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WpDPV- Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung
Verordnung über die Prüfung der Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach § 36 des Wertpapierhandelsgesetzes
Vom 16. Dezember 2004
(BGBl. I Nr. 70 vom 22.12.2004 S. 3515; 12.01.2007 S. 45 07; 24.10.2007 S. 2499 07a; 14.05.2013 S. 1264 13; 04.07.2013 S. 1981 13a; 23.01.2018 S. 140 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 4110-4-10
Auf Grund des § 36 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 15 des Gesetzes vom 28. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2630) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit Artikel 21 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) und in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3) verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:
§ 1 Geltungsbereich 07 07a 13 13a
(1) Diese Verordnung gilt für die Prüfung der Einhaltung
durch Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Sie gilt auch für die Prüfung der Einhaltung der nach § 36a Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes nd für die Prüfung der Depotbankfunktion nach § 20 Absatz 3 und 4 des Investmentgesetze entsprechend anwendbaren Pflichten durch Zweigniederlassungen im Sinne des § 53b des Kreditwesengesetzes, die Wertpapierdienstleistungen erbringen.
(2) Diese Verordnung gilt auch für die Prüfung des Depotgeschäfts nach § 36 Abs. 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes und für die Prüfung der Verwahrstellenfunktion nach § 68 Absatz 7 und 8 des Kapitalanlagengesetzbuchs.
§ 2 Begriffsbestimmungen 07a 13
(1) Ein Fehler im Sinne dieser Verordnung ist jede einzelne Abweichung von den gesetzlichen Anforderungen. Die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen ist vom Prüfer nach pflichtgemäßem Ermessen festzustellen; dabei ist er an die durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) vorgenommene Auslegung in Richtlinien, Rundschreiben, Bekanntmachungen, Schreiben und sonstigen Veröffentlichungen gebunden.
(2) Ein Mangel im Sinne dieser Verordnung liegt vor
§ 3 Prüfungszeitraum und Berichtszeitraum 07 07a 13 13a
(1) Der Prüfer bestimmt den Zeitpunkt des Prüfungsbeginns, sofern die Bundesanstalt nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung nach § 36 Abs. 3 Satz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes einen anderen Prüfungsbeginn bestimmt. Der Prüfer teilt den Beginn der Prüfung gemäß § 36 Abs. 3 Satz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes der Bundesanstalt mit, wenn nicht das zu prüfende Wertpapierdienstleistungsunternehmen diese Mitteilung bereits gemacht hat. Der Prüfer benachrichtigt die Bundesanstalt, falls das zu prüfende Wertpapierdienstleistungsunternehmen wiederholt eine Verlegung des Prüfungstermins verlangt. Mitteilungen an die Bundesanstalt haben in Textform an den Dienstsitz in Frankfurt am Main zu erfolgen.
(2) Der Prüfungszeitraum beginnt mit dem Tag der ersten und endet mit dem Tag der letzten Prüfungshandlung vor Ort. Die Prüfung ist innerhalb eines angemessenen Zeitraums abzuschließen. Wurde die Prüfung unterbrochen, so hat der Prüfer die Bundesanstalt auf die Unterbrechung unverzüglich in Textform hinzuweisen; dabei hat er die Gründe und die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung darzulegen. Eine Unterbrechung ist jede länger als zwei Wochen dauernde Abweichung von der Prüfungsplanung. Die Unterbrechung ist im Prüfungsbericht zu dokumentieren; dies gilt auch dann, wenn zwar einzelne Abweichungen nicht länger als zwei Wochen dauerten, die Prüfung jedoch insgesamt für mehr als vier Wochen unterbrochen wurde. Der Prüfer legt den Stichtag der Prüfung nach pflichtgemäßem Ermessen fest. Berichtszeitraum der ersten Prüfung ist der Zeitraum zwischen dem Beginn der Tätigkeit als Wertpapierdienstleistungsunternehmen und dem Stichtag der ersten Prüfung. Berichtszeitraum der ersten Prüfung nach einem Zeitraum, in welchem die Bundesanstalt nach § 36 Abs. 1 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes von einer jährlichen Prüfung abgesehen hat, ist der Zeitraum zwischen dem Ende des Befreiungszeitraums und dem Stichtag der darauf folgenden Prüfung. Berichtszeitraum der sonstigen Prüfungen ist der Zeitraum zwischen dem Stichtag der letzten Prüfung und dem Stichtag der folgenden Prüfung. Vorgänge von besonderer Bedeutung im Zeitraum zwischen dem Stichtag einer Prüfung und dem Ende des Prüfungszeitraums sind im Prüfungsbericht darzustellen.
(3) Die Prüfung muss spätestens 15 Monate nach dem Anfang des für sie maßgeblichen Berichtszeitraums begonnen worden sein. Prüfungsberichte und Fragebögen gelten nicht als unverzüglich eingereicht im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 7 des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn sie der Bundesanstalt nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende des Prüfungszeitraums zugehen; dies gilt auch für Fragebögen zu verbandsgeprüften Unternehmen. Der Prüfungsbericht einschließlich des Fragebogens ist der Bundesanstalt bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die die Verwahrstellenfunktion nach Kapitel 1 Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 des Kapitalanlagengesetzbuchs ausüben, an den Dienstsitz in Frankfurt am Main in dreifacher Ausfertigung und der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank in einfacher Ausfertigung zu übersenden; wird der Bundesanstalt der Prüfungsbericht zusätzlich in elektronischer Form eingereicht, so ist ihr der Prüfungsbericht einschließlich des Fragebogens in zweifacher Ausfertigung zu übersenden. Bei allen übrigen Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist der Bundesanstalt der Prüfungsbericht einschließlich des Fragebogens in zweifacher Ausfertigung und der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank in einfacher Ausfertigung zu übersenden; wird der Bundesanstalt der Prüfungsbericht zusätzlich in elektronischer Form eingereicht, so ist ihr der Prüfungsbericht einschließlich des Fragebogens in einfacher Ausfertigung zu übersenden. Die Bundesanstalt kann im Einzelfall und aus wichtigem Grund andere als die in Satz 1 oder Satz 2 normierten Fristen bestimmen.
§ 4 Art und Umfang der Prüfung 07 07a 13 13a
(1) Die Prüfung umfasst die Einhaltung der Meldepflichten und Anzeigepflichten sowie der Verhaltensregeln in allen Teilbereichen der Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen; sie muss den gesamten Berichtszeitraum erfassen und in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der jeweiligen Geschäfte und Aufgaben stehen. Sofern das Wertpapierdienstleistungsunternehmen das Depotgeschäft betreibt, hat der Prüfer auch die Einhaltung der Vorschriften des Depotgesetzes sowie der §§ 128 und 135 des Aktiengesetzes zu überprüfen (Depotprüfung). Ist ein Kreditinstitut oder eine Zweigniederlassung eines Kreditinstituts als Verwahrstelle nach § 68 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs tätig, hat sich die Prüfung auch darauf zu erstrecken, ob und inwieweit das Kreditinstitut oder die Zweigniederlassung die in den §§ 70 bis 79 des Kapitalanlagegesetzbuchs genannten Pflichten als Depotbank ordnungsgemäß erfüllt hat.
(2) Der Prüfer kann, vorbehaltlich der von der Bundesanstalt getroffenen Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung nach § 36 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, nach pflichtgemäßem Ermessen bei der Prüfung Schwerpunkte bilden und sich auf Systemprüfungen mit Funktionstests und Stichproben beschränken, sofern nicht in Einzelfällen eine lückenlose Prüfung erforderlich ist. Die Möglichkeit der Schwerpunktbildung besteht auch hinsichtlich der Auswahl von Teilbereichen im Rahmen eines mehrjährigen Prüfungsplans. Werden bei einer Systemprüfung Fehler festgestellt, ist die Prüfung auszudehnen, bis der Prüfer Klarheit darüber gewonnen hat, ob es sich um Mängel handelt. Bestehen Zweifel, ob es sich um Mängel handelt, ist die Bundesanstalt unverzüglich zu unterrichten.
(3) Bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit solchen Zweigstellen, Zweigniederlassungen oder Filialen, die wesentliche Teilbereiche von Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen oder Analysen von Finanzinstrumenten ausführen, erstreckt sich die Prüfung auch auf diese Zweigstellen, Zweigniederlassungen und Filialen. Filialen sind alle Betriebsstätten, in denen Wertpapierdienstleistungen erbracht werden. Der Prüfer entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, inwieweit eine Prüfung der Zweigstellen, Zweigniederlassungen und Filialen vor Ort erforderlich ist. Er kann bei einzelnen Zweigniederlassungen, Zweigstellen und Filialen insbesondere dann von einer Prüfung absehen, wenn die von ihnen ausgeführten Teilbereiche unbedeutend sind und das Wertpapierdienstleistungsunternehmen ihm nachweist, dass bei allen Zweigstellen, Zweigniederlassungen und Filialen regelmäßig wirksame interne Kontrollen stattfinden und sich hierbei keine wesentlichen Beanstandungen ergeben haben. Die Bundesanstalt kann, auch ohne besonderen Anlass, verlangen, dass Zweigstellen, Zweigniederlassungen und Filialen in die nächste Prüfung einbezogen werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für in andere Unternehmen ausgelagerte Prozesse und Aktivitäten, die für die Durchführung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen wesentlich sind, insbesondere für Auslagerungen auf vertraglich gebundene Vermittler im Sinne des § 2 Absatz 10 des Kreditwesengesetzes und solche im Zusammenhang mit der Auslagerung der Compliance-Funktion nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Wertpapierhandelsgesetzes. Über die Prüfung einer ausländischen Zweigstelle oder Zweigniederlassung ist die Bundesanstalt spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn zu unterrichten.
(3a) Wurde im Berichtszeitraum eine Prüfung nach § 35 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes durchgeführt, hat der Prüfer das Prüfungsergebnis dieser Prüfung bei seiner Prüfung zu verwerten. Bei Sachverhalten, die Gegenstand dieser Prüfung waren, kann sich die Berichterstattung auf die nach dem Stichtag dieser Prüfung eingetretenen Veränderungen beschränken.
(4) Der Prüfer unterrichtet die Bundesanstalt unverzüglich, wenn sich das Wertpapierdienstleistungsunternehmen weigert, die Prüfung vornehmen zu lassen, oder die Durchführung der Prüfung behindert.
(5) Der Prüfer ist verpflichtet, über die Prüfung Aufzeichnungen in Papierform oder auf Datenträgern anzufertigen und zur Berichterstattung notwendige Unterlagen an sich zu nehmen. Zu den aufzuzeichnenden Umständen gehören insbesondere
Geschäftsunterlagen des geprüften Wertpapierdienstleistungsunternehmens darf der Prüfer nur mit dessen Zustimmung an sich nehmen. Auf Anforderung sind ihm die für die Berichterstattung erforderlichen Kopien von Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Aufzeichnungen sind sechs Jahre aufzubewahren.
§ 5 Allgemeine Anforderungen an den Prüfungsbericht 07 07a 13
(1) Der Prüfungsbericht muss Berichtszeitraum und Prüfungszeitraum nennen und so übersichtlich und vollständig sein, dass aus ihm klar ersichtlich ist, inwieweit das Wertpapierdienstleistungsunternehmen den Meldepflichten, den Verhaltensregeln und den Anforderungen an das Depotgeschäft entsprochen hat. Jeder festgestellte Mangel ist im Prüfungsbericht ausführlich darzustellen. Hierbei unterliegt der Umfang der Berichterstattung, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen, dem pflichtgemäßen Ermessen des Prüfers; der Umfang hat der Bedeutung der behandelten Vorgänge zu entsprechen.
(2) Soweit die Bundesanstalt im Einzelfall Bestimmungen über den Prüfungsinhalt getroffen oder Prüfungsschwerpunkte festgesetzt hat, sind im Prüfungsbericht die insoweit vorgenommenen Prüfungshandlungen und Feststellungen im Einzelnen darzustellen. Im Prüfungsbericht ist darzulegen, in Bezug auf welche Teilbereiche der Prüfer nach eigenem Ermessen schwerpunktmäßige Prüfungen vorgenommen und inwieweit es sich um Systemprüfungen mit Funktionstests oder Detailprüfungen gehandelt hat. Art und Weise der Ermittlung von Stichproben, der Stichprobenanzahl sowie deren Ergebnis sind wiederzugeben.
(3) Verweisungen auf den Inhalt früherer Prüfungsberichte sind nicht zulässig. Zur Vermeidung umfangreicher Wiederholungen sind solche Verweisungen zulässig, wenn der Prüfer die entsprechenden Auszüge aus den früheren Prüfungsberichten oder dem Jahresabschlussbericht dem Prüfungsbericht als Anlage beifügt.
(4) Im Prüfungsbericht ist darzulegen, wie die bei der letzten Prüfung festgestellten Mängel beseitigt oder welche Maßnahmen zu ihrer Beseitigung eingeleitet worden sind. Waren die Mängel organisatorisch bedingt, ist darzulegen, welche organisatorischen Maßnahmen das Wertpapierdienstleistungsunternehmen getroffen hat, um derartige Mängel in der Zukunft zu vermeiden.
(5) In einer Schlussbemerkung ist zusammenfassend zu beurteilen, ob das Wertpapierdienstleistungsunternehmen den Meldepflichten und Verhaltensregeln sowie der Anforderungen an das Depotgeschäft entsprochen hat. Festgestellte Mängel sind unter Verweisung auf die entsprechenden Fundstellen im Bericht aufzuzählen. Aus dem Prüfungsbericht muss ersichtlich sein, wer die Prüfung vor Ort geleitet hat. Der Prüfer hat den Prüfungsbericht unter Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen.
(6) Die wesentlichen Prüfungsergebnisse sind in einem Fragebogen nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung aufzuzeichnen. Der vollständig beantwortete Fragebogen ist dem Prüfungsbericht beizufügen. Der Fragebogen ist auch dann bei der Bundesanstalt und der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank einzureichen, wenn bei verbandsgeprüften Wertpapierdienstleistungsunternehmen für die betreffenden Jahre ein Prüfungsbericht nach § 36 Abs. 1 Satz 8 des Wertpapierhandelsgesetzes nicht angefordert wird.
(7) Der Prüfer muss auf Verlangen der Bundesanstalt den Prüfungsbericht erläutern. Falls die Bundesanstalt an der Prüfung nach § 36 Absatz 3 Satz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes teilnimmt, hat der Prüfer auf ihr Verlangen den Berichtsentwurf vor der Fertigstellung zu übermitteln. Kündigt die Bundesanstalt ihre Teilnahme an einer Schlussbesprechung an, so hat der Prüfer ihr auf Verlangen den entsprechenden Berichtsentwurf rechtzeitig vor der Besprechung zu übersenden
§ 6 Besondere Anforderungen an den Prüfungsbericht 07a 13 13a
(1) Im Prüfungsbericht sind im Einzelnen, sofern nach der Art der erbrachten Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen einschlägig, darzustellen:
dabei können plausible Angaben des Wertpapierdienstleistungsunternehmens herangezogen werden, insbesondere die Angaben des letzten Jahres- oder Monatsabschlusses;
Bei der Darstellung im Prüfungsbericht ist auch, sofern nach der Art der erbrachten Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen einschlägig, über die Erfüllung der jeweiligen Pflichten zu berichten, die sich aus einer Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 11, § 31a Absatz 8, § 31b Absatz 2, § 31c Absatz 3, § 33 Absatz 4, § 33a Absatz 9, § 34 Absatz 4, § 34a Absatz 5, § 34b Absatz 8 oder § 34d Absatz 6 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie aus der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 ergeben.
(2) (aufgehoben)
(3) Bei der Depotprüfung hat der Prüfungsbericht zudem Angaben zu enthalten:
Ist ein Kreditinstitut oder eine Zweigniederlassung eines Kreditinstituts als Verwahrstelle nach § 68 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs tätig, ist die Prüfung auch auf die ordnungsgemäße Erfüllung der in den §§ 70 bis 79 des Kapitalanlagegesetzbuch genannten Pflichten zu erstrecken. Die für diese Aufgaben vorgehaltene Organisation ist in Grundzügen zu beschreiben und auf ihre Angemessenheit zu beurteilen. Die beauftragenden Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwalteten Investmentgesellschaften sowie die Anzahl der für diese verwalteten inländischen Investmentvermögen und das Netto-Fondsvermögen sind zu nennen. Über wesentliche Vorkommnisse, insbesondere bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen eines Investmentvermögens, bei aufgetretenen Interessenkollisionen im Sinne des § 70 des Kapitalanlagegesetzbuchs, der Ausübung der Kontrollfunktionen nach § 76 des Kapitalanlagegesetzbuchs und der Belastung der Investmentvermögen mit Vergütungen und dem Aufwendungsersatz nach § 79 des Kapitalanlagegesetzbuchs ist zu berichten. Sofern durch Anleger gegenüber der Verwahrstelle oder durch die Verwahrstelle gegenüber einer Kapitalverwaltungsgesellschaft Ansprüche nach § 78 des Kapitalanlagegesetzbuchs geltend gemacht wurden, ist auch hierüber zu berichten.
§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung vom 6. Januar 1999 (BGBl. I S. 4), geändert durch Artikel 20 Abs. 5 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), außer Kraft.
Anlage 07a 13 (zu § 5 Abs. 6) |
Fragebogen gemäß § 5 Abs. 6 WpDPV Wertpapierdienstleistungsunternehmen:
Berichtszeitraum:
Prüfungszeitraum:
Prüfungsstichtag:
Prüfungsfeststellungen:
-: Vorschrift ist nicht einschlägig.
0: Die gesetzlichen Vorgaben wurden im gesamten Berichtszeitraum eingehalten.
1: Bei der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben ist ein Mangel aufgetreten, der bis zum Ende des Prüfungszeitraumes abgestellt wurde.
2: Bei der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben ist ein Mangel aufgetreten, der nicht oder nicht mehr abgestellt werden kann.
3: Bei der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben ist ein Mangel aufgetreten, der bis zum Ende des Prüfungszeitraumes nicht abgestellt wurde.
Tritt ein Mangel auf, der bereits bei der letzten Prüfung vorgelegen hat, ist dieser mit dem Symbol * zu kennzeichnen:
Nr. | Vorschrift | Prüfungsgebiet | Prüfungsfeststellung | Fundstelle |
Verhaltensregeln | ||||
1 | § 31 Abs. 1 Nr. 1 WpHG | Erbringen der Dienstleistungen mit Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Kundeninteresse | ||
2 | § 31 Abs. 2 WpHG § 4 WpDVerOV | Redliche, eindeutige und nicht irreführende Information und Werbung gegenüber Kunden und gegenüber Privatkunden | ||
3 | Angemessene Kundeninformation; insbesondere Informationsblatt über Finanzinstrumente | |||
§ 31 Abs. 3 und 3a WpHG § 5 Abs. 1 und 2 sowie § 5a Abs. 1 WpDVerOV | Inhaltliche Ausgestaltung der Informationen | |||
§ 31 Abs. 3 und 3a WpHG § 5 Abs. 3, 4 und 5 sowie § 5a Abs. 2 WpDVerOV | Zurverfügungstellung der Informationen | |||
4 | Zulässigkeit und Offenlegung von Zuwendungen | |||
§ 31d Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG | ||||
§ 31d Abs. 3 WpHG | ||||
5 | Erhebung von Kundendaten; Angemessenheits- und Eignungsprüfung | |||
§ 31 Abs. 4, 4a und 5 WpHG § 6 WpDVerOV | ||||
§ 31 Abs. 7 WpHG | ||||
6 | § 31a WpHG § 2 WpDVerOV | Einstufung der Kunden und Vereinbarung über die Einstufung | ||
7 | § 34b Abs. 1 Satz 1 WpHG | Sachgerechte Erstellung und Darbietung von Finanzanalysen | ||
8 | § 34b Abs. 2 WpHG | Weitergabe von Finanzanalysen | ||
Organisationspflichten | ||||
9 | § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WpHG § 12 Abs. 1 und 2 WpDVerOV | Angemessene Grundsätze, Mittel und Verfahren zur Sicherstellung der Einhaltung der Verpflichtungen nach dem WpHG | ||
10 | § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WpHG § 12 Abs. 3 und 4 WpDVerOV | Einrichtung, Ausstattung und Organisation der Compliance-Stelle | ||
11 | § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 WpHG § 13 WpDVerOV | Interessenkonfliktmanagement (geeignete Vorkehrungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten und zur Darlegung von unvermeidbaren Interessenkonflikten) | ||
12 | § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3a WpHG | Ausgestaltung, Umsetzung und Überwachung von Verriebsvorgaben | ||
13 | § 31c Abs. 1 Nr. 1 WpHG und § 33a WpHG | Auftragsausführung; angemessene Vorkehrungen und Festlegung von Grundsätzen zur bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen (best execution) | ||
14 | § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 WpHG | Behandlung von Kundenbeschwerden | ||
15 | § 33b Abs. 3 und 4 WpHG | Angemessene Mittel und Verfahren zur Verhinderung von Mitarbeitertätigkeiten im Sinne des § 33b Abs. 3 Nr. 1 bis 3 WpHG | ||
16 | Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung, als Vertriebsbeauftragte oder als Compliance-Beauftragte | |||
§ 34d Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 WpHG §§ 1, 2, 3 und 6 MaAnzV | Sachkunde und erforderliche Zuverlässigkeit der Mitarbeiter in der Anlageberatung, der Vertriebsbeauftragten und Compliance-Beauftragten | |||
§ 34d Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 2 und 3 WpHG § 7, § 8 Abs. 1 bis 3 und § 10 WpHGMaAnzV | Anzeigen der Mitarbeiter in der Anlageberatung, der Vertriebsbeauftragten und Compliance-Beauftragten | |||
§ 34d Abs. 1 Satz 4 WpHG § 7, § 8 Abs. 4 und § 10 WpHGMaAnzV | Anzeigen der Beschwerden nach § 34d Abs. 1 Satz 4 WpHG | |||
Berichts- und Aufzeichnungspflichten | ||||
17 | § 31 Abs. 8 WpHG §§ 8 und 9 WpDVerOV | Berichterstattung über die Ausführung von Aufträgen sowie die Finanzportfolioverwaltung | ||
18 | § 34 WpHG § 14 WpDVerOV Art. 7 und 8 VO (EG) Nr. 1287/2006 | Erfüllung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten, sofern nicht bereits von den Nummern 1 bis 17 erfasst | ||
19 | § 34 Abs. 2a und 2b WpHG | Beratungsprotokoll, sofern nicht bereits von den Nummern 1 bis 18 erfasst | ||
Depotgeschäft | ||||
20 | DepotG §§ 128 und 135 AktG | Prüfungsrelevante Erkenntnisse, die für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit des Depotgeschäftes von Bedeutung sind | ||
§§ 20 ff. InvG §§ 68 ff. KAGB | Prüfungsrelevante Erkenntnisse, die für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der Depotbankfunktion oder Verwahrstellenfunktion von Bedeutung sind | |||
Sonstiges | ||||
21 | § 36 Abs. 3 WpHG | Prüfungsschwerpunkte durch die Bundesanstalt | ||
Erläuterungen: | ||||
22 | Feststellung der Innenrevision in prüfungsrelevanten Bereichen | ja/nein | ||
Erläuterungen: | ||||
23 | Weitere prüfungsrelevante Erkenntnisse, die für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der erbrachten Wertpapierdienstleistungen von herausragender Bedeutung sind | ja/nein | ||
Erläuterungen: |