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Regelwerk

Runderlass Außenwirtschaft Nr. 6/2007
Achtzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Vom 16. August 2007
(BAnz. Nr. 155 vom 21.08.2007 S. 7282)



Zur Erläuterung der Achtzigsten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 16. August 2007 (BAnz. S. 7279) wird hiermit bekannt gemacht:

A. Allgemeines

Mit der 80. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung wird das Waffenembargo gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt 2007/246/GASP des Rates vom 23. April 2007 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. EU Nr. L 106 S. 67) in deutsches Recht umgesetzt. Mit den Gemeinsamen Standpunkten haben die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Resolutionen 1737 (2006) und 1747 (2007) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 23. Dezember 2006 und 24. März 2007 umgesetzt.

Die Vorgaben des Gemeinsamen Standpunkts sind für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verbindlich. Soweit der Gemeinsame Standpunkt aufgrund der Kompetenzverteilung zwischen der EU und den Mitgliedstaaten nicht durch eine EG-Verordnung umgesetzt wird, erfolgt die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten.

Der Gemeinsame Standpunkt 2007/246/2007 untersagt den Verkauf, die Ausfuhr, die Durchfuhr sowie Handels- und Vermittlungsgeschäfte von Rüstungsgütern, die nach Iran geliefert werden sollen. Verboten ist ferner die Einfuhr von Rüstungsgütern aus Iran, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Iran haben. Gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt wird daher in der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) ein Verbot des Verkaufs, der Ausfuhr, der Durchfuhr und der Einfuhr für alle Güter von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) sowie der Handels- und Vermittlungsgeschäfte für diese Güter vorgesehen. Entsprechend dem Gemeinsamen Standpunkt werden auch Taten Deutscher im Ausland erfasst; daher ist eine Umsetzung durch Rechtsverordnung notwendig.

Die Verordnung stellt klar, dass die Verbringung, d. h. die Ausfuhr in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 des Außenwirtschaftsgesetzes [AWG]), von Dual-Use-Gütern gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. EU Nr. L 103 S. 1) in einen anderen EU-Mitgliedstaat verboten ist, wenn dem Verbringer bekannt ist, dass die Güter über den EU-Mitgliedstaat in den Iran geliefert werden sollen. Entsprechend wird ein Genehmigungsvorbehalt für die Verbringung von Gütern gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 in einen anderen EU-Mitgliedstaat vorgesehen, wenn dem Verbringer bekannt ist, dass die Güter in den Iran geliefert werden sollen. Verstöße gegen das Verbringungsverbot und di; Genehmigungspflicht für Verbringungen werden strafbewehrt.

Das Verbot der Verbringung von Gütern im Sinne von Anhang I und die Genehmigungspflicht für die Ausfuhr und Verbringung von Gütern im Sinne von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 gelten nach Artikel 1 Abs. 1 und Artikel 2 Abs. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP des Rates voni 27. Februar 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. EU Nr. L 61 S. 49) auch für Lieferungen durch Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten. Daher sind auch Ausfuhren und Verbringungen, die durch Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten veranlasst werden, verboten bzw. genehmigungspflichtig.

Zur Strafbewehrung von Verstößen nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b AWG in Verbindung mit § 70a AWV werden folgende Verbote und Genehmigungsvorbehalte in der AWV geregelt:

Für die Ausfuhr von Ausrüstung für die Herstellung von Banknoten in die Demokratische Volksrepublik Korea (im Folgenden: Nordkorea) wird eine Genehmigungspflicht eingeführt. Diese ist erforderlich, um eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker und eine erhebliche Störung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu verhüten, § 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AWG. Es besteht die Gefahr, dass Nordkorea derartige Ausrüstung beschafft und zur Herstellung gefälschter US-Dollar und anderer Banknoten nutzt, um seine Proliferationsbemühungen unter Umgehung der Resolution 1718 (2006) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 14. Oktober 2006 fortzusetzen. Mit dieser Resolution hat der Sicherheitsrat völkerrechtlich verbindlich nach Kapitel VII der VN-Charta die Lieferung von Dual-Use-Gütern für die nordkoreanischen Massenvernichtungswaffen- und Trägertechnologieprogramme untersagt. Aufgrund der Sicherheitsratsresolution kann Nordkorea seine Beschaffungsbemühungen nur mit zusätzlichen Devisen fortsetzen. Das friedliche Zusammenleben der Völker wäre gefährdet, wenn die Bundesrepublik Deutschland Nordkorea durch die Lieferung von Ausrüstung zur Herstellung von Banknoten in die Lage versetzte, seine Beschaffungsbemühungen fortzusetzen. In diesem Fall könnte zudem die Glaubwürdigkeit des Engagements der Bundesrepublik Deutschland bei der internationalen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Proliferation in Frage gezogen werden. Dadurch würden die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich gestört, § 7 Abs. 1 Nr. 3 AWG.

Berücksichtigt werden ferner die Resolution 1744 (2007) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 20. Februar 2007 und der Gemeinsame Standpunkt 2007/391/GASP des Rates vom 7. Juni 2007 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/960/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia (ABl. EU Nr. L 146 S. 23). Die Änderungen erweitern die Ausnahmetatbestände zum Waffenembargo gegen Somalia.

Darüber hinaus werden die Resolution 1753 (2007) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 27. April 2007 und der Gemeinsame Standpunkt 2007/400/GASP des Rates vom 11. Juni 2007 über die Einstellung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegen Liberia (ABl. EU Nr. L 150 S. 15) berücksichtigt. Umgesetzt wird die Aufhebung des Einfuhrverbots für Rohdiamanten aus Liberia. Parallel wurde Liberia mit Wirkung vom 4. Mai 2007 zur Teilnahme am Zertifizierungssystem des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten zugelassen.

Die Verletzung von Informationspflichten im Zusammenhang mit den restriktiven Maßnahmen gegen Nordkorea gemäß der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates vom 27. März 2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. EU Nr. L 88 S. 1) und gegen Iran gemäß der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran werden bußgeldbewehrt.

Mosambik wird von der Länderliste K gestrichen, da die Nennung exportkontrollpolitisch nicht mehr erforderlich ist.

Verstöße gegen Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (ABl. EG Nr. L 358 S. 28, ABl. EU 2004 Nr. L 27 S. 57) werden bußgeldbewehrt, um die Beachtung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses sicherzustellen.

Außerdem werden Verweise auf geänderte EG-Verordnungen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus sowie zu restriktiven Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo, Birma/Myanmar und Simbabwe und zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien aktualisiert.

B. Im Einzelnen Artikel 1 Nummern 1 und 9

Die Änderungen der Inhaltsübersicht sind Folgeänderungen der Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/246/GASP des Rates vom 23. April 2007 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran. Das bisherige Kapitel VIIo mit der Gebührenregelung für die Ausstellung und Nachprüfung von Zertifikaten nach dem Kimberley-Prozess wird Kapitel VIIp.

Nummer 2

Die in § 32 Abs. 3 AWV vorgesehene Ausnahme von der genehmigungspflichtigen Einfuhr durch Gemeinschaftsfremde ist gegenstandslos geworden, da die Differenzierung zwischen Gemeinschaftsansässigen und Gemeinschaftsfremden bei etwaigen nationalen Einfuhrgenehmigungspflichten im früheren § 10 AWG durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung vom 28. März 2006 (BGBl. I S. 574) entfallen ist.

Nummer 3

§ 36 AWV wird an die aktuellen Bezeichnungen der Vordrucke bei der vorherigen Einfuhrüberwachung angepasst.

Nummer 4

§ 69a AWV wird an die Resolution 1744 (2007) vom 20. Februar 2007 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und den Gemeinsamen Standpunkt 2007/391/GASP des Rates vom 7. Juni 2007 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/960/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia angepasst. Die Ausnahme vom Waffenembargo gegen Somalia in § 69a Abs. 2 Nr. 2 AWV für die Schutz- und Ausbildungsmission in Somalia gemäß Ziffer 3 der Resolution 1725 (2006) wird aufgehoben und durch die Ausnahme für ausschließlich zur Unterstützung der oder zur Nutzung durch die Friedensmission der Afrikanischen Union gemäß Ziffer 4 der Resolution 1744 (2007) in Somalia bestimmte Rüstungsgüter ersetzt und erweitert. Auch diese erweiterte Ausnahme steht wegen der Sensibilität der auszuführenden Güter unter Genehmigungsvorbehalt. In § 69a Abs. 2 Nummer 3 AWV wird eine weitere Ausnahme vom Waffenembargo für Rüstungsgüter vorgesehen, die ausschließlich zum Aufbau der Institutionen des Sicherheitssektors bestimmt sind. Auch diese Ausnahme wird als Ausnahme mit Genehmigungsvorbehalt umgesetzt. Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit ist, dass sich die Lieferungen im Einklang mit dem politischen Prozess zur Festigung von Stabilität, Frieden und Aussöhnung in Somalia gemäß den Ziffern 1, 2 und 3 der Resolution 1744 (2007) befinden. Vor der Genehmigungserteilung muss die Lieferung dem Sanktionsausschuss gemäß der Resolution 751 (1992) notifiziert werden. Der Sanktionsausschuss darf der Lieferung nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang der in Ziffer 7 der Resolution 1744 (2007) beschriebenen notwendigen Vorabbenachrichtigung widersprechen.

Nummer 5 und Nummer 10 Buchstabe c und d

Die Änderungen aktualisieren die Verweise auf die letzte Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates über spezifische gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. EG Nr. L 344 S. 70) sowie der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem A1-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen (ABl. EG Nr. L 139 S. 4) in § 69d Abs. 1 und § 70 Abs. 5h und Abs. 5i AWV.

Nummer 6 und Nummer 11 Buchstabe b Unterbuchstaben ee und ff

gemeinsamen Standpunkt 2007/400/GASP des Rates vom 11. Juni 2007 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 719/2007 des Rates vom 25. Juni 2007 (ABl. EU Nr. L 164 S. 1) über die Einstellung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegen Liberia angepasst, welche das Einfuhrverbot von Rohdiamanten aus Liberia aufhebt. § 69g Abs. 6 und 7 AWV werden gestrichen, ebenso die Strafbewehrung von Verstößen gegen diese Verbote im bisherigen § 70a Nr. 5 und 6 AWV. Parallel wurde Liberia mit Wirkung vom 4. Mai 2007 zur Teilnahme am Zertifizierungssystem des Kimberley-Prozesses zugelassen.

Nummer 7

§ 69n Abs. 6 AWV sieht eine Genehmigungspflicht für die Ausfuhr von Ausrüstung für die Herstellung von Banknoten, Wertzeichen, Banknoten- oder Wertzeichenspezialpapier nach Nordkorea vor.

Die Genehmigungspflicht erstreckt sich auf Druckmaschinen zur Herstellung von Banknoten und Wertzeichen sowie auf Ausrüstung zur Herstellung von Spezialpapieren, die zur Herstellung von Banknoten und Wertzeichen erforderlich sind. Da für die Herstellung von Banknoten mehrere Verfahren in Betracht kommen, erfolgt keine Begrenzung auf bestimmte Druckverfahren. Ausrüstung für die Herstellung von Wertzeichen wird ebenfalls erfasst, weil die technischen Merkmale des Banknoten- und Wertzeichendrucks sehr ähnlich sind.

Zuständige Behörde für die Genehmigung ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Der Genehmigungsvorbehalt ist mit EG-Recht vereinbar, da die Verordnung (EWG) Nr. 2603/69 des Rates vom 20. Dezember 1969 zur Festlegung einer gemeinsamen Ausfuhrregelung (ABl. EG Nr. L 324 S. 25) ausdrücklich mengenmäßige Beschränkungen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit zulässt. Nach dem Europäischen Gerichtshof sind Maßnahmen gleicher Wirkung wie im Genehmigungsvorbehalt ebenfalls unter den Voraussetzungen des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 2603/69 zulässig.

In der Überschrift zu § 69n werden die Ermächtigungsgrundlagen nach dem AWG berücksichtigt.

Nummer 8

Das neu eingefügte Kapitel VIIo setzt das umfassende Waffenembargo gemäß Artikel 1 Abs. 1c des Gemeinsamen Standpunkts 2007/246/GASP des Rates vom 23. April 2007 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran um. Der Gemeinsame Standpunkt verbietet den Verkauf, die Ausfuhr, die Durchfuhr sowie Handels- und Vermittlungsgeschäfte von Rüstungsgütern, die nach Iran geliefert werden sollen. Entsprechend dem Gemeinsamen Standpunkt werden auch Rechtsgeschäfte und Handlungen Deutscher im Ausland erfasst. Ausgenommen von diesen Verboten sind Fahrzeuge, die nicht für den Kampfeinsatz bestimmt sind, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zum Schutz des Personals der EU und ihrer Mitgliedstaaten im Iran bestimmt sind. In diesen Ausnahmefällen bedürfen der Verkauf, die Ausfuhr, die Durchfuhr und das Handels- und Vermittlungsgeschäft der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Gemäß Artikel 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP des Rates vom 27. Februar 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran in der Fassung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/246/GASP des Rates vom 23. April 2007 ist ferner die Einfuhr von Rüstungsgütern aus Iran verboten, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Iran haben.

§ 690 Abs. 5 AWV bzw. § 69o Abs. 7 AWV stellen klar, dass die Verbringung von Gütern gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 und die Verbringung von Gütern des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 ohne vorherige Genehmigung verboten sind, falls dem Verbringer bekannt ist, dass das endgültige Bestimmungsziel der Güter der Iran ist. Artikel 1 Abs. 1 und Artikel 2 Abs. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP des Rates vom 27. Februar 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran verbieten die indirekte Lieferung der darin genannten Güter in den Iran bzw. sehen eine Genehmigungspflicht für indirekte Lieferungen vor. Indirekte Lieferungen sind weder im AWG noch in der AWV definiert. Verbringungen i. S. d. § 4 Abs. 2 Nr. 5 AWG sind aber bei Kenntnis des Verbringers, dass die Güter für den Iran bestimmt sind, als indirekte Lieferungen i. S. v. Artikel 1 Abs. 1 und Artikel 2 des Gemeinsamen Standpunkts anzusehen. Für Güter des Anhangs II gilt § 7 Abs. 5 Nr. 2 AWV entsprechend. Eine entsprechende Anwendung von § 7 Abs. 5 Nr. 1 AWV scheidet aus, weil für die Verbringung von Gütern des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 eine Allgemeingenehmigung oder Globalgenehmigung nicht in Betracht kommt.

Zur Strafbewehrung von Verstößen nach § 34 Abs. 4 Nr. Ib AWG in Verbindung mit § 70a AWV werden Verbote und Genehmigungspflichten der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran in der AWV geregelt; damit kommt die Bundesrepublik Deutschland ihrer Verpflichtung zur Sanktionierung von Verstößen gemäß Artikel 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 nach:

Technische Hilfe ist in Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 definiert. Diese Definition entspricht der technischen Unterstützung i. S. d. § 4c Nr. 7 AWV. Maklerdienstleistungen sind in Artikel 1f der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 definiert. Artikel 2 Abs. 2 Buchstabe a des Gemeinsamen Standpunkts erstreckt die Genehmigungspflicht auf technische Hilfe und Maklerdienste, die im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Instandhaltung und Verwendung von Gütern des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 unmittelbar an Personen, Organisationen und Einrichtungen in Iran erbracht werden. Nach § 7 Abs. 3 AWG sind daher auch technische Unterstützung und Maklerdienste, die von Gebietsansässigen im Ausland erbracht werden, der Genehmigungspflicht zu unterwerfen.

Zudem sehen Artikel 2 Abs. 2 Buchstaben a und b des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP des Rates vom 27. Februar 2007 Genehmigungsvorbehalte für Investitionen in Bezug auf die Herstellung der Güter in Iran und Finanzmittel und -hilfen einschließlich Ausfuhrkreditversicherungen für den Verkauf und die Ausfuhr dieser Güter in den Iran vor. Verstöße gegen diese Genehmigungsvorbehalte werden in § 70a Abs. 2 Nr. 10 AWV strafbewehrt.

Nummer 10 Buchstabe a

Die Bußgeldbewehrung der genehmigungsbedürftigen Verbringung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AWV in § 70 Abs. 1 Nr. 4 erste Variante AWV kann gestrichen werden, da dieser Tatbestand bereits nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AWG strafbewehrt ist.

Buchstabe b

Die Änderungen der Bußgeldbewehrungen von Verstößen gegen Verfahrens- und Meldevorschriften der Zollkodex-Durchführungsverordnung dienen der Klarstellung und Präzisierung.

Buchstabe e Unterbuchstabe aa sowie Buchstaben f, g, h und i

Die Änderungen aktualisieren die Verweise auf die jeweils letzten Änderungen bußgeldbewehrter Sanktionsverordnungen der EG, der

Buchstabe e Unterbuchstaben bb und cc

In § 70 Abs. 5j werden in Nummer 2 Verstöße gegen Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 bußgeldbewehrt, in denen der Einführer/Anmelder zwar die Rohdiamanten nach Artikel 3 ordnungsgemäß (mit Zertifikat und in versiegeltem Behältnis) einführt, aber anschließend die erforderliche Prüfung durch eine Gemeinschaftsbehörde unterlässt oder verzögert.

Buchstabe j

Mit dem neu eingefügten § 70 Abs. 5t AWV werden Verstöße gegen die Informationspflichten gemäß Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates vom 27. März 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Nordkorea mit Bußgeld bewehrt, mit dem ebenfalls neu eingefügten § 70 Abs. 5u AWV Verstöße gegen die Informationspflichten gemäß Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran.

Damit kommt die Bundesrepublik Deutschland ihren Verpflichtungen zur Sanktionierung von Verstößen gemäß Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 und gemäß Artikel 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 nach.

Nummer 11 Buchstabe a und Buchstabe b Unterbuchstaben aa bis ee, gg und hh

§ 70a AWV wird in zwei Absätze gegliedert. § 70a Abs. 1 AWV enthält die Strafbewehrung von Verstößen gegen Vorschriften der AWV, die nur vorsätzlich begangen werden können, während § 70a Abs. 2 AWV vorsätzliche und fahrlässig begehbare Straftaten aufführt. Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass gegen das Verbringungsverbot und den Genehmigungsvorbehalt für Verbringungen von Gütern des Anhangs I bzw. des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 nur vorsätzlich verstoßen werden kann. Die Strafbewehrungen des bisherigen § 70a AWV werden in § 70a Abs. 2 AWV übernommen.

§ 70a AWV wird ergänzt um die Strafbewehrung der Verbote des Verkaufs, der Ausfuhr und der Durchfuhr von Rüstungsgütern nach Iran sowie von Handels- und Vermittlungsgeschäften gemäß § 69o AWV. Die Strafbewehrung schließt Verstöße gegen das Einfuhrverbot von Rüstungsgütern ein. Strafbewehrt werden zudem Verstöße gegen das Einfuhrverbot für Güter des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 sowie gegen die Genehmigungspflicht für Ausfuhren von Gütern des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 oder Verbringungen dieser Güter in Kenntnis ihres Bestimmungsziels Iran sowie Verstöße gegen das Verbringungsverbot von Gütern gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 423/2007, wenn dem Verbringer bekannt ist, dass diese Güter in den Iran geliefert werden sollen. Soweit diese Verstöße durch Deutsche im Ausland erfolgen bzw. veranlasst werden, werden sie ebenfalls strafbewehrt. Strafbewehrt werden ferner Verstöße gegen die Genehmigungspflicht für Dienstleistungen und Investitionen im Zusammenhang mit Gütern des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 423/2007.

Nummer 12

Durch das Waffenembargo für Rüstungsgüter gegenüber Iran kann die Ausfuhr nicht gelisteter Güter, die für die militärische Endverwendung in diesem Land bestimmt sein können, nach Artikel 4 Abs. 2 und Abs. 4 der EG-Dual-Use-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates vom 22. Juni 2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. EG Nr. L 159 S. 1)) unterbunden werden. Die nationale Genehmigungspflicht nach § 5c Abs. 1 und 2 AWV in Verbindung mit der Länderliste K wird für Iran daher durch das vorrangige EG-Recht überlagert. Iran ist daher aus der Länderliste K zu streichen.

Aus exportkontrollrechtlichen Gründen ist die Nennung Mosambiks in der Länderliste K nicht mehr erforderlich.

Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE