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Regelwerk

Runderlass Außenwirtschaft Nr. 8/2009 Sechsundachtzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Vom 24. August 2009
(BAnz. Nr. 126 vom 26.08.2009 S. 2946)



Zur Erläuterung der Sechsundachtzigsten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 24. August 2009 (BAnz. S. 2944) wird hiermit bekannt gemacht:

A. Allgemeines

Mit der 86. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung wird die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) an die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, ABl. Nr. 134 vom 29.05.2009 S. 1 (im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 428/2009), angepasst. Zudem wird die AWV um einzelne zusätzliche nationale Genehmigungsvorbehalte für Handels- und Vermittlungsgeschäfte und Durchfuhren ergänzt. Diese zusätzlichen Regelungen sind aus exportkontroll- und sicherheitspolitischer Sicht erforderlich, um das hohe Schutzniveau des deutschen Außenwirtschaftsrechts zu erhalten.

Die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 ersetzt zum 27. August 2009 die Verordnung (EG) Nr. 1334/2000. Kernelemente der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 sind die Einführung von verwendungsbezogenen Genehmigungspflichten für Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf Güter mit doppeltem Verwendungszweck sowie die Möglichkeit zur Anordnung von Durchfuhrverboten für nichtgemeinschaftliche Güter nach vorheriger Begründung einer Genehmigungspflicht für die Durchfuhr. Ferner ermächtigt die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 die EU-Mitgliedstaaten zu zusätzlichen nationalen Beschränkungen. Die Bundesregierung macht von einigen dieser Ermächtigungen Gebrauch. Diese zusätzlichen nationalen Beschränkungen sind erforderlich, um die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten, eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker zu verhüten und um eine erhebliche Störung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu vermeiden (§ 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Außenwirtschaftsgesetzes). Ferner stellen die zusätzlichen Beschränkungen sicher, dass die Bundesrepublik Deutschland ihren Verpflichtungen aus der VN-Resolution 1540 (2004), insbesondere aus der Ziffer 3 Buchstabe c und d effektiv nachkommt.

So nutzt die Verordnung die Ermächtigung in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 zur Anordnung einer Genehmigungspflicht im Einzelfall für die Durchfuhr von nichtgemeinschaftlichen Gütern nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, wenn diese für eine Verwendung im Zusammenhang mit Massenvernichtungswaffen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 bestimmt sind oder bestimmt sein können. Nach § 38 AWV können die zuständigen Zollstellen die Überlassung der Güter bis zu einer Entscheidung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) über die Genehmigungspflicht aussetzen.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 kann die bisherige Genehmigungspflicht nach § 41 AWV für Handels- und Vermittlungsgeschäfte über Güter nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 nicht mehr aufrechterhalten werden. Denn Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 sieht nur eine verwendungsbezogene Kontrolle von derartigen Handels- und Vermittlungsgeschäften vor.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 belässt aber den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, nationale Genehmigungspflichten beizubehalten oder einzuführen:

So sieht Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 zum einen die Möglichkeit vor, verwendungsbezogene Kontrollen auch für solche Güter einzuführen, die nicht im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 gelistet sind, sofern diese Güter für eine Verwendung im Zusammenhang mit Massenvernichtungswaffen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 bestimmt sind oder bestimmt sein können. Die Verordnung macht von dieser Möglichkeit für bestimmte Güter Gebrauch. Danach kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Handels- und Vermittlungsgeschäfte über Güter nach Teil I Abschnitt C in den Kennungen 901 bis 999 der Ausfuhrliste (Anlage AL) einer Genehmigungspflicht unterwerfen, wenn diese Güter für eine Verwendung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 bestimmt sind oder sein können und das Käufer- oder Bestimmungsland in den Kennungen 901 bis 999 der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannt ist. Die Vorschrift des § 41 AWV wird entsprechend angepasst.

Zusätzlich ermächtigt Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 die Mitgliedstaaten zu verwendungsbezogenen Kontrollen von Handels- und Vermittlungsgeschäften über Güter mit doppeltem Verwendungszweck, wenn diese für militärische Endverwendungen und Bestimmungsländer im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 bestimmt sind oder bestimmt sein können. Auch von dieser Möglichkeit macht die Verordnung für bestimmte Güter Gebrauch. Danach kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Handels- und Vermittlungsgeschäfte über Güter des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 einer Genehmigungspflicht unterwerfen, wenn diese Güter für militärische Endverwendungen und Bestimmungsländer im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 bestimmt sind oder sein können. Hierzu wird ein neuer § 41a AWV eingefügt.

Wie bisher sollen auch bestimmte Handels- und Vermittlungsgeschäfte durch gebietsansässige Deutsche in einem Drittland einer Kontrolle unterworfen bleiben. Nach § 42 AWV gilt weiterhin die Genehmigungspflicht gemäß § 40 AWV für Handels- und Vermittlungsgeschäfte über in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannte Güter, die in Embargoländer geliefert werden sollen. Gleiches gilt für die Vermittlung von Verkäufen bestimmter Kriegswaffen. Zusätzlich werden Handels- und Vermittlungsgeschäfte über Güter nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 - ähnlich zur Regelung in § 41 AWV - einer verwendungsbezogenen Genehmigungspflicht unterworfen. § 42 AWV wird entsprechend angepasst.

Schließlich enthält die Verordnung die erforderlichen Bußgeldbewehrungen der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 und der ergänzenden Regelungen in dieser Verordnung.

Zudem werden die Verweise in der AWV auf das EG-Recht aktualisiert.

B. Im Einzelnen Artikel 1 Nummer 1

Die Definitionen des Ausführers und des Verbringers (§ 4c Nummer 1 und Nummer 2 AWV) werden um die Hinweise auf "Personenhandelsgesellschaften" und die "Bereitstellung" von Datenverarbeitungsprogrammen oder Technologie ergänzt. Dies entspricht den Definitionen in Artikel 2 Nummer 3 i und ii der Verordnung (EG) Nr. 428/2009. Mit der Ergänzung in Nummer 6 wird eine Klarstellung vorgenommen, die bereits jetzt der Praxis des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) entspricht. Diese Klarstellung ist auch in Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 aufgenommen worden.

Nummer 2 und 3

Durch die Verabschiedung der Neufassung der EG-Dual-Use-Verordnung sind Verweise in der AWV auf die Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 durch Verweise auf die "Verordnung (EG) Nr. 428/2009" zu ersetzen.

Nummer 4

§ 38 Absatz 1 AWV ermächtigt die zuständigen Zollstellen, die Durchfuhr von nichtgemeinschaftlichen Gütern anzuhalten, wenn sie Anhaltspunkte dafür haben, dass die Güter im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 aufgeführt sind und für eine Verwendung im Zusammenhang mit Massenvernichtungswaffen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 bestimmt sind oder bestimmt sein können. Die Befugnis zur Aussetzung der Überlassung endet mit einer Entscheidung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nach § 38 Absatz 4 AWV über die Genehmigungspflicht der Durchfuhr.

Nach § 38 Absatz 2 AWV unterrichtet die zuständige Zollstelle unverzüglich das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), wenn sie eine Durchfuhr nach § 38 Absatz 1 AWV angehalten hat.

§ 38 Absatz 3 AWV nutzt die Ermächtigung des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009. Danach können die Mitgliedstaaten vor einer Entscheidung über ein Durchfuhrverbot nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 die Möglichkeit der Anordnung einer Genehmigungspflicht für die betreffenden Güter mit doppeltem Verwendungszweck vorsehen. Dies setzt voraus, dass die Güter für eine Verwendung im Zusammenhang mit Massenvernichtungswaffen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 bestimmt sind oder bestimmt sein können. Zuständige Behörde für die Anordnung einer Genehmigungspflicht ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Nach § 38 Absatz 4 AWV trifft das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Entscheidung über eine Genehmigungspflicht auf der Grundlage einer Gesamtbewertung aller Einzelfallumstände nach erforderlicher Anhörung der Beteiligten sowie - sofern geboten - nach Beteiligung weiterer Stellen in angemessener Zeit (§ 71b des Verwaltungsverfahrensgesetzes).

§ 38 Absatz 5 AWV regelt die Kostentragungspflichten. Danach sind anfallende Kosten im Zusammenhang mit der Lagerung der Güter in Folge einer Maßnahme nach § 38 Absatz 1 und 3 AWV grundsätzlich von dem Verbringer oder der Person, die in der Lage ist, die betreffenden Waren der zuständigen Zollbehörde zu gestellen, bzw. von deren Vertreter zu tragen, vgl. Artikel 182d Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1).

Nummer 5

§ 41 Absatz 1 AWV sieht eine verwendungsbezogene Genehmigungspflicht von Handels- und Vermittlungsgeschäften über bestimmte national gelistete Güter mit doppeltem Verwendungszweck vor. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 belässt den Mitgliedstaaten ausdrücklich die Möglichkeit, auch Güter, die nicht in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 aufgeführt sind, einer solchen verwendungsbezogenen Genehmigungspflicht zu unterwerfen. Dies trifft auf national gelistete Güter mit doppeltem Verwendungszweck zu. Dementsprechend bedürfen Handels- und Vermittlungsgeschäfte über Güter nach Teil I Abschnitt C in den Kennungen 901 bis 999 der Ausfuhrliste (Anlage AL) einer Genehmigung, wenn der Vermittler vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unterrichtet worden ist, dass diese Güter ganz oder teilweise für eine Verwendung im Zusammenhang mit Massenvernichtungswaffen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 bestimmt sind oder sein können und das Käufer- oder Bestimmungsland in den Kennungen 901 bis 999 der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannt ist. Wie bisher gilt dies nur für Handels- und Vermittlungsgeschäfte über Güter, die sich in einem Drittland befinden oder sich im Wirtschaftsgebiet befinden und noch nicht einfuhrrechtlich abgefertigt sind. Eine Erstreckung auf Güter, die sich im Wirtschaftsgebiet befinden, ist weiterhin nicht erforderlich. Denn derartige Güter unterliegen im Falle einer Ausfuhr den deutschen Ausfuhrkontrollvorschriften.

§ 41 Absatz 2 AWV ergänzt die verwendungsbezogene Genehmigungspflicht um eine Unterrichtungspflicht des Vermittlers, wenn ihm bekannt ist, dass die entsprechenden Güter für eine Verwendung im Zusammenhang mit Massenvernichtungswaffen bestimmt sind (Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung [EG] Nr. 428/2009) und das Käufer- oder Bestimmungsland in den Kennungen 901 bis 999 der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannt ist. In diesem Fall entscheidet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), ob das Handels- und Vermittlungsgeschäft genehmigungspflichtig ist. Vor einer Entscheidung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) über die Genehmigungspflicht bzw. eine Genehmigung darf das Handels- und Vermittlungsgeschäft nicht durchgeführt werden.

Nach § 41 Absatz 3 AWV ist die Bagatellklausel des § 5 Absatz 3 AWV entsprechend anwendbar. Danach greift die verwendungsbezogene Genehmigungspflicht nach § 41 Absatz 1 und 2 AWV grundsätzlich nicht bei Handels- und Vermittlungsgeschäften über Güter mit einem Wert von nicht mehr als 2.500 Euro.

Nummer 6

§ 41a AWV nutzt - wie § 41 AWV - die Möglichkeit des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 zu weitergehenden nationalen Beschränkungen. Danach kann auch eine verwendungsbezogene Genehmigungspflicht für Güter mit doppeltem Verwendungszweck eingeführt werden, wenn diese für militärische Endverwendungen und Bestimmungsländer gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 bestimmt sind oder bestimmt sein können.

Danach bedürfen Handels- und Vermittlungsgeschäfte über in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 genannte Güter einer Genehmigung, wenn der Vermittler vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unterrichtet worden ist, dass diese Güter für die Verwendung im Zusammenhang mit militärischen Zwecken gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 bestimmt sind oder bestimmt sein können. Damit wird sichergestellt, dass durch den Ersatz der bisherigen Genehmigungspflichten für Handels- und Vermittlungsgeschäfte über Güter nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 kein Kontrollverlust eintreten kann. Wie im Rahmen des § 41 AWV gilt die Eingriffsmöglichkeit nach § 41a AWV nur für Handels- und Vermittlungsgeschäfte über Güter, die sich in einem Drittland befinden oder sich im Wirtschaftsgebiet befinden und noch nicht einfuhrrechtlich abgefertigt sind.

§ 41a Absatz 2 AWV ergänzt diese Regelung - wie § 41 Absatz 2 AWV - um die korrespondierende Unterrichtungspflicht des Vermittlers gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), wenn dem Vermittler bekannt ist, dass die Güter für eine Verwendung im Zusammenhang mit militärischen Zwecken gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 bestimmt sind.

Nach § 41a Absatz 3 AWV ist - wie bei § 41 Absatz 3 AWV - die Bagatellklausel des § 5 Absatz 3 AWV entsprechend anwendbar.

Nummer 7

Wie bisher sollen bestimmte Handels- und Vermittlungsgeschäfte durch gebietsansässige Deutsche in einem Drittland zur Verhinderung von Umgehungsstrategien einer Kontrolle unterworfen bleiben.

Nach § 42 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a AWV gilt weiterhin die Genehmigungspflicht nach § 40 AWV für Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Drittländern über bestimmte Rüstungsgüter, die in Embargoländer nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 geliefert werden sollen. Weitere Voraussetzung ist, dass das Handels- und Vermittlungsgeschäft nicht ohnehin nach den §§ 69f bis 690 AWV verboten ist. Auch für Handels- und Vermittlungsgeschäfte für Lieferungen in ein Land der Länderliste K (Anlage L), derzeit Kuba und Syrien, ist weiterhin die Genehmigungspflicht nach § 40 AWV zu beachten (§ 42 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b AWV).

Nach § 42 Absatz 1 Nummer 2 AWV gilt gleichermaßen die Genehmigungspflicht für die Vermittlung von Verkäufen bestimmter Kriegswaffen fort. Der Katalog der Kriegswaffen, deren Vermittlung eine Genehmigungspflicht auslöst, bleibt unverändert.

Zusätzlich unterwirft § 42 Absatz 2 AWV Handels- und Vermittlungsgeschäfte über Güter nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 - ähnlich wie § 41 AWV - einer verwendungsbezogenen Genehmigungspflicht. Danach bedürfen Handels- und Vermittlungsgeschäfte über diese Güter, die von gebietsansässigen Deutschen in Drittländern vorgenommen werden, einer Genehmigung, wenn der Vermittler vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unterrichtet worden ist, dass diese Güter ganz oder teilweise für eine Verwendung im Zusammenhang mit Massenvernichtungswaffen bestimmt sind oder bestimmt sein können (Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung [EG] Nr. 428/2009).

§ 42 Absatz 3 AWV ergänzt die verwendungsbezogene Genehmigungspflicht um eine Informationspflicht des Vermittlers, wenn ihm bekannt ist, dass die entsprechenden Güter für eine Verwendung im Zusammenhang mit Massenvernichtungswaffen bestimmt sind. In diesem Fall entscheidet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), ob das Handels- und Vermittlungsgeschäft genehmigungspflichtig ist. Vor einer Entscheidung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) über die Genehmigungspflicht bzw. eine Genehmigung darf das Handels- und Vermittlungsgeschäft nicht durchgeführt werden.

Nummer 8

In § 69d Absatz 1 AWV werden die Verweise auf das EG-Recht aktualisiert.

Nummer 9

Die Bußgeldbewehrungen in § 70 Absatz 1 AWV werden an die Neuregelungen der §§ 38, 41, 41a und 42 AWV angepasst.

In § 70 Absatz 5 AWV wird die Nummer 10 aufgehoben. Mit Artikel 1 Nummer 20 der Verordnung.(EG) Nr. 312/2009 der Kommission vom 16. April 2009 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. 98 vom 17.04.2009 S. 3) wurde Artikel 792b Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 dergestalt geändert, dass er keine Mitwirkungspflichten des Ausführers bzw. Anmelders mehr enthält.

Die Bußgeldbewehrungen in § 70 Absatz 5a AWV werden an die Neuregelungen durch die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 angepasst.

In § 70 Absatz 5h, 5i und 5n AWV werden die Verweise auf das EG-Recht aktualisiert.

Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung. Die Neufassung der EG-Dual-Use-Verordnung tritt am 27. August 2009 in Kraft (Artikel 27 und 28 der Verordnung [EG] Nr. 428/2009). Dementsprechend müssen auch die Folgeänderungen und ergänzenden Regelungen unter Einschluss der erforderlichen Bußgeldbewehrungen im deutschen Recht zu diesem Zeitpunkt in Kraft treten. Die Aktualisierungen der Verweise auf das EG-Recht treten ebenfalls zu diesem Zeitpunkt in Kraft.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE