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Regelwerk
Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung

Vom 14. Mai 2013
(BGBl. I Nr. 24 vom 17.05.2013 S. 1264)


Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verordnet auf Grund

jeweils in Verbindung mit § 1 Nummer 1 und 3 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. November 2012 (BGBl. I S. 2343) geändert worden ist:

Artikel 1

Die Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung vom 16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3515), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2499) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "(Meldepflichten)" die Wörter "und der Anzeigepflichten nach § 10 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes" eingefügt.

bb) In Nummer 2 wird jeweils die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt, nach der Angabe " § 34a Abs. 5" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe " § 34b Abs. 8" die Angabe "und § 34d Absatz 6" eingefügt.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Wertpapierhandelsgesetzes" die Wörter "und für die Prüfung der Depotbankfunktion nach § 20 Absatz 3 und 4 des Investmentgesetzes" eingefügt.

2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 in Bezug auf die Verhaltensregeln nach § 31 Abs. 2, § 31 Abs. 4 Satz 3, § 31 Abs. 5 Satz 3, § 31a, § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3, § 33 Abs. 3 Satz 1, § 33a Abs. 7, § 34a Abs. 1 Satz 1, § 34a Abs. 2 Satz 1, § 34a Abs. 4 Satz 1 und die Untersagungen der Bundesanstalt nach § 36b Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn ein Fehler im Sinne des Absatzes 1 aufgetreten ist,"1. in Bezug auf Anzeigepflichten nach § 10 Absatz 1 und die Verhaltensregeln nach § 31 Absatz 2, § 31 Absatz 4 Satz 3, § 31 Absatz 4a Satz 1, § 31 Absatz 5 Satz 3, § 31a, § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2, 3, 3a und 4, § 33 Absatz 3 Satz 1, § 33a Absatz 7, § 34a Absatz 1 Satz 1, § 34a Absatz 2 Satz 1, § 34a Absatz 4 Satz 1, § 34d Absatz 1, 2 und 3 und die Untersagungen der Bundesanstalt nach § 36b Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn ein Fehler im Sinne des Absatzes 1 aufgetreten ist,"

b) In Nummer 2 wird die Angabe " § 31 Abs. 3 und 4" durch die Wörter " § 31 Absatz 3, 3a und 4 Satz 1 und 2" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "zwei" durch das Wort "vier" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird Satz 3 durch die folgenden Sätze ersetzt:

altneu
 Wurde die Prüfung unterbrochen, ist hierauf im Prüfungsbericht unter Darlegung der Gründe und der Dauer der Unterbrechung hinzuweisen."Wurde die Prüfung unterbrochen, so hat der Prüfer die Bundesanstalt auf die Unterbrechung unverzüglich in Textform hinzuweisen; dabei hat er die Gründe und die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung darzulegen. Eine Unterbrechung ist jede länger als zwei Wochen dauernde Abweichung von der Prüfungsplanung. Die Unterbrechung ist im Prüfungsbericht zu dokumentieren; dies gilt auch dann, wenn zwar einzelne Abweichungen nicht länger als zwei Wochen dauerten, die Prüfung jedoch insgesamt für mehr als vier Wochen unterbrochen wurde."

c) In Absatz 3 wird Satz 3 durch die folgenden Sätze ersetzt:

altneu
 Der Prüfungsbericht einschließlich des Fragebogens ist der Bundesanstalt in zweifacher Ausfertigung an den Dienstsitz in Frankfurt am Main und der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank in einfacher Ausfertigung zu übersenden."Der Prüfungsbericht einschließlich des Fragebogens ist der Bundesanstalt bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die die Depotbankfunktion nach Kapitel 1 Abschnitt 3 des Investmentgesetzes ausüben, an den Dienstsitz in Frankfurt am Main in dreifacher Ausfertigung und der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank in einfacher Ausfertigung zu übersenden; wird der Bundesanstalt der Prüfungsbericht zusätzlich in elektronischer Form eingereicht, so ist ihr der Prüfungsbericht einschließlich des Fragebogens in zweifacher Ausfertigung zu übersenden. Bei allen übrigen Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist der Bundesanstalt der Prüfungsbericht einschließlich des Fragebogens in zweifacher Ausfertigung und der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank in einfacher Ausfertigung zu übersenden; wird der Bundesanstalt der Prüfungsbericht zusätzlich in elektronischer Form eingereicht, so ist ihr der Prüfungsbericht einschließlich des Fragebogens in einfacher Ausfertigung zu übersenden."

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Meldepflichten" das Wort "und" durch die Wörter "und Anzeigepflichten sowie" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (3) Bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit Zweigstellen oder Zweigniederlassungen, die wesentliche Teilbereiche von Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen oder Analysen von Finanzinstrumenten ausführen, erstreckt sich die Prüfung auch auf die Zweigstellen und Zweigniederlassungen. Der Prüfer entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, inwieweit eine Prüfung der Zweigstellen und Zweigniederlassungen vor Ort erforderlich ist. Er kann bei einzelnen Zweigstellen und Zweigniederlassungen insbesondere dann von einer Prüfung absehen, wenn die von ihnen ausgeführten Teilbereiche unbedeutend sind und das Wertpapierdienstleistungsunternehmen ihm nachweist, dass bei allen Zweigstellen und Zweigniederlassungen regelmäßig interne Kontrollen stattfinden und sich hierbei wesentliche Beanstandungen nicht ergeben haben. Die Bundesanstalt kann jedoch verlangen, dass solche Zweigstellen und Zweigniederlassungen in die folgende Prüfung einbezogen werden. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für in andere Unternehmen ausgelagerte Betriebsteile, die für die Durchführung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen wesentlich sind. Über die Prüfung einer ausländischen Zweigstelle und Zweigniederlassung ist die Bundesanstalt spätestens drei Wochen vor Prüfungsbeginn zu unterrichten."(3) Bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit solchen Zweigstellen, Zweigniederlassungen oder Filialen, die wesentliche Teilbereiche von Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen oder Analysen von Finanzinstrumenten ausführen, erstreckt sich die Prüfung auch auf diese Zweigstellen, Zweigniederlassungen und Filialen. Filialen sind alle Betriebsstätten, in denen Wertpapierdienstleistungen erbracht werden. Der Prüfer entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, inwieweit eine Prüfung der Zweigstellen, Zweigniederlassungen und Filialen vor Ort erforderlich ist. Er kann bei einzelnen Zweigniederlassungen, Zweigstellen und Filialen insbesondere dann von einer Prüfung absehen, wenn die von ihnen ausgeführten Teilbereiche unbedeutend sind und das Wertpapierdienstleistungsunternehmen ihm nachweist, dass bei allen Zweigstellen, Zweigniederlassungen und Filialen regelmäßig wirksame interne Kontrollen stattfinden und sich hierbei keine wesentlichen Beanstandungen ergeben haben. Die Bundesanstalt kann, auch ohne besonderen Anlass, verlangen, dass Zweigstellen, Zweigniederlassungen und Filialen in die nächste Prüfung einbezogen werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für in andere Unternehmen ausgelagerte Prozesse und Aktivitäten, die für die Durchführung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen wesentlich sind, insbesondere für Auslagerungen auf vertraglich gebundene Vermittler im Sinne des § 2 Absatz 10 des Kreditwesengesetzes und solche im Zusammenhang mit der Auslagerung der Compliance-Funktion nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Wertpapierhandelsgesetzes. Über die Prüfung einer ausländischen Zweigstelle oder Zweigniederlassung ist die Bundesanstalt spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn zu unterrichten."

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "berechtigt" durch das Wort "verpflichtet" ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Zu den aufzuzeichnenden Umständen gehören insbesondere

  1. die Details der Prüfungsplanung und die Prüfungsschwerpunkte,
  2. die Kriterien für System-, Funktions- und Einzelprüfungen sowie
  3. die Art und der konkrete Umfang von durchgeführten Stichproben und deren Ergebnis."

5. Dem § 5 Absatz 7 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Falls die Bundesanstalt an der Prüfung nach § 36 Absatz 3 Satz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes teilnimmt, hat der Prüfer auf ihr Verlangen den Berichtsentwurf vor der Fertigstellung zu übermitteln. Kündigt die Bundesanstalt ihre Teilnahme an einer Schlussbesprechung an, so hat der Prüfer ihr auf Verlangen den entsprechenden Berichtsentwurf rechtzeitig vor der Besprechung zu übersenden."

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
 (1) Im Prüfungsbericht sind im Einzelnen, sofern nach der Art der erbrachten Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen einschlägig, darzustellen:
  1. Art und Umfang der im Berichtszeitraum ausgeführten Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen, insbesondere Depotvolumina, Transaktionsvolumina, Kundenzahl, Anlageformen sowie Art der vertriebenen Finanzinstrumente; dabei können plausible Angaben des Wertpapierdienstleistungsunternehmens herangezogen werden, insbesondere die Angaben des letzten Jahres- oder Monatsabschlusses;
  2. die Erfüllung der Meldepflichten;
  3. die Einhaltung der allgemeinen Verhaltensregeln nach § 31 des Wertpapierhandelsgesetzes;
  4. die Erfüllung der Pflichten nach § 31c Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes zur Bearbeitung von Kundenaufträgen;
  5. die Zulässigkeit der Entgegennahme oder Gewährung von Zuwendungen und die Einhaltung der Offenlegungspflichten nach § 31d des Wertpapierhandelsgesetzes;
  6. die Einhaltung der Anforderungen nach den §§ 31f und 31g des Wertpapierhandelsgesetzes beim Betrieb eines multilateralen Handelssystems;
  7. die Einhaltung der Veröffentlichungspflichten nach § 31h des Wertpapierhandelsgesetzes bei Abschluss von Geschäften außerhalb eines organisierten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems;
  8. die Einhaltung der Anforderungen der §§ 32a bis 32d des Wertpapierhandelsgesetzes durch systematische Internalisierer im Sinne des § 32 des Wertpapierhandelsgesetzes;
  9. die nach den §§ 31a und 31c Abs. 1 sowie § 33 des Wertpapierhandelsgesetzes erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen sowie die Organisation des Wertpapierdienstleistungsunternehmens, insbesondere im Hinblick auf die Kundeneinstufung und die Bearbeitung von Kundenaufträgen, und deren prüferische Beurteilung; der Aufbau und die Ablauforganisation des Wertpapierdienstleistungsunternehmens sowie Geschäftsbereiche mit besonderen Anforderungen an den Aufbau sind gesondert darzustellen;
  10. die Anzahl und Umfang von Kulanzzahlungen und Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen und -nebendienstleistungen sowie Anzahl und Art und Weise der Behandlung von Kundenbeschwerden und die damit zusammenhängenden personellen und organisatorischen Konsequenzen;
  11. die Vorkehrungen zur bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen nach § 33a des Wertpapierhandelsgesetzes und deren prüferische Beurteilung;
  12. die Mittel und Verfahren zur Einhaltung der Verpflichtungen nach § 33b des Wertpapierhandelsgesetzes für Mitarbeiter und Mitarbeitergeschäfte und deren prüferische Beurteilung;
  13. die Einhaltung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach § 34 des Wertpapierhandelsgesetzes und nach den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006;
  14. die Erfüllung der Pflichten nach § 34a des Wertpapierhandelsgesetzes; hierbei ist auch anzugeben,
    1. inwieweit die Übereinstimmung der den Kunden ausgewiesenen Gelder oder Wertpapiere mit den Salden der Treuhandkonten oder Depots bei den verwahrenden Instituten geprüft wurde,
    2. ob die verwahrenden Institute die Voraussetzungen des § 34a des Wertpapierhandelsgesetzes erfüllen;
  15. die getroffenen Maßnahmen und Verfahren zur Einhaltung der Anforderungen bei der Erstellung, Verbreitung oder Weitergabe von Finanzanalysen oder anderen Informationen über Finanzinstrumente oder deren Emittenten, die direkt oder indirekt eine Empfehlung für eine bestimmte Anlageentscheidung enthalten, nach § 31 Abs. 1 oder § 34b des Wertpapierhandelsgesetzes sowie deren prüferische Beurteilung;
  16. der Prüfungsgegenstand und die Prüfungshandlungen in Bezug auf nach § 4 Abs. 3 in die Prüfung einbezogene Zweigstellen und Zweigniederlassungen.

Hierbei ist auch, sofern nach der Art der erbrachten Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen einschlägig, über die Erfüllung der jeweiligen Pflichten zu berichten, die sich aus einer Rechtsverordnung nach § 31 Abs. 11, § 31a Abs. 8, § 31b Abs. 2, § 31c Abs. 3, § 33 Abs. 4, § 33a Abs. 9, § 34 Abs. 4, § 34a Abs. 5 oder § 34b Abs. 8 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie aus der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 ergeben.

"(1) Im Prüfungsbericht sind im Einzelnen, sofern nach der Art der erbrachten Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen einschlägig, darzustellen:
  1. Art und Umfang der im Berichtszeitraum ausgeführten Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen, insbesondere Depotvolumina, Transaktionsvolumina, Kundenzahl, Anlageformen sowie Art der vertriebenen Finanzinstrumente einschließlich
    1. der Gesamtzahl der ausgeführten Orders von Privatkunden gemäß § 31a Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes, die auf einer Anlageberatung gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 des Wertpapierhandelsgesetzes beruhen,
    2. der Gesamtzahl der ausgeführten Orders von Privatkunden, die nicht auf einer solchen Anlageberatung beruhen, sowie
    3. der sich aus diesem Verhältnis ergebenden Quote;

    dabei können plausible Angaben des Wertpapierdienstleistungsunternehmens herangezogen werden, insbesondere die Angaben des letzten Jahres- oder Monatsabschlusses;

  2. die Erfüllung der Meldepflichten;
  3. die Einhaltung der allgemeinen Verhaltensregeln nach § 31 des Wertpapierhandelsgesetzes, insbesondere die Einhaltung der Anforderungen nach § 31 Absatz 3a und 4a des Wertpapierhandelsgesetzes;
  4. die Erfüllung der Pflichten nach § 31c Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes zur Bearbeitung von Kundenaufträgen;
  5. die Zulässigkeit der Entgegennahme oder Gewährung von Zuwendungen und die Einhaltung der Offenlegungspflichten nach § 31d des Wertpapierhandelsgesetzes;
  6. die Einhaltung der Anforderungen nach den §§ 31f und 31g des Wertpapierhandelsgesetzes beim Betrieb eines multilateralen Handelssystems;
  7. die Erfüllung der Veröffentlichungspflichten nach § 31h des Wertpapierhandelsgesetzes bei Abschluss von Geschäften außerhalb eines organisierten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems;
  8. die Einhaltung der Anforderungen nach den §§ 32a bis 32d des Wertpapierhandelsgesetzes durch systematische Internalisierer im Sinne des § 32 des Wertpapierhandelsgesetzes;
  9. die nach den §§ 31a und 31c Absatz 1 sowie § 33 des Wertpapierhandelsgesetzes erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen sowie die Organisation des Wertpapierdienstleistungsunternehmens, insbesondere im Hinblick auf die Kundeneinstufung und die Bearbeitung von Kundenaufträgen, und deren prüferische Beurteilung; gesondert darzustellen sind der Aufbau und die Ablauforganisation des Wertpapierdienstleistungsunternehmens sowie Geschäftsbereiche mit besonderen Anforderungen an den Aufbau;
  10. unbeschadet von der Verpflichtung nach Nummer 9 insbesondere die Einhaltung der Anforderungen nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Wertpapierhandelsgesetzes; dabei ist insbesondere auf die Anzahl der Mitarbeiter, die der Compliance-Funktion zuzuordnen sind, einzugehen und eine Quote aus dem Verhältnis dieser Mitarbeiter zu den Mitarbeitern des Wertpapierdienstleistungsunternehmens gemäß § 33b des Wertpapierhandelsgesetzes zu bilden;
  11. unbeschadet von der Verpflichtung nach Nummer 9 insbesondere die Einhaltung der Anforderungen nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3a des Wertpapierhandelsgesetzes;
  12. Anzahl und Umfang von Kulanzzahlungen und Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen sowie Anzahl und Art und Weise der Behandlung von Kundenbeschwerden und die damit zusammenhängenden personellen und organisatorischen Konsequenzen;
  13. die Vorkehrungen zur bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen nach § 33a des Wertpapierhandelsgesetzes und deren prüferische Beurteilung;
  14. die Mittel und Verfahren zur Erfüllung der Verpflichtungen nach § 33b des Wertpapierhandelsgesetzes für Mitarbeiter und Mitarbeitergeschäfte und deren prüferische Beurteilung;
  15. die Erfüllung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach § 34 des Wertpapierhandelsgesetzes und nach den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006, insbesondere die Einhaltung der Anforderungen nach § 34 Absatz 2a und 2b des Wertpapierhandelsgesetzes;
  16. die Erfüllung der Pflichten nach § 34a des Wertpapierhandelsgesetzes; hierbei ist auch anzugeben,
    1. inwieweit die Übereinstimmung der den Kunden ausgewiesenen Gelder oder Wertpapiere mit den Salden der Treuhandkonten oder Depots bei den verwahrenden Instituten geprüft wurde,
    2. ob die verwahrenden Institute die Voraussetzungen nach § 34a des Wertpapierhandelsgesetzes erfüllen;
  17. die getroffenen Maßnahmen und Verfahren zur Einhaltung der Anforderungen bei der Erstellung, Verbreitung oder Weitergabe von Finanzanalysen oder von anderen Informationen über Finanzinstrumente oder über deren Emittenten, die direkt oder indirekt eine Empfehlung für eine bestimmte Anlageentscheidung enthalten, nach § 31 Absatz 1 oder § 34b des Wertpapierhandelsgesetzes sowie deren prüferische Beurteilung;
  18. die Einhaltung der Anforderungen nach § 34d des Wertpapierhandelsgesetzes, insbesondere im Hinblick darauf, dass
    1. die mit der Anlageberatung betrauten Mitarbeiter, die Vertriebsbeauftragten und die Compliance-Beauftragten gemäß § 34d Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes sachkundig sind und über die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit verfügen,
    2. die mit der Anlageberatung betrauten Mitarbeiter, die Vertriebsbeauftragten und die Compliance-Beauftragten gegenüber der Bundesanstalt regelkonform gemäß § 34d Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 des Wertpapierhandelsgesetzes angezeigt werden und
    3. Beschwerden nach § 34d Absatz 1 Satz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes gegenüber der Bundesanstalt regelkonform angezeigt werden;
  19. der Prüfungsgegenstand und die Prüfungshandlungen in Bezug auf nach § 4 Absatz 3 in die Prüfung einbezogene Zweigstellen, Zweigniederlassungen, Filialen sowie in Bezug auf in andere Unternehmen ausgelagerte Aktivitäten und Prozesse.

Bei der Darstellung im Prüfungsbericht ist auch, sofern nach der Art der erbrachten Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen einschlägig, über die Erfüllung der jeweiligen Pflichten zu berichten, die sich aus einer Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 11, § 31a Absatz 8, § 31b Absatz 2, § 31c Absatz 3, § 33 Absatz 4, § 33a Absatz 9, § 34 Absatz 4, § 34a Absatz 5, § 34b Absatz 8 oder § 34d Absatz 6 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie aus der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 ergeben."

b) Absatz 2

(2) Soweit in Bezug auf die Feststellungen nach Absatz 1 im Rahmen der letzten Prüfung keine Mängel festgestellt wurden und sich bei der laufenden Prüfung keine Änderungen ergeben haben, kann auf die Einzeldarstellung verzichtet werden. Wenn in mindestens drei aufeinander folgenden Jahren eine Einzeldarstellung einzelner Bereiche unterblieben war, kann die Bundesanstalt für die folgende Prüfung eine Einzeldarstellung dieser Bereiche verlangen, auch wenn insoweit keine Änderungen eingetreten sind.

wird aufgehoben.

7. Die Anlage (Fragebogen) wird durch die neue Anlage im Anhang zu dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.

.

Anhang

Anlage
(zu § 5 Absatz 6)

Fragebogen gemäß § 5 Absatz 6 WpDPV Wertpapierdienstleistungsunternehmen:

Berichtszeitraum:
Prüfungszeitraum:
Prüfungsstichtag:
Prüfungsfeststellungen:

-: Vorschrift ist nicht einschlägig.
0: Die gesetzlichen Vorgaben wurden im gesamten Berichtszeitraum eingehalten.
1: Bei der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben ist ein Mangel aufgetreten, der bis zum Ende des Prüfungszeitraumes abgestellt wurde.
2: Bei der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben ist ein Mangel aufgetreten, der nicht oder nicht mehr abgestellt werden kann.
3: Bei der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben ist ein Mangel aufgetreten, der bis zum Ende des Prüfungszeitraumes nicht abgestellt wurde.

Tritt ein Mangel auf, der bereits bei der letzten Prüfung vorgelegen hat, ist dieser mit dem Symbol * zu kennzeichnen:

Nr.VorschriftPrüfungsgebietPrüfungsfeststellungFundstelle
Verhaltensregeln
1 § 31 Abs. 1 Nr. 1 WpHGErbringen der Dienstleistungen mit Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Kundeninteresse
2 § 31 Abs. 2 WpHG
§ 4 WpDVerOV
Redliche, eindeutige und nicht irreführende Information und Werbung gegenüber Kunden und gegenüber Privatkunden
3Angemessene Kundeninformation; insbesondere Informationsblatt über Finanzinstrumente
§ 31 Abs. 3 und 3a WpHG
§ 5 Abs. 1 und 2 sowie
§ 5a Abs. 1 WpDVerOV
Inhaltliche Ausgestaltung der Informationen
§ 31 Abs. 3 und 3a WpHG
§ 5 Abs. 3, 4 und 5 sowie
§ 5a Abs. 2 WpDVerOV
Zurverfügungstellung der Informationen
4Zulässigkeit und Offenlegung von Zuwendungen
§ 31d Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG
§ 31d Abs. 3 WpHG
5Erhebung von Kundendaten; Angemessenheits- und Eignungsprüfung
§ 31 Abs. 4, 4a und 5 WpHG
§ 6 WpDVerOV
§ 31 Abs. 7 WpHG
6 § 31a WpHG
§ 2 WpDVerOV
Einstufung der Kunden und Vereinbarung über die Einstufung
7 § 34b Abs. 1 Satz 1 WpHGSachgerechte Erstellung und Darbietung von Finanzanalysen
8 § 34b Abs. 2 WpHGWeitergabe von Finanzanalysen
Organisationspflichten
9 § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WpHG
§ 12 Abs. 1 und 2 WpDVerOV
Angemessene Grundsätze, Mittel und Verfahren zur Sicherstellung der Einhaltung der Verpflichtungen nach dem WpHG
10 § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WpHG
§ 12 Abs. 3 und 4 WpDVerOV
Einrichtung, Ausstattung und Organisation der Compliance-Stelle
11 § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 WpHG
§ 13 WpDVerOV
Interessenkonfliktmanagement (geeignete Vorkehrungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten und zur Darlegung von unvermeidbaren Interessenkonflikten)
12 § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3a WpHGAusgestaltung, Umsetzung und Überwachung von Verriebsvorgaben
13 § 31 c Abs. 1 Nr. 1 WpHG und
§ 33a WpHG
Auftragsausführung; angemessene Vorkehrungen und Festlegung von Grundsätzen zur bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen (best execution)
14 § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 WpHGBehandlung von Kundenbeschwerden
15 § 33b Abs. 3 und 4 WpHGAngemessene Mittel und Verfahren zur Verhinderung von Mitarbeitertätigkeiten im Sinne des § 33b Abs. 3 Nr. 1 bis 3 WpHG
16Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung, als Vertriebsbeauftragte oder als Compliance-Beauftragte
§ 34d Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 WpHG
§§ 1, 2, 3 und 6 MaAnzV
Sachkunde und erforderliche Zuverlässigkeit der Mitarbeiter in der Anlageberatung, der Vertriebsbeauftragten und Compliance-Beauftragten
§ 34d Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 2 und 3 WpHG
§ 7, § 8 Abs. 1 bis 3 und § 10 WpHGMaAnzV
Anzeigen der Mitarbeiter in der Anlageberatung, der Vertriebsbeauftragten und Compliance-Beauftragten
§ 34d Abs. 1 Satz 4 WpHG
§ 7, § 8 Abs. 4 und § 10 WpHGMaAnzV
Anzeigen der Beschwerden nach § 34d Abs. 1 Satz 4 WpHG
Berichts- und Aufzeichnungspflichten
17 § 31 Abs. 8 WpHG

§§ 8 und 9 WpDVerOV

Berichterstattung über die Ausführung von Aufträgen sowie die Finanzportfolioverwaltung
18 § 34 WpHG

§ 14 WpDVerOV

Art. 7 und 8 VO (EG) Nr. 1287/2006

Erfüllung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten, sofern nicht bereits von den Nummern 1 bis 17 erfasst
19 § 34 Abs. 2a und 2b WpHGBeratungsprotokoll, sofern nicht bereits von den Nummern 1 bis 18 erfasst
Depotgeschäft
20DepotG §§ 128 und 135 AktGPrüfungsrelevante Erkenntnisse, die für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit des Depotgeschäftes von Bedeutung sind
§§ 20 ff. InvG §§ 68 ff. KAGBPrüfungsrelevante Erkenntnisse, die für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der Depotbankfunktion oder Verwahrstellenfunktion von Bedeutung sind
Sonstiges
21 § 36 Abs. 3 WpHGPrüfungsschwerpunkte durch die Bundesanstalt
Erläuterungen:
22Feststellung der Innenrevision in prüfungsrelevanten Bereichenja/nein
Erläuterungen:
23Weitere prüfungsrelevante Erkenntnisse, die für die Be- urteilung der Ordnungsmäßigkeit der erbrachten Wertpapierdienstleistungen von herausragender Bedeutung sindja/nein
Erläuterungen: