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Änderungstext
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
Zweiundneunzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom 16. August 2011
(BAnz. Nr. 126 vom 23.08.2011 S. 2935)
FNA 7400-1-6
Auf Grund des § 27 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1, 3 und 4, §§ 5, 7 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 und Absatz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 2009 (BGBl. I S. 1150) verordnet die Bundesregierung und
auf Grund des § 27 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1, 3 und 4 und § 5 des Außenwirtschaftsgesetzes verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen:
Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2011 (BGBl. I S. 1595) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird ab Kapitel VIIr wie folgt gefasst:
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Kapitel VIIr Besondere Kostenregelungen § 69r Gebührenregelungen für die Ausstellung und Nachprüfung von Zertifikaten für Diamanten | "Kapitel VIIr
Besondere Beschränkungen gegen Syrien 69r Kapitel VIIs Besondere Beschränkungen gegen Belarus 69s Kapitel VIIt Besondere Kostenregelungen 69t Kapitel VIII Ordnungswidrigkeiten und Straftaten 70 bis 70a Kapitel IX Übergangs- und Schlussvorschriften 71 bis 72 Anlagen". |
2. § 16a wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(1) Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr von Obst und Gemüse, das in Teil II Kapitel 7 und 8 der Ausfuhrliste (Anlage AL) mit "G" gekennzeichnet ist, ist der Ausfuhrzollstelle zusammen mit der Ausfuhranmeldung vorzulegen
Erfolgt der gesamte Ausfuhrvorgang im Wirtschaftsgebiet, kann die nach Satz 1 erforderliche Bescheinigung der Ausgangszollstelle vorgelegt werden. (2) Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr der in Absatz 1 Satz 1 genannten Waren im gemeinsamen Versandverfahren für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr nach Anlage I Titel III Kapitel VII oder mit Vereinfachungen im Versandverfahren "Status eines zugelassenen Versenders" nach Anlage I Titel III Kapitel V des durch Beschluss 87/415/EWG des Rates vom 15. Juni 1987 (ABl. EG Nr. L 226 S. 1) genehmigten Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren in der jeweils geltenden Fassung kann der Abgangsstelle an Stelle der nach Absatz 1 erforderlichen Bescheinigung eine Durchschrift dieser Bescheinigung zusammen mit dem Ausfuhrbegleitdokument gemäß Anhängen 45c und 45d oder mit dem Exemplar Nr. 3 der Ausfuhranmeldung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vorgelegt werden. (3) Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr der in Absatz 1 Satz 1 genannten Waren im Anschreibeverfahren nach Artikel 283 und dem Artikel 285 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 kann der Ausfuhrzollstelle an Stelle der nach Absatz 1 erforderlichen Bescheinigung innerhalb von 30 Tagen nach Überlassung der Ausfuhrsendung ins Ausfuhrverfahren eine Durchschrift dieser Bescheinigung vorgelegt werden, auf der die Registriernummer der ursprünglichen Ausfuhranmeldung vermerkt sein muss. | "(1) Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr von Obst und Gemüse, das in Teil II Kapitel 7 und 8 der Ausfuhrliste (Anlage AL) mit "G" gekennzeichnet ist, ist der Ausfuhrzollstelle zusammen mit der Ausfuhranmeldung vorzulegen
Erfolgt der gesamte Ausfuhrvorgang im Wirtschaftsgebiet, kann die nach Satz 1 erforderliche Bescheinigung der Ausgangszollstelle vorgelegt werden. Bei der elektronischen Ausfuhrabfertigung hat der Ausführer sicherzustellen, dass die in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Dokumente zum Zeitpunkt der Beantragung der Ausfuhrabfertigung in seinem Unternehmen beziehungsweise bei ihm vorhanden und gültig sind; die Vorlage der Dokumente in Papierform bei der Ausfuhrabfertigung ist außer auf Verlangen der Zollstelle nicht erforderlich. Die in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Dokumente sind mindestens einmal im Monat oder nach spezieller Vereinbarung bei der zuständigen Zollstelle vorzulegen. Auf den Dokumenten muss die Registriernummer der Ausfuhranmeldung vermerkt sein. (2) Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr der in Absatz 1 Satz 1 genannten Waren im gemeinsamen Versandverfahren für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr nach Anlage I Titel III Kapitel VII oder mit Vereinfachungen im Versandverfahren "Status eines zugelassenen Versenders" nach Anlage I Titel III Kapitel V des durch Beschluss 87/415/EWG des Rates vom 15. Juni 1987 (ABl. Nr. 226 vom 13.08.1987 S. 1) genehmigten Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren in der jeweils geltenden Fassung kann der Abgangsstelle an Stelle der nach Absatz 1 erforderlichen Bescheinigung eine Durchschrift dieser Bescheinigung zusammen mit dem Ausfuhrbegleitdokument gemäß Anhängen 45c und 45d oder im Ausfallkonzept mit dem Exemplar Nummer 3 des Einheitspapiers Ausfuhr/Sicherheit gemäß Anhang 45k und 451 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vorgelegt werden. Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten sinngemäß. (3) Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr der in Absatz 1 Satz 1 genannten Waren im Anschreibeverfahren nach Artikel 283 und dem Artikel 285a Absatz 1a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 kann der Ausfuhrzollstelle an Stelle der nach Absatz 1 erforderlichen Bescheinigung innerhalb von 30 Tagen nach Überlassung der Ausfuhrsendung ins Ausfuhrverfahren eine Durchschrift dieser Bescheinigung vorgelegt werden, auf der die Registriernummer der ursprünglichen Ausfuhranmeldung vermerkt sein muss." |
b) Absatz 5 wird um folgenden Satz ergänzt:
"Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend."
3. § 35a Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(2) Bei der genehmigungsfreien Einfuhr von Obst und Gemüse, für das Vermarktungsnormen festgelegt sind, ist der Zollstelle bei der Einfuhrabfertigung gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 in der jeweils geltenden Fassung vorzulegen
| "(2) Bei der genehmigungsfreien Einfuhr von Obst und Gemüse, für das Vermarktungsnormen festgelegt sind, ist der Zollstelle bei der Einfuhrabfertigung gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011 in der jeweils geltenden Fassung vorzulegen
Bei der elektronischen Einfuhrabfertigung hat der Einführer sicherzustellen, dass die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Dokumente zum Zeitpunkt der Beantragung der Einfuhrabfertigung in seinem Unternehmen beziehungsweise bei ihm vorhanden und gültig sind; die Vorlage der Dokumente in Papierform bei der Einfuhrabfertigung ist außer auf Verlangen der Zollstelle nicht erforderlich. Die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Dokumente sind mindestens einmal im Monat oder nach spezieller Vereinbarung bei der zuständigen Zollstelle vorzulegen. Auf den Dokumenten muss die Registriernummer der Zollanmeldung zur Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr vermerkt sein." |
4. In § 69d Absatz 1 werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 317/2011 (ABl. Nr. 86 vom 01.04.2011 S. 63) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 640/2011 (ABl. Nr. 173 vom 01.07.2011 S. 1) geändert worden ist" ersetzt.
5. Nach § 69q werden folgendes Kapitel VIIr und folgender § 69r eingefügt:
"Kapitel VIIr
Besondere Beschränkungen gegen Syrien
§ 69r Beschränkungen auf Grund des Beschlusses 2011/273/GASP des Rates vom 9. Mai 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien
(1) Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern nach Syrien vom Wirtschaftsgebiet aus oder über das Wirtschaftsgebiet oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatsangehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, sind verboten.
(2) Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfasste Güter, welche unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien bestimmt sind, sind untersagt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
Der Verkauf, die Ausfuhr, die Durchfuhr und das Handels- und Vermittlungsgeschäft bedürfen in diesen Fällen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, sanitären Helfern, Entwicklungshelfern oder von diesen Personen beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Syrien ausgeführt wird.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter nach Syrien verkaufen, ausführen oder ausführen lassen, durchführen oder durchführen lassen, oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf die genannten Güter vornehmen."
6. Nach § 69r werden folgendes Kapitel VIIs und folgender § 69s eingefügt:
"Kapitel VIIs
Besondere Beschränkungen gegen Belarus
§ 69s Beschränkungen auf Grund des Beschlusses 2010/639/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus
(1) Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern nach Belarus vom Wirtschaftsgebiet aus oder über das Wirtschaftsgebiet oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatsangehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, sind verboten.
(2) Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfasste Güter, welche unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus bestimmt sind, sind untersagt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
Der Verkauf, die Ausfuhr, die Durchfuhr und das Handels- und Vermittlungsgeschäft bedürfen in diesen Fällen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder ihr Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern, Entwicklungshelfern oder von diesen Personen beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Belarus ausgeführt wird.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter nach Belarus verkaufen, ausführen oder ausführen lassen, durchführen oder durchführen lassen, oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf die genannten Güter vornehmen."
7. Das bisherige Kapitel VIIr wird Kapitel VIIt und der bisherige § 69r wird § 69t .
8. § 70 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5i werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 317/2011 (ABl. Nr. 86 vom 01.04.2011 S. 63) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 640/2011 (ABl. Nr. 173 vom 01.07.2011 S. 1) geändert worden ist" ersetzt.
b) In Absatz 5r werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 419/2011 (ABl. Nr. 111 vom 30.04.2011 S. 1) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 623/2011 (ABl. Nr. 168 vom 28.06.2011 S. 2) geändert worden ist" ersetzt.
c) In Absatz 5s werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 271/2011 (ABl. Nr. 76 vom 22.03.2011 S. 13) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 588/2011 (ABl. Nr. 161 vom 21.06.2011 S. 1) geändert worden ist" ersetzt.
d) In Absatz 5u Satz 1 werden nach der Angabe "(ABl. Nr. 281 vom 27.10.2010 S.1)" die Wörter ", die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 503/2011 (ABl. Nr. 136 vom 24.05.2011 S. 26; L 164 vom 24.06.2011 S. 22) geändert worden ist," eingefügt.
e). In Absatz 7 werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 360/2011 (ABl. Nr. 100 vom 14.04.2011 S. 12) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 573/2011 (ABl. Nr. 159 vom 17.06.2011 S. 5) geändert worden ist" ersetzt.
f) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:
"(9) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Absatz 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 des Rates vom 9. Mai 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. Nr. 121 vom 10.05.2011 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 611/2011 (ABl. Nr. 164 vom 24.06.2011 S. 1) geändert worden ist, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
9. § 70a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter "oder entgegen § 69q Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5" durch die Wörter ", entgegen § 69q Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5, entgegen § 69r Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 oder entgegen § 69s Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5," ersetzt.
b) In Nummer 2 wird nach den Wörtern "nach § 69n Absatz 6" ein Komma eingefügt und die Wörter "oder nach § 69q Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, " durch die Wörter "nach § 69q Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, nach § 69r Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 5 oder nach § 69s Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 5," ersetzt.
c) In Nummer 3 werden die Wörter "oder § 69q Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 5" durch die Wörter "entgegen § 69q Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, entgegen § 69r Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 5 oder entgegen § 69s Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 5," ersetzt.
d) In Nummer 4 werden die Wörter "oder nach § 69q Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 5" durch die Wörter "nach § 69q Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, nach § 69r Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 5 oder nach § 69s Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 5," ersetzt.
10. In der Länderliste K zur Außenwirtschaftsverordnung wird das Wort "Syrien" gestrichen.
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 16. August 2011
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