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Gesetz zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften zur Durchsetzung des Verbraucherschutzes
Vom 7.Januar 2015
(BGBl. I Nr. 1 vom 15.01.2015 S. 2; 18.07.2016 S. 1666 16)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes
Das EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 51 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter ", die zuletzt durch Artikel 3 der Richtlinie 2009/136/EG (ABl. Nr. L 337 vom 18.12.2009 S. 11) geändert worden ist" durch die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
b) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. dem in Nummer 15 des Anhanges der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union und den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften. | "2. den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union und nach den in ihrem Rahmen oder zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften." |
2. In § 2 Nummer 1 werden in dem Satzteil vor Buchstabe a und in Buchstabe b jeweils die Wörter "Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" durch die Wörter "Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" ersetzt.
3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist - auch in Fällen des § 2 Nummer 2 bis 6 - Zentrale Verbindungsstelle im Sinne des Artikels 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004. | "(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ist Zentrale Verbindungsstelle im Sinne des Artikels 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004." |
4. In § 7 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe " § 2 Nr. 1 oder 2" durch die Angabe " § 2 Nummer 2" ersetzt.
5. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 4 und 5 werden jeweils die Wörter "Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" und die Wörter "Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter "Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.
b) In Absatz 6 wird die Angabe " § 2 Nummer 1, 2, 3" durch die Angabe " § 2 Nummer 2, 3" ersetzt.
6. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 zu übertragen, soweit weitere Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Unionin den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 einbezogen worden sind. | "Soweit weitere Rechtsakte der Europäischen Union in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 einbezogen worden sind, wird das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ermächtigt, die Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf sich zu übertragen." |
b) In Absatz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" ersetzt.
Artikel 2 16
Weitere Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes
(gültig ab 14.08.2018)
§ 11 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 3 werden die Wörter "Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" und die Wörter "Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter "Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.
2. Absatz 6 wird Absatz 4 und die Wörter "Absatz 4 und 5" werden jeweils durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des BVL-Gesetzes
Das BVL-Gesetz vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, 3084), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 5 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden die Wörter "Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) wird" durch die Wörter "Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) ist" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 und 3
(2) Das Bundesamt wird, unbeschadet der Zuständigkeiten sonstiger Einrichtungen des Bundes zum Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher, insbesondere auf folgenden Gebieten tätig:
- Zusammenarbeit mit Behörden anderer Staaten zur Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (ABl. Nr. L 364 vom 09.12.2004 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
- Aufgaben nach Artikel 21 der Richtlinie 2006/ 123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36),
- Mitarbeit in internationalen Netzwerken und Organisationen, um den Schutz der wirtschaftlichen Interessen von Verbraucherinnen und Verbrauchern zu fördern.
(3) Dem Bundesamt kann zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 durch das Bundesministerium durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Befugnis zum Verkehr mit den zuständigen Behörden und sonstigen Einrichtungen im Ausland übertragen werden.
werden aufgehoben.
b) Die Absätze 4 bis 10 werden die Absätze 2 bis 8.
3. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter " § 2 Absatz 1 und 2" durch die Angabe " § 2 Absatz 1 " ersetzt.
Artikel 4
Änderung der BVL-Übertragungsverordnung
Die BVL-Übertragungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 2009 (BGBl. I S. 1220), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Juli 2014 (BGBl. I S. 1054) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird das Komma am Ende gestrichen.
b) Nummer 7
7. mit den zuständigen Behörden und sonstigen Eichrichtungen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie Drittländern zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Absatz 1a Nummer 2 und 3 des BVL-Gesetzes.
wird aufgehoben.
2. In § 2 werden die Wörter "Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt.
Artikel 5
Änderung der BVL-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzgebührenverordnung
Die BVL-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzgebührenverordnung vom 17. April 2013 (BGBl. I S. 923) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
VSchDG-BVLGebV - BVL-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzgebührenverordnung Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach dem EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz | "Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz nach dem EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz". |
2. In § 1 Satz 1 werden die Wörter "Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" durch die Wörter "Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" und die Wörter "die Verordnung (EU) Nr. 954/2011 vom 14. September 2011 (ABl. Nr. L 259 vom 04.10.2011 S. 1)" durch die Wörter "Artikel 22 der Richtlinie 2013/11/EU (ABl. Nr. L 165 vom 18.06.2013 S. 63)" ersetzt.
Artikel 6
Aufhebung von Rechtsvorschriften
(1) Die EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz-Ermächtigungsübertragungsverordnung vom 29. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3469) wird aufgehoben.
(2) Die VSchDG-BVL-Übertragungsverordnung vom 1. September 2010 (BGBl. I S. 1259), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 146) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
16 Artikel 2 tritt am 14. August 2018 in Kraft.
ENDE |