunternehmen ist ebenfalls ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit und die von der Bestandsübertragung betroffenen Mitglieder des übertragenden Vereins werden Mitglieder des übernehmenden Vereins. (4) Sind Versicherungsverhältnisse mit Überschussbeteiligung betroffen, darf die Übertragung nur genehmigt werden, wenn der Wert der Überschussbeteiligung der Versicherten des übertragenden und des übernehmenden Versicherungsunternehmens nach der Übertragung nicht niedriger ist als vorher. Dabei sind die Aktiva und Passiva des übertragenden Versicherungsunternehmens unter der Annahme, die betroffenen Versicherungsverhältnisse würden bei diesem Versicherungsunternehmen fortgesetzt, und die Aktiva und Passiva des übernehmenden Versicherungsunternehmens unter der Annahme, dass es die Versicherungsverhältnisse entsprechend dem Vertrag, dessen Genehmigung beantragt wird, übernimmt, zu ihrem beizulegenden Zeitwert zu vergleichen soweit sie Einfluss auf die Überschussbeteiligung haben können. (5) Die Rechte und Pflichten des übertragenden Versicherungsunternehmens aus den Versicherungsverträgen gehen mit der Bestandsübertragung auch im Verhältnis zu den Versicherungsnehmern auf das übernehmende Versicherungsunternehmen über; § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. (6) Der Bestandsübertragungsvertrag bedarf der Schriftform; § 311b Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. (7) Die Genehmigung der Bestandsübertragung ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Sobald die Bestandsübertragung wirksam geworden ist, hat das übernehmende Versicherungsunternehmen die Versicherungsnehmer über Anlass, Ausgestaltung und Folgen der Bestandsübertragung zu informieren." |
8. In § 14a wird die Angabe " § 1 des Umwandlungsgesetzes" durch die Angabe "den §§ 1, 122a des Umwandlungsgesetzes" und die Angabe " § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 1b" durch die Angabe " § 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 4 und 5" ersetzt.
9. In § 44 werden nach Satz 2 folgende Sätze angefügt:
"Mit der Zustimmung ist zugleich über die Höhe einer Abfindung nach § 44a zu beschließen. In dem Beschluss sind die Maßstäbe festzusetzen, nach denen die Abfindung auf die Mitglieder zu verteilen ist."
10. § 44a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§§ 44a bis 44c (weggefallen) | " § 44a Verlust der Mitgliedschaft
(1) Verliert ein Versicherungsnehmer durch eine Bestandsübertragung ganz oder zum Teil seine Rechte als Vereinsmitglied und wird er nicht Mitglied eines übernehmenden Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, so steht ihm für diesen Verlust eine angemessene Barabfindung zu. Sie muss die Verhältnisse des Vereins zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nach § 44 berücksichtigen. (2) Der Verein kann beschließen, dass dieser Anspruch auf Mitglieder beschränkt wird, die dem Verein seit mindestens drei Monaten vor dem Beschluss angehören. (3) Jedes berechtigte Mitglied erhält eine Abfindung in gleicher Höhe. Eine andere Verteilung kann nur nach einem oder mehreren der folgenden Maßstäbe festgesetzt werden:
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11. Folgender § 55c wird eingefügt:
" § 55c Vorlage des Risikoberichts und des Revisionsberichts
(1) Versicherungsunternehmen haben der Aufsichtsbehörde folgende Unterlagen gemäß Absatz 5 vorzulegen:
(2) Soweit für Versicherungsgruppen die in Absatz 1 genannten Berichte ausschließlich auf Gruppenebene erstellt werden, erfüllt deren Vorlage die Anforderung nach Absatz 1, wenn die Berichte das berichtspflichtige Versicherungsunternehmen einbeziehen.
(3) Soweit die Berichte eine Zusammenfassung enthalten, können die Versicherungsunternehmen diese anstelle der Gesamtberichte der Aufsichtsbehörde vorlegen. § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(4) Für Versicherungsunternehmen nach § 104a Abs. 1 Nr. 1, die übergeordnete Unternehmen einer Versicherungsgruppe sind, gilt die Vorlagepflicht nach Absatz 1 auch für die Ebene der Versicherungsgruppe. Für Versicherungs-Holdinggesellschaften nach § 1b Abs. 1, die übergeordnete Unternehmen einer Versicherungsgruppe sind, gilt die Vorlagepflicht nach Absatz 1 ausschließlich für die Ebene der Versicherungsgruppe. Übergeordnetes Unternehmen im Sinne dieses Absatzes ist das an der Spitze der Gruppe stehende Unternehmen, das entweder selbst Versicherungsunternehmen oder Versicherungs-Holdinggesellschaft ist.
(5) Der Bericht nach Absatz 1 Nr. 1 ist spätestens einen Monat nach Einreichung bei der Geschäftsleitung, der Bericht nach Absatz 1 Nr. 2 ist spätestens mit dem aufgestellten Jahresabschluss vorzulegen.
(6) Absatz 1 gilt nicht für die in § 64a Abs. 5 genannten Versicherungsunternehmen."
11a. § 56a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 56a Rückstellung für Beitragsrückerstattung
Bei Versicherungs-Aktiengesellschaften bestimmt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Beträge, die für die Überschußbeteiligung der Versicherten zurückzustellen sind. Jedoch dürfen Beträge, die nicht auf Grund eines Rechtsanspruchs der Versicherten zurückzustellen sind, für die Überschußbeteiligung nur bestimmt werden, soweit aus dem verbleibenden Bilanzgewinn noch ein Gewinn in Höhe von mindestens vier vom Hundert des Grundkapitals verteilt werden kann. Die für die Überschußbeteiligung der Versicherten bestimmten Beträge sind, soweit sie den Versicherten nicht unmittelbar zugeteilt wurden, in eine Rückstellung für Beitragsrückerstattung einzustellen. Die der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugewiesenen Beträge dürfen nur für die Überschußbeteiligung der Versicherten verwendet werden. Das Versicherungsunternehmen ist jedoch berechtigt, mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde in Ausnahmefällen die Rückstellung für Beitragsrückerstattung, soweit sie nicht auf bereits festgelegte Überschußanteile entfällt, im Interesse der Versicherten zur Abwendung eines Notstandes heranzuziehen. | " § 56a Rückstellung für Beitragsrückerstattung
(1) Bei Versicherungs-Aktiengesellschaften bestimmt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Beträge, die für die Überschussbeteiligung der Versicherten zurückzustellen sind. Jedoch dürfen Beträge, die nicht auf Grund eines Rechtsanspruchs der Versicherten zurückzustellen sind, für die Überschussbeteiligung nur bestimmt werden, soweit aus dem verbleibenden Bilanzgewinn noch ein Gewinn in Höhe von mindestens 4 vom Hundert des Grundkapitals verteilt werden kann. (2) Die für die Überschussbeteiligung der Versicherten bestimmten Beträge sind, soweit sie den Versicherten nicht unmittelbar zugeteilt wurden, in eine Rückstellung für Beitragsrückerstattung einzustellen. (3) Die der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugewiesenen Beträge dürfen nur für die Überschussbeteiligung der Versicherten einschließlich der durch § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes vorgeschriebenen Beteiligung an den Bewertungsreserven verwendet werden. Versicherungsunternehmen sind jedoch berechtigt, mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde in Ausnahmefällen die Rückstellung für Beitragsrückerstattung, soweit sie nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt, im Interesse der Versicherten zur Abwendung eines drohenden Notstandes heranzuziehen. Lebensversicherungsunternehmen sind darüber hinaus berechtigt, in Ausnahmefällen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde die Rückstellung für Beitragsrückerstattung, soweit sie nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt, heranzuziehen,
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12. Folgender § 64a wird eingefügt:
" § 64a Geschäftsorganisation
(1) Versicherungsunternehmen müssen über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen, welche die Einhaltung der von ihnen zu beachtenden Gesetze und Verordnungen sowie der aufsichtsbehördlichen Anforderungen gewährleistet. Verantwortlich für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation sind die in § 7a Abs. 1 Satz 4 bezeichneten Personen. Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation setzt neben einer dem Geschäftsbetrieb angemessenen ordnungsgemäßen Verwaltung und Buchhaltung insbesondere ein angemessenes Risikomanagement voraus. Dieses erfordert:
(2) Versicherungsunternehmen nach § 104a Abs. 1 Nr. 1 und Versicherungs-Holdinggesellschaften nach § 1b Abs. 1, die übergeordnete Unternehmen einer Versicherungsgruppe sind, müssen ein angemessenes Risikomanagement der wesentlichen Risiken auf Ebene der Versicherungsgruppe sicherstellen. Übergeordnetes Unternehmen im Sinne dieses Absatzes ist das an der Spitze der Gruppe stehende Unternehmen, das entweder selbst Versicherungsunternehmen oder Versicherungs-Holdinggesellschaft ist.
(3) Die Risikostrategie, die aufbau- und ablauforganisatorischen Regelungen sowie das interne Steuerungs- und Kontrollsystem sind für Dritte nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Dokumentation ist sechs Jahre aufzubewahren; § 257 Abs. 3 und 5 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend.
(4) Bei Funktionsausgliederungen im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 4, § 119 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 und bei Dienstleistungsverträgen dürfen die ordnungsgemäße Ausführung der ausgegliederten Funktionen und übertragenen Aufgaben, die Steuerungs- und Kontrollmöglichkeiten der Geschäftsleitung sowie die Prüfungs- und Kontrollrechte der Aufsichtsbehörde nicht beeinträchtigt werden. Das Versicherungsunternehmen hat sich insbesondere die erforderlichen Auskunfts- und Weisungsbefugnisse vertraglich zu sichern und die ausgegliederten Funktionen und übertragenen Aufgaben in sein Risikomanagement einzubeziehen. Ein Weisungsrecht ist dann nicht erforderlich, wenn im Rahmen einer steuerlichen Organschaft ein Versicherungsunternehmen Funktionen an eine Muttergesellschaft ausgliedert und diese sich für die Wahrnehmung der Funktionen vertraglich den gleichen aufsichtsrechtlichen Anforderungen unterwirft, die für das ausgliedernde Unternehmen gelten.
(5) Für Pensionskassen in der Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, deren Bilanzsumme am Abschlussstichtag des vorausgegangenen Geschäftsjahres 125 Millionen Euro nicht überstieg, für Schaden-, Unfall- und Krankenversicherungsvereine im Sinne des § 53 Abs. 1 sowie für Sterbekassen gilt Absatz 1 Satz 4 Nr. 3 Buchstabe d und Nr. 4 nicht. Die Aufsichtsbehörde soll andere Versicherungsunternehmen auf Antrag von den Regelungen des Absatzes 1 Satz 4 Nr. 3 Buchstabe d und Nr. 4 befreien, wenn sie nachweisen, dass der geforderte Aufwand in Anbetracht der Art, des Umfangs und des Zeithorizontes des betriebenen Geschäfts und der mit ihm verbundenen Risiken unverhältnismäßig wäre. § 157a Abs. 2 gilt entsprechend.
(6) Die in Absatz 5 Satz 1 genannten Unternehmen müssen die für sie geltenden Anforderungen des Absatzes 1 Satz 4 spätestens bis zum 31. Dezember 2009 erfüllen. Die übrigen Unternehmen müssen die für sie geltenden Anforderungen spätestens in dem Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2007 endet, erfüllen."
13. In § 66 Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter "am Sitz des Unternehmens" durch die Wörter "im Gebiet der Mitglied- oder Vertragsstaaten" ersetzt.
14. Dem § 77 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 gilt für die Aufrechnung gegen Ansprüche entsprechend, die zu den Beständen des Sicherungsvermögens gehören."
15. Vor § 81 wird die Zwischenüberschrift "1. Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörden" gestrichen.
16. § 81c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen" gestrichen und Satz 3
Unbeschadet der nach § 81 Abs. 2 Satz 1 und § 87 zulässigen Maßnahmen kann die Aufsichtsbehörde von dem Lebensversicherungsunternehmen verlangen, daß ihr ein Plan zur Sicherstellung angemessener Zuführungen zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung (Zuführungsplan) vorgelegt wird, wenn die Zuführung zur Rückstellung nicht den Mindestanforderungen der Rechtsverordnung entspricht.
wird aufgehoben.
b) Absatz 2
(2) Für die vor dem 29. Juli 1994 abgeschlossenen Lebensversicherungen (Altbestand) ist ein die Belange der Versicherten gefährdender Mißstand abweichend von Absatz 1 Satz 2 insbesondere dann anzunehmen, wenn die Rückgewährquote eines Lebensversicherungsunternehmens im Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre nicht dem anhand des Durchschnitts aller Lebensversicherungsunternehmen festgelegten Rückgewährrichtsatz entspricht. Unbeschadet der nach § 81 Abs. 2 Satz 1 und § 87 zulässigen Maßnahmen kann die Aufsichtsbehörde in diesem Fall vom Unternehmen verlangen, daß ihr ein Plan zur Sicherstellung angemessener Zuführungen zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung (Rückgewährplan) zur Genehmigung vorgelegt wird. Die Rückgewährquote entspricht dem in vom Hundert ausgedrückten Verhältnis der Summe aus rechnungsmäßigen Zinsen, der Direktgutschrift von Überschußanteilen und der Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu der Summe aus Normrisikoüberschuß und Normzinsertrag.
wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Marktverhältnisse" die Wörter "und des Solvabilitätsbedarfs der Lebensversicherungsunternehmen" eingefügt und die Wörter "sowie zu Absatz 2 die Höhe des Rückgewährrichtsatzes festzulegen und Vorschriften über die Berechnung des Normrisikoüberschusses und des Normzinsertrags zu erlassen" durch die Wörter "dem Risikoergebnis und den übrigen Ergebnissen" ersetzt.
bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
"Dabei ist zu regeln, ob und wie weit negative Erträge und Ergebnisse mit positiven Erträgen und Ergebnissen verrechnet werden dürfen. Für Versicherungsverhältnisse, denen genehmigte Geschäftspläne zugrunde liegen, ist die Mindestzuführung gesondert zu ermitteln."
d) In Absatz 4 werden die Wörter "Absätze 1 bis 3" durch die Wörter "Absätze 1 und 3" ersetzt.
17. § 92 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Wörter "vom Bundesministerium der Finanzen" gestrichen.
b) In Absatz 4 werden die Wörter "nach festen Sätzen, die das Bundesministerium der Finanzen bestimmt" gestrichen.
c) Absatz 5
(5) Das Nähere über das Verfahren des Beirats regelt das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden.
wird aufgehoben.
18. In § 104a Abs. 2 Nr. 4 wird nach der Angabe "im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3" die Angabe "oder Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1" eingefügt.
19. In § 104v Abs. 1 wird nach den Wörtern "in einem Drittstaat sind," das Wort "und" gestrichen.
20. In § 105 Abs. 2 wird das Wort "Erstversicherungsgeschäft" durch die Wörter "Erst- oder Rückversicherungsgeschäft" ersetzt.
21. § 108 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "ist der nach § 105 Abs. 3 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 zu führende Nachweis über die Höhe der Eigenmittel des übernehmenden Unternehmens durch eine Bescheinigung dieser Behörde zu führen. Die" durch die Wörter "bleiben die" ersetzt und das Wort "bleiben" gestrichen.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "der Nachweis, dass das übernehmende Unternehmen nach der Übertragung Eigenmittel in Höhe der Solvabilitätsspanne besitzt, durch eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde des Sitzes geführt wird und" gestrichen.
c) In Absatz 3 wird die Angabe " § 14 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 und 3" durch die Angabe " § 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 bis 7" ersetzt.
22. In § 110d Abs. 2 Nr. 5 wird die Angabe " § 14 Abs. 1a" durch die Angabe " § 14 Abs. 2" ersetzt.
23. § 111d wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 14 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3 gelten entsprechend. | "Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Belange der Versicherten gewahrt sind und die Verpflichtungen aus den Versicherungen als dauernd erfüllbar dargetan sind; § 14 Abs. 4, 5 und Abs. 7 Satz 1 gelten entsprechend." |
b) In Satz 5 wird die Angabe " § 14 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1" durch die Angabe " § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1" ersetzt.
24. In § 113 Abs. 3 wird die Angabe " § 14 Abs. 1a" durch die Angabe " § 14 Abs. 2" ersetzt.
24a. § 115 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 bis 6
Die dauernde Erfüllbarkeit eines Pensionsplans kann auch bei einer vorübergehenden Unterdeckung als gewährleistet angesehen werden, wenn diese 5 vom Hundert des Betrags der Rückstellungen nicht übersteigt und die Belange der Versorgungsanwärter und -empfänger gewährleistet sind. Zur Absicherung der vollständigen Bedeckung der Rückstellungen ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Pensionsfonds erforderlich, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn durch den Arbeitgeber die Erfüllung der Nachschusspflicht zur vollständigen Deckung der Rückstellungen durch Bürgschaft oder Garantie eines geeigneten Kreditinstituts oder in anderer geeigneter Weise sichergestellt ist. Der Pensionsfonds hat dem Pensionssicherungsverein die Vereinbarung unverzüglich zur Kenntnis zu geben.
wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 2a und 2b eingefügt:
"(2a) Die dauernde Erfüllbarkeit eines Pensionsplans kann auch bei einer vorübergehenden Unterdeckung als gewährleistet angesehen werden, wenn diese 5 vom Hundert des Betrags der Rückstellungen nicht übersteigt und die Belange der Versorgungsanwärter und -empfänger gewährleistet sind. In diesem Fall ist ein zwischen Arbeitgeber und Pensionsfonds vereinbarter Sanierungsplan erforderlich, der der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf. Der Plan muss folgende Bedingungen erfüllen:
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn durch den Arbeitgeber die Erfüllung der Nachschusspflicht zur vollständigen Bedeckung der Rückstellungen durch Bürgschaft oder Garantie eines geeigneten Kreditinstituts oder in anderer geeigneter Weise sichergestellt ist. Der Pensionsfonds hat dem Pensionssicherungsverein die Vereinbarung unverzüglich zur Kenntnis zu geben.
(2b) Für Pensionspläne nach § 112 Abs. 1a gilt Absatz 2a mit der Maßgabe, dass die Unterdeckung 10 vom Hundert des Betrags der Rückstellungen nicht übersteigt. Die Frist, bis zu der die vollständige Bedeckung wieder erreicht werden soll, kann von der Aufsichtsbehörde verlängert werden; sie darf insgesamt zehn Jahre nicht überschreiten."
25. In § 117 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe " § 115 Absatz 2 Satz 3" ersetzt durch die Angabe " § 115 Abs. 2a und 2b" und folgender Satz angefügt:
"Die Aufsichtsbehörde kann für dieses Geschäft die Bildung eines gesonderten Sicherungsvermögens verlangen."
26. § 118b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Dem bisherigen Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:
"Für Pensionskassen gelten die §§ 58 und 59 dieses Gesetzes und § 341k des Handelsgesetzbuchs."
bb) Im neuen Satz 2 werden die Wörter "; § 81c Abs. 2 gilt nicht" gestrichen.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Sofern es sich um kleinere Vereine handelt, gelten für Pensionskassen abweichend von § 53 auch die §§ 29, 58 und 59 dieses Gesetzes. | "Sofern es sich um kleinere Vereine handelt, gilt für Pensionskassen abweichend von § 53 auch § 29." |
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern "Pensionskassen unter Landesaufsicht" die Wörter "Separate Abrechnungsverbände nach § 1a Abs. 2," eingefügt.
bb) Satz 2
Für separate Abrechnungsverbände nach § 1a Abs. 2 gilt Satz 1 entsprechend.
wird aufgehoben.
27. Dem § 118e wird folgender Absatz 8 angefügt:
"(8) Auf Antrag der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung trifft die Bundesanstalt die erforderlichen Maßnahmen, um die freie Verfügung über Vermögenswerte untersagen zu können, die sich im Besitz eines Treuhänders oder einer Verwahrstelle mit Standort im Inland befinden."
28. § 119 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 6 werden nach den Wörtern "das Rechnungswesen" ein Komma und die Wörter "die interne Revision" eingefügt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Die Aufsichtsbehörde hat die Erteilung und den Entzug der Erlaubnis im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Behörde oder in einem elektronischen Informationsmedium bekannt zu machen."
29. In § 121a Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe " §§ 55 bis 59" ein Komma sowie die Angabe " § 64a" eingefügt.
30. In § 121g Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe " § 119 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3, 5, 6, 8 und 9" durch die Angabe " § 119 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3, 5, 6, 8, 9 und Abs. 4" ersetzt.
31. In § 121i Abs. 2 Satz 4 wird das Wort "finden" durch die Wörter "finden § 119 Abs. 4," ersetzt.
§ 123 SicherungsvermögensfähigkeitDie am 29. Dezember 1974 nach Maßgabe der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Vorschriften und aufsichtsbehördlichen Anordnungen sowie auf Grund von Einzelgenehmigungen der Aufsichtsbehörde erworbenen Vermögenswerte können im gebundenen Vermögen verbleiben, im Sicherungsvermögen jedoch nur, soweit sie bereits dem Deckungsstock zugeführt und in das Deckungsstockverzeichnis eingetragen waren.
wird aufgehoben.
33. Folgender § 123d wird eingefügt:
" § 123d Übergangsregelung für bestimmte Rückversicherungs-Niederlassungen
Unternehmen im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 1, die im Inland eine vor dem 1. Januar 2008 bestehende Zweigniederlassung fortführen, die ausschließlich das Rückversicherungsgeschäft betreibt, dürfen diese Geschäftstätigkeit zunächst ohne Erlaubnis fortführen. Die Unternehmen haben bis zum 31. Dezember 2008 die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb nach § 105 Abs. 2 zu beantragen. Stellen sie den Antrag bis dahin nicht oder lehnt das Bundesministerium der Finanzen den Antrag ab, endet die Erlaubnisfreiheit."
34. In § 125 Abs. 2 werden nach dem Wort "an" ein Semikolon und die Wörter " § 14 ist nicht anzuwenden" angefügt.
35. § 144 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1a Satz 1 wird folgende Nummer 2b eingefügt:
"2b. vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 55c Abs. 1 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,".
b) Absatz 1a Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
bb) Als neue Nummer 2 wird eingefügt: "2. Nummer 2b und".
cc) Die bisherige Nummer 2 wird zu Nummer 3.
dd) Im Schlusssatz wird die Angabe " § 119 Abs. 1" durch die Angabe " § 121a Abs. 1 Satz 1und 2" ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 und des Absatzes 1a mit einer Geldbuße bis zu hundertfünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. | "(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 und des Absatzes 1a mit einer Geldbuße bis zu hundertfünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden." |
36. In § 144a Abs. 2 wird das Wort "fünfzigtausend" durch das Wort "hunderttausend" ersetzt.
37. In der Anlage Teil D Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa wird die Angabe " § 118b Abs. 4" durch die Angabe " § 118b Abs. 1" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Umsetzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen zur Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen und Kreditinstituten
In Artikel 6 § 3 des Gesetzes zur Umsetzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen zur Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen und Kreditinstituten vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2478) wird die Angabe "31. Dezember 2008" durch die Angabe "31. Dezember 2012" ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.