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Änderungstext

ARUG - Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie *)

Vom 30. Juli 2009
(BGBl. I Nr. 50 vom 04.08.2009 S. 2479)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Aktiengesetzes

Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102), wird wie folgt geändert:

1. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden die Wörter " ; Rückzahlung von Einlagen" angefügt.

b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

altneu
 (3) Ohne eine Festsetzung nach Absatz 1 sind Verträge über Sacheinlagen und Sachübernahmen und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung der Gesellschaft gegenüber unwirksam. Ist die Gesellschaft eingetragen, so wird die Gültigkeit der Satzung durch diese Unwirksamkeit nicht berührt. Ist die Vereinbarung einer Sacheinlage unwirksam, so ist der Aktionär verpflichtet, den Ausgabebetrag der Aktie einzuzahlen.

(4) Nach Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister kann die Unwirksamkeit nicht durch Satzungsänderung geheilt werden.

"(3) Ist eine Geldeinlage eines Aktionärs bei wirtschaftlicher Betrachtung und auf Grund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Geldeinlage getroffenen Abrede vollständig oder teilweise als Sacheinlage zu bewerten (verdeckte Sacheinlage), so befreit dies den Aktionär nicht von seiner Einlageverpflichtung. Jedoch sind die Verträge über die Sacheinlage und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung nicht unwirksam. Auf die fortbestehende Geldeinlagepflicht des Aktionärs wird der Wert des Vermögensgegenstandes im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister oder im Zeitpunkt seiner Überlassung an die Gesellschaft, falls diese später erfolgt, angerechnet. Die Anrechnung erfolgt nicht vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Die Beweislast für die Werthaltigkeit des Vermögensgegenstandes trägt der Aktionär.

(4) Ist vor der Einlage eine Leistung an den Aktionär vereinbart worden, die wirtschaftlich einer Rückzahlung der Einlage entspricht und die nicht als verdeckte Sacheinlage im Sinne von Absatz 3 zu beurteilen ist, so befreit dies den Aktionär von seiner Einlageverpflichtung nur dann, wenn die Leistung durch einen vollwertigen Rückgewähranspruch gedeckt ist, der jederzeit fällig ist oder durch fristlose Kündigung durch die Gesellschaft fällig werden kann. Eine solche Leistung oder die Vereinbarung einer solchen Leistung ist in der Anmeldung nach § 37 anzugeben."

1a. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:

" § 33a Sachgründung ohne externe Gründungsprüfung

(1) Von einer Prüfung durch Gründungsprüfer kann bei einer Gründung mit Sacheinlagen oder Sachübernahmen (§ 33 Abs. 2 Nr. 4) abgesehen werden, soweit eingebracht werden sollen:

  1. übertragbare Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1a des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn sie mit dem gewichteten Durchschnittspreis bewertet werden, zu dem sie während der letzten drei Monate vor dem Tag ihrer tatsächlichen Einbringung auf einem oder mehreren organisierten Märkten im Sinne von § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes gehandelt worden sind,
  2. andere als die in Nummer 1 genannten Vermögensgegenstände, wenn eine Bewertung zu Grunde gelegt wird, die ein unabhängiger, ausreichend vorgebildeter und erfahrener Sachverständiger nach den allgemein anerkannten Bewertungsgrundsätzen mit dem beizulegenden Zeitwert ermittelt hat und wenn der Bewertungsstichtag nicht mehr als sechs Monate vor dem Tag der tatsächlichen Einbringung liegt.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der gewichtete Durchschnittspreis der Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente (Absatz 1 Nr. 1) durch außergewöhnliche Umstände erheblich beeinflusst worden ist oder wenn anzunehmen ist, dass der beizulegende Zeitwert der anderen Vermögensgegenstände (Absatz 1 Nr. 2) am Tag ihrer tatsächlichen Einbringung auf Grund neuer oder neu bekannt gewordener Umstände erheblich niedriger ist als der von dem Sachverständigen angenommene Wert."

2. Dem § 34 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"In dem Prüfungsbericht der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats kann davon sowie von Ausführungen zu Absatz 1 Nr. 2 abgesehen werden, soweit nach § 33a von einer externen Gründungsprüfung abgesehen wird."

3. Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt:

" § 37a Anmeldung bei Sachgründung ohne externe Gründungsprüfung

(1) Wird nach § 33a von einer externen Gründungsprüfung abgesehen, ist dies in der Anmeldung zu erklären. Der Gegenstand jeder Sacheinlage oder Sachübernahme ist zu beschreiben. Die Anmeldung muss die Erklärung enthalten, dass der Wert der Sacheinlagen oder Sachübernahmen den geringsten Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden Aktien oder den Wert der dafür zu gewährenden Leistungen erreicht. Der Wert, die Quelle der Bewertung sowie die angewandte Bewertungsmethode sind anzugeben.

(2) In der Anmeldung haben die Anmeldenden außerdem zu versichern, dass ihnen außergewöhnliche Umstände, die den gewichteten Durchschnittspreis der einzubringenden Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente im Sinne von § 33a Abs. 1 Nr. 1 während der letzten drei Monate vor dem Tag ihrer tatsächlichen Einbringung erheblich beeinflusst haben könnten, oder Umstände, die darauf hindeuten, dass der beizulegende Zeitwert der Vermögensgegenstände im Sinne von § 33a Abs. 1 Nr. 2 am Tag ihrer tatsächlichen Einbringung auf Grund neuer oder neu bekannt gewordener Umstände erheblich niedriger ist als der von dem Sachverständigen angenommene Wert, nicht bekannt geworden sind.

(3) Der Anmeldung sind beizufügen:

  1. Unterlagen über die Ermittlung des gewichteten Durchschnittspreises, zu dem die einzubringenden Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente während der letzten drei Monate vor dem Tag ihrer tatsächlichen Einbringung auf einem organisierten Markt gehandelt worden sind,
  2. jedes Sachverständigengutachten, auf das sich die Bewertung in den Fällen des § 33a Abs. 1 Nr. 2 stützt."

4. § 38 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Enthält die Anmeldung die Erklärung nach § 37a Abs. 1 Satz 1, hat das Gericht hinsichtlich der Werthaltigkeit der Sacheinlagen oder Sachübernahmen ausschließlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 37a erfüllt sind. Lediglich bei einer offenkundigen und erheblichen Überbewertung kann das Gericht die Eintragung ablehnen."

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

5. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Verpflichtungen nach den Sätzen 2 und 3 entfallen, wenn der Vertrag für denselben Zeitraum über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich ist."

bb) In dem bisherigen Satz 4 wird das Wort "auszulegen" durch die Wörter "zugänglich zu machen" ersetzt.

b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Unter den Voraussetzungen des § 33a kann von einer Prüfung durch Gründungsprüfer abgesehen werden."

c) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

"Wird nach Absatz 4 Satz 3 von einer externen Gründungsprüfung abgesehen, gilt § 37a entsprechend."

d) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

"Enthält die Anmeldung die Erklärung nach § 37a Abs. 1 Satz 1, gilt § 38 Abs. 3 entsprechend."

e) Absatz 10

(10) Ein Vertrag nach Absatz 1 ist, gleichviel ob er vor oder nach Ablauf von zwei Jahren seit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister geschlossen ist, nicht deshalb unwirksam, weil ein Vertrag der Gründer über denselben Gegenstand nach § 27 Abs. 3 der Gesellschaft gegenüber unwirksam ist.

wird aufgehoben.

6. § 71 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 7 Satz 3 und Nr. 8 Satz 1 wird jeweils die Angabe "18 Monate" durch die Wörter "fünf Jahre" ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 3

Im Falle des Absatzes 1 Nr. 8 hat die Gesellschaft die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich von der Ermächtigung zu unterrichten.

wird aufgehoben.

7. § 118 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Satzung kann vorsehen oder den Vorstand dazu ermächtigen vorzusehen, dass die Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können."

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Die Satzung kann vorsehen oder den Vorstand dazu ermächtigen vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl)."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:

altneu
 (3) Die Satzung oder die Geschäftsordnung gemäß § 129 Abs. 1 kann bestimmen, dass die Hauptversammlung in Ton und Bild übertragen werden darf."(4) Die Satzung oder die Geschäftsordnung gemäß § 129 Abs. 1 kann vorsehen oder den Vorstand oder den Versammlungsleiter dazu ermächtigen vorzusehen, die Bild- und Tonübertragung der Versammlung zuzulassen."

8. § 120 Abs. 3 Satz 2 und 3

Der Vorstand hat den Jahresabschluß, den Lagebericht, den Bericht des Aufsichtsrats und bei börsennotierten Aktiengesellschaften einen erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 Nr. 1 bis 5, Abs. 5, § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs der Hauptversammlung vorzulegen. Für die Auslegung dieser Vorlagen und für die Erteilung von Abschriften gilt § 175 Abs. 2 sinngemäß.

wird aufgehoben.

9. § 121 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (3) Die Einberufung ist in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Sie muß die Firma, den Sitz der Gesellschaft, Zeit und Ort der Hauptversammlung und die Bedingungen angeben, von denen die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts abhängen."(3) Die Einberufung muss die Firma, den Sitz der Gesellschaft sowie Zeit und Ort der Hauptversammlung enthalten. Zudem ist die Tagesordnung anzugeben. Bei börsennotierten Gesellschaften hat der Vorstand oder, wenn der Aufsichtsrat die Versammlung einberuft, der Aufsichtsrat in der Einberufung ferner anzugeben:
  1. die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts sowie gegebenenfalls den Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 3 Satz 3 und dessen Bedeutung;
  2. das Verfahren für die Stimmabgabe
    1. durch einen Bevollmächtigten unter Hinweis auf die Formulare, die für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht zu verwenden sind, und auf die Art und Weise, wie der Gesellschaft ein Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten elektronisch übermittelt werden kann sowie
    2. durch Briefwahl oder im Wege der elektronischen Kommunikation gemäß § 118 Abs. 1 Satz 2, soweit die Satzung eine entsprechende Form der Stimmrechtsausübung vorsieht;
  3. die Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, den §§ 127, 131 Abs. 1; die Angaben können sich auf die Fristen für die Ausübung der Rechte beschränken, wenn in der Einberufung im Übrigen auf weitergehende Erläuterungen auf der Internetseite der Gesellschaft hingewiesen wird;
  4. die Internetseite der Gesellschaft, über die die Informationen nach § 124a zugänglich sind."

b) Dem Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt:

"Die Einberufung ist in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen."

c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

"(4a) Bei börsennotierten Gesellschaften, die nicht ausschließlich Namensaktien ausgegeben haben und die Einberufung den Aktionären nicht unmittelbar nach Absatz 4 Satz 2 und 3 übersenden, ist die Einberufung spätestens zum Zeitpunkt der Bekanntmachung solchen Medien zur Veröffentlichung zuzuleiten, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten."

d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

"(7) Bei Fristen und Terminen, die von der Versammlung zurückberechnet werden, ist der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden. Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften kann die Satzung eine andere Berechnung der Frist bestimmen."

10. § 122 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter "zur Beschlussfassung einer Hauptversammlung" werden durch die Wörter "auf die Tagesordnung gesetzt und" ersetzt.

b) Die folgenden Sätze werden angefügt:

"Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen im Sinne des Satzes 1 muss der Gesellschaft mindestens 24 Tage, bei börsennotierten Gesellschaften mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen."

11. § 123 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Der Tag der Einberufung ist nicht mitzurechnen."

b) Die Absätze 2 bis 4 werden durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:

altneu
 (2) Die Satzung kann die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts davon abhängig machen, dass die Aktionäre sich vor der Versammlung anmelden. Sieht die Satzung eine Anmeldung vor, so tritt für die Berechnung der Einberufungsfrist an die Stelle des Tages der Versammlung der Tag, bis zu dessen Ablauf sich die Aktionäre vor der Versammlung anzumelden haben. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse bis spätestens am siebten Tage vor der Versammlung zugehen, soweit die Satzung keine kürzere Frist vorsieht.

(3) Bei Inhaberaktien kann die Satzung bestimmen, wie die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen ist; Absatz 2 Satz 2 gilt in diesem Fall entsprechend. Bei börsennotierten Gesellschaften reicht ein in Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus. Der Nachweis hat sich bei börsennotierten Gesellschaften auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Versammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse bis spätestens am siebten Tage vor der Versammlung zugehen, soweit die Satzung keine kürzere Frist vorsieht. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat.

(4) Fristen, die von der Hauptversammlung zurückrechnen, sind jeweils vom nicht mitzählenden Tage der Versammlung zurückzurechnen; fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen am Sitz der Gesellschaft gesetzlich anerkannten Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle dieses Tages der zeitlich vorhergehende Werktag.

"(2) Die Satzung kann die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts davon abhängig machen, dass die Aktionäre sich vor der Versammlung anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. In der Satzung oder in der Einberufung auf Grund einer Ermächtigung durch die Satzung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Die Mindestfrist des Absatzes 1 verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist des Satzes 2.

(3) Bei Inhaberaktien kann die Satzung bestimmen, wie die Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen ist; Absatz 2 Satz 5 gilt in diesem Fall entsprechend. Bei börsennotierten Gesellschaften reicht ein in Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus. Der Nachweis hat sich bei börsennotierten Gesellschaften auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. Inder Satzung oder in der Einberufung auf Grund einer Ermächtigung durch die Satzung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat."

12. § 124 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 124 Bekanntmachung der Tagesordnung" § 124 Bekanntmachung von Ergänzungsverlangen; Vorschläge zur Beschlussfassung".

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Die Tagesordnung der Hauptversammlung ist bei der Einberufung in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Hat die Minderheit nach der Einberufung der Hauptversammlung die Bekanntmachung von Gegenständen zur Beschlußfassung der Hauptversammlung verlangt, so genügt es, wenn diese Gegenstände binnen zehn Tagen nach der Einberufung der Hauptversammlung bekanntgemacht werden. § 121 Abs. 4 gilt sinngemäß."(1) Hat die Minderheit nach § 122 Abs. 2 verlangt, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt werden, so sind diese entweder bereits mit der Einberufung oder andernfalls unverzüglich nach Zugang des Verlangens bekannt zu machen. § 121 Abs. 4 gilt sinngemäß; zudem gilt bei börsennotierten Gesellschaften § 121 Abs. 4a entsprechend. Bekanntmachung und Zuleitung haben dabei in gleicher Weise wie bei der Einberufung zu erfolgen."

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Bekanntmachung der Tagesordnung" durch das Wort "Bekanntmachung" ersetzt.

13. Nach § 124 wird folgender § 124a eingefügt:

" § 124a Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft

Bei börsennotierten Gesellschaften müssen alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sein:

  1. der Inhalt der Einberufung;
  2. eine Erläuterung, wenn zu einem Gegenstand der Tagesordnung kein Beschluss gefasst werden soll;
  3. die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen;
  4. die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung, einschließlich getrennter Angaben zur Gesamtzahl für jede Aktiengattung;
  5. gegebenenfalls die Formulare, die bei Stimmabgabe durch Vertretung oder bei Stimmabgabe mittels Briefwahl zu verwenden sind, sofern diese Formulare den Aktionären nicht direkt übermittelt werden.

Ein nach Einberufung der Versammlung bei der Gesellschaft eingegangenes Verlangen von Aktionären im Sinne von § 122 Abs. 2 ist unverzüglich nach seinem Eingang bei der Gesellschaft in gleicher Weise zugänglich zu machen."

14. § 125 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Der Vorstand hat binnen zwölf Tagen nach der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im elektronischen Bundesanzeiger den Kreditinstituten und den Vereinigungen von Aktionären, die in der letzten Hauptversammlung Stimmrechte für Aktionäre ausgeübt oder die die Mitteilung verlangt haben, die Einberufung der Hauptversammlung und die Bekanntmachung der Tagesordnung mitzuteilen."Der Vorstand hat mindestens 21 Tage vor der Versammlung den Kreditinstituten und den Vereinigungen von Aktionären, die in der letzten Hauptversammlung Stimmrechte für Aktionäre ausgeübt oder die die Mitteilung verlangt haben, die Einberufung der Hauptversammlung mitzuteilen."

bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

"Der Tag der Mitteilung ist nicht mitzurechnen. Ist die Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 zu ändern, so ist bei börsennotierten Gesellschaften die geänderte Tagesordnung mitzuteilen."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Die gleiche Mitteilung hat der Vorstand den Aktionären zu machen, die es verlangen oder spätestens zwei Wochen vor dem Tage der Hauptversammlung als Aktionär im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind."(2) Die gleiche Mitteilung hat der Vorstand den Aktionären zu machen, die es verlangen oder zu Beginn des 14. Tages vor der Versammlung als Aktionär im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind. Die Satzung kann die Übermittlung auf den Weg elektronischer Kommunikation beschränken."

c) In Absatz 5 werden die Wörter "nach Maßgabe der vorstehenden Absätze" gestrichen.

15. § 126 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "spätestens zwei Wochen vor dem Tage der Hauptversammlung" durch die Wörter "mindestens 14 Tage vor der Versammlung" ersetzt.

b) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

"Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Bei börsennotierten Gesellschaften hat das Zugänglichmachen über die Internetseite der Gesellschaft zu erfolgen."

16. In § 127 Satz 3 wird die Angabe " § 125 Abs. 1 Satz 3" durch die Angabe " § 125 Abs. 1 Satz 5" ersetzt.

17. § 128 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 128 Abstimmungsvorschlag im Aktionärsinteresse. Weitergabe von Mitteilungen" § 128 Übermittlung der Mitteilungen".

b) Die Absätze 1 bis 3 werden durch folgenden Absatz 1 ersetzt:

altneu
 (1) Nimmt ein Kreditinstitut spätestens einundzwanzig Tage vor dem Tage der Hauptversammlung für Aktionäre Inhaberaktien der Gesellschaft in Verwahrung oder wird es für Namensaktien, die ihm nicht gehören, im Aktienregister eingetragen, so hat es die Mitteilungen nach § 125 Abs. 1 unverzüglich an die Aktionäre weiterzugeben.

(2) Beabsichtigt das Kreditinstitut, in der Hauptversammlung das Stimmrecht für Aktionäre auszuüben, so hat es im Fall des Absatzes 1 dem Aktionär außerdem eigene Vorschläge für die Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung mitzuteilen. Verwahrt ein Kreditinstitut für Aktionäre Namensaktien der Gesellschaft, für die es nicht im Aktienregister eingetragen ist, hat es die Vorschläge zugänglich zu machen und nur dann mitzuteilen, wenn es von den nach § 124 Abs. 3 Satz 1 bekannt gemachten Vorschlägen des Vorstandes oder des Aufsichtsrates abweichen möchte; die Aktionäre sind über dieses Verfahren jährlich zu informieren. Bei den Vorschlägen hat sich das Kreditinstitut vom Interesse des Aktionärs leiten zu lassen und organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass Eigeninteressen aus anderen Geschäftsbereichen nicht einfließen; es hat ein Mitglied der Geschäftsleitung zu benennen, das die Einhaltung dieser Pflichten sowie die ordnungsgemäße Ausübung des Stimmrechts und deren Dokumentation zu überwachen hat. Zusammen mit seinen Vorschlägen hat das Kreditinstitut den Aktionär um Erteilung von Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu bitten und darauf hinzuweisen, dass es, wenn der Aktionär nicht rechtzeitig eine andere Weisung erteilt, das Stimmrecht entsprechend den eigenen Vorschlägen ausüben werde. Die Erteilung von Weisungen zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung ist dem Aktionär zu erleichtern, etwa durch ein Formblatt oder Bildschirmformular. Gehört ein Vorstandsmitglied oder ein Mitarbeiter des Kreditinstituts dem Aufsichtsrat der Gesellschaft oder ein Vorstandsmitglied oder ein Mitarbeiter der Gesellschaft dem Aufsichtsrat des Kreditinstituts an, so hat das Kreditinstitut auch dies mitzuteilen. Hält das Kreditinstitut an der Gesellschaft eine Beteiligung, die nach § 21 des Wertpapierhandelsgesetzes meldepflichtig ist, oder gehörte es einem Konsortium an, das die innerhalb von fünf Jahren zeitlich letzte Emission von Wertpapieren der Gesellschaft übernommen hat, so ist auch dies mitzuteilen. Hat das Kreditinstitut seine Vorschläge nach Satz 2 nur zugänglich zu machen, obliegen die Mitteilungspflichten nach den Sätzen 6 und 7 der Gesellschaft.

(3) Soweit ein Aktionär nach Einberufung der Hauptversammlung dem Kreditinstitut zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt hat, braucht das Kreditinstitut keine eigenen Vorschläge nach Absatz 2 mitzuteilen und den Aktionär nicht um Erteilung von Weisungen zu bitten.

"(1) Hat ein Kreditinstitut zu Beginn des 21. Tages vor der Versammlung für Aktionäre Inhaberaktien der Gesellschaft in Verwahrung oder wird es für Namensaktien, die ihm nicht gehören, im Aktienregister eingetragen, so hat es die Mitteilungen nach § 125 Abs. 1 unverzüglich an die Aktionäre zu übermitteln. Die Satzung der Gesellschaft kann die Übermittlung auf den Weg elektronischer Kommunikation beschränken; in diesem Fall ist das Kreditinstitut auch aus anderen Gründen nicht zu mehr verpflichtet."

c) Absatz 4 wird Absatz 2 und die Wörter "der Absätze 1 oder 2" werden durch die Wörter "des Absatzes 1 " ersetzt.

d) Absatz 5

(5) Gehören einer Vereinigung von Aktionären Inhaberaktionäre der Gesellschaft als Mitglieder an oder ist sie für Namensaktien, die ihr nicht gehören, im Aktienregister eingetragen, so hat die Vereinigung die Mitteilungen nach § 125 Abs. 1 an diese Mitglieder auf deren Verlangen unverzüglich weiterzugeben. Im Übrigen gelten die Absätze 2 bis 4 für Vereinigungen von Aktionären entsprechend. Der Aktionär kann auf die Mitteilungen nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 verzichten, wenn ihm diese anderweitig zugänglich gemacht werden.

wird aufgehoben.

e) Absatz 6 wird Absatz 3 und in Satz 1 werden die Wörter "und den Vereinigungen von Aktionären" sowie die Wörter "oder an ihre Mitglieder" gestrichen.

f) Absatz 7 wird Absatz 4.

18. In § 129 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe " § 135 Abs. 9" durch die Angabe " § 135 Abs. 8" ersetzt.

19. § 130 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Bei börsennotierten Gesellschaften umfasst die Feststellung über die Beschlussfassung für jeden Beschluss auch

  1. die Zahl der Aktien, für die gültige Stimmen abgegeben wurden,
  2. den Anteil des durch die gültigen Stimmen vertretenen Grundkapitals,
  3. die Zahl der für einen Beschluss abgegebenen Stimmen, Gegenstimmen und gegebenenfalls die Zahl der Enthaltungen.

Abweichend von Satz 2 kann der Versammlungsleiter die Feststellung über die Beschlussfassung für jeden Beschluss darauf beschränken, dass die erforderliche Mehrheit erreicht wurde, falls kein Aktionär eine umfassende Feststellung gemäß Satz 2 verlangt."

b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Börsennotierte Gesellschaften müssen innerhalb von sieben Tagen nach der Versammlung die festgestellten Abstimmungsergebnisse einschließlich der Angaben nach Absatz 2 Satz 2 auf ihrer Internetseite veröffentlichen."

20. § 134 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Entspricht der Wert einer verdeckten Sacheinlage nicht dem in § 36a Abs. 2 Satz 3 genannten Wert, so steht dies dem Beginn des Stimmrechts nicht entgegen; das gilt nicht, wenn der Wertunterschied offensichtlich ist."

b) Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

altneu
 Für die Vollmacht gilt die schriftliche Form, wenn die Satzung keine Erleichterung bestimmt."Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, wenn in der Satzung oder in der Einberufung auf Grund einer Ermächtigung durch die Satzung nichts Abweichendes und bei börsennotierten Gesellschaften nicht eine Erleichterung bestimmt wird. Die börsennotierte Gesellschaft hat zumindest einen Weg elektronischer Kommunikation für die Übermittlung des Nachweises anzubieten."

c) In dem bisherigen Satz 3 werden die Wörter 135 Abs. 4 Satz 1 bis 3" durch die Angabe 135 Abs. 5" ersetzt.

21. § 135 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 135 Ausübung des Stimmrechts durch Kreditinstitute und geschäftsmäßig Handelnde

(1) Ein Kreditinstitut darf das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören und als deren Inhaber es nicht im Aktienregister eingetragen ist, nur ausüben, wenn es bevollmächtigt ist. In der eigenen Hauptversammlung darf das bevollmächtigte Kreditinstitut das Stimmrecht auf Grund der Vollmacht nur ausüben, soweit der Aktionär eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung erteilt hat. In der Hauptversammlung einer Gesellschaft, an der es mit mehr als fünf vom Hundert des Grundkapitals unmittelbar oder über eine Mehrheitsbeteiligung mittelbar beteiligt ist, darf es das Stimmrecht nur ausüben oder ausüben lassen, soweit der Aktionär eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung erteilt hat; dies gilt nicht, wenn es eigene Stimmrechte weder ausübt noch ausüben läßt.

(2) Die Vollmacht darf nur einem bestimmten Kreditinstitut erteilt werden. Das Kreditinstitut hat den Aktionär jährlich und deutlich hervorgehoben auf die jederzeitige Möglichkeit des Widerrufs und auf andere Vertretungsmöglichkeiten (§ 125 Abs. 1 Satz 2) hinzuweisen. Die Vollmachtserklärung muss vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Sie ist vom Kreditinstitut nachprüfbar festzuhalten. Erbietet sich das Kreditinstitut zur Übernahme einer Vollmacht, so hat es auf andere Vertretungsmöglichkeiten (§ 125 Abs. 1 Satz 2) hinzuweisen.

(3) Das bevollmächtigte Kreditinstitut darf Personen, die nicht seine Angestellten sind, nur unterbevollmächtigten, wenn die Vollmacht eine Unterbevollmächtigung ausdrücklich gestattet. Gleiches gilt für eine Übertragung der Vollmacht durch das bevollmächtigte Kreditinstitut.

(4) Auf Grund der Vollmacht kann das Kreditinstitut das Stimmrecht unter Benennung des Aktionärs in dessen Namen ausüben. Wenn es die Vollmacht bestimmt, kann das Kreditinstitut das Stimmrecht auch im Namen dessen, den es angeht, ausüben. In beiden Fällen genügt zum Nachweis seiner Stimmberechtigung gegenüber der Gesellschaft die Erfüllung der in der Satzung für die Ausübung des Stimmrechts vorgesehenen Erfordernisse; enthält die Satzung darüber keine Bestimmungen, genügt die Vorlegung eines Berechtigungsnachweises gemäß § 123 Abs. 3.

(5) Hat der Aktionär dem Kreditinstitut keine Weisung für die Ausübung des Stimmrechts erteilt, so hat das Kreditinstitut das Stimmrecht entsprechend seinen eigenen, den Aktionären nach § 128 Abs. 2 mitgeteilten Vorschlägen auszuüben, es sei denn, daß das Kreditinstitut den Umständen nach annehmen darf, daß der Aktionär bei Kenntnis der Sachlage die abweichende Ausübung des Stimmrechts billigen würde.

(6) Die Wirksamkeit der Stimmabgabe wird durch einen Verstoß gegen Absatz 1 Satz 2, Absätze 2, 3 und 5 nicht beeinträchtigt.

(7) Ein Kreditinstitut darf das Stimmrecht für Namensaktien, die ihm nicht gehören, als deren Inhaber es aber im Aktienregister eingetragen ist, nur auf Grund einer Ermächtigung ausüben. Auf die Ermächtigung sind Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie die Absätze 2, 3 und 5 anzuwenden. Im übrigen gilt Absatz 6.

(8) Ist das Kreditinstitut bei der Ausübung des Stimmrechts von einer Weisung des Aktionärs oder, wenn der Aktionär keine Weisung erteilt hat, von seinem eigenen, dem Aktionär nach § 128 Abs. 2 mitgeteilten Vorschlag abgewichen, so hat es dies dem Aktionär mitzuteilen und die Gründe anzugeben.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten sinngemäß für die Ausübung des Stimmrechts durch

  1. Vereinigungen von Aktionären,
  2. Geschäftsleiter und Angestellte eines Kreditinstituts, wenn die ihnen nicht gehörenden Aktien dem Kreditinstitut zur Verwahrung anvertraut sind,
  3. Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten.

Dies gilt nicht, wenn derjenige, der das Stimmrecht ausüben will, gesetzlicher Vertreter, Ehegatte oder Lebenspartner des Aktionärs oder mit ihm bis zum vierten Grad verwandt oder verschwägert ist.

(10) Ein Kreditinstitut ist verpflichtet, den Auftrag eines Aktionärs zur Ausübung des Stimmrechts in einer Hauptversammlung anzunehmen, wenn es für den Aktionär Aktien der Gesellschaft verwahrt oder es an seiner Stelle im Aktienregister eingetragen ist und sich gegenüber Aktionären der Gesellschaft zur Ausübung des Stimmrechts in derselben Hauptversammlung erboten hat. Die Verpflichtung besteht nicht, wenn das Kreditinstitut am Ort der Hauptversammlung keine Niederlassung hat und der Aktionär die Übertragung der Vollmacht auf oder die Unterbevollmächtigung von Personen, die nicht Angestellte des Kreditinstituts sind, nicht gestattet hat.

(11) Die Verpflichtung des Kreditinstituts zum Ersatz eines aus der Verletzung der Absätze 1 bis 3, 5, 7, 8 oder 10 entstehenden Schadens kann im voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

(12) § 125 Abs. 5 gilt entsprechend.

" § 135 Ausübung des Stimmrechts durch Kreditinstitute und geschäftsmäßig Handelnde

(1) Ein Kreditinstitut darf das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören und als deren Inhaber es nicht im Aktienregister eingetragen ist, nur ausüben, wenn es bevollmächtigt ist. Die Vollmacht darf nur einem bestimmten Kreditinstitut erteilt werden und ist von diesem nachprüfbar festzuhalten. Die Vollmachtserklärung muss vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Erteilt der Aktionär keine ausdrücklichen Weisungen, so kann eine generelle Vollmacht nur die Berechtigung des Kreditinstituts zur Stimmrechtsausübung

  1. entsprechend eigenen Abstimmungsvorschlägen (Absätze 2 und 3) oder
  2. entsprechend den Vorschlägen des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder für den Fall voneinander abweichender Vorschläge den Vorschlägen des Aufsichtsrats (Absatz 4)

vorsehen. Bietet das Kreditinstitut die Stimmrechtsausübung gemäß Satz 4 Nr. 1 oder Nr. 2 an, so hat es sich zugleich zu erbieten, im Rahmen des Zumutbaren und bis auf Widerruf einer Aktionärsvereinigung oder einem sonstigen Vertreter nach Wahl des Aktionärs die zur Stimmrechtsausübung erforderlichen Unterlagen zuzuleiten. Das Kreditinstitut hat den Aktionär jährlich und deutlich hervorgehoben auf die Möglichkeiten des jederzeitigen Widerrufs der Vollmacht und der Änderung des Bevollmächtigten hinzuweisen. Die Erteilung von Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten, die Erteilung und der Widerruf einer generellen Vollmacht nach Satz 4 und eines Auftrags nach Satz 5 einschließlich seiner Änderung sind dem Aktionär durch ein Formblatt oder Bildschirmformular zu erleichtern.

(2) Ein Kreditinstitut, das das Stimmrecht auf Grund einer Vollmacht nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 1 ausüben will, hat dem Aktionär rechtzeitig eigene Vorschläge für die Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung zugänglich zu machen. Bei diesen Vorschlägen hat sich das Kreditinstitut vom Interesse des Aktionärs leiten zu lassen und organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass Eigeninteressen aus anderen Geschäftsbereichen nicht einfließen; es hat ein Mitglied der Geschäftsleitung zu benennen, das die Einhaltung dieser Pflichten sowie die ordnungsgemäße Ausübung des Stimmrechts und deren Dokumentation zu überwachen hat. Zusammen mit seinen Vorschlägen hat das Kreditinstitut darauf hinzuweisen, dass es das Stimmrecht entsprechend den eigenen Vorschlägen ausüben werde, wenn der Aktionär nicht rechtzeitig eine andere Weisung erteilt. Gehört ein Vorstandsmitglied oder ein Mitarbeiter des Kreditinstituts dem Aufsichtsrat der Gesellschaft oder ein Vorstandsmitglied oder ein Mitarbeiter der Gesellschaft dem Aufsichtsrat des Kreditinstituts an, so hat das Kreditinstitut hierauf hinzuweisen. Gleiches gilt, wenn das Kreditinstitut an der Gesellschaft eine Beteiligung hält, die nach § 21 des Wertpapierhandelsgesetzes meldepflichtig ist, oder einem Konsortium angehörte, das die innerhalb von fünf Jahren zeitlich letzte Emission von Wertpapieren der Gesellschaft übernommen hat.

(3) Hat der Aktionär dem Kreditinstitut keine Weisung für die Ausübung des Stimmrechts erteilt, so hat das Kreditinstitut im Falle des Absatzes 1 Satz 4 Nr. 1 das Stimmrecht entsprechend seinen eigenen Vorschlägen auszuüben, es sei denn, dass es den Umständen nach annehmen darf, dass der Aktionär bei Kenntnis der Sachlage die abweichende Ausübung des Stimmrechts billigen würde. Ist das Kreditinstitut bei der Ausübung des Stimmrechts von einer Weisung des Aktionärs oder, wenn der Aktionär keine Weisung erteilt hat, von seinem eigenen Vorschlag abgewichen, so hat es dies dem Aktionär mitzuteilen und die Gründe anzugeben. In der eigenen Hauptversammlung darf das bevollmächtigte Kreditinstitut das Stimmrecht auf Grund der Vollmacht nur ausüben, soweit der Aktionär eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung erteilt hat. Gleiches gilt in der Versammlung einer Gesellschaft, an der es mit mehr als 20 Prozent des Grundkapitals unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist.

(4) Ein Kreditinstitut, das in der Hauptversammlung das Stimmrecht auf Grund einer Vollmacht nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 ausüben will, hat den Aktionären die Vorschläge des Vorstands und des Aufsichtsrats zugänglich zu machen, sofern dies nicht anderweitig erfolgt. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1 bis 3 gelten entsprechend.

(5) Wenn die Vollmacht dies gestattet, darf das Kreditinstitut Personen, die nicht seine Angestellten sind, unterbevollmächtigen. Wenn es die Vollmacht nicht anders bestimmt, übt das Kreditinstitut das Stimmrecht im Namen dessen aus, den es angeht. Ist die Briefwahl bei der Gesellschaft zugelassen, so darf das bevollmächtigte Kreditinstitut sich ihrer bedienen. Zum Nachweis seiner Stimmberechtigung gegenüber der Gesellschaft genügt bei börsennotierten Gesellschaften die Vorlegung eines Berechtigungsnachweises gemäß § 123 Abs. 3; im Übrigen sind die in der Satzung für die Ausübung des Stimmrechts vorgesehenen Erfordernisse zu erfüllen.

(6) Ein Kreditinstitut darf das Stimmrecht für Namensaktien, die ihm nicht gehören, als deren Inhaber es aber im Aktienregister eingetragen ist, nur auf Grund einer Ermächtigung ausüben. Auf die Ermächtigung sind die Absätze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.

(7) Die Wirksamkeit der Stimmabgabe wird durch einen Verstoß gegen Absatz 1 Satz 2 bis 7, die Absätze 2 bis 6 nicht beeinträchtigt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten sinngemäß für Aktionärsvereinigungen und für Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten; dies gilt nicht, wenn derjenige, der das Stimmrecht ausüben will, gesetzlicher Vertreter, Ehegatte oder Lebenspartner des Aktionärs oder mit ihm bis zum vierten Grad verwandt oder verschwägert ist.

(9) Die Verpflichtung des Kreditinstituts zum Ersatz eines aus der Verletzung der Absätze 1 bis 6 entstehenden Schadens kann im Voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

(10) § 125 Abs. 5 gilt entsprechend."

22. § 175 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird nach den Wörtern "Bericht des Aufsichtsrats" das Komma durch das Wort "und" ersetzt und werden die Wörter "und bei börsennotierten Aktiengesellschaften ein erläuternder Bericht zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs" gestrichen.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "die Auslegung" durch die Wörter "das Zugänglichmachen" ersetzt.

23. § 176 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Der Vorstand hat der Hauptversammlung die in § 175 Abs. 2 angegebenen Vorlagen vorzulegen."Der Vorstand hat der Hauptversammlung die in § 175 Abs. 2 genannten Vorlagen sowie bei börsennotierten Gesellschaften einen erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs zugänglich zu machen."

24. § 179a Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 entfallen, wenn der Vertrag für denselben Zeitraum über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich ist."

b) In dem bisherigen Satz 3 wird das Wort "auszulegen" durch die Wörter "zugänglich zu machen" ersetzt.

24a. § 181 Abs. 1 Satz 3

Bedarf die Satzungsänderung staatlicher Genehmigung, so ist der Anmeldung die Genehmigungsurkunde beizufügen.

wird aufgehoben.

25. § 183 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden die Wörter " ; Rückzahlung von Einlagen" angefügt.

b) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " (§ 124 Abs. 1)" gestrichen.

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Ohne diese Festsetzung sind Verträge über Sacheinlagen und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung der Gesellschaft gegenüber unwirksam. Ist die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals eingetragen, so wird die Gültigkeit der Kapitalerhöhung durch diese Unwirksamkeit nicht berührt. Der Aktionär ist verpflichtet, den Ausgabebetrag der Aktien einzuzahlen. Die Unwirksamkeit kann durch Satzungsänderung nicht geheilt werden, nachdem die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals in das Handelsregister eingetragen worden ist."(2) § 27 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend."

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 33 Abs. 3 bis 5, § 34 Abs. 2 und 3, § 35 gelten sinngemäß." § 33 Abs. 3 bis 5, die §§ 34, 35 gelten sinngemäß."

bb) Satz 3

Das Gericht kann die Eintragung ablehnen, wenn der Wert der Sacheinlage nicht unwesentlich hinter dem geringsten Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden Aktien zurückbleibt.

wird aufgehoben.

26. Nach § 183 wird folgender § § 183a eingefügt:

" § 183a Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen ohne Prüfung

(1) Von einer Prüfung der Sacheinlage (§ 183 Abs. 3) kann unter den Voraussetzungen des § 33a abgesehen werden. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so gelten die folgenden Absätze.

(2) Der Vorstand hat das Datum des Beschlusses über die Kapitalerhöhung sowie die Angaben nach § 37a Abs. 1 und 2 in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. Die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals darf nicht in das Handelsregister eingetragen werden vor Ablauf von vier Wochen seit der Bekanntmachung.

(3) Liegen die Voraussetzungen des § 33a Abs. 2 vor, hat das Amtsgericht auf Antrag von Aktionären, die am Tag der Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung gemeinsam fünf vom Hundert des Grundkapitals hielten und am Tag der Antragstellung noch halten, einen oder mehrere Prüfer zu bestellen. Der Antrag kann bis zum Tag der Eintragung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals (§ 189) gestellt werden. Das Gericht hat vor der Entscheidung über den Antrag den Vorstand zu hören. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde gegeben.

(4) Für das weitere Verfahren gelten § 33 Abs. 4 und 5, die §§ 34, 35 entsprechend."

27. § 184 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 184 Anmeldung des Beschlusses

(1) Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats haben den Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Bericht über die Prüfung von Sacheinlagen (§ 183 Abs. 3) ist der Anmeldung beizufügen.

(2) In der Anmeldung ist anzugeben, welche Einlagen auf das bisherige Grundkapital noch nicht geleistet sind und warum sie nicht erlangt werden können.

(3)

" § 184 Anmeldung des Beschlusses

(1) Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats haben den Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. In der Anmeldung ist anzugeben, welche Einlagen auf das bisherige Grundkapital noch nicht geleistet sind und warum sie nicht erlangt werden können. Soll von einer Prüfung der Sacheinlage abgesehen werden und ist das Datum des Beschlusses der Kapitalerhöhung vorab bekannt gemacht worden (§ 183a Abs. 2), müssen die Anmeldenden in der Anmeldung nur noch versichern, dass ihnen seit der Bekanntmachung keine Umstände im Sinne von § 37a Abs. 2 bekannt geworden sind.

(2) Der Anmeldung sind der Bericht über die Prüfung von Sacheinlagen (§ 183 Abs. 3) oder die in § 37a Abs. 3 bezeichneten Anlagen beizufügen.

(3) Das Gericht kann die Eintragung ablehnen, wenn der Wert der Sacheinlage nicht unwesentlich hinter dem geringsten Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden Aktien zurückbleibt. Wird von einer Prüfung der Sacheinlage nach § 183a Abs. 1 abgesehen, gilt § 38 Abs. 3 entsprechend."

28. § 186 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe " (§ 124 Abs. 1)" gestrichen.

b) In Satz 2 wird das Wort "vorzulegen" durch die Wörter "zugänglich zu machen" ersetzt.

28a. § 188 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

b) Nummer 4

4. wenn die Erhöhung des Grundkapitals der staatlichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde.

wird aufgehoben.

29. § 193 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 3. der Ausgabebetrag oder die Grundlagen, nach denen dieser Betrag errechnet wird; sowie"3. der Ausgabebetrag oder die Grundlagen, nach denen dieser Betrag errechnet wird; bei einer bedingten Kapitalerhöhung für die Zwecke des § 192 Abs. 2 Nr. 1 genügt es, wenn in dem Beschluss oder in dem damit verbundenen Beschluss nach § 221 der Mindestausgabebetrag oder die Grundlagen für die Festlegung des Ausgabebetrags oder des Mindestausgabebetrags bestimmt werden; sowie".

30. § 194 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden die Wörter "; Rückzahlung von Einlagen" angefügt.

b) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe " (§ 124 Abs. 1)" gestrichen.

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
   (2) Ohne diese Festsetzung sind Verträge über Sacheinlagen und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung der Gesellschaft gegenüber unwirksam. Sind die Bezugsaktien ausgegeben, so wird die Gültigkeit der bedingten Kapitalerhöhung durch diese Unwirksamkeit nicht berührt. Der Aktionär ist verpflichtet, den Ausgabebetrag der Bezugsaktien einzuzahlen. Die Unwirksamkeit kann durch Satzungsänderung nicht geheilt werden, nachdem die Bezugsaktien ausgegeben worden sind."(2) § 27 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend; an die Stelle des Zeitpunkts der Anmeldung nach § 27 Abs. 3 Satz 3 und der Eintragung nach § 27 Abs. 3 Satz 4 tritt jeweils der Zeitpunkt der Ausgabe der Bezugsaktien."

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 33 Abs. 3 bis 5, § 34 Abs. 2 und 3, § 35 gelten sinngemäß." § 33 Abs. 3 bis 5, die §§ 34, 35 gelten sinngemäß."

bb) Satz 3

Das Gericht kann die Eintragung ablehnen, wenn der Wert der Sacheinlage nicht unwesentlich hinter dem geringsten Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden Aktien zurückbleibt.

wird aufgehoben.

e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) § 183a gilt entsprechend."

31. § 195 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: " § 184 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden vor dem Semikolon die Wörter "oder die in § 37a Abs. 3 bezeichneten Anlagen" eingefügt.

bb) In Nummer 2 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.

cc) Nummer 3

3. wenn die Kapitalerhöhung der staatlichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde.

wird aufgehoben.

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Das Gericht kann die Eintragung ablehnen, wenn der Wert der Sacheinlage nicht unwesentlich hinter dem geringsten Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden Aktien zurückbleibt. Wird von einer Prüfung der Sacheinlage nach § 183a Abs. 1 abgesehen, gilt § 38 Abs. 3 entsprechend."

32. § 205 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden die Wörter "; Rückzahlung von Einlagen" angefügt.

b) Die Absätze 3 und 4 werden durch folgenden Absatz 3 ersetzt:

altneu
   (3) Bei Ausgabe der Aktien gegen Sacheinlagen hat eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer stattzufinden. § 33 Abs. 3 bis 5, § 34 Abs. 2 und 3, § 35 gelten sinngemäß. Das Gericht kann die Eintragung ablehnen, wenn der Wert der Sacheinlage nicht unwesentlich hinter dem geringsten Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden Aktien zurückbleibt.

(4) Ohne die vorgeschriebene Festsetzung sind Verträge über Sacheinlagen und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung der Gesellschaft gegenüber unwirksam. Gleiches gilt, wenn die Festsetzung des Vorstands nicht in den Zeichnungsschein aufgenommen ist. Ist die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals eingetragen, so wird die Gültigkeit der Kapitalerhöhung durch diese Unwirksamkeit nicht berührt. Der Aktionär ist verpflichtet, den Ausgabebetrag der Aktien einzuzahlen. Die Unwirksamkeit kann durch Satzungsänderung nicht geheilt werden, nachdem die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals in das Handelsregister eingetragen worden ist.

"(3) § 27 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend."

c) Absatz 5 wird Absatz 4.

d) Die folgenden Absätze 5 bis 7 werden angefügt:

"(5) Bei Ausgabe der Aktien gegen Sacheinlagen hat eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer stattzufinden; § 33 Abs. 3 bis 5, die §§ 34, 35 gelten sinngemäß. § 183a ist entsprechend anzuwenden. Anstelle des Datums des Beschlusses über die Kapitalerhöhung hat der Vorstand seine Entscheidung über die Ausgabe neuer Aktien gegen Sacheinlagen sowie die Angaben nach § 37a Abs. 1 und 2 in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen.

(6) Soweit eine Prüfung der Sacheinlage nicht stattfindet, gilt für die Anmeldung der Durchführung der Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Handelsregister (§ 203 Abs. 1 Satz 1, § 188) auch § 184 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 entsprechend.

(7) Das Gericht kann die Eintragung ablehnen, wenn der Wert der Sacheinlage nicht unwesentlich hinter dem geringsten Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden Aktien zurückbleibt. Wird von einer Prüfung der Sacheinlage nach § 183a Abs. 1 abgesehen, gilt § 38 Abs. 3 entsprechend."

33. § 206 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Dabei gelten sinngemäß § 27 Abs. 3, 5, §§ 32 bis 35, 37 Abs. 4 Nr. 2, 4 und 5, § 38 Abs. 2, § 49 über die Gründung der Gesellschaft."Dabei gelten sinngemäß § 27 Abs. 3 und 5, die §§ 32 bis 35, 37 Abs. 4 Nr. 2, 4 und 5, die §§ 37a, 38 Abs. 2 und 3 sowie § 49 über die Gründung der Gesellschaft."

34. In § 209 Abs. 6 werden die Wörter "die Auslegung" durch die Wörter "das Zugänglichmachen" ersetzt.

34a. In § 217 Abs. 2 Satz 5 werden die Wörter "oder eine zur Kapitalerhöhung beantragte staatliche Genehmigung noch nicht erteilt ist" gestrichen.

34b. In § 228 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "oder eine zur Kapitalherabsetzung oder Kapitalerhöhung beantragte staatliche Genehmigung noch nicht erteilt ist" gestrichen.

34c. In § 234 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "oder eine zur Kapitalherabsetzung beantragte staatliche Genehmigung noch nicht erteilt ist" gestrichen.

34d. In § 235 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "oder eine zur Kapitalherabsetzung oder Kapitalerhöhung beantragte staatliche Genehmigung noch nicht erteilt ist" gestrichen.

35. § 241 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter " § 121 Abs. 2 und 3 oder 4" durch die Wörter " § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe " § 130 Abs. 1, 2 und 4" durch die Wörter " § 130 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 4" ersetzt.

36. § 242 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 130 Abs. 1, 2 und 4" durch die Wörter " § 130 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 4" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 4 wird nach der Angabe " § 121 Abs. 4" die Angabe "Satz 2" eingefügt.

37. § 243 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Doppelpunkt wird folgende Nummer 1 eingefügt:

"1. auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und § 134 Abs. 3 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind, es sei denn, der Gesellschaft ist grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen; in der Satzung kann ein strengerer Verschuldensmaßstab bestimmt werden,".

b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2 und in ihr werden nach dem Wort "Verletzung" die Wörter "des § 121 Abs. 4a, des § 124a oder" eingefügt.

c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

38. Nach § 246 Abs. 3 Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Gesellschaft kann unmittelbar nach Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 eine eingereichte Klage bereits vor Zustellung einsehen und sich von der Geschäftsstelle Auszüge und Abschriften erteilen lassen."

39. § 246a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort "Prozessgericht" wird durch das Wort "Gericht" ersetzt.

bb) Folgende Sätze werden angefügt:

"Auf das Verfahren sind § 247, die §§ 82, 83 Abs. 1 und § 84 der Zivilprozessordnung sowie die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Über den Antrag entscheidet ein Senat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Ein Beschluss nach Absatz 1 darf nur ergehen, wenn die Klage unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist oder wenn das alsbaldige Wirksamwerden des Hauptversammlungsbeschlusses nach freier Überzeugung des Gerichts unter Berücksichtigung der Schwere der mit der Klage geltend gemachten Rechtsverletzungen zur Abwendung der vom Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile für die Gesellschaft und ihre Aktionäre vorrangig erscheint."(2) Ein Beschluss nach Absatz 1 ergeht, wenn
  1. die Klage unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist,
  2. der Kläger nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Antrags durch Urkunden nachgewiesen hat, dass er seit Bekanntmachung der Einberufung einen anteiligen Betrag von mindestens 1.000 Euro hält oder
  3. das alsbaldige Wirksamwerden des Hauptversammlungsbeschlusses vorrangig erscheint, weil die vom Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile für die Gesellschaft und ihre Aktionäre nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Antragsgegner überwiegen, es sei denn, es liegt eine besondere Schwere des Rechtsverstoßes vor."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Vor Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Eine Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen; einer Güteverhandlung bedarf es nicht."

bb) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden durch folgenden Satz ersetzt:

altneu
 Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt. Die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Der rechtskräftige Beschluss ist für das Registergericht bindend; die Feststellung der Bestandskraft der Eintragung wirkt für und gegen jedermann."Der Beschluss ist unanfechtbar."

cc) Im bisherigen Satz 5 werden die Wörter "Der rechtskräftige Beschluss" durch das Wort "Er" ersetzt.

40. In § 249 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "Satz 1 bis 4" durch die Wörter "Satz 1 bis 5" ersetzt.

41. § 256 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter " § 121 Abs. 2 und 3 oder 4" durch die Wörter " § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe " § 130 Abs. 1, 2 und 4" durch die Wörter " § 130 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 4" ersetzt.

41a. In § 267 Satz 2 wird das Wort "dreimal" gestrichen.

41b. In § 272 Abs. 1 werden die Wörter "zum drittenmal" gestrichen.

42. Dem § 293f wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 entfallen, wenn die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen für denselben Zeitraum über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sind."

43. In § 293g Abs. 1 wird das Wort "auszulegen" durch die Wörter "zugänglich zu machen" ersetzt.

44. In § 305 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter "zwei vom Hundert" durch die Wörter "5 Prozentpunkten" ersetzt.

45. § 319 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 entfallen, wenn die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen für denselben Zeitraum über die Internetseite der zukünftigen Hauptgesellschaft zugänglich sind."

bb) In dem bisherigen Satz 3 wird das Wort "auszulegen" durch die Wörter "zugänglich zu machen" ersetzt.

b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "für diese Klage zuständige Landgericht" durch das Wort "Gericht" ersetzt und wird das Wort "rechtskräftigen" gestrichen.

bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

altneu
 Der Beschluß nach Satz 1 darf nur ergehen, wenn die Klage gegen die Wirksamkeit des Hauptversammlungsbeschlusses unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist oder wenn das alsbaldige Wirksamwerden der Eingliederung nach freier Überzeugung des Gerichts unter Berücksichtigung der Schwere der mit der Klage geltend gemachten Rechtsverletzungen zur Abwendung der vom Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile für die Gesellschaft und ihre Aktionäre vorrangig erscheint."Auf das Verfahren sind § 247, die §§ 82, 83 Abs. 1 und § 84 der Zivilprozessordnung sowie die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Ein Beschluss nach Satz 1 ergeht, wenn
  1. die Klage unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist,
  2. der Kläger nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Antrags durch Urkunden nachgewiesen hat, dass er seit Bekanntmachung der Einberufung einen anteiligen Betrag von mindestens 1.000 Euro hält oder
  3. das alsbaldige Wirksamwerden des Hauptversammlungsbeschlusses vorrangig erscheint, weil die vom Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile für die Gesellschaft und ihre Aktionäre nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Antragsgegner überwiegen, es sei denn, es liegt eine besondere Schwere des Rechtsverstoßes vor."

cc) In dem bisherigen Satz 5 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.

dd) Die bisherigen Sätze 6 und 7 werden durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
 Die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Erweist sich die Klage als begründet, so ist die Gesellschaft, die den Beschluß erwirkt hat, verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus einer auf dem Beschluß beruhenden Eintragung der Eingliederung entstanden ist."Über den Antrag entscheidet ein Senat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Eine Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen; einer Güteverhandlung bedarf es nicht. Der Beschluss ist unanfechtbar."

ee) Folgender Satz wird angefügt:

"Nach der Eintragung lassen Mängel des Beschlusses seine Durchführung unberührt; die Beseitigung dieser Wirkung der Eintragung kann auch nicht als Schadenersatz verlangt werden."

46. In § 320 Abs. 4 Satz 3 wird die Angabe "bis 4" durch die Angabe "bis 5" ersetzt.

47. In § 320b Abs. 1 Satz 6 werden die Wörter "zwei vom Hundert" durch die Angabe "5 Prozentpunkten" ersetzt.

48. In § 327b Abs. 2 werden die Wörter "zwei vom Hundert" durch die Wörter "5 Prozentpunkten" ersetzt.

49. Dem § 327c wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 3 und 4 entfallen, wenn die in Absatz 3 bezeichneten Unterlagen für denselben Zeitraum über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sind."

50. In § 327d Satz 1 wird das Wort "auszulegen" durch die Wörter "zugänglich zu machen" ersetzt.

51. § 399 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Sachübernahmen" die Wörter "oder in der nach § 37a Abs. 2 abzugebenden Versicherung" eingefügt.

b) In Nummer 4 wird nach den Wörtern "Ausgabe der Bezugsaktien" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Sacheinlagen," die Wörter "in der Bekanntmachung nach § 183a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 37a Abs. 2 oder in der nach § 184 Abs. 1 Satz 3 abzugebenden Versicherung," eingefügt.

52. Nach § 405 Abs. 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. entgegen § 121 Abs. 4a Satz 1, auch in Verbindung mit § 124 Abs. 1 Satz 3, die Einberufung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zuleitet oder
  2. entgegen § 124a Angaben nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zugänglich macht."

53. § 406

§ 406 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 71 Abs. 3 Satz 3 die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde (für die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1) im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

wird aufgehoben.

54. In § 407 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter " § 52 Abs. 2 Satz 2 und 3" durch die Wörter " § 52 Abs. 2 Satz 2 bis 4" und die Wörter "179a Abs. 2 Satz 1 und 2" durch die Wörter "179a Abs. 2 Satz 1 bis 3" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz

§ 20 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 20 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie

(1) Die §§ 121, 122, 123, 124, 124a, 125, 126, 127, 130, 134, 175, 176, 241 bis 243 des Aktiengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479) sind erstmals auf Hauptversammlungen anzuwenden, zu denen nach dem 31. Oktober 2009 einberufen wird.

(2) Die §§ 128, 129 und 135 des Aktiengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie sind ab dem 1. November 2009 anzuwenden.

(3) Enthält die Satzung einer Aktiengesellschaft eine Frist, die abweichend von § 123 Abs. 2 Satz 2 und 3 oder Abs. 3 Satz 3 und 4 des Aktiengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie nicht in Tagen ausgedrückt ist, so bleibt diese bis zur ersten ordentlichen Hauptversammlung nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie am 1. September 2009 wirksam. § 123 Abs. 4 des Aktiengesetzes in der vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie geltenden Fassung bleibt für diese Frist anwendbar.

(4) § 246a Abs. 2 Nr. 2 und § 319 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 des Aktiengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie sind nicht auf Freigabeverfahren und Beschwerdeverfahren anzuwenden, die vor dem 1. September 2009 anhängig waren.

(5) In Fällen des § 305 Abs. 3 Satz 3, des § 320b Abs. 1 Satz 6 und des § 327b Abs. 2 des Aktiengesetzes bleibt es für die Zeit vor dem 1. September 2009 bei dem bis dahin geltenden Zinssatz.

(6) § 319 Abs. 6 Satz 11 des Aktiengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie ist nicht anzuwenden, wenn die Klage gegen die Wirksamkeit des Hauptversammlungsbeschlusses vor dem 1. September 2009 rechtshängig war.

(7) § 27 Abs. 3 und 4 des Aktiengesetzes in der ab dem 1. September 2009 geltenden Fassung gilt auch für Einlagenleistungen, die vor diesem Zeitpunkt bewirkt worden sind, soweit sie nach der vor dem 1. September 2009 geltenden Rechtslage wegen der Vereinbarung einer Einlagenrückgewähr oder wegen einer verdeckten Sacheinlage keine Erfüllung der Einlagenverpflichtung bewirkt haben. Dies gilt nicht, soweit über die aus der Unwirksamkeit folgenden Ansprüche zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter bereits vor dem 1. September 2009 ein rechtskräftiges Urteil ergangen oder eine wirksame Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter getroffen worden ist; in diesem Fall beurteilt sich die Rechtslage nach den bis zum 1. September 2009 geltenden Vorschriften."

Artikel 3
Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes

Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. April 2009 (BGBl. I S. 770), wird wie folgt geändert:

1. § 16 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

altneu
 Die Hauptversammlung nach Absatz 3 kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung einberufen werden."Die Hauptversammlung nach Absatz 3 ist mindestens 14 Tage vor der Versammlung einzuberufen. Der Tag der Einberufung ist nicht mitzurechnen. § 121 Abs. 7 des Aktiengesetzes gilt entsprechend."

b) Der bisherige Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Wird die Frist des § 123 Abs. 1 des Aktiengesetzes unterschritten, so betragen die Anmeldefrist und die Frist nach § 125 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes vier Tage."Wird die Frist des § 123 Abs. 1 des Aktiengesetzes unterschritten, so müssen zwischen Anmeldung und Versammlung mindestens vier Tage liegen und sind Mitteilungen nach § 125 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes unverzüglich zu machen; § 121 Abs. 7, § 123 Abs. 2 Satz 4 und § 125 Abs. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes gelten entsprechend."

c) Der bisherige Satz 7

Für Abstimmungsvorschläge gilt § 128 Abs. 2 Satz 2 des Aktiengesetzes in diesem Fall auch bei Inhaberaktien.

wird aufgehoben.

2. Dem § 68 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) § 16 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479) ist nicht auf Hauptversammlungen anzuwenden, zu denen vor dem 1. September 2009 einberufen wurde."

Artikel 4
Änderung des Umwandlungsgesetzes

Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch Artikel 13 Abs. 4 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102), wird wie folgt geändert:

1. § 15 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Die bare Zuzahlung ist nach Ablauf des Tages, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers nach § 19 Abs. 3 bekannt gemacht worden ist, mit jährlich zwei vom Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen."Die bare Zuzahlung ist nach Ablauf des Tages, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers nach § 19 Abs. 3 bekannt gemacht worden ist, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen."

2. § 16 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "für diese Klage zuständige Prozessgericht" durch das Wort "Gericht" ersetzt und wird das Wort "rechtskräftigen" gestrichen.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Auf das Verfahren sind § 247 des Aktiengesetzes, die §§ 82, 83 Abs. 1 und § 84 der Zivilprozessordnung sowie die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist."

c) Der bisherige Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Der Beschluß nach Satz 1 darf nur ergehen, wenn die Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist oder wenn das alsbaldige Wirksamwerden der Verschmelzung nach freier Überzeugung des Gerichts unter Berücksichtigung der Schwere der mit der Klage geltend gemachten Rechtsverletzungen zur Abwendung der vom Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile für die an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger und ihre Anteilsinhaber vorrangig erscheint."Ein Beschluss nach Satz 1 ergeht, wenn
  1. die Klage unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist oder
  2. der Kläger nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Antrags durch Urkunden nachgewiesen hat, dass er seit Bekanntmachung der Einberufung einen anteiligen Betrag von mindestens 1 000 Euro hält oder
  3. das alsbaldige Wirksamwerden der Verschmelzung vorrangig erscheint, weil die vom Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile für die an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger und ihre Anteilsinhaber nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Antragsgegner überwiegen, es sei denn, es liegt eine besondere Schwere des Rechtsverstoßes vor."

d) In dem bisherigen Satz 5 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.

e) Die bisherigen Sätze 6 und 7 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:

altneu
 Gegen den Beschluß findet die sofortige Beschwerde statt. Die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen."Über den Antrag entscheidet ein Senat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Eine Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen; einer Güteverhandlung bedarf es nicht. Der Beschluss ist unanfechtbar."

2a. In § 17 Abs. 1 werden die Wörter "sowie, wenn die Verschmelzung der staatlichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde" gestrichen.

3. Dem § 62 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

"Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 6 entfallen, wenn die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen für denselben Zeitraum über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sind."

4. Dem § 63 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 3 entfallen, wenn die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen für denselben Zeitraum über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sind."

5. In § 64 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "auszulegen" durch die Wörter "zugänglich zu machen" ersetzt.

6. In § 69 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe " § 184 Abs. 2" durch die Angabe " § 184 Abs. 1 Satz 2" ersetzt.

7. In § 87 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "mit denen er" durch die Wörter "mit denen es" ersetzt.

7a. In § 199 werden die Wörter "sowie, wenn der Formwechsel der staatlichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde" gestrichen.

8. Dem § 230 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 entfallen, wenn der Umwandlungsbericht für denselben Zeitraum über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich ist."

9. Dem § 232 Abs. 1 und dem § 239 Abs. 1 wird jeweils folgender Satz angefügt:

"In der Hauptversammlung kann der Umwandlungsbericht auch auf andere Weise zugänglich gemacht werden."

10. In § 251 Abs. 2 werden die Angabe " § 239 Abs. 1 " durch die Angabe " § 239 Abs. 1 Satz 1" und die Angabe " § 239 Abs. 2" durch die Wörter " § 239 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2" ersetzt.

11. § 256 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird das Wort "er" durch das Wort "es" ersetzt.

b) In Nummer 3 wird das Wort "ihn" durch die Wörter "das Mitglied" ersetzt.

12. In § 260 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "230 Abs. 2" durch die Wörter "230 Abs. 2 Satz 1 und 2" ersetzt.

13. Die §§ 274 und 283 werden jeweils wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "230 Abs. 2" durch die Wörter "230 Abs. 2 Satz 1 und 2" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 239" durch die Wörter " § 239 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2" ersetzt.

14. § 292 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "230 Abs. 2" durch die Wörter "230 Abs. 2 Satz 1 und 2" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 239" durch die Wörter " § 239 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2" ersetzt.

15. Nach § 320 wird § 321 eingefügt:

" § 321 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie

(1) Im Fall des § 15 Abs. 2 Satz 1 bleibt es für die Zeit vor dem 1. September 2009 bei dem bis dahin geltenden Zinssatz.

(2) § 16 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479) ist nicht auf Freigabeverfahren und Beschwerdeverfahren anzuwenden, die vor dem 1. September 2009 anhängig waren."

Artikel 5
Änderung der Aktionärsforumsverordnung

(ab 01.11.2009)

In § 3 Abs. 2 Satz 1 der Aktionärsforumsverordnung vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3193) wird die Angabe " § 135 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1" durch die Angabe " § 135 Abs. 8" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des SE-Ausführungsgesetzes

Das SE-Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102), wird wie folgt geändert:

1. Der Inhaltsübersicht wird die folgende Angabe angefügt:

" § 55 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie".

2. § 6 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Die bare Zuzahlung ist nach Ablauf des Tages, an dem die Verschmelzung im Sitzstaat der SE nach den dort geltenden Vorschriften eingetragen und bekannt gemacht worden ist, mit jährlich 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen."Die bare Zuzahlung ist nach Ablauf des Tages, an dem die Verschmelzung im Sitzstaat der SE nach den dort geltenden Vorschriften eingetragen und bekannt gemacht worden ist, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen."

3. § 7 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Die Barabfindung ist nach Ablauf des Tages, an dem die Verschmelzung im Sitzstaat der SE nach den dort geltenden Vorschriften eingetragen und bekannt gemacht worden ist, mit jährlich 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen."Die Barabfindung ist nach Ablauf des Tages, an dem die Verschmelzung im Sitzstaat der SE nach den dort geltenden Vorschriften eingetragen und bekannt gemacht worden ist, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen."

3a. In § 22 Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter " § 92 Abs. 2 gilt des Aktiengesetzes" durch die Wörter " § 92 Abs. 2 des Aktiengesetzes gilt" ersetzt.

4. In § 48 Abs. 2 Satz 2 werden die Angabe " § 175 Abs. 2" durch die Angabe " § 176 Abs. 1 Satz 1" und das Wort "vorzulegen" durch die Wörter "zugänglich zu machen" ersetzt.

5. In § 53 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "der §§ 405 und 406" durch die Angabe "des § 405" ersetzt.

6. Folgender § 55 wird angefügt:

" § 55 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie

In den Fällen des § 6 Abs. 3 Satz 1 und des § 7 Abs. 2 Satz 2 bleibt es für die Zeit vor dem 1. September 2009 bei dem bis dahin geltenden Zinssatz."

Artikel 7
Änderung des SCE-Ausführungsgesetzes

Das SCE-Ausführungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102), wird wie folgt geändert:

1. Der Inhaltsübersicht wird die folgende Angabe angefügt:

" § 38 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie".

2. § 7 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Die bare Zuzahlung ist nach Ablauf des Tages, an dem die Verschmelzung im Sitzstaat der Europäischen Genossenschaft nach den dort geltenden Vorschriften eingetragen und bekannt gemacht worden ist, mit jährlich zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen."Die bare Zuzahlung ist nach Ablauf des Tages, an dem die Verschmelzung im Sitzstaat der Europäischen Genossenschaft nach den dort geltenden Vorschriften eingetragen und bekannt gemacht worden ist, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen."

3. (entfallen)

4. Folgender § 38 wird angefügt:

" § 38 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie

Im Fall des § 7 Abs. 3 Satz 1 bleibt es für die Zeit vor dem 1. September 2009 bei dem bis dahin geltenden Zinssatz."

Artikel 8
Änderung der Prüfungsberichtsverordnung

(ab 01.11.2009)

§ 74 Abs. 2 Satz 2 der Prüfungsberichtsverordnung vom 17. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3690), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 2 wird die Angabe " § 128 Abs. 1 und 2" durch die Angabe " § 128 Abs. 1 und § 135 Abs. 2" ersetzt.

2. In Nummer 3 wird die Angabe " § 128 Abs. 2" durch die Angabe " § 135 Abs. 2" ersetzt.

3. In Nummer 6 wird die Angabe " § 135 Abs. 1 Satz 3" durch die Angabe " § 135 Abs. 3 Satz 4" ersetzt.

Artikel 9
Änderung des Mitbestimmungsgesetzes

In § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Mitbestimmungsgesetzes vom 4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911) geändert worden ist, wird die Angabe "118 Abs. 2" durch die Angabe "118 Abs. 3" ersetzt.

Artikel 10
Änderung des Drittelbeteiligungsgesetzes

In § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 des Drittelbeteiligungsgesetzes vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 974), das durch Artikel 19 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911) geändert worden ist, wird die Angabe "118 Abs. 2" durch die Angabe "118 Abs. 3" ersetzt.

Artikel 11
Änderung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung

In § 24 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3332) wird die Angabe "118 Abs. 2" durch die Angabe "118 Abs. 3" ersetzt.

Artikel 12
Änderung des Gerichtskostengesetzes

(ab 02.09.2009)

Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 53 wie folgt gefasst:

altneu
  § 53 Einstweiliger Rechtsschutz, bestimmte Verfahren nach dem Aktiengesetz und dem Umwandlungsgesetz" § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes".

2. § 53 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 53 Einstweiliger Rechtsschutz, bestimmte Verfahren nach dem Aktiengesetz und dem Umwandlungsgesetz" § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 3 wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.

bb) Satz 1 Nr. 4, 5 und Satz 2 werden durch folgende Nummer 4 ersetzt:

altneu
 4. nach § 148 Abs. 1 und 2, §§ 246a, 319 Abs. 6 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 327e Abs. 2 des Aktiengesetzes, und

5. nach § 16 Abs. 3 des Umwandlungsgesetzes.

Er darf jedoch im Fall des Satzes 1 Nr. 4 und 5 ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500.000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

"4. nach § 148 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500.000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist."

3. Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a) In der Gliederung wird die Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 6 Abschnitt 3 durch die folgenden Angaben ersetzt:

altneu
 "Abschnitt 3 Besondere Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz und dem Wertpapierhandelsgesetz

Abschnitt 4 Besondere Verfahren nach dem Aktiengesetz und dem Umwandlungsgesetz

Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug Unterabschnitt 2 Beschwerde".

b) Teil 1 Hauptabschnitt 6 Abschnitt 3 wird durch die folgenden Abschnitte 3 und 4 ersetzt:

altneu
 "
Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
Abschnitt 3
Besondere Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz und dem Wertpapierhandelsgesetz
1630Verfahren über einen Antrag nach § 115 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 118 Abs. 1 Satz 3 oder nach § 121 GWB ............................................................................................3,0
1631Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags:

Die Gebühr 1630 ermäßigt sich auf ...............................................

1,0
1632Verfahren über den Antrag nach § 50 Abs. 3 bis 5 WpÜG, auch i. V. m. § 37u Abs. 2 WpHG ............................................................

Mehrere Verfahren gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.

0,5
Abschnitt 4
Besondere Verfahren nach dem Aktiengesetz und dem Umwandlungsgesetz
Unterabschnitt 1
Erster Rechtszug
1640Verfahren nach § 148 Abs. 1 und 2, den §§ 246a, 319 Abs. 6 AktG, auch i. V. m. § 327e Abs. 2 AktG oder § 16 Abs. 3 UmwG .............................................................................1,0
1641Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Entscheidung:

Die Gebühr 1640 ermäßigt sich auf.....................................................................................

0,5
(1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.

(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.

 
Unterabschnitt 2
Beschwerde
1642Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 1640 genannten Verfahren ...1,0
1643Beendigung des Verfahrens ohne Entscheidung: 
Die Gebühr 1642 ermäßigt sich auf0,5
(1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.

(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.

".

Artikel 13
Änderung des Investmentgesetzes

Das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 10 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355), wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "118 Abs. 2" durch die Angabe "118 Abs. 3" ersetzt.

2. In § 32 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 wird jeweils die Angabe " § 135 Abs. 1 Satz 3" durch die Angabe " § 135 Abs. 3 Satz 4" ersetzt.

Artikel 14
Änderung des Handelsgesetzbuchs

Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 274a Nr. 5 wird das Wort "Steuerabgrenzung" durch die Wörter "Abgrenzung latenter Steuern" ersetzt.

2. § 285 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 10 wird die Angabe " § 125 Abs. 1 Satz 3" durch die Angabe " § 125 Abs. 1 Satz 5" ersetzt.

b) In Nummer 23 Buchstabe a wird das Wort "vorgesehene" durch das Wort "erwartete" ersetzt.

3. In § 314 Abs. 1 Nr. 15 Buchstabe a wird das Wort "vorgesehene" durch das Wort "erwartete" ersetzt.

Artikel 14a
Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch

In Artikel 66 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird die Angabe ", § 318 Abs. 3" gestrichen.

Artikel 14b
Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102), wird wie folgt geändert:

1. § 10 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Enthält der Gesellschaftsvertrag eine Bestimmung über die Zeitdauer der Gesellschaft, so ist auch diese Bestimmung einzutragen."Enthält der Gesellschaftsvertrag Bestimmungen über die Zeitdauer der Gesellschaft oder über das genehmigte Kapital, so sind auch diese Bestimmungen einzutragen."

2. In § 57n Abs. 2 Satz 4 werden die Wörter "oder eine zur Kapitalerhöhung beantragte staatliche Genehmigung noch nicht erteilt worden ist" gestrichen.

3. § 58 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "zu drei verschiedenen Malen" gestrichen und die Wörter "diesen Bekanntmachungen" durch die Wörter "dieser Bekanntmachung" ersetzt.

b) In Nummer 3 werden die Wörter "zum dritten Mal" gestrichen.

c) In Nummer 4 werden die Wörter "sind die Bekanntmachungen" durch die Wörter "ist die Bekanntmachung" ersetzt.

4. In § 58a Abs. 4 Satz 3 werden die Wörter "oder eine zur Kapitalherabsetzung oder Kapitalerhöhung beantragte staatliche Genehmigung noch nicht erteilt ist" gestrichen.

5. In § 58e Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "oder eine zur Kapitalherabsetzung beantragte staatliche Genehmigung noch nicht erteilt ist" gestrichen.

6. In § 58f Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "oder eine zur Kapitalherabsetzung oder Kapitalerhöhung beantragte staatliche Genehmigung noch nicht erteilt worden ist" gestrichen.

7. In § 65 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "zu drei verschiedenen Malen" gestrichen.

8. In § 67 Abs. 3 Satz 1 werden nach der Angabe " § 66 Abs. 4" die Wörter "in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3" eingefügt.

9. In § 73 Abs. 1 werden die Wörter "zum dritten Male" gestrichen.

Artikel 14c
Änderung des Gesetzes über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand

§ 3 des Gesetzes über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 641-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2369) geändert wurde, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "schriftlichen" gestrichen. Nach den Wörtern "Vollmacht des Aktionärs" werden die Wörter "in Textform" eingefügt.

2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "auf Grund einer Vollmacht", die Wörter "gleichzeitig mit der" und die Wörter "schriftlich Weisungen zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung" gestrichen.

b) In Satz 2 werden die Wörter "Die Vollmacht und" und die Wörter "frühestens mit den Mitteilungen nach § 128 des Aktiengesetzes" gestrichen.

3. Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Vollmachtsurkunde" durch das Wort "Vollmacht" ersetzt.

b) In den Sätzen 2, 3 und 5 wird jeweils das Wort "Vollmachtsurkunden" durch das Wort "Vollmachten" ersetzt.

c) In Satz 6 werden die Wörter "in die Urkunden" gestrichen.

4. Absatz 5 wird aufgehoben.

Artikel 15
Änderung der Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Kreditinstitute

In § 1 Nr. 3 der Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Kreditinstitute vom 17. Juni 2003 (BGBl. I S. 885) wird die Angabe " § 128 Abs. 2" durch die Angabe " § 135 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1" ersetzt.

Artikel 15a
Änderung der Handelsregisterverordnung

In § 43 Nr. 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe hh der Handelsregisterverordnung vom 12. August 1937 (RMBl. S. 515), die zuletzt durch Artikel 40 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert wurde, werden hinter dem Wort "Hauptversammlung" die Wörter "oder Gesellschafterversammlung" eingefügt.

Artikel 16
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Abweichend hiervon treten die Artikel 5 und 8 am 1. November 2009 und Artikel 12 am 2. September 2009 in Kraft.

_______
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung