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Änderungstext
BRRD-Umsetzungsgesetz
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
Vom 10. Dezember 2014
(BGBl. I Nr. 59 vom 18.12.2014 S. 2091)
Siehe FN *
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
SAG - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen
Artikel 2
Änderung des Kreditwesengesetzes
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2085) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 46f wird wie folgt geändert:
alt | neu |
§ 46f Unterrichtung der Gläubiger im Insolvenzverfahren | " § 46f Unterrichtung der Gläubiger im Insolvenzverfahren und Insolvenzrangfolge". |
b) Die Überschrift im Dritten Abschnitt zu Unterabschnitt 4a
4a. Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung der Sanierung und Abwicklung
wird gestrichen.
c) Die Angabe zu § 47 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 47 Sanierungsplan und Abwicklungsplanung bei potentiell systemgefährdenden Kreditinstituten und Finanzgruppen | " § 47 (weggefallen)". |
d) Die Angaben zu den §§ 47a bis 47j
§ 47a Ausgestaltung von Sanierungsplänen§ 47b Maßnahmen bei Mängeln von Sanierungsplänen
§ 47c Abwicklungseinheit
§ 47d Bewertung der Abwicklungsfähigkeit
§ 47e Befugnisse zur Beseitigung von Hindernissen der Abwicklungsfähigkeit
§ 47f Erstellung eines Abwicklungsplans
§ 47g Gruppenabwicklungspläne
§ 47h Mitwirkungspflichten; Verordnungsermächtigung
§ 47i Vertraulichkeit und Informationsaustausch
§ 47j Rechtsschutz
werden gestrichen.
e) Die Überschrift im Dritten Abschnitt zu Unterabschnitt 4b wird die Überschrift zu Unterabschnitt 4a.
f) Die Angaben zu den §§ 48a bis 48s werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 48a Übertragungsanordnung
§ 48b Bestands- und Systemgefährdung § 48c Fristsetzung; Erlass der Übertragungsanordnung § 48d Gegenleistung; Ausgleichsverbindlichkeit § 48e Inhalt der Übertragungsanordnung § 48f Durchführung der Ausgliederung § 48g Wirksamwerden und Wirkungen der Ausgliederung § 48h Haftung des Kreditinstituts; Insolvenzfestigkeit der Ausgliederung § 48i Gegenstände, die ausländischem Recht unterliegen § 48j Partielle Rückübertragung § 48k Partielle Übertragung § 48l Maßnahmen bei dem Kreditinstitut § 48m Maßnahmen bei dem übernehmenden Rechtsträger § 48n Unterrichtung § 48o Maßnahmen bei übergeordneten Unternehmen von Institutsgruppen § 48p Maßnahmen bei Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen § 48q Maßnahmen bei Finanzkonglomeraten § 48r Rechtsschutz § 48s Beschränkung der Vollzugsfolgenbeseitigung; Entschädigung | " §§ 48a bis 48s (weggefallen)". |
g) Nach der Angabe zu § 64s wird folgende Angabe eingefügt:
" § 64t Übergangsvorschrift zum BRRD-Umsetzungsgesetz".
2. In § 1 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 eingefügt:
"(5) Als Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes gilt
3. In § 2a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 und 3 wird das Wort "Bundesanstalt" jeweils durch das Wort "Aufsichtsbehörde" ersetzt.
4. § 2c wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1a werden die folgenden Sätze angefügt:
"Soweit es sich bei der Anzeige um den Erwerb einer bedeutenden Beteiligung an einem CRR-Kreditinstitut handelt, legt die Bundesanstalt nach Abschluss ihrer Beurteilung der Europäischen Zentralbank einen Beschlussentwurf gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vor. Auf diesen Beschlussentwurf der Bundesanstalt ist Absatz 1 b entsprechend anzuwenden."
b) In Absatz 1b Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1, Satz 1 Nummer 3, Satz 2, 3, 4 und 7 sowie in Absatz 4 Satz 1 und 3 wird das Wort "Bundesanstalt" jeweils durch das Wort "Aufsichtsbehörde" ersetzt.
5. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Rechtsakte" die Wörter "sowie nach den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. Nr. L 141 vom 14.05.2014 S. 1)" eingefügt.
b) In Satz 2 werden nach den Wörtern "der Richtlinie 2013/36/EU" die Wörter ", soweit nicht die Europäische Zentralbank nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 als zuständige Behörde gilt" eingefügt.
c) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Deutsche Bundesbank ist zuständige Stelle nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU im Rahmen der ihr nach § 7 Absatz 1 zugewiesenen Aufgaben. | "Die Deutsche Bundesbank ist zuständige Stelle nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU im Rahmen der ihr nach § 7 Absatz 1 auch in Verbindung mit Absatz 1a zugewiesenen Aufgaben, soweit nicht die Europäische Zentralbank nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 als zuständige Behörde gilt." |
6. § 6b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Aufsichtsbehörde" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Sie" durch die Wörter "Die Bundesanstalt" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 6 und 13 wird das Wort "Bundesanstalt" jeweils durch das Wort "Aufsichtsbehörde" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die Bundesanstalt kann ein Institut aufsichtlichen Stresstests unterziehen oder die Deutsche Bundesbank hierzu beauftragen.
Hierzu kann die Bundesanstalt oder die Deutsche Bundesbank
| "(3) Die Aufsichtsbehörde kann ein Institut aufsichtlichen Stresstests unterziehen oder, soweit die Bundesanstalt Aufsichtsbehörde ist, die Deutsche Bundesbank hierzu beauftragen.
Hierzu kann die Aufsichtsbehörde und, soweit die Bundesanstalt Aufsichtsbehörde ist, auch die Deutsche Bundesbank
|
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Die Bundesanstalt bestimmt nach Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank" durch die Wörter "Die Aufsichtsbehörde bestimmt" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Soweit die Bundesanstalt Aufsichtsbehörde ist, nimmt sie die Aufgaben nach Satz 1 in Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank wahr."
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ist Absatz 1 auch dann anzuwenden, wenn die Bundesanstalt die Europäische Zentralbank bei ihren Aufgaben im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 unterstützt. Bei der Zusammenarbeit nach Absatz 1 informieren sich die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank unverzüglich über Anfragen der Europäischen Zentralbank und tauschen von dieser erhaltene Informationen aus. Übermittelt die Bundesanstalt oder die Deutsche Bundesbank im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Beobachtungen, Feststellungen, Daten oder sonstige Informationen an die Europäische Zentralbank, übermittelt sie diese zeitgleich auch an die jeweils andere Stelle. Die Absätze 2 bis 5 finden auch im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus entsprechende Anwendung."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "dabei" gestrichen.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus beachtet die Bundesanstalt bei Erlass der Richtlinien die Vorgaben der Europäischen Zentralbank nach Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013."
cc) Die neuen Sätze 4 und 5 werden durch die folgenden Sätze 4 bis 6 ersetzt:
alt | neu |
Kann ein Einvernehmen nicht innerhalb einer angemessenen Frist hergestellt werden, erlässt das Bundesministerium der Finanzen solche Richtlinien im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank. Die aufsichtsrechtlichen Maßnahmen, insbesondere Allgemeinverfügungen und Verwaltungsakte einschließlich Prüfungsanordnungen nach § 44 Abs. 1 Satz 2 und § 44b Abs. 2 Satz 1 trifft die Bundesanstalt gegenüber den Instituten. | "Kann ein Einvernehmen nicht innerhalb einer angemessenen Frist hergestellt werden, erlässt das Bundesministerium der Finanzen solche Richtlinien im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank und unter Beachtung der innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus erlassenen Vorgaben der Europäischen Zentralbank nach Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013. Die aufsichtsrechtlichen Maßnahmen, insbesondere Allgemeinverfügungen und Verwaltungsakte einschließlich Prüfungsanordnungen nach § 44 Absatz 1 Satz 2 und § 44b Absatz 2 Satz 1, trifft die Bundesanstalt gegenüber den Instituten. Die Bundesanstalt legt die von der Deutschen Bundesbank getroffenen Prüfungsfeststellungen und Bewertungen in der Regel ihren aufsichtsrechtlichen Maßnahmen zugrunde." |
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "nach Absatz 1 und" durch die Wörter "nach den Absätzen 1 und 1a sowie" ersetzt.
8. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4 und 9 und Absatz 3 Satz 1, 2 in dem Satzteil vor Nummer 1, Satz 2 Nummer 7, Satz 3 und 4 wird das Wort "Bundesanstalt" jeweils durch das Wort "Aufsichtsbehörde" ersetzt.
b) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
In diesem Fall kann die Bundesanstalt die Beurteilung der Angemessenheit der Eigenmittel nach von der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und von der Rechtsverordnung nach Absatz 1 abweichenden Maßstäben vornehmen, die diesen besonderen Marktverhältnissen Rechnung tragen. | "Soweit sie Aufsichtsbehörde ist, kann die Bundesanstalt in diesem Fall die Beurteilung der Angemessenheit der Eigenmittel nach von der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und von der Rechtsverordnung nach Absatz 1 abweichenden Maßstäben vornehmen, die diesen besonderen Marktverhältnissen Rechnung tragen." |
9. In § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Aufsichtsbehörde" ersetzt.
10. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Aufsichtsbehörde" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 5 und 8 werden die Wörter "der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank" jeweils durch die Wörter "der Aufsichtsbehörde, der Deutschen Bundesbank und, soweit Aufsichtsbehörde die Europäische Zentralbank ist, auch der Bundesanstalt" ersetzt.
11. § 13c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ein CRR-Institut, das Tochterunternehmen eines gemischten Unternehmens ist, hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank bedeutende gruppeninterne Transaktionen mit gemischten Unternehmen oder deren anderen Tochterunternehmen anzuzeigen. | "Ein CRR-Institut, das Tochterunternehmen eines gemischten Unternehmens ist, hat der Aufsichtsbehörde, der Deutschen Bundesbank und, soweit Aufsichtsbehörde die Europäische Zentralbank ist, auch der Bundesanstalt bedeutende gruppeninterne Transaktionen mit gemischten Unternehmen oder deren anderen Tochterunternehmen anzuzeigen." |
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 1, 2 und 4 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "Bundesanstalt" jeweils durch das Wort "Aufsichtsbehörde" ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Unabhängig davon, ob die Bundesanstalt die Zustimmung erteilt, hat das Institut das Überschreiten der Obergrenzen oder die Verstöße gegen die Beschränkungen hinsichtlich der Art gruppeninterner Transaktionen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen. | "Unabhängig davon, ob die Aufsichtsbehörde die Zustimmung erteilt, hat das Institut das Überschreiten der Obergrenzen oder die Verstöße gegen die Beschränkungen hinsichtlich der Art gruppeninterner Transaktionen ihr, der Deutschen Bundesbank und, soweit Aufsichtsbehörde die Europäische Zentralbank ist, auch der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen." |
12. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1, Absatz 1a in dem Satzteil vor Nummer 1, Absatz 1b Satz 2 und 3, den Absätzen 2, 3 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1, Absatz 3a Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1, Satz 2, 3 und 4 und Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Bundesanstalt" jeweils durch das Wort "Aufsichtsbehörde" ersetzt.
b) In Absatz 1a Nummer 7 werden nach dem Wort "CRR-Institut" die Wörter ", das im Sinne der Rechtsverordnung gemäß § 25a Absatz 6 dieses Gesetzes als bedeutend eingestuft ist," eingefügt.
c) Nach Absatz 3b wird folgender Absatz 3c eingefügt:
"(3c) Soweit die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde ist, sind die Anzeigen nach den Absätzen 1 bis 3a auch gegenüber der Bundesanstalt abzugeben. Die Anzeigen gemäß Absatz 1 Nummer 1, 2, 15 und 15a sind nur gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank abzugeben. Soweit es sich bei Anzeigen nach Absatz 1 Nummer 6 um eine Zweigniederlassung oder grenzüberschreitende Dienstleistung in einem nicht am einheitlichen Aufsichtsmechanismus teilnehmenden Mitgliedstaat handelt, sind die Anzeigen ebenfalls nur gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank abzugeben."
d) In Absatz 4 Satz 1 wird nach den Wörtern "von Unterlagen" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Datenformate" die Wörter "und über zu verwendende und anzuzeigende Zusatzinformationen zu den Hauptinformationen, etwa besondere Rechtsträgerkennungen sowie Angaben zu deren Aktualität oder Validität," eingefügt.
13. § 24a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 Satz 3 und 5 und Absatz 4 Satz 1, 3 und 4 wird das Wort "Bundesanstalt" jeweils durch das Wort "Aufsichtsbehörde" ersetzt.
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
"(4a) Soweit die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde ist, sind die Anzeigen nach den Absätzen 1, 3 und 4 auch gegenüber der Bundesanstalt abzugeben. Soweit es sich bei dem Staat, in welchem die Zweigniederlassung errichtet oder die grenzüberschreitende Dienstleistung erbracht werden soll, um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union handelt, sind die Anzeigen nur gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank abzugeben."
14. In § 25c Absatz 2 Satz 5 wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Aufsichtsbehörde" ersetzt.
15. In § 25d Absatz 3 Satz 5 wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Aufsichtsbehörde" ersetzt.
16. In § 29 Absatz 1 Satz 7 werden nach den Wörtern "einen Sanierungsplan nach" die Angabe " § 47 Absatz 1 " durch die Wörter " § 12 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes" und nach den Wörtern "die Voraussetzungen nach" die Wörter " § 47 Absatz 1 Satz 2 sowie nach § 47a Absatz 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 2 und 4" durch die Wörter " § 12 Absatz 1 sowie nach § 13 Absatz 1 bis 4 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes" ersetzt.
17. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt; § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden. | "Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise ein-gerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Aufsichtsbehörde; die Bundesanstalt hat § 37 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden." |
b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
"(7) Auf den Beschlussentwurf der Bundesanstalt nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sind die Absätze 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Die Aufgaben nach den Absätzen 3a bis 5 obliegen der Bundesanstalt unbeschadet davon, ob die Erlaubnis durch die Europäische Zentralbank oder die Bundesanstalt erteilt wird."
18. In § 33a Satz 1 und 4, § 33b Satz 1 in dem Satzteil nach Nummer 2 und § 34 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort "Bundesanstalt" jeweils durch das Wort "Aufsichtsbehörde" ersetzt.
19. § 35 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach Satz 2 die folgenden Sätze eingefügt:
"Satz 2 gilt nicht, soweit die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde ist. In diesem Fall legt die Bundesanstalt der Europäischen Zentralbank einen Beschlussentwurf nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vor."
b) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt:
"(2b) Ist die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde, kann die Bundesanstalt ihr nach Maßgabe der Absätze 2 und 2a Beschlussentwürfe nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorlegen."
c) In Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1, Absatz 2a Satz 1 und Absatz 4 wird das Wort "Bundesanstalt" jeweils durch das Wort "Aufsichtsbehörde" ersetzt.
20. § 38 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Hebt die Bundesanstalt die Erlaubnis auf oder erlischt die Erlaubnis, so kann sie bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften bestimmen, daß das Institut abzuwickeln ist. | "Hebt die Aufsichtsbehörde die Erlaubnis auf oder erlischt die Erlaubnis, so kann die Bundesanstalt bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften bestimmen, dass das Institut abzuwickeln ist." |
21. Nach § 44 Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
"(5a) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, soweit die Bundesanstalt Aufsichtsbehörde im Sinne des § 1 Absatz 5 Nummer 2 ist."
22. In § 44a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 wird das Wort "Bundesanstalt" jeweils durch das Wort "Aufsichtsbehörde" ersetzt.
23. § 45 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 wird die Angabe " § 47a" durch die Wörter " § 13 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes" ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 5 Nummer 3 wird die Angabe "nach § 48a" durch die Wörter "eine Abwicklungsanordnung im Sinne des § 77 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes" ersetzt.
24. In § 45c Absatz 2 Nummer 9 werden die Wörter "Übertragungsanordnung nach § 48a" durch die Wörter "Abwicklungsanordnung im Sinne des § 77 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes" ersetzt.
25. § 46e wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden jeweils die Wörter "eines CRR-Kreditinstituts" durch die Wörter "eines CRR-Instituts" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "der CRR-Kreditinstitute" durch die Wörter "der CRR-Institute" ersetzt.
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
"(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für Unternehmen im Anwendungsbereich des § 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, gegenüber denen ein Abwicklungsinstrument im Sinne des § 77 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes angeordnet oder eine Abwicklungsbefugnis im Sinne der §§ 78 bis 87 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes ausgeübt wird."
26. § 46f wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 46f Unterrichtung der Gläubiger im Insolvenzverfahren | " § 46f Unterrichtung der Gläubiger im Insolvenzverfahren und Insolvenzrangfolge". |
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Im Rang vor den übrigen Insolvenzforderungen werden in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt:
27. Unterabschnitt 4a des Dritten Abschnitts
4a. Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung der Sanierung und Abwicklung 13f 14b
§ 47 Sanierungsplan und Abwicklungsplanung bei potentiell systemgefährdenden Kreditinstituten und Finanzgruppen 13f
(1) Kreditinstitute, die die Bundesanstalt als potentiell systemgefährdend einstuft, haben einen Sanierungsplan aufzustellen. In dem Sanierungsplan haben sie darzulegen, mit welchen von dem Kreditinstitut zu treffenden Maßnahmen die finanzielle Stabilität des Kreditinstituts wiederhergestellt werden kann, falls sich seine Finanzlage wesentlich verschlechtert und diese Verschlechterung zu einer Bestandsgefährdung führen kann, wenn das Kreditinstitut dem nicht rechtzeitig durch geeignete Maßnahmen entgegenwirkt (Krisenfall). Ist das potentiell system gefährdende Kreditinstitut Teil einer Institutsgruppe oder einer Finanzholding-Gruppe (für die Zwecke dieses Unterabschnitts Finanzgruppen) oder ist die Finanzgruppe potentiell systemgefährdend, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass allein das übergeordnete Unternehmen einen Sanierungsplan zu erstellen hat, der sich auf die gesamte Finanzgruppe bezieht. Ein Kreditinstitut ist potentiell systemgefährdend, wenn seine Bestandsgefährdung eine Systemgefährdung im Sinne des § 48a Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 48b Absatz 2 auslösen kann. Eine Finanzgruppe ist potentiell systemgefährdend, wenn die Bestandsgefährdung mindestens einer Gruppengesellschaft eine Systemgefährdung auslösen kann; die Regelungen in den §§ 48o und 48p gelten entsprechend. Die Einstufung als potentiell systemgefährdend trifft die Bundesanstalt im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank anhand einer qualitativen und quantitativen Analyse unter Berücksichtigung insbesondere der Größe des Kreditinstituts, seiner inländischen und grenzüberschreitenden Geschäftstätigkeit, seiner Vernetztheit mit dem inländischen und weltweiten Finanzsystem und seiner Ersetzbarkeit hinsichtlich der von dem Kreditinstitut angebotenen Dienstleistungen und Finanzinfrastruktureinrichtungen.
(2) Die Bundesanstalt ist für die Abwicklungsplanung zuständig. Die Abwicklungsplanung umfasst folgende Aufgaben:
- Die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Kreditinstituten und Finanzgruppen nach § 47d,
- die Beseitigung von Hindernissen der Abwicklungsfähigkeit nach § 47e,
- die Erstellung von Abwicklungsplänen nach Maßgabe der §§ 47f und 47g für potentiell systemgefährdende Kreditinstitute und Finanzgruppen,
- die Wahrnehmung der Befugnisse nach § 47h und
- die Vorbereitung von Maßnahmen der Bundesanstalt nach den §§ 48a bis 48s.
§ 47a Ausgestaltung von Sanierungsplänen 13f
(1) Die Ausgestaltung des Sanierungsplans ist abhängig von Größe, Komplexität und Vernetzung des Kreditinstituts oder der Finanzgruppe sowie von Art, Umfang und Komplexität des Geschäftsmodells und des damit einhergehenden Risikos.
(2) Der Sanierungsplan hat insbesondere folgende wesentliche Bestandteile zu enthalten:
- eine Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte des Sanierungsplans einschließlich einer Bewertung der Sanierungsfähigkeit des Kreditinstituts oder der Finanzgruppe;
- eine strategische Analyse des Kreditinstituts oder der Finanzgruppe, die Folgendes zu enthalten hat:
- eine Darstellung der Unternehmensstruktur und des Geschäftsmodells,
- die Benennung der wesentlichen Geschäftsaktivitäten und kritischen Geschäftsaktivitäten sowie
- eine Beschreibung der internen und externen Vernetzungsstrukturen;
- eine Darstellung, welche Handlungsoptionen dem Kreditinstitut oder der Finanzgruppe zur Verfügung stehen, um im Krisenfall die finanzielle Stabilität wiederherzustellen;
- eine Darstellung der Voraussetzungen und der wesentlichen Schritte für die Umsetzung von Handlungsoptionen. In diesem Zusammenhang sind auch die Folgen von Handlungsoptionen für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen zu beschreiben;
- eine Darstellung der Hindernisse, die die Umsetzbarkeit der Handlungsoptionen einschränken oder ausschließen können sowie eine Darstellung, ob und wie diese Hindernisse überwunden werden können;
- eine Darstellung von Szenarien für schwerwiegende Belastungen, die einen Krisenfall auslösen können, und deren Auswirkungen auf das Kreditinstitut oder die Finanzgruppe; die Belastungsszenarien sollen sowohl systemweite als auch das einzelne Kreditinstitut betreffende Ereignisse beinhalten, welche die kreditinstituts- oder gruppenspezifischen Gefährdungspotentiale abbilden;
- die Festlegung von Indikatoren, die eine frühzeitige Durchführung von Handlungsoptionen zur Wiederherstellung der finanziellen Stabilität des Kreditinstituts oder der Finanzgruppe dergestalt ermöglichen, dass ein künftiger Krisenfall aus eigener Kraft und ohne Stabilisierungsmaßnahmen der öffentlichen Hand überwunden werden kann; Unterstützungsmaßnahmen zur Überwindung des Krisenfalls durch öffentliche oder private Eigentümer und private oder öffentliche Sicherungssysteme können bei der Darstellung angenommen werden, sofern entsprechende Zusagen der Eigentümer oder Sicherungssysteme bestehen oder Unterstützungsmaßnahmen dem in vergleichbaren Fällen üblichen Vorgehen entsprechen;
- eine Prüfung der Wirksamkeit und Umsetzbarkeit des Sanierungsplans anhand der Belastungsszenarien;
- einen Kommunikations- und Informationsplan, in dem die interne und die externe Kommunikation in Bezug auf die Umsetzung jeder der aufgezeigten Handlungsoptionen dargelegt wird, und
- eine Aufstellung der vorbereitenden Maßnahmen, die das Kreditinstitut oder die Finanzgruppe getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt, um die Umsetzung des Sanierungsplans zu erleichtern.
(3) Weiterhin hat der Sanierungsplan folgende Anforderungen zu erfüllen:
- Die Umsetzung der Handlungsoptionen muss geeignet sein, die Existenzfähigkeit und finanzielle Solidität des Kreditinstituts oder der Finanzgruppe nachhaltig wiederherzustellen und zu sichern.
- Die Handlungsoptionen müssen in einem Krisenfall wirksam umgesetzt werden können, ohne dass dies erhebliche negative Auswirkungen auf das Finanzsystem haben darf.
(4) Die Bundesanstalt fordert die Kreditinstitute, die sie nach Maßgabe von § 47 Absatz 1 im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank als potentiell systemgefährdend eingestuft hat, auf, einen Sanierungsplan vorzulegen und bestimmt dafür eine Frist, die sechs Monate nicht überschreiten darf. Auf Antrag des Kreditinstituts kann die Bundesanstalt die Frist um bis zu sechs Monate verlängern. Die betreffenden Kreditinstitute haben ihren Sanierungsplan mindestens jährlich oder nach einer Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur des Kreditinstituts, ihrer Geschäftstätigkeit oder ihrer Finanzlage oder der allgemeinen Risikosituation, die sich wesentlich auf den Sanierungsplan auswirken könnte oder aus anderen Gründen dessen Änderung erforderlich macht, zu aktualisieren. Die Bundesanstalt kann von den betreffenden Kreditinstituten verlangen, dass sie ihre Sanierungspläne häufiger aktualisieren. Die Sätze 1 bis 3 finden auf das übergeordnete Unternehmen einer potentiell systemgefährdenden Finanzgruppe entsprechende Anwendung.
(5) Jeder Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Absatz 2 ist, unabhängig von der internen Zuständigkeitsregelung, für die Erstellung, die Implementierung und die Aktualisierung des Sanierungsplans sowie für dessen Umsetzung im Krisenfall verantwortlich.
(6) Wesentliche Geschäftsaktivitäten im Sinne dieses Unterabschnitts sind solche, die die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Kreditinstituts oder der Finanzgruppe in erheblicher Weise beeinflussen können. Wesentlich sind auch Geschäftsaktivitäten, die aus Sicht des Kreditinstituts oder der Finanzgruppe im Falle einer Störung zu einem erheblichen Ausfall von Einnahmen oder Gewinnen, erheblichen Verlusten oder zu einem erheblichen Verlust des Beteiligungswertes führen könnten. Kritische Geschäftsaktivitäten im Sinne dieses Unterabschnitts sind Geschäftstätigkeiten, deren Abbruch oder ungeordnete Abwicklung sich in erheblicher Weise negativ auf andere Unternehmen des Finanzsektors, auf die Finanzmärkte oder auf das allgemeine Vertrauen der Einleger und anderer Marktteilnehmer in die Funktionsfähigkeit des Finanzsystems auswirken könnte.
§ 47b Maßnahmen bei Mängeln von Sanierungsplänen 13f
(1) Potentiell system gefährdende Kreditinstitute haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank ihre Sanierungspläne, auch nach jeder Aktualisierung, einzureichen.
(2) Genügt der eingereichte Sanierungsplan nach Einschätzung der Bundesanstalt, die im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank erfolgt, nicht den Anforderungen gemäß § 47a Absatz 1 bis 3, teilt die Bundesanstalt dem betreffenden Kreditinstitut die Mängel des Sanierungsplans mit. In diesem Fall fordert die Bundesanstalt das Kreditinstitut auf, innerhalb von drei Monaten einen überarbeiteten Plan vorzulegen. Darüber hinaus hat das Kreditinstitut darzulegen, wie die von der Bundesanstalt festgestellten Mängel beseitigt wurden.
(3) Legt das betreffende Kreditinstitut keinen überarbeiteten Sanierungsplan vor oder wurden die festgestellten Mängel mit dem überarbeiteten Sanierungsplan nicht behoben, kann die Bundesanstalt anordnen, dass das Kreditinstitut innerhalb einer von der Bundesanstalt festgesetzten Frist alle zur Beseitigung der Mängel erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat.
(4) Deuten die festgestellten Mängel auf Hindernisse hin, die eine Sanierung in einem Krisenfall unmöglich machen oder wesentlich erschweren (Sanierungshindernisse), kann die Bundesanstalt insbesondere verlangen, dass die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um:
- die Verringerung des Risikoprofils des Kreditinstituts zu erleichtern,
- rechtzeitige Rekapitalisierungsmaßnahmen zu ermöglichen,
- Korrekturen an der Refinanzierungsstrategie zu ermöglichen oder
- die Verfahren der Unternehmensführung so zu ändern, dass Handlungsoptionen aus dem Sanierungsplan rechtzeitig und zügig umgesetzt werden können.
Vor Erlass einer Maßnahme prüft die Bundesanstalt, ob die Maßnahme erforderlich ist, weil sich die festgestellten Sanierungshindernisse bei einer drohenden Belastungssituation nicht mehr rechtzeitig beheben lassen und dementsprechend die Gefahr besteht, dass sich bei Eintritt eines Krisenfalls eine Bestandsgefährdung des Kreditinstituts nicht mehr wirksam vermeiden lasst, und ob die mit der Maßnahme verbundenen Belastungen in einem angemessenen Verhältnis zu der von einer Bestandsgefährdung ausgehenden Systemgefährdung stehen. Dem Kreditinstitut ist zuvor die Gelegenheit zu geben, selbst Abhilfe zu schaffen. Maßnahmen nach Satz 1 sind mit möglichen Maßnahmen nach § 47e Absatz 3 und 4 abzustimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden auf das übergeordnete Unternehmen einer potentiell systemgefährdenden Finanzgruppe entsprechende Anwendung.
§ 47c Abwicklungseinheit 13f
(1) Die Abwicklungsplanung wird innerhalb der Bundesanstalt von einer gesonderten organisatorischen Einheit unabhängig von den Aufgaben der laufenden Institutsaufsicht wahrgenommen (Abwicklungseinheit). Die Abwicklungseinheit ist außerdem zuständig für die Beantragung der Durchführung des Reorganisationsverfahrens nach § 7 des Gesetzes zur Reorganisation von Kreditinstituten, für die Wahrnehmung der damit zusammenhängenden Befugnisse und für deren Vorbereitung sowie für die Aufgaben der Bundesanstalt nach den §§ 48a bis 48s. Der Abwicklungseinheit können auch Aufgaben im Zusammenhang mit der Erstellung und Bewertung von Sanierungsplänen und der Anordnung von Maßnahmen nach § 47b übertragen werden.
(2) Zwischen der Abwicklungseinheit und den Bereichen der laufenden Aufsicht müssen gegenseitige Unterstützung und ein ungehinderter Informationsaustausch sichergestellt sein. Für die Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank nach diesem Unterabschnitt gilt § 7 entsprechend.
(3) Die Bundesanstalt informiert die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung über den jeweils aktuellen Stand der Abwicklungsplanung.
§ 47d Bewertung der Abwicklungsfähigkeit 13f
(1) Die Bundesanstalt bewertet fortlaufend, ob ein Kreditinstitut oder eine Finanzgruppe abwicklungsfähig ist.
(2) Ein Kreditinstitut oder eine Finanzgruppe ist als abwicklungsfähig zu betrachten, wenn die Bundesanstalt nach Anhörung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung zu der Einschätzung kommt, dass das Kreditinstitut oder die Mitglieder der Finanzgruppe, die Kreditinstitute sind,
- ein reguläres Insolvenzverfahren durchlaufen können, ohne dass es zu einer Systemgefährdung im Sinne des § 48b Absatz 2 kommt, oder
- durch Anwendung eines Abwicklungsinstruments so abgewickelt werden können, dass die in § 47f Absatz 2 genannten Abwicklungsziele
unter Beachtung der in § 47f Absatz 4 genannten Grundsätze erreicht werden.
Unter der Anwendung eines Abwicklungsinstruments ist insbesondere der Erlass einer Übertragungsanordnung nach den §§ 48a bis 48s zu verstehen, einschließlich sonstiger Maßnahmen nach diesem Gesetz, die unterstützend zu der Übertragungsanordnung angeordnet werden.
(3) Bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Kreditinstituts oder einer Finanzgruppe ist auch die praktische Umsetzbarkeit einer Abwicklung zu berücksichtigen, sofern eine Abwicklung zur Vermeidung oder Beseitigung einer Systemgefährdung erforderlich ist. Insbesondere ist in diesem Fall zu prüfen:
- inwieweit wesentliche Geschäftsaktivitäten und kritische Geschäftsaktivitäten bestimmten rechtlichen Einheiten der Finanzgruppe zugeordnet werden können;
- inwieweit Rechts- und Unternehmensstrukturen an den wesentlichen Geschäftsaktivitäten und kritischen Geschäftsaktivitäten ausgerichtet sind, so dass eine Trennung möglich ist, insbesondere nicht durch interne Vernetzungen verhindert oder erschwert wird;
- inwieweit Vorkehrungen getroffen sind, die gewährleisten, dass Personal, Infrastrukturen, Liquidität und Kapital in erforderlichem Maße vorhanden sind, um wesentliche Geschäftsaktivitäten und kritische Geschäftsaktivitäten im Falle einer Bestandsgefährdung zu stützen und aufrechtzuerhalten;
- inwieweit:
- das Kreditinstitut oder Mitglieder der Finanzgruppe Dienstleistungsvereinbarungen als Empfänger oder Erbringer von Dienstleistungen abgeschlossen haben, die auf die Geschäftsaktivitäten des Kreditinstituts, Mitglieder der Finanzgruppe oder Dritter Einfluss haben können, und
- solche Dienstleistungsvereinbarungen im Falle einer Bestandsgefährdung oder einer Abwicklung des Kreditinstituts oder eines Mitglieds der Finanzgruppe in vollem Umfang durchsetzbar sind, unabhängig davon, ob das Kreditinstitut oder ein Mitglied der Finanzgruppe Empfänger oder Erbringer der Dienstleistung ist;
- inwieweit das Kreditinstitut oder ein Mitglied der Finanzgruppe für den Fall einer Ausgliederung wesentlicher Geschäftsaktivitäten oder kritischer Geschäftsaktivitäten über ein Verfahren für die Übertragung der im Rahmen von Dienstleistungsvereinbarungen erbrachten oder empfangenen Dienste verfügt;
- inwieweit Vorkehrungen getroffen sind, die einen dauerhaften Zugang zu Finanzmarktinfrastrukturen gewährleisten;
- ob die technisch-organisatorische Ausstattung ausreichend ist, um zu gewährleisten, dass die Bundesanstalt jederzeit korrekte und vollständige Informationen über die wesentlichen Geschäftsaktivitäten und die kritischen Geschäftsaktivitäten erlangt;
- ob das Kreditinstitut oder die Mitglieder der Finanzgruppe auf Grund der technisch-organisatorischen Ausstattung in der Lage sind, der Bundesanstalt jederzeit, auch unter sich rasch verändernden Bedingungen, die für eine wirksame Abwicklung des Kreditinstituts oder der Finanzgruppe wesentlichen Informationen bereitzustellen;
- inwieweit das Kreditinstitut oder die Mitglieder der Finanzgruppe die technisch-organisatorische Ausstattung einem Stresstest auf der Grundlage von Szenarien, die von der Bundesanstalt vorgegeben oder gebilligt wurden, unterzogen haben;
- inwieweit das Kreditinstitut oder die Mitglieder der Finanzgruppe die kontinuierliche Betriebsfähigkeit der technisch-organisatorischen Ausstattung gewährleisten können, und zwar sowohl für das betroffene Kreditinstitut oder die Mitglieder der betroffenen Finanzgruppe als auch, falls die wesentlichen Geschäftsaktivitäten oder kritischen Geschäftsaktivitäten von den übrigen Geschäftsaktivitäten getrennt werden, für einen potentiellen Rechtsträger, der das Kreditinstitut oder ein Mitglied der Finanzgruppe übernimmt;
- inwieweit das Kreditinstitut oder die Mitglieder der Finanzgruppe angemessene Verfahren vorhalten, um zu gewährleisten, dass die Bundesanstalt Informationen erlangt oder erlangen kann, die für die Identifizierung der Einleger und der von den Einlagensicherungssystemen gedeckten Betrage erforderlich sind;
- inwieweit mögliche gruppeninterne Bürgschafts-, Garantie- oder Sicherungsabreden getroffen und Gegengeschäfte zu Marktkonditionen abgeschlossen werden, inwieweit die Risikomanagementsysteme in Bezug auf solche Abreden zuverlässig sind und inwieweit sich durch solche Abreden die Ansteckungsgefahr innerhalb der Finanzgruppe erhöht;
- inwieweit die Rechtsstruktur der Finanzgruppe, die Zahl der rechtlichen Einheiten, die Komplexität der Gruppenstruktur, einschließlich steuerlicher und bilanzieller Verbindungen oder Unternehmensverträge, oder die Schwierigkeit, Geschäftsaktivitäten auf rechtliche Einheiten auszurichten, die Abwicklungsfähigkeit beeinträchtigen oder beeinträchtigen können;
- inwieweit sich, falls sich die Bewertung auf eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft bezieht, die Abwicklung von Unternehmen der Finanzgruppe, bei denen es sich um Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute oder andere Finanzunternehmen handelt, negativ auf die nicht im Finanzsektor operierenden Teile der Finanzgruppe auswirken könnte;
- ob ausländische Behörden über Instrumente verfügen, die geeignet sind, die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Abwicklungsbefugnisse nach diesem Gesetz zu unterstützen, und welche Möglichkeiten für koordinierte Maßnahmen zwischen der Bundesanstalt und solchen Behörden im Ausland bestehen;
- ob die Abwicklungsinstrumente und Abwicklungsbefugnisse angesichts der Struktur des Kreditinstituts oder der Finanzgruppe angewendet werden können;
- inwieweit die Gruppenstruktur es der Bundesanstalt ermöglicht, die gesamte Finanzgruppe oder eine oder mehrere ihrer Einheiten ohne Systemgefährdung abzuwickeln;
- auf welche Weise die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und Abwicklungsbefugnissen bei dem Kreditinstitut oder bei Mitgliedern der Finanzgruppe erleichtert oder in welchen Fällen ganz auf die Anwendung verzichtet werden könnte;
- welche Erfolgsaussichten im Hinblick auf das Abwicklungsziel eine Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und Abwicklungsbefugnissen hat angesichts der möglichen Auswirkungen auf Gläubiger, Gegenparteien, Kunden und Mitarbeiter, Erlaubnisse und Lizenzen sowie möglicher Maßnahmen von Behörden außerhalb der Bundesrepublik Deutschland;
- ob die Auswirkungen angemessen bewertet werden können, die die Abwicklung des Kreditinstituts oder der Finanzgruppe, insbesondere die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten oder Abwicklungsbefugnissen, auf das Finanzsystem und das Vertrauen der Finanzmärkte haben könnte;
- ob die Ansteckung anderer Finanzmarktteilnehmer durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Abwicklungsbefugnisse eingedämmt werden kann;
- ob sich die Abwicklung des Kreditinstituts oder der Finanzgruppe, insbesondere die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten oder Abwicklungsbefugnissen, wesentlich auf den Betrieb von Finanzmarktinfrastrukturen auswirken könnte und
- inwieweit, sofern nur eine Abwicklung nach Absatz 2 Nummer 2 in Betracht kommt, Verluste von Anteilsinhabern des in Abwicklung befindlichen Instituts und seinen Gläubigern getragen werden können.
(4) Die Bundesanstalt hat die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Sie kann zusätzliche Bewertungen durchführen, insbesondere wenn sich Änderungen bei dem Kreditinstitut oder der Finanzgruppe oder in den Märkten, in denen das Kreditinstitut oder die Finanzgruppe tätig sind, ergeben haben, die einen Einfluss auf das Ergebnis der Bewertung haben könnten.
(5) Die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit einer Finanzgruppe, die in den Anwendungsbereich von Absatz 1 fallt, auch außerhalb der Bundesrepublik Deutschland tätig ist und im Falle einer Bestandsgefährdung auch außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Stabilität des Finanzsystems beeinträchtigen könnte, soll in Abstimmung mit den Abwicklungsbehörden der betroffenen Staaten im Europäischen Wirtschaftsraum oder der betroffenen Drittstaaten (Abwicklungskollegium) erfolgen. Bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines entsprechenden Kreditinstituts, das nicht Mitglied einer grenzüberschreitend tätigen Finanzgruppe ist, aber auch außerhalb der Bundesrepublik Deutschland tätig ist, entscheidet die Bundesanstalt, ob eine solche Abstimmung erforderlich oder hilfreich ist. § 8e ist entsprechend anzuwenden.
§ 47e Befugnisse zur Beseitigung von Hindernissen der Abwicklungsfähigkeit 13f
(1) Stellt die Bundesanstalt bei ihrer Bewertung gemäß § 47d und nach Anhörung der Deutschen Bundesbank bei einem potentiell systemgefährdenden Kreditinstitut Hindernisse in Bezug auf die Abwicklungsfähigkeit fest, teilt sie dies dem Kreditinstitut oder dem übergeordneten Unternehmen einer potentiell systemgefährdenden Finanzgruppe mit. Die Mitteilung benennt die festgestellten Hindernisse der Abwicklungsfähigkeit.
(2) In der Mitteilung wird dem Adressaten eine angemessene Frist eingeräumt, um Maßnahmen vorzuschlagen, mit denen die genannten Hindernisse beseitigt werden sollen. Die Bundesanstalt bewertet nach Anhörung der Deutschen Bundesbank, ob die vorgeschlagenen Maßnahmen geeignet sind, die Hindernisse wirksam zu beseitigen. Die Bundesanstalt kann zuständige in- und ausländische Stellen beteiligen, wenn sie deren Beteiligung für erforderlich oder hilfreich halt. § 47d Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Gelangt die Bundesanstalt zu der Einschätzung, dass die Hindernisse durch die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden können, kann sie alternative Maßnahmen verlangen. Bei Erlass einer Maßnahme nach Satz 1 prüft die Bundesanstalt:
- dass die Maßnahme im Einklang mit den in § 47f Absatz 2 genannten Abwicklungszielen steht,
- ob die Maßnahme erforderlich ist, weil sich die festgestellten Abwicklungshindernisse bei Eintritt einer konkreten Gefahr nicht mehr rechtzeitig beheben lassen und auf Grund der Abwicklungshindernisse die Gefahr besteht, dass sich bei Eintritt eines Krisenfalls eine Systemgefährdung nicht mehr wirksam vermeiden lasst, und
- dass die mit der Maßnahme verbundenen Belastungen in einem angemessenen Verhältnis zu der sonst drohenden Systemgefährdung und deren möglichen Auswirkungen stehen.
(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 kann die Bundesanstalt insbesondere verlangen, dass:
- Dienstleistungsvereinbarungen innerhalb der Finanzgruppe oder mit Dritten zur Aufrechterhaltung wesentlicher Geschäftsaktivitäten oder kritischer Geschäftsaktivitäten geschlossen werden,
- das Kreditinstitut oder, im Fall einer Finanzgruppe, ein oder mehrere Mitglieder der Finanzgruppe die maximalen individuellen und aggregierten Risikopositionen begrenzen,
- bestehende oder von der Bundesanstalt neu begründete außerordentliche oder regelmäßige Informationspflichten eingehalten werden,
- bestimmte Vermögensgegenstande veräußert werden,
- bestehende oder geplante Geschäftsaktivitäten eingeschränkt oder eingestellt werden,
- Änderungen an rechtlichen oder operativen Strukturen des Instituts oder der Finanzgruppe vorgenommen werden, um die Komplexität zu reduzieren und um zu gewährleisten, dass wesentliche Geschäftsaktivitäten oder kritische Geschäftsaktivitäten durch Anwendung von Abwicklungsinstrumenten oder Abwicklungsbefugnissen rechtlich und wirtschaftlich von anderen Funktionen getrennt werden können,
- ein Mutterunternehmen, eine Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder eine EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft gegründet wird,
- Maßnahmen umgesetzt werden, die die Verlusttragfähigkeit erhöhen, und
- sofern es sich bei einem Kreditinstitut um ein Tochterunternehmen einer gemischten Holdinggesellschaft handelt, die gemischte Holdinggesellschaft zur Kontrolle des Instituts eine getrennte Finanzholding-Gesellschaft errichtet, wenn dies erforderlich ist, um die Abwicklung des Kreditinstituts zu erleichtern und um zu verhindern, dass sich die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und Abwicklungsbefugnissen negativ auf die nicht im Finanzsektor operierenden Teile der Finanzgruppe auswirkt.
Die Bundesanstalt soll die in den Nummern 4 bis 6 genannten Maßnahmen nur verlangen, nachdem dem Adressaten erneut Gelegenheit gegeben wurde, Maßnahmen zur Beseitigung der Hindernisse vorzuschlagen, und die vorgeschlagenen Maßnahmen nach Einschätzung der Bundesanstalt nicht geeignet sind, die Hindernisse wirksam zu beseitigen.
(5) Die Bundesanstalt kann nach ihrem Ermessen das Abwicklungskollegium einbinden. Die Bundesanstalt teilt die Maßnahmen dem Adressaten der Mitteilung nach Absatz 1 mit und fordert ihn auf, diese Maßnahmen innerhalb einer von ihr festgesetzten Frist umzusetzen. Die Bundesanstalt informiert die Deutsche Bundesbank über die Maßnahme und deren Anordnung.
§ 47f Erstellung eines Abwicklungsplans 13f
(1) Die Bundesanstalt erstellt einen Abwicklungsplan für jedes potentiell system gefährdende Kreditinstitut, das nicht Teil einer potentiell systemgefährdenden Finanzgruppe ist, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach Maßgabe der Bankenrichtlinie durch die Bundesanstalt unterliegt. Hat die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit nach § 47d Hindernisse ergeben, die der Erstellung eines Abwicklungsplans entgegenstehen, sind diese Hindernisse zunächst nach § 47e zu beseitigen.
(2) In dem Abwicklungsplan ist dem Abwicklungsziel, eine Systemgefährdung zu vermeiden oder deren Beseitigung zu erleichtern, Rechnung zu tragen. Soweit sie mit dem Ziel der Vermeidung oder erleichterten Beseitigung einer Systemgefährdung im Einklang stehen, sollen die folgenden weiteren Ziele berücksichtigt werden:
- die Gewahrleistung der Kontinuität kritischer Geschäftsaktivitäten;
- die Vermeidung der Ansteckung anderer Finanzmarktteilnehmer;
- das Bemühen, die Kosten einer Abwicklung für die Allgemeinheit möglichst gering zu halten, und der Schutz öffentlicher Mittel;
- der Schutz der unter die Richtlinie 94/19/EG fallenden Einleger und der unter die Richtlinie 97/9/EG fallenden Anleger sowie
- der Schutz der Gelder und Vermögenswerte der Kunden.
(3) Der Abwicklungsplan sieht die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten für den Fall vor, dass hinsichtlich des jeweiligen Kreditinstituts die Voraussetzungen des § 48a Absatz 2 vorliegen. Der Abwicklungsplan berücksichtigt verschiedene Szenarien, unter anderem auch die Fälle, dass die Bestandsgefährdung und ihre Ursachen sich auf das einzelne Kreditinstitut beschranken oder die Bestandsgefährdung in Zeiten allgemeiner finanzieller Instabilität oder systemweiter Ereignisse eintritt. Der Abwicklungsplan soll eine finanzielle Unterstützung nur in Form derjenigen Finanzierungsmechanismen vorsehen, die durch das Gesetz zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute (Restrukturierungsfondsgesetz) geschaffen worden sind.
(4) Der Abwicklungsplan ist nach folgenden Grundsätzen zu erstellen:
- Eine Inanspruchnahme außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln soll vermieden werden; die Mittel des Restrukturierungsfonds sollen effizient und sparsam eingesetzt werden.
- Die Marktdisziplin auf den Finanzmärkten soll erhalten werden.
- Verluste werden zunächst von den Anteilsinhabern des in Abwicklung befindlichen Kreditinstituts getragen.
- Nach den Anteilsinhabern sollen die Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts nach Maßgabe der Regelungen der §§ 48a bis 48s die Verluste tragen, soweit dies mit den in Absatz 2 genannten Abwicklungszielen vereinbar ist.
- Kein Gläubiger soll einen höheren Verlust tragen, als er bei einer Liquidation des Instituts in einem regulären Insolvenzverfahren erleiden würde. In diesem Zusammenhang ist es zulässig, zum Zeitpunkt des Einsatzes eines Abwicklungsinstruments eine pauschale Insolvenzquote auf der Basis der zu diesem Zeitpunkt ermittelten Kapitallücke zu ermitteln.
- Jeder Geschäftsleiter des in Abwicklung befindlichen Kreditinstituts soll von der Geschäftsleitung ausgeschlossen werden, es sei denn, der Geschäftsleiter hat nach Einschätzung der Bundesanstalt nicht zur Entstehung einer Bestandsgefährdung beigetragen, oder der Ausschluss des Geschäftsleiters würde die Stabilität des Kreditinstituts zusätzlich gefährden.
- Jeder Geschäftsleiter des in Abwicklung befindlichen Instituts trägt die Verluste in dem Umfang mit, der nach dem Zivil- und Strafrecht seiner individuellen Verantwortung für den Ausfall des Instituts entspricht.
(5) Der Abwicklungsplan soll folgende Elemente enthalten:
- eine Zusammenfassung der Hauptbestandteile des Abwicklungsplans,
- eine zusammenfassende Darstellung der seit der ersten Erstellung oder der letzten Aktualisierung eingetretenen wesentlichen Veränderungen innerhalb des Kreditinstituts,
- eine strategische Analyse, die insbesondere die folgenden Aspekte umfassen soll:
- eine detaillierte Beschreibung der Organisationsstruktur einschließlich einer Aufstellung der rechtlichen Einheiten,
- Angaben zur Eigentümerstruktur,
- Angaben zum Sitz der Geschäftsleitung sowie Angaben zu den Erlaubnissen und Lizenzen jeder wesentlichen rechtlichen Einheit,
- Zuordnung wesentlicher Geschäftsaktivitäten und kritischer Geschäftsaktivitäten zu den rechtlichen Einheiten,
- Angaben zu den wesentlichen Geschäftspartnern und eine Analyse der Auswirkungen eines Ausfalls solcher Geschäftspartner auf die Lage der jeweiligen wesentlichen rechtlichen Einheit,
- Angaben zu allen Finanzmarktinfrastrukturen, denen die jeweilige wesentliche rechtliche Einheit direkt oder indirekt angeschlossen ist, einschließlich der Zuordnung zu den wesentlichen Geschäftsaktivitäten und den kritischen Geschäftsaktivitäten,
- Angaben zur technisch-organisatorischen Ausstattung der jeweiligen wesentlichen rechtlichen Einheit einschließlich der Angaben zu deren tatsächlichem und rechtlichem Rahmen, insbesondere zu Lizenzen, Dienstleistungsvereinbarungen, Wartung,
- Angaben zum jeweils verantwortlichen Geschäftsleiter und zum unterhalb der Geschäftsleitung angesiedelten Ansprechpartner der jeweiligen wesentlichen rechtlichen Einheit und
- alle wesentlichen von der jeweiligen wesentlichen rechtlichen Einheit mit Dritten geschlossenen Vereinbarungen, deren Beendigung durch die Anwendung eines Abwicklungsinstruments, einer Abwicklungsbefugnis, den Eintritt der Insolvenz oder eines vertraglich definierten Vorinsolvenzereignisses unmittelbar oder mittelbar ausgelöst werden könnte, und Angaben dazu, ob durch die Folgen der Beendigung die Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder einer Abwicklungsbefugnis beeinträchtigt werden kann; Gleiches gilt, wenn der Dritte zwar nicht die Beendigung, aber sonstige für die jeweilige wesentliche rechtliche Einheit potentiell nachteilige Folgen wie zum Beispiel eine Vertragsstrafe auslösen kann;
- Ausführungen dazu, wie wesentliche Geschäftsaktivitäten und kritische Geschäftsaktivitäten im erforderlichen Umfang rechtlich und wirtschaftlich von anderen Funktionen getrennt werden können, um deren Fortführung im Falle einer Abwicklung des Kreditinstituts zu gewährleisten,
- eine Schatzung des Zeitrahmens für die Umsetzung jedes wesentlichen Bestandteils des Plans,
- eine Darstellung der gemäß § 47d vorgenommenen Bewertung der Abwicklungsfähigkeit,
- eine Beschreibung der nach § 47e verlangten Maßnahmen zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit,
- eine Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung des Werts und der Marktfähigkeit der wesentlichen Geschäftsaktivitäten, der kritischen Geschäftsaktivitäten und der Vermögenswerte der jeweiligen wesentlichen rechtlichen Einheit im Abwicklungsfall,
- eine detaillierte Beschreibung der Regelungen, durch die gewährleistet werden soll, dass die Informationen, Einschätzungen, Analysen und Gutachten, die gemäß § 47h zur Verfügung zu stellen sind, auf dem aktuellen Stand sind und der Bundesanstalt jederzeit zur Verfügung stehen,
- Erläuterungen, wie die verschiedenen Abwicklungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Absatz 3 Satz 3 finanziert werden können,
- eine detaillierte Beschreibung der verschiedenen Abwicklungsstrategien, die bei den unterschiedlichen Szenarien im Sinne des § 47d Absatz 2 Nummer 9 angewandt werden könnten,
- Erläuterungen zu kritischen Vernetzungen,
- eine Beschreibung der Optionen für die Aufrechterhaltung des Zugangs zu Finanzmarktinfrastrukturen,
- sofern einschlägig, eine Darstellung der Einbeziehung und Mitwirkung ausländischer Behörden sowie
- einen Plan für die Kommunikation mit den Medien und der Öffentlichkeit.
Die Bundesanstalt kann weitere Bestandteile in den Abwicklungsplan aufnehmen.
(6) Der Abwicklungsplan ist der Deutschen Bundesbank und der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung zur Stellungnahme vorzulegen. Er ist mindestens jährlich sowie nach wesentlichen Änderungen der Rechts- oder Organisationsstruktur des Kreditinstituts, seiner Geschäftstätigkeit oder seiner Finanzlage, die sich wesentlich auf die Umsetzbarkeit des Plans auswirken könnten, zu prüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Gleiches gilt, wenn die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit oder deren Überprüfung nach § 47d Absatz 4 ergibt, dass Änderungen des Abwicklungsplans geboten sind.
(7) Die Erstellung des Abwicklungsplans in Bezug auf ein Kreditinstitut, das in den Anwendungsbereich von Absatz 1 fallt, auch im Ausland tätig ist und im Falle einer Bestandsgefahr die Stabilität eines ausländischen Finanzmarkts beeinträchtigen könnte, soll in einem Abwicklungskollegium erfolgen. § 8e ist entsprechend anzuwenden.
(8) Die Bundesanstalt kann von der Erstellung eines Abwicklungsplans nach Absatz 1 absehen, wenn
- das potentiell systemgefährdende Kreditinstitut Teil einer potentiell systemgefährdenden Gruppe ist, deren Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach Maßgabe der Bankenrichtlinie zwar nicht durch die Bundesanstalt wahrgenommen wird, aber die Bundesanstalt insbesondere durch Teilnahme an einem Abwicklungskollegium zu der Einschätzung gelangt ist, dass ein durch Dritte erstellter Abwicklungsplan den Fall der Bestandsgefährdung des potentiell systemgefährdenden Kreditinstituts ausreichend abdeckt, und
- die Bundesanstalt ihre Einschätzung ausreichend dokumentiert.
§ 47g Gruppenabwicklungspläne 13f
(1) Die Bundesanstalt erstellt für jede potentiell systemgefährdende Finanzgruppe, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach Maßgabe der Bankenrichtlinie durch die Bundesanstalt unterliegt, einen Abwicklungsplan (Gruppenabwicklungsplan). Vor Fertigstellung des Gruppenabwicklungsplans hört die Bundesanstalt die Deutsche Bundesbank und die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung an.
(2) Der Gruppenabwicklungsplan soll folgende Mitglieder der Finanzgruppe abdecken:
- sofern es sich bei der potentiell systemgefährdenden Finanzgruppe um eine Institutsgruppe handelt, das übergeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 und alle nachgeordneten Unternehmen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 2, unabhängig davon, ob sie jeweils für sich genommen als potentiell systemgefährdend gelten,
- sofern es sich bei der potentiell systemgefährdenden Finanzgruppe um eine Finanzholding-Gruppe handelt, die Finanzholding-Gesellschaft und alle nachgeordneten Unternehmen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 2, unabhängig davon, ob sie jeweils für sich genommen als potentiell systemgefährdend gelten.
(3) Der Gruppenabwicklungsplan sieht die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten für den Fall vor, dass die Voraussetzungen des § 48o oder § 48p vorliegen. § 47f Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3 Satz 2 und 3, Absatz 4, 6 und 7 sind auf Gruppenabwicklungspläne entsprechend anzuwenden.
(4) Der Inhalt des Gruppenabwicklungsplans soll sich an den Vorgaben des § 47f Absatz 5 orientieren. Darüber hinaus soll die Bundesanstalt im Gruppenabwicklungsplan insbesondere:
- einen Schwerpunkt auf die Darstellung der Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen Stellen legen sowie darauf, wer die Lasten international trägt, falls der Bestand der Finanzgruppe oder eines ihrer Mitglieder gefährdet ist. Es sollen insbesondere Angaben zu den zuständigen Aufsichts- und Abwicklungsbehörden der jeweiligen wesentlichen rechtlichen Einheit und zur möglichen Finanzierung der verschiedenen Abwicklungsmaßnahmen gemacht und gegebenenfalls Grundsätze für eine Aufteilung der Finanzierungsverantwortung zwischen Finanzierungsquellen in mehreren Staaten dargelegt werden;
- die Maßnahmen darlegen, die für die Finanzgruppe als Ganzes oder für einen Teil der Finanzgruppe im Rahmen der vorgesehenen Szenarien zu treffen sind;
- analysieren, inwieweit Abwicklungsinstrumente und Abwicklungsbefugnisse in international koordinierter Weise angewandt, ausgeübt und gegenseitig anerkannt werden können.
§ 47h Mitwirkungspflichten; Verordnungsermächtigung 13f
(1) Kreditinstitute und Finanzgruppen haben der Bundesanstalt unverzüglich alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die die Bundesanstalt im Rahmen der Abwicklungsplanung benötigt. Bei Bedarf kann die Bundesanstalt verlangen, dass einer entsprechenden Informationsübermittlung eine zusammenfassende Analyse beigefügt wird.
(2) Darüber hinaus kann die Bundesanstalt auch Einschätzungen, Analysen und Gutachten und sonstige Formen der Mitwirkung anfordern, wenn sie nach Auffassung der Bundesanstalt für die Abwicklungsplanung erforderlich sind. Insbesondere kann die Bundesanstalt verlangen, dass Teile der im Rahmen der Abwicklungsplanung zu erstellenden Dokumente von dem jeweiligen Kreditinstitut oder dem übergeordneten Unternehmen der jeweiligen Finanzgruppe entworfen und der Bundesanstalt zur Verfügung gestellt werden.
(3) Die Bundesanstalt ist nicht verpflichtet, die infolge der Absätze 1 und 2 entstandenen Kosten und Aufwendungen dem Kreditinstitut oder dem übergeordneten Unternehmen der Finanzgruppe zu ersetzen.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Mitwirkungspflichten erlassen, die insbesondere auch regelmäßig bereitzustellende Informationen umfassen können, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist. Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass Rechtsverordnungen der Bundesanstalt im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergehen. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören.
§ 47i Vertraulichkeit und Informationsaustausch 13f
(1) Vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 behandelt die Bundesanstalt die Ergebnisse der Abwicklungsplanung, das weitere Verfahren nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit und die ihr im Zusammenhang mit der Abwicklungsplanung zur Verfügung stehenden Informationen, Einschätzungen, Analysen und Gutachten vertraulich. Die Abwicklungspläne müssen insbesondere nicht gegenüber dem Kreditinstitut oder der Finanzgruppe bekannt gegeben werden.
(2) Die Sanierungspläne und die Ergebnisse der Abwicklungsplanung sind ihrem Wesen nach geheimhaltungsbedürftig im Sinne des § 99 Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung.
(3) Die Bundesanstalt ist berechtigt, die ihr im Zusammenhang mit der Abwicklungsplanung vorliegenden Informationen, Einschätzungen, Analysen und Gutachten:
- dem Bundesministerium der Finanzen, der Deutschen Bundesbank, der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung und dem Lenkungsausschuss der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung,
- im Rahmen von Abwicklungskollegien den entsprechenden Mitgliedern sowie den zuständigen Stellen in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums und in Drittstaaten, mit denen die Bundesanstalt im Rahmen von Aufsichtskollegien nach § 8e zusammenarbeitet,
- Behörden, deren Urteil die Bundesanstalt nach § 47e Absatz 2 Satz 3 für erforderlich oder hilfreich halt, und
- einer Einlagensicherungseinrichtung oder Anlegerentschädigungseinrichtung
zur Verfügung zu stellen. In den Fällen der Nummern 2 und 3 gelten die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Satz 6 bis 8 entsprechend.
(4) Sanierungspläne sind vom Kreditinstitut vertraulich zu behandeln und nur an diejenigen Dritten weiterzugeben, die an der Erstellung und Umsetzung des Sanierungsplans beteiligt sind.
§ 47j Rechtsschutz 13f
Feststellungen und Maßnahmen der Bundesanstalt nach § 47b Absatz 3 und nach § 47e gegen ein Kreditinstitut oder einem Mitglied einer Finanzgruppe können von dem Kreditinstitut oder dem jeweiligen Mitglied der entsprechenden Finanzgruppe innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe vor dem für den Sitz der Bundesanstalt in Frankfurt am Main zuständigen Oberverwaltungsgericht angefochten werden. Ein Widerspruchsverfahren wird nicht durchgeführt.
§ 48 (weggefallen)
wird aufgehoben.
28. Der Unterabschnitt 4b im Dritten Abschnitt wird Unterabschnitt 4a im Dritten Abschnitt.
§ 48a Übertragungsanordnung 10b(1) Die Bundesanstalt kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anordnen, dass das Vermögen eines Kreditinstituts einschließlich seiner Verbindlichkeiten auf einen bestehenden Rechtsträger (übernehmenden Rechtsträger) im Wege der Ausgliederung übertragen wird (Übertragungsanordnung).
(2) Eine Übertragungsanordnung darf nur ergehen, wenn 1. das Kreditinstitut in seinem Bestand gefährdet ist (Bestandsgefährdung) und es hierdurch die Stabilität des Finanzsystems gefährdet (Systemgefährdung) und sich die von der Bestandsgefährdung ausgehende Systemgefährdung nicht auf anderem Wege als durch die Übertragungsanordnung in gleich sicherer Weise beseitigen lässt.
Die Bundesanstalt, die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung und der Lenkungsausschuss handeln beim Erlass und beim Vollzug einer Übertragungsanordnung auch dann rechtmäßig, wenn sie bei verständiger Würdigung der ihr zum Zeitpunkt ihres Handelns erkennbaren Umstände annehmen dürfen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für ihr Handeln vorliegen. § 4 Absatz 4 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt.
(3) Die Übertragungsanordnung ergeht im Einvernehmen mit dem Lenkungsausschuss im Sinne des § 4 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes, wenn im Zusammenhang mit der Übertragungsanordnung finanzielle Leistungen des Restrukturierungsfonds erforderlich sind oder werden können. Die Entscheidung des Lenkungsausschusses wird durch die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung vorbereitet.
(4) Die Bundesanstalt ist berechtigt, dem Lenkungsausschuss und der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung die für die Entscheidung erforderlichen Informationen zu übermitteln; § 9 Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.
§ 48b Bestands- und Systemgefährdung 10b 13f 13i 14
(1) Bestandsgefährdung ist die Gefahr eines insolvenzbedingten Zusammenbruchs des Kreditinstituts für den Fall des Unterbleibens korrigierender Maßnahmen. Eine Bestandsgefährdung wird vermutet, wenn
- das verfügbare harte Kernkapital nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 das erforderliche harte Kernkapital zu weniger als 90 vom Hundert deckt;
- die verfügbaren Eigenmittel nach Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die zu weniger als 90 vom Hundert deckt;
- die Zahlungsmittel, die dem Institut in einem durch die Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 1 Satz 2 definierten Laufzeitband zur Verfügung stehen, die in demselben Laufzeitband abrufbaren Zahlungsverpflichtungen zu weniger als 90 vom Hundert decken oder
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Unterdeckung nach den Nummern 1, 2 oder 3 eintreten wird, wenn keine korrigierenden Maßnahmen ergriffen werden; dies ist insbesondere der Fall, wenn nach der Ertragslage des Instituts mit einem Verlust zu rechnen ist, infolgedessen die Voraussetzungen der Nummern 1, 2 oder 3 eintreten würden.
Unterliegt das Kreditinstitut nach § 10 Absatz 3 und 4 oder nach § 45b Absatz 1 Satz 2 besonderen Eigenmittelanforderungen, so sind diese bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 2 Nummer 1, 2 und 4 zu berücksichtigen. Das Gleiche gilt im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 2 Nummer 3 und 4 für besondere Liquiditätsanforderungen nach § 11 Absatz 2.
(2) Eine Systemgefährdung liegt vor, wenn zu besorgen ist, dass sich die Bestandsgefährdung des Kreditinstituts in der konkreten Marktsituation in erheblicher Weise negativ auf andere Unternehmen des Finanzsektors, auf die Finanzmärkte, auf das allgemeine Vertrauen der Einleger und anderen Marktteilnehmer in die Funktionsfähigkeit des Finanzsystems oder auf die Realwirtschaft auswirkt. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
- Art und Umfang der Verbindlichkeiten des Kreditinstituts gegenüber anderen Instituten und sonstigen Unternehmen des Finanzsektors,
- der Umfang der von dem Institut aufgenommenen Einlagen,
- die Art, der Umfang und die Zusammensetzung der von dem Institut eingegangenen Risiken sowie die Verhältnisse auf den Märkten, auf denen entsprechende Positionen gehandelt werden,
- die Vernetzung mit anderen Finanzmarktteilnehmern,
- die Verhältnisse auf den Finanzmärkten, insbesondere die von den Marktteilnehmern erwarteten Folgen eines Zusammenbruchs des Instituts auf andere Unternehmen des Finanzsektors, auf den Finanzmarkt, das Vertrauen der Einleger und Marktteilnehmer in die Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes und der Realwirtschaft,
- die Ersetzbarkeit der von dem Institut angebotenen Dienstleistungen und technischen Systeme,
- die Komplexität der vom Institut mit anderen Marktteilnehmern abgeschlossenen Geschäfte,
- die Art, der Umfang und die Komplexität der vom Institut grenzüberschreitend abgeschlossenen Geschäfte sowie die Ersetzbarkeit der grenzüberschreitend angebotenen Dienstleistungen und technischen Systeme.
- (aufgehoben)
(3) Die Bundesanstalt beurteilt nach Anhörung der Deutschen Bundesbank, ob eine Bestands- und Systemgefährdung im Sinne der Absätze 1 und 2 vorliegt und dokumentiert die gemeinsame Einschätzung schriftlich.
§ 48c Fristsetzung; Erlass der Übertragungsanordnung 10b 11f 13i
(1) Sofern es die Gefahrenlage zulässt, kann die Bundesanstalt dem Kreditinstitut vor Erlass der Übertragungsanordnung eine Frist setzen, binnen derer das Kreditinstitut einen tragfähigen Plan vorzulegen hat, aus dem hervorgeht, auf welche Weise die Bestandsgefährdung abgewendet werden wird (Wiederherstellungsplan). Im Wiederherstellungsplan sind die Maßnahmen anzugeben, aufgrund derer
- die Bestandsgefährdung innerhalb von sechs Wochen nach Vorlage des Wiederherstellungsplans (Umsetzungsfrist) abgewendet und
- die Angemessenheit der Eigenmittel und die ausreichende Liquidität langfristig sichergestellt
werden sollen. Sieht der Wiederherstellungsplan die Zuführung von Eigenmitteln oder die Erhöhung der Liquidität vor, ist glaubhaft zu machen, dass eine begründete Aussicht auf erfolgreiche Durchführung der Maßnahmen besteht. Legt das Kreditinstitut binnen der ihm gesetzten Frist keinen Wiederherstellungsplan vor, der den Anforderungen des Satzes 2 genügt oder macht es die im Wiederherstellungsplan vorgesehene Zuführung von Eigenmitteln oder Erhöhung der Liquidität nicht glaubhaft oder verstößt es gegen Vorgaben aus einem vorgelegten Wiederherstellungsplan oder zeigt sich, dass der Wiederherstellungsplan ungeeignet ist oder sich nicht innerhalb der Umsetzungsfrist umsetzen lässt, kann die Bundesanstalt, sofern es die Gefahrenlage zulässt, dem Kreditinstitut eine letzte Frist setzen, binnen derer es die Bestandsgefährdung zu beseitigen hat; bei der Bemessung der Frist ist zu berücksichtigen, dass das Institut bereits Gelegenheit zur Überwindung der Bestandsgefährdung hatte.
(2) Ein in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Kreditinstitute-Reorganisationsgesetzes übermittelter Reorganisationsplan gilt als ein den Anforderungen des Absatzes 1 genügender Wiederherstellungsplan, wenn unter Berücksichtigung der zeitlichen Vorgaben keine Zweifel daran bestehen, dass der übermittelte Reorganisationsplan geeignet ist, die Bestandsgefährdung rechtzeitig abzuwenden und dass der übermittelte Plan rechtzeitig angenommen, bestätigt und umgesetzt werden wird. Die Bundesanstalt kann eine Übertragung auch während eines eingeleiteten Reorganisationsverfahrens anordnen, es sei denn, es besteht kein Zweifel daran, dass das Reorganisationsverfahren geeignet ist, die Bestandsgefährdung rechtzeitig abzuwenden und dass der übermittelte Plan rechtzeitig angenommen, bestätigt und umgesetzt werden wird.
(3) Die Übertragungsanordnung darf nur ergehen, wenn der übernehmende Rechtsträger der Übertragung zustimmt. Die Zustimmung muss auf einen inhaltsgleichen Entwurf der Übertragungsanordnung Bezug nehmen und bedarf der notariellen Beurkundung.
(4) Soll in der Übertragungsanordnung vorgesehen werden, dass dem Kreditinstitut als Gegenleistung für die Übertragung Anteile an dem übernehmenden Rechtsträger einzuräumen sind (§ 48d Absatz 1 Satz 2) und ist hierfür ein Beschluss der Anteilsinhaberversammlung beim übernehmenden Rechtsträger erforderlich, darf die Übertragungsanordnung erst ergehen, wenn die erforderlichen Beschlüsse der Anteilsinhaberversammlung gefasst sind und nicht mehr mit der Rechtsfolge einer möglichen Rückabwicklung angefochten werden können.
(5) Die Übertragungsanordnung darf einen Rechtsträger nicht als übernehmenden Rechtsträger vorsehen, wenn
- der Rechtsträger nicht in der Rechtsform einer juristischen Person verfasst ist,
- der Rechtsträger seine Hauptverwaltung nicht im Inland hat,
- der Rechtsträger nicht über zwei satzungsmäßige Geschäftsleiter verfügt,
- Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass ein Geschäftsleiter nicht zuverlässig ist oder nicht über die zur Leitung des Instituts erforderliche fachliche Eignung verfügt,
- Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an dem Rechtsträger oder, wenn er eine juristische Person ist, auch ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vertreter, oder, wenn er eine Personenhandelsgesellschaft ist, auch ein Gesellschafter, nicht zuverlässig ist oder aus anderen Gründen nicht den im Interesse an einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung zu stellenden Anforderungen genügt,
- das Kernkapital des übernehmenden Rechtsträgers im Sinne des Artikels 26 Absatz 1 Buchstabe a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 den Betrag von 5 Millionen Euro unterschreitet oder
- der satzungsmäßige oder gesellschaftsvertragliche Unternehmensgegenstand des Rechtsträgers oder seine Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage eine Übernahme und Fortführung des Unternehmens des Kreditinstituts nicht erlaubt.
Ist das Kreditinstitut in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft verfasst, so soll der übernehmende Rechtsträger in derselben Rechtsform verfasst sein.
(6) Die Übertragungsanordnung ist mit Bekanntgabe gegenüber dem Kreditinstitut auch dem zuständigen Betriebsrat zuzuleiten. Die Übertragungsanordnung ist auch gegenüber dem übernehmenden Rechtsträger bekannt zu geben. Sie ist unverzüglich im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung enthält auch Angaben zur Zustimmungserklärung des übernehmenden Rechtsträgers und zu den Kapitalerhöhungsbeschlüssen nach Absatz 4.
§ 48d Gegenleistung; Ausgleichsverbindlichkeit 10b 11f
(1) Die Übertragungsanordnung sieht eine Gegenleistung an das Kreditinstitut vor, wenn der Wert der zu übertragenden Gegenstände in seiner Gesamtheit positiv ist. Die Gegenleistung besteht aus Anteilen an dem übernehmenden Rechtsträger. Wenn die Anteilsgewährung für den übernehmenden Rechtsträger unzumutbar ist oder den Zweck der Übertragungsanordnung zu vereiteln droht, ist die Gegenleistung in Geld zu bemessen.
(2) Die Gegenleistung muss zum Zeitpunkt des Erlasses der Übertragungsanordnung in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der übertragenen Gegenstände stehen. Unterstützungsleistungen durch den Restrukturierungsfonds oder staatliche Stellen, die zur Vermeidung oder Überwindung der Bestandsgefährdung erbracht oder in Aussicht gestellt wurden, sind dabei nicht zugunsten des Kreditinstituts zu berücksichtigen. Zentralbankgeschäfte, die zu üblichen Bedingungen abgeschlossen werden, sind keine Unterstützungsleistungen im Sinne des Satzes 2.
(3) Die Angemessenheit der Gegenleistung ist durch einen sachverständigen Prüfer zu prüfen, der auf Antrag der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung vom Gericht ausgewählt und bestellt wird. § 10 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 bis 5 und § 11 des Umwandlungsgesetzes gelten entsprechend. Der Prüfer berichtet schriftlich über das Ergebnis seiner Prüfung. Der Prüfungsbericht ist dem Kreditinstitut, dem übernehmenden Rechtsträger, der Bundesanstalt und der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung zu übermitteln. Er ist mit einer Erklärung darüber abzuschließen, ob die Gegenleistung zum Zeitpunkt des Erlasses der Übertragungsanordnung angemessen war. Kommt der Prüfungsbericht zu dem Ergebnis, dass die Gegenleistung angemessen war, bestätigt die Bundesanstalt im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung die in der Übertragungsanordnung festgesetzte Gegenleistung. Andernfalls bestimmt sie im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung die Gegenleistung unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Prüfungsberichts binnen zwei Wochen nach Erhalt des Berichts neu. Die Angemessenheit der neu festgesetzten Gegenleistung ist nach Maßgabe der Sätze 1 bis 5 zu prüfen; dabei gilt der mit der Erstprüfung befasste Prüfer als zur Durchführung dieser Prüfung bestellt.
(4) Ist eine abschließende und verlässliche Bewertung der zu übertragenden Gegenstände bis zum Erlass der Übertragungsanordnung nicht möglich, kann der Übertragungsanordnung eine vorläufige Bewertung zugrunde gelegt werden. In diesem Fall ist eine vorläufige Gegenleistung festzusetzen und die endgültige Bewertung nachzuholen. § 48c Absatz 4 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass als Gegenleistung das Doppelte der vorläufigen Gegenleistung zugrunde zu legen ist. Von einer Prüfung der Angemessenheit der vorläufigen Gegenleistung nach Absatz 3 Satz 1 kann abgesehen werden. Die endgültige Bewertung ist innerhalb von vier Monaten nach Bekanntgabe der Übertragungsanordnung gegenüber dem Kreditinstitut vorzunehmen. Ergehen Rückübertragungsanordnungen nach § 48j oder partielle Übertragungen nach § 48k, ist eine endgültige Bewertung, unbeschadet der Frist nach Satz 5, innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe der letzten Anordnung gegenüber dem Kreditinstitut vorzunehmen. Die auf Grundlage der endgültigen Bewertung zu bestimmende Gegenleistung ist nach Absatz 3 zu prüfen.
(5) Wenn die Gegenleistung in Anteilen an dem übernehmenden Rechtsträger besteht und dieser zur Schaffung dieser Anteile eine Kapitalerhöhung durchführen muss, hat der nach Absatz 3 Satz 1 bestellte Prüfer auch zu prüfen und zu erklären, ob der Wert der übertragenen Gegenstände den geringsten Ausgabebetrag der zu gewährenden Anteile erreicht. Diese Prüfung ist auch dann vorzunehmen, wenn eine vorläufige Gegenleistung nach Absatz 4 festgesetzt und deren Angemessenheit nicht geprüft wird. Mit der Bestätigung der Gegenleistung nach Absatz 3 Satz 6 gilt die Kapitalerhöhung als durchgeführt.
(6) Ist der Wert der Gesamtheit der zu übertragenden Gegenstände negativ, soll die Übertragungsanordnung vorsehen, dass das Kreditinstitut dem übernehmenden Rechtsträger einen Ausgleich in Geld leistet (Ausgleichsverbindlichkeit). Fälligkeit und Insolvenzrechtliche Rang der Ausgleichsverbindlichkeit richten sich nach Fälligkeit und Rang der von der Ausgliederung erfassten Verbindlichkeiten. Bei unterschiedlichen Fälligkeiten oder Rangstufen ist das Verhältnis maßgebend, in welchem die Verbindlichkeiten unterschiedlicher Fälligkeit oder Rangstufen zueinander stehen. Die Absätze 2 bis 4 sind entsprechend anzuwenden.
§ 48e Inhalt der Übertragungsanordnung 10b
(1) Die Übertragungsanordnung enthält mindestens die folgenden Angaben:
- den Namen oder die Firma und den Sitz des übernehmenden Rechtsträgers,
- die Angabe, dass die Gesamtheit des Vermögens des Kreditinstituts einschließlich der Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht,
- den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen des übertragenden Rechtsträgers als für Rechnung des übernehmenden Rechtsträgers vorgenommen gelten (Ausgliederungsstichtag),
- die Angaben nach Absatz 2 oder Absatz 3 über die Gegenleistung oder Ausgleichsverbindlichkeit,
- den Vorbehalt, dass einzelne Vermögenswerte, Verbindlichkeiten oder Rechtsverhältnisse durch gesonderte Anordnung nach § 48j Absatz 1 und 2 auf das ausgliedernde Kreditinstitut zurückübertragen werden können,
- die Angabe, dass der übernehmende Rechtsträger der Übertragung in der vorgeschriebenen Form zugestimmt hat.
(2) Sieht die Übertragungsanordnung vor, dass dem Kreditinstitut als Gegenleistung Anteile am übernehmenden Rechtsträger zu gewähren sind, muss sie Angaben enthalten
- zu Ausstattung und Anzahl dieser Anteile am übernehmenden Rechtsträger,
- zu dem Wert, der der Gesamtheit der aufgegliederten Gegenstände zum Zeitpunkt des Erlasses der Übertragungsanordnung beigemessen wird und der Ausgliederung, insbesondere der Bestimmung von Ausstattung und Anzahl der dem Kreditinstitut als Gegenleistung gewährten Anteile, zugrunde gelegt wird und
- zu den Methoden und Annahmen, die zur Bestimmung des Wertes nach Nummer 2 unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 48d Absatz 2 angewendet wurden.
(3) Im Falle des § 48d Absatz 1 Satz 3 ist anstelle der Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 der Umfang der zu gewährenden Geldleistung anzugeben. Ist eine Ausgleichsverbindlichkeit vorgesehen, ist anstelle der Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 der Umfang dieser Verbindlichkeit anzugeben. Wird eine vorläufige Gegenleistung oder Ausgleichsverbindlichkeit festgesetzt, ist anstelle der Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 auf die Vorläufigkeit und auf das Verfahren zur Bestimmung der endgültigen Gegenleistung oder Ausgleichsverbindlichkeit hinzuweisen.
§ 48f Durchführung der Ausgliederung 10b
(1) Die Ausgliederung erfolgt zur Aufnahme auf Grundlage der Übertragungsanordnung und der Zustimmungserklärung des übernehmenden Rechtsträgers. Ein Auslieferungsvertrag, ein Ausgliederungsbericht oder ein Ausgliederungsbeschluss der Anteilsinhaberversammlung des Kreditinstituts oder des übernehmenden Rechtsträgers sind nicht erforderlich.
(2) Der Ausgliederung ist als Schlussbilanz die Jahresbilanz aus dem letzten geprüften Jahresabschluss des Kreditinstituts zugrunde zu legen, sofern nicht eine auf einen späteren Stichtag bezogene geprüfte Bilanz des Kreditinstituts vorliegt; die Bundesanstalt kann für diesen Zweck von dem Institut eine auf einen späteren Stichtag bezogene geprüfte Bilanz verlangen. In den Jahresbilanzen des übernehmenden Rechtsträgers können als Anschaffungskosten im Sinne des § 253 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs auch die in der Schlussbilanz des Kreditinstituts angesetzten Werte angesetzt werden.
(3) Das Kreditinstitut und der übernehmende Rechtsträger haben die Ausgliederung unverzüglich zur Eintragung in das Register ihres jeweiligen Sitzes anzumelden. Den Anmeldungen sind neben der Schlussbilanz je eine Ausfertigung der Übertragungsanordnung und der notariellen Zustimmungserklärung des übernehmenden Rechtsträgers nach Absatz 1 Satz 1 beizufügen.
(4) Die Eintragungen sind unverzüglich vorzunehmen. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs oder die Erhebung einer Klage gegen die Übertragungsanordnung, die Kapitalerhöhung oder die Eintragung der Ausgliederung oder der Kapitalerhöhung beim übernehmenden Rechtsträger stehen der Eintragung nicht entgegen.
(5) Unterlässt oder verzögert das Kreditinstitut oder der übernehmende Rechtsträger die nach Absatz 3 gebotene Anmeldung zur Eintragung in ein Register, kann die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung die Anmeldung für den Eintragungsverpflichteten vornehmen. In diesem Fall kann die Anmeldung nicht ohne Zustimmung durch die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung zurückgenommen werden.
(6) Die Mitwirkung der Mitglieder der Leitungs- und Aufsichtsorgane bei der Vorbereitung und Durchführung der Ausgliederung stellt gegenüber dem Kreditinstitut und seinen Anteilsinhaber keine Pflichtwidrigkeit dar. Hiervon unberührt bleibt die Pflicht, die Rechte des Instituts nach Maßgabe des § 48r Absatz 1 und 2 zu verfolgen. Bei der Entscheidung über die Einlegung von Rechtsmitteln, die auf die Verhinderung des Erlasses oder des Vollzugs einer Übertragungsanordnung gerichtet sind, sind die Folgen zu berücksichtigen, die die Verzögerung bei gleichzeitigem Bekanntwerden der Bestandsgefährdung nach sich zieht.
§ 48g Wirksamwerden und Wirkungen der Ausgliederung 10b
(1) Die Ausgliederung wird mit der Bekanntgabe der Übertragungsanordnung gegenüber dem Kreditinstitut und dem übernehmenden Rechtsträger wirksam.
(2) Mit Wirksamwerden der Ausgliederung
- gehen die von der Übertragungsanordnung erfassten Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und Rechtsverhältnisse (Ausgliederungsgegenstände) auf den übernehmenden Rechtsträger über und
- entsteht der Anspruch des Kreditinstituts auf die Gegenleistung oder die Ausgleichsverbindlichkeit.
(3) Eine Gegenleistung in Geld (§ 48d Absatz 1 Satz 3) ist mit Wirksamwerden der Ausgliederung fällig. Besteht die Gegenleistung in Anteilen an dem übernehmenden Rechtsträger und ist eine Kapitalerhöhung zur Schaffung der Anteile erforderlich, muss der übernehmende Rechtsträger unverzüglich die für die Eintragung der Kapitalerhöhung und ihre Durchführung erforderlichen Handlungen vornehmen. Für die Eintragung der Kapitalerhöhung gilt § 48f Absatz 5 entsprechend.
(4) Anteilsinhaberähnliche Rechte ohne Stimmrecht werden im Zweifel an die durch die Ausgliederung geschaffene Lage angepasst.
(5) § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
(6) Soweit der übernehmende Rechtsträger nicht über die zur Fortführung der übertragenen Geschäfte erforderliche Erlaubnis nach § 32 verfügt, gilt die Übertragungsanordnung im Umfang der dem Kreditinstitut erteilten Erlaubnis als Erlaubniserteilung zugunsten des übernehmenden Rechtsträgers.
(7) Schuldverhältnisse dürfen allein aus Anlass ihrer Übertragung nicht gekündigt werden. Die Übertragungsanordnung und die Ausgliederung führen insoweit auch nicht zu einer Beendigung von Schuldverhältnissen. Entgegenstehende vertragliche Bestimmungen sind unwirksam. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht
- für Kündigungs- oder Beendigungsgründe, die sich nicht darin erschöpfen, dass das Schuldverhältnis übertragen wurde oder dass die Voraussetzungen für seine Übertragung vorlagen,
- für Kündigungs- oder Beendigungsgründe, die in der Person des übernehmenden Rechtsträgers begründet sind und
- soweit bei einer partiellen Übertragung die Anforderungen des § 48k Absatz 2 Satz 1 bis 3 nicht eingehalten werden.
§ 48h Haftung des Kreditinstituts; Insolvenzfestigkeit der Ausgliederung 10b
(1) Das Kreditinstitut haftet für die von der Ausgliederung erfassten Verbindlichkeiten nur in Höhe des Betrags, den der Gläubiger im Rahmen einer Abwicklung des Kreditinstituts erlöst haben würde, wenn die Ausgliederung unterblieben wäre. Die Haftung besteht nur, soweit der Gläubiger von dem übernehmenden Rechtsträger keine Befriedigung erlangen kann.
(2) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kreditinstituts lässt die Ausgliederung unberührt; sie kann weder innerhalb noch außerhalb eines solchen Insolvenzverfahrens angefochten werden.
§ 48i Gegenstände, die ausländischem Recht unterliegen 10b
(1) Unterliegen Ausgliederungsgegenstände einem ausländischen Recht, nach welchem die Rechtswirkungen der Übertragungsanordnung nicht gelten, ist das Kreditinstitut verpflichtet, auf die Vornahme der Akte hinzuwirken, die nach dem ausländischen Recht für den Rechtsübergang auf den übernehmenden Rechtsträger erforderlich sind.
(2) In den Fällen des Absatz 1 sind das Institut und der übernehmende Rechtsträger verpflichtet, einander in Bezug auf die hiervon betroffenen Ausgliederungsgegenstände so zu stellen, als wäre der Rechtsübergang nach den Vorschriften der ausländischen Rechtsordnung erfolgt. Das Kreditinstitut verwaltet die betroffenen Ausgliederungsgegenstände für Rechnung und im Interesse des übernehmenden Rechtsträgers, dessen Weisungen es unterliegt. Der übernehmende Rechtsträger stellt das Kreditinstitut von den in diesem Zusammenhang anfallenden Aufwendungen frei, das Kreditinstitut hat das aus der Verwaltung des Gegenstands Erlangte an den übernehmenden Rechtsträger herauszugeben.
(3) Vermögensgegenstände, deren Übertragung nach Absatz 1 durch die ausländische Rechtsordnung nicht anerkannt wird, gehören in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kreditinstituts nicht zur Insolvenzmasse. Die Gläubiger von Forderungen gegen das Kreditinstitut, deren Übertragung nach Absatz 1 durch die ausländische Rechtsordnung nicht anerkannt wird, können ihre Ansprüche nicht gegen das Kreditinstitut geltend machen. Ansprüche und Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 bleiben von einem solchen Insolvenzverfahren unberührt. Rechtshandlungen, die ihrer Erfüllung dienen, sind weder innerhalb noch außerhalb dieses Insolvenzverfahrens anfechtbar.
(4) Bestehen Zweifel daran, ob die Rechtswirkungen der Übertragungsanordnung im Ausland gelten, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anwendbar.
§ 48j Partielle Rückübertragung 10b 13i
(1) Die Bundesanstalt kann innerhalb von vier Monaten nach Wirksamwerden der Ausgliederung anordnen, dass einzelne Vermögenswerte, Verbindlichkeiten oder Rechtsverhältnisse (Ausgliederungsgegenstände) auf das ausgliedernde Kreditinstitut zurückübertragen werden (Rückübertragungsanordnung). Innerhalb der Frist nach Satz 1 können weitere Rückübertragungsanordnungen ergehen.
(2) Die Rückübertragungsanordnung ist gegenüber dem übernehmenden Rechtsträger und dem ausgliedernden Kreditinstitut bekanntzugeben und wird mit Bekanntgabe gegenüber beiden wirksam. § 48f Absatz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden; an die Stelle der in § 48f Absatz 3 Satz 2 genannten Unterlagen tritt eine Ausfertigung der Rückübertragungsanordnung. Der von einer Rückübertragungsanordnung betroffene Ausgliederungsgegenstand gilt als von Anfang an im Vermögen des ausgliedernden Kreditinstituts verblieben.
(3) Von einer Rückübertragung nach Absatz 1 sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 5 Ausgliederungsgegenstände, für welche Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Absatz 17 bestellt sind, sowie die für diese bestellten Finanzsicherheiten ausgenommen. Satz 1 gilt auch für Ausgliederungsgegenstände, die in ein System im Sinne des § 1 Absatz 16 oder von Zentralbanken einbezogen sind oder die einer nach den Artikeln 195, 196 und 295 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden Fassung berücksichtigungsfähigen Aufrechnungsvereinbarung unterfallen. Die Auswahl der übrigen Ausgliederungsgegenstände richtet sich nach deren Bedeutung für eine effektive und kosteneffiziente Abwehr der von dem Kreditinstitut ausgehenden Systemgefährdung. Bei gleichrangiger Bedeutung für die effektive und kosteneffiziente Abwehr der vom Kreditinstitut ausgehenden Systemgefährdung richtet sich die Auswahl von Verbindlichkeiten nach der in einem Insolvenzverfahren über Vermögen des Kreditinstituts maßgeblichen Rangfolge. Die Sätze 3 und 4 gelten auch für die Entscheidung über eine nur teilweise Rückübertragung von Verbindlichkeiten.
(4) Der übernehmende Rechtsträger haftet für Verbindlichkeiten, die von einer Rückübertragungsanordnung betroffen sind, nur in Höhe des Betrags, den der Gläubiger im Rahmen der Abwicklung des Kreditinstituts erlöst haben würde, wenn die Ausgliederung unterblieben wäre. Die Haftung besteht nur, soweit der Gläubiger von dem Kreditinstitut keine Befriedigung erlangen kann.
(5) Ein im Vollzug der Ausgliederung auf den übernehmenden Rechtsträger übergegangenes Schuldverhältnis, dessen Kündigung oder Beendigung von dem Vertragsgegner entgegen § 48g Absatz 7 erklärt oder behauptet wird, kann von der Bundesanstalt innerhalb von zehn Geschäftstagen nach Zugang der Erklärung beim übernehmenden Rechtsträger auf das Kreditinstitut zurückübertragen werden; etwaige Ansprüche, die sich aus der Beendigung eines solchen Schuldverhältnisses ergeben würden, gelten als mitübertragen. Ist das Schuldverhältnis in eine nach den Artikeln 195, 196 und 295 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden Fassung berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarung eingebunden, gelten sämtliche von der Aufrechnungsvereinbarung erfassten Schuldverhältnisse zwischen dem Institut und dem Vertragsgegner, die Aufrechnungsvereinbarung sowie etwaige Ansprüche, die aus der Anwendung der Aufrechnungsvereinbarung resultieren würden, als mitübertragen. Gleiches gilt für Rahmenverträge, in die die von der Aufrechnungsvereinbarung erfassten Schuldverhältnisse eingebunden sind. Die Viermonatsfrist nach Absatz 1 gilt nicht. Der Vertragsgegner ist über die Rückübertragung unverzüglich zu unterrichten.
(6) Wenn im Zusammenhang mit der Übertragungsanordnung finanzielle Leistungen des Restrukturierungsfonds erforderlich sind oder werden können, trifft die Bundesanstalt die Auswahl nach Absatz 3 Satz 4 und die Entscheidung über eine Maßnahme nach Absatz 5 im Benehmen mit der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung.
(7) Die Regelungen in § 48g Absatz 2, 4 und 5 gelten entsprechend.
§ 48k Partielle Übertragung 10b 13f 13i
(1) Abweichend von § 48e Absatz 1 kann die Übertragungsanordnung vorsehen, dass nur ein Teil des Vermögens, der Verbindlichkeiten und der Rechtsverhältnisse auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen wird (partielle Übertragung). In diesem Fall hat die Übertragungsanordnung abweichend von § 48e Absatz 1 Nummer 2 nur diejenigen Ausgliederungsgegenstände anzugeben, die von der Ausgliederung erfasst werden; alternativ können die Ausgliederungsgegenstände angegeben werden, die beim Institut verbleiben.
(2) Ausgliederungsgegenstände, für die Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Absatz 17 bestellt sind, dürfen nur zusammen mit der Finanzsicherheit und Finanzsicherheiten dürfen nur zusammen mit den durch sie gesicherten Ausgliederungsgegenstände übertragen werden. Ausgliederungsgegenstände, die in ein System im Sinne des § 1 Absatz 16 oder ein System von Zentralbanken einbezogen sind, dürfen nicht ohne die für sie bestellten Sicherheiten und Sicherheiten nicht ohne die durch sie gesicherten Ausgliederungsgegenstände übertragen werden. Gegenstände, die einer nach den Artikeln 195, 196 und 295 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden Fassung berücksichtigungsfähigen Aufrechnungsvereinbarung unterliegen, dürfen nur in ihrer Gesamtheit und zusammen mit der Aufrechnungsvereinbarung und den Rahmenverträgen übertragen werden, in die die von der Aufrechnungsvereinbarung erfassten Schuldverhältnisse mittelbar oder unmittelbar eingebunden sind; § 48j Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. Für die Auswahl der zu übertragenden Gegenstände ist § 48j Absatz 3 Satz 3 bis 5 und Absatz 6 entsprechend anzuwenden.
(3) Der übernehmende Rechtsträger haftet für Verbindlichkeiten, die von einer Übertragungsanordnung nach Absatz 1 nicht erfasst werden, nur in Höhe des Betrags, den der Gläubiger im Rahmen der Abwicklung des Kreditinstituts erlöst haben würde, wenn die Ausgliederung unterblieben wäre. Die Haftung besteht nur, soweit der Gläubiger von dem Kreditinstitut keine Befriedigung erlangen kann.
(4) Verbleiben bei dem Kreditinstitut Gegenstände, auf deren Nutzung oder Mitnutzung der übernehmende Rechtsträger angewiesen ist, um die auf ihn übertragenen Unternehmensteile fortführen zu können, hat das Kreditinstitut dem übernehmenden Rechtsträger die Nutzung oder Mitnutzung gegen ein angemessenes Entgelt zu gestatten, bis der übernehmende Rechtsträger die betroffenen Gegenstände ersetzen kann. Ansprüche nach Satz 1 oder aus einem aufgrund der Verpflichtung nach Satz 1 geschlossenen Vertrag bleiben von einem über das Vermögen des Instituts eröffneten Insolvenzverfahren unberührt; Vertragsschluss und Erfüllungshandlungen sind nicht anfechtbar.
(5) Die Bundesanstalt kann innerhalb von vier Monaten nach Wirksamwerden einer Ausgliederung, die auf einer Übertragungsanordnung nach Absatz 1 beruht, weitere Übertragungsanordnungen (Folgeanordnungen) erlassen. Folgeanordnungen lösen die Frist nach Satz 1 nicht erneut aus. § 48a Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 48l Maßnahmen bei dem Kreditinstitut 10b
(1) Nach Wirksamwerden der Übertragungsanordnung kann die Bundesanstalt die Erlaubnis des Kreditinstituts aufheben, wenn das Kreditinstitut nicht in der Lage ist, seine Geschäfte im Einklang mit den Bestimmungen dieses Gesetzes fortzuführen. § 35 bleibt unberührt.
(2) Solange die auf den übernehmenden Rechtsträger übertragenen Unternehmensteile in ihrem Bestand gefährdet sind und solange die Bundesanstalt nicht das Erreichen des Sanierungsziels (§ 48m Absatz 1 Satz 2) beim übernehmenden Rechtsträger festgestellt hat, kann die Bundesanstalt das Kreditinstitut anweisen, die ihm in der Anteilsinhaberversammlung des übernehmenden Rechtsträgers zustehenden Stimmrechte in bestimmter Weise auszuüben; die Weisung ist auch dem übernehmenden Rechtsträger bekanntzugeben. Zur Zustimmung
- zu einer Kapitalherabsetzung des übernehmenden Rechtsträgers, die nicht der Deckung von Verlusten dient,
- zu einer Kapitalerhöhung, bei welcher der Ausgabebetrag oder der Mindestbetrag, zu dem die Anteile ausgegeben werden, unangemessen niedrig ist,
- zu einer Verschmelzung, Spaltung, Ausgliederung oder Vermögensübertragung nach dem Umwandlungsgesetz, bei der die dem Institut zustehende Gegenleistung oder Abfindung unangemessen niedrig ist, und
- zu einem Ausschluss des Kreditinstituts aus dem Kreis der Anteilsinhaber
kann das Institut nicht angewiesen werden. Die Befolgung einer Weisung nach Satz 1 stellt gegenüber dem Kreditinstitut oder seinen Anteilsinhabern keine Pflichtwidrigkeit der Mitglieder der vertretungsberechtigten Organe dar. Hiervon unberührt bleibt die Pflicht, die Rechte des Kreditinstituts nach Maßgabe von § 48m Absatz 4 und 5 und § 48r Absatz 3 zu verfolgen.
(3) Solange die auf den übernehmenden Rechtsträger übertragenen Unternehmensteile in ihrem Bestand gefährdet sind und solange eine solche Bestandsgefährdung nicht nachhaltig abgewendet ist, darf das Kreditinstitut nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Bundesanstalt über die ihm zustehenden Anteile an dem übernehmenden Rechtsträger verfügen.
(4) Droht ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kreditinstituts allein deshalb abgewiesen zu werden, weil das Vermögen des Kreditinstituts voraussichtlich nicht reicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, ist der übernehmende Rechtsträger verpflichtet, den für die Eröffnung des Verfahrens erforderlichen Kostenvorschuss zu leisten.
(5) Die Bundesanstalt soll bei dem Kreditinstitut einen Sonderprüfer einsetzen, der das Bestehen von Schadensersatzansprüchen des Kreditinstituts gegen Organmitglieder oder ehemalige Organmitglieder wegen der Verletzung von Sorgfaltspflichten prüft. § 45c Absatz 6 sowie die §§ 144 und 145 des Aktiengesetzes gelten entsprechend.
§ 48m Maßnahmen bei dem übernehmenden Rechtsträger 10b
(1) Der übernehmende Rechtsträger hat der Bundesanstalt auf Verlangen unverzüglich Auskunft über alle Umstände zu geben, die für die Beurteilung der Sanierungsfähigkeit der auf den übernehmenden Rechtsträger übertragenen Unternehmensteile erforderlich sind. Sanierungsfähigkeit im Sinne des Satzes 1 ist die realisierbare Möglichkeit der Herstellung einer Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, welche die Wettbewerbsfähigkeit des übertragenen Unternehmens nachhaltig gewährleistet (Sanierungsziel). Soweit dies zur Überprüfung der nach Satz 1 gemachten Angaben erforderlich ist, kann die Bundesanstalt die Vorlage von Unterlagen und die Überlassung von Kopien verlangen.
(2) Zur Ermöglichung oder Umsetzung einer Übertragungsanordnung gelten bis zur Feststellung der Erreichung des Sanierungsziels durch die Bundesanstalt für Beschlussfassungen der Anteilsinhaberversammlung des übernehmenden Rechtsträgers über Kapitalmaßnahmen die §§ 7 bis 7b, 7d, 7e, 8 bis 11, 12 Absatz 1 bis 3, §§ 14, 15 und 17 bis 19 des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes entsprechend. Dies gilt auch dann, wenn andere private oder öffentliche Stellen Beiträge zur Erreichung des Sanierungsziels oder zur Überwindung der Bestandsgefährdung leisten. § 48d Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Ein Beschluss nach Absatz 2 ist unverzüglich zum Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers anzumelden. Er ist, sofern er nicht offensichtlich nichtig ist, unverzüglich in das Register einzutragen. Klagen und Anträge auf Erlass von Entscheidungen gegen den Beschluss oder seine Eintragung stehen der Eintragung nicht entgegen. § 246a Absatz 4 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Dasselbe gilt für die Beschlussfassungen über die Ausnutzung einer nach Absatz 2 geschaffenen Ermächtigung zur Ausnutzung eines genehmigten Kapitals.
(4) Stimmt das Institut für eine Maßnahme nach Absatz 2 in Erfüllung einer ihm nach § 48l Absatz 2 von der Bundesanstalt erteilten Weisung, ist es nicht gehindert, gegen den Beschluss Klage zu erheben. Die Klage kann im Falle einer Kapitalerhöhung auch darauf gestützt werden, dass der Ausgabebetrag der neuen Anteile unangemessen niedrig ist. Im Falle einer Kapitalherabsetzung kann die Klage auch darauf gestützt werden, dass die Kapitalherabsetzung in dem beschlossenen Umfang nicht dem Ausgleich von Verlusten dient. Ist die Klage begründet, die Maßnahme aber nach Absatz 3 bereits in das Handelsregister eingetragen, so soll der dem Institut nach Absatz 3 Satz 4 zustehende Schadensersatzanspruch durch die Ausgabe von Anteilen erfüllt werden, wenn der dem Institut erlittene Schaden in einer wirtschaftlichen Verwässerung seiner Beteiligung am übernehmenden Rechtsträger besteht.
(5) Die Absätze 2, 3 und 4 Satz 1 und 4 gelten entsprechend für Beschlussfassungen über Satzungsänderungen, den Abschluss oder die Beendigung von Unternehmensverträgen oder Maßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz. Stimmt das Kreditinstitut in Erfüllung einer Weisung nach § 48l Absatz 2 für eine Maßnahme nach dem Umwandlungsgesetz, kann es die Klage gegen den Beschluss auch darauf stützen, dass die dem Institut eingeräumte Gegenleistung oder Abfindung nicht angemessen ist.
(6) Sind dem übernehmenden Rechtsträger zum Zwecke der Überwindung der Bestandsgefährdung oder zur Erreichung des Sanierungsziels durch den Restrukturierungsfonds oder auf andere Weise Unterstützungsleistungen gewährt worden, kann die Bundesanstalt bis zur Erreichung des Sanierungsziels
- Auszahlungen an die Anteilsinhaber des übernehmenden Rechtsträgers untersagen,
- Auszahlungen an die Inhaber anderer Eigenmittelbestandteile untersagen, die nach den vertraglichen Bestimmungen an die Erreichung festgelegter Kenngrößen geknüpft sind, sofern die einschlägigen Kenngrößen ohne die Unterstützungsleistung nicht erreicht worden wären, oder
- Auszahlungen an Gläubiger untersagen, solange deren Ansprüche aufgrund einer Nachrangabrede nach einer hypothetischen Rückführung der Unterstützungsleistung nicht zu bedienen wären.
Als Auszahlung im Sinne des Satzes 1 gelten auch die Kündigung oder der Rückerwerb der betroffenen Eigenmittelbestandteile und Schuldtitel sowie bilanzielle Maßnahmen, die zur Folge haben, dass die nach Satz 1 Nummer 2 maßgeblichen Kenngrößen erreicht werden. Wird eine Auszahlung nach Satz 1 Nummer 2 untersagt, gelten die einschlägigen Kenngrößen als nicht erreicht. Satz 1 gilt nicht für Ausschüttungen auf Anteile, die dem Restrukturierungsfonds oder dem Finanzmarktstabilisierungsfonds im Zusammenhang mit einer Unterstützungsleistung gewährt wurden, und für Zahlungen auf Forderungen des Restrukturierungsfonds, die im Zusammenhang mit der staatlichen Unterstützungsleistung entstanden sind. § 48d Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Unterstützungsleistungen durch den Restrukturierungsfonds steht die für die Überwindung der Bestandsgefährdung oder zur Erreichung des Sanierungsziels erforderliche Zuführung von Eigenmitteln oder Liquidität durch private Dritte gleich.
(7) Ist das Sanierungsziel nicht oder nur zu unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Bedingungen zu erreichen und lässt sich das Unternehmen ohne Risiken für die Stabilität des Finanzsystems abwickeln, kann die Bundesanstalt in Abstimmung mit der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung von dem übernehmenden Rechtsträger die Erstellung eines Liquidationsplans verlangen, aus welchem hervorgeht, dass und auf welche Weise das vom übernehmenden Rechtsträger fortgeführte Unternehmen geordnet abgewickelt wird.
(8) Die Bundesanstalt kann einen nach Absatz 7 erstellten Liquidationsplan für verbindlich erklären.
(9) Die Bundesanstalt ist befugt, die zur Durchsetzung eines nach Absatz 8 verbindlichen Liquidationsplans erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Insbesondere ist die Bundesanstalt befugt, dem übernehmenden Rechtsträger Weisungen zu erteilen. Bieten die Geschäftsleiter keine Gewähr für die ordnungsmäßige Durchführung des Plans, kann die Bundesanstalt nach § 45c die Befugnisse der Geschäftsleiter auf einen Sonderbeauftragten übertragen, der geeignet ist, für die ordnungsmäßige Umsetzung des Plans Sorge zu tragen.
§ 48n Unterrichtung 10b
Über den Erlass einer Übertragungsanordnung und Maßnahmen nach § 48l Absatz 1 und 2 sowie § 48m Absatz 6 bis 9 unterrichtet die Bundesanstalt nach Maßgabe des § 46d Absatz 1 und 2 die zuständigen Behörden der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums.
§ 48o Maßnahmen bei übergeordneten Unternehmen von Institutsgruppen 10b 13i
(1) Decken die einer Institutsgruppe zur Verfügung stehenden Eigenmittel die nach den Artikeln 92 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden Fassung, einer Anordnung nach § 10 Absatz 3 und 4, der Rechtsverordnung nach § 51a Absatz 1, einer Anordnung nach § 51a Absatz 2 oder § 45b Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 erforderlichen Eigenmittel zu weniger als 90 vom Hundert oder ist zu erwarten, dass eine solche Unterdeckung eintreten wird, wenn keine korrigierenden Maßnahmen ergriffen werden, so kann die Bundesanstalt in entsprechender Anwendung der §§ 48a bis 48k auch gegenüber dem übergeordneten Unternehmen eine Übertragungsanordnung erlassen. Die §§ 48l bis 48n sind entsprechend anzuwenden.
(2) Ist ein gruppenangehöriges Institut oder das übergeordnete Unternehmen in seinem Bestand gefährdet und droht es dadurch andere gruppenangehörige Unternehmen in deren Bestand zu gefährden, so kann die Bundesanstalt nach Maßgabe der §§ 48c bis 48k eine Übertragungsanordnung auch gegenüber dem übergeordneten Unternehmen erlassen, wenn mit der Gefährdung der anderen gruppenangehörigen Unternehmen eine Systemgefährdung einhergeht. Bei nachgeordneten Unternehmen mit Sitz im Ausland wird eine Institutsgefährdung vermutet, wenn
- die in dem Staat des Sitzes geltenden Eigenmittel- oder Liquiditätsanforderungen nicht erfüllt werden oder
- die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines anderen, in der Rechtsordnung des Sitzstaates vorgesehenen Verfahrens mit vergleichbaren Wirkungen bevorsteht und sich auf der Grundlage gruppeninterner Transaktionen nicht abwenden lässt, ohne andere gruppenangehörige Unternehmen einer Institutsgefährdung auszusetzen.
Hat die Bundesanstalt eine Übertragungsanordnung nach Satz 1 erlassen, gelten die §§ 48l bis 48n entsprechend.
§ 48p Maßnahmen bei Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen 10b 13d 13i
Decken die einer Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe zur Verfügung stehenden Eigenmittel die nach den Artikeln 92 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden Fassung, einer Anordnung nach § 10 Absatz 3 und 4, der Rechtsverordnung nach § 51a Absatz 1, einer Anordnung nach § 51a Absatz 2 oder § 45b Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 erforderlichen Eigenmittel zu weniger als 90 vom Hundert oder ist zu erwarten, dass eine solche Unterdeckung eintreten wird, wenn keine korrigierenden Maßnahmen ergriffen werden, kann die Bundesanstalt in entsprechender Anwendung der §§ 48a bis 48k auch gegenüber der Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft eine Übertragungsanordnung erlassen. Die §§ 48l bis 48n sind entsprechend anzuwenden. § 48o Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 48q Maßnahmen bei Finanzkonglomeraten 10b 13d
Decken die einem Finanzkonglomerat zur Verfügung stehenden Eigenmittel die gemäß § 17 Absatz 1 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes erforderlichen Eigenmittel zu weniger als 90 vom Hundert oder ist zu erwarten, dass eine solche Unterdeckung eintreten wird, wenn keine korrigierenden Maßnahmen ergriffen werden, kann die Bundesanstalt in entsprechender Anwendung der §§ 48a bis 48k auch gegenüber dem übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmen sowie gegenüber der gemischten Finanzholding-Gesellschaft eine Übertragungsanordnung erlassen. Die §§ 48l bis 48n sind entsprechend anzuwenden. § 48o Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 48r Rechtsschutz 10b 13f
(1) Eine Übertragungsanordnung und eine Rückübertragungsanordnung können von dem Kreditinstitut binnen eines Monats nach Bekanntgabe vor dem für den Sitz der Bundesanstalt in Frankfurt am Main zuständigen Oberverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug angefochten werden. Eine Rückübertragungsanordnung kann von dem übernehmenden Rechtsträger binnen eines Monats nach Bekanntgabe vor dem für den Sitz der Bundesanstalt in Frankfurt am Main zuständigen Oberverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug angefochten werden. Wird die Rückübertragungsanordnung sowohl von dem Kreditinstitut als auch dem übernehmenden Rechtsträger angefochten, sind die Verfahren miteinander zu verbinden. Ein Widerspruchsverfahren wird jeweils nicht durchgeführt. Nebenbestimmungen zu einer Übertragungsanordnung oder einer Rückübertragungsanordnung sind nicht isoliert anfechtbar.
(2) Soweit geltend gemacht wird, dass die Übertragungsanordnung keine angemessene Gegenleistung für die Übernahme der Ausgliederungsgegenstände durch den übernehmenden Rechtsträger vorsehe, kann die Klage nur auf Anpassung der Gegenleistung gerichtet werden. Satz 1 gilt entsprechend für Klagen, mit denen geltend gemacht wird, dass die dem Institut nach § 48d Absatz 6 auferlegte Ausgleichsverbindlichkeit unangemessen hoch sei oder dass an ihre Stelle eine Gegenleistung treten müsse. War in der Übertragungsanordnung eine vorläufige Gegenleistung vorgesehen und weicht die endgültig festgesetzte Gegenleistung zu Lasten des übernehmenden Rechtsträgers von der vorläufigen Gegenleistung ab, kann auch der übernehmende Rechtsträger auf Anpassung der Gegenleistung klagen. Satz 3 gilt entsprechend für Rechtsmittel gegen ein Urteil, das die Gegenleistung zu Lasten des übernehmenden Rechtsträgers anpasst.
(3) Für die Anfechtung von Weisungen der Bundesanstalt nach § 48l Absatz 2 gilt Absatz 1 entsprechend. Weisungen können nur dann wegen eines Verstoßes gegen die Grenzen des § 48l Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 aufgehoben werden, wenn der Verstoß offensichtlich ist. Ist der Verstoß nicht offensichtlich, kann das Institut vom übernehmenden Rechtsträger nach Maßgabe des § 48m Absatz 4 und 5 Ausgleich fordern.
(4) Für Klagen gegen die Verbindlicherklärung eines Liquidationsplans (§ 48m Absatz 8) oder gegen Maßnahmen zur Durchsetzung eines für verbindlich erklärten Liquidationsplans (§ 48m Absatz 9) gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 48s Beschränkung der Vollzugsfolgenbeseitigung; Entschädigung 10b
(1) Die Wirksamkeiteinergemäß § 48c Absatz 6 Satz 3 im Bundesanzeiger veröffentlichten Ausgliederung bleibt von einer Aufhebung der Übertragungsanordnung durch das Oberverwaltungsgericht unberührt. Die Beseitigung der Vollzugsfolgen kann insoweit nicht verlangt werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Folgenbeseitigung
- nicht zu einer Systemgefährdung zu führen droht,
- keine schutzwürdigen Interessen Dritter bedrohen würde und
- nicht unmöglich ist.
(2) Soweit die Beseitigung der Vollzugsfolgen nach Absatz 1 Satz 2 ausgeschlossen ist, steht dem Kreditinstitut ein Anspruch auf Ausgleich der durch die Übertragungsanordnung entstandenen Nachteile zu. Der Anspruch steht dem Institut auch dann zu, wenn die Übertragungsanordnung nicht aufgehoben wird, weil das Handeln der Bundesanstalt nach § 48a Absatz 2 Satz 2 rechtmäßig ist und das Kreditinstitut die in dieser Vorschrift genannten Umstände nicht zu verantworten hat.
(3) Absatz 1 findet auf die Aufhebung einer Rückübertragungsanordnung mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass an die Stelle einer gemäß § 48c Absatz 6 Satz 3 im Bundesanzeiger veröffentlichten Ausgliederung die Bekanntgabe nach § 48j Absatz 2 tritt. Absatz 2 findet auf die Aufhebung einer Rückübertragungsanordnung mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass an die Stelle des Kreditinstituts der übernehmende Rechtsträger und das Kreditinstitut treten.
werden aufgehoben.
30. In § 49 wird die Angabe ", 48a bis 48q" gestrichen.
31. § 53b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Aufsichtsbehörde" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Die Bundesanstalt hat ein" durch die Wörter "Vorbehaltlich der Regelungen in Teil II, Titel 3 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 hat die Bundesanstalt einem" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Aufsichtsbehörde" ersetzt.
c) In Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter "Die Bundesanstalt hat" durch die Wörter "Vorbehaltlich der Regelungen in Teil II, Titel 3 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 hat die Bundesanstalt" ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 4 wird das Wort "Finanzdienstleistungsinstitut" durch das Wort "Wertpapierhandelsunternehmen" ersetzt.
bb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
Änderungen des Geschäftsplans, insbesondere der Art der geplanten Geschäfte und des organisatorischen Aufbaus der Zweigniederlassung, der Anschrift und der Leiter sowie der Sicherungseinrichtung im Herkunftsmitgliedstaat, dem das Institut angehört, sind der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Änderungen schriftlich anzuzeigen. Für die Tätigkeiten im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs nach Absatz 1 Satz 1 und 2 gelten der § 3, der, sofern es sich um ein CRR-Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut handelt, § 23a, die §§ 37, 44 Abs. 1 sowie die §§ 44c und 49 und der § 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes entsprechend. | "Ein Wertpapierhandelsunternehmen hat Änderungen des Geschäftsplanes, insbesondere der Art der geplanten Geschäfte und des organisatorischen Aufbaus der Zweigniederlassung, der Anschrift und der Leiter sowie der Sicherungseinrichtung im Herkunftsmitgliedstaat, dem das Wertpapierhandelsunternehmen angehört, der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Änderungen schriftlich anzuzeigen. Für die Tätigkeiten im Wege des grenz-überschreitenden Dienstleistungsverkehrs nach Absatz 1 Satz 1 und 2 gelten § 3, sofern es sich um ein CRR-Institut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen handelt, die §§ 23a, 37, 44 Absatz 1 sowie die §§ 44c, 49 und 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes entsprechend." |
e) In Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 und 3 Nummer 3, den Absätzen 6 und 7 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "Bundesanstalt" jeweils durch das Wort "Aufsichtsbehörde" ersetzt.
32. In § 53n Absatz 4 Satz 5 Nummer 3 wird die Angabe "nach § 48a" durch die Wörter "einer Abwicklungsanordnung im Sinne des § 77 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes" ersetzt.
33. § 56 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe b
b. § 47 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 oder § 48 Absatz 1 Satz 1 oder
wird aufgehoben.
b) Buchstabe c wird Buchstabe b.
34. § 64r wird wie folgt geändert:
a) Absatz 13 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für Kreditinstitute, von denen aufgrund einer von der Bundesanstalt vorgenommenen Beurteilung nach § 48b Absatz 3 eine Systemgefährdung im Sinne des § 48b Absatz 2 ausgehen kann, gilt § 25c Absatz 2 ab dem 1. Juli 2014. | "Für Institute, bei denen eine Systemgefährdung im Sinne des § 67 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen vorliegt, gilt § 25c Absatz 2 ab dem 1. Juli 2014." |
b) Absatz 14 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für Kreditinstitute, von denen auf Grund einer von der Bundesanstalt vorgenommenen Beurteilung nach § 48b Absatz 3 eine Systemgefährdung im Sinne des § 48b Absatz 2 ausgehen kann, gilt § 25d Absatz 3 ab dem 1. Juli 2014. | "Für Institute, bei denen eine Systemgefährdung im Sinne des § 67 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen vorliegt, gilt § 25d Absatz 3 ab dem 1. Juli 2014." |
35. Nach § 64s wird folgender § 64t eingefügt:
" § 64t Übergangsvorschrift zum BRRD-Umsetzungsgesetz
Sofern bis zum 31. Dezember 2014 eine Übertragungsanordnung nach § 48a in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung erlassen wird, gelten für die Durchführung und Rechtsfolgen einer solchen Übertragungsanordnung auch nach dem 31. Dezember 2014 die §§ 48a bis 48s in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung."
Artikel 3
Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes
Das Restrukturierungsfondsgesetz vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900, 1921), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2777) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1 Errichtung des Fonds
§ 2 Beitragspflichtige Unternehmen § 3 Aufgabe und Verwendungszwecke des Restrukturierungsfonds § 4 Entscheidung über Restrukturierungsmaßnahmen § 5 Gründung eines Brückeninstituts und Anteilserwerb § 6 Garantie § 7 Rekapitalisierung § 8 Sonstige Maßnahmen § 9 Stellung im Rechtsverkehr § 10 Vermögenstrennung § 11 Verwaltung des Restrukturierungsfonds § 12 Mittel des Restrukturierungsfonds § 13 Wirtschaftsführung und Rechnungslegung § 14 Informationspflichten und Verschwiegenheitspflicht § 15 Steuern § 16 Parlamentarische Kontrolle | "Inhaltsübersicht
§ 1 Errichtung des Fonds § 2 Beitragspflichtige Institute § 2a Begriffsbestimmungen § 3 Aufgaben und Verwendungszwecke des Restrukturierungsfonds § 3a Maßnahmen des Restrukturierungsfonds § 3b Maßnahmen aus den Altmitteln des Restrukturierungsfonds § 4 Entscheidung über Restrukturierungsmaßnahmen § 5 (weggefallen) § 6 Garantien für Verbindlichkeiten; Verordnungsermächtigung § 6a Besicherung und Erwerb von Vermögenswerten; Verordnungsermächtigung § 6b Darlehen; Verordnungsermächtigung § 7 Rekapitalisierung; Verordnungsermächtigung § 7a Ausgleichsbeitrag im Rahmen des Instruments der Gläubigerbeteiligung § 8 Entschädigungszahlungen an Anteilsinhaber und Gläubiger § 9 Stellung im Rechtsverkehr § 10 Vermögenstrennung § 11 Verwaltung des Restrukturierungsfonds § 12 Mittel des Restrukturierungsfonds; Jahresbeiträge; Sonderbeiträge § 12a Zielausstattung des Restrukturierungsfonds § 12b Jahresbeiträge § 12c Sonderbeiträge § 12d Kredite § 12e Einnahmen von in Abwicklung befindlichen Instituten oder gruppenangehörigen Unternehmen oder von Brückeninstituten § 12f Informationspflichten; Fälligkeit der Beiträge § 12g Verordnungsermächtigung § 12h Kreditaufnahme zwischen Finanzierungsmechanismen der EU-Mitgliedstaaten § 12i Gegenseitige Unterstützung der Finanzierungsmechanismen bei einer Gruppenabwicklung § 12j Vorübergehende Finanzierung von Maßnahmen nach § 3a; Rechtsverordnung § 13 Wirtschaftsführung und Rechnungslegung § 14 Informationspflichten und Verschwiegenheit § 15 Steuern § 16 Parlamentarische Kontrolle § 17 Übergangsvorschriften". |
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und das Wort "Kreditinstitute" wird durch das Wort "Institute" ersetzt.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Der Restrukturierungsfonds ist ein Sondervermögen des Bundes im Sinne des Artikels 110 Absatz 1 des Grundgesetzes."
3. § 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 2 Beitragspflichtige Unternehmen
Beitragspflichtige Unternehmen sind alle Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes mit einer Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz, die die Vorgaben der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung einhalten müssen. Kreditinstitute, die gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftssteuer befreit sind, und Brückeninstitute nach § 5 Absatz 1 sind nicht beitragspflichtig. | " § 2 Beitragspflichtige Institute
Beitragspflichtige Institute sind alle vom Anwendungsbereich gemäß § 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes erfassten
für die am 1. Januar des Beitragsjahres eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz bestand. Die Beitragspflicht eines Instituts endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erlaubnis des Instituts erlischt oder aufgehoben wird." |
4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
" § 2a Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Gesetzes gelten die folgenden Definitionen des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes:
5. § 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 3 Aufgabe und Verwendungszwecke des Restrukturierungsfonds 12a
(1) Der Restrukturierungsfonds dient der Stabilisierung des Finanzmarktes durch Überwindung von Bestands- und Systemgefährdungen im Sinne des § 48b des Kreditwesengesetzes sowie durch Maßnahmen zur Finanzmarktstabilisierung im Sinne von § 2 Absatz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes zugunsten von Unternehmen im Sinne des § 2. (2) Nach Erlass einer Übertragungsanordnung nach § 48a des Kreditwesengesetzes oder soweit sich die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß § 48b des Kreditwesengesetzes festgestellte Bestands- und Systemgefährdung auf anderem Wege in gleich sicherer Weise beseitigen lässt, insbesondere im Wege umwandlungsrechtlicher oder privatrechtlicher Vereinbarungen, kann der Restrukturierungsfonds die ihm zur Verfügung stehenden Mittel für folgende Maßnahmen verwenden:
(2a) Der Restrukturierungsfonds wird nach Maßgabe von § 13 Absatz 2a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes zum Ausgleich eines negativen Schlussergebnisses des Finanzmarktstabilisierungsfonds herangezogen. Die für die Beitragsjahre 2011 und 2012 geleisteten Jahresbeiträge sowie die für diese Beitragsjahre erhobenen Nacherhebungsbeiträge gemäß § 3 Absatz 3 der Restrukturierungsfonds-Verordnung werden nicht zum Ausgleich eines negativen Schlussergebnisses des Finanzmarktstabilisierungsfonds herangezogen. (3) Der Restrukturierungsfonds ist ein Sondervermögen des Bundes im Sinne des Artikels 110 Absatz 1 des Grundgesetzes. | " § 3 Aufgaben und Verwendungszwecke des Restrukturierungsfonds
(1) Der Restrukturierungsfonds dient der Stabilisierung des Finanzmarktes. Er wird nach Maßgabe der in § 67 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes genannten Abwicklungsziele und im Einklang mit den Abwicklungsgrundsätzen nach § 68 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes verwendet. (2) Der Restrukturierungsfonds kann die ihm zur Verfügung stehenden Mittel im Rahmen der Anwendung der Abwicklungsinstrumente für Maßnahmen nach § 3a verwenden. (3) Die Mittel des Restrukturierungsfonds aus den Beitragsjahren 2011, 2012, 2013 und 2014 dienen der Stabilisierung des Finanzmarktes und werden abweichend von den Absätzen 1 und 2 und vorbehaltlich des Absatzes 4 ausschließlich für Maßnahmen nach § 3b herangezogen. (4) Die Mittel des Restrukturierungsfonds aus den Beitragsjahren 2013 und 2014 dienen auch der Stabilisierung des Finanzmarktes durch Maßnahmen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes. Sie werden nach Maßgabe von § 13 Absatz 2a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes auch zum Aus-gleich eines negativen Schlussergebnisses des Finanzmarktstabilisierungsfonds herangezogen." |
6. Nach § 3 werden die folgenden §§ 3a und 3b eingefügt:
" § 3a Maßnahmen des Restrukturierungsfonds
(1) Im Rahmen der Anwendung der Abwicklungsinstrumente kann der Restrukturierungsfonds, soweit dies zur Sicherstellung einer effektiven Anwendung der Abwicklungsinstrumente notwendig ist, die ihm zur Verfügung stehenden Mittel für folgende Maßnahmen verwenden:
(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 können kombiniert werden.
(3) Im Rahmen einer Unternehmensveräußerung gemäß § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes kann der Restrukturierungsfonds seine Mittel für die Maßnahmen gemäß Absatz 1 auch in Bezug auf den Erwerber einsetzen.
(4) Ein unmittelbarer Ausgleich von Verlusten eines Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens oder eine Rekapitalisierung eines solchen Instituts oder Unternehmens mit Mitteln des Restrukturierungsfonds ist nur im Rahmen einer Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 5 zulässig. Führt eine Maßnahme des Restrukturierungsfonds mittelbar dazu, dass Verluste eines Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens vom Restrukturierungsfonds getragen werden, so ist diese Maßnahme nur unter den Voraussetzungen des § 7a zulässig.
§ 3b Maßnahmen aus den Altmitteln des Restrukturierungsfonds
Die Mittel des Restrukturierungsfonds aus den Beitragsjahren 2011, 2012, 2013 und 2014 können nach Maßgabe von § 12j Absatz 1 und § 17 verwendet werden."
7. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern "den §§ 5 bis 8" die Angabe ", 12h und 12j" eingefügt und wird das Wort "Kreditinstituts" durch die Wörter "Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens" ersetzt.
bb) Satz 4
Sind infolge einer Übertragungsanordnung Maßnahmen des Restrukturierungsfonds erforderlich, soll der Lenkungsausschuss mit der Zustimmung zu der Übertragungsanordnung zugleich über diese Maßnahmen entscheiden.
wird aufgehoben.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden das Wort "Kreditinstituten" durch die Wörter "Instituten oder Gruppenangehörigen Unternehmen oder sonstigen Rechtsträgern" und die Wörter " § 5 Absatz 2 oder § 7" durch die Wörter " § 7 Absatz 1 Satz 3, § 7a Absatz 1 Nummer 2 dieses Gesetzes oder nach § 61 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes" ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Kreditinstituten" durch die Wörter "Instituten oder gruppenangehörigen Unternehmen oder sonstigen Rechtsträgern" und werden die Wörter " § 5 Absatz 2 oder § 7" durch die Wörter " § 7 Absatz 1 Satz 3, § 7a Absatz 1 Nummer 2 dieses Gesetzes oder nach § 61 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort "Kreditinstitut" durch die Wörter "Institut oder gruppenangehörige Unternehmen oder der sonstige Rechtsträger" ersetzt.
d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
"(7) Bei einem Rechtsträger, dem Maßnahmen gemäß den §§ 6 bis 7a gewährt werden, sollen Vertreter der Anstalt als Sachverständige oder Auskunftspersonen im Sinne des § 109 Absatz 1 Satz 2 des Aktiengesetzes zu den Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse hinzugezogen werden, soweit über Gegenstände beraten wird, bei denen eine Beteiligung von Vertretern der Anstalt als Sachverständige oder als Vertreter der Eigentümerinteressen des Bundes zweckdienlich erscheint. Die Anstalt kann die Teilnahme ihrer Vertreter an solchen Sitzungen verlangen, soweit über Gegenstände beraten wird, die Auswirkungen auf die gewährten Maßnahmen haben können. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse des in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens, wenn die Maßnahmen gemäß den §§ 6 bis 7a im Rahmen seiner Abwicklung einem anderem Rechtsträger gewährt werden."
§ 5 Gründung eines Brückeninstituts und Anteilserwerb(1) Der Restrukturierungsfonds kann, auch ohne konkreten Anlass, juristische Personen gründen, die im Rahmen von Übertragungen nach § 48a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes oder aufgrund umwandlungsrechtlicher oder privatrechtlicher Vereinbarungen als übernehmender Rechtsträger fungieren können (Brückeninstitut).
(2) Der Restrukturierungsfonds kann Anteile an dem übernehmenden Rechtsträger im Sinne des § 48a des Kreditwesengesetzes oder gemäß umwandlungsrechtlicher oder privatrechtlicher Vereinbarung erwerben. Ein Anteilserwerb soll nur erfolgen, wenn ein wichtiges Interesse des Bundes vorliegt und der vom Bund erstrebte Zweck sich nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt. Die §§ 65 bis 69 der Bundeshaushaltsordnung finden keine Anwendung.
(3) § 202 Absatz 3 Satz 1 des Aktiengesetzes ist auf Brückeninstitute nicht anzuwenden.
(4) Ist ein Brückeninstitut als übernehmender Rechtsträger gemäß § 48m Absatz 4 Satz 4, Absatz 5 oder aufgrund des § 48r Absatz 2 des Kreditwesengesetzes zur Gewährung von Anteilen an das Kreditinstitut verpflichtet, muss der Restrukturierungsfonds darauf hinwirken, dass die dafür erforderlichen Hauptversammlungsbeschlüsse zustande kommen.
wird aufgehoben.
9. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 6 Garantie | " § 6 Garantien für Verbindlichkeiten; Verordnungsermächtigung". |
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Der Restrukturierungsfonds kann Garantien zur Sicherung von Ansprüchen gegen den übernehmenden Rechtsträger übernehmen, die resultieren aus
§ 39 Absatz 2 und 3 der Bundeshaushaltsordnung ist nicht anzuwenden. | "(1) Der Restrukturierungsfonds kann Garantien zur Besicherung von Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder Gruppenangehörigen Unternehmens, seiner Tochterunternehmen, eines Brückeninstituts oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft gewähren. Im Rahmen einer Unternehmensveräußerung nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes kann der Restrukturierungsfonds auch Garantien zur Besicherung von Verbindlichkeiten des Erwerbers gewähren. § 39 Absatz 2 und 3 der Bundeshaushaltsordnung ist nicht anzuwenden." |
c) In Absatz 2 wird das Wort "übernehmen" durch das Wort "gewähren" ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "zu begebenden" durch das Wort "gewährten" ersetzt, werden nach den Wörtern "das 20fache der Summe der" die Wörter "für die Beitragsjahre ab 2015" eingefügt und wird nach der Angabe " § 12" die Angabe "Absatz 1 " gestrichen.
bb) In Satz 4 werden die Wörter "einer Garantieübernahme" durch die Wörter "der Gewährung einer Garantie" ersetzt.
e) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "übernehmen" durch das Wort "gewähren" ersetzt.
f) In Absatz 5 wird das Wort "Übernahme" durch das Wort "Gewährung" ersetzt.
g) Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt:
"(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über
Die Bundesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Anstalt übertragen.
(7) Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages sind über Erlass und Änderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 6 unverzüglich zu unterrichten."
10. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a und 6b eingefügt:
" § 6a Besicherung und Erwerb von Vermögenswerten; Verordnungsermächtigung
(1) Der Restrukturierungsfonds kann Vermögenswerte eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens, seiner Tochterunternehmen, eines Brückeninstituts oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft, insbesondere Forderungen und Wertpapiere, besichern. Im Rahmen einer Unternehmensveräußerung nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes kann er zudem Vermögenswerte des Erwerbers besichern.
(2) Der Restrukturierungsfonds kann Vermögenswerte eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens erwerben, insbesondere Forderungen, Wertpapiere, derivative Finanzinstrumente, Rechte und Pflichten aus gewährten Krediten und Beteiligungen, jeweils nebst den zugehörigen Sicherheiten. Im Rahmen einer Unternehmensveräußerung nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes kann er zudem Vermögenswerte des Erwerbers erwerben.
(3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über
Die Bundesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Anstalt übertragen.
(4) Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages sind über Erlass und Änderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 3 unverzüglich zu unterrichten.
§ 6b Darlehen; Verordnungsermächtigung
(1) Der Restrukturierungsfonds kann Darlehen an ein in Abwicklung befindliches Institut oder gruppenangehöriges Unternehmen, seine Tochterunternehmen, ein Brückeninstitut oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft gewähren. Im Rahmen einer Unternehmensveräußerung nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes kann er zudem Darlehen an den Erwerber gewähren.
(2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über
Die Bundesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Anstalt übertragen.
(3) Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages sind über Erlass und Änderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 2 unverzüglich zu unterrichten."
11. § 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 7 Rekapitalisierung
Der Restrukturierungsfonds kann sich an der Rekapitalisierung des übernehmenden Rechtsträgers im Sinne des § 48a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes oder gemäß umwandlungsrechtlicher oder privatrechtlicher Vereinbarung beteiligen, insbesondere gegen Leistung einer Einlage Anteile oder stille Beteiligungen erwerben und sonstige Bestandteile der Eigenmittel solcher Unternehmen übernehmen. Eine Beteiligung durch den Restrukturierungsfonds soll nur erfolgen, wenn ein wichtiges Interesse des Bundes vorliegt und der vom Bund angestrebte Zweck sich nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt. Die §§ 65 bis 69 der Bundeshaushaltsordnung sind insoweit nicht anzuwenden. | " § 7 Rekapitalisierung; Verordnungsermächtigung
(1) Der Restrukturierungsfonds kann sich im Rahmen einer Übertragung nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes an der Rekapitalisierung eines Brückeninstituts oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft beteiligen. Er kann insbesondere gegen Leistung einer Einlage Anteile oder stille Beteiligungen an Brückeninstituten oder Vermögensverwaltungsgesellschaften erwerben und sonstige Bestandteile der Eigenmittel von Brückeninstituten oder Vermögensverwaltungsgesellschaften übernehmen. Im Rahmen einer Unternehmensveräußerung nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes kann sich der Restrukturierungsfonds auch an der Rekapitalisierung des Erwerbers beteiligen. (2) Die §§ 65 bis 69 der Bundeshaushaltsordnung sind nicht anzuwenden. (3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über
Die Bundesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Anstalt übertragen. (4) Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages sind über Erlass und Änderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 3 unverzüglich zu unterrichten. (5) Soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, sind die Vorschriften des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes auf Rekapitalisierungsmaßnahmen im Sinne dieser Vorschrift und auf die Veräußerung nach dieser Vorschrift erworbener Kapitalinstrumente entsprechend anzuwenden." |
12. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
" § 7a Ausgleichsbeitrag im Rahmen des Instruments der Gläubigerbeteiligung
(1) Schließt die Abwicklungsbehörde gemäß § 92 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes eine berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit oder eine Kategorie berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten ganz oder teilweise aus dem Anwendungsbereich des Instruments der Gläubigerbeteiligung aus und werden die entsprechenden Fehlbeträge nicht vollständig durch Erhöhung des Umfangs der auf andere berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten angewandten Herabschreibung oder Umwandlung ausgeglichen, so kann der Restrukturierungsfonds einen Ausgleichsbeitrag an das von der Abwicklungsmaßnahme betroffene Institut oder gruppenangehörige Unternehmen leisten, um
(2) Sollte der Nettovermögenswert des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens nach Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung und trotz des Ausschlusses von Verbindlichkeiten aus dem Anwendungsbereich dieses Instruments gemäß § 92 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes bereits größer als null sein und drohen auch keine in § 96 Absatz 1 Nummer 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes genannten Verluste, leistet der Restrukturierungsfonds nur für den in Absatz 1 Nummer 2 genannten Zweck einen Ausgleichsbeitrag.
(3) Der Restrukturierungsfonds darf den in Absatz 1 genannten Ausgleichsbeitrag nur leisten, sofern die Inhaber von Anteilen, anderen Instrumenten des harten Kernkapitals, relevanten Kapitalinstrumenten oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten durch Herabschreibung, Umwandlung oder auf andere Weise einen Beitrag zum Ausgleich eines Fehlbetrags in Höhe von mindestens 8 Prozent der Summe aus Verbindlichkeiten und Eigenmitteln des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens leisten, berechnet auf Grundlage der in § 69 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes vorgesehenen Bewertung.
(4) Der Ausgleichsbeitrag des Restrukturierungsfonds darf 5 Prozent der Summe aus Verbindlichkeiten und Eigenmitteln des Instituts oder Gruppenangehörigen Unternehmens, berechnet auf Grundlage der in § 69 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes vorgesehenen Bewertung, nicht übersteigen.
(5) Ist die Fünf-Prozent-Grenze nach Absatz 4 erreicht, kann der Restrukturierungsfonds anstelle alternativer Finanzierungsquellen nach § 94 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes oder zusätzlich zu diesen Finanzierungsquellen einen weiteren Ausgleichsbeitrag leisten, sofern die Voraussetzungen nach § 94 Absatz 2 Nummer 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes erfüllt sind."
13. § 8 wird wie folgt gefasst:
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§ 8 Sonstige Maßnahmen
Der Restrukturierungsfonds kann seine Mittel zur Erfüllung sonstiger Ansprüche, die im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 entstehen, einsetzen. Die §§ 65 bis 69 der Bundeshaushaltsordnung sind insoweit nicht anzuwenden. | " § 8 Entschädigungszahlungen an Anteilsinhaber und Gläubiger
Der Restrukturierungsfonds kann gemäß § 147 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes Entschädigungen an Anteilsinhaber, Gläubiger oder Entschädigungseinrichtungen zahlen." |
14. Die §§ 11 und 12 werden wie folgt gefasst:
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§ 11 Verwaltung des Restrukturierungsfonds
Die Anstalt verwaltet den Restrukturierungsfonds. Sie untersteht dabei der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen (Aufsichtsbehörde). Die für die Errichtung und Verwaltung des Restrukturierungsfonds anfallenden Personal- und Sachkosten werden der Anstalt aus Mitteln des Restrukturierungsfonds erstattet. § 12 Mittel des Restrukturierungsfonds 11 11a 12 12a (1) Die Mittel des Restrukturierungsfonds werden durch Beiträge der beitragspflichtigen Kreditinstitute erbracht. Die Beiträge der beitragspflichtigen Kreditinstitute müssen so bemessen sein, dass sie ausreichen, um die Kosten für die in § 3 Absatz 2 genannten Maßnahmen, die Ausgleichsverpflichtungen gemäß § 13 Absatz 2a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes und die nach § 11 der Anstalt zu erstattenden Kosten zu decken. Die angesammelten Mittel sind so anzulegen, dass eine möglichst große Sicherheit und ausreichende Liquidität der Anlagen gewährleistet sind. Die Anstalt erarbeitet nach dieser Maßgabe eine mit der Aufsichtsbehörde abgestimmte Anlagerichtlinie. (2) Die beitragspflichtigen Kreditinstitute sind verpflichtet, jeweils zum 30. September eines Kalenderjahres Jahresbeiträge, erstmalig zum 30. September 2011, zu leisten. In der Rechtsverordnung nach Absatz 10 Satz 2 ist eine Obergrenze für die Erhebung von Jahresbeiträgen festzulegen. Die Anstalt kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde die Beitragspflicht herab- oder aussetzen, wenn die vorhandenen Mittel zur Deckung der Kosten für die in § 3 Absatz 2 genannten Maßnahmen, der absehbaren Ausgleichsverpflichtungen gemäß § 13 Absatz 2a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes und die nach § 11 der Anstalt zu erstattenden Kosten ausreichen. (3) Die Anstalt hat mit der Entscheidung über die in § 3 Absatz 2 genannten Maßnahmen und bei Entstehung von Ausgleichsverpflichtungen gemäß § 13 Absatz 2a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes unverzüglich den erforderlichen Mittelbedarf festzustellen. Soweit die in dem Restrukturierungsfonds angesammelten Mittel nicht zur Deckung der Kosten für die in § 3 Absatz 2 genannten Maßnahmen, der Ausgleichsverpflichtungen gemäß § 13 Absatz 2a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes und der nach § 11 der Anstalt zu erstattenden Kosten ausreichen, kann die Anstalt Sonderbeiträge erheben. Sofern eine zeitgerechte Deckung des Mittelbedarfs durch Sonderbeiträge nicht möglich ist, kann der Restrukturierungsfonds nach Maßgabe des Absatzes 6 Kredite aufnehmen. Sonderbeiträge dienen zur Deckung des festgestellten Mittelbedarfs sowie zur Deckung von Tilgung, Zinsen und Kosten für die Rückführung von Krediten. Die Pflicht zur Leistung von Sonderbeiträgen besteht für alle Kreditinstitute, die zu dem Zeitpunkt, in dem der Mittelbedarf festgestellt wird, verpflichtet sind, Jahresbeiträge zu zahlen. Die Anstalt ist berechtigt, die Sonderbeiträge in Teilbeträgen zu erheben. Im Fall der Erhebung von Teilbeträgen hat die Anstalt die beitragspflichtigen Kreditinstitute über die von ihr beabsichtigte weitere Vorgehensweise zu unterrichten. (4) Die Höhe der jeweiligen Sonderbeiträge bemisst sich nach dem Verhältnis des Durchschnitts der in den letzten drei Jahren fällig gewordenen Jahresbeiträge des einzelnen beitragspflichtigen Kreditinstituts zum Durchschnitt der Gesamtsumme der in den letzten drei Jahren fällig gewordenen Jahresbeiträge aller nach Absatz 1 beitragspflichtigen Kreditinstitute. Die Anstalt ist berechtigt, in einem Kalenderjahr mehrere Sonderbeiträge zu erheben. Die in einem Kalenderjahr erhobenen Sonderbeiträge dürfen das Dreifache des Durchschnitts der in den letzten drei Jahren fällig gewordenen Jahresbeiträge des Kreditinstituts nicht übersteigen. Bei Kreditinstituten, die bis zum Zeitpunkt der Festsetzung der Sonderbeiträge weniger als drei Jahresbeiträge zu zahlen hatten, bestimmt sich die Höhe der Sonderbeiträge nach Satz 1 und die Höhe der Obergrenze nach Satz 3 nach dem Dreifachen des Durchschnitts der für diese Institute fällig gewordenen Jahresbeiträge. Die Anstalt kann ein beitragspflichtiges Kreditinstitut von der Pflicht zur Leistung eines Sonderbeitrags ganz oder teilweise befreien, wenn durch die Gesamtheit der an den Restrukturierungsfonds zu leistenden Zahlungen eine Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen dieses Kreditinstituts gegenüber seinen Gläubigern bestehen würde. (5) Nach Abschluss der Maßnahmen des Restrukturierungsfonds, für welche die Sonderbeiträge erhoben worden sind, hat die Anstalt den Kreditinstituten über die Verwendung der Sonderbeiträge zu berichten. Sie hat den Kreditinstituten gezahlte Sonderbeiträge zu erstatten, soweit sie nicht zur Deckung des festgestellten Mittelbedarfs sowie zur Deckung von Tilgung, Zinsen und Kosten für die Rückführung von Krediten nach Absatz 6 verwendet worden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Sonderbeiträge, die zur Deckung von Ausgleichsverpflichtungen gemäß § 13 Absatz 2a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes erhoben wurden. (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für den Fonds zur Finanzierung von maßnahmen nach den §§ 5, 7 und 8 dieses Gesetzes, im Falle der Inanspruchnahme des Fonds aus einer Garantie nach § 6 dieses Gesetzes sowie zur Finanzierung von Ausgleichsverpflichtungen gemäß § 13 Absatz 2a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes und zum Aufbau von Kassen- und Eigenbeständen Kredite aufzunehmen. Die Kreditermächtigung besteht nur in der Höhe, in der die Kreditermächtigung nach § 9 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes in der bis zum 30. Dezember 2010 geltenden Fassung zugunsten des Finanzmarktstabilisierungsfonds am 31. Dezember 2010 nicht in Anspruch genommen worden ist, maximal jedoch in Höhe von 20 Milliarden Euro. Dem Kreditrahmen wachsen die Beträge aus getilgten Krediten wieder zu. Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen. (7) Die Kreditinstitute sind verpflichtet, die für die Erhebung der Jahres- und Sonderbeiträge erforderlichen Informationen der Anstalt zu übermitteln. Das Nähere kann in der Rechtsverordnung nach Absatz 10 geregelt werden. (8) Aus den Beitragsbescheiden der Anstalt findet die Vollstreckung nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt die Anstalt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Beitragsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. (9) Die Anstalt kann zulassen, dass ein Verband der Kreditinstitute die Beiträge der ihm angehörenden Kreditinstitute gesammelt leistet, wenn sich der Verband hierzu schriftlich bereit erklärt und von den Kreditinstituten hierzu bevollmächtigt wird. Die Festsetzungen gegenüber den verbandsangehörigen Kreditinstituten werden diesen in diesem Fall über den Verband bekannt gegeben. Eine Bekanntgabe der Festsetzungen an jedes einzelne Kreditinstitut, das dem Verband angehört, ist in diesem Fall entbehrlich. (10) Die Zielgröße des Restrukturierungsfonds beläuft sich auf 70 Milliarden Euro. Das Nähere über die Folgen eines Erreichens oder Unterschreiten der Zielgröße, die Jahresbeiträge und die Sonderbeiträge sowie die Informationspflichten nach Absatz 7 regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Die Höhe der Jahresbeiträge muss sich nach dem Geschäftsvolumen, der Größe und der Vernetzung des beitragspflichtigen Kreditinstituts im Finanzmarkt richten; hierbei ist die Summe der eingegangenen Verbindlichkeiten und der Umfang der noch nicht abgewickelten Termingeschäfte maßgebend. Für die Ermittlung der Jahresbeiträge und Sonderbeiträge ist vorzusehen, dass die folgenden Passivpositionen der Bilanz nicht zu berücksichtigen sind:
Die Rechtsverordnung hat vorzusehen, dass die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Jahresbeiträge in Stufen unterteilt wird und diese Stufen mit unterschiedlichen Abgabesätzen zu belasten sind, wobei der Abgabesatz mit zunehmender Größe der Bemessungsgrundlage ansteigen soll. Die Rechtsverordnung kann auch die Erhebung von Mindestbeiträgen vorsehen, die unabhängig von der Erzielung eines Jahresüberschusses des Kreditinstituts erhoben werden können. Die Rechtsverordnung kann auch Bestimmungen zur Stundung und Fälligkeit von Beiträgen und Sonderbeiträgen und zur Erhebung von Verzugszinsen für verspätet geleistete Beiträge enthalten. (11) Eine Rechtsverordnung nach Absatz 10 Satz 2 bis 7 ist vor der Zuleitung an den Bundesrat dem Bundestag zuzuleiten. Die Rechtsverordnung kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat zugeleitet. Soweit die Rechtsverordnung aufgrund des Beschlusses des Bundesrates geändert wird, bedarf es einer erneuten Zuleitung an den Bundestag nicht. | " § 11 Verwaltung des Restrukturierungsfonds
(1) Die Anstalt verwaltet den Restrukturierungsfonds. Sie untersteht dabei der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen (Aufsichtsbehörde). Die Deckung der Personal- und Sachkosten der Anstalt, die für die Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetz anfallen, bestimmt sich nach § 3d des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes. (2) Die Anstalt wird ab Ratifikation des Übereinkommens vom 21. Mai 2014 über die Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge (Übereinkommen) durch die Bundesrepublik Deutschland und Inkrafttreten des Übereinkommens gemäß dessen Artikel 11 Absatz 2 zur Übertragung der folgenden Beiträge und Finanzmittel auf den einheitlichen Abwicklungsfonds ermächtigt:
(3) Die Übertragung erfolgt im Einklang mit den in den Artikeln 3 und 5 bis 7 des Übereinkommens festgelegten Fristen und mit den in den Artikeln 4 bis 10 des Übereinkommens festgelegten Bedingungen. Für die Zielausstattung und die Berechnung der Beiträge nach den §§ 12a bis 12c gelten Übertragungen von Mitteln auf den einheitlichen Abwicklungsfonds durch die Anstalt gemäß § 11 Absatz 2 als nicht erfolgt. (4) Das Recht zur Erhebung eines Einwandes gegen die vorübergehende Übertragung zwischen Kammern gemäß Artikel 7 Absatz 4 des Übereinkommens wird von der Aufsichtsbehörde gemäß Absatz 1 ausgeübt. § 12 Mittel des Restrukturierungsfonds; Jahresbeiträge; Sonderbeiträge (1) Die Mittel des Restrukturierungsfonds werden durch Beiträge der gemäß § 2 Satz 1 beitragspflichtigen Institute erbracht. (2) Die beitragspflichtigen Institute sind verpflichtet, Jahresbeiträge zu leisten. Die Berechnung und Erhebung der Jahresbeiträge richtet sich nach den Vorgaben der delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 103 Absatz 7 und 8 der Richtlinie 2014/59/EU und im Übrigen nach § 12b. (3) Die Anstalt kann nach Maßgabe von § 12c Sonderbeiträge von den beitragspflichtigen Instituten erheben. (4) Die angesammelten Mittel sind so anzulegen, dass eine möglichst große Sicherheit und ausreichende Liquidität der Anlagen gewährleistet sind. Die Anstalt erarbeitet nach dieser Maßgabe eine mit der Aufsichtsbehörde abgestimmte Anlagerichtlinie." |
15. Nach § 12 werden die folgenden §§ 12a bis 12j eingefügt:
" § 12a Zielausstattung des Restrukturierungsfonds
(1) Die Zielausstattung des Restrukturierungsfonds ist erreicht, wenn die seit dem 1. Januar 2015 eingezahlten, verfügbaren Mittel des Fonds 1 Prozent der gedeckten Einlagen aller beitragspflichtigen Institute erreicht haben.
(2) Die Anstalt kann gestatten, dass bis zu 30 Prozent des Jahresbeitrags eines Instituts in Form von in vollem Umfang abgesicherten Zahlungsansprüchen erbracht werden. Zur Absicherung sind risikoarme Schuldtitel zu verwenden, die nicht durch Rechte Dritter belastet sind. Die Schuldtitel müssen im Bedarfsfall für die Anstalt frei verfügbar sein und sind ausschließlich der Verwendung durch die Anstalt für die in § 3 genannten Zwecke vorzubehalten. Risikoarme Schuldtitel sind Titel, die unter die erste oder zweite der in Tabelle 1 des Artikels 336 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1) genannten Kategorien fallen, sowie alle Titel, die von der Anstalt als ähnlich sicher und liquide angesehen werden.
(3) Die Anstalt berechnet den zur Erreichung der Zielausstattung erforderlichen Betrag jährlich zum Stichtag 31. Dezember des dem betreffenden Beitragsjahr vorausgehenden Jahres. Die beitragspflichtigen Institute sind verpflichtet, der Anstalt die für die Berechnung der Zielausstattung erforderlichen Informationen, insbesondere die Höhe der gedeckten Einlagen zum Stichtag 31. Dezember, bis zum 31. März des Beitragsjahres zu übermitteln. Die Anstalt kann zulassen, dass ein Verband der Institute die Informationen der ihm angehörenden Institute an die Anstalt gesammelt übermittelt, wenn sich der Verband hierzu schriftlich bereit erklärt und von den Instituten hierzu bevollmächtigt wird.
§ 12b Jahresbeiträge
(1) Die beitragspflichtigen Institute müssen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 Jahresbeiträge leisten, wenn die seit dem 1. Januar 2015 eingezahlten, verfügbaren Mittel des Restrukturierungsfonds unter der Zielausstattung gemäß § 12a liegen.
(2) Der Gesamtbetrag der Jahresbeiträge aller beitragspflichtigen Institute (Gesamtjahresbeitrag) wird so bemessen, dass die Zielausstattung des Fonds erstmals zum 31. Dezember 2024 erreicht wird. Er wird zeitlich so gleichmäßig wie möglich verteilt, wobei die Konjunkturzyklusphase und die Auswirkungen, die prozyklische Beiträge auf die Finanzlage der beitragspflichtigen Institute haben können, gebührend berücksichtigt werden.
(3) Die Frist nach Absatz 2 Satz 1 kann um bis zu vier Jahre verlängert werden, wenn der Restrukturierungsfonds für Maßnahmen nach § 3a insgesamt Auszahlungen in Höhe von über 0,5 Prozent der gedeckten Einlagen aller beitragspflichtigen Institute vorgenommen hat.
(4) Die beitragspflichtigen Institute haben Jahresbeiträge zu leisten, bis durch die seit dem 1. Januar 2015 geleisteten Zahlungen die Zielausstattung des Fonds gemäß den vorstehenden Absätzen zum ersten Mal erreicht wird. Sinkt der Betrag der verfügbaren Mittel nach Ablauf der Frist nach Absatz 2 Satz 1 unter die Zielausstattung gemäß § 12a, haben die beitragspflichtigen Institute erneut Jahresbeiträge zu leisten, bis die Zielausstattung erreicht ist. Wurde die Zielausstattung des Fonds zum ersten Mal erreicht und sinken nachfolgend die verfügbaren Mittel so, dass sie weniger als zwei Drittel der Zielausstattung betragen, wird der Gesamtjahresbeitrag so bemessen, dass die Zielausstattung innerhalb von sechs Jahren wieder erreicht wird. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Der Jahresbeitrag der einzelnen beitragspflichtigen Institute beläuft sich auf den Anteil des Gesamtjahresbeitrags, der dem Verhältnis ihrer jeweiligen Passiva ohne Eigenmittel abzüglich gedeckter Einlagen zu den aggregierten Passiva ohne Eigenmittel abzüglich gedeckter Einlagen aller beitragspflichtigen Institute entspricht. Die Beiträge werden unter Berücksichtigung des nach Artikel 103 Absatz 7 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG , 2002/47/EG , 2004/25/EG , 2005/56/EG, 2007/36/EG , 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 190) erlassenen delegierten Rechtsakts entsprechend dem Risikoprofil der Institute angepasst.
§ 12c Sonderbeiträge
(1) Die Anstalt hat mit einer Entscheidung über die in § 3a genannten Maßnahmen unverzüglich den damit verbundenen Mittelbedarf festzustellen. Soweit die in dem Restrukturierungsfonds verfügbaren Mittel nicht zur Deckung dieses Bedarfs ausreichen, kann die Anstalt Sonderbeiträge erheben. Die Anstalt kann Sonderbeiträge außerdem zur Deckung von Tilgung, Zinsen und Kosten aus der Aufnahme von Krediten nach § 12d erheben.
(2) Die Pflicht zur Leistung von Sonderbeiträgen besteht für alle beitragspflichtigen Institute. Die Anstalt ist berechtigt, in einem Kalenderjahr mehrere Sonderbeiträge zu erheben.
(3) Die Berechnung der von den einzelnen beitragspflichtigen Instituten jeweils zu erhebenden Sonderbeiträge erfolgt entsprechend der Berechnung der Jahresbeiträge nach den Vorgaben der delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 103 Absatz 7 und 8 der Richtlinie 2014/59/EU und § 12b, wobei an die Stelle des Gesamtjahresbeitrags der nach Absatz 1 festgestellte zusätzliche Mittelbedarf tritt. Die in einem Kalenderjahr insgesamt erhobenen Sonderbeiträge dürfen das Dreifache des festgesetzten Jahresbeitrags des Instituts nicht übersteigen. Kann der nach Absatz 1 festgestellte zusätzlichen Mittelbedarf in einem oder mehreren Beitragsjahren nicht oder nur teilweise nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 gedeckt werden, so werden die zur Deckung dieses Mittelbedarfs erforderlichen Sonderbeiträge in den folgenden Beitragsjahren von den in diesen folgenden Beitragsjahren jeweils beitragspflichtigen Instituten erhoben, bis der Mittelbedarf gedeckt ist.
(4) Die Anstalt kann einem beitragspflichtigen Institut auf Antrag die Pflicht zur Leistung eines Sonderbeitrags ganz oder teilweise stunden, wenn das Institut nachweist, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse dies erfordern. Die Stundung darf nicht für einen längeren Zeitraum als sechs Monate gewährt werden, kann jedoch auf Antrag des Instituts jeweils um bis zu sechs Monate verlängert werden.
(5) Sonderbeiträge, die nicht für die Maßnahmen, für welche sie erhoben worden sind, verwendet worden sind, verbleiben im Restrukturierungsfonds.
§ 12d Kredite
(1) Ist eine zeitgerechte Deckung des Mittelbedarfs durch Sonderbeiträge nicht möglich oder sind die Sonderbeiträge nicht ausreichend, wird das Bundesministerium der Finanzen bis zum 31. Dezember 2015 ermächtigt, für den Restrukturierungsfonds Kredite aufzunehmen
(2) Zur Finanzierung von Ausgleichsbeiträgen nach § 7a Absatz 5 dürfen keine Kredite aufgenommen werden.
(3) Die Kreditermächtigung besteht nur in der Höhe, in der die Kreditermächtigung nach § 9 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes in der bis zum 30. Dezember 2010 geltenden Fassung zugunsten des Finanzmarktstabilisierungsfonds am 31. Dezember 2010 sowie die Kreditermächtigung nach § 17 Absatz 6 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 12 Absatz 6 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung nicht in Anspruch genommen worden sind, maximal jedoch in Höhe von 20 Milliarden Euro.
(4) Dem Kreditrahmen wachsen die Beträge aus getilgten Krediten wieder zu.
(5) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen.
§ 12e Einnahmen von in Abwicklung befindlichen Instituten oder gruppenangehörigen Unternehmen oder von Brückeninstituten
Die von einem in Abwicklung befindlichen Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen oder einem Brückeninstitut im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach § 3a vereinnahmten Beträge, Zinsen und sonstigen Erträge aus Anlagen und etwaige weitere Einnahmen können dem Restrukturierungsfonds zugeführt werden.
§ 12f Informationspflichten; Fälligkeit der Beiträge
(1) Die beitragspflichtigen Institute sind verpflichtet, die für die Erhebung der Jahres- und Sonderbeiträge erforderlichen Informationen der Anstalt zu übermitteln.
(2) Die Jahres- und Sonderbeiträge werden mit der Bekanntgabe ihrer Festsetzung an das Institut fällig, frühestens jedoch zum 30. September eines Kalenderjahres, wenn nicht die Anstalt einen späteren Zeitpunkt bestimmt. Für die Bekanntgabe gilt § 122 Absatz 2 und 2a der Abgabenordnung entsprechend.
(3) Wird der jeweilige Beitrag nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags entrichtet, erhebt die Anstalt Säumniszuschläge. § 16 des Bundesgebührengesetzes ist entsprechend anzuwenden. Aus den Beitragsbescheiden der Anstalt findet die Vollstreckung nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt die Anstalt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Beitragsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 12g Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen über
§ 12h Kreditaufnahme zwischen Finanzierungsmechanismen der EU-Mitgliedstaaten
(1) Der Restrukturierungsfonds kann bei allen Finanzierungsmechanismen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Kredite aufnehmen, soweit
(2) Der Restrukturierungsfonds ist befugt, Finanzierungsmechanismen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Antrag Kredite zu gewähren, soweit
(3) Soweit nicht anders vereinbart, beläuft sich die Höhe des Kredits eines einzelnen kreditgewährenden Finanzierungsmechanismus auf den Anteil des Gesamtkreditbetrags, der dem Verhältnis des Betrags der gedeckten Einlagen in dem Mitgliedstaat des betreffenden Finanzierungsmechanismus zu der aggregierten Höhe der gedeckten Einlagen in den Mitgliedstaaten der teilnehmenden Finanzierungsmechanismen entspricht.
(4) Der Zinssatz, die Rückzahlungsfrist und andere Bedingungen des Kredits werden zwischen dem kreditnehmenden Finanzierungsmechanismus und den kreditgewährenden Finanzierungsmechanismen vereinbart. Soweit nicht anders vereinbart, sind für die Kredite der einzelnen teilnehmenden Finanzierungsmechanismen derselbe Zinssatz, dieselbe Rückzahlungsfrist und dieselben sonstigen Bedingungen vorzusehen.
(5) Der ausstehende Betrag eines Kredits an einen Finanzierungsmechanismus eines anderen Mitgliedstaates wird als Vermögenswert des Restrukturierungsfonds behandelt und auf seine Zielausstattung angerechnet.
(6) Die Mittel des Restrukturierungsfonds aus den Beitragsjahren 2011, 2012, 2013 und 2014 werden nicht für eine Kreditgewährung gemäß Absatz 2 herangezogen.
§ 12i Gegenseitige Unterstützung der Finanzierungsmechanismen bei einer Gruppenabwicklung
(1) Bei einer Gruppenabwicklung im Sinne der §§ 161 bis 165 oder § 166 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes trägt der Restrukturierungsfonds hinsichtlich der beitragspflichtigen Institute, die Teil der Gruppenabwicklung sind, zur Finanzierung der Gruppenabwicklung bei.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 schlägt die Abwicklungsbehörde im Sinne des § 3 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes einen Finanzierungsplan als Teil des Gruppenabwicklungskonzepts gemäß § 164 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes vor. Der Finanzierungsplan wird nach dem Entscheidungsfindungsverfahren gemäß den §§ 161 bis 165 oder § 166 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes vereinbart.
(3) Der Finanzierungsplan umfasst Folgendes:
Die Grundlage für die Berechnung des Beitrags jedes Finanzierungsmechanismus gemäß Nummer 6 muss im Einklang mit den Grundsätzen des Gruppenabwicklungsplans gemäß § 46 Absatz 3 Nummer 8 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes stehen, es sei denn, im Finanzierungsplan wurde etwas anderes vereinbart.
(4) Sofern im Finanzierungsplan nichts anderes vereinbart wird, wird bei der Grundlage für die Berechnung des Beitrags jedes Finanzierungsmechanismus insbesondere Folgendes berücksichtigt:
(5) Die Anstalt legt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Voraus Regeln und Verfahren fest, um sicherzustellen, dass der Restrukturierungsfonds seinen Beitrag zur Finanzierung der Gruppenabwicklung unverzüglich unbeschadet Absatz 2 leisten kann.
(6) Der Restrukturierungfonds kann Garantien für die Kredite gewähren, die die Finanzierungsmechanismen des Mitgliedstaates, in dem sich die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde befindet, für die Finanzierung der Gruppenabwicklung aufgenommen hat.
(7) Erträge oder sonstige Vorteile, die sich aus der Inanspruchnahme der Finanzierungsmechanismen des Mitgliedstaates ergeben, in dem sich die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde befindet, kommen den nationalen Finanzierungsmechanismen entsprechend ihren Beiträgen an der Finanzierung der Abwicklung zugute.
§ 12j Vorübergehende Finanzierung von Maßnahmen nach § 3a; Rechtsverordnung
(1) Bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. Nr. L 225 vom 30.07.2014 S. 1) gemäß Artikel 99 Absatz 2 und 6 dieser Verordnung, mindestens jedoch bis zum 31. Dezember 2015 kann der Restrukturierungsfonds die für die Beitragsjahre 2011, 2012, 2013 und 2014 angesammelten und verfügbaren Mittel vorübergehend zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 3a zur Verfügung stellen. Die vorübergehend zur Verfügung gestellten Mittel gelten als Kredit im Sinne von § 12d und sind wie ein Kredit zuzüglich eines Zinssatzes in angemessener Höhe, der von der von der Anstalt festzulegen ist, aus Sonderbeiträgen gemäß § 12c zurückzuführen und den für die Beitragsjahre 2011, 2012, 2013 und 2014 angesammelten Mitteln wieder zuzurechnen. § 12c Absatz 3 gilt entsprechend.
(2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über
Die Bundesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Anstalt übertragen.
(3) Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages sind über Erlass und Änderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 2 unverzüglich zu unterrichten."
16. § 13 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Restrukturierungsfonds hat sich bei Maßnahmen nach den §§ 5 bis 8 bei Unternehmen, die Maßnahmen nach diesem Gesetz in Anspruch nehmen, ein Prüfungsrecht zugunsten des Bundesrechnungshofes einräumen zu lassen. | "Der Restrukturierungsfonds hat bei Maßnahmen nach den §§ 6 bis 7a dieses Gesetzes und nach § 61 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sicherzustellen, dass dem Bundesrechnungshof ein Prüfungsrecht bei den Instituten und gruppenangehörigen Unternehmen, die diese Maßnahmen jeweils in Anspruch nehmen, eingeräumt wird." |
17. In § 14 Absatz 1 wird das Wort "Kreditinstituten" durch das Wort "Instituten" ersetzt.
18. Folgender § 17 wird angefügt:
" § 17 Übergangsvorschriften
(1) Gewährt der Restrukturierungsfonds bis zum 31. Dezember 2014 Maßnahmen gemäß § 3 Absatz 2 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung, gelten § 3 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 4 bis 8 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung für die Durchführung dieser Maßnahmen auch nach dem 31. Dezember 2014. Soweit die Mittel aus den Beitragsjahren 2011, 2012, 2013 und 2014 einschließlich etwaiger bis zum 31. Dezember 2014 erhobener Sonderbeiträge nicht zur Deckung der Kosten dieser Maßnahmen sowie der Kosten, die der Anstalt nach § 11 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung zu erstatten sind, ausreichen, kann der Restrukturierungsfonds ab dem 1. Januar 2015 von den beitragspflichtigen Unternehmen im Sinne des § 2 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung Sonderbeiträge gemäß § 12c dieses Gesetzes in der ab dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung erheben, um den zusätzlichen Mittelbedarf einschließlich des Mittelbedarfs für Tilgung, Zinsen und Kosten aus der Aufnahme von Krediten nach Absatz 6 sowie nach § 12 Absatz 6 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung zu decken.
(2) Wird bis zum 31. Dezember 2014 eine Übertragungsanordnung nach § 48a des Kreditwesengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung erlassen, kann der Restrukturierungsfonds im Zusammenhang mit dieser Übertragungsanordnung auch nach dem 31. Dezember 2014 die Mittel aus den Beitragsjahren 2011, 2012, 2013 und 2014 für Maßnahmen nach § 3 Absatz 2 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung verwenden. Für die Gewährung und Durchführung solcher Maßnahmen gelten § 3 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 4 bis 8 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung. Soweit die Mittel aus den Beitragsjahren 2011, 2012, 2013 und 2014 einschließlich etwaiger bis zum 31. Dezember 2014 erhobener Sonderbeiträge nicht zur Deckung der Kosten dieser Maßnahmen ausreichen, gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
(3) Die Anstalt hat mit der Entscheidung über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen festzustellen, welcher Mittelbedarf für die Maßnahmen besteht und inwieweit dieser Mittelbedarf durch die Mittel aus den Beitragsjahren 2011, 2012, 2013 und 2014 gedeckt ist. Sofern die Maßnahmen vor dem 31. Dezember 2014 gewährt wurden, ist die Feststellung nach Satz 1 zum 1. Januar 2015 zu treffen. Wenn die Höhe der aus den Maßnahmen entstehenden Kosten zu den in den Sätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkten noch nicht feststeht, ist die Feststellung unverzüglich zu treffen, sobald die Höhe der Kosten aus den Maßnahmen feststellbar ist. Bei der Feststellung nach Satz 1 ist auf die Mittel aus den Beitragsjahren 2011, 2012, 2013 und 2014 abzustellen, die zum Zeitpunkt der Feststellung des Mittelbedarfs noch vorhanden sind. Steht zum Zeitpunkt der Feststellung des Mittelbedarfs bereits fest, dass und in welcher Höhe eine Ausgleichsverpflichtung gemäß § 3 Absatz 4 dieses Gesetzes in der ab dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung entstanden ist oder entstehen wird, ist diese von den vorhandenen Mitteln aus den Beitragsjahren 2013 und 2014 abzuziehen und ist nur der Restbetrag zur Deckung des in den Absätzen 1 und 2 genannten Mittelbedarfs heranzuziehen. Steht zum Zeitpunkt der Feststellung des Mittelbedarfs noch nicht fest, dass und in welcher Höhe eine Ausgleichsverpflichtung gemäß § 3 Absatz 4 dieses Gesetzes in der ab dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung entstanden ist oder entstehen wird, bleiben diese unberücksichtigt.
(4) Erhebt der Restrukturierungsfonds Sonderbeiträge gemäß § 12c dieses Gesetzes in der ab dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung zur Deckung des Mittelbedarfs für ab dem 1. Januar 2015 gewährte Maßnahmen gemäß § 3a dieses Gesetzes in der ab dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung, dürfen die Sonderbeiträge gemäß den Absätzen 1 und 2 nur insoweit erhoben werden, als die Summe aller Sonderbeiträge die Obergrenze nach § 12c Absatz 3 Satz 2 nicht überschreitet. Ein auf Grund dieser Obergrenze entstehender Differenzbetrag ist nach Maßgabe des § 12c Absatz 3 Satz 1 und 2 auf die anderen Unternehmen im Sinne des § 2 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung zu verteilen. Ist in einem oder mehreren Beitragsjahren die Erhebung von Sonderbeiträgen nach den Sätzen 1 und 2 nicht oder nur teilweise möglich, werden diese Sonderbeiträge in den folgenden Beitragsjahren von den in diesen folgenden Beitragsjahren jeweils beitragspflichtigen Unternehmen im Sinne des § 2 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung erhoben.
(5) Soweit die Mittel des Restrukturierungsfonds aus den Beitragsjahren 2013 und 2014 nicht zur Deckung der Ausgleichsverpflichtungen gemäß § 13 Absatz 2a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes ausreichen, kann der Restrukturierungsfonds von den beitragspflichtigen Unternehmen im Sinne des § 2 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung Sonderbeiträge gemäß § 12c erheben. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) § 12 Absatz 6 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung ist auch nach dem 31. Dezember 2014 auf die Finanzierung von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sowie im Fall der Inanspruchnahme des Restrukturierungsfonds aus einer Garantie nach § 6 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung anzuwenden."
Artikel 4
Änderung des Pfandbriefgesetzes
Das Pfandbriefgesetz vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 3 Aufsicht | " § 3 Aufsicht; Auskunfts- und Vorlageverlangen". |
b) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 4 Deckungskongruenz | " § 4 Deckungskongruenz; Anordnung erhöhter Mindestdeckungsanforderungen". |
c) Nach der Angabe zu § 27 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 27a Pfandbriefmeldungen; Verordnungsermächtigung".
d) Nach der Angabe zu § 53 wird folgende Angabe angefügt:
" § 54 Übergangsvorschrift zum BRRD-Umsetzungsgesetz".
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden ein Semikolon und die Wörter "Auskunfts- und Vorlageverlangen" angefügt.
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Eine Pfandbriefbank, die Mitglieder deren Organe, deren Beschäftigte und ein Sachwalter haben der Bundesanstalt sowie den Personen und Einrichtungen, derer sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, auf Verlangen über die Deckungssituation einschließlich der wirtschaftlichen Werthaltigkeit der Deckung Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen."
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden ein Semikolon und die Wörter "Anordnung erhöhter Mindestdeckungsanforderungen" angefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. Guthaben bei der Europäischen Zentralbank, bei Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder bei geeigneten Kreditinstituten mit Sitz in einem der in Nummer 1 genannten Staaten, denen nach Maßgabe von Artikel 119 Absatz 1 und Artikel 496 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein der Bonitätsstufe 1 entsprechendes Risikogewicht nach Tabelle 3 des Artikels 120 Absatz 1 oder Tabelle 5 des Artikels 121 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugeordnet worden ist, deren Erfüllung nicht bedingt, befristet, anderen Forderungen rechtsgeschäftlich nachgeordnet oder in sonstiger Weise eingeschränkt ist, jedoch nur, sofern die Höhe der Forderungen der Pfandbriefbank bereits beim Erwerb bekannt ist; für die Zuordnung zur Bonitätsstufe 1 sind die Ratings anerkannter internationaler Ratingagenturen maßgeblich. | "3. Guthaben bei der Europäischen Zentralbank, bei Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder bei geeigneten Kreditinstituten mit Sitz in einem der in Nummer 1 genannten Staaten, denen nach Maßgabe von Artikel 119 Absatz 1 und Artikel 496 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein der Bonitätsstufe 1, bei Ursprungslaufzeiten von bis zu 100 Tagen ein der Bonitätsstufe 1 oder 2 entsprechendes Risikogewicht nach der Tabelle 3 des Artikels 120 Absatz 1 oder der Tabelle 5 des Artikels 121 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugeordnet worden ist, deren Erfüllung nicht bedingt, befristet, anderen Forderungen rechtsgeschäftlich nachgeordnet oder in sonstiger Weise eingeschränkt ist, jedoch nur, sofern die Höhe der Forderungen der Pfandbriefbank bereits beim Erwerb bekannt ist; für die Zuordnung zu den Bonitätsstufen sind die Ratings anerkannter internationaler Ratingagenturen maßgeblich." |
bb) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Die Bundesanstalt kann nach Anhörung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde durch Allgemeinverfügung anordnen, dass abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 auch Guthaben mit einer Ursprungslaufzeit von über 100 Tagen bei inländischen Kreditinstituten, denen ein der Bonitätsstufe 2 entsprechendes Risikogewicht nach der Tabelle 3 des Artikels 120 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugeordnet ist, zur Deckung verwendet werden dürfen, sofern durch die Beschränkung auf Bonitätsstufe 1 die Gefahr einer erheblichen Schuldnerkonzentration bei Forderungen gegen inländische Kreditinstitute entstünde. Die Bundesanstalt überprüft das Fortbestehen des Anordnungsgrundes mindestens halbjährlich. Die Allgemeinverfügung ist aufzuheben, sobald ihr Anordnungsgrund weggefallen ist. Die Allgemeinverfügung und ihre Aufhebung sind auf der Internetseite der Bundesanstalt und im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Bis zur Bekanntmachung der Aufhebung der Allgemeinverfügung im Bundesanzeiger in das Deckungsregister eingetragene Deckungswerte, deren Deckungsfähigkeit auf der Allgemeinverfügung beruht, dürfen nach Aufhebung der Allgemeinverfügung bis zu ihrer ursprünglichen Fälligkeit, längstens jedoch sechs Monate nach Bekanntmachung der Aufhebung, zur Deckung verwendet werden."
c) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a und 3b eingefügt:
"(3a) Die Bundesanstalt kann für jede Deckungsmasse anordnen, dass eine Pfandbriefbank über Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, jeweils in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, hinausgehende Deckungsanforderungen einhalten muss, sofern eine werthaltige Deckung der Verbindlichkeiten aus im Umlauf befindlichen Pfandbriefen und in Deckung befindlichen Derivategeschäften nicht sichergestellt erscheint. Den Umstand einer Anordnung nach Satz 1 hat die Pfandbriefbank unverzüglich unter Angabe der entsprechenden Höhe der Zusatzanforderung auf ihrer Internetseite bei den nach § 28 zu der betreffenden Pfandbriefgattung veröffentlichten Angaben zu veröffentlichen. Eine Anordnung nach Satz 1 ist aufzuheben, soweit ihr Grund nachweislich entfallen ist, frühestens jedoch drei Monate nach ihrem Erlass.
(3b) Absatz 3a Satz 1 und 2 gilt entsprechend bei im Rahmen der Jahresabschlussprüfung oder von Sonderprüfungen nach § 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes, einschließlich Deckungsprüfungen nach § 3 Absatz 1 Satz 3, festgestellten Mängeln, die die Deckungsrechnung nach Absatz 4, die Deckungsregisterführung nach § 5, die Anforderungen an das Risikomanagement nach § 27, das pfandbriefrechtliche Meldewesen nach § 27a, die Einhaltung der Transparenzvorschriften des § 28, die Angemessenheit der zur Ermittlung der barwertigen sichernden Überdeckung nach der Pfandbrief-Barwertverordnung verwendeten Methoden und Prozesse oder die Angemessenheit der Methoden und Verfahren der Beleihungswertermittlung betreffen. Eine nach Satz 1 getroffene Anordnung ist aufzuheben, wenn die Pfandbriefbank die Behebung des zur Anordnung führenden Mangels zur Überzeugung der Bundesanstalt nachgewiesen hat oder sobald prüferisch festgestellt worden ist, dass der zur Anordnung nach Satz 1 führende Mangel nicht mehr fortbesteht und kein neuer Anordnungsgrund vorliegt."
4. In § 12 Absatz 3 werden nach den Wörtern "erstrecken würde" die Wörter "sowie auf Ansprüche der Pfandbriefbank aus eigenem oder abgetretenem Recht aus einer Versicherung nach § 15" eingefügt.
5. In § 13 Absatz 1 Satz 2 wird nach den Wörtern "in Kanada" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern "in Japan" die Wörter ", in Australien, in Neuseeland oder in Singapur" eingefügt.
6. § 15 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 15 Versicherungspflicht
(1) Auf dem Grundstück aufstehende Gebäude müssen während der gesamten Dauer der Beleihung zumindest in Höhe des Bauwertes gegen die nach Lage und Art des Objektes erheblichen Risiken versichert sein. (2) Erstreckt sich die Hypothek nicht kraft Gesetzes auf die Versicherungsforderung, ist die Beleihung nur zulässig, wenn die Pfandbriefbank durch Vertrag eine entsprechende Sicherheit erhält. | " § 15 Versicherungspflicht
Werden mit dem Grundstück fest verbundene Bauwerke beim Beleihungswert werterhöhend berücksichtigt, muss während der gesamten Dauer der Beleihung sichergestellt sein, dass die Pfandbriefbank im Falle der Beschädigung oder Zerstörung des Bauwerks, sofern dieses nicht wiederhergestellt wird, eine Entschädigungsleistung aus einer Versicherung erhält. Die Versicherung muss mindestens die nach Art und Lage des Objektes erheblichen Schadensrisiken erfassen. Die Höhe der Versicherung muss mindestens Folgendes abdecken:
Die Pfandbriefbank darf die Versicherung für eigene Rechnung nur abschließen, wenn eine Verpflichtung des Darlehensnehmers zum Abschluss einer entsprechenden Versicherung nach Satz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 besteht." |
7. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. bis zu insgesamt 10 Prozent des Gesamtbetrages der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe durch Werte der in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Art sowie durch Geldforderungen gegen die Europäische Zentralbank, gegen Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder gegen geeignete Kreditinstitute im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, sofern die Höhe der Forderungen der Pfandbriefbank bereits beim Erwerb bekannt ist; der Anteil an Geldforderungen gegen ein und dasselbe Kreditinstitut darf nicht höher sein als 2 Prozent des Gesamtbetrages der in Halbsatz 1 genannten Hypothekenpfandbriefe, | "2. bis zu insgesamt 10 Prozent des Gesamtbetrages der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe durch Werte der in § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 bezeichneten Art, durch Geldforderungen gegen die Europäische Zentralbank, gegen Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder gegen Kreditinstitute im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, sofern die Höhe der Forderungen der Pfandbriefbank bereits beim Erwerb bekannt ist, sowie durch das jeweilige Guthaben aus einer Kontoverbindung mit den vorgenannten Stellen; der Anteil an Geldforderungen gegen ein und dasselbe Kreditinstitut darf nicht höher sein als 2 Prozent des Gesamtbetrages der in Halbsatz 1 genannten Hypothekenpfandbriefe," |
b) In Nummer 4 werden nach den Wörtern "nicht beeinträchtigt werden können" ein Semikolon und die Wörter "sofern für das in Deckung befindliche Derivategeschäft keine angemessene Besicherung vorliegt, müssen Kreditinstitute die Bonitätsanforderungen des § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 erfüllen" eingefügt.
c) Folgender Satz wird angefügt:
"Für Nummer 2 gilt § 4 Absatz 1 Satz 4 bis 8 entsprechend."
8. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
aa) In Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "Exportkreditversicherer" die Wörter "nach Artikel 2 der Richtlinie 98/29/EG des Rates vom 7. Mai 1998 zur Harmonisierung der wichtigsten Bestimmungen über die Exportkreditversicherung zur Deckung mittel- und langfristiger Geschäfte (ABl. EG Nr. L 148 S. 22), der die Anforderungen an eine öffentliche Stelle nach Nummer 1 Buchstabe g erfüllt" durch die Wörter "mit Sitz in einem der in Nummer 1 Buchstabe b und d genannten Staaten, sofern die Anforderungen der Nummer 1 Buchstabe g oder Buchstabe h erfüllt sind" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Satz 2 gilt entsprechend für Ansprüche gegen Gewährleistende nach Satz 1 Nummer 2."
b) In Absatz 2 Nummer 2 werden nach den Wörtern "durch Geldforderungen gegen" das Wort "geeignete" durch die Wörter "die Europäische Zentralbank, gegen Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder gegen" ersetzt und wird nach den Wörtern "bereits beim Erwerb bekannt ist" das Semikolon durch die Wörter ", sowie durch das jeweilige Guthaben aus einer Kontoverbindung mit den vorgenannten Stellen;" ersetzt und werden nach den Wörtern "Pfandbriefe sein" die Wörter "; § 4 Absatz 1 Satz 4 bis 8 gilt entsprechend" eingefügt.
9. In § 26 Absatz 1 Nummer 3 und § 26f Absatz 1 Nummer 3 werden jeweils nach den Wörtern "bezeichneten Art" das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt, nach den Wörtern "oder gegen" das Wort "geeignete" gestrichen, nach den Wörtern "bereits beim Erwerb bekannt ist" das Semikolon durch ein Komma ersetzt und die Wörter "sowie durch das jeweilige Guthaben aus einer Kontoverbindung mit den vorgenannten Stellen;" eingefügt und nach dem Wort "sein" die Wörter "; § 4 Absatz 1 Satz 4 bis 8 gilt entsprechend" eingefügt.
10. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:
" § 27a Pfandbriefmeldungen; Verordnungsermächtigung
(1) Die Pfandbriefbank hat der Bundesanstalt innerhalb von zwei Wochen nach Quartalsende auf das Quartalsende bezogen zu jeder Gattung im Umlauf befindlicher Pfandbriefe Meldungen zu den Deckungsmassen, insbesondere zu deren Werthaltigkeit, einzureichen. Die Bundesanstalt kann den Berichtszeitraum für einzelne Pfandbriefbanken oder im Wege der Allgemeinverfügung für einzelne Pfandbriefgattungen auf einen Monat verkürzen, sofern dies die Deckungssituation oder die Marktverhältnisse angemessen erscheinen lassen.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über Inhalt und Umfang und über die zu verwendenden Datenträger, Übertragungswege und Datenformate der Pfandbriefmeldungen erlassen. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Kreditwirtschaft anzuhören. Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen."
11. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 werden nach den Wörtern "und § 26f Absatz 1 Nummer 3" die Wörter "jeweils mit Ausnahme der Werte im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2" eingefügt.
bb) In Nummer 6 werden nach den Wörtern "im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 3" die Wörter "zuzüglich der Werte nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2", nach den Wörtern " § 26 Absatz 1 Nummer 4" die Wörter "zuzüglich der Werte nach § 26 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2" und nach den Wörtern "sowie § 26f Absatz 1 Nummer 4" die Wörter "zuzüglich der Werte nach § 26f Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter "den durchschnittlichen, anhand des Beleihungswerts gewichteten Beleihungsauslauf;" durch die Wörter "der durchschnittliche, anhand des Betrags der zur Deckung verwendeten Forderungen gewichtete Beleihungsauslauf;" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:
"1. die Verteilung mit den nennwertig als Deckung in Ansatz gebrachten Beträgen nach ihrer Höhe in Stufen bis zu 10 Millionen Euro, von mehr als 10 Millionen Euro bis zu 100 Millionen Euro und von mehr als 100 Millionen Euro, jeweils bezogen auf einen Schuldner oder eine gewährleistende Stelle;".
bb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2, die Wörter "vollen" und "voll" werden gestrichen und nach den Wörtern "gewährleistet ist" werden die Wörter "sowie danach, ob eine Gewährleistung aus Gründen der Exportförderung gewährt wurde" eingefügt.
cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 Buchstabe c wird das Wort "sowie" gestrichen.
bbb) Der Nummer 2 wird folgende Nummer 2 vorangestellt:
"2. der Gesamtbetrag der mindestens 90 Tage rückständigen Leistungen auf diese Forderungen sowie der Gesamtbetrag dieser Forderungen, soweit der jeweilige Rückstand mindestens 5 Prozent der Forderung beträgt, sowie".
ccc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "Satz 1 Nr. 2" durch die Wörter "Satz 1 Nummer 3" ersetzt.
12. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter "und fristgerechte" durch das Wort "vertragsgemäße" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter "und fristgerechten" durch das Wort "vertragsgemäßen" ersetzt.
13. § 36a Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Trifft eine Übertragungsanordnung nach § 48a des Kreditwesengesetzes Bestimmungen zur teilweisen oder vollständigen Übertragung des Pfandbriefgeschäfts, ist die Übertragung abweichend von § 48g Absatz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes nach Maßgabe der §§ 30 bis 36 zu vollziehen. | "Trifft die Abwicklungsbehörde bei einer Übertragung im Sinne des § 107 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes Bestimmungen zur teilweisen oder vollständigen Übertragung des Pfandbriefgeschäfts, ist die Übertragung abweichend von § 114 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes nach Maßgabe der §§ 30 bis 36 zu vollziehen." |
14. In § 37 werden die Wörter " § 3 Satz 2 und 3," durch die Wörter " § 3 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2, § 4 Absatz 3a und 3b," ersetzt und werden nach der Angabe " § 7 Abs. 3 Satz 2," die Wörter " § 27a Absatz 1 Satz 2," eingefügt.
15. In § 45 Satz 1 wird die Angabe " § 15 Abs. 1 " durch die Wörter " § 15 Satz 3 Nummer 1 " ersetzt.
16. Folgender § 54 wird angefügt:
" § 54 Übergangsvorschrift zum BRRD-Umsetzungsgesetz
§ 28 Absatz 1 bis 4 dieses Gesetzes in der ab dem 19. Dezember 2014 geltenden Fassung ist erstmals auf das am 1. April 2015 beginnende Quartal, bei Anwendung des § 28 Absatz 5 erstmals auf das am 1. April 2016 beginnende Quartal, anzuwenden. § 28 Absatz 1 bis 4 in der bis zum 18. Dezember 2014 geltenden Fassung ist letztmalig auf das am 31. März 2015 endende Quartal und § 28 Absatz 5 ist in Bezug auf § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6, Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, Absatz 3 Nummer 1 und 2 letzter Satzteil sowie auf Absatz 4 Nummer 2 in der bis zum 18. Dezember 2014 geltenden Fassung letztmalig auf das am 31. März 2016 endende Quartal anzuwenden. § 27a Absatz 1 ist erst mit Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 27a Absatz 2 Satz 1 anzuwenden."
Artikel 5
Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
Das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 7 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 3c folgende Angabe eingefügt:
" § 3d Deckung der Kosten der Anstalt; Verordnungsermächtigung".
2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern "im Sinne des § 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes" die Wörter "in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung" eingefügt.
b) In Satz 2 werden nach den Wörtern "des Körperschaftsteuergesetzes" die Wörter "in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung" und nach den Wörtern "im Sinne des § 5 Absatz 1 des Restrukturierungsfondsgesetzes" die Wörter "in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung" eingefügt.
3. § 3a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt:
"(2b) Die Anstalt nimmt auch die ihr auf der Grundlage des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sowie der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. Nr. L 225 vom 30.07.2014 S. 1) übertragenen Aufgaben wahr."
b) In Absatz 5 werden die Sätze 3 bis 5
Die Kosten der Anstalt trägt der Bund, soweit ihr diese nicht gemäß § 11 Satz 3 des Restrukturierungsfondsgesetzes aus den Mitteln des Restrukturierungsfonds erstattet werden. Die Anstalt ist berechtigt, von Unternehmen des Finanzsektors, die eine Stabilisierungsmaßnahme nach den nach den §§ 6, 7 bis 8a beantragen, die Erstattung von Kosten auf der Grundlage einer Verpflichtungserklärung oder eines Vertrages zu verlangen oder diese durch Verwaltungsakt festzusetzen. Zu den Kosten gehören auch Kosten Dritter, derer sich die Anstalt gemäß Satz 1 bedient.
aufgehoben.
c) In Absatz 6 Satz 3 werden nach den Wörtern "ihre Vertretung" das Komma sowie die Wörter "die Erstattung von Kosten" gestrichen.
4. § 3b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 3 werden nach den Wörtern "die Zentralnotenbanken" die Wörter "einschließlich der Europäischen Zentralbank" eingefügt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "und zur Erhebung von Beiträgen nach § 12 des Restrukturierungsfondsgesetzes" durch die Wörter ", zur Erhebung von Beiträgen nach den §§ 12 bis 12c des Restrukturierungsfondsgesetzes und zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz sowie der Verordnung (EU) Nr. 806/2014" ersetzt.
bb) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Die Anstalt ist berechtigt, Informationen im Sinne von Satz 1 auch bei der Europäischen Zentralbank anzufragen. Im Übrigen richtet sich der Informationsaustausch mit der Europäischen Zentralbank und anderen Behörden der Europäischen Union sowie anderer Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG , 2002/47/EG , 2004/25/EG, 2005/56/EG , 2007/36/EG , 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 190), der Verordnung (EU) Nr. 806/2014, der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63), der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. Nr. L 141 vom 14.05.2014 S. 1) sowie den sonstigen auf Grundlage der vorgenannten Verordnungen und Richtlinien ergangenen Rechtsakte."
5. Nach § 3c wird folgender § 3d eingefügt:
" § 3d Deckung der Kosten der Anstalt; Verordnungsermächtigung
(1) Die Kosten der Anstalt werden durch eigene Einnahmen der Anstalt nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 gedeckt und im Übrigen durch den Bund getragen. Zu den Kosten der Anstalt gehören die Personal- und Sachkosten sowie die Kosten Dritter, derer sich die Anstalt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bedient.
(2) Die Anstalt kann für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Rahmen ihrer Aufgaben Gebühren in Höhe von bis zu 500.000 Euro erheben.
(3) Die Anstalt kann für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Rahmen ihrer Aufgaben die Erstattung der entstehenden Kosten, die nicht bereits in eine Gebühr gemäß Absatz 2 einbezogen sind, verlangen. Die Erstattung von Kosten, die der Anstalt aus Koordinations- und Überwachungstätigkeiten für die Abwicklungsanstalten entstehen, bestimmt sich nach § 8a Absatz 1 Satz 7. Die Erstattung von Kosten, die im Zusammenhang mit der Beendigung, Umstrukturierung, Refinanzierung, Übertragung, Veräußerung oder Änderung von im Zusammenhang mit einer Rekapitalisierung erworbenen Beteiligungen entstehen, bestimmt sich nach § 20 Absatz 2 bis 4 des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes.
(4) Soweit die Kosten der Anstalt, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, dem Restrukturierungsfondsgesetz sowie der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 anfallen, nicht bereits durch im Zusammenhang mit diesen Aufgaben stehende Einnahmen gemäß den Absätzen 2 und 3 oder durch sonstige im Zusammenhang mit diesen Aufgaben stehende Einnahmen gedeckt sind, sind sie anteilig nach einem Verteilungsschlüssel auf die Institute im Sinne von § 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 6 umzulegen. Zu den umzulegenden Kosten gehört auch ein angemessener Anteil an den Gemeinkosten der Anstalt.
(5) Gebühren, Kostenerstattungen und Kostenumlagen werden von Amts wegen schriftlich durch Verwaltungsakt festgesetzt. Die Festsetzung von Gebühren und Kostenerstattungen kann zusammen mit der Sachentscheidung erfolgen. Die Erstattung von Kosten kann auch auf der Grundlage einer Verpflichtungserklärung oder eines Vertrages verlangt werden.
(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über
Die Bundesregierung kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Anstalt übertragen.
(7) In der Rechtsverordnung nach Absatz 6 kann bestimmt werden, dass sie auch auf die bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden ist, soweit in diesem Zeitpunkt die Gebühr oder Kostenerstattung nicht bereits festgesetzt ist.
(8) Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages sind über Erlass und Änderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 6 unverzüglich zu unterrichten."
6. In § 5a Satz 4 wird die Angabe "1. Januar 2013" durch die Angabe "1. Januar 2015" ersetzt.
7. In § 6 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "31. Dezember 2014" durch die Angabe "31. Dezember 2015" ersetzt.
8. § 6a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "1. Januar 2013" durch die Angabe "1. Januar 2015" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe "30. September 2012" durch die Angabe "31. Mai 2014" ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Im Satzteil vor Satz 2 wird die Angabe "31. Dezember 2011" durch die Angabe "31. Dezember 2013" und die Angabe "30. September 2012" durch die Angabe "31. Mai 2014" ersetzt.
bbb) In Satz 2 wird die Angabe "30. September 2012" durch die Angabe "31. Mai 2014" ersetzt.
cc) In Nummer 4 wird die Angabe "30. September 2012" durch die Angabe "31. Mai 2014" ersetzt.
c) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe "1. Januar 2013" durch die Angabe "1. Januar 2015" ersetzt.
9. In § 6b Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 wird die Angabe "1. Januar 2013" durch die Angabe "1. Januar 2015" ersetzt.
10. In § 6c Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "1. Januar 2013" durch die Angabe "1. Januar 2015" ersetzt.
11. In § 8 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "1. Oktober 2012" durch die Angabe "1. Juni 2014" ersetzt.
12. § 8a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 bis 3 wird jeweils die Angabe
"30. September 2012" durch die Angabe "31. Mai 2014" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 8 werden die Wörter "vom 20. Oktober 2008 (eBAnz. AT1 23 2008 V1)" durch die Wörter "in der am 1. Januar 2015 geltenden Fassung" ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe " §§ 25f bis 25l" durch die Angabe " §§ 25g bis 25m", die Angabe "47" durch die Angabe "46g" und die Angabe "48" durch die Angabe "46h" ersetzt.
13. § 8b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter "bis zum 30. September 2012 erworbene Risikopositionen" durch die Wörter "Risikopositionen, die bis zum 31. Mai 2014 erworben wurden," ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Satz 1 und 4 bis 6" durch die Wörter "Satz 1, 4 und 5" ersetzt.
14. Nach § 10 Absatz 2c wird folgender Absatz 2d eingefügt:
"(2d) Bei einem Unternehmen des Finanzsektors, das Stabilisierungsmaßnahmen gemäß den §§ 6 bis 8a in Anspruch nimmt, sollen Vertreter der Anstalt als Sachverständige oder Auskunftspersonen im Sinne des § 109 Absatz 1 Satz 2 des Aktiengesetzes zu den Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse hinzugezogen werden, soweit über Gegenstände beraten wird, bei denen eine Beteiligung von Vertretern der Anstalt als Sachverständige oder als Vertreter der Eigentümerinteressen des Bundes zweckdienlich erscheint. Die Anstalt kann die Teilnahme ihrer Vertreter an solchen Sitzungen verlangen, soweit über Gegenstände beraten wird, die Auswirkungen auf Stabilisierungsmaßnahmen haben können."
15. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "31. Dezember 2014" durch die Angabe "31. Dezember 2015" ersetzt.
b) In Absatz 1a wird die Angabe "31. Dezember 2014" durch die Angabe "31. Dezember 2015" und die Angabe "31. Dezember 2012" durch die Angabe "31. Dezember 2014" ersetzt.
c) In Absatz 1b Satz 3 wird die Angabe "30. September 2012" durch die Angabe "31. Mai 2014" ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Kreditinstitute-Reorganisationsgesetzes
Das Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900), das durch Artikel 2 Absatz 75 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 4 Satz 1 wird nach der Angabe "46" das Komma durch das Wort "oder" ersetzt, werden die Wörter "oder den §§ 48a bis 48m des Kreditwesengesetzes" gestrichen und werden nach den Wörtern "angeordnet wird" die Wörter "oder eine Abwicklungsanordnung im Sinne des § 77 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes ergeht" eingefügt.
2. In § 7 Absatz 2 werden die Wörter "eine Bestandsgefährdung des Kreditinstituts nach § 48b Absatz 1 des Kreditwesengesetzes vorliegt, die zu einer Systemgefährdung nach § 48b Absatz 2 des Kreditwesengesetzes führt" durch die Wörter "die Voraussetzungen für eine Abwicklungsanordnung im Sinne des § 77 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes vorliegen" ersetzt.
3. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter " § 48e Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter " § 136 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 und 5 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes" ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter " § 48k Absatz 2 Satz 3 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter " § 110 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter " § 48c Absatz 5 und § 48f Absatz 2 und 3 Satz 2 sowie Absatz 4 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter " § 115 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "entsprechend § 48f Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter "im Sinne des Absatzes 2 Satz 2" ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter " § 48h Absatz 2 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter " § 141 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes" ersetzt.
4. In § 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird nach der Angabe "46" das Komma durch das Wort "oder" ersetzt, werden die Wörter "oder den §§ 48a bis 48m" gestrichen und werden nach dem Wort "anordnet" die Wörter "oder eine Abwicklungsanordnung im Sinne des § 77 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes ergeht" eingefügt.
Artikel 7
Änderung der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung
In § 4 Absatz 1 Satz 1 der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung vom 20. Oktober 2008 (eBAnz AT123 2008 V1), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2777) geändert worden ist, wird die Angabe "1. Oktober 2012" durch die Angabe "1. Juni 2014" ersetzt.
Artikel 8
Änderung der Genossenschaftsregisterverordnung
In § 26 Nummer 6 Doppelbuchstabe cc der Genossenschaftsregisterverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2268), die zuletzt durch Artikel 13 Absatz 19 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Umwandlungsgesetz" die Wörter "und nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz" eingefügt.
Artikel 9
Änderung der Handelsregisterverordnung
In § 43 Nummer 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee der Handelsregisterverordnung vom 12. August 1937 (RMBl. S. 515), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Umwandlungsgesetz" die Wörter "und nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz" eingefügt.
Artikel 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Artikel 1 § 19 Absatz 3, § 30 Absatz 2, § 36 Absatz 4, § 41 Absatz 4, § 42 Absatz 4, § 45 Absatz 2, § 59 Absatz 10, § 63 Absatz 3, §§ 76, 98 Absatz 3, § 126 Absatz 5 und § 132 Absatz 2, Artikel 2 Nummer 2 bis 15, 17 bis 22 und 31, Artikel 3 Nummer 15 in Bezug auf die Verordnungsermächtigung nach § 12g des Restrukturierungsfondsgesetzes, Artikel 4 Nummer 1 bis 11, 13 und 14 und Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe a, b Doppelbuchstabe bb, Nummer 5 in Bezug auf die Verordnungsermächtigung nach § 3d des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes und Nummer 14 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2015 in Kraft.
(3) Artikel 1 § 146 Absatz 6 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 74 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 190) in Kraft treten; das Bundesministerium der Finanzen gibt diesen Tag im Bundesgesetzblatt bekannt.
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*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG , 2002/47/EG , 2004/25/EG , 2005/56/EG , 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 84) sowie der Anpassung an die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63).
ID 142531
ENDE
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