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Regelwerk

Änderungstext

Dreiundachtzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Vom 5. Juni 2008
(BAnz. Nr. 84 vom 10.06.2008 S. 2021)
- Runderlass -


Auf Grund des § 27 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz in Verbindung mit § 2 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 5 des Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2006 (BGBl. I S. 1386) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen und im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank:

Artikel 1

Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. Dezember 2007 (BAnz. Nr. 242b vom 29. Dezember 2007), wird wie folgt geändert:

1. § 69d wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "Resolutionen 1390 (2002) vom 16. Januar 2002 und 1373 (2001) vom 16. Januar 2002" durch die Angabe "Resolutionen 1373 (2001) vom 28. September 2001 und 1390 (2002) vom 16. Januar 2002" ersetzt.

b) In Absatz 1 wird die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1389/2007 der Kommission vom 26. November 2007 (ABl. EU Nr. L 310 S. 6)" durch die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 400/2008 der Kommission vom 5. Mai 2008 (ABl. EU Nr. L 118 S. 14) und die Angabe "in der Fassung des Beschlusses 2006/ 379/EG des Rates vom 29. Mai 2006 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/ 930/EG (ABl. EU Nr. L 144 S. 21), zuletzt geändert durch Beschluss 2007/445/EG des Rates vom 28. Juni 2007 (ABl. EU Nr. L 169 S. 58)" durch die Angabe "in der Fassung des Beschlusses 2007/868/EG des Rates vom 20. Dezember 2007 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/445/EG (ABl. EU Nr. L 340 S. 100, 2008 Nr. L 4 S. 3), zuletzt geändert durch Beschluss 2008/343/EG des Rates vom 29. April 2008 (ABl. EU Nr. L 116 S. 25)" ersetzt.

2. § 69i wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 und 6 angefügt:

"(5) Die Einfuhr und die Beförderung von Gütern im Sinne von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Verlängerung und Ausweitung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 817/2006 (ABl. EU Nr. L 66 S. 1) mit Ursprung in oder Herkunft aus Birma/Myanmar in das Wirtschaftsgebiet oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatsangehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, ist verboten. Der Erwerb von in Satz 1 genannten Gütern ist verboten, sofern sie sich in Birma/Myanmar befinden. Satz 1 und 2 gelten nicht, wenn die Einfuhr, der Erwerb und die Beförderung nur gelegentlich erfolgen und die Erzeugnisse nur zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch bestimmt sind.

(6) Der Verkauf und die Ausfuhr von Gütern im Sinne von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 des Rates nach Birma/Myanmar bedürfen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)."

b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und wie folgt gefasst:

altneu
 (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter nach Birma/ Myanmar verkaufen, ausführen oder ausführen lassen oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf die genannten Güter vornehmen."(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter nach Birma/Myanmar verkaufen, ausführen oder ausführen lassen, durchführen oder durchführen lassen, aus Birma/ Myanmar einführen, erwerben und befördern oder einführen, erwerben und befördern lassen oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf die genannten Güter vornehmen."

c) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:

"(8) Technische Unterstützung im Zusammenhang mit dem Verkauf und der Ausfuhr von Gütern im Sinne von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 nach Birma/ Myanmar, die innerhalb oder außerhalb des Wirtschaftsgebiets von Gebietsansässigen erbracht wird, bedarf der Genehmigung. Der Genehmigung bedarf auch die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen einschließlich Ausfuhrkreditversicherungen im Zusammenhang mit dem Verkauf und der Ausfuhr von Gütern im Sinne von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 nach Birma/ Myanmar. Die Genehmigung nach Satz 1 erteilt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), die Genehmigung nach Satz 2 die Deutsche Bundesbank."

3. In § 69n Abs. 4 wird nach dem Wort "Güter" die Angabe "und von Gütern im Sinne von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates vom 27. März 2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. EU Nr. L 88 S.1)" eingefügt.

4. § 70 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5h wird die Angabe "zuletzt geändert durch Beschluss 2007/445/EG des Rates vom 28. Juni 2007 (ABl. EU Nr. L 169 S. 58)" durch die Angabe "zuletzt geändert durch Beschluss 2008/343/EG des Rates vom 29. April 2008 (ABl. EU Nr. L 116 S. 25)" ersetzt.

b) In Absatz 5i wird die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1389/2007 der Kommission vom 26. November 2007 (ABl. EU Nr. L 310 S. 6)" durch die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 400/2008 der Kommission vom 5. Mai 2008 (ABl. EU Nr. L 118 S. 14)" ersetzt.

c) In Absatz 5k wird die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 785/2006 der Kommission vom 23. Mai 2006 (ABl. EU Nr. L 138 S. 7)" durch die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 195/2008 des Rates vom 3. März 2008 (ABl. EU Nr. L 59 S. 1)" ersetzt.

d) Absatz 5m wird wie folgt gefasst:

altneu
 (5m) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 817/2006 des Rates vom 29. Mai 2006 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 798/2004 (ABl. EU Nr. L 148 S. 1, Nr. L 175 S. 106), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 481/2007 der Kommission vom 27. April 2007 (ABl. EU Nr. L 111 S. 50), eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig liefert oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt."(5m) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 16 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr.194/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Verlängerung und Ausweitung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 817/2006 (ABl. EU Nr. L 66 S. 1), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 385/2008 der Kommission vom 29. April 2008 (ABl. EU Nr. L 116 S. 5), eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig liefert oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt."

e) In Absatz 5n wird die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2024/2005 der Kommission vom 12. Dezember 2005 (ABl. EU Nr. L 326 S. 10, 2006 Nr. L 7 S. 32)" durch die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1462/2007 der Kommission vom 11. Dezember 2007 (ABl. EU Nr. L 326 S. 24)" ersetzt.

f) In Absatz 5t wird nach der Angabe "(ABl. EU Nr. L 88 S. 1)" die Angabe ", geändert durch Verordnung (EG) Nr. 117/2008 der Kommission vom 28. Januar 2008 (ABl. EU Nr. L 35 S. 57)" eingefügt.

g) In Absatz 5u wird die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 618/2007 des Rates vom 5. Juni 2007 (ABl. EU Nr. L 143 S. 1)" durch die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 219/2008 der Kommission vom 11. März 2008 (ABl. EU Nr. L 68 S. 5)" ersetzt.

5. § 70a Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "entgegen § 69i Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5," durch die Angabe "entgegen § 69i Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 7," ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe "nach § 69i Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5," durch die Angabe "nach § 69i Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 7," ersetzt.

c) In Nummer 3 wird die Angabe "entgegen § 69i Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 5," durch die Angabe "entgegen § 69i Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 7," ersetzt.

d) In Nummer 4 wird die Angabe "nach § 69i Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5," durch die Angabe "nach § 69i Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 7," ersetzt.

e) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
 6.- aufgehoben -"6. entgegen § 69i Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 7, dort genannte Güter einführt oder befördert, oder einführen oder befördern lässt, oder entgegen § 69i Abs. 5 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 7, dort genannte Güter erwirbt oder erwerben lässt,"

f) In Nummer 8 wird nach den Wörtern "ohne Genehmigung nach" die Angabe " § 69i Abs. 6, auch in Verbindung mit Abs. 7, oder nach" eingefügt.

g) In Nummer 9 wird nach den Wörtern "ohne Genehmigung" die Angabe "nach § 69i Abs. 8 Satz 1 technische Unterstützung erbringt oder" eingefügt und das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

h) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

altneu
 10. ohne Genehmigung nach § 69o Abs. 9 Satz 2 Investitionen tätigt oder Finanzmittel oder Finanzhilfen bereitstellt."10. ohne Genehmigung nach § 69i Abs. 8 Satz 2 oder nach § 69o Abs. 9 Satz 2 Finanzmittel oder Finanzhilfen bereitstellt oder"

i) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 angefügt:

"11. ohne Genehmigung nach § 690 Abs. 9 Satz 2 Investitionen tätigt."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Runderlass Außenwirtschaft Nr. 6/2008
Dreiundachtzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Vom 5. Juni 2008
(BAnz. Nr. 84 vom 10.06.2008 S. 2026)


Zur Erläuterung der Dreiundachtzigsten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 5. Juni 2008 (BAnz. S. 2021) wird hiermit bekannt gemacht:

A. Allgemeines

Die 83. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung dient der Strafbewehrung von Verstößen gegen Einfuhrverbote und Genehmigungsvorbehalte in Sanktionsverordnungen der EG.

Zur Strafbewehrung von Verstößen nach § 34 Abs.4 Nr.1 Buchstabe b des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) in Verbindung mit § 70a der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) werden folgende Einfuhrverbote und Genehmigungsvorbehalte der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Verlängerung und Ausweitung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 817/2006 (ABl. EU Nr. L 66 S. 1) in der AWV geregelt:

Zur Strafbewehrung von Verstößen nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b AWG in Verbindung mit § 70a AWV wird das Einfuhrverbot von Gütern des Anhangs 1 der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates vom 27. März 2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. EU Nr. L 88 S. 1) in § 69n Abs. 4 der AWV erfasst.

Außerdem werden Verweise auf geänderte EG-Verordnungen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus, zu Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak und mit restriktiven Maßnahmen gegen Liberia, die Demokratische Volksrepublik Korea und Iran aktualisiert.

B. Im Einzelnen

Artikel 1

Nummer 1 Buchstabe a

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Nummer 1 Buchstabe b sowie Nummer 4 Buchstaben a, b, c, e, f und g

Die Änderungen aktualisieren die Verweise der AWV auf EG-Verordnungen. Berücksichtigt werden die jeweils letzten Änderungen der

Nummer 2 und Nummer 5

In § 69i AWV werden zur Strafbewehrung von Verstößen nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 b AWG in Verbindung mit § 70a AWV Einfuhr-, Erwerbs- und Beförderungsverbote und Genehmigungspflichten der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 mit restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar geregelt; damit kommt die Bundesrepublik Deutschland ihrer Verpflichtung zur Sanktionierung von Verstößen gemäß Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 nach:

Das Verbot der Einfuhr, des Erwerbs und der Beförderung von Rundholz, Nutzholz und Holzerzeugnissen, Metallen und Mineralien sowie Edel- und Halbedelsteinen gemäß Artikel 2 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 aus Birma/Myanmar wird in § 69i Abs. 5 AWV geregelt. Verstöße gegen die Verbote werden in § 70a Abs. 2 Nr. 6 AWV strafbewehrt.

Der Genehmigungsvorbehalt für Ausfuhren von Gütern des Anhangs III gemäß Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 wird in § 69i Abs. 6 AWV geregelt; das Genehmigungserfordernis betrifft die Ausfuhr von Ausrüstung und Technologie von Gütern des Anhangs III nach Birma/Myanmar. Die Ausfuhr dieser Güter an Unternehmen, die im Holzeinschlag und in der Holzverarbeitung sowie in der Gewinnung von Metallen und Mineralien, Edelsteinen oder Halbedelsteinen tätig sind, ist nach Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 untersagt. Verstöße gegen den Genehmigungsvorbehalt werden in § 70a Abs. 2 Nr. 8 AWV strafbewehrt.

Soweit Verstöße gegen die Einfuhr-, Erwerbs- und Beförderungsverbote und Genehmigungsvorbehalte durch Deutsche im Ausland erfolgen bzw. veranlasst werden, werden sie ebenfalls straf-bewehrt (§ 69i Abs. 7 AWV).

Die Genehmigungspflicht für Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Verkauf und der Ausfuhr von Gütern gemäß Artikel 8 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 nach Birma/Myanmar wird in § 69i Abs. 8 AWV geregelt und in § 70a Abs. 2 Nr. 9 und 10 AWV strafbewehrt.

Technische Hilfe ist in Artikel 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 definiert. Diese Definition entspricht der technischen Unterstützung im Sinne des § 4c Nr. 7 AWV.

Nummer 3

Zur Strafbewehrung von Verstößen nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b AWG in Verbindung mit § 70a AWV wird das Einfuhrverbot von Gütern aus der Demokratischen Volksrepublik Korea gemäß Artikel 2 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates vom 27. März 2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea in der AWV geregelt. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 ist mit der Verordnung (EG) Nr. 117/2008 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates vom 27. März 2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. EU Nr. L 35 S. 57) veröffentlicht worden.

Nummer 4 Buchstabe d

Die Änderung der Bußgeldbewehrung in § 70 Abs. 5m AWV berücksichtigt die Neuregelung von Informationspflichten in Artikel 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 194/2008.

Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

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