Regelwerk |
Änderungstext
LVRG - Lebensversicherungsreformgesetz
Gesetz zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte
Vom 1. August 2014
(BGBl. I Nr. 38vom 06.08.2014 S. 1330)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 64c wird folgende Angabe eingefügt:
" § 64d Allgemeiner Sanierungsplan".
b) Die Angabe zu § 81b wird wie folgt gefasst:
" § 81b Solvabilitätsplan; Finanzierungsplan; finanzieller Sanierungsplan".
2. § 55b Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. das erwartete Geschäftsergebnis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres, bei Lebensversicherungsunternehmen unter Angabe der Überschussbeteiligung für das dem Berichtsjahr folgende Geschäftsjahr; | "1. das erwartete Geschäftsergebnis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres oder zukünftiger Geschäftsjahre, bei Lebensversicherungsunternehmen unter Angabe der für zukünftige Geschäftsjahre bereits deklarierten oder erwarteten Überschussbeteiligung;". |
b) In den Nummern 2 und 3 werden jeweils nach dem Wort "Geschäftsjahres" die Wörter "oder zukünftiger Geschäftsjahre" angefügt.
3. § 56a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 56a Überschussbeteiligung
(1) Bei Versicherungs-Aktiengesellschaften bestimmt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Beträge, die für die Überschussbeteiligung der Versicherten zurückzustellen sind. Jedoch dürfen Beträge, die nicht auf Grund eines Rechtsanspruchs der Versicherten zurückzustellen sind, für die Überschussbeteiligung nur bestimmt werden, soweit aus dem verbleibenden Bilanzgewinn noch ein Gewinn in Höhe von mindestens 4 vom Hundert des Grundkapitals verteilt werden kann. (2) Die für die Überschussbeteiligung der Versicherten bestimmten Beträge sind, soweit sie den Versicherten nicht unmittelbar zugeteilt wurden, in eine Rückstellung für Beitragsrückerstattung einzustellen. | " § 56a Überschussbeteiligung
(2) Bei Versicherungs-Aktiengesellschaften bestimmt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Beträge, die für die Überschussbeteiligung der Versicherten zurückzustellen sind. Jedoch dürfen Beträge, die nicht auf Grund eines Rechtsanspruchs der Versicherten zurückzustellen sind, für die Überschussbeteiligung nur bestimmt werden, soweit aus dem verbleibenden Bilanzgewinn noch ein Gewinn in Höhe von mindestens 4 Prozent des Grundkapitals verteilt werden kann. Ein Bilanzgewinn darf nur ausgeschüttet werden, soweit er einen etwaigen Sicherungsbedarf nach Absatz 4 überschreitet
(4) Der Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie ist die Summe der Sicherungsbedarfe der Versicherungsverträge, deren maßgeblicher Rechnungszins über dem maßgeblichen Euro-Zinsswapsatz zum Zeitpunkt der Ermittlung der Bewertungsreserven (Bezugszins) liegt. Der Sicherungsbedarf eines Versicherungsvertrags ist die versicherungsmathematisch unter Berücksichtigung des Bezugszinses bewertete Zinssatzverpflichtung des Versicherungsvertrags, vermindert um die Deckungsrückstellung. Sterbekassen können den Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach einem abweichenden Verfahren berechnen. (5) Für Lebensversicherungsunternehmen, die nicht der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder unterliegen, kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung nähere Einzelheiten festlegen bezüglich
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4. § 64a Absatz 7 wird wie folgt geändert:
a) Der Nummer 1 Buchstabe a werden folgende Wörter angefügt:
"Unternehmen, die langfristige Garantien geben, müssen als Teil der Risikostrategie auch die langfristige Risikotragfähigkeit des Unternehmens darstellen;".
b) In Nummer 3 Buchstabe d werden die Wörter "wie die Risiken gesteuert wurden und inwieweit die für die Risiken gesetzten Limite ausgelastet sind" durch die Wörter "wie die Risiken gesteuert wurden, inwieweit die für die Risiken gesetzten Limite ausgelastet sind und wie die Risikotragfähigkeit bewertet wird" ersetzt.
5. Nach § 64c wird folgender § 64d eingefügt:
" § 64d Allgemeiner Sanierungsplan
(1) Versicherungsunternehmen haben auf Verlangen der Aufsichtsbehörde einen Sanierungsplan (allgemeiner Sanierungsplan) aufzustellen. Der allgemeine Sanierungsplan muss Szenarien beschreiben, die zu einer Gefährdung des Unternehmens führen können, und darlegen, mit welchen Maßnahmen diesen begegnet werden soll.
(2) Für Versicherungsunternehmen, die nicht der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder unterliegen, kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt der Sanierungspläne erlassen. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden. Diese erlässt die Vorschriften im Benehmen mit den Versicherungsaufsichtsbehörden der Länder; vor dem Erlass ist der Versicherungsbeirat zu hören. Die Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates."
6. In § 81 Absatz 1 Satz 5 werden nach den Wörtern "auf die Solvabilität" die Wörter "sowie die langfristige Risikotragfähigkeit" eingefügt.
7. § 81b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1a) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Aufsichtsbehörde ferner die Auszahlung variabler Vergütungsbestandteile untersagen oder auf einen bestimmten Anteil des Jahresergebnisses beschränken; dies gilt nicht für variable Vergütungsbestandteile, die durch Tarifvertrag oder in seinem Geltungsbereich durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung vereinbart sind. Die Versicherungsunternehmen müssen der Untersagungs- und Beschränkungsbefugnis des Satzes 1 in entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen mit ihren Geschäftsleitern, Mitarbeitern und Aufsichtsratsmitgliedern Rechnung tragen. Soweit vertragliche Vereinbarungen über die Gewährung einer variablen Vergütung einer Untersagung oder Beschränkung nach Satz 1 entgegenstehen, können aus ihnen keine Rechte hergeleitet werden. | "(1a) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 soll die Aufsichtsbehörde anordnen, dass das Versicherungsunternehmen den Jahresgesamtbetrag, den es für die variable Vergütung aller Geschäftsleiter und Mitarbeiter vorsieht (Gesamtbetrag der variablen Vergütungen), auf einen bestimmten Anteil des Jahresergebnisses beschränkt oder vollständig streicht. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 soll die Aufsichtsbehörde ferner die Auszahlung variabler Vergütungsbestandteile untersagen oder auf einen bestimmten Anteil des Jahresergebnisses beschränken. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für variable Vergütungsbestandteile, die durch Tarifvertrag oder in seinem Geltungsbereich durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung vereinbart sind. Die Versicherungsunternehmen müssen der Anordnungs-, Untersagungs- und Beschränkungsbefugnis der Sätze 1 und 2 in entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen mit ihren Geschäftsleitern, Mitarbeitern und Aufsichtsratsmitgliedern Rechnung tragen. Soweit vertragliche Vereinbarungen über die Gewährung einer variablen Vergütung einer Anordnung, Untersagung oder Beschränkung nach Satz 1 oder 2 entgegenstehen, können aus ihnen keine Rechte hergeleitet werden." |
b) In Absatz 2a Satz 2 werden die Wörter "für die nahe Zukunft" gestrichen, werden in Satz 5 die Wörter "in naher Zukunft" durch das Wort "dauerhaft" ersetzt und wird nach Satz 6 folgender Satz angefügt:
"Unter den Voraussetzungen des Satzes 5 kann die Aufsichtsbehörde auch
8. In § 83 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird nach dem Wort "Geschäftsleitern" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Personen" die Wörter "oder den Beschäftigten der Versicherungsunternehmen" eingefügt.
9. In § 89a werden die Wörter " § 81b Abs. 1 Satz 2, Absatz 1a Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 2a Satz 5," durch die Wörter " § 81b Absatz 1 Satz 2, Absatz 1 a Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 2a Satz 5 und 7" ersetzt.
10. In § 113 Absatz 3 werden die Wörter " § 56b Absatz 3 und 4" durch die Wörter " § 56a Absatz 3 und 4" ersetzt.
11. § 118b Absatz 3 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Für regulierte Pensionskassen gelten § 5 Abs. 3 Nr. 2, § 11a Abs. 5, § 113 Abs. 2 Nr. 4 und § 157 Abs. 1 entsprechend, im Übrigen gelten Absatz 1 und 2. | "Für regulierte Pensionskassen gelten § 5 Absatz 3 Nummer 2, § 11a Absatz 5, § 113 Absatz 2 Nummer 4 und § 157 Absatz 1 entsprechend. Auf regulierte Pensionskassen, die mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach Maßgabe des § 211 Absatz 2 Nummer 2 des Versicherungsvertragsgesetzes von § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes abweichende Bestimmungen getroffen haben, findet § 56a Absatz 3 und 4 keine Anwendung. Regulierte Pensionskassen, die nicht nach Maßgabe des § 211 Absatz 2 Nummer 2 des Versicherungsvertragsgesetzes von § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes abweichende Bestimmungen getroffen haben, können mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde den Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie gemäß § 56a Absatz 4 nach einem abweichenden Verfahren berechnen. Im Übrigen gelten die Absätze 1 und 2." |
12. In § 121a Absatz 1 Satz 1 wird vor der Angabe " § 80" die Angabe " § 64d," eingefügt.
13. Nach § 123g wird folgender § 123h angefügt:
" § 123h Übergangsvorschrift zum Lebensversicherungsreformgesetz
§ 64a Absatz 7 Nummer 1 Buchstabe a in der ab dem 7. August 2014 geltenden Fassung ist erstmals auf das erste nach dem 31. Dezember 2014 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden."
Artikel 2
Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
Das Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort "Justiz" werden die Wörter "und für Verbraucherschutz" eingefügt und die Wörter "im Benehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" gestrichen.
b) In Nummer 2 und Nummer 3 werden jeweils nach den Wörtern "Abschluss- und Vertriebskosten" die Wörter "und die Verwaltungskosten" eingefügt.
2. In § 153 Absatz 3 Satz 3 wird das Wort "Kapitalausstattung" durch die Wörter "Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen, insbesondere § 53c, § 54 Absatz 1 und 2, § 56a Absatz 3 und 4 sowie § 81c Absatz 1 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Rückstellungsabzinsungsverordnung
In § 7 der Rückstellungsabzinsungsverordnung vom 18. November 2009 (BGBl. I S. 3790) werden nach dem Wort "monatlich" die Wörter "die Null-Kupon-Euro-Zinsswapsätze und" eingefügt.
Artikel 4
Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung
Die Deckungsrückstellungsverordnung vom 6. Mai 1996 (BGBl. I S. 670), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 345) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
gültig ab 1. Januar 2015
1. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "1,75 vom Hundert" durch die Wörter "1,25 vom Hundert" ersetzt.
gültig ab 1. Januar 2015
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "40" durch die Angabe "25" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Abweichend von Absatz 1 können in Abhängigkeit vom zugrunde liegenden Tarif die vor dem 29. Juli 1994 für vergleichbare Tarife aufsichtsbehördlich genehmigten Zillmersätze verwendet werden, sofern der Rechnungszins nicht mehr als 3,5 vom Hundert beträgt. Bei einem diesen Zinssatz übersteigenden Rechnungszins von (3,5 + 0,1 t) vom Hundert ist höchstens von einem Zillmersatz von (35 - 0,4 t) vom Tausend der Versicherungssumme oder (35 - 0,4 t) vom Hundert des Jahresbetrags der Rente auszugehen. Bei Risikoversicherungen kann der summen- oder rentenabhängige Zillmersatz in Abhängigkeit vom Rechnungszins in gleicher Weise ermittelt werden wie bei den aufsichtsbehördlich genehmigten vergleichbaren Tarifen. Die Sätze 1 und 2 gelten nur für die bis zum 31. Dezember 1997 abgeschlossenen Versicherungsverträge. | "(4) Der von einem Versicherungsunternehmen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verwendete Zillmersatz für die Berechnung der Deckungsrückstellung gilt für die gesamte Laufzeit des Vertrages." |
3. § 5 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Bei einer gemäß § 341f Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs erforderlichen Berechnung der zu erwartenden Erträge des Unternehmens ist als Rendite das über einen Referenzzeitraum von zehn Kalenderjahren errechnete arithmetische Mittel der Umlaufrenditen der Anleihen der öffentlichen Hand zugrunde zu legen. Maßgebend für die Errechnung des arithmetischen Mittels sind die Jahresmittelwerte aus den von der Europäischen Zentralbank in der Statistik der "Zinsstrukturkurven des Euro-Währungsgebiets" veröffentlichten Monatsendständen der Kassazinssätze für Anleihen mit einer Restlaufzeit von 10 Jahren. Für das jeweils aktuelle Bilanzjahr sind die Monatsendstände der ersten neun Monate heranzuziehen. Für die Jahre 2001 bis 2009 werden als Jahresmittelwerte 5,03, 4,92, 4,16, 4,14, 3,44, 3,86, 4,25, 4,23 und 3,81 vom Hundert angesetzt. | "(3) Bei einer gemäß § 341f Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs erforderlichen Berechnung der zu erwartenden Erträge des Unternehmens ist als Rendite das über einen Referenzzeitraum von zehn Kalenderjahren errechnete arithmetische Mittel von Euro-Zinsswapsätzen zugrunde zu legen. Maßgebend für die Errechnung des arithmetischen Mittels sind die auf zwei Nachkommastellen aufgerundeten Jahresmittelwerte aus den von der Deutschen Bundesbank gemäß § 7 der Rückstellungsabzinsungsverordnung veröffentlichten Monatsendständen der Null-Kupon-Euro-Zinsswapsätze mit einer Laufzeit von zehn Jahren. Für das jeweils aktuelle Bilanzjahr sind die Monatsendstände der ersten neun Monate heranzuziehen. Für die Jahre 2005 bis 2013 werden als Jahresmittelwerte 3,44, 3,86, 4,25, 4,23, 3,81, 3,13, 3,15, 2,14 und 1,96 vom Hundert angesetzt." |
Artikel 5
Änderung der Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverordnung
Die Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4183), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 345) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
gültig ab 1. Januar 2015
1. In § 1 Absatz 1 wird die Angabe "1,75 Prozent" durch die Angabe "1,25 Prozent" ersetzt.
2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Bei einer gemäß § 341f Absatz 2 in Verbindung mit § 341 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs erforderlichen Berechnung der zu erwartenden Erträge des Pensionsfonds ist als Rendite das über einen Referenzzeitraum von zehn Kalenderjahren errechnete arithmetische Mittel der Umlaufrenditen der Anleihen der öffentlichen Hand zugrunde zu legen. Maßgeblich für die Errechnung des arithmetischen Mittels sind die Jahresmittelwerte aus den von der Europäischen Zentralbank in der Statistik der "Zinsstrukturkurven des Euro-Währungsgebiets" veröffentlichten Monatsendständen der Kassazinssätze für Anleihen mit einer Restlaufzeit von zehn Jahren. Für das jeweils aktuelle Bilanzjahr sind die Monatsendstände der ersten neun Monate heranzuziehen. Für die Jahre 2001 bis 2009 werden als Jahresmittelwerte 5,03, 4,92, 4,16, 4,14, 3,44, 3,86, 4,25, 4,23 und 3,81 Prozent angesetzt. | "(2) Bei einer gemäß § 341f Absatz 2 in Verbindung mit § 341 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs erforderlichen Berechnung der zu erwartenden Erträge des Pensionsfonds ist als Rendite das über einen Referenzzeitraum von zehn Kalenderjahren errechnete arithmetische Mittel von Euro-Zinsswapsätzen zugrunde zu legen. Maßgebend für die Errechnung des arithmetischen Mittels sind die auf zwei Nachkommastellen aufgerundeten Jahresmittelwerte aus den von der Deutschen Bundesbank gemäß § 7 der Rückstellungsabzinsungsverordnung veröffentlichten Monatsendständen der Null-Kupon-Euro-Zinsswapsätze mit einer Laufzeit von zehn Jahren. Für das jeweils aktuelle Bilanzjahr sind die Monatsendstände der ersten neun Monate heranzuziehen. Für die Jahre 2005 bis 2013 werden als Jahresmittelwerte 3,44, 3,86, 4,25, 4,23, 3,81, 3,13, 3,15, 2,14 und 1,96 Prozent angesetzt." |
Artikel 6
Änderung der Mindestzuführungsverordnung
Die Mindestzuführungsverordnung vom 4. April 2008 (BGBl. I S. 690) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Sterbekassen; bei Pensionskassen gilt sie nur für die Versicherungsverträge, denen keine genehmigten Geschäftspläne zu Grunde liegen. | " § 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme derjenigen Pensionskassen, die gemäß § 118b Absatz 3 oder 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes reguliert sind und die mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde (2) Die §§ 6 bis 10 gelten nicht für Unternehmen, die der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder unterliegen." |
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 2 Alt- und Neubestand
(1) Altbestand im Sinne dieser Verordnung sind:
(2) Neubestand im Sinne dieser Verordnung sind:
| " § 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet
|
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "vom 29. März 2006, BGBl. I S. 622" gestrichen.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Bei Pensionskassen, die abweichend von § 54 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ihr gebundenes Vermögen in Lebensversicherungsverträgen anlegen dürfen, ist bei der Berechnung der anzurechnenden Kapitalerträge gemäß den Absätzen 1 und 5 die Differenz der Erträge und der Aufwendungen aus den gesamten Kapitalanlagen (Betrag in Formblatt 200 Seite 1 Zeile 12 Spalte 04 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung), ohne die der Lebensversicherung für Rechnung und Risiko der Versicherungsnehmer zuzuordnenden Erträge und Aufwendungen, um die Beträge zu erhöhen oder zu vermindern, die dem Risikoergebnis oder dem übrigen Ergebnis zuzuordnen sind. Diese Beträge sind in dem nach § 17 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung zu erstellenden versicherungsmathematischen Gutachten herzuleiten."
c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "(Betrag in Formblatt 100 Seite 4 Zeile 13 Spalte 03 Teilbetrag (T) der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung)" durch die Wörter "(Betrag in Formblatt 100 Seite 4 Zeile 13 Spalte 03 Teilbetrag (T) der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung ohne einen gemäß § 56b Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gebildeten kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung)" und die Wörter "(Betrag in Formblatt 100 Seite 2 Zeile 08 Spalte 01 T der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung)" durch die Wörter "(Betrag in Formblatt 100 Seite 2 Zeile 07 Spalte 01 T der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung)" ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "(berechnet aus dem Saldo der Beträge in Formblatt 100 Seite 5 Zeile 15 Spalte 03 und Seite 2 Zeile 11 Spalte 03 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung)" durch die Wörter "(berechnet aus dem Saldo der Beträge in Formblatt 100 Seite 5 Zeile 15 Spalte 03 T und Seite 2 Zeile 11 Spalte 03 T der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung)" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Dabei ist das noch nicht eingezahlte Grundkapital (Betrag in Formblatt 100 Seite 1 Zeile 02 Spalte 04 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung) nicht zu berücksichtigen. | "Dabei ist das eingeforderte, noch nicht eingezahlte Kapital (Betrag in Formblatt 100 Seite 2 Zeile 11 Spalte 03 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung) nicht zu berücksichtigen." |
cc) In Satz 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und werden die Wörter "wobei ein gemäß § 56b Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gebildeter kollektiver Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung bei den versicherungstechnischen Brutto-Rückstellungen für das selbst abgeschlossene Lebensversicherungsgeschäft einzubeziehen ist." angefügt.
e) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Die anzurechnenden Kapitalerträge, die auf einen gemäß § 56b Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gebildeten kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung entfallen, ergeben sich aus dem mit der Differenz der Erträge und der Aufwendungen aus den gesamten Kapitalanlagen (Betrag in Formblatt 200 Seite 1 Zeile 12 Spalte 04 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung), ohne die der Lebensversicherung für Rechnung und Risiko der Versicherungsnehmer zuzuordnenden Erträge und Aufwendungen, vervielfachten Verhältnis des arithmetischen Mittels des kollektiven Teils der Rückstellung für Beitragsrückerstattung an den letzten beiden Bilanzstichtagen zu den anzurechnenden mittleren Passiva gemäß Absatz 4."
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2
Zur Sicherstellung einer ausreichenden Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung müssen Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensionskassen die überschussberechtigten Versicherungsverträge angemessen am Kapitalanlageergebnis (Summe der Beträge in Nachweisung 213 Zeile 07 und 08 jeweils Spalte 01 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung), am Risikoergebnis (Summe der Beträge in Nachweisung 213 Zeile 04, 05, 12 und 13 jeweils Spalte 01 T der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung) und am übrigen Ergebnis (Summe der Beträge in Nachweisung 213 Zeile 06, 09, 10, 11, 14 und 15 jeweils Spalte 01 T der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung) beteiligen.
wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter "des Neubestands" werden jeweils gestrichen.
bb) Satz 2
Eine Beteiligung hat nur an positiven Ergebnisquellen zu erfolgen.
wird aufgehoben.
cc) Der bisherige Satz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Dabei sind die jeweiligen Werte nur für den Neubestand zu ermitteln. | "Alt- und Neubestand werden dabei getrennt betrachtet." |
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 3" durch die Angabe " § 3 Absatz 1 " ersetzt.
bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ergeben sich rechnerisch negative Beträge für die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen, werden diese durch Null ersetzt. | "Ergeben sich rechnerisch negative Beträge für die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen, werden diese durch Null ersetzt, wenn die nach § 3 Absatz 1 anzurechnenden Kapitalerträge höher ausfallen als die rechnungsmäßigen Zinsen ohne die anteilig auf die überschussberechtigten Versicherungsverträge entfallenden Zinsen auf die Pensionsrückstellungen." |
cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Andernfalls beträgt die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen 100 Prozent der nach § 3 Absatz 1 anzurechnenden Kapitalerträge abzüglich der rechnungsmäßigen Zinsen ohne die anteilig auf die überschussberechtigten Versicherungsverträge entfallenden Zinsen auf die Pensionsrückstellungen."
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
"(3a) Die Mindestzuführung zu einem gemäß § 56b Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gebildeten kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung beträgt 90 Prozent der nach § 3 Absatz 5 anzurechnenden Kapitalerträge abzüglich der rechnerisch negativen Beträge, die nach Aufsummierung der Beträge nach Absatz 3 Satz 6, Absatz 4 und 5 für den Neu- und den Altbestand verbleiben. Ergibt sich ein rechnerisch negativer Betrag für die Mindestzuführung zum kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung, wird er durch Null ersetzt."
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "75 vom Hundert" durch die Angabe "90 Prozent" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern "in der" die Wörter "in Absatz 1 " eingefügt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Ergeben sich rechnerisch negative Beträge für die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit vom Risikoergebnis, werden diese durch Null ersetzt."
f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern "in der" die Wörter "in Absatz 1 " eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Ergeben sich rechnerisch negative Beträge für die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit vom übrigen Ergebnis, werden diese durch Null ersetzt."
g) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter "gemäß den Absätzen 3 bis 5" werden durch die Wörter "gemäß den Absätzen 3, 4 und 5" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Ergibt sich rechnerisch eine negative Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung, wird diese durch Null ersetzt."
h) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "nach den Absätzen 3 bis 6" die Wörter "für diese Versicherungsverträge, getrennt für Alt- und Neubestand" eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Ergibt sich rechnerisch eine negative Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung, wird diese durch Null ersetzt."
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "insoweit reduziert werden, als der hierfür erforderliche Betrag den folgenden, als Formel dargestellten Saldo übersteigt" ersetzt durch die Wörter "bis auf den folgenden, als Formel dargestellten Betrag reduziert werden", und die Angabe "(aKE - Rz) - mKE + 0,25 x RE + 0,5 x üE" durch die Angabe "aKE - Rz - Sv + RE + üE" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "aKE = die anzurechnenden Kapitalerträge" durch die Wörter "aKE = die anzurechnenden Kapitalerträge nach § 3 Absatz 1, 1a und 5" und die Wörter "mKE = die Mindestzuführung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen gemäß § 4 Abs. 3" durch die Wörter "Sv = der zur Deckung des Solvabilitätsbedarfs erforderliche Betrag" ersetzt.
cc) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Das Ergebnis in Klammern, das Risikoergebnis beziehungsweise das übrige Ergebnis ist dabei durch Null zu ersetzen, wenn es negativ ist. | "Das Risikoergebnis und das übrige Ergebnis sind dabei durch Null zu ersetzen, wenn sie negativ sind. Ergibt sich rechnerisch ein negativer Betrag, ist er durch Null zu ersetzen." |
b) In Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Soweit der Betrag, um den die Mindestzuführung reduziert werden kann, dem Alt- oder Neubestand ganz oder teilweise zugeordnet werden kann, verringert sich die Mindestzuführung für den Alt- oder Neubestand um den zugeordneten Teilbetrag. Soweit der genannte Betrag nicht zugeordnet werden kann, verringert sich die Mindestzuführung für den Alt- oder Neubestand entsprechend dem jeweiligen Anteil an der gesamten Mindestzuführung. | "Soweit der Betrag, um den die Mindestzuführung reduziert werden kann, dem Alt- oder Neubestand oder einem kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung ganz oder teilweise zugeordnet werden kann, verringert sich die Mindestzuführung für den Alt- oder Neubestand oder zum kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung um den zugeordneten Teilbetrag. Soweit der genannte Betrag nicht zugeordnet werden kann, verringert sich die Mindestzuführung für den Alt- und Neubestand und zum kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung entsprechend dem jeweiligen Anteil an der gesamten Mindestzuführung." |
6. Die §§ 6 und 7 werden durch die folgenden §§ 6 bis 12 ersetzt:
alt | neu |
§ 6 Übergangsvorschrift
Die Vorschriften dieser Verordnung sind erstmals für das nach dem 31. Dezember 2007 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1190) außer Kraft. | " § 6 Festverzinsliche Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäfte
(1) Als festverzinsliche Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäfte gemäß § 56a des Versicherungsaufsichtsgesetzes gelten alle Kapitalanlagen gemäß den Aktivposten C.II.2, C.II.4 und C.III.2 bis 5 des Formblatts 1 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung. (2) Von den Kapitalanlagen gemäß Aktivposten C.III.1 des Formblatts 1 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung werden diejenigen festverzinslichen Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäfte berücksichtigt, die bei einer Aufgliederung der in diesen Kapitalanlagen enthaltenen Einzelpositionen entsprechend der Berichterstattung an die Aufsichtsbehörde über die Vermögensanlagen den in Absatz 1 genannten Kapitalanlagen zuzuordnen wären. § 7 Maßgeblicher Euro-Zinsswapsatz Bei der Ermittlung des Sicherungsbedarfs aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie gemäß § 56a des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist als maßgeblicher Euro-Zinsswapsatz der von der Deutschen Bundesbank gemäß § 7 der Rückstellungsabzinsungsverordnung veröffentlichte Null-Kupon-Euro-Zinsswapsatz mit einer Laufzeit von zehn Jahren am Ende desjenigen Monats zugrunde zu legen, der dem Zeitpunkt der Ermittlung der Bewertungsreserven vorangeht (Bezugszins gemäß § 56a Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes). § 8 Methode zur Bewertung der Zinssatzverpflichtung eines Versicherungsvertrags Zu jedem Ermittlungszeitpunkt ist der gemäß § 7 ermittelte Bezugszins mit dem höchsten in den nächsten 15 Jahren für einen Vertrag maßgeblichen Rechnungszins zu vergleichen. Ist der Bezugszins kleiner als der höchste maßgebliche Rechnungszins, ist die Zinssatzverpflichtung zu bewerten, indem
§ 9 Höchstbetrag des ungebundenen Teils der Rückstellung für Beitragsrückerstattung Die Summe aus dem ungebundenen Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung im Sinne des § 28 Absatz 8 Nummer 2 Buchstabe h der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung und einem etwaigen bereits über das Folgejahr hinaus festgelegten Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung darf nicht höher sein als folgender als Formel dargestellter Betrag: Dabei sind: FR = der festgelegte Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung im Sinne des § 28 Absatz 8 Nummer 2 Buchstabe a bis d der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung, soweit er auf die Ausschüttung deklarierter Überschussanteile im Folgejahr entfällt, DG = der im Folgejahr auf Grund der deklarierten Überschussbeteiligung zu erwartende Betrag der Direktgutschrift (Summe der Beträge in Formblatt 200 Seite 2 Zeile 25, Seite 3 Zeile 11 und 13 jeweils Spalte 03 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung), DNZ = der Durchschnitt der Nettoverzinsungen der Kapitalanlagen der letzten drei Geschäftsjahre. Die Nettoverzinsung ist das Nettoergebnis aus Kapitalanlagen (Formblatt 3 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung, Ertragsposten I.3 abzüglich Aufwandsposten I.10, jedoch ohne die auf die Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen entfallenden Beträge), bezogen auf den mittleren Kapitalanlagenbestand des abgelaufenen Geschäftsjahres (Formblatt 1 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung, arithmetisches Mittel des Aktivpostens C am Bilanzstichtag des Geschäftsjahres und des Vorjahres). § 10 Anzeigepflicht Wird der Höchstbetrag des ungebundenen Teils der Rückstellung für Beitragsrückerstattung gemäß § 9 überschritten, hat das Versicherungsunternehmen unverzüglich nach Aufstellung des Jahresabschlusses die Aufsichtsbehörde darüber zu unterrichten. § 11 Veröffentlichungspflicht (1) Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensionskassen haben die in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Informationen spätestens neun Monate nach Schluss des Geschäfts- jahres in der dort vorgeschriebenen Form elektronisch zu veröffentlichen. Die Informationen sind in deutscher Sprache abzufassen; zusätzliche Inhalte sind unzulässig. (2) Die Versicherungsnehmer sind in der Information nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 der VVG-Informationspflichtenverordnung auf diese Veröffentlichung unter Angabe der Fundstelle hinzuweisen. § 12 Übergangsvorschrift Für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2014 begonnen haben, sind die §§ 1 bis 6 in der Fassung der Mindestzuführungsverordnung vom 4. April 2008 (BGBl. I S. 690) anzuwenden. Die §§ 9 bis 11 sind erstmals für nach dem 31. Dezember 2013 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden." |
7. Nach § 12 wird folgende Anlage angefügt:
"Anlage
(zu § 11)
Angaben zur Beteiligung der Versicherten an den Erträgen im Geschäftsjahr ...
Erträge*
Kapitalerträge | ... Euro |
Risikoergebnis | ... Euro |
übriges Ergebnis | ... Euro |
Summe | ... Euro |
Aufgliederung der Beteiligung der Versicherten an den Erträgen: | |
Rechnungszins | ... Euro |
Direktgutschrift | ... Euro |
Zuführung zur RfB | ... Euro |
Summe | ... Euro |
* Die Ertragsquellen sind die anzurechnenden Kapitalerträge, das Risikoergebnis (soweit positiv) und das übrige Ergebnis (soweit positiv) im Sinne des § 4 Absatz 3 bis 5 MindZV für den überschussberechtigten Versicherungsbestand. Der Eintrag "-" bedeutet, dass die betreffende Ertragsquelle mit einem Verlust abgeschlossen hat " |
Artikel 7
Änderung der PF-Mindestzuführungsverordnung
Die PF-Mindestzuführungsverordnung vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2862), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1498) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2
Eine Beteiligung hat nur an positiven Ergebnisquellen zu erfolgen.
wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung wird nach den Absätzen 2 bis 5 berechnet. | "Ergeben sich rechnerisch negative Beträge für die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen, werden diese durch Null ersetzt, wenn die nach § 1 anzurechnenden Kapitalerträge höher ausfallen als die rechnungsmäßigen Zinsen ohne die anteilig auf die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse entfallenden Zinsen auf die Pensionsrückstellungen." |
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Andernfalls beträgt die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen 100 Prozent der nach § 1 anzurechnenden Kapitalerträge abzüglich der rechnungsmäßigen Zinsen ohne die anteilig auf die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse entfallenden Zinsen auf die Pensionsrückstellungen."
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "75" durch die Angabe "90" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Ergeben sich rechnerisch negative Beträge für die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit vom Risikoergebnis, werden diese durch Null ersetzt."
d) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Ergeben sich rechnerisch negative Beträge für die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit vom übrigen Ergebnis, werden diese durch Null ersetzt."
e) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
"Ergibt sich rechnerisch eine negative Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung, wird diese durch Null ersetzt."
2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "insoweit reduziert werden, als der hierfür erforderliche Betrag den folgenden, als Formel dargestellten Saldo übersteigt" durch die Wörter "bis auf den folgenden, als Formel dargestellten Betrag reduziert werden" und wird die Angabe "(aKE - Rz) - mKE + 0,25x RE + 0,5 x üE" durch die Angabe "aKE - Rz - Sv + RE + üE" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter "mKE = die Mindestzuführung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen gemäß § 2 Absatz 2" durch die Wörter "Sv = der zur Deckung des Solvabilitätsbedarfs erforderliche Betrag" ersetzt.
c) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
§ 56a in Verbindung mit § 113 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. | "Das Risikoergebnis und das übrige Ergebnis sind dabei durch Null zu ersetzen, wenn sie negativ sind. Ergibt sich rechnerisch ein negativer Betrag, ist er durch Null zu ersetzen." |
3. § 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 4 Übergangsvorschrift
Die Vorschriften dieser Verordnung sind erstmals für das nach dem 31. Dezember 2007 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. | " § 4 Übergangsvorschrift Für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2014 begonnen haben, sind die §§ 1 bis 4 in der Fassung der PF-Mindestzuführungsverordnung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1498) anzuwenden." |
Artikel 8
Änderung der Sicherungsfonds-Finanzierungs-Verordnung (Leben)
In § 2 Absatz 3 Satz 2 der Sicherungsfonds-Finanzierungs-Verordnung (Leben) vom 11. Mai 2006 (BGBl. I S. 1172), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, wird die Angabe " § 56a Satz 5" durch die Angabe " § 56b Absatz 1 " ersetzt.
Artikel 9
Änderung der VVG-Informationspflichtenverordnung
Die VVG-Informationspflichtenverordnung vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3004) wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter "bei den übrigen einkalkulierten Kosten sind die einkalkulierten Verwaltungskosten zusätzlich gesondert als Anteil der Jahresprämie unter Angabe der jeweiligen Laufzeit auszuweisen;" angefügt.
gültig ab 1. Januar 2015
b) Der Punkt am Ende von Nummer 8 wird durch ein Semikolon ersetzt.
gültig ab 1. Januar 2015
c) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
"9. bei Lebensversicherungsverträgen, die Versicherungsschutz für ein Risiko bieten, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, die Minderung der Wertentwicklung durch Kosten in Prozentpunkten (Effektivkosten) bis zum Beginn der Auszahlungsphase."
2. Dem § 3 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter "bei den übrigen einkalkulierten Kosten sind die einkalkulierten Verwaltungskosten zusätzlich gesondert als Anteil der Jahresprämie unter Angabe der jeweiligen Laufzeit auszuweisen;" angefügt.
3. In § 4 Absatz 4 werden nach den Wörtern "die Abschluss- und Vertriebskosten" die Wörter "und die Verwaltungskosten" eingefügt.
Artikel 10
Inkrafttreten
Artikel 4 Nummer 1 und 2, Artikel 5 Nummer 1 und Artikel 9 Nummer 1 Buchstabe b und c treten am 1. Januar 2015 in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 141759
ENDE