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Änderungstext

Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften

Vom 19. Oktober 2012
(BGBl. I Nr. 50 vom 25.10.2012 S. 2182)


Artikel 1
KapMuG - Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten


(wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1577) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1 § 32b Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Für Klagen, mit denen
  1. der Ersatz eines auf Grund falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen verursachten Schadens oder
  2. ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht,

geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich am Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielgesellschaft zuständig. Dies gilt nicht, wenn sich dieser Sitz im Ausland befindet.

"(1) Für Klagen, in denen
  1. ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,
  2. ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder
  3. ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht,

geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich am Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielgesellschaft zuständig, wenn sich dieser Sitz im Inland befindet und die Klage zumindest auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet wird."

2. Dem § 145 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Eine Prozesstrennung ist nur zulässig, wenn eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung der erhobenen Ansprüche zu einer verzögerten Erledigung eines wesentlichen Teils des Rechtsstreits führen würde. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss und ist zu begründen."

Artikel 3
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

§ 71 Absatz 2 Nummer 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
3. für Schadensersatzansprüche auf Grund falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen;"3. für Ansprüche, die auf eine falsche, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation, auf die Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder auf die Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, gestützt werden;".

Artikel 4
Änderung des Gerichtskostengesetzes

Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1726) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 51a wie folgt gefasst:

altneu
" § 51a Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Kapitalanleger- Musterverfahrensgesetz" § 51a Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz".

2. Dem § 9 Absatz 1 wird folgender Satz vorangestellt:

"Die Gebühr für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz wird mit Einreichung der Anmeldungserklärung fällig."

3. Dem § 12 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Anmeldung zum Musterverfahren (§ 10 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) soll erst nach Zahlung der Gebühr nach Nummer 1902 des Kostenverzeichnisses zugestellt werden."

4. § 22 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Kosten für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren schuldet der Anmelder."

b) In dem neuen Satz 3 werden die Angabe " § 15" durch die Angabe " § 20" und das Wort "Beigeladene" durch das Wort "Beteiligte" ersetzt.

5. § 51 a wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 51a Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz

(1) Im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ist bei der Bestimmung des Streitwerts von der Summe der in sämtlichen nach § 7 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ausgesetzten Prozessverfahren geltend gemachten Ansprüche auszugehen, soweit diese Gegenstand des Musterverfahrens sind.

(2) Der Musterkläger und die auf seiner Seite Beigeladenen schulden Gerichtsgebühren jeweils nur nach dem Wert, der sich aus den von ihnen im Prozessverfahren geltend gemachten Ansprüchen, die Gegenstand des Musterverfahrens sind, ergibt.

(3) Der Musterbeklagte und die auf seiner Seite Beigeladenen schulden Gerichtsgebühren jeweils nur nach dem Wert, der sich aus den gegen sie im Prozessverfahren geltend gemachten Ansprüchen, die Gegenstand des Musterverfahrens sind, ergibt.

" § 51a Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz

(1) Für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren (§ 10 Absatz 2 des Kapitalanleger Musterverfahrensgesetzes) bestimmt sich der Wert nach der Höhe des Anspruchs.

(2) Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist bei der Bestimmung des Streitwerts von der Summe der in sämtlichen nach § 8 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ausgesetzten Verfahren geltend gemachten Ansprüche auszugehen, soweit diese von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind.

(3) Der Musterkläger und die Beigeladenen schulden im Rechtsbeschwerdeverfahren Gerichtsgebühren jeweils nur nach dem Wert, der sich aus den von ihnen im Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüchen, die von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind, ergibt.

(4) Die Musterbeklagten schulden im Rechtsbeschwerdeverfahren Gerichtsgebühren jeweils nur nach dem Wert, der sich aus den gegen sie im Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüchen, die von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind, ergibt."

6. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a) Die Anmerkung zu Nummer 1210 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

bb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Soweit der Kläger wegen desselben Streitgegenstands einen Anspruch zum Musterverfahren angemeldet hat (§ 10 Absatz 2 KapMuG), wird insoweit die Gebühr 1902 angerechnet."

b) In Nummer 1211 werden im Gebührentatbestand in Nummer 3 nach den Wörtern "Vergleich oder" die Wörter "Beschluss nach § 23 Absatz 3 KapMuG oder" eingefügt.

c) In Nummer 1821 wird im Gebührentatbestand die Angabe " § 15" durch die Angabe " § 20" ersetzt.

d) Nach Nummer 1901 wird folgende Nummer 1902 eingefügt:

Gebühr oder
Nr.GebührentatbestandSatz der
Gebühr nach
§ 34 GKG
"1902Anmeldung eines Anspruchs
zum Musterverfahren (§ 10Abs. 2 KapMuG)
0,5"

e) Die Anmerkung zu Nummer 9018 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 2 werden die Wörter "zwei Wochen" durch die Wörter "einem Monat" und die Angabe " § 7" durch die Angabe " § 8" ersetzt.

bb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aaa) In Satz 1 werden jeweils die Wörter "Gegenstand des Musterverfahrens" durch die Wörter "von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen" ersetzt.

bbb) In Satz 2 werden die Wörter "zwei Wochen" durch die Wörter "einem Monat" und die Angabe " § 7" durch die Angabe " § 8" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes

§ 13 Absatz 5 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. In Satz 2 werden die Wörter " (§ 8 des Kapitalanleger Musterverfahrensgesetzes)" durch die Wörter "des Musterverfahrens" ersetzt.
  2. In Satz 4 werden nach dem Wort "Beteiligten" die Wörter "des Musterverfahrens" eingefügt.
  3. In Satz 5 wird die Angabe " § 2" durch die Angabe " § 4" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1726) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 41 folgende Angabe eingefügt:

" § 41a Vertreter des Musterklägers".

2. Dem § 15 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt."

3. In § 23a wird das Wort "Prozessverfahren" durch das Wort "Ausgangsverfahren" ersetzt.

4. Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt:

" § 41a Vertreter des Musterklägers

(1) Für das erstinstanzliche Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz kann das Oberlandesgericht dem Rechtsanwalt, der den Musterkläger vertritt, auf Antrag eine besondere Gebühr bewilligen, wenn sein Aufwand im Vergleich zu dem Aufwand der Vertreter der beigeladenen Kläger höher ist. Bei der Bemessung der Gebühr sind der Mehraufwand sowie der Vorteil und die Bedeutung für die beigeladenen Kläger zu berücksichtigen. Die Gebühr darf eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 0,3 nach § 13 Absatz 1 nicht überschreiten. Hierbei ist als Wert die Summe der in sämtlichen nach § 8 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ausgesetzten Verfahren geltend gemachten Ansprüche zugrunde zu legen, soweit diese Ansprüche von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind, höchstens jedoch 30 Millionen Euro. Der Vergütungsanspruch gegen den Auftraggeber bleibt unberührt.

(2) Der Antrag ist spätestens vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen. Der Antrag und ergänzende Schriftsätze werden entsprechend § 12 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes bekannt gegeben. Mit der Bekanntmachung ist eine Frist zur Erklärung zu setzen. Die Landeskasse ist nicht zu hören.

(3) Die Entscheidung kann mit dem Musterentscheid getroffen werden. Die Entscheidung ist dem Musterkläger, den Musterbeklagten, den Beigeladenen sowie dem Rechtsanwalt mitzuteilen. § 16 Absatz 1 Satz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Die Mitteilung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, § 11 Absatz 2 Satz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

(4) Die Gebühr ist einschließlich der anfallenden Umsatzsteuer aus der Landeskasse zu zahlen. Ein Vorschuss kann nicht gefordert werden."

5. Die Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 der Anmerkung zu Nummer 1003 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren nach dem KapMuG steht einem anhängigen gerichtlichen Verfahren gleich."

b) In der Vorbemerkung 3.2.2 Nummer 1 Buchstabe e wird die Angabe " § 15" durch die Angabe " § 20" ersetzt.

c) Nach Nummer 3337 wird folgende Nummer 3338 angefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühr oder

Satz der
Gebühr nach
§ 13RVG

"3338Verfahrensgebühr für die Tätigkeit als Vertreter des Anmelders eines Anspruchs zum Musterverfahren (§ 10 Abs. 2 KapMuG)0,8".

Artikel 7
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1084) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird nach der Nummer 6 folgende Nummer 6a eingefügt:

"6a. die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,".

2. In Absatz 3 wird vor der Angabe "9" die Angabe "6a," eingefügt.

Artikel 8
Änderung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften

In Artikel 9 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2833) wird die Angabe "2012" durch die Angabe "2014" ersetzt.

Artikel 9
Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes
gültig ab 1. Juli 2013

§ 12 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182) wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Die Ergänzungen der Beigeladenen in ihren vorbereitenden Schriftsätzen werden dem Musterkläger und den Musterbeklagten mitgeteilt. Schriftsätze der Beigeladenen werden den übrigen Beigeladenen nicht mitgeteilt. Schriftsätze des Musterklägers und der Musterbeklagten werden den Beigeladenen nur mitgeteilt, wenn sie dies gegenüber dem Oberlandesgericht schriftlich beantragt haben"(2) Die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Zwischenentscheidungen des Oberlandesgerichts im Musterverfahren werden in einem elektronischen Informationssystem, das nur den Beteiligten zugänglich ist, bekannt gegeben. Die im elektronischen Informationssystem gespeicherten Daten sind nach rechtskräftigem

Abschluss oder nach sonstiger Beendigung aller ausgesetzten Verfahren unverzüglich zu löschen. Die Landesjustizverwaltungen bestimmen das elektronische Informations- und Kommunikationssystem, über das die gespeicherten Daten abrufbar sind, und sind für die Abwicklung des elektronischen Abrufverfahrens zuständig. Die Länder können ein länderübergreifendes, zentrales elektronisches Informations- und Kommunikationssystem bestimmen."

Artikel 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. November 2012 in Kraft. Gleichzeitig treten das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 28 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, sowie Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 977) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) Artikel 9 tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.