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Regelwerk

Änderungstext

Sechsundachtzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Vom 24. August 2009
(BAnz. Nr. 126 vom 26.08.2009 S. 2943)

- Runderlass 8/2009 -


Auf Grund des § 27 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1, 3 und 4, § 7 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 sowie Absatz 3, § 26 Absatz 1 und 2 und § 45 Absatz 1 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 2009 (BGBl. I S. 1150) verordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 27 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1, 3 und 4 und § 5 des Außenwirtschaftsgesetzes verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen:

Artikel 1

Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), die zuletzt durch die Verordnung vom 25. Juni 2009 (BAnz. S. 2237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4c wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Person" die Wörter "oder Personenhandelsgesellschaft" eingefügt.

bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "Person" die Wörter "oder Personenhandelsgesellschaft" und nach dem Wort "übertragen" die Wörter "oder bereit zu stellen" eingefügt.

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Person" die Wörter "oder Personenhandelsgesellschaft" eingefügt.

bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "Person" die Wörter "oder Personenhandelsgesellschaft" und dem Wort "übertragen" die Wörter "oder bereit zu stellen" eingefügt.

c) In Nummer 6 werden nach dem Semikolon folgende Wörter angefügt:

"für die Zwecke dieser Verordnung ist die ausschließliche Erbringung von Hilfsleistungen nicht erfasst. Als Hilfsleistungen gelten Beförderung, Finanzdienstleistungen, Versicherung oder Rückversicherung oder allgemeine Werbung oder Verkaufsförderung;"

2. In § 5c Absatz 3 werden die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 1334/ 2000 des Rates vom 22. Juni 2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. EG Nr. L 159 S. 1)" durch die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. Nr. 134 vom 29.05.2009 S. 1)" ersetzt.

3. In § 5d Absatz 3, in der Überschrift zu § 7, in § 7 Absatz 2 Satz 2, in § 7 Absatz 3 Satz 1 und Satz 2, in § 7 Absatz 5 Nummer 1, in § 19 Absatz 1 Nummer 3, Nummer 5, Nummer 12 und Nummer 21 Buchstabe c, in § 45 Absatz 3 Nummer 1, in § 45a Absatz 1, in § 45b Absatz 1 und Absatz 2 und in § 45e Nummer 3 werden jeweils die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 1334/2000" durch die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 428/2009" ersetzt.

4. § 38 wird wie folgt gefasst:

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  § 38 (weggefallen)" § 38 Beschränkung nach § 7 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 AWG

(1) Haben die zuständigen Zollstellen im Falle einer Durchfuhr nach Artikel 2 Nr. 7 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009von nichtgemeinschaftlichen Gütern Anhaltspunkte dafür, dass die Güter im Anhang I dieser Verordnung in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind und ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können, können sie die Überlassung der Güter unbeschadet der ihnen im Rahmen und nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) übertragenen Befugnisse bis zur Mitteilung einer Entscheidung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nach Absatz 4 aussetzen, um zu verhindern, dass die Güter das Wirtschaftsgebiet verlassen.

(2) Die zuständige Zollstelle unterrichtet unverzüglich das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) über die nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen.

(3) Bevor das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nach Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 über ein Durchfuhrverbot von nichtgemeinschaftlichen Gütern entscheidet, die in Anhang I dieser Verordnung in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind, kann es im Einzelfall eine Genehmigungspflicht anordnen, wenn die Güter ganz oder teilweise für einen der Verwendungszwecke des Artikels 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(4) Die Entscheidung nach Absatz 3 trifft das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unverzüglich. Über die getroffene Entscheidung unterrichtet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die zuständige Zollbehörde unverzüglich.

(5) Anfallende Kosten im Zusammenhang mit der Lagerung der Güter während der Dauer einer Maßnahme nach Absatz 1 oder Absatz 3 tragen die in Artikel 182d Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 genannten Personen; Artikel 56 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in Verbindung mit § 13 des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993, 2493), das zuletzt durch Artikel 17 Nr. 1 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert wurde, findet Anwendung."

5. § 41 wird wie folgt gefasst:

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  § 41 Beschränkung nach § 7 Abs. 1 AWG 6c

(1) Wer ein Handels- und Vermittlungsgeschäft über in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates vom 22. Juni 2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. EG Nr. L 159 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erfasste Güter vornehmen will, die sich in einem Drittland befinden, oder sich im Wirtschaftsgebiet befinden und noch nicht einfuhrrechtlich abgefertigt sind, und die in ein anderes Drittland ausgeführt werden sollen, bedarf der Genehmigung.

(2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn das Käufer- und Bestimmungsland in Anhang II Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 genannt ist.

" § 41 Beschränkung nach § 7 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 AWG

(1) Wer ein Handels- und Vermittlungsgeschäft über die in Teil I Abschnitt C in den Kennungen 901 bis 999 der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Güter vornehmen will, die sich in einem Drittland befinden oder sich im Wirtschaftsgebiet befinden und noch nicht einfuhrrechtlich abgefertigt sind, und die in ein anderes Drittland ausgeführt werden sollen, bedarf der Genehmigung, wenn er vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unterrichtet worden ist, dass diese Güter ganz oder teilweise für einen der Verwendungszwecke des Artikels 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 bestimmt sind oder bestimmt sein können und das Käufer- oder Bestimmungsland in den Kennungen 901 bis 999 der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannt ist.

(2) Wer ein Handels- und Vermittlungsgeschäft über die in Teil I Abschnitt C in den Kennungen 901 bis 999 der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Güter vornehmen will, die sich in einem Drittland befinden oder sich im Wirtschaftsgebiet befinden und noch nicht einfuhrrechtlich abgefertigt sind, und die in ein anderes Drittland ausgeführt werden sollen, hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu unterrichten, wenn ihm bekannt ist, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der Verwendungszwecke des Artikels 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 bestimmt sind und das Käufer- oder Bestimmungsland in den Kennungen 901 bis 999 der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannt ist; das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) entscheidet, ob das Handels- und Vermittlungsgeschäft genehmigungspflichtig ist. Das Handels- und Vermittlungsgeschäft darf erst vorgenommen werden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) das Handels- und Vermittlungsgeschäft genehmigt oder entschieden hat, dass es einer Genehmigung nicht bedarf.

(3) § 5 Abs. 3 gilt entsprechend."

6. Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt:

" § 41a Weitere Beschränkung nach § 7 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 AWG

(1) Wer ein Handels- und Vermittlungsgeschäft über in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung erfasste Güter vornehmen will, die sich in einem Drittland befinden oder sich im Wirtschaftsgebiet befinden und noch nicht einfuhrrechtlich abgefertigt sind, und die in ein anderes Drittland ausgeführt werden sollen, bedarf der Genehmigung, wenn er vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unterrichtet worden ist, dass diese Güter ganz oder teilweise für einen der Verwendungszwecke und Bestimmungsländer des Artikels 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(2) Wer ein Handels- und Vermittlungsgeschäft über in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung erfasste Güter vornehmen will, die sich in einem Drittland befinden oder sich im Wirtschaftsgebiet befinden und noch nicht einfuhrrechtlich abgefertigt sind, und die in ein anderes Drittland ausgeführt werden sollen, hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu unterrichten, wenn ihm bekannt ist, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der Verwendungszwecke und Bestimmungsländer des Artikels 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 bestimmt sind; das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) entscheidet, ob das Handels- und Vermittlungsgeschäft genehmigungspflichtig ist. Das Handels- und Vermittlungsgeschäft darf erst vorgenommen werden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) das Handels- und Vermittlungsgeschäft genehmigt oder entschieden hat, dass es einer Genehmigung nicht bedarf.

(3) § 5 Abs. 3 gilt entsprechend."

7. § 42 wird wie folgt gefasst:

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  § 42 Beschränkungen nach § 7 Abs. 1 und 3 AWG 6c

Die §§ 40 und 41 gelten auch für Handels- und Vermittlungsgeschäfte, die durch gebietsansässige Deutsche in einem Drittland vorgenommen werden, wenn

  1. das Käufer- oder Bestimmungsland
    1. ein Embargoland im Sinne des Artikels 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr.1334/2000 ist und das Handels- und Vermittlungsgeschäft nicht nach §§ 69f ff. verboten ist oder
    2. ein Land der Länderliste K (Anlage L) ist oder
  2. sich das Handels- und Vermittlungsgeschäft auf folgende Kriegswaffen bezieht:
    1. Kriegswaffen nach Teil B I. Nr. 7 bis 11, V. Nr. 29, 30 oder 32, VI. Nr. 37, 38, VIII. Nr. 50, 51 der Anlage zu § 1 Abs. 1 das Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (Kriegswaffenliste),
    2. Rohre oder Verschlüsse für Kriegswaffen nach Teil B V. Nr. 29, 32 der Kriegswaffenliste,
    3. Munition oder Geschosse oder Treibladungen für Munition für Kriegswaffen nach Teil B V. Nr. 32 oder VI. Nr. 37 der Kriegswaffenliste,
    4. Mörser mit einem Kaliber von unter 100 mm oder
    5. Rohre, Verschlüsse, Munition oder Geschosse oder Treibladungen für Munition für Mörser mit einem Kaliber unter 100 mm.
"  § 42 Beschränkung nach § 7 Absatz 1 und 3 AWG

(1) § 40 gilt auch für Handels- und Vermittlungsgeschäfte, die durch gebietsansässige Deutsche in einem Drittland vorgenommen werden, wenn

  1. das Käufer- oder Bestimmungsland
  1. ein Embargoland im Sinne des Artikels 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 ist und das Handels- und Vermittlungsgeschäft nicht nach den §§ 69f bis 690 verboten ist oder
  2. ein Land der Länderliste K (Anlage L) ist oder
  1. sich das Handels- und Vermittlungsgeschäft auf folgende Kriegswaffen bezieht:
  1. Kriegswaffen nach Teil BI. Nr. 7 bis 11, V. Nr. 29, 30 oder 32, VI. Nr. 37, 38, VIII. Nr. 50, 51 der Anlage zu § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (Kriegswaffenliste),
  2. Rohre oder Verschlüsse für Kriegswaffen nach Teil B V. Nr. 29, 32 der Kriegswaffenliste,
  3. Munition oder Geschosse oder Treibladungen für Munition für Kriegswaffen nach Teil B V. Nr. 32 oder VI. Nr. 37 der Kriegswaffenliste,
  4. Mörser mit einem Kaliber von unter 100 mm oder
  5. Rohre, Verschlüsse, Munition oder Geschosse oder Treibladungen für Munition für Mörser mit einem Kaliber unter 100 mm.

(2) Ein Handels- und Vermittlungsgeschäft über die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung erfassten Güter, die sich in einem Drittland befinden oder sich im Wirtschaftsgebiet befinden und noch nicht einfuhrrechtlich abgefertigt sind, und in ein anderes Drittland ausgeführt werden sollen, bedarf der Genehmigung, wenn der gebietsansässige Deutsche, der das Handels- und Vermittlungsgeschäft in einem Drittland vornehmen will, vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unterrichtet worden ist, dass diese Güter ganz oder teilweise für einen der Verwendungszwecke des Artikels 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 bestimmt sind oder sein können.

(3) Ist dem gebietsansässigen Deutschen, der ein Handels- und Vermittlungsgeschäft in einem Drittland vornehmen will, bekannt, dass die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung erfassten Güter, die sich in einem Drittland befinden oder sich im Wirtschaftsgebiet befinden und noch nicht einfuhrrechtlich abgefertigt sind, und die von dort in ein anderes Drittland ausgeführt werden sollen, ganz oder teilweise für einen der Verwendungszwecke des Artikels 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 bestimmt sind, so hat er das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu unterrichten; dieses entscheidet, ob das Handels- und Vermittlungsgeschäft genehmigungspflichtig ist. Das Handels- und Vermittlungsgeschäft darf erst vorgenommen werden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) das Handels- und Vermittlungsgeschäft genehmigt oder entschieden hat, dass es einer Genehmigung nicht bedarf."

8. In § 69d Absatz 1 werden die Wörter "zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 344/2009 der Kommission vom 24. April 2009 (ABl. Nr. 105 vom 25.04.2009 S. 3)" durch die Wörter "zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.' 601/2009 der Kommission vom 9. Juli 2009 (ABl. Nr. 179 vom 10.07.2009 S. 54)" und die Wörter "in der Fassung des Beschlusses 2009/62/EG des Rates vom 26. Januar 2009 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2008/583/EG (ABl. EU Nr. L 23 S. 25)" durch die Wörter "in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 501/2009 des Rates vom 15. Juni 2009 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/62/EG (ABl. Nr. 151 vom 16.06.2009 S. 14)" ersetzt.

9. § 70 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:

"5a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 38 Absatz 3 zuwiderhandelt,"

bb) Nummer 6 wird durch folgende Nummern 6 bis 6b ersetzt:

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6. ohne Genehmigung nach § 40 Abs. 1 oder § 41 Abs. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 42 ein Handels- oder Vermittlungsgeschäft vornimmt,"6. ohne Genehmigung nach § 40 Abs.1, auch in Verbindung mit § 42 Abs.1, ein Handels- und Vermittlungsgeschäft vornimmt,

6a. ohne Genehmigung nach § 41 Abs.1, § 41a Abs. 1 oder § 42 Abs. 2 ein Handels- und Vermittlungsgeschäft vornimmt,

6b. entgegen § 41 Abs. 2 Satz 2, § 41a Abs. 2 Satz 2 oder § 42 Abs. 3 Satz 2 ein Handels- und Vermittlungsgeschäft vornimmt,"

cc) Die bisherigen Nummern 6a und 6b werden Nummern 6c und 6d.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 8 wird am Ende das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.

bb) In Nummer 9 wird das Wort "oder" durch einen Punkt ersetzt.

cc) Nummer 10

10. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 792b Abs. 1 zuwiderhandelt.

wird aufgehoben.

c) Absatz 5a wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates vom 22. Juni 2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. EG Nr. L 159 S. 1)" werden durch die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. Nr. 134 vom 29.05.2009 S. 1)" ersetzt.

bbb) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

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4. einer vollziehbaren Auflage nach Artikel 6 Abs. 2 Unterabs. 3 zuwiderhandelt oder

5. ohne Genehmigung nach Artikel 21 Abs. 1 Satz 1 Güter mit doppeltem Verwendungszweck verbringt.

"4. ohne Genehmigung nach Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 eine Vermittlungstätigkeit erbringt, obwohl er von der zuständigen Behörde entsprechend unterrichtet worden ist,

5. entgegen Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz eine Vermittlungstätigkeit ohne Entscheidung der zuständigen Behörde über die Genehmigungsbedürftigkeit oder ohne Genehmigung der zuständigen Behörde erbringt,"

ccc) Nach Nummer 5 werden folgende Nummern 6 und 7 angefügt:

"6. einem vollziehbaren Durchfuhrverbot nach Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt oder

7. ohne Genehmigung nach Artikel 22 Abs. 1 Satz 1 Güter mit doppeltem Verwendungszweck verbringt."

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Satz 1 Nr. 1 und 5" durch die Wörter "Satz 1 Nr. 1 und Nr. 4 bis 7" sowie die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 1334/2000" durch die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 428/2009" ersetzt.

d) In Absatz 5h werden die Wörter "zuletzt geändert durch Beschluss 2009/62/EG des Rates vom 26. Januar 2009 (ABl. EU Nr. L 23 S. 25)" durch die Wörter "zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 501/2009 vom 15. Juni 2009 (ABl. Nr. 151 vom 16.06.2009 S. 14)" ersetzt.

e) In Absatz 5i werden die Wörter "zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 344/2009 vom 24. April 2009 (ABl. Nr. 105 vom 25.04.2009 S. 3)" durch die Wörter "zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 601/2009 vom 9. Juli 2009 (ABl. Nr. 179 vom 10.07.2009 S. 54)" ersetzt.

f) In Absatz 5n werden die Wörter "zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 275/2009 vom 2. April 2009 (ABl. Nr. 91 vom 03.04.2009 S. 18, ABl. Nr. 123 vom 19.05.2009 S. 100)" durch die Wörter "zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 496/2009 vom 11. Juni 2009 (ABl. Nr. 149 vom 12.06.2009 S. 60)" ersetzt.

Artikel 2

Die Verordnung tritt am 27. August 2009 in Kraft.