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Regelwerk

Änderungstext

1. VS-Anweisung ÄndVwV - Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der VS-Anweisung *

Vom 26. April 2010
(GMBl. Nr. 40 vom 14.07.2010 S. 846)



Anlage 1

Nach § 35 Abs. 1 des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG vom 20. April 1994 (BGBl I S. 867), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215), in Verbindung mit Artikel 86 des Grundgesetzes wird zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung VSA) vom 31. März 2006 (GMBl vom 28. August 2006, S. 801 ff) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 8 wie folgt gefasst:

" § 8 Einstufung in Geheimhaltungsgrade, Befristung"

2. § 8 wird wie folgt geändert: In der Überschrift wird nach dem Wort "Geheimhaltungsgrade" ein Komma gesetzt und das Wort "Befristung" angefügt.

f) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe "und 2" gestrichen.

g) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:

"(2) Auf VS-VERTRAULICH und höher eingestuften VS ist der Zeitpunkt des Ablaufs der VS-Einstufung zu bestimmen. Die Regelfrist beträgt 30 Jahre, es kann eine kürzere Frist bestimmt werden. Die Frist beginnt am 1. Januar des auf die Einstufung folgenden Jahres, sie wird durch Änderungen der Einstufung nicht verändert. Auf der ersten Seite des Entwurfs der VS und auf allen Ausfertigungen ist ein Hinweis auf die Frist anzugeben: "Die VS-Einstufung endet mit Ablauf des Jahres...". Lässt die Beschaffenheit einer VS die Kennzeichnung nicht zu, ist sinngemäß zu verfahren, z.B. Kennzeichnung in der zugehörigen Dokumentation."

h) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; nach dem Wort "Einstufung" werden die Wörter "und Befristung" eingefügt.

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden das Wort "qualifizierter" durch die Wörter "mindestens fortgeschrittener" ersetzt und die Wörter "oder durch vergleichbar sichere Maßnahmen" gestrichen.

b) Die Absätze 2, 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Ist die Einstufung einer VS von einem bestimmten Zeitpunkt ab oder mit dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses nicht mehr oder nicht mehr im ursprünglichen Umfange erforderlich, so ist dies deutlich erkennbar auf der VS oder zugehöriger Dokumentation zu vermerken.

(3) Die VS-Einstufung ist nach 30 Jahren aufgehoben, sofern auf der VS keine kürzere oder längere Frist bestimmt ist. Die Frist beginnt am 1. Januar des auf die Einstufung folgenden Jahres, sie wird durch Änderungen der Einstufung nicht verändert. Für die Bestimmung einer längeren Frist als 30 Jahre gilt Folgendes:

  1. Die Frist kann um höchstens 30 Jahre verlängert werden. Von der Fristverlängerung ist nur der notwendige Gebrauch zu machen. Sie ist auf der VS oder einem Beiblatt schriftlich zu begründen.
  2. Die Verlängerung der Frist kann für einzelne VS oder pauschal für die in einem bestimmten Bereich entstehenden VS verfügt werden. Sie bedarf der Zustimmung der zuständigen Obersten Bundesbehörde.
  3. Auf der ersten Seite des Entwurfs der VS und auf allen Ausfertigungen ist ein Hinweis auf die verlängerte Frist anzugeben: "Die VS-Einstufung endet mit Ablauf des Jahres...". Bei anderen Darstellungsformen von VS (z.B. Geräten) ist sinngemäß zu verfahren, z.B. Kennzeichnung in der zugehörigen Dokumentation.
  4. Die nachträgliche Fristverlängerung ist als Änderung entsprechend Absatz 1 zu behandeln. Befinden sich die VS im Geheimarchiv des Bundesarchivs, ist auch das Bundesarchiv entsprechend zu benachrichtigen.

(4) Bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der VS-Anweisung mehr als 30 Jahre alten VS kann die herausgebende Stelle oder deren Rechtsnachfolger eine Fristverlängerung der VS-Einstufung entsprechend Absatz 3 Nr. 1 bis 4 bestimmen. Die zuständige Oberste Bundesbehörde kann für die Prüfung von Fristverlängerungen pauschal eine Übergangsfrist von längstens 5 Jahren festlegen, in der diese VS zunächst eingestuft verbleiben.

"(2) Die Aufhebung von VS-Einstufungen erfolgt, sofern auf der VS keine längere oder kürzere Frist bestimmt ist (vgl. § 8 Abs. 2)
  1. für die Vorgänge der Jahre 1949 bis 1959 bis zum 1. Januar 2013,
  2. für die Vorgänge der Jahre 1960 bis 1994 bis zum 1. Januar 2025, beginnend mit dem Ablauf des Jahres 2013 sind mindestens drei Jahrgänge pro Kalenderjahr in chronologischer Reihenfolge zu öffnen,
  3. für die Vorgänge der Jahre ab 1995 nach 30 Jahren.

Die Einstufung von VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH ist spätestens nach 30 Jahren aufgehoben und kann nicht verlängert werden.

(3) Soweit nach den Vorschriften des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes eine fortdauernde Notwendigkeit der Verschlusssacheneigenschaft bei VS-VERTRAULICH und höher eingestuften VS gegeben ist, kann die herausgebende Stelle oder deren Rechtsnachfolger eine über § 8 Abs. 2 hinausgehende Verlängerung der Frist für einzelne VS oder pauschal für die in einem bestimmten Bereich entstehenden VS verfügen. Dies ist auf der VS oder einem Beiblatt schriftlich zu begründen und bedarf der Zustimmung der zuständigen obersten Bundesbehörde.

(4) Im Geschäftsbereich des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien wird eine Datenbank errichtet und vom Bundesarchiv betrieben. Zum Zeitpunkt der Fristverlängerung ist diese in der vom Bundesarchiv bereitgestellten Datenbank bekannt zu machen. Jedem Empfänger von

VS des Bundes ist lesender Zugriff auf die Datenbank zu gewähren. Die Empfänger von VS. deren Frist abgelaufen ist, haben zu prüfen, ob die Einstufung verlängert wurde. VS. die nicht in der Datenbank erfasst sind, sind nach Ablauf der Frist offenes Schriftgut. Die Eintragung von Fristverlängerungen in der Datenbank ersetzt Benachrichtigungen nach Abs.1 Satz 2."

c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "Absatz 3 gilt" durch die Wörter "Absätze 2 und 3 gelten" ersetzt.

Anlage 2

§ 8 Einstufung in Geheimhaltungsgrade, Befristung

(1) Die eine VS herausgebende Stelle bestimmt über die Notwendigkeit der VS-Einstufung und den Geheimhaltungsgrad. Von einer Einstufung als VS ist nur Gebrauch zu machen, soweit dies notwendig ist. § 9 Abs. 1 sowie die Hinweise zur Einstufung von VS in Anlage 1 sind zu beachten.

(2) Auf VS-VERTRAULICH und höher eingestuften VS ist der Zeitpunkt des Ablaufs der VS-Einstufung zu bestimmen. Die Regelfrist beträgt 30 Jahre, es kann eine kürzere Frist bestimmt werden. Die Frist beginnt am 1. Januar des auf die Einstufung folgenden Jahres, sie wird durch Änderungen der Einstufung nicht verändert. Auf der ersten Seite des Entwurfs der VS und auf allen Ausfertigungen ist ein Hinweis auf die Frist anzugeben: " Die VS-Einstufung endet mit Ablauf des Jahres ...". Lässt die Beschaffenheit einer VS die Kennzeichnung nicht zu, ist sinngemäß zu verfahren, z.B. Kennzeichnung in der zugehörigen Dokumentation.

(3) Zur Arbeitserleichterung und einheitlichen Praxis kann die Dienststellenleitung Richtlinien zur Einstufung und Befristung von Verschlusssachen für häufiger vorkommende Fälle festlegen.

§ 9 Änderung und Aufhebung der VS-Einstufung

(1) Die herausgebende Stelle oder deren Rechtsnachfolger hat den Geheimhaltungsgrad einer VS zu ändern oder aufzuheben, sobald die Gründe für die bisherige Einstufung sich ändern oder weggefallen sind. Von der Änderung hat die herausgebende Stelle oder deren Rechtsnachfolger alle Empfänger, der VS schriftlich oder per E-Mail mit mindestens fortgeschrittener elektronischer Signatur zu benachrichtigen. Eine Heraufstufung von VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestufter VS ist nur zulässig, wenn eine Benachrichtigung aller Empfänger der ursprünglichen VS sichergestellt ist.

(2) Die Aufhebung von VS-Einstufungen erfolgt, sofern auf der VS keine längere oder kürzere Frist bestimmt ist (vgl. § 8 Abs. 2)

  1. für die Vorgänge der Jahre 1949 bis 1959 bis zum 1. Januar 2013,
  2. für die Vorgänge der Jahre 1960 bis 1994 bis zum 1. Januar 2025, beginnend mit dem Ablauf des Jahres 2013 sind mindestens drei Jahrgänge pro Kalenderjahr in chronologischer Reihenfolge zu öffnen,
  3. für die Vorgänge der Jahre ab 1995 nach 30 Jahren.

Die Einstufung von VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH ist spätestens nach 30 Jahren aufgehoben und kann nicht verlängert werden.

(3) Soweit nach den Vorschriften des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes eine fortdauernde Notwendigkeit der Verschlusssacheneigenschaft bei VS-VERTRAULICH und höher eingestuften VS gegeben ist, kann die herausgebende Stelle oder deren Rechtsnachfolger eine über § 8 Abs. 2 hinausgehende Verlängerung der Frist für einzelne VS oder pauschal für die in einem bestimmten Bereich entstehenden VS verfügen. Dies ist auf der VS oder einem Beiblatt schriftlich zu begründen und bedarf der Zustimmung der zuständigen obersten Bundesbehörde.

(4) Im Geschäftsbereich des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien wird eine Datenbank errichtet und vom Bundesarchiv betrieben. Zum Zeitpunkt der Fristverlängerung ist diese in der vom Bundesarchiv bereitgestellten Datenbank bekannt zu machen. Jedem Empfänger von VS des Bundes ist lesender Zugriff auf die Datenbank zu gewähren. Die Empfänger von VS. deren Frist abgelaufen ist, haben zu prüfen, ob die Einstufung verlängert wurde. VS. die nicht in der Datenbank erfasst sind, sind nach Ablauf der Frist offenes Schriftgut. Die Eintragung von Fristverlängerungen in der Datenbank ersetzt Benachrichtigungen nach Abs.1 Satz 2.

(5) Absätze 2 und 3 gelten nicht für VS-Einstufungen ausländischer und zwischenstaatlicher Stellen. Ihre VS-Einstufung kann nur von der herausgebenden Stelle geändert oder aufgehoben werden, sofern nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen ein abweichendes Verfahren regeln.

VSA - VS-Anweisung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen

Vom 31. März 2006
(GMBl. 2006 S. 803)

Das Bundeskabinett hatte mit Beschluss vom 16. September 2009 das Bundesministerium des Innern gebeten, in der VS-Anweisung eine zeitlich gestaffelte Regelung zur pauschalen Öffnung von Alt-Verschlusssachen der Bundesbehörden zu schaffen. Der Bundesminister des Innern hat daraufhin am 26. April 2010 eine Änderung von § , § 8 und 9 der VS in Kraft gesetzt.

Vor diesem Hintergrund übersende ich

mit der Bitte, die Änderungen ab sofort zu berücksichtigen.

Oberste Bundesbehörden z.H. der/des Geheimschutzbeauftragten/Sabotageschutzbeauftragten - o.V.i.A. -

Zum Geschäftsbereich des BMI gehörende Dienststellen z.H. der/des Geheimschutzbeauftragten/ Sabotageschutzbeauftragten - o.V.i.A. -

Amt für den militärischen Abschirmdienst 50442 Köln über Bundesministerium der Verteidigung - Referat Org 5/KS - 53123 Bonn

Bundesamt für Verfassungsschutz
- Referatsgruppe 4 C
- Gruppe SIR
50445 Köln

Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
- Referat V -
53173 Bonn

nachrichtlich:

Bundesnachrichtendienst 82049 Pullach über Bundeskanzleramt
- Referat 623 -
10557 Berlin

Innenministerien (Senatsverwaltung/Senator für Inneres) der Länder
z.H. der/des Geheimschutzreferentin/-referenten (Geheimschutzbeauftragten)/Sabotageschutzbeauftragten - o.V.i.A. -