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Regelwerk

Änderungstext

Einundneunzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Vom 19. Mai 2011
(BAnz. Nr. 79 vom 24.05.2011 S. 1895)


Auf Grund des § 27 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1, 3 und 4, §§ 5, 7 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 und Absatz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 2009 (BGBl. I S. 1150) verordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 27 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1, 3 und 4 und § 5 des Außenwirtschaftsgesetzes verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen:

Artikel 1

Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), die zuletzt durch die Verordnung vom 18. August 2010 (BAnz. S. 2891) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter "Kapitel VIIc Besondere Beschränkungen gegen Sierra Leone" werden gestrichen.

b) Die Inhaltsübersicht wird ab Kapitel VIIq wie folgt gefasst:

"Kapitel VIIq Besondere Beschränkungen gegen Libyen
§ 69q Beschränkungen auf Grund der Resolution 1970 (2011) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen

Kapitel VIIr Besondere Kostenregelungen
§ 69r Gebührenregelungen für die Ausstellung und Nachprüfung von Zertifikaten für Diamanten

Kapitel VIII Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
§ 70 Ordnungswidrigkeiten
§ 70a Straftaten

Kapitel IX Übergangs- und Schlussvorschriften
§§ 71 bis 72 Übergangs- und Schlussvorschriften

Anlagen".

2. In § 5d Absatz 1 und 2 wird das Wort "Indien," gestrichen.

3. In § 7 Absatz 4 wird jeweils das Wort "Indien," gestrichen.

4. In den §§ 15 und 27a Absatz 7 werden jeweils die Angaben " 3403 19 91 und 3403 19 99" durch die Angabe " und 3403 19 90" ersetzt.

5. § 16b Satz 2

Für die Wiederausfuhr von Nichtgemeinschaftswaren aus Freizonen gelten Artikel 182 Abs. 3 Satz 3 und Artikel 161 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, Artikel 278 Abs. 1 und 3 und Artikel 841 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sowie die Vorschriften dieses Untertitels entsprechend, es sei denn, die Nichtgemeinschaftswaren werden durch das Wirtschaftsgebiet durchgeführt.

wird aufgehoben.

6. In § 39 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "Die Zulässigkeit der Durchfuhr wird" die Wörter "bei Annahme der summarischen Eingangs- und Ausgangsanmeldung, spätestens" eingefügt.

7. In § 45c Absatz 1 wird das Wort "Indien," gestrichen.

8. § 69b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Der Verkauf und die Ausfuhr" durch die Wörter "Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr" sowie das Wort "Güter" durch das Wort "Gütern" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter "verkaufen, ausführen oder ausführen lassen" durch die Wörter "verkaufen, ausführen oder ausführen lassen, durchführen oder durchführen lassen" ersetzt.

9. Kapitel VIIc

Kapitel VIIc 06c
Besondere Beschränkungen gegen Sierra Leone

§ 69c Beschränkungen auf Grund der Resolutionen 1132 (1997) vom 8. Oktober 1997 und 1171 (1998) vom 4. Juni 1998 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (Kapitel VII der Charta)

(1) Der Verkauf und die Ausfuhr von in Teil 1 Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern nach Sierra Leone vom Wirtschaftsgebiet aus oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, ist verboten.

(2) Absatz 1 gilt nicht für den Verkauf und die Ausfuhr an die Regierung von Sierra Leone und für Ausfuhren, die ausschließlich für den Einsatz der Militärbeobachtergruppe der Wirtschaftsgemeinschaft westafrikanischer Staaten oder der Vereinten Nationen in Sierra Leone bestimmt sind. Der Verkauf und die Ausfuhr bedürfen in diesen Fällen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für deutsche Staatsangehörige in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter nach Sierra Leone verkaufen, ausführen oder ausführen lassen.

wird aufgehoben.

10. § 69d wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Der Verkauf und die Ausfuhr von in Teil 1 Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern an die in Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 (ABl. EG Nr. L 139 S.9), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 586/2010 der Kommission vom 2. Juli 2010 (ABl. Nr. 169 vom 03.07.2010 S. 3) geändert worden ist, oder in der Liste nach Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 der natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1285/2009 des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 501/2009 (ABl. Nr. 346 vom 23.12.2009 S. 39), aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen oder Organisationen vom Wirtschaftsgebiet aus oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, ist verboten."(1) Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern an die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 (ABl. Nr. 139 vom 29.05.2002 S. 9), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 317/2011 (ABl. Nr. 86 vom 01.04.2011 S. 63) geändert worden ist, oder an die in der Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 83/2011 des Rates vom 31. Januar 2011 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 610/2010 (ABl. Nr. 28 vom 02.02.2011 S. 14) aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen oder Organisationen vom Wirtschaftsgebiet aus oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge, oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, sind verboten."

b) In Absatz 2 werden die Wörter "verkaufen, ausführen oder ausführen lassen" durch die Wörter "verkaufen, ausführen oder ausführen lassen, durchführen oder durchführen lassen" ersetzt. Der Punkt hinter dem Wort "Wirtschaftsgebiete" wird ersetzt durch ein Komma.

11. § 69e wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Der Verkauf und die Ausfuhr" durch die Wörter "Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr" sowie die Wörter "ist verboten" durch die Wörter "sind verboten" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Der Verkauf und die Ausfuhr" durch die Wörter "Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr" ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter "verkaufen, ausführen oder ausführen lassen" durch die Wörter "verkaufen, ausführen oder ausführen lassen, durchführen oder durchführen lassen" ersetzt.

12. § 69f wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Der Verkauf und die Ausfuhr" durch die Wörter "Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr" sowie die Wörter "ist verboten" durch die Wörter "sind verboten" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "Der Verkauf, die Ausfuhr" durch die Wörter "Der Verkauf, die Ausfuhr, die Durchfuhr" ersetzt.

c) In Absatz 4 werden die Wörter "verkaufen, ausführen oder ausführen lassen" durch die Wörter "verkaufen, ausführen oder ausführen lassen, durchführen oder durchführen lassen" ersetzt.

13. § 69g wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Der Verkauf und die Ausfuhr" durch die Wörter "Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr" sowie die Wörter "ist verboten" durch die Wörter "sind verboten" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "Der Verkauf und die Ausfuhr" durch die Wörter "Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr" ersetzt.

c) In Absatz 5 werden die Wörter "verkaufen, ausführen oder ausführen lassen" durch die Wörter "verkaufen, ausführen oder ausführen lassen, durchführen oder durchführen lassen" ersetzt.

14. § 69h wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "Gemeinsamen Standpunkts 2004/161 GASP vom 9. Februar 2004 mit restriktiven" durch die Wörter "Beschlusses 2011/101/GASP des Rates vom 15. Februar 2011 über restriktive" ersetzt.

b) In Absatz 1 werden die Wörter "Der Verkauf und die Ausfuhr" durch die Wörter "Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr" sowie die Wörter "ist verboten" durch die Wörter "sind verboten" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmte nichtletale militärische Ausrüstung für die Programme der Vereinten Nationen, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft zum Aufbau von Institutionen oder für Material, das für Krisenbewältigungsoperationen der Vereinten Nationen und der Europäischen Union bestimmt ist. Der Verkauf, die Ausfuhr und das Handels- und Vermittlungsgeschäft bedürfen in diesen Fällen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)."(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
  1. nichtletale militärische Güter, die ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dienen oder für die Programme der Vereinten Nationen und der Europäischen Union zum Aufbau von Institutionen bestimmt sind oder
  2. Güter, die für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union und der Vereinten Nationen bestimmt sind.

Der Verkauf, die Ausfuhr, die Durchfuhr und das Handels- und Vermittlungsgeschäft bedürfen in diesen Fällen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)."

d) In Absatz 5 werden die Wörter "verkaufen, ausführen oder ausführen lassen" durch die Wörter "verkaufen, ausführen oder ausführen lassen, durchführen oder durchführen lassen" ersetzt.

15. § 69i wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Der Verkauf und die Ausfuhr" durch die Wörter "Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr" sowie die Wörter "ist verboten" durch die Wörter "sind verboten" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "Der Verkauf, die Ausfuhr" durch die Wörter "Der Verkauf, die Ausfuhr, die Durchfuhr" ersetzt.

16. § 69j wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 69j Beschränkungen auf Grund der Resolution 1572 (2004) vom 15. November 2004 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (Kapitel VII der Charta)" § 69j Beschränkungen auf Grund der Resolutionen 1572 (2004) vom 15. November 2004 und 1946 (2010) vom 15. Oktober 2010 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (Kapitel VII der Charta) sowie auf Grund des Beschlusses 2010/656/GASP des Rates vom 29. Oktober 2010 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Cöte d'Ivoire"

b) In Absatz 1 werden die Wörter "Der Verkauf und die Ausfuhr" durch die Wörter "Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr" sowie die Wörter "ist verboten" durch die Wörter "sind verboten" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Ziffer 1

1. Ausfuhren, die ausschließlich zur Unterstützung der Operation der Vereinten Nationen in Côte d'Ivoire (IINOCI) und der sie unterstützenden französischen Streitkräfte oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind,

wird aufgehoben.

bbb) In Ziffer 2 wird am Ende das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

ccc) In Ziffer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

ddd) Nach Ziffer 3 wird folgende Ziffer 4 angefügt:

"4. nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich dazu bestimmt ist, die Sicherheitskräfte von Güte d'Ivoire in die Lage zu versetzen, in angemessener und verhältnismäßiger Weise Gewalt im Zuge der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auszuüben."

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Der Verkauf, die Ausfuhr" durch die Wörter "Der Verkauf, die Ausfuhr, die Durchfuhr" ersetzt.

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern, Entwicklungshelfern oder von diesen Personen beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Côte d'Ivoire ausgeführt wird."(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht
  1. für Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern, Entwicklungshelfern oder von diesen Personen beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Cöte d'Ivoire ausgeführt wird,
  2. für Ausfuhren, die ausschließlich zur Unterstützung der Operation der Vereinten Nationen in Güte d'Ivoire (UNOCI) und der sie unterstützenden französischen Streitkräfte oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind."

e) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter "Der Verkauf, die Ausfuhr" durch die Wörter "Der Verkauf, die Ausfuhr, die Durchfuhr" ersetzt.

f) In Absatz 6 werden die Wörter "verkaufen, ausführen oder ausführen lassen" durch die Wörter "verkaufen, ausführen oder ausführen lassen, durchführen oder durchführen lassen" ersetzt.

17. § 69k wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Der Verkauf und die Ausfuhr" durch die Wörter "Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr" sowie die Wörter "ist verboten" durch die Wörter "sind verboten" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "Der Verkauf, die Ausfuhr" durch die Wörter "Der Verkauf, die Ausfuhr, die Durchfuhr" ersetzt.

c) In Absatz 5 werden die Wörter "verkaufen, ausführen oder ausführen lassen" durch die Wörter "verkaufen, ausführen oder ausführen lassen; durchführen oder durchführen lassen" ersetzt.

18. § 69m wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Der Verkauf und die Ausfuhr" durch die Wörter "Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr" sowie die Wörter "ist verboten" durch die Wörter "sind verboten" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "Der Verkauf, die Ausfuhr" durch die Wörter "Der Verkauf, die Ausfuhr, die Durchfuhr" ersetzt.

c) In Absatz 5 werden die Wörter "verkaufen, ausführen oder ausführen lassen" durch die Wörter "verkaufen, ausführen oder ausführen lassen, durchführen oder durchführen lassen" ersetzt.

19. § 69o wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 69o Besondere Beschränkungen gegen Iran Beschränkungen auf Grund der Resolutionen 1737 (2006) vom 23. Dezember 2006 und 1747 (2007) vom 24. März 2007 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (Kapitel VII der Charta) sowie auf Grund der Gemeinsamen Standpunkte 2007/140/GASP des Rates vom 27. Februar 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und 2008/652/GASP des Rates vom 7. August 2008 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran" § 69o Beschränkungen auf Grund der Resolutionen 1737 (2006) vom 23. Dezember 2006 und 1747 (2007) vom 24. März 2007 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (Kapitel VII der Charta) sowie auf Grund des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP"

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (5) Die Verbringung von Gütern im Sinne der Anhänge I und I A der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates ist verboten, wenn dem Verbringer bekannt ist, dass das endgültige Bestimmungsziel der Güter Iran ist."(5) Die Weitergabe oder Verbringung von Gütern im Sinne der Anhänge I, II, III und VI der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (ABl. Nr. 281 vom 27.10.2010 S. 1) ist verboten, wenn dem Weitergebenden oder dem Verbringer bekannt ist, dass die Güter zur Verwendung in Iran bestimmt sind oder der endgültige Empfänger eine iranische Person im Sinne des Artikels 1 Buchstabe in dieser Verordnung ist, es sei denn, die Weitergabe oder Verbringung von UL1Cerll im sinne des Anhangs V 1 dieser Verordnung ist nach Artikel 10 dieser Verordnung zulässig."

c) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (7) Die Verbringung von Gütern des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 bedarf der Genehmigung, wenn dem Verbringer bekannt ist, dass das endgültige Bestimmungsziel der Güter Iran ist."(7) Die Weitergabe oder Verbringung von Gütern des Anhangs IV der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (ABl. Nr. 281 vom 27.10.2010 S. 1) bedarf der Genehmigung, wenn dem Weitergehenden oder dem Verbringer bekannt ist, dass die Güter zur Verwendung in Iran bestimmt sind oder der endgültige Empfänger eine iranische Person im Sinne des Artikels 1 Buchstabe m dieser Verordnung ist.

d) In Absatz 8 werden die Wörter "in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit dem Ziel der Ausfuhr nach Iran verbringen oder verbringen lassen" ersetzt durch die Wörter "in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Kenntnis verbringen oder verbringen lassen, dass die Güter zur Verwendung in Iran bestimmt sind oder der endgültige Empfänger eine iranische Person im Sinne des Artikels 1 Buchstabe m der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 ist"

20. § 69p wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 69p Beschränkungen auf Grund des Gemeinsamen Standpunkts 2009/788/GASP des Rates vom 27. Oktober 2009 über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea" § 69p Beschränkungen auf Grund des Beschlusses 2010/638/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea"

b) In Absatz 1 werden die Wörter "Der Verkauf und die Ausfuhr" durch die Wörter "Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr" sowie die Wörter "ist verboten" durch die Wörter "sind verboten" ersetzt.

c) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Der Verkauf und die Ausfuhr" durch die Wörter "Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr" ersetzt.

d) In Absatz 4 werden die Wörter "verkaufen, ausführen oder ausführen lassen" durch die Wörter "verkaufen, ausführen oder ausführen lassen, durchführen oder durchführen lassen" ersetzt.

21. Nach § 69p werden folgendes Kapitel VIIq und folgender § 69q eingefügt:

"Kapitel VIIq
Besondere Beschränkungen gegen Libyen

§ 69q Beschränkungen auf Grund der Resolution 1970 (2011) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 26. Februar 2011 (Kapitel VII der Charta) sowie auf Grund des Beschlusses 2011/137/GASP des Rates vom 28. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen 11

(1) Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern nach Libyen vom Wirtschaftsgebiet aus oder über das Wirtschaftsgebiet oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatsangehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, sind verboten.

(2) Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfasste Güter, welche unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen bestimmt sind, sind untersagt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für

  1. nichtletale militärische Güter, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt sind,
  2. die sonstige Lieferung, der sonstige Verkauf oder die sonstige Weitergabe von Rüstungsgütern oder
  3. Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern, Entwicklungshelfern oder von diesen Personen beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Libyen ausgeführt wird.

Der Verkauf, die Ausfuhr, die Durchfuhr und das Handels- und Vermittlungsgeschäft bedürfen in diesen Fällen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

(4) Die Einfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern aus Libyen in das Wirtschaftsgebiet, der Erwerb dieser Güter aus Libyen und die Beförderung dieser Güter, auch unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatsangehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, sind verboten, unabhängig davon, ob die Güter ihren Ursprung in Libyen haben.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter nach Libyen verkaufen, ausführen oder ausführen lassen, durchführen oder durchführen lassen, aus Libyen einführen oder einführen lassen, erwerben oder erwerben lassen, befördern oder befördern lassen oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf die genannten Güter vornehmen."

22. Das bisherige Kapitel VIIq wird Kapitel VIIr und der bisherige § 69q wird § 69r.

23. § 70 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 werden die Wörter "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 214/2007 der Kommission vom 28. Februar 2007 (ABl. EU Nr. L 62 S. 6), auch in Verbindung mit 16b Satz 2" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1063/2010 (ABl. Nr. 307 vom 23.11.2010 S. 1) geändert worden ist" ersetzt.

b) In Absatz 5h werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1285/2009 vom 22. Dezember 2009 (ABl. Nr. 346 vom 23.12.2009 S. 39) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 83/2011 (ABl. Nr. 28 vom 02.02.2011 S. 14) geändert worden ist" ersetzt.

c) In Absatz 5i werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 586/2010 vom 2. Juli 2010 (ABl. Nr. 169 vom 03.07.2010 S. 3) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 317/2011 (ABl. Nr. 86 vom 01.04.2011 S. 63) geändert worden ist" ersetzt.

d) In Absatz 5k werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 168/2010 vom 1. März 2010 (ABl. Nr. 51 vom 02.03.2010 S. 1) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 131/2011 (ABl. Nr. 41 vom 15.02.2011 S. 1) geändert worden ist" ersetzt.

e) In Absatz 5l werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 173/2010 vom 25. Februar 2010 (ABl. Nr. 51 vom 02.03.2010 S. 13) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 174/2011 (ABl. Nr. 49 vom 24.02.2011 S. 23) geändert worden ist" ersetzt.

f) In Absatz 5m werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 411/2010 vom 10. Mai 2010 (ABl. Nr. 118 vom 12.05.2010 S. 10) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 383/2011 (ABl. Nr. 103 vom 19.04.2011 S. 8) geändert worden ist" ersetzt.

g) In Absatz 5p werden die Wörter "zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 242/2009 vom 20. März 2009 (ABl. Nr. 75 vom 21.03.2009 S. 8)" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1250/2010 (A131. L 341 vom 23.12.2010 S. 11) geändert worden ist" ersetzt.

h) In Absatz 5q werden die Wörter "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 675/2008 der Kommission vom 16. Juli 2008 (ABl. EU Nr. L 189 S. 14)" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1226/2010 (ABl. Nr. 336 vom 21.12.2010 S. 13) geändert worden ist" ersetzt.

i) Absatz 5r wird wie folgt gefasst:

altneu
 (5r) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 des Rates vom 12. April 2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d'Ivoire (ABl. EU Nr. L 95 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1240/2008 der Kommission vom 10. Dezember 2008 (ABl. EU Nr. L 334 S. 60), eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt."(5r) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Absatz 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 560/2005 des Rates vom 12. April 2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Cöte d'Ivoire (ABl. Nr. 95 vom 14.04.2005 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 419/2011 (ABl. Nr. 111 vom 30.04.2011 S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
  1. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
  2. entgegen Artikel 9a Buchstabe a Satz 1 eine Schuldverschreibung oder ein Wertpapier erwirbt, vermittelt oder an der Ausgabe mitwirkt."

l) In Absatz 5s werden die Wörter "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 646/2008 des Rates vom 8. Juli 2008 (ABl. EU Nr. L 180 S. 5)" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 271/2011 (ABl. Nr. 76 vom 22.03.2011 S. 13) geändert worden ist," ersetzt.

k) Absatz 5t wird wie folgt gefasst:

altneu
(5t) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates vom 27. März 2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. EU Nr. L 88 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 567/2010 vom 29. Juni 2010 (ABl. Nr. 163 vom 30.06.2010 S. 15) geändert worden ist, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt."(5t) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Absatz 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates vom 27. März 2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. Nr. 88 vom 29.03.2007 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1251/2010 (ABl. Nr. 341 vom 23.12.2010 S. 15) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
  1. entgegen Artikel 3a Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Unterabsatz 2 in Verbindung mit
  1. Artikel 36a Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 361) Absatz 3, Artikel 182c Absatz 1 oder Artikel 182d Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABE L 302 vom 19.10.1992 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 (ABl. Nr. 117 vom 04.05.2005 S. 13) geändert worden ist, oder
  2. Artikel 183 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2, Artikel 184a Absatz 1, 2, 5 oder Absatz 6, Artikel 184c Satz 1, Artikel 842b Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 2, Artikel 842c oder Artikel 842d Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. 253 vom 11.10.1993 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1063/2010 (ABl. Nr. 307 vom 23.11.2010 S. 1) geändert worden ist,

eine Vorabanmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,

  1. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
  2. entgegen Artikel 11a Absatz 1 Buchstabe b eine Transaktion nicht ablehnt,
  3. entgegen Artikel 11a Absatz 1 Buchstabe c eine Aufzeichnung von Transaktionen nicht oder nicht mindestens fünf Jahre ab ihrer Anfertigung aufbewahrt oder der Behörde nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder
  4. entgegen Artikel 11a Absatz 1 Buchstabe d Satz 1 die zentrale Meldestelle oder eine dort genannte Behörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet."

l) Absatz 5u wird wie folgt gefasst:

altneu
 (5u) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. EU Nr. L 103 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 532/2010 der Kommission vom 18. Juni 2010 (ABl. Nr. 154 vom 19.06.2010 S. 5) geändert worden ist verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
  1. ohne Vorabanmeldung nach Artikel 4a Satz 1 Güter in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbringt,
  2. entgegen Artikel 4a Satz 2 in Verbindung mit
    1. Artikel 36a Abs. 2 Unterabsatz 1, Artikel 36b Abs. 3, Artikel 182c Abs. 1 oder Artikel 182d Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 (ABl. EU Nr. L 117 S. 13), oder
    2. Artikel 183 Abs. 1 Unterabsatz 1 oder 2, Artikel 184a Abs. 1, 2, 5 oder 6, Artikel 184c Abs. 1, Artikel 842b Abs. 1 oder 3, Artikel 842c oder Artikel 842d Abs. 1 oder Abs. 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1875/2006 der Kommission vom 18. Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 360 S. 64),
  3. die Vorabanmeldung nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abgibt,
  4. entgegen Artikel 11a Abs. 1 Buchstabe b trotz Fehlen der dort genannten Angaben eine Transaktion nicht ablehnt,
  5. entgegen Artikel 11a Abs. 1 Buchstabe c eine Aufzeichnung von Transaktionen nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
  6. entgegen Artikel 11a Abs. 1 Buchstabe d Satz 1 oder Artikel 11b Abs. 1 eine dort genannte Stelle oder Behörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
  7. entgegen Artikel 12a Abs. 1 eine dort genannte Forderung erfüllt oder
  8. entgegen Artikel 13 Abs. 1 Buchstabe a eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
"(5u) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Absatz 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (ABl. Nr. 281 vom 27.10.2010 S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
  1. entgegen Artikel 15 Buchstabe a die Gewährung eines Darlehens oder eines Kredits, eine Beteiligung oder ein Joint Venture akzeptiert oder genehmigt,
  2. entgegen Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a Satz 2 oder Buchstabe b Satz 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
  3. ohne Genehmigung nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c einen Geldtransfer durchführt,
  4. entgegen Artikel 22 Absatz 1 oder Artikel 23 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe d Satz 1 eine Mitteilung oder eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
  5. entgegen Artikel 23 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b eine Transaktion nicht ablehnt,
  6. entgegen Artikel 23 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c eine Aufzeichnung von Transaktionen nicht oder nicht mindestens fünf Jahre ab ihrer Anfertigung aufbewahrt oder der Behörde nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
  7. entgegen Artikel 24 Absatz 1 ein neues Bankkonto eröffnet, eine Korrespondenzbankbeziehung aufnimmt, eine neue Repräsentanz eröffnet oder eine Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft oder ein neues Joint Venture gründet,
  8. entgegen Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a, b oder Buchstabe c die Eröffnung einer Repräsentanz oder die Gründung einer Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft genehmigt, eine dahingehende Vereinbarung schließt oder der Repräsentanz, der Zweigniederlassung oder der Tochtergesellschaft eine Genehmigung für die Aufnahme und Ausübung einer genehmigungsbedürftigen Tätigkeit erteilt,
  9. entgegen Artikel 25 eine staatliche oder staatlich garantierte Anleihe verkauft oder kauft, Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit staatlichen oder staatlich garantierten Anleihen erbringt oder eine dort genannte Person, Organisation oder Einrichtung unterstützt,
  10. entgegen Artikel 27 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 in Verbindung mit
  1. Artikel 36a Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 36b Absatz 3, Artikel 182c Absatz 1 oder Artikel 182d Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. 302 vom 19.10.1992 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 (ABl. Nr. 117 vom 04.05.2005 S. 13) geändert worden ist, oder
  2. Artikel 183 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2, Artikel 184a Absatz 1, 2, 5 oder Absatz 6, Artikel 184c Satz 1, Artikel 842b Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 2, Artikel 842c oder Artikel 842d Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. 253 vom 11.10.1993 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1063/2010 (ABl. Nr. 307 vom 23.11.2010 S. 1) geändert worden ist,

eine Vorabanmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

  1. entgegen Artikel 29 Absatz 1 einen dort genannten Anspruch erfüllt oder
  2. entgegen Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Absatz 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 des Rates vom 12. April 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran (ABl. Nr. 100 vom 14.04.2011 S. 1) eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt."

m) In Absatz 5w werden die Wörter "die durch die Verordnung (EU) Nr. 279/2010 vom 31. März 2010 (ABl. Nr. 86 vom 01.04.2010 S. 20) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 269/2011 (ABl. Nr. 76 vom 22.03.2011 S. 1) geändert worden ist" ersetzt.

n) Absatz 5x wird wie folgt gefasst:

altneu
 (5x) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Absatz 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates vom 26. April 2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen auf Grund der Lage in Somalia (ABl. Nr. 105 vom 27.04.2010 S. 1) eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt."(5x) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Absatz 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  1. entgegen Artikel 3a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 des Rates vom 27. Januar 2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia (ABl. Nr. 24 vom 29.01.2003 S. 2), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1137/2010 (A131. L 322 vom 08.12.2010 S. 2) geändert worden ist, in Verbindung mit
  1. Artikel 36a Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 36b Absatz 3, Artikel 182c Absatz 1 oder Artikel 182d Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. 302 vom 19.10.1992 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 (ABl. Nr. 117 vom 04.05.2005 S. 13) geändert worden ist, oder
  2. Artikel 183 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2, Artikel 184a Absatz 1, 2, 5 oder Absatz 6, Artikel 184c Satz 1, Artikel 842b Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 2, Artikel 842c oder Artikel 842d Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. 253 vom 11.10.1993 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1063/2010 (ABl. Nr. 307 vom 23.11.2010 S. 1) geändert worden ist,

eine Vorabanmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder

  1. entgegen Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates vom 26. April 2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen auf Grund der Lage in Somalia (ABl. Nr. 105 vom 27.04.2010 S. 1) eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt."

o) Nach Absatz 5x wird folgender Absatz 5y angefügt:

"(5y) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Absatz 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 667/2010 des Rates vom 26. Juli 2010 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Eritrea (ABl. Nr. 195 vom 27.07.2010 S. 16) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 in Verbindung mit
    1. Artikel 36a Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 36b Absatz 3, Artikel 182c Absatz 1 oder Artikel 182d Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. 302 vom 19.10.1992 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 (ABl. Nr. 117 vom 04.05.2005 S. 13) geändert worden ist, oder
    2. Artikel 183 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2, Artikel 184a Absatz 1, 2, 5 oder Absatz 6, Artikel 184c Satz 1, Artikel 842b Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 2, Artikel 842c oder Artikel 842d Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. 253 vom 11.10.1993 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1063/2010 (ABl. Nr. 307 vom 23.11.2010 S. 1) geändert worden ist,

    eine Vorabanmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder

  2. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt."

Nach Absatz 5y wird folgender Absatz 5z angefügt:

"(5z) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Absatz 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates vom 4. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien (ABl. Nr. 31 vom 05.02.2011 S. 1) eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt."

q) In Absatz 6 Nummer 6 werden die Wörter "als Anmelder" gestrichen.

r) Nach Absatz 6 werden folgende Absätze 7 und 8 angefügt:

"(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Absatz 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 204/2011 des Rates vom 2. März 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. Nr. 58 vom 03.03.2011 S.1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 360/2011 (ABl. Nr. 100 vom 14.04.2011 S. 12) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 12 einen dort genannten Anspruch erfüllt oder
  2. entgegen Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

(8) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Absatz 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 des Rates vom 21. März 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten (ABl. Nr. 76 vom 22.03.2011 S. 4) eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt."

24. § 70a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden die Wörter "verbringt oder verbringen lässt" durch die Wörter "weitergibt, verbringt oder verbringen lässt" ersetzt.

hb) In Nummer 3 werden die Wörter "verbringt oder verbringen lässt" durch die Wörter "weitergibt, verbringt oder verbringen lässt" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "entgegen § 69c Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3," gestrichen, die Wörter "oder entgegen § 69p Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4," durch die Wörter "entgegen § 69p Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4 oder entgegen § 69q Absatz 1 auch in Verbindung mit Absatz 5" ersetzt und die Wörter "verkauft, ausführt oder ausführen lässt" durch die Wörter "verkauft, ausführt, ausführen lässt, durchführt oder durchführen lässt" ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter "nach § 69c Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 3" gestrichen, die Angabe " § 69n Abs. 6" durch die Angabe "nach § 69n Absatz 6," ersetzt, die Wörter "oder § 69p Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4," durch die Wörter "nach § 69p Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 4, oder nach § 69q Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 5," ersetzt und die Wörter "verkauft, ausführt oder ausführen lässt" durch die Wörter "verkauft, ausführt, ausführen lässt, durchführt oder durchführen lässt" ersetzt.

cc) In Nummer 3 werden die Wörter "oder entgegen § 69o Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 8" durch die Wörter "entgegen § 69o Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 8, oder § 69q Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 5" ersetzt.

dd) In Nummer 4 werden die Wörter "oder nach § 69o Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 8" durch die Wörter "nach § 69o Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 8, oder nach § 69q Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 5" und am Ende das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.

ee) Nummer 10a

10a. entgegen § 69a Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, entgegen § 69n Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 oder § 69o Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 8, dort genannte Güter durchführt oder durchführen lässt oder

wird aufgehoben.

ff) In Nummer 11 werden die Wörter "oder entgegen § 69o Absatz 4, auch in Verbindung mit Absatz 8" durch die Wörter "entgegen § 69o Absatz 4, auch in Verbindung mit Absatz 8, oder entgegen § 69q Absatz 4, auch in Verbindung mit Absatz 5" ersetzt.

Artikel 2

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.