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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts

Vom 6. Dezember 2011
(BGBl. I Nr. 63 vom 12.12.2011 S. 2481)



Artikel 1
Gesetz über Vermögensanlagen
VermAnlG - Vermögensanlagengesetz

(wie eingefügt)

Artikel 2
Aufhebung des Verkaufsprospektgesetzes

Das Verkaufsprospektgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2701), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2427) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 2b wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern " Zeichnung von Wertpapieren" die Wörter "und Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes mit Ausnahme von Anteilen an einer Genossenschaft im Sinne des § 1 des Genossenschaftsgesetzes sowie Namensschuldverschreibungen, die mit einer vereinbarten festen Laufzeit, einem unveränderlich vereinbarten festen positiven Zinssatz ausgestattet sind, bei denen das investierte Kapital ohne Anrechnung von Zinsen ungemindert zum Zeitpunkt der Fälligkeit zum vollen Nennwert zurückgezahlt wird, und die von einem Einlagenkreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, dem eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes erteilt worden ist, ausgegeben werden, wenn das darauf eingezahlte Kapital im Falle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Instituts oder der Liquidation des Instituts nicht erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückgezahlt wird. " eingefügt.

2. § 2a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe c wird am Ende das Wort "oder" gestrichen.

bb) Dem Buchstaben d wird das Wort "oder" angefügt.

cc) Nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe e eingefügt:

"e) Anbietern oder Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes".

dd) Im Satzteil nach dem neuen Buchstaben e werden nach den Wörtern "die nach dem Investmentgesetz öffentlich vertrieben werden dürfen," die Wörter "oder auf Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes" eingefügt.

b) In Nummer 12 wird am Ende das Wort "und" gestrichen.

c) In Nummer 13 wird am Ende der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.

d) Folgende neue Nummer 14 wird angefügt:

"14. Unternehmen, die das Platzierungsgeschäft ausschließlich für Anbieter oder für Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes erbringen."

3. In § 6 Absatz 2 werden die Wörter "Vermittler von Anteilen an Investmentvermögen" durch die Wörter "Unternehmen im Sinne des § 2a Absatz 1 Nummer 7" ersetzt.

4. In § 8 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 werden die Wörter "Anlageberatern oder Vermittlern von Anteilen an Investmentvermögen" durch das Wort "Unternehmen" ersetzt.

5. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 3 bis 5

(3) Der Bundesanstalt nach der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 vorzulegende Unterlagen sind, vorbehaltlich des Artikels 15 Absatz 3 dieser Verordnung, in deutscher Sprache und auf Verlangen der Bundesanstalt zusätzlich in englischer Sprache zu erstellen und vorzulegen. Die Bundesanstalt kann eine Erstellung und Vorlegung ausschließlich in englischer Sprache gestatten, wenn der Vorlagepflichtige einer Gruppe von Ratingagenturen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe m der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 angehört oder ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat ist.

(4) Die Bundesanstalt kann zur Überwachung der Einhaltung der in der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 geregelten Pflichten bei Ratingagenturen, bei mit diesen verbundenen Unternehmen und bei zur Durchführung von Ratingtätigkeiten eingeschalteten Personen oder Unternehmen auch ohne besonderen Anlass Prüfungen vornehmen.

(5) Unbeschadet des Absatzes 4 haben die Ratingagenturen die Einhaltung der in der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 geregelten Pflichten einmal jährlich durch einen von der Bundesanstalt beauftragten Prüfer prüfen zu lassen. Die Bundesanstalt beauftragt als Prüfer Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die hinsichtlich des Prüfungsgegenstandes über ausreichende Kenntnisse verfügen. Die Bundesanstalt legt das Datum des Prüfungsbeginns und den Berichtszeitraum fest. Die Bundesanstalt kann auf Antrag von der jährlichen Prüfung ganz oder teilweise absehen, soweit dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der Art und des Umfangs der betriebenen Geschäfte, angezeigt ist. Die Bundesanstalt kann an der Prüfung teilnehmen. Die Bundesanstalt kann gegenüber den Ratingagenturen Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung treffen und Schwerpunkte für die Prüfung festlegen, die vom Prüfer zu berücksichtigen sind. Der Prüfer hat der Bundesanstalt unverzüglich nach Beendigung der Prüfung einen Prüfungsbericht einzureichen. Über schwerwiegende Verstöße gegen die in der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 geregelten Pflichten hat der Prüfer die Bundesanstalt unverzüglich zu unterrichten.

werden aufgehoben.

b) In Absatz 6 werden die Wörter "nach den Absätzen 2, 4 und 5" durch die Angabe "nach Absatz 2" ersetzt.

c) Absatz 7

(7) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt der Prüfungen nach den Absätzen 4 und 5 erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.

wird aufgehoben.

6. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 3a Satz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Bei Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes tritt an die Stelle des Informationsblatts nach Satz 1 das Vermögensanlagen-Informationsblatt nach § 13 des Vermögensanlagengesetzes, soweit der Anbieter der Vermögensanlagen zur Erstellung eines solchen Vermögensanlagen-Informationsblatts verpflichtet ist."

b) In Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter "oder Dokument gemäß Absatz 3a Satz 3" durch die Wörter "oder ein Dokument gemäß Absatz 3a Satz 3 oder 4" ersetzt.

7. § 38 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 302 vom 18.11.2010 S. 1) verstößt, indem er

  1. entgegen Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Artikel 40, ein Gebot einstellt, ändert oder zurückzieht oder
  2. als Person nach Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 2,
    1. entgegen Artikel 39 Buchstabe a eine Insider-Information weitergibt oder
    2. entgegen Artikel 39 Buchstabe b die Einstellung, Änderung oder Zurückziehung eines Gebotes empfiehlt oder eine andere Person hierzu verleitet."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (3) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Versuch strafbar."(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2a ist der Versuch strafbar."

c) In Absatz 4 wird die Angabe "Absatzes 1 Nr. 1" durch die Wörter "Absatzes 1 Nummer 1 oder des Absatzes 2a Nummer 1" ersetzt.

8. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nummer 15a wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

bb) Dem Buchstaben b wird das Wort "oder" angefügt.

cc) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:

"c) § 31 Absatz 3a Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 ein Vermögensanlagen-Informationsblatt."

b) In Absatz 2b werden die Nummern 1 bis 4

  1. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Absatz 3 Satz 1 Buchstabe a, b, c oder d oder Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
  2. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Absatz 2 oder Artikel 12 eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt oder nicht rechtzeitig nachholt,
  3. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Absatz 7 Buchstabe a, b, c, d, e, f, g oder h eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt,
  4. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Absatz 8 Unterabsatz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,

und 7 bis 42

  1. entgegen Artikel 4 Absatz 2 oder Artikel 10 Absatz 5 Unterabsatz 2 eine Kennzeichnung nicht vornimmt,
  2. entgegen Artikel 4 Absatz 3 aus einem Drittstaat ein Rating übernimmt,
  3. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Absatz 6 nicht sicherstellt, dass die Compliance-Funktion ihre Aufgaben ordnungsgemäß und unabhängig wahrnehmen kann,
  4. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Absatz 1 einen Interessenkonflikt nicht, nicht richtig oder nicht vollständig offenlegt,
  5. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Absatz 3 Satz 1 ein Rating abgibt,
  6. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 eine Beratungsleistung erbringt,
  7. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Absatz 4 Unterabsatz 3 eine Nebendienstleistung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig offenlegt,
  8. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Absatz 8 Unterabsatz 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,
  9. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Absatz 9 eine Aufzeichnung nicht oder nicht für die dort vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
  10. entgegen Artikel 7 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person über Kenntnisse und Erfahrungen verfügt,
  11. entgegen Artikel 7 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person keine Verhandlungen über Entgelte oder Zahlungen einleitet oder an solchen Verhandlungen teilnimmt,
  12. entgegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Absatz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person ein Finanzinstrument nicht kauft, verkauft oder sich nicht an einem Geschäft mit einem Finanzinstrument beteiligt,
  13. entgegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person sich nicht an der Festlegung eines Ratings beteiligt oder ein Rating nicht beeinflusst,
  14. entgegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Absatz 3 Buchstabe b, c oder d nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person eine Information nicht veröffentlicht, weitergibt oder verwendet,
  15. entgegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Absatz 4 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person Geld, ein Geschenk oder einen Vorteil nicht akquiriert oder akzeptiert
  16. entgegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Absatz 5 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person ein Verhalten meldet,
  17. entgegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Absatz 7 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person eine Schlüsselposition nicht annimmt,
  18. entgegen Artikel 7 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Absatz 8 Unterabsatz 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein führender Ratinganalyst nicht länger als vier Jahre an einer Ratingtätigkeit beteiligt ist,
  19. entgegen Artikel 7 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Absatz 8 Unterabsatz 1 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein Ratinganalyst nicht länger als fünf Jahre an einer Ratingtätigkeit beteiligt ist,
  20. entgegen Artikel 7 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Absatz 8 Unterabsatz 1 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass eine Person, die ein Rating genehmigt, nicht länger als sieben Jahre an einer Ratingtätigkeit beteiligt ist,
  21. entgegen Artikel 7 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Absatz 8 Unterabsatz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person nicht innerhalb des dort genannten Zeitraumes an einer Ratingtätigkeit beteiligt ist,
  22. entgegen Artikel 7 Absatz 5 eine Vergütung oder eine Leistungsbewertung von den dort genannten Einkünften abhängig macht,
  23. entgegen Artikel 8 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 2 oder Absatz 4, jeweils auch in Verbindung mit Anhang I Abschnitt D Teil II Absatz 4 oder Anhang I Abschnitt E Teil II Nummer 1 Satz 1, eine Offenlegung nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vornimmt,
  24. entgegen Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 1 die Abgabe eines Ratings ablehnt,
  25. entgegen Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 2 eine Dokumentation nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt,
  26. entgegen Artikel 8 Absatz 5 Satz 1 ein Rating oder eine Methode nicht oder nicht rechtzeitig überwacht oder überprüft,
  27. entgegen Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe a, Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Unterabsatz 2, oder Artikel 11 Absatz 1, auch in Verbindung mit Anhang I Abschnitt E Teil I, eine Bekanntgabe oder Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vornimmt,
  28. entgegen Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe b ein Rating nicht oder nicht rechtzeitig überprüft,
  29. entgegen Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe c ein neues Rating nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,
  30. entgegen Artikel 10 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt D Teil I Absatz 1, 2 Buchstabe a, b, c, d oder e, Absatz 4 Unterabsatz 1 oder Absatz 5 oder Teil II Absatz 1, 2 oder 3 nicht sicherstellt, dass ein Rating entsprechend den genannten Anforderungen präsentiert wird,
  31. entgegen Artikel 10 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt D Teil I Absatz 3 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
  32. entgegen Artikel 10 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt D Teil I Absatz 4 Unterabsatz 2 ein Rating abgibt oder ein Rating nicht zurückzieht,
  33. entgegen Artikel 10 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass ein zusätzliches Symbol verwendet wird,
  34. entgegen Artikel 10 Absatz 5 Unterabsatz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig abgibt,
  35. entgegen Artikel 11 Absatz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt oder
  36. entgegen Artikel 11 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt E Teil II Nummer 2 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig macht.

aufgehoben.

c) Absatz 3a

(3a) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009 S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach
  1. Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Absatz 8 Unterabsatz 1,
  2. Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Absatz 2 Unterabsatz 7,
  3. Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a, b, c oder d oder
  4. Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d zuwiderhandelt.

wird aufgehoben.

d) Nach Absatz 2b wird folgender Absatz 2c eingefügt:

"(2c) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig

  1. als Person nach Artikel 40
    1. entgegen Artikel 39 Buchstabe a eine Insider-Information weitergibt oder
    2. entgegen Artikel 39 Buchstabe b die Einstellung, Änderung oder Zurückziehung eines Gebotes empfiehlt oder eine andere Person hierzu verleitet,
  2. entgegen Artikel 42 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 das Verzeichnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
  3. entgegen Artikel 42 Absatz 2 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig oder nicht innerhalb von fünf Werktagen vornimmt oder
  4. entgegen Artikel 42 Absatz 5 die Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert,".

e) In Absatz 4 werden die Wörter "und des Absatzes 2b Nummer 11, 12, 35 und 38" gestrichen und die Wörter "des Absatzes 2b Nummer 1 bis 10, 13 bis 34, 36, 37 und 39 bis 42, des Absatzes 3 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3 und 12 und des Absatzes 3a" durch die Angabe "des Absatzes 2b Nummer 5 und 6 und des Absatzes 3 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3 und 12" ersetzt.

9. Dem § 40b wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Bundesanstalt hat unanfechtbare Maßnahmen, die sie wegen Verstößen gegen Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 getroffen hat, unverzüglich auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt zu machen, es sei denn, diese Veröffentlichung würde die Finanzmärkte erheblich gefährden oder zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei den Beteiligten führen."

Artikel 4
Änderung des Kreditwesengesetzes

(gültig ab 01.06.2012)

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2427) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 64m folgende Angabe angefügt:

" § 64n Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts".

2. In § 1 Absatz 11 Satz 1 werden nach dem Wort "Wertpapiere," die Wörter "Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes mit Ausnahme von Anteilen an einer Genossenschaft im Sinne des § 1 des Genossenschaftsgesetzes," eingefügt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird in Nummer 9 am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und werden die folgenden Nummern 10 und 11 angefügt:

",10. Unternehmen, die das Finanzkommissionsgeschäft ausschließlich als Dienstleistung für Anbieter oder Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes betreiben, und

11. Unternehmen, die das Emissionsgeschäft ausschließlich als Übernahme gleichwertiger Garantien im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 für Anbieter oder Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes betreiben."

b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 8 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe c wird am Ende das Wort "oder" gestrichen.

bbb) Dem Buchstaben d wird das Wort "oder" angefügt.

ccc) Nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe e eingefügt:

"e) Anbietern oder Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes".

ddd) Im Satzteil nach dem neuen Buchstaben e werden nach den Wörtern "die nach dem Investmentgesetz öffentlich vertrieben werden dürfen," die Wörter "oder auf Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes" eingefügt.

bb) In Nummer 18 wird am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

cc) Die folgenden Nummern 19 und 20 werden angefügt:

"19. Unternehmen, die das Platzierungsgeschäft ausschließlich für Anbieter oder für Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes erbringen, und

20. Unternehmen, die als Finanzdienstleistung ausschließlich die Finanzportfolioverwaltung und die Anlageverwaltung für Anbieter oder Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes erbringen."

4. Nach § 64m wird folgender § 64n eingefügt:

" § 64n Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Novellierung des Finanzvermittler- und Vermögensanlagenrechts

Für ein Unternehmen, das auf Grund der Erweiterung der Definition der Finanzinstrumente in § 1 Absatz 11 Satz 1 am 1. Juni 2012 zum Finanzdienstleistungsinstitut wird, gilt die Erlaubnis ab diesem Zeitpunkt bis zur Entscheidung der Bundesanstalt als vorläufig erteilt, wenn es bis zum 31. Dezember 2012 einen vollständigen Erlaubnisantrag nach § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 4, stellt."

Artikel 5
Änderung der Gewerbeordnung

Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2427) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 34c wird das Wort "Anlageberater," gestrichen.

b) Nach der Angabe zu § 34e werden die folgenden Angaben eingefügt:

" § 34f Finanzanlagenvermittler

§ 34g Verordnungsermächtigung".

c) Die Angabe zu § 157 wird wie folgt gefasst:

" § 157 Übergangsregelungen zu den §§ 34c und 34f".

2. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter " § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4" durch die Wörter " § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3" ersetzt.

3. In § 6a Absatz 1 werden die Wörter "34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4" durch die Wörter "34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3" ersetzt.

4. § 11a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "auch in Verbindung mit § 34e Absatz 2," die Wörter "und § 34f Absatz 5" eingefügt.

bb) In Satz 3 wird das Wort "Versicherungsnehmern" durch das Wort "Anlegern " ersetzt.

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Die für die Erlaubniserteilung nach § 34f Absatz 1 zuständige Behörde teilt der Registerbehörde unverzüglich die für die Eintragung nach § 34f Absatz 5 erforderlichen Angaben sowie die Aufhebung der Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 mit. Bei Erhalt der Mitteilung über die Aufhebung der Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 hat die Registerbehörde unverzüglich die zu dem Betroffenen gespeicherten Daten zu löschen."

c) In Absatz 4 werden nach den Wörtern "Beabsichtigt ein" die Wörter "nach § 34d Absatz 7, auch in Verbindung mit § 34e Absatz 2," eingefügt.

d) In Absatz 7 werden nach der Angabe" § 34d Absatz 1 Satz 1 " das Wort "und" durch ein Komma ersetzt, nach der Angabe" § 34e Absatz 1 Satz 1 " die Wörter" und § 34f Absatz 1 Satz 1 " und nach den Wörtern "Versicherungsvermittlern und Versicherungsberatern" die Wörter "sowie Finanzanlagenvermittlern" eingefügt.

e) In Absatz 8 Satz 1 werden jeweils nach den Wörtern "Versicherungsvermittler und Versicherungsberater" und nach den Wörtern "Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater" die Wörter "sowie Finanzanlagenvermittler" eingefügt.

5. In § 13b Absatz 3 werden die Wörter "34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a bis 3" durch die Wörter "34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" ersetzt und nach der Angabe "34e" die Angabe" , 34f" eingefügt.

6. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe "Absatz 6" durch die Angabe "Absatz 5" ersetzt.

b) In Absatz 6 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil die Angabe "Absatz 6" durch die Angabe "Absatz 5" und in Nummer 1 die Angabe "Absatz 9" durch die Angabe "Absatz 8" ersetzt.

c) In Absatz 7 wird die Angabe "Absatz 6" durch die Angabe "Absatz 5" ersetzt.

d) In Absatz 9 werden die Wörter "Absätzen 1 bis 5" durch die Wörter "Absätzen 1 bis 4" ersetzt.

e) In Absatz 10 Nummer 2 wird die Angabe "Absatz 8" durch die Angabe "Absatz 7" ersetzt.

f) In Absatz 11 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil die Angabe "Absatz 6" durch die Angabe "Absatz 5" und in Nummer 3 die Angabe "Absatz 9" durch die Angabe "Absatz 8" ersetzt.

g) In Absatz 12 wird die Angabe "Absatz 6" durch die Angabe "Absatz 5" ersetzt.

7. In § 29 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe "oder 34e" durch die Angabe ", 34e oder 34f" ersetzt.

8. § 34c wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Anlageberater," gestrichen.

b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die bisherige Nummer 1a wird die Nummer 2.

bb) Die Nummern 2 und 3

2. den Abschluss von Verträgen über den Erwerb von Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft, von ausländischen Investmentanteilen, die im Geltungsbereich des Investmentgesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen" von sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden, oder von öffentlich angebotenen Anteilen an einer und von verbrieften Forderungen gegen eine Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft vermitteln,

3. Anlageberatung im Sinne der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 des Kreditwesengesetzes betreiben,

werden aufgehoben.

cc) Die bisherige Nummer 4 wird die Nummer 3.

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1

1. Betreuungsunternehmen im Sinne des § 37 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder des § 22c Abs. 2 des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland, solange sie diese Eigenschaft behalten,

wird aufgehoben.

bb) Die bisherige Nummer 2 wird die Nummer 1.

cc) Die Nummern 2a, 3 und 3a

2a. Kapitalanlagegesellschaften, für die eine Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 des Investmentgesetzes erteilt wurde, und Zweigniederlassungen von Unternehmen im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 des Investmentgesetzes,

3.Finanzdienstleistungsinstitute in bezug auf Vermittlungstätigkeiten oder Anlageberatung, für die ihnen eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes erteilt wurde oder nach § 64e Abs. 2 oder § 64i Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen als erteilt gilt,

3a. Gewerbetreibende im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 in bezug auf Vermittlungstätigkeiten oder Anlageberatung nach Maßgabe des § 2 Abs. 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes,

werden aufgehoben.

dd) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern 2 bis 4.

9. Nach § 34e werden die folgenden § § 34f und 34g eingefügt:

" § 34f Finanzanlagenvermittler

(1) Wer im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes gewerbsmäßig zu

  1. Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft oder von ausländischen Investmentanteilen, die im Geltungsbereich des Investmentgesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen,
  2. Anteilen an geschlossenen Fonds in Form einer Kommanditgesellschaft,
  3. sonstigen Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes

Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a des Kreditwesengesetzes erbringen oder den Abschluss von Verträgen über den Erwerb solcher Finanzanlagen vermitteln will (Finanzanlagenvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Anleger erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis nach Satz 1 kann auf die Anlageberatung zu und die Vermittlung von Verträgen über den Erwerb von einzelnen Kategorien von Finanzanlagen nach Nummer 1, 2 oder 3 beschränkt werden.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

  1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist,
  2. der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Absatz 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozessordnung) eingetragen ist,
  3. der Antragsteller den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung nicht erbringen kann oder
  4. der Antragsteller nicht durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung nachweist, dass er die für die Vermittlung von und Beratung über Finanzanlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 notwendige Sachkunde über die fachlichen und rechtlichen Grundlagen sowie über die Kundenberatung besitzt; die Sachkunde ist dabei im Umfang der beantragten Erlaubnis nachzuweisen.

(3) Keiner Erlaubnis nach Absatz 1 bedürfen

  1. Kreditinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes erteilt wurde, und Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des § 53b Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes,
  2. Kapitalanlagegesellschaften, für die eine Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 des Investmentgesetzes erteilt wurde, und Zweigniederlassungen von Unternehmen im Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 1 des Investmentgesetzes,
  3. Finanzdienstleistungsinstitute in Bezug auf Vermittlungstätigkeiten oder Anlageberatung, für die ihnen eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes erteilt wurde oder für die eine Erlaubnis nach § 64e Absatz 2, § 64i Absatz 1, § 64m oder § 64n des Kreditwesengesetzes als erteilt gilt,
  4. Gewerbetreibende in Bezug auf Vermittlungs- und Beratungstätigkeiten nach Maßgabe des § 2 Absatz 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes.

(4) Gewerbetreibende nach Absatz 1 dürfen direkt bei der Beratung und Vermittlung mitwirkende Personen nur beschäftigen, wenn sie sicherstellen, dass diese Personen über einen Sachkundenachweis nach Absatz 2 Nummer 4 verfügen und geprüft haben, ob sie zuverlässig sind. Die Beschäftigung einer direkt bei der Beratung und Vermittlung mitwirkenden Person kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit nicht besitzt.

(5) Gewerbetreibende nach Absatz 1 sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit über die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde entsprechend dem Umfang der Erlaubnis in das Register nach § 11a Absatz 1 eintragen zu lassen; ebenso sind Änderungen der im Register gespeicherten Angaben der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen.

(6) Gewerbetreibende nach Absatz 1 haben die unmittelbar bei der Beratung und Vermittlung mitwirkenden Personen im Sinne des Absatzes 4 unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Registerbehörde zu melden und eintragen zu lassen. Änderungen der im Register gespeicherten Angaben sind der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen.

§ 34g Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Allgemeinheit und der Anleger Vorschriften zu erlassen über den Umfang der Verpflichtungen des Gewerbetreibenden bei der Ausübung des Gewerbes eines Finanzanlagenvermittlers. Die Rechtsverordnung hat Vorschriften zu enthalten über

  1. die Informationspflichten gegenüber dem Anleger, einschließlich einer Pflicht, Provisionen und andere Zuwendungen offenzulegen und dem Anleger ein Informationsblatt über die jeweilige Finanzanlage zur Verfügung zu stellen,
  2. die bei dem Anleger einzuholenden Informationen, die erforderlich sind, um diesen anlageund anlegergerecht zu beraten,
  3. die Dokumentationspflichten des Gewerbetreibenden einschließlich einer Pflicht, Beratungsprotokolle zu erstellen und dem Anleger zur Verfügung zu stellen.

Hinsichtlich der Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten ist hierbei ein dem Abschnitt 6 des Wertpapierhandelsgesetzes vergleichbares Anlegerschutzniveau herzustellen.

(2) Die Rechtsverordnung kann auch Vorschriften enthalten

  1. zur Pflicht, Bücher zu führen und die notwendigen Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Anleger aufzuzeichnen,
  2. zur Pflicht, der zuständigen Behörde Anzeige beim Wechsel der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen zu erstatten und hierbei bestimmte Angaben zu machen,
  3. zu den Inhalten und dem Verfahren für die Sachkundeprüfung nach § 34f Absatz 2 Nummer 4, den Ausnahmen von der Erforderlichkeit der Sachkundeprüfung sowie der Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen mit der Sachkundeprüfung, der Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern sowie der Berufung eines Aufgabenauswah laussch usses,
  4. zum Umfang der und zu inhaltlichen Anforderungen an die nach § 34f Absatz 2 Nummer 3 erforderliche Haftpflichtversicherung, insbesondere über die Höhe der Mindestversicherungssumme, die Bestimmung der zuständigen Behörde im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes, über den Nachweis über das Bestehen der Haftpflichtversicherung und Anzeigepflichten des Versicherungsunternehmens gegenüber den Behörden und den Anlegern,
  5. zu den Anforderungen und Verfahren, die zur Durchführung der Richtlinie 2005/36/EG auf Inhaber von Berufsqualifikationen angewendet werden sollen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurden, sofern diese Personen im Inland vorübergehend oder dauerhaft als Finanzanlagenvermittler tätig werden wollen.

Außerdem kann der Gewerbetreibende in der Verordnung verpflichtet werden, die Einhaltung der nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 erlassenen Vorschriften auf seine Kosten regelmäßig sowie aus besonderem Anlass prüfen zu lassen und den Prüfungsbericht der zuständigen Behörde vorzulegen, soweit dies zur wirksamen Überwachung erforderlich ist. Hierbei können die Einzelheiten der Prüfung, insbesondere deren Anlass, Zeitpunkt und Häufigkeit, die Auswahl, Bestellung und Abberufung der Prüfer, deren Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeit, der Inhalt des Prüfungsberichts, die Verpflichtungen der Gewerbetreibenden gegenüber dem Prüfer sowie das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Prüfer und dem Gewerbetreibenden geregelt werden."

10. In § 47 wird nach der Angabe "34c" die Angabe ", 34d, 34e, 34f" eingefügt.

11. § 55a Absatz 1 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
 8. - aufgehoben -"8. im Sinne des § 34f Absatz 3 Nummer 4 Finanzanlagen als Finanzanlagenvermittler vermittelt und Dritte über Finanzanlagen berät; das Gleiche gilt für die in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen;".

12. In § 57 Absatz 2 werden nach dem Wort "Versicherungsvermittlergewerbes" das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt, nach dem Wort "Versicherungsberatergewerbes" die Wörter "sowie des Gewerbes des Finanzanlagenvermittlers" eingefügt, nach der Angabe "34c" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe "34d" ein Komma und nach der Angabe "34e" ein Komma sowie die Angabe "oder 34f" eingefügt.

13. In § 61a Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Versicherungsvermittlergewerbes" das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt, nach dem Wort "Versicherungsberatergewerbes" die Wörter "sowie des Gewerbes des Finanzanlagenvermittlers" eingefügt, nach der Angabe " § 34e Absatz 2 bis 3" ein Komma und die Wörter " § 34f Absatz 4 und 5 und § 34g" eingefügt, nach der Angabe " § 34d Absatz 8" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe "34e Absatz 3" die Wörter "und des § 34g" eingefügt.

14. In § 70a Absatz 2 werden nach dem Wort "Versicherungsvermittlergewerbes" das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt, nach dem Wort "Versicherungsberatergewerbes" die Wörter "sowie des Gewerbes des Finanzanlagenvermittlers" eingefügt, nach der Angabe "34d" ein Komma eingefügt und nach der Angabe " § 34e" die Angabe "oder § 34f" eingefügt.

15. In § 71b Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Versicherungsvermittlergewerbes" das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt, nach dem Wort "Versicherungsberatergewerbes" die Wörter "sowie des Gewerbes des Finanzanlagenvermittlers" eingefügt, nach der Angabe " § 34d Absatz 8" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe " § 34e Absatz 3" die Wörter "und des § 34g" eingefügt.

16. § 144 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe h werden die Wörter " § 34c Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nummer 1a" durch die Wörter " § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2" ersetzt und die Wörter "nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 als Bauherr oder Baubetreuer Bauvorhaben in der dort bezeichneten Weise vorbereitet oder durchführt, nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Anlageberatung betreibt oder" gestrichen.

bb) Buchstabe i wird wie folgt gefasst:

altneu
 i. nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 den Abschluss von Verträgen der dort bezeichneten Art vermittelt,"i) nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ein Bauvorhaben vorbereitet oder durchführt,"

cc) In Buchstabe j wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

dd) Folgender Buchstabe l wird angefügt:

"l) nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Anlageberatung erbringt oder den Abschluss von Verträgen der dort bezeichneten Art vermittelt oder".

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 werden nach der Angabe " § 34c Absatz 1 Satz 2" die Wörter "oder § 34f Absatz 1 Satz 2" eingefügt.

bb) In Nummer 6 werden nach der Angabe " § 34c Absatz 3" die Wörter "oder § 34g Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 4 oder Satz 2" eingefügt.

cc) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
7. entgegen § 34d Abs. 7 Satz 1, auch in Verbindung mit § 34e Abs. 2, sich nicht oder nicht rechtzeitig eintragen lässt oder"7. entgegen § 34d Absatz 7 Satz 1, auch in Verbindung mit § 34e Absatz 2, oder § 34f Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 eine Eintragung nicht vornehmen lässt,"

dd) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

ee) Folgende neue Nummer 9 wird angefügt:

"9. entgegen § 34f Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht."

c) In Absatz 4 werden die Angabe "Buchstabe i" durch die Angabe "Buchstabe l", die Angabe "a bis h, j bis k" durch die Angabe "a bis k" und die Angabe "Nummer 5 bis 8" durch die Wörter "Nummer 5 bis 9" ersetzt.

17. § 145 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3 Buchstabe a wird jeweils die Angabe " § 34c Absatz 1 Satz 1 Nr. 2" durch die Wörter " § 34f Absatz 1 Satz 1 " ersetzt.

b) In Absatz 2 Nummer 9 werden nach der Angabe " § 34c Absatz 3" die Wörter "oder mit § 34g Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 4 oder Satz 2" eingefügt.

18. In § 146 Absatz 2 Nummer 8 Buchstabe a wird die Angabe " § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" durch die Wörter " § 34f Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

19. § 157 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 157 Übergangsregelung zu § 34c 09 11c" § 157 Übergangsregelungen zu den §§ 34c und 34f".

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und die Wörter "den Abschluss von Verträgen im Sinne des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" werden durch die Wörter "die Vermittlung des Abschlusses von Verträgen im Sinne des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b in der bis zum 31. Oktober 2007 geltenden Fassung" ersetzt sowie nach der Angabe" § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3" werden die Wörter "in der ab dem 1. November 2007 geltenden Fassung" eingefügt.

c) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:

"(2) Gewerbetreibende, die am 1. Januar 2013 eine Erlaubnis für die Vermittlung des Abschlusses von Verträgen im Sinne des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder für die Anlageberatung nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 haben und diese Tätigkeit nach dem 1. Januar 2013 weiterhin ausüben wollen, sind verpflichtet, bis zum 1. Juli 2013 eine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler nach § 34f Absatz 1 zu beantragen und sich selbst sowie die nach § 34f Absatz 6 einzutragenden Personen nach Erteilung der Erlaubnis gemäß § 34f Absatz 5 registrieren zu lassen. Die für die Erlaubniserteilung zuständige Stelle übermittelt dazu die erforderlichen Informationen an die Registerbehörde. Wird die Erlaubnis unter Vorlage der bisherigen Erlaubnisurkunde gemäß § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 beantragt, so erfolgt keine Prüfung der Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse nach § 34f Absatz 2 Nummer 1 und 2. Für den Nachweis der nach § 34f Absatz 2 Nummer 4 erforderlichen Sachkunde gilt Absatz 3. Die Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erlischt mit der bestandskräftigen Entscheidung über den Erlaubnisantrag nach § 34f Absatz 1 Satz 1, spätestens aber mit Ablauf der in Satz 1 genannten Frist. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt die Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 als Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1.

(3) Gewerbetreibende im Sinne des Absatzes 2 sind verpflichtet, bis zum 1. Januar 2015 einen Sachkundenachweis nach § 34f Absatz 2 Nummer 4 gegenüber der zuständigen Behörde zu erbringen. Die Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 erlischt, wenn der erforderliche Sachkundenachweis nach § 34f Absatz 2 Nummer 4 nicht bis zum Ablauf dieser Frist erbracht wird. Beschäftigte im Sinne des § 34f Absatz 4 sind verpflichtet, bis zum 1. Januar 2015 einen Sachkundenachweis nach § 34f Absatz 2 Nummer 4 zu erwerben. Personen, die seit dem 1. Januar 2006 ununterbrochen unselbstständig oder selbstständig als Anlagevermittler oder Anlageberater gemäß § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung tätig waren, bedürfen keiner Sachkundeprüfung. Selbstständig tätige Anlagevermittler oder Anlageberater haben die ununterbrochene Tätigkeit durch Vorlage der erteilten Erlaubnis und die lückenlose Vorlage der Prüfungsberichte nach § 16 Absatz 1 Satz 1 der Makler- und Bauträgerverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung nachzuweisen."

Artikel 6
Änderung des Wertpapierprospektgesetzes

Das Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2427) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den Abschnitten 6 und 7 durch die folgenden Angaben ersetzt:

"Abschnitt 6
Prospekthaftung
§ 21 Haftung bei fehlerhaftem Börsenzulassungsprospekt
§ 22 Haftung bei sonstigem fehlerhaften Prospekt
§ 23 Haftungsausschluss
§ 24 Haftung bei fehlendem Prospekt
§ 25 Unwirksame Haftungsbeschränkung; sonstige Ansprüche

Abschnitt 7
Zuständige Behörde und Verfahren
§ 26 Befugnisse der Bundesanstalt
§ 27 Verschwiegenheitspflicht
§ 28 Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums
§ 28a Zusammenarbeit mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
§ 29 Vorsichtsmaßnahmen
§ 30 Bekanntmachung von Maßnahmen
§ 31 Sofortige Vollziehung

Abschnitt 8
Sonstige Vorschriften
§ 32 Register
§ 33 Gebühren und Auslagen
§ 34 Benennungspflicht
§ 35 Bußgeldvorschriften
§ 36 Übergangsbestimmungen
§ 37 Übergangsbestimmungen zur Aufhebung des Verkaufsprospektgesetzes".

2. In § 2 Nummer 6 wird in den Buchstaben d und e jeweils die Angabe" § 27" durch die Angabe" § 32" ersetzt.

3. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 24" durch die Angabe " § 29" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 23" durch die Angabe " § 28" ersetzt.

4. Nach § 20 wird folgender Abschnitt 6 eingefügt:

5. Der bisherige Abschnitt 6 wird der Abschnitt 7.

6. § 21 wird § 26 und in Absatz 7 wird die Angabe " § 23" durch die Angabe " § 28" ersetzt.

7. Die bisherigen §§ 22 bis 23a werden die § § 27 bis 28a.

8. § 24 wird § 29 und in Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 23" durch die Angabe " § 28" ersetzt.

9. Der bisherige § 25 wird der § 30.

10. § 26 wird § 31 und in Nummer 1 wird die Angabe " § 21" durch die Angabe " § 26" ersetzt.

11. Der bisherige Abschnitt 7 wird der Abschnitt 8.

12. Die bisherigen §§ 27 bis 29 werden die § § 32 bis 34.

13. § 30 wird § 35 und in Absatz 2 in den Nummern 1 und 2 jeweils die Angabe " § 21" durch die Angabe " § 26" ersetzt.

14. Der bisherige § 31 wird der § 36.

15. Nach dem neuen § 36 wird folgender § 37 angefügt:

" § 37 Übergangsbestimmungen zur Aufhebung des Verkaufsprospektgesetzes

(1) Auf vor dem 1. Juli 2005 im Inland veröffentlichte Verkaufsprospekte für Wertpapiere, die von Kreditinstituten ausgegeben und vor dem 30. Juni 2012 erstmals angeboten wurden, ist das Verkaufsprospektgesetz in der vor dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. § 3 Absatz 1 ist nicht anzuwenden.

(2) Für Ansprüche wegen fehlerhafter Prospekte, die nicht Grundlage für die Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einer inländischen Börse sind und die vor dem 1. Juni 2012 im Inland veröffentlicht worden sind, sind das Verkaufsprospektgesetz und die §§ 44 bis 47 des Börsengesetzes jeweils in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Wurden Prospekte entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 nicht veröffentlicht, ist für daraus resultierende Ansprüche, die bis zum Ablauf des 31. Mai 2012 entstanden sind, das Verkaufsprospektgesetz in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden."

Artikel 7
Änderung des Börsengesetzes

Das Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2427) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu den §§ 44 bis 47 wie folgt gefasst:

" §§ 44 bis 47 (weggefallen)".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Ist eine Börse beauftragt worden, Versteigerungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 302 vom 18.11.2010 S. 1) durchzuführen, gelten hinsichtlich dieser Versteigerungen die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit in der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 in der jeweils geltenden Fassung nichts anderes bestimmt ist."

3. Die § § 44 bis 47

§ 44 Unrichtiger Wertpapierprospekt

(1) Der Erwerber von Wertpapieren, die auf Grund eines Prospekts zum Börsenhandel zugelassen sind, in dem für die Beurteilung der Wertpapiere wesentliche Angaben unrichtig oder unvollständig sind, kann

  1. von denjenigen, die für den Prospekt die Verantwortung übernommen haben und
  2. von denjenigen, von denen der Erlass des Prospekts ausgeht,

als Gesamtschuldnern die Übernahme der Wertpapiere gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser den ersten Ausgabepreis der Wertpapiere nicht überschreitet, und der mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten verlangen, sofern das Erwerbsgeschäft nach Veröffentlichung des Prospekts und innerhalb von sechs Monaten nach erstmaliger Einführung der Wertpapiere abgeschlossen wurde. Ist ein Ausgabepreis nicht festgelegt, gilt als Ausgabepreis der erste nach Einführung der Wertpapiere festgestellte oder gebildete Börsenpreis, im Falle gleichzeitiger Feststellung oder Bildung an mehreren inländischen Börsen der höchste erste Börsenpreis. Auf den Erwerb von Wert-papieren desselben Emittenten, die von den in Satz 1 genannten Wertpapieren nicht nach Ausstattungsmerkmalen oder in sonstiger Weise unterschieden werden können, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Ist der Erwerber nicht mehr Inhaber der Wertpapiere, so kann er die Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem Erwerbspreis, soweit dieser den ersten Ausgabepreis nicht überschreitet, und dem Veräußerungspreis der Wertpapiere sowie der mit dem Erwerb und der Veräußerung verbundenen üblichen Kosten verlangen. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.

(3) Sind Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz im Ausland auch im Ausland zum Börsenhandel zugelassen, besteht ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 nur, sofern die Wertpapiere auf Grund eines im Inland abgeschlossenen Geschäfts oder einer ganz oder teilweise im Inland erbrachten Wertpapierdienstleistung erworben wurden.

(4) Einem Prospekt steht eine schriftliche Darstellung gleich, auf Grund deren Veröffentlichung der Emittent von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts befreit wurde.

§ 45 Haftungsausschluss

(1) Nach § 44 kann nicht in Anspruch genommen werden, wer nachweist, dass er die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts nicht gekannt hat und die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht.

(2) Der Anspruch nach § 44 besteht nicht, sofern

  1. die Wertpapiere nicht auf Grund des Prospekts erworben wurden,
  2. der Sachverhalt, über den unrichtige oder unvollständige Angaben im Prospekt enthalten sind, nicht zu einer Minderung des Börsenpreises der Wertpapiere beigetragen hat,
  3. der Erwerber die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts bei dem Erwerb kannte,
  4. vor dem Abschluss des Erwerbsgeschäfts im Rahmen des Jahresabschlusses oder Zwischenberichts des Emittenten, einer Veröffentlichung nach § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes oder einer vergleichbaren Bekanntmachung eine deutlich gestaltete Berichtigung der unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Inland veröffentlicht wurde oder
  5. er sich ausschließlich auf Grund von Angaben in der Zusammenfassung oder einer Übersetzung ergibt, es sei denn, die Zusammenfassung ist irreführend, unrichtig oder widersprüchlich, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird.

§ 46 Verjährung

Der Anspruch nach § 44 verjährt in einem Jahr seit dem Zeitpunkt, zu dem der Erwerber von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch in drei Jahren seit der Veröffentlichung des Prospekts.

§ 47 Unwirksame Haftungsbeschränkung; sonstige Ansprüche

(1) Eine Vereinbarung, durch die der Anspruch nach § 44 im Voraus ermäßigt oder erlassen wird, ist unwirksam.

(2) Weitergehende Ansprüche, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes auf Grund von Verträgen oder vorsätzlichen oder grob fahrlässigen unerlaubten Handlungen erhoben werden können, bleiben unberührt.

werden aufgehoben.

4. In § 48 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "47" durch die Angabe "43" ersetzt.

5. Dem § 52 wird folgender Absatz 8 angefügt:

"(8) Für Ansprüche wegen fehlerhafter Prospekte, die Grundlage für die Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einer inländischen Börse sind und die vor dem 1. Juni 2012 im Inland veröffentlicht worden sind, sind die §§ 44 bis 47 in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden."

Artikel 8
Änderung des Investmentgesetzes

In § 2 Absatz 11 Satz 2 Nummer 6 des Investmentgesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2427) geändert worden ist, werden die Wörter " § 8g des Verkaufsprospektgesetzes" durch die Wörter " § 7 des Vermögensanlagengesetzes" ersetzt.

Artikel 9
Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes

In § 1 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 des Kapitalanleger Musterverfahrensgesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Verkaufsprospektgesetz" die Wörter " , dem Vermögensanlagengesetz" eingefügt.

Artikel 10
Änderung des EWR-Ausführungsgesetzes

Artikel 115 Nummer 5 des EWR-Ausführungsgesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 1529, 2436), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. November 1993 (BGBl. I S. 1917) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 11
Änderung des Treuhandkreditaufnahmegesetzes

In § 5 des Treuhandkreditaufnahmegesetzes vom 3. Juli 1992 (BGBl. I S. 1190) werden die Wörter "Die §§ 41, 74 des Börsengesetzes und § 3 Nummer 1 des Wertpapier-Verkaufsprospektgesetzes vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2749) gelten" durch die Wörter " § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Wertpapierprospektgesetzes gilt" ersetzt.

Artikel 12
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

§ 95 Absatz 1 Nummer 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
6. aus den §§ 44 bis 47 des Börsengesetzes."6. aus den §§ 21, 22 und 24 des Wertpapierprospektgesetzes oder den §§ 20 bis 22 des Vermögensanlagengesetzes."

Artikel 13
Änderung des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes

In § 20 Absatz 3 Satz 2 des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982, 1986), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 538) geändert worden ist, werden die Wörter " § 44 Absatz 1 des Börsengesetzes" durch die Wörter " § 21 Absatz 1 des Wertpapierprospektgesetzes" ersetzt.

Artikel 14
Änderung des Luftverkehrsnachweissicherungsgesetzes

§ 6 Absatz 1 des Luftverkehrsnachweissicherungsgesetzes vom 5. Juni 1997 (BGBl. I S. 1322) wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden die Wörter "gemäß § 44 Absatz 1 Nummer 3 des Börsengesetzes in Verbindung mit § 70 der Börsenzulassungsverordnung unverzüglich nach" durch das Wort "mit" ersetzt und nach dem Wort "Hauptversammlung" die Wörter "nach § 30b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Wertpapierhandelsgesetzes" eingefügt.

2. In Satz 2 werden nach dem Wort "Quartals" die Wörter "im elektronischen Bundesanzeiger" eingefügt.

Artikel 15
Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung

Die Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung vom 16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3464) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden die Wörter " § 8f Absatz 1 des Verkaufsprospektgesetzes" durch die Wörter " § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:

altneu
 Der Verkaufsprospekt muss ein Inhaltsverzeichnis enthalten. Anschließend an das Inhaltsverzeichnis ist ein hervorgehobener Hinweis aufzunehmen, dass die inhaltliche Richtigkeit der im Prospekt gemachten Angaben nicht Gegenstand der Prüfung des Prospekts durch die Bundesanstalt ist."Das Deckblatt darf neben dem deutlichen Hinweis gemäß § 7 Absatz 2 Satz 1 des Vermögensanlagengesetzes keine weiteren Informationen enthalten, die diesen Hinweis abschwächen. Der Verkaufsprospekt muss ein Inhaltsverzeichnis haben."

bb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

altneu
 Die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Risiken im Zusammenhang mit den angebotenen Vermögensanlagen einschließlich der mit einer Fremdfinanzierung einhergehenden Risiken sind in einem gesonderten Abschnitt, der nur diese Angaben enthält, darzustellen."Ferner ist an hervorgehobener Stelle im Verkaufsprospekt ein ausdrücklicher Hinweis darauf aufzunehmen, dass bei fehlerhaftem Verkaufsprospekt Haftungsansprüche nur dann bestehen können, wenn die Vermögensanlage während der Dauer des öffentlichen Angebots, spätestens jedoch innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten öffentlichen Angebot der Vermögensanlagen im Inland, erworben wird. Die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Risiken im Zusammenhang mit der Vermögensanlage sind in einem gesonderten Abschnitt darzustellen, der nur diese Angaben enthält. Es ist insbesondere auf Liquiditätsrisiken, auf Risiken, die mit einem Einsatz von Fremdkapital einhergehen, sowie auf Risiken einer möglichen Fremdfinanzierung des Anteils durch den Anleger einzugehen."

cc) Im neuen Satz 6 werden nach den Wörtern "maximale Risiko" die Wörter " an hervorgehobener Stelle im Verkaufsprospekt" eingefügt.

b) Absatz 5

(5) Sind vorgeschriebene Angaben dem nach § 10 Abs. 1 in den Verkaufsprospekt aufgenommenen Jahresabschluss unmittelbar zu entnehmen, so brauchen sie im Verkaufsprospekt nicht wiederholt zu werden.

wird aufgehoben.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "sowie die mit den Vermögensanlagen verbundenen Rechte" gestrichen.

bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

"1a. die Hauptmerkmale der Anteile der Anleger sowie abweichende Rechte der Gesellschafter des Emittenten zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung; sofern ehemaligen Gesellschaftern Ansprüche aus ihrer Beteiligung beim Emittenten zustehen, sind diese zu beschreiben;".

cc) Nummer 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Übernimmt der Anbieter die Zahlung von Steuern, so ist dies anzugeben; "Übernimmt der Emittent oder eine andere Person die Zahlung von Steuern für den Anleger, ist dies anzugeben;".

dd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 4. die Zahlstellen oder andere Stellen, die bestimmungsgemäß Zahlungen an den Anleger ausführen;"4. die Zahlstellen oder andere Stellen, die bestimmungsgemäß Zahlungen an den Anleger ausführen und an denen der Verkaufsprospekt, das Vermögensanlagen-Informationsblatt, der letzte veröffentlichte Jahresabschluss und der Lagebericht zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten werden;".

ee) Die Nummern 10 bis 12 werden wie folgt gefasst:

altneu
10. die mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Veräußerung der Vermögensanlage verbundenen weiteren Kosten;

11. unter welchen Umständen der Erwerber der Vermögensanlagen verpflichtet ist, weitere Leistungen zu erbringen, insbesondere weitere Zahlungen zu leisten;

12. in welcher Gesamthöhe Provisionen, insbesondere Vermittlungsprovisionen oder vergleichbare Vergütungen, geleistet werden.

"10. an einer hervorgehobenen Stelle im Verkaufsprospekt die für den Anleger entstehenden weiteren Kosten, insbesondere solche Kosten, die mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Veräußerung der Vermögensanlage verbunden sind;

11. an einer hervorgehobenen Stelle im Verkaufsprospekt, unter welchen Umständen der Erwerber der Vermögensanlagen verpflichtet ist, weitere Leistungen zu erbringen, insbesondere unter welchen Umständen er haftet und inwieweit er Nachschüsse zu leisten hat, und

12. an einer hervorgehobenen Stelle im Verkaufsprospekt, in welcher Gesamthöhe Provisionen geleistet werden, insbesondere Vermittlungsprovisionen oder vergleichbare Vergütungen; dabei ist die Provision als absoluter Betrag anzugeben sowie als Prozentangabe in Bezug auf den Gesamtbetrag der angebotenen Vermögensanlagen."

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Unbeschadet der Angaben zu den rechtlichen Verhältnissen sind bei Unternehmensbeteiligungen im Sinne des § 8f Abs. 1 Satz 1 des Verkaufsprospektgesetzes der Gesellschaftsvertrag und bei Treuhandvermögen im Sinne des § 8f Abs. 1 Satz 1 des Verkaufsprospektgesetzes der Treuhandvertrag als Teil des Prospekts beizufügen."Unbeschadet der Angaben zu den rechtlichen Verhältnissen sind bei Beteiligungen am Ergebnis eines Unternehmens im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Vermögensanlagengesetzes der Gesellschaftsvertrag, die Satzung, der Beteiligungsvertrag oder der sonstige für das Anlageverhältnis maßgebliche Vertrag beizufügen; bei Treuhandvermögen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Vermögensanlagengesetzes ist der Treuhandvertrag als Teil des Prospekts beizufügen."

c) Folgender Satz wird angefügt:

"Ebenso ist der Vertrag über die Mittelverwendungskontrolle beizufügen."

4. In § 5 Nummer 3 werden die Wörter "und die von der gesetzlichen Regelung abweichenden Bestimmungen der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages" durch die Wörter " , insbesondere zur Firma, zur Haftung, zum gezeichneten Kapital, zu den Gesellschaftern sowie zu den Mitgliedern der Geschäftsführung," ersetzt.

5. § 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 1. die Höhe des gezeichneten Kapitals oder der Kapitalanteile und die Art der Anteile, in die das Kapital zerlegt ist, unter Angabe ihrer Hauptmerkmale und der Höhe der ausstehenden Einlagen auf das Kapital;"1. die Höhe des gezeichneten Kapitals oder der Kapitalanteile und die Art der Anteile, in die das Kapital zerlegt ist; dabei sind die Höhe der ausstehenden Einlagen auf das Kapital und die Hauptmerkmale der Anteile anzugeben;".

b) In Nummer 2 werden die Wörter " § 8f Absatz 1 des Verkaufsprospektgesetzes" durch die Wörter " § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes" ersetzt.

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 7 Angaben über Gründungsgesellschafter des Emittenten" § 7 Angaben über Gründungsgesellschafter des Emittenten und über die Gesellschafter des Emittenten zum Zeitpunkt der Aufstellung des Verkaufsprospekts".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Im einleitenden Satzteil werden nach den Wörtern "die Gründungsgesellschafter" die Wörter "und die Gesellschafter zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung" eingefügt.

bbb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern "von den Gründungsgesellschaftern" die Wörter "und den Gesellschaftern zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung" eingefügt.

ccc) In Nummer 3 werden die Wörter "außerhalb des Gesellschaftsvertrages" durch die Wörter "und den Gesellschaftern zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung" und der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

ddd) Die folgenden Nummern 4 bis 7 werden angefügt:

"4. die Eintragungen, die in Bezug auf Verurteilungen wegen einer Straftat nach

  1. den §§ 263 bis 283d des Strafgesetzbuchs,
  2. § 54 des Kreditwesengesetzes,
  3. § 38 des Wertpapierhandelsgesetzes oder
  4. § 369 der Abgabenordnung

in einem Führungszeugnis enthalten sind; das Führungszeugnis darf zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung nicht älter als sechs Monate sein;

5. jede ausländische Verurteilung wegen einer Straftat, die mit den in Nummer 4 genannten Straftaten vergleichbar ist, unter Angabe der Art und Höhe der Strafe, wenn zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung der Gründungsgesellschafter oder der Gesellschafter zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung nicht Deutscher war; dies gilt jedoch nur, wenn der Zeitraum zwischen dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung und der Prospektaufstellung weniger als fünf Jahre beträgt;

6. Angaben darüber, ob

  1. über das Vermögen eines Gründungsgesellschafters oder eines Gesellschafters zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung innerhalb der letzten fünf Jahre ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde sowie
  2. ein Gründungsgesellschafter
    oder ein Gesellschafter zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung innerhalb der letzten fünf Jahre in der Geschäftsführung einer Gesellschaft tätig war, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde;

7. Angaben über frühere Aufhebungen einer Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder zur Erbringung von Finanzdienstleistungen durch die Bundesanstalt."

bb) In Satz 2 werden nach der Angabe "Satz 1" die Wörter "in Bezug auf die Gründungsgesellschafter" eingefügt und wird das Wort "fünf" durch das Wort "zehn" ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil werden nach den Wörtern "der Gründungsgesellschafter" die Wörter "und der Gesellschafter zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung" eingefügt.

bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 3. Unternehmen, die im Zusammenhang mit der Herstellung des Anlageobjekts nicht nur geringfügige Lieferungen oder Leistungen erbringen."3. Unternehmen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung des Anlageobjekts Lieferungen oder Leistungen erbringen."

d) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:

"(3) Darüber hinaus ist anzugeben, in welcher Art und Weise die Gründungsgesellschafter und die Gesellschafter zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung für die in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Unternehmen tätig sind.

(4) Der Verkaufsprospekt muss auch Angaben darüber enthalten, in welcher Art und Weise die Gründungsgesellschafter und die Gesellschafter zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung

  1. mit dem Vertrieb der emittierten Vermögensanlagen beauftragt sind;
  2. dem Emittenten Fremdkapital zur Verfügung stellen oder vermitteln;
  3. Lieferungen oder Leistungen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung des Anlageobjekts erbringen."

7. In § 8 Absatz 1 werden die Nummern 3 und 4 wie folgt gefasst:

altneu
3. Gerichts- oder Schiedsverfahren, die einen wesentlichen Einfluss auf die wirtschaftliche Lage des Emittenten haben können;

4. Angaben über die wichtigsten laufenden Investitionen mit Ausnahme der Finanzanlagen.

"3. Gerichts-, Schieds- und Verwaltungsverfahren, die einen Einfluss auf die wirtschaftliche Lage des Emittenten und die Vermögensanlage haben können;

4. Angaben über die laufenden Investitionen."

8. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Der Verkaufsprospekt muss über die Anlageziele und Anlagepolitik der Vermögensanlagen angeben, für welche konkreten Projekte die Nettoeinnahmen aus dem Angebot genutzt werden sollen, welchen Realisierungsgrad diese Projekte bereits erreicht haben, ob die Nettoeinnahmen hierfür alleine ausreichen und für welche sonstigen Zwecke die Nettoeinnahmen genutzt werden."(1) Der Verkaufsprospekt muss über die Anlagestrategie und Anlagepolitik der Vermögensanlagen angeben,
  1. für welche konkreten Projekte die Nettoeinnahmen aus dem Angebot genutzt werden sollen,
  2. welchen Realisierungsgrad diese Projekte bereits erreicht haben,
  3. ob die Nettoeinnahmen hierfür allein ausreichen und
  4. für welche sonstigen Zwecke die Nettoeinnahmen genutzt werden.

Weiterhin sind die Möglichkeiten einer Änderung der Anlagestrategie oder Anlagepolitik sowie die dazu notwendigen Verfahren darzustellen und der Einsatz von Derivaten und Termingeschäften zu beschreiben."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt:

"Besteht das Anlageobjekt ganz oder teilweise aus einem Anteil an einer Gesellschaft, so gelten auch diejenigen Gegenstände als Anlageobjekt, die diese Gesellschaft erwirbt;".

bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
 5. ob die erforderlichen behördlichen Genehmigungen vorliegen;"5. ob behördliche Genehmigungen erforderlich sind und inwieweit diese vorliegen;".

cc) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
 8. in welchem Umfang nicht nur geringfügige Leistungen und Lieferungen durch Personen erbracht werden, die nach den §§ 3, 7 oder 12 zu nennen sind;"8. in welchem Umfang Lieferungen und Leistungen durch Personen erbracht werden, die nach den §§ 3, 7 oder 12 zu nennen sind;".

dd) Nummer 9 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

altneu
Zu den Eigen- und Fremdmitteln sind die Fälligkeiten anzugeben und in welchem Umfang und von wem diese bereits verbindlich zugesagt sind."Zu den Eigen- und Fremdmitteln sind die Konditionen und Fälligkeiten anzugeben und in welchem Umfang und von wem diese bereits verbindlich zugesagt sind. Darüber hinaus ist die angestrebte Fremdkapitalquote anzugeben und wie sich die Hebeleffekte auswirken."

9. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "anderen Vorschriften jeweils" durch die Wörter "den §§ 24 und 25 des Vermögensanlagengesetzes aufgestellten und" und am Ende das Wort "oder" durch das Wort "und" ersetzt.

b) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. soweit eine Prüfung des Jahresabschlusses und eine Aufstellung und Prüfung des Lageberichts, jeweils nach der Nummer 1, nach den anderen Vorschriften nicht zwingend vorgeschrieben ist,
  1. einen nach § 8h Abs. 1 des Verkaufsprospektgesetzes aufgestellten und jeweils geprüften Jahresabschluss und Lagebericht oder
  2. einen deutlich gestalteten Hinweis nach § 8h Abs. 2 des Verkaufsprospektgesetzes und
"2. eine Zwischenübersicht, deren Stichtag höchstens zwei Monate vor der Aufstellung des Verkaufsprospekts liegen darf."

c) Nummer 3

3. eine zwischenzeitlich veröffentlichte Zwischenübersicht.

wird aufgehoben.

d) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "der in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Abschlüsse" durch die Wörter "des in Satz 1 Nummer 1 genannten Abschlusses" ersetzt.

e) In Absatz 3 werden die Wörter "oder Nummer 2" gestrichen.

10. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 2. die den Mitgliedern insgesamt für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge, insbesondere Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art, getrennt nach Geschäftsführung oder Vorstand, Aufsichtsgremien und Beiräten."2. Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte sowie den Jahresbetrag der sonstigen Gesamtbezüge, insbesondere der Gehälter, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art, die den Mitgliedern insgesamt zustehen, getrennt nach Geschäftsführung oder Vorstand, Aufsichtsgremien und Beiräten;".

bb) Die folgenden Nummern 3 bis 6 werden angefügt:

"3. die Eintragungen, die in Bezug auf Verurteilungen wegen einer Straftat nach

  1. den §§ 263 bis 283d des Strafgesetzbuchs,
  2. § 54 des Kreditwesengesetzes, § 38 des Wertpapierhandelsgesetzes oder
  3. § 369 der Abgabenordnung

in einem Führungszeugnis enthalten sind; das Führungszeugnis darf zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung nicht älter als sechs Monate sein;

4. jede ausländische Verurteilung wegen einer Straftat, die mit den in Nummer 3 genannten Straftaten vergleichbar ist, unter Angabe der Art und Höhe der Strafe, wenn zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung das Mitglied der Geschäftsführung oder des Vorstands, eines Aufsichtsgremiums oder eines Beirats nicht Deutscher war; dies gilt jedoch nur, wenn der Zeitraum zwischen dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung und der Prospektaufstellung weniger als fünf Jahre beträgt;

5. Angaben darüber, ob

  1. über das Vermögen eines Mitglieds der Geschäftsführung oder des Vorstands, eines Aufsichtsgremiums oder eines Beirats innerhalb der letzten fünf Jahre ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde sowie
  2. ein Mitglied der Geschäftsführung oder des Vorstands, eines Aufsichtsgremiums oder eines Beirats innerhalb der letzten fünf Jahre in der Geschäftsführung einer Gesellschaft tätig war, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde;

6. Angaben über frühere Aufhebungen einer Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder zur Erbringung von Finanzdienstleistungen durch die Bundesanstalt."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter "die nach Absatz 1 zu nennenden Personen" durch die Wörter "die Mitglieder der Geschäftsführung oder des Vorstands, der Aufsichtsgremien und der Beiräte des Emittenten" ersetzt.

bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 3. Unternehmen, die im Zusammenhang mit der Herstellung des Anlageobjekts nicht nur geringfügige Lieferungen oder Leistungen erbringen."3. Unternehmen, die Lieferungen oder Leistungen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung des Anlageobjekts erbringen."

c) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:

"(3) Darüber hinaus ist anzugeben, inwieweit die Mitglieder der Geschäftsführung oder des Vorstands, der Aufsichtsgremien und der Beiräte des Emittenten auch an den in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Unternehmen in wesentlichem Umfang unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind.

(4) Der Verkaufsprospekt muss auch Angaben darüber enthalten, in welcher Art und Weise die Mitglieder der Geschäftsführung oder des Vorstands, der Aufsichtsgremien und Beiräte des Emittenten zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung

  1. mit dem Vertrieb der emittierten Vermögensanlagen beauftragt sind;
  2. dem Emittenten Fremdkapital zur Verfügung stellen oder vermitteln sowie
  3. im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung des Anlageobjekts Lieferungen oder Leistungen erbringen."

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.

e) Der Absatz 4 wird Absatz 6 und wie folgt gefasst:

altneu
(4) Der Verkaufsprospekt muss die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 auch für solche Personen enthalten, die nicht in den Kreis der nach dieser Verordnung angabepflichtigen Personen fallen, die Herausgabe oder den Inhalt des Prospekts oder die Abgabe oder den Inhalt des Angebots der Vermögensanlage aber wesentlich beeinflusst haben."(6) Der Verkaufsprospekt muss die Angaben nach den Absätzen 1 bis 4 auch für die Anbieter, die Prospektverantwortlichen, die Treuhänder und solche Personen enthalten, die nicht in den Kreis der nach dieser Verordnung angabepflichtigen Personen fallen, die jedoch die Herausgabe oder den Inhalt des Verkaufsprospekts oder die Abgabe oder den Inhalt des Angebots der Vermögensanlage wesentlich beeinflusst haben."

11. § 15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter "im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1" durch die Wörter "und Lagebericht nach § 24 des Vermögensanlagengesetzes" ersetzt.

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

"2. eine Zwischenübersicht, deren Stichtag höchstens zwei Monate vor der Aufstellung des Verkaufsprospekts liegen darf;".

c) In Nummer 3 werden die Wörter "und das folgende Geschäftsjahr" durch die Wörter "und die folgenden drei Geschäftsjahre" ersetzt.

d) In Nummer 4 werden nach den Wörtern "mindestens für" die Wörter "das laufende und" eingefügt.

Artikel 16
Änderung der Wertpapierprospektgebührenverordnung

In der Anlage (Gebührenverzeichnis) zur Wertpapierprospektgebührenverordnung vom 29. Juni 2005 (BGBl. I S. 1875), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1826) geändert worden ist, wird in den Nummern 12 und 13 jeweils die Angabe " § 21" durch die Angabe " § 26" ersetzt.

Artikel 17
Änderung der W pÜG-Angebotsverordnung

In § 2 Nummer 2a der WpÜG-Angebotsverordnung vom 27. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4263), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 538) geändert worden ist, werden die Wörter " § 8g des Verkaufsprospektgesetzes" durch die Wörter " § 7 des Vermögensanlagengesetzes" und die Wörter " § 8f Absatz 1 des Verkaufsprospektgesetzes" durch die Wörter " § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes" ersetzt.

Artikel 18
Änderung der Klageregisterverordnung

In § 1 Absatz 3 Nummer 2 der Klageregisterverordnung vom 26. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3092), die durch Artikel 12a des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Verkaufsprospektgesetz" die Wörter " , dem Vermögensanlagengesetz" eingefügt.

Artikel 19
Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

§ 15 Absatz 1 Satz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2427) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 2 wird die Angabe " § 17 Absatz 4 und 5," gestrichen.

2. In Nummer 9 wird am Ende das Komma gestrichen und das Wort "oder" angefügt.

3. In Nummer 10 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb werden am Ende das Komma und das Wort "oder" gestrichen.

4. Nummer 11

durch eine Bekanntmachung nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e, auch in Verbindung mit Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009 S. 1)

wird aufgehoben.

5. In dem Satzteil nach Nummer 10 werden die Wörter "Nummern 1, 2, 4, 7, 9, 10 und 11" durch die Wörter "Nummern 1, 2, 4, 7, 9 und 10" ersetzt.

Artikel 20
Änderung des Gesetzes zur Vorbeugung gegen missbräuchliche Wertpapier- und Derivategeschäfte

Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Vorbeugung gegen missbräuchliche Wertpapier- und Derivategeschäfte vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 945) wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) In Artikel 1 Nummer 5 tritt § 30i des Wertpapierhandelsgesetzes am 26. März 2012 in Kraft."(2) In Artikel 1 Nummer 5 tritt § 30i Absatz 5 am 1. Januar 2012 in Kraft, § 30i Absatz 1 bis 4 tritt am 26. März 2012 in Kraft."

Artikel 21
Änderung des Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetzes

Artikel 9 Absatz 3 des Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 538) wird wie folgt gefasst:

altneu
 (3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und b, Nummer 2 bis 4 Buchstabe a, Nummer 5, Nummer 12 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Nummer 13 sowie die Artikel 2, 4 und 6 treten am 1. Februar 2012 in Kraft."(3) In Artikel 1 Nummer 3 tritt § 25a Absatz 4 am 1. Januar 2012 in Kraft. Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und b, Nummer 2, in Nummer 3 § 25a Absatz 1 bis 3, Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 5, Nummer 12 Buch stabe a Doppelbuchstabe aa und Nummer 13 sowie die Artikel 2, 4 und 6 treten am 1. Februar 2012 in Kraft."

Artikel 22
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2427) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 12 werden die folgenden Absätze 7 bis 9 angefügt:

"(7) Die Versicherungsunternehmen dürfen Versicherungsvermittlern für den Abschluss von substitutiven Krankenversicherungen in einem Geschäftsjahr keine Abschlussprovisionen oder sonstige Vergütungen gewähren, die insgesamt 3 Prozent der Bruttobeitragssumme des Neuzugangs übersteigen. Die Bruttobeitragssumme entspricht der über 25 Jahre hochgerechneten Erstprämie ohne den Zuschlag gemäß Absatz 4a. Die in einem Geschäftsjahr für den Abschluss von substitutiven Krankenversicherungen an einen einzelnen Versicherungsvermittler gewährten Zahlungen und sonstigen geldwerten Vorteile dürfen 3,3 Prozent der Bruttobeitragssumme des von ihm vermittelten Geschäfts nicht übersteigen. Die im Einzelfall für den Abschluss gewährte Abschlussprovision und sonstige Vergütung darf 3,3 Prozent der Bruttobeitragssumme des vermittelten Vertrages nicht übersteigen.

(8) Nimmt ein Versicherungsunternehmen über den Vermittlungserfolg hinausgehende Leistungen eines Versicherungsvermittlers in Zusammenhang mit Dienst-, Werk-, Miet- oder Pachtverträgen oder sonstigen Verträgen vergleichbarer Art in Anspruch, gilt § 53d Absatz 1 und 2 entsprechend. Erbringt das Versicherungsunternehmen aufgrund eines solchen Vertrages einen Vorschuss, gilt dieser als sonstige Vergütung im Sinne des Absatzes 7. Eine Vergütung von Leistungen oder ein sonstiger geldwerter Vorteil darf darüber hinaus nur dann gewährt werden, wenn die vereinbarten Leistungen bei dem Versicherungsunternehmen zu einer entsprechenden Ersparnis der Aufwendungen geführt haben.

(9) Eine den Vorgaben des Absatzes 7 Satz 2 bis 4 oder des Absatzes 8 entgegenstehende Vereinbarung zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Versicherungsvermittler ist unwirksam."

2. Dem § 80 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Die Versicherungsunternehmen müssen sicherstellen, dass zumindest im Falle der Kündigung eines Vertrages durch den Versicherungsnehmer, wenn es sich nicht um eine Kündigung gemäß § 205 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes handelt, oder im Falle des Ruhendstellens der Leistungen gemäß § 193 Absatz 6 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes oder einer Prämienfreistellung gemäß § 165 Absatz 1 des Versicherungsver- tragsgesetzes in den ersten fünf Jahren nach Vertragsschluss der Versicherungsvermittler die für die Vermittlung eines Vertrages der substitutiven Krankenversicherung oder der Lebensversicherung angefallene Provision nur bis zu der Höhe einbehält, wie diese nicht höher ist als der Betrag, der bei gleichmäßiger Verteilung der Provision über die ersten fünf Jahre seit Vertragsschluss bis zum Zeitpunkt der Beendigung, des Ruhendstellens oder der Prämienfreistellung angefallen wäre. Ist die vereinbarte Prämienzahlungsdauer kürzer als fünf Jahre, so kann diese zugrunde gelegt werden. Eine entgegenstehende vertragliche Vereinbarung zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Versicherungsvermittler ist unwirksam."

Artikel 23
Änderung des Handelsgesetzbuchs

In § 8b Absatz 2 Nummer 7 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Wertpapierhandelsgesetz" die Wörter "oder dem Vermögensanlagengesetz" eingefügt.

Artikel 24
Änderung der Verordnung über das Schlichtungsverfahren nach § 16 der Handwerksordnung

In § 1 Absatz 2 der Verordnung über das Schlichtungsverfahren nach § 16 der Handwerksordnung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1314), die durch Artikel 28 Absatz 8 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, wird die Angabe " § 14 Abs. 9" durch die Angabe " § 14 Absatz 8" ersetzt.

Artikel 25
Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes

Dem § 8 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475) wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Zur Gebotseinstellung auf eigene Rechnung oder im Namen der Kunden ihres Hauptgeschäftes bedürfen die in § 2a Absatz 1 Nummer 9 des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Unternehmen einer Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt). Für Berechtigungen, die nicht in Form eines Finanzinstruments gemäß Artikel 38 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie (ABl. Nr. L 241 vom 02.09.2006 S. 1) versteigert werden, bedürfen zur Gebotseinstellung im Namen der Kunden ihres Hauptgeschäftes auch

  1. Institute im Sinne des § 1 Absatz 1 b des Kreditwesengesetzes, denen eine Erlaubnis nach § 32 des Kreditwesengesetzes erteilt worden ist, und
  2. nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen, denen eine Erlaubnis nach § 32 des Kreditwesengesetzes erteilt worden ist,

einer Erlaubnis der Bundesanstalt. Die Erlaubnis wird erteilt, sofern das Unternehmen die Bedingungen des Artikels 59 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 erfüllt. Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, welche eine Erteilung der Erlaubnis nach Satz 3 ausschließen würden."

Artikel 26
Inkrafttreten

(1) Artikel 1 § 7 Absatz 3, § 13 Absatz 6 und § 27 Absatz 2, Artikel 3 Nummer 5, 7 und 8 Buchstabe b bis e und Nummer 9, Artikel 5 Nummer 6 und Nummer 9 § 34g und Artikel 7 Nummer 2 sowie die Artikel 19 bis 21, 24 und 25 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 22 tritt am 1. April 2012 in Kraft.

(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz vorbehaltlich des Absatzes 4 am 1. Juni 2012 in Kraft.

(4) Artikel 5 tritt im Übrigen am 1. Januar 2013 in Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.