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Änderungstext
Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
Vom 20. März 2009
(BGBl. Nr. 16 vom 25.03.2009 S. 607)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Pfandbriefgesetzes
Das Pfandbriefgesetz vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 9 Verwahrungspflichten | " § 9 (weggefallen)". |
b) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 17 Tilgungsbeginn | " § 17 (weggefallen)". |
c) Nach der Angabe zu § 26 werden folgende Angaben eingefügt:
"Unterabschnitt 4 Flugzeugpfandbriefe
§ 26a Deckungswerte
§ 26b Beleihungsgrenze
§ 26c Versicherung
§ 26d Beleihungswertermittlung
§ 26e Abzahlungsbeginn
§ 26f Weitere Deckungswerte".
d) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 53 Frühzeitige Bestellung des Treuhänders | " § 53 Übergangsregelung". |
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird am Ende der Nummer 3 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:
"4. die Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen auf Grund erworbener Registerpfandrechte nach § 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen oder ausländischer Flugzeughypotheken unter der Bezeichnung Flugzeugpfandbriefe."
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Schiffshypotheken" die Wörter "und Registerpfandrechte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 oder ausländische Flugzeughypotheken" eingefügt.
c) In Absatz 3 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Schiffspfandbriefe" werden die Wörter "und Flugzeugpfandbriefe" eingefügt.
3. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 Nr. 5 werden die Wörter "oder Schiffsfinanzierungsgeschäft" durch die Wörter " , Schiffsfinanzierungs- oder Flugzeugfinanzierungsgeschäft" ersetzt.
b) In Satz 4 werden die Wörter "eine oder zwei" durch das Wort "einzelne" und die Angabe " § 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3" durch die Angabe " § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4" ersetzt.
c) In Satz 5 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Schiffskreditgeschäfts" werden die Wörter "oder des Flugzeugfinanzierungsgeschäfts" eingefügt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird der bisherige Absatz 2 als neuer Absatz 1 vorangestellt und wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Zusätzlich muss die jederzeitige Deckung nach dem Barwert sichergestellt sein sowie der Barwert der eingetragenen Deckungswerte den Gesamtbetrag der zu deckenden Verbindlichkeiten um 2 Prozent übersteigen (sichernde Überdeckung). | "Die jederzeitige Deckung der umlaufenden Pfandbriefe nach dem Barwert, der die Zins- und Tilgungsverpflichtungen einbezieht, muss sichergestellt sein; der Barwert der eingetragenen Deckungswerte muss den Barwert der zu deckenden Verbindlichkeiten um 2 Prozent übersteigen (sichernde Überdeckung)." |
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen, Schatzwechseln und Schatzanweisungen, deren Schuldner der Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, die Europäischen Gemeinschaften, ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union, ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die Schweiz, die Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Japan oder ein vom vorbezeichneten Schuldnerkreis noch nicht erfasster europäischer Staat ist, der Vollmitglied der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist, oder deren Schuldner die Europäische Investitionsbank, die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, die Entwicklungsbank des Europarates oder die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung ist, | "1. Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen, Schatzwechseln und Schatzanweisungen, deren Schuldner der Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, die Europäischen Gemeinschaften, ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union, ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die Europäische Investitionsbank, die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, die Entwicklungsbank des Europarates oder die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung ist; dies gilt auch für Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen, Schatzwechsel und Schatzanweisungen, deren Schuldner die Schweiz, die Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada oder Japan sind, sofern deren Risikogewicht entsprechend dem Rating einer anerkannten internationalen Ratingagentur der Bonitätsstufe 1 nach Tabelle 1 des Anhangs VI der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EU Nr. L 177 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zugeordnet worden ist;". |
bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. Guthaben bei der Europäischen Zentralbank, bei Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder bei geeigneten Kreditinstituten, sofern die Höhe der Forderungen der Pfandbriefbank bereits beim Erwerb bekannt ist. | "3. Guthaben bei der Europäischen Zentralbank, bei Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder bei geeigneten Kreditinstituten mit Sitz in einem der in Nummer 1 genannten Staaten, denen ein der Bonitätsstufe 1 entsprechendes Risikogewicht nach Tabelle 3 des Anhangs VI der Richtlinie 2006/48/EG nach den nationalen Regelungen zugeordnet worden ist, die zur Umsetzung der Rahmenvereinbarung "Internationale Konvergenz der Kapitalmessung und Eigenkapitalanforderungen" des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht vom Juni 2004 gleichwertig zur Richtlinie 2006/48/EG erlassen worden sind, deren Erfüllung nicht bedingt, befristet, anderen Forderungen rechtsgeschäftlich nachgeordnet oder in sonstiger Weise eingeschränkt ist, jedoch nur, sofern die Höhe der Forderungen der Pfandbriefbank bereits beim Erwerb bekannt ist; für die Zuordnung zur Bonitätsstufe 1 sind die Ratings anerkannter internationaler Ratingagenturen maßgeblich." |
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Begrenzung des § 19 Abs. 1 Nr. 2 ist insoweit nicht anzuwenden. | "Die Begrenzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 2 und 3, des § 20 Abs. 2 Nr. 2, des § 26 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und des § 26f Abs. 1 Nr. 3 und 4 sind insoweit nicht anzuwenden." |
dd) Satz 4
Schuldverschreibungen im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 dürfen höchstens mit einem Betrag in Ansatz gebracht werden, der um 5 Prozent des Nennwertes unter ihrem jeweiligen Börsenpreis bleibt, den Nennwert aber nicht übersteigt.
wird aufgehoben.
b) Nach dem neuen Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Zusätzlich ist zur Sicherung der Liquidität für die nächsten 180 Tage ein taggenauer Abgleich der fällig werdenden Forderungen aus eingetragenen Deckungswerten und fällig werdenden Verbindlichkeiten aus ausstehenden Pfandbriefen und in Deckung befindlichen Derivategeschäften vorzunehmen. Für jeden Tag ist die Summe der bis zu diesem Tag anfallenden Tagesdifferenzen zu bilden. Die größte sich ergebende negative Summe in den nächsten 180 Tagen muss jederzeit durch die Summe aus den Deckungswerten nach Absatz 1 Satz 2 und den eingetragenen Deckungswerten, die vom Europäischen System der Zentralbanken als notenbankfähig eingestuft werden, gedeckt werden. Für Werte, die ausschließlich zur Sicherung der Liquidität ins Deckungsregister eingetragen werden, sind die Begrenzungen der §§ 19, 20, 26 und 26f nicht anzuwenden."
c) Der bisherige Absatz 1 wird neuer Absatz 2 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "muss" das Wort "auch" eingefügt und die Wörter "und mindestens gleichem Zinsertrag" gestrichen.
bb) In Satz 2 wird nach dem Wort "bekannte" das Wort "maximale" eingefügt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort "Derivaten" wird durch das Wort "Derivategeschäften" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Derivategeschäfte im Sinne dieses Gesetzes sind unter einem standardisierten Rahmenvertrag zusammengefasste Derivate nach § 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes einschließlich der unter dem Rahmenvertrag abgeschlossenen Besicherungsanhänge und weiteren Vereinbarungen."
e) Absatz 5 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
wird ein Pfandbrief dem Treuhänder zur Verwahrung zurückgegeben, so scheidet er aus dem Umlauf für die Dauer dieser Verwahrung aus. | "soweit sichergestellt wird, dass eine Verfügung über einen von der Pfandbriefbank gehaltenen Pfandbrief ohne Zustimmung des Treuhänders nicht ausgeführt würde, scheidet der Pfandbrief für die Dauer der Sicherstellung aus dem Umlauf aus." |
f) In Absatz 6 Satz 1 wird jeweils die Angabe "Absatz 2 Satz 1" durch die Angabe "Absatz 1 Satz 1" und die Angabe " § 26 Nr. 4" durch die Angabe " § 26 Abs. 1 Nr. 5 sowie § 26f Abs. 1 Nr. 5" ersetzt.
g) In Absatz 7 Satz 2 wird jeweils das Wort "Derivaten" durch das Wort "Derivategeschäften" ersetzt.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Derivaten" durch das Wort "Derivategeschäften" ersetzt.
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Zum jeweiligen Deckungsregister können mehrere Unterregister, die den Anforderungen des Deckungsregisters entsprechen, angelegt werden, wenn dadurch die Klarheit und die Funktion des Deckungsregisters nicht beeinträchtigt werden. Die Bundesanstalt kann anordnen, dass die Eintragungen aus einem Unterregister oder mehreren Unterregistern innerhalb einer angemessenen Frist in das Hauptregister zu übertragen sind."
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a und 1b eingefügt:
"(1a) Soweit eingetragene Werte nur teilweise zur Deckung der Pfandbriefe der Pfandbriefbank bestimmt sind, muss das Deckungsregister genaue Angaben über den Umfang des zur Deckung bestimmten Teils und seinen Rang gegenüber dem nicht zur Deckung bestimmten Teil enthalten; im Zweifel hat der zur Deckung bestimmte Teil Vorrang. Vorbehaltlich einer teilweisen Indeckungnahme in geringerer Höhe nach Satz 1 gelten Hypotheken stets nur bis zur Höhe der Beleihungsgrenze nach den §§ 14 und 22 Abs. 2 sowie § 26b Abs. 2 als zur Deckung bestimmt. Die Beleihungsgrenze errechnet sich anhand des eingetragenen Beleihungswertes; der zur Deckung bestimmte Teil hat im Zweifel Vorrang. Werden eingetragene Werte ganz oder teilweise von der Pfandbriefbank als Treuhänder verwaltet, muss das Deckungsregister genaue Angaben über den Gläubiger des Übertragungsanspruchs enthalten; bei teilweiser treuhänderischer Verwaltung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Eine treuhänderische Verwaltung nach Satz 4 liegt vor, wenn die verwalteten Werte im Verhältnis zwischen dem Treugeber und der Pfandbriefbank oder deren Gläubiger als Werte des Treugebers gelten, obwohl sie nicht übertragen sind, insbesondere im Falle der Verwaltung als Refinanzierungsunternehmen nach den §§ 22a bis 22o des Kreditwesengesetzes.
(1b) Die Übermittlung der im Deckungsregister einzutragenden personenbezogenen Daten an eine Pfandbriefbank, die zum Zwecke der Refinanzierung über Pfandbriefe nach der Deckungsregisterverordnung zur Eintragung der Daten in ihr Deckungsregister verpflichtet ist, ist zur Wahrnehmung berechtigter Interessen zulässig."
c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"In der nach Absatz 3 zu erlassenden Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass im Falle der Übermittlung der Aufzeichnung in elektronischer Form diese abweichend von Satz 1 sämtliche in den Deckungsregistern vorgenommenen Eintragungen zu enthalten hat."
6. In § 6 Abs. 3 wird nach dem Wort "deren" das Wort "maximaler" eingefügt.
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Satzteil angefügt:
"vor der erstmaligen Ausgabe von Pfandbriefen findet eine Bestellung nur auf Antrag der Pfandbriefbank statt."
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "kann" die Wörter "befristet und" eingefügt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Bestellung endet spätestens zum Ende des Monats, in dem das 75. Lebensjahr vollendet wird."
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Treuhänder und Stellvertreter haften der Pfandbriefbank sowie den Pfandbriefgläubigern und den Gläubigern von Ansprüchen aus Derivategeschäften nach § 4 Abs. 3 aus ihrer Tätigkeit nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit."
8. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort "Derivaten" durch das Wort "Derivategeschäften", nach dem Wort "Rechtsverordnung" das Wort "und" durch ein Komma und das Wort "Verordnung" durch die Wörter "Rechtsverordnung und der Wert der beliehenen Flugzeuge nach der auf Grund des § 26d Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Derivaten" durch das Wort "Derivategeschäften" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Eintragung eines Derivats hat er unverzüglich unter Angabe des entsprechenden Deckungsregisters dem Vertragspartner der Pfandbriefbank mitzuteilen. | "Er hat auch darauf zu achten, dass die Eintragung eines Derivats von der Pfandbriefbank unter Angabe des entsprechenden Deckungsregisters unverzüglich dem Vertragspartner des Derivategeschäfts mitgeteilt wird." |
§ 9 Verwahrungspflichten(1) Der Treuhänder oder ein von ihm beauftragter geeigneter Dritter hat die in den Deckungsregistern eingetragenen Werte sowie Urkunden über solche Werte unter dem Mitverschluss der Pfandbriefbank zu verwahren; er darf diese Gegenstände nur nach den Vorschriften dieses Gesetzes herausgeben.
(2) Der Treuhänder ist verpflichtet, die in den Deckungsregistern eingetragenen Werte und Urkunden über solche Werte herauszugeben und an der Löschung im Register mitzuwirken, soweit die übrigen im Register eingetragenen Werte zur Deckung der Pfandbriefe und der Ansprüche aus Derivaten nach § 4 Abs. 3 zuzüglich der sichernden Überdeckung genügen oder die Pfandbriefbank eine andere vorschriftsmäßige Deckung beschafft. Ist die Pfandbriefbank dem Darlehens- oder Hypothekenschuldner gegenüber zur Aushändigung der nach Absatz 1 vom Treuhänder unter ihrem Mitverschluss zu verwahrenden Urkunden oder zur Vornahme der in § 1145 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Handlungen verpflichtet, so hat der Treuhänder die Urkunden auch dann herauszugeben, wenn die in Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen.
(3) Bedarf die Pfandbriefbank einer Urkunde über eine Darlehensforderung, Hypothek oder Schiffshypothek nur zu vorübergehendem Gebrauch, so hat der Treuhänder sie herauszugeben, ohne dass die Pfandbriefbank verpflichtet ist, eine andere Deckung zu beschaffen.
wird aufgehoben.
10. In § 10 Abs. 2 wird das Wort "Derivaten" durch das Wort "Derivategeschäften" ersetzt.
11. Dem § 12 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die eingetragenen Deckungswerte erstrecken sich auch auf alle Forderungen, deren Inhaber die Pfandbriefbank ist und die auf die wirtschaftliche Substanz des Grundstücks gerichtet sind, insbesondere Forderungen, auf die sich die Hypothek bei inländischen Grundstücken nach den §§ 1120, 1123, 1126, 1127 und 1128 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erstrecken würde, auf die Übertragung des Grundstücks oder grundstücksgleiche oder vergleichbare Rechte und auf die Auskehr des Erlöses einer Verwertung."
12. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
b) Absatz 2
(2) Hypotheken gelten nur bis zur Höhe der Beleihungsgrenze nach Absatz 1 als eingetragene Deckungswerte.
wird aufgehoben.
Mit Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Satz 1 werden die nach § 13 des Hypothekenbankgesetzes genehmigten Wertermittlungsanweisungen unwirksam.
wird aufgehoben.
§ 17 Tilgungsbeginn(1) Der Beginn der Amortisation des zur Deckung benutzten Teils der Hypothek darf für einen zehn Jahre nicht übersteigenden Zeitraum hinausgeschoben werden. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist der zur Deckung benutzte Betrag mindestens um den Teil der Tilgung zu mindern, der bei getrennten Darlehensverträgen und entsprechenden Einzelhypotheken auf den zur Deckung benutzten Teil entfallen würde.
(2) Die Bundesanstalt kann für Einzelfälle oder für Gruppen gleichgelagerter Fälle zulassen, dass der Beginn der Amortisation des zur Deckung benutzten Teils der Hypothek für einen größeren als den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraum hinausgeschoben wird, wenn dies wegen sonstiger, mit der Darlehensgewährung in Zusammenhang stehender Verbindlichkeiten des Schuldners unter Berücksichtigung der Beschaffenheit und der nachhaltigen Merkmale des beliehenen Grundstücks gerechtfertigt erscheint.
wird aufgehoben.
15. In § 18 Abs. 2 werden die Wörter "sind § 12 Abs. 1 und § 14 Abs. 2" durch die Wörter "ist § 12 Abs. 1" ersetzt.
16. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe "(BGBl. I S. 1195)" durch die Angabe "(BGBl. I S. 1194)" ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Angabe " § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2" durch die Angabe " § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2" ersetzt, nach dem Wort "Kreditinstitute" die Wörter "im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3" eingefügt, nach den Wörtern "genannten Hypothekenpfandbriefe" der Punkt durch ein Komma ersetzt und Satz 2
§ 4 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend,
aufgehoben.
c) In Nummer 3 wird nach dem Wort "anzurechnen" der Punkt durch ein Komma ersetzt und Satz 2
§ 4 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend,
aufgehoben.
d) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) Der Satzteil vor Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
durch Ansprüche aus Zins- und Währungsswaps und aus anderen mit geeigneten Kreditinstituten, Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften, Finanzdienstleistungsinstituten, Versicherungsunternehmen, einer zentralen Gegenpartei bei einer Börse, dem Bund und mit Bundesländern auf der Grundlage standardisierter Rahmenverträge abgeschlossenen Derivategeschäften im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a bis d des Kreditwesengesetzes mit Ausnahme der in Buchstabe d dieser Vorschrift genannten anderen Finanzindices und Finanzmessgrößen, sofern sichergestellt ist, dass die Ansprüche der Pfandbriefbank aus den Derivaten im Falle der Insolvenz der Pfandbriefbank oder der anderen Deckungsmassen nicht beeinträchtigt werden können. | "durch Ansprüche aus Derivategeschäften im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 2, die mit geeigneten Kreditinstituten, Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften, Finanzdienstleistungsinstituten, Versicherungsunternehmen, einem zentralen Kontrahenten bei einer Börse, dem Bund oder den Ländern abgeschlossen werden, sofern sichergestellt ist, dass die Ansprüche der Pfandbriefbank nach Maßgabe des Rahmenvertrags im Falle der Insolvenz der Pfandbriefbank oder der anderen Deckungsmassen nicht beeinträchtigt werden können." |
bb) In Satz 2 wird das Wort "Deckungswerten" durch das Wort "Deckungswerte" ersetzt.
cc) In Satz 3 wird jeweils das Wort "Derivaten" durch das Wort "Derivategeschäften" ersetzt und nach dem Wort "Barwerte" die Wörter "der Derivategeschäfte" sowie nach dem Wort "erfolgen" folgender Satzteil eingefügt:
"; auf die Grenzen nach Halbsatz 1 sind Ansprüche und Verbindlichkeiten der Pfandbriefbank aus solchen in Deckung genommenen Derivategeschäften nicht anzurechnen, die ausschließlich der Absicherung eines Währungsrisikos von Deckungswerten und Pfandbriefen dienen".
17. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Zur Deckung Öffentlicher Pfandbriefe dürfen nur Geldforderungen aus der Vergabe von Darlehen, aus Schuldverschreibungen oder aus einem vergleichbaren Rechtsgeschäft oder andere, von den in Nummer 1 Buchstabe A bis d und f genannten Stellen schriftlich als einredefrei anerkannte Forderungen benutzt werden,
| "(1) Zur Deckung Öffentlicher Pfandbriefe dürfen nur Geldforderungen aus der Vergabe von Darlehen, aus Schuldverschreibungen oder aus einem vergleichbaren Rechtsgeschäft oder andere, von den in Nummer 1 Buchstabe a bis f genannten Stellen schriftlich als einredefrei anerkannte Forderungen benutzt werden,
geschuldet oder von den in Buchstabe a, c oder d genannten Einrichtungen gewährleistet werden, sofern der Schuldner oder Gewährleistungsgeber der Bonitätsstufe 2 zugeordnet ist und zum Zeitpunkt der Eintragung der konkreten Forderung in das Deckungsregister der Bonitätsstufe 1 zugeordnet war und diese Forderungen insgesamt 20 Prozent des Gesamtbetrages der ausstehenden Öffentlichen Pfandbriefe der Pfandbriefbank nicht übersteigen." |
b) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter "gegen die Europäische Zentralbank, gegen Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder" gestrichen und nach dem Wort "Kreditinstitute" werden die Wörter "im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3" eingefügt.
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Die eingetragenen Deckungswerte erstrecken sich auch auf alle Forderungen, deren Inhaber die Pfandbriefbank ist und die auf die wirtschaftliche Substanz des Deckungswertes gerichtet sind, im Falle einer nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 gewährleisteten Hypothek insbesondere auch auf die in § 12 Abs. 3 genannten Forderungen."
18. § 21 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 21 Deckungswerte
Als Deckung für Schiffspfandbriefe dürfen nur durch Schiffshypotheken gesicherte Darlehensforderungen benutzt werden, die den Erfordernissen der §§ 22 bis 24 entsprechen. | " § 21 Deckungswerte
Zur Deckung für Schiffspfandbriefe dürfen nur durch Schiffshypotheken gesicherte Darlehensforderungen verwendet werden, soweit sie den Erfordernissen der §§ 22 bis 24 entsprechen. Im Falle einer teilweisen Verwendung einer Darlehensforderung zur Deckung hat die Pfandbriefbank den Vorgang nachvollziehbar zu dokumentieren." |
19. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "mit einer Laufzeit von weniger als 15 Jahren" gestrichen.
b) Absatz 3
(3) Schiffshypotheken gelten nur bis zur Höhe der Beleihungsgrenze nach Absatz 2 Satz 1 als eingetragene Deckungswerte. Lässt die Bundesanstalt nach Absatz 2 Satz 4 eine darüber hinausgehende Beleihung zu, so ist deren Grenze maßgeblich.
wird aufgehoben.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "höchstens eine Darlehenslaufzeit von 15 Jahren umfassen und" gestrichen.
bb) Die Sätze 3 und 4
Ungeachtet dessen darf die vereinbarte Darlehensdauer höchstens 15 Jahre betragen. Die Darlehenslaufzeit beginnt mit der Auszahlung des Darlehens, im Falle der Auszahlung von Teilbeträgen mit der letzten Zahlung.
werden aufgehoben.
cc) Im bisherigen Satz 5 werden die Wörter "des Darlehens oder" gestrichen.
dd) Folgender Satz wird angefügt:
"Werden mehrere Schiffe oder Schiffsbauwerke durch eine durch Schiffshypotheken gesicherte Darlehensforderung beliehen, ist die Darlehensforderung nur dann zur Deckung geeignet, wenn bei deren Aufteilung auf die einzelnen Schiffe und Schiffsbauwerke die einzelnen Darlehensforderungen zur Deckung geeignet wären."
d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Die eingetragenen Deckungswerte erstrecken sich auch auf alle Forderungen, deren Inhaber die Pfandbriefbank ist und die auf die wirtschaftliche Substanz des Schiffes oder Schiffsbauwerkes gerichtet sind, insbesondere Forderungen, auf die sich die Schiffshypothek bei in das deutsche Seeschiffsregister eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken nach den §§ 31 und 32 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken erstrecken würde, wie Miet- und Pachtforderungen, Forderungen auf die Übertragung des Schiffes oder Schiffsbauwerkes und Forderungen auf Auskehr des Erlöses einer Verwertung."
20. In § 23 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "120 Prozent" durch die Angabe "110 Prozent" ersetzt.
Mit Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Satz 1 werden die nach § 13 des Schiffsbankgesetzes genehmigten Wertermittlungsanweisungen unwirksam.
wird aufgehoben.
Auch in diesem Falle darf die in § 22 Abs. 4 Satz 3 vorgesehene Darlehensdauer nicht überschritten werden.
wird aufgehoben.
23. § 26 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort "entsprechen" ein Semikolon und die Wörter "soweit die Darlehensforderungen den vorgenannten Erfordernissen nur teilweise entsprechen, können sie nur in diesem Umfang zur Deckung verwendet werden; § 21 Satz 2 gilt entsprechend" eingefügt.
b) In Nummer 3 werden die Angabe " § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2" durch die Angabe " § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2" ersetzt, nach dem Wort "Kreditinstitute" die Wörter "im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3" eingefügt, nach dem Wort "sein" der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und Satz 2
§ 4 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend;
aufgehoben.
c) In Nummer 4 wird nach dem Wort "anzurechnen" der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und Satz 2
§ 4 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend;
aufgehoben.
d) In Nummer 5 Satz 2 wird das Wort "Derivaten" durch das Wort "Derivategeschäften" ersetzt.
24. Nach § 26 wird folgender Unterabschnitt eingefügt:
Unterabschnitt 4
Flugzeugpfandbriefe
§ 26a Deckungswerte
Zur Deckung für Flugzeugpfandbriefe dürfen nur durch Registerpfandrechte nach § 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen oder durch ausländische Flugzeughypotheken gesicherte Darlehensforderungen verwendet werden, soweit sie den Erfordernissen der §§ 26b bis 26f entsprechen. Im Falle einer teilweisen Verwendung einer Darlehensforderung zur Deckung hat die Pfandbriefbank den Vorgang nachvollziehbar zu dokumentieren.
§ 26b Beleihungsgrenze
(1) Die Beleihung ist auf Flugzeuge im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Luftverkehrsgesetzes beschränkt, die in einem öffentlichen Register eingetragen sind.
(2) Die Beleihung darf die ersten 60 Prozent des von der Pfandbriefbank auf Grund einer Wertermittlung nach § 26d festgesetzten Wertes des Flugzeuges (Flugzeugbeleihungswert) nicht übersteigen. Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich das Registerpfandrecht oder die ausländische Flugzeughypothek auch auf die Triebwerke erstreckt. Umregistrierungen von Flugzeugen und sich daraus ergebende Auswirkungen auf das Registerpfandrecht oder die ausländische Flugzeughypothek sind zu überwachen; die fortlaufende Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 4 ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Die Beleihung darf nur durch Gewährung von Abzahlungsdarlehen erfolgen, wobei die Abzahlung des Darlehens in der Regel gleichmäßig auf die einzelnen Jahre zu verteilen ist; die Vereinbarung sich ermäßigender Tilgungsraten ist unschädlich. Wird für ein Darlehen vereinbart, dass dieses bis zum Ende der Darlehenslaufzeit nicht vollständig durch Abzahlungsraten nach Satz 4, sondern zusätzlich durch eine am Ende der Darlehenslaufzeit zu erbringende Schlussrate zu tilgen ist, gilt dies nicht als Fall ungleichmäßiger Abzahlung, wenn die Schlussrate den Betrag nicht übersteigt, der bei Zugrundelegung der für das Darlehen vereinbarten gleichmäßigen Abzahlung bis zum Ende des 20. Lebensjahres des Flugzeuges zurückgezahlt werden könnte. Die Bundesanstalt kann in Einzelfällen weitere Ausnahmen von den Vorschriften der Sätze 1 und 4 zulassen, wenn die Eigenart des zu beleihenden Flugzeuges, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Darlehensschuldners oder zusätzliche Sicherheiten sie gerechtfertigt erscheinen lassen.
(3) Die Beleihung darf höchstens bis zum Ende des 20. Lebensjahres des Flugzeuges reichen, es
sei denn, dass eine geringere Lebensdauer zu erwarten ist. Die Bundesanstalt kann darüber hinaus unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 6 weitere Ausnahmen zulassen. Eine dem Darlehensnehmer gewährte Stundung, die zur Folge haben würde, dass die zulässige Höchstdauer des Beleihungszeitraums überschritten wird, ist nur mit Zustimmung des Treuhänders zulässig.
(4) Die Beleihung von Flugzeugen, die im Ausland registriert sind, ist zulässig, wenn nach dem Recht des Staates, in dessen Register das Flugzeug eingetragen ist,
Der Gesamtbetrag der Beleihungen nach Satz 1 außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, bei denen nicht sichergestellt ist, dass sich das Vorrecht der Registerpfandrechtsgläubiger nach § 30 Abs. 1 auf die Forderungen der Pfandbriefbank aus diesen Beleihungen erstreckt, darf 20 Prozent des Gesamtbetrages der Forderungen, bei denen das Vorrecht sichergestellt ist, nicht übersteigen. Sieht das Recht des Staates, in dessen Register das Flugzeug eingetragen ist, vor, dass das dingliche Recht ohne Eintragung in ein öffentliches Register entsteht, zur Sicherung der Rechte des Gläubigers Dritten gegenüber aber in ein solches Register eingetragen werden kann, so ist die Beleihung nur mit der Maßgabe zulässig, dass die Pfandbriefbank die Eintragung in das öffentliche Register unverzüglich herbeiführt. Die Beleihung ist regelmäßig nur zur ersten Stelle zulässig; Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(5) Die eingetragenen Deckungswerte erstrecken sich auch auf alle Forderungen, deren Inhaber die Pfandbriefbank ist und die auf die wirtschaftliche Substanz des Flugzeuges gerichtet sind, insbesondere Forderungen, auf die sich das Registerpfandrecht oder die ausländische Flugzeughypothek nach den §§ 31 und 32 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen erstrecken würde, wie Miet- und Pachtforderungen, Forderungen auf die Übertragung des Flugzeuges und Forderungen auf Auskehr des Erlöses einer Verwertung.
§ 26c Versicherung
(1) Das Flugzeug muss während der gesamten Dauer der Beleihung zumindest in Höhe von 110 Prozent der jeweiligen ausstehenden Darlehensforderungen zuzüglich eventueller vor- oder
gleichrangiger Registerpfandrechte Dritter entsprechend den Geschäftsbedingungen der Pfandbriefbank versichert sein. Der Versicherer muss sich verpflichtet haben, der Pfandbriefbank gegenüber Einwendungen in Bezug auf leistungsbefreiendes Verhalten des Versicherungsnehmers oder des Versicherten nach § 36 Satz 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen oder bei Beleihung von im Ausland registrierten Flugzeugen die entsprechenden Einwendungen nicht zu erheben.
(2) Die Pfandbriefbank hat die Beleihung dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
(3) Soweit der Versicherer auf Grund der nach Absatz 1 übernommenen Verpflichtung die Pfandbriefbank befriedigt, geht das Registerpfandrecht auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil der Pfandbriefbank oder eines gleich- oder nachstehenden Registerpfandrechtsgläubigers, demgegenüber die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bestehen geblieben ist, geltend gemacht werden.
(4) Erstreckt sich das Registerpfandrecht nicht kraft Gesetzes auf die Versicherungsforderung, ist die Beleihung nur zulässig, wenn die Pfandbriefbank durch Vertrag eine entsprechende Sicherheit erhält.
§ 26d Beleihungswertermittlung
(1) Die als Grundlage für die Festsetzung des Flugzeugbeleihungswertes dienende Wertermittlung ist von einem von der Kreditentscheidung unabhängigen Gutachter vorzunehmen, der über die hierzu notwendige Berufserfahrung sowie über die notwendigen Fachkenntnisse für Flugzeugbeleihungswertermittlungen verfügen muss.
(2) Der Flugzeugbeleihungswert darf den Wert nicht überschreiten, der sich im Rahmen einer vorsichtigen Bewertung der zukünftigen Verkäuflichkeit des Flugzeugs und unter Berücksichtigung der langfristigen, nachhaltigen Merkmale des Objekts, der Marktgegebenheiten sowie der derzeitigen und möglichen anderweitigen Nutzungen ergibt. Spekulative Elemente dürfen dabei nicht berücksichtigt werden. Der Flugzeugbeleihungswert darf einen auf transparente Weise und nach einem anerkannten Bewertungsverfahren ermittelten Marktwert nicht übersteigen. § 16 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten der Methodik und Form der Flugzeugbeleihungswertermittlung sowie die Mindestanforderungen an die Qualifikation des Gutachters zu bestimmen. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Kreditwirtschaft anzuhören. Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.
§ 26e Abzahlungsbeginn
Der Beginn der Abzahlung darf für einen Zeitraum, der die Dauer von zwei Jahren nicht übersteigt, hinausgeschoben werden; mit Genehmigung der Bundesanstalt kann dieser Zeitraum für einzelne Darlehensforderungen aus besonderen Gründen bis zu fünf Jahren verlängert werden.
§ 26f Weitere Deckungswerte
(1) Die in § 4 vorgeschriebene Deckung kann auch erfolgen
(2) Im Falle des § 2 Abs. 3 kann die Bundesanstalt Ausnahmen von den Begrenzungen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 zulassen."
25. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Schiffspfandbriefe" die Wörter "und Flugzeugpfandbriefe" eingefügt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
die Laufzeitstruktur der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe, Öffentlichen Pfandbriefe und Schiffspfandbriefe sowie die Zinsbindungsfristen der entsprechenden Deckungsmassen, jeweils in Stufen von bis zu einem Jahr, von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren, von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren und von mehr als zehn Jahren sowie | "2. die Laufzeitenstruktur der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe, Öffentlichen Pfandbriefe, Schiffspfandbriefe und Flugzeugpfandbriefe sowie die Zinsbindungsfristen der entsprechenden Deckungsmassen, jeweils in Stufen von bis zu einem Jahr, von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren, von mehr als zwei Jahren bis zu drei Jahren, von mehr als drei Jahren bis zu vier Jahren, von mehr als vier Jahren bis zu fünf Jahren, von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren und über zehn Jahren," |
.
cc) In Nummer 3 wird das Wort "Derivate" durch das Wort "Derivategeschäfte" und die Angabe " § 26 Abs. 1 Nr. 4" durch die Wörter " § 26 Abs. 1 Nr. 5 sowie § 26f Abs. 1 Nr. 5, bei einem negativen Gesamtwert der Derivategeschäfte an Stelle des Anteils an den Deckungsmassen den Anteil an den zu deckenden Verbindlichkeiten, sowie" ersetzt.
dd) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. jeweils die Gesamthöhe der Werte nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 und 3, nach § 20 Abs. 2 Nr. 2, nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 und 4 sowie nach § 26f Abs. 1 Nr. 3 und 4."
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 3 wird in Buchstabe c am Ende das Komma durch einen Punkt ersetzt und Buchstabe d
d. der Gesamtbetrag der im Geschäftsjahr erfolgten Rückzahlungen auf die Hypotheken, getrennt nach den durch Amortisation und den in anderer Weise erfolgten Rückzahlungen.
aufgehoben.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "Buchstabe a bis d" durch die Angabe "Buchstabe a bis c" ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort "Schiffspfandbriefen" die Wörter "und Flugzeugpfandbriefen" eingefügt.
bbb) In Nummer 1 wird folgender Buchstabe c angefügt:
"c) nach den Staaten, in denen die beliehenen Flugzeuge registriert sind, sowie".
ccc) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaaa) In Buchstabe a werden das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Schiffsbauwerken" die Wörter "und Flugzeugen" eingefügt.
bbbb) In Buchstabe b werden das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Schiffsbauwerke" die Wörter "oder Flugzeuge" sowie nach dem Wort "Schiffshypotheken" die Wörter " , Registerpfandrechten oder ausländischen Flugzeughypotheken" eingefügt.
cccc) In Buchstabe c wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
dddd) Buchstabe d
d. der Gesamtbetrag der im Geschäftsjahr erfolgten Rückzahlungen auf die durch Schiffshypotheken gesicherten Darlehensforderungen, getrennt nach den durch planmäßige Abzahlung und den in anderer Weise erfolgten Rückzahlungen.
wird aufgehoben.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "Buchstabe a bis d" durch die Angabe "Buchstabe a bis c" ersetzt.
26. § 29 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Arreste und Zwangsvollstreckungen in die in ein Deckungsregister nach § 5 eingetragenen Werte finden nur wegen der Ansprüche aus den jeweiligen Pfandbriefen und der Ansprüche aus den in das entsprechende Deckungsregister eingetragenen Derivaten statt. | "Arreste und Zwangsvollstreckungen in alle in ein Deckungsregister eingetragenen Werte einschließlich der Werte im Sinne des § 30 Abs. 3 finden nur wegen der Ansprüche aus den jeweiligen Pfandbriefen und der Ansprüche aus den in das entsprechende Deckungsregister eingetragenen Derivategeschäften statt." |
27. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ist über das Vermögen der Pfandbriefbank das Insolvenzverfahren eröffnet, so fallen die in den Deckungsregistern eingetragenen Werte nicht in die Insolvenzmasse. | "Ist über das Vermögen der Pfandbriefbank das Insolvenzverfahren eröffnet, fallen alle in den Deckungsregistern eingetragenen Werte einschließlich der Werte im Sinne des Absatzes 3 nicht in die Insolvenzmasse." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Mit der Ernennung geht das Recht, die eingetragenen Werte zu verwalten und über sie zu verfügen, auf den Sachwalter über. | "Mit der Ernennung geht das Recht, alle eingetragenen Werte einschließlich der Werte im Sinne des Absatzes 3 zu verwalten und über sie zu verfügen, auf den Sachwalter über." |
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "Schiffsbauwerken" die Wörter "sowie die §§ 16 und 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen" eingefügt.
cc) In Satz 5 wird am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und werden die folgenden Wörter angefügt: "insbesondere kann er liquide Mittel zur zeitgerechten Bedienung der ausstehenden Pfandbriefe beschaffen."
dd) Nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:
"Der Sachwalter ist auch berechtigt, ein neues Refinanzierungsregister im Sinne der §§ 22a bis 22o des Kreditwesengesetzes einzurichten und ein bestehendes Refinanzierungsregister der Pfandbriefbank zu nutzen."
ee) Im bisherigen Satz 7 werden nach der Angabe " § 26 Abs. 1 Nr. 3 und 4" die Wörter "sowie des § 26f Abs. 1 Nr. 3 und 4" eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die im Register eingetragenen Hypotheken und gesicherten Forderungen unterliegen auch insoweit der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Sachwalters, als sie gemäß § 14 Abs. 2 nicht als Deckungswerte für Hypothekenpfandbriefe gelten. Der Sachwalter zieht die Forderungen entsprechend ihrer vertragsmäßigen Fälligkeit ein. Soweit der Teil der Forderung, der nach Satz 1 nicht als Deckungswert für Hypothekenpfandbriefe gilt, nicht zur Deckung von Öffentlichen Pfandbriefen benutzt wird, führt er nach Abzug angemessener Verwaltungskosten den Anteil an die Insolvenzmasse ab, der bei getrennten Darlehensverträgen und entsprechenden Einzelhypotheken auf die Insolvenzmasse entfallen würde. Reicht die tatsächlich geleistete Zahlung nicht aus, so sind die Forderungen insoweit vorrangig zu tilgen, als sie durch deckungsfähige Hypotheken gesichert sind; maßgeblich ist die Grenze des § 14 Abs. 1 unter Zugrundelegung des bei Indeckungnahme angenommenen Wertes des Beleihungsobjektes. Der Insolvenzverwalter kann verlangen, dass Darlehensrückzahlungsforderung und Hypothek geteilt werden; die Insolvenzmasse trägt die Kosten der Teilung. Die durch Teilung entstandene deckungsfähige Hypothek geht der nicht deckungsfähigen im Rang vor. Auf Schiffshypotheken und die gesicherten Forderungen ist die Vorschrift mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des § 14 Abs. 2 der § 22 Abs. 3, an die Stelle der Hypothekenpfandbriefe die Schiffspfandbriefe, an die Stelle der Hypothek die Schiffshypothek und an die Stelle der Grenze des § 14 Abs. 1 die Grenze nach § 22 Abs. 2 Satz 1, im Falle des § 22 Abs. 2 Satz 4 die von der Bundesanstalt zugelassene höhere Grenze treten. | "(3) Die im Deckungsregister eingetragenen Werte unterliegen auch insoweit der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Sachwalters, als sie nach § 5 Abs. 2 nicht zur Deckung der Pfandbriefe der Pfandbriefbank bestimmt sind. Der Sachwalter hat insbesondere Forderungen entsprechend ihrer Fälligkeit einzuziehen und Hypotheken bei Verwertungsreife zu verwerten. Nach Abzug angemessener Verwaltungskosten führt er an die Gläubiger treuhänderisch gehaltener Werte im Sinne des § 5 Abs. 1a Satz 4 und 5 und im Übrigen an die Insolvenzmasse den Anteil ab, der bei getrennten Forderungen oder Einzelhypotheken auf die Anteile unter Berücksichtigung ihres Ranges entfallen würde. Die in Satz 3 genannten Gläubiger und der Insolvenzverwalter können jeweils rangwahrende Teilung von Forderungen oder Hypotheken verlangen; die Kosten tragen die Gläubiger oder, soweit der Insolvenzverwalter Teilung verlangt, die Insolvenzmasse." |
d) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "die" die Wörter "nicht treuhänderischer Verwaltung unterliegen und" eingefügt.
e) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
"Werte im Sinne des Absatzes 3, die zur Insolvenzmasse der Pfandbriefbank gehören, berechtigen im Insolvenzverfahren über die Deckungsmasse zur Aussonderung nach § 47 der Insolvenzordnung."
f) In Absatz 8 wird das Wort "Derivaten" durch das Wort "Derivategeschäften" ersetzt.
27a. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
" § 36 Abs. 1a Satz 6 und 7 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend."
b) Die folgenden Absätze 8 und 9 werden angefügt:
"(8) Der Sachwalter ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Aufgaben auf die personellen und sachlichen Mittel der Pfandbriefbank zurückzugreifen. Die dabei tatsächlich anfallenden Kosten hat er der Insolvenzmasse zu erstatten.
(9) Der Sachwalter darf personenbezogene Daten erheben und verwenden, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. § 203 des Strafgesetzbuchs steht einer Übertragung von Informationen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, nicht entgegen."
28. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Der Sachwalter kann mit schriftlicher Zustimmung der Bundesanstalt alle oder einen Teil der im Deckungsregister eingetragenen Werte, auch soweit sie gemäß § 14 Abs. 2 und § 22 Abs. 3 nicht als eingetragene Werte gelten, und Verbindlichkeiten aus Pfandbriefen als Gesamtheit nach den folgenden Vorschriften auf eine andere Pfandbriefbank übertragen. | "(1) Der Sachwalter kann mit schriftlicher Zustimmung der Bundesanstalt alle oder einen Teil der im Deckungsregister eingetragenen Werte einschließlich der Werte im Sinne des § 30 Abs. 3 und der Verbindlichkeiten aus Pfandbriefen als Gesamtheit nach den folgenden Vorschriften auf eine andere Pfandbriefbank übertragen." |
b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Schiffsregisterordnung" die Wörter "und § 87 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen" eingefügt.
29. In § 33 Abs. 5 werden die Wörter "Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften" durch das Wort "Genossenschaftsgesetzes" ersetzt.
30. In § 35 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter " , auch soweit sie gemäß § 14 Abs. 2 und § 22 Abs. 3 nicht als eingetragene Werte gelten," durch die Wörter "einschließlich der Werte im Sinne des § 30 Abs. 3" ersetzt.
31. § 41 wird wie folgt geändert:
Im einleitenden Satzteil wird die Angabe " § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3" durch die Angabe " § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4" ersetzt.
In Nummer 2 Buchstabe c wird nach dem Wort "Hypotheken" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Schiffshypotheken" die Wörter "und Registerpfandrechten oder ausländischen Flugzeughypotheken" eingefügt sowie die Angabe "2000/ 12/EG" durch die Angabe "2006/48/EG" ersetzt.
32. § 49 wird wie folgt geändert:
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Abweichend von § 20 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d, e und h in der ab dem 26. März 2009 geltenden Fassung sind Forderungen gegen die dort genannten Schuldner oder Gewährleistungsgeber, welche der Bonitätsstufe 2 nach Anhang VI der Richtlinie 2006/48/EG zugeordnet worden sind, weiterhin deckungsfähig, sofern die Forderungen vor dem 26. März 2009 in das Deckungsregister eingetragen worden sind. Der Gesamtbetrag der Forderungen gegen Schuldner der Bonitätsstufe 2 darf höchstens einen Anteil von 20 Prozent der ausstehenden Pfandbriefe der jeweiligen Pfandbriefgattung betragen; die von § 20 Abs. 1 Nr. 3 in der ab dem 26. März 2009 geltenden Fassung umfassten Deckungswerte sind anzurechnen."
33. § 51 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe " § 4 Abs. 1 und 2" durch die Angabe " § 4 Abs. 1 bis 2" ersetzt.
b) In Satz 3 wird die Angabe " § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" durch die Angabe " § 5 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.
34. § 53 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Bei einem Kreditinstitut können auf dessen Antrag ein Treuhänder sowie mindestens ein Stellvertreter schon vor dem 19. Juli 2005 bestellt werden, damit diese sich auf die Erfüllung der sich ab dem 19. Juli 2005 aus den §§ 8 und 9 ergebenden Aufgaben und Pflichten vorbereiten. § 7 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 10 und 11 sind anzuwenden. Die Bundesanstalt erhebt für jede Bestellung nach Satz 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 eine Gebühr in Höhe von 500 Euro. | " § 53 Übergangsregelung
§ 4 Abs. 1a ist ab dem 1. November 2009 anzuwenden." |
Artikel 2
Änderung des Kreditwesengesetzes
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. März 2009 (BGBl. I S. 470), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 64k folgende Angabe eingefügt:
" § 64l Übergangsvorschrift zur Erlaubnis für die Anlageverwaltung".
2. In § 1 Abs. 1a Satz 2 wird nach Nummer 10 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 11 angefügt:
"11. die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten für eine Gemeinschaft von Anlegern, die natürliche Personen sind, mit Entscheidungsspielraum bei der Auswahl der Finanzinstrumente, sofern dies ein Schwerpunkt des angebotenen Produktes ist und zu dem Zweck erfolgt, dass diese Anleger an der Wertentwicklung der erworbenen Finanzinstrumente teilnehmen (Anlageverwaltung)."
3. § 1 Abs. 24 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Refinanzierungsunternehmen sind Unternehmen, die zum Zwecke der Refinanzierung Gegenstände oder Ansprüche auf deren Übertragung aus ihrem Geschäftsbetrieb an Zweckgesellschaften, Refinanzierungsmittler oder Pfandbriefbanken im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Pfandbriefgesetz veräußern; | "Refinanzierungsunternehmen sind Unternehmen, die zum Zwecke der eigenen Refinanzierung oder der Refinanzierung des Übertragungsberechtigten Gegenstände oder Ansprüche auf deren Übertragung aus ihrem Geschäftsbetrieb an Zweckgesellschaften, Refinanzierungsmittler, ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder an eine in § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3a genannte Einrichtung veräußern;". |
4. § 2 Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 5a wird folgende Nummer 5b eingefügt:
"5b. ausländische Investmentgesellschaften, soweit sie ausländische Investmentanteile im Sinne des § 2 Abs. 9 des Investmentgesetzes ausgeben;".
b) Nach Nummer 17 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 18 angefügt:
"18. Unternehmen, die als Finanzdienstleistung nur die Anlageverwaltung betreiben und deren Mutterunternehmen die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder ein Institut im Sinne des Satzes 2 ist. Institut im Sinne des Satzes 1 ist ein Finanzdienstleistungsinstitut, das die Erlaubnis für die Anlageverwaltung hat, oder ein Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1, das in seinem Herkunftsstaat über eine Erlaubnis für mit § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 11 vergleichbare Geschäfte verfügt, oder ein Institut mit Sitz in einem Drittstaat, das für die in § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 11 genannten Geschäfte nach Absatz 4 von der Erlaubnispflicht nach § 32 freigestellt ist."
5. § 2d wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 2d Leitungsorgane von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften
Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen, müssen zuverlässig sein und die zur Führung der Geschäfte erforderliche fachliche Eignung haben. | " § 2d Leitungsorgane von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften
(1) Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen, müssen zuverlässig sein und die zur Führung der Gesellschaft erforderliche fachliche Eignung haben. (2) Bei Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften, die nach § 10a Abs. 3 Satz 6 oder Satz 7 oder § 10b Abs. 3 Satz 8 als übergeordnetes Unternehmen bestimmt worden sind, kann die Bundesanstalt die Abberufung der Personen im Sinne des Absatzes 1 verlangen und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen, wenn
|
5a. In § 9 Abs. 1 Satz 4 wird in Nummer 6 am Ende das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt, in Nummer 7 das Komma durch das Wort "oder" ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:
"8. Veranstalter von Systemen nach § 1 Abs. 16,".
6. § 10a Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 5 Halbsatz 2 werden die Wörter "das übergeordnete Unternehmen" durch die Wörter "das Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland, das als übergeordnetes Unternehmen gilt" ersetzt.
b) Folgende Sätze werden angefügt:
"Abweichend von den Sätzen 4 und 5 kann die Bundesanstalt auf Antrag einer Finanzholding-Gesellschaft, die ihren Sitz im Inland hat, und nach Anhörung des beaufsichtigten Unternehmens, das nach den Sätzen 4 und 5 als übergeordnetes Unternehmen gilt oder nach Bestimmung durch die Bundesanstalt gelten würde, bestimmen, dass die Finanzholding-Gesellschaft als übergeordnetes Unternehmen gilt, sofern sie dargelegt hat, dass sie über die zur Einhaltung der gruppenbezogenen Pflichten erforderliche Struktur und Organisation verfügt. Abweichend von Satz 6 kann die Bundesanstalt eine Finanzholding-Gesellschaft, die ihren Sitz im Inland hat, nach Anhörung des beaufsichtigten Unternehmens, das nach den Sätzen 4 und 5 als übergeordnetes Unternehmen gilt oder nach Bestimmung durch die Bundesanstalt gelten würde, auch ohne Antrag als übergeordnetes Unternehmen bestimmen, sofern dies aus bankaufsichtlichen Gründen, insbesondere solchen, die sich aus der Organisation und Struktur der Finanzholding-Gruppe ergeben, erforderlich ist. Die nach Satz 6 oder Satz 7 bestimmte Finanzholding-Gesellschaft hat alle gruppenbezogenen Pflichten eines übergeordneten Unternehmens zu erfüllen. Liegen die Voraussetzungen für eine Anordnung nach Satz 6 oder Satz 7 nicht mehr vor, insbesondere, wenn die Finanzholding-Gesellschaft ihren Sitz in einen anderen Staat verlagert oder nicht mehr in der Lage ist, für die Einhaltung der gruppenbezogenen Pflichten zu sorgen, hat die Bundesanstalt die Anordnung nach Anhörung der Finanzholding-Gesellschaft aufzuheben; § 35 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Bundesanstalt hat gegenüber einer nach Satz 6 oder Satz 7 zum übergeordneten Unternehmen bestimmten Finanzholding-Gesellschaft und deren Organen alle Befugnisse, die ihr gegenüber einem Institut als übergeordnetem Unternehmen und dessen Organen zustehen."
7. § 12 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Ein Institut hat als übergeordnetes Unternehmen einer Gruppe (§ 10a Abs. 2 oder 3), zu der mindestens ein Einlagenkreditinstitut gehört, sicherzustellen, daß die Gruppe an einem Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 qualifizierte Beteiligungen nicht hält, deren Anteil am Nennkapitals dem Betrage nach 15 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals der Gruppe übersteigt. Es hat außerdem sicherzustellen, daß die Gruppe insgesamt an Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 qualifizierte Beteiligungen nicht hält, deren Anteil am Nennkapital dem Betrage nach zusammen 60 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals der Gruppe übersteigt. Mit Zustimmung der Bundesanstalt darf das Institut zulassen, daß die Gruppe die in Satz 1 oder 2 festgelegten Grenzen überschreitet. Die Bundesanstalt darf die Zustimmung nur erteilen, wenn das Institut die über die Grenze hinausgehenden Beteiligungen, bei Überschreitung beider Grenzen den höheren Betrag, mit haftendem Eigenkapital der Gruppe unterlegt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Institute im Sinne von § 10a Abs. 14. | "(2) Das übergeordnete Unternehmen einer Gruppe im Sinne des § 10a Abs. 1 bis 3, zu der mindestens ein Einlagenkreditinstitut gehört, hat sicherzustellen, dass die Gruppe an einem Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 qualifizierte Beteiligungen nicht hält, deren Anteil am Nennkapital dem Betrage nach 15 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals der Gruppe übersteigt. Es hat außerdem sicherzustellen, dass die Gruppe insgesamt an Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 qualifizierte Beteiligungen nicht hält, deren Anteil am Nennkapital dem Betrage nach zusammen 60 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals der Gruppe übersteigt. Mit Zustimmung der Bundesanstalt darf das übergeordnete Unternehmen zulassen, dass die Gruppe die in Satz 1 oder Satz 2 festgelegten Grenzen überschreitet. Die Bundesanstalt darf die Zustimmung nur erteilen, wenn das Institut die über die Grenze hinausgehenden Beteiligungen, bei Überschreitung beider Grenzen den höheren Betrag, mit haftendem Eigenkapital der Gruppe unterlegt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Institute im Sinne des § 10a Abs. 14." |
8. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden das Wort "sowie" und der Punkt am Ende gestrichen und folgender Satzteil angefügt:
"sowie Informationen über die prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit im Sinne der Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 9 für diesen Kreditnehmer, soweit ein Unternehmen selbst eine solche gemeldet hat."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "ist" durch das Wort "sind" ersetzt und nach dem Wort "Verschuldung" werden die Wörter "und Informationen über die prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeiten" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden das Wort "ist" durch die Wörter "sowie die Informationen über die prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeiten sind jeweils" ersetzt und hinter den Wörtern "Kredite gewährt" die Wörter "oder Informationen über die prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeiten dieses Schuldners gemeldet" eingefügt.
9. In § 21 Abs. 3 Nr. 1 wird die Angabe " § 14 Abs. 1" durch die Angabe " § 14" ersetzt.
10. In § 22 Satz 1 Nr. 15 werden nach der Angabe " § 14 Abs. 2 Satz 2" ein Komma und die Wörter "insbesondere zu den Voraussetzungen und den Inhalten der Rückmeldungen der Informationen über prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeiten," eingefügt.
11. In § 22a Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Refinanzierungsmittler" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und die Wörter "eine Pfandbriefbank" werden durch die Wörter "ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder eine in § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3a genannte Einrichtung" ersetzt.
12. In § 22b Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "eine Pfandbriefbank" durch die Wörter "ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums" ersetzt.
13. In § 22d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird nach dem Wort "Refinanzierungsmittler" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und das Wort "Pfandbriefbanken" wird durch die Wörter "Kreditinstitute mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3a genannten Einrichtungen" ersetzt.
14. § 22j Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Gegen Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung kann der Übertragungsberechtigte Widerspruch im Wege der Klage nach § 771 der Zivilprozessordnung erheben."
b) Die bisherigen Sätze 3 und 4
Die Wirksamkeit einer Verfügung, die nach der Eintragung eines Gegenstands in das Refinanzierungsregister über den Gegenstand oder den an seine Stelle getretenen Gegenstand getroffen wird, bleibt hiervon unberührt. Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgt.
werden aufgehoben.
15. § 25a Abs. 1a Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Absatz 1 gilt für Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, Institute im Sinne von § 10a Abs. 14 oder Finanzkonglomerate mit der Maßgabe entsprechend, dass die in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen des übergeordneten Unternehmens oder des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation der Institutsgruppe, der Finanzholding-Gruppe oder des Finanzkonglomerats verantwortlich sind. | "Absatz 1 gilt für Institutgruppen, Finanzholding-Gruppen, Institute im Sinne des § 10a Abs. 14 und Finanzkonglomerate mit der Maßgabe entsprechend, dass die in § 1 Abs. 2 Satz 1 oder § 2d Abs. 1 bezeichneten Personen des übergeordneten Unternehmens oder des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder des Finanzkonglomerats verantwortlich sind." |
15a. In § 25c Abs. 1 werden nach der Angabe "Institute" die Wörter "sowie nach § 10a Abs. 3 Satz 6 oder Satz 7 oder nach § 10b Abs. 3 Satz 8 als übergeordnetes Unternehmen geltende Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften" eingefügt.
15b. § 25g wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 25g Gruppenweite Einhaltung von Sorgfaltspflichten
Institute haben als übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe im Sinne des § 10a Abs. 1 oder Abs. 2, einer Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Abs. 3 oder als Mutterunternehmen eines Finanzkonglomerats im Sinne des § 1 Abs. 20 Satz 1 in Bezug auf ihre Zweigstellen, Zweigniederlassungen und mehrheitlich in ihrem Eigentum befindlichen Unternehmen gruppenweite interne Sicherungsmaßnahmen nach § 9 des Geldwäschegesetzes und § 25c Abs. 1 zu schaffen, die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach den §§ 3, 5 und 6 des Geldwäschegesetzes und den §§ 25d und 25f sowie der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht nach § 8 des Geldwäschegesetzes sicherzustellen, soweit dies nach dem Recht des Staates, in dem die Zweigstelle, die Zweigniederlassung oder das Unternehmen ansässig ist, jeweils zulässig ist. Verantwortlich für die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten nach Satz 1 sind die Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1. Soweit die nach Satz 1 zu treffenden Maßnahmen in einem Drittstaat, in dem das Unternehmen ansässig ist, nach dem Recht des betroffenen Staates nicht zulässig sind, hat das übergeordnete Unternehmen oder Mutterunternehmen die Bundesanstalt hiervon unverzüglich zu unterrichten und zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, um einem erhöhten Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wirksam zu begegnen. Für den Fall, dass am ausländischen Sitz einer Zweigstelle, einer Zweigniederlassung oder eines Unternehmens strengere Pflichten gelten, sind dort diese strengeren Pflichten zu erfüllen. | " § 25g Gruppenweite Einhaltung von Sorgfaltspflichten
(1) Die in § 25c Abs. 1 genannten Institute und Unternehmen haben als übergeordnete Unternehmen in Bezug auf ihre nachgeordneten Unternehmen, Zweigstellen und Zweigniederlassungen gruppenweite interne Sicherungsmaßnahmen nach § 9 des Geldwäschegesetzes und § 25c Abs. 1 zu schaffen, die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach den §§ 3, 5 und 6 des Geldwäschegesetzes und den §§ 25d und 25f sowie der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht nach § 8 des Geldwäschegesetzes sicherzustellen. Verantwortlich für die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten nach Satz 1 sind die Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1. Soweit die nach Satz 1 im Rahmen der Begründung oder Durchführung von Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen zu treffenden Maßnahmen in einem Drittstaat, in dem das Unternehmen ansässig ist, nach dem Recht des betroffenen Staates nicht zulässig oder tatsächlich nicht durchführbar sind, hat das übergeordnete Unternehmen oder Mutterunternehmen sicherzustellen, dass ein nachgeordnetes Unternehmen, eine Zweigstelle oder Zweigniederlassung in diesem Drittstaat keine Geschäftsbeziehung begründet oder fortsetzt und keine Transaktionen durchführt. Soweit eine Geschäftsbeziehung bereits besteht, hat das übergeordnete Unternehmen oder Mutterunternehmen sicherzustellen, dass diese von dem nachgeordneten Unternehmen, der Zweigstelle oder der Zweigniederlassung ungeachtet anderer gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen durch Kündigung oder auf andere Weise beendet wird. Für den Fall, dass am ausländischen Sitz eines nachgeordneten Unternehmens, einer Zweigstelle oder einer Zweigniederlassung strengere Pflichten gelten, sind dort diese strengeren Pflichten zu erfüllen. (2) Finanzholding-Gesellschaften oder gemischte Finanzholding-Gesellschaften, die nach § 10a Abs. 3 Satz 6 oder Satz 7 oder § 10b Abs. 3 Satz 8 als übergeordnetes Unternehmen gelten, sind Verpflichtete im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Geldwäschegesetzes. Sie unterliegen insoweit auch der Aufsicht der Bundesanstalt nach § 16 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 des Geldwäschegesetzes." |
15c. § 29 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über den Gegenstand der Prüfung, den Zeitpunkt ihrer Durchführung und den Inhalt der Prüfungsberichte erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um Mißstände, welche die Sicherheit der dem Institut anvertrauten Vermögenswerte gefährden oder die ordnungsmäßige Durchführung der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beeinträchtigen können, zu erkennen sowie einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Instituten durchgeführten Geschäfte zu erhalten. Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. | "(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über
zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um Missstände, welche die Sicherheit der einem Institut anvertrauten Vermögenswerte gefährden oder die ordnungsgemäße Durchführung der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beeinträchtigen können, zu erkennen sowie einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Instituten durchgeführten Geschäfte zu erhalten. In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass die in den Absätzen 1 bis 3 geregelten Pflichten auch bei der Prüfung des Konzernabschlusses einer Instituts- oder Finanzholding-Gruppe oder eines Finanzkonglomerats einzuhalten sind; nähere Bestimmungen über den Gegenstand der Prüfung, den Zeitpunkt ihrer Durchführung und den Inhalt des Prüfungsberichts können dabei nach Maßgabe des Satzes 1 erlassen werden. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen." |
16. In § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a wird nach dem Wort "Abschlussvermittlern" ein Komma und das Wort "Anlageverwaltern" eingefügt.
16a. Dem § 36 Abs. 1a Satz 1 wird folgender Satzteil angefügt:
"; dem Sonderbeauftragten können auch die Befugnisse eines Sachwalters nach den §§ 32 bis 35 des Pfandbriefgesetzes übertragen werden."
17. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Ein Institut und die Mitglieder seiner Organe sowie seine Beschäftigten haben der Bundesanstalt, den Personen und Einrichtungen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, sowie der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Die Bundesanstalt kann, auch ohne besonderen Anlass, bei den Instituten Prüfungen vornehmen und die Durchführung der Prüfungen der Deutschen Bundesbank übertragen; das schließt Unternehmen ein, auf die ein Institut wesentliche Aktivitäten und Prozesse im Sinne des § 25a Abs. 2 ausgelagert hat (Auslagerungsunternehmen). Die Bediensteten der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank sowie die sonstigen Personen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung der Prüfungen bedient, können hierzu die Geschäftsräume des Instituts oder Auslagerungsunternehmens innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 zu dulden. | "(1) Ein Institut oder ein übergeordnetes Unternehmen, die Mitglieder deren Organe und deren Beschäftigte haben der Bundesanstalt, den Personen und Einrichtungen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, sowie der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Die Bundesanstalt kann, auch ohne besonderen Anlass, bei den Instituten und übergeordneten Unternehmen Prüfungen vornehmen und die Durchführung der Prüfungen der Deutschen Bundesbank übertragen; das schließt Unternehmen ein, auf die ein Institut oder übergeordnetes Unternehmen wesentliche Bereiche im Sinne des § 25a Abs. 2 ausgelagert hat (Auslagerungsunternehmen). Die Bediensteten der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank sowie die sonstigen Personen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung der Prüfungen bedient, können hierzu die Geschäftsräume des Instituts, des Auslagerungsunternehmens und des übergeordneten Unternehmens innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 zu dulden." |
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Ein nachgeordnetes Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 1 bis 5, eine Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze einer Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Abs. 3 sowie ein Mitglied eines Organs eines solchen Unternehmens haben der Bundesanstalt, den Personen und Einrichtungen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, sowie der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, um die Richtigkeit der Auskünfte oder der übermittelten Daten zu überprüfen, die für die Aufsicht auf zusammengefaßter Basis erforderlich sind oder die in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 3 Satz 1 zu übermitteln sind. Die Bundesanstalt kann, auch ohne besonderen Anlass, bei den Instituten Prüfungen vornehmen und die Durchführung der Prüfungen der Deutschen Bundesbank übertragen; Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend. Die Bediensteten der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank sowie der sonstigen Personen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung der Prüfungen bedient, können hierzu die Geschäftsräume des Instituts innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 zu dulden. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für ein nicht in die Zusammenfassung einbezogenes Tochterunternehmen und ein gemischtes Unternehmen und dessen Tochterunternehmen. | "(2) Ein nachgeordnetes Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 1 bis 5, eine Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze einer Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Abs. 3 sowie ein Mitglied eines Organs eines solchen Unternehmens haben der Bundesanstalt, den Personen und Einrichtungen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, sowie der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, um die Richtigkeit der Auskünfte oder der übermittelten Daten zu überprüfen, die für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis erforderlich sind oder die in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 3 Satz 1 zu übermitteln sind. Die Bundesanstalt kann, auch ohne besonderen Anlass, bei den in Satz 1 genannten Unternehmen Prüfungen vornehmen und die Durchführung der Prüfungen der Deutschen Bundesbank übertragen; Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend. Die Bediensteten der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank sowie der sonstigen Personen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung der Prüfungen bedient, können hierzu die Geschäftsräume der Unternehmen innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 zu dulden. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für ein nicht in die Zusammenfassung einbezogenes Tochterunternehmen und ein gemischtes Unternehmen und dessen Tochterunternehmen." |
18. § 46b Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Wird ein Institut zahlungsunfähig oder tritt Überschuldung ein, so haben die Geschäftsleiter und bei einem in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Institut der Inhaber dies der Bundesanstalt unter Beifügung aussagefähiger Unterlagen unverzüglich anzuzeigen; die im ersten Halbsatz bezeichneten Personen haben eine solche Anzeige unter Beifügung entsprechender Unterlagen auch dann vorzunehmen, wenn das Institut voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen (drohende Zahlungsunfähigkeit). | "Wird ein Institut oder eine nach § 10a Abs. 3 Satz 6 oder Satz 7 als übergeordnetes Unternehmen geltende Finanzholding-Gesellschaft zahlungsunfähig oder tritt Überschuldung ein, so haben die Geschäftsleiter, bei einem in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Institut der Inhaber und die Personen, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen, dies der Bundesanstalt unter Beifügung aussagefähiger Unterlagen unverzüglich anzuzeigen; die im ersten Halbsatz bezeichneten Personen haben eine solche Anzeige unter Beifügung entsprechender Unterlagen auch dann vorzunehmen, wenn das Institut oder die nach § 10a Abs. 3 Satz 6 oder Satz 7 als übergeordnetes Unternehmen geltende Finanzholding-Gesellschaft voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen (drohende Zahlungsunfähigkeit)." |
b) In Satz 3 werden nach den Wörtern "über das Vermögen eines Instituts" die Wörter "oder einer nach § 10a Abs. 3 Satz 6 oder Satz 7 als übergeordnetes Unternehmen geltenden Finanzholding-Gesellschaft" eingefügt.
c) In Satz 4 werden nach den Wörtern "über das Vermögen des Instituts" die Wörter "oder der nach § 10a Abs. 3 Satz 6 oder Satz 7 als übergeordnetes Unternehmen geltenden Finanzholding-Gesellschaft" eingefügt.
d) In Satz 5 werden nach den Wörtern "nur mit Zustimmung des Instituts" die Wörter "oder der nach § 10a Abs. 3 Satz 6 oder Satz 7 als übergeordnetes Unternehmen geltenden Finanzholding-Gesellschaft" eingefügt.
19. § 55 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Wer es als Geschäftsleiter eines Instituts oder als Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Instituts entgegen § 46b Satz 1, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1, unterläßt, der Bundesanstalt die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung anzuzeigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | "(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 46b Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet." |
20. Nach § 64k wird folgender § 64l eingefügt:
" § 64l Übergangsvorschrift zur Erlaubnis für die Anlageverwaltung
Für ein Institut, das am 25. März 2009 die Erlaubnis für das Finanzkommissionsgeschäft, den Eigenhandel oder die Finanzportfolioverwaltung hat, gilt die Erlaubnis für die Anlageverwaltung als zu diesem Zeitpunkt erteilt. Eine Erlaubnispflicht für die Anlageverwaltung besteht nicht für solche Produkte, für die bis zum 24. September 2008 ein Verkaufsprospekt veröffentlicht wurde."
Artikel 3
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
"Der Finanzportfolioverwaltung gleichgestellt ist hinsichtlich der §§ 9, 31 bis 34 und 34b bis 36b dieses Gesetzes sowie der Artikel 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 die erlaubnispflichtige Anlageverwaltung nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 11 des Kreditwesengesetzes."
2. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nr. 10 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"10. entgegen
a) § 16 Satz 1 oder b) § 34 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34 Abs. 4 Satz 1, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt," |
b) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen Artikel 7 oder Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie (ABl. EU Nr. L 241 S. 1) eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt."
c) Folgender neuer Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Die Bestimmungen des Absatzes 2 Nr. 2 Buchstabe a, Nr. 10 Buchstabe b, Nr. 15, 16, 18 bis 20, 22 und 23, des Absatzes 2a sowie des Absatzes 3 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3, jeweils in Verbindung mit Absatz 4, gelten auch für die erlaubnispflichtige Anlageverwaltung im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 3."
Artikel 3a
Änderung des Börsengesetzes
Das Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. März 2009 (BGBl. I S. 470), wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Börsenhändler" die Wörter "und der Handelsordnung für den Freiverkehr" eingefügt.
2. § 48 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "wenn" die Wörter "durch eine Handelsordnung sowie" und nach dem Wort "Geschäftsbedingungen" die Wörter "des Börsenträgers" eingefügt.
b) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
"Die Handelsordnung regelt den Ablauf des Handels. Die Geschäftsbedingungen regeln die Teilnahme am Handel und die Einbeziehung von Wertpapieren zum Handel."
c) Im bisherigen Satz 2 wird das Wort "Handelsrichtlinien" durch die Wörter "die Geschäftsbedingungen" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank
Das Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3646), zuletzt geändert durch Artikel 174 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 12 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
" § 39a des Beurkundungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden."
2. § 13 Abs. 5 wird aufgehoben.
3. Nach § 13 wird folgender neuer § 13a eingefügt:
" § 13a Mündelsicherheit
Die Schuldverschreibungen der Bank, die nicht auf ausländische Zahlungsmittel lauten, sind zur Anlegung von Mündelgeldern geeignet."
4. § 14 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 14 Arreste und Zwangsvollstreckungen
Auf Arreste und Zwangsvollstreckungen in Vermögenswerte, die in das Deckungsregister nach § 13 Abs. 3 eingetragen sind, ist § 29 des Pfandbriefgesetzes entsprechend anzuwenden." |
5. § 16 wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 16 Auflösung
(1) Die Bank kann nur durch Gesetz aufgelöst werden. Das Gesetz bestimmt über die Verwendung des Vermögens. Es darf nur für eine das Allgemeininteresse wahrende Förderung der Landwirtschaft oder der landwirtschaftlichen Forschung verwendet werden. (2) Im Falle der Auflösung gehen die Gläubiger der gedeckten Schuldverschreibungen hinsichtlich der nach § 13 Abs. 3 in dem Register eingetragenen Werte den übrigen Gläubigern der Bank im Rang vor. Soweit diese Werte nicht zur Befriedigung der Gläubiger der gedeckten Schuldverschreibungen notwendig sind, stehen sie den übrigen Gläubigern der Bank zur Verfügung." |
6. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
Artikel 5
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. März 2009 (BGBl. I S. 470), wird wie folgt geändert:
1. In § 13d Nr. 4 wird die Zahl "33" durch die Zahl "30" ersetzt.
2. § 72 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Der Treuhänder hat besonders die Bestände des Sicherungsvermögens unter Mitverschluss des Versicherungsunternehmens zu verwahren. Er darf die Bestände nur herausgeben, soweit es dieses Gesetz gestattet; § 9 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 3 des Pfandbriefgesetzes gilt entsprechend. | "(2) Der Treuhänder hat besonders die Bestände des Sicherungsvermögens unter Mitverschluss des Versicherungsunternehmens zu verwahren. Er darf einen Sicherungsvermögenswert nur herausgeben, wenn die übrigen Werte zur Bedeckung des Mindestumfangs des Sicherungsvermögens (§ 66 Abs. 1a) ausreichen oder das Versicherungsunternehmen Zug um Zug eine anderweitige Bedeckung des Sicherungsvermögens stellt. Ist das Versicherungsunternehmen zur Herausgabe einer Urkunde verpflichtet, muss der Treuhänder der Herausgabe zustimmen, auch wenn die in Satz 2 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen; § 66 Abs. 2 gilt entsprechend. Bedarf das Versicherungsunternehmen einer Urkunde zu vorübergehendem Gebrauch, so hat der Treuhänder sie herauszugeben, ohne dass das Versicherungsunternehmen verpflichtet ist, eine anderweitige Bedeckung zu stellen." |
Artikel 6
Änderung der Pfandbrief-Barwertverordnung
Die Pfandbrief-Barwertverordnung vom 14. Juli 2005 (BGBl. I S. 2165) wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird nach den Wörtern "Öffentlichen Pfandbriefen" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Schiffspfandbriefen" die Wörter "und Flugzeugpfandbriefen" eingefügt.
2. In § 2 Satz 1 wird nach den Wörtern "Öffentlichen Pfandbriefe" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Schiffspfandbriefe" die Wörter "und Flugzeugpfandbriefe" eingefügt.
3. In § 4 Satz 1 wird die Angabe " § 4 Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe " § 4 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.
Artikel 7
Änderung der Deckungsregisterverordnung
Die Deckungsregisterverordnung vom 25. August 2006 (BGBl. I S. 2074) wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3" durch die Angabe " § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Derivate" durch die Wörter "Ansprüche aus Derivategeschäften" und die Angabe " § 15" durch die Angabe " § 13" ersetzt.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Werden Unterregister nach § 5 Abs. 1 Satz 4 des Pfandbriefgesetzes angelegt, ist durch eine Eintragung im Deckungsregister auf das Unterregister hinzuweisen. Der Hinweis muss die Art der im Unterregister eingetragenen Deckungswerte bezeichnen. Die in das Unterregister eingetragenen Deckungswerte sind mit laufenden Nummern innerhalb des Unterregisters zu versehen. Die Eintragungen müssen die Informationen nach den §§ 9 bis 14 enthalten und sollen die in den Anlagen 1 bis 3 vorgesehenen Inhalte der Formulare DR 1, DR 2 und DR 3 in übersichtlicher Form wiedergeben."
2. Dem § 9 werden folgende neue Nummern 7 und 8 angefügt:
"7. Sind eingetragene Werte nach § 5 Abs. 1a Satz 1 des Pfandbriefgesetzes nur teilweise zur Deckung der Pfandbriefe bestimmt, sind genaue Angaben über den Umfang des zur Deckung bestimmten Teils und seines Rangs gegenüber dem nicht zur Deckung bestimmten Teil in Spalte 6 zu vermerken.
8. Werden eingetragene Werte nach § 5 Abs. 1a Satz 4 des Pfandbriefgesetzes ganz oder teilweise von der Pfandbriefbank als Treuhänder verwaltet, sind genaue Angaben über den Gläubiger des Übertragungsanspruchs in Spalte 6 zu vermerken; bei teilweiser treuhänderischer Verwaltung gilt Nummer 7 entsprechend."
3. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
" § 12a Eintragung von Deckungswerten nach den §§ 26a und 26f Abs. 1 Nr. 1 des Pfandbriefgesetzes
(1) Die Eintragung von Deckungswerten nach den §§ 26a und 26f Abs. 1 Nr. 1 des Pfandbriefgesetzes ist vorbehaltlich Absatz 2 entsprechend § 9 vorzunehmen.
(2) In Spalte 2a tritt an die Stelle der Bezeichnung des belasteten Grundstücks die Bezeichnung des beliehenen Flugzeuges im öffentlichen Register sowie die Bezeichnung des Registers und der Registerstelle. Im Falle von dinglichen Rechten nach § 26b Abs. 5 des Pfandbriefgesetzes, die nicht zur Sicherung einer persönlichen Forderung dienen, sowie im Falle von abstrakten Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnissen, die durch Registerpfandrechte nach § 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen oder durch ausländische Flugzeughypotheken gesichert sind, sind die zugrunde liegenden Darlehensforderungen in Spalte 4 einzutragen. § 9 Nr. 4 Satz 2 gilt entsprechend."
4. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Derivaten" durch die Wörter "Ansprüchen aus Derivategeschäften" ersetzt.
b) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter "von Derivaten" durch die Wörter "der Ansprüche aus Derivategeschäften" ersetzt und nach der Angabe "DR 3" die Wörter "durch Eintragung der einbezogenen Derivate" eingefügt.
5. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 14 Eintragung von Deckungswerten nach § 4 Abs. 2 Satz 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie § 20 Abs. 2 Nr. 2 des Pfandbriefgesetzes | " § 14 Eintragung von Deckungswerten nach § 4 Abs. 1 Satz 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 20 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 26f Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Pfandbriefgesetzes". |
b) In Satz 1 wird die Angabe " § 4 Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe " § 4 Abs. 1 Satz 2" ersetzt, nach der Angabe " § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2" wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe " § 20 Abs. 2 Nr. 2" werden die Wörter "sowie § 26f Abs. 1 Nr. 2 und 3" eingefügt.
c) In Satz 2 wird die Angabe " § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1" durch die Angabe " § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1" ersetzt.
d) In Satz 3 wird die Angabe " § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3" durch die Angabe " § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3" ersetzt.
6. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Derivate" durch die Wörter "Ansprüche aus Derivategeschäften" ersetzt.
b) Im Tabellenkopf werden die Wörter "des Deckungswerts" durch die Wörter "der Derivate" ersetzt.
Artikel 8
Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
In § 75 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3065) wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Die Benachrichtigung nach Absatz 1 umfasst auch die Angabe des Medians über die prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit im Sinne der Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 9 des Kreditwesengesetzes für diesen Kreditnehmer, soweit ein Institut selbst eine solche gemeldet hat und insgesamt mindestens drei
Institute eine Ausfallwahrscheinlichkeit angezeigt haben. Haben mindestens vier Institute eine Ausfallwahrscheinlichkeit angezeigt, erfolgt zusätzlich eine Rückmeldung der Bandbreite als Differenz aus der geringsten und der höchsten angezeigten prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeit (Maximum minus Minimum)."
Artikel 9
Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
§ 16 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 15 Abs. 86 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Soweit die Kosten der Bundesanstalt nicht durch Gebühren, gesonderte Erstattung nach § 15 oder sonstige Einnahmen gedeckt werden, sind sie unter Berücksichtigung von Fehlbeträgen, nicht eingegangenen Beträgen und Überschüssen der Vorjahre anteilig auf die Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Finanzdienstleistungsinstitute, Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften, Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften, Unternehmen, die an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, sowie Emittenten mit Sitz im Inland, deren Wertpapiere an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder mit ihrer Zustimmung in den Freiverkehr einbezogen sind, nach Maßgabe eines geeigneten Verteilungsschlüssels umzulegen und von der Bundesanstalt nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes beizutreiben." |
2. In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "Artikel 28 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794)" durch die Angabe "Artikel 10 des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607)" ersetzt.
3. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Absatz 1 in der ab dem 26. März 2009 geltenden Fassung ist anzuwenden auf Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse, die dem Umlagejahr 2009 und späteren Umlagejahren zuzuordnen sind. Fehlbeträge und nicht eingegangene Beträge, die den Jahren 2002 bis 2008 zuzuordnen sind und nicht nach Absatz 1 in der bis zum 25. März 2009 geltenden Fassung umgelegt wurden oder werden, sind mit Überschüssen, die den Jahren 2002 bis 2008 zuzuordnen sind und nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 6 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz in der bis zum 25. März 2009 geltenden Fassung umgelegt wurden oder werden, zu verrechnen. Übersteigen die nach Satz 2 zu verrechnenden Überschüsse die zu verrechnenden Fehlbeträge und nicht eingegangenen Beträge, ist der übersteigende Betrag bei der Festsetzung der Umlage für das Umlagejahr 2009 oder für spätere Umlagejahre vor Verteilung der Gemeinkosten von diesen abzuziehen."
Artikel 10
Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. März 2009 (BGBl. I S. 470), wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 5 bis 7 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 5 Ermittlung der Kosten für ein Umlagejahr; Trennung nach Aufsichtsbereichen und Gruppen; Umlagefähige Kosten
(1) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) hat als Kosten im Sinne des § 16 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes die Ausgaben eines Haushaltsjahres zu ermitteln. Dieses Haushaltsjahr ist Umlagejahr im Sinne dieser Verordnung. Zu den Kosten gehören auch die Zuführungen zu der Pensionsrücklage nach § 19 Abs. 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes sowie die Zuführungen zu einer Investitionsrücklage nach § 12 Abs. 4 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes. Umlagefähige Kosten sind die Kosten, die nach Abzug der in § 16 Abs. 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes aufgeführten Einnahmen und nach Berücksichtigung von Fehlbeträgen, nicht eingegangenen Beträgen und Überschüssen der Vorjahre verbleiben. Zu den Einnahmen im Sinne des Satzes 4 gehören auch Entnahmen aus der Pensionsrücklage sowie aus einer Investitionsrücklage. Bußgelder bleiben unberücksichtigt. (2) Die Kosten sind für die folgenden Aufsichtsbereiche, die jeweils nach den maßgeblichen Aufsichtsgesetzen in die Zuständigkeit der Bundesanstalt fallen, getrennt zu ermitteln:
Innerhalb der Aufsichtsbereiche hat eine gesonderte Ermittlung nach Gruppen zu erfolgen, soweit die nachfolgenden Vorschriften dieses vorsehen. (3) Kosten, die zwei Aufsichtsbereichen nach Absatz 2 Satz 1 gemeinsam zugerechnet werden können, sind jeweils gesondert zu erfassen. Sie sind auf die betroffenen Aufsichtsbereiche entsprechend dem Verhältnis aufzuteilen, das zwischen den Kosten besteht, die den Aufsichtsbereichen unmittelbar zuzurechnen sind. Die so ermittelten Kostenanteile sind jeweils den Kosten hinzuzurechnen, die auf die Aufsichtsbereiche unmittelbar entfallen. (4) Die übrigen Kosten, die weder einem Aufsichtsbereich nach Absatz 2 Satz 1 unmittelbar noch nach Absatz 3 zwei Aufsichtsbereichen gemeinsam zugeordnet werden können (Gemeinkosten), sind ebenfalls gesondert zu erfassen. Sie sind auf alle Aufsichtsbereiche entsprechend dem Verhältnis aufzuteilen, das zwischen den Kosten besteht, die den Aufsichtsbereichen nach Durchführung der in Absatz 3 vorgegebenen Verteilung zuzurechnen sind. (5) Die Einnahmen im Sinne des § 16 Abs. 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes sind von den Kosten des Aufsichtsbereichs abzusetzen, dem sie jeweils unmittelbar zuzurechnen sind. Einnahmen, die zwei Aufsichtsbereichen gemeinsam zugerechnet werden können, sind entsprechend dem Verhältnis der Kosten, die den Aufsichtsbereichen unmittelbar zuzurechnen sind, abzuziehen. Einnahmen, die keinem Aufsichtsbereich unmittelbar zugerechnet werden können, sind vor Verteilung der Gemeinkosten nach Absatz 4 von diesen abzuziehen. (6) Nach Ermittlung und Verteilung der Kosten für das Umlagejahr nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 sind die zu berücksichtigenden Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse den Aufsichtsbereichen zuzuordnen. Den Kosten der Aufsichtsbereiche sind die Fehlbeträge und nicht eingegangene Beträge jeweils entsprechend ihrer Zuordnung nach Satz 1 hinzuzurechnen; Überschüsse sind jeweils entsprechend ihrer Zuordnung nach Satz 1 von diesen Kosten abzuziehen. Stichtag für die Berücksichtigung der in den Sätzen 1 und 2 genannten Beträge und Überschüsse ist der 30. Juni des Jahres, das dem Umlagejahr folgt, für das die Kosten ermittelt wurden. Nach diesem Stichtag anfallende Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse werden als Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse bei der Festsetzung der Umlagebeträge in den nächstfolgenden Jahren berücksichtigt. (7) Innerhalb des Aufsichtsbereichs Kredit-, Finanzdienstleistungs-, inländisches Investment- und Wagniskapitalbeteiligungswesen hat eine gesonderte Ermittlung der Kosten nach folgenden Gruppen zu erfolgen:
Die Kosten des Aufsichtsbereichs, die einer Gruppe nach Satz 1 nicht unmittelbar zugeordnet werden können, sind gesondert zu erfassen. Sie sind auf die Gruppen entsprechend dem Verhältnis aufzuteilen, das zwischen den Kosten besteht, die den Gruppen unmittelbar zuzurechnen sind. Im Übrigen sind Absatz 5 Satz 1 und 3 sowie Absatz 6 entsprechend anzuwenden. § 6 Umlagebetrag, Verteilungsschlüssel (1) Umlagebetrag ist der Anteil an den umlagefähigen Kosten, der innerhalb eines Aufsichtsbereichs oder einer Gruppe für einen Umlagepflichtigen ermittelt wird. Ein Umlagepflichtiger kann mehreren Aufsichtsbereichen oder Gruppen innerhalb eines Aufsichtsbereichs zugeordnet sein. (2) Die umlagefähigen Kosten sind zu tragen
Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 sind die zu berücksichtigenden Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse abweichend von § 5 Abs. 6 erst nach der quotalen Aufteilung der Kosten nach Satz 1 gruppenbezogen zu berücksichtigen. (3) Der von jedem Umlagepflichtigen des Aufsichtsbereichs Kredit-, Finanzdienstleistungs-, inländisches Investment- und Wagniskapitalbeteiligungswesen (Absatz 2 Satz 1 Nr. 1) zu entrichtende Umlagebetrag beträgt in den Gruppen nach § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 (Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute) mindestens:
Der von jedem Umlagepflichtigen des Aufsichtsbereichs Kredit-, Finanzdienstleistungs-, inländisches Investment- und Wagniskapitalbeteiligungswesen (Absatz 2 Satz 1 Nr. 1) zu entrichtende Umlagebetrag beträgt in der Gruppe Kapitalanlage- und Investmentaktiengesellschaften mindestens 7 500 Euro. Der von jedem Umlagepflichtigen des Aufsichtsbereichs Kredit-, Finanzdienstleistungs-, inländisches Investment- und Wagniskapitalbeteiligungswesen (Absatz 2 Satz 1 Nr. 1) zu entrichtende Umlagebetrag beträgt in der Gruppe Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften mindestens 1 300 Euro. Der von jedem Umlagepflichtigen der Aufsichtsbereiche Versicherungswesen und Wertpapierhandel zu entrichtende Umlagebetrag beträgt mindestens 250 Euro. (4) Die Mindestbeträge nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 bis 4 erhöhen sich
§ 7 Umlagepflicht (1) Umlagepflichtig für den Aufsichtsbereich Kredit-, Finanzdienstleistungs-, inländisches Investment- und Wagniskapitalbeteiligungswesen ist, wer den in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Gruppen angehört. (2) Ausgenommen von der Umlagepflicht nach Absatz 1 sind
(3) Die Umlagepflicht nach Absatz 1 besteht mit Erteilung der Erlaubnis. Sie endet in dem Jahr der Rückgabe, des Erlöschens oder der Aufhebung der Erlaubnis. Wer im Laufe eines Umlagejahres seine bisherige Geschäftstätigkeit einstellt und von der Bundesanstalt eine Erlaubnis zum Betreiben eines anderen Geschäfts erhält, wird nach Maßgabe der Regelungen zur Umlage herangezogen, die für das Geschäft gelten, auf das sich die zuletzt erteilte Erlaubnis bezieht. (4) Umlagepflichtig für den Aufsichtsbereich Versicherungswesen ist, wer die umlagefähigen Kosten nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zu tragen hat. (5) Für die Umlagepflicht nach Absatz 4 gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend. (6) Umlagepflichtig für den Aufsichtsbereich Wertpapierhandel sind die Institute und Unternehmen, die den in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 genannten Gruppen zuzuordnen sind. Die Umlagepflicht nach Satz 1 erstreckt sich auf die Umlagejahre, in denen ein Umlagepflichtiger die in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt. Für die Zuordnung zu einer Gruppe nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a bis c ist maßgeblich, welcher Gruppe der Umlagepflichtige am letzten Tag des Umlagejahres angehört. Gehört er zu diesem Zeitpunkt keiner Gruppe mehr an, ist die jeweils zuletzt bestehende Erlaubnis oder Zulassung zur Teilnahme am Börsenhandel maßgebend." |
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort "wird" durch die Wörter "ist zu" ersetzt.
bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 werden die Angabe " § 6 Abs. 2 Nr. 1" durch die Angabe " § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 2" ersetzt und die Wörter ", wobei die Bilanzsummen jeweils auf volle Euro zu runden sind" gestrichen.
bbb) In Satz 2 werden die Wörter "in dem dem Umlagejahr vorausgehenden Jahr beendete Geschäftsjahr" durch die Wörter "Geschäftsjahr, das dem Umlagejahr vorausgeht" ersetzt.
cc) Nach Nummer 1 werden folgende Nummern 1a und 1b eingefügt:
"1a. in den Fällen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 nach dem Wert der von den Kapitalanlagegesellschaften verwalteten Sondervermögen und den von Investmentaktiengesellschaften zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage verwalteten und angelegten Mitteln. Dabei ist die Summe der Werte aller von einem Umlagepflichtigen verwalteten Sondervermögen oder zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage verwalteten oder angelegten Mittel in das Verhältnis zu dem Gesamtbetrag des Wertes zu setzen, den die Sondervermögen und zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage verwalteten oder angelegten Mittel aller Umlagepflichtigen haben. Maßgebend ist jeweils der Wert, der nach § 44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 6 oder nach § 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 6 des Investmentgesetzes in dem Jahresbericht für das Geschäftsjahr angegeben wird, das dem Umlagejahr vorausgeht. Sondervermögen, die keine Spezial-Sondervermögen im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 des Investmentgesetzes sind, oder Mittel von Investmentaktiengesellschaften, die keine Spezial-Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 2 des Investmentgesetzes sind, werden bei der Berechnung nach Satz 2 doppelt gewichtet;
1b. in den Fällen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 nach dem Verhältnis, das besteht zwischen dem Wert des vom einzelnen Umlagepflichtigen verwalteten Vermögens zum Gesamtwert der verwalteten Vermögen aller Umlagepflichtigen der Gruppe zum Ende des Geschäftsjahres, das dem Umlagejahr vorausgeht;".
dd) In Nummer 2 wird die Angabe " § 6 Abs. 2 Nr. 2" durch die Angabe " § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2" ersetzt.
ee) In Nummer 3 werden die Angabe " § 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a und b" durch die Angabe " § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a und b" ersetzt und die Wörter "ab dem Umlagejahr 2004" gestrichen.
ff) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"4. in den Fällen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c, vorbehaltlich des Absatzes 2, nach dem Verhältnis der Bilanzsumme des einzelnen Umlagepflichtigen zum Gesamtbetrag der Bilanzsummen aller Umlagepflichtigen der Gruppe, wobei die festgestellte Bilanz maßgebend ist, die den jeweils maßgeblichen Rechnungslegungsvorschriften für das Geschäftsjahr genügt, das in dem Umlagejahr beendet wurde, welches dem Umlagejahr vorausgeht;". |
gg) In Nummer 5 wird die Angabe " § 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe d" durch die Angabe " § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird die Angabe " § 6 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a mit Ausnahme der Kapitalanlagegesellschaften" durch die Angabe " § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.
bbb) In Nummer 2 werden die Angabe " § 6 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a mit Ausnahme der Kapitalanlagegesellschaften, und nach Nr. 3 Buchstabe c" durch die Angabe " § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c" und die Wörter "Gesetzes über das Kreditwesen" durch das Wort "Kreditwesengesetzes" ersetzt.
ccc) In Nummer 3 wird die Angabe " § 6 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a mit Ausnahme der Kapitalanlagegesellschaften, und nach Nr. 3 Buchstabe c" durch die Angabe " § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c" ersetzt.
ddd) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
"3a. bei Einzelkaufleuten, die nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 oder nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c umlagepflichtig sind, die Bilanzsumme, vermindert um ein fiktives Geschäftsführergehalt, das auf die Höhe des Jahresüberschusses begrenzt ist,".
eee) In Nummer 4 werden die Angabe " § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 3" durch die Angabe " § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c" ersetzt, die Wörter "nach § 7a Abs. 1 Nr. 7 des Investmentgesetzes oder" gestrichen und die Wörter "Gesetzes über das Kreditwesen" durch das Wort "Kreditwesengesetzes" ersetzt.
fff) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"5. bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c, die nicht das ganze Jahr umlagepflichtig waren, ein Bruchteil der nach Absatz 1 Nr. 1 und 4 sowie den Nummern 1 bis 4 dieses Satzes ermittelten Bilanzsumme, wobei der Bruchteil dem Verhältnis entspricht, das besteht zwischen der Anzahl der angefangenen Monate, in denen die Umlagepflicht vorlag, und der Anzahl der Monate des Umlagejahres." |
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die Abweichungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3a sind von der Bundesanstalt nur zu berücksichtigen, wenn der Umlagepflichtige dies vor dem 1. Juni des auf das Umlagejahr folgenden Jahres beantragt, die Voraussetzungen vorgetragen und diese durch Vorlage geeigneter Nachweise belegt hat; Tatsachen, die verspätet vorgetragen oder belegt werden, bleiben unberücksichtigt. Die Höhe des Geschäftsführergehalts im Sinne des Satzes 1 Nr. 3a ist durch eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft zu belegen." |
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 4, die nicht das ganze Jahr umlagepflichtig waren, ist abweichend von Absatz 1 Nr. 1a oder Nr. 1b der Bruchteil der Bemessungsgrundlage nach Absatz 1 Nr. 1a oder Nr. 1b maßgeblich, der dem Verhältnis entspricht, das zwischen der Anzahl der angefangenen Monate, in denen die Umlagepflicht vorlag, und der Anzahl der Monate des Umlagejahres besteht."
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(3) Bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, bei denen die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 4 und 5 nicht das ganze Jahr vorlagen, ist abweichend von Absatz 1 Nr. 2 der Bruchteil der Bemessungsgrundlage nach Absatz 1 Nr. 2 maßgeblich, der dem Verhältnis entspricht, das zwischen der Anzahl der angefangenen Monate, in denen die Voraussetzungen vorlagen, und der Anzahl der Monate des Umlagejahres besteht." |
e) In Absatz 4 werden die Angabe " § 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe d" durch die Angabe " § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d" und die Angabe " § 6 Abs. 4 Satz 3" durch die Angabe " § 6 Abs. 3 Satz 3" ersetzt.
3. § 9 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden die Wörter "und unterstellt eine mindestens dem Durchschnitt der gruppenzugehörigen Unternehmen mit positiver Geschäftsentwicklung entsprechende Tendenz, sofern keine gegenteiligen Tatsachen bekannt sind" gestrichen.
b) Satz 4 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Satz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Liegen keinerlei Daten im Sinne des Satzes 3 und auch keine entsprechenden Daten für die nachfolgenden Geschäftsjahre vor, erfolgt die Schätzung auf der Grundlage des arithmetischen Mittels der vorliegenden Bilanzdaten der anderen Umlagepflichtigen derselben nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 5 bestimmten Gruppe." |
4. § 10 wird aufgehoben.
5. § 11 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 11 Festsetzung des Umlagebetrages
(1) Nach Feststellung der Jahresrechnung über die Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Umlagejahres durch den Verwaltungsrat hat die Bundesanstalt für jeden Umlagepflichtigen den von diesem zu entrichtenden Umlagebetrag zu ermitteln. (2) Die Bundesanstalt hat den Umlagebetrag schriftlich oder elektronisch festzusetzen, sobald er nach Absatz 1 abschließend ermittelt worden ist. Der Umlagebetrag ist kaufmännisch auf volle Euro zu runden. (3) Die Bundesanstalt kann zulassen, dass ein Verband der Umlagepflichtigen die Umlagebeträge der ihm angehörenden Umlagepflichtigen gesammelt abführt, wenn der Verband sich hierzu schriftlich bereit erklärt. Die Festsetzungen gegenüber den verbandsangehörigen Umlagepflichtigen werden diesen über den Verband bekannt gegeben. Eine gesonderte Bekanntgabe der Festsetzungen an jeden einzelnen Umlagepflichtigen, der dem Verband angehört, ist entbehrlich." |
6. Nach § 11 werden folgende neue §§ 11a und 11b eingefügt:
" § 11a Festsetzung der Umlagevorauszahlung
(1) Die Bundesanstalt hat eine Vorauszahlung auf den Umlagebetrag des Umlagejahres festzusetzen, sobald der für dieses Umlagejahr festgestellte Haushaltsplan vom Bundesministerium der Finanzen genehmigt ist. Der Festsetzung sind die Ausgaben zugrunde zu legen, die in dem Haushaltsplan für das Umlagejahr veranschlagt sind. § 11 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Vorauszahlungspflichtig ist, wer im letzten abgerechneten Umlagejahr umlagepflichtig war und im Jahr der Festsetzung der Vorauszahlung umlagepflichtig ist, es sei denn, er weist im Jahr der Vorauszahlungsfestsetzung vor dem 1. Dezember nach, dass er im darauffolgenden Jahr nicht mehr umlagepflichtig sein wird.
(3) Die Verteilung der voraussichtlichen Kosten, die auf die Vorauszahlungspflichtigen umzulegen sind, ist auf der Grundlage der Verhältnisse des letzten abgerechneten Umlagejahres nach Maßgabe der §§ 6 bis 8 zu ermitteln. Verhältnisse im Sinne des Satzes 1 sind die Verteilungsverhältnisse zwischen den Aufsichtsbereichen und Gruppen sowie die Bemessungsgrundlagen für die einzelnen Umlagepflichtigen.
(4) Die nach Absatz 1 festgesetzte Umlagevorauszahlung wird nach der Bekanntgabe der Festsetzung jeweils zu gleichen Teilen am 15. Januar und am 15. Juli fällig, wenn nicht die Bundesanstalt im Einzelfall einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
(5) Soweit der Umlagebetrag die Vorauszahlung voraussichtlich übersteigen wird, kann die Bundesanstalt für das laufende Umlagejahr eine weitere Umlagevorauszahlung festsetzen. Die Vorauszahlungspflicht bestimmt sich nach Absatz 2. Die umzulegenden Kosten sind nach Maßgabe des Absatzes 3 zu verteilen. Der nach Satz 1 festgesetzte Vorauszahlungsbetrag wird zu einem Zeitpunkt fällig, der von der Bundesanstalt zu bestimmen ist.
§ 11b Differenz Umlagebetrag und Vorauszahlung
(1) Entsteht nach der Anrechnung des gezahlten Umlagevorauszahlungsbetrages auf den festgesetzten Umlagebetrag ein Fehlbetrag, so ist dieser innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des festgesetzten Umlagebetrages zu entrichten.
(2) Übersteigt der gezahlte Umlagevorauszahlungsbetrag den festgesetzten Umlagebetrag, so ist die Überzahlung zu erstatten."
7. Die Zwischenüberschrift "Abschnitt 3 Säumniszuschläge, Beitreibung; Fälligkeit und Verjährung der Umlageforderungen" wird gestrichen.
8. Die §§ 12 und 12a werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 12 Entstehung und Fälligkeit der Umlageforderung, Säumniszuschläge, Beitreibung
(1) Die Umlageforderung entsteht mit Ablauf des Umlagejahres, für das die Umlagepflicht besteht. (2) Die Umlageforderung wird mit der Bekanntgabe ihrer Festsetzung an den Umlagepflichtigen fällig, wenn nicht die Bundesanstalt im Einzelfall einen späteren Zeitpunkt bestimmt. (3) Werden bis zum Ablauf eines Monats nach dem Fälligkeitstag Umlage- und Umlagevorauszahlungsbeträge nicht entrichtet, so erhebt die Bundesanstalt Säumniszuschläge; § 18 des Verwaltungskostengesetzes ist entsprechend anzuwenden. (4) Nicht fristgerecht entrichtete Umlage- und Umlagevorauszahlungsbeträge werden nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durch die Bundesanstalt beigetrieben. Vollstreckungsbehörde ist das für den Sitz oder die Niederlassung des Vollstreckungsschuldners zuständige Hauptzollamt. § 12a Festsetzungsverjährung (1) Die Festsetzung des Umlagebetrages ist nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (Festsetzungsverjährung). Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre; sie beginnt mit Ablauf des Umlagejahres. (2) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Festsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristablaufs nicht erfolgen kann." |
9. Nach § 12a wird folgender neuer § 12b eingefügt: "
§ 12b Zahlungsverjährung
(1) Der Anspruch auf Zahlung des festgesetzten Umlagebetrages verjährt nach fünf Jahren (Zahlungsverjährung); mit der Verjährung erlischt die Forderung. Die Zahlungsverjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Forderung erstmals fällig geworden ist.
(2) Die Zahlungsverjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.
(3) Die Zahlungsverjährung wird unterbrochen durch:
(4) Die Unterbrechung der Zahlungsverjährung durch eine der in Absatz 3 genannten Maßnahmen dauert fort, bis
(5) Die Zahlungsverjährung wird nur in Höhe des Betrages unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht. Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist.
(6) Wird die Festsetzung eines Umlagebetrages angefochten, so erlöschen Ansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Festsetzung unanfechtbar geworden ist oder sich das Verfahren auf andere Weise erledigt hat."
10. Der bisherige Abschnitt 4 wird neuer Abschnitt 3.
11. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird nach dem Wort "Übergangsregelungen" das Wort " , Anwendungsbestimmungen" angefügt.
b) Nach Absatz 6 werden folgende Absätze 7 bis 10 angefügt:
"(7) Die §§ 5 bis 12b in der ab dem 26. März 2009 geltenden Fassung sind vorbehaltlich der Absätze 8 bis 10 ab dem 26. März 2009 anzuwenden.
(8) Für die in § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 genannten Umlagepflichtigen sind die §§ 5 bis 12b in der 26. März 2009 geltenden Fassung ab dem 1. Januar 2009 anzuwenden.
(9) Auf Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse, die den Umlagejahren 2002 bis 2008 zuzuordnen sind, findet § 6 Abs. 1 Satz 6 in der bis zum 25. März 2009 geltenden Fassung Anwendung. Sofern diese Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge oder Überschüsse nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 6 in der bis zum 25. März 2009 geltenden Fassung umgelegt wurden oder werden, gilt § 16 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes.
(10) Die Verteilung der voraussichtlichen Kosten nach § 11a Abs. 3 für das Umlagejahr 2009 erfolgt nach Maßgabe der §§ 6 bis 8 in der bis zum 25. März 2009 geltenden Fassung."
12. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1.1.3 werden nach dem Wort "Beteiligungen" die Wörter "und die Leitungsorgane von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften" und nach der Angabe " § 2c KWG" die Angabe " ; § 2d KWG" eingefügt.
b) Nach Nummer 1.1.3.4 werden folgende Nummern 1.1.3.5 bis 1.1.3.5.2 eingefügt:
"1.1.3.5 | Maßnahmen gegen Personen im Sinne des § 2d Abs. 1 KWG (§ 2d Abs. 2 KWG) | |
1.1.3.5.1 | Verlangen auf Abberufung | 25% der zum Zeitpunkt des Verlangens auf Abberufung einer Person im Sinne des § 2d Abs. 1 KWG für die Bestimmung einer Finanzholding Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft maßgeblichen Gebühr nach Nummer 1.1.5.1 oder Nummer 1.1.5.3 |
1.1.3.5.2 | Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit | 12,5% der nach Nummer 1.1.5.1 oder Nummer 1.1.5.3 ermittelten Gebühr, höchstens jedoch 3.000 Euro in den Fällen der Nummer 1.1.5.1 und 1.500 Euro in den Fällen der Nummer 1.1.5.3". |
c) Nummer 1.1.5 wird durch folgende neue Nummern 1.1.5 bis 1.1.5.3 ersetzt:
alt | neu | ||||||||||||
"
" |
d) In Nummer 1.1.13.1.4 werden nach dem Wort "Eigenhandel" die Wörter "und Anlageverwaltung" und nach der Angabe "Nr. 4" die Angabe "und 11" eingefügt.
e) In Nummer 1.1.13.1.5 wird die Angabe " § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1c, 2 bis 10" jeweils durch die Angabe " § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1c, 2 bis 11" ersetzt.
f) In Nummer 1.1.13.1.6 wird die Angabe " § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1c, 2 bis 10" jeweils durch die Angabe " § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1c, 2 bis 11" ersetzt.
Artikel 11
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.