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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen
Vom 15. Oktober 2008
(BGBl. I Nr. 47 vom 22.10.2008 S. 1995)
Auf Grund
jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der DPMA-Verordnung vom 1. April 2004 (BGBl. I S. 514), verordnet das Deutsche Patent- und Markenamt:
Artikel 1
Änderung der Markenverordnung
Die Markenverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 872), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. November 2006 (BGBl. I S. 2660), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 23 Veröffentlichung der Anmeldung | " § 23 Veröffentlichungen zur Anmeldung". |
b) Die Angaben zu den §§ 43 bis 45 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 43 Antrag auf internationale Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen
§ 44 Antrag auf internationale Registrierung nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen § 45 Antrag auf internationale Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen | " § 43 Anträge und sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen
§ 44 Anträge und sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen § 45 Anträge und sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen". |
c) Die Angabe zu Teil 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Teil 6 Verfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel | "Teil 6 Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel". |
d) Die Angaben zu den §§ 48 und 49 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 48 Beteiligung anderer Staaten
§ 49 Veröffentlichung des Antrags | " § 48 Veröffentlichung des Antrags
§ 49 Nationaler Einspruch". |
e) Die Angabe zu Teil 6 Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Abschnitt 2 Einspruchsverfahren | "Abschnitt 2 Einspruchsverfahren nach § 131 des Markengesetzes". |
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "vier" durch das Wort "zwei" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach der Angabe "26,2 x 17 Zentimeter" die Wörter "und nicht kleiner als 8 x 8 Zentimeter" eingefügt.
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||
(5) Die Wiedergabe der Marke kann zusätzlich auf einem Datenträger eingereicht werden, für den folgende Standards gelten:
| "(5) Die Wiedergabe der Marke kann zusätzlich auf einem Datenträger eingereicht werden.
Der Datenträger muss lesbar sein und darf keine Viren oder sonstigen schädlichen Programme enthalten.
Andernfalls kann der Datenträger nicht verwendet werden.
Die beim Deutschen Patent- und Markenamt lesbaren Datenträgerformate werden auf der Internetseite www.dpma.de bekannt gegeben.
Die Darstellungen sind als einzelne Dateien auf dem Stammverzeichnis eines leeren Datenträgers abzulegen.
Die Beschriftung darf die Lesbarkeit des Datenträgers nicht beeinträchtigen. Datenträger mit Etiketten werden vom Deutschen Patent- und Markenamt nicht bearbeitet." |
3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "vier" durch das Wort "zwei" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Es können Darstellungen von bis zu sechs verschiedenen Ansichten eingereicht werden. | "Die Wiedergaben können bis zu sechs verschiedene Ansichten enthalten und sind auf einem Blatt Papier entsprechend dem Format des § 8 Abs. 3 einzureichen." |
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Wird die Wiedergabe der Marke zusätzlich auf einem Datenträger eingereicht, müssen alle Ansichten in einer Bilddatei wiedergegeben werden."
4. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "vier" durch das Wort "zwei" ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||
1. Folgende Medientypen und Formatierungen für die klangliche Wiedergabe einer Hörmarke werden akzeptiert:
| "1. Die beim Deutschen Patent- und Markenamt lesbaren Datenträgerformate werden auf der Internetseite www.dpma.de bekannt gegeben. Die klangliche Wiedergabe ist auf dem Stammverzeichnis eines leeren Datenträgers abzulegen. Zulässige Dateiformate sind WAVE-Format (*.wav) und MP3-Format (*.mp3). Die Abtastfrequenz muss mindestens 44,1 Kilohertz, die Auflösung mindestens 16 Bit betragen. Gepackte und komprimierte Dateien werden vom Deutschen Patent- und Markenamt nicht bearbeitet." |
bb) Nummer 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Beschriftung darf die Lesbarkeit des Datenträgers nicht beeinträchtigen. Etiketten dürfen nicht verwendet werden. | "Ist der Datenträger nicht lesbar, gilt die klangliche Wiedergabe als nicht eingereicht." |
5. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "vier" durch das Wort "zwei" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 9 Abs. 1 bis 3" durch die Angabe " § 9 Abs. 1 bis 3 und 4 Satz 2" ersetzt.
6. § 20 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen ist in doppelter Ausfertigung einzureichen, soweit es der Anmeldung als Anlage beigefügt ist. | "(4) Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen ist in Schriftgrad 11 Punkt und mit einem Zeilenabstand von 1½ abzufassen. Es ist in doppelter Ausfertigung einzureichen, soweit es der Anmeldung als Anlage beigefügt ist." |
7. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift zu § 23 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 23 Veröffentlichung der Anmeldung | " § 23 Veröffentlichungen zur Anmeldung". |
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Wird eine angemeldete Marke nicht in das Register eingetragen, so umfasst die Veröffentlichung zusätzlich folgende Angaben:
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
8. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. die Angabe der Markenform, wenn es sich um eine dreidimensionale Marke, eine Kennfadenmarke, eine Hörmarke oder um eine sonstige Markenform handelt, | "4. die Angabe der Markenform,". |
b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
6. ein Hinweis auf eine bei den Akten befindliche Beschreibung der Marke, | "6. eine in den Akten befindliche Beschreibung der Marke,". |
9. Die §§ 43 bis 45 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 43 Antrag auf internationale Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen
(1) Für den Antrag auf internationale Registrierung einer in das Register eingetragenen Marke nach Artikel 3 des Madrider Markenabkommens beim Deutschen Patent- und Markenamt ist das vom Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum herausgegebene Formblatt zu verwenden. (2) Die nach § 108 Abs. 3 des Markengesetzes erforderliche Übersetzung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen ist in französischer Sprache einzureichen. § 44 Antrag auf internationale Registrierung nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (1) Für den Antrag auf internationale Registrierung einer beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeten oder einer in das Register eingetragenen Marke nach Artikel 3 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen gilt § 43 entsprechend. (2) Die nach § 120 Abs. 3 in Verbindung mit § 108 Abs. 3 des Markengesetzes erforderliche Übersetzung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen ist nach Wahl des Antragstellers entweder in französischer oder in englischer Sprache einzureichen. § 45 Antrag auf internationale Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (1) Für den Antrag auf internationale Registrierung einer in das Register eingetragenen Marke sowohl nach Artikel 3 des Madrider Markenabkommens als auch nach Artikel 3 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen gilt § 43 entsprechend. (2) Die nach § 120 Abs. 3 in Verbindung mit § 108 Abs. 3 des Markengesetzes erforderliche Übersetzung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen ist nach Wahl des Antragstellers entweder in französischer oder in englischer Sprache einzureichen. | " § 43 Anträge und sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen
Für Anträge und für sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung einer in das Register eingetragenen Marke nach Artikel 3 des Madrider Markenabkommens beim Deutschen Patent- und Markenamt sind die vom Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum herausgegebenen amtlichen Formblätter zu verwenden. § 44 Anträge und sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen Für Anträge und für sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung einer beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeten oder in das Register eingetragenen Marke nach Artikel 3 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen sind die vom Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum herausgegebenen amtlichen Formblätter zu verwenden. § 45 Anträge und sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen Für Anträge und für sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung einer beim Deutschen Patent- und Markenamt in das Register eingetragenen Marke sowohl nach Artikel 3 des Madrider Markenabkommens als auch nach Artikel 3 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen sind die vom Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum herausgegebenen amtlichen Formblätter zu verwenden." |
10. Teil 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Teil 6 Verfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel Abschnitt 1 § 47 Eintragungsantrag (1) Der Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 208 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden. (2) In dem Antrag sind anzugeben:
§ 48 Beteiligung anderer Staaten Bezieht sich der Antrag auf eine Bezeichnung, mit der auch ein in einem anderen Mitgliedstaat oder einem nach Artikel 12 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 anerkannten Drittland gelegenes geografisches Grenzgebiet bezeichnet wird, oder auf eine an dieses geografische Gebiet gekoppelte traditionelle Bezeichnung, so unterrichtet das Deutsche Patent- und Markenamt im unmittelbaren Verkehr die zuständige Stelle des anderen Staates und gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. § 49 Veröffentlichung des Antrags (1) In der Veröffentlichung des Antrags im Markenblatt (§ 130 Abs. 4 des Markengesetzes) sind anzugeben:
(2) In der Veröffentlichung ist auf die Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 130 Abs. 4 des Markengesetzes hinzuweisen. Abschnitt 2 § 50 Einspruch (1) In der Einspruchsschrift nach Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 sind anzugeben:
(2) Der Einspruch ist innerhalb der Einspruchsfrist zu begründen. Er kann nur darauf gestützt werden, dass
§ 51 Einspruchsverfahren Das Deutsche Patent- und Markenamt unterrichtet unverzüglich nach Ablauf der Einspruchsfrist das Bundesministerium der Justiz über die eingegangenen Einsprüche durch Übersendung des Originals des Einspruchs und des übrigen Akteninhalts. Abschnitt 3 § 52 Änderungen der Spezifikation Anträge auf Änderung der Spezifikation sind beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen. Für das weitere Verfahren gelten § 47 Abs. 2 und die §§ 48 bis 51 entsprechend. § 53 Löschungsantrag In dem Antrag auf Löschung nach Artikel 11a Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 sind anzugeben:
§ 54 Akteneinsicht In den Verfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 gewährt das Deutsche Patent- und Markenamt auf Antrag Einsicht in die Akten. § 55 (weggefallen) | "Teil 6 Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel Abschnitt 1 § 47 Eintragungsantrag (1) Der Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 93 S. 12) in ihrer jeweils geltenden Fassung muss unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden. (2) In dem Antrag sind anzugeben:
§ 48 Veröffentlichung des Antrags (1) In der Veröffentlichung des Antrags im Markenblatt (§ 130 Abs. 4 des Markengesetzes) sind mindestens anzugeben:
(2) In der Veröffentlichung ist auf die Möglichkeit des Einspruchs nach § 130 Abs. 4 des Markengesetzes in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hinzuweisen. § 49 Nationaler Einspruch (1) Der Einspruch nach § 130 Abs. 4 des Markengesetzes in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden. (2) In der Einspruchsschrift sind anzugeben:
Abschnitt 2 § 50 Einspruch (1) Der Einspruch nach § 131 des Markengesetzes in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden. (2) In der Einspruchsschrift sind anzugeben:
(3) Der Einspruch ist innerhalb der Einspruchsfrist zu begründen. Es ist anzugeben, auf welche Gründe nach Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 der Einspruch gestützt wird. § 51 Einspruchsverfahren Das Deutsche Patent- und Markenamt unterrichtet unverzüglich nach Ablauf der Einspruchsfrist das Bundesministerium der Justiz über die eingegangenen Einsprüche durch Übersendung der Einsprüche mit den erforderlichen Unterlagen. Abschnitt 3 § 52 Änderungen der Spezifikation (1) Der Antrag auf Änderung der Spezifikation gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts ein-gereicht werden. (2) In dem Antrag sind anzugeben:
(3) Für Anträge nach Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 gelten im Übrigen die §§ 48 bis 51 entsprechend. § 53 Löschungsantrag (1) Der Antrag auf Löschung einer eingetragenen geografischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung nach Artikel 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden. (2) In dem Antrag sind anzugeben:
§ 54 Akteneinsicht In den Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 gewährt das Deutsche Patent- und Markenamt auf Antrag Einsicht in die Akten. § 55 (weggefallen)". |
Artikel 2
Änderung der Geschmacksmusterverordnung
Die Geschmacksmusterverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 884), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3532), wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Der Antrag auf Eintragung eines Geschmacksmusters muss auf dem vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatt eingereicht werden und folgende Angaben enthalten:
| "(1) Die Anmeldung zur Eintragung eines Geschmacksmusters muss unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden." |
b) In Absatz 2 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Eintragungsantrag für eine Sammelanmeldung (§ 12 des Geschmacksmustergesetzes) muss über die Angaben nach Absatz 1 hinaus enthalten: | "Der Eintragungsantrag für eine Sammelanmeldung (§ 12 des Geschmacksmustergesetzes) muss zusätzlich folgende Angaben enthalten:". |
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Wiedergabe besteht aus mindestens einer fotografischen oder sonstigen grafischen Darstellung des Musters.
Es dürfen nicht mehr als sieben verschiedene Darstellungen des Musters wiedergegeben werden.
Werden mehr als sieben Darstellungen wiedergegeben, bleibt jede weitere Darstellung unberücksichtigt.
Die Wiedergabe ist in drei übereinstimmenden Exemplaren einzureichen.
(2) Die Darstellungen sind auf weißem oder hellgrauem, nicht durchscheinendem Papier einseitig aufzudrucken oder aufzukleben und auf den vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblättern anzubringen. Die Formblätter dürfen keinerlei erläuternden Text, erläuternde Bezeichnungen, Symbole oder Bemaßungen enthalten, ausgenommen die Nummerierung der Darstellungen, die Angabe "oben" oder den Namen oder die Anschrift des Anmelders. (3) Eine einzelne Darstellung darf nur eine Ansicht zeigen. Alle Darstellungen sind mit durch Punkte gegliederten arabischen Zahlen durchzunummerieren, wobei bei Sammelanmeldungen die Zahl links vom Punkt die Nummer des Musters bezeichnet und die Zahl rechts vom Punkt die Nummer der Darstellung; besteht die Wiedergabe nur aus einer Darstellung, ist die Angabe rechts vom Punkt nicht notwendig. Die Nummerierung der Darstellungen ist auf den Formblättern derart anzubringen, dass eine eindeutige Zuordnung ermöglicht wird. Für die Reihenfolge der Darstellungen ist die Nummerierung durch den Anmelder ausschlaggebend. (4) Das Muster ist auf neutralem Hintergrund darzustellen. Die Darstellung soll das zum Schutz angemeldete Muster ohne Beiwerk zeigen und darf keine schriftlichen Erläuterungen oder Maßangaben enthalten. Die Darstellung muss dauerhaft und unverwischbar sein. Sie muss von einer Qualität sein, die alle Einzelheiten, für die Schutz beansprucht wird, klar erkennen lässt und die Verkleinerung oder Vergrößerung auf das Format von höchstens 6 Zentimeter in der Breite und 8 Zentimeter in der Höhe je Darstellung für die Eintragung in das Register und die Veröffentlichung zulässt. Diapositive und Negative sind nicht zulässig. | "(1) Die Wiedergabe besteht aus bis zu zehn fotografischen oder sonstigen grafischen Darstellungen des Musters.
Jede darüber hinausgehende Darstellung bleibt unberücksichtigt.
Die Darstellungen sind auf den vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblättern aufzudrucken oder aufzukleben.
Bei Sammelanmeldungen (§ 12 des Geschmacksmustergesetzes) ist für jedes Muster ein gesondertes Formblatt zu verwenden.
Die Formblätter dürfen keinerlei erläuternden Text, erläuternde Bezeichnungen, Symbole oder Bemaßungen enthalten.
(2) Die Darstellungen sind mit durch Punkte gegliederten arabischen Zahlen fortlaufend zu nummerieren. Die Zahl links vom Punkt bezeichnet die Nummer des Musters und die Zahl rechts vom Punkt die Nummer der Darstellung. Die Nummerierung ist neben den Darstellungen auf den Formblättern anzubringen. Für die Reihenfolge der Darstellungen ist die Nummerierung durch den Anmelder ausschlaggebend. (3) Das Muster ist auf neutralem Hintergrund darzustellen. Die Darstellung soll das zum Schutz angemeldete Muster ohne Beiwerk zeigen und darf keine Erläuterung, Nummerierung oder Maßangabe enthalten. Eine einzelne Darstellung darf nur eine Ansicht zeigen. Die Darstellung muss dauerhaft und unverwischbar sein. (4) Die Darstellungen können statt auf einem Formblatt auf einem Datenträger eingereicht werden. Der Datenträger muss lesbar sein und darf keine Viren oder sonstigen schädlichen Programme enthalten. Die beim Deutschen Patent- und Markenamt lesbaren Formate der Datenträger werden auf der Internetseite www.dpma.de bekannt gegeben. Ist der Datenträger nicht lesbar, gilt die Wiedergabe als nicht eingereicht. Die Darstellungen sind im Grafikformat JPEG(*.jpg) als einzelne Dateien auf dem Stammverzeichnis eines leeren Datenträgers abzulegen. Die Auflösung muss mindestens 300 dpi, die Bildgröße mindestens 3 x 3 Zentimeter betragen. Eine Datei darf nicht größer als 2 Megabyte sein. Die Dateinamen sind entsprechend Absatz 2 zu wählen." |
b) Absatz 7
(7) Wurde die Wiedergabe nicht nach Absatz 1 Satz 4 in dreifacher Ausfertigung eingereicht, kann das Deutsche Patent- und Markenamt die Fertigung der fehlenden Mehrfachexemplare veranlassen, sofern dies technisch möglich ist und die dadurch entstehenden Kosten innerhalb der nach § 16 Abs. 5 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes gesetzten Frist als Vorschuss entrichtet wurden.
wird aufgehoben.
3. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Erzeugnisse sollen entsprechend der in der Anlage 1 zu dieser Verordnung enthaltenen Reihenfolge der Klassen und Unterklassen gruppiert und geordnet werden, wobei jeder Gruppe die Nummer der entsprechenden Klasse oder Unterklasse vorangestellt werden soll. | "(2) Stellt das Deutsche Patent- und Markenamt im Rahmen der Prüfung nach § 16 des Geschmacksmustergesetzes fest, dass die in der Anmeldung enthaltene Erzeugnisangabe eine sachgerechte Recherche nach dem mit der Wiedergabe dargestellten Muster nicht zulässt, so kann das Deutsche Patent- und Markenamt der Erzeugnisangabe einen zusätzlichen Warenbegriff hinzufügen." |
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2
Sie soll keine Aussagen über die angebliche Neuheit oder Eigenart des Musters oder seinen technischen Wert enthalten.
wird aufgehoben.
b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Beschreibung ist auf einem gesonderten Blatt in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
Sie muss aus fortlaufendem Text bestehen und darf keine grafischen oder sonstigen Gestaltungselemente enthalten.
Die Beschreibung soll nicht mehr als 200 Wörter enthalten.
(3) Die Beschreibung wird nur auf Antrag eingetragen und bekannt gemacht. Die Eintragung und Bekanntmachung beschränkt sich auf 200 Wörter. | "(2) Die Beschreibung eines Musters darf bis zu 100 Wörter enthalten und ist auf einem gesonderten Blatt einzureichen.
Die Beschreibung muss aus fortlaufendem Text bestehen und darf keine grafischen oder sonstigen Gestaltungselemente enthalten.
Bei Sammelanmeldungen (§ 12 des Geschmacksmustergesetzes) können die Beschreibungen nach Musternummern geordnet in einem Dokument zusammengefasst werden.
(3) Bei Verwendung digitaler Datenträger zur Einreichung der Wiedergabe (§ 6 Abs. 2) kann die Beschreibung im Format "*.txt" auf dem Datenträger gespeichert werden. Bei Sammelanmeldungen sind die Beschreibungen entsprechend Absatz 2 Satz 3 zusammenzufassen." |
5. § 13 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 6
6. ein Hinweis auf eine beigefügte Beschreibung (§ 11 Abs. 4 Nr. 1 des Geschmacksmustergesetzes),
wird aufgehoben.
b) In Nummer 7 werden die Wörter "deren Veröffentlichung beantragt worden ist," gestrichen.
Artikel 3
Änderung der Wahrnehmungsverordnung
Die Wahrnehmungsverordnung vom 14. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3812), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3008), wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 5 Markenabteilungen | " § 5 Markenstellen und Markenabteilungen". |
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "Aufgaben" die Wörter "der Markenstellen und" eingefügt.
bb) In Nummer 11 wird die Angabe "Verordnung (EWG) Nr. 2081/92" durch die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 93 S. 12)" ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Mit der Wahrnehmung folgender Aufgaben der Markenabteilungen werden auch Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte betraut:
| "(2) Mit der Wahrnehmung folgender Aufgaben der Markenstellen und Markenabteilungen werden auch Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte betraut:
|
2. § 6
§ 6 Markenstellen 07Mit der Wahrnehmung folgender Aufgaben der Markenstellen werden auch Beamte des mittleren Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte betraut:
- Aufforderung, formelle Mängel von Anmeldungen oder von Erklärungen auf Teilung angemeldeter Marken zu beseitigen;
- Gewährung von Einsicht in die Akten von Anmeldungen von Marken einschließlich der Erteilung von Auskünften über den Akteninhalt und von Abschriften und Auszügen aus den Akten, soweit der Anmelder dem Antrag zugestimmt hat;
- Aufforderung, die für die Inanspruchnahme einer Priorität erforderlichen Angaben zu machen und entsprechende Unterlagen einzureichen;
- Aufforderung, die für die Berufung auf eine im Ursprungsland eingetragene Marke erforderlichen Angaben zu machen und entsprechende Unterlagen einzureichen.
wird aufgehoben.
3. In § 7 Abs. 2 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe " §§ 1 bis 6" durch die Angabe " §§ 1 bis 5" ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. November 2008 in Kraft. Artikel 1 Nr. 8 tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.