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Änderungstext
Achtzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom 16. August 2007
(BAnz. Nr. 155 vom 21.08.2007 S. 7279)
- Runderlass 6/2007 -
Auf Grund des § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1, 3 und 4, § 7 Abs. 1 und 3, § 26 Abs. 1 und 2, § 33 Abs. 4 und § 34 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b des Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2006 (BGBl. I S. 1386) verordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1, 3 und 4, § 5 und § 33 Abs. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen:
Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. April 2007 (BAnz. S. 4307), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird ab Kapitel VIIn wie folgt gefasst:
"Kapitel VIIn
Besondere Beschränkungen gegen Nordkorea
§ 69nKapitel VIIo
Besondere Beschränkungen gegen Iran
§ 69oKapitel VIIp
Besondere Kostenregelungen
§ 69pKapitel VIII
Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
§§ 70 - 70aKapitel IX
Übergangs- und Schlussvorschriften
§§ 71 - 72Anlagen".
(3) Gemeinschaftsfremde dürfen Waren der gewerblichen Wirtschaft genehmigungsfrei einführen, die
- sich in einem Nichterhebungsverfahren befinden und auf Messen oder Ausstellungen veräußert werden oder
- nachweislich auf Messen oder Ausstellungen veräußert werden sollen,
soweit die Einfuhr der Waren durch Gemeinschaftsansässige genehmigungsfrei zulässig ist.
wird aufgehoben.
3. In § 36 Satz 1 werden die Wörter "eine Einfuhrerklärung abgeben" durch die Wörter "ein Überwachungsdokument" und in § 36 Satz 2 die Wörter "In der Einfuhrerklärung" durch die Wörter "Im Antrag auf Überwachungsdokument" ersetzt.
4. § 69a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 69a Beschränkungen aufgrund der Resolutionen 733 (1992) vom 23. Januar 1992, 1356 (2001) vom 19. Juni 2001 und 1725 (2006) vom 6. Dezember 2006 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (Kapitel VII der Charta) | " § 69a Beschränkungen aufgrund der Resolutionen 733 (1992) vom 23. Januar 1992, 1356 (2001) vom 19. Juni 2001, 1725 (2006) vom 6. Dezember 2006 und 1744 (2007) vom 20. Februar 2007 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (Kapitel VII der Charta)". |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. von Rüstungsgütern oder sonstigem Wehrmaterial jeder Art im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten, die ausschließlich zur Unterstützung der oder zur Nutzung durch die Schutz- und Ausbildungsmission in Somalia gemäß Ziffer 3 der Resolution 1725 (2006) bestimmt sind. | "2. von Gütern, die ausschließlich zur Unterstützung der oder zur Nutzung durch die Friedensmission der Afrikanischen Union in Somalia gemäß Ziffer 4 der Resolution 1744 (2007) bestimmt sind oder" |
bb) Nach Nummer 2 wird die neue Nummer 3 angefügt.
5. In § 69d Abs. 1 wird die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 14/2007 der Kommission vom 10. Januar 2007 (ABl. EU Nr. L 6 S. 6)," durch die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 760/2007 der Kommission vom 29. Juni 2007 (ABl. EU Nr. L 172 S. 50) ," und die Angabe "geändert durch Beschluss 2006/1008/EG des Rates vom 21. Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 379 S. 123)" durch die Angabe "zuletzt geändert durch Beschluss 2007/445/EG des Rates vom 28. Juni 2007 (ABl. EU Nr. L 169 S. 58)" ersetzt.
6. In § 69g werden die Absätze 6 und 7
(6) Die Einfuhr von Rohdiamanten mit Ursprung in oder Herkunft aus in Liberia im Sinne von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 234/2004 des Rates vom 10. Februar 2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Liberia und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2003 (ABl. EU Nr. L 40 S. 1) ist verboten.(7) Die Beteiligung an Aktivitäten, deren Zweck oder Wirkung mittelbar oder unmittelbar in der Förderung der Einfuhr von Rohdiamanten entgegen Absatz 6 besteht, ist untersagt.
aufgehoben.
7. § 69n wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Beschränkungen auf Grund der Resolution 1718 (2006) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 14. Oktober 2006 (Kapitel VII der Charta) | "Beschränkungen auf Grund der Resolution 1718 (2006) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 14. Oktober 2006 (Kapitel VII der Charta) und auf Grund von § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 4 AWG" |
b) Nach Absatz 5 wird der Absatz 6 angefügt.
8. Nach § 69n werden das Kapitel VIIo und der § 69o eingefügt.
9. Das bisherige Kapitel VIIo wird Kapitel VIIp und der bisherige § 69o wird § 69p.
10. § 70 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 4 wird die Angabe "Abs. 1 Satz 1," gestrichen.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden jeweils nach der Angabe "Artikel 287 Abs. 1" die Angabe "Satz 1" eingefügt und die Wörter "über eine Modalität oder Frist der ergänzenden Anmeldung" durch die Wörter "über die Vorlage der ergänzenden Zollanmeldung oder die Frist für ihre Abgabe" ersetzt.
bb Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. als Anmelder entgegen Artikel 285 Abs. 1 Buchstabe a den zuständigen Zollstellen den Abgang der Waren vor Abgang der Waren aus den in Artikel 253 Abs. 3 oder Artikel 283 genannten Orten nicht durch Abgabe einer vereinfachten Ausfuhranmeldung nach Artikel 282 mitteilt, | "3. entgegen Artikel 285 Abs. 1 Buchstabe a die Ausfuhrzollstelle nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig benachrichtigt," |
cc) In Nummer 6 wird nach der Angabe "Artikel 841," die Angabe "Abs. 1" eingefügt.
dd) In Nummer 8 werden die Wörter "als Ausführer oder Anmelder" gestrichen und die Wörter "nicht unverzüglich" durch die Wörter "nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig" ersetzt.
ee) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
9. als Beförderer entgegen Artikel 792a Abs. 2 Satz 1 den geänderten Beförderungsvertrag ohne Zustimmung der in Artikel 793 Abs. 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b genannten Zollstelle oder im Falle des Versandverfahrens der Abgangszollstelle erfüllt, | "9. ohne Zustimmung nach Artikel 792a Abs. 2 Satz 1 den geänderten Beförderungsvertrag erfüllt oder" |
ff) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
10. als Ausführer oder Anmelder entgegen Artikel 792b Abs. 1 auf Verlangen der Ausfuhrzollstelle den Nachweis, dass die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben, nicht oder nicht fristgerecht vorlegt. | "10. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 792b Abs. 1 zuwiderhandelt". |
c) In Absatz 5h wird die Angabe "zuletzt geändert durch Beschluss 2006/1008/EG des Rates vom 21. Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 379 S. 123)" durch die Angabe "zuletzt geändert durch Beschluss 2007/445/EG des Rates vom 28. Juni 2007 (ABl. EU Nr. L 169 S. 58)" ersetzt.
d) In Absatz 5i wird die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 14/2007 der Kommission vom 10. Januar 2007 (ABl. EU Nr. L 6 S. 6)" durch die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 760/2007 der Kommission vom 29. Juni 2007 (ABl. EU Nr. L 172 S. 50)" ersetzt.
e) Absatz 5j wird wie folgt geändert:
aa) Im ersten Halbsatz wird die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 127/2007 der Kommission vom 9. Februar 2007 (ABl. EU Nr. L 41 S. 3)" durch die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 613/2007 der Kommission vom 1. Juni 2007 (ABl. EU Nr. L 141 S. 56, ABl. EU Nr. L 148 S. 25)" ersetzt.
bb) Nach Nummer 1 wird die Nummer 2 eingefügt.
cc) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Nummern 3 und 4.
f) In Absatz 5l wird die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 236/2007 der Kommission vom 2. März 2007 (ABl. EU Nr. L 66 S. 14)" durch die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 777/2007 der Kommission vom 2. Juli 2007 (ABl. EU Nr. L 173 S. 3)" ersetzt.
g) In Absatz 5m wird die Angabe "geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1411/2006 des Rates vom 25. September 2006 (ABl. EU Nr. L 267 S. 1) " durch die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 481/2007 der Kommission vom 27. April 2007 (ABl. EU Nr. L 111 S. 50)" ersetzt.
h) In Absatz 5o wird die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1053/2006 der Kommission vom 11. Juli 2006 (ABl. EU Nr. L 189 S. 5)" durch die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 789/2007 der Kommission vom 4. Juli 2007 (ABl. EU Nr. L 175 S. 27)" ersetzt.
i) In Absatz 5p wird die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 201/2007 der Kommission vom 23. Februar 2007 (ABl. EU Nr. L 59 S. 73)" durch die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 400/2007 der Kommission vom 12. April 2007 (ABl. EU Nr. L 98 S. 20)" ersetzt.
j) Nach Absatz 5s werden die Absätze 5t und 5u angefügt.
11. § 70a wird wie folgt geändert:
a) Der neuer Absatz 1 wird eingefügt.
b) Der bisherige Text wird der neue Absatz 2 und wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe "oder entgegen § 69n Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5," durch die Angabe "entgegen § 69n Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5, oder entgegen § 69o Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 8," ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe "oder nach § 69n Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5," durch die Angabe "nach § 69n Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5, § 69n Abs. 6 oder nach § 690 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 8," ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe "oder entgegen § 69n Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 5," durch die Angabe "entgegen § 69n Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 5, oder entgegen § 69o Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 8," ersetzt.
dd) In Nummer 4 wird die Angabe "oder nach § 69n Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5," durch die Angabe "nach § 69n Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5, oder nach § 69o Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 8," ersetzt.
ee) In Nummer 5 wird die Angabe " § 69g Abs. 6" gestrichen und die Angabe "oder § 69n Abs. 4, auch in Verbindung mit Abs. 5," durch die Angabe " § 63n Abs. 4, auch in Verbindung mit Abs. 5, oder § 690 Abs. 4, auch in Verbindung mit Abs. 8," ersetzt.
ff) Nummer 6
6. entgegen § 69g Abs. 7 sich an einer dort genannten Aktivität beteiligt oder
wird aufgehoben.
gg) In Nummer 7 wird nach der Angabe " § 69n Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5" die Angabe "oder § 69o Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 8" eingefügt.
hh) Nach Nummer 7 werden die Nummern 8 bis 10 angefügt.
12. In der Länderliste K zur Außenwirtschaftsverordnung werden die Wörter "Iran" und "Mosambik" gestrichen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.