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Änderungstext
OGAW-1V-UmsG - OGAW-IV-Umsetzungsgesetz
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
Vom 22. Juni 2011
(BGBl. Nr. 30 von 25.06.2011 S. 1126)
Siehe Fn. *
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Investmentgesetzes
Das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 538) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 12a Besonderheiten für die Verwaltung von EU-Investmentvermögen durch Kapitalanlagegesellschaften".
Die Angabe zu § 13 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:
alt | neu |
§ 13 Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum | " § 13 Inländische Zweigniederlassungen und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-Verwaltungsgesellschaften
§ 13a Besonderheiten für die Verwaltung richtlinienkonformer Sondervermögen durch EU-Verwaltungsgesellschaften". |
d) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Meldungen an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften | " § 15 Meldungen an die Europäische Kommission". |
e) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 20 Bestellung | " § 20 Beauftragung und jährliche Prüfung". |
f) Die Angabe zu § 40 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:
alt | neu |
§ 40 Übertragung aller Vermögens gegenstände eines Sondervermögens | " § 40 Genehmigung der Verschmelzung
§ 40a Verschmelzung eines EU-Investmentvermögens auf ein richtlinienkonformes Sondervermögen § 40b Verschmelzungsplan § 40c Prüfung der Verschmelzung § 40d Verschmelzungsinformationen § 40e Rechte der Anleger § 40f Kosten der Verschmelzung § 40g Wirksamwerden der Verschmelzung § 40h Rechtsfolgen der Verschmelzung". |
g) Die Angabe zu § 42 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:
alt | neu |
§ 42 Verkaufsprospekt | " § 42 Verkaufsprospekt und wesentliche Anlegerinformationen
§ 42a Information mittels eines dauerhaften Datenträgers". |
h) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 45 Veröffentlichung des Jahres-, Halbjahres- und Auflösungsberichtes | " § 45 Veröffentlichung des Jahres-, Halbjahres-, Zwischen-, Auflösungs- und Abwicklungsberichts". |
i) Nach der Angabe zu § 45 werden die folgenden Angaben eingefügt:
"Abschnitt la
Master-Feeder-Strukturen
§ 45a Genehmigung des Feederfonds
§ 45b Vereinbarungen bei Master-Feeder-Strukturen
§ 45c Pflichten und Besonderheiten für Kapitalanlagegesellschaft und Depotbank
§ 45d Mitteilungspflichten der Bundesanstalt § 45e Abwicklung eines Masterfonds
§ 45f Verschmelzung oder Spaltung des Masterfonds
§ 45g Umwandlung in Feederfonds oder Änderung des Masterfonds".
i) Die Angabe zu § 61 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 61 Erwerb von Investmentfondsanteilen | " § 61 Erwerb von Anteilen an Investmentvermögen". |
j) Nach der Angabe zu § 63 wird folgende Angabe angefügt:
" § 63a Anlagegrenzen und Anlagebeschränkungen für Feederfonds".
k) In der Angabe zu § 93 wird das Wort "Verkaufsprospekte" durch das Wort "Verkaufsprospekt" ersetzt.
I) Die Angabe zu § 94 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 94 Rechnungslegung für Spezial-Sondervermögen". |
m) Nach der Angabe zu § 99 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 99a Sondervorschriften für selbstverwaltende Investmentaktiengesellschaften".
n) Die Angabe zu § 103 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 103 Ausgabe der Aktien". |
o) Die Angabe zu § 121 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 121 Verkaufsunterlagen und Hinweispflichten". |
p) Die Angabe zu § 123 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 123 Maßgebliche Sprachfassung". |
q) Die Angabe zu § 127 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 127 Prospekthaftung und Haftung für die wesentlichen Anlegerinformationen". |
r) Die Angabe zu § 129 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 129 Veröffentlichungspflichten". |
s) Nach § 129 werden die Angaben zum Abschnitt 3 wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Abschnitt 3 Öffentlicher Vertrieb von EU-Investmentanteilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes § 130 Auf den öffentlichen Vertrieb von FU-Investmentanteilen anwendbare Vorschriften § 131 Pflichten bei öffentlichem Vertrieb von EU-Investmentanteilen im Inland § 132 Anzeige von EU-Investmentanteilen zum öffentlichen Vertrieb im Inland § 133 Untersagung und Einstellung des öffentlichen Vertriebs § 134 (weggefallen)". |
t) Nach der Angabe zu § 143b wird folgende Angabe eingefügt:
" § 143c Beschwerde- und Schlichtungsverfahren".
u) Nach der Angabe zu § 147 wird folgende Angabe angefügt:
" § 148 Übergangsvorschrift zur Aufhebung des § 127 Absatz 5".
2. § 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter "Investmentfonds im Sinne des § 2 Abs. 1" durch die Wörter "Sondervermögen im Sinne des § 2 Absatz 2" ersetzt.
b) Die Nummern 2 und 3 werden durch die folgenden Nummern 2 bis 4 ersetzt:
alt | neu |
2.die Aufsicht über inländische Gesellschaften, die Anteile oder Aktien über Investmentvermögen nach Maßgabe der Nummer 1 ausgeben, sowie
3. den beabsichtigten und den tatsächlichen öffentlichen Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen im Sinne des § 2 Abs. 9 sowie den beabsichtigten und tatsächlichen Vertrieb von Anteilen an ausländischen Investmentvermögen, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen nach § 112 Abs. 1 vergleichbar sind. | "2. die Aufsicht über inländische Investmentgesellschaften, die Anteile oder Aktien an inländischen Investmentvermögen nach Maßgabe der Nummer 1 oder an EU-Investmentvermögen ausgeben,
3. den beabsichtigten und den tatsächlichen öffentlichen Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen im Sinne des § 2 Absatz 9 sowie den beabsichtigten und tatsächlichen Vertrieb von Anteilen an ausländischen Investmentvermögen, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen nach § 112 Absatz 1 vergleichbar sind, sowie 4. die Verwaltung von richtlinienkonformen Sondervermögen durch eine EU-Verwaltungsgesellschaft im Inland." |
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Investmentfonds sind von einer Kapitalanlagegesellschaft verwaltete Publikums-Sondervermögen nach den Anforderungen der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. EG Nr. L 375 S. 3), zuletzt geändert durch Artikel 9 der Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 (ABl. EU Nr. L 79 S. 9), und sonstige Publikums- oder Spezial-Sondervermögen. | "(1) Inländische Investmentgesellschaften sind Kapitalanlagegesellschaften und Investmentaktiengesellschaften. FU-Investmentgesellschaften sind EU-Verwaltungsgesellschaften und EU-Investmentvermögen in Satzungsform, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben und den Anforderungen an eine Verwaltungsgesellschaft oder eine Investmentgesellschaft im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009 S. 32) entsprechen." |
b) In Absatz 2 werden nach den Wörter "inländische Investmentvermögen" die Wörter "in Vertragsform" eingefügt.
c) Absatz 4 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
7. Anteile an Investmentvermögen nach Maßgabe der §§ 50, 66, 83, 90g und 112 sowie an entsprechenden ausländischen Investmentvermögen, | "7. Anteile oder Aktien an inländischen Investmentvermögen sowie an entsprechenden ausländischen Investmentvermögen," |
d) In Absatz 5 wird das Wort "Unternehmen" durch die Wörter "inländische Unternehmen" ersetzt.
e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(6) Kapitalanlagegesellschaften sind Unternehmen, deren Hauptzweck in der Verwaltung von inländischen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Satz 1 Nr. 1 oder in der Verwaltung von inländischen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Satz 1 Nr. 1 und der individuellen Vermögensverwaltung besteht. | "(6) Kapitalanlagegesellschaften sind inländische Unternehmen, deren Hauptzweck in der Verwaltung von inländischen Investmentvermögen oder EU-Investmentvermögen sowie der individuellen Vermögensverwaltung besteht." |
f) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:
"(6a) EU-Verwaltungsgesellschaften sind Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die den Anforderungen an eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG entsprechen."
g) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a eingefügt:
"(8a) EU-Investmentvermögen sind Investmentvermögen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterstehen und die unabhängig von ihrer Rechtsform den Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EG entsprechen."
h) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(10) EG-Investmentanteile sind ausländische Investmentanteile, die an einem dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterstehenden Investmentvermögen bestehen, von einer Investmentgesellschaft mit Sitz in einem solchen Staat ausgegeben werden und den Anforderungen der Richtlinie 85/611/EWG entsprechen. | "(10) EU-Investmentanteile sind Anteile an einem EU-Investmentvermögen, die von einer EU-Investmentgesellschaft oder einer Kapitalanlagegesellschaft ausgegeben werden." |
i) In Absatz 11 Satz 2 wird in Nummer 7 am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:
"8. ein ausländischer Masterfonds ausschließlich Anteile an einen oder mehrere inländische Feederfonds ausgibt."
j) Die Absätze 17 und 18 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(17) Herkunftsstaat im Sinne dieses Gesetzes ist der Staat, in dem eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 1a Nr. 2 der Richtlinie 85/611/EWG ihren Sitz hat.
(18) Aufnahmestaat im Sinne dieses Gesetzes ist der Staat, in dem eine Kapitalanlagegesellschaft eine Zweigniederlassung unterhält oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig wird. | "(17) Herkunftsstaat im Sinne dieses Gesetzes ist der Staat, in dem eine Kapitalanlagegesellschaft oder EU-Verwaltungsgesellschaft ihren Sitz hat oder in dem ein Investmentvermögen zugelassen wurde.
(18) Aufnahmestaat im Sinne dieses Gesetzes ist der Staat, in dem eine Kapitalanlagegesellschaft
|
k) Die Absätze 21 und 22 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(21) Mutterunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 6 des Kreditwesengesetzes.
(22) Tochterunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 7 des Kreditwesengesetzes. | "(21) Mutterunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen, die Mutterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs sind.
(22) Tochterunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen, die Tochterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs sind." |
l) Die folgenden Absätze 25 bis 28 werden angefügt:
"(25) Verschmelzungen im Sinne dieses Gesetzes sind Auflösungen ohne Abwicklung eines inländischen Investmentvermögens
jeweils gegen Gewährung von Anteilen oder Aktien des übernehmenden Investmentvermögens an die Anleger oder Aktionäre des übertragenden Investmentvermögens sowie gegebenenfalls einer Barzahlung in Höhe von nicht mehr als 10 Prozent des Wertes eines Anteils oder einer Aktie am übertragenden Investmentvermögen. Verschmelzungen eines EU-Investmentvermögens auf ein richtlinienkonformes Sondervermögen, eine richtlinienkonforme Investmentaktiengesellschaft oder ein Teilgesellschaftsvermögen einer richtlinienkonformen Investmentaktiengesellschaft können darüber hinaus gemäß den Vorgaben des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe p Ziffer iii der Richtlinie 2009/65/EG erfolgen.
(26) Feederfonds im Sinne dieses Gesetzes sind Sondervermögen, Investmentaktiengesellschaften, Teilgesellschaftsvermögen einer Investmentaktiengesellschaft oder EU-Investmentvermögen, die mindestens 85 Prozent ihres Vermögens in einem Masterfonds anlegen.
(27) Masterfonds im Sinne dieses Gesetzes sind richtlinienkonforme Sondervermögen, richtlinienkonforme Investmentaktiengesellschaften oder Teilgesellschaftsvermögen einer richtlinienkonformen Investmentaktiengesellschaft, EU-Investmentvermögen, Sonstige Sondervermögen oder Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken, die Anteile an mindestens einen Feederfonds ausgegeben haben, selbst keine Feederfonds sind und keine Anteile eines Feederfonds halten.
(28) Dauerhafter Datenträger im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Medium, das den Anlegern gestattet, Informationen für eine ihrem Zweck angemessene Dauer zu speichern, einzusehen und unverändert wiederzugeben."
4. § 2a wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung an einer Kapitalanlagegesellschaft zu erwerben, hat dies der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen.
Die Anzeige hat Angaben zur Höhe seiner jeweiligen Beteiligung und zur Beurteilung seiner Zuverlässigkeit zu enthalten.
Die Bundesanstalt kann weitere Angaben oder Unterlagen verlangen, falls dies für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Inhabers der bedeutenden Beteiligung erforderlich ist. Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat der Bundesanstalt anzuzeigen, wenn er beabsichtigt, den Betrag der bedeutenden Beteiligung so zu erhöhen, dass die Schwellen von 20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden oder die Kapitalanlagegesellschaft unter seine Kontrolle kommt.
(2) Die Bundesanstalt kann innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Anzeige den beabsichtigten Erwerb der Beteiligung oder ihre Erhöhung untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Anzeigepflichtige den im Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung der Kapitalanlagegesellschaft zu stellenden Ansprüchen nicht genügt; Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. | "(1) Wer beabsichtigt, allein oder im Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen eine bedeutende Beteiligung an einer Kapitalanlagegesellschaft zu erwerben (interessierter Erwerber), hat dies der Bundesanstalt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. § 2c Absatz 1 Satz 2 bis 7 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend; § 2c Absatz 1 Satz 5 und 6 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Anzeigen jeweils nur gegenüber der Bundesanstalt abzugeben sind.
(2) Die Bundesanstalt hat eine Anzeige nach Absatz 1 innerhalb von 60 Arbeitstagen ab dem Datum des Schreibens, mit dem sie den Eingang der vollständigen Anzeige schriftlich bestätigt hat, zu beurteilen (Beurteilungszeitraum); im Übrigen gilt § 2c Absatz 1a des Kreditwesengesetzes entsprechend. Die Bundesanstalt kann innerhalb des Beurteilungszeitraums den beabsichtigten Erwerb der bedeutenden Beteiligung oder ihre Erhöhung untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
§ 2c Absatz 1 b Satz 2 bis 8 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung." |
b) Absatz 3
(3) Die Bundesanstalt hat die Auskunfts- und Vorlagerechte nach Absatz 1 Satz 3 auch nach Ablauf der Frist des Absatzes 2 Satz 1.wird aufgehoben.
c) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Bundesanstalt dem Inhaber der bedeutenden Beteiligung und den von ihm kontrollierten Unternehmen die Ausübung der Stimmrechte untersagen oder eine bereits vollzogene Stimmrechtsausübung für nichtig erklären; Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
Im Fall einer Verfügung nach Satz 1 hat das Gericht am Sitz der Kapitalanlagegesellschaft auf Antrag der Bundesanstalt, der Kapitalanlagegesellschaft oder eines an ihr Beteiligten einen Treuhänder zu bestellen, auf den es die Ausübung des Stimmrechts überträgt. § 2c Abs. 2 Satz 3 bis 9 des Kreditwesengesetzes findet entsprechend Anwendung.
(5) Vor Maßnahmen nach Absatz 2 hat die Bundesanstalt die zuständigen Stellen des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuhören, wenn es sich bei dem Erwerber der bedeutenden Beteiligung
handelt und die Kapitalanlagegesellschaft, an der der Erwerber eine Beteiligung zu halten beabsichtigt, durch den Erwerb unter dessen Kontrolle käme. | "(4) In den in § 2c Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes genannten Fällen kann die Bundesanstalt dem Inhaber der bedeutenden Beteiligung und den von ihm kontrollierten Unternehmen die Ausübung des Stimmrechts untersagen und anordnen, dass über die Anteile nur mit ihrer Zustimmung verfügt werden darf; Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
Im Fall einer Verfügung nach Satz 1 hat das Gericht am Sitz der Kapitalanlagegesellschaft auf Antrag der Bundesanstalt, der Kapitalanlagegesellschaft oder eines an ihr Beteiligten einen Treuhänder zu bestellen, auf den es die Ausübung des Stimmrechts überträgt. § 2c Absatz 2 Satz 3 bis 9 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(5) Bei der Beurteilung nach Absatz 2 arbeitet die Bundesanstalt mit den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zusammen, wenn der Anzeigepflichtige eine der in § 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen ist. § 8 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend. Die Bundesanstalt hat in ihrer Entscheidung alle Bemerkungen oder Vorbehalte der für den Anzeigepflichtigen zuständigen Stelle anzugeben." |
d) In Absatz 6 werden nach den Wörtern "hat dies der Bundesanstalt" die Wörter "unverzüglich schriftlich" eingefügt.
e) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
"(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen über Art, Umfang, Zeitpunkt, Form und Übertragungsweg der nach den Absätzen 1 und 6 zu erstattenden Anzeigen sowie über die Unterlagen, die mit der Anzeige vorzulegen sind. Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen."
5. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern "Die Bezeichnung "Kapitalanlagegesellschaft"," das Wort " "Investmentvermögen" " und ein Komma eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Investmentgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" durch das Wort "EU-Investmentgesellschaften" ersetzt.
6. In § 4 Absatz 1 wird das Wort "Investmentfonds" durch das Wort "Sondervermögens" ersetzt.
7. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "Investmentaktiengesellschaft" ein Komma und die Wörter "die Verwaltung eines richtlinienkonformen Sondervermögens durch eine EU-Verwaltungsgesellschaft, die Tätigkeiten von ausländischen Investmentgesellschaften, die keine EU-Investmentgesellschaften sind," eingefügt.
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
"Dabei kann die Bundesanstalt insbesondere
soweit Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies für die Überwachung eines Verbots oder Gebots dieses Gesetzes erforderlich ist.
Die Bundesanstalt hat im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben Missständen entgegenzuwirken, welche die ordnungsgemäße Verwaltung von Investmentvermögen, die ordnungsgemäße Erbringung von Dienstleistungen oder Nebendienstleistungen nach § 7 Absatz 2 oder die Tätigkeit einer Depotbank nach diesem Gesetz beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für den Finanzmarkt bewirken können. Die Bundesanstalt kann Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, diese Missstände zu beseitigen oder zu verhindern."
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz la eingefügt:
"(1 a) Die Bundesanstalt kann unanfechtbar gewordene Anordnungen, die sie nach Absatz 1 wegen Verstößen gegen Verbote oder Gebote dieses Gesetzes getroffen hat, auf ihrer Internetseite öffentlich bekanntmachen, es sei denn, diese Veröffentlichung würde die Finanzmärkte erheblich gefährden, sich nachteilig auf die Interessen der Anleger auswirken oder zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei den Beteiligten führen."
c) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "dieses Gesetzes unterliegt" die Wörter "oder ein Investmentvermögen im Sinne des § 1 Satz 2 vorliegt" eingefügt.
8. In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "inländische Investmentvermögen im Sinne des § 1 Satz 1 Nr. 1" durch die Wörter "inländische Investmentvermögen oder EU-Investmentvermögen" ersetzt.
9. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Im einleitenden Satzteil werden nach den Wörtern "Verwaltung von Investmentvermögen" die Wörter "(kollektive Vermögensverwaltung)" eingefügt.
b) Nummer 5
den Vertrieb von Anteilen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes ausgegeben worden sind oder die nach den §§ 130 bis 140 öffentlich vertrieben werden dürfen,wird aufgehoben.
c) In Nummer 6a wird nach den Wörtern "Beendigung der Verwaltung von" das Wort "Anteilen" durch das Wort "Vermögen" ersetzt und werden jeweils nach dem Wort "Anleger" die Wörter "und Kunden" eingefügt.
10. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "inländischen" gestrichen und nach dem Wort "Anleger" die Wörter "oder Aktionäre einer von ihr verwalteten Investmentaktiengesellschaft" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Depotbank" die Wörter "und ausschließlich im Interesse der Anleger beziehungsweise der Aktionäre einer von ihr verwalteten Investmentaktiengesellschaft" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Anleger" ein Komma und die Wörter "der Aktionäre einer von ihr verwalteten Investmentaktiengesellschaft" eingefügt.
bb) In Nummer 2 wird das Wort "Sondervermögen" durch das Wort "Investmentvermögen" ersetzt.
cc) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Anleger" die Wörter "und der Aktionäre einer von ihr verwalteten Investmentaktiengesellschaft" eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Kapitalanlagegesellschaft muss so organisiert sein, dass das Risiko von Interessenkonflikten zwischen der Gesellschaft und den Anlegern, zwischen verschiedenen Anlegern, zwischen einem Anleger und einem Investmentvermögen oder zwischen zwei Investmentvermögen möglichst gering ist. | "Die Kapitalanlagegesellschaft muss so organisiert sein, dass das Risiko von Interessenkonflikten zwischen
|
bb) In Satz 2 wird das Wort "Sondervermögens" durch das Wort "Investmentvermögens" und das Wort "Transaktionskosten" durch die Wörter "unangemessene Kosten, Gebühren und Praktiken" ersetzt.
d) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a und 3b eingefügt:
"(3a) Verwaltet eine Kapitalanlagegesellschaft Masterfonds und Feederfonds, muss sie so organisiert sein, dass das Risiko von Interessenkonflikten zwischen Feederfonds und Masterfonds oder zwischen Feederfonds und anderen Anlegern des Masterfonds möglichst gering ist. Die Kapitalanlagegesellschaft muss insbesondere geeignete Regelungen zu den Kosten und Gebühren festlegen, die der Feederfonds zu tragen hat. Sie muss gegebenenfalls geeignete Regelungen festlegen zu Rückerstattungen des Masterfonds an den Feederfonds sowie zu den Anteil- oder Aktienklassen des Masterfonds, die von Feederfonds erworben werden können.
(3b) Die Kapitalanlagegesellschaft hat angemessene Grundsätze und Verfahren anzuwenden, um eine Beeinträchtigung der Marktstabilität und Marktintegrität zu verhindern. Dabei sind insbesondere angemessene Maßnahmen zur Abstimmung der Zeitpläne für die Berechnung und Veröffentlichung des Wertes von Investmentvermögen, insbesondere von Masterfonds und Feederfonds, zu treffen. Missbräuchliche Marktpraktiken sind zu verhindern, insbesondere die kurzfristige, systematische Spekulation mit Investmentanteilen durch Ausnutzung von Kursdifferenzen an Börsen und anderen organisierten Märkten und damit verbundene Möglichkeiten, Arbitragegewinne zu erzielen."
e) In Absatz 4 wird das Wort "Anlegers" durch das Wort "Kunden" und das Wort "Anleger" durch das Wort "Kunde" ersetzt.
f) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Die Bundesanstalt kann über Richtlinien für den Regelfall festlegen, ob den Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 entsprochen ist. | "(5) Das Bundesministerium der Finanzen hat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen." |
11. § 9a wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und dessen Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird nach dem Wort "nach" das Wort "Herkunft," eingefügt und werden die Wörter "und Abschlusszeitpunkt" durch die Wörter " , Abschlusszeitpunkt und -ort" ersetzt.
bb) Nach Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und werden die folgenden Nummern 7 bis 9 angefügt:
7. eine ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung,
8. geeignete Verfahren und Vorkehrungen, de gewährleisten, dass die Kapitalanlagegesellschaft ordnungsgemäß mit Anlegerbeschwerden umgeht und dass Anleger und Aktionäre der von ihr verwalteten Investmentvermögen ihre Rechte uneingeschränkt wahrnehmen können, insbesondere falls die Kapitalanlagegesellschaft EU-Investmentvermögen verwaltet; Anleger und Aktionäre eines von ihr verwalteten Investmentvermögens müssen die Möglichkeit erhalten, Beschwerden in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Herkunftsstaates des EU-Investmentvermögens einzureichen, und
9. geeignete Verfahren und Vorkehrungen, die gewährleisten, dass die Kapitalanlagegesellschaft ihren Informationspflichten gegenüber den Anlegern, Aktionären der von ihr verwalteten Investmentvermögen und Kunden, ihren Vertriebsgesellschaften sowie der Bundesanstalt oder den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des EU-Investmentvermögens nachkommt."
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Das Bundesministerium der Finanzen hat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu den Verfahren und Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation nach Absatz 1 sowie für den Fall, dass eine Kapitalanlagegesellschaft Feederfonds oder Masterfonds verwaltet, zu erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen."
12. In § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 wird jeweils das Wort "Sondervermögen" durch das Wort "Investmentvermögen" ersetzt.
13. § 12 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 12 Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr 07a 11b
(1) Eine Kapitalanlagegesellschaft hat die Absicht, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Zweigniederlassung zu errichten, der Bundesanstalt unverzüglich nach Maßgabe des Satzes 2 anzuzeigen. Die Anzeige muss enthalten
(2) Besteht kein Grund, die Angemessenheit der Organisationsstruktur und der Finanzlage der Kapitalanlagegesellschaft anzuzweifeln, übermittelt die Bundesanstalt die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates und teilt dies der anzeigenden Kapitalanlagegesellschaft mit. Sie unterrichtet die zuständigen Stellen des Aufnahmestaates gegebenenfalls über die Einlagensicherungs- oder Anlegerentschädigungseinrichtung, der die Kapitalanlagegesellschaft angehört. Leitet die Bundesanstalt die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 nicht an die zuständigen Stellen des Aufnahmestaates weiter, teilt die Bundesanstalt der Kapitalanlagegesellschaft innerhalb von zwei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben nach Absatz 1 Satz 2 die Gründe dafür mit. Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Weiterleitung der Anzeige an die zuständigen Stellen des Aufnahmestaates ebenso wie die Mitteilung des Aufnahmestaates über die vorgeschriebenen Meldungen und Bedingungen für die Ausübung der geplanten Tätigkeiten innerhalb der jeweiligen Zweimonatsfrist abzuwarten. (3) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für die Absicht, im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Tätigkeiten gemäß § 7 Abs. 2 auszuüben. Die Anzeige muss enthalten
Besteht kein Grund, die Angemessenheit der Organisationsstruktur und der Finanzlage der Kapitalanlagegesellschaft anzuzweifeln, unterrichtet die Bundesanstalt die zuständigen Stellen des Aufnahmestaates innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige. Sie unterrichtet die zuständigen Stellen des Aufnahmestaates gegebenenfalls über die Einlagensicherungs- oder Anlegerentschädigungseinrichtung, der die Kapitalanlagegesellschaft angehört. Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Unterrichtung der zuständigen Stellen des Aufnahmestaates innerhalb dieser Frist abzuwarten. Andernfalls teilt die Bundesanstalt der Kapitalanlagegesellschaft die Nichtunterrichtung und deren Gründe unverzüglich mit. (4) Ändern sich die Verhältnisse, die nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 angezeigt wurden, hat die Kapitalanlagegesellschaft der Bundesanstalt und den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates die Änderungen mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Änderungen schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht nach Satz 1 gilt entsprechend für eine Kapitalanlagegesellschaft, die ihre Zweigniederlassung bereits vor dem Zeitpunkt, von dem an sie unter die Anzeigepflicht nach Absatz 1 fällt, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum errichtet hat. Änderungen der Verhältnisse der Einlagensicherungseinrichtung oder der Anlegerentschädigungseinrichtung hat die Kapitalanlagegesellschaft der Bundesanstalt und den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Änderungen anzuzeigen. Die Bundesanstalt teilt den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates die Änderungen nach den Sätzen 1 und 3 mit. (5) Kapitalanlagegesellschaften, die beabsichtigen, gemäß Absatz 1 eine Zweigniederlassung zu errichten oder gemäß Absatz 3 im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig zu werden, müssen mindestens ein Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 46 bis 65 verwalten und dürfen die in § 7 Abs. 2 Nr. 2 genannte Tätigkeit nicht betreiben. (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Absätze 2 und 4 für die Errichtung einer Zweigniederlassung in einem Drittstaat entsprechend anzuwenden sind, soweit dies im Bereich des Niederlassungsrechts auf Grund von Abkommen der Europäischen Union mit Drittstaaten erforderlich ist. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. | " § 12 Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr
(1) Eine Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesanstalt die Absicht, eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu errichten, um die kollektive Vermögensverwaltung und Tätigkeiten nach § 7 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 auszuüben, unverzüglich mit den Angaben nach Satz 2 anzuzeigen. Die Anzeige muss neben der Erklärung der Absicht nach Satz 1 Folgendes enthalten:
Besteht in Anbetracht der geplanten Tätigkeiten kein Grund, die Angemessenheit der Organisationsstruktur und der Finanzlage der Kapitalanlagegesellschaft anzuzweifeln, übermittelt die Bundesanstalt die Angaben nach Satz 2 innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates und teilt dies der anzeigenden Kapitalanlagegesellschaft unverzüglich mit. Sie unterrichtet die zuständigen Stellen des Aufnahmestaates gegebenenfalls über die Sicherungseinrichtung, der die Kapitalanlagegesellschaft angehört. Lehnt die Bundesanstalt es ab, die Anzeige nach Absatz 1 Satz 2 an die zuständigen Stellen des Aufnahmestaates weiterzuleiten, teilt sie dies der Kapitalanlagegesellschaft unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Anzeige nach Absatz 1 Satz 2 unter Angabe der Gründe mit. (2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf erst die Zweigniederlassung errichten und ihre Tätigkeit aufnehmen, wenn ihr eine Mitteilung der zuständigen Stelle des Aufnahmestaates über die Meldepflichten und die anzuwendenden Bestimmungen zugegangen ist oder, sofern diese sich nicht äußert, seit der Übermittlung der Angaben durch die Bundesanstalt an die zuständige Stelle des Aufnahmestaates nach Absatz 1 Satz 3 zwei Monate vergangen sind. (3) Ändern sich die Verhältnisse, die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 angezeigt wurden, hat die Kapitalanlagegesellschaft der Bundesanstalt und den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates die Änderungen mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Änderungen schriftlich anzuzeigen. Die Bundesanstalt entscheidet innerhalb eines Monats nach Eingang der Änderungsanzeige, ob hinsichtlich der Änderungen nach Satz 1 Gründe bestehen, die Angemessenheit der Organisationsstruktur und der Finanzlage der Kapitalanlagegesellschaft anzuzweifeln. Die Bundesanstalt teilt den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates Änderungen ihrer Einschätzung an der Angemessenheit der Organisationsstruktur und der Finanzlage der Kapitalanlagegesellschaft sowie Änderungen der Sicherungseinrichtung unverzüglich mit. (4) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für die Absicht, im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die kollektive Vermögensverwaltung oder Tätigkeiten nach § 7 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 auszuüben. Die Anzeige muss neben der Erklärung der Absicht nach Satz 1 Folgendes enthalten:
Die Bundesanstalt übermittelt die Angaben nach Satz 2 innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Unterlagen den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates und teilt dies der anzeigenden Kapitalanlagegesellschaft unverzüglich mit. Die Bundesanstalt unterrichtet die zuständigen Stellen des Aufnahmestaates gegebenenfalls über die Sicherungseinrichtung, der die Kapitalanlagegesellschaft angehört. Die Kapitalanlagegesellschaft kann ihre Tätigkeit im Aufnahmestaat, unmittelbar nachdem die Bundesanstalt die zuständigen Stellen des Aufnahmestaates unterrichtet hat, aufnehmen. Ändern sich die Verhältnisse, die nach Satz 1 Nummer 2 angezeigt wurden, hat die Kapitalanlagegesellschaft der Bundesanstalt und den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates die Änderungen vor dem Wirksamwerden der Änderungen schriftlich anzuzeigen. (5) Kapitalanlagegesellschaften, die beabsichtigen, gemäß Absatz 1 eine Zweigniederlassung zu errichten oder gemäß Absatz 4 im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs Tätigkeiten nach § 7 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 auszuüben, müssen mindestens ein richtlinienkonformes Sondervermögen, eine richtlinienkonforme Investmentaktiengesellschaft oder ein EU-Investmentvermögen verwalten. (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass die Absätze 1 bis 3 für die Errichtung einer Zweigniederlassung in einem Drittstaat entsprechend anzuwenden sind, soweit dies im Bereich des Niederlassungsrechts auf Grund von Abkommen der Europäischen Union mit Drittstaaten erforderlich ist." |
14. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
" § 12a Besonderheiten für die Verwaltung von EU-Investmentvermögen durch Kapitalanlagegesellschaften
(1) Beabsichtigt eine Kapitalanlagegesellschaft über eine Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs die Verwaltung von EU-Investmentvermögen auszuüben, fügt die Bundesanstalt der Anzeige nach § 12 Absatz 1 Satz 2 oder § 12 Absatz 4 Satz 2 eine Bescheinigung darüber bei, dass die Kapitalanlagegesellschaft eine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb erhalten hat, die einer Zulassung gemäß der Richtlinie 2009/65/EG entspricht, sowie eine Beschreibung des Umfangs dieser Erlaubnis. In diesem Fall hat die Kapitalanlagegesellschaft den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates ferner folgende Unterlagen zu übermitteln:
Verwaltet die Kapitalanlagegesellschaft bereits EU-Investmentvermögen der gleichen Art in diesem Aufnahmestaat, ist ein Hinweis auf die bereits übermittelten Unterlagen ausreichend, sofern sich keine Änderungen ergeben.
(2) Die Bundesanstalt unterrichtet die zuständigen Stellen des Aufnahmestaates über jede Änderung des Umfangs der Zulassung der Kapitalanlagegesellschaft. Sie aktualisiert die Informationen, die in der Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 enthalten sind. Alle nachfolgenden inhaltlichen Änderungen zu den Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 hat die Kapitalanlagegesellschaft den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates unmittelbar mitzuteilen.
(3) Fordert die zuständige Stelle des Aufnahmestaates von der Bundesanstalt auf Grundlage der Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 Auskünfte darüber an, ob die Art des EU-Investmentvermögens, dessen Verwaltung beabsichtigt ist, von der Erlaubnis der Kapitalanlagegesellschaft erfasst ist, oder fordert sie Erläuterungen zu den nach Absatz 1 Satz 2 übermittelten Unterlagen, gibt die Bundesanstalt ihre Stellungnahme binnen zehn Arbeitstagen ab.
(4) Auf die Tätigkeit einer Kapitalanlagegesellschaft, die EU-Investmentvermögen verwaltet, sind die §§ 1 bis 191 sowie die im Herkunftsstaat des EU-Investmentvermögens anzuwendenden Vorschriften, die Artikel 19 Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2009/65/EG umsetzen, entsprechend anzuwenden. Soweit diese Tätigkeit über eine Zweigniederlassung ausgeübt wird, ist § 9 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 5 nicht anzuwenden."
15. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 13 Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum 06 07 07a 09a | " § 13 Inländische Zweigniederlassungen und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-Verwaltungsgesellschaften". |
b) Die Absätze 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum darf ohne Erlaubnis durch die Bundesanstalt über eine Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland Tätigkeiten gemäß § 7 Abs. 2 erbringen, wenn sie von den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates zugelassen worden ist und die Tätigkeiten durch die Zulassung abgedeckt sind. § 53 des Kreditwesengesetzes ist in diesem Fall nicht anzuwenden. § 14 der Gewerbeordnung bleibt unberührt.
(2) Die Bundesanstalt hat eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, die beabsichtigt, eine Zweigniederlassung im Inland zu errichten, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der von den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates über die beabsichtigte Errichtung der Zweigniederlassung übermittelten Unterlagen auf die für ihre Tätigkeit vorgeschriebenen Meldungen an die Bundesanstalt hinzuweisen und die Bedingungen anzugeben, die nach Absatz 4 Satz 1 für die Ausübung der von der Zweigniederlassung geplanten Tätigkeiten aus Gründen des Allgemeininteresses gelten. Nach Eingang der Mitteilung der Bundesanstalt, spätestens nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, kann die Zweigniederlassung errichtet werden und ihre Tätigkeit aufnehmen. Die §§ 130 bis 133 und § 32 Abs. 3 bleiben unberührt. (3) Die Bundesanstalt hat einer Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, die beabsichtigt, im Inland im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig zu werden, innerhalb von einem Monat nach Eingang der von den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates über die beabsichtigte Aufnahme des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs übermittelten Unterlagen die Bedingungen anzugeben, die nach Absatz 4 Satz 3 für die Ausübung der geplanten Tätigkeiten aus Gründen des Allgemeininteresses gelten. Die §§ 130 bis 133 und § 32 Abs. 3 bleiben unberührt. (4) Auf Zweigniederlassungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind § 3 Abs. 1, 3 und 4, § 9 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und Abs. 4 und 5, § 19a, § 19c Abs. 1 Nr. 7 sowie die §§ 19g, 121, 124 und 125 dieses Gesetzes, und, soweit diese Dienst- und Nebendienstleistungen im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 erbringen, § 31 Abs. 1 bis 9 und 11 sowie die §§ 31a, 31b, 31d, 33a, 34, 34a Abs. 3 und 36 des Wertpapierhandelsgesetzes und § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass mehrere Niederlassungen derselben Verwaltungsgesellschaft als eine Zweigniederlassung gelten. Änderungen des Geschäftsplans, insbesondere der Art der geplanten Tätigkeiten und des organisatorischen Aufbaus der Zweigniederlassung, der Anschrift und der Leiter sowie der Sicherungseinrichtung im Herkunftsstaat, dem die Verwaltungsgesellschaft angehört, sind der Bundesanstalt mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Änderung schriftlich anzuzeigen. Für die Tätigkeiten im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs nach Absatz 1 Satz 1 gelten § 9 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und Abs. 4 und 5 sowie die §§ 19g, 121, 124 und 125 dieses Gesetzes und, soweit Dienst- und Nebendienstleistungen im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 erbracht werden, § 31 Abs. 1 bis 9 und 11 sowie die §§ 31a, 31b, 31d, 33a, 34 und 34a Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend. | "(1) Eine EU-Verwaltungsgesellschaft darf ohne Erlaubnis der Bundesanstalt über eine inländische Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland die kollektive Vermögensverwaltung von richtlinienkonformen Sondervermögen sowie Dienstleistungen und Nebendienstleistungen nach § 7 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 erbringen, wenn die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates
Beabsichtigt eine EU-Verwaltungsgesellschaft, die Anteile eines von ihr verwalteten EU-Investmentvermögens im Inland öffentlich zu vertreiben, ohne eine inländische Zweigniederlassung zu errichten oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig zu werden, unterliegt dieser Vertrieb lediglich den §§ 121 bis 127 sowie den §§ 130 bis 133. § 53 des Kreditwesengesetzes ist im Fall des Satzes 1 nicht anzuwenden. (2) Die Bundesanstalt hat eine EU-Verwaltungsgesellschaft, die beabsichtigt, eine Zweigniederlassung im Inland zu errichten, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige gemäß Absatz 1 Satz 1 auf die Meldungen an die Bundesanstalt, die für ihre geplanten Tätigkeiten vorgeschrieben sind, und auf die nach Absatz 4 Satz 1 anzuwendenden Bestimmungen hinzuweisen. Nach Eingang der Mitteilung der Bundesanstalt, spätestens nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, kann die Zweigniederlassung errichtet werden und ihre Tätigkeit aufnehmen. Ändern sich die Verhältnisse, die die EU-Verwaltungsgesellschaft entsprechend Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b bis d der Richtlinie 2009/65/EG der zuständigen Stelle ihres Herkunftsstaates angezeigt hat, hat die EU-Verwaltungsgesellschaft dies der Bundesanstalt mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Änderungen schriftlich anzuzeigen. § 32 Absatz 3 und die §§ 130 bis 133 bleiben unberührt. (3) Die Bundesanstalt hat eine EU-Verwaltungsgesellschaft, die beabsichtigt, im Inland im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig zu werden, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige gemäß Absatz 1 Satz 1 auf die Meldungen an die Bundesanstalt, die für ihre geplanten Tätigkeiten vorgeschriebenen sind, und auf die nach Absatz 4 Satz 3 anzuwendenden Bestimmungen hinzuweisen. Die EU-Verwaltungsgesellschaft kann ihre Tätigkeit unmittelbar nach Unterrichtung der Bundesanstalt durch die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates aufnehmen. Ändern sich die Verhältnisse, die die EU-Verwaltungsgesellschaft entsprechend Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG der zuständigen Stelle ihres Herkunftsstaates angezeigt hat, hat die EU-Verwaltungsgesellschaft dies der Bundesanstalt vor dem Wirksamwerden der Änderungen schriftlich anzuzeigen. § 32 Absatz 3 und die §§ 130 bis 133 bleiben unberührt. (4) Auf die Zweigniederlassungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind § 3 Absatz 1, 3 und 4, § 9 Absatz 2 und 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3, § 19a, § 19c Absatz 1 Nummer 7 sowie die §§ 19g, 121, 124, 125, 128 und 129 dieses Gesetzes anzuwenden. Soweit diese Zweigniederlassungen Dienst- und Nebendienstleistungen im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 erbringen, sind darüber hinaus § 31 Absatz 1 bis 9 und 11 sowie die §§ 31a, 31b, 31d, 33a, 34, 34a Absatz 3 und § 36 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass mehrere Niederlassungen derselben EU-Verwaltungsgesellschaft als eine Zweigniederlassung gelten. Auf die Tätigkeiten im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs nach Absatz 1 Satz 1 sind die §§ 19g, 121, 124, 125, 128 und 129 dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden." |
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1" durch das Wort "EU-Verwaltungsgesellschaft" ersetzt und nach der Angabe "Absatz 4" die Wörter "und § 13a Absatz 4" eingefügt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Verwaltungsgesellschaft" durch das Wort "EU-Verwaltungsgesellschaft" ersetzt.
d) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter "Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1" durch die Wörter "EU-Verwaltungsgesellschaft" und die Wörter "die Richtigkeit der von der Verwaltungsgesellschaft für die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates zu aufsichtlichen Zwecken übermittelten Daten zu überprüfen" durch die Wörter "die Richtigkeit der Daten zu überprüfen, die von der EU-Verwaltungsgesellschaft für die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates zu aufsichtlichen Zwecken übermittelt wurden," ersetzt.
16. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
" § 13a Besonderheiten für die Verwaltung richtlinienkonformer Sondervermögen durch EU-Verwaltungsgesellschaften
(1) Beabsichtigt eine EU-Verwaltungsgesellschaft über eine Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs die Verwaltung eines richtlinienkonformen Sondervermögens, ist von den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates der Anzeige nach § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Bescheinigung darüber beizufügen, dass die EU-Verwaltungsgesellschaft in ihrem Herkunftsstaat eine Zulassung gemäß der Richtlinie 2009/65/EG erhalten hat, eine Beschreibung des Umfangs dieser Zulassung sowie Einzelheiten darüber, auf welche Arten von EU-Investmentvermögen diese Zulassung beschränkt ist. Die EU-Verwaltungsgesellschaft hat der Bundesanstalt darüber hinaus folgende Unterlagen zu übermitteln:
Verwaltet die EU-Verwaltungsgesellschaft bereits richtlinienkonforme Sondervermögen der gleichen Art, ist ein Hinweis auf die bereits übermittelten Unterlagen ausreichend, sofern sich keine Änderungen ergeben. § 43 bleibt unberührt.
(2) Soweit es die Ausübung der Aufsicht über die EU-Verwaltungsgesellschaft bei der Verwaltung eines richtlinienkonformen Sondervermögens erfordert, kann die Bundesanstalt von den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates der EU-Verwaltungsgesellschaft Erläuterungen zu den Unterlagen nach Absatz 1 anfordern sowie auf Grundlage der Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 Auskünfte darüber anfordern, ob die Art des richtlinienkonformen Sondervermögens, dessen Verwaltung beabsichtigt ist, von der Zulassung der EU-Verwaltungsgesellschaft erfasst ist.
(3) Die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates der EU-Verwaltungsgesellschaft haben die in der Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 enthaltenen Informationen zu aktualisieren und die Bundesanstalt über jede Änderung des Umfangs der Zulassung der EU-Verwaltungsgesellschaft zu unterrichten. Alle nachfolgenden inhaltlichen Änderungen zu den Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 hat die EU-Verwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt unmittelbar mitzuteilen.
(4) Die Bundesanstalt kann die Verwaltung eines richtlinienkonformen Sondervermögens untersagen, wenn
Vor einer Untersagung hat die Bundesanstalt die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates der EU-Verwaltungsgesellschaft anzuhören.
(5) Auf die Tätigkeit einer EU-Verwaltungsgesellschaft, die richtlinienkonforme Sondervermögen verwaltet, sind ungeachtet der Anforderungen nach § 13 Absatz 4 die §§ 20 bis 65, 121, 127, 128 und 129 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Wortes "Kapitalanlagegesellschaft" das Wort "EU-Verwaltungsgesellschaft" tritt."
17. § 15 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 15 Meldungen an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften 07a
Für die Meldungen der Bundesanstalt an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist § 53e des Kreditwesengesetzes entsprechend anzuwenden; ferner meldet die Bundesanstalt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften allgemeine Schwierigkeiten, die die Kapitalanlagegesellschaften beim Vertrieb der Anteile in einem Drittstaat haben. | " § 15 Meldungen an die Europäische Kommission
(1) Die Bundesanstalt meldet der Europäischen Kommission unverzüglich
Die Meldungen nach Satz 1 Nummer 4 und 5 sind nur auf Verlangen der Europäischen Kommission abzugeben. Ferner meldet die Bundesanstalt der Europäischen Kommission allgemeine Schwierigkeiten, die die Kapitalanlagegesellschaften beim Vertrieb von Anteilen in einem Drittstaat haben. (2) Die gegenüber der Europäischen Kommission bestehenden Meldepflichten nach § 60 Absatz 2 Satz 4 und § 133 Absatz 3 Satz 3 bleiben unberührt." |
18. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern "ihrer Anleger" die Wörter "und Kunden" eingefügt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter "den Verkaufsprospekten nach § 42" durch die Wörter "dem Verkaufsprospekt nach § 42 Absatz 1" ersetzt.
c) In Absatz 5 wird das Wort "erfolgten" durch das Wort "bestehenden" ersetzt.
19. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "zwingend" gestrichen.
b) In Satz 2 werden die Wörter "Informationen und Unterlagen gemäß § 2a Abs. 1 Satz 1 und 4" durch die Wörter "Informationen und Unterlagen gemäß § 2a Absatz 1 Satz 1 und 2" ersetzt.
20. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
(1) Die Bundesanstalt arbeitet bei der Aufsicht über Kapitalanlagegesellschaften, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Rahmen dieses Gesetzes tätig werden, mit den zuständigen Stellen dieses Staates eng zusammen und übermittelt den Stellen die erforderlichen Auskünfte. | "Die Bundesanstalt arbeitet eng mit den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zusammen. Sie übermittelt ihnen unverzüglich die erforderlichen Auskünfte und Informationen, wenn dies zur Wahrnehmung der in der Richtlinie 2009/65/EG festgelegten Aufgaben und Befugnisse oder der durch nationale Rechtsvorschriften übertragenen Befugnisse erforderlich ist." |
b) Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Ferner hat die Bundesanstalt in Bezug auf ein Sondervermögen getroffene schwerwiegende Maßnahmen, einschließlich einer Anordnung einer Aussetzung einer Rücknahme von Anteilen unverzüglich den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen Anteile an einem Sondervermögen gemäß den Vorschriften der Richtlinie 85/611/EWG vertrieben werden, mitzuteilen. | "Ferner hat die Bundesanstalt in Bezug auf ein richtlinienkonformes Sondervermögen getroffene Maßnahmen, insbesondere eine Anordnung der Aussetzung einer Rücknahme von Anteilen, unverzüglich den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen Anteile an einem richtlinienkonformen Sondervermögen gemäß den Vorschriften der Richtlinie 2009/65/EG vertrieben werden, mitzuteilen. Betrifft die Maßnahme ein richtlinienkonformes Sondervermögen, das von einer EU-Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, hat die Bundesanstalt die Mitteilung nach Satz 2 auch gegenüber den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates der EU-Verwaltungsgesellschaft abzugeben." |
c) Die folgenden Absätze 5 bis 10 werden angefügt:
"(5) Hat die Bundesanstalt hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Verbote oder Gebote nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach entsprechenden Vorschriften der in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten, teilt sie diese den zuständigen Stellen des Staates mit, auf dessen Gebiet die vorschriftswidrige Handlung stattfindet oder stattgefunden hat oder der nach dem Recht der Europäischen Union für die Verfolgung des Verstoßes zuständig ist. Erhält die Bundesanstalt eine entsprechende Mitteilung von zuständigen ausländischen Stellen, unterrichtet sie diese über Ergebnisse daraufhin eingeleiteter Untersuchungen.
(6) Die Bundesanstalt kann bei der Ausübung der Aufgaben und Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz übertragen werden, die zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum um Informationsaustausch, Zusammenarbeit bei Überwachungstätigkeiten, eine Überprüfung vor Ort oder um eine Ermittlung im Hoheitsgebiet dieses anderen Staates ersuchen. Erfolgt die Überprüfung vor Ort oder die Ermittlung durch die zuständigen ausländischen Stellen, kann die Bundesanstalt beantragen, dass ihre Bediensteten an den Untersuchungen teilnehmen. Mit Einverständnis der zuständigen ausländischen Stellen kann sie die Überprüfung vor Ort oder die Ermittlung selbst vornehmen und hierfür Wirtschaftsprüfer oder Sachverständige beauftragen; die zuständigen ausländischen Stellen, auf deren Hoheitsgebiet die Ermittlung oder Überprüfung vor Ort erfolgen soll, können verlangen, dass ihre eigenen Bediensteten an den Untersuchungen teilnehmen. Bei Untersuchungen einer Zweigniederlassung einer Kapitalanlagegesellschaft in einem Aufnahmestaat durch die Bundesanstalt genügt eine vorherige Unterrichtung der zuständigen Stellen dieses Staates.
(7) Wird die Bundesanstalt von den zuständigen Stellen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum um eine Überprüfung vor Ort oder Ermittlung ersucht,
Im Fall einer Überprüfung vor Ort oder einer Ermittlung nach Satz 1 Nummer 1 kann die ersuchende Stelle beantragen, dass ihre eigenen Bediensteten an den von der Bundesanstalt durchgeführten Untersuchungen teilnehmen. Erfolgt die Überprüfung vor Ort oder die Ermittlung nach Satz 1 Nummer 2, kann die Bundesanstalt verlangen, dass ihre eigenen Bediensteten an den Untersuchungen teilnehmen.
(8) Die Bundesanstalt kann ein Ersuchen um Informationsaustausch nach Absatz 1, um Überprüfung oder Ermittlung nach Absatz 7 Satz 1 oder um eine Teilnahme nach Absatz 7 Satz 2 nur verweigern, wenn
Kommt die Bundesanstalt einem Ersuchen nicht nach oder macht sie von ihrem Recht nach Satz 1 Gebrauch, teilt sie dies der ersuchenden Stelle unverzüglich mit und legt die Gründe dar; bei einer Verweigerung nach Satz 1 Nummer 2 sind genaue Informationen über das gerichtliche Verfahren oder die unanfechtbare Entscheidung zu übermitteln.
(9) Wird einem Ersuchen der Bundesanstalt nach Absatz 6 nicht innerhalb einer angemessenen Frist Folge geleistet oder wird es ohne hinreichende Gründe abgelehnt, kann die Bundesanstalt den Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden, der durch den Beschluss 2009/77/EG der Kommission vom 23. Januar 2009 zur Einsetzung des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (ABl. L 25 vom 29.01.2009 S. 18) eingesetzt worden ist, hiervon unterrichten.
(10) Das nähere Verfahren für den Informationsaustausch sowie die Ermittlungen oder Überprüfungen vor Ort richtet sich nach den Artikeln 6 bis 13 der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Form und Inhalt des Standardmodells für das Anzeigeschreiben und die OGAW-Bescheinigung, die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel durch die zuständigen Behörden für die Anzeige und die Verfahren für Überprüfungen vor Ort und Ermittlungen sowie für den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden (ABl. L 176 vom 10.07.2010 S. 16)."
21. In § 19b wird jeweils das Wort "Anleger" durch das Wort "Kunden" ersetzt.
22. In § 19c Absatz 1 Nummer 9 wird die Angabe "33 Prozent" durch die Angabe "30 Prozent" ersetzt.
23. In § 19f Absatz 2 werden nach Satz 2 die folgenden Sätze eingefügt:
"Werden Nebendienstleistungen im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 erbracht, umfasst die Prüfung auch die Einhaltung der in § 5 Absatz 3 genannten Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes. Die Bundesanstalt kann auf Antrag von der gesonderten Prüfung der in § 5 Absatz 3 genannten Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes ganz oder teilweise absehen, soweit dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der Art und des Umfangs der betriebenen Geschäfte, angezeigt ist."
24. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 20 Bestellung 07a | " § 20 Beauftragung und jährliche Prüfung". |
b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Depotbank muss ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben und zum Einlagen- und Depotgeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 5 des Kreditwesengesetzes zugelassen sein. | "Verwaltet die Kapitalanlagegesellschaft inländische Investmentvermögen, muss die Depotbank ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben und zum Betreiben des Einlagen- und Depotgeschäfts nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 des Kreditwesengesetzes zugelassen sein." |
c) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Depotbank" die Wörter "für inländische Investmentvermögen" eingefügt.
d) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a bis 2c eingefügt:
"(2a) Mindestens ein Geschäftsleiter des Kreditinstituts, das als Depotbank beauftragt werden soll, muss über die hierfür erforderliche Erfahrung verfügen. Das Kreditinstitut muss bereit und in der Lage sein, die für die Erfüllung der Depotbankaufgaben erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zu schaffen.
(2b) Die Depotbank muss ein haftendes Eigenkapital von mindestens 5 Millionen Euro haben; dies gilt nicht, wenn die Depotbank eine Wertpapiersammelbank im Sinne des § 1 Absatz 3 des Depotgesetzes ist.
(2c) Die Depotbank und die Kapitalanlagegesellschaft haben eine Vereinbarung abzuschließen, um sicherzustellen, dass die Depotbank ihre Pflichten nach diesem Gesetz erfüllen kann. Die Vereinbarung muss die Inhalte über den Informationsaustausch, die in den Artikeln 30 bis 33 und 35 der Richtlinie 2010/43/EU der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft (ABl. L 176 vom 10.07.2010 S. 42) genannt sind, berücksichtigen. Die Vereinbarung unterliegt dem Recht des Herkunftsstaates des Investmentvermögens. Die Vereinbarung kann auch verschiedene Investmentvermögen betreffen; in diesem Fall hat sie eine Liste aller Investmentvermögen zu enthalten, auf die sich die Vereinbarung bezieht. Über die in Artikel 30 Buchstabe c und d der Richtlinie 2010/43/EU genannten Mittel und Verfahren kann auch eine gesonderte schriftliche Vereinbarung geschlossen werden."
e) Die Absätze 5 und 6
(5) Die Geschäftsleiter des Kreditinstituts, das für die Wahrnehmung der Aufgaben der Depotbank bestellt werden soll, müssen über die hierfür erforderliche Erfahrung verfügen. Das Kreditinstitut muss bereit und in der Lage sein, die für die Erfüllung der Depotbankaufgaben erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zu schaffen.(6) Die Depotbank muss ein haftendes Eigenkapital von mindestens 5 Millionen Euro haben; dies gilt nicht, wenn die Depotbank eine Wertpapiersammelbank im Sinne des § 1 Abs. 3 des Depotgesetzes ist.
werden aufgehoben.
25. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Erlässt die Bundesanstalt eine Übertragungsanordnung nach § 48a Absatz 1 oder § 48k Absatz 1 des Kreditwesengesetzes gegenüber einer Depotbank mit der Folge, dass deren Depotbankaufgaben auf einen übernehmenden Rechtsträger übergehen, gilt der durch die Anordnung herbeigeführte Depotbankwechsel als genehmigt, sobald die Anordnung gemäß § 48g Absatz 1 des Kreditwesengesetzes der Depotbank bekannt gegeben wird. Die Bundesanstalt hat die Kapitalanlagegesellschaften und Investmentaktiengesellschaften, die die Depotbank beauftragt haben, unverzüglich nach Bekanntgabe der Übertragungsanordnung über den Wechsel der Depotbank zu unterrichten."
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " § 20 Abs. 6" durch die Angabe " § 20 Absatz 2b" ersetzt.
c) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:
"(3) Die Depotbank hat der Bundesanstalt auf Anfrage alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die die Depotbank zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten hat und die die Bundesanstalt benötigt, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes überwachen zu können.
(4) Erlässt die Bundesanstalt gegenüber der Depotbank Maßnahmen auf der Grundlage des § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 des Kreditwesengesetzes oder wird ein Moratorium nach § 47 des Kreditwesengesetzes erlassen, hat die Kapitalanlagegesellschaft unverzüglich eine neue Depotbank zu beauftragen; Absatz 1 bleibt unberührt. Bis zur Beauftragung der neuen Depotbank kann die Kapitalanlagegesellschaft mit Genehmigung der Bundesanstalt bei einem anderen Kreditinstitut im Sinne des § 20 Absatz 1 und 2 ein Sperrkonto errichten, über das die Kapitalanlagegesellschaft Zahlungen für Rechnung des Sondervermögens tätigen oder entgegennehmen kann."
26. In § 23 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "vorbehaltlich § 40 Satz 1" durch die Wörter "vorbehaltlich § 40h Absatz 1 und 2 sowie § 45g Absatz 4" eingefügt.
27. § 24 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
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(1) Die zum Investmentvermögen gehörenden Wertpapiere und Einlagezertifikate sind von der Depotbank in ein gesperrtes Depot zu legen.
Die Depotbank darf die Wertpapiere nur einer Wertpapiersammelbank im Sinne des § 1 Abs. 3 des Depotgesetzes, einem anderen in- oder ausländischen Kreditinstitut oder einem anderen ausländischen Verwahrer, sofern dieser die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 1 des Depotgesetzes erfüllt, zur Verwahrung anvertrauen.
(2) Die zum Investmentvermögen gehörenden Guthaben sind auf Sperrkonten zu verwahren. Die Depotbank ist berechtigt und verpflichtet, auf den gesperrten Konten vorhandene Guthaben auf Sperrkonten bei anderen Kreditinstituten zu übertragen, wenn die Kapitalanlagegesellschaft die Depotbank anweist. | "(1) Die Depotbank hat die zum Investmentvermögen gehörenden Wertpapiere und Einlagezertifikate in ein gesperrtes Depot zu legen.
Sie darf die Wertpapiere nur folgenden Instituten oder Einrichtungen zur Verwahrung anvertrauen:
(2) Die zum Investmentvermögen gehörenden Guthaben sind auf Sperrkonten zu verwahren. Die Depotbank ist berechtigt und verpflichtet, auf den gesperrten Konten vorhandene Guthaben auf Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu übertragen, wenn die Kapitalanlagegesellschaft die Depotbank anweist. Die Guthaben können auch auf Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz in Drittstaaten, deren Aufsichtsbestimmungen nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind, übertragen werden." |
28. Dem § 28 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat unter Beteiligung der Depotbank für die Fälle einer fehlerhaften Berechnung von Anteilwerten und ohne Beteiligung der Depotbank für die Fälle einer Verletzung von Anlagegrenzen geeignete Entschädigungsverfahren für die betroffenen Anleger vorzusehen. Die Verfahren müssen insbesondere die Erstellung eines Entschädigungsplans umfassen und die Prüfung des Entschädigungsplans sowie der Entschädigungsmaßnahmen durch einen Wirtschaftsprüfer vorsehen. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zu den Entschädigungsverfahren und deren Durchführung zu erlassen, insbesondere zu
Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen."
29. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe "Richtlinie 85/611/EWG" durch die Angabe "Richtlinie 2009/65/EG " ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Verwaltungsgesellschaften im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" durch das Wort "EU-Verwaltungsgesellschaften" ersetzt.
30. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Rechte" durch das Wort "Ausgestaltungsmerkmale" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "gewähren gleiche Rechte" durch die Wörter "haben gleiche Ausgestaltungsmerkmale" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "müssen" durch die Wörter "dürfen nur" ersetzt.
31. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Der Erwerb von Vermögensgegenständen, die zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, und Bezugsrechten für das Sondervermögen darf höchstens zum Tageskurs, die Veräußerung muss mindestens zum Tageskurs erfolgen. Vermögensgegenstände dürfen abweichend von Satz 1 zum vereinbarten Terminpreis oder Basispreis erworben oder veräußert werden, wenn dies zur Erfüllung eines Terminkontraktes oder in Ausübung des einem Dritten eingeräumten Optionsrechts geschieht. Vermögensgegenstände, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, dürfen höchstens zu einem Preis erworben werden, der unter Berücksichtigung der Bewertungsregeln nach den Absätzen 3 und 4 angemessen ist; bei der Veräußerung darf die Gegenleistung den von der Kapitalanlagegesellschaft oder Depotbank zuletzt ermittelten Wert nicht oder nur unwesentlich unterschreiten. | "(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um bei Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen das bestmögliche Ergebnis für das Investmentvermögen zu erzielen.
Dabei hat sie den Kurs oder den Preis, die Kosten, die Geschwindigkeit und Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abrechnung, den Umfang und die Art des Auftrags sowie alle sonstigen, für die Auftragsausführung relevanten Aspekte zu berücksichtigen.
Die Gewichtung dieser Faktoren bestimmt sich nach folgenden Kriterien:
Geschäftsabschlüsse für das Investmentvermögen zu nicht marktgerechten Bedingungen sind unzulässig, wenn sie für das Investmentvermögen nachteilig sind." |
b) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter "in den Verkaufsprospekten" durch die Wörter "im Verkaufsprospekt oder in den wesentlichen Anlegerinformationen" ersetzt.
32. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Anleger sind über die Aussetzung und Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile unverzüglich nach der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrichten."
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Wird die Rücknahme der Anteile eines Masterfonds zeitweilig ausgesetzt, ist die den Feederfonds verwaltende Kapitalanlagegesellschaft abweichend von Absatz 2 Satz 1 dazu berechtigt, die Rücknahme der Anteile des Feederfonds während des gleichen Zeitraums auszusetzen."
33. Dem § 38 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Anleger sind über eine nach Satz 1 bekannt gemachte Kündigung mittels eines dauerhaften Datenträgers unverzüglich zu unterrichten."
34. § 40 wird durch die folgenden §§ 40 bis 40h ersetzt:
alt | neu |
§ 40 Übertragung aller Vermögens gegenstände eines Sondervermögens 07a
Die Übertragung aller Vermögensgegenstände eines Sondervermögens nach diesem Gesetz in ein anderes Sondervermögen ist abweichend von dem Verbot der Sacheinlagen nach § 23 Abs. 1 Satz 3 zulässig, wenn
Der Beschluss der Kapitalanlagegesellschaft zur Übertragung aller Vermögensgegenstände eines Sondervermögens in ein anderes Sondervermögen ist bekannt zu machen; § 43 Abs. 5 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. Die Übertragung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Bekanntmachung erfolgen, falls nicht mit der Zustimmung der Bundesanstalt ein früherer Zeitpunkt bestimmt wird. Die neuen Anteile des übernehmenden Sondervermögens gelten bei den Anlegern des übertragenden Sondervermögens mit Beginn des dem Übertragungsstichtag folgenden Tages als ausgegeben. Die Ausgabe der neuen Anteile an die Anleger des übertragenden Sondervermögens gilt nicht als Tausch. Die ausgegebenen Anteile treten an die Stelle der Anteile an dem übertragenden Sondervermögen. Satz 1 Nr. 3 gilt nicht für die Zusammenlegung einzelner Sondervermögen zu einem einzigen Sondervermögen mit unterschiedlichen Anteilklassen gemäß § 34; in diesem Fall ist statt des Umtauschverhältnisses nach Satz 1 Nr. 4 der Anteil der Anteilklasse an dem Sondervermögen zu ermitteln. | " § 40 Genehmigung der Verschmelzung
(1) Die Verschmelzung von Sondervermögen auf ein anderes bestehendes oder ein neues, dadurch gegründetes übernehmendes Sondervermögen (inländische Verschmelzung) oder eines richtlinienkonformen Sondervermögens auf ein anderes bestehendes oder ein neues, dadurch gegründetes übernehmendes EU-Investmentvermögen (grenzüberschreitende Verschmelzung) bedarf der vorherigen Genehmigung der Bundesanstalt. (2) Die Kapitalanlagegesellschaft des übertragenden Sondervermögens hat dem Genehmigungsantrag im Falle einer Verschmelzung durch Aufnahme folgende Angaben und Unterlagen beizufügen:
Im Falle einer Verschmelzung durch Neugründung eines Sondervermögens ist dem Genehmigungsantrag nach Satz 1 ein Antrag auf Genehmigung der Vertragsbedingungen des neu zu gründenden Sondervermögens nach § 43 beizufügen. Im Falle einer Verschmelzung durch Neugründung eines EU-Investmentvermögens ist dem Genehmigungsantrag nach Satz 1 ein Nachweis des Antrags auf Genehmigung der Vertragsbedingungen des neu zu gründenden EU-Investmentvermögens bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates beizufügen. Die Angaben und Unterlagen nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 sind in deutscher Sprache und bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung auch in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen der zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des übernehmenden EU-Investmentvermögens oder einer von diesen gebilligten Sprache einzureichen. (3) Fehlende Angaben und Unterlagen fordert die Bundesanstalt innerhalb einer Frist von zehn Arbeitstagen nach Eingang des Genehmigungsantrags an. Liegt der vollständige Antrag vor, übermittelt die Bundesanstalt bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des übernehmenden EU-Investmentvermögens unverzüglich Abschriften der Angaben und Unterlagen nach Absatz 2. (4) Die Bundesanstalt prüft, ob den Anlegern angemessene Verschmelzungsinformationen zur Verfügung gestellt werden; dabei berücksichtigt sie die potenziellen Auswirkungen der geplanten Verschmelzung auf die Anleger des übertragenden und des übernehmenden Sondervermögens. Sie kann von der Kapitalanlagegesellschaft des übertragenden Sondervermögens schriftlich verlangen, dass die Verschmelzungsinformationen für die Anleger des übertragenden Sondervermögens klarer gestaltet werden. Soweit sie eine Nachbesserung der Verschmelzungsinformationen für die Anleger des übernehmenden Sondervermögens für erforderlich hält, kann sie innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Erhalt des vollständigen Antrags gemäß Absatz 2 schriftlich eine Änderung verlangen. (5) Die Bundesanstalt genehmigt die geplante Verschmelzung, wenn
(6) Die Bundesanstalt teilt der Kapitalanlagegesellschaft innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Vorlage der vollständigen Angaben nach Absatz 2 mit, ob die Verschmelzung genehmigt wird. Der Lauf der Frist nach Satz 1 ist gehemmt, solange die Bundesanstalt eine Nachbesserung der Verschmelzungsinformationen nach Absatz 4 verlangt oder ihr bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung eine Mitteilung der zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des übernehmenden EU-Investmentvermögens vorliegt, dass die Verschmelzungsinformationen nicht zufriedenstellend sind. Im Fall einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und Fristhemmung gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Bundesanstalt der Kapitalanlagegesellschaft nach 20 Arbeitstagen mitteilt, dass die Genehmigung erst erteilt werden kann, wenn sie eine Mitteilung der zuständigen Stellen des Herkunftsstaates erhalten hat, dass die Nachbesserung der Verschmelzungsinformationen zufriedenstellend ist und damit die Hemmung der Frist beendet ist. Bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung unterrichtet die Bundesanstalt die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des übernehmenden EU-Investmentvermögens darüber, ob sie die Genehmigung erteilt hat. (7) Im Falle der Verschmelzung durch Neugründung eines Sondervermögens gilt § 43 Absatz 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Frist von vier Wochen eine Frist von 20 Arbeitstagen tritt. Werden fehlende oder geänderte Angaben oder Unterlagen angefordert, beginnt der Lauf der in Absatz 6 Satz 1 genannten Frist mit dem Eingang der angeforderten Angaben oder Unterlagen erneut. § 40a Verschmelzung eines EU-Investmentvermögens auf ein richtlinienkonformes Sondervermögen (1) Werden der Bundesanstalt bei einer geplanten Verschmelzung eines EU-Investmentvermögens auf ein richtlinienkonformes Sondervermögen Abschriften der Angaben und Unterlagen nach Artikel 39 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG von den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des übertragenden EU-Investmentvermögens übermittelt, prüft sie, ob den Anlegern angemessene Verschmelzungsinformationen zur Verfügung gestellt werden; dabei berücksichtigt sie die potenziellen Auswirkungen der geplanten Verschmelzung auf die Anleger des übernehmenden richtlinienkonformen Sondervermögens. Soweit die Bundesanstalt eine Nachbesserung für erforderlich hält, kann sie innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Erhalt der vollständigen Angaben und Unterlagen gemäß Artikel 39 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG von der EU-Investmentgesellschaft schriftlich eine Änderung der Verschmelzungsinformationen für die Anleger des übernehmenden richtlinienkonformen Sondervermögens verlangen. (2) Verlangt die Bundesanstalt die Nachbesserung der Verschmelzungsinformationen nach Absatz 1, setzt sie die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des übertragenden EU-Investmentvermögens über ihre Unzufriedenheit in Kenntnis. Sobald sie von der Kapitalanlagegesellschaft des übernehmenden richtlinienkonformen Sondervermögens eine zufriedenstellende Nachbesserung der Verschmelzungsinformationen erhalten hat, teilt sie dies den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des übertragenden EU-Investmentvermögens mit, spätestens jedoch innerhalb von 20 Arbeitstagen. § 40b Verschmelzungsplan Die Vertretungsorgane der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger haben für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger des übertragenden Sondervermögens und der Anleger des übernehmenden Sondervermögens oder übernehmenden EU-Investmentvermögens einen gemeinsamen Verschmelzungsplan aufzustellen. Soweit unterschiedliche Rechtsträger an der Verschmelzung beteiligt sind handelt es sich dabei um einen Vertrag, auf den § 311b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung findet. Der Verschmelzungsplan muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
Weitere Angaben sind zulässig, können aber nicht von der Bundesanstalt verlangt werden. § 40c Prüfung der Verschmelzung (1) Die Depotbanken des übertragenden Sondervermögens und des übernehmenden Sondervermögens oder EU-Investmentvermögens haben die Übereinstimmung der Angaben nach § 40b Satz 3 Nummer 1, 6 und 7 mit den Anforderungen dieses Gesetzes und den Vertragsbedingungen des jeweiligen Sondervermögens zu überprüfen. (2) Die Verschmelzung ist entweder durch eine Depotbank, durch einen Wirtschaftsprüfer oder durch den Abschlussprüfer des übertragenden Sondervermögens oder des übernehmenden Sondervermögens oder EU-Investmentvermögens zu prüfen. Die Prüfung ist mit einer Erklärung darüber abzuschließen, ob bei der Verschmelzung,
§ 318 Absatz 3 bis 8 sowie die §§ 319, 319b und 323 des Handelsgesetzbuchs gelten entsprechend. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über den Zeitpunkt der Prüfung, weitere Inhalte sowie Umfang und Darstellungen des Prüfungsberichts zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. § 40d Verschmelzungsinformationen (1) Den Anlegern des übertragenden Sondervermögens und des übernehmenden Sondervermögens oder EU-Investmentvermögens sind von der Kapitalanlagegesellschaft geeignete und präzise Informationen über die geplante Verschmelzung zu übermitteln, damit sie sich ein verlässliches Urteil über die Auswirkungen des Vorhabens auf ihre Anlage bilden und ihre Rechte nach § 40e ausüben können (Verschmelzungsinformationen). Hierbei sind insbesondere die Vorgaben nach Artikel 3 der Richtlinie 2010/44/EU der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Bestimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das Anzeigeverfahren (ABl. L 176 vom 10.07.2010 S. 28, L 179 vom 14.07.2010 S. 16) zu beachten. (2) Die Verschmelzungsinformationen sind den Anlegern des übertragenden Sondervermögens und des übernehmenden Sondervermögens oder EU-Investmentvermögens erst zu übermitteln, nachdem die Bundesanstalt oder, bei der Verschmelzung eines EU-Investmentvermögens auf ein richtlinienkonformes Sondervermögen, die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates die geplante Verschmelzung genehmigt haben. Zwischen der Übermittlung der Verschmelzungsinformationen und dem Fristablauf für einen Antrag auf Rücknahme oder gegebenenfalls Umtausch ohne weitere Kosten gemäß § 40e Absatz 1 muss ein Zeitraum von mindestens 30 Tagen liegen. (3) Die Verschmelzungsinformationen haben die folgenden Angaben zu umfassen:
Werden zu Beginn der Verschmelzungsinformationen die wesentlichen Punkte der Verschmelzung zusammengefasst, ist darin auf den jeweiligen Abschnitt im Dokument zu verweisen, der die weiteren Informationen enthält. Die Verschmelzungsinformationen sind den Anlegern auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln und auf der Internetseite der Kapitalanlagegesellschaft zugänglich zu machen. Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Übermittlung der Verschmelzungsinformationen an die Anleger im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen; dabei ist mitzuteilen, wo und auf welche Weise weitere Informationen hierzu erlangt werden können. Die Übermittlung der Verschmelzungsinformationen gilt drei Tage nach der Aufgabe zur Post oder Absendung als erfolgt. Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass der dauerhafte Datenträger den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat. (4) Wurde die Absicht, EU-Investmentanteile am übertragenden oder übernehmenden EU-Investmentvermögen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu vertreiben, gemäß § 132 angezeigt, müssen die Verschmelzungsinformationen der Bundesanstalt in deutscher Sprache unverzüglich eingereicht werden. Die EU-Investmentgesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft, die diese Informationen zu übermitteln hat, ist verantwortlich für die Übersetzung. Die Übersetzung hat den Inhalt des Originals richtig und vollständig wiederzugeben. § 40e Rechte der Anleger (1) Die Anleger des übertragenden Sondervermögens und des übernehmenden Sondervermögens oder EU-Investmentvermögens haben das Recht, von der Kapitalanlagegesellschaft
Dieses Recht besteht ab dem Zeitpunkt, in dem die Anleger sowohl des übertragenden Sondervermögens als auch des übernehmenden Sondervermögens oder EU-Investmentvermögens nach § 40d Absatz 2 über die geplante Verschmelzung unterrichtet werden; es erlischt fünf Arbeitstage vor dem Zeitpunkt der Berechnung des Umtauschverhältnisses nach § 40g Absatz 1 Nummer 3 oder Artikel 47 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG . § 80c Absatz 3 und 4, auch in Verbindung mit § 83 Absatz 2 oder mit § 90d Absatz 3, bleiben unberührt. Rückgabeerklärungen, die ein Anleger vor Verschmelzung bezüglich der von ihm gehaltenen Anteile abgibt, gelten nach der Verschmelzung weiter und beziehen sich dann auf Anteile des Anlegers an dem übernehmenden Investmentvermögen mit entsprechendem Wert. (2) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 kann die Bundesanstalt bei Verschmelzungen abweichend von § 37 Absatz 1 die zeitweilige Aussetzung der Rücknahme der Anteile verlangen oder gestatten, wenn eine solche Aussetzung aus Gründen des Anlegerschutzes gerechtfertigt ist. (3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat den Anlegern des übertragenden Sondervermögens und des übernehmenden Sondervermögens oder EU-Investmentvermögens sowie der Bundesanstalt auf Anfrage kostenlos eine Abschrift der Erklärung des Prüfers gemäß § 40c Absatz 2 zur Verfügung zu stellen. § 40f Kosten der Verschmelzung Eine Kapitalanlagegesellschaft darf jegliche Kosten, die mit der Vorbereitung und Durchführung der Verschmelzung verbunden sind, weder dem übertragenden Sondervermögen noch dem übernehmenden Sondervermögen oder EU-Investmentvermögen noch ihren Anlegern in Rechnung stellen. § 40g Wirksamwerden der Verschmelzung (1) Die Verschmelzung wird mit Ablauf des Geschäftsjahres des übertragenden Sondervermögens wirksam, sofern
(2) Es kann ein anderer Stichtag bestimmt werden, mit dessen Ablauf die Verschmelzung wirksam werden soll. Dieser Zeitpunkt darf erst nach einer gegebenenfalls erforderlichen Zustimmung der stimmberechtigten Aktionäre der übernehmenden oder übertragenden Investmentaktiengesellschaft oder des übernehmenden oder übertragenden EU-Investmentvermögens liegen. Im Übrigen ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Werte des übernehmenden und des übertragenden Sondervermögens zu diesem Stichtag zu berechnen und das Umtauschverhältnis zu diesem Stichtag festzulegen ist. (3) Die am Verschmelzungsvorgang beteiligten Kapitalanlagegesellschaften und die Depotbanken haben die hierfür erforderlichen technischen Umbuchungen und rechtsgeschäftliche Handlungen vorzunehmen und sich gegenseitig hierüber zu unterrichten. (4) Die Kapitalanlagegesellschaft des übernehmenden Sondervermögens hat das Wirksamwerden der Verschmelzung im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den im Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt zu machen. Bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung hat sie das Wirksamwerden der Verschmelzung nach den entsprechenden Rechtsvorschriften des Herkunftsstaates des übernehmenden EU-Investmentvermögens zu veröffentlichen. Die Bundesanstalt ist hierüber zu unterrichten; bei der Verschmelzung eines EU-Investmentvermögens auf ein richtlinienkonformes Sondervermögen sind auch die zuständigen Stellen im Herkunftsstaat des übertragenden EU-Investmentvermögens zu unterrichten. (5) Eine Verschmelzung, die nach Absatz 1 oder Absatz 2 wirksam geworden ist, kann nicht mehr für nichtig erklärt werden. § 40h Rechtsfolgen der Verschmelzung (1) Eine Verschmelzung durch Aufnahme hat folgende Auswirkungen:
dem Wirksamwerden der Verschmelzung. (2) Eine Verschmelzung durch Neugründung hat folgende Auswirkungen:
(3) Die neuen Anteile des übernehmenden Sondervermögens gelten mit Beginn des Tages, der dem Übertragungsstichtag folgt, als bei den Anlegern des übertragenden Sondervermögens oder EU-Investmentvermögens ausgegeben." |
35. § 41 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort "ausführlichen" gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "im vereinfachten Verkaufsprospekt" durch die Wörter "in den wesentlichen Anlegerinformationen" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "ausführlichen" gestrichen.
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Gesamtkostenquote stellt das Verhältnis aller bei der Verwaltung zulasten eines Sondervermögens angefallenen Kosten mit Ausnahme der Nebenkosten des Erwerbs und der Kosten der Veräußerung von Vermögensgegenständen (Transaktionskosten) zu dem durchschnittlichen Nettoinventarwert des Sondervermögens innerhalb des vorangegangenen Geschäftsjahres dar; sie ist als Prozentsatz auszuweisen. | "Die Gesamtkostenquote stellt eine einzige Zahl dar, die auf den Zahlen des vorangegangenen Geschäftsjahres basiert. Sie umfasst sämtliche vom Sondervermögen im Jahresverlauf getragenen Kosten und Zahlungen im Verhältnis zum durchschnittlichen Nettoinventarwert des Sondervermögens und wird in den wesentlichen Anlegerinformationen unter der Bezeichnung "laufende Kosten" nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden (ABl. L 176 vom 10.07.2010 S. 1) zusammengefasst; sie ist als Prozentsatz auszuweisen." |
c) In Absatz 2a wird das Wort "ausführlichen" gestrichen.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird nach dem Wort "Vertragsbedingungen" das Komma durch das Wort "und" ersetzt und werden die Wörter "ausführlichen und im vereinfachten" gestrichen.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "ausführlichen und vereinfachten" gestrichen.
e) In Absatz 5 wird das Wort "ausführlichen" gestrichen.
f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "ausführliche" gestrichen.
bb) In Satz 2 wird das Wort "ausführlichen" gestrichen.
cc) In Satz 3 werden die Wörter "Sowohl im vereinfachten als auch im ausführlichen" durch das Wort "Im" ersetzt.
g) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
"(7) Der Jahresbericht eines Feederfonds muss zusätzlich zu den in § 44 Absatz 1 vorgesehenen Informationen eine Erklärung zu den zusammengefassten Gebühren von Feederfonds und Masterfonds enthalten."
36. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 42 Verkaufsprospekt | " § 42 Verkaufsprospekt und wesentliche Anlegerinformationen". |
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Kapitalanlagegesellschaft hat für die von ihr verwalteten Sondervermögen einen vereinfachten und einen ausführlichen Verkaufsprospekt mit den Vertragsbedingungen dem Publikum zugänglich zu machen; für Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 66 bis 82, 90a bis 90r, 112 und 113 darf ein vereinfachter Verkaufsprospekt nicht erstellt werden. | "Die Kapitalanlagegesellschaft hat für die von ihr verwalteten Sondervermögen die wesentlichen Anlegerinformationen und einen Verkaufsprospekt mit den Vertragsbedingungen dem Publikum zugänglich zu machen." |
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Sowohl der ausführliche als auch der vereinfachte Verkaufsprospekt müssen" durch die Wörter "Der Verkaufsprospekt muss" ersetzt.
cc) In Satz 3 wird im einleitenden Satzteil das Wort "ausführliche" gestrichen und in Nummer 8 das Wort "Rechte" durch das Wort "Ausgestaltungsmerkmale" ersetzt.
dd) In Satz 4 wird das Wort "ausführlichen" gestrichen.
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz la eingefügt:
"(1a) Der Verkaufsprospekt eines Feederfonds hat über die Angaben nach Absatz 1 hinaus mindestens folgende weitere Angaben zu enthalten:
d) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 2c ersetzt:
alt | neu |
(2) Der vereinfachte Verkaufsprospekt muss in zusammengefasster und für den Durchschnittsanleger leicht verständlicher Form die folgenden Informationen enthalten:
Weitere Informationen darf der vereinfachte Verkaufsprospekt nicht enthalten, sofern dies nicht ausdrücklich bestimmt ist. | "(2) Die wesentlichen Anlegerinformationen sollen die Anleger in die Lage versetzen, Art und Risiken des angebotenen Anlageprodukts zu verstehen und auf dieser Grundlage eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen, und müssen folgende Angaben zu den wesentlichen Merkmalen des betreffenden Sondervermögens enthalten:
Diese wesentlichen Elemente muss der Anleger verstehen können, ohne dass hierfür zusätzliche Dokumente herangezogen werden müssen. Die wesentlichen Anlegerinformationen sind kurz zu halten und in allgemein verständlicher Sprache abzufassen. Sie sind in einem einheitlichen Format zu erstellen, um Vergleiche zu ermöglichen, und in einer Weise zu präsentieren, die für den Anleger aller Voraussicht nach verständlich ist. Sie müssen redlich und eindeutig und dürfen nicht irreführend sein. Sie müssen mit den einschlägigen Teilen des Verkaufsprospekts übereinstimmen. Für die richtlinienkonformen Sondervermögen bestimmen sich die näheren Inhalte, Form und Gestaltung der wesentlichen Anlegerinformationen nach der Verordnung (EU) Nr. 583/2010. Für Sondervermögen, die keine richtlinienkonformen Sondervermögen im Sinne der §§ 46 bis 65 sind, ist die Verordnung (EU) Nr. 583/2010 hinsichtlich der näheren Inhalte, Form und Gestaltung der wesentlichen Anlegerinformationen entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. (2a) Für die Immobilien-Sondervermögen nach § 66 und die Infrastruktur-Sondervermögen nach § 90a sind Artikel 4 Absatz 8 und die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 nicht anzuwenden. Die Darstellung des Risiko- und Ertragsprofils nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für Immobilien-Sondervermögen und für Infrastruktur-Sondervermögen hat eine Bezeichnung der wesentlichen Risiken und Chancen, die mit einer Anlage in den Immobilien-Sondervermögen oder Infrastruktur-Sondervermögen verbunden sind, zu enthalten. Dabei ist auf die wesentlichen Risiken, die Einfluss auf das Risikoprofil des Sondervermögens haben, hinzuweisen; insbesondere sind die Risiken der Immobilieninvestitionen und der Beteiligung an den Immobilien-Gesellschaften oder den ÖPP-Projektgesellschaften zu bezeichnen. Daneben ist ein Hinweis auf die Beschreibung der wesentlichen Risiken im Verkaufsprospekt aufzunehmen. Die Darstellung muss den Anleger in die Lage versetzen, die Bedeutung und die Wirkung der verschiedenen Risikofaktoren zu verstehen. Die Beschreibung ist in Textform zu erstellen und darf keine grafischen Elemente aufweisen. Daneben sind folgende Angaben aufzunehmen:
(2b) Für die Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken und die Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach den §§ 112 bis 120 sind Artikel 4 Absatz 8 und die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 nicht anzuwenden. Die Darstellung des Risiko- und Ertragsprofils nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 hat für Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken und Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken eine Bezeichnung der wesentlichen Risiken und Chancen, die mit einer Anlage in diesen Sondervermögen verbunden sind, zu enthalten. Dabei ist auf die wesentlichen Risiken hinzuweisen, die Einfluss auf das Risikoprofil des Sondervermögens haben; im Fall von Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken sind auch die Risiken der Zielfonds einzubeziehen, wenn diese einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil des Sondervermögens haben. Absatz 2a Satz 4 bis 6 gilt entsprechend. Daneben sind folgende Angaben aufzunehmen:
(2c) Die Ermittlung und Erläuterung der Risiken im Rahmen des Risiko- und Ertragsprofils nach den Absätzen 2a und 2b müssen mit dem internen Verfahren zur Ermittlung, Messung und Überwachung von Risiken übereinstimmen, das die Kapitalanlagegesellschaft im Sinne der Artikel 38 bis 40 der Richtlinie 2010/43/EU angewendet hat. Verwaltet eine Kapitalanlagegesellschaft mehr als ein Investmentvermögen, sind die hiermit verbundenen Risiken einheitlich zu ermitteln und widerspruchsfrei zu erläutern." |
e) In Absatz 3 werden die Wörter "müssen der ausführliche und der vereinfachte Verkaufsprospekt" durch die Wörter "muss der Verkaufsprospekt" ersetzt.
f) In Absatz 4 werden die Wörter "müssen der ausführliche und der vereinfachte Verkaufsprospekt" durch die Wörter "muss der Verkaufsprospekt" ersetzt.
g) In Absatz 5 werden die Wörter "ausführlichen und vereinfachten Verkaufsprospekt" durch die Wörter "Verkaufsprospekt und den wesentlichen Anlegerinformationen" ersetzt.
h) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(6) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesanstalt den ausführlichen und vereinfachten Verkaufsprospekt sowie deren Änderungen unverzüglich nach erster Verwendung einzureichen. | "(6) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesanstalt für die von ihr verwalteten inländischen Sondervermögen den Verkaufsprospekt und die wesentlichen Anlegerinformationen sowie deren Änderungen unverzüglich nach erstmaliger Verwendung einzureichen. Auf Anfrage hat die Kapitalanlagegesellschaft der Bundesanstalt auch den Verkaufsprospekt für die von ihr nach den §§ 12 und 12a verwalteten EU-Investmentvermögen zur Verfügung zu stellen. Die einen Feederfonds verwaltende Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesanstalt vorbehaltlich der Einreichungspflicht nach § 45a Absatz 2 auch Änderungen des Verkaufsprospekts und der wesentlichen Anlegerinformationen des Masterfonds unverzüglich nach erstmaliger Verwendung einzureichen." |
37. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt:
" § 42a Information mittels eines dauerhaften Datenträgers
(1) Ist für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz die Verwendung eines dauerhaften Datenträgers vorgesehen, ist die Verwendung eines anderen dauerhaften Datenträgers als Papier nur zulässig, wenn dies auf Grund der Rahmenbedingungen, unter denen das Geschäft ausgeführt wird, angemessen ist und der Anleger sich ausdrücklich für diese andere Form der Übermittlung von Informationen entschieden hat.
(2) Eine Übermittlung von Informationen im Wege elektronischer Kommunikation gilt im Hinblick auf die Rahmenbedingungen, unter denen das Geschäft zwischen der Kapitalanlagegesellschaft und dem Anleger ausgeführt wird oder werden soll, als angemessen, wenn der Anleger nachweislich über einen regelmäßigen Zugang zum Internet verfügt. Dies gilt als nachgewiesen, wenn der Anleger für die Ausführung dieser Geschäfte eine E-Mail-Adresse angegeben hat.
(3) Soweit Anteile nicht von der Kapitalanlagegesellschaft verwahrt werden oder diese die Übermittlung von Informationen selbst nicht vornehmen kann, hat sie den depotführenden Stellen der Anleger die Informationen in angemessener Weise für eine Übermittlung an die Anleger bereitzustellen. Die depotführenden Stellen haben die Informationen unverzüglich nach der Bereitstellung den Anlegern zu übermitteln. Die Kapitalanlagegesellschaft hat der depotführenden Stelle die Aufwendungen für die Vervielfältigung von Mitteilungen und für die Übermittlung des dauerhaften Datenträgers an die Anleger zu erstatten. Für die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs gilt die Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Kreditinstitute vom 17. Juni 2003 (BGBl. I S. 885) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend."
38. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "mit Ausnahme der Angaben nach § 41 Abs. 1 Satz 1" gestrichen.
bb) In Satz 9 wird das Wort "ausführlichen" gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Wenn die Änderungen der Vertragsbedingungen mit den bisherigen Anlagegrundsätzen des Sondervermögens nicht vereinbar sind, erteilt die Bundesanstalt die nach Absatz 2 Satz 1 erforderliche Genehmigung nur, wenn die Kapitalanlagegesellschaft die Änderungen der Vertragsbedingungen mindestens 1sechs3 Monate vor dem Inkrafttreten nach Absatz 5 bekannt macht und den Anlegern anbietet, die Anteile in Anteile an Sondervermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen kostenlos umzutauschen. Gelten die in Satz 1 genannten Änderungen nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 5 als genehmigt, dürfen diese frühestens sechs Monate nach der in Absatz 5 Satz 1 bestimmten Bekanntmachung und nur dann in Kraft treten, wenn den Anlegern der kostenlose Umtausch der Anteile nach Maßgabe des Satzes 1 angeboten worden ist. | "(3) Wenn die Änderungen der Vertragsbedingungen mit den bisherigen Anlagegrundsätzen des Sondervermögens nicht vereinbar sind, erteilt die Bundesanstalt die nach Absatz 2 Satz 1 erforderliche Genehmigung nur, wenn die Kapitalanlagegesellschaft die Änderungen der Vertragsbedingungen mindestens drei Monate vor dem Inkrafttreten nach Absatz 5 bekannt macht und den Anlegern anbietet,
Dieses Recht besteht spätestens ab dem Zeitpunkt, in dem die Anleger über die geplante Änderung der Vertragsbedingungen nach Absatz 5 unterrichtet werden. Sind die in Satz 1 genannten Änderungen nach Maßgabe des Absatzes 2 genehmigt oder gelten diese als genehmigt, dürfen diese frühestens drei Monate nach der in Absatz 5 Satz 1 bestimmten Bekanntmachung in Kraft treten. Die Änderung der Vertragsbedingungen von Immobilien-Sondervermögen und Infrastruktur-Sondervermögen ist nur zulässig, wenn diese entweder nach Änderung der Vertragsbedingungen mit den bisherigen Anlagegrundsätzen vereinbar sind oder dem Anleger ein Umtauschrecht nach Satz 1 Nummer 2 angeboten wird." |
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort "müssen" die Wörter "neben der Bezeichnung des Sondervermögens sowie der Angabe des Namens und des Sitzes der Kapitalanlagegesellschaft" eingefügt.
bb) In Nummer 10 werden die Wörter " , sowie die Einzelheiten des Verfahrens der Zusammenlegung und die Pflichten des Jahresabschlussprüfers bei der Zusammenlegung." durch ein Semikolon ersetzt.
cc) Folgende Nummer 11 wird angefügt:
"11. wenn es sich bei dem Sondervermögen um einen Feederfonds handelt, die Bezeichnung des Masterfonds, in dessen Anteile ungeachtet der Anlagegrenzen nach § 61 Satz 1 und § 64 Absatz 3 mindestens 85 Prozent des Wertes des Feederfonds angelegt werden."
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "oder die Angaben nach § 41 Abs. 1 Satz 1 betreffen" gestrichen.
bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
"Im Fall von Änderungen der Angaben nach § 41 Absatz 1 Satz 1, Änderungen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 oder Änderungen in Bezug auf wesentliche Anlegerrechte sind den Anlegern zeitgleich mit der Bekanntmachung nach Satz 1 die wesentlichen Inhalte der vorgesehenen Änderungen der Vertragsbedingungen und ihre Hintergründe sowie eine Information über ihre Rechte nach Absatz 3 in einer verständlichen Art und Weise mittels eines dauerhaften Datenträgers zu übermitteln. Dabei ist mitzuteilen, wo und auf welche Weise weitere Informationen über die Änderung der Vertragsbedingungen erlangt werden können. Die Übermittlung gilt drei Tage nach der Aufgabe zur Post oder Absendung als erfolgt. Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass der dauerhafte Datenträger den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat."
cc) Im neuen Satz 6 werden die Wörter "vor Ablauf von sechs Monaten" durch die Wörter "vor Ablauf von drei Monaten" ersetzt und die Wörter " , falls nicht mit Zustimmung der Bundesanstalt ein früherer Zeitpunkt bestimmt wird" gestrichen.
dd) Folgender Satz wird angefügt:
"Mit Zustimmung der Bundesanstalt kann ein früherer Zeitpunkt bestimmt werden, soweit es sich um eine Änderung handelt, die den Anleger begünstigt."
39. § 43a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter "vereinfachten und ausführlichen Verkaufsprospekt" durch die Wörter "Verkaufsprospekt und die wesentlichen Anlegerinformationen" ersetzt.
b) In Satz 3 wird das Wort "ausführlichen" gestrichen.
40. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Der Jahresbericht eines Feederfonds muss ferner Informationen darüber enthalten, wo der Jahresbericht des Masterfonds zugänglich ist."
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Der Halbjahresbericht eines Feederfonds muss ferner Informationen darüber enthalten, wo der Halbjahresbericht des Masterfonds zugänglich ist."
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "auf eine andere Kapitalanlagegesellschaft übertragen" die Wörter "oder ein inländisches Sondervermögen während des Geschäftsjahres auf ein anderes Sondervermögen oder EU-Investmentvermögen verschmolzen" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern "übernehmenden Kapitalanlagegesellschaft" die Wörter "oder der Investmentgesellschaft des übernehmenden Sondervermögens oder EU-Investmentvermögens" eingefügt.
cc) Satz 3
Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesanstalt den Zwischenbericht unverzüglich nach erster Verwendung einzureichen
wird aufgehoben.
d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
"(4a) Wird ein Sondervermögen abgewickelt, hat die Depotbank jährlich sowie auf den Tag, an dem die Abwicklung beendet ist, einen Abwicklungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht."
e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
"(5a) Der Abschlussprüfer des Feederfonds hat in seinem Prüfungsbericht den Prüfungsvermerk und weitere Informationen nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2010/44/EU des Abschlussprüfers des Masterfonds zu berücksichtigen. Haben der Feederfonds und der Masterfonds unterschiedliche Geschäftsjahre, hat der Abschlussprüfer des Masterfonds einen Bericht über die Prüfung der von der Investmentgesellschaft des Masterfonds zu erstellenden Informationen nach Artikel 12 Buchstabe b der Richtlinie 2010/44/EU für den Masterfonds zum Geschäftsjahresende des Feederfonds zu erstellen. Der Abschlussprüfer des Feederfonds hat in seinem Prüfungsbericht insbesondere jegliche in den vom Abschlussprüfer des Masterfonds übermittelten Unterlagen festgestellten Unregelmäßigkeiten sowie deren Auswirkungen auf den Feederfonds zu nennen. Weder der Abschlussprüfer des Masterfonds noch der Abschlussprüfer des Feederfonds verletzen durch Befolgung dieser Vorschrift vertragliche oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift vorgesehene Bestimmungen, die die Offenlegung von Informationen einschränken oder die den Datenschutz betreffen. Eine Haftung des Abschlussprüfers oder einer für sie handelnden Person aus diesem Grund ist ausgeschlossen."
f) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort "Auflösungsberichte" durch die Wörter "Auflösungs- und Abwicklungsberichte" ersetzt und nach der Angabe "Absatz 4" die Angabe "und 4a" eingefügt.
41. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 45 Veröffentlichung des Jahres-, Halbjahres- und Auflösungsberichtes 07a 11b | " § 45 Veröffentlichung des Jahres-, Halbjahres-, Zwischen-, Auflösungs- und Abwicklungsberichts". |
b) In Absatz 2 wird das Wort "Auflösungsbericht" durch die Wörter "Auflösungs- und der Abwicklungsbericht" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesanstalt den Jahresbericht, den Halbjahresbericht sowie den Auflösungsbericht unverzüglich nach erster Verwendung einzureichen. | "(3) Für die inländischen Sondervermögen sind der Bundesanstalt der Jahresbericht, der Halbjahresbericht, der Zwischenbericht, der Auflösungsbericht sowie der Abwicklungsbericht unverzüglich nach erstmaliger Verwendung einzureichen. Auf Anfrage der Bundesanstalt sind ihr auch für die EU-Investmentvermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft nach den §§ 12 und 12a verwaltet werden, die Berichte nach Satz 1 zur Verfügung zu stellen. Kapitalanlagegesellschaften, die einen Feederfonds verwalten, haben der Bundesanstalt auch für den Masterfonds den Jahres- und Halbjahresbericht unverzüglich nach erstmaliger Verwendung einzureichen." |
d) In Absatz 4 werden nach dem Wort "Verkaufsprospekt" die Wörter "und in den wesentlichen Anlegerinformationen" eingefügt.
42. Nach § 45 wird folgender Abschnitt la eingefügt:
"Abschnitt 1a
Master-Feeder-Strukturen
§ 45a Genehmigung des Feederfonds
(1) Die Anlage eines Feederfonds in einem Masterfonds bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Bundesanstalt. Die Anlage eines richtlinienkonformen Sondervermögens als Feederfonds in einem Masterfonds ist nur genehmigungsfähig, soweit es sich bei dem Masterfonds um ein richtlinienkonformes Sondervermögen oder ein EU-Investmentvermögen handelt. Die Anlage eines Sonstigen Sondervermögens oder eines Sondervermögens mit zusätzlichen Risiken als Feederfonds in einem Masterfonds ist nur genehmigungsfähig, soweit es sich auch bei dem Masterfonds um ein Sonstiges Sondervermögen oder ein Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken handelt.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft, die den Feederfonds verwaltet, hat dem Genehmigungsantrag folgende Angaben und Unterlagen beizufügen:
Bei einem ausländischen Masterfonds hat die Kapitalanlagegesellschaft, die den Feederfonds verwaltet, außerdem eine Bestätigung der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates des Masterfonds beizufügen, dass dieser ein EU-Investmentvermögen ist, selbst nicht Feederfonds ist und keine Anteile an einem anderen Feederfonds hält. Die Unterlagen sind in einer in internationalen Finanzkreisen üblichen Sprache beizufügen. Fremdsprachige Unterlagen sind mit einer deutschen Übersetzung vorzulegen.
(3) Der beabsichtigte Wechsel der Anlage in einen anderen Masterfonds bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Bundesanstalt gemäß Absatz 1. Dem Antrag auf Genehmigung sind folgende Angaben und Unterlagen beizufügen:
(4) Die Bundesanstalt hat die Genehmigung nach Absatz 2 oder Absatz 3 abweichend von § 43 Absatz 2 Satz 2 innerhalb einer Frist von 15 Arbeitstagen zu erteilen, wenn alle in Absatz 2 oder Absatz 3 genannten Unterlagen vollständig vorliegen und der Feederfonds, seine Depotbank und sein Abschlussprüfer sowie der Masterfonds die Anforderungen nach diesem Abschnitt erfüllen. Liegen die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht vor, hat die Bundesanstalt dies dem Antragsteller innerhalb der Frist nach Satz 1 unter Angabe der Gründe mitzuteilen und fehlende oder geänderte Angaben oder Unterlagen anzufordern. Mit dem Eingang der angeforderten Angaben oder Unterlagen beginnt der Lauf der in Satz 1 genannten Frist erneut. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über den Genehmigungsantrag nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 entschieden worden ist und eine Mitteilung nach Satz 2 nicht erfolgt ist. Auf Antrag der Kapitalanlagegesellschaft hat die Bundesanstalt die Genehmigung nach Satz 4 schriftlich zu bestätigen.
(5) Wird beabsichtigt, einen ausländischen Feederfonds in einem richtlinienkonformen Sondervermögen als Masterfonds anzulegen, stellt die Bundesanstalt auf Antrag der EU-Verwaltungsgesellschaft oder der Kapitalanlagegesellschaft, die den Feederfonds verwaltet, eine Bescheinigung aus, mit der bestätigt wird, dass es sich bei diesem um ein richtlinienkonformes Sondervermögen handelt, das Sondervermögen selbst nicht ebenfalls Feederfonds ist und keine Anteile an einem Feederfonds hält. Die Bescheinigung dient zur Vorlage bei den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates eines ausländischen Feederfonds und als Nachweis, dass es sich bei dem Masterfonds um ein richtlinienkonformes Sondervermögen handelt, dieses selbst nicht ebenfalls Feederfonds ist und keine Anteile an einem Feederfonds hält. Zum Nachweis, dass keine Anteile an einem Feederfonds gehalten werden, hat die Depotbank eine Bestätigung auszustellen, die bei Antragstellung nicht älter als zwei Wochen ist.
§ 45b Vereinbarungen bei Master-Feeder-Strukturen
(1) Die Investmentgesellschaft des inländischen Masterfonds hat der Investmentgesellschaft des Feederfonds alle Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, die diese benötigt, um die Anforderungen an einen Feederfonds nach diesem Gesetz oder der zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG erlassenen Vorschriften des Herkunftsstaates des Feederfonds zu erfüllen. Beide Investmentgesellschaften haben hierüber eine Vereinbarung gemäß den Artikeln 8 bis 14 der Richtlinie 2010/44/EU abzuschließen (Master-Feeder-Vereinbarung). Werden Masterfonds und Feederfonds von der gleichen Kapitalanlagegesellschaft verwaltet, kann die Vereinbarung durch interne Regelungen für Geschäftstätigkeiten unter Berücksichtigung der in den Artikeln 15 bis 19 der Richtlinie 2010/44/EU genannten Inhalte ersetzt werden.
(2) Wenn für Masterfonds und Feederfonds unterschiedliche Depotbanken beauftragt wurden, haben diese eine Vereinbarung gemäß den Artikeln 24 bis 26 der Richtlinie 2010/44/EU über den Informationsaustausch abzuschließen, um sicherzustellen, dass beide ihre Pflichten erfüllen (Depotbankenvereinbarung).
(3) Wenn für Masterfonds und Feederfonds unterschiedliche Abschlussprüfer bestellt wurden, haben diese eine Vereinbarung gemäß den Artikeln 27 bis 28 der Richtlinie 2010/44/EU über den Informationsaustausch und der Pflichten nach § 44 Absatz 5a Satz 1 bis 3 abzuschließen, um sicherzustellen, dass beide Abschlussprüfer ihre Pflichten erfüllen (Abschlussprüfervereinbarung).
§ 45c Pflichten und Besonderheiten für Kapitalanlagegesellschaft und Depotbank
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat für einen von ihr verwalteten Feederfonds die Anlagen des Masterfonds wirksam zu überwachen. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung kann sie sich auf Informationen und Unterlagen der Investmentgesellschaft des Masterfonds, seiner Depotbank oder seines Abschlussprüfers stützen, es sei denn, es liegen Gründe vor, an der Richtigkeit dieser Informationen und Unterlagen zu zweifeln.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft, die einen Masterfonds verwaltet, darf weder für die Anlage des Feederfonds in den Anteilen des Masterfonds einen Ausgabeaufschlag noch für die Rücknahme einen Rücknahmeabschlag erheben. Erhält die Kapitalanlagegesellschaft, die einen Feederfonds verwaltet, oder eine in ihrem Namen handelnde Person im Zusammenhang mit einer Anlage in Anteilen des Masterfonds eine Vertriebsgebühr, eine Vertriebsprovision oder einen sonstigen geldwerten Vorteil, sind diese in das Vermögen des Feederfonds einzuzahlen.
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat für einen von ihr verwalteten Masterfonds die Bundesanstalt unverzüglich über jeden Feederfonds zu unterrichten, der in Anteile des Masterfonds anlegt. Haben auch ausländische Feederfonds in Anteile des Masterfonds angelegt, hat die Bundesanstalt unverzüglich die zuständigen Stellen im Herkunftsstaat des Feederfonds über solche Anlagen zu unterrichten.
(4) Die Kapitalanlagegesellschaft hat für einen von ihr verwalteten Masterfonds sicherzustellen, dass sämtliche Informationen, die infolge der Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG , nach anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union, nach den geltenden inländischen Vorschriften, den Vertragsbedingungen oder der Satzung erforderlich sind,
(5) Eine Kapitalanlagegesellschaft muss Anteile an einem Masterfonds, in den mindestens zwei Feederfonds angelegt sind, nicht beim Publikum anbieten.
(6) Die Kapitalanlagegesellschaft eines Feederfonds hat der Depotbank des Feederfonds alle Informationen über den Masterfonds mitzuteilen, die für die Erfüllung der Pflichten der Depotbank erforderlich sind. Die Depotbank eines inländischen Masterfonds hat die Bundesanstalt, die Investmentgesellschaft des Feederfonds und die Depotbank des Feederfonds unmittelbar über alle Unregelmäßigkeiten zu unterrichten, die sie in Bezug auf den Masterfonds feststellt und die eine negative Auswirkung auf den Feederfonds haben könnten. Weder die Depotbank des Masterfonds noch die Depotbank des Feederfonds verletzen durch Befolgung dieser Vorschrift vertragliche oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift vorgesehene Bestimmungen, die die Offenlegung von Informationen einschränken oder die den Datenschutz betreffen. Eine Haftung der Depotbank oder einer für sie handelnden Person aus diesem Grund ist ausgeschlossen.
§ 45d Mitteilungspflichten der Bundesanstalt
(1) Sind die Vertragsbedingungen sowohl des Masterfonds als auch des Feederfonds nach den Vorschriften dieses Gesetzes genehmigt worden, unterrichtet die Bundesanstalt die Kapitalanlagegesellschaft, die den Feederfonds verwaltet, unverzüglich über jede
die den Masterfonds, seine Depotbank oder seinen Abschlussprüfer betreffen.
(2) Sind nur die Vertragsbedingungen des Masterfonds nach den Vorschriften dieses Gesetzes genehmigt worden, unterrichtet die Bundesanstalt die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des ausländischen Feederfonds unverzüglich über jede
die den Masterfonds, seine Depotbank oder seinen Abschlussprüfer betreffen.
(3) Sind nur die Vertragsbedingungen des Feederfonds nach den Vorschriften dieses Gesetzes genehmigt worden und erhält die Bundesanstalt Informationen entsprechend Absatz 2 von den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des ausländischen Masterfonds, unterrichtet sie die Kapitalanlagegesellschaft, die den Feederfonds verwaltet, unverzüglich darüber.
§ 45e Abwicklung eines Masterfonds
(1) Die Abwicklung eines inländischen Masterfonds darf frühestens drei Monate nach dem Zeitpunkt beginnen, zu dem alle Anleger des Masterfonds, im Falle eines inländischen Feederfonds die Bundesanstalt und im Falle eines ausländischen Feederfonds die zuständige Stelle des Herkunftsstaates über die verbindliche Entscheidung der Abwicklung informiert worden sind.
(2) Bei der Abwicklung eines Masterfonds ist auch der inländische Feederfonds abzuwickeln, es sei denn, die Bundesanstalt genehmigt ein Weiterbestehen als Feederfonds durch Anlage in einem anderen Masterfonds oder eine Umwandlung des Feederfonds in ein inländisches Investmentvermögen, das kein Feederfonds ist. Dem Genehmigungsantrag der Kapitalanlagegesellschaft auf Weiterbestehen des Feederfonds sind folgende Angaben und Unterlagen beizufügen und spätestens zwei Monate nach Kenntnis der verbindlichen Entscheidung über die Abwicklung des Masterfonds der Bundesanstalt einzureichen:
Wenn die Investmentgesellschaft des Masterfonds die Kapitalanlagegesellschaft des Feederfonds mehr als fünf Monate vor dem Beginn der Abwicklung des Masterfonds über ihre verbindliche Entscheidung zur Abwicklung informiert hat, hat die Kapitalanlagegesellschaft des Feederfonds abweichend von der Frist nach Satz 2 den Genehmigungsantrag und die Angaben und Unterlagen nach Satz 2 Nummer 1 und 2 spätestens drei Monate vor der Abwicklung des Masterfonds der Bundesanstalt einzureichen.
(3) Die Bundesanstalt hat die Genehmigung innerhalb einer Frist von 15 Arbeitstagen zu erteilen, wenn alle in Absatz 2 genannten Angaben und Unterlagen vollständig vorliegen und die Anforderungen nach diesem Abschnitt erfüllen. Liegen die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht vor, hat die Bundesanstalt dies der Kapitalanlagegesellschaft innerhalb der Frist nach Satz 1 unter Angabe der Gründe mitzuteilen und fehlende oder geänderte Angaben oder Unterlagen anzufordern. Mit dem Eingang der angeforderten Angaben oder Unterlagen beginnt der Lauf der in Satz 1 genannten Frist erneut. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über den Genehmigungsantrag nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 entschieden worden ist und eine Mitteilung nach Satz 2 nicht erfolgt ist. Auf Antrag der Kapitalanlagegesellschaft hat die Bundesanstalt die Genehmigung nach Satz 4 schriftlich zu bestätigen.
(4) Die Kapitalanlagegesellschaft des Feederfonds hat die Investmentgesellschaft des Masterfonds unverzüglich über die erteilte Genehmigung zu unterrichten und alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Anforderungen nach § 45g zu erfüllen.
(5) Die Kapitalanlagegesellschaft des Feederfonds hat eine beabsichtigte Abwicklung des Feederfonds der Bundesanstalt spätestens zwei Monate nach Kenntnisnahme der geplanten Abwicklung des Masterfonds mitzuteilen; die Anleger des Feederfonds sind hiervon unverzüglich durch eine Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger und mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrichten. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(6) Sollen Abwicklungserlöse des Masterfonds an den Feederfonds ausgezahlt werden, bevor der Feederfonds in einen neuen Masterfonds gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 anlegt oder seine Anlagegrundsätze gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 ändert, versieht die Bundesanstalt ihre Genehmigung mit einer Nebenbestimmung, dass der Feederfonds die Abwicklungserlöse zu erhalten hat entweder
Bankguthaben, die der Feederfonds vor Genehmigung nach Absatz 2 als Abwicklungserlöse erhalten hat, dürfen vor einer Wiederanlage gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 lediglich zum Zwecke eines effizienten Liquiditätsmanagements angelegt werden. Die Kapitalanlagegesellschaft darf erhaltene Vermögensgegenstände nach Satz 1 Nummer 2 jederzeit gegen Barzahlung veräußern.
§ 45f Verschmelzung oder Spaltung des Masterfonds
(1) Eine Verschmelzung eines inländischen Masterfonds kann nur dann wirksam werden, wenn die Kapitalanlagegesellschaft die Verschmelzungsinformationen nach § 40d mindestens 60 Tage vor dem geplanten Übertragungsstichtag allen Anlegern des Masterfonds auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt. Im Fall eines inländischen Feederfonds sind die Verschmelzungsinformationen darüber hinaus auch der Bundesanstalt und im Fall eines ausländischen Feederfonds den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates zu übermitteln.
(2) Bei der Verschmelzung eines Masterfonds oder der Spaltung eines ausländischen Masterfonds ist der Feederfonds abzuwickeln, es sei denn, die Bundesanstalt genehmigt ein Weiterbestehen des Investmentvermögens. Eine solche Genehmigung ist nur zulässig, wenn der Feederfonds
(3) Dem Genehmigungsantrag der Kapitalanlagegesellschaft auf Weiterbestehen des Feederfonds gemäß Absatz 2 sind folgende Angaben und Unterlagen beizufügen und spätestens einen Monat nach Kenntnis der Verschmelzung oder Spaltung des Masterfonds der Bundesanstalt einzureichen:
Wenn die Investmentgesellschaft des Masterfonds der Kapitalanlagegesellschaft des Feederfonds die Verschmelzungsinformationen nach § 40d mehr als vier Monate vor der geplanten Verschmelzung oder Spaltung übermittelt hat, hat die Kapitalanlagegesellschaft des Feederfonds abweichend von der Frist nach Satz 1 den Genehmigungsantrag und die Angaben und Unterlagen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 spätestens drei Monate vor dem Wirksamwerden der Verschmelzung eines Masterfonds oder der Spaltung eines ausländischen Masterfonds der Bundesanstalt einzureichen.
(4) Die Bundesanstalt hat die Genehmigung innerhalb einer Frist von 15 Arbeitstagen zu erteilen, wenn alle in Absatz 3 genannten Angaben und Unterlagen vollständig vorliegen und die Anforderungen nach diesem Abschnitt erfüllen. Liegen die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht vor, hat die Bundesanstalt dies der Kapitalanlagegesellschaft innerhalb der Frist nach Satz 1 unter Angabe der Gründe mitzuteilen und fehlende oder geänderte Angaben oder Unterlagen anzufordern. Mit dem Eingang der angeforderten Angaben oder Unterlagen beginnt der Lauf der in Satz 1 genannten Frist erneut. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über den Genehmigungsantrag nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 entschieden worden ist und eine Mitteilung nach Satz 2 nicht erfolgt ist. Auf Antrag der Kapitalanlagegesellschaft hat die Bundesanstalt die Genehmigung nach Satz 4 schriftlich zu bestätigen.
(5) Die Kapitalanlagegesellschaft des Feederfonds hat die Investmentgesellschaft des Masterfonds unverzüglich über die erteilte Genehmigung zu unterrichten und die Maßnahmen nach § 45g zu ergreifen.
(6) Die Kapitalanlagegesellschaft des Feederfonds hat der Bundesanstalt eine beabsichtigte Abwicklung des Feederfonds spätestens einen Monat nach Kenntnis der geplanten Verschmelzung oder Spaltung des Masterfonds mitzuteilen; die Anleger des Feederfonds sind hiervon unverzüglich durch eine Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger und mittels eines dauerhaften Datenträ gers zu unterrichten. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) Die Kapitalanlagegesellschaft des Masterfonds muss der Investmentgesellschaft des Feederfonds vor dem Wirksamwerden einer Verschmelzung die Möglichkeit zur Rückgabe sämtlicher Anteile einräumen, es sei denn, die Bundesanstalt oder die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des Feederfonds haben ein Weiterbestehen des Feederfonds gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 genehmigt. Die Kapitalanlagegesellschaft des Feederfonds kann ihr Rückgaberecht entsprechend den Vorgaben des § 40e Absatz 1 auch ausüben, wenn die Bundesanstalt in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 2, 3 und 4 ihre Genehmigung nicht spätestens einen Arbeitstag vor dem Wirksamwerden der Verschmelzung oder Spaltung erteilt hat. Die Kapitalanlagegesellschaft des Feederfonds kann dieses Rückgaberecht ferner ausüben, um das Rückgaberecht der Anleger des Feederfonds nach § 45g Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zu wahren. Bevor die Kapitalanlagegesellschaft des Feederfonds das Rückgaberecht ausübt, hat sie andere zur Verfügung stehende Möglichkeiten in Erwägung zu ziehen, durch die Transaktionskosten oder andere negative Auswirkungen auf die Anleger des Feederfonds vermieden oder verringert werden können.
(8) Übt die Kapitalanlagegesellschaft des Feederfonds ihr Rückgaberecht an Anteilen des Masterfonds aus, erhält sie den Rücknahmebetrag entweder
Die Kapitalanlagegesellschaft des Feederfonds darf erhaltene Vermögensgegenstände nach Satz 1 Nummer 2 jederzeit gegen Barzahlung veräußern. Sie darf Barzahlungen, die sie nach Satz 1 Nummer 1 erhalten hat, vor einer Wiederanlage gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 lediglich für eine effiziente Liquiditätssteuerung anlegen.
§ 45g Umwandlung in Feederfonds oder Änderung des Masterfonds
(1) Werden die Vertragsbedingungen eines Sondenvermögens im Rahmen der Umwandlung in einen Feederfonds erstmals als Vertragsbedingungen dieses Feederfonds genehmigt oder wird die Anlage eines Feederfonds in einen Masterfonds bei einem beabsichtigten Wechsel des Masterfonds gemäß § 45a Absatz 1 erneut genehmigt, hat die Kapitalanlagegesellschaft den Anlegern folgende Informationen auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen:
Diese Informationen müssen spätestens 30 Tage vor dem in Satz 1 Nummer 3 genannten Datum zur Verfügung gestellt werden. Die in Satz 1 Nummer 4 genannte Frist beginnt mit dem Zugang der Informationen.
(2) Wurde ein EU-Investmentvermögen in einen ausländischen Feederfonds umgewandelt oder ändert ein ausländisches EU-Investmentvermögen als Feederfonds seinen Masterfonds und wurde das EU-Investmentvermögen oder der ausländische Feederfonds bereits gemäß § 132 zum öffentlichen Vertrieb angezeigt, sind die in Artikel 64 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Informationen den Anlegern in deutscher Sprache auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Die EU-Verwaltungsgesellschaft oder Kapitalanlagegesellschaft, die den ausländischen Feederfonds verwaltet, ist für die Erstellung der Übersetzung verantwortlich. Die Übersetzung muss den Inhalt des Originals richtig und vollständig wiedergeben.
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung des Feederfonds vor Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 genannten Frist nur Anteile des Masterfonds unter Berücksichtigung der bisher geltenden Anlagegrenzen erwerben.
(4) In den Fällen der Umwandlung in einen Feederfonds nach Absatz 1 ist die Übertragung aller Vermögensgegenstände des in den Feederfonds umgewandelten Sondervermögens an den Masterfonds gegen Ausgabe von Anteilen am Masterfonds zulässig."
43. § 50 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden jeweils die Wörter "EG-Investmentanteile" durch die Wörter "EU-Investmentanteile" ersetzt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Masterfonds keine Anteile an einem Feederfonds halten."
44. § 51 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Die Kapitalanlagegesellschaft muss für die Zwecke der Einhaltung des Absatzes 2 das Marktrisikopotenzial eines Feederfonds berechnen aus der Kombination seines Marktrisiko potenzials durch den Einsatz von Derivaten nach § 63a Satz 3 Nummer 2 mit
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. vorzuschreiben, wie Geschäfte nach den §§ 54 und 57 in die Berechnung des Marktrisikopotenzials einzubeziehen sind,".
bb) In Nummer 3 werden die Wörter "einschließlich deren Anlagegrenzen," gestrichen.
cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
"3a. Bestimmungen über die Berechnung und Begrenzung des Anrechnungsbetrages für das Kontrahentenrisiko nach § 60 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 festzulegen,".
45. In § 52 Nummer 4 Buchstabe d wird nach dem Wort "zugelassen" das Wort "sind" eingefügt, werden die Wörter "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 145 S. 1), die durch die Richtlinie 2006/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 (ABl. EU Nr. L 114S. 60) geändert worden ist," durch die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt und werden nach dem Wort "erfüllt," die Wörter "zum Handel zugelassen" eingefügt.
46. § 54 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes" durch die Wörter "konzernangehörige Unternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "oder Verpfändung von Wertpapieren" die Wörter "oder Geldmarktinstrumenten" eingefügt.
bb) In Satz 2 am Ende wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und werden die folgenden Wörter angefügt:
"die Anlage in Geldmarktinstrumenten in der Währung des Guthabens kann auch im Wege des Pensionsgeschäftes nach § 57 erfolgen."
cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Die zur Sicherheit nach Satz 1 übereigneten Wertpapiere dürfen mit Zustimmung der Depotbank bei einem geeigneten Kreditinstitut verwahrt werden."
dd) Im neuen Satz 4 werden nach den Wörtern "Die Erträge aus" die Wörter "der Anlage der" eingefügt.
47. § 57 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
b) Absatz 2
(2) Der von der Kapitalanlagegesellschaft als Pensionsgeber für Rechnung des Sondervermögens empfangene Betrag ist auf die in § 53 für die Kreditaufnahme geltende Grenze anzurechnen. Die von der Kapitalanlagegesellschaft als Pensionsnehmer gezahlten Beträge sind auf die Grenze in § 60 Abs. 3 und auf eine in den Vertragsbedingungen vorgesehene Liquiditätsgrenze anzurechnen.
wird aufgehoben.
48. § 60 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Bundesanstalt übermittelt der Europäischen Kommission ein Verzeichnis der in Satz 2 genannten Kategorien von Schuldverschreibungen und Emittenten; diesem Verzeichnis ist ein Vermerk beizufügen, in dem die Art der Deckung erläutert wird."
b) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter "in Derivaten, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind" und das Komma gestrichen.
c) In Absatz 7 werden die Wörter "Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes" durch die Wörter "Unternehmen, die demselben Konzern im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs angehören," ersetzt.
49. Die Überschrift von § 61 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 61 Erwerb von Investmentfondsanteilen | " § 61 Erwerb von Anteilen an Investmentvermögen". |
50. Nach § 63 wird folgender § 63a eingefügt:
" § 63a Anlagegrenzen und Anlagebeschränkungen für Feederfonds
Die Kapitalanlagegesellschaft hat für einen Feederfonds ungeachtet der Anlagegrenzen nach § 61 Satz 1 und § 64 Absatz 3 mindestens 85 Prozent des Wertes des Feederfonds in Anteile eines Masterfonds anzulegen. Der Feederfonds darf erst dann über die Anlagegrenzen nach § 61 Satz 1 und § 64 Absatz 3 hinaus in einem Masterfonds anlegen, wenn die Genehmigung nach § 45a erteilt worden ist und die Master-Feeder-Vereinbarung nach § 45b Absatz 1 und, falls erforderlich, die Depotbankenvereinbarung nach § 45b Absatz 2 und die Abschlussprüfervereinbarung nach § 45b Absatz 3 wirksam geworden sind. Die Kapitalanlagegesellschaft darf bis zu 15 Prozent des Wertes des Feederfonds anlegen in
§ 99 Absatz 3 Satz 2 und 3 bleibt unberührt."
51. In § 65 Satz 3 werden nach den Wörtern "seit Errichtung eines Sondervermögens" die Wörter "sowie nach vollzogener Verschmelzung durch das übernehmende Sondervermögen" eingefügt.
52. In § 80d Absatz 1 wird im einleitenden Satzteil das Wort "ausführliche" gestrichen.
53. In § 82 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "50 Prozent" durch die Angabe "30 Prozent" ersetzt.
54. Dem § 85 wird folgender Satz angefügt:
"Nach Maßgabe des § 61 Satz 1 darf die Kapitalanlagegesellschaft in Anteilen an einem einzigen Investmentvermögen nach § 84 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a sowie § 50 Absatz 1 Satz 1 und 2 insgesamt nur in Höhe von bis zu 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen; § 61 Satz 2 ist nicht anzuwenden."
55. § 90e wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "abweichend von § 42 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 für das Sondervermögen lediglich" und das Wort "ausführlichen" gestrichen.
b) In Absatz 2 wird im einleitenden Satzteil das Wort "ausführliche" gestrichen.
56. § 90h wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe "des § 2 Abs. 4 Nr. 7" durch die Wörter "der §§ 50, 66, 83, 90g und 112 sowie an entsprechenden ausländischen Investmentvermögen" ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörter "unverbrieften Darlehensforderungen" die Wörter "einschließlich solcher, die als sonstige Anlageinstrumente im Sinne des § 52 erwerbbar sind," eingefügt.
c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(7) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 darf die Kapitalanlagegesellschaft von Mikrofinanz-Instituten unverbriefte Darlehensforderungen bis zu 75 Prozent des Wertes des Sondervermögens erwerben.
Mikrofinanz-Institute im Sinne des Satzes 1 sind Unternehmen,
Die Kapitalanlagegesellschaft darf unverbriefte Darlehensforderungen desselben Mikrofinanz-Instituts nur bis zu 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens erwerben. | "(7) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 darf die Kapitalanlagegesellschaft bis zu 95 Prozent des Wertes des Sondervermögens in unverbriefte Darlehensforderungen von regulierten Mikrofinanz-Instituten anlegen.
Regulierte Mikrofinanz-Institute im Sinne des Satzes 1 sind Unternehmen,
Abweichend von Absatz 5 Satz 1 darf die Kapitalanlagegesellschaft auch bis zu 75 Prozent des Wertes des Sondervermögens in unverbriefte Darlehensforderungen von unregulierten Mikrofinanz-Instituten anlegen, deren Geschäftstätigkeit die in Satz 2 Nummer 2 und 3 genannten Kriterien erfüllt und die seit mindestens drei Jahren neben der allgemeinen fachlichen Eignung über ein ausreichendes Erfahrungswissen für die Tätigkeit im Mikrofinanzsektor verfügen, ein nachhaltiges Geschäftsmodell vorweisen können und deren ordnungsgemäße Geschäftsorganisation sowie deren Risikomanagement von einem im Staat des Mikrofinanz-Instituts niedergelassenen Wirtschaftsprüfer geprüft sowie von der Kapitalanlagegesellschaft regelmäßig kontrolliert werden. Die Kapitalanlagegesellschaft darf Vermögensgegenstände desselben Mikrofinanz-Instituts jedoch nur in Höhe von bis zu 10 Prozent und von mehreren Mikrofinanz-Instituten desselben Landes nur in Höhe von bis zu 15 Prozent des Wertes des Sondervermögens erwerben." |
57. In § 90i Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "einmal halbjährlich" durch die Wörter "einmal vierteljährlich" ersetzt."
58. § 90j wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "abweichend von § 42 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 für das Sondervermögen lediglich" und das Wort "ausführlichen" gestrichen.
b) In Absatz 2 wird im einleitenden Satzteil das Wort "ausführliche" gestrichen.
59. In § 90m Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 18 des Aktiengesetzes" durch die Angabe " § 290 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt.
60. § 90p wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "abweichend von § 42 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1" und das Wort "ausführlichen" gestrichen.
b) In Absatz 2 wird im einleitenden Satzteil das Wort "ausführliche" gestrichen.
61. § 91 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe "30 bis 86" durch die Wörter "30 bis 40, 40b, 40c, 40g und 40h, 41 bis 45, 46 bis 86" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 am Ende wird das Wort "und" gestrichen.
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. § 51 Abs. 2, die §§ 59, 69 und 82 Abs. 3 sowie die Anlagegrenze nach § 90h Abs. 4 Satz 1 für die dort genannten Vermögensgegenstände unberührt bleiben. | "3. § 51 Absatz 2, die §§ 59, 69 und § 82 Absatz 3 mit der Maßgabe, dass die Belastung nach § 82 Absatz 3 Satz 1 insgesamt 50 Prozent des Verkehrswertes der im Sondervermögen befindlichen Immobilien nicht überschreiten darf, unberührt bleiben, und". |
cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. die Anlagegrenzen nach § 90h Absatz 4 Satz 1 hinsichtlich der in § 52 Satz 1 Nummer 1 genannten Vermögensgegenstände, sofern es sich um Aktien handelt, und Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind, unberührt bleiben."
62. § 93 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Verkaufsprospekte" durch das Wort "Verkaufsprospekt" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die §§ 42, 121 und 123 finden auf Spezial-Sondervermögen keine Anwendung. | "(3) § 42 ist auf Spezial-Sondervermögen nicht anzuwenden." |
63. § 94 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 94 Jahresberichte | " § 94 Rechnungslegung für Spezial-Sondervermögen". |
b) In Satz 1 werden die Wörter " § 44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 4" durch die Wörter " § 44 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 4a" ersetzt.
c) In Satz 2 wird die Angabe " § 44 Abs. 2" durch die Wörter " § 44 Absatz 2 und § 111 Absatz 1 Satz 4" ersetzt.
64. § 95 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
"Erfolgt bei einem bereits angezeigten Spezial-Sondervermögen ein Wechsel der Depotbank, so ist dies der Bundesanstalt unverzüglich nach Wirksamwerden der Änderung anzuzeigen."
b) Absatz 5a
(5a) Die Kapitalanlagegesellschaft darf abweichend von § 50 Abs. 1 für Rechnung eines Spezial-Sondervermögens Anteile an anderen inländischen Spezial-Sondervermögen erwerben.
wird aufgehoben.
c) In Absatz 6 werden die Wörter " § 80 Abs. 3 Satz 1 und 2" durch die Wörter " § 80 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.
d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(7) § 40 Satz 1 Nr. 2 und 3, Satz 2 und 3 findet auf Spezial-Sondervermögen keine Anwendung. Eine Genehmigung der Bundesanstalt ist nicht erforderlich, jedoch müssen die Anleger der Übertragung zustimmen. | "(7) Spezial-Sondervermögen dürfen nicht auf Publikums-Sondervermögen verschmolzen werden, Publikums-Sondervermögen dürfen nicht auf Spezial-Sondervermögen verschmolzen werden.
Die §§ 40, 40b, 40c und 40g sind auf Spezial-Sondervermögen nur mit den folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:
|
e) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(8) § 23 Abs. 1 Satz 3, § 41, § 43 Abs. 3 bis 5, § 44 Abs. 2 und § 45 finden auf Spezial-Sondervermögen keine Anwendung. | "(8) Spezial-Sondervermögen dürfen nicht Masterfonds oder Feederfonds einer MasterFeeder-Struktur sein, wenn Publikums-Sondervermögen Masterfonds oder Feederfonds derselben Master-Feeder-Struktur sind." |
f) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(9) § 68a ist auf Spezial-Sondervermögen nicht anzuwenden. | "(9) § 23 Absatz 1 Satz 3, die §§ 41 und 43 Absatz 3 bis 5 sowie die §§ 45 und 68a sind auf Spezial-Sondervermögen nicht anzuwenden." |
65. § 96 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Kapitalanlagegesellschaft" die Wörter "oder im Fall einer richtlinienkonformen Investmentaktiengesellschaft eine EU-Verwaltungsgesellschaft" eingefügt.
b) In Satz 3 werden nach dem Wort "Kapitalanlagegesellschaft" die Wörter "oder einer EU-Verwaltungsgesellschaft" eingefügt.
c) Die folgenden Sätze werden angefügt:
" § 38 ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Kündigungsfrist gemäß § 38 Absatz 1 auch für die Investmentaktiengesellschaft gilt. § 39 ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass das Verfügungsrecht über das Gesellschaftsvermögen nur dann auf die Depotbank zur Abwicklung übergeht, wenn die Investmentaktiengesellschaft sich nicht in eine selbstverwaltende Investmentaktiengesellschaft umwandelt oder keine weitere Kapitalanlagegesellschaft oder EU-Verwaltungsgesellschaft benennt und dies jeweils von der Bundesanstalt genehmigt wird. Die §§ 13 und 13a gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Wortes "richtlinienkonformes Sondervermögen" das Wort "richtlinienkonforme Investmentaktiengesellschaft" tritt."
66. § 97 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 4 wird das Wort "sechs" durch das Wort "zwei" ersetzt.
b) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
"Im Fall einer Antragstellung für eine selbstverwaltende Investmentaktiengesellschaft nach Absatz la erhöht sich die Frist des Satzes 4 auf sechs Monate."
67. § 99 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
" § 3 Absatz 2 des Aktiengesetzes und § 264d des Handelsgesetzbuchs sind auf Anlageaktien einer fremdverwalteten Investmentaktiengesellschaft nicht anzuwenden."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. an die Stelle des Wortes "Vertragsbedingungen" tritt das Wort "Satzung" oder, wenn es sich um eine Investmentaktiengesellschaft in Form einer Umbrella-Konstruktion handelt, treten an diese Stelle die Wörter "Satzung und Anlagebedingungen"; | "5. an die Stelle des Wortes "Vertragsbedingungen" treten die Wörter "Satzung und Anlagebedingungen";". |
bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Auf die selbstverwaltende Investmentaktiengesellschaft sind darüber hinaus § 9 Abs. 2 und § 9a entsprechend anzuwenden. | "Eine Investmentaktiengesellschaft darf bewegliches und unbewegliches Vermögen auch dann erwerben, wenn es für den Betrieb der Investmentaktiengesellschaft notwendig ist (Investmentbetriebsvermögen). Den Erwerb darf sie nicht mit Kapital aus der Begebung von Anlageaktien bestreiten. Sie darf zudem Kredite in Höhe von bis zu 10 Prozent ihres Gesellschaftsvermögens aufnehmen, soweit dies den Erwerb von unbeweglichem Vermögen ermöglichen soll, das für die Ausübung ihrer Tätigkeit notwendig ist; die Kreditaufnahme darf jedoch zusammen mit der Kreditaufnahme gemäß § 53 nicht mehr als 15 Prozent des Gesellschaftsvermögens betragen." |
c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(6) Vorbehaltlich des § 100 Abs. 5 sind auf die Investmentaktiengesellschaft sowie deren Teilgesellschaftsvermögen die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes nicht anwendbar. | "(6) Auf die Fälle der Verschmelzung einer Investmentaktiengesellschaft auf eine andere Investmentaktiengesellschaft, ein Teilgesellschaftsvermögen einer Investmentaktiengesellschaft, ein Sondervermögen oder ein EU-Investmentvermögen sind die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes zur Verschmelzung anzuwenden, soweit sich aus den §§ 40, 40f und 40g Absatz 2 bis 5 sowie §§ 40h und 42a nichts anderes ergibt. Die in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 8 enthaltenen Maßgaben finden Anwendung. Die Satzung einer Investmentaktiengesellschaft darf für die Zustimmung der Aktionäre zu einer Verschmelzung nicht mehr als 75 Prozent der tatsächlich abgegebenen Stimmen der bei der Hauptversammlung anwesenden oder vertretenen Aktionäre verlangen." |
68. Nach § 99 wird folgender § 99a eingefügt:
" § 99a Sondervorschriften für selbstverwaltende Investmentaktiengesellschaften
(1) § 99 Absatz 3 gilt für selbstverwaltende Investmentaktiengesellschaften mit der Maßgabe, dass darüber hinaus § 9 Absatz 2, 3, 3a, 3b und die nach § 9 Absatz 5 erlassene Rechtsverordnung sowie § 9a Absatz 1 und die nach § 9a Absatz 2 erlassene Rechtsverordnung entsprechend anzuwenden sind.
(2) Die Kosten einer Verschmelzung dürfen entsprechend den Vorgaben des § 40f nicht den Anlageaktionären zugerechnet werden."
69. § 100 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Auf die Fälle der Übertragung aller Vermögensgegenstände eines Teilgesellschaftsvermögens auf ein anderes Teilgesellschaftsvermögen der gleichen Umbrella-Konstruktion sowie auf die Übertragung auf ein oder von einem Sondervermögen oder Teilgesellschaftsvermögen, das von der gleichen Kapitalanlagegesellschaft im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG verwaltet wird, ist § 40 entsprechend anzuwenden. | "(5) Die §§ 40 bis 40h sind entsprechend anzuwenden auf die Verschmelzung
Die Satzung einer Investmentaktiengesellschaft darf für die Zustimmung der Aktionäre zu einer Verschmelzung nicht mehr als 75 Prozent der tatsächlich abgegebenen Stimmen der bei der Hauptversammlung anwesenden oder vertretenen Aktionäre verlangen. Auf die in Satz 1 genannten Fälle sind die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes nicht anzuwenden." |
70. In § 101 werden nach dem Wort "Investmentaktiengesellschaft" die Wörter "oder eines Teilgesellschaftsvermögens" und nach dem Wort "Satzung" die Wörter "oder Anlagebedingungen" eingefügt und folgender Satz angefügt:
" § 112 Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden."
71. § 103 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 103 Sacheinlageverbot | " § 103 Ausgabe der Aktien". |
b) Satz 2
Sacheinlagen sind außer in den Fällen des § 100 Abs. 5 unzulässig.
wird aufgehoben.
72. In § 105 Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
"Unternehmensaktionäre können die Rücknahme ihrer Aktien jedoch nur verlangen, wenn alle Unternehmensaktionäre zustimmen und bezogen auf alle Einlagen der Unternehmensaktionäre der Betrag des Anfangskapitals gemäß § 96 Absatz 5 Satz 1 nicht unterschritten wird; im Fall einer fremdverwalteten Investmentaktiengesellschaft darf bezogen auf alle Einlagen der Unternehmensaktionäre ein Betrag von 50.000 Euro nicht unterschritten werden."
73. In § 110 Absatz 2 Satz 2 wird nach den Wörtern "vergleichbaren Vermögensgegenständen und Schulden" das Wort "(Investmentanlagevermögen)" eingefügt.
74. In § 110a Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern "Bestimmungen der Satzung" die Wörter "und der Anlagebedingungen" eingefügt.
75. § 111 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
"Dabei gelten die Verweise in § 110 Absatz 2 bis 5 auf § 44 Absatz 1 nur in dem für den Halbjahresbericht gemäß § 44 Absatz 2 erforderlichen Umfang. Soweit eine Prüfung oder prüferische Durchsicht durch den Abschlussprüfer erfolgt, gilt § 110a Absatz 2 bis 4 entsprechend."
b) In Absatz 2 wird die Angabe "ist § 110" durch die Wörter "sind die §§ 110 und 110a" ersetzt.
c) Absatz 3
(3) In den Fällen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 gilt § 110a jeweils entsprechend.
wird aufgehoben.
76. § 111a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter " § 37x des Wertpapierhandelsgesetzes" durch die Wörter " § 37w des Wertpapierhandelsgesetzes" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern "im Verkaufsprospekt" die Wörter "und den in den wesentlichen Anlegerinformationen" eingefügt.
77. In § 112 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Vermögensgegenstände nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 bis 4, 7, 10 und 11" durch die Wörter "Vermögensgegenstände nach § 2 Absatz 4 Nummer 1 bis 4, 10 und 11 sowie Anteile an Investmentvermögen nach Maßgabe der §§ 50, 66, 83, 90g und 112 sowie an entsprechenden ausländischen Investmentvermögen" ersetzt.
78. § 117 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "abweichend von § 42 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 für das Sondervermögen lediglich" und das Wort "ausführlichen" gestrichen und nach dem Wort "Vertragsbedingungen" die Wörter "und die wesentlichen Anlegerinformationen" eingefügt.
b) In Satz 2 wird im einleitenden Satzteil das Wort "ausführliche" gestrichen.
79. § 121 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 121 Anlegerinformation 07a | " § 121 Verkaufsunterlagen und Hinweispflichten". |
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Vor Vertragsschluss ist dem am Erwerb eines Anteils Interessierten der vereinfachte Verkaufsprospekt der Kapitalanlagegesellschaft oder der ausländischen Investmentgesellschaft in der geltenden Fassung kostenlos und unaufgefordert anzubieten. Darüber hinaus ist dem am Erwerb eines Anteils Interessierten und dem Anleger der ausführliche Verkaufsprospekt sowie der letzte veröffentlichte Jahres- und Halbjahresbericht auf Verlangen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Soweit ein vereinfachter Verkaufsprospekt nicht erstellt werden darf, sind die in Satz 2 genannten Unterlagen dem am Erwerb eines Anteils Interessierten vor Vertragsabschluss kostenlos und unaufgefordert anzubieten. Dem ausführlichen Verkaufsprospekt sind die Vertragsbedingungen oder die Satzung beizufügen, es sei denn, der ausführliche Verkaufsprospekt enthält einen Hinweis, wo der am Erwerb eines Anteils Interessierte oder der Anleger diese im Geltungsbereich dieses Gesetzes kostenlos erlangen kann. Die in den Sätzen 1, 2 und 4 genannten Unterlagen (Verkaufsunterlagen) können in Papierform erstellt oder auf einem dauerhaften Datenträger, zu dem der am Erwerb eines Anteils Interessierte und der Anleger Zugang haben, gespeichert werden; der am Erwerb eines Anteils Interessierte und der Anleger können jederzeit verlangen, die Verkaufsunterlagen in Papierform zu erhalten. Der am Erwerb eines Anteils Interessierte ist darauf hinzuweisen, wo im Geltungsbereich des Gesetzes und auf welche Weise er die Verkaufsunterlagen kostenlos erhalten kann. Dem Erwerber ist außerdem eine Durchschrift des Antrags auf Vertragsabschluss auszuhändigen oder eine Kaufabrechnung zu übersenden, die einen Hinweis auf die Höhe des Ausgabeaufschlags und des Rücknahmeabschlags und eine Belehrung über das Recht des Käufers zum Widerruf nach § 126 enthalten müssen. | "(1) Rechtzeitig vor Vertragsschluss sind dem am Erwerb eines Anteils Interessierten die wesentlichen Anlegerinformationen in der geltenden Fassung kostenlos zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus sind dem am Erwerb eines Anteils Interessierten und dem Anleger auf Verlangen der Verkaufsprospekt sowie der letzte veröffentlichte Jahres- und Halbjahresbericht kostenlos zur Verfügung zu stellen. Dem Verkaufsprospekt sind die Vertragsbedingungen oder die Satzung beizufügen, es sei denn, der Verkaufsprospekt enthält einen Hinweis, wo der am Erwerb eines Anteils Interessierte oder der Anleger diese im Geltungsbereich dieses Gesetzes kostenlos erhalten kann. Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Unterlagen (Verkaufsunterlagen) sind dem am Erwerb eines Anteils Interessierten und dem Anleger auf einem dauerhaften Datenträger oder einer Internetseite gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 zur Verfügung zu stellen; der am Erwerb eines Anteils Interessierte und der Anleger können jederzeit verlangen, die Verkaufsunterlagen kostenlos in Papierform zu erhalten. Zusätzlich ist eine jeweils geltende Fassung der wesentlichen Anlegerinformationen auf der Internetseite der Kapitalanlagegesellschaft, der ausländischen Investmentgesellschaft oder der FU-Investmentgesellschaft zugänglich zu machen. Der am Erwerb eines Anteils Interessierte ist darauf hinzuweisen, wo im Geltungsbereich des Gesetzes und auf welche Weise er die Verkaufsunterlagen kostenlos erhalten kann. Dem Erwerber ist eine Durchschrift des Antrags auf Vertragsabschluss auszuhändigen oder eine Kaufabrechnung zu übersenden, die jeweils einen Hinweis auf die Höhe des Ausgabeaufschlags und des Rücknahmeabschlags und eine Belehrung über das Recht des Käufers zum Widerruf nach § 126 enthalten müssen." |
c) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
alt | neu |
(2) (aufgehoben) | "(2) Dem am Erwerb eines Anteils an einem Feederfonds Interessierten und dem Anleger eines Feederfonds sind auch der Verkaufsprospekt sowie Jahres- und Halbjahresbericht des Masterfonds auf Verlangen kostenlos in Papierform zur Verfügung zu stellen. Soweit eine Master-Feeder-Vereinbarung gemäß § 45b Absatz 1 abgeschlossen wurde, ist diese den Anlegern des Feederfonds und des Masterfonds auf Verlangen kostenlos zur Verfügung zu stellen." |
d) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "ausführlichen" gestrichen.
80. § 122 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Für EG-Investmentanteile hat die ausländische Investmentgesellschaft den Jahresbericht für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres, den Halbjahresbericht, die Verkaufsprospekte, die Ausgabe- und Rücknahmepreise der Anteile sowie sonstige Unterlagen und Angaben, die in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in dem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem die Investmentgesellschaft ihren Sitz hat, zu veröffentlichen sind, im Geltungsbereich dieses Gesetzes in deutscher Sprache zu veröffentlichen. Für Umfang, Inhalt und Zeitpunkte der Veröffentlichungen gelten die Vorschriften des Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem die Investmentgesellschaft ihren Sitz hat, entsprechend. Die Investmentgesellschaft hat die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen und Angaben mit Ausnahme der Ausgabe- und Rücknahmepreise jeweils unverzüglich nach deren erster Verwendung in ihrem Sitzstaat der Bundesanstalt zu übersenden. | "(1) Für nach § 132 zum Vertrieb angezeigte EU-Investmentanteile hat die FU-Investmentgesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft folgende Unterlagen und Angaben im Geltungsbereich dieses Gesetzes in deutscher Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen üblichen Sprache zu veröffentlichen:
Die wesentlichen Anlegerinformationen gemäß Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG sind ohne Änderung gegenüber der im Herkunftsstaat verwendeten Fassung in deutscher Sprache zu veröffentlichen. Die in den Sätzen 1 und 2 beschriebenen Anforderungen gelten auch für jegliche Änderungen der genannten Informationen und Unterlagen. Für die Häufigkeit der Veröffentlichungen von Ausgabe- und Rücknahmepreis gelten die Vorschriften des Herkunftsstaates des EU-Investmentvermögens entsprechend. Die Anleger sind entsprechend § 42a mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrichten über
|
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz la eingefügt:
"(1a) Übersetzungen von wesentlichen Anlegerinformationen und Unterlagen gemäß Absatz 1 Satz 1 müssen unter der Verantwortung der ausländischen Investmentgesellschaft, der EU-Investmentgesellschaft oder bei Verwaltung eines EU-Investmentvermögens in Vertragsform durch die Kapitalanlagegesellschaft erstellt werden und den Inhalt der ursprünglichen Informationen richtig und vollständig wiedergeben."
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort "EG-Investmentanteile" jeweils durch das Wort "EU-Investmentanteile" ersetzt.
bb) In Nummer 3 werden nach den Wörtern "im Geltungsbereich dieses Gesetzes" die Wörter "oder in den im Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien" eingefügt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Anleger sind zudem entsprechend § 42a mittels eines dauerhaften Datenträgers über Änderungen der Vertragsbedingungen, die mit den bisherigen Anlagegrundsätzen nicht vereinbar sind, die wesentliche Anlegerrechte berühren oder die Vergütungen und Aufwendungserstattungen betreffen, die aus dem Investmentvermögen entnommen werden können, einschließlich der Hintergründe der Änderungen und der Rechte der Anleger in einer verständlichen Art und Weise zu unterrichten; dabei ist mitzuteilen, wo und auf welche Weise weitere Informationen hierzu erlangt werden können."
d) In Absatz 3 wird das Wort "EG-Investmentanteile" durch das Wort "EU-Investmentanteile" ersetzt.
81. § 123 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 123 Deutsche Sprache 07a 11b
Die in § 121 Abs. 1 genannten Unterlagen sind in deutscher Sprache abzufassen oder mit einer deutschen Übersetzung zu versehen. Darüber hinaus sind sämtliche Veröffentlichungen und Werbeschriften in deutscher Sprache abzufassen oder mit einer deutschen Übersetzung zu versehen. Soweit es sich nicht um EG-Investmentanteile handelt, ist der deutsche Wortlaut der in den Sätzen 1 und 2 genannten Unterlagen und Veröffentlichungen maßgeblich. Soweit es sich um EG-Investmentanteile handelt, ist im Hinblick auf die Ansprüche des Anlegers aus Prospekthaftung nach § 127 der deutsche Wortlaut maßgeblich. | " § 123 Maßgebliche Sprachfassung
(1) Sämtliche Veröffentlichungen und Werbeschriften, die sich auf Anteile an einem inländischen Investmentvermögen oder auf ausländische Investmentanteile, die keine EU-Investmentanteile sind, beziehen, sind in deutscher Sprache abzufassen oder mit einer deutschen Übersetzung zu versehen. Dabei ist der deutsche Wortlaut der in § 121 Absatz 1 genannten Unterlagen und der in Satz 1 genannten Unterlagen und Veröffentlichungen maßgeblich. (2) Bei EU-Investmentanteilen ist der deutsche Wortlaut der wesentlichen Anlegerinformationen für die Prospekthaftung nach § 127 maßgeblich; für die übrigen in § 122 Absatz 1 Satz 1 genannten Unterlagen ist die im Geltungsbereich dieses Gesetzes veröffentlichte Sprachfassung zugrunde zu legen. Erfolgt die Veröffentlichung auch in deutscher Sprache, so ist der deutsche Wortlaut maßgeblich." |
82. § 124 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1 vorangestellt:
"(1) Werbung muss eindeutig als solche erkennbar sein. Sie muss redlich und eindeutig sein und darf nicht irreführend sein. Insbesondere darf Werbung, die eine Aufforderung zum Erwerb von Anteilen eines inländischen Investmentvermögens, EU-Investmentanteilen oder ausländischen Investmentanteilen und spezifische Informationen darüber enthält, keine Aussagen treffen, die im Widerspruch zu Informationen des Verkaufsprospekts und den in § 42 Absatz 2, Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG oder § 137 Absatz 2 genannten wesentlichen Anlegerinformationen stehen oder die Bedeutung dieser Informationen herabstufen. Bei schriftlicher Werbung ist darauf hinzuweisen, dass ein Verkaufsprospekt existiert, und dass die in § 42 Absatz 2 oder Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG genannten wesentlichen Anlegerinformationen verfügbar sind. Dabei ist anzugeben, wo und in welcher Sprache diese Informationen oder Unterlagen für den Anleger oder den am Erwerb eines Anteils Interessierten erhältlich sind und welche Zugangsmöglichkeiten bestehen."
b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz la und in seinem Satz 5 wird das Wort "EG-Investmentanteile" durch das Wort "EU-Investmentanteile" ersetzt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Jede Werbung für einen Feederfonds in Textform muss einen Hinweis enthalten, dass dieser dauerhaft mindestens 85 Prozent seines Vermögens in Anteile eines Masterfonds anlegt."
d) In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort "EG-Investmentanteilen" durch das Wort "EU-Investmentanteilen" ersetzt.
83. § 127 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 127 Prospekthaftung 07a | " § 127 Prospekthaftung und Haftung für die wesentlichen Anlegerinformationen". |
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden jeweils die Wörter "ausführlichen oder vereinfachten" gestrichen.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "der Verkaufsprospekte" durch die Wörter "des Verkaufsprospekts" ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Angaben von wesentlicher Bedeutung im vereinfachten Verkaufsprospekt sind für inländische Investmentvermögen ausschließlich die Angaben nach § 42 Abs. 2 bis 4. | "(2) Sind in den wesentlichen Anlegerinformationen enthaltene Angaben irreführend, unrichtig oder nicht mit den einschlägigen Stellen des Verkaufsprospekts vereinbar, so kann derjenige, der auf Grund der wesentlichen Anlegerinformationen Anteile gekauft hat, von der Kapitalanlagegesellschaft oder ausländischen Investmentgesellschaft und von demjenigen, der diese Anteile im eigenen Namen gewerbsmäßig ver kauft hat, als Gesamtschuldner Übernahme der Anteile gegen Erstattung des von ihm gezahlten Betrages verlangen. Ist der Käufer in dem Zeitpunkt, in dem er von der Fehlerhaftigkeit der wesentlichen Anlegerinformationen Kenntnis erlangt hat, nicht mehr Inhaber des Anteils, so kann er die Zahlung des Betrages verlangen, um den der von ihm gezahlte Betrag den Rücknahmepreis des Anteils im Zeitpunkt der Veräußerung übersteigt." |
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "nach Absatz 1" die Wörter "oder nach Absatz 2" eingefügt und die Wörter "der Verkaufsprospekte" durch die Wörter "des Verkaufsprospekts oder die Unrichtigkeit der wesentlichen Anlegerinformationen" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern "nach Absatz 1" die Wörter "oder nach Absatz 2" eingefügt und die Wörter "der Verkaufsprospekte" durch die Wörter "des Verkaufsprospekts oder die Unrichtigkeit der wesentlichen Anlegerinformationen" ersetzt.
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "nach Absatz 1" die Wörter "oder nach Absatz 2" eingefügt und die Wörter "der Verkaufsprospekte" durch die Wörter "des Verkaufsprospekts oder die Unrichtigkeit der wesentlichen Anlegerinformationen" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern "nach Absatz 1" die Wörter "oder nach Absatz 2" eingefügt und die Wörter "der Verkaufsprospekte" durch die Wörter "des Verkaufsprospekts oder die Unrichtigkeit der wesentlichen Anlegerinformationen" ersetzt.
f) Absatz 5
(5) Der Anspruch verjährt in einem Jahr seit dem Zeitpunkt, in dem der Käufer von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Verkaufsprospekte Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch in drei Jahren seit dem Abschluss des Kaufvertrages.
wird aufgehoben.
84. § 128 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 128 Anzeigepflicht 07a
Beabsichtigt die Kapitalanlagegesellschaft, Anteile an einem Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 46 bis 65 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Publikum zu vertreiben, so hat sie dies der Bundesanstalt und den zuständigen Stellen des anderen Staates anzuzeigen. Zur Vorlage bei den zuständigen Stellen dieses Staates stellt die Bundesanstalt auf Antrag der Kapitalanlagegesellschaft bei Nachweis der Voraussetzungen eine Bescheinigung aus, dass die Vorschriften der Richtlinie 85/611/EWG erfüllt sind. | " § 128 Anzeigepflicht
(1) Beabsichtigt eine Kapitalanlagegesellschaft, Anteile an einem von ihr verwalteten richtlinienkonformen Sondervermögen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Publikum zu vertreiben, hat sie dies der Bundesanstalt mit einem Anzeigeschreiben gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache anzuzeigen, soweit nicht die Verwendung einer Amtssprache beider Mitgliedstaaten vereinbart wurde. Der Anzeige sind in jeweils geltender Fassung beizufügen:
Die nach Satz 2 Nummer 1 beizufügenden Unterlagen sind entweder zu übersetzen
Die wesentlichen Anlegerinformationen sind in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Aufnahmestaates oder in einer von den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates akzeptierten Sprache vorzulegen. Übersetzungen sind in der Verantwortung der Kapitalanlagegesellschaft zu erstellen und müssen den Inhalt der ursprünglichen Informationen richtig und vollständig wiedergeben. (2) Die Bundesanstalt prüft, ob die gemäß Absatz 1 übermittelten Unterlagen vollständig sind. Fehlende Angaben und Unterlagen fordert die Bundesanstalt innerhalb von zehn Arbeitstagen als Ergänzungsanzeige an. Die Ergänzungsanzeige ist der Bundesanstalt innerhalb von sechs Monaten nach der Erstattung der Anzeige oder der letzten Ergänzungsanzeige einzureichen; anderenfalls ist eine Übermittlung der Anzeige nach Absatz 3 ausgeschlossen. Die Frist nach Satz 3 ist eine Ausschlussfrist. Eine erneute Anzeige ist jederzeit möglich. (3) Spätestens zehn Arbeitstage nach Eingang der vollständigen Anzeige bei der Bundesanstalt übermittelt sie den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates diese Anzeige sowie eine Bescheinigung gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 584/2010, dass es sich um ein richtlinienkonformes Sondervermögen handelt. Das Anzeigeschreiben und die Bescheinigung sind den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache zu übermitteln, soweit nicht die Verwendung einer Amtssprache beider Mitgliedstaaten vereinbart wurde. Die Bundesanstalt benachrichtigt die Kapitalanlagegesellschaft oder die EU-Verwaltungsgesellschaft unmittelbar über die Übermittlung. Die Kapitalanlagegesellschaft kann ihre Anteile ab dem Datum dieser Benachrichtigung im Aufnahmestaat auf den Markt bringen. Die näheren Inhalte, Form und Gestaltung des Anzeigeverfahrens bestimmen sich nach den Artikeln 1 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 584/2010. (4) Unbeschadet der Anzeige nach Absatz 1 stellt die Bundesanstalt auf Antrag der Kapitalanlagegesellschaft eine Bescheinigung gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 aus, dass die Vorschriften der Richtlinie 2009/65/EG erfüllt sind. (5) Die Kapitalanlagegesellschaft hat das Anzeigeschreiben nach Absatz 1 Satz 1 und die in Absatz 1 Satz 2 genannten Unterlagen über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu übermitteln. (6) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Form der einzureichenden Unterlagen nach Absatz 5 und über die zulässigen Datenträger und Übertragungswege erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen." |
85. § 129 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 129 Verpflichtungen bei grenzüberschreitendem Vertrieb 07a
Im Falle des Vertriebs von Anteilen nach Maßgabe der §§ 46 bis 65 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist die Kapitalanlagegesellschaft verpflichtet,
| " § 129 Veröffentlichungspflichten
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sämtliche in § 128 Absatz 1 genannten Unterlagen sowie deren Änderungen auf ihrer Internetseite oder einer Internetseite, die sie im Anzeigeschreiben gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 genannt hat, zu veröffentlichen. Sie hat den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates Zugang zu dieser Internetseite zu gewähren. (2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat die veröffentlichten Unterlagen und Übersetzungen auf dem neuesten Stand zu halten. Die Kapitalanlagegesellschaft hat die zuständigen Stellen des Aufnahmestaates auf elektronischem Wege über jede Änderung an den in § 128 Absatz 1 genannten Unterlagen sowie darüber, wo diese Unterlagen im Internet verfügbar sind, zu unterrichten. Die Kapitalanlagegesellschaft hat hierbei entweder die Änderungen oder Aktualisierungen zu beschreiben oder eine geänderte Fassung des jeweiligen Dokuments als Anlage in einem gebräuchlichen elektronischen Format beizufügen. (3) Sollten sich die im Anzeigeschreiben nach Absatz 1 Satz 1 mitgeteilten Vorkehrungen für die Vermarktung gemäß Anhang I Teil B der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 oder die vertriebenen Anteilklassen ändern, hat die Kapitalanlagegesellschaft dies den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates vor Umsetzung der Änderung in Textform mitzuteilen." |
86. Nach § 129 wird Abschnitt 3 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Abschnitt 3 Öffentlicher Vertrieb von EG-Investmentanteilen nach Maßgabe der Richtlinie 85/611/EWG im Geltungsbereich dieses Gesetzes § 130 Anwendbare Vorschriften auf den öffentlichen Vertrieb von EG-Investmentanteilen 07a Für den öffentlichen Vertrieb von EG-Investmentanteilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelten die Vorschriften dieses Abschnitts und die weiteren Vorschriften dieses Gesetzes, soweit sie auf EG-Investmentanteile Anwendung finden. § 131 Benennungspflicht 07a Die Investmentgesellschaft muss für den öffentlichen Vertrieb mindestens ein inländisches Kreditinstitut oder eine inländische Zweigniederlassung eines Kreditinstituts mit Sitz im Ausland benennen, über welche die für die Anleger bestimmten Zahlungen geleitet werden und die Rücknahme von Anteilen durch die Investmentgesellschaft abgewickelt wird. Außerdem hat die Investmentgesellschaft die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Anleger die vorgeschriebenen Informationen im Geltungsbereich dieses Gesetzes erhalten. Angaben über die nach den Sätzen 1 und 2 getroffenen Maßnahmen sind in den im Geltungsbereich dieses Gesetzes verbreiteten ausführlichen Verkaufsprospekt sowie den vereinfachten Verkaufsprospekt aufzunehmen; bei Umbrella-Konstruktionen mit mindestens einem Teilfonds, dessen Anteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen, und weiteren Teilfonds, für die keine Anzeige nach § 132 erstattet wurde, ist drucktechnisch herausgestellt an hervorgehobener Stelle darauf hinzuweisen, dass für die weiteren Teilfonds keine Anzeige erstattet worden ist und Anteile dieser Teilfonds an Anleger im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht öffentlich vertrieben werden dürfen; diese weiteren Teilfonds sind namentlich zu bezeichnen. § 132 Anzeigepflicht 07a (1) Die Investmentgesellschaft hat die Absicht, EG-Investmentanteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich zu vertreiben, der Bundesanstalt anzuzeigen. Die Bundesanstalt kann die Einreichung der Anzeige in englischer Sprache gestatten. (2) Der Anzeige sind beizufügen:
Fremdsprachige Unterlagen sind vorbehaltlich der in § 2 Abs. 11 Satz 2 Nr. 4 genannten Besonderheiten mit einer deutschen Übersetzung vorzulegen. Die Bescheinigung nach Satz 1 Nr. 1 kann mit einer englischen Übersetzung vorgelegt werden. (3) Die Bundesanstalt hat den Tag des Eingangs der Anzeige innerhalb von vier Wochen zu bestätigen, sofern die erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen. Fehlende Angaben und Unterlagen fordert die Bundesanstalt innerhalb der gleichen Frist als Ergänzungsanzeige an. Die Ergänzungsanzeige ist der Bundesanstalt innerhalb von sechs Monaten nach der Erstattung der Anzeige beziehungsweise der letzten Ergänzungsanzeige einzureichen; anderenfalls gilt der öffentliche Vertrieb wegen nicht ordnungsgemäßer Anzeigenerstattung als untersagt. Die Frist nach Satz 3 ist eine Ausschlussfrist. § 133 Aufnahme, Untersagung und Einstellung des öffentlichen Vertriebs 07a (1) Der öffentliche Vertrieb von EG-Investmentanteilen darf vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 erst aufgenommen werden, wenn seit dem Eingang der vollständigen Anzeige zwei Monate vergangen sind, ohne dass die Bundesanstalt die Aufnahme des öffentlichen Vertriebs untersagt hat. Ist die Prüfung der Anzeige abgeschlossen und bestehen keine Gründe, die der Aufnahme des öffentlichen Vertriebs entgegenstehen, kann die Bundesanstalt die Frist nach Satz 1 abkürzen. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass Umstände vorliegen, die zu einer Untersagung der Aufnahme des öffentlichen Vertriebs nach Absatz 2 führen, und teilt die Bundesanstalt dies der ausländischen Investmentgesellschaft mit, ist der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt. Die Hemmung ist beendet, sobald die Anhaltspunkte wegfallen und die Bundesanstalt dies der ausländischen Investmentgesellschaft mitteilt. Die Mitteilung nach Satz 4 hat unverzüglich zu erfolgen. Absatz 2 bleibt unberührt. (2) Die Bundesanstalt untersagt die Aufnahme des öffentlichen Vertriebs, wenn
(3) Die Bundesanstalt untersagt den weiteren öffentlichen Vertrieb der EG-Investmentanteile, wenn
(4) Die Bundesanstalt kann den weiteren öffentlichen Vertrieb untersagen, wenn die Verpflichtungen nach § 121 Abs. 1, § 122 Abs. 1 oder § 123 Satz 1 oder 2 nicht ordnungsgemäß erfüllt werden oder eine für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Ersten und Dritten Abschnitts dieses Kapitels bestehenden Pflichten zu entrichtende Gebühr trotz Mahnung nicht gezahlt wird. (4a) Die Bundesanstalt kann bei Umbrella-Konstruktionen auch den öffentlichen Vertrieb von EG-Investmentanteilen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen, untersagen, wenn weitere EG-Investmentanteile anderer Teilfonds derselben Umbrella-Konstruktion im Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich vertrieben werden, die das Anzeigeverfahren nach § 132 nicht erfolgreich durchlaufen haben. (5) Hat die Bundesanstalt den weiteren öffentlichen Vertrieb von EG-Investmentanteilen nach Absatz 3 Nr. 1 oder 2 oder nach den Absätzen 4 oder 4a untersagt, darf die ausländische Investmentgesellschaft die Absicht, diese EG-Investmentanteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich zu vertreiben, erst wieder anzeigen, wenn seit dem Tag der Untersagung ein Jahr verstrichen ist. (6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt nach Absatz 1 Satz 3 und den Absätzen 2 und 3 haben keine aufschiebende Wirkung. (7) Die Bundesanstalt teilt die Untersagung des öffentlichen Vertriebs den zuständigen Stellen des Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem die Investmentgesellschaft ihren Sitz hat, mit. Sie macht die Untersagung im elektronischen Bundesanzeiger bekannt, falls ein öffentlicher Vertrieb stattgefunden hat. Entstehen der Bundesanstalt durch die Bekanntmachung nach Satz 2 Kosten, sind diese der Bundesanstalt zu erstatten. (8) Teilt die ausländische Investmentgesellschaft der Bundesanstalt die Einstellung des öffentlichen Vertriebs von EG-Investmentanteilen mit, hat sie dies unverzüglich im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen und dies der Bundesanstalt nachzuweisen. Die Bundesanstalt kann die Veröffentlichung auf Kosten der ausländischen Investmentgesellschaft vornehmen, wenn die Veröffentlichungspflicht auch nach Fristsetzung durch die Bundesanstalt nicht erfüllt wird. Absatz 9 bleibt unberührt. (9) Teilt die ausländische Investmentgesellschaft der Bundesanstalt die Einstellung des öffentlichen Vertriebs von einzelnen Teilfonds einer ausländischen Umbrella-Konstruktion mit, hat sie unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 11 Satz 2 Nr. 4 geänderte Angaben und Unterlagen entsprechend § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und Satz 2 einzureichen. Die geänderten Unterlagen dürfen erst nach der Einreichung bei der Bundesanstalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingesetzt werden. Die ausländische Investmentgesellschaft hat die Einstellung des öffentlichen Vertriebs unverzüglich im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen und dies der Bundesanstalt nachzuweisen. Die Bundesanstalt kann die Veröffentlichung auf Kosten der ausländischen Investmentgesellschaft vornehmen, wenn die Veröffentlichungspflicht auch nach Fristsetzung nicht erfüllt wird. | "Abschnitt 3 Öffentlicher Vertrieb von EU-Investmentanteilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes § 130 Auf den öffentlichen Vertrieb von EU-Investmentanteilen anwendbare Vorschriften (1) Auf den öffentlichen Vertrieb von FU-Investmentanteilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind die Vorschriften dieses Abschnitts und die Vorschriften des Abschnitts 1, soweit sie auf EU-Investmentanteile Anwendung finden, anzuwenden. (2) Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Internetseite gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2010/44/EU die Anforderungen, die bei öffentlichem Vertrieb von EU-Investmentanteilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu beachten sind. § 131 Pflichten bei öffentlichem Vertrieb von EU-Investmentanteilen im Inland (1) Die EU-Investmentgesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft muss für den öffentlichen Vertrieb von EU-Investmentanteilen unter Einhaltung der deutschen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sämtliche Vorkehrungen treffen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass Zahlungen an die Anteilinhaber im Inland geleistet werden und Rückkauf und Rücknahme der Anteile im Inland erfolgen. Sie hat mindestens ein inländisches Kreditinstitut oder eine inländische Zweigniederlassung eines Kreditinstituts mit Sitz im Ausland zu benennen, über welche die Zahlungen, die für die Anleger bestimmt sind, geleitet werden und über welche die Rücknahme von Anteilen durch die EU-Investmentgesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft abgewickelt werden kann, soweit die EU-Investmentanteile zumindest teilweise als gedruckte Einzelurkunden ausgegeben werden. (2) Die EU-Investmentgesellschaft oder Kapitalanlagegesellschaft, die EU-Investmentanteile im Inland vertreibt, hat sicherzustellen, dass die Anleger im Geltungsbereich dieses Gesetzes alle Informationen und Unterlagen sowie Änderungen dieser Informationen und Unterlagen erhalten, die sie gemäß Kapitel IX der Richtlinie 2009/65/EG den Anlegern im Herkunftsstaat des EU-Investmentvermögens liefern muss. (3) Angaben über die nach den Absätzen 1 und 2 getroffenen Maßnahmen sind in den Verkaufsprospekt aufzunehmen, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes verbreitet ist. Bei UmbrellaKonstruktionen mit mindestens einem Teilfonds, dessen Anteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen, und mindestens einem weiteren Teilfonds, für den keine Anzeige nach § 132 erstattet wurde, ist drucktechnisch herausgestellt an hervorgehobener Stelle darauf hinzuweisen, dass für die weiteren Teilfonds keine Anzeige erstattet wurde und Anteile dieser Teilfonds im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht öffentlich vertrieben werden dürfen; diese weiteren Teilfonds sind namentlich zu bezeichnen. § 132 Anzeige von EU-Investmentanteilen zum öffentlichen Vertrieb im Inland (1) Beabsichtigt eine EU-Investmentgesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft im Geltungsbereich dieses Gesetzes EU-Investmentanteile öffentlich zu vertreiben, prüft die Bundesanstalt, ob die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des EU-Investmentvermögens folgende Unterlagen übermittelt haben:
Der öffentliche Vertrieb kann aufgenommen werden, wenn die EU-Investmentgesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft von der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates des EU-Investmentvermögens über diese Übermittlung unterrichtet wurde. Die näheren Inhalte, Form und Gestaltung des Anzeigeverfahrens bestimmen sich nach den Artikeln 1 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 584/2010. (2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Unterlagen sind entweder in einer deutschen Übersetzung oder in einer Übersetzung in eine in internationalen Finanzkreisen gebräuchliche Sprache vorzulegen. Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten wesentlichen Anlegerinformationen sind in deutscher Sprache vorzulegen. Übersetzungen sind in der Verantwortung der FU-Investmentgesellschaft oder der Kapitalanlagegesellschaft zu erstellen und müssen den Inhalt der ursprünglichen Informationen richtig und vollständig wiedergeben. Soweit die Bundesanstalt und die zuständige Stelle des Herkunftsstaates nicht vereinbart haben, dass das Anzeigeschreiben gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und die Bescheinigung gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in einer Amtssprache beider Mitgliedstaaten übermittelt werden können, sind diese in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache vorzulegen. (3) Die Bundesanstalt verlangt im Rahmen des Anzeigeverfahrens keine zusätzlichen Unterlagen, Zertifikate oder Informationen, die nicht in Artikel 93 der Richtlinie 2009/65/EG vorgesehen sind. (4) Die EU-Investmentgesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft hat die Bundesanstalt über Änderungen der Vertragsbedingungen oder der Satzung, des Verkaufsprospekts, des Jahresberichts, des Halbjahresberichts und der wesentlichen Anlegerinformationen gemäß Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG jeweils unverzüglich zu unterrichten sowie darüber, wo diese Unterlagen in elektronischer Form verfügbar sind. Für diese Zwecke hat die Bundesanstalt eine E-Mail-Adresse anzugeben, an die die Aktualisierungen und Änderungen sämtlicher in Satz 1 genannter Unterlagen übermittelt werden müssen. Die FU-Investmentgesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft hat bei der Übersendung entweder die Änderungen oder Aktualisierungen zu beschreiben oder eine geänderte Fassung des jeweiligen Dokuments als Anlage in einem gebräuchlichen elektronischen Format beizufügen. (5) Im Fall einer Änderung der Informationen über die im Anzeigeschreiben gemäß Artikel 93 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG mitgeteilten Modalitäten der Vermarktung oder einer Änderung der vertriebenen Anteilklassen teilt die FU-Investmentgesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft der Bundesanstalt vor Umsetzung der Änderung diese Änderung in Textform mit. § 133 Untersagung und Einstellung des öffentlichen Vertriebs (1) Die Bundesanstalt ist befugt, zum Schutz der Anleger alle Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich und geeignet sind, einschließlich einer Untersagung des öffentlichen Vertriebs, wenn
(2) Hat die Bundesanstalt hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass eine FU-Investmentgesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft, die EU-Investmentanteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertreibt, gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstößt, und hat die Bundesanstalt keine Befugnisse nach Absatz 1, so teilt sie ihre Erkenntnisse den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des EU-Investmentvermögens mit und fordert diese auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen. (3) Wenn Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes durch die Maßnahmen der zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des EU-Investmentvermögens nicht beendet werden oder wenn sich diese Maßnahmen als nicht geeignet oder als unzulänglich erweisen, ist die Bundesanstalt befugt,
Maßnahmen gemäß Satz 1 Nummer 1 und 2 sind auch zu ergreifen, wenn der Herkunftsstaat des EU-Investmentvermögens nicht innerhalb einer angemessenen Frist Maßnahmen ergreift und die EU-Investmentgesellschaft oder Kapitalanlagegesellschaft, die Anteile dieses EU-Investmentvermögens im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertreibt, deshalb weiterhin auf eine Weise tätig ist, die den Interessen der Anleger im Geltungsbereich dieses Gesetzes eindeutig zuwiderläuft. Die Europäische Kommission ist unverzüglich über jede nach Satz 1 Nummer 1 ergriffene Maßnahme zu unterrichten. (4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt nach Absatz 1 und 3 Satz 1 Nummer 1 haben keine aufschiebende Wirkung. (5) Die Bundesanstalt teilt den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des EU-Investmentvermögens die Untersagung des öffentlichen Vertriebs mit. Soweit der Herkunftsstaat dieses EU-Investmentvermögens ein anderer ist als der Herkunftsstaat der verwaltenden EU-Verwaltungsgesellschaft, teilt die Bundesanstalt die Untersagung auch den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates der EU-Verwaltungsgesellschaft mit. Sie macht die Untersagung im elektronischen Bundesanzeiger bekannt, falls ein öffentlicher Vertrieb stattgefunden hat. Entstehen der Bundesanstalt durch die Bekanntmachung nach Satz 2 Kosten, sind diese der Bundesanstalt von der EU-Investmentgesellschaft oder der Kapitalanlagegesellschaft zu erstatten. (6) Teilt die zuständige Stelle des Herkunftsstaates des EU-Investmentvermögens der Bundesanstalt die Einstellung des öffentlichen Vertriebs von EU-Investmentanteilen mit, hat die FU-Investmentgesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft dies unverzüglich im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen und die Veröffentlichung der Bundesanstalt nachzuweisen. Die Bundesanstalt kann die Veröffentlichung auf Kosten der EU-Investmentgesellschaft oder der Kapitalanlagegesellschaft vornehmen, wenn die Veröffentlichungspflicht auch nach Fristsetzung durch die Bundesanstalt nicht erfüllt wird. Absatz 7 bleibt unberührt. (7) Teilt die zuständige Stelle des Herkunftsstaates des EU-Investmentvermögens der Bundesanstalt die Einstellung des öffentlichen Vertriebs von einzelnen Teilfonds einer ausländischen Umbrella-Konstruktion mit, hat die FU-Investmentgesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft die Bundesanstalt über geänderte Angaben und Unterlagen entsprechend § 132 Absatz 4 Satz 1 zu unterrichten. Dabei ist § 2 Absatz 11 Satz 2 Nummer 4 zu berücksichtigen. Die geänderten Unterlagen dürfen erst danach im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingesetzt werden. Die FU-Investmentgesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft hat die Einstellung des öffentlichen Vertriebs unverzüglich im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen und dies der Bundesanstalt nachzuweisen. Die Bundesanstalt kann die Veröffentlichung auf Kosten der EU-Investmentgesellschaft oder der Kapitalanlagegesellschaft vornehmen, wenn die Veröffentlichungspflicht auch nach Fristsetzung nicht erfüllt wird." |
87. In § 135 Satz 1 wird jeweils das Wort "EG-Investmentanteile" durch das Wort "EU-Investmentanteile" ersetzt.
88. § 136 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird im einleitenden Satzteil das Wort "EG-Investmentanteile" durch das Wort "EU-Investmentanteile" ersetzt.
b) In Absatz 5 wird die Angabe "85/611/EWG" durch die Angabe "2009/65/EG" ersetzt.
89. § 137 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 1 und 4 wird jeweils das Wort "ausführliche" gestrichen.
bb) In den Sätzen 3 und 6 wird jeweils das Wort "ausführlichen" gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Verwendung des vereinfachten Verkaufsprospekts ist nicht gestattet. | "(2) Für die ausländischen Investmentanteile sind wesentliche Anlegerinformationen zu erstellen. § 42 Absatz 2 gilt entsprechend. Für die wesentlichen Anlegerinformationen über ausländische Investmentanteile, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen nach den §§ 66 bis 82 oder nach den §§ 90a bis 90f entsprechen, sind die Anforderungen nach § 42 Absatz 2a und 2c zu beachten. Für die wesentlichen Anlegerinformationen von ausländischen Investmentanteilen, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen nach den §§ 112 und 113 entsprechen, sind die Anforderungen nach § 42 Absatz 2b und 2c zu beachten." |
c) In Absatz 4 wird jeweils das Wort "ausführliche" gestrichen.
90. In § 139 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter "gültige ausführliche Verkaufsprospekt" durch die Wörter "gültige Verkaufsprospekt und die im Zeitpunkt der Anzeige gültigen wesentlichen Anlegerinformationen" ersetzt.
91. In § 142 Absatz 1 wird das Wort "EG-Investmentanteilen" durch das Wort "EU-Investmentanteilen" ersetzt.
92. § 143 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter " § 2a Abs. 2 oder 4 Satz 1" durch die Wörter " § 2a Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1" ersetzt.
bb) Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern 2 bis 2b ersetzt:
alt | neu |
2. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 oder 2, oder § 12 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 6 Satz 1, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, | "2. entgegen
a) § 12 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 oder einer Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 5, b) § 12 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 5, oder c) § 12 Absatz 4 Satz 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, 2a. entgegen § 40d Absatz 2 Satz 1 eine Verschmelzungsinformation übermittelt, 2b. entgegen § 40d Absatz 4 Satz 1 eine Verschmelzungsinformation der Bundesanstalt nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig einreicht," |
cc) In Nummer 3 werden die Wörter "Halbsatz 1 einen vereinfachten oder ausführlichen Verkaufsprospekt" durch die Wörter "die wesentlichen Anlegerinformationen oder einen dort genannten Verkaufsprospekt" ersetzt.
dd) In Nummer 4 wird das Wort "ausführlichen" gestrichen.
ee) In Nummer 5 werden nach der Angabe " § 44 Abs. 7 Satz 1," die Wörter "oder entgegen § 44 Absatz 4a" eingefügt, nach dem Wort "Halbjahresbericht" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Auflösungsbericht" die Wörter "oder einen Abwicklungsbericht" eingefügt.
ff) In Nummer 6 wird nach dem Wort "Halbjahresbericht" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Auflösungsbericht" die Wörter "oder den Abwicklungsbericht" eingefügt.
gg) Nach Nummer 6 werden die folgenden Nummern 6a bis 6c eingefügt:
"6a. entgegen § 45e Absatz 1 eine Abwicklung beginnt,
6b. entgegen § 45e Absatz 5 Satz 1 oder § 45f Absatz 6 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder die Anleger nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgesehenen Weise oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
6c. entgegen § 45g Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,".
hh) In Nummer 7 werden nach der Angabe " § 93 Abs. 2 Satz 1" die Wörter "oder § 95 Absatz 1 Satz 3" eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 14 wird die Angabe "Abs. 1" gestrichen.
bb) Nach Nummer 16 werden die folgenden Nummern 16a und 16b eingefügt:
"16a. entgegen § 63a Satz 1 weniger als 85 Prozent des Wertes des Feederfonds in Anteile eines Masterfonds anlegt,
16b. entgegen § 63a Satz 2 in einen Masterfonds anlegt,".
cc) Nach Nummer 20 wird folgende neue Nummer 20a eingefügt:
"20a. entgegen § 90h Absatz 7 Satz 4 einen dort genannten Vermögensgegenstand erwirbt,".
dd) In Nummer 21 werden nach der Angabe " § 101" die Angabe "Satz 1" und nach dem Wort "Investmentaktiengesellschaft" die Wörter "oder eines Teilgesellschaftsvermögens" eingefügt.
ee) In Nummer 27 wird die Angabe " § 133 Abs. 2, 3, 4 oder 4a" durch die Wörter " § 133 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.
ff) Nummer 28 wird die neue Nummer 29 und die bisherige Nummer 29 wird die neue Nummer 28.
gg) In der neuen Nummer 28 wird nach dem Wort "vertreibt" der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt.
hh) In der neuen Nummer 29 werden die Wörter " § 133 Abs. 1 Satz 1 oder" und die Wörter "EG-Investmentanteilen oder" gestrichen und nach dem Wort "aufnimmt" das Wort "oder" durch einen Punkt ersetzt.
93. Nach § 143b wird folgender § 143c eingefügt:
" § 143c Beschwerde- und Schlichtungsverfahren
(1) Anleger und Kunden können jederzeit wegen behaupteter Verstöße gegen dieses Gesetz Beschwerde bei der Bundesanstalt einlegen.
(2) Beschwerden sind schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bundesanstalt einzulegen und sollen den Sachverhalt sowie den Beschwerdegrund angeben.
(3) Verbraucher können bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Vorschriften nach diesem Gesetz die Schlichtungsstelle anrufen, die für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten bei der Bundesanstalt einzurichten ist. Hiervon unberührt bleibt das Recht, den Rechtsweg zu beschreiten.
(4) Soweit behauptete Verstöße nach Absatz 1 oder Streitigkeiten nach Absatz 3 grenzüberschreitende Sachverhalte betreffen, arbeitet die Bundesanstalt mit den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zusammen; die §§ 5b und 19 gelten entsprechend.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die näheren Einzelheiten des Verfahrens der Schlichtungsstelle nach Absatz 3 und die Zusammenarbeit mit vergleichbaren Stellen zur außergerichtlichen Streitbeilegung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu regeln. Das Verfahren ist auf die Verwirklichung des Rechts auszurichten und muss insbesondere gewährleisten, dass
Die Rechtsverordnung kann auch die Pflicht der Unternehmen, sich nach Maßgabe eines geeigneten Verteilungsschlüssels an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen, und Einzelheiten zur Ermittlung des Verteilungsschlüssels enthalten. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Streitschlichtungsaufgaben nach Absatz 3 auf eine oder mehrere geeignete private Stellen zu übertragen, wenn die Aufgaben dort zweckmäßiger erledigt werden können. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen."
94. § 144 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ein vereinfachter Verkaufsprospekt, der zusätzlich die Angaben nach § 131 Satz 3 Halbsatz 1 enthält, ist der Bundesanstalt für die EG-Investmentanteile, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes bereits vor dem 28. Dezember 2007 vertrieben werden durften, vorbehaltlich des § 133 Abs. 9 erstmals vorzulegen, sobald dieser nach Vorschriften des Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum geändert werden muss, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2008. | "Die wesentlichen Anlegerinformationen über EU-Investmentanteile, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertrieben werden sollen oder dürfen, sind der Bundesanstalt erstmals vorzulegen, sobald diese nach den Vorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu erstellen sind, spätestens zum 1. Juli 2012." |
bb) Satz 3
Wird die Verpflichtung aus Satz 2 nicht erfüllt, untersagt die Bundesanstalt den weiteren öffentlichen Vertrieb der EG-Investmentanteile; § 133 Abs. 5 bis 7 gilt entsprechend.
wird aufgehoben.
b) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 bis 6 ersetzt:
alt | neu |
(4) Ausführliche Verkaufsprospekte von Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften und ausländischen Investmentgesellschaften, die eine Belehrung über das Recht des Käufers zum Widerruf nach § 126 in der vor dem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung dieses Gesetzes enthalten, dürfen bis zum 31. Dezember 2008 weiterverwendet werden. | "(4) Wird ein richtlinienkonformes Sondervermögen auf ein EU-Investmentvermögen verschmolzen und ist im Herkunftsstaat des EU-Investmentvermögens die Verwendung des vereinfachten Verkaufsprospekts während der Übergangsfrist des Artikels 118 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG gestattet, tritt an die Stelle der wesentlichen Anlegerinformationen gemäß Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG über das übernehmende Sondervermögen, die den Anlegern nach § 40d Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 zu übermitteln sind, der vereinfachte Verkaufsprospekt des übernehmenden Sondervermögens; dies gilt jedoch längstens bis zum 30. Juni 2012.
(5) Legt ein Feederfonds in einem ausländischen Masterfonds an und ist im Herkunftsstaat des ausländischen Masterfonds die Verwendung des vereinfachten Verkaufsprospekts während der Übergangsfrist des Artikels 118 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG gestattet, tritt hinsichtlich des Masterfonds an die Stelle der in § 45a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 45f Absatz 3 Satz 1 und § 45g Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vorgesehenen wesentlichen Anlegerinformationen gemäß Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG der vereinfachte Verkaufsprospekt des ausländischen Masterfonds; dies gilt jedoch längstens bis zum 30. Juni 2012. (6) Angaben gemäß § 41 Absatz 1 Satz 1 in bereits vor dem 1. Juli 2011 bestehenden Vertragsbedingungen oder einer bestehenden Satzung und bestehenden Anlagebedingungen sowie vor diesem Zeitpunkt gemäß § 43 Absatz 5 Satz 1 bekannt gemachte Änderungen dieser Angaben eines inländischen Investmentvermögens bedürfen keiner nachträglichen Genehmigung durch die Bundesanstalt." |
95. § 145 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf auf die am 28. Dezember 2007 bereits bestehenden richtlinienkonformen Sondervermögen die Vorschriften dieses Gesetzes in der vor dem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung noch bis zum 1. Juli 2010 anwenden. Auf die in Satz 1 genannten Sondervermögen sind ab dem 1. Juli 2008 die §§ 46 bis 65 in der ab dem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung anzuwenden. Werden die Vertragsbedingungen zu diesem Zweck geändert, muss die Änderung der Vertragsbedingungen nach § 43 in der vor dem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung mit der Maßgabe erfolgen, dass die in § 43 Abs. 3 und 5 genannten Fristen jeweils drei Monate betragen. Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Vertragsbedingungen für die in Satz 2 genannten Sondervermögen ändern, um für Rechnung des Sondervermögens die nach den §§ 46 bis 65 zugelassenen Rechtsgeschäfte abschließen zu können. | "(1) Eine Kapitalanlagegesellschaft hat die Vertragsbedingungen der von ihr verwalteten richtlinienkonformen Sondervermögen zum 1. Juli 2011 an die gemäß Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) ab dem 1. Juli 2011 geltende Fassung dieses Gesetzes anzupassen. Der Antrag auf Genehmigung darf nur solche Änderungen der Vertragsbedingungen beinhalten, die zwingend für eine Anpassung an die Anforderungen der ab dem 1. Juli 2011 geltenden Fassung dieses Gesetzes und der gemäß § 4 Absatz 2 erlassenen Richtlinie erforderlich sind. § 43 Absatz 5 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die geänderten Vertragsbedingungen spätestens am 30. Juni 2011 bekannt zu machen sind und diese am 1. Juli 2011 in Kraft treten; § 43 Absatz 3 findet keine Anwendung." |
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf auf die am 28. Dezember 2007 bestehenden, nicht von Absatz 1 erfassten Sondervermögen noch bis zum 1. Juli 2010 das Gesetz in der vor dem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung anwenden. Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Vertragsbedingungen für die am 28. Dezember 2007 bestehenden Immobilien-Sondervermögen ändern, um für Rechnung des Sondervermögens die nach den §§ 66 bis 82 zugelassenen Rechtsgeschäfte abschließen zu können. Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Vertragsbedingungen für die am 28. Dezember 2007 bestehenden Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken ändern, um für Rechnung des Sondervermögens die nach den §§ 112 bis 120 zugelassenen Rechtsgeschäfte abschließen zu können. Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Vertragsbedingungen für die am 28. Dezember 2007 bestehenden Gemischten Sondervermögen ändern, um für Rechnung des Sondervermögens die nach den §§ 83 bis 85 zugelassenen Rechtsgeschäfte abschließen zu können, und für Altersvorsorge-Sondervermögen, um für Rechnung des Sondervermögens die nach den §§ 87 bis 89 zugelassenen Rechtsgeschäfte abschließen zu können. Die Bundesanstalt erteilt die nach § 43 Abs. 2 Satz 1 erforderliche Genehmigung nach Maßgabe des § 43 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung. | "(2) Eine Kapitalanlagegesellschaft darf auf die am 1. Juli 2011 bestehenden, nicht von Absatz 1 erfassten Sondervermögen dieses Gesetz in der vor dem 1. Juli 2011 geltenden Fassung noch bis zum 31. Dezember 2012 weiter anwenden; die §§ 37, 38, 42, 42a, 43, 121, 123, 124 und 127 sind jedoch bereits in der ab dem 1. Juli 2011 geltenden Fassung anzuwenden. Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Vertragsbedingungen der von ihr verwalteten, nicht von Absatz 1 erfassten Sondervermögen spätestens zum 1. Januar 2013 an die gemäß Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) ab dem 1. Juli 2011 geltende Fassung dieses Gesetzes anzupassen. § 43 Absatz 5 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die geänderten Vertragsbedingungen spätestens am 31. Dezember 2012 bekannt zu machen sind und diese am 1. Januar 2013 in Kraft treten; § 43 Absatz 3 findet keine Anwendung. Von der in § 43 Absatz 5 vorgesehenen Pflicht zur Unterrichtung des Anlegers mittels eines dauerhaften Datenträgers kann abgesehen werden, wenn die Änderungen der Vertragsbedingungen lediglich zwingend erforderliche Anpassungen an die Anforderungen der ab dem 1. Juli 2011 geltenden Fassung dieses Gesetzes beinhalten." |
c) Absatz 3
(3) § 45 Abs. 1 und 2 in der ab dem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung ist erstmals auf Sondervermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 anzuwenden, deren Geschäftsjahr nach dem 31. Dezember 2008 endet. Auf Sondervermögen im Sinne der Absätze 1 und 2, deren Geschäftsjahr vor dem 1. Januar 2009 endet, ist § 45 Abs. 1 und 2 in der bis zum 27. Dezember 2007 geltenden Fassung für dieses Geschäftsjahr weiter anzuwenden.wird aufgehoben.
d) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
"Auf die am 1. Juli 2011 bestehenden Immobilien-Sondervermögen dürfen § 82 Absatz 3 Satz 2 und § 91 Absatz 3 Nummer 3 in der vor dem 1. Juli 2011 geltenden Fassung noch bis zum 31. Dezember 2014 weiter angewendet werden."
96. § 146 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Auf die vor dem 28. Dezember 2007 bestehenden Investmentaktiengesellschaften darf dieses Gesetz in der vor dem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung noch bis zum 1. Juli 2010 angewendet werden. Investmentaktiengesellschaften, deren Erlaubnis auf der Grundlage dieses Gesetzes in der vor dem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung erteilt worden ist, müssen spätestens bis zum 1. Juli 2010 die Satzung nebst Anlagebedingungen an das Gesetz in der ab dem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung anpassen. Die Änderung der Satzung und der Anlagebedingungen muss nach Maßgabe des § 99 Abs. 3 oder des § 97 Abs. 4 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 43, in der ab dem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung erfolgen. Die Bundesanstalt erteilt die nach § 43 Abs. 2 Satz 1 erforderliche Genehmigung nach Maßgabe des § 43 Abs. 2, 3 Satz 1 und Abs. 5 in der vor dem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung. Die Änderung der Satzung und der Anlagebedingungen wird wirksam mit der Eintragung der Satzungsänderung im Handelsregister. | "(1) Eine richtlinienkonforme Investmentaktiengesellschaft hat ihre Satzung und ihre Anlagebedingungen zum 1. Juli 2011 auf die gemäß Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) ab dem 1. Juli 2011 geltende Fassung dieses Gesetzes anzupassen. Der Antrag auf Genehmigung darf nur solche Änderungen der Satzung und Anlagebedingungen beinhalten, die zwingend für eine Anpassung an die Anforderungen der ab dem 1. Juli 2011 geltenden Fassung dieses Gesetzes und der gemäß § 4 Absatz 2 erlassenen Richtlinie erforderlich sind. § 99 Absatz 3 in Verbindung mit § 43 Absatz 5 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die geänderte Satzung und die geänderten Anlagebedingungen spätestens am 30. Juni 2011 bekannt zu machen sind und diese am 1. Juli 2011 in Kraft treten; § 99 Absatz 3 in Verbindung mit § 43 Absatz 3 findet keine Anwendung. Die Pflicht zur Eintragung der Satzungsänderung ins Handelsregister bleibt hiervon unberührt." |
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Spätestens einen Monat vor der geplanten Änderung der Satzung und der Anlagebedingungen sind die Aktionäre durch den Vorstand über die Maßnahme und die rechtlichen und finanziellen Folgen im elektronischen Bundesanzeiger, in den im Verkaufsprospekt angegebenen Wirtschafts- und Tageszeitungen und, soweit die Aktionäre namentlich bekannt sind, durch direkte Mitteilung zu informieren. | "(2) Auf die am 1. Juli 2011 bestehenden Investmentaktiengesellschaften, die nicht von Absatz 1 erfasst sind, kann dieses Gesetz in der vor dem 1. Juli 2011 geltenden Fassung noch bis zum 31. Dezember 2012 weiter angewendet werden; die §§ 37, 38, 42, 42a, 43, 121, 123, 124 und 127, jeweils in Verbindung mit § 99 Absatz 3, sind jedoch bereits in der ab dem 1. Juli 2011 geltenden Fassung anzuwenden. Investmentaktiengesellschaften, die nicht von Absatz 1 erfasst sind, haben ihre Satzung und ihre Anlagebedingungen spätestens zum 1. Januar 2013 an die gemäß Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) ab dem 1. Juli 2011 geltende Fassung dieses Gesetzes anzupassen. § 99 Absatz 3 in Verbindung mit § 43 Absatz 5 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die geänderte Satzung und die geänderten Anlagebedingungen spätestens am 31. Dezember 2012 bekannt zu machen sind und diese am 1. Januar 2013 in Kraft treten; § 99 Absatz 3 in Verbindung mit § 43 Absatz 3 findet keine Anwendung. Die Pflicht zur Eintragung der Satzungsänderung ins Handelsregister bleibt hiervon unberührt. Von der in § 99 Absatz 3 in Verbindung mit § 43 Absatz 5 vorgesehenen Pflicht zur Unterrichtung des Anlegers mittels eines dauerhaften Datenträgers kann abgesehen werden, wenn die Änderungen der Satzung und der Anlagebedingungen lediglich zwingend erforderliche Anpassungen an die Anforderungen der ab dem 1. Juli 2011 geltenden Fassung dieses Gesetzes beinhalten." |
c) Absatz 4 wird
(4) § 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45 sowie § 111 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit den §§ 45 und 111a Abs. 1 und 2 jeweils in der ab dem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung, sind erstmals auf Investmentaktiengesellschaften oder deren Teilgesellschaftsvermögen anzuwenden, deren Geschäftsjahr nach dem 31. Dezember 2008 endet. Auf Investmentaktiengesellschaften oder deren Teilgesellschaftsvermögen, deren Geschäftsjahr vor dem 1. Januar 2009 endet, sind § 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45 sowie § 110 und § 111 Abs. 1 in der bis zum 27. Dezember 2007 geltenden Fassung für dieses Geschäftsjahr weiter anzuwenden.
aufgehoben.
97. Folgender § 148 wird angefügt:
" § 148 Übergangsvorschrift zur Aufhebung des § 127 Absatz 5
Auf Ansprüche nach § 127 dieses Gesetzes, die vor dem 1. Juli 2011 entstanden sind, ist § 127 Absatz 5 in der bis zum 30. Juni 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden."
Artikel 2
Änderung des Kreditwesengesetzes
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 18 werden die Angaben "73/239/EWG, 85/611/EWG, 98/78/EG, 2004/39/EG , 2006/48/EG und 2006/49/EG " durch die Angaben "73/239/EWG, 98/78/EG , 2004/39/EG , 2006/48/EG , 2006/49/EG und 2009/65/EG " ersetzt.
2. In § 2c Absatz la Satz 8 Nummer 2 werden die Wörter "Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)" durch die Wörter "Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009 S. 32)" ersetzt.
3. In § 8 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter "Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels la Nr. 2 der Richtlinie 85/611/EWG (OGAW-Verwaltungsgesellschaft)" durch die Wörter "Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG (OGAW-Verwaltungsgesellschaft)" ersetzt.
4. In § 10 Absatz 2b Satz 1 Nummer 7 Buchstabe c wird das Wort "Investmentrichtlinie" durch die Angabe "Richtlinie 2009/65/EG " ersetzt.
5. In § 10c Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern "ein Institut," die Wörter "eine Kapitalanlagegesellschaft," und nach den Wörtern "nach diesem Gesetz" die Wörter "oder als Kapitalanlagegesellschaft der Aufsicht nach dem Investmentgesetz" eingefügt.
6. In § 20a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 werden jeweils die Wörter "Schuldverschreibungen gemäß Artikel 22 Abs. 4 der Investmentrichtlinie" durch die Wörter "Schuldverschreibungen gemäß Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG " ersetzt.
7. In § 23a Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "Artikels 22 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Investmentrichtlinie" durch die Wörter "Artikels 52 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Richtlinie 2009/65/EG " ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 538) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 22 Absatz 3a Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. EG Nr. L 375 S. 3), die zuletzt durch Artikel 9 der Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 (ABl. EU Nr. L 79 S. 9) geändert worden ist," durch die Wörter "Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009 S. 32) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
2. In § 27a Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter "Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. EG Nr. L 375 S. 3)" durch die Wörter "Richtlinie 2009/65/EG ", die Wörter "Artikel 25 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 85/611/EWG" durch die Wörter "Artikel 56 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2009/65/EG " und die Wörter "Artikel 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Richtlinie 85/611/EWG" durch die Wörter "Artikel 57 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG " ersetzt.
3. In § 31 Absatz 7 Nummer 1 wird die Angabe "Richtlinie 85/611/EWG" durch die Angabe "Richtlinie 2009/65/EG " ersetzt.
4. In § 33b Absatz 7 Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe "Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (ABl. EG Nr. L 375 S. 3)" durch die Angabe "Richtlinie 2009/65/EG in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
In § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Wertpapierprospektgesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, werden die Wörter "mit veränderlichem Kapital" gestrichen.
Artikel 5
Änderung des Geldwäschegesetzes
Das Geldwäschegesetz vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter "Niederlassungen solcher Gesellschaften mit Sitz im Ausland" durch die Wörter "Zweigniederlassungen von EU-Verwaltungsgesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 6a des Investmentgesetzes" ersetzt.
2. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. für die übrigen Kreditinstitute, mit Ausnahme der Deutschen Bundesbank, Finanzdienstleistungsinstitute und Institute im Sinne des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten sowie Instituten im Sinne des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes mit Sitz im Ausland, Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 5 des Investmentgesetzes und Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 6 des Investmentgesetzes die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, | "2. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht für
|
b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 bis 6 angefügt:
"(3) Ein Verpflichteter, die Mitglieder seiner Organe und dessen Beschäftigte haben der zuständigen Behörde im Sinne des Absatzes 2 Nummer 4 bis 9 sowie den Personen und Einrichtungen, derer sich die zuständige Behörde zur Durchführung ihrer Aufgaben bedient, auf Verlangen unentgeltlich Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die für die Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen von Bedeutung sind. Die zuständige Behörde kann, auch ohne besonderen Anlass, bei den Verpflichteten Prüfungen zur Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen vornehmen und die Durchführung der Prüfungen auf Dritte übertragen. Die Bediensteten der zuständigen Behörde sowie die sonstigen Personen, derer sich die zuständige Behörde bei der Durchführung der Prüfungen bedient, können hierzu die Geschäftsräume des Verpflichteten innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 zu dulden.
(4) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 7 und 8 können die Auskunft auch auf solche Fragen verweigern, wenn sich diese auf Informationen beziehen, die sie im Rahmen der Rechtsberatung oder der Prozessvertretung des Vertragspartners erhalten haben. Die Pflicht zur Auskunft bleibt bestehen, wenn der Verpflichtete weiß, dass der Vertragspartner seine Rechtsberatung für den Zweck der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung in Anspruch genommen hat oder nimmt.
(5) Die zuständige Behörde nach Absatz 2 stellt den Verpflichteten regelmäßig aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten und internen Sicherungsmaßnahmen dieses Gesetzes zur Verfügung.
(6) Die zuständige Behörde nach Absatz 2 informiert die Verpflichteten über diejenigen Staaten, die von ihr als gleichwertige Drittstaaten im Sinne dieses Gesetzes anerkannt werden. Abweichend von Satz 1 erfolgt diese Information durch die Bundesrechtsanwaltskammer für Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände, die Bundessteuerberaterkammer für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die Bundesnotarkammer für Notare, die Mitglied einer Notarkammer sind, und die zuständige oberste Landesbehörde nach § 11 Absatz 4 Satz 4 für Notare, die nicht Mitglied einer Notarkammer sind. Die Information über die Gleichwertigkeit eines Drittstaates entbindet die Verpflichteten nicht von einer eigenen Risikobewertung im Einzelfall."
Artikel 6
Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes
§ 12 des Restrukturierungsfondsgesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900, 1921), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 538) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 10 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter "im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank" und das Wort "nicht" gestrichen.
b) Die Sätze 3 bis 6
Die Rechtsverordnung ist dem Bundestag vor Erlass zuzuleiten. Die Rechtsverordnung kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, kann die Bundesregierung die Rechtsverordnung unverändert erlassen.
werden aufgehoben.
2. Folgender Absatz 11 wird angefügt:
"(11) Eine Rechtsverordnung nach Absatz 10 Satz 2 bis 7 ist vor der Zuleitung an den Bundesrat dem Bundestag zuzuleiten. Die Rechtsverordnung kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat zugeleitet. Soweit die Rechtsverordnung aufgrund des Beschlusses des Bundesrates geändert wird, bedarf es einer erneuten Zuleitung an den Bundestag nicht."
Artikel 7
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Nummer 70 Satz 3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
b) innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren seit dem Vertragsschluss im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a der Vor-REIT oder ein anderer Vor-REIT als sein Gesamtrechtsnachfolger nicht als REIT-Aktiengesellschaft in das Handelsregister eingetragen wird, | "b) der Vor-REIT oder ein anderer Vor-REIT als sein Gesamtrechtsnachfolger den Status als Vor-REIT gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 des REIT-Gesetzes verliert," |
2. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2. | "Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1, soweit diese nicht nachfolgend in Nummer la gesondert genannt sind, und Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 2." |
bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer la eingefügt:
"1 a. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 aus Aktien, die entweder gemäß § 5 des Depotgesetzes zur Sammelverwahrung durch eine Wertpapiersammelbank zugelassen sind und dieser zur Sammelverwahrung im Inland anvertraut wurden, bei denen eine Sonderverwahrung gemäß § 2 Satz 1 des Depotgesetzes erfolgt oder bei denen die Erträge gegen Aushändigung der Dividendenscheine ausgezahlt oder gutgeschrieben werden;".
cc) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
6. ausländischen Kapitalerträgen im Sinne der Nummern 1 | "6. ausländischen Kapitalerträgen im Sinne der Nummern 1 und la;". |
b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort "Nummer" die Angabe "la und" eingefügt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Nummer 2 bis 4" durch die Wörter "Nummer la bis 4" ersetzt.
3. § 44 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
In diesem Zeitpunkt haben in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 sowie 7a und 7b der Schuldner der Kapitalerträge, jedoch in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 die für den Verkäufer der Wertpapiere den Verkaufsauftrag ausführende Stelle im Sinne des Satzes 4 Nummer 1 und in den Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 das für den Verkäufer der Aktien den Verkaufsauftrag ausführende inländische Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b (den Verkaufsauftrag ausführende Stelle), und in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 die die Kapitalerträge auszahlende Stelle den Steuerabzug für Rechnung des Gläubigers der Kapitalerträge vorzunehmen. | "In diesem Zeitpunkt haben in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 bis 4 sowie 7a und 7b der Schuldner der Kapitalerträge, jedoch in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 die für den Verkäufer der Wertpapiere den Verkaufsauftrag ausführende Stelle im Sinne des Satzes 4 Nummer 1, und in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer la, 6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 die die Kapitalerträge auszahlende Stelle den Steuerabzug für Rechnung des Gläubigers der Kapitalerträge vorzunehmen." |
b) In Satz 4 Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
"3. in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a
a) das inländische Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b, das inländische Wertpapierhandelsunternehmen oder die inländische Wertpapierhandelsbank, welche die Anteile verwahrt oder verwaltet und die Kapitalerträge auszahlt oder gutschreibt oder die Kapitalerträge gegen Aushändigung der Dividendenscheine auszahlt oder gutschreibt oder die Kapitalerträge an eine ausländische Stelle auszahlt,b) die Wertpapiersammelbank, der die Anteile zur Sammelverwahrung anvertraut wurden, wenn sie die Kapitalerträge an eine ausländische Stelle auszahlt."
c) In Satz 5 werden die Wörter " , soweit es sich nicht um Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 handelt," gestrichen.
4. § 44a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern "zu erstatten ist" die Wörter "oder nach Absatz 10 kein Steuerabzug vorzunehmen ist" eingefügt.
b) In Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter " § 50d Absatz 1 Satz 3 bis 9" durch die Wörter " § 50d Absatz 1 Satz 3 bis 11" ersetzt.
c) Folgender Absatz 10 wird angefügt:
"(10) Werden Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer la gezahlt, hat die auszahlende Stelle keinen Steuerabzug vorzunehmen, wenn
Wird der auszahlenden Stelle ein Freistellungsauftrag erteilt, der auch Kapitalerträge im Sinne des Satzes 1 erfasst, oder führt diese einen Verlustausgleich nach § 43a Absatz 3 Satz 2 unter Einbeziehung von Kapitalerträgen im Sinne des Satzes 1 durch, so hat sie den Steuerabzug nicht vorzunehmen, soweit die Kapitalerträge zusammen mit den Kapitalerträgen, für die nach Absatz 1 kein Steuerabzug vorzunehmen ist oder die Kapitalertragsteuer nach § 44b zu erstatten ist, den mit dem Freistellungsauftrag beantragten Freistellungsbetrag nicht übersteigen. Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden."
5. § 45a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird der abschließende Punkt durch die Wörter " ; die auszahlende Stelle hat die Kapitalertragsteuer auf die Erträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer la jeweils gesondert für das Land, in dem sich der Ort der Geschäftsleitung des Schuldners der Kapitalerträge befindet, anzugeben." ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter " § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4" durch die Wörter " § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 bis 4" und die Wörter " § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6" durch die Wörter " § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 a, 6" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird der abschließende Punkt durch die Wörter " , sofern nicht die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 erfüllt sind." ersetzt.
6. § 50d Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
"Dem Vordruck ist in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 a eine Bescheinigung nach § 45a Absatz 2 beizufügen."
b) Nach dem neuen Satz 7 wird folgender Satz eingefügt:
"Der Antragsteller hat in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 a zu versichern, dass ihm eine Bescheinigung im Sinne des § 45a Absatz 2 vorliegt oder, soweit er selbst die Kapitalerträge als auszahlende Stelle dem Steuerabzug unterworfen hat, nicht ausgestellt wurde; er hat die Bescheinigung zehn Jahre nach Antragstellung aufzubewahren."
c) In dem neuen Satz 10 werden die Wörter "Satz 7" durch die Wörter "Satz 9" ersetzt.
7. Nach § 52 Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt:
"(8) § 3 Nummer 70 Satz 3 Buchstabe b in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) ist erstmals ab dem 1. Januar 2011 anzuwenden."
8. Nach § 52a Absatz 16a wird folgender Absatz 16b eingefügt:
"(16b) § 43 Absatz 1 bis 3, § 44 Absatz 1, § 44a Absatz 1, 9 und 10, § 45a Absatz 1 bis 3 und § 50d Absatz 1 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) sind erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2011 zufließen."
Artikel 8
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
In § 32 Absatz 3 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, wird die Angabe "Satz 1 Nr. 1" durch die Wörter "Satz 1 Nummer 1 und la" ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Investmentsteuergesetzes
Das Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 10 wird das Wort "Dach-Sondervermögen" durch das Wort "Dach-Investmentvermögen" ersetzt.
b) In der Angabe zu § 14 wird das Wort "Übertragung" durch das Wort "Verschmelzung" ersetzt.
c) In der Angabe zu § 15 werden nach dem Wort "Spezial-Sondervermögen" die Wörter "und Spezialinvestmentaktiengesellschaften" eingefügt.
d) In der Angabe zu § 17a wird das Wort "Übertragung" durch das Wort "Verschmelzung" ersetzt.
2. In § 1 werden die Absätze 1 und 2 durch die folgenden Absätze 1, 1 a und 2 ersetzt:
alt | neu |
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf
(2) Die Begriffsbestimmungen in § 1 Satz 2 und § 2 des Investmentgesetzes sind anzuwenden. Bei Investmentfonds ist die Kapitalanlagegesellschaft (§ 2 Abs. 6 des Investmentgesetzes) gesetzlicher Vertreter des Sondervermögens (§ 2 Abs. 2 des Investmentgesetzes) im Sinne des § 34 der Abgabenordnung. | "(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf
(1a) Für die Anwendung dieses Gesetzes zählt ein von einer Kapitalanlagegesellschaft im Sinne des § 2 Absatz 6 des Investmentgesetzes oder einer inländischen Zweigniederlassung einer EU-Verwaltungsgesellschaft im Sinne des § 2 Absatz 6a des Investmentgesetzes verwaltetes EU-Investmentvermögen der Vertragsform zu den ausländischen Investmentvermögen. Ist nach dem Recht des Herkunftsstaates eines Investmentvermögens nach Satz 1 auf Grund des Sitzes der Kapitalanlagegesellschaft im Inland oder der inländischen Zweigniederlassung der EU-Verwaltungsgesellschaft die Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der umfassenden Besteuerung des Investmentvermögens berufen, so gilt dieses für die Anwendung dieses Gesetzes abweichend von Satz 1 als inländisches Investmentvermögen. Anteile an einem Investmentvermögen nach Satz 2 gelten als Anteile an einem inländischen Investmentvermögen. Anteile an einem Investmentvermögen nach Satz 1 zählen zu den ausländischen Investmentanteilen. (2) Die Begriffsbestimmungen in § 1 Satz 2 und § 2 des Investmentgesetzes mit Ausnahme des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Investmentgesetzes gelten entsprechend. Anleger im Sinne dieses Gesetzes sind die Inhaber von Anteilen an Investmentvermögen, unabhängig von deren rechtlicher Ausgestaltung. Inländische Investmentvermögen sind zugleich inländische Investmentgesellschaften im Sinne dieses Gesetzes. Sie werden bei der Geltendmachung von Rechten und der Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz im Falle des 1. Absatzes 1 Nummer 1 a) Buchstabe a durch die Kapitalanlagegesellschaft, b) Buchstabe b durch die inländische Zweigniederlassung der ausländischen Verwaltungsgesellschaft und c) Buchstabe c durch die inländische Depotbank und 2. Absatzes la durch die Kapitalanlagegesellschaft vertreten." |
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird das Wort "Anteilscheininhaber" durch das Wort "Anleger" ersetzt.
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Reicht im Falle der Teilausschüttung die Ausschüttung nicht aus, um die Kapitalertragsteuer einzubehalten, so gilt die Teilausschüttung als ausschüttungsgleicher Ertrag. | "Reicht im Falle der Teilausschüttung die Ausschüttung nicht aus, um die Kapitalertragsteuer gemäß § 7 Absatz 1 bis 3 einschließlich der bundes- oder landesgesetzlich geregelten Zuschlagsteuern zur Kapitalertragsteuer (Steuerabzugsbeträge) einzubehalten, gilt auch die Teilausschüttung dem Anleger mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Erträge gemäß § 3 Absatz 1 vom Investmentvermögen erzielt worden sind, als zugeflossen und für den Steuerabzug als ausschüttungsgleicher Ertrag." |
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze la bis 1c eingefügt:
"(1a) Erwirbt ein Anleger einen Anteil an einem ausschüttenden Investmentvermögen unter Einschluss des Rechts zum Bezug der Ausschüttung, erhält er ihn aber ohne dieses Recht, so gelten die Einnahmen anstelle der Ausschüttung als vom Investmentvermögen an den Anleger ausgeschüttet. Hat das Investmentvermögen auf den erworbenen Anteil eine Teilausschüttung im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 geleistet, sind dem Anleger neben den Einnahmen anstelle der Ausschüttung auch Beträge in Höhe der ausschüttungsgleichen Erträge zuzurechnen. Die Bekanntmachungen nach § 5 gelten auch für diese Einnahmen und Beträge. Für die Anwendung dieses Gesetzes stehen die Einnahmen anstelle der Ausschüttung auf den Investmentanteil und die Beträge nach Satz 2 den ausschüttungsgleichen Erträgen gleich. Die auszahlende Stelle nach § 7 Absatz 1 oder der Entrichtungspflichtige nach § 7 Absatz 3a und 3c hat die Einnahmen nach Satz 1 vom Veräußerer des Anteils einzuziehen.
(1 b) Erwirbt ein Anleger einen Anteil an einem inländischen thesaurierenden Investmentvermögen im Laufe des Geschäftsjahres, erhält er ihn aber nach Ablauf des Geschäftsjahres, so gilt dem Anleger ein Betrag zum Ende des Geschäftsjahres als zugeflossen, der in Höhe und Zusammensetzung den ausschüttungsgleichen Erträgen entspricht. Leistet das Investmentvermögen auf den erworbenen Anteil eine Teilausschüttung im Sinne des Absatzes 1 Satz 4, ist der Betrag nach Satz 1 um diese Teilausschüttung zu erhöhen. Die Bekanntmachungen nach § 5 gelten auch für den Betrag nach Satz 1 und Teilausschüttungen. Für die Anwendung dieses Gesetzes stehen die Beträge nach Satz 1 den ausschüttungsgleichen Erträgen und etwaige Einnahmen anstelle der Teilausschüttung nach Satz 2 der Ausschüttung auf den Investmentanteil gleich. Der Entrichtungspflichtige nach § 7 Absatz 3b, 3d und 4 hat die Steuerabzugsbeträge und eine etwaige Erhöhung nach Satz 2 vom Veräußerer des Anteils einzuziehen.
(1c) Die Investmentgesellschaft hat in Abstimmung mit der Depotbank dafür Sorge zu tragen, dass durch Anteilsrückgaben, die vor dem Tag verlangt oder vereinbart werden, an dem der Nettoinventarwert des Investmentvermögens um die von der auszahlenden Stelle oder dem Entrichtungspflichtigen zu erhebenden Steuerabzugsbeträge vermindert wird, und die nach diesem Tag erfüllt werden, nicht von einem zu niedrigen Umfang des Investmentvermögens ausgegangen wird und Ausschüttungen an die Anleger oder als Steuerabzugsbeträge zur Verfügung zu stellende Beträge nur in dem Umfang das Investmentvermögen belasten, der den Berechnungen der Investmentgesellschaft entspricht."
c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und la" ersetzt.
4. In § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 Satz 1 und 3 werden jeweils hinter dem Wort "Investmentgesellschaft" die Wörter "oder die ein EU-Investmentvermögen der Vertragsform verwaltende Kapitalanlagegesellschaft" eingefügt.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe "Nummer 1" durch die Wörter "Nummer 1 und la" ersetzt.
bb) Satz 4
§ 4 Absatz 5 ist nicht anzuwenden.
wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Werden die Erträge nur zum Teil ausgeschüttet, gilt für den Teil der ausschüttungsgleichen Erträge des Investmentvermögens Absatz 1 entsprechend. Die darauf zu erhebende Kapitalertragsteuer ist von dem ausgeschütteten Betrag einzubehalten. | "(2) Im Falle einer Teilausschüttung nach § 2 Absatz 1 Satz 3 sind auf die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge die Absätze 1, 3, 3a und 3c anzuwenden; die zu erhebende Kapitalertragsteuer ist von dem ausgeschütteten Betrag einzubehalten. Im Falle einer Teilausschüttung nach § 2 Absatz 1 Satz 4 sind auf die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge die Absätze 3, 3b, 3d und 4 anzuwenden." |
c) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 3d ersetzt:
alt | neu |
(3) Von den ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen eines inländischen Investmentvermögens wird ein Steuerabzug in Höhe von 25 Prozent vorgenommen, soweit
enthalten sind. Von den für den Steuerabzug von Kapitalerträgen geltenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes sind auf Erträge nach Satz 1 Nummer 1 die für Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 des Einkommensteuergesetzes und auf Erträge nach Satz 1 Nummer 2 die für Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und Satz 2 des Einkommensteuergesetzes geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Absatz 4 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend. | "(3) Eine Kapitalertragsteuer wird von den Erträgen aus einem Anteil an einem inländischen Investmentvermögen erhoben,
Der Steuerabzug obliegt dem Entrichtungspflichtigen. Dieser hat die auszuschüttenden Beträge einschließlich der Steuerabzugsbeträge bei der Depotbank einzuziehen, soweit er sie nicht nach § 2 Absatz 1 a und 1 b vom Veräußerer des Anteils einzuziehen hat. Das Investmentvermögen hat der Depotbank die Beträge für die Ausschüttungen und den Steuerabzug zur Verfügung zu stellen, die sich nach seinen Berechnungen unter Verwendung der von der Depotbank ermittelten Zahl der Investmentanteile ergeben. (3a) Entrichtungspflichtiger ist bei ausgeschütteten Erträgen im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a als auszahlende Stelle
Ergänzend sind die für den Steuerabzug von Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer la des Einkommensteuergesetzes geltenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden. (3b) Entrichtungspflichtiger ist bei ausschüttungsgleichen Erträgen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b die inländische Stelle, die im Falle einer Ausschüttung auszahlende Stelle nach Absatz 3a Satz 1 wäre. Die Depotbank hat die Steuerabzugsbeträge den inländischen Stellen nach Satz 1 auf deren Anforderung zur Verfügung zu stellen, soweit nicht die inländische Stelle Beträge nach § 2 Absatz 1 b einzuziehen hat; nicht angeforderte Steuerabzugsbeträge hat die Depotbank nach Ablauf des zweiten Monats seit dem Ende des Geschäftsjahres des Investmentvermögens zum 10. des Folgemonats anzumelden und abzuführen. Das Investmentvermögen, die Depotbank und die sonstigen inländischen Stellen haben das zur Verfügungstellen und etwaige Rückforderungen der Steuerabzugsbeträge nach denselben Regeln abzuwickeln, die für ausgeschüttete Beträge nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a gelten würden. Die inländische Stelle hat die Kapitalertragsteuer spätestens mit Ablauf des ersten Monats seit dem Ende des Geschäftsjahres des Investmentvermögens einzubehalten und zum 10. des Folgemonats anzumelden und abzuführen. Ergänzend sind die für den Steuerabzug von Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer la des Einkommensteuergesetzes geltenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden. (3c) Den Steuerabzug hat bei ausgeschütteten Erträgen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a als Entrichtungspflichtiger die auszahlende Stelle im Sinne des Absatzes 3a Satz 1 vorzunehmen. Ergänzend sind die für den Steuerabzug von Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes geltenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden. (3d) Den Steuerabzug nimmt bei ausschüttungsgleichen Erträgen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b als Entrichtungspflichtiger die inländische Stelle vor, die im Falle einer Ausschüttung auszahlende Stelle nach Absatz 3c Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3a Satz 1 wäre. Absatz 3b Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. Ergänzend sind die für den Steuerabzug von Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes geltenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden." |
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Von den ausschüttungsgleichen Erträgen eines inländischen Investmentvermögens mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten hat die inländische Investmentgesellschaft den Steuerabzug vorzunehmen. § 43 Absatz 2 Satz 2 und § 44a des Einkommensteuergesetzes sowie § 7 Absatz 1 Satz 5 dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden. Die Kapitalertragsteuer ist innerhalb eines Monats nach der Entstehung zu entrichten. Die Investmentgesellschaft hat bis zu diesem Zeitpunkt eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung vom 28. Januar 2003 (BGBl. I S. 139), geändert durch die Verordnung vom 20. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3380), in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln. | "(4) Von den ausschüttungsgleichen Erträgen eines inländischen Investmentvermögens mit Ausnahme der in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b genannten hat als Entrichtungspflichtiger die inländische Stelle einen Steuerabzug vorzunehmen, die bei Erträgen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b nach Absatz 3d Satz 1 als auszahlende Stelle hierzu verpflichtet wäre. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend. Absatz 3b Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden." |
e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Bei Kapitalerträgen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 und in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2, in denen keine Ausnahme oder Abstandnahme vom Steuerabzug möglich ist, hat das inländische Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes, das den Investmentanteil im Zeitpunkt des Zufließens der Kapitalerträge verwahrt, § 44b Absatz 6 Satz 1, 2 und 4 des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden. Wird die Kapitalertragsteuer nicht nach Satz 1 erstattet, erstattet die inländische Investmentgesellschaft die Kapitalertragsteuer und den auf sie entfallenden Solidaritätszuschlag, die einem von der Körperschaftsteuer befreiten Anleger als zugeflossen gelten. Der Anleger hat die Bescheinigung nach § 44a Absatz 4 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes und eine Steuerbescheinigung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass nicht nach Satz 1 verfahren wurde. | "(5) Wird bei ausschüttungsgleichen Erträgen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b sowie nach Absatz 4 von der inländischen Stelle weder vom Steuerabzug abgesehen noch ganz oder teilweise Abstand genommen, wird auf Antrag die einbehaltene Kapitalertragsteuer unter den Voraussetzungen des § 44a Absatz 4 und des § 44b Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in dem dort vorgesehenen Umfang von der inländischen Investmentgesellschaft erstattet. Der Anleger hat der Investmentgesellschaft eine Bescheinigung der inländischen Stelle im Sinne der Absätze 3b, 3d und 4 vorzulegen, aus der hervorgeht, dass diese die Erstattung nicht vorgenommen hat und auch nicht vornehmen wird. Im Übrigen sind die für die Anrechnung und Erstattung der Kapitalertragsteuer geltenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden. Die erstattende inländische Investmentgesellschaft haftet in sinngemäßer Anwendung des § 44 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes für zu Unrecht vorgenommene Erstattungen; für die Zahlungsaufforderung gilt § 219 der Abgabenordnung entsprechend. Für die Überprüfung der Erstattungen sowie für die Geltendmachung der Rückforderung von Erstattungen oder der Haftung ist das Finanzamt zuständig, das für die Besteuerung der inländischen Investmentgesellschaft nach dem Einkommen zuständig ist." |
f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(6) Verwahrt ein inländisches Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes den Investmentanteil in dem Zeitpunkt, in dem die Kapitalerträge im Sinne des Absatzes 4 einem Gläubiger, der als Körperschaft weder Sitz noch Geschäftsleitung oder der als natürliche Person weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, als zugeflossen gelten, in einem auf den Namen des Gläubigers der Kapitalerträge lautenden Depot, ist das Verfahren nach Absatz 5 Satz 1 entsprechend anzuwenden. Wird der Investmentanteil in dem Zeitpunkt, in dem die Kapitalerträge im Sinne des Absatzes 4 einem Gläubiger, der als Körperschaft weder Sitz noch Geschäftsleitung oder der als natürliche Person weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, als zugeflossen gelten, in einem auf den Namen des Gläubigers der Kapitalerträge lautenden Depot eines ausländischen Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts verwahrt, hat die inländische Investmentgesellschaft auf Antrag die einbehaltene Kapitalertragsteuer zu erstatten. Die inländische Investmentgesellschaft hat sich von dem ausländischen Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut versichern zu lassen, dass der Gläubiger der Kapitalerträge nach den Depotunterlagen als Körperschaft weder Sitz noch Geschäftsleitung oder als natürliche Person weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Das Verfahren nach den Sätzen 1bis 3 ist auf den Steuerabzug von Erträgen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 entsprechend anzuwenden, soweit die Erträge einem Anleger zufließen oder als zugeflossen gelten, der eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums gegründete Gesellschaft im Sinne des Artikels 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 34 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung innerhalb des Hoheitsgebietes eines dieser Staaten ist, und der einer Körperschaft im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 3 des Körperschaftsteuergesetzes vergleichbar ist; soweit es sich um eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums gegründete Gesellschaft oder eine Gesellschaft mit Ort und Geschäftsleitung in diesem Staat handelt, ist zusätzlich Voraussetzung, dass mit diesem Staat ein Amtshilfeabkommen besteht. | "(6) Wird bei einem Gläubiger ausschüttungsgleicher Erträge im Sinne des Absatzes 4, der als Körperschaft weder Sitz noch Geschäftsleitung oder als natürliche Person weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, von der inländischen Stelle nicht vom Steuerabzug abgesehen, hat die inländische Investmentgesellschaft auf Antrag die einbehaltene Kapitalertragsteuer zu erstatten. Die inländische Investmentgesellschaft hat sich von dem ausländischen Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut versichern zu lassen, dass der Gläubiger der Kapitalerträge nach den Depotunterlagen als Körperschaft weder Sitz noch Geschäftsleitung oder als natürliche Person weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Das Verfahren nach den Sätzen 1 und 2 ist auf den Steuerabzug von Erträgen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 entsprechend anzuwenden, soweit die Erträge einem Anleger zufließen oder als zugeflossen gelten, der eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums gegründete Gesellschaft im Sinne des Artikels 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 34 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung innerhalb des Hoheitsgebietes eines dieser Staaten ist, und der einer Körperschaft im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 3 des Körperschaftsteuergesetzes vergleichbar ist; soweit es sich um eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums gegründete Gesellschaft oder eine Gesellschaft mit Ort und Geschäftsleitung in diesem Staat handelt, ist zusätzlich Voraussetzung, dass mit diesem Staat ein Amtshilfeabkommen besteht. Absatz 5 Satz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden." |
6. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Dach-Sondervermögen" durch das Wort "Dach-Investmentvermögen" ersetzt.
b) In Satz 1 wird das Wort "Dach-Sondervermögens" durch das Wort "Dach-Investmentvermögens" ersetzt.
c) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Soweit Zielfonds die Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 nicht erfüllen, sind die nach § 6 zu ermittelnden Besteuerungsgrundlagen des Zielfonds den steuerpflichtigen Erträgen des DachSondervermögens zuzurechnen. | "Soweit Ziel-Investmentvermögen die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 nicht erfüllen, sind die nach § 6 zu ermittelnden Besteuerungsgrundlagen des Ziel-Investmentvermögens den steuerpflichtigen Erträgen des Dach-Investmentvermögens zuzurechnen." |
d) Folgender Satz wird angefügt:
"Die vorstehenden Sätze sind auch auf Master-Feeder-Strukturen im Sinne des Kapitels 2 Abschnitt 1a des Investmentgesetzes anzuwenden."
7. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Das inländische Sondervermögen gilt als Zweckvermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Körperschaftsteuergesetzes. | "Das inländische Sondervermögen gilt in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c als Zweckvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 5 des Körperschaftsteuergesetzes." |
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz la Satz 2."
b) In Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 werden nach den Wörtern "bei den übrigen Kapitalerträgen" die Wörter "außer Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer la des Einkommensteuergesetzes" eingefügt.
8. § 13 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Investmentgesellschaft befindet. | "(5) Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Investmentgesellschaft befindet, oder in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, in dessen Bezirk die Zweigniederlassung besteht, oder in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der inländischen Depotbank befindet." |
9. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Übertragung" durch das Wort "Verschmelzung" ersetzt.
b) In Absatz 1 werden die Wörter "Übertragung aller Gegenstände eines Sondervermögens" durch das Wort "Verschmelzung" und die Wörter " § 40 des Investmentgesetzes" durch die Wörter " § 40g des Investmentgesetzes unter alleiniger Beteiligung inländischer Sondervermögen" ersetzt.
c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Ein nach § 40g Absatz 2 Satz 1 des Investmentgesetzes bestimmter Übertragungsstichtag gilt als Geschäftsjahresende des übertragenden Sondervermögens."
d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "zum Übertragungsstichtag" durch die Wörter "zu Beginn des dem Übertragungsstichtag folgenden Tages" ersetzt.
e) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Erhalten die Anleger des übertragenden Sondervermögens eine Barzahlung im Sinne des § 40h des Investmentgesetzes, gilt diese als Ertrag im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes, wenn sie nicht Betriebseinnahme des Anlegers, eine Leistung nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Einkommensteuergesetzes oder eine Leistung nach § 22 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes ist; § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes und § 8b Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes und § 5 sind nicht anzuwenden. Die Barzahlung ist als Ausschüttung eines sonstigen Ertrags oder als Teil der Ausschüttung nach § 6 zu behandeln."
f) In Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 werden nach den Wörtern "andere Investmentgesellschaft" die Wörter "oder ein Teilgesellschaftsvermögen einer anderen Investmentaktiengesellschaft" eingefügt.
10. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter "und Spezial-Investmentaktiengesellschaften" angefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe " §§ 6, 7 Abs. 4 Satz 2" durch die Angabe " § 6" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Sondervermögens" durch das Wort "Investmentvermögens" ersetzt.
cc) Satz 8 wird durch folgende Sätze ersetzt:
alt | neu |
§ 7 Abs. 4 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. | "Die Kapitalertragsteuer nach Satz 7 und nach § 7 ist durch die Investmentgesellschaft innerhalb eines Monats nach der Entstehung zu entrichten. Die Investmentgesellschaft hat bis zu diesem Zeitpunkt eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung vom 28. Januar 2003 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 17. November 2010 (BGBl. I S. 1544) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln. Im Rahmen der ergänzenden Anwendung der Vorschriften des Einkommensteuergesetzes über den Steuerabzug sind § 44a Absatz 6 und § 45a Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden." |
c) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 7 ist sinngemäß anzuwenden mit der Maßgabe, dass der Steuersatz 25 Prozent der Erträge beträgt und die Kapitalertragsteuer von der Investmentgesellschaft einzubehalten ist. | "Von den Erträgen ist Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent durch die Investmentgesellschaft einzubehalten; Absatz 1 Satz 8 bis 10 gilt entsprechend." |
11. § 17a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Übertragung" durch das Wort "Verschmelzung" ersetzt.
b) In Satz 1 werden die Wörter "Übertragungen zwischen Rechtsträgern desselben Staates" durch die Wörter "Verschmelzungen von Investmentvermögen, die demselben Aufsichtsrecht unterliegen," und in Nummer 1 die Angabe " § 40" durch die Angabe " § 40g" ersetzt.
12. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 19 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 7 werden vor den Wörtern "erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden" die Wörter "vorbehaltlich der Sätze 8 und 9" eingefügt.
bb) Nach Satz 8 wird folgender Satz eingefügt:
"Dies gilt für § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a entsprechend, soweit dieser inländische Immobilienerträge aus seinem Anwendungsbereich ausnimmt."
b) Die folgenden Absätze 20 und 21 werden angefügt:
"(20) § 1 Absatz 1, la und 2, die §§ 5, 10, 11 Absatz 1, § 13 Absatz 5, die §§ 14, 15 Absatz 1 Satz 2 und § 17a in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2011 beginnen. Die §§ 2, 7, 11 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 Satz 1 und 8 bis 10 und Absatz 2 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) sind erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Anleger oder in den Fällen des § 11 Absatz 2 dem Investmentvermögen nach dem 31. Dezember 2011 zufließen oder ihm als zugeflossen gelten. Für vor dem 1. Januar 2013 als zugeflossen geltende Erträge hat die inländische Stelle abweichend von § 7 Absatz 3b Satz 4 und Absatz 4 die Kapitalertragsteuer spätestens mit Ablauf des zweiten Monats seit dem Ende des Geschäftsjahres des Investmentvermögens einzubehalten und zum 10. des Folgemonats anzumelden und abzuführen. Steuerabzugsbeträge, die für vor dem 1. Januar 2013 als zugeflossen geltende Erträge von Entrichtungspflichtigen bei der Depotbank nicht eingezogen wurden, hat die Depotbank abweichend von § 7 Absatz 3b Satz 2 Halbsatz 2 spätestens mit Ablauf des dritten Monats seit dem Ende des Geschäftsjahres des Investmentvermögens einzubehalten und zum 10. des Folgemonats anzumelden und abzuführen.
(21) § 11 Absatz 2 Satz 2 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) ist für Kapitalerträge, die dem Investmentvermögen nach dem 31. Dezember 2010 und vor dem 1. Januar 2012 zufließen, mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes eine Erstattung von Kapitalertragsteuer nach § 44b Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes nur zulässig ist, wenn die betreffenden Anteile, aus denen die Kapitalerträge stammen, im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses neben dem wirtschaftlichen Eigentum auch
stehen. Satz 1 gilt nicht bei Kapitalerträgen aus Anteilen, wenn es sich um den Erwerb von Anteilen an einem Ziel-Investmentvermögen handelt und die Anteile an das Dach-Investmentvermögen ausgegeben werden."
Artikel 10
Änderung des Zerlegungsgesetzes
Nach § 1 Absatz 3 des Zerlegungsgesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3a eingefügt:
"(3a) Ist ein Steuerbetrag im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a des Einkommensteuergesetzes einem Land zugeflossen, in dem sich der Ort der Leitung des Schuldners der Kapitalerträge nicht befindet, hat das Land den Steuerbetrag an das Land zu überweisen, in dem sich der Ort der Leitung des Schuldners der Kapitalerträge befindet."
Artikel 11
Änderung des REIT-Gesetzes
Das REIT-Gesetz vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914), das durch Artikel 37 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 10 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
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Die Frist des Satzes 1 kann auf Antrag von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht um ein Jahr verlängert werden, wenn Umstände außerhalb des Verantwortungsbereichs des Vor-REIT eine solche Verlängerung rechtfertigen. | "Die Frist des Satzes 1 kann auf Antrag von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bis zu zwei Mal um jeweils ein Jahr verlängert werden, wenn Umstände außerhalb des Verantwortungsbereichs des Vor-REIT eine solche Verlängerung rechtfertigen." |
2. In § 20 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" durch die Wörter " § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 1a" ersetzt.
3. Dem § 23 wird folgender Absatz 11 angefügt:
"(11) § 10 Absatz 2 Satz 2 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) ist erstmals ab dem 1. Januar 2011 anzuwenden. § 20 Absatz 1 Satz 2 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2011 zufließen."
Artikel 12
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6a Satz 4 wird wie folgt gefasst:
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Im Sinne von Satz 3 abhängig ist eine Gesellschaft, an deren Kapital das herrschende Unternehmen innerhalb von fünf Jahren vor dem Rechtsvorgang und fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar zu mindestens 95 vom Hundert ununterbrochen beteiligt ist. | "Im Sinne von Satz 3 abhängig ist eine Gesellschaft, an deren Kapital oder Gesellschaftsvermögen das herrschende Unternehmen innerhalb von fünf Jahren vor dem Rechtsvorgang und fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar zu mindestens 95 vom Hundert ununterbrochen beteiligt ist." |
2. Dem § 23 wird folgender Absatz 10 angefügt:
"(10) § 6a Satz 4 in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) ist erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 verwirklicht werden."
Artikel 13
Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung
In § 11 Absatz 2 Satz 2 der Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1990 (BGBl. I S. 2479), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. März 2010 (BGBl. I S. 264) geändert worden ist, wird die Angabe " § 124 Abs. 1 und 2" durch die Wörter " § 124 Absatz 1 bis 2a" ersetzt.
Artikel 14
Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine
Nach der Zwischenüberschrift zum Vierten Teil der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine vom 15. Juli 1975 (BGBl. I S. 1906), die zuletzt durch Artikel 110 Absatz 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird folgender § 9 eingefügt:
" § 9 Versicherungspflicht
(1) Lohnsteuerhilfevereine sind verpflichtet, sich gegen die aus ihrer Tätigkeit (§ 4 Nummer 11 des Gesetzes) ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden zu versichern und die Versicherung während der Dauer ihrer Anerkennung aufrechtzuerhalten. Der Versicherungsschutz muss sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der Versicherungsnehmer nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.
(2) Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden."
Artikel 15
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe e, Nummer 10 Buchstabe f, Nummer 11 Buchstabe b, Nummer 28 beschränkt auf § 28 Absatz 3 Satz 3 und 4, Nummer 34 beschränkt auf § 40c Absatz 3, Nummer 44 Buchstabe b, Nummer 84 beschränkt auf § 128 Absatz 6, Nummer 93 beschränkt auf § 143c Absatz 5 und 6, Nummer 94 beschränkt auf § 144 Absatz 6, Nummer 95 und 96, Artikel 2 Nummer 5 sowie die Artikel 4 bis 11 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 12 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft.
(3) Artikel 14 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.
(4) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Juli 2011 in Kraft.
1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung