Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren
Vom 16. August 2005
(BGBl. I Nr. 50 vom 19.08.2005 S. 2437, ber. 26.10.2005 S. 3095; 22.12.2006 S. 3416 06; 24.07.2010 S. 977 10; 19.10.2012 S. 2181 12)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten
KapMuG - Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 32a wird folgende Angabe eingefügt:
" § 32b Ausschließlicher Gerichtsstand bei falschen, irreführenden oder unterlassenen öffentlichen Kapitalmarktinformationen".
b) Nach der Angabe zu § 325 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 325a Feststellungswirkung des Musterentscheids".
2. Nach § 32a wird der § 32b eingefügt.
3. Nach § 325 wird der § 325a eingefügt.
Artikel 2a
Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
Dem Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozessordung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 15e des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837), wird der § 31 angefügt.
§ 31 Für das Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437) gilt folgende Übergangsvorschrift:
Auf Verfahren, die nach dem 31. Oktober 2005 anhängig werden, findet § 32b der Zivilprozessordnung keine Anwendung, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits bei einem anderen Gericht mindestens zehn Verfahren anhängig sind, in denen die Voraussetzungen für ein Musterverfahren ebenso wie bei dem neu anhängig werdenden Verfahren vorliegen. In den Verfahren nach Satz 1 richtet sich die Zuständigkeit der Gerichte nach den bisher geltenden Vorschriften.
Artikel 3
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1841), wird wie folgt geändert:
1. In § 71 Abs. 2 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die Nummer 3 angefügt.
2. In § 95 Abs. 1 Nr. 6 wird die Angabe " §§ 45 bis 48 des Börsengesetzes (RGBl. 1908 S. 215)" durch die Angabe " §§ 44 bis 47 des Börsengesetzes" ersetzt.
3. Nach § 117 wird der § 118 eingefügt.
4. In § 119 Abs. 1 wird nach den Wörtern "bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten" das Wort "ferner" eingefügt.
Artikel 4
Änderung des Gerichtskostengesetzes
Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 43 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 51 folgende Angabe eingefügt:
" § 51a Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz".
2. Dem § 1 Nr. 1 wird der Buchstabe q angefügt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Für die Ansprüche auf Zahlung von Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz beginnt die Frist frühestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens."
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von Kosten werden nicht verzinst. | "(4) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von Kosten werden vorbehaltlich der nach Nummer 9019 des Kostenverzeichnisses für das erstinstanzliche Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz geltenden Regelung nicht verzinst." |
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz vorangestellt:
"(1) Die Auslagen des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz werden mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens fällig."
b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Absätze 2 und 3.
5. In § 17 Abs. 4 Satz 1 werden nach den Wörtern "gilt nicht" die Wörter "in Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz," eingefügt.
6. Dem § 22 wird der Absatz 4 angefügt.
7. Nach § 51 wird der § 51a eingefügt.
8. Dem § 66 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht."
9. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
a) Nach der Überschrift zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 1 wird folgende Vorbemerkung 1.2.1 eingefügt:
"Vorbemerkung 1.2.1:
Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen nicht im Musterverfahren nach dem KapMuG; das erstinstanzliche Musterverfahren gilt als Teil des ersten Rechtszugs des Prozessverfahrens."
b) Im Gebührentatbestand der Nummer 1211 werden nach den Wörtern "in Nummer 2 genannten Urteile" die Wörter "oder ein Musterentscheid nach dem KapMuG" eingefügt.
c) Nach Nummer 1820 wird folgende Nummer 1821 eingefügt:
"1821 Verfahren über Rechtsbeschwerden nach § 15 KapMuG 5,0".
d) Die bisherigen Nummern 1821 bis 1823 werden die Nummern 1822 bis 1824.
e) Im Gebührentatbestand der neuen Nummer 1822 werden die Wörter "Die Gebühr 1820 ermäßigt" durch die Wörter "Die Gebühren 1820 und 1821 ermäßigen" ersetzt.
f) Dem Absatz 1 der Anmerkung zu Nummer 9000 wird folgender Satz angefügt:
"Die Dokumentenpauschale ist auch im erstinstanzlichen Musterverfahren nach dem KapMuG gesondert zu berechnen."
g) Der Anmerkung zu Nummer 9002 wird folgender Satz angefügt:
"Im erstinstanzlichen Musterverfahren nach dem KapMuG werden Auslagen für sämtliche Zustellungen erhoben."
h) Dem Teil 9 wird die Nummer 9019 angefügt.
Artikel 5
Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
Dem § 13 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 14 Abs. 5 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) geändert worden ist, wird der Absatz 3 angefügt.
Artikel 6
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 44 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 23 folgende Angabe eingefügt:
" § 23a Gegenstandswert im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz".
2. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 13 wird das abschließende Wort "und" gestrichen.
b) Nach Nummer 14 werden der Punkt durch das Wort "und" ersetzt und die Nummer 15 angefügt.
3. Nach § 23 wird der § 23a eingefügt.
4. Die Vorbemerkung 3.2.2 der Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Vorbemerkung 3.2.2:
Dieser Unterabschnitt ist auch auf die in Vorbemerkung 3.2.1 Abs. 1 genannten Verfahren anzuwenden, wenn sich die Parteien nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können. | "Vorbemerkung 3.2.2:
Dieser Unterabschnitt ist auch anzuwenden
|
Artikel 7
Änderung des Verkaufsprospektgesetzes
Das Verkaufsprospektgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2701), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), wird wie folgt geändert:
1. § 13 Abs. 2 wird aufgehoben.
2. In § 13a Abs. 7 wird die Angabe " § 13 Abs. 2" durch die Angabe " § 32b der Zivilprozessordnung" ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Börsengesetzes
Das Börsengesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 48 wie folgt gefasst:
" § 48 (weggefallen)".
§ 48 Gerichtliche ZuständigkeitFür die Entscheidung über die Ansprüche nach § 44 und die in § 47 Abs. 2 erwähnten Ansprüche ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Börse ihren Sitz hat, deren Zulassungsstelle den Prospekt gebilligt oder im Falle des § 44 Abs. 4 den Emittenten von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts befreit hat. Besteht an diesem Landgericht eine Kammer für Handelssachen, so gehört der Rechtsstreit vor diese.
wird aufgehoben.
3. § 55 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 55 Haftung für den Prospekt
Sind Angaben im Prospekt unrichtig oder unvollständig, so sind die §§ 44 bis 48 entsprechend anzuwenden. | " § 55 Haftung für den Prospekt
Sind Angaben im Prospekt unrichtig oder unvollständig, so sind die Vorschriften der §§ 44 bis 47 entsprechend anzuwenden." |
Artikel 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Es treten in Artikel 1 § 2 Abs. 6, § 4 Abs. 5 und § 9 Abs. 3 und 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes sowie in Artikel 2 Nr. 2 § 32b Abs. 2 der Zivilprozessordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. November 2005 in Kraft.
(2) 06 10 12Das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (Artikel 1 dieses Gesetzes) tritt am 1. November 2012 außer Kraft
ENDE