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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Vorbeugung gegen missbräuchliche Wertpapier- und Derivategeschäfte

Vom 21. Juli 2010
(BGBl. Nr. 38 vom 26.07.2010 S. 945, ber. 06.12.2011 S.2481 11)


Der Deutsche Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2010 (BGBl. I S. 786) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 4a Befugnisse zur Sicherung des Finanzsystems".

b) Nach der Angabe zu § 30g werden die folgenden Angaben eingefügt:

"Abschnitt 5b
Leerverkäufe und Geschäfte in Derivaten

§ 30h Verbot ungedeckter Leerverkäufe in Aktien und bestimmten Schuldtiteln

§ 30i Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten für Inhaber von Netto-Leerverkaufspositionen

§ 30j Verbot von bestimmten Kreditderivaten".

c) Nach der Angabe zu § 42 werden die folgenden Angaben eingefügt:

" § 42a Übergangsregelung für das Verbot ungedeckter Leerverkäufe in Aktien und bestimmten Schuldtiteln nach § 30h

§ 42b Übergangsregelung für die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten für Inhaber von Netto-Leerverkaufspositionen nach § 30i

§ 42c Übergangsregelung für das Verbot von Kreditderivaten nach § 30j".

2. In § 1 Absatz 2 wird die Angabe " §§ 34b und 34c" durch die Angabe " §§ 30h, 30i, 34b und 34c" ersetzt.

3. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

" § 4a Befugnisse zur Sicherung des Finanzsystems

(1) Die Bundesanstalt kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, Missstände, die Nachteile für die Stabilität der Finanzmärkte bewirken oder das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte erschüttern können, zu beseitigen oder zu verhindern. Insbesondere kann die Bundesanstalt vorübergehend:

  1. den Handel mit einzelnen oder mehreren Finanzinstrumenten untersagen, insbesondere
  1. ein Verbot von Geschäften in Derivaten anordnen, deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Preis von Aktien oder Schuldtiteln, die von Zentralregierungen, Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren gesetzliche Währung der Euro ist, ausgegeben wurden, ableitet, soweit diese an einer inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise in Struktur und Wirkung einem Leerverkauf in diesen Aktien oder Schuldtiteln entsprechen und nicht zur Reduktion eines bestehenden oder im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Geschäft in einem Derivat übernommenen Marktrisiko führen, wobei § 37 des Börsengesetzes insoweit nicht anzuwenden ist, oder
  2. ein Verbot des Erwerbs von Rechten aus Währungsderivaten im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b, d oder e anordnen, deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Devisenpreis des Euro ableitet, soweit zu erwarten ist, dass der Marktwert dieser Rechte bei einem Kursrückgang des Euro steigt, und der Erwerb der Rechte nicht der Absicherung eigener bestehender oder erwarteter Währungsrisiken dienen, wobei das Verbot auch auf den rechtsgeschäftlichen Eintritt in solche Geschäfte erstreckt werden kann, oder
  1. die Aussetzung des Handels in einzelnen oder mehreren Finanzinstrumenten an Märkten, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden, anordnen.

(2) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass Personen, die Geschäfte in Finanzinstrumenten tätigen, ihre Positionen in diesen Finanzinstrumenten veröffentlichen und gleichzeitig der Bundesanstalt mitteilen müssen. Die Bundesanstalt kann Mitteilungen nach Satz 1 auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt machen.

(3) § 4 Absatz 3, 4, 6, 9 und 10 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 sind auf höchstens zwölf Monate zu befristen. Eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus um bis zu zwölf weitere Monate ist zulässig. In diesem Falle legt das Bundesministerium der Finanzen dem Deutschen Bundestag innerhalb eines Monates nach erfolgter Verlängerung einen Bericht vor. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 haben keine aufschiebende Wirkung."

4. In § 10 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 14 oder § 20a" durch die Angabe " § 14, § 20a, § 30h oder § 30j" ersetzt.

5. Nach § 30g wird folgender Abschnitt 5b eingefügt:

Abschnitt 5b
Leerverkäufe und Geschäfte in Derivaten

§ 30h Verbot ungedeckter Leerverkäufe in Aktien und bestimmten Schuldtiteln

(1) Es ist verboten, ungedeckte Leerverkäufe in

  1. Aktien oder
  2. Schuldtiteln, die von Zentralregierungen, Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren gesetzliche Währung der Euro ist, ausgegeben wurden,

die an einer inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, zu tätigen. § 37 des Börsengesetzes ist insoweit nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für Aktien von Unternehmen mit Sitz im Ausland, sofern die Aktien nicht ausschließlich an einer inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind. Ein ungedeckter Leerverkauf liegt vor, wenn der Verkäufer der in Satz 1 genannten Wertpapiere am Ende des Tages, an welchem das jeweilige Geschäft abgeschlossen wurde,

  1. nicht Eigentümer sämtlicher verkauften Wertpapiere ist und
  2. keinen schuldrechtlich oder sachenrechtlich unbedingt durchsetzbaren Anspruch auf Übereignung einer entsprechenden Anzahl von Wertpapieren gleicher Gattung hat.

(2) Ausgenommen von den Verboten nach Absatz 1 sind Geschäfte von Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder vergleichbaren Unternehmen mit Sitz im Ausland, soweit sie

  1. im Wege des Eigenhandels mit Aktien oder Schuldtiteln im Sinne des Absatzes 1 handeln und regelmäßig und dauerhaft anbieten, diese zu selbst gestellten Preisen zu kaufen oder zu verkaufen, oder
  2. regelmäßig und dauerhaft Kundenaufträge erfüllen und die hieraus entstehenden Positionen absichern

und das jeweils zugrunde liegende Geschäft zur Erfüllung dieser Tätigkeit erforderlich ist. Ausgenommen sind daneben auch Geschäfte, welche Handelsteilnehmer zur Erfüllung eines zu einem festen oder bestimmbaren Preis abgeschlossenen Geschäfts in Finanzinstrumenten mit einem Kunden

(Festpreisgeschäft) vereinbaren. Der Bundesanstalt ist die Absicht der Aufnahme einer Tätigkeit nach Satz 1 unverzüglich unter Angabe der jeweils betroffenen Finanzinstrumente anzuzeigen.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

  1. nähere Bestimmungen über Inhalt, Art, Umfang und Form der Anzeigepflicht des Absatzes 2 Satz 3 erlassen und
  2. für bestimmte Geschäfte Ausnahmen vom Verbot des Absatzes 1 vorsehen.

Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung des Satzes 1 Nummer 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt übertragen.

§ 30i Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten für Inhaber von Netto-Leerverkaufspositionen

(1) Netto-Leerverkaufspositionen, die eine Höhe von 0,2 Prozent der ausgegebenen Aktien eines Unternehmens, welche an einer inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, erreichen, überschreiten oder unterschreiten, sind bis zum Ablauf des nächsten Handelstages im Sinne des § 30 Absatz 1 durch ihren Inhaber der Bundesanstalt, auf zwei Nachkommastellen gerundet, gemäß Absatz 3 mitzuteilen. Netto-Leerverkaufspositionen, die eine Höhe von 0,5 Prozent erreichen, überschreiten oder unterschreiten, sind durch den Inhaber zusätzlich zu der Mitteilung nach Satz 1 innerhalb der in Satz 1 bezeichneten Frist im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Sobald die Höhe einer Netto-Leerverkaufsposition den in Satz 1 genannten Schwellenwert zuzüglich 0,1 Prozent oder einem Vielfachen davon erreicht, überschreitet oder unterschreitet, hat der Inhaber innerhalb der in Satz 1 bezeichneten Frist

  1. in den Fällen des Satzes 1 eine weitere Mitteilung gemäß Absatz 3 sowie
  2. in den Fällen des Satzes 2 eine weitere Mitteilung und Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger

vorzunehmen.

(2) Eine Netto-Leerverkaufsposition liegt vor, wenn eine Saldierung aller durch ihren Inhaber gehaltenen Finanzinstrumente ergibt, dass sein ökonomisches Gesamtinteresse an den ausgegebenen Aktien des Unternehmens einer Leerverkaufsposition in Aktien entspricht. Inhaber der Netto-Leerverkaufsposition sind die Rechtsträger oder die Sondervermögen, welche die saldierten Finanzinstrumente halten. Die Mitteilung für ein Sondervermögen hat durch denjenigen zu erfolgen, dem die Verwaltung des Sondervermögens obliegt oder der sie tatsächlich durchführt.

(3) Die Mitteilungen nach Absatz 1 Satz 1 und 3 sind über einen von der Bundesanstalt vorgegebenen Meldeweg vorzunehmen.

(4) Ausgenommen von den Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 sind Netto-Leerverkaufspositionen von Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder vergleichbaren Unternehmen mit Sitz im Ausland, soweit sie

  1. im Wege des Eigenhandels mit Aktien im Sinne von Absatz 1 handeln und regelmäßig und dauerhaft anbieten, diese zu selbst gestellten Preisen zu kaufen oder zu verkaufen, oder
  2. regelmäßig und dauerhaft Kundenaufträge erfüllen und die hieraus entstehenden Positionen absichern

und das jeweils zugrunde liegende Geschäft zur Erfüllung dieser Tätigkeit erforderlich ist. Der Bundesanstalt ist die Absicht der Aufnahme einer Tätigkeit nach Satz 1 unverzüglich unter Angabe der jeweils betroffenen Finanzinstrumente anzuzeigen.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

  1. nähere Bestimmungen über Inhalt, Art, Umfang und Form der Mitteilung und Veröffentlichung, die Berechnung der Netto-Leerverkaufsposition und über die zulässigen Datenträger und Übertragungswege erlassen,
  2. zulassen, dass die Mitteilungen oder Veröffentlichungen der Verpflichteten auf deren Kosten durch einen geeigneten Dritten erfolgen, und Einzelheiten hierzu festlegen.

Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung des Satzes 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt übertragen.

§ 30j Verbot von bestimmten Kreditderivaten

(1) Es ist für Sicherungsnehmer verboten, Kreditderivate im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 4 im Inland zu begründen oder rechtsgeschäftlich in solche einzutreten, soweit

  1. im Rahmen eines solchen Geschäfts der Sicherungsgeber dem Sicherungsnehmer bei Eintritt eines vorab spezifizierten Kreditereignisses eine Ausgleichszahlung zu leisten hat, unabhängig davon, ob die Ausgleichszahlung in Höhe des Nominalwertes gegen physische Lieferung einer Referenzverbindlichkeit, in Form eines Differenzausgleichs zu dem Restwert einer Referenzverbindlichkeit nach Eintritt des Kreditereignisses oder als fest vereinbarter Betrag erfolgt (Credit Default Swap), auch soweit dieser in eine Credit Linked Note oder einen Total Return Swap eingebettet ist, und
  2. als Referenzverbindlichkeit zumindest auch eine Verbindlichkeit von Zentralregierungen, Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren gesetzliche Währung der Euro ist, dient.

(2) Ausgenommen von dem Verbot nach Absatz 1 sind Geschäfte, bei denen durch den Abschluss des Kreditderivats nach Absatz 1 bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine nicht nur unwesentliche Reduktion des Risikos aus

  1. einer bestehenden oder im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss des Kreditderivats übernommenen Position in einer Referenzverbindlichkeit des Kreditderivats nach Absatz 1 oder
  2. einer sonstigen bestehenden oder im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss des Kreditderivats übernommenen Position in einem anderen Finanzinstrument oder in einer sonstigen bestehenden Verbindlichkeit, die an Wert verlieren kann, wenn sich die Bonität des Schuldners der Referenzverbindlichkeit nach Absatz 1 Nummer 2 verschlechtert,

bewirkt werden soll.

(3) Ausgenommen von dem Verbot nach Absatz 1 sind zudem Geschäfte von Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder vergleichbaren Unternehmen mit Sitz im Ausland, soweit

  1. sie im Wege des Eigenhandels mit Kreditderivaten im Sinne von Absatz 1 handeln und regelmäßig und dauerhaft anbieten, diese zu selbst gestellten Preisen zu kaufen oder zu verkaufen, und
  2. das jeweils zugrunde liegende Geschäft zur Erfüllung dieser Tätigkeit erforderlich ist.

Der Bundesanstalt ist die Absicht der Aufnahme einer Tätigkeit nach Satz 1 unverzüglich unter Angabe der jeweils betroffenen Kreditderivate nach Absatz 1 anzuzeigen.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

  1. nähere Bestimmungen über Inhalt, Art, Umfang und Form der Anzeigepflicht des Absatzes 3 Satz 2 erlassen und
  2. für bestimmte Geschäfte Ausnahmen vom Verbot des Absatzes 1 vorsehen.

Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung des Satzes 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt übertragen."

6. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Nach Buchstabe l wird folgender Buchstabe m eingefügt:

"m) § 30i Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 Nummer 1 jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30i Absatz 5 Satz 1 Nummer 1,".

bbb) Die bisherigen Buchstaben m bis p werden die neuen Buchstaben n bis q.

bb) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aaa) Nach Buchstabe e wird folgender Buchstabe f eingefügt:

"f) § 30i Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 Nummer 2 jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30i Absatz 5 Satz 1 Nummer 1,".

bbb) Die bisherigen Buchstaben f bis h werden die neuen Buchstaben g bis i.

cc) Nach Nummer 14 werden folgende Nummern 14a und 14b eingefügt:

"14a. entgegen § 30h Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30h Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, einen ungedeckten Leerverkauf tätigt,

14b. entgegen § 30j Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30j Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, ein Geschäft in Kreditderivaten tätigt,".

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 und des des Absatzes 2 Nr. 5 Buchstabe a, Nummer 7 und 11 und des Absatzes 2b Nummer 11, 12, 35 und 38 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 5 und des Absatzes 2 Nr. 2 Buchstabe c, e bis i und m bis p, Nr. 3 und 4, Nr. 5 Buchstabe c bis h, Nummer 6, 18, 24 und 25, des Absatzes 2b Nummer 1 bis 10, 13 bis 34, 36, 37 und 39 bis 42, des Absatzes 3 Nummer 3 und des Absatzes 3a mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 Buchstabe d, Nr. 5 Buchstabe b, Nr. 12 bis 14 und Nr. 16 und des Absatzes 3 Nr. 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden."(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 und des Absatzes 2 Nummer 5 Buchstabe a, Nummer 7 und 11 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 14a und 14b mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 5 und des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe c, e bis i und m bis q, Nummer 3, 4, 5 Buchstabe c bis i und Nummer 6, 18, 24 und 25 und des Absatzes 3 Nummer 3 mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe d, Nummer 5 Buchstabe b, Nummer 12 bis 14 und 16 und des Absatzes 3 Nummer 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden."

7. Nach § 42 werden die folgenden §§ 42a bis 42c eingefügt:

" § 42a Übergangsregelung für das Verbot ungedeckter Leerverkäufe in Aktien und bestimmten Schuldtiteln nach § 30h

Ausgenommen von dem Verbot des § 30h sind Geschäfte, die bereits vor dem 27. Juli 2010 abgeschlossen wurden, sofern diese nicht auf Grund einer anderen Regelung verboten sind.

§ 42b Übergangsregelung für die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten für Inhaber von Netto-Leerverkaufspositionen nach § 30i

(1) Wer am 26. März 2012 Inhaber einer NettoLeerverkaufsposition nach § 30i Absatz 1 Satz 1 in Höhe von 0,2 Prozent oder mehr ist, hat diese zum Ablauf des nächsten Handelstages der Bundesanstalt nach § 30i Absatz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30i Absatz 5, mitzuteilen. Der Inhaber einer Netto-Leerverkaufsposition nach § 30i Absatz 1 Satz 2 in Höhe von 0,5 Prozent oder mehr hat diese zusätzlich zu ihrer Mitteilung nach Satz 1 innerhalb der Frist des Satzes 1 nach § 30i Absatz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30i Absatz 5, im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen; eine solche Verpflichtung besteht nicht, sofern vor dem 26. März 2012 bereits eine gleichartige Mitteilung abgegeben worden ist.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. entgegen Absatz 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht oder
  2. entgegen Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro geahndet werden.

§ 42c Übergangsregelung für das Verbot von Kreditderivaten nach § 30j

Ausgenommen von dem Verbot des § 30j sind Geschäfte, die der Glattstellung von Positionen in einem Kreditderivat im Sinne des § 30j Absatz 1 Nummer 1 dienen, aus denen dem Sicherungsnehmer bereits vor dem 27. Juli 2010 Rechte und Pflichten erwachsen sind sowie Geschäfte in bereits vor dem 27. Juli 2010 emittierten Credit Linked Notes."

Artikel 2 11
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) In Artikel 1 Nummer 5 tritt § 30i Absatz 5 am 1. Januar 2012 in Kraft, § 30i Absatz 1 bis 4 tritt am 26. März 2012 in Kraft.

In Artikel 1 Nummer 3 tritt § 25a Absatz 4 am 1. Januar 2012 in Kraft. Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und b, Nummer 2, in Nummer 3 § 25a Absatz 1 bis 3, Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 5, Nummer 12 Buch stabe a Doppelbuchstabe aa und Nummer 13 sowie die Artikel 2, 4 und 6 treten am 1. Februar 2012 in Kraft."