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Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung
Vom 14. Mai 2013
(BGBl. I Nr. 24 vom 17.05.2013 S. 1264)
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verordnet auf Grund
jeweils in Verbindung mit § 1 Nummer 1 und 3 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. November 2012 (BGBl. I S. 2343) geändert worden ist:
Die Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung vom 16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3515), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2499) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "(Meldepflichten)" die Wörter "und der Anzeigepflichten nach § 10 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes" eingefügt.
bb) In Nummer 2 wird jeweils die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt, nach der Angabe " § 34a Abs. 5" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe " § 34b Abs. 8" die Angabe "und § 34d Absatz 6" eingefügt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Wertpapierhandelsgesetzes" die Wörter "und für die Prüfung der Depotbankfunktion nach § 20 Absatz 3 und 4 des Investmentgesetzes" eingefügt.
2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
in Bezug auf die Verhaltensregeln nach § 31 Abs. 2, § 31 Abs. 4 Satz 3, § 31 Abs. 5 Satz 3, § 31a, § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3, § 33 Abs. 3 Satz 1, § 33a Abs. 7, § 34a Abs. 1 Satz 1, § 34a Abs. 2 Satz 1, § 34a Abs. 4 Satz 1 und die Untersagungen der Bundesanstalt nach § 36b Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn ein Fehler im Sinne des Absatzes 1 aufgetreten ist, | "1. in Bezug auf Anzeigepflichten nach § 10 Absatz 1 und die Verhaltensregeln nach § 31 Absatz 2, § 31 Absatz 4 Satz 3, § 31 Absatz 4a Satz 1, § 31 Absatz 5 Satz 3, § 31a, § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2, 3, 3a und 4, § 33 Absatz 3 Satz 1, § 33a Absatz 7, § 34a Absatz 1 Satz 1, § 34a Absatz 2 Satz 1, § 34a Absatz 4 Satz 1, § 34d Absatz 1, 2 und 3 und die Untersagungen der Bundesanstalt nach § 36b Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn ein Fehler im Sinne des Absatzes 1 aufgetreten ist," |
b) In Nummer 2 wird die Angabe " § 31 Abs. 3 und 4" durch die Wörter " § 31 Absatz 3, 3a und 4 Satz 1 und 2" ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "zwei" durch das Wort "vier" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird Satz 3 durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Wurde die Prüfung unterbrochen, ist hierauf im Prüfungsbericht unter Darlegung der Gründe und der Dauer der Unterbrechung hinzuweisen. | "Wurde die Prüfung unterbrochen, so hat der Prüfer die Bundesanstalt auf die Unterbrechung unverzüglich in Textform hinzuweisen; dabei hat er die Gründe und die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung darzulegen. Eine Unterbrechung ist jede länger als zwei Wochen dauernde Abweichung von der Prüfungsplanung. Die Unterbrechung ist im Prüfungsbericht zu dokumentieren; dies gilt auch dann, wenn zwar einzelne Abweichungen nicht länger als zwei Wochen dauerten, die Prüfung jedoch insgesamt für mehr als vier Wochen unterbrochen wurde." |
c) In Absatz 3 wird Satz 3 durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Der Prüfungsbericht einschließlich des Fragebogens ist der Bundesanstalt in zweifacher Ausfertigung an den Dienstsitz in Frankfurt am Main und der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank in einfacher Ausfertigung zu übersenden. | "Der Prüfungsbericht einschließlich des Fragebogens ist der Bundesanstalt bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die die Depotbankfunktion nach Kapitel 1 Abschnitt 3 des Investmentgesetzes ausüben, an den Dienstsitz in Frankfurt am Main in dreifacher Ausfertigung und der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank in einfacher Ausfertigung zu übersenden; wird der Bundesanstalt der Prüfungsbericht zusätzlich in elektronischer Form eingereicht, so ist ihr der Prüfungsbericht einschließlich des Fragebogens in zweifacher Ausfertigung zu übersenden. Bei allen übrigen Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist der Bundesanstalt der Prüfungsbericht einschließlich des Fragebogens in zweifacher Ausfertigung und der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank in einfacher Ausfertigung zu übersenden; wird der Bundesanstalt der Prüfungsbericht zusätzlich in elektronischer Form eingereicht, so ist ihr der Prüfungsbericht einschließlich des Fragebogens in einfacher Ausfertigung zu übersenden." |
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Meldepflichten" das Wort "und" durch die Wörter "und Anzeigepflichten sowie" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit Zweigstellen oder Zweigniederlassungen, die wesentliche Teilbereiche von Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen oder Analysen von Finanzinstrumenten ausführen, erstreckt sich die Prüfung auch auf die Zweigstellen und Zweigniederlassungen. Der Prüfer entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, inwieweit eine Prüfung der Zweigstellen und Zweigniederlassungen vor Ort erforderlich ist. Er kann bei einzelnen Zweigstellen und Zweigniederlassungen insbesondere dann von einer Prüfung absehen, wenn die von ihnen ausgeführten Teilbereiche unbedeutend sind und das Wertpapierdienstleistungsunternehmen ihm nachweist, dass bei allen Zweigstellen und Zweigniederlassungen regelmäßig interne Kontrollen stattfinden und sich hierbei wesentliche Beanstandungen nicht ergeben haben. Die Bundesanstalt kann jedoch verlangen, dass solche Zweigstellen und Zweigniederlassungen in die folgende Prüfung einbezogen werden. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für in andere Unternehmen ausgelagerte Betriebsteile, die für die Durchführung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen wesentlich sind. Über die Prüfung einer ausländischen Zweigstelle und Zweigniederlassung ist die Bundesanstalt spätestens drei Wochen vor Prüfungsbeginn zu unterrichten. | "(3) Bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit solchen Zweigstellen, Zweigniederlassungen oder Filialen, die wesentliche Teilbereiche von Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen oder Analysen von Finanzinstrumenten ausführen, erstreckt sich die Prüfung auch auf diese Zweigstellen, Zweigniederlassungen und Filialen. Filialen sind alle Betriebsstätten, in denen Wertpapierdienstleistungen erbracht werden. Der Prüfer entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, inwieweit eine Prüfung der Zweigstellen, Zweigniederlassungen und Filialen vor Ort erforderlich ist. Er kann bei einzelnen Zweigniederlassungen, Zweigstellen und Filialen insbesondere dann von einer Prüfung absehen, wenn die von ihnen ausgeführten Teilbereiche unbedeutend sind und das Wertpapierdienstleistungsunternehmen ihm nachweist, dass bei allen Zweigstellen, Zweigniederlassungen und Filialen regelmäßig wirksame interne Kontrollen stattfinden und sich hierbei keine wesentlichen Beanstandungen ergeben haben. Die Bundesanstalt kann, auch ohne besonderen Anlass, verlangen, dass Zweigstellen, Zweigniederlassungen und Filialen in die nächste Prüfung einbezogen werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für in andere Unternehmen ausgelagerte Prozesse und Aktivitäten, die für die Durchführung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen wesentlich sind, insbesondere für Auslagerungen auf vertraglich gebundene Vermittler im Sinne des § 2 Absatz 10 des Kreditwesengesetzes und solche im Zusammenhang mit der Auslagerung der Compliance-Funktion nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Wertpapierhandelsgesetzes. Über die Prüfung einer ausländischen Zweigstelle oder Zweigniederlassung ist die Bundesanstalt spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn zu unterrichten." |
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "berechtigt" durch das Wort "verpflichtet" ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Zu den aufzuzeichnenden Umständen gehören insbesondere
5. Dem § 5 Absatz 7 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Falls die Bundesanstalt an der Prüfung nach § 36 Absatz 3 Satz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes teilnimmt, hat der Prüfer auf ihr Verlangen den Berichtsentwurf vor der Fertigstellung zu übermitteln. Kündigt die Bundesanstalt ihre Teilnahme an einer Schlussbesprechung an, so hat der Prüfer ihr auf Verlangen den entsprechenden Berichtsentwurf rechtzeitig vor der Besprechung zu übersenden."
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(1) Im Prüfungsbericht sind im Einzelnen, sofern nach der Art der erbrachten Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen einschlägig, darzustellen:
Hierbei ist auch, sofern nach der Art der erbrachten Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen einschlägig, über die Erfüllung der jeweiligen Pflichten zu berichten, die sich aus einer Rechtsverordnung nach § 31 Abs. 11, § 31a Abs. 8, § 31b Abs. 2, § 31c Abs. 3, § 33 Abs. 4, § 33a Abs. 9, § 34 Abs. 4, § 34a Abs. 5 oder § 34b Abs. 8 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie aus der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 ergeben. | "(1) Im Prüfungsbericht sind im Einzelnen, sofern nach der Art der erbrachten Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen einschlägig, darzustellen:
Bei der Darstellung im Prüfungsbericht ist auch, sofern nach der Art der erbrachten Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen einschlägig, über die Erfüllung der jeweiligen Pflichten zu berichten, die sich aus einer Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 11, § 31a Absatz 8, § 31b Absatz 2, § 31c Absatz 3, § 33 Absatz 4, § 33a Absatz 9, § 34 Absatz 4, § 34a Absatz 5, § 34b Absatz 8 oder § 34d Absatz 6 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie aus der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 ergeben." |
b) Absatz 2
(2) Soweit in Bezug auf die Feststellungen nach Absatz 1 im Rahmen der letzten Prüfung keine Mängel festgestellt wurden und sich bei der laufenden Prüfung keine Änderungen ergeben haben, kann auf die Einzeldarstellung verzichtet werden. Wenn in mindestens drei aufeinander folgenden Jahren eine Einzeldarstellung einzelner Bereiche unterblieben war, kann die Bundesanstalt für die folgende Prüfung eine Einzeldarstellung dieser Bereiche verlangen, auch wenn insoweit keine Änderungen eingetreten sind.
wird aufgehoben.
7. Die Anlage (Fragebogen) wird durch die neue Anlage im Anhang zu dieser Verordnung ersetzt.
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
Anhang |
Anlage
(zu § 5 Absatz 6)
Fragebogen gemäß § 5 Absatz 6 WpDPV Wertpapierdienstleistungsunternehmen:
Berichtszeitraum:
Prüfungszeitraum:
Prüfungsstichtag:
Prüfungsfeststellungen:
-: Vorschrift ist nicht einschlägig.
0: Die gesetzlichen Vorgaben wurden im gesamten Berichtszeitraum eingehalten.
1: Bei der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben ist ein Mangel aufgetreten, der bis zum Ende des Prüfungszeitraumes abgestellt wurde.
2: Bei der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben ist ein Mangel aufgetreten, der nicht oder nicht mehr abgestellt werden kann.
3: Bei der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben ist ein Mangel aufgetreten, der bis zum Ende des Prüfungszeitraumes nicht abgestellt wurde.
Tritt ein Mangel auf, der bereits bei der letzten Prüfung vorgelegen hat, ist dieser mit dem Symbol * zu kennzeichnen:
Nr. | Vorschrift | Prüfungsgebiet | Prüfungsfeststellung | Fundstelle |
Verhaltensregeln | ||||
1 | § 31 Abs. 1 Nr. 1 WpHG | Erbringen der Dienstleistungen mit Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Kundeninteresse | ||
2 | § 31 Abs. 2 WpHG § 4 WpDVerOV | Redliche, eindeutige und nicht irreführende Information und Werbung gegenüber Kunden und gegenüber Privatkunden | ||
3 | Angemessene Kundeninformation; insbesondere Informationsblatt über Finanzinstrumente | |||
§ 31 Abs. 3 und 3a WpHG § 5 Abs. 1 und 2 sowie § 5a Abs. 1 WpDVerOV | Inhaltliche Ausgestaltung der Informationen | |||
§ 31 Abs. 3 und 3a WpHG § 5 Abs. 3, 4 und 5 sowie § 5a Abs. 2 WpDVerOV | Zurverfügungstellung der Informationen | |||
4 | Zulässigkeit und Offenlegung von Zuwendungen | |||
§ 31d Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG | ||||
§ 31d Abs. 3 WpHG | ||||
5 | Erhebung von Kundendaten; Angemessenheits- und Eignungsprüfung | |||
§ 31 Abs. 4, 4a und 5 WpHG § 6 WpDVerOV | ||||
§ 31 Abs. 7 WpHG | ||||
6 | § 31a WpHG § 2 WpDVerOV | Einstufung der Kunden und Vereinbarung über die Einstufung | ||
7 | § 34b Abs. 1 Satz 1 WpHG | Sachgerechte Erstellung und Darbietung von Finanzanalysen | ||
8 | § 34b Abs. 2 WpHG | Weitergabe von Finanzanalysen | ||
Organisationspflichten | ||||
9 | § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WpHG § 12 Abs. 1 und 2 WpDVerOV | Angemessene Grundsätze, Mittel und Verfahren zur Sicherstellung der Einhaltung der Verpflichtungen nach dem WpHG | ||
10 | § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WpHG § 12 Abs. 3 und 4 WpDVerOV | Einrichtung, Ausstattung und Organisation der Compliance-Stelle | ||
11 | § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 WpHG § 13 WpDVerOV | Interessenkonfliktmanagement (geeignete Vorkehrungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten und zur Darlegung von unvermeidbaren Interessenkonflikten) | ||
12 | § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3a WpHG | Ausgestaltung, Umsetzung und Überwachung von Verriebsvorgaben | ||
13 | § 31 c Abs. 1 Nr. 1 WpHG und § 33a WpHG | Auftragsausführung; angemessene Vorkehrungen und Festlegung von Grundsätzen zur bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen (best execution) | ||
14 | § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 WpHG | Behandlung von Kundenbeschwerden | ||
15 | § 33b Abs. 3 und 4 WpHG | Angemessene Mittel und Verfahren zur Verhinderung von Mitarbeitertätigkeiten im Sinne des § 33b Abs. 3 Nr. 1 bis 3 WpHG | ||
16 | Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung, als Vertriebsbeauftragte oder als Compliance-Beauftragte | |||
§ 34d Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 WpHG §§ 1, 2, 3 und 6 MaAnzV | Sachkunde und erforderliche Zuverlässigkeit der Mitarbeiter in der Anlageberatung, der Vertriebsbeauftragten und Compliance-Beauftragten | |||
§ 34d Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 2 und 3 WpHG § 7, § 8 Abs. 1 bis 3 und § 10 WpHGMaAnzV | Anzeigen der Mitarbeiter in der Anlageberatung, der Vertriebsbeauftragten und Compliance-Beauftragten | |||
§ 34d Abs. 1 Satz 4 WpHG § 7, § 8 Abs. 4 und § 10 WpHGMaAnzV | Anzeigen der Beschwerden nach § 34d Abs. 1 Satz 4 WpHG | |||
Berichts- und Aufzeichnungspflichten | ||||
17 | § 31 Abs. 8 WpHG
§§ 8 und 9 WpDVerOV | Berichterstattung über die Ausführung von Aufträgen sowie die Finanzportfolioverwaltung | ||
18 | § 34 WpHG
§ 14 WpDVerOV Art. 7 und 8 VO (EG) Nr. 1287/2006 | Erfüllung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten, sofern nicht bereits von den Nummern 1 bis 17 erfasst | ||
19 | § 34 Abs. 2a und 2b WpHG | Beratungsprotokoll, sofern nicht bereits von den Nummern 1 bis 18 erfasst | ||
Depotgeschäft | ||||
20 | DepotG §§ 128 und 135 AktG | Prüfungsrelevante Erkenntnisse, die für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit des Depotgeschäftes von Bedeutung sind | ||
§§ 20 ff. InvG §§ 68 ff. KAGB | Prüfungsrelevante Erkenntnisse, die für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der Depotbankfunktion oder Verwahrstellenfunktion von Bedeutung sind | |||
Sonstiges | ||||
21 | § 36 Abs. 3 WpHG | Prüfungsschwerpunkte durch die Bundesanstalt | ||
Erläuterungen: | ||||
22 | Feststellung der Innenrevision in prüfungsrelevanten Bereichen | ja/nein | ||
Erläuterungen: | ||||
23 | Weitere prüfungsrelevante Erkenntnisse, die für die Be- urteilung der Ordnungsmäßigkeit der erbrachten Wertpapierdienstleistungen von herausragender Bedeutung sind | ja/nein | ||
Erläuterungen: |