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Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt und zur Änderung weiterer Verordnungen für das Deutsche Patent- und Markenamt
Vom 1. November 2013
(BGBl. I Nr. 65 vom 06.11.2013 S. 3906)
Auf Grund
verordnet das Bundesministerium der Justiz:
Artikel 1
ERVDPMAV - Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt
Artikel 2
Änderung der DPMA-Verordnung
Die DPMA-Verordnung vom 1. April 2004 (BGBl. I S. 514), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 9 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 23 wie folgt gefasst:
" § 23 (weggefallen)".
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Auf den Geschäftssachen" durch die Wörter "In den Akten" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort "Empfangsbescheinigung" durch das Wort "Empfangsbestätigung" ersetzt.
3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3
Anstelle der vom Deutschen Patent- und Markenamt zur Verfügung gestellten oder zwingend vorgeschriebenen Formblätter können Formblätter gleichen Inhalts und vergleichbaren Formats verwendet werden, wie zum Beispiel mittels elektronischer Datenverarbeitung erstellte oder bearbeitete Formblätter.
wird aufgehoben.
b) In Absatz 3 werden die Wörter "im Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen" durch die Wörter "über die Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamts www.dpma.de" ersetzt.
4. § 12 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 12 Einreichung elektronischer Dokumente 06
Elektronische Dokumente sind nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 26. September 2006 (BGBl. I S. 2159) in ihrer jeweils geltenden Fassung einzureichen; sie sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. | " § 12 Einreichung elektronischer Dokumente
Elektronische Dokumente sind nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 1. November 2013 (BGBl. I S. 3906) in ihrer jeweils geltenden Fassung einzureichen. Deren Bestimmungen gehen insoweit den Bestimmungen dieser Verordnung vor." |
5. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Auftraggeber" durch das Wort "Vollmachtgeber" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "der Vollmachtsurkunde oder" gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Vollmacht kann sich auf mehrere Anmeldungen, auf mehrere eingetragene Schutzrechte oder auf mehrere Verfahren erstrecken. Die Vollmacht kann sich auch als "Allgemeine Vollmacht" auf die Bevollmächtigung zur Vertretung in allen das jeweilige Schutzrecht betreffenden Angelegenheiten erstrecken. In den in den Sätzen 1 und 2 genannten Fällen muss die Vollmachtsurkunde nur in einem Exemplar eingereicht werden. | "(2) Die Vollmacht kann sich auf die Bevollmächtigung zur Vertretung in allen das jeweilige Schutzrecht betreffenden Angelegenheiten erstrecken. Sie kann sich auch auf mehrere Anmeldungen, Schutzrechte oder Verfahren erstrecken. In diesen Fällen muss nur ein Exemplar der Vollmachtsurkunde eingereicht werden." |
6. § 17 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Sind in mehrseitigen Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt mehrere Parteien beteiligt, so sind allen Schriftstücken Abschriften für die übrigen Beteiligten beizufügen. Kommt ein Beteiligter dieser Verpflichtung nicht nach, so steht es im Ermessen des Deutschen Patent- und Markenamts, ob es die erforderliche Zahl von Abschriften auf Kosten dieses Beteiligten anfertigt oder dazu auffordert, Abschriften nachzureichen. | "(2) In mehrseitigen Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind allen Schriftstücken Abschriften für die übrigen Beteiligten beizufügen. Kommt ein Beteiligter dieser Verpflichtung nicht nach, steht es im Ermessen des Deutschen Patent- und Markenamts, ob es die erforderliche Zahl von Abschriften auf Kosten dieses Beteiligten anfertigt oder dazu auffordert, Abschriften nachzureichen. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Patent-, Gebrauchsmuster- und Topografieverfahren; das Deutsche Patent- und Markenamt kann in diesen Fällen die Beteiligten jedoch auffordern, Abschriften nachzureichen." |
7. Dem § 20 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Für die Ausfertigung elektronischer Dokumente gilt insofern die Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof vom 10. Februar 2010 (BGBl. I S. 83) in ihrer jeweils geltenden Fassung."
8. Dem § 21 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Übermittlung kann auch elektronisch erfolgen, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet."
9. § 22 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Einsicht in das Original der Akten von Anmeldungen und von eingetragenen Schutzrechten wird nur in den Dienstgebäuden des Deutschen Patent- und Markenamts gewährt. Auf Antrag wird Akteneinsicht durch die Erteilung von Kopien oder beglaubigten Kopien der gesamten Akten oder von Teilen der Akten gewährt. | "(2) Die Einsicht in das Original der Akten von Anmeldungen und von erteilten oder eingetragenen Schutzrechten, die nicht elektronisch geführt werden, wird nur in den Dienstgebäuden des Deutschen Patent- und Markenamts gewährt. Auf Antrag wird die Akteneinsicht durch die Erteilung von Ablichtungen oder Ausdrucken der gesamten Akte oder von Teilen der Akte gewährt. Die Ablichtungen oder Ausdrucke werden auf Verlangen beglaubigt." |
§ 23 Auskünfte(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann ausländischen oder zwischenstaatlichen Behörden Auskünfte aus Akten von Patentanmeldungen zur gegenseitigen Unterrichtung über das Ergebnis von Prüfungsverfahren und von Ermittlungen zum Stand der Technik erteilen, soweit es sich um Anmeldungen von Erfindungen handelt, für die auch bei diesen ausländischen oder zwischenstaatlichen Behörden die Erteilung eines Patents beantragt worden ist.
(2) In Geschmacksmustersachen führt das Deutsche Patent- und Markenamt auf schriftlichen Antrag eine Recherche anhand des Namens des Rechtsinhabers durch und erteilt über das Ergebnis Auskunft. Der Antrag, in dem der Name und der Wohnort oder Sitz des Rechtsinhabers anzugeben sind, kann auf einzelne Warenklassen und auf einen Zeitraum beschränkt werden, in dem die Anmeldungen eingereicht worden sind. Die Auskunft enthält folgende Angaben:
- den Namen des Rechtsinhabers, seinen Wohnort oder Sitz, bei ausländischen Orten auch den Staat,
- den Tag der Anmeldung des Musters,
- das Aktenzeichen der Eintragung,
- die Erzeugnisse,
- die Warenklassen,
- den Tag der Eintragung und
- den Tag der Bekanntmachung der Eintragung.
Die Auskunft über die nach § 7 des Geschmacksmustergesetzes in seiner bis zum 1. Juni 2004 geltenden Fassung eingetragenen Geschmacksmuster enthält anstelle der Erzeugnisse die Bezeichnung der Anmeldung.
wird aufgehoben.
11. In § 27 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und § 28 Absatz 2 Nummer 2 wird jeweils das Wort "Zustellungsanschrift" durch das Wort "Anschrift" ersetzt.
12. In § 31 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "der Anmeldung beigefügte" gestrichen und werden die Wörter "der Präsident oder die Präsidentin" durch die Wörter "das Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof
Die Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof vom 10. Februar 2010 (BGBl. I S. 83) wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Ein elektronisches Dokument des Patentamtes wird unterzeichnet, indem der Name der unterzeichnenden Person eingefügt und das Dokument mit einer fortgeschrittenen oder qualifizierten Signatur nach dem Signaturgesetz versehen wird." |
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter "eine elektronische Signatur angebracht" durch die Wörter "das Dokument mit einer elektronischen Signatur versehen" ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter "die Signatur oder ein anderer Herkunftsnachweis angebracht" durch die Wörter "das Dokument mit einer elektronischen Signatur oder einem anderen Herkunftsnachweis versehen" ersetzt.
3. § 7 wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung der Patentkostenzahlungsverordnung
(gültig ab 01.12.2013)
Die Patentkostenzahlungsverordnung vom 15. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2083) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter "einer Lastschrifteinzugsermächtigung von einem Inlandskonto" durch die Wörter "eines gültigen SEPA-Basislastschriftmandats mit Angaben zum Verwendungszweck" ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Bei Zahlungen an das Deutsche Patent- und Markenamt sollen für eine Erklärung nach Absatz 1 Nummer 4 die über die Internetseite www.dpma.de bereitgestellten Formulare verwendet werden."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
2. § 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4.bei Erteilung einer Lastschrifteinzugsermächtigung der Tag des Eingangs beim Deutschen Patent- und Markenamt oder beim Bundespatentgericht, bei zukünftig fällig werdenden Gebühren der Tag der Fälligkeit der Gebühr, sofern die Einziehung zugunsten der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt erfolgt. | "4. bei Erteilung eines SEPA-Basislastschriftmandats mit Angaben zum Verwendungszweck, der die Kosten umfasst, der Tag des Eingangs beim Deutschen Patent- und Markenamt oder beim Bundespatentgericht, bei zukünftig fällig werdenden Kosten der Tag der Fälligkeit, sofern die Einziehung zu Gunsten der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt erfolgt. Wird das SEPA-Basislastschriftmandat durch Telefax übermittelt, ist dessen Original innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang des Telefax nachzureichen. Andernfalls gilt als Zahlungstag der Tag des Eingangs des Originals." |
Artikel 5
Änderung der DPMA-Verwaltungskostenverordnung
Die DPMA-Verwaltungskostenverordnung vom 14. Juli 2006 (BGBl. I S. 1586), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 12 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "und Abschriften" durch die Wörter ", Ablichtungen und Ausdrucke" ersetzt.
2. Die Anlage (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 301.200 wird jeweils im Gebührentatbestand und in Absatz 1 der Anmerkung das Wort "Abschriften" durch die Wörter "Ablichtungen und Ausdrucken" ersetzt.
b) Die Zwischenüberschrift vor Nummer 301.400 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
IV. Akteneinsicht, Erteilung von Abschriften | "IV. Akteneinsicht, Erteilung von Ablichtungen und Ausdrucken". |
c) In Nummer 301.410 wird jeweils im Gebührentatbestand und in Absatz 1 der Anmerkung das Wort "Abschriften" durch die Wörter "Ablichtungen und Ausdrucken" ersetzt.
d) Nummer 302.100 wird wie folgt gefasst:
Nr. | Auslagen | Höhe |
"302100 | Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten: 1. Ausfertigungen, Ablichtungen und Ausdrucke, die auf Antrag angefertigt, per Telefax übermittelt oder die angefertigt worden sind, weil die Beteiligten es unterlassen haben, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen (Dokumenten pauschale): | |
für die ersten 50 Seiten je Seite | 0,50 EUR | |
für jede weitere Seite | 0,15 EUR | |
2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Nummer 1 genannten Ausfertigungen, Ablichtungen und Ausdrucke: | ||
je Datei | 2,50 EUR | |
3. Pauschale für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Daten auf CD oder DVD (Datenträgerpauschale): | ||
je CD | 7 EUR | |
je DVD | 12 EUR | |
(1) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jeden Beteiligten und dessen bevollmächtigte Vertreter jeweils
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Artikel 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 12. November 2013 in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 26. September 2006 (BGBl. I S. 2159), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 10 des Gesetzes vom 10.Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert worden ist, außer Kraft.
(2) Artikel 4 tritt am 1. Dezember 2013 in Kraft.
ENDE