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Regelwerk

Änderungstext

Micro BilG - Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2012/6/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich Kleinstbetrieben

Vom 20. Dezember 2012
(BGBl. I Nr. 61 vom 27.12.2012 S. 2751)



Siehe Fn. 1

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Handelsgesetzbuchs

Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 39 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 8b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter "und deren Bekanntmachung" durch die Wörter " , soweit sie bekannt gemacht wurden" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern "Absatz 2 Nr. 4 bis 8" die Wörter "und die nach § 326 Absatz 2 von einer Kleinstkapitalgesellschaft hinterlegten Bilanzen" eingefügt.

2. Dem § 9 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

"Die Einsichtnahme in die Bilanz einer Kleinstkapitalgesellschaft (§ 267a), die von dem Recht nach § 326 Absatz 2 Gebrauch gemacht hat, erfolgt nur auf Antrag durch Übermittlung einer Kopie."

3. Dem § 253 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) dürfen eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nur vornehmen, wenn sie von keiner der in § 264 Absatz 1 Satz 5, § 266 Absatz 1 Satz 4, § 275 Absatz 5 und § 326 Absatz 2 vorgesehenen Erleichterungen Gebrauch machen. In diesem Fall erfolgt die Bewertung der Vermögensgegenstände nach Satz 1, auch soweit eine Verrechnung nach § 246 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist."

4. § 264 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) brauchen den Jahresabschluss nicht um einen Anhang zu erweitern, wenn sie

  1. die in den §§ 251 und 268 Absatz 7 genannten Angaben,
  2. die in § 285 Nummer 9 Buchstabe c genannten Angaben und
  3. im Falle einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien die in § 160 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Aktiengesetzes genannten Angaben

unter der Bilanz angeben."

b) In Absatz 2 werden nach Satz 2 die folgenden Sätze eingefügt:

"Macht eine Kleinstkapitalgesellschaft von der Erleichterung nach Absatz 1 Satz 5 Gebrauch, sind nach Satz 2 erforderliche zusätzliche Angaben unter der Bilanz zu machen. Es wird vermutet, dass ein unter Berücksichtigung der Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften aufgestellter Jahresabschluss den Erfordernissen des Satzes 1 entspricht."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Der Eingangssatz wird wie folgt gefasst:

altneu
 Eine Kapitalgesellschaft, die Tochterunternehmen eines nach § 290 zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichteten Mutterunternehmens ist, braucht die Vorschriften dieses Unterabschnitts und des Dritten und Vierten Unterabschnitts dieses Abschnitts nicht anzuwenden, wenn"Eine Kapitalgesellschaft, die in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einbezogen ist, braucht die Vorschriften dieses Unterabschnitts und des Dritten und Vierten Unterabschnitts dieses Abschnitts nicht anzuwenden, wenn".

bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern " § 302 des Aktiengesetzes" die Wörter "oder nach dem für das Mutterunternehmen maßgeblichen Recht" eingefügt.

cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. das Tochterunternehmen in den Konzernabschluss nach den Vorschriften dieses Abschnitts einbezogen worden ist und"3. die Kapitalgesellschaft in den Konzernabschluss einbezogen worden ist und".

5. Dem § 264c wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Macht die Gesellschaft von einem Wahlrecht nach § 266 Absatz 1 Satz 3 oder Satz 4 Gebrauch, richtet sich die Gliederung der verkürzten Bilanz nach der Ausübung dieses Wahlrechts. Die Ermittlung der Bilanzposten nach den vorstehenden Absätzen bleibt unberührt."

6. Dem § 266 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) brauchen nur eine verkürzte Bilanz aufzustellen, in die nur die in den Absätzen 2 und 3 mit Buchstaben bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden."

7. Nach § 267 wird folgender § 267a eingefügt:

" § 267a Kleinstkapitalgesellschaften

(1) Kleinstkapitalgesellschaften sind kleine Kapitalgesellschaften, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:

  1. 350.000 Euro Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags (§ 268 Absatz 3);
  2. 700.000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag;
  3. im Jahresdurchschnitt zehn Arbeitnehmer.

Die Bilanzsumme setzt sich aus den Posten zusammen, die in den Buchstaben A bis E des § 266 Absatz 2 aufgeführt sind, wobei bei Ausübung des in § 274a Nummer 5 geregelten Wahlrechts der betreffende Buchstabe nicht berücksichtigt wird. § 267 Absatz 4 bis 6 gilt entsprechend.

(2) Die in diesem Gesetz für kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 1) vorgesehenen besonderen Regelungen gelten für Kleinstkapitalgesellschaften entsprechend, soweit nichts anderes geregelt ist."

8. Dem § 275 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) können anstelle der Staffelungen nach den Absätzen 2 und 3 die Gewinn- und Verlustrechnung wie folgt darstellen:

  1. Umsatzerlöse,
  2. sonstige Erträge,
  3. Materialaufwand,
  4. Personalaufwand,
  5. Abschreibungen,
  6. sonstige Aufwendungen,
  7. Steuern,
  8. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag."

9. Dem § 276 wird folgender Satz angefügt:

"Die Erleichterungen nach Satz 1 oder 2 gelten nicht für Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a), die von der Regelung des § 275 Absatz 5 Gebrauch machen."

10. In § 290 Absatz 2 Nummer 4 Satz 2 werden nach dem Wort "Investmentgesetzes" die Wörter "oder vergleichbare ausländische Investmentvermögen" eingefügt.

11. § 325a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Wirtschaftsgemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt und werden nach dem Wort "offengelegt" die Wörter "oder hinterlegt" eingefügt.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Bei der Anwendung von Absatz 1 ist für die Einstufung einer Kapitalgesellschaft als Kleinstkapitalgesellschaft (§ 267a) und für die Geltung von Erleichterungen bei der Rechnungslegung das Recht des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder das Recht des Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum maßgeblich. Darf eine Kleinstkapitalgesellschaft nach dem für sie maßgeblichen Recht die Offenlegungspflicht durch die Hinterlegung der Bilanz erfüllen, darf sie die Offenlegung nach Absatz 1 ebenfalls durch Hinterlegung bewirken. § 326 Absatz 2 gilt entsprechend."

12. § 326 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach den Wörtern "kleine Kapitalgesellschaften" die Wörter "und Kleinstkapitalgesellschaften" eingefügt.

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Die gesetzlichen Vertreter von Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) können ihre sich aus § 325 ergebenden Pflichten auch dadurch erfüllen, dass sie die Bilanz in elektronischer Form zur dauerhaften Hinterlegung beim Betreiber des Bundesanzeigers einreichen und einen Hinterlegungsauftrag erteilen. § 325 Absatz 1 Satz 2 und 6 ist entsprechend anzuwenden. Kleinstkapitalgesellschaften dürfen von dem in Satz 1 geregelten Recht nur Gebrauch machen, wenn sie gegenüber dem Betreiber des Bundesanzeigers mitteilen, dass sie zwei der drei in § 267a Absatz 1 genannten Merkmale für die nach § 267 Absatz 4 maßgeblichen Abschlussstichtage nicht überschreiten."

13. § 328 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "sowie auf die Aufstellung des Anteilsbesitzes" gestrichen.

b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Für die Hinterlegung der Bilanz einer Kleinstkapitalgesellschaft (§ 326 Absatz 2) gilt Absatz 1 entsprechend."

14. § 334 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe b werden die Wörter " § 253 Abs. 1 Satz 1, 2, 3 oder Satz 4" durch die Wörter " § 253 Absatz 1 Satz 1, 2, 3, 4, 5 oder Satz 6" ersetzt.

bb) In Buchstabe d werden nach den Wörtern "in der Bilanz" ein Komma und die Wörter "unter der Bilanz" eingefügt.

b) In Nummer 5 werden nach dem Wort "Offenlegung" ein Komma und das Wort "Hinterlegung" eingefügt.

15. In § 335 Absatz 6 Satz 1 wird jeweils nach der Angabe " § 267 Abs. 1, 2 oder Abs. 3" die Angabe "oder § 267a" eingefügt.

16. Dem § 336 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) sind auf Genossenschaften nicht anzuwenden."

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch

Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 40 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Artikel 24 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 3, 4 und 5

(3) Soweit ein niedrigerer Wertansatz nach den Absätzen 1 und 2 nicht beibehalten werden darf oder nicht beibehalten wird, so kann bei der Aufstellung des Jahresabschlusses für das nach dem 31. Dezember 1986 beginnende Geschäftsjahr oder bei Anwendung auf ein früheres Geschäftsjahr nach Artikel 23 in dem früheren Jahresabschluß der Unterschiedsbetrag zwischen dem im letzten vorausgehenden Jahresabschluß angesetzten Wert und dem nach den Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs anzusetzenden Wert in Gewinnrücklagen eingestellt oder für die Nachholung von Rückstellungen verwendet werden; dieser Betrag ist nicht Bestandteil des Ergebnisses. Satz 1 ist entsprechend auf Beträge anzuwenden, die sich ergeben, wenn Rückstellungen oder Sonderposten mit Rücklageanteil wegen Unvereinbarkeit mit § 247 Abs. 3, §§ 249, 253 Abs. 1 Satz 2, § 273 des Handelsgesetzbuchs aufgelöst werden.

(4) Waren Schulden im Jahresabschluß für das am 31. Dezember 1986 endende oder laufende Geschäftsjahr mit einem niedrigeren Wert angesetzt, als er nach §§ 249, 253 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs vorgeschrieben oder zulässig ist, so kann bei der Aufstellung des Jahresabschlusses für das nach dem 31. Dezember 1986 beginnende Geschäftsjahr oder bei Anwendung auf ein früheres Geschäftsjahr nach Artikel 23 in dem früheren Geschäftsjahr der für die Nachholung erforderliche Betrag den Rücklagen entnommen werden, soweit diese nicht durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung für andere Zwecke gebunden sind; dieser Betrag ist nicht Bestandteil des Ergebnisses oder des Bilanzgewinns.

(5) Ändern sich bei der erstmaligen Anwendung der durch die Artikel 1 bis 10 des Bilanzrichtlinien-Gesetzes geänderten Vorschriften die bisherige Form der Darstellung oder die bisher angewandten Bewertungsmethoden, so sind § 252 Abs. 1 Nr. 6, § 265 Abs. 1, § 284 Abs. 2 Nr. 3 des Handelsgesetzbuchs bei der erstmaligen Aufstellung eines Jahresabschlusses nach den geänderten Vorschriften nicht anzuwenden. Außerdem brauchen die Vorjahreszahlen bei der erstmaligen Anwendung nicht angegeben zu werden.

werden aufgehoben.

b) Absatz 6 wird Absatz 3.

2. Artikel 31 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 3, 4 und 5

(3) Soweit ein niedrigerer Wertansatz nach den Absätzen 1 und 2 nicht beibehalten werden darf oder nicht beibehalten wird, kann bei der Aufstellung des Jahresabschlusses für das nach dem 31. Dezember 1992 beginnende Geschäftsjahr der Unterschiedsbetrag zwischen dem im letzten vorausgehenden Jahresabschluß angesetzten Wert und dem nach den Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs anzusetzenden Wert in Gewinnrücklagen eingestellt oder für die Nachholung von Rückstellungen oder die Bildung des Sonderpostens für Bankrisiken verwendet werden; dieser Betrag ist nicht Bestandteil des Ergebnisses. Satz 1 ist entsprechend auf Beträge anzuwenden, die sich ergeben, wenn Rückstellungen oder Sonderposten mit Rücklageanteil wegen Unvereinbarkeit mit § 247 Abs. 3, §§ 249, 253 Abs. 1 Satz 2, § 273 des Handelsgesetzbuchs aufgelöst werden.

(4) Waren Schulden oder der Sonderposten für allgemeine Bankrisiken im Jahresabschluß für das am 31. Dezember 1992 endende oder laufende Geschäftsjahr mit einem niedrigeren Wert angesetzt, als er nach §§ 249, 253 Abs. 1 Satz 2 oder § 340g des Handelsgesetzbuchs vorgeschrieben oder zulässig ist, so kann bei der Aufstellung des Jahresabschlusses für das nach dem 31. Dezember 1992 beginnende Geschäftsjahr der für die Nachholung erforderliche Betrag den Rücklagen entnommen werden, soweit diese nicht durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung für andere Zwecke gebunden sind; dieser Betrag ist nicht Bestandteil des Ergebnisses oder des Bilanzgewinns.

(5) Ändern sich bei der erstmaligen Anwendung der durch die Artikel 1 bis 10 des Bankbilanzrichtlinie-Gesetzes geänderten Vorschriften die bisherige Form der Darstellung oder die bisher angewandten Bewertungsmethoden, so sind § 252 Abs. 1 Nr. 6, § 265 Abs. 1, § 284 Abs. 2 Nr. 3 des Handelsgesetzbuchs bei der erstmaligen Aufstellung eines Jahresabschlusses oder Konzernabschlusses nach den geänderten Vorschriften auf diese Änderungen nicht anzuwenden. Außerdem brauchen die Vorjahreszahlen bei der erstmaligen Anwendung nicht angegeben zu werden.

werden aufgehoben.

b) Absatz 6 wird Absatz 3.

3. In Artikel 33 werden die Absätze 3, 4 und 5

(3) Soweit ein niedrigerer Wertansatz nach den Absätzen 1 und 2 nicht beibehalten werden darf oder nicht beibehalten wird, kann bei der Aufstellung des Jahresabschlusses für das nach dem 31. Dezember 1994 beginnende Geschäftsjahr der Unterschiedsbetrag zwischen dem im letzten vorausgehenden Jahresabschluß angesetzten Wert und dem nach den Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs anzusetzenden Wert in Gewinnrücklagen eingestellt oder für die Nachholung von Rückstellungen verwendet werden; dieser Betrag ist nicht Bestandteil des Ergebnisses. Satz 1 ist entsprechend auf Beträge anzuwenden, die sich ergeben, wenn Rückstellungen oder Sonderposten mit Rücklageanteil wegen Unvereinbarkeit mit § 247 Abs. 3, §§ 249, 253 Abs. 1 Satz 2, § 273 des Handelsgesetzbuchs aufgelöst werden. Vereinbarungen über die Beteiligung der Versicherungsnehmer am Überschuß bleiben unberührt.

(4) Waren Schulden, insbesondere versicherungstechnische Rückstellungen, im Jahresabschluß für das am 31. Dezember 1994 endende oder laufende Geschäftsjahr mit einem niedrigeren Wert angesetzt, als er nach §§ 249, 253 Abs. 1 Satz 2 oder §§ 341e bis 341h des Handelsgesetzbuchs vorgeschrieben oder zulässig ist, so kann bei der Aufstellung des Jahresabschlusses für das nach dem 31. Dezember 1994 beginnende Geschäftsjahr der für die Nachholung erforderliche Betrag den Rücklagen entnommen werden, soweit diese nicht durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung für andere Zwecke gebunden sind; dieser Betrag ist nicht Bestandteil des Ergebnisses oder des Bilanzgewinns.

(5) Ändern sich bei der erstmaligen Anwendung der durch die Artikel 1 bis 5 des Versicherungsbilanzrichtlinie-Gesetzes geänderten Vorschriften die bisherige Form der Darstellung oder die bisher angewandten Bewertungsmethoden, so sind § 252 Abs. 1 Nr. 6, § 265 Abs. 1, § 284 Abs. 2 Nr. 3 des Handelsgesetzbuchs bei der erstmaligen Aufstellung eines Jahresabschlusses oder Konzernabschlusses nach den geänderten Vorschriften auf diese Änderungen nicht anzuwenden. Außerdem brauchen die Vorjahreszahlen bei der erstmaligen Anwendung nicht angegeben zu werden.

aufgehoben.

4. Artikel 66 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 6

(6) § 335 Abs. 5 Satz 11 und 12 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) ist nur vom 29. Mai 2009 bis zum 31. August 2009 anzuwenden und tritt am 1. September 2009 außer Kraft.

wird aufgehoben.

b) Absatz 7 wird Absatz 6.

5. Folgender Zweiunddreißigster Abschnitt wird angefügt:

"Zweiunddreißigster Abschnitt
Übergangsvorschrift zum Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz

Artikel 70

(1) Die Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften bei der Rechnungslegung nach § 264 Absatz 1, § 266 Absatz 1, den §§ 267a, 275 Absatz 5, § 325a Absatz 2, § 326 Absatz 2 und die Änderungen der §§ 8b, 9, 253, 264 Absatz 2, der §§ 264c, 276, 328, 334 und 335 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2751) gelten erstmals für Jahres- und Konzernabschlüsse, die sich auf einen nach dem 30. Dezember 2012 liegenden Abschlussstichtag beziehen. Für Jahres- und Konzernabschlüsse, die sich auf einen vor dem 31. Dezember 2012 liegenden Abschlussstichtag beziehen, bleiben die in Satz 1 genannten Vorschriften des Handelsgesetzbuchs in der bis zum 27. Dezember 2012 geltenden Fassung weiterhin anwendbar.

(2) § 264 Absatz 3 und § 290 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetzes sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 beginnen. Für Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2013 beginnen, bleiben die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs in der bis zum 27. Dezember 2012 geltenden Fassung weiterhin anwendbar."

Artikel 3
Änderung des Aktiengesetzes

Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 49 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 152 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden auf Aktiengesellschaften, die Kleinstkapitalgesellschaften im Sinne des § 267a des Handelsgesetzbuchs sind, wenn sie von der Erleichterung nach § 266 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch machen."

2. Dem § 158 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Aktiengesellschaften, die Kleinstkapitalgesellschaften im Sinne des § 267a des Handelsgesetzbuchs sind, wenn sie von der Erleichterung nach § 275 Absatz 5 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch machen."

3. Dem § 160 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Aktiengesellschaften, die Kleinstkapitalgesellschaften im Sinne des § 267a des Handelsgesetzbuchs sind, wenn sie von der Erleichterung nach § 264 Absatz 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch machen."

Artikel 4
Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz

Nach § 26e des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900) geändert worden ist, wird folgender § 26f eingefügt:

" § 26f Übergangsregelungen zum Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz

Die §§ 152, 158 und 160 des Aktiengesetzes in der Fassung des Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2751) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse anzuwenden, die sich auf einen nach dem 30. Dezember 2012 liegenden Abschlussstichtag beziehen. Auf Jahres- und Konzernabschlüsse, die sich auf einen vor dem 31. Dezember 2012 liegenden Abschlussstichtag beziehen, bleiben die §§ 152, 158 und 160 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089) in der bis zum 27. Dezember 2012 geltenden Fassung anwendbar."

Artikel 5
Änderung der Unternehmensregisterverordnung

Die Unternehmensregisterverordnung vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 217), die durch Artikel 2 Absatz 42 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Daten" ein Komma und die Wörter "mit Ausnahme der gemäß § 326 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs lediglich hinterlegten Bilanzen von Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a des Handelsgesetzbuchs)," eingefügt.

2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird nach der Angabe " § 11 Satz 4," die Angabe " § 13 Absatz 4," eingefügt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Im Fall einer Registrierung, die nach § 13 Absatz 4 erforderlich ist, ist Satz 2 Nummer 4 nicht anzuwenden."

3. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 1 werden nach dem Wort "Handelsgesetzbuchs" ein Komma und die Wörter "mit Ausnahme der gemäß § 326 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs lediglich hinterlegten Bilanzen von Kleinstkapitalgesellschaften," eingefügt.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Der Betreiber des Bundesanzeigers übermittelt dem Unternehmensregister unverzüglich die nach § 326 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs von Kleinstkapitalgesellschaften zur Hinterlegung eingereichten Bilanzen in einem Dateiformat, das die Archivierung der Daten ermöglicht. Reicht eine Kleinstkapitalgesellschaft ihre Bilanz beim Betreiber des Bundesanzeigers in einem anderen, zur Archivierung der Daten nicht geeigneten Dateiformat ein, wandelt der Betreiber des Bundesanzeigers die Daten im Auftrag des Unternehmens um."

4. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " §§ 10 und 11" durch die Wörter " § 10 Absatz 1 und § 11" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe " § 10" die Angabe "Absatz 1 " eingefügt.

5. Dem § 13 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Der Antrag auf Übermittlung einer Kopie von lediglich hinterlegten Bilanzen von Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a des Handelsgesetzbuchs) an das Unternehmensregister ist nur nach vorheriger Registrierung möglich. Die Übermittlung erfolgt in elektronischer Form. Die Kopie ist mit dem Herkunftsvermerk "Auszug aus dem Unternehmensregister" und dem Datum, zu dem die Bilanz im Unternehmensregister hinterlegt worden ist, zu versehen."

6. In § 15 Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe " § 1 Abs. 1 Satz 1 " die Wörter "mit Ausnahme der nach § 326 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs lediglich hinterlegten Bilanzen von Kleinstkapitalgesellschaften" eingefügt.

Artikel 6
Änderung der Justizverwaltungskostenordnung

Die Justizverwaltungskostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern "bekannt zu machen hat" die Wörter "oder beim Betreiber des Bundesanzeigers zur Hinterlegung eingereicht hat" eingefügt.

2. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 der Vorbemerkung vor Nummer 500 werden nach dem Wort "Unternehmensregisters" die Wörter "mit Ausnahme der Übermittlung von Rechnungsunterlagen im Fall der Nummer 504" eingefügt.

b) In Absatz 1 Satz 1 der Anmerkung zu Nummer 500 werden nach den Wörtern "bekannt zu machen hat" die Wörter" oder beim Betreiber des Bundesanzeigers hinterlegt hat" eingefügt.

c) Nach Nummer 503 wird folgende Nummer 504 eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebührenbetrag
"504Übermittlung von Rechnungslegungsunterlagen einer Kleinstkapitalgesellschaft, die beim Bundesanzeiger hinterlegt sind (§ 326 Abs. 2 HGB):

je übermittelter Bilanz

Die Gebühren für die Übermittlung werden am 15. Tag des auf die Übermittlung folgenden

Monats fällig, sofern sie nicht über ein elektronisches Bezahlsystem sofort beglichen werden.

4,50 EUR".

Artikel 7
Änderung sonstigen Bundesrechts

(1) In § 4 Absatz 3 der Krankenhaus-Buchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1987 (BGBl. I S. 1045), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1613) geändert worden ist, werden die Wörter "Artikel 24 Abs. 5 Satz 2 und" gestrichen.

(2) Die Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 9. Juni 2011 (BGBl. I S. 1041) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 51 Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:

"c) die Direktgutschrift der im Geschäftsjahr erwirtschafteten Überschüsse."

2. Dem § 64 wird folgender Absatz 13 angefügt:

"(13) § 51 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c in der Fassung des Artikels 7 Absatz 2 des Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2751) ist erstmals auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 beginnen."

(3) In § 4 Absatz 1 Satz 3 der Pflege-Buchführungsverordnung vom 22. November 1995 (BGBl. I S. 1528), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 9. Juni 2011 (BGBl. I S. 1041) geändert worden ist, werden die Wörter "Artikel 24 Abs. 5 Satz 2 und" gestrichen.

Artikel 8
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

___________
1) Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/6/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich Kleinstbetrieben (ABl. Nr. L 81 vom 21.03.2012 S. 3).

ENDE