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Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln

Vom 29. Juli 2009
(BGBl. I Nr. 49 vom 03.08.2009 S. 2409)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Telekommunikationsgesetzes
(900-15)

Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 994), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 45 Berücksichtigung der Interessen behinderter Menschen" § 45 Berücksichtigung der Interessen behinderter Endnutzer".

b) Die Angabe zu § 144 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 144 Telekommunikationsbeitrag" § 144 (weggefallen)".

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 11a werden die Wörter "Teledienste im Sinne des Teledienstegesetzes oder Mediendienste im Sinne des Mediendienste-Staatsvertrags" durch das Wort "Telemedien" ersetzt.

b) Nummer 17 wird wie folgt gefasst:

altneu
 17. öffentlich zugänglicher Telefondienst" ein der Öffentlichkeit zur Verfügung stehender Dienst für das Führen von Inlands- und Auslandsgesprächen einschließlich der Möglichkeit, Notrufe abzusetzen; der öffentlich zugängliche Telefondienst schließt auch folgende Dienste ein: Unterstützung durch Vermittlungspersonal, Auskunftsdienste, Teilnehmerverzeichnisse, Bereitstellung öffentlicher Münz- und Kartentelefone, Erbringung des Dienstes nach besonderen Bedingungen sowie Bereitstellung geografisch nicht gebundener Dienste;"17. "öffentlich zugänglicher Telefondienst" ein der Öffentlichkeit zur Verfügung stehender Dienst für das Führen von Inlands- und Auslandsgesprächen;".

3. In § 42 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort "Regulierungsbehörde" durch das Wort "Bundesnetzagentur" ersetzt.

4. § 45 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 45 Berücksichtigung der Interessen behinderter Menschen

Die Interessen behinderter Menschen sind bei der Planung und Erbringung von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit besonders zu berücksichtigen. Insbesondere ist ein Vermittlungsdienst für gehörlose und hörgeschädigte Menschen unter Berücksichtigung ihrer besonderen Bedürfnisse einzurichten. Die Bundesnetzagentur stellt den allgemeinen Bedarf hinsichtlich Umfang und Versorgungsgrad dieses Vermittlungsdienstes unter Beteiligung der betroffenen Verbände und der Unternehmen fest. Zur Sicherstellung des Vermittlungsdienstes ist die Bundesnetzagentur befugt, den Unternehmen Verpflichtungen aufzuerlegen.

" § 45 Berücksichtigung der Interessen behinderter Endnutzer

(1) Die Interessen behinderter Endnutzer sind bei der Planung und Erbringung von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit zu berücksichtigen.

(2) Die Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondienste stellen Vermittlungsdienste für gehörlose und hörgeschädigte Endnutzer zu einem erschwinglichen Preis unter Berücksichtigung ihrer besonderen Bedürfnisse bereit. Die Bundesnetzagentur ermittelt den Bedarf für diese Vermittlungsdienste unter Beteiligung der betroffenen Verbände und der Unternehmen. Soweit Unternehmen keinen bedarfsgerechten Vermittlungsdienst bereitstellen, beauftragt die Bundesnetzagentur einen Leistungserbringer mit der Bereitstellung eines Vermittlungsdienstes zu einem erschwinglichen Preis. Die mit dieser Bereitstellung nicht durch die vom Nutzer zu zahlenden Entgelte gedeckten Kosten tragen die Unternehmen, die keinen bedarfsgerechten Vermittlungsdienst bereitstellen. Der jeweils von einem Unternehmen zu tragende Anteil an diesen Kosten bemisst sich nach dem Verhältnis des Anteils der vom jeweiligen Unternehmen erbrachten abgehenden Verbindungen zum Gesamtvolumen der von allen zahlungspflichtigen Unternehmen erbrachten abgehenden Verbindungen und wird von der Bundesnetzagentur festgesetzt. Die Zahlungspflicht entfällt für Unternehmen, die weniger als 0,5 Prozent des Gesamtvolumens der abgehenden Verbindungen erbracht haben; der auf diese Unternehmen entfallende Teil der Kosten wird von den übrigen Unternehmen nach Maßgabe des Satzes 5 getragen. Die Bundesnetzagentur legt die Einzelheiten des Verfahrens durch Verfügung fest."

5. § 45d Abs. 3

(3) Der Teilnehmer darf die Kündigung des Vertragsverhältnisses mit dem Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit durch einen anderen Anbieter übermitteln lassen.

wird aufgehoben.

6. In § 45m Abs. 2 wird das Wort "Endnutzer" durch das Wort "Teilnehmer" ersetzt.

7. In § 47a Abs. 1 werden nach der Angabe " § 84" die Wörter "oder in der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2007 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG (ABl. EG Nr. L 171 S. 32)" eingefügt.

8. § 95 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach den Wörtern "zur Beratung der Teilnehmer," werden die Wörter "zur Versendung von Informationen nach § 98 Abs. 1 Satz 3," eingefügt.

b) Nach den Wörtern "zur Werbung für eigene Angebote" wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Marktforschung" die Wörter "und zur Unterrichtung über einen individuellen Gesprächswunsch eines anderen Nutzers" eingefügt.

9. Nach § 98 Abs. 1 Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

"Werden die Standortdaten für einen Dienst mit Zusatznutzen verarbeitet, der die Übermittlung von Standortdaten eines Mobilfunkendgerätes an einen anderen Teilnehmer oder Dritte, die nicht Anbieter des Dienstes mit Zusatznutzen sind, zum Gegenstand hat, muss der Teilnehmer abweichend von § 94 seine Einwilligung ausdrücklich, gesondert und schriftlich erteilen. In diesen Fällen hat der Diensteanbieter den Teilnehmer nach höchstens fünfmaliger Feststellung des Standortes des Mobilfunkendgerätes über die Anzahl der erfolgten Standortfeststellungen mit einer Textmitteilung zu informieren, es sei denn, der Teilnehmer hat gemäß § 95 Abs. 2 Satz 2 widersprochen."

10. § 112 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 4 Nr. 1 werden die Wörter "für Auskunftsersuchen der in Absatz 2 genannten Stellen" gestrichen.

bb) Die Sätze 5 und 6 werden durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
 Die ersuchende Stelle hat unverzüglich zu prüfen, inwieweit sie die Daten, die als Antwort geliefert werden, benötigt und nicht benötigte Daten unverzüglich zu löschen. Der Verpflichtete hat durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass ihm Abrufe nicht zur Kenntnis gelangen können."Der Verpflichtete hat durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass ihm Abrufe nicht zur Kenntnis gelangen können. Die Bundesnetzagentur darf Daten aus den Kundendateien nur abrufen, soweit die Kenntnis der Daten erforderlich ist
  1. für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz oder nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb,
  2. für die Erledigung von Auskunftsersuchen der in Absatz 2 genannten Stellen.

Die ersuchende Stelle prüft unverzüglich, inwieweit sie die als Antwort übermittelten Daten benötigt, nicht benötigte Daten löscht sie unverzüglich; dies gilt auch für die Bundesnetzagentur für den Abruf von Daten nach Satz 6 Nr. 1."

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 3 Buchstabe d wird der Punkt am Ende durch das Wort "sowie" ersetzt.

cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. wer abweichend von Absatz 1 Satz 1 aus Gründen der Verhältnismäßigkeit keine Kundendateien für das automatisierte Auskunftsverfahren vorhalten muss; in diesen Fällen gilt § 111 Abs. 1 Satz 5 entsprechend."

c) In Absatz 4 Satz 4 wird das Wort "Regulierungsbehörde" durch das Wort "Bundesnetzagentur" ersetzt.

11. In § 126 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Gesetzes" die Wörter "oder nach der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2007 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 2002/ 21/EG (ABl. EG Nr. L 171 S. 32)" eingefügt.

12. § 142 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

c) Die folgenden Nummern 8 bis 11 werden angefügt:

"8. Entscheidungen über Zusammenschaltungsverpflichtungen und Zugangsanordnungen nach § 18 Abs. 1 und 2, den §§ 19, 20, 21 Abs. 2 und 3, § 23 Abs. 1 und 6 und den §§ 24 und 25,

9. Entscheidungen der Entgeltregulierung nach den §§ 29, 35 Abs. 3, §§ 38 und 39,

10. Entscheidungen über sonstige Verpflichtungen nach den §§ 40 und 41 und

11. Entscheidungen im Rahmen der Missbrauchsaufsicht nach § 42 Abs. 4."

13. § 144

§ 144 Telekommunikationsbeitrag

(1) Für die Kosten der Bundesnetzagentur für Maßnahmen zur Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs und zur Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte der Telekommunikation für die Öffentlichkeit und für die Verwaltung, Kontrolle sowie Durchsetzung von mit diesem Gesetz verbundenen Rechten und Pflichten, darauf beruhenden Verordnungen und Nutzungsrechten, soweit sie nicht anderweitig durch Gebühren oder Beiträge nach diesem Gesetz gedeckt sind, haben die nach § 6 Abs. 1 und die nach § 4 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) Verpflichteten einen Beitrag zu entrichten. Dies umfasst auch die Kosten für die in Satz 1 genannten Aufgaben in Bezug auf die internationale Zusammenarbeit. Der auf das Allgemeininteresse entfallende Kostenanteil ist beitragsmindernd zu berücksichtigen.

(2) Die beitragsrelevanten Kosten nach Absatz 1 werden anteilig auf die einzelnen Unternehmen nach Maßgabe ihrer Umsätze bei Tätigkeiten nach § 6 Abs. 1 umgelegt und von der Bundesnetzagentur als Jahresbeitrag erhoben.

(3) Auf Grund der Telekommunikations-Lizenzgebührenverordnung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1936) geleistete oder nach § 16 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) angerechnete Gebühren sind, soweit sie über die für die Erteilung der Lizenz nach § 16 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) und der darauf beruhenden Verordnung zu zahlenden Gebühren für den Verwaltungsaufwand der Lizenzerteilung hinausgehen, auf den zu erhebenden Beitrag anzurechnen. § 143 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen das Nähere über die Erhebung der Beiträge, insbesondere über den Verteilungsschlüssel und -stichtag, die Mindestveranlagung, das Umlageverfahren einschließlich eines geeigneten Schätzverfahrens und einer Klassifizierung hinsichtlich der Feststellung der beitragsrelevanten Kosten nach Absatz 2, die Pflicht zur Mitteilung der Umsätze einschließlich eines geeigneten Verfahrens mit der Möglichkeit einer Pauschalierung sowie die Zahlungsfristen, die Zahlungsweise und die Höhe der Säumniszuschläge zu regeln. Die Rechtsverordnung kann auch Regelungen über die vorläufige Festsetzung des Beitrags vorsehen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung unter Sicherstellung der Einvernehmensregelung auf die Bundesnetzagentur übertragen. Eine Rechtsverordnung nach Satz 3 einschließlich ihrer Aufhebung bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und des Bundesministeriums der Finanzen.

wird aufgehoben.

14. § 149 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach Nummer 17 folgende Nummern eingefügt:

"17a. ohne Einwilligung nach § 98 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Daten verarbeitet,

17b. entgegen § 98 Abs. 1 Satz 3 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,".

b) In Absatz 1 Nr. 32 wird die Angabe "Satz 6" durch die Angabe "Satz 5" ersetzt.

c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 717/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2007 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG (ABl. EG Nr. L 171 S. 32) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. als Betreiber eines besuchten Netzes dem Betreiber des Heimatnetzes eines Roamingkunden ein höheres durchschnittliches Großkundenentgelt als das in Artikel 3 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 2 genannte Entgelt berechnet,
  2. als Heimatanbieter seinem Roamingkunden für die Abwicklung eines regulierten Roaminganrufs ein höheres Endkundenentgelt als das in Artikel 4 Abs. 2 genannte Entgelt berechnet oder
  3. entgegen Artikel 7 Abs. 4 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt."

d) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe "Nr. 16 bis 18" wird durch die Angabe "Nr. 16, 17, 17a, 18" ersetzt.

bb) Nach den Wörtern "Nr. 12, 13 bis 13b, 13d bis 13j, 15, 19, 21 und 30" werden die Wörter "sowie des Absatzes la Nr. 1 und 2" eingefügt.

cc) Die Wörter. "Nr. 5, 7, 8, 9, 11, 20, 23 und 24" werden durch die Wörter "Nr. 5, 7, 8, 9, 11, 17b, 20, 23 und 24" ersetzt.

Artikel 2
Weitere Änderung des Telekommunikationsgesetzes
(900-15)

(ab 01.02.2010)

Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 8a wird folgende Nummer 8b eingefügt:

"8b. "Service-Dienste" Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)180, die bundesweit zu einem einheitlichen Entgelt zu erreichen sind;".

b) Nummer 10a

10a. "Geteilte-Kosten-Dienste" Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)180, bei deren Inanspruchnahme das für die Verbindung zu entrichtende Entgelt aufgeteilt vom Anrufenden und vom Angerufenen gezahlt wird;

wird aufgehoben.

2. § 40 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "Satz 4" durch die Angabe "Satz 5" ersetzt.

b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Erklärung des Teilnehmers zur Einrichtung oder Änderung der Betreibervorauswahl oder die von ihm erteilte Vollmacht zur Abgabe dieser Erklärung bedarf der Textform."

c) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5 und die Wörter "dieser Verpflichtung" werden durch die Wörter "der Verpflichtung nach Satz 1" ersetzt.

3. § 66a wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Geteilte-Kosten-Dienste" durch das Wort "Service-Dienste" ersetzt.

b) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:

"Abweichend hiervon ist bei Service-Diensten neben dem Festnetzpreis der Mobilfunkhöchstpreis anzugeben, soweit für die Inanspruchnahme des Dienstes für Anrufe aus den Mobilfunknetzen Preise gelten, die von den Preisen für Anrufe aus den Festnetzen abweichen."

4. § 66d wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 bis 3 wird jeweils die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt.

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Der Preis für Anrufe bei Service-Diensten darf aus den Festnetzen höchstens 0,14 Euro pro Minute oder 0,20 Euro pro Anruf und aus den Mobilfunknetzen höchstens 0,42 Euro pro Minute oder 0,60 Euro pro Anruf betragen, soweit nach Absatz 4 Satz 4 keine abweichenden Preise erhoben werden können. Die Abrechnung darf höchstens im 60-Sekunden-Takt erfolgen."

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in Satz 4 werden die Wörter "Absätzen 1 und 2" durch die Wörter "Absätzen 1 bis 3" ersetzt.

5. In § 66h Abs. 3 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort "Geteilte-Kosten-Dienste" durch das Wort "Service-Dienste" ersetzt.

6. § 67 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Geteilte-Kosten-Dienste" durch das Wort "Service-Dienste" ersetzt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Für Anrufe aus den Mobilfunknetzen bei Service-Diensten legt die Bundesnetzagentur nach Anhörung der in Satz 1 genannten Stellen fest, ob der Anruf bezogen auf einen bestimmten Nummernteilbereich pro Minute oder pro Anruf abgerechnet wird; dies gilt nur, soweit die Tarifhoheit bei dem Anbieter liegt, der den Zugang zum Mobilfunknetz bereitstellt."

7. § 149 Abs. 1 Nr. 13a wird wie folgt gefasst:

altneu
 13a. entgegen § 66a Satz 1, 2, 6, 7 oder 8 eine Preisangabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,"13a. entgegen § 66a Satz 1, 2, 5, 6, 7 oder 8 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,"

.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln
(9022-12)

§ 2 Satz 2 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220) wird wie folgt gefasst:

altneu
 Es gelten jedoch im Fall des Satzes 1 Nr. 1 die §§ 14 bis 17 und in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 bis 5 der § 14 Abs. 6 bis 12 und die §§ 15 bis 17 entsprechend."Es gelten jedoch im Fall des Satzes 1 Nr. 1 die §§ 14 bis 17 und 19, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2, 3 und 5 der § 14 Abs. 6 bis 12 und die §§ 15 bis 17 und im Fall des Satzes 1 Nr. 4 der § 14 Abs. 6 bis 12 und die §§ 15 bis 17 und 19 entsprechend."

Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann den Wortlaut des Telekommunikationsgesetzes in der vom 1. März 2010 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 5
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am ersten Tag des siebten auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats in Kraft.

(3) Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 1. März 2008 in Kraft.