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Gesetz zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes
Vom 19. Oktober 2013
(BGBl. I Nr. 63 vom 24.10.2013 S. 3830)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Patentgesetzes
Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
"Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
Das Patent
Zweiter Abschnitt
Patentamt
Dritter Abschnitt
Verfahren vor dem Patentamt
Vierter Abschnitt
Patentgericht
Fünfter Abschnitt
Verfahren vor dem Patentgericht
1. Beschwerdeverfahren
2. Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren
3. Gemeinsame Vorschriften
Sechster Abschnitt
Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
1. Rechtsbeschwerdeverfahren
2. Berufungsverfahren
3. Beschwerdeverfahren
4. Gemeinsame Verfahrensvorschriften
Siebter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften
Achter Abschnitt
Verfahrenskostenhilfe
Neunter Abschnitt
Rechtsverletzungen
Zehnter Abschnitt
Verfahren in Patentstreitsachen
Elfter Abschnitt
Patentberühmung
Zwölfter Abschnitt
Übergangsvorschriften".
2. In § 2a Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort "Tieren" die Wörter "und die ausschließlich durch solche Verfahren gewonnenen Pflanzen und Tiere" eingefügt.
3. § 16 wird wie folgt geändert:
(gültig ab 01.04.2014)
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
bb) Satz 2
Bezweckt eine Erfindung die Verbesserung oder weitere Ausbildung einer anderen, dem Anmelder durch ein Patent geschützten Erfindung, so kann er bis zum Ablauf von achtzehn Monaten nach dem Tag der Einreichung der Anmeldung oder, sofern für die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch genommen wird, nach diesem Zeitpunkt die Erteilung eines Zusatzpatents beantragen, das mit dem Patent für die ältere Erfindung endet.
wird aufgehoben.
b) Absatz 2
(2) Fällt das Hauptpatent durch Widerruf, durch Erklärung der Nichtigkeit oder durch Verzicht fort, so wird das Zusatzpatent zu einem selbständigen Patent; seine Dauer bestimmt sich nach dem Anfangstag des Hauptpatents. Von mehreren Zusatzpatenten wird nur das erste selbständig; die übrigen gelten als dessen Zusatzpatente.
wird aufgehoben.
4. In § 16a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Abs. 1 " gestrichen.
(gültig ab 01.04.2014)
5. § 17 wird wie folgt geändert:
(gültig ab 01.04.2014)
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
b) Absatz 2
(2) Für ein Zusatzpatent (§ 16 Abs. 1 Satz 2) sind Jahresgebühren nicht zu entrichten. Wird das Zusatzpatent zu einem selbständigen Patent, so wird es gebührenpflichtig; Fälligkeitstag und Jahresbetrag richten sich nach dem Anfangstag des bisherigen Hauptpatents. Für die Anmeldung eines Zusatzpatents sind Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß in den Fällen, in denen die Anmeldung eines Zusatzpatents als Anmeldung eines selbständigen Patents gilt, die Jahresgebühren wie für eine von Anfang an selbständige Anmeldung zu entrichten sind.
wird aufgehoben.
6. § 20 wird wie folgt geändert:
(gültig ab 01.04.2014)
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.
bb) Nummer 2
2. die in § 37 Abs. 1 vorgeschriebenen Erklärungen nicht rechtzeitig nach Zustellung der amtlichen Nachricht (§ 37 Abs. 2) abgegeben werden oder
wird aufgehoben.
cc) Nummer 3 wird Nummer 2.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "die Rechtzeitigkeit der Abgabe der nach § 37 Abs. 1 vorgeschriebenen Erklärungen sowie über" gestrichen.
7. § 23 Absatz 1 Satz 2
(gültig ab 01.04.2014)
Die Wirkung der Erklärung, die für ein Hauptpatent abgegeben wird, erstreckt sich auf sämtliche Zusatzpatente. Die Erklärung ist im Register einzutragen und im Patentblatt zu veröffentlichen.
wird aufgehoben.
8. § 31 wird wie folgt geändert:
a) (gültig ab 01.04.2014) In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe " (§ 35 Abs. 2)" durch die Angabe " (§ 35)" ersetzt.
b) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a und 3b eingefügt:
"(3a) Soweit die Einsicht in die Akten jedermann freisteht, kann die Einsichtnahme bei elektronischer Führung der Akten auch über das Internet gewährt werden.
(3b) Die Akteneinsicht nach den Absätzen 1 bis 3a ist ausgeschlossen, soweit eine Rechtsvorschrift entgegensteht oder soweit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes offensichtlich überwiegt."
9. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Zur weiteren Verarbeitung oder Nutzung zu Zwecken der Patentinformation kann das Patentamt Angaben aus den in Satz 1 genannten Dokumenten an Dritte in elektronischer Form übermitteln. Die Übermittlung erfolgt nicht, soweit die Einsicht ausgeschlossen ist (§ 31 Absatz 3b)."
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
(gültig ab 01.04.2014)
alt | neu |
Außerdem sind in der Patentschrift die Druckschriften anzugeben, die das Patentamt für die Beurteilung der Patentfähigkeit der angemeldeten Erfindung in Betracht gezogen hat (§ 43 Abs. 1). | "Außerdem ist in der Patentschrift der Stand der Technik anzugeben, den das Patentamt für die Beurteilung der Patentfähigkeit der angemeldeten Erfindung in Betracht gezogen hat (§ 43 Absatz 1)." |
10. § 35 wird wie folgt geändert:
(gültig ab 01.04.2014)
a) Absatz 1
(1) Ist die Anmeldung ganz oder teilweise nicht in deutscher Sprache abgefaßt, so hat der Anmelder eine deutsche Übersetzung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einreichung der Anmeldung nachzureichen. Enthält die Anmeldung eine Bezugnahme auf Zeichnungen und sind der Anmeldung keine Zeichnungen beigefügt, so fordert das Patentamt den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Aufforderung entweder die Zeichnungen nachzureichen oder zu erklären, daß jede Bezugnahme auf die Zeichnungen als nicht erfolgt gelten soll.
wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird Absatz 1 und die Sätze 2 und 3
Sind die Unterlagen nicht in deutscher Sprache abgefaßt, so gilt dies nur, wenn die deutsche Übersetzung innerhalb der Frist nach Absatz 1 Satz 1 beim Patentamt eingegangen ist; anderenfalls gilt die Anmeldung als nicht erfolgt. Reicht der Anmelder auf eine Aufforderung nach Absatz 1 Satz 2 die fehlenden Zeichnungen nach, so wird der Tag des Eingangs der Zeichnungen beim Patentamt Anmeldetag; anderenfalls gilt jede Bezugnahme auf die Zeichnungen als nicht erfolgt.
werden aufgehoben.
c) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
"(2) Wenn die Anmeldung eine Bezugnahme auf Zeichnungen enthält und der Anmeldung keine Zeichnungen beigefügt sind oder wenn mindestens ein Teil einer Zeichnung fehlt, so fordert das Patentamt den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Aufforderung entweder die Zeichnungen nachzureichen oder zu erklären, dass die Bezugnahme als nicht erfolgt gelten soll. Reicht der Anmelder auf diese Aufforderung die fehlenden Zeichnungen oder die fehlenden Teile nach, so wird der Tag des Eingangs der Zeichnungen oder der fehlenden Teile beim Patentamt Anmeldetag; anderenfalls gilt die Bezugnahme auf die Zeichnungen als nicht erfolgt.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für fehlende Teile der Beschreibung."
11. Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt:
(gültig ab 01.04.2014)
" § 35a
(1) Ist die Anmeldung nicht oder teilweise nicht in deutscher Sprache abgefasst, so hat der Anmelder eine deutsche Übersetzung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einreichung der Anmeldung nachzureichen. Wird die deutsche Übersetzung nicht innerhalb der Frist eingereicht, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
(2) Ist die Anmeldung ganz oder teilweise in englischer oder französischer Sprache abgefasst, verlängert sich die Frist nach Absatz 1 Satz 1 auf zwölf Monate. Wird anstelle des Anmeldetages für die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch genommen, endet die Frist nach Satz 1 jedoch spätestens mit Ablauf von 15 Monaten nach diesem Zeitpunkt.
(3) Ist für die Anmeldung ein Antrag nach § 43 Absatz 1 oder § 44 Absatz 1 gestellt worden, so kann die Prüfungsstelle den Anmelder auffordern, eine deutsche Übersetzung der Anmeldungsunterlagen vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist einzureichen."
12. § 37 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
(gültig ab 01.04.2014)
a) In Satz 2 wird das Wort "soll" durch das Wort "kann" ersetzt.
b) Die Sätze 3 und 4
Bestehen zu diesem Zeitpunkt die Hinderungsgründe noch fort, so hat das Patentamt die Frist erneut zu verlängern. Sechs Monate vor Ablauf der Frist gibt das Patentamt dem Patentinhaber Nachricht, daß das Patent erlischt, wenn er die vorgeschriebenen Erklärungen nicht innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung der Nachricht abgibt.
werden aufgehoben.
13. In § 39 Absatz 3 werden nach der Angabe "35" ein Komma und die Angabe "35a" eingefügt.
(gültig ab 01.04.2014)
14. § 42 wird wie folgt geändert:
(gültig ab 01.04.2014)
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.
bbb) In Nummer 3 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
ccc) Nummer 4
4. m Falle des § 16 Abs. 1 Satz 2 eine Verbesserung oder weitere Ausbildung der anderen Erfindung nicht bezweckt,
wird aufgehoben.
bb) Satz 2
Das gleiche gilt, wenn im Falle des § 16 Abs. 1 Satz 2 die Zusatzanmeldung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist eingereicht worden ist.
wird aufgehoben.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "oder die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 2 offensichtlich nicht gegeben sind (Absatz 2 Satz 1 Nr. 4, Satz 2)" gestrichen.
15. § 43 wird wie folgt gefasst:
(gültig ab 01.04.2014)
alt | neu |
§ 43
(1) Das Patentamt ermittelt auf Antrag die öffentlichen Druckschriften, die für die Beurteilung der Patentfähigkeit der angemeldeten Erfindung in Betracht zu ziehen sind (Recherche). Soweit die Ermittlung dieser Druckschriften einer zwischenstaatlichen Einrichtung vollständig oder für bestimmte Sachgebiete der Technik ganz oder teilweise übertragen worden ist (Absatz 8 Nr. 1), kann beantragt werden, die Ermittlung in der Weise durchführen zu lassen, daß der Anmelder das Ermittlungsergebnis auch für eine europäische Anmeldung verwenden kann. (2) Der Antrag kann von dem Patentsucher und jedem Dritten, der jedoch hierdurch nicht an dem Verfahren beteiligt wird, gestellt werden. Er ist schriftlich einzureichen. § 25 ist entsprechend anzuwenden. Wird der Antrag für die Anmeldung eines Zusatzpatents (§ 16 Abs. 1 Satz 2) gestellt, so fordert das Patentamt den Patentsucher auf, bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Aufforderung für die Anmeldung des Hauptpatents einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen; wird der Antrag nicht gestellt, so gilt die Anmeldung des Zusatzpatents als Anmeldung eines selbständigen Patents. (3) Der Eingang des Antrags wird im Patentblatt veröffentlicht, jedoch nicht vor der Veröffentlichung des Hinweises gemäß § 32 Abs. 5. Hat ein Dritter den Antrag gestellt, so wird der Eingang des Antrags außerdem dem Patentsucher mitgeteilt. Jedermann ist berechtigt, dem Patentamt Druckschriften anzugeben, die der Erteilung eines Patents entgegenstehen könnten. (4) Der Antrag gilt als nicht gestellt, wenn bereits ein Antrag nach § 44 gestellt worden ist. In diesem Fall teilt das Patentamt dem Antragsteller mit, zu welchem Zeitpunkt der Antrag nach § 44 eingegangen ist. Die für die Recherche nach § 43 gezahlte Gebühr nach dem Patentkostengesetz wird zurückgezahlt. (5) Ist ein Antrag nach Absatz 1 eingegangen, so gelten spätere Anträge als nicht gestellt. Absatz 4 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. (6) Erweist sich ein von einem Dritten gestellter Antrag nach der Mitteilung an den Patentsucher (Absatz 3 Satz 2) als unwirksam, so teilt das Patentamt dies außer dem Dritten auch dem Patentsucher mit. (7) Das Patentamt teilt die nach Absatz 1 ermittelten Druckschriften dem Anmelder und, wenn der Antrag von einem Dritten gestellt worden ist, diesem und dem Anmelder ohne Gewähr für Vollständigkeit mit und veröffentlicht im Patentblatt, daß diese Mitteilung ergangen ist. Sind die Druckschriften von einer zwischenstaatlichen Einrichtung ermittelt worden und hat der Anmelder dies beantragt (Absatz 1 Satz 2), so wird dies in der Mitteilung angegeben. (8) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, zur beschleunigten Erledigung der Patenterteilungsverfahren durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß
| " § 43
(1) Das Patentamt ermittelt auf Antrag den Stand der Technik, der für die Beurteilung der Patentfähigkeit der angemeldeten Erfindung in Betracht zu ziehen ist, und beurteilt vorläufig die Schutzfähigkeit der angemeldeten Erfindung nach den §§ 1 bis 5 und ob die Anmeldung den Anforderungen des § 34 Absatz 3 bis 5 genügt (Recherche). Soweit die Ermittlung des Standes der Technik einer zwischenstaatlichen Einrichtung vollständig oder für bestimmte Sachgebiete der Technik ganz oder teilweise übertragen worden ist (Absatz 8 Nummer 1), kann beantragt werden, die Ermittlungen in der Weise durchführen zu lassen, dass der Anmelder das Ermittlungsergebnis auch für eine europäische Anmeldung verwenden kann. (2) Der Antrag kann nur von dem Patentanmelder gestellt werden. Er ist schriftlich einzureichen. § 25 ist entsprechend anzuwenden. (3) Der Eingang des Antrags wird im Patentblatt veröffentlicht, jedoch nicht vor der Veröffentlichung des Hinweises gemäß § 32 Absatz 5. Jedermann ist berechtigt, dem Patentamt Hinweise zum Stand der Technik zu geben, die der Erteilung eines Patents entgegenstehen könnten. (4) Der Antrag gilt als nicht gestellt, wenn bereits ein Antrag nach § 44 gestellt worden ist. In diesem Fall teilt das Patentamt dem Patentanmelder mit, zu welchem Zeitpunkt der Antrag nach § 44 eingegangen ist. Die für die Recherche nach § 43 gezahlte Gebühr nach dem Patentkostengesetz wird zurückgezahlt. (5) Ist ein Antrag nach Absatz 1 eingegangen, so gelten spätere Anträge als nicht gestellt. Absatz 4 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. (6) Stellt das Patentamt nach einem Antrag auf Recherche fest, dass die Anmeldung die Anforderung des § 34 Absatz 5 nicht erfüllt, so führt es die Recherche für den Teil der Anmeldung durch, der sich auf die in den Patentansprüchen als erste beschriebene Erfindung oder Gruppe von Erfindungen bezieht, die untereinander in der Weise verbunden sind, dass sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen. (7) Das Patentamt teilt dem Anmelder das Ergebnis der Recherche nach Absatz 1 unter Berücksichtigung des Absatzes 6 ohne Gewähr für Vollständigkeit mit (Recherchebericht). Es veröffentlicht im Patentblatt, dass diese Mitteilung ergangen ist. Gegen den Recherchebericht ist ein Rechtsbehelf nicht gegeben. Ist der Stand der Technik von einer zwischenstaatlichen Einrichtung ermittelt worden und hat der Anmelder einen Antrag im Sinne von Absatz 1 Satz 2 gestellt, so wird dies in der Mitteilung angegeben. (8) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, zur beschleunigten Erledigung der Patenterteilungsverfahren durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass
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16. § 44 wird wie folgt gefasst:
(gültig ab 01.04.2014)
alt | neu |
§ 44
(1) Das Patentamt prüft auf Antrag, ob die Anmeldung den Anforderungen der §§ 34, 37 und 38 genügt und ob der Gegenstand der Anmeldung nach den §§ 1 bis 5 patentfähig ist. (2) Der Antrag kann von dem Patentsucher und jedem Dritten, der jedoch hierdurch nicht an dem Prüfungsverfahren beteiligt wird, bis zum Ablauf von sieben Jahren nach Einreichung der Anmeldung gestellt werden. Die Zahlungsfrist für die Prüfungsgebühr nach dem Patentkostengesetz beträgt drei Monate ab Fälligkeit (§ 3 Abs. 1 des Patentkostengesetzes). Diese Frist endet jedoch mit Ablauf von sieben Jahren nach Einreichung der Anmeldung. (3) Ist bereits ein Antrag nach § 43 gestellt worden, so beginnt das Prüfungsverfahren erst nach Erledigung des Antrags nach § 43. Im übrigen ist § 43 Abs. 2 Satz 2 bis 4, Abs. 3, 5 und 6 entsprechend anzuwenden. Im Falle der Unwirksamkeit des von einem Dritten gestellten Antrags kann der Patentsucher noch bis zum Ablauf von drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung, sofern diese Frist später als die in Absatz 2 bezeichnete Frist abläuft, selbst einen Antrag stellen. Stellt er den Antrag nicht, wird im Patentblatt unter Hinweis auf die Veröffentlichung des von dem Dritten gestellten Antrags veröffentlicht, daß dieser Antrag unwirksam ist. (4) Das Prüfungsverfahren wird auch dann fortgesetzt, wenn der Antrag auf Prüfung zurückgenommen wird. Im Falle des Absatzes 3 Satz 3 wird das Verfahren in dem Zustand fortgesetzt, in dem es sich im Zeitpunkt des Eingangs des vom Patentsucher gestellten Antrags auf Prüfung befindet. | " § 44
(1) Das Patentamt prüft auf Antrag, ob die Anmeldung den Anforderungen der §§ 34, 37 und 38 genügt und ob der Gegenstand der Anmeldung nach den §§ 1 bis 5 patentfähig ist. (2) Der Antrag kann von dem Anmelder und jedem Dritten, der jedoch hierdurch nicht an dem Prüfungsverfahren beteiligt wird, bis zum Ablauf von sieben Jahren nach Einreichung der Anmeldung gestellt werden. Die Zahlungsfrist für die Prüfungsgebühr nach dem Patentkostengesetz beträgt drei Monate ab Fälligkeit (§ 3 Absatz 1 des Patentkostengesetzes). Diese Frist endet spätestens mit Ablauf von sieben Jahren nach Einreichung der Anmeldung. (3) Ist bereits ein Antrag nach § 43 gestellt worden, so beginnt das Prüfungsverfahren erst nach Erledigung des Antrags nach § 43. Hat ein Dritter den Antrag nach Absatz 1 gestellt, so wird der Eingang des Antrags dem Anmelder mitgeteilt. Im Übrigen ist § 43 Absatz 2 Satz 2 und 3, Absatz 3 und 5 entsprechend anzuwenden. (4) Erweist sich ein von einem Dritten gestellter Antrag nach der Mitteilung an den Anmelder (Absatz 3 Satz 2) als unwirksam, so teilt das Patentamt dies außer dem Dritten auch dem Anmelder mit. Im Fall der Unwirksamkeit des von einem Dritten gestellten Antrags kann der Anmelder noch bis zum Ablauf von drei Monaten nach der Zustellung der Mitteilung, sofern diese Frist später als die in Absatz 2 bezeichnete Frist abläuft, selbst einen Antrag stellen. Stellt er den Antrag nicht, wird im Patentblatt unter Hinweis auf die Veröffentlichung des von dem Dritten gestellten Antrags veröffentlicht, dass dieser Antrag unwirksam ist. (5) Das Prüfungsverfahren wird auch dann fortgesetzt, wenn der Antrag auf Prüfung zurückgenommen wird. Im Fall des Absatzes 4 Satz 2 wird das Verfahren in dem Zustand fortgesetzt, in dem es sich im Zeitpunkt des vom Anmelder gestellten Antrags auf Prüfung befindet." |
17. § 46 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(gültig ab 01.04.2014)
a) In Satz 2 werden das Komma und die Wörter "wenn es sachdienlich ist" gestrichen.
b) In Satz 4 werden die Wörter "oder erachtet die Prüfungsstelle die Anhörung nicht als sachdienlich" gestrichen.
18. § 59 wird wie folgt geändert:
(gültig ab 01.04.2014)
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "drei" durch das Wort "neun" ersetzt.
b) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Die Anhörung einschließlich der Verkündung der Entscheidung ist öffentlich. § 169 Satz 2 sowie die §§ 171b bis 175 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Öffentlichkeit von der Anhörung auf Antrag eines Beteiligten auch dann ausgeschlossen werden kann, wenn sie eine Gefährdung schutzwürdiger Interessen des Antragstellers besorgen lässt."
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Der Vorsitzende der Patentabteilung sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Anhörung und übt insoweit das Hausrecht aus."
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die Angabe " § 43 Abs. 3 Satz 3" wird durch die Wörter " § 43 Absatz 3 Satz 2" ersetzt.
19. In § 69 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "172" durch die Angabe "171b" ersetzt.
20. § 125a Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei dem Patentamt und den Gerichten eingereicht werden können, die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form und die zu verwendende elektronische Signatur; | "1. den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei dem Patentamt und den Gerichten eingereicht werden können, die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form, ob eine elektronische Signatur zu verwenden ist und wie diese Signatur beschaffen ist;". |
21. § 130 wird wie folgt geändert:
(gültig ab 01.04.2014)
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 17 Abs. 1" durch die Angabe " § 17" ersetzt.
b) In Absatz 6 werden die Wörter "in den Fällen der §§ 43 und 44" durch die Wörter "im Fall des § 44" ersetzt.
22. Dem § 147 werden die folgenden Absätze 3 bis 5 angefügt:
"(3) Für Verfahren, in denen ein Antrag auf ein Zusatzpatent gestellt worden ist oder nach § 16 Absatz 1 Satz 2 dieses Gesetzes in der vor dem 1. April 2014 geltenden Fassung noch gestellt werden kann oder ein Zusatzpatent in Kraft ist, sind § 16 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, § 17 Absatz 2, § 23 Absatz 1, § 42 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 sowie § 43 Absatz 2 Satz 4 dieses Gesetzes in ihrer bis zum 1. April 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(4) Für Anträge auf Verlängerung der Frist zur Benennung des Erfinders sind § 37 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 20 Absatz 1 Nummer 2 dieses Gesetzes in der vor dem 1. April 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die Anträge vor dem 1. April 2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen sind und das Patent bereits erteilt worden ist.
(5) Für Anträge auf Anhörung nach § 46 Absatz 1, die vor dem 1. April 2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen sind, ist § 46 dieses Gesetzes in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden."
Artikel 2
Änderung des Gebrauchsmustergesetzes
Das Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4a wird wie folgt geändert:
(gültig ab 01.04.2014)
a) Absatz 1
(1) Ist die Anmeldung ganz oder teilweise nicht in deutscher Sprache abgefaßt, so hat der Anmelder eine deutsche Übersetzung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einreichung der Anmeldung nachzureichen. Enthält die Anmeldung eine Bezugnahme auf Zeichnungen und sind der Anmeldung keine Zeichnungen beigefügt, so fordert das Patentamt den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Aufforderung entweder die Zeichnungen nachzureichen oder zu erklären, daß jede Bezugnahme auf die Zeichnungen als nicht erfolgt gelten soll.
wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird Absatz 1 und die Sätze 2 und 3
Sind die Unterlagen nicht in deutscher Sprache abgefaßt, so gilt dies nur, wenn die deutsche Übersetzung innerhalb der Frist nach Absatz 1 Satz 1 beim Patentamt eingegangen ist; anderenfalls gilt die Anmeldung als nicht erfolgt. Reicht der Anmelder auf eine Aufforderung nach Absatz 1 Satz 2 die fehlenden Zeichnungen nach, so wird der Tag des Eingangs der Zeichnungen beim Patentamt Anmeldetag; anderenfalls gilt eine Bezugnahme auf die Zeichnungen als nicht erfolgt.
werden aufgehoben.
c) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
"(2) Wenn die Anmeldung eine Bezugnahme auf Zeichnungen enthält und der Anmeldung keine Zeichnungen beigefügt sind oder wenn mindestens ein Teil einer Zeichnung fehlt, so fordert das Patentamt den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Aufforderung entweder die Zeichnungen nachzureichen oder zu erklären, dass die Bezugnahme als nicht erfolgt gelten soll. Reicht der Anmelder auf diese Aufforderung die fehlenden Zeichnungen oder die fehlenden Teile nach, so wird der Tag des Eingangs der Zeichnungen oder der fehlenden Teile beim Patentamt Anmeldetag; anderenfalls gilt die Bezugnahme auf die Zeichnungen als nicht erfolgt.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für fehlende Teile der Beschreibung."
2. Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt:
(gültig ab 01.04.2014)
" § 4b
Ist die Anmeldung nicht oder teilweise nicht in deutscher Sprache abgefasst, so hat der Anmelder eine deutsche Übersetzung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einreichung der Anmeldung nachzureichen. Wird die deutsche Übersetzung nicht innerhalb der Frist eingereicht, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen."
3. § 7 wird wie folgt gefasst:
(gültig ab 01.04.2014)
alt | neu |
§ 7
(1) Das Patentamt ermittelt auf Antrag die öffentlichen Druckschriften, die für die Beurteilung der Schutzfähigkeit des Gegenstands der Gebrauchsmusteranmeldung oder des Gebrauchsmusters in Betracht zu ziehen sind (Recherche). (2) Der Antrag kann von dem Anmelder oder dem als Inhaber Eingetragenen und jedem Dritten gestellt werden. Er ist schriftlich einzureichen. § 28 ist entsprechend anzuwenden. § 43 Abs. 3, 5, 6 und 7 Satz 1 des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden. | " § 7
(1) Das Patentamt ermittelt auf Antrag den Stand der Technik, der für die Beurteilung der Schutzfähigkeit des Gegenstandes der Gebrauchsmusteranmeldung oder des Gebrauchsmusters in Betracht zu ziehen ist (Recherche). (2) Der Antrag kann von dem Anmelder oder dem als Inhaber Eingetragenen und jedem Dritten gestellt werden. Er ist schriftlich einzureichen. § 28 ist entsprechend anzuwenden. (3) Der Eingang des Antrags wird im Patentblatt veröffentlicht, jedoch nicht vor der Eintragung des Gebrauchsmusters. Hat ein Dritter den Antrag gestellt, so wird der Eingang des Antrags außerdem dem Anmelder oder dem als Inhaber Eingetragenen mitgeteilt. Jedermann ist berechtigt, dem Patentamt Hinweise zum Stand der Technik zu geben, der für die Beurteilung der Schutzfähigkeit des Gegenstandes der Gebrauchsmusteranmeldung oder des Gebrauchsmusters in Betracht zu ziehen ist. (4) Ist ein Antrag nach Absatz 1 eingegangen, so gelten spätere Anträge als nicht gestellt. § 43 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden. (5) Erweist sich ein von einem Dritten gestellter Antrag nach der Mitteilung an den Anmelder oder den als Inhaber Eingetragenen als unwirksam, so teilt das Patentamt dies außer dem Dritten auch dem Anmelder oder dem als Inhaber Eingetragenen mit. (6) Das Patentamt teilt den nach Absatz 1 ermittelten Stand der Technik dem Anmelder oder dem als Inhaber Eingetragenen und, wenn der Antrag von einem Dritten gestellt worden ist, diesem und dem Anmelder oder dem als Inhaber Eingetragenen ohne Gewähr für die Vollständigkeit mit und veröffentlicht im Patentblatt, dass diese Mitteilung ergangen ist." |
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach der Angabe "4a" ein Komma und die Angabe "4b" eingefügt.
(gültig ab 01.04.2014)
b) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Zur weiteren Verarbeitung oder Nutzung zu Zwecken der Gebrauchsmusterinformation kann das Patentamt Angaben aus dem Patentblatt an Dritte in elektronischer Form übermitteln. Die Übermittlung erfolgt nicht, soweit eine Einsicht nach Absatz 7 ausgeschlossen ist."
c) Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt:
"(6) Soweit die Einsicht in das Register und die Akten nach Absatz 5 Satz 1 jedermann freisteht, kann die Einsichtnahme bei elektronischer Führung des Registers und der Akten auch über das Internet gewährt werden.
(7) Die Einsicht nach den Absätzen 5 und 6 ist ausgeschlossen, soweit eine Rechtsvorschrift entgegensteht oder soweit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes offensichtlich überwiegt."
Artikel 3
Änderung des Markengesetzes
Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 62 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:
"(3) Die Einsicht in die Akten nach den Absätzen 1 und 2 kann bei elektronisch geführten Akten auch über das Internet gewährt werden.
(4) Die Akteneinsicht nach den Absätzen 1 bis 3 ist ausgeschlossen, soweit eine Rechtsvorschrift entgegensteht oder soweit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes offensichtlich überwiegt."
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.
2. In § 82 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "Abs. 1 und 2" durch die Wörter "Absatz 1 bis 4" ersetzt.
3. § 95a Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei dem Patentamt und den Gerichten eingereicht werden können, die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form und die zu verwendende elektronische Signatur; | "1. den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei dem Patentamt und den Gerichten eingereicht werden können, die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form, ob eine elektronische Signatur zu verwenden ist und wie diese Signatur beschaffen ist;". |
Artikel 4
Änderung des Patentkostengesetzes
Teil A der Anlage (Gebührenverzeichnis) zum Patentkostengesetz vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 11 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt I Unterabschnitt 1 wird wie folgt geändert:
(gültig ab 01.04.2014 )
a) In der Zeile vor der Gebührennummer 311.000 werden die Wörter " (§ 34 PatG, Artikel III § 4 Abs. 2 Satz 1 IntPatÜbkG)" durch die Wörter "Nationale Anmeldung (§ 34 PatG)" ersetzt.
b) Nach der Gebührennummer 311.100 werden die folgenden Zeilen eingefügt:
"Internationale Anmeldung (Artikel III § 4 Abs. 2 Satz 1 IntPatÜbkG) | ||
311.150 | - die bis zu zehn Patentansprüche enthält | 60 |
311.160 | - die mehr als zehn Patentansprüche enthält: Die Gebühr 311.150 erhöht sich für jeden weiteren Anspruch um jeweils | 30". |
c) In der Gebührennummer 311.200 wird der Gebührenbetrag "250" durch den Gebührenbetrag "300" ersetzt.
2. Abschnitt II Unterabschnitt 1 wird wie folgt geändert:
(gültig ab 01.04.2014)
a) In der Zeile vor der Gebührennummer 321.000 werden die Wörter " (§ 4 GebrMG, Artikel III § 4 Abs. 2 Satz 1 IntPatÜbkG)" durch die Wörter "Nationale Anmeldung (§ 4 GebrMG)" ersetzt.
b) Nach der Gebührennummer 321.100 wird folgende Zeile eingefügt:
"321.150 Internationale Anmeldung (Artikel III § 4 Abs. 2 Satz 1 IntPatÜbkG) 40".
3. In Abschnitt IV Unterabschnitt 1 wird die Vorbemerkung wie folgt geändert:
a) Absatz 1
(1) Bekanntmachungskosten werden gemäß § 20 Satz 3 GeschmMG zusätzlich zu den Gebühren erhoben.
wird aufgehoben.
b) Die Absatzbezeichnung "(2)" wird gestrichen.
Artikel 5
Änderung des Halbleiterschutzgesetzes
In § 4 Absatz 3 Satz 1 des Halbleiterschutzgesetzes vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2294), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) geändert worden ist, wird die Angabe " (§ 8 Abs. 5)" durch die Wörter " (§ 8 Absatz 5 und 7)" ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Geschmacksmustergesetzes
Das Geschmacksmustergesetz vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2
2. der Auslagenvorschuss nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes gezahlt wurden,
wird aufgehoben.
bb) Die Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2 und 3.
b) Absatz 4
(4) Wurde lediglich der Auslagenvorschuss für die Bekanntmachungskosten nicht oder nicht in ausreichender Höhe gezahlt, ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden, mit der Maßgabe, dass das Deutsche Patentund Markenamt die Anmeldung ganz oder teilweise zurückweist.
wird aufgehoben.
c) Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Absatz 1 Nr. 3 und 4" durch die Wörter "Absatz 1 Nummer 2 und 3" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "Absatz 1 Nr. 3" durch die Wörter "Absatz 1 Nummer 2" ersetzt.
Die Kosten der Bekanntmachung werden als Auslagen erhoben.
wird aufgehoben.
3. § 22 wird wie folgt gefasst:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
"(2) Die Einsicht in die Akten nach Absatz 1 Satz 2 kann bei elektronisch geführten Akten auch über das Internet gewährt werden.
(3) Die Akteneinsicht nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, soweit eine Rechtsvorschrift entgegensteht oder soweit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes offensichtlich überwiegt."
4. § 25 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei dem Patentamt und den Gerichten eingereicht werden können, die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form und die zu verwendende elektronische Signatur; | "1. den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei dem Patentamt und den Gerichten eingereicht werden können, die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form, ob eine elektronische Signatur zu verwenden ist und wie diese Signatur beschaffen ist;". |
5. In § 26 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe " § 16 Abs. 2 bis 5" durch die Wörter " § 16 Absatz 2 bis 4" ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen
(gültig ab 01.04.2014)
Das Gesetz über internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976 (BGBl. 1976 II S. 649), das zuletzt durch Artikel 8a des Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I S. 1191) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Artikel II wird wie folgt geändert:
a) § 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
weggefallen | § 3 Übermittlung von Informationen
Das Deutsche Patent- und Markenamt kann aus den bei ihm geführten Verfahren dem Europäischen Patentamt die für die Erfüllung von dessen Aufgaben in Verfahren nach dem Vierten und dem Zehnten Teil des Europäischen Patentübereinkommens erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten elektronisch oder in anderer Form übermitteln. Die Übermittlung ist ausgeschlossen, soweit eine Rechtsvorschrift entgegensteht oder soweit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes offensichtlich überwiegt. |
b) § 7 wird wie folgt geändert:
aa) Der Wortlaut wird Absatz 1.
bb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Hebt die Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts nach Artikel 112a des Europäischen Patentübereinkommens die Entscheidung einer Beschwerdekammer auf, mit der ein europäisches Patent widerrufen wurde, werden Jahresgebühren für den Zeitraum zwischen Widerruf des Patents und Aufhebung dieser Entscheidung erst mit dem Tag der Zustellung der Entscheidung der Großen Beschwerdekammer fällig."
2. Artikel III § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "nach § 34 des Patentgesetzes und, wenn ein Gebrauchsmuster beantragt worden ist, nach § 4 des Gebrauchsmustergesetzes" gestrichen.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Zur Wahrung der in Artikel 22 Absatz 1 des Patentzusammenarbeitsvertrags vorgesehenen Frist hat der Anmelder eines Patents die Gebühr zu entrichten, die sich nach dem Patentkostengesetz für die ursprünglich eingereichte Fassung der internationalen Anmeldung ergibt. Sind die Ansprüche der internationalen Anmeldung im Verfahren vor dem Internationalen Büro geändert worden und ergibt sich dadurch eine höhere Gebühr nach dem Patentkostengesetz, so wird der Unterschiedsbetrag fällig
Wird der Unterschiedsbetrag nicht innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit gezahlt, so wird die Änderung der Ansprüche nicht berücksichtigt."
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
Artikel 8
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 3 bis 8 Buchstabe a, Nummer 9 Buchstabe b, Nummer 10 bis 18 und 21, Artikel 2 Nummer 1 bis 4 Buchstabe a, Artikel 4 Nummer 1 und 2 und Artikel 7 treten am 1. April 2014 in Kraft.
ENDE