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Änderungstext

Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes

Vom 18. Juli 2016
(BGBl. I Nr. 35 vom 22.07.2016 S. 1666; 10.03.2017 S. 410 17; 27.06.2017 S. 1947 17a; 30.06.2017 S. 2147 17; 17.07.2017 S. 2615 17a; 11.06.2019 S. 754 19; 25.06.2020 S. 1474 20; 03.06.2021 S. 1465 21; 09.07.2021 S. 2570 21a; 16.07.2021 S. 3079 21b; 21.07.2021 S. 3182 21c)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundesgebührengesetzes

Das Bundesgebührengesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. März 2016 (BGBl. I S. 518) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 23 Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Absätze 2 bis 7 finden keine Anwendung
  1. für die in Artikel 3 des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geänderten Regelungen nach dem 14. August 2016 und
  2. für die in Artikel 4 des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geänderten Regelungen nach dem 14. August 2018.
"Die Absätze 2 bis 7 finden keine Anwendung
  1. für die durch Artikel 3 des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geänderten Regelungen nach dem 1. Oktober 2019 und
  2. für die durch Artikel 4 des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geänderten Regelungen nach dem 1. Oktober 2021."

2. In § 24 wird die Angabe "14. August 2018"durch die Angabe "1. Oktober 2021 " ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes

Die Artikel 3, 4 und 5 Absatz 2 und 3 des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1324) geändert worden ist, werden aufgehoben.

Artikel 3
Anpassung gebührenrechtlicher Vorschriften an das Bundesgebührengesetz im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern

(1) Die BSI-Kostenverordnung vom 3. März 2005 (BGBl. I S. 519), die durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(2) Die BDBOS-Kostenverordnung vom 27. April 2012 (BGBl. I S. 998), die durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(3) § 18 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 3

(3) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Verfahren zur Anerkennung der Laufbahnbefähigung nach Absatz 1 erhebt die zuständige Behörde zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren und Auslagen.

wird aufgehoben.

2. Absatz 4 wird Absatz 3 und die Wörter "sowie die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren nach Absatz 3" werden gestrichen.

3. Absatz 5 wird Absatz 4.

(4) Die Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung vom 23. November 2009 (BGBl. I S. 3824), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Januar 2016 (BGBl. I S. 6) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 9 wie folgt gefasst:

altneu
§ 9 Gebühren" § 9 (weggefallen)".

2. § 9

§ 9 Gebühren 13 * 16a

Für die Entscheidung über den Antrag sowie für die Durchführung einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs erhebt das Bundesverwaltungsamt oder die nach § 4 Absatz 2 beauftragte Behörde bei der Antragstellerin oder dem Antragsteller eine Gebühr in Höhe von jeweils 60 Euro.

wird aufgehoben.

(5) Das Bundesdisziplinargesetz vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 37 Absatz 5

(5) Das behördliche Disziplinarverfahren ist gebührenfrei.

wird aufgehoben.

2. In § 44 Absatz 4 wird die Angabe "und 5" gestrichen.

(6) § 10 Absatz 3 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2408) geändert worden ist,

(3) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und nach den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem mit den Leistungen verbundenen Verwaltungsaufwand. Das Bundesministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Gebührensätze und die Auslagen.

wird aufgehoben.

(7) § 24 des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 8 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist,

§ 24 Gebühren und Auslagen 13a 13b

(1) Gebühren und Auslagen erheben zur Deckung des Verwaltungsaufwands

  1. die zuständige Behörde für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den §§ 17, 19 Absatz 2 und § 20 Absatz 3 sowie
  2. der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit für die Erteilung des Zertifikats nach § 18 Absatz 3 Nummer 4.

(2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände nach Absatz 1 und die Gebührensätze näher zu bestimmen und dabei Fest- oder Zeitgebühren, vorzusehen. In der Rechtsverordnung kann die Erstattung von Auslagen abweichend von § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes geregelt werden. Ermäßigungen und Befreiungen von Gebühren und Auslagen können zugelassen werden.

wird aufgehoben.

(8) Die De-Mail-Kostenverordnung vom 9. Februar 2012 (BGBl. I S. 267), die durch Artikel 2 Absatz 11 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(9) Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 27 Absatz 4

(4) Für die Datenübermittlung können Gebühren zur Deckung des Verwaltungsaufwands erhoben und eine Erstattung von Auslagen verlangt werden.

wird aufgehoben.

2. § 40 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Absatz 2

(2) Das Bundesministerium des Innern kann ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Einzelheiten über die Festsetzung von Gebühren und die Erstattung von Auslagen für die Datenübermittlung nach § 27 bestimmen

wird aufgehoben.

(10) § 33f Absatz 2 Nummer 2 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
2. das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und mit Zustimmung des Bundesrates
  1. das Verfahren des Bundeskriminalamtes bei der Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen regeln und
  2. Vorschriften über die Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundeskriminalamtes erlassen.
"2. das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren des Bundeskriminalamtes bei der Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen regeln."

(11) § 6 der Verordnung zur Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1995 (BGBl. I S. 510), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 12 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(12) Die Kostenverordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1990 (BGBl. I S. 780), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Januar 2000 (BGBl. I S. 38) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(13) Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 288 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 50 wie folgt gefasst:

altneu
" § 50 (weggefallen)".

2. § 50

§ 50 Gebühren und Auslagen

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften werden Gebühren und Auslagen erhoben.

(2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie für den Bereich der Bundesverwaltung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungens verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird. Bei begünstigenden Leistungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. Soweit der Gegenstand der Gebühr in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36) fällt, findet Satz 3 keine Anwendung; inländische Gebührenschuldner dürfen hierdurch nicht benachteiligt werden.

(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass die für die Prüfung oder Untersuchung zulässige Gebühr auch erhoben werden darf, wenn die Prüfung oder Untersuchung ohne Verschulden der prüfenden oder untersuchenden Stelle und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers oder Antragstellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnte oder abgebrochen werden musste. In der Rechtsverordnung können ferner die Gebühren- und Auslagenbefreiung, die Gebührengläubigerschaft, die Gebührenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Gebührenerhebung abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden.

wird aufgehoben.

(14) § 37 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch Artikel 626 Absatz 4 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,

§ 37 Gebühren und Auslagen

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben.

(2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, für den Bereich der Bundesverwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze zu bestimmen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird. Bei begünstigenden Leistungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. Soweit der Gegenstand der Gebühr in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36) fällt, findet Satz 3 keine Anwendung; inländische Gebührenschuldner dürfen hierdurch nicht benachteiligt werden.

(3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass die für die Prüfung oder Untersuchung zulässige Gebühr auch erhoben werden darf, wenn die Prüfung oder Untersuchung ohne Verschulden der prüfenden oder untersuchenden Stelle und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers oder Antragstellers zum festgesetzten Termin nicht stattfinden konnte oder abgebrochen werden musste. In der Rechtsverordnung können ferner die Gebühren- und Auslagenbefreiung, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Gebührenerhebung abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden.

wird aufgehoben.

(15) Die Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 216), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juni 2005 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(16) Das Beschussgesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4003), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 17 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 16 wie folgt gefasst:

altneu
" § 16 (weggefallen)".

2. § 16

§ 16 Gebühren und Auslagen

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften werden Gebühren und Auslagen erhoben.

(2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, für den Bereich der Bundesverwaltung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden.

(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass die für die Prüfung oder Untersuchung zulässige Gebühr auch erhoben werden darf, wenn die Prüfung oder Untersuchung ohne Verschulden der prüfenden oder untersuchenden Stelle und ohne ausreichende Entschuldigung des Antragstellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnte oder abgebrochen werden musste. In der Rechtsverordnung können ferner die Gebühren- und Auslagenbefreiung, die Gebührengläubigerschaft, die Gebührenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Gebührenerhebung abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden

wird aufgehoben.

§ 22 Absatz 7

(7) Bis zum Inkrafttreten einer Kostenverordnung zu diesem Gesetz findet die Kostenverordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1990 (BGBl. I S. 780), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. Januar 2000 (BGBl. I S. 38), sinngemäß Anwendung.

wird aufgehoben.

Artikel 4 17a 19 21 21a 21b
Anpassung gebührenrechtlicher Vorschriften an das Bundesgebührengesetz zum 1. Oktober 2021 sowie Änderung von Regelungen für die Gebührenerhebung der Länder

(1) In § 34 Nummer 8 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni 2015 (BGBl. I S. 970) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Auslandskostengesetz" die Wörter "in der bis zum 1. Oktober 2021 geltenden Fassung" eingefügt.

(2) Die Kostenverordnung für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2010 (BGBl. I S. 331), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(3) § 6 des BGA-Nachfolgegesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(4) Die Gesundheitseinrichtungen-Kostenverordnung vom 29. April 1996 (BGBl. I S. 665), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(5) § 6 des BVL-Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, 3084), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(6) Die Verordnung über die Kosten des Verfahrens im Rahmen der Festsetzung der Rückstandshöchstgehalte in Lebens- und Futtermitteln vom 19. März 2009 (BGBl. I S. 648), die durch Artikel 2 Absatz 19 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(7) Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Mai 2016 (BGBl. I S. 1282) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 25 wie folgt gefasst:

altneu
" § 25 (weggefallen)".

2. § 25

§ 25 Gebühren und Auslagen

(1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erhebt für seine individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Gebühren und Auslagen.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.

wird aufgehoben.

(8) Die Betäubungsmittel-Kostenverordnung vom 30. Juni 2009 (BGBl. I S. 1675), die durch Artikel 2 Absatz 21 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(9) § 15 des Grundstoffüberwachungsgesetzes vom 11. März 2008 (BGBl. I S. 306), das zuletzt durch Artikel 51 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,

§ 15 Gebühren und Auslagen

(1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann für die in Artikel 3 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und Artikel 26 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 bezeichneten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen Gebühren zur Deckung des Verwaltungsaufwands sowie Auslagen erheben.

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Enegie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und Gebühren nach Absatz 1 zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Das Bundesgebührengesetz ist nach Maßgabe von Artikel 3 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und Artikel 26 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 anzuwenden.

wird aufgehoben.

(10) Die Grundstoff-Kostenverordnung vom 30. Juni 2009 (BGBl. I S. 1678), die durch Artikel 2 Absatz 23 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(11) Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 33 Aufwendungsersatz und Entgelte".

b) Die Absätze 1 und 2

(1) Die zuständige Bundesoberbehörde erhebt für die Entscheidungen über die Zulassung, über die Genehmigung von Gewebezubereitungen, über die Genehmigung von Arzneimitteln für neuartige Therapien, über die Freigabe von Chargen, für die Bearbeitung von Anträgen, für die Tätigkeit im Rahmen der Sammlung und Bewertung von Arzneimittelrisiken, für das Widerspruchsverfahren gegen einen auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verwaltungsakt oder gegen die auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 oder § 39 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder § 39d Absatz 9 erfolgte Festsetzung von Gebühren und Auslagen sowie für andere individuell zurechenbare öffentliche Leistungen einschließlich selbständiger Beratungen und selbständiger Auskünfte, soweit es sich nicht um mündliche und einfache schriftliche Auskünfte im Sinne des § 7 Nummer 1 des Bundesgebührengesetzes handelt, nach diesem Gesetz und nach der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 Gebühren und Auslagen.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und, soweit es sich um zur Anwendung bei Tieren bestimmte Arzneimittel handelt, auch mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze sowie die Erstattung von Auslagen auch abweichend von den Regelungen des Verwaltungskostengesetzes vorzusehen. Die Höhe der Gebühren für die Entscheidungen über die Zulassung, über die Genehmigung von Gewebezubereitungen, über die Genehmigung von Arzneimitteln für neuartige Therapien, über die Freigabe von Chargen sowie für andere individuell zurechenbare öffentliche Leistungen bestimmt sich jeweils nach dem Personal- und Sachaufwand, zu dem insbesondere der Aufwand für das Zulassungsverfahren, bei Sera, Impfstoffen und Allergenen auch der Aufwand für die Prüfungen und für die Entwicklung geeigneter Prüfungsverfahren gehört. Die Höhe der Gebühren für die Entscheidung über die Freigabe einer Charge bestimmt sich nach dem durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand daneben ist die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Freigabe für den Gebührenschuldner angemessen zu berücksichtigen.

werden aufgehoben.

c) Absatz 3 wird Absatz 1 und nach der Angabe " § 33 Absatz 1 " werden die Wörter "in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt.

d) Absatz 4 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:

altneu
(2) Soweit ein Widerspruch nach Absatz 1 erfolgreich ist, werden notwendige Aufwendungen im Sinne von § 80 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bis zur Höhe der in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 oder § 39 Abs. 3 Satz 1 oder § 39d Abs. 9 für die Zurückweisung eines entsprechenden Widerspruchs vorgesehenen Gebühren, bei Rahmengebühren bis zu deren Mittelwert, erstattet."(2) Wenn ein Widerspruch gegen einen auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verwaltungsakt oder gegen die Festsetzung von Gebühren für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach diesem Gesetz erfolgreich ist, werden notwendige Aufwendungen im Sinne von § 80 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bis zur Höhe der für die Zurückweisung eines entsprechenden Widerspruchs vorgesehenen Gebühren, bei Rahmengebühren bis zu deren Mittelwert, erstattet."

e) Absatz 5 wird Absatz 3 und in Satz 3 werden die Wörter "findet Absatz 2 Satz 3" durch die Wörter "finden die für Gebühren geltenden Regelungen" ersetzt.

f) Absatz 6 wird Absatz 4.

2. In § 39 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter " die Gebühren und Auslagen und" gestrichen.

3. § 39d Absatz 9

(9) Das Bundesministerium wird ermächtigt, für traditionelle pflanzliche Arzneimittel entsprechend den Vorschriften der Zulassung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Gebühren und Auslagen der Registrierung zu erlassen. Die Rechtsverordnung ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind.

und § 105b

Der Anspruch auf Zahlung von Gebühren und Auslagen, die nach § 33 Abs. 1 in Verbindung mit einer nach § 33 Abs. 2 oder einer nach § 39 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung für die Verlängerung der Zulassung oder die Registrierung eines Fertigarzneimittels im Sinne des § 105 Abs. 1 zu erheben sind, verjährt mit Ablauf des vierten Jahres nach der Bekanntgabe der abschließenden Entscheidung über die Verlängerung der Zulassung oder die Registrierung an den Antragsteller

(12) Die AMG-Kostenverordnung vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2510), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. März 2015 (BGBl. I S. 195, 1007) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(13) Das Gentechnikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), das zuletzt durch Artikel 55 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 24 wie folgt gefasst:

altneu
§ 24 Gebühren, Auslagen und Aufwendungen" § 24 (weggefallen)".

2. Dem § 4 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Die Länder haben die bei der Kommission im Rahmen des Anzeige-, Anmelde- und Genehmigungsverfahrens entstehenden Aufwendungen zu erstatten. Die Aufwendungen werden im Einzelfall festgesetzt; dabei können nach dem durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand ermittelte feste Sätze oder Rahmensätze zugrunde gelegt werden."

3. § 24

§ 24 Gebühren, Auslagen und Aufwendungen

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sind Gebühren und Auslagen zu erheben. Von der Zahlung von Gebühren und Auslagen sind außer den in § 8 Absatz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes bezeichneten Rechtsträgern die als gemeinnützig anerkannten Forschungseinrichtungen befreit.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebühren durch feste Sätze, Rahmensätze oder nach dem Wert des Gegenstandes näher zu bestimmen.

(3) Für die durch die Länder zu erhebenden Kosten gilt Landesrecht; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Länder haben die bei der Kommission im Rahmen des Anzeige-, Anmelde- und Genehmigungsverfahrens entstehenden Aufwendungen zu erstatten. Die Aufwendungen werden im Einzelfall festgesetzt; dabei können nach dem durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand ermittelte feste Sätze oder Rahmensätze zugrunde gelegt werden.

(4) Die bei der Erfüllung von Auskunfts- und Duldungspflichten im Rahmen von Anmelde- und Genehmigungsverfahren und Überwachung entstehenden eigenen Aufwendungen des Betreibers sind nicht zu erstatten.

wird aufgehoben.

4. Nach § 25 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

"(4a) Die bei der Erfüllung von Auskunfts- und Duldungspflichten im Rahmen von Anmelde- und Genehmigungsverfahren und im Rahmen von Überwachungen entstehenden eigenen Aufwendungen des Betreibers sind nicht zu erstatten."

(14) Die Bundeskostenverordnung zum Gentechnikgesetz vom 9. Oktober 1991 (BGBl. I S. 1972), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 28 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(15) § 7 des Stammzellgesetzes vom 28. Juni 2002 (BGBl. I S. 2277), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 16 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Absätze 2 und 3

(2) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz sind Gebühren und Auslagen zu erheben. Von der Zahlung von Gebühren sind außer den in § 8 Absatz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes bezeichneten Rechtsträgern die als gemeinnützig anerkannten Forschungseinrichtungen befreit.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Dabei ist die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für die Gebührenschuldner angemessen zu berücksichtigen. In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass eine Gebühr auch für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung erhoben werden kann, die nicht zu Ende geführt worden ist, wenn die Gründe hierfür von demjenigen zu vertreten sind, der die Amtshandlung veranlasst hat.

werden aufgehoben.

2. Absatz 4 wird Absatz 2.

(16) Die Kostenverordnung zum Stammzellgesetz vom 28. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3115), die durch Artikel 2 Absatz 30 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(17) Das Gendiagnostikgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529, 3672), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 18 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 24 wie folgt gefasst:

altneu
§ 24 Gebühren und Auslagen" § 24 (weggefallen)".

2. § 24

§ 24 Gebühren und Auslagen

(1) Das Robert Koch-Institut erhebt für Stellungnahmen der Gendiagnostik-Kommission nach § 16 Abs. 2 und § 23 Abs. 5 zur Deckung des Verwaltungsaufwandes Gebühren und Auslagen.

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. In der Rechtsverordnung können Ermäßigungen und Befreiungen von Gebühren und Auslagen zugelassen und die Erstattung von Auslagen auch abweichend vom Bundesgebührengesetz geregelt werden.

wird aufgehoben.

(18) Die Gendiagnostik-Kommission-Kostenverordnung vom 17. Juni 2010 (BGBl. I S. 810) wird aufgehoben.

(19) Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches iin der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Januar 2016 (BGBl. I S. 108) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 63 wie folgt gefasst:

altneu
§ 63 Gebühren und Auslagen" § 63 (weggefallen)".

2. § 63 wird

(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit den Aufgaben nach § 68 Gebühren und Auslagen.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände im Sinne des Absatzes 1 und die Höhe der Gebühren näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die zu erstattenden Auslagen können abweichend vom Bundesgebührengesetz geregelt werden.

aufgehoben.

(20) 17aDas Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 18 das Wort "Verordnungsermächtigungen" durch das Wort "Verordnungsermächtigung" ersetzt.

2. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Verordnungsermächtigungen" durch das Wort "Verordnungsermächtigung" ersetzt.

b) Die Absätze 8 und 9

(8) Das Robert Koch-Institut und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erheben für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 Gebühren und Auslagen.s

(9) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach Absatz 1, soweit dieser Mittel und Verfahren zur Entseuchung betrifft, und Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 und 3 näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach Absatz 1, soweit dieser Mittel und Verfahren zur Entwesung und zur Bekämpfung von Wirbeltieren betrifft, und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.

werden aufgehoben.

c) Absatz 10 wird Absatz 8.

3. § 38 Absatz 3,

(3) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Antragsverfahren nach den auf Grund der Absätze 1 und 2 erlassenen Rechtsverordnungen kann das Umweltbundesamt zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren und Auslagen erheben. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Gebührensätze und die Auslagenerstattung näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.

§ 39 Absatz 1 Satz 2 und

Er hat auch die Gebühren und Auslagen der Wasseruntersuchungen zu tragen, die die zuständige Behörde auf Grund der Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 oder 2 durchführt oder durchführen lässt

werden aufgehoben."

(21) § 19 Absatz 3 Satz 7 der Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459)

Die Kosten für die Entnahme und Untersuchung von Wasserproben nach den Sätzen 1 bis 3 tragen der Unternehmer und der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage.

wird aufgehoben.

(22) Die Abfallverbringungsgebührenverordnung vom 17. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2749), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 37 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(23) (aufgehoben) 21b

(24) § 4 des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz vom 9. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1830), das zuletzt durch Artikel 92 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(25) § 35 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes vom 22. September 1994 (BGBl. I S. 2593), das zuletzt durch Artikel 98 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,

§ 35 Gebühren- und Auslagenregelung

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben.

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Dabei soll bei individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach diesem Gesetz, die Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung betreffen, von der Erhebung von Gebühren und Auslagen abgesehen werden.

wird aufgehoben.

(26) Die Kostenverordnung für Amtshandlungen nach dem Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz vom 22. September 1994 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2013 (BGBl. I S. 3300) wird aufgehoben.

(27) Das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), das zuletzt durch Artikel 626 Absatz 2 der Verordnung vom 31.August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 22 wie folgt gefasst:

altneu
§ 22 Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen von Bundesbehörden" § 22 (weggefallen)".

2. In § 8 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "Gebühren nach § 22" durch die Wörter "Gebühren nach dem Bundesgebührengesetz und der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes" ersetzt.

3. Die §§ 22

§ 22 Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen von Bundesbehörden

(1) Für die Verwaltung eines Personen- oder Händlerkontos in dem Emissionshandelsregister erhebt die zuständige Behörde von dem Kontoinhaber eine Gebühr von 400 Euro pro Handelsperiode.

(2) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Zulassungsstelle nach § 28 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 werden Gebühren und Auslagen erhoben.

(3) Wird ein Widerspruch gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz vollständig oder teilweise zurückgewiesen, mit Ausnahme des Widerspruchs gegen Entscheidungen nach § 4, beträgt die Gebühr entsprechend dem entstandenen Verwaltungsaufwand 50 bis 2.000 Euro. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Wird der Widerspruch nach Beginn der sachlichen Bearbeitung jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, ermäßigt sich die Gebühr um mindestens 25 Prozent.

(4) Die Befugnis der Länder zur Erhebung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach § 4 bleibt unberührt.

und 33 Absatz 3

(3) § 22 Absatz 1 gilt für die Erhebung von Gebühren für die Verwaltung von Konten ab der Handelsperiode 2013 bis 2020. § 22 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, gilt für Gebührentatbestände, die bis Ende des Jahres 2012 erfüllt sind.

werden aufgehoben.

(28) Das Zuteilungsgesetz 2007 vom 26. August 2004 (BGBl. I S. 2211), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 11 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 23 wie folgt gefasst:

altneu
§ 23 Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz" § 23 (weggefallen)".

2. In § 18 Satz 2 werden die Wörter "nach § 23 dieses Gesetzes sowie nach § 22 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist," gestrichen.

3. § 23

§ 23 Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz 13 13a

Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz werden kostendeckende Gebühren erhoben. Damit verbundene Auslagen sind auch abweichend von § 10 Absatz 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung zu erstatten. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit setzt durch Rechtsverordnung die Höhe der Gebühren und zu erstattende Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und nach aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen fest.

wird aufgehoben.

(29) Das Projekt-Mechanismen-Gesetz vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2826), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 14 wie folgt gefasst:

altneu
§ 14 Gebühren und Auslagen" § 14 (weggefallen)".

2. § 14

§ 14 Gebühren und Auslagen

Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erhebt die zuständige Behörde Gebühren und Auslagen. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühren und die zu erstattenden Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. Die Gebühr beträgt mindestens 20 Euro; sie darf im Einzelfall 600 Euro nicht übersteigen. Bei der Bemessung der Gebühren sind die Anzahl der aus der Durchführung der Projekttätigkeiten erzeugten Emissionsreduktionseinheiten und zertifizierten Emissionsreduktionen sowie der mit der Leistung verbundene Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen.

wird aufgehoben.

(30) Die Projekt-Mechanismen-Gebührenverordnung vom 16. November 2005 (BGBl. I S. 3166), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 51 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(31) § 7 des Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462), das zuletzt durch Artikel 626 Absatz 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 7 Gebühren und Auslagen

(1) Die zuständigen Behörden können für die folgenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren und Auslagen erheben:

  1. Durchführung des Notifizierungs- und Überwachungsverfahrens gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006,
  2. Durchführung von Analysen und Kontrollen gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, einschließlich der Entnahme und Untersuchung von Proben, und
  3. Anordnungen nach § 13.

(2) Die Person, die Gebühren und Auslagen schuldet, ist

  1. für die Entnahme und Untersuchung von Proben neben dem Notifizierenden der Beförderer oder die Person, die die Verbringung von Abfällen, die den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 unterliegen, veranlasst, und
  2. für Anordnungen nach § 13 die verpflichtete Person.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für Leistungen nach Absatz 1 die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Gebührensätze und die Auslagenerstattung in Bezug auf die in § 11 Abs. 2 Satz 2 und § 14 Abs. 4 genannten Bundesbehörden näher zu bestimmen. Bei der Bemessung der Gebühren ist der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen, der insbesondere von der Menge und der Gefährlichkeit der Abfälle, die verbracht werden sollen, abhängt. Die Gebühr beträgt mindestens 50 Euro; sie darf im Einzelfall 6.000 Euro nicht übersteigen.

(4) Durch Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann für den Bereich der Bundesverwaltung die Gebührenschuldnerschaft abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden.

" § 7 Gebührenschuldnerschaft

Durch Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann für den Bereich der Bundesverwaltung die Gebührenschuldnerschaft abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden."

(32) In § 16 Satz 2 des Zuteilungsgesetzes 2012 vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1788), das zuletzt durch Artikel 110 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter "nach § 22 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist," gestrichen.

(33) § 21 Absatz 10 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730; 2003 I S. 476), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. März 2016 (BGBl. I S. 369) geändert worden ist,

(10) Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien kann ab dem 1. Januar 2004 für Verfahren, die auf Antrag der in Absatz 7 genannten Personen eingeleitet werden und die auf die Entscheidung gerichtet sind, dass ein Medium
  1. nicht mit einem bereits in die Liste für jugendgefährdende Medien aufgenommenen Medium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich ist oder
  2. aus der Liste für jugendgefährdende Medien zu streichen ist,

Gebühren und Auslagen erheben. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze näher zu bestimmen

wird aufgehoben.

(34) Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien vom 28. April 2004 (BGBl. I S. 691) wird aufgehoben.

(35) (aufgehoben 2017 S. 410, Art. 4)

(36) Die Bundesarchiv-Kostenverordnung vom 29. September 1997 (BGBl. I S. 2380), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 56 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(37) Das Stasi-Unterlagen-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 40 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 42 wie folgt gefasst:

altneu
§ 42 Gebühren und Auslagen" § 42 (weggefallen)".

2. § 42

§ 42 Gebühren und Auslagen

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den §§ 13 und 15 bis 17 gegenüber nichtöffentlichen Stellen nach § 19 in Verbindung mit den §§ 20, 21 und 26 sowie nach den §§ 32 und 34 sind zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren und Auslagen zu erheben. In den Fällen des Widerrufs oder der Rücknahme eines Verwaltungsaktes, der Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung sowie der Zurückweisung oder Zurücknahme eines Widerspruchs sind ebenfalls Gebühren zu erheben. Für Auskünfte an Betroffene, Dritte und nahe Angehörige Vermisster oder Verstorbener sowie für die ihnen gewährte Einsicht in die Unterlagen werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.

(2) Das für Kultur und Medien zuständige Mitglied der Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze zu bestimmen und hat in der Rechtsverordnung feste Sätze oder Rahmengebühren vorzusehen. In der Rechtsverordnung kann die Erstattung von Auslagen abweichend von den Regelungen des Bundesgebührengesetzes bestimmt werden.

wird aufgehoben.

(38) Die Stasi-Unterlagen-Kostenordnung vom 13. Juli 1992 (BGBl. I S. 1241), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 58 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(39) Der 5. Abschnitt des Konsulargesetzes vom 11. September 1974 (BGBl. I S. 2317), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
"5. Abschnitt
Gebühren, Auslagen und Kostenerstattung

§ 25
Gebühren und Auslagen

Das Auswärtige Amt, die Vertretungen des Bundes im Ausland sowie die Honorarkonsularbeamten erheben Gebühren und Auslagen nach dem Bundesgebührengesetz, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

§ 25a Gebühren- und Auslagenerhebung der Honorarkonsularbeamten

(1) Wird die individuell zurechenbare öffentliche Leistung von einem Honorarkonsularbeamten vorgenommen, so ist dieser Gebührengläubiger.

(2) Reichen die Gebühren zur Bestreitung der mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten der Honorarkonsularbeamten nicht aus, so kann dem Honorarkonsularbeamten ein pauschaler Zuschuss gewährt werden.

(3) Entstehen dem Honorarkonsularbeamten durch die Ausführung eines dienstlichen Auftrags besondere, den Umständen nach erforderliche Aufwendungen, so kann er deren Erstattung beanspruchen.

§ 25b Gebührenbemessung

(1) Für die Gebührenerhebung nach § 25, insbesondere für die notariellen Tätigkeiten der Vertretungen des Bundes im Ausland sowie der Honorarkonsularbeamten, können auch der Wert und die Bedeutung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung für den Gebührenschuldner bei der Gebührenbemessung berücksichtigt werden. Für die Bemessung der Gebühr gelten die Vorschriften der Kapitel 1 und 3, Anlage 1 Teil 2 und 3, Anlage 2 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend, soweit nach Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Durch Besondere Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes können auch andere Bezugsgrößen oder Maßstäbe zur Bestimmung des Wertes oder der Bedeutung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nach Absatz 1 Satz 1 bestimmt werden. Danach kann insbesondere angeordnet werden, dass die Gebühr nach der Seiten- und Zeilenzahl sowie nach Sprachgruppen bestimmt wird.

§ 25c Wertgebühren

(1) Durch Besondere Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann eine Gebühr auch nach dem Wert des Gegenstandes (Wertgebühr) bestimmt werden.

(2) Der Antragsteller ist verpflichtet, die zur Feststellung des Wertes erforderlichen Angaben zu machen.

§ 25d Zuschläge

Durch Besondere Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann bestimmt werden, dass von den Auslandsvertretungen und den Honorarkonsularbeamten zum Ausgleich von Kaufkraftunterschieden oder zur Anpassung an höhere Gebührensätze für vergleichbare individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Gastland ein Zuschlag erhoben werden kann. Der Zuschlag kann bis zu 200 Prozent der Gebühren betragen.

§ 25e Auslagen

Die Erstattung von Auslagen kann auch verlangt werden, wenn für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung keine Gebühr vorgesehen ist.

§ 26 Erstattungsansprüche bei Amtshilfe

(1) Im Falle der Amtshilfe hat die ersuchende Behörde keine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Auslagen hat sie auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 25 Euro übersteigen. Wird die Amtshilfe für eine Bundesbehörde geleistet, so werden die Auslagen nicht erstattet.

(2) Nehmen die Auslandsvertretungen oder die Honorarkonsularbeamten zur Durchführung der Amtshilfe eine gebührenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche Leistung vor, so stehen ihnen die von einem Dritten hierfür geschuldeten Gebühren und Auslagen zu."

(40) Das Auslandskostengesetz vom 21. Februar 1978 (BGBl. I S. 301), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(41) Die Auslandskostenverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4161; 2002 I S. 750), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(42) § 2 der Verordnung über die Ausstellung der Apostille nach Artikel 3 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 9. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2872), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 45 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 2

Die Gebühr für die Ausstellung der Apostille und für die Prüfung gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens beträgt je 13 Euro. Im Übrigen gilt für die Erhebung von Gebühren und Auslagen

  1. beim Bundesverwaltungsamt das Bundesgebührengesetz, der 5. Abschnitt des Konsulargesetzes und die Besondere Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes,
  2. beim Deutschen Patent- und Markenamt die DPMA-Verwaltungskostenverordnung vom 14. Juli 2006 (BGBl. I S. 1586), die zuletzt durch Artikel 211 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung."

(43) § 2a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist,

§ 2a Gebühren und Auslagen

(1) Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung und Verlängerung der Erlaubnis werden vom Antragsteller Gebühren und Auslagen erhoben.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze und Rahmensätze vorzusehen. Die Gebühr darf im Einzelfall 2 500 Euro nicht überschreiten.

wird aufgehoben.

(44) In Nummer 9012 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichtskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 720) geändert worden ist, werden im Auslagentatbestand die Wörter "dem Auslandskostengesetz" durch die Wörter " § 12 BGebG, dem 5. Abschnitt des Konsulargesetzes und der Besonderen Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Abs. 4 BGebG" ersetzt.
(Red. Anm. Fußnote 4 angepasst.)

(45) In Nummer 2010 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, werden im Auslagentatbestand die Wörter "dem Auslandskostengesetz" durch die Wörter " § 12 BGebG, dem 5. Abschnitt des Konsulargesetzes und der Besonderen Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Abs. 4 BGebG" ersetzt.

(46) In Nummer 31012 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 123 Absatz 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, werden im Auslagentatbestand die Wörter "dem Auslandskostengesetz" durch die Wörter " § 12 BGebG, dem 5. Abschnitt des Konsulargesetzes und der Besonderen Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Abs. 4 BGebG" ersetzt.

(47) § 3 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 50 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(48) (aufgehoben) 20

(49) Die Vermögensanlagen-Verkaufsprospektgebührenverordnung vom 29. Juni 2005 (BGBl. I S. 1873), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. August 2015 (BGBl. I S. 1433) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(50) Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch Artikel 16 Absatz 6 des Gesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 47 wie folgt gefasst:

altneu
§ 47 Gebühren und Auslagen" § 47 (weggefallen)".

2. § 47

§ 47 Gebühren und Auslagen

Die Bundesanstalt erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf Grund des § 10 Absatz 2 Satz 3, der §§ 14 und 15 Absatz 1 oder 2, der §§ 20, 24, 28 Absatz 1, der §§ 36, 37 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2, oder des § 41 in Verbindung mit § 6 Gebühren und Auslagen. Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt die Gebührentatbestände im Einzelnen und die Höhe der Gebühren durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

wird aufgehoben.

(51) Die WpÜG-Gebührenverordnung vom 27. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4267), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 65 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(52) 21a Das Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 60 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 23 wie folgt gefasst:

altneu
§ 23 Gebühren und Auslagen" § 23 (weggefallen)".

2. § 23

§ 23 Gebühren und Auslagen

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz, nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften und nach Rechtsakten der Europäischen Union kann die Bundesanstalt Gebühren und Auslagen erheben.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebühren nach festen Sätzen oder als Rahmengebühren näher zu bestimmen. Die Gebührensätze und die Rahmengebühren sind so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung ein angemessenes Verhältnis besteht. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.

wird aufgehoben.

(53) Die Wertpapierprospektgebührenverordnung vom 29. Juni 2005 (BGBl. I S. 1875), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 67 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(54) Das Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 11 des

Gesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 27 wie folgt gefasst:

altneu
§ 27 Gebühren und Auslagen" § 27 (weggefallen)".

2. § 27

§ 27 Gebühren und Auslagen

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und nach den auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen kann die Bundesanstalt Gebühren und Auslagen erheben.

(2) Inkrafttreten Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze näher zu bestimmen und dabei feste Sätze und Rahmensätze vorzusehen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.

wird aufgehoben.

(55) In § 107 Absatz 3 Nummer 12 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, werden die Wörter "dem Auslandskostengesetz" durch die Wörter " § 12 des Bundesgebührengesetzes, dem 5. Abschnitt des Konsulargesetzes und der Besonderen Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes" ersetzt.

(56) Das Satellitendatensicherheitsgesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2590), das zuletzt durch Artikel 252 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 26 wie folgt gefasst:

altneu
§ 26 Gebühren und Auslagen" § 26 (weggefallen)".

2. § 26

§ 26 Gebühren und Auslagen

Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz erhebt die zuständige Behörde Gebühren und Auslagen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, die Gebührentatbestände, die Gebührenhöhe und die zu erstattenden Auslagen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die mit der Leistung verbundenen Kosten gedeckt sind. Die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder sonstige Nutzen der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung für den Begünstigten werden angemessen berücksichtigt.

wird aufgehoben.

(57) Die Gebührenverordnung zum Satellitendatensicherheitsgesetz vom 16. Juni 2010 (BGBl. I S. 807), die durch Artikel 2 Absatz 75 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(58) § 33f Absatz 2 Nummer 1 der Gewerbeordnung , die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 10 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
1. das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und mit Zustimmung des Bundesrates
  1. das Verfahren der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bei der Prüfung und Zulassung der Bauart von Spielgeräten sowie bei der Verlängerung der Aufstelldauer von Warenspielgeräten, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen aufgestellt werden sollen, und die ihrer Konstruktion nach keine statistischen Prüfmethoden erforderlich machen, regeln und
  2. Vorschriften über die Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erlassen;
"1. das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bei der Prüfung und Zulassung der Bauart von Spielgeräten sowie bei der Verlängerung der Aufstelldauer von Warenspielgeräten, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen aufgestellt werden sollen, und die ihrer Konstruktion nach keine statistischen Prüfmethoden erforderlich machen, regeln;"

(59) Das Medizinproduktegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), das zuletzt durch Artikel 278 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 35 wie folgt gefasst:

altneu
§ 35 Gebühren und Auslagen" § 35 (weggefallen)".

2. § 35

Gebühren und Auslagen

Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 37 Absatz 9 zu erheben.

wird aufgehoben.

3. § 37 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 9

(9) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, für den Bereich der Bundesverwaltung durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände nach § 35 zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen verbundene Personal- und Sachaufwand abgedeckt ist. In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass eine Gebühr auch für eine Leistung erhoben werden kann, die nicht zu Ende geführt worden ist, wenn die Gründe hierfür von demjenigen zu vertreten sind, der die Leistung veranlasst hat.

wird aufgehoben.

b) Absatz 10 wird Absatz 9.

c) Absatz 11 wird Absatz 10 und in Satz 1 werden die Wörter " Absätzen 1 bis 10" durch die Wörter "Absätzen 1 bis 9" ersetzt.

d) Absatz 12 wird Absatz 11 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Absätzen 6 und 10" durch die Wörter "Absätzen 6 und 9" ersetzt.

bb) Satz 3

Soweit die Rechtsverordnung nach Absatz 9 Gebühren und Auslagen von Bundesbehörden betrifft, bedarf sie nicht der Zustimmung des Bundesrates.

wird aufgehoben.

cc) In dem neuen Satz 6 wird die Angabe "Absatz 11" durch die Angabe "Absatz 10" ersetzt.

ab hierID 161355

(60) Die Medizinprodukte-Gebührenverordnung vom 27. März 2002 (BGBl. I S. 1228), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. November 2014 (BGBl. I S. 1676) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(61) § 17 der Spielverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 280), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2003) geändert worden ist,

§ 17

(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt erhebt für

  1. die Prüfung und Zulassung der Bauart eines Spielgerätes und
  2. die Erteilung eines Zulassungsbeleges einschließlich des Zulassungszeichens

von dem Antragsteller Gebühren und Auslagen.

(2) Die Gebühren für die Prüfung und die Zulassung der Bauart eines Spielgerätes sind nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit zu bemessen. Hierbei sind als Stundensätze zugrunde zu legen

  1. für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte 67 Euro,
  2. für Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte 55 Euro,
  3. für sonstige Bedienstete 47 Euro.

Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel dieser Stundensätze zu berechnen.

(3) (aufgehoben)

(4) Die Gebühr für die Erteilung eines Zulassungsbeleges einschließlich des Zulassungszeichens sowie für den Umtausch dieser Unterlagen beträgt 15 Euro.

(5) Außer den in § 10 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung genannten Auslagen sind vom Antragsteller die Aufwendungen zu erstatten, die durch beantragte Ergänzungsarbeiten notwendig werden.

wird aufgehoben.

(62) Das Waffengesetz, das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 13 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 60 wie folgt gefasst:

altneu
§ 60 Übergangsvorschrift" § 60 (weggefallen)".

2. § 60 wird

§ 60 Übergangsvorschrift

Die Kostenverordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1990 (BGBl. I S. 780), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Januar 2000 (BGBl. I S. 38) geändert worden ist, gilt in den Ländern bis zum 14. August 2018 fort, solange die Länder keine anderweitigen Regelungen getroffen haben; für die Erhebung von Auslagen ist insoweit § 10 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

aufgehoben.

(63) Die Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung vom 17. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1748), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. November 2013 (BGBl. I S. 3950) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(64) Das Sprengstoffgesetz, das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 14 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften über die vertragliche Inanspruchnahme der Bundesanstalt und die Gebühren und Auslagen für ihre Nutzleistungen zu erlassen. Die Gebühren sind nach dem Personal- und Sachaufwand für die Nutzleistung der Bundesanstalt unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes für den Antragsteller zu bestimmen. Der Personalaufwand kann nach der Zahl der Stunden bemessen werden, die Bedienstete der Bundesanstalt für Prüfungen bestimmter Arten von Prüfgegenständen durchschnittlich benötigen. Die Gebühr kann auch für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung erhoben werden, die nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden ist, wenn die Gründe hierfür von demjenigen zu vertreten sind, der die Amtshandlung veranlasst hat."(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften über die vertragliche Inanspruchnahme der Bundesanstalt zu erlassen."

b) Absatz 3

(3) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Nutzleistungen für denselben Antragsteller können Pauschgebühren vorgesehen werden. Bei der Bemessung der Pauschgebührensätze ist der geringere Umfang des Verwaltungsaufwandes zu berücksichtigen.

wird aufgehoben.

2. § 47b

§ 47b Übergangsvorschrift zur Kostenordnung zum Sprengstoffrecht

Die Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 216), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juni 2005 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, gilt in den Ländern bis spätestens zum 14. August 2018 fort, solange die Länder insoweit keine anderweitigen Regelungen getroffen haben. Für die Erhebung von Auslagen ist insoweit § 10 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

wird aufgehoben.

(65) § 7 des Einheiten- und Zeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBl. I S. 408), das zuletzt durch Artikel 291 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,

§ 7 Gebühren und Auslagen für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt 08 13

(1) Für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt werden Gebühren und Auslagen erhoben.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen und dabei Fest- oder Zeitgebühren, vorzusehen. In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass eine Gebühr auch für eine Nutzleistung erhoben werden kann, die nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden ist, wenn die Gründe hierfür von der Person zu vertreten sind, die die Nutzleistung veranlasst hat. Der mit der Nutzleistung verbundene Personal- und Sachaufwand und ihr wirtschaftlicher Wert für die antragstellende Person sind zu berücksichtigen

wird aufgehoben.

(66) Die Zulassungskostenverordnung vom 22. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2471), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. November 2013 (BGBl. I S. 4018) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(67) Die Kostenverordnung für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vom 17. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1745), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 89 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird aufgehoben.


(68) § 135 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden ist,

§ 135 Gebühren- und Auslagenermächtigung 

Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen von Bundesbehörden auf Grund der §§ 132 bis 134 werden Gebühren und Auslagen erhoben. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände näher und sieht dabei feste Sätze oder Rahmensätze vor. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden.

wird aufgehoben.

(69) § 10 des Meeresbodenbergbaugesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778, 782), das zuletzt durch Artikel 305 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,

§ 10 Gebühren und Auslagen

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und nach den zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.

wird aufgehoben.

(70) Die Meeresbodenbergbau-Kostenverordnung vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2159), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 94 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(71) § 16 des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2013 (BGBl. I S. 2538), das zuletzt durch Artikel 319 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,

§ 16 Gebühren und Auslagen

(1) Das Umweltbundesamt erhebt für seine individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 Gebühren und Auslagen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Umweltbundesamtes nach Absatz 1 zu bestimmen.

wird aufgehoben.

(72) Die Detergenzien-Kostenverordnung vom 5. Mai 2007 (BGBl. I S. 656), die durch Artikel 2 Absatz 99 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(73) § 62 Absatz 7 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden ist,

(7) Das Umweltbundesamt erhebt für in einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 Nummer 1 aufgeführte individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Gebührensätze und die Auslagenerstattung für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Satz 1 zu bestimmen. Die zu erstattenden Auslagen können abweichend vom Bundesgebührengesetz geregelt werden.

wird aufgehoben.

(74) Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 32 wie folgt gefasst:

altneu
§ 32 Gebühren und Auslagen" § 32 (weggefallen)".

2. Die §§ 32

§ 32 Gebühren und Auslagen

Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz kann die zuständige Stelle Gebühren erheben und die Erstattung von Auslagen verlangen.

und 33 Absatz 3 Nummer 1

Zuschlagzahlungen für KWK-Strom, der nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, nach § 7 Absatz 4 für alle oder bestimmte Arten von KWK-Anlagen nach § 6 Absatz 4 Nummer 4 festzulegen, wenn die Erfüllung der Ausbauziele nach § 1 dies erfordert sowie wenn dies notwendig ist, um einen wirtschaftlichen Betrieb von Neuanlagen zu ermöglichen,

werden aufgehoben.

(75) Die Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 2. April 2002 (BGBl. I S. 1231), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 102 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(76) Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 14 Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" § 14 (weggefallen)".

b) Die Angabe zu § 17b wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 17b Gebühren für gesonderte individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" § 17b (weggefallen)".

2. In § 13 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " §§ 14 bis 16 und" durch die Wörter " §§ 15 und 16 sowie des Bundesgebührengesetzes und der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums der Finanzen nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes und aus" ersetzt.

3. Die §§ 14

§ 14 Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen

(1) Die Bundesanstalt kann für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben Gebühren in Höhe von bis zu 500.000 Euro erheben, soweit nicht die für die Bundesanstalt geltenden Gesetze besondere Gebührenregelungen enthalten, nach § 15 eine gesonderte Erstattung von Kosten vorgesehen ist oder eine gesonderte Finanzierung nach Maßgabe der §§ 17a bis 17d stattfindet.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebühren nach Maßgabe des Absatzes 1 durch feste Sätze oder Rahmensätze und durch Regelungen über Erhöhungen, Ermäßigungen und Befreiungen für bestimmte Arten von individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen näher zu bestimmen. Dabei kann von § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes abgewichen werden. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung ein angemessenes Verhältnis besteht. Das Bundesministerium kann die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass sie auch auf die bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden ist, soweit in diesem Zeitpunkt die Gebühr nicht bereits festgesetzt ist.

und 17b

§ 17b Gebühren für gesonderte individuell zurechenbare öffentliche Leistungen

(1) Die Bundesanstalt kann für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben nach Abschnitt 11 des Wertpapierhandelsgesetzes Gebühren in Höhe von bis zu 500.000 Euro erheben, soweit nicht nach § 17c eine gesonderte Erstattung von Kosten vorgesehen ist. Ergibt die Prüfung durch die Bundesanstalt, dass die Rechnungslegung nicht fehlerhaft ist, sieht sie von der Erhebung der Gebühr ab.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebühren nach Maßgabe des Absatzes 1 durch feste Sätze oder Rahmensätze oder durch Regelungen über Erhöhungen, Ermäßigungen und Befreiungen für bestimmte Arten von individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen näher zu bestimmen. § 14 Abs. 2 Satz 2, 3 und Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. Das Bundesministerium kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

werden aufgehoben.

(77) Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter "die Erhebung von Gebühren und" gestrichen.

2. Abschnitt 1 und die Anlage (Gebührenverzeichnis) werden aufgehoben.

Abschnitt 1
Gebührenerhebung

§ 1 Gebühren

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben Gebühren nach Maßgabe des § 14 und des § 17b des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und den Bestimmungen dieses Abschnitts.

§ 2 Gebührentatbestände; Höhe der Gebühren

(1) Die gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen und Gebührensätze ergeben sich aus den nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnitts und dem anliegenden Gebührenverzeichnis.

(2) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen für denselben Gebührenschuldner kann die Bundesanstalt auf Antrag des Gebührenschuldners eine Pauschgebühr, die den geringeren Umfang des Verwaltungsaufwandes berücksichtigt, im Voraus festsetzen.

§ 3 Gebührenerhebung in besonderen Fällen

(1) Für die Ablehnung eines Verwaltungsaktes, in den Fällen der Rücknahme eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung, für die Rücknahme oder den Widerruf eines Verwaltungsaktes sowie für die Zurückweisung eines Widerspruchs erhebt die Bundesanstalt Gebühren nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5.

(2) Für die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die Vornahme der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung festzusetzenden Gebühr erhoben. Wird ein Antrag nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 50 Prozent der für die Vornahme der Amtshandlung festzusetzenden Gebühr.

(3) Für den Widerruf oder die Rücknahme eines gebührenpflichtigen Verwaltungsaktes wird, sofern der Betroffene dies zu vertreten hat, eine Gebühr bis zur Höhe der für den Verwaltungsakt im Zeitpunkt des Widerrufs oder der Rücknahme festzusetzenden Gebühr erhoben.

(4) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe von 50 Prozent der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. War für den angefochtenen Verwaltungsakt eine Gebühr nicht vorgesehen oder wurde eine Gebühr nicht erhoben, wird eine Gebühr bis zu 1.500 Euro erhoben. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen

  1. eine Gebührenentscheidung,
  2. die Festsetzung von gesondert zu erstattenden Kosten nach § 15 oder § 17c des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes,
  3. die Festsetzung eines Umlagebetrages nach der auf Grund des § 16 Abs. 2 Satz 1 und 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes oder der auf Grund des § 17d Abs. 3 Satz 1 und 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder
  4. einen Beitragsbescheid nach § 8 Abs. 9 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes richtet, beträgt die Gebühr bis zu 10 Prozent des streitigen Betrages; Absatz 5 bleibt unberührt.

Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, ist keine Gebühr zu erheben. Das Verfahren zur Entscheidung über einen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen die festgesetzte Widerspruchsgebühr richtet, ist gebührenfrei.

(5) Die Gebühr beträgt in den Fällen der Absätze 2, 3 und 4 Satz 1 bis 3 mindestens 50 Euro.

§ 4 (weggefallen)
(Red. Anm.: § 4 war bereits weggefallen)

Anlage 1 nicht dargestellt

(78) § 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. April 2016 (BGBl. I S. 622) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"2. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 1 Absatz 5 Satz 3, des § 5 Absatz 2 Satz 1 und des § 6 Absatz 4 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,"

2. Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
"7. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 4 Absatz 3 Satz 1 und des § 20 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Wertpapierprospektgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie".

3. Nummer 8 wird aufgehoben.

4. Nummer 9 wird Nummer 8.

(79) § 7 des Akkreditierungsstellengesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Artikel 356 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,

§ 7 Gebühren und Auslagen

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Akkreditierungsstelle auf Grund dieses Gesetzes und der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 werden zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren und Auslagen erhoben. Soweit die Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, erhöhen sich die Gebühren und Auslagen um die gesetzliche Umsatzsteuer.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Gebührensätze und die Auslagenerstattung näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen verbundene gesamte Personal- und Sachaufwand abgedeckt wird.

wird aufgehoben.

(80) Die Kostenverordnung der Akkreditierungsstelle vom 21. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3964), die durch Artikel 2 Absatz 107 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(81) § 54 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), das zuletzt durch Artikel 626 Absatz 6 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Das Bundessortenamt erhebt für seine individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach diesem Gesetz und für die Prüfung von Sorten auf Antrag ausländischer oder supranationaler Stellen Gebühren und Auslagen.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen sowie den Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der Gebühren zu regeln. Die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung, auch für das Züchtungswesen und die Allgemeinheit, sind angemessen zu berücksichtigen. Die zu erstattenden Auslagen können abweichend vom Bundesgebührengesetz geregelt werden. In der Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, dass Gebühren für die Überwachung einer Sorte nicht erhoben werden, soweit für die Sorte eine Jahresgebühr nach § 33 Abs. 1 des Sortenschutzgesetzes erhoben wird.

(3) Durch Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann für den Bereich der Bundesverwaltung der Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der Gebühr abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden.

(4) Bei Gebühren für die Prüfung einer Sorte oder einer weiteren Erhaltungszüchtung sowie für die ablehnende Entscheidung über einen Antrag auf Sortenzulassung wird keine Ermäßigung nach § 15 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassunggewährt.

(5) Hat ein Widerspruch Erfolg, so ist die Widerspruchsgebühr zu erstatten. Bei teilweisem Erfolg ist die Widerspruchsgebühr zu einem entsprechenden Teil zu erstatten. Die Erstattung kann jedoch ganz oder teilweise unterbleiben, wenn die Entscheidung auf Tatsachen beruht, die früher hätten geltend gemacht oder bewiesen werden können. Für Auslagen im Widerspruchsverfahren gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Ein Anspruch auf Erstattung von Kosten nach § 80 des Verwaltungsverfahrensgesetzes besteht nicht.

" § 54 Gebühren

Durch Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann für den Bereich der Bundesverwaltung der Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der Gebühr abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden."

(82) § 33 des Sortenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3164), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 558) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 33 Gebühren und Auslagen

(1) Das Bundessortenamt erhebt für seine individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach diesem Gesetz und für die Prüfung von Sorten auf Antrag ausländischer oder supranationaler Steller Gebühren und Auslagen und für jedes angefangene Jahr der Dauer des Sortenschutzes (Schutzjahr) eine Jahresgebühr.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen sowie den Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der Gebühren zu regeln. Die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung, auch für das Züchtungswesen und die Allgemeinheit, sind angemessen zu berücksichtigen. Die zugerstattenden Auslagen können abweichend vom Bundesgebührengesetz geregelt werden.

(3) Durch Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann für den Bereich der Bundesverwaltung der Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der Gebühr abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden.

(4) Bei Gebühren für die Prüfung einer Sorte sowie für die ablehnende Entscheidung über einen Sortenschutzantrag wird keine Ermäßigung nach § 15 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung gewährt.

(5) Hat ein Widerspruch Erfolg, so ist die Widerspruchsgebühr zu erstatten. Hat eine Beschwerde an das Patentgericht oder eine Rechtsbeschwerde Erfolg, so ist die Widerspruchsgebühr auf Antrag zu erstatten. Bei teilweisem Erfolg ist die Widerspruchsgebühr zu einem entsprechenden Teil zu erstatten. Die Erstattung kann jedoch ganz oder teilweise unterbleiben, wenn die Entscheidung auf Tatsachen beruht, die früher hätten geltend gemacht oder bewiesen werden können. Für Auslagen im Widerspruchsverfahren gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend. Ein Anspruch auf Erstattung von Kosten nach § 80 des Verwaltungsverfahrensgesetzes besteht nicht.

" § 33 Gebühren

Durch Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann für den Bereich der Bundesverwaltung der Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der Gebühr abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden."

(83) Die Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 2004 (BGBl. I S. 2552), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1937) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1b Absatz 1 werden die Wörter "in Anlage 1" durch die Wörter "in der Anlage" ersetzt.

2. Abschnitt 3 wird aufgehoben.

3. Die Überschrift der Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Anlage
(zu § 1b Absatz 1)".

4. Die Anlagen 2 und 3 werden aufgehoben.

(84) Das Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), das zuletzt durch Artikel 375 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 56 wie folgt gefasst:

altneu
§ 56 Gebühren und Auslagen" § 56 (weggefallen)".

2. § 56

§ 56 Gebühren und Auslagen

(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erhebt Gebühren und Auslage für

  1. seine individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes oder nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes und
  2. berichterstattende Tätigkeiten nach den Artikeln 7, 15, 18 Satz 3 Buchstabe f oder Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.

Bei der Bemessung der Höhe der Gebühr nach Satz 1 ist auch der mit den Mitwirkungshandlungen des Bundesinstitutes für Risikobewertung, des Julius Kühn-Institutes und des Umweltbundesamtes verbundene Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen. Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 sind die Gebühren und Auslagen von demjenigen zu erheben, der die Prüfung eines Wirkstoffes, Safeners, Synergisten oder Zusatzstoffes veranlasst.

(2) Das Julius Kühn-Institut erhebt Gebühren und Auslagen für seine individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach diesem Gesetz, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Werden gebührenpflichtige Tatbestände geregelt, bei denen die Mitwirkung des Umweltbundesamtes gesetzlich vorgeschrieben ist, ist auch das Einvernehmen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erforderlich. Der Nutzen der Pflanzenschutzmittel, Pflanzenschutzgeräte, Verfahren des Pflanzenschutzes sowie der Geräte und Einrichtungen, die im Pflanzenschutz benutzt werden, für die Allgemeinheit ist angemessen zu berücksichtigen. Die zu erstattenden Auslagen können abweichend vom Bundesgebührengesetz geregelt werden.

wird aufgehoben.

(85) Das Tiergesundheitsgesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 12 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 42 wie folgt gefasst:

altneu
§ 42 Gebühren" § 42 (weggefallen)".

2. § 42

§ 42 Gebühren 15 16

(1) Das Paul-Ehrlich-Institut und das Friedrich-Loeffler-Institut erheben Gebühren und Auslagen für

  1. die Entscheidung über
    1. die Zulassung immunologischer Tierarzneimittel und Invitro-Diagnostika,
    2. die vorläufige Zulassung nach § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2,
    3. Ausnahmen nach § 11 Absatz 5,
    4. die Freigabe einer Charge und die Durchführung einer Chargenprüfung,
    5. die Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verwaltungsakt oder gegen eine auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 erfolgte Festsetzung von Gebühren und Auslagen,
  2. sonstige Amtshandlungen einschließlich der Bearbeitung von Anträgen, Beratungen, Auskünften sowie die Prüfung der Einhaltung der Vorschriften über Grundsätze und Leitlinien der guten Herstellungspraxis,
  3. Tätigkeiten im Rahmen der Sammlung und Bewertung von Risiken bei der Anwendung immunologischer Tierarzneimittel sowie
  4. sonstige Prüfungen und Untersuchungen nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Gebührenhöhe und die Auslagen näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmengebühren festzusetzen. Die zu erstattenden Auslagen können abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt werden.

(3) Soweit ein Widerspruch gegen eine auf Grund einer Rechtsverordnung

  1. nach Absatz 2 oder
  2. nach einem anderen Bundesgesetz

erfolgten Festsetzung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach diesem Gesetz erfolgreich ist, werden Aufwendungen im Sinne des § 80 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bis zur Höhe der jeweils für die Zurückweisung eines entsprechenden Widerspruchs vorgesehenen Gebühren, bei Rahmengebühren bis zu deren Mittelwert, erstattet. Satz 1 gilt für einen Widerspruch gegen einen auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verwaltungsakt entsprechend.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht mehr anzuwenden, soweit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes oder zu einem Zeitpunkt nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bundesrechtliche Vorschriften in Kraft getreten sind oder in Kraft treten, die inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten; eine auf Grund des Absatzes 2 erlassene Rechtsverordnung bleibt davon unberührt. Das Bundesministerium macht den nach Satz 1 maßgeblichen Tag im Bundesgesetzblatt bekannt. (s. BundesgebührenG)

wird aufgehoben.

(86) Die Tierimpfstoff-Kostenverordnung vom 24. November 2010 (BGBl. I S. 1637), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. September 2014 (BGBl. I S. 1558) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(87) § 21c des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 13 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist,

(1) Die nach § 13a Abs. 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 4, zuständige Behörde erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen Gebühren und Auslagen.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird. Bei der Bemessung der Höhe der Gebühr ist auch der mit den Mitwirkungshandlungen beteiligter Prüfeinrichtungen verbundene Aufwand zu berücksichtigen. Die zu erstattenden Auslagen können abweichend vom Bundesgebührengesetz geregelt werden.

wird aufgehoben.

(88) § 14 des Fleischgesetzes vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714, 1025), das zuletzt durch Artikel 400 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(89) Die Fleischgesetz-Gebührenverordnung vom 1. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3534), die durch Artikel 2 Absatz 116 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(90) § 17 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 5

(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände im Sinne der Absätze 2 und 4 sowie die Gebührensätze näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Maßnahmen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird. In der Rechtsverordnung kann die Erstattung von Auslagen abweichend von § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes geregelt werden.

wird aufgehoben.

2. Absatz 6 wird Absatz 5.

(91) § 5 des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2015 (BGBl. I S. 1165) geändert worden ist,

Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen von den zuständigen Stellen vorzunehmen sind, werden kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben.

wird aufgehoben.

(92) Die BLE-ÖLG-Kostenverordnung vom 19. November 2003 (BGBl. I S. 2358), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 120 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird aufgehoben. nur in der Aktuell fertig

(93) 17 § 9 des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2394), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2147) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

" § 9 Gebühren und Auslagen

Durch die Besondere Gebührenordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann für den Bereich der Bundesverwaltung der Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der Gebühr abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden.

(94) § 10 des Öko-Landbaugesetzes vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358), das zuletzt durch Artikel 408 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(95) Die Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Naturschutz vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 629), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 123 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(96) Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 421 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 53 wie folgt gefasst:

altneu
§ 53 Gebühren und Auslagen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen" § 53 (weggefallen)".

2. Die §§ 53

§ 53 Gebühren und Auslagen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

(1) Das Bundesamt für Naturschutz erhebt für seine individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach den Vorschriften dieses Kapitels sowie nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in der jeweils geltenden Fassung sowie auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung Gebühren und Auslagen.

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Gebührensätze und die Auslagenerstattung zu bestimmen und dabei feste Sätze und Rahmensätze vorzusehen. Die zu erstattenden Auslagen können abweichend vom Bundesgebührengesetz geregelt werden.

und 58 Absatz 3

(3) Für seine individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach den in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels erhebt das Bundesamt für Naturschutz Gebühren und Auslagen. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Gebührensätze und die Auslagenerstattung zu bestimmen und dabei feste Sätze und Rahmensätze vorzusehen. Die zu erstattenden Auslagen können abweichend vom Bundesgebührengeset geregelt werden. § 53 bleibt unberührt.

werden aufgehoben.

(97) Das Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Juni 2016 (BGBl. I S. 1479) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 25a wie folgt gefasst:

altneu
" § 25a Aufwendungen des Auskunftspflichtigen".

2. § 25a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 25a Gebühren und Auslagen" § 25a Aufwendungen des Auskunftspflichtigen".

b) Die Absätze 1 und 2

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie nach EG- oder EU-Verordnungen im Sinne des § 21 Absatz 2 Satz 1 sind Gebühren und Auslagen zu erheben. § 8 bleibt unberührt.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der nach diesem Gesetz zuständigen Bundesbehörden näher zu bestimmen.

werden aufgehoben.

c) Die Absatzbezeichnung "(3)" wird gestrichen.

(98) Die Chemikalien-Kostenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2014 (BGBl. I S. 591) wird aufgehoben.

(99) Die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung vom 18. Juni 1982 (BGBl. I S. 692), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. November 2015 (BGBl. I S. 2084) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(100) Die Frequenzgebührenverordnung vom 21. Mai 1997 (BGBl. I S. 1226), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. September 2013 (BGBl. I S. 3710) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(101) Die Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung vom 16. August 1999 (BGBl. I S. 1887), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3896) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(102) Das Postgesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 8 wie folgt gefasst:

altneu
§ 8 Gebühren und Auslagen für die Lizenzierung" § 8 (weggefallen)".

2. § 8

§ 8 Gebühren und Auslagen für die Lizenzierung

Für die Entscheidung über die Erteilung einer Lizenz und über die Zustimmung zur Übertragung einer Lizenz werden Gebühren und Auslagen erhoben. Es werden auch dann Gebühren und Auslagen erhoben, wenn ein Antrag auf Erteilung einer Lizenz oder auf Zustimmung zur Übertragung einer Lizenz nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen wird. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe des Bundesgebührengesetzes die Höhe der Gebühren zu regeln.

wird aufgehoben.

(103) Die Post-Lizenzgebührenverordnung vom 4. Februar 2002 (BGBl. I S. 579), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 132 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(104) Die Telekommunikationsgebührenverordnung vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1477), die durch Artikel 2 Absatz 134 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(105) In § 8 Absatz 4 der Telekommunikations-Nummerierungsverordnung vom 5. Februar 2008 (BGBl. I S. 141), die durch Artikel 4 Absatz 110 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, werden die Wörter "der Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter " des Bundesgebührengesetzes und der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes" ersetzt.

(106) Das Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 111 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 22 wie folgt gefasst:

altneu
" § 22 Beiträge".

2. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 22 Beiträge".

b) Absatz 1

(1) Die zuständige Behörde erhebt für ihre folgenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen Gebühren und Auslagen:
  1. Maßnahmen im Rahmen der freiwilligen Akkreditierung von Zertifizierungsdiensteanbietern nach § 15 und der Rechtsverordnung nach § 24,
  2. Maßnahmen im Rahmen der Ausstellung der qualifizierten Zertifikate nach § 16 Abs. 1 sowie der Ausstellung von Bescheinigungen nach § 16 Abs. 3,
  3. Maßnahmen im Rahmen der Anerkennung von Prüf- und Bestätigungsstellen nach § 18 und der Rechtsverordnung nach § 24,
  4. Maßnahmen im Rahmen der Aufsicht nach § 19 Abs. 1 bis 4 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 bis 4 und der Rechtsverordnung nach § 24.

Gebühren und Auslagen werden auch für den Verwaltungsaufwand erhoben, der dadurch entsteht, dass sich die Behörde bei der Durchführung der Aufsicht privater Stellen bedient. Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Satz 1 werden Gebühren zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben.

wird aufgehoben.

c) Die Absatzbezeichnung "(2)" wird gestrichen.

3. In § 24 Nummer 2 werden die Wörter " die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze sowie" gestrichen.

(107) Die Signaturverordnung vom 16. November 2001 (BGBl. I S. 3074), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 112 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 12 (weggefallen)".

b) Die Angabe zu Anlage 2 wird gestrichen.

2. § 12

§ 12 Festsetzung und Erhebung von Gebühren und Auslagen 13 13a

(1) Die gebührenpflichtigen Tatbestände für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" nach § 22 des Signaturgesetzes ergeben sich aus der Anlage 2 zu dieser Verordnung. Auslagen werden nach § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes erhoben. Für den Widerruf oder die Rücknahme oder die Ablehnung eines Antrags oder einer Verwaltungshandlung werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung erhoben.

(2) Für die Stundensätze nach Nummer 2 der Anlage 2 zu dieser Verordnung ist für jede angefangene Viertelstunde ein Viertel dieser Stundensätze zu berechnen. Werden öffentliche Leistungen durch Angehörige der zuständigen Behörde außerhalb der Behörde erbracht, so sind Gebühren ferner zu berechnen, die innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegen oder von der zuständigen Behörde besonders abgegolten werden, sowie für Wartezeiten, die der Gebührenschuldner verursacht hat.


wird aufgehoben.

3. In § 13 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 wird jeweils die Angabe" § 22 Abs. 2" durch die Angabe " § 22" ersetzt.

4. Anlage 2 (red. Anm. hier nicht dargestellt) wird aufgehoben.

(108) § 8 des Amateurfunkgesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 113 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist,

§ 8 Gebühren und Auslagen

Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des Bundesgebührengesetzes die Gebühren festzulegen für

  1. die Erteilung von Amateurfunkzeugnissen nach bestandener fachlicher Prüfung,
  2. die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und die Zuteilung von Rufzeichen,
  3. die Ausstellung von harmonisierten Prüfungsbescheinigungen,
  4. die Rücknahme und die Ablehnung von Anträgen auf die in den Nummern 1 bis 3 genannten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen sowie den Widerruf solcher Amtshandlungen,
  5. die Anordnung der Einschränkung des Betriebes oder die Außerbetriebnahme einer Amateurfunkstelle und
  6. die Überlassung des Verzeichnisses der zugeteilten deutschen Rufzeichen und ihrer Inhaber.

wird aufgehoben.

(109) Die Amateurfunkverordnung vom 15. Februar 2005 (BGBl. I S. 242), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 114 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 5 und 6 werden wie folgt gefasst:

altneu
5.den Ausbildungsfunkbetrieb,

6. die technischen und betrieblichen Rahmenbedingungen für die Durchführung des Amateurfunkdienstes einschließlich der Nutzungsbedingungen für die im Frequenznutzungsplan für den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzbereiche (Anlage 1) und

5. den Ausbildungsfunkbetrieb und

6. die technischen und betrieblichen Rahmenbedingungen für die Durchführung des Amateurfunkdienstes einschließlich der Nutzungsbedingungen für die im Frequenznutzungsplan für den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzbereiche (Anlage 1).""

b) Nummer 7

die Gebühren und Auslagen für Maßnahmen nach § 8 Satz 2 des Amateurfunkgesetzes (Anlage 2).

wird aufgehoben.

2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Zulassung zur Prüfung erfolgt, wenn zuvor die jeweilige Gebühr gemäß Anlage 2 Nr. 1 dieser Verordnung entrichtet wurde"(2) Die Zulassung zur Prüfung erfolgt, wenn zuvor die jeweilige Gebühr gemäß der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes entrichtet wurde."

3. § 4 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Prüfung ist gebührenpflichtig nach Anlage 2 Nr. 1c."Die Prüfung ist gebührenpflichtig nach der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes."

4. § 18

Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Amateurfunkgesetz und dieser Verordnung werden Gebühren nach Anlage 2 dieser Verordnung und Auslagen nach § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes erhoben.

und Anlage 2 werden aufgehoben.
(hier nicht dargestellt)

(110) (aufgehoben) 17a

(111) (aufgehoben) 17a

(112) Die Verordnung über Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln und nach dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4070) wird aufgehoben.

(113) Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 824) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 7h wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 7h Gebühren und Auslagen

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Eisenbahn-Bundesamtes, der benannten Stellen, der nach § 7d anerkannten Personen und Stellen und der Regulierungsbehörde nach diesem Gesetz, dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz, dem Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetz oder nach den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird. Bei begünstigenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden.

(2) Im Falle des Einsatzes von Verwaltungshelfern nach § 5a Absatz 8a wird dem Antragsteller die voraussichtliche Höhe der Gebühren und Auslagen vorab mitgeteilt. Ihm ist die Möglichkeit einzuräumen, seinen Antrag zurückzunehmen oder einzuschränken.

" § 7h Zurücknahme oder Einschränkung des Antrags bei Einsatz von Verwaltungshelfern

Im Falle des Einsatzes von Verwaltungshelfern nach § 5a Absatz 8a wird dem Antragsteller die voraussichtliche Höhe der Gebühren und Auslagen vorab mitgeteilt. Ihm ist die Möglichkeit einzuräumen, seinen Antrag zurückzunehmen oder einzuschränken."

2. (aufgehoben) 19

3. (aufgehoben) 19

(114) (aufgehoben) 21c

(115) Das Allgemeine Magnetschwebebahngesetz vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1019), das zuletzt durch Artikel 509 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird aufgehoben.

b) Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.

2. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

b) Nummer 7 wird aufgehoben.

(116) § 11 des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3486), das zuletzt durch Artikel 626 Absatz 10 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung im Magnetschwebebahnverkehr, zur Gewährleistung des Umweltschutzes oder zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer Rechtsverordnungen über den Bau und den Betrieb von Magnetschwebebahnen zu erlassen sowie die Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Betriebsweise nach den Erfordernissen der Sicherheit, nach den neuesten Erkenntnissen der Technik und nach internationalen Abmachungen einheitlich zu regeln."

2. In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe "Nr. 1" gestrichen.

(117) § 3 Absatz 4 und § 4 Absatz 6 des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2394), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 824) geändert worden ist, werden aufgehoben.

(118) § 47 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Juli 2016 (BGBl. I S. 1578) geändert worden ist,

§ 47 Gebühren- und Auslagenregelung

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den §§ 14, 14b, 14d, 28, 31, 32, 34, 37 dieses Gesetzes und § 75 Abs. 2 Satz 2 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie nach den auf Grund der §§ 5, 27 und 46 erlassenen Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Gebühren für die einzelnen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen im Sinne des Absatzes 1 zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden.

wird aufgehoben.

(119) Die Kostenverordnung zum Bundeswasserstraßengesetz vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3450), die zuletzt durch Artikel 29 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(120) § 4 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden ist,

§ 4 Gebühren und Auslagen

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den §§ 1 und 2 und den auf Grund des § 3 Absatz 1 bis 4, den §§ 3a und 3d erlassenen Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben. Die Pflicht zur Auslagenerstattung umfasst neben den nach § 10 Absatz 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung zu erhebenden Auslagen auch die Kosten für die zentrale Herstellung von Befähigungszeugnissen und die auf die Gebühren und Auslagen entfallende Umsatzsteuer.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Gebühren für die einzelnen Amtshandlungen im Sinne des Absatzes 1 zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden.

wird aufgehoben.

(121) Die Binnenschifffahrtskostenverordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4218), die zuletzt durch Artikel 32 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(122) (aufgehoben) 21

(123) 21 (Red. Anm.: vor der Neufassung dieses Abschnitts (siehe 21) wurde hier zusätzlich § 13 aufgehoben)

§ 12 des Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489), das zuletzt durch Artikel 337 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Absätze 1 und 2

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den §§ 1, 2 Absatz 2 und den auf Grund der §§ 7, 7a, 9 Absatz 1 bis 4 und der §§ 9a bis 9c, 9e Absatz 2 sowie den §§ 11 und 14 erlassenen Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben. Die Pflicht zur Auslagenerstattung umfasst neben den nach § 10 Absatz 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung zu erhebenden Auslagen auch die auf die Gebühren und Auslagen nach Satz 1 entfallende Umsatzsteuer. 1

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Gebühren für die einzelnen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen im Sinne des Absatzes 1 zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. 1

werden aufgehoben.

2. In Absatz 3 wird die Absatzbezeichnung "3" gestrichen.

3. Absatz 4

(4) Für Amtshandlungen im Sinne des Absatzes 1 gegenüber der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.

wird aufgehoben.

(124) (aufgehoben) 21

(125) Die Sportseeschifferscheinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 394), die zuletzt durch Artikel 53 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Satz 1 wird die Angabe "nach § 15" durch die Wörter "nach einer Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes" ersetzt.

2. § 15 wird aufgehoben.

3. § 15a wird § 15.

(126) Abschnitt 3 und die Anlage der Verordnung zur Durchführung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes vom 5. Juni 1986 (BGBl. I S. 860), die zuletzt durch Artikel 58 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, werden aufgehoben.

(127) Die BSH - Gebührenverordnung vom 20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1642), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 25. September 2015 (BGBl. I S. 1664) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(128) Die BG Verkehr-Gebührenverordnung vom 18. Juli 2013 (BGBl. I S. 2713), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 14. August 2014 (BGBl. I S. 1383) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(129) § 51 des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2012 (BGBl. I S. 390), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden ist,

§ 51 Gebühren und Auslagen

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden Gebühren erhoben.

(2) Gebühren werden auch für einen erfolglos eingelegten Widerspruch erhoben.

(3) Auslagen werden von einem Beteiligten nur erhoben, wenn das Seeamt gegen ihn eine Maßnahme nach § 50 Absatz 1, 2 oder 4 angeordnet hat.

(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gebührentatbestände und die Gebührenhöhe zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.

wird aufgehoben.

(130) Die Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt vom 22. September 2004 (BGBl. I S. 2363, 2804), die zuletzt durch Artikel 59 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(131) Das EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetz vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2454), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 7 wird

§ 7 Gebühren und Auslagen

Das Eisenbahn-Bundesamt erhebt Gebühren und Auslagen für seine individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes oder nach der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 .

aufgehoben.

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3

3. die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen,

wird aufgehoben.

b) Nummer 4 wird Nummer 3.

(132) Die EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gebührenverordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2797), die durch Artikel 2 Absatz 171 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(133) (aufgehoben) 21

1. In § 4 Satz 1 wird die Angabe "nach § 1 0" durch die Wörter "nach einer Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes" ersetzt.

2. § 10 wird aufgehoben.

3. Die §§ 11 bis 14 werden die §§ 10 bis 13.

(134) § 22a des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140), das zuletzt durch Artikel 561 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz können Gebühren und Auslagen erhoben werden.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Gebühren für die einzelnen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen im Sinne des Absatzes 1 zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der mit den Amtshandlungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden.

(3) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Sinne des Absatzes 1 gegenüber der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben

wird aufgehoben.

(135) Der Fünfte Abschnitt des Seelotsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBl. I S. 1213), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(136) (aufgehoben) 21

Artikel 5 17a
Folgeänderungen

(1) In § 3 der Trinkwasser-Gebührenverordnung vom 11. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4108) wird die Angabe "14. August 2018" durch die Angabe "1. Oktober 2021" ersetzt.

(2) In § 15 Absatz 2 der Emissionshandelsverordnung 2020 vom 20. August 2013 (BGBl. I S. 3295), die zuletzt durch Artikel 115 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird die Angabe "14. August 2018" durch die Angabe "1. Oktober 2021 " ersetzt.

(3) In § 2 der Seeschiffbewachungsgebührenverordnung vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4110) wird die Angabe "1 4. August 2018" durch die Angabe "1. Oktober 2021 " ersetzt.

(4) In § 60 des Waffengesetzes, das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 62 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird die Angabe "14. August 2018" durch die Angabe "1. Oktober 2021 " ersetzt.

(5) In § 47b Satz 1 des Sprengstoffgesetzes, das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 64 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird die Angabe "14. August 2018" durch die Angabe "1. Oktober 2021 " ersetzt.

(6) In § 6 Absatz 3 der BG Verkehr-Gebührenverordnung vom 18. Juli 2013 (BGBl. I S. 2713), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 14. August 2014 (BGBl. I S. 1383) geändert worden ist, wird die Angabe "1 4. August 2018" durch die Angabe "1. Oktober 2021 " ersetzt.

(7) Die Artikel 2 und 7 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften zur Durchsetzung des Verbraucherschutzes vom 7. Januar 2015 (BGBl. I S. 2) werden aufgehoben.

(8) Die Artikel 8 und 11 Satz 2 des IT-Sicherheitsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1324) werden aufgehoben.

(9) Die Artikel 625, 626 und 627 Absatz 2 und 3 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) werden aufgehoben.

(10) In Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes über die internationale Zusammenarbeit zur Durchführung von Sanktionsrecht der Vereinten Nationen und über die internationale Rechtshilfe auf Hoher See sowie zur Änderung seerechtlicher Vorschriften vom 25. November 2015 (BGBl. I S. 2095) wird die Angabe "14. August 2018" durch die Angabe "1. Oktober 2021 " ersetzt.

(11) Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) wird aufgehoben.

(12) (aufgehoben) 17a

Artikel 6
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut des Marktorganisationsgesetzes in der vom 23. Juli 2016 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 7
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 3 tritt am 1. Oktober 2019 in Kraft.

(3) Artikel 4 tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.

ID: 161215

ENDE