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Änderungstext
Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
Vom 31. Juli 2009
(BGBl. I Nr. 50 vom 04.08.2009 S. 2521)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Patentgesetzes
Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 83a des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:
1. § 16a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Wirtschaftsgemeinschaft" durch das Wort "Gemeinschaften" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter ", über Gebühren (§ 17 Abs. 2)" gestrichen.
In diesem Fall kann ein Verfahren jedoch nur betrieben werden, wenn im Inland ein Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Zustellungsbevollmächtigter bestellt worden ist.
wird aufgehoben.
3. In § 30 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Teilung," gestrichen.
4. § 49a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Wörter "der Europäischen Gemeinschaften" und die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 5" ersetzt.
b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:
"(3) Soweit eine Verordnung der Europäischen Gemeinschaften die Verlängerung der Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats vorsieht, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Die Patentabteilung entscheidet durch Beschluss über die in Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenen Anträge,
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.
5. Dem § 81 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Klage auf Erklärung der Nichtigkeit des ergänzenden Schutzzertifikats kann nicht erhoben werden, soweit Anträge nach § 49a Abs. 4 gestellt werden können oder Verfahren zur Entscheidung über diese Anträge anhängig sind."
6. Dem § 82 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Widerspricht der Beklagte rechtzeitig, so teilt das Patentgericht den Widerspruch dem Klägermit und bestimmt Termin zur mündlichen Verhandlung. Mit Zustimmung der Parteien kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Absatz 2 bleibt unberührt."
7. § 83 wird wie folgt gefasst:
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§ 83
(1) Widerspricht der Beklagte rechtzeitig, so teilt das Patentgericht den Widerspruch dem Kläger mit. (2) Das Patentgericht entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung. Mit Zustimmung der Parteien kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. | " § 83
(1) In dem Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents oder des ergänzenden Schutzzertifikats weist das Patentgericht die Parteien so früh wie möglich auf Gesichtspunkte hin, die für die Entscheidung voraussichtlich von besonderer Bedeutung sein werden oder der Konzentration der Verhandlung auf die für die Entscheidung wesentlichen Fragen dienlich sind. Eines solchen Hinweises bedarf es nicht, wenn die zu erörternden Gesichtspunkte nach dem Vorbringen der Parteien offensichtlich erscheinen. § 139 der Zivilprozessordnung ist ergänzend anzuwenden. (2) Das Patentgericht kann den Parteien eine Frist setzen, binnen welcher sie zu dem Hinweis nach Absatz 1 durch sachdienliche Anträge oder Ergänzungen ihres Vorbringens und auch im Übrigen abschließend Stellung nehmen können. Die Frist kann verlängert werden, wenn die betroffene Partei hierfür erhebliche Gründe darlegt. Diese sind glaubhaft zu machen. (3) Die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 können auch von dem Vorsitzenden oder einem von ihm zu bestimmenden Mitglied des Senats wahrgenommen werden. (4) Das Patentgericht kann Angriffs- und Verteidigungsmittel einer Partei oder eine Klageänderung oder eine Verteidigung des Beklagten mit einer geänderten Fassung des Patents, die erst nach Ablauf einer hierfür nach Absatz 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn
Der Entschuldigungsgrund ist glaubhaft zu machen." |
8. § 85 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe " § 83 Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe " § 82 Abs. 3 Satz 2" ersetzt.
b) In Absatz 4 wird die Angabe " (§ 81)" durch die Angabe " (§§ 81 und 85a)" ersetzt.
9. Nach § 85 wird folgender § 85a eingefügt:
" § 85a
(1) Die Verfahren nach Artikel 5 Buchstabe c, Artikel 6, 10 Abs. 8 und Artikel 16 Abs. 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 816/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Zwangslizenzen für Patente an der Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen für die Ausfuhr in Länder mit Problemen im Bereich der öffentlichen Gesundheit (ABl. EU Nr. L 157 S. 1) werden durch Klage nach § 81 Abs. 1 Satz 1 eingeleitet.
(2) Die §§ 81 bis 85 sind entsprechend anzuwenden, soweit die Verfahren nicht durch die Verordnung (EG) Nr. 816/2006 bestimmt sind."
10. § 110 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
"(5) Die allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden."
b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 6 und 7.
c) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
"(8) Die §§ 515, 516 und 521 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend."
11. Die §§ 111 bis 120 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 111
(1) Der Berufungskläger muß die Berufung begründen. (2) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz beim Bundesgerichtshof einzureichen. Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Berufung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung das Verfahren durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt. (3) Die Berufungsbegründung muß enthalten:
(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt oder einen Patentanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dem Bevollmächtigten ist es gestattet, mit einem technischen Beistand zu erscheinen. § 112 (1) Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung sind dem Berufungsbeklagten zuzustellen. Mit der Zustellung der Berufungsschrift ist der Zeitpunkt mitzuteilen, in dem die Berufung eingelegt ist. Die erforderliche Zahl von beglaubigten Abschriften soll der Berufungskläger mit der Berufungsschrift oder der Berufungsbegründung einreichen. (2) Der Senat oder der Vorsitzende kann dem Berufungsbeklagten eine Frist zur schriftlichen Berufungserwiderung und dem Berufungskläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Berufungserwiderung setzen. § 113 (1) Der Bundesgerichtshof hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. (2) Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß ergehen. § 114 Wird die Berufung nicht durch Beschluß als unzulässig verworfen, so ist der Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen und den Parteien bekanntzumachen. § 115 (1) Der Bundesgerichtshof trifft nach freiem Ermessen die zur Aufklärung der Sache erforderlichen Verfügungen. Er ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Parteien nicht gebunden. (2) Beweise können auch durch Vermittlung des Patentgerichts erhoben werden. § 116 (1) Das Urteil des Bundesgerichtshofs ergeht auf Grund mündlicher Verhandlung. § 69 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. (3) Von der mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn
§ 117 (1) Die Geltendmachung neuer Tatsachen und Beweismittel im Termin ist nur insoweit zulässig, als sie durch das Vorbringen des Berufungsbeklagten in der Erklärungsschrift veranlaßt wird. (2) Der Bundesgerichtshof kann auch Tatsachen und Beweise berücksichtigen, mit denen die Parteien ausgeschlossen sind. (3) Auf eine noch erforderliche Beweisaufnahme ist § 115 anzuwenden. (4) Soll das Urteil auf Umstände gegründet werden, die von den Parteien nicht erörtert worden sind, so sind diese zu veranlassen, sich dazu zu äußern. § 118 (1) Von einer Partei behauptete Tatsachen, über welche die Gegenpartei sich nicht erklärt hat, können für erwiesen angenommen werden. (2) Erscheint in dem Termin keine der Parteien, so ergeht das Urteil auf Grund der Akten. § 119 (1) In dem Termin ist eine Niederschrift aufzunehmen, die den Gang der Verhandlung im allgemeinen angibt. (2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben. § 120 (1) Das Urteil wird in dem Termin, in dem die Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin verkündet. (2) Wird die Verkündung der Entscheidungsgründe für angemessen erachtet, so erfolgt sie durch Verlesung der Gründe oder durch mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts. (3) Das Urteil wird von Amts wegen zugestellt. | " § 111
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung des Patentgerichts auf der Verletzung des Bundesrechts beruht oder nach § 117 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. (2) Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. (3) Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,
§ 112 (1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz beim Bundesgerichtshof einzureichen. Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt drei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einen Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt. Kann dem Berufungskläger innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozessakten verlängern. (3) Die Berufungsbegründung muss enthalten:
c) die Bezeichnung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, aufgrund deren die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 117 zuzulassen sind. (4) § 110 Abs. 5 ist auf die Berufungsbegründung entsprechend anzuwenden. § 113 Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt oder einen Patentanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dem Bevollmächtigten ist es gestattet, mit einem technischen Beistand zu erscheinen. § 114 (1) Der Bundesgerichtshof prüft von Amts wegen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. (2) Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. (3) Wird die Berufung nicht durch Beschluss als unzulässig verworfen, so ist Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen. (4) § 525 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die §§ 348 bis 350 der Zivilprozessordnung sind nicht anzuwenden. § 115 (1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. (2) Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Bundesgerichtshof und ist bis zum Ablauf von zwei Monaten nach der Zustellung der Berufungsbegründung zu erklären. Ist dem Berufungsbeklagten eine Frist zur Berufungserwiderung gesetzt, ist die Anschließung bis zum Ablauf dieser Frist zulässig. (3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 110 Abs. 4, 5 und 8 sowie § 112 Abs. 3 gelten entsprechend. (4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen oder verworfen wird. § 116 (1) Der Prüfung des Bundesgerichtshofs unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. (2) Eine Klageänderung und in dem Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents oder des ergänzenden Schutzzertifikats eine Verteidigung mit einer geänderten Fassung des Patents sind nur zulässig, wenn
§ 117 Auf den Prüfungsumfang des Berufungsgerichts, die verspätet vorgebrachten, die zurückgewiesenen und die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sind die §§ 529, 530 und 531 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle des § 520 der Zivilprozessordnung der § 112. § 118 (1) Das Urteil des Bundesgerichtshofs ergeht auf Grund mündlicher Verhandlung. § 69 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. (3) Von der mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn
(4) Erscheint eine Partei im Termin nicht, so kann ohne sie verhandelt und durch streitiges Urteil entschieden werden. Erscheint keine der Parteien, ergeht das Urteil auf Grund der Akten. § 119 (1) Ergibt die Begründung des angefochtenen Urteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Berufung zurückzuweisen. (2) Insoweit die Berufung für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird. (3) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Patentgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Nichtigkeitssenat erfolgen. (4) Das Patentgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. (5) Der Bundesgerichtshof kann in der Sache selbst entscheiden, wenn dies sachdienlich ist. Er hat selbst zu entscheiden, wenn die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 120 Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit der Bundesgerichtshof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 111 Abs. 3." |
12. In § 122 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe " (§ 85)" durch die Angabe " (§§ 85 und 85a)" und in Satz 2 die Angabe " § 110 Abs. 6" durch die Angabe " § 110 Abs. 7" ersetzt.
13. § 125a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 125a
(1) Soweit in Verfahren vor dem Patentamt für Anmeldungen, Anträge oder sonstige Handlungen und in Verfahren vor dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof für vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, für Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie für Auskünfte, Aussagen, Gutachten und Erklärungen Dritter die Schriftform vorgesehen ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn dieses für die Bearbeitung durch das Patentamt oder das Gericht geeignet ist. Die verantwortende Person soll das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. (2) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei dem Patentamt und den Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Die Zulassung der elektronischen Form kann auf das Patentamt, eines der Gerichte oder auf einzelne Verfahren beschränkt werden. (3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Patentamts oder des Gerichts es aufgezeichnet hat. | " § 125a
(1) Soweit in Verfahren vor dem Patentamt für Anmeldungen, Anträge oder sonstige Handlungen die Schriftform vorgesehen ist, gelten die Regelungen des § 130a Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 3 der Zivilprozessordnung entsprechend. (2) Die Prozessakten des Patentgerichts und des Bundesgerichtshofs können elektronisch geführt werden. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über elektronische Dokumente, die elektronische Akte und die elektronische Verfahrensführung im Übrigen gelten entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. (3) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
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14. § 127 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. An Empfänger, die sich im Ausland aufhalten, kann auch durch Aufgabe zur Post zugestellt werden. § 184 Abs. 2 Satz 1 und 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. | "2. An Empfänger, die sich im Ausland aufhalten und die entgegen dem Erfordernis des § 25 keinen Inlandsvertreter bestellt haben, kann mit eingeschriebenem Brief durch Aufgabe zur Post zugestellt werden. Gleiches gilt für Empfänger, die selbst Inlandsvertreter im Sinne des § 25 Abs. 2 sind. § 184 Abs. 2 Satz 1 und 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend." |
15. Dem § 147 wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Für Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents oder des ergänzenden Schutzzertifikats oder wegen Erteilung oder Rücknahme der Zwangslizenz oder wegen der Anpassung der durch Urteil festgesetzten Vergütung für eine Zwangslizenz, die vor dem 1. Oktober 2009 durch Klage beim Bundespatentgericht eingeleitet wurden, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung weiter anzuwenden."
16. In § 65 Abs. 1 Satz 1, § 132 Abs. 2 und § 136 Satz 2 wird jeweils die Angabe " (§§ 81, 85)" durch die Angabe " (§§ 81, 85 und 85a)" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Gebrauchsmustergesetzes
Das Gebrauchsmustergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), zuletzt geändert durch Artikel 83b des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:
1. In § 21 Abs. 1 werden die Wörter "das elektronische Dokument" durch die Wörter "die elektronische Verfahrensführung" ersetzt.
In diesem Fall kann ein Verfahren jedoch nur betrieben werden, wenn im Inland ein Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Zustellungsbevollmächtigter bestellt worden ist.
wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung des Markengesetzes
Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 83c des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 95a wird wie folgt gefasst:
" § 95a Elektronische Verfahrensführung, Verordnungsermächtigung".
b) Die Angabe zu § 164 wird wie folgt gefasst:
" § 164 (weggefallen)".
2. § 42 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern "Inhaber einer Marke" die Wörter "oder einer geschäftlichen Bezeichnung" eingefügt.
b) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe "Abs. 1 Nr. 1 oder 2" gestrichen.
c) In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe "Abs. 1 Nr. 1 oder 2" gestrichen und das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
d) In Absatz 2 Nummer 3 wird nach der Angabe " § 11" das Wort "oder" eingefügt.
e) Nach Absatz 2 Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
"4. wegen einer nicht eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang nach § 4 Nr. 2 oder einer geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang nach § 5 in Verbindung mit § 12".
3. § 64 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
"(6) Anstelle der Erinnerung kann die Beschwerde nach § 66 eingelegt werden. Ist in einem Verfahren, an dem mehrere Personen beteiligt sind, gegen einen Beschluss von einem Beteiligten Erinnerung und von einem anderen Beteiligten Beschwerde eingelegt worden, so kann der Erinnerungsführer ebenfalls Beschwerde einlegen. Wird die Beschwerde des Erinnerungsführers nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung der Beschwerde des anderen Beteiligten gemäß § 66 Abs. 4 Satz 2 eingelegt, so gilt seine Erinnerung als zurückgenommen."
b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7, und in seinem Satz 1 wird nach dem Wort "Beschwerde" die Angabe "nach Absatz 6 Satz 2 oder" eingefügt.
4. § 66 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Gegen die Beschlüsse der Markenstellen und der Markenabteilungen findet, soweit gegen sie nicht die Erinnerung gegeben ist (§ 64 Abs. 1), die Beschwerde an das Patentgericht statt. | "Gegen die Beschlüsse der Markenstellen und der Markenabteilungen findet unbeschadet der Vorschrift des § 64 die Beschwerde an das Patentgericht statt." |
5. § 94 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. An Empfänger, die sich im Ausland aufhalten und die keinen Inlandsvertreter (§ 96) bestellt haben, kann auch durch Aufgabe zur Post zugestellt werden, soweit für den Empfänger die Notwendigkeit zur Bestellung eines Inlandsvertreters im Zeitpunkt der zu bewirkenden Zustellung erkennbar war. § 184 Abs. 2 Satz 1 und 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. | "1. An Empfänger, die sich im Ausland aufhalten und die entgegen dem Erfordernis des § 96 keinen Inlandsvertreter bestellt haben, kann mit eingeschriebenem Brief durch Aufgabe zur Post zugestellt werden. Gleiches gilt für Empfänger, die selbst Inlandsvertreter im Sinne des § 96 Abs. 2 sind. § 184 Abs. 2 Satz 1 und 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend." |
6. § 95a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 95a Einreichung elektronischer Dokumente
(1) Soweit in Verfahren vor dem Patentamt für Anmeldungen, Anträge oder sonstige Handlungen und in Verfahren vor dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof für vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, für Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie für Auskünfte, Aussagen, Gutachten und Erklärungen Dritter die Schriftform vorgesehen ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn dieses für die Bearbeitung durch das Patentamt oder das Gericht geeignet ist. Die verantwortende Person soll das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. (2) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei dem Patentamt und den Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Die Zulassung der elektronischen Form kann auf das Patentamt, eines der Gerichte oder auf einzelne Verfahren beschränkt werden. (3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Patentamts oder des Gerichts es aufgezeichnet hat. | " § 95a Elektronische Verfahrensführung, Verordnungsermächtigung
(1) Soweit in Verfahren vor dem Patentamt für Anmeldungen, Anträge oder sonstige Handlungen die Schriftform vorgesehen ist, gelten die Regelungen des § 130a Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 3 der Zivilprozessordnung entsprechend. (2) Die Prozessakten des Patentgerichts und des Bundesgerichtshofs können elektronisch geführt werden. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über elektronische Dokumente, die elektronische Akte und die elektronische Verfahrensführung im Übrigen gelten entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. (3) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
|
In diesem Fall kann ein Verfahren jedoch nur betrieben werden, wenn im Inland ein Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Zustellungsbevollmächtigter bestellt worden ist.
wird aufgehoben.
8. § 107 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Sämtliche Anträge sowie sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung und das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen sind in französischer Sprache einzureichen. | "(2) Sämtliche Anträge sowie sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung und das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen sind nach Wahl des Antragstellers entweder in französischer oder in englischer Sprache einzureichen." |
9. § 164
§ 164 Erinnerung und DurchgriffsbeschwerdeDie Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch für Erinnerungen, die vor dem 1. Januar 1995 eingelegt worden sind, mit der Maßgabe, daß die in § 66 Abs. 3 Satz 1 und 2 vorgesehenen Fristen von sechs Monaten und zehn Monaten am 1. Januar 1995 zu laufen beginnen.
wird aufgehoben.
10. § 165 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
"(2) Ist die Anmeldung vor dem 1. Oktober 2009 eingereicht worden, gilt für den gegen die Eintragung erhobenen Widerspruch § 42 in der bis zum 1. Oktober 2009 geltenden Fassung.
(3) Für Erinnerungen und Beschwerden, die vor dem 1. Oktober 2009 eingelegt worden sind, gelten die §§ 64 und 66 in der bis zum 1. Oktober 2009 geltenden Fassung. Für mehrseitige Verfahren, bei denen von einem Beteiligten Erinnerung und von einem anderen Beteiligten Beschwerde eingelegt worden ist, ist für die Anwendbarkeit der genannten Vorschriften der Tag der Einlegung der Beschwerde maßgebend."
Artikel 4
Änderung des Patentkostengesetzes
Das Patentkostengesetz vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2446), wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt, und folgende Nummer 5 wird angefügt:
"5. die Änderung einer Anmeldung oder eines Antrags, wenn sich dadurch eine höhere Gebühr für das Verfahren oder die Entscheidung ergibt."
b) Nach Satz 3 werden folgende Sätze angefügt:
"Ein hilfsweise gestellter Antrag wird zur Bemessung der Gebührenhöhe dem Hauptantrag hinzugerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht; soweit Haupt- und Hilfsantrag denselben Gegenstand betreffen, wird die Höhe der Gebühr nur nach dem Antrag bemessen, der zur höheren Gebühr führt. Legt der Erinnerungsführer gemäß § 64 Abs. 6 Satz 2 des Markengesetzes Beschwerde ein, hat er eine Beschwerdegebühr nicht zu entrichten."
2. Die Anlage zu § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Teil A Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
aa) Unterabschnitt 1 wird wie folgt qefasst:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr
in Euro |
"1. Erteilungsverfahren | ||
Anmeldeverfahren
(§ 34 PatG, Artikel III § 4 Abs. 2 Satz 1 IntPatÜbkG) - bei elektronischer Anmeldung | ||
311.000 | - die bis zu zehn Patentansprüche enthält | 40 |
311.050 | - die mehr als zehn Patentansprüche enthält: Die Gebühr
311.000 erhöht sich für jeden weiteren Anspruch um jeweils | 20 |
311.100 | - bei Anmeldung in Papierform: Die Gebühren 311.000 und 311.050 erhöhen sich jeweils auf das 1,5fache. | |
311.200 | Recherche (§ 43 PatG) Prüfungsverfahren (§ 44 PatG) | 250 |
311.300 | - wenn ein Antrag nach § 43 PatG bereits gestellt worden ist | 150 |
311.400 | - wenn ein Antrag nach § 43 PatG nicht gestellt worden ist | 350 |
311.500 | Anmeldeverfahren für ein
ergänzendes Schutz- zertifikat (§ 49a PatG) | 300 |
Verlängerung der Lauf-
zeit eines ergänzenden Schutzzertifikats (§ 49a Abs. 3 PatG) | ||
311.600 | - wenn der Antrag zusammen mit dem Antrag auf Erteilung des ergänzenden Schutzzertifikats gestellt wird | 100 |
311.610 | - wenn der Antrag nach dem Antrag auf Erteilung des ergänzenden Schutzzertifikats gestellt wird | 200". |
bb) Dem Unterabschnitt 2 werden folgende Nummern 312.260 bis 312.262 angefügt:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr
in Euro |
"312.260 | für das 6. Jahr des ergänzenden Schutzes | 4.520 |
312.261 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung
(§ 23 Abs. 1 PatG) | 2.260 |
312.262 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50". |
cc) Folgender Unterabschnitt 5 wird angefügt:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr
in Euro |
"5. Anträge im Zusammenhang mit ergän-
zenden Schutzzertifikaten | ||
315.100 | Antrag auf Berichtigung der Laufzeit | 150 |
315.200 | Antrag auf Widerruf der Verlängerung der Laufzeit | 200". |
b) Teil B Abschnitt II wird wie folgt geändert:
aa) Die Überschrift des Unterabschnitts 1 wird wie folgt gefasst: "1. Klageverfahren gemäß § 81 PatG, § 85a in Verbindung mit § 81 PatG und § 20 GebrMG in Verbindung mit § 81 PatG".
bb) Die Überschrift des Unterabschnitts 3 wird wie folgt gefasst: "3. Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Erteilung einer Zwangslizenz (§ 85 PatG, § 85a in Verbindung mit § 85 PatG und § 20 GebrMG in Verbindung mit § 81 PatG)".
3. § 5 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"In Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt soll die Bearbeitung erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren und des Vorschusses für die Bekanntmachungskosten erfolgen; das gilt auch, wenn Anträge geändert werden."
4. Dem § 6 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Zahlt der Erinnerungsführer die Gebühr für das Erinnerungsverfahren nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so gilt auch die von ihm nach § 64 Abs. 6 Satz 2 des Markengesetzes eingelegte Beschwerde als zurückgenommen."
5. Dem § 13 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Verfahrenshandlungen, die eine Anmeldung oder einen Antrag ändern, wirken sich nicht auf die Höhe der Gebühr aus, wenn die Gebühr zur Zeit des verfahrenseinleitenden Antrages nicht nach dessen Umfang bemessen wurde."
Artikel 5
Änderung des Halbleiterschutzgesetzes
In § 11 Abs. 1 des Halbleiterschutzgesetzes vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2294), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I S. 1191), werden die Wörter "das elektronische Dokument" durch die Wörter "die elektronische Verfahrensführung" ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Geschmacksmustergesetzes
Das Geschmacksmustergesetz vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2446), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 25 wie folgt gefasst:
§ 25 Elektronisches Dokument".
2. § 25 wird wie folgt gefasst:
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§ 25 Elektronisches Dokument
(1) Soweit in Verfahren vor dem Deutschen Patentund Markenamt für Anmeldungen, Anträge oder sonstige Handlungen und in Verfahren vor dem Bundespatentgericht und dem Bundesgerichtshof für vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, für Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie für Auskünfte, Aussagen, Gutachten und Erklärungen Dritter die Schriftform vorgesehen ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn dieses für die Bearbeitung durch das Deutsche Patent- und Markenamt oder das Gericht geeignet ist. Die verantwortende Person soll das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. (2) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei dem Deutschen Patent- und Markenamt und den Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Die Zulassung der elektronischen Form kann auf das Deutsche Patent- und Markenamt, eines der Gerichte oder auf einzelne Verfahren beschränkt werden. (3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Deutschen Patent- und Markenamts oder des Gerichts es aufgezeichnet hat. | " § 25 Elektronische Verfahrensführung, Verordnungsermächtigung
(1) Soweit in Verfahren vor dem Patentamt für Anmeldungen, Anträge oder sonstige Handlungen die Schriftform vorgesehen ist, gelten die Regelungen des § 130a Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 3 der Zivilprozessordnung entsprechend. (2) Die Prozessakten des Patentgerichts und des Bundesgerichtshofs können elektronisch geführt werden. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über elektronische Dokumente, die elektronische Akte und die elektronische Verfahrensführung im Übrigen gelten entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. (3) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
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In diesem Fall kann ein Verfahren jedoch nur betrieben werden, wenn im Inland ein Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Zustellungsbevollmächtigter bestellt worden ist.
wird aufgehoben.
Artikel 7
Änderung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen
Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 422-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Januar 2002 (BGBl. I S. 414), wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort "schriftlich" durch die Wörter "in Textform" ersetzt.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "unbeschränkt oder beschränkt" durch die Wörter "durch Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
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(2) Die Inanspruchnahme erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer. Die Erklärung soll sobald wie möglich abgegeben werden; sie ist spätestens bis zum Ablauf von vier Monaten nach Eingang der ordnungsmäßigen Meldung (§ 5 Abs. 2 und 3) abzugeben. | "(2) Die Inanspruchnahme gilt als erklärt, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung nicht bis zum Ablauf von vier Monaten nach Eingang der ordnungsgemäßen Meldung (§ 5 Abs. 2 Satz 1 und 3) gegenüber dem Arbeitnehmer durch Erklärung in Textform freigibt." |
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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(1) Mit Zugang der Erklärung der unbeschränkten Inanspruchnahme gehen alle Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber über. | "(1) Mit der Inanspruchnahme gehen alle vermögenswerten Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber über." |
b) Absatz 2
(2) Mit Zugang der Erklärung der beschränkten Inanspruchnahme erwirbt der Arbeitgeber nur ein nichtausschließliches Recht zur Benutzung der Diensterfindung. Wird durch das Benutzungsrecht des Arbeitgebers die anderweitige Verwertung der Diensterfindung durch den Arbeitnehmer unbillig erschwert, so kann der Arbeitnehmer verlangen, daß der Arbeitgeber innerhalb von zwei Monaten die Diensterfindung entweder unbeschränkt in Anspruch nimmt oder sie dem Arbeitnehmer freigibt.
wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird Absatz 2.
4. § 8 wird wie folgt gefasst:
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§ 8 Frei gewordene Diensterfindungen
(1) Eine Diensterfindung wird frei,
(2) Über eine frei gewordene Diensterfindung kann der Arbeitnehmer ohne die Beschränkungen der §§ 18 und 19 verfügen. | " § 8 Frei gewordene Diensterfindungen
Eine Diensterfindung wird frei, wenn der Arbeitgeber sie durch Erklärung in Textform freigibt. Über eine frei gewordene Diensterfindung kann der Arbeitnehmer ohne die Beschränkungen der §§ 18 und 19 verfügen." |
5. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "unbeschränkter" gestrichen.
b) In Absatz 1 wird das Wort "unbeschränkt" gestrichen.
§ 10 Vergütung bei beschränkter Inanspruchnahme(1) Der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf angemessene Vergütung, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung beschränkt in Anspruch genommen hat und sie benutzt. § 9 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Nach Inanspruchnahme der Diensterfindung kann sich der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gegenüber nicht darauf berufen, daß die Erfindung zur Zeit der Inanspruchnahme nicht schutzfähig gewesen sei, es sei denn, daß sich dies aus einer Entscheidung des Patentamts oder eines Gerichts ergibt. Der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers bleibt unberührt, soweit er bis zur rechtskräftigen Entscheidung fällig geworden ist.
wird aufgehoben.
7. In § 11 wird die Angabe " § 10a" durch die Angabe " § 12" ersetzt.
8. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "schriftliche Erklärung" durch die Wörter "Erklärung in Textform" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
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Bei unbeschränkter Inanspruchnahme der Diensterfindung ist die Vergütung spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Erteilung des Schutzrechts, bei beschränkter Inanspruchnahme spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Aufnahme der Benutzung festzusetzen. | "Die Vergütung ist spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Erteilung des Schutzrechts festzusetzen." |
b) In Absatz 4 werden die Wörter "schriftliche Erklärung" durch die Wörter "Erklärung in Textform" ersetzt.
9. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe "Abs. 1" gestrichen.
b) In Absatz 3 wird das Wort "unbeschränkter" gestrichen.
10. In § 14 Abs. 1 wird das Wort "unbeschränkter" gestrichen.
11. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "schriftlich" durch die Wörter "durch Erklärung in Textform" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "durch schriftliche Erklärung" durch die Wörter "durch Erklärung in Textform" und die Wörter "er die Erfindung nicht mehr als Diensterfindung in Anspruch nehmen" durch die Wörter "die Erfindung nicht mehr als Diensterfindung in Anspruch genommen werden (§ 6)" ersetzt.
§ 21 Erfinderberater(1) In Betrieben können durch Übereinkunft zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ein oder mehrere Erfinderberater bestellt werden.
(2) Der Erfinderberater soll insbesondere den Arbeitnehmer bei der Abfassung der Meldung (§ 5) oder der Mitteilung (§ 18) unterstützen sowie auf Verlangen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers bei der Ermittlung einer angemessenen Vergütung mitwirken.
wird aufgehoben.
13. In § 23 Abs. 2 werden die Wörter "schriftliche Erklärung" durch die Wörter "Erklärung in Textform" ersetzt.
14. In § 24 Abs. 2 und § 25 wird jeweils die Angabe "Abs. 1" gestrichen.
15. § 27 wird wie folgt gefasst:
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§ 27 Insolvenzverfahren
Wird nach unbeschränkter Inanspruchnahme der Diensterfindung das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet, so gilt folgendes:
| " § 27 Insolvenzverfahren
Wird nach Inanspruchnahme der Diensterfindung das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet, so gilt folgendes:
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16. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Gerichtsverfassungsgesetz" durch die Wörter "Deutschen Richtergesetz" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "am Beginn des Kalenderjahres für dessen Dauer" durch die Wörter "für die Dauer von vier Jahren" ersetzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt: "Eine Wiederberufung ist zulässig."
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter "Bundesminister der Justiz" werden durch die Wörter "Präsident des Patentamts" ersetzt.
bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:
"Die Mitglieder der Schiedsstelle sind an Weisungen nicht gebunden."
17. Dem § 43 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Auf Erfindungen, die vor dem 1. Oktober 2009 gemeldet wurden, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für technische Verbesserungsvorschläge gilt Satz 1 entsprechend."
18. § 48
Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
wird aufgehoben.
Artikel 8
Folgeänderungen aus Anlass der Änderungen des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen
Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 422-1-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 43 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 8 wird folgender Satz angefügt:
"Die Festsetzung kann von dem Vorsitzenden der Schiedsstelle auf das Patentamt übertragen werden."
2. Die §§ 9, 11 und 12 werden aufgehoben.
Artikel 9
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft.