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Änderungstext

BilRUG - Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates

Vom 17. Juli 2015
(BGBl. I Nr. 30 vom 22.07.2015 S. 1245)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Handelsgesetzbuchs

Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. Juli 2015 (BGBl. I S. 1114) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 8b Absatz 2 Nummer 4 werden nach der Angabe " §§ 325 und 339" die Wörter "sowie Unterlagen nach § 341w" eingefügt.

2. In § 241a Satz 1 wird vor der Angabe "500.000 Euro" und vor der Angabe "50.000 Euro"jeweils das Wort "jeweils" eingefügt.

3. § 253 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter "In diesem Fall" durch die Wörter "Macht eine Kleinstkapitalgesellschaft von mindestens einer der in Satz 5 genannten Erleichterungen Gebrauch," ersetzt.

b) Nach Absatz 3 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:

"Kann in Ausnahmefällen die voraussichtliche Nutzungsdauer eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens nicht verlässlich geschätzt werden, sind planmäßige Abschreibungen auf die Herstellungskosten über einen Zeitraum von zehn Jahren vorzunehmen. Satz 3 findet auf einen entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert entsprechende Anwendung."

c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "Absatz 3 Satz 3 oder 4"durch die Wörter "Absatz 3 Satz 5 oder 6" ersetzt.

4. § 255 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Anschaffungspreisminderungen sind abzusetzen."Anschaffungspreisminderungen, die dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können, sind abzusetzen."

5. § 264 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 264 Pflicht zur Aufstellung" § 264 Pflicht zur Aufstellung; Befreiung".

b) Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "den §§ 251 und 268 Absatz 7" durch die Angabe " § 268 Absatz 7" ersetzt.

bb) In Nummer 3 werden die Wörter "oder Kommanditgesellschaft auf Aktien die in § 160 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2"durch die Wörter "die in § 160 Absatz 3 Satz 2" ersetzt.

c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Indem Jahresabschluss sind die Firma, der Sitz, das Registergericht und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, anzugeben. Befindet sich die Gesellschaft in Liquidation oder Abwicklung, ist auch diese Tatsache anzugeben."

d) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

altneu
(3) Eine Kapitalgesellschaft, die in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einbezogen ist, braucht die Vorschriften dieses Unterabschnitts und des Dritten und Vierten Unterabschnitts dieses Abschnitts nicht anzuwenden, wenn
  1. alle Gesellschafter des Tochterunternehmens der Befreiung für das jeweilige Geschäftsjahr zugestimmt haben und der Beschluß nach § 325 offengelegt worden ist,
  2. das Mutterunternehmen zur Verlustübernahme nach § 302 des Aktiengesetzes oder nach dem für das Mutterunternehmen maßgeblichen Recht verpflichtet ist oder eine solche Verpflichtung freiwillig übernommen hat und diese Erklärung nach § 325 offengelegt worden ist,
  3. die Kapitalgesellschaft in den Konzernabschluss einbezogen worden ist und
  4. die Befreiung des Tochterunternehmens
    1. im Anhang des von dem Mutterunternehmen aufgestellten und nach § 325 durch Einreichung beim Betreiber des Bundesanzeigers offen gelegten Konzernabschlusses angegeben und
    2. zusätzlich im Bundesanzeiger für das Tochterunternehmen unter Bezugnahme auf diese Vorschrift und unter Angabe des Mutterunternehmens mitgeteilt worden ist.

(4) Absatz 3 ist auf Kapitalgesellschaften, die Tochterunternehmen eines nach § 11des Publizitätsgesetzes zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichteten Mutterunternehmens sind, entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Konzernabschluss von dem Wahlrecht des § 13 Abs. 3 Satz 1 des Publizitätsgesetzes nicht Gebrauch gemacht worden ist.

"(3) Eine Kapitalgesellschaft, die als Tochterunternehmen in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einbezogen ist, braucht die Vorschriften dieses Unterabschnitts und des Dritten und Vierten Unterabschnitts dieses Abschnitts nicht anzuwenden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
  1. alle Gesellschafter des Tochterunternehmens haben der Befreiung für das jeweilige Geschäftsjahr zugestimmt;
  2. das Mutterunternehmen hat sich bereit erklärt, für die von dem Tochterunternehmen bis zum Abschlussstichtag eingegangenen Verpflichtungen im folgenden Geschäftsjahr einzustehen;
  3. der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht des Mutterunternehmens sind nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Mutterunternehmen seinen Sitz hat, und im Einklang mit folgenden Richtlinien aufgestellt und geprüft worden:
    1. Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19),
    2. Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. Nr. L 157 vom 09.06.2006 S. 87), die durch die Richtlinie 2013/34/EU (ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19) geändert worden ist;
  4. die Befreiung des Tochterunternehmens ist im Anhang des Konzernabschlusses des Mutterunternehmens angegeben und
  5. für das Tochterunternehmen sind nach § 325 Absatz 1 bis 1b offengelegt worden:
    1. der Beschluss nach Nummer 1,
    2. die Erklärung nach Nummer 2,
    3. der Konzernabschluss,
    4. der Konzernlagebericht und
    5. der Bestätigungsvermerk zum Konzernabschluss und Konzernlagebericht des Mutterunternehmens nach Nummer 3.

Hat bereits das Mutterunternehmen einzelne oder alle der in Satz 1 Nummer 5 bezeichneten Unterlagen offengelegt, braucht das Tochterunternehmen die betreffenden Unterlagen nicht erneut offenzulegen, wenn sie im Bundesanzeiger unter dem Tochterunternehmen auffindbar sind; § 326 Absatz 2 ist auf diese Offenlegung nicht anzuwenden. Satz 2 gilt nur dann, wenn das Mutterunternehmen die betreffende Unterlage in deutscher oder in englischer Sprache offengelegt hat oder das Tochterunternehmen zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung dieser Unterlage in deutscher Sprache nach § 325 Absatz 1 bis 1b offenlegt.

(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden, wenn eine Kapitalgesellschaft das Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens ist, das einen Konzernabschluss nach den Vorschriften des Publizitätsgesetzes aufgestellt hat, und wenn in diesem Konzernabschluss von dem Wahlrecht des § 13 Absatz 3 Satz 1 des Publizitätsgesetzes Gebrauch gemacht worden ist; § 314 Absatz 3 bleibt unberührt."

6. § 264b wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 264b Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften 04b 06d 11c

Eine Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Abs. 1 ist von der Verpflichtung befreit, einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach den Vorschriften dieses Abschnitts aufzustellen, prüfen zu lassen und offen zu legen, wenn

  1. sie in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in den Konzernabschluss eines anderen Unternehmens, das persönlich haftender Gesellschafter dieser Personenhandelsgesellschaft ist, einbezogen ist;
  2. der Konzernabschluss sowie der Konzernlagebericht im Einklang mit der Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 auf Grund von Artikel 54 Abs. 3 Buchstabe g des Vertrages über den konsolidierten Abschluss (ABl. EG Nr. L 193 S. 1) und der Richtlinie 84/253/EWG des Rates vom 10. April 1984 über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen (ABl. EG Nr. L 126 S. 20) in ihren jeweils geltenden Fassungen nach dem für das den Konzernabschluss aufstellende Unternehmen maßgeblichen Recht aufgestellt, von einem zugelassenen Abschlussprüfer geprüft und offen gelegt worden ist und
  3. die Befreiung der Personenhandelsgesellschaft
    1. im Anhang des von dem Mutterunternehmen aufgestellten und nach § 325 durch Einreichung beim Betreiber des Bundesanzeigers offen gelegten Konzernabschlusses angegeben und
    2. zusätzlich im Bundesanzeiger für die Personenhandelsgesellschaft unter Bezugnahme auf diese Vorschrift und unter Angabe des Mutterunternehmens mitgeteilt worden ist.
" § 264b Befreiung der offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a von der Anwendung der Vorschriften dieses Abschnitts

Eine Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Absatz 1 ist von der Verpflichtung befreit, einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach den Vorschriften dieses Abschnitts aufzustellen, prüfen zu lassen und offenzulegen, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. die betreffende Gesellschaft ist einbezogen in den Konzernabschluss und in den Konzernlagebericht
    1. eines persönlich haftenden Gesellschafters der betreffenden Gesellschaft oder
    2. eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn in diesen Konzernabschluss eine größere Gesamtheit von Unternehmen einbezogen ist;
  2. die in § 264 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 genannte Voraussetzung ist erfüllt;
  3. die Befreiung der Personenhandelsgesellschaft ist im Anhang des Konzernabschlusses angegeben und
  4. für die Personenhandelsgesellschaft sind der Konzernabschluss, der Konzernlagebericht und der Bestätigungsvermerk nach § 264a Absatz 1 bis 1 b offengelegt worden; § 264 Absatz 3 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

7. In § 264d wird die Angabe " § 2 Abs. 1 Satz 1 " durch die Angabe " § 2 Absatz 1 " ersetzt.

8. In § 265 Absatz 5 Satz 2 werden nach den Wörtern "Neue Posten" die Wörter "und Zwischensummen" eingefügt.

9. In § 266 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "große und mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 3, 2)" durch die Wörter "mittelgroße und große Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 2 und 3)" ersetzt.

10. § 267 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. 4.840.000 Euro Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags (§ 268 Abs. 3)."1. 6.000 000 Euro Bilanzsumme."

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "9.680 000 Euro" durch die Angabe "12.000 000 Euro" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. 19.250.000 Euro Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags (§ 268 Abs. 3)."1. 20.000 000 Euro Bilanzsumme."

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "38.500 000 Euro" durch die Angabe "40.000 000 Euro" ersetzt.

c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 2 findet im Falle des Formwechsels keine Anwendung, sofern der formwechselnde Rechtsträger eine Kapitalgesellschaft oder eine Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Absatz 1 ist."

d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

"(4a) Die Bilanzsumme setzt sich aus den Posten zusammen, die in den Buchstaben A bis E des § 266 Absatz 2 aufgeführt sind. Ein auf der Aktivseite ausgewiesener Fehlbetrag (§ 268 Absatz 3) wird nicht in die Bilanzsumme einbezogen."

11. § 267a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags (§ 268 Absatz 3)" gestrichen.

bb) Satz 2

Die Bilanzsumme setzt sich aus den Posten zusammen, die in den Buchstaben A bis E des § 266 Absatz 2 aufgeführt sind, wobei bei Ausübung des in § 274a Nummer 5 geregelten Wahlrechts der betreffende Buchstabe nicht berücksichtigt wird.

wird aufgehoben.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Keine Kleinstkapitalgesellschaften sind:

  1. Investmentgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 11 des Kapital anlagegesetzbuchs,
  2. Unternehmensbeteiligungsgesellschaften im Sinne des § 1a Absatz 1 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften oder
  3. Unternehmen, deren einziger Zweck darin besteht, Beteiligungen an anderen Unternehmen zu erwerben sowie die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen wahrzunehmen, ohne dass sie unmittelbar oder mittelbar in die Verwaltung dieser Unternehmen eingreifen, wobei die Ausübung der ihnen als Aktionär oder Gesellschafter zustehenden Rechte außer Betracht bleibt."

12. § 268 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "oder im Anhang" gestrichen.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Angabe kann auch im Anhang gemacht werden."

b) Absatz 2

(2) In der Bilanz oder im Anhang ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens darzustellen. Dabei sind, ausgehend von den gesamten Anschaffungs- und Herstellungskosten, die Zugänge, Abgänge, Umbuchungen und Zuschreibungen des Geschäftsjahrs sowie die Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe gesondert aufzuführen. Die Abschreibungen des Geschäftsjahrs sind entweder in der Bilanz bei dem betreffenden Posten zu vermerken oder im Anhang in einer der Gliederung des Anlagevermögens entsprechenden Aufgliederung anzugeben.

wird aufgehoben.

c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "bis zu einem Jahr ist" durch die Wörter "bis zu einem Jahr und der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind" ersetzt.

d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
(7) Die in § 251 bezeichneten Haftungsverhältnisse sind jeweils gesondert unter der Bilanz oder im Anhang unter Angabe der gewährten Pfandrechte und sonstigen Sicherheiten anzugeben; bestehen solche Verpflichtungen gegenüber verbundenen Unternehmen, so sind sie gesondert anzugeben."(7) Für die in § 251 bezeichneten Haftungsverhältnisse sind
  1. die Angaben zu nicht auf der Passivseite auszuweisenden Verbindlichkeiten und Haftungsverhältnissen im Anhang zu machen,
  2. dabei die Haftungsverhältnisse jeweils gesondert unter Angabe der gewährten Pfandrechte und sonstigen Sicherheiten anzugeben und
  3. dabei Verpflichtungen betreffend die Altersversorgung und Verpflichtungen gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen jeweils gesondert zu vermerken."

13. § 271 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Als Beteiligung gelten im Zweifel Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die insgesamt den fünften Teil des Nennkapitals dieser Gesellschaft überschreiten."Eine Beteiligung wird vermutet, wenn die Anteile an einem Unternehmen insgesamt den fünften Teil des Nennkapitals dieses Unternehmens oder, falls ein Nennkapital nicht vorhanden ist, den fünften Teil der Summe aller Kapitalanteile an diesem Unternehmen überschreiten."

b) In Absatz 2 werden die Wörter " § 291 oder nach einer nach § 292 erlassenen Rechtsverordnung" durch die Wörter "den §§ 291 oder 292" ersetzt.

14. Dem § 272 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Übersteigt der auf eine Beteiligung entfallende Teil des Jahresüberschusses in der Gewinnund Verlustrechnung die Beträge, die als Dividende oder Gewinnanteil eingegangen sind oder auf deren Zahlung die Kapitalgesellschaft einen Anspruch hat, ist der Unterschiedsbetrag in eine Rücklage einzustellen, die nicht ausgeschüttet werden darf. Die Rücklage ist aufzulösen, soweit die Kapitalgesellschaft die Beträge vereinnahmt oder einen Anspruch auf ihre Zahlung erwirbt."

15. § 274a wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1

1. § 268 Abs. 2 über die Aufstellung eines Anlagengitters,

wird aufgehoben.

b) Die Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 1 bis 4.

16. § 275 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Nummern 14 bis 20 durch die folgenden Nummern 14 bis 17 ersetzt:

altneu
14. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit

15. außerordentliche Erträge

16. außerordentliche Aufwendungen

17. außerordentliches Ergebnis

18. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag

19. sonstige Steuern

20. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag.

"14. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag

15. Ergebnis nach Steuern

16. sonstige Steuern

17. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag."

b) In Absatz 3 werden die Nummern 13 bis 19 durch die folgenden Nummern 13 bis 16 ersetzt:

altneu
13. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit

14. außerordentliche Erträge

15. außerordentliche Aufwendungen

16. außerordentliches Ergebnis

17. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag

18. sonstige Steuern

19. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag.

"13. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag

14. Ergebnis nach Steuern

15. sonstige Steuern

16. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag."

17. § 276 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2

Kleine Kapitalgesellschaften brauchen außerdem die in § 277 Abs. 4 Satz 2 und 3 verlangten Erläuterungen zu den Posten "außerordentliche Erträge" und "außerordentliche Aufwendungen" nicht zu machen.

wird aufgehoben.

b) In dem bisherigen Satz 3 wird die Angabe "oder 2" gestrichen.

18. § 277 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Als Umsatzerlöse sind die Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft typischen Erzeugnissen und Waren sowie aus von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft typischen Dienstleistungen nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer auszuweisen."(1) Als Umsatzerlöse sind die Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen der Kapitalgesellschaft nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer sowie sonstiger direkt mit dem Umsatz verbundener Steuern auszuweisen."

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter " § 253 Abs. 3 Satz 3 und 4" durch die Wörter " § 253 Absatz 3 Satz 5 und 6" ersetzt.

c) Absatz 4

(4) Unter den Posten "außerordentliche Erträge" und "außerordentliche Aufwendungen" sind Erträge und Aufwendungen auszuweisen, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft anfallen. Die Posten sind hinsichtlich ihres Betrags und ihrer Art im Anhang zu erläutern, soweit die ausgewiesenen Beträge für die Beurteilung der Ertragslage nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Satz 2 gilt entsprechend für alle Aufwendungen und Erträge, die einem anderen Geschäftsjahr zuzurechnen sind.

wird aufgehoben.

19. § 278

§ 278 Steuern

Die Steuern vom Einkommen und vom Ertrag sind auf der Grundlage des Beschlusses über die Verwendung des Ergebnisses zu berechnen; liegt ein solcher Beschluß im Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses nicht vor, so ist vom Vorschlag über die Verwendung des Ergebnisses auszugehen. Weicht der Beschluß über die Verwendung des Ergebnisses vom Vorschlag ab, so braucht der Jahresabschluß nicht geändert zu werden.

wird aufgehoben.

20. § 284 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) In den Anhang sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu den einzelnen Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschrieben oder die im Anhang zu machen sind, weil sie in Ausübung eines Wahlrechts nicht in die Bilanz oder in die Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen wurden."(1) In den Anhang sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu den einzelnen Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschrieben sind; sie sind in der Reihenfolge der einzelnen Posten der Bilanz und der Gewinnund Verlustrechnung darzustellen. Im Anhang sind auch die Angaben zu machen, die in Ausübung eines Wahlrechts nicht in die Bilanz oder in die Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen wurden."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2

2. die Grundlagen für die Umrechnung in Euro angegeben werden, soweit der Jahresabschluß Posten enthält, denen Beträge zugrunde liegen, die auf fremde Währung lauten oder ursprünglich auf fremde Währung lauteten;

wird aufgehoben.

bb) Die Nummern 3 bis 5 werden die Nummern 2 bis 4.

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Im Anhang ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens in einer gesonderten Aufgliederung darzustellen. Dabei sind, ausgehend von den gesamten Anschaffungs- und Herstellungskosten, die Zugänge, Abgänge, Umbuchungen und Zuschreibungen des Geschäftsjahrs sowie die Abschreibungen gesondert aufzuführen. Zu den Abschreibungen sind gesondert folgende Angaben zu machen:

  1. die Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe zu Beginn und Ende des Geschäftsjahrs,
  2. die im Laufe des Geschäftsjahrs vorgenommenen Abschreibungen und
  3. Änderungen in den Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe im Zusammenhang mit Zuund Abgängen sowie Umbuchungen im Laufe des Geschäftsjahrs.

Sind in die Herstellungskosten Zinsen für Fremdkapital einbezogen worden, ist für jeden Posten des Anlagevermögens anzugeben, welcher Betrag an Zinsen im Geschäftsjahr aktiviert worden ist."

21. § 285 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 3 bis 4 werden durch die folgenden Nummern 3 bis 4 ersetzt:

altneu
3. Art und Zweck sowie Risiken und Vorteile von nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäften, soweit dies für die Beurteilung der Finanzlage notwendig ist;

3a. der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, die nicht in der Bilanz enthalten und nicht nach § 251 oder Nummer 3 anzugeben sind, sofern diese Angabe für die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung ist; davon sind Verpflichtungen gegenüber verbundenen Unternehmen gesondert anzugeben;

4. die Aufgliederung der Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen sowie nach geographisch bestimmten Märkten, soweit sich, unter Berücksichtigung der Organisation des Verkaufs von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft typischen Erzeugnissen und der für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft typischen Dienstleistungen, die Tätigkeitsbereiche und geographisch bestimmten Märkte untereinander erheblich unterscheiden;

"3. Art und Zweck sowie Risiken, Vorteile und finanzielle Auswirkungen von nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäften, soweit die Risiken und Vorteile wesentlich sind und die Offenlegung für die Beurteilung der Finanzlage des Unternehmens erforderlich ist;

3a. der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, die nicht in der Bilanz enthalten sind und die nicht nach § 268 Absatz 7 oder Nummer 3 anzugeben sind, sofern diese Angabe für die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung ist; davon sind Verpflichtungen betreffend die Altersversorgung und Verpflichtungen gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen jeweils gesondert anzugeben;

4. die Aufgliederung der Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen sowie nach geografisch bestimmten Märkten, soweit sich unter Berücksichtigung der Organisation des Verkaufs, der Vermietung oder Verpachtung von Produkten und der Erbringung von Dienstleistungen der Kapitalgesellschaft die Tätigkeitsbereiche und geografisch bestimmten Märkte untereinander erheblich unterscheiden;".

b) Nummer 6

6. in welchem Umfang die Steuern vom Einkommen und vom Ertrag das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und das außerordentliche Ergebnis belasten;

wird aufgehoben.

c) In Nummer 9 Buchstabe c werden nach dem Wort "zurückgezahlten" die Wörter "oder erlassenen" eingefügt.

d) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

altneu
11. Name und Sitz anderer Unternehmen, von denen die Kapitalgesellschaft oder eine für Rechnung der Kapitalgesellschaft handelnde Person mindestens den fünften Teil der Anteile besitzt; außerdem sind die Höhe des Anteils am Kapital, das Eigenkapital und das Ergebnis des letzten Geschäftsjahrs dieser Unternehmen anzugeben, für das ein Jahresabschluß vorliegt; auf die Berechnung der Anteile ist § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden; ferner sind von börsennotierten Kapitalgesellschaften zusätzlich alle Beteiligungen an großen Kapitalgesellschaften anzugeben, die fünf vom Hundert der Stimmrechte überschreiten;"11. Name und Sitz anderer Unternehmen, die Höhe des Anteils am Kapital, das Eigenkapital und das Ergebnis des letzten Geschäftsjahrs dieser Unternehmen, für das ein Jahresabschluss vorliegt, soweit es sich um Beteiligungen im Sinne des § 271 Absatz 1 handelt oder ein solcher Anteil von einer Person für Rechnung der Kapitalgesellschaft gehalten wird;".

e) Nach Nummer 11a wird folgende Nummer 11b eingefügt:

"11b. von börsennotierten Kapitalgesellschaften sind alle Beteiligungen an großen Kapitalgesellschaften anzugeben, die 5 Prozent der Stimmrechte überschreiten;".

f) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:

altneu
13. die Gründe, welche die Annahme einer betrieblichen Nutzungsdauer eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwertes von mehr als fünf Jahren rechtfertigen;"13. jeweils eine Erläuterung des Zeitraums, über den ein entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert abgeschrieben wird;".

g) Nummer 14 wird durch die folgenden Nummern 14 und 14a ersetzt:

altneu
14. Name und Sitz des Mutterunternehmens der Kapitalgesellschaft, das den Konzernabschluß für den größten Kreis von Unternehmen aufstellt, und ihres Mutterunternehmens, das den Konzernabschluß für den kleinsten Kreis von Unternehmen aufstellt, sowie im Falle der Offenlegung der von diesen Mutterunternehmen aufgestellten Konzernabschlüsse der Ort, wo diese erhältlich sind;"14. Name und Sitz des Mutterunternehmens der Kapitalgesellschaft, das den Konzernabschluss für den größten Kreis von Unternehmen aufstellt, sowie der Ort, wo der von diesem Mutterunternehmen aufgestellte Konzernabschluss erhältlich ist;

14a. Name und Sitz des Mutterunternehmens der Kapitalgesellschaft, das den Konzernabschluss für den kleinsten Kreis von Unternehmen aufstellt, sowie der Ort, wo der von diesem Mutterunternehmen aufgestellte Konzernabschluss erhältlich ist;".

h) Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 15a eingefügt:

"15a. das Bestehen von Genussscheinen, Genussrechten, Wandelschuldverschreibungen, Optionsscheinen, Optionen, Besserungsscheinen oder vergleichbaren Wertpapieren oder Rechten, unter Angabe der Anzahl und der Rechte, die sie verbriefen;".

i) In Nummer 18 wird die Angabe " § 253 Abs. 3 Satz 4" durch die Wörter " § 253 Absatz 3 Satz 6" ersetzt.

j) In Nummer 26 wird die Angabe " § 253 Abs. 3 Satz 4" durch die Wörter " § 253 Absatz 3 Satz 6" ersetzt.

k) In Nummer 27 werden die Wörter "nach § 251 unter der Bilanz oder" gestrichen.

l) In Nummer 29 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

m) Die folgenden Nummern 30 bis 34 werden angefügt:

"30. wenn latente Steuerschulden in der Bilanz angesetzt werden, die latenten Steuersalden am Ende des Geschäftsjahrs und die im Laufe des Geschäftsjahrs erfolgten Änderungen dieser Salden;

31. jeweils der Betrag und die Art der einzelnen Erträge und Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung, soweit die Beträge nicht von untergeordneter Bedeutung sind;

32. eine Erläuterung der einzelnen Erträge und Aufwendungen hinsichtlich ihres Betrags und ihrer Art, die einem anderen Geschäftsjahr zuzurechnen sind, soweit die Beträge nicht von untergeordneter Bedeutung sind;

33. Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Geschäftsjahrs eingetreten und weder in der Gewinn- und Verlustrechnung noch in der Bilanz berücksichtigt sind, unter Angabe ihrer Art und ihrer finanziellen Auswirkungen;

34. der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses oder der Beschluss über seine Verwendung."

22. § 286 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter "oder einem Unternehmen, von dem die Kapitalgesellschaft mindestens den fünften Teil der Anteile besitzt," gestrichen und werden vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und die Wörter "die Anwendung der Ausnahmeregelung ist im Anhang anzugeben" eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "11a" durch die Angabe "11b" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "weniger als die Hälfte der Anteile besitzt" durch die Wörter "keinen beherrschenden Einfluss auf das betreffende Unternehmen ausüben kann" ersetzt.

23. § 288 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 288 Größenabhängige Erleichterungen 04b 09

(1) Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1) brauchen die Angaben nach § 284 Abs. 2 Nr. 4, § 285 Nr. 2 bis 8 Buchstabe a, Nr. 9 Buchstabe a und b sowie Nr. 12, 17, 19, 21, 22 und 29 nicht zu machen.

(2) Mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2) brauchen bei der Angabe nach § 285 Nr. 3 die Risiken und Vorteile nicht darzustellen. Sie brauchen die Angaben nach § 285 Nr. 4 und 29 nicht zu machen. Soweit sie die Angaben nach § 285 Nr. 17 nicht machen, sind sie verpflichtet, diese der Wirtschaftsprüferkammer auf deren schriftliche Anforderung zu übermitteln. Sie brauchen die Angaben nach § 285 Nr. 21 nur zu machen, soweit sie Aktiengesellschaft sind; die Angabe kann auf Geschäfte beschränkt werden, die direkt oder indirekt mit dem Hauptgesellschafter oder Mitgliedern des Geschäftsführungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgans abgeschlossen wurden.

" § 288 Größenabhängige Erleichterungen

(1) Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 1) brauchen nicht

  1. die Angaben nach § 264c Absatz 2 Satz 9, § 265 Absatz 4 Satz 2, § 284 Absatz 2 Nummer 3, Absatz 3, § 285 Nummer 2, 3, 4, 8, 9 Buchstabe a und b, Nummer 10 bis 12, 14, 15, 15a, 17 bis 19, 21, 22, 24, 26 bis 30, 32 bis 34 zu machen;
  2. eine Trennung nach Gruppen bei der Angabe nach § 285 Nummer 7 vorzunehmen;
  3. bei der Angabe nach § 285 Nummer 14a den Ort anzugeben, wo der vom Mutterunternehmen aufgestellte Konzernabschluss erhältlich ist.

(2) Mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 2) brauchen die Angabe nach § 285 Nummer 4, 29 und 32 nicht zu machen. Wenn sie die Angabe nach § 285 Nummer 17 nicht machen, sind sie verpflichtet, diese der Wirtschaftsprüferkammer auf deren schriftliche Anforderung zu übermitteln. Sie brauchen die Angaben nach § 285 Nummer 21 nur zu machen, sofern die Geschäfte direkt oder indirekt mit einem Gesellschafter, Unternehmen, an denen die Gesellschaft selbst eine Beteiligung hält, oder Mitgliedern des Geschäftsführungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgans abgeschlossen wurden."

24. § 289 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 289" § 289 Inhalt des Lageberichts".

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "Der Lagebericht soll auch eingehen auf:" werden ersetzt durch die Wörter "Im Lagebericht ist auch einzugehen auf:".

bb) Nummer 1

1. Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluß des Geschäftsjahrs eingetreten sind;

wird aufgehoben.

cc) Die Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 1 bis 4.

dd) Folgender Satz wird angefügt:

"Sind im Anhang Angaben nach § 160 Absatz 1 Nummer 2 des Aktiengesetzes zu machen, ist im Lagebericht darauf zu verweisen."

25. § 290 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird nach den Wörtern "auch die einem" das Wort "anderen" eingefügt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "es oder ein" durch die Wörter "es selbst oder eines seiner" ersetzt.

c) In Satz 3 Nummer 1 wird nach den Wörtern "oder von" das Wort "dessen" eingefügt.

26. § 291 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern 2 und 3 ersetzt:

altneu
2. der befreiende Konzernabschluß und der befreiende Konzernlagebericht im Einklang mit der Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 über den konsolidierten Abschluß (ABl. EG Nr. L 193 S. 1) und der Richtlinie 84/253/EWG des Rates vom 10. April 1984 über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen (ABl. EG Nr. L 126 S. 20) in ihren jeweils geltenden Fassungen nach dem für das aufstellende Mutterunternehmen maßgeblichen Recht aufgestellt und von einem zugelassenen Abschlußprüfer geprüft worden sind,"2. der befreiende Konzernabschluss nach dem auf das Mutterunternehmen anwendbaren Recht im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU oder im Einklang mit den in § 315a Absatz 1 bezeichneten internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellt und im Einklang mit der Richtlinie 2006/43/EG geprüft worden ist,

3. der befreiende Konzernlagebericht nach dem auf das Mutterunternehmen anwendbaren Recht im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU aufgestellt und im Einklang mit der Richtlinie 2006/43/EG geprüft worden ist,"

bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

b) In Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe " § 2 Abs. 1 Satz 1 " durch die Angabe " § 2 Absatz 1" ersetzt.

27. § 292 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 292 Rechtsverordnungsermächtigung für befreiende Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte" § 292 Befreiende Wirkung von Konzernabschlüssen aus Drittstaaten".

b) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:

altneu
(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, daß § 291 auf Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte von Mutterunternehmen mit Sitz in einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union und auch nicht Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, mit der Maßgabe angewendet werden darf, daß der befreiende Konzernabschluß und der befreiende Konzernlagebericht nach dem mit den Anforderungen der Richtlinie 83/349/EWG übereinstimmenden Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgestellt worden oder einem nach diesem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgestellten Konzernabschluß und Konzernlagebericht gleichwertig sein müssen. Das Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum kann einem befreienden Konzernabschluß und einem befreienden Konzernlagebericht jedoch nur zugrunde gelegt oder für die Herstellung der Gleichwertigkeit herangezogen werden, wenn diese Unterlagen in dem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat anstelle eines sonst nach dem Recht dieses Mitgliedstaates oder Vertragsstaates vorgeschriebenen Konzernabschlusses und Konzernlageberichts offengelegt werden. Die Anwendung dieser Vorschrift kann in der Rechtsverordnung Unterabschnitt aufgestellten Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte in dem Staat, in dem das Mutterunternehmen seinen Sitz hat, als gleichwertig mit den dort für Unternehmen mit entsprechender Rechtsform und entsprechendem Geschäftszweig vorgeschriebenen Konzernabschlüssen und Konzernlageberichten angesehen werden."(1) Ein Mutterunternehmen, das zugleich Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union und auch nicht Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, braucht einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht nicht aufzustellen, wenn dieses andere Mutterunternehmen einen dem § 291 Absatz 2 Nummer 1 entsprechenden Konzernabschluss (befreiender Konzernabschluss) und Konzernlagebericht (befreiender Konzernlagebericht) aufstellt sowie außerdem alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
  1. der befreiende Konzernabschluss wird wie folgt aufgestellt:
    1. nach Maßgabe des Rechts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU,
    2. im Einklang mit den in § 315a Absatz 1 bezeichneten internationalen Rechnungslegungsstandards,
    3. derart, dass er einem nach den in Buchstabe a bezeichneten Vorgaben erstellten Konzernabschluss gleichwertig ist, oder
    4. derart, dass er internationalen Rechnungslegungsstandards entspricht, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 über die Einrichtung eines Mechanismus zur Festlegung der Gleichwertigkeit der von Drittstaatemittenten angewandten Rechnungslegungsgrundsätze gemäß den Richtlinien 2003/71/EG und 2004/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 340 vom 22.12.2007 S. 66), die durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 310/2012 (ABl. Nr. L 103 vom 13.04.2012 S. 11) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung festgelegt wurden;
  2. der befreiende Konzernlagebericht wird nach Maßgabe der in Nummer 1 Buchstabe a genannten Vorgaben aufgestellt oder ist einem nach diesen Vorgaben aufgestellten Konzernlagebericht gleichwertig;
  3. der befreiende Konzernabschluss ist von einem oder mehreren Abschlussprüfern oder einer oder mehreren Prüfungsgesellschaften geprüft worden, die auf Grund der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, denen das Unternehmen unterliegt, das diesen Abschluss aufgestellt hat, zur Prüfung von Jahresabschlüssen zugelassen sind;
  4. der befreiende Konzernabschluss, der befreiende Konzernlagebericht und der Bestätigungsvermerk sind nach den für den entfallenden Konzernabschluss und Konzernlagebericht maßgeblichen Vorschriften in deutscher Sprache offengelegt worden.

(2) Die befreiende Wirkung tritt nur ein, wenn im Anhang des Jahresabschlusses des zu befreienden Unternehmens die in § 291 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 genannten Angaben gemacht werden und zusätzlich angegeben wird, nach welchen der in Absatz 1 Nummer 1 genannten Vorgaben sowie gegebenenfalls nach dem Recht welchen Staates der befreiende Konzernabschluss und der befreiende Konzernlagebericht aufgestellt worden sind. Im Übrigen ist § 291 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe " § 2 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe " § 2 Absatz 1 " ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe " § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

"Im Falle des Satzes 2 ist mit dem Bestätigungsvermerk nach Absatz 1 Nummer 4 auch eine Bescheinigung der Wirtschaftsprüferkammer gemäß § 134 Absatz 2a der Wirtschaftsprüferordnung über die Eintragung des Abschlussprüfers oder eine Bestätigung der Wirtschaftsprüferkammer gemäß § 134 Absatz 4 Satz 8 der Wirtschaftsprüferordnung über die Befreiung von der Eintragungsverpflichtung offenzulegen."

d) Die bisherigen Absätze 3 und Absatz 4

(3) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann außerdem bestimmt werden, welche Voraussetzungen Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte von Mutterunternehmen mit Sitz in einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union und auch nicht Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, im einzelnen erfüllen müssen, um nach Absatz 1 gleichwertig zu sein, und wie die Befähigung von Abschlußprüfern beschaffen sein muß, um nach Absatz 2 gleichwertig zu sein. In der Rechtsverordnung können zusätzliche Angaben und Erläuterungen zum Konzernabschluß vorgeschrieben werden, soweit diese erforderlich sind, um die Gleichwertigkeit dieser Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte mit solchen nach diesem Unterabschnitt oder dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum herzustellen.

(4) Die Rechtsverordnung ist vor Verkündung dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluß des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluß des Bundestages wird dem Bundesministerium der Justiz zugeleitet. Das Bundesministerium der Justiz ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluß gebunden. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befaßt, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium der Justiz zur Verkündung zugeleitet. Der Bundestag befaßt sich mit der Rechtsverordnung auf Antrag von so vielen Mitgliedern des Bundestages, wie zur Bildung einer Fraktion erforderlich sind.

werden aufgehoben.

28. § 293 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a werden die Wörter "nach Abzug von in den Bilanzen auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbeträgen" gestrichen und wird die Angabe "23.100 000 Euro" durch die Angabe "24.000 000 Euro" ersetzt.

bbb) In Buchstabe b wird die Angabe "46.200 000 Euro" durch die Angabe "48.000 000 Euro" ersetzt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

altneu
a) Die Bilanzsumme übersteigt nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags nicht 19.250.000 Euro."a) Die Bilanzsumme übersteigt nicht 20.000 000 Euro."

bbb) In Buchstabe b wird die Angabe "38.500 000 Euro" durch die Angabe "40.000 000 Euro" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) (weggefallen)"(2) Auf die Ermittlung der Bilanzsumme ist § 267 Absatz 4a entsprechend anzuwenden."

c) In Absatz 4 Satz 2 wird nach der Angabe " § 267 Abs. 4 Satz 2" die Angabe "und 3" eingefügt.

d) In Absatz 5 werden nach der Angabe " § 264d ist" die Wörter "oder es den Vorschriften des Ersten oder Zweiten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts unterworfen ist" eingefügt.

29. In § 294 Absatz 1 werden nach dem Wort "Sitz" die Wörter "und die Rechtsform" eingefügt.

30. In § 296 Absatz 1 Nummer 2 wird nach den Wörtern "hohe Kosten oder" das Wort "unangemessene" eingefügt.

31. Nach § 297 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Im Konzernabschluss sind die Firma, der Sitz, das Registergericht und die Nummer, unter der das Mutterunternehmen in das Handelsregister eingetragen ist, anzugeben. Befindet sich das Mutterunternehmen in Liquidation oder Abwicklung, ist auch diese Tatsache anzugeben."

32. § 298 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "265, 266, 268 bis 275, 277 und 278" durch die Wörter "264c, 265, 266, 268 Absatz 1 bis 7, die §§ 270, 271, 272 Absatz 1 bis 4, die §§ 274, 275 und 277" ersetzt.

b) Absatz 2

(2) In der Gliederung der Konzernbilanz dürfen die Vorräte in einem Posten zusammengefaßt werden, wenn deren Aufgliederung wegen besonderer Umstände mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.

wird aufgehoben.

c) Absatz 3 wird Absatz 2.

33. § 301 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 3 und 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

altneu
Ist ein Mutterunternehmen erstmalig zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet, sind die Wertansätze zum Zeitpunkt der Einbeziehung des Tochterunternehmens in den Konzernabschluss zugrunde zu legen, soweit das Unternehmen nicht in dem Jahr Tochterunternehmen geworden ist, für das der Konzernabschluss aufgestellt wird. Das Gleiche gilt für die erstmalige Einbeziehung eines Tochterunternehmens, auf die bisher gemäß § 296 verzichtet wurde."Stellt ein Mutterunternehmen erstmalig einen Konzernabschluss auf, sind die Wertansätze zum Zeitpunkt der Einbeziehung des Tochterunternehmens in den Konzernabschluss zugrunde zu legen, soweit das Tochterunternehmen nicht in dem Jahr Tochterunternehmen geworden ist, für das der Konzernabschluss aufgestellt wird. Das Gleiche gilt für die erstmalige Einbeziehung eines Tochterunternehmens, auf die bisher gemäß § 296 verzichtet wurde. In Ausnahmefällen dürfen die Wertansätze nach Satz 1 auch in den Fällen der Sätze 3 und 4 zugrunde gelegt werden; dies ist im Konzern anhang anzugeben und zu begründen."

b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort " Anhang" durch das Wort "Konzernanhang" ersetzt.

34. In § 307 Absatz 1 und 2 werden jeweils die Wörter "unter entsprechender Bezeichnung" durch die Wörter "unter dem Posten "nicht beherrschende Anteile" " ersetzt.

35. § 309 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Ein nach § 301 Abs. 3 auf der Passivseite auszuweisender Unterschiedsbetrag darf ergebniswirksam nur aufgelöst werden, soweit
  1. eine zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile oder der erstmaligen Konsolidierung erwartete ungünstige Entwicklung der künftigen Ertragslage des Unternehmens eingetreten ist oder zu diesem Zeitpunkt erwartete Aufwendungen zu berücksichtigen sind oder
  2. am Abschlußstichtag feststeht, daß er einem realisierten Gewinn entspricht.
"(2) Ein nach § 301 Absatz 3 auf der Passivseite auszuweisender Unterschiedsbetrag kann ergebniswirksam aufgelöst werden, soweit ein solches Vorgehen den Grundsätzen der §§ 297 und 298 in Verbindung mit den Vorschriften des Ersten Abschnitts entspricht."

36. Die Überschrift von § 310 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 310" § 310 Anteilmäßige Konsolidierung".

37. § 312 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

" § 301 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend."

b) Absatz 5 Satz 3 und 4 wird durch folgenden Satz ersetzt:

altneu
§ 304 über die Behandlung der Zwischenergebnisse ist entsprechend anzuwenden, soweit die für die Beurteilung maßgeblichen Sachverhalte bekannt oder zugänglich sind. Die Zwischenergebnisse dürfen auch anteilig entsprechend den dem Mutterunternehmen gehörenden Anteilen am Kapital des assoziierten Unternehmens weggelassen werden."Die §§ 304 und 306 sind entsprechend anzuwenden, soweit die für die Beurteilung maßgeblichen Sachverhalte bekannt oder zugänglich sind."

38. § 313 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

altneu
In den Konzernanhang sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu einzelnen Posten der Konzernbilanz oder der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschrieben oder die im Konzernanhang zu machen sind, weil sie in Ausübung eines Wahlrechts nicht in die Konzernbilanz oder in die Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen wurden."In den Konzern anhang sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu einzelnen Posten der Konzernbilanz oder der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschrieben sind; diese Angaben sind in der Reihenfolge der einzelnen Posten der Konzernbilanz und der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen. Im Konzern anhang sind auch die Angaben zu machen, die in Ausübung eines Wahlrechts nicht in die Konzernbilanz oder in die Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen wurden."

bb) Der neue Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa) Nummer 2

2. die Grundlagen für die Umrechnung in Euro angegeben werden, sofern der Konzernabschluß Posten enthält, denen Beträge zugrunde liegen, die auf fremde Währung lauten oder ursprünglich auf fremde Währung lauteten;

wird aufgehoben.

bbb) Nummer 3 wird Nummer 2.

b) Absatz 2 Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4 bis 8 ersetzt:

altneu
4. Name und Sitz anderer als der unter den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Unternehmen, bei denen das Mutterunternehmen, ein Tochterunternehmen oder eine für Rechnung eines dieser Unternehmen handelnde Person mindestens den fünften Teil der Anteile besitzt, unter Angabe des Anteils am Kapital sowie der Höhe des Eigenkapitals und des Ergebnisses des letzten Geschäftsjahrs, für das ein Abschluß aufgestellt worden ist. Ferner sind anzugeben alle Beteiligungen an großen Kapitalgesellschaften, die andere als die in Nummer 1 bis 3 bezeichneten Unternehmen sind, wenn sie von einem börsennotierten Mutterunternehmen, einem börsennotierten Tochterunternehmen oder einer für Rechnung eines dieser Unternehmen"4. Name und Sitz anderer Unternehmen, die Höhe des Anteils am Kapital, das Eigenkapital und das Ergebnis des letzten Geschäftsjahrs dieser Unternehmen, für das ein Jahresabschluss vorliegt, soweit es sich um Beteiligungen im Sinne des § 271 Absatz 1 handelt oder ein solcher Anteil von einer Person für Rechnung des Mutterunternehmens oder eines anderen in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmens gehalten wird;

5. alle nicht nach den Nummern 1 bis 4 aufzuführenden Beteiligungen an großen Kapitalgesellschaften, die 5 Prozent der Stimmrechte überschreiten, wenn sie von einem börsennotierten Mutterunternehmen, börsennotierten Tochterunternehmen oder von einer für Rechnung eines dieser Unternehmen handelnden Person gehalten werden;

6. Name, Sitz und Rechtsform der Unternehmen, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter das Mutterunternehmen oder ein anderes in den Konzernabschluss einbezogenes Unternehmen ist;

7. Name und Sitz des Unternehmens, das den Konzernabschluss für den größten Kreis von Unternehmen aufstellt, dem das Mutterunternehmen als Tochterunternehmen angehört, und im Falle der Offenlegung des von diesem anderen Mutterunternehmen aufgestellten Konzernabschlusses der Ort, wo dieser erhältlich ist;

8. Name und Sitz des Unternehmens, das den Konzernabschluss für den kleinsten Kreis von Unternehmen aufstellt, dem das Mutterunternehmen als Tochterunternehmen angehört, und im Falle der Offenlegung des von diesem anderen Mutterunternehmen aufgestellten Konzernabschlusses der Ort, wo dieser erhältlich ist."

c) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Die Angaben nach Absatz 2 Nummer 4 und 5 brauchen nicht gemacht zu werden, wenn sie für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bilds der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns von untergeordneter Bedeutung sind. Die Pflicht zur Angabe von Eigenkapital und Ergebnis nach Absatz 2 Nummer 4 braucht auch dann nicht erfüllt zu werden, wenn das in Anteilsbesitz stehende Unternehmen seinen Jahresabschluss nicht offenlegt."

d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) § 284 Absatz 2 Nummer 4 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden."

39. § 314 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:

altneu
2. Art und Zweck sowie Risiken und Vorteile von nicht in der Konzernbilanz enthaltenen Geschäften des Mutterunternehmens und der in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen, soweit dies für die Beurteilung der Finanzlage des Konzerns notwendig ist;

2. a. der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, die nicht in der Konzernbilanz enthalten und nicht nach § 298 Abs. 1 in Verbindung mit § 251 oder nach Nummer 2 anzugeben sind, sofern diese Angabe für die Beurteilung der Finanzlage des Konzerns von Bedeutung ist; davon und von den Haftungsverhältnissen nach § 251 sind Verpflichtungen gegenüber Tochterunternehmen, die nicht in den Konzernabschluss einbezogen werden, jeweils gesondert anzugeben;

3. die Aufgliederung der Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen sowie nach geographisch bestimmten Märkten, soweit sich, unter Berücksichtigung der Organisation des Verkaufs von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit des Konzerns typischen Erzeugnissen und der für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit des Konzerns typischen Dienstleistungen, die Tätigkeitsbereiche und geographisch bestimmten Märkte untereinander erheblich unterscheiden;

4. die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen während des Geschäftsjahrs, getrennt nach Gruppen, sowie der in dem Geschäftsjahr verursachte Personalaufwand, sofern er nicht gesondert in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen ist; die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer von nach § 310 nur anteilmäßig einbezogenen Unternehmen ist gesondert anzugeben;

"2. Art und Zweck sowie Risiken, Vorteile und finanzielle Auswirkungen von nicht in der Konzernbilanz enthaltenen Geschäften des Mutterunternehmens und der in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen, soweit die Risiken und Vorteile wesentlich sind und die Offenlegung für die Beurteilung der Finanzlage des Konzerns erforderlich ist;

2a. der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, die nicht in der Konzernbilanz enthalten sind und die nicht nach § 298 Absatz 1 in Verbindung mit § 268 Absatz 7 oder nach Nummer 2 anzugeben sind, sofern diese Angabe für die Beurteilung der Finanzlage des Konzerns von Bedeutung ist; davon sind Verpflichtungen betreffend die Altersversorgung sowie Verpflichtungen gegenüber Tochterunternehmen, die nicht in den Konzernabschluss einbezogen werden, oder gegenüber assoziierten Unternehmen jeweils gesondert anzugeben;

3. die Aufgliederung der Umsatzerlöse des Konzerns nach Tätigkeitsbereichen sowie nach geografisch bestimmten Märkten, soweit sich unter Berücksichtigung der Organisation des Verkaufs, der Vermietung oder Verpachtung von Produkten und der Erbringung von Dienstleistungen des Konzerns die Tätigkeitsbereiche und geografisch bestimmten Märkte untereinander erheblich unterscheiden;

4. die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen während des Geschäftsjahrs, getrennt nach Gruppen und gesondert für die nach § 310 nur anteilmäßig konsolidierten Unternehmen, sowie, falls er nicht gesondert in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen ist, der in dem Geschäftsjahr entstandene gesamte Personalaufwand, aufgeschlüsselt nach Löhnen und Gehältern, Kosten der sozialen Sicherheit und Kosten der Altersversorgung;".

bb) Nummer 6 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

altneu
c) die vom Mutterunternehmen und den Tochterunternehmen gewährten Vorschüsse und Kredite unter Angabe der Zinssätze, der wesentlichen Bedingungen und der gegebenenfalls im Geschäftsjahr zurückgezahlten Beträge sowie die zugunsten dieser Personengruppen eingegangenen Haftungsverhältnisse;"c) die vom Mutterunternehmen und den Tochterunternehmen gewährten Vorschüsse und Kredite unter Angabe der gegebenenfalls im Geschäftsjahr zurückgezahlten oder erlassenen Beträge sowie die zugunsten dieser Personen eingegangenen Haftungsverhältnisse;".

cc) Nach Nummer 7 werden die folgenden Nummern 7a und 7b eingefügt:

"7a. die Zahl der Aktien jeder Gattung der während des Geschäftsjahrs im Rahmen des genehmigten Kapitals gezeichneten Aktien des Mutterunternehmens, wobei zu Nennbetragsaktien der Nennbetrag und zu Stückaktien der rechnerische Wert für jede von ihnen anzugeben ist;

7b. das Bestehen von Genussscheinen, Wandelschuldverschreibungen, Optionsscheinen, Optionen oder vergleichbaren Wertpapieren oder Rechten, aus denen das Mutterunternehmen verpflichtet ist, unter Angabe der Anzahl und der Rechte, die sie verbriefen;".

dd) In Nummer 10 wird die Angabe " § 253 Abs. 3 Satz 4" durch die Wörter " § 253 Absatz 3 Satz 6" ersetzt.

ee) In Nummer 13 werden die Wörter "mit und zwischen mittel- oder unmittelbar in 100prozentigem Anteilsbesitz stehenden in einen Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen" durch die Wörter "zwischen in einen Konzernabschluss einbezogenen nahestehenden Unternehmen, wenn diese Geschäfte bei der Konsolidierung weggelassen werden" ersetzt.

ff) In Nummer 18 wird die Angabe " § 253 Abs. 3 Satz 4" durch die Wörter " § 253 Absatz 3 Satz 6" ersetzt.

gg) In Nummer 19 werden die Wörter "nach § 251 unter der Bilanz oder" gestrichen und wird das Wort " Anhang" durch das Wort "Konzernanhang" ersetzt.

hh) Nummer 20 wird wie folgt gefasst:

altneu
20. die Gründe, welche die Annahme einer betrieblichen Nutzungsdauer eines in der Konzernbilanz ausgewiesenen entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwertes aus der Kapitalkonsolidierung von mehr als fünf Jahren rechtfertigen;"20. jeweils eine Erläuterung des Zeitraums, über den ein entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert abgeschrieben wird;".

ii) In Nummer 21 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

jj) Die folgenden Nummern 22 bis 26 werden angefügt:

"22. wenn latente Steuerschulden in der Konzernbilanz angesetzt werden, die latenten Steuersalden am Ende des Geschäftsjahrs und die im Laufe des Geschäftsjahrs erfolgten Änderungen dieser Salden;

23. jeweils den Betrag und die Art der einzelnen Erträge und Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung, soweit die Beträge nicht von untergeordneter Bedeutung sind;

24. eine Erläuterung der einzelnen Erträge und Aufwendungen hinsichtlich ihres Betrages und ihrer Art, die einem anderen Konzerngeschäftsjahr zuzurechnen sind, soweit die Beträge für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns nicht von untergeordneter Bedeutung sind;

25. Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Konzerngeschäftsjahrs eingetreten und weder in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung noch in der Konzernbilanz berücksichtigt sind, unter Angabe ihrer Art und ihrer finanziellen Auswirkungen;

26. der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses des Mutterunternehmens oder gegebenenfalls der Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses des Mutterunternehmens."

b) Absatz 2 Satz 2 wird Absatz 3 und folgender Satz wird angefügt:

"Für die Angabepflicht gemäß Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a und b gilt § 286 Absatz 4 entsprechend."

40. § 315 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 315" § 315 Inhalt des Konzernlageberichts".

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "Der Konzernlagebericht soll auch eingehen auf:" werden durch die Wörter "Im Konzernlagebericht ist auch einzugehen auf:" ersetzt.

bb) Nummer 1

1. Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluß des Konzerngeschäftsjahrs eingetreten sind;

wird aufgehoben.

cc) Die Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2.

dd) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

"3. für das Verständnis der Lage des Konzerns wesentliche Zweigniederlassungen der insgesamt in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen;".

c) In Absatz 3 wird die Angabe " § 298 Abs. 3" durch die Angabe " § 298 Absatz 2" ersetzt.

d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Ein Mutterunternehmen im Sinne des § 289a Absatz 1 hat für den Konzern eine Erklärung zur Unternehmensführung zu erstellen und als gesonderten Abschnitt in den Konzernlage- bericht aufzunehmen. § 289a ist entsprechend anzuwenden."

41. § 315a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Angabe " § 297 Abs. 2 Satz 4" durch die Wörter " § 297 Absatz 1a, 2 Satz 4" und die Angabe "Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt und wird nach dem Wort "betreffen," das Wort "entsprechend" eingefügt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 2 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe " § 2 Absatz 1"ersetzt.

42. § 317 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden jeweils die Wörter "eine zutreffende Vorstellung" durch die Wörter "ein zutreffendes Bild" ersetzt.

b) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

altneu
Die Angaben nach § 289a sind nicht in die Prüfung einzubeziehen."Die Prüfung des Lageberichts und des Konzernlageberichts hat sich auch darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften zur Aufstellung des Lage- oder Konzernlageberichts beachtet worden sind. Die Angaben nach § 289a Absatz 2 und § 315 Absatz 5 sind nicht in die Prüfung einzubeziehen; insoweit ist im Rahmen der Prüfung lediglich festzustellen, ob diese Angaben gemacht wurden."

43. § 322 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"In einem einleitenden Abschnitt haben zumindest die Beschreibung des Gegenstands der Prüfung und die Angabe zu den angewandten Rechnungslegungsgrundsätzen zu erfolgen."

b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "steht und" durch die Wörter "steht, die gesetzlichen Vorschriften zur Aufstellung des Lage- oder Konzernlageberichts beachtet worden sind und der Lage- oder Konzernlagebericht" ersetzt.

c) Dem Absatz 7 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Ist der Abschlussprüfer eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, so hat die Unterzeichnung zumindest durch den Wirtschaftsprüfer zu erfolgen, welcher die Abschlussprüfung für die Prüfungsgesellschaft durchgeführt hat. Satz 3 ist auf Buchprüfungsgesellschaften entsprechend anzuwenden."

44. § 324 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe " § 2 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe " § 2 Absatz 1 " ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe " § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt.

45. § 325 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 1b ersetzt:

altneu
(1) Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften haben für diese den Jahresabschluss beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch einzureichen. Er ist unverzüglich nach seiner Vorlage an die Gesellschafter, jedoch spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahrs, mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung einzureichen. Gleichzeitig sind der Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats, die nach § 161 des Aktiengesetzes vorgeschriebene Erklärung und, soweit sich dies aus dem eingereichten Jahresabschluss nicht ergibt, der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses und der Beschluss über seine Verwendung unter Angabe des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrags elektronisch einzureichen. Angaben über die Ergebnisverwendung brauchen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung nicht gemacht zu werden, wenn sich anhand dieser Angaben die Gewinnanteile von natürlichen Personen feststellen lassen, die Gesellschafter sind. Werden zur Wahrung der Frist nach Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1 der Jahresabschluss und der Lagebericht ohne die anderen Unterlagen eingereicht, sind der Bericht und der Vorschlag nach ihrem Vorliegen, die Beschlüsse nach der Beschlussfassung und der Vermerk nach der Erteilung unverzüglich einzureichen. Wird der Jahresabschluss bei nachträglicher Prüfung oder Feststellung geändert, ist auch die Änderung nach Satz 1 einzureichen. Die Rechnungslegungsunterlagen sind in einer Form einzureichen, die ihre Bekanntmachung nach Absatz 2 ermöglicht."(1) Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften haben für die Gesellschaft folgende Unterlagen in deutscher Sprache offenzulegen:
  1. den festgestellten oder gebilligten Jahresabschluss, den Lagebericht und den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über dessen Versagung sowie
  2. den Bericht des Aufsichtsrats und die nach § 161 des Aktiengesetzes vorgeschriebene Erklärung.

Die Unterlagen sind elektronisch beim Betreiber des Bundesanzeigers in einer Form einzureichen, die ihre Bekanntmachung ermöglicht.

(1a) Die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 sind spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahrs einzureichen, auf das sie sich beziehen. Liegen die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht innerhalb der Frist vor, sind sie unverzüglich nach ihrem Vorliegen nach Absatz 1 offenzulegen.

(1b) Wird der Jahresabschluss oder der Lagebericht geändert, so ist auch die Änderung nach Absatz 1 Satz 1 offenzulegen. Ist im Jahresabschluss nur der Vorschlag für die Ergebnisverwendung enthalten, ist der Beschluss über die Ergebnisverwendung nach seinem Vorliegen nach Absatz 1 Satz 1 offenzulegen."

b) In Absatz 2a Satz 3 wird die Angabe "264 Abs. 2 Satz 3" durch die Wörter "264 Absatz 1a, 2 Satz 3" ersetzt und wird die Angabe "sowie § 287" gestrichen.

c) In Absatz 3 werden die Wörter "Die Absätze 1, 2" durch die Wörter "Die Absätze 1 bis 2" ersetzt.

d) In Absatz 4 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter "Absatz 1 Satz 2" durch die Wörter "Absatz 1a Satz 1" ersetzt.

e) In Absatz 6 wird die Angabe " § 340l Abs. 2 Satz 4" durch die Wörter " § 340l Absatz 2 Satz 6" ersetzt.

46. § 326 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe " § 325" durch die Wörter " § 325 Absatz 1 bis 2" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter " § 325 Absatz 1 Satz 2 und 6" durch die Wörter " § 325 Absatz 1 Satz 2, Absatz 1a und 1 b" ersetzt.

47. In § 327a wird die Angabe " § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt.

48. § 328 Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 1a ersetzt:

altneu
(1) Bei der vollständigen oder teilweisen Offenlegung des Jahresabschlusses, des Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a oder des Konzernabschlusses und bei der Veröffentlichung oder Vervielfältigung in anderer Form auf Grund des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung sind die folgenden Vorschriften einzuhalten:
  1. Abschlüsse sind so wiederzugeben, daß sie den für ihre Aufstellung maßgeblichen Vorschriften entsprechen, soweit nicht Erleichterungen nach §§ 326, 327 in Anspruch genommen werden oder eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz nach Absatz 4 hiervon; Abweichungen ermöglicht sie haben in diesem Rahmen vollständig und richtig zu sein. Ist der Abschluss festgestellt oder gebilligt worden, so ist das Datum der Feststellung oder Billigung anzugeben.Wurde der Abschluss auf Grund gesetzlicher Vorschriften durch einen Abschlußprüfer geprüft, so ist jeweils der vollständige Wortlaut des Bestätigungsvermerks oder des Vermerks über dessen Versagung wiederzugeben; wird der Jahresabschluß wegen der Inanspruchnahme von Erleichterungen nur teilweise offengelegt und bezieht sich der Bestätigungsvermerk auf den vollständigen Jahresabschluß, so ist hierauf hinzuweisen.
  2. Werden der Jahresabschluß oder der Konzernabschluß zur Wahrung der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen über die Offenlegung vor der Prüfung oder Feststellung, sofern diese gesetzlich vorgeschrieben sind, oder nicht gleichzeitig mit beizufügenden Unterlagen offengelegt, so ist hierauf bei der Offenlegung hinzuweisen.
"(1) Bei der Offenlegung des Jahresabschlusses, des Einzelabschlusses nach § 325 Absatz 2a, des Konzernabschlusses oder des Lage- oder Konzernlageberichts sind diese Abschlüsse und Lageberichte so wiederzugeben, dass sie den für ihre Aufstellung maßgeblichen Vorschriften entsprechen, soweit nicht Erleichterungen nach den §§ 326 und 327 in Anspruch genommen werden oder eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz nach Absatz 4 hiervon Abweichungen ermöglicht. Sie haben in diesem Rahmen vollständig und richtig zu sein. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die teilweise Offenlegung sowie für die Veröffentlichung oder Vervielfältigung in anderer Form auf Grund des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung.

(1a) Das Datum der Feststellung oder der Billigung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Abschlüsse ist anzugeben. Wurde der Abschluss auf Grund gesetzlicher Vorschriften durch einen Abschlussprüfer geprüft, so ist jeweils der vollständige Wortlaut des Bestätigungsvermerks oder des Vermerks über dessen Versagung wiederzugeben; wird der Jahresabschluss wegen der Inanspruchnahme von Erleichterungen nur teilweise offengelegt und bezieht sich der Bestätigungsvermerk auf den vollständigen Jahresabschluss, ist hierauf hinzuweisen. Bei der Offenlegung von Jahresabschluss, Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a oder Konzernabschluss ist gegebenenfalls darauf hinzuweisen, dass die Offenlegung nicht gleichzeitig mit allen anderen nach § 325 offenzulegenden Unterlagen erfolgt."

49. In § 329 Absatz 3 wird die Angabe " § 340l Abs. 2 Satz 4" durch die Wörter " § 340l Absatz 2 Satz 6" ersetzt.

50. In § 331 Nummer 3 werden die Wörter "einer nach den § 292 erlassenen Rechtsverordnung" durch die Wörter "nach § 292" ersetzt.

51. § 334 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a wird die Angabe " § 264 Abs. 2" durch die Wörter " § 264 Absatz 1a oder Absatz 2" ersetzt.

bb) In Buchstabe b werden die Wörter "Abs. 3 Satz 1, 2 oder 3," durch die Wörter "Absatz 3 Satz 1, 2, 3, 4 oder Satz 5," ersetzt.

cc) In Buchstabe c wird die Angabe "268 Abs. 2, 3, 4, 5, 6 oder 7" durch die Wörter "268 Absatz 3, 4, 5, 6 oder Absatz 7" ersetzt.

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe b wird die Angabe " § 297 Abs. 2 oder 3" durch die Wörter " § 297 Absatz 1a, 2 oder 3" ersetzt.

bb) In Buchstabe f wird das Wort " Anhang" durch das Wort "Konzernanhang" ersetzt.

c) In Nummer 3 wird die Angabe "Abs. 1, 4 oder Abs. 5" gestrichen.

d) In Nummer 4 wird die Angabe " § 315 Abs. 1 oder 4" durch die Wörter " § 315 Absatz 1, 2, 4 oder Absatz 5" ersetzt.

52. Dem § 335b wird folgender Satz angefügt:

" § 335a ist entsprechend anzuwenden."

53. § 336 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "Abs. 2" durch die Angabe "Absatz 1a, 2" und werden nach der Angabe " § 277 Abs. 3 Satz 1" das Komma und die Angabe " § 285 Nr. 6 und 17" durch die Wörter "und § 285 Nummer 17" ersetzt.

b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) sind auf Genossenschaften nicht anzuwenden."Genossenschaften, die die Merkmale für Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a Absatz 1 erfüllen (Kleinstgenossenschaften), dürfen auch die Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften nach näherer Maßgabe des § 337 Absatz 4 und § 338 Absatz 4 anwenden."

54. Dem § 337 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Kleinstgenossenschaften, die von der Erleichterung für Kleinstkapitalgesellschaften nach § 266 Absatz 1 Satz 4 Gebrauch machen, haben den Betrag der Geschäftsguthaben der Mitglieder sowie die gesetzliche Rücklage in der Bilanz im Passivposten A Eigenkapital wie folgt auszuweisen:

Davon:
Geschäftsguthaben der Mitglieder
gesetzliche Rücklage."

55. Dem § 338 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Kleinstgenossenschaften brauchen den Jahresabschluss nicht um einen Anhang zu erweitern, wenn sie unter der Bilanz angeben:

  1. die in den §§ 251 und 268 Absatz 7 genannten Angaben und
  2. die in den Absätzen 1, 2 Nummer 1 und Absatz 3 genannten Angaben."

56. § 339 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) § 325 Abs. 1 Satz 7, Abs. 2, 2a und 6 sowie die §§ 326 bis 329 sind entsprechend anzuwenden."(2) § 325 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 2a und 6 sowie die §§ 326 bis 329 sind entsprechend anzuwenden. Hat eine Kleinstgenossenschaft von der Erleichterung für Kleinstkapitalgesellschaften nach § 326 Absatz 2 Gebrauch gemacht, gilt § 9 Absatz 6 Satz 3 entsprechend."

57. § 340 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Satz 3

§ 340l ist nur auf Finanzdienstleistungsinstitute anzuwenden, die Kapitalgesellschaften sind.

wird aufgehoben.

b) Absatz 5 Satz 2

§ 340l ist nur auf Institute im Sinne des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes anzuwenden, die Kapitalgesellschaften sind.

wird aufgehoben.

58. § 340a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach den Wörtern "bestimmt ist" wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.

bb) In dem neuen Satz 2 wird die Angabe "des § 289" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 284 Abs. 2 Nr. 4" durch die Wörter " § 284 Absatz 2 Nummer 3" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "268 Abs. 2 und 7, §§ 275, 285 Nr. 1, 2, 4 und 9 Buchstabe c" durch die Wörter "268 Absatz 7, §§ 275, 284 Absatz 3, § 285 Nummer 1, 2, 4, 9 Buchstabe c und Nummer 27" ersetzt.

cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:

" § 285 Nummer 31 ist nicht anzuwenden; unter den Posten "außerordentliche Erträge" und "außerordentliche Aufwendungen" sind Erträge und Aufwendungen auszuweisen, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit anfallen. Im Anhang sind diese Posten hinsichtlich ihres Betrags und ihrer Art zu erläutern, soweit die ausgewiesenen Beträge für die Beurteilung der Ertragslage nicht von untergeordneter Bedeutung sind."

59. In § 340e Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe " § 253 Abs. 3 Satz 4" durch die Wörter " § 253 Absatz 3 Satz 6" ersetzt.

60. § 340i Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Angabe "298 Abs. 1 und 2" durch die Angabe "298 Absatz 1" ersetzt und werden nach der Angabe "6 Buchstabe c" die Wörter "und Nummer 23" eingefügt.

b) In Satz 4 werden nach der Angabe "(BGBl. I S. 3658)" das Komma und die Wörter "die zuletzt durch Artikel 8 Abs. 11 Nr. 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3658) geändert worden ist" durch die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

61. § 340l wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern "Die Offenlegung" die Wörter "nach Satz 2" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe " § 2 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe " § 2 Absatz 1 " ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe " § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt.

cc) In Satz 6 Nummer 2 wird das Wort "einer" durch die Wörter "in einer" ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "Soweit Absatz 1 Satz 1 auf § 325 Abs. 2a Satz 3 und 5 verweist, gelten die folgenden Maßgaben und ergänzenden Bestimmungen:" werden durch die Wörter "Macht ein Kreditinstitut von dem Wahlrecht nach § 325 Absatz 2a Satz 1 Gebrauch, sind § 325 Absatz 2a Satz 3 und 5 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:" ersetzt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. § 285 Nr. 8 Buchstabe b findet keine Anwendung. Jedoch ist im Anhang zum Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a der Personalaufwand des Geschäftsjahrs in der Gliederung nach Formblatt 3 Posten 10 Buchstabe a der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3658), die zuletzt durch Artikel 8 Abs. 11 Nr. 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166) geändert worden ist, anzugeben, sofern diese Angaben nicht gesondert in der Gewinn- und Verlustrechnung erscheinen."2. § 285 Nummer 8 Buchstabe b findet keine Anwendung; der Personalaufwand des Geschäftsjahrs ist jedoch im Anhang zum Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a gemäß der Gliederung nach Formblatt 3 im Posten Allgemeine Verwaltungsaufwendungen Unterposten Buchstabe a Personalaufwand der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3658) in der jeweils geltenden Fassung anzugeben, sofern diese Angaben nicht gesondert in der Gewinnund Verlustrechnung erscheinen."

cc) In Nummer 3 werden nach der Angabe "(BGBl. I S. 3658)" das Komma und die Wörter "die zuletzt durch Artikel 8 Abs. 11 Nr. 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166) geändert worden ist" durch die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

62. § 340n Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a wird die Angabe "des § 264 Abs. 2," durch die Wörter "des § 264 Absatz 1 a oder Absatz 2," ersetzt.

bb) In Buchstabe b werden die Wörter "Abs. 3 Satz 1, 2 oder 3" durch die Wörter "Absatz 3 Satz 1, 2, 3, 4 oder Satz 5" ersetzt.

cc) In Buchstabe c werden die Wörter "oder Abs. 4" gestrichen.

dd) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

altneu
d) des § 284 Abs. 1, 2 Nr. 1, 3 oder Nr. 5 oder des § 285 Nr. 3, 6, 7, 9 Buchstabe a oder Buchstabe b, Nr. 10, 11, 13, 14, 17 bis 29 über die im Anhang zu machenden Angaben,"d) des § 284 Absatz 1, 2 Nummer 1, 2 oder Nummer 4, Absatz 3 oder des § 285 Nummer 3, 3a, 7, 9 Buchstabe a oder Buchstabe b, Nummer 10 bis 11b, 13 bis 15a, 16 bis 26, 28 bis 33 oder Nummer 34 über die im Anhang zu machenden Angaben,"

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe b wird die Angabe " § 297 Abs. 2 oder 3" durch die Wörter " § 297 Absatz 1a, 2 oder Absatz 3" ersetzt.

bb) In Buchstabe f wird das Wort " Anhang" durch das Wort "Konzernanhang" ersetzt.

c) In Nummer 3 wird die Angabe "Abs. 1, 4 oder Abs. 5" gestrichen.

d) In Nummer 4 wird die Angabe " § 315 Abs. 1 oder 4" durch die Wörter " § 315 Absatz 1, 2, 4 oder Absatz 5" ersetzt.

63. § 341 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Niederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die keiner Erlaubnis zum Betrieb des Direktversicherungsgeschäfts durch die deutsche Versicherungsaufsichtsbehörde bedürfen, haben die Bestimmungen des Ersten bis Vierten Titels dieses Unterabschnittes sowie die ergänzenden Vorschriften der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung über den Ansatz und die Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden anzuwenden."Niederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die keiner Erlaubnis zum Betrieb des Direktversicherungsgeschäfts durch die deutsche Versicherungsaufsichtsbehörde bedürfen, haben die ergänzenden Vorschriften über den Ansatz und die Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden des Ersten bis Vierten Titels dieses Unterabschnitts und der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden."

64. § 341a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "268 Abs. 2 und 7, §§ 275, 285 Nr. 4 und 8 Buchstabe b" durch die Wörter "268 Absatz 7, §§ 275, 284 Absatz 3, § 285 Nummer 4 und 8 Buchstabe b" ersetzt.

bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:

" § 285 Nummer 31 ist nicht anzuwenden; unter den Posten "außerordentliche Erträge" und "außerordentliche Aufwendungen" sind Erträge und Aufwendungen auszuweisen, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit anfallen. Im Anhang sind diese Posten hinsichtlich ihres Betrags und ihrer Art zu erläutern, soweit die ausgewiesenen Beträge für die Beurteilung der Ertragslage nicht von untergeordneter Bedeutung sind."

b) In Absatz 4 werden das Semikolon und die Wörter " § 160 des Aktiengesetzes ist entsprechend anzuwenden, soweit er sich auf Genussrechte bezieht" gestrichen.

65. In § 341b Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe " § 253 Abs. 3 Satz 4" durch die Wörter " § 253 Absatz 3 Satz 6" ersetzt.

66. In § 341j Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "298 Abs. 1 und 2" durch die Angabe "298 Absatz 1" und die Angabe "Abs. 1 Nr. 3" durch die Wörter "Absatz 1 Nummer 3 und 23" ersetzt.

67. In § 341l Absatz 3 Nummer 2 werden nach der Angabe "(BGBl. I S. 3378)" das Komma und die Wörter "die zuletzt durch Artikel 8 Abs. 11 Nr. 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166) geändert worden ist" durch die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

68. § 341n Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a wird die Angabe "des § 264 Abs. 2," durch die Wörter "des § 264 Absatz 1a oder Absatz 2," ersetzt.

bb) In Buchstabe b werden die Wörter "Abs. 3 Satz 1, 2 oder 3" durch die Wörter "Absatz 3 Satz 1, 2, 3, 4 oder Satz 5" ersetzt.

cc) In Buchstabe c wird die Angabe "oder Abs. 4" gestrichen.

dd) In Buchstabe d werden die Wörter " § 285 Nr. 6, 7, 9 bis 14,17 bis 29" durch die Wörter " § 285 Nummer 3a, 7, 9 bis 14a, 15a, 16 bis 33 oder Nummer 34" ersetzt.

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe b wird die Angabe " § 297 Abs. 2 oder 3" durch die Wörter " § 297 Absatz 1a, 2 oder Absatz 3" ersetzt.

bb) In Buchstabe f wird das Wort " Anhang" durch das Wort "Konzernanhang" ersetzt.

c) In Nummer 3 wird die Angabe "Abs. 1, 4 oder Abs. 5" gestrichen.

d) In Nummer 4 werden die Wörter " § 315 Abs. 1 oder 4" durch die Wörter " § 315 Absatz 1, 2, 4 oder Absatz 5" ersetzt.

69. In § 341o Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort "Pensionsfonds" die Wörter " § 341l in Verbindung mit" eingefügt.

70. Dem Dritten Buch Vierter Abschnitt wird folgender Dritter Unterabschnitt angefügt:

"Dritter Unterabschnitt
Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen des Rohstoffsektors

Erster Titel
Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen

§ 341q Anwendungsbereich

Dieser Unterabschnitt gilt für Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland, die in der mineralgewinnenden Industrie tätig sind oder Holzeinschlag in Primärwäldern betreiben, wenn auf sie nach den Vorschriften des Dritten Buchs die für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Zweiten Abschnitts anzuwenden sind. Satz 1 gilt entsprechend für Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a Absatz 1.

§ 341r Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Unterabschnitts sind

  1. Tätigkeiten in der mineralgewinnenden Industrie: Tätigkeiten auf dem Gebiet der Exploration, Prospektion, Entdeckung, Weiterentwicklung und Gewinnung von Mineralien, Erdöl-, Erdgasvorkommen oder anderen Stoffen in den Wirtschaftszweigen, die in Anhang I Abschnitt B Abteilung 05 bis 08 der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. Nr. L 393 vom 30.12.2006 S. 1) aufgeführt sind;
  2. Kapitalgesellschaften, die Holzeinschlag in Primärwäldern betreiben: Kapitalgesellschaften, die auf den in Anhang I Abschnitt A Abteilung 02 Gruppe 02.2 der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgeführten Gebieten in natürlich regenerierten Wäldern mit einheimischen Arten, in denen es keine deutlich sichtbaren Anzeichen für menschliche Eingriffe gibt und die ökologischen Prozesse nicht wesentlich gestört sind, tätig sind;
  3. Zahlungen: als Geldleistung oder Sachleistung entrichtete Beträge im Zusammenhang mit Tätigkeiten in der mineralgewinnenden Industrie oder dem Betrieb des Holzeinschlags in Primärwäldern, wenn sie auf einem der nachfolgend bezeichneten Gründe beruhen:
    1. Produktionszahlungsansprüche,
    2. Steuern, die auf die Erträge, die Produktion oder die Gewinne von Kapitalgesellschaften erhoben werden; ausgenommen sind Verbrauchssteuern, Umsatzsteuern, Mehrwertsteuern sowie Lohnsteuern der in Kapitalgesellschaften beschäftigten Arbeitnehmer und vergleichbare Steuern,
    3. Nutzungsentgelte,
    4. Dividenden und andere Gewinnausschüttungen aus Gesellschaftsanteilen,
    5. Unterzeichnungs-, Entdeckungs- und Produktionsboni,
    6. Lizenz-, Miet- und Zugangsgebühren sowie sonstige Gegenleistungen für Lizenzen oder Konzessionen sowie
    7. Zahlungen für die Verbesserung der Infrastruktur;
  4. staatliche Stellen: nationale, regionale oder lokale Behörden eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaats einschließlich der von einer Behörde kontrollierten Abteilungen oder Agenturen sowie Unternehmen, auf die eine dieser Behörden im Sinne von § 290 beherrschenden Einfluss ausüben kann;
  5. Projekte: die Zusammenfassung operativer Tätigkeiten, die die Grundlage für Zahlungsverpflichtungen gegenüber einer staatlichen Stelle bilden und sich richten nach
    1. einem Vertrag, einer Lizenz, einem Mietvertrag, einer Konzession oder einer ähnlichen rechtlichen Vereinbarung oder
    2. einer Gesamtheit von operativ und geografisch verbundenen Verträgen, Lizenzen, Mietverträgen oder Konzessionen oder damit verbundenen Vereinbarungen mit einer staatlichen Stelle, die im Wesentlichen ähnliche Bedingungen vorsehen;
  6. Zahlungsberichte: Berichte über Zahlungen von Kapitalgesellschaften an staatliche Stellen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in der mineralgewinnenden Industrie oder mit dem Betrieb des Holzeinschlags in Primärwäldern;
  7. Konzernzahlungsberichte: Zahlungsberichte von Mutterunternehmen über Zahlungen aller einbezogenen Unternehmen an staatliche Stellen auf konsolidierter Ebene, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in der mineralgewinnenden Industrie oder mit dem Betrieb des Holzeinschlags in Primärwäldern stehen;
  8. Berichtszeitraum: das Geschäftsjahr der Kapitalgesellschaft oder des Mutterunternehmens, das den Zahlungsbericht oder Konzernzahlungsbericht zu erstellen hat.

Zweiter Titel
Zahlungsbericht, Konzernzahlungsbericht und Offenlegung

§ 341s Pflicht zur Erstellung des Zahlungsberichts; Befreiungen

(1) Kapitalgesellschaften im Sinne des § 341q haben jährlich einen Zahlungsbericht zu erstellen.

(2) Ist die Kapitalgesellschaft in den von ihr oder einem anderen Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erstellten Konzernzahlungsbericht einbezogen, braucht sie keinen Zahlungsbericht zu erstellen. In diesem Fall hat die Kapitalgesellschaft im Anhang des Jahresabschlusses anzugeben, bei welchem Unternehmen sie in den Konzernzahlungsbericht einbezogen ist und wo dieser erhältlich ist.

(3) Hat die Kapitalgesellschaft einen Bericht im Einklang mit den Rechtsvorschriften eines Drittstaats, dessen Berichtspflichten die Europäische Kommission im Verfahren nach Artikel 47 der Richtlinie 2013/34/EU als gleichwertig bewertet hat, erstellt und diesen Bericht nach § 341w offengelegt, braucht sie den Zahlungsbericht nicht zu erstellen. Auf die Offenlegung dieses Berichts ist § 325a Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

§ 341t Inhalt des Zahlungsberichts

(1) In dem Zahlungsbericht hat die Kapitalgesellschaft anzugeben, welche Zahlungen sie im Berichtszeitraum an staatliche Stellen im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit in der mineralgewinnenden Industrie oder mit dem Betrieb des Holzeinschlags in Primärwäldern geleistet hat. Andere Zahlungen dürfen in den Zahlungsbericht nicht einbezogen werden. Hat eine zur Erstellung eines Zahlungsberichts verpflichtete Kapitalgesellschaft in einem Berichtszeitraum an keine staatliche Stelle berichtspflichtige Zahlungen geleistet, hat sie im Zahlungsbericht für den betreffenden Berichtszeitraum nur anzugeben, dass eine Geschäftstätigkeit in der mineralgewinnenden Industrie ausgeübt oder Holzeinschlag in Primärwäldern betrieben wurde, ohne dass Zahlungen geleistet wurden.

(2) Die Kapitalgesellschaft hat nur über staatliche Stellen zu berichten, an die sie Zahlungen unmittelbar erbracht hat; das gilt auch dann, wenn eine staatliche Stelle die Zahlung für mehrere verschiedene staatliche Stellen einzieht.

(3) Ist eine staatliche Stelle stimmberechtigter Gesellschafter oder Aktionär der Kapitalgesellschaft, so müssen gezahlte Dividenden oder Gewinnanteile nur berücksichtigt werden, wenn sie

  1. nicht unter denselben Bedingungen wie an andere Gesellschafter oder Aktionäre mit vergleichbaren Anteilen oder Aktien gleicher Gattung gezahlt wurden oder
  2. anstelle von Produktionsrechten oder Nutzungsentgelten gezahlt wurden.

(4) Die Kapitalgesellschaft braucht Zahlungen unabhängig davon, ob sie als eine Einmalzahlung oder als eine Reihe verbundener Zahlungen geleistet werden, nicht in dem Zahlungsbericht zu berücksichtigen, wenn sie im Berichtszeitraum 100.000 Euro unterschreiten. Im Falle einer bestehenden Vereinbarung über regelmäßige Zahlungen ist der Gesamtbetrag der verbundenen regelmäßigen Zahlungen oder Raten im Berichtszeitraum zu betrachten. Eine staatliche Stelle, an die im Berichtszeitraum insgesamt weniger als 100.000 Euro gezahlt worden sind, braucht im Zahlungsbericht nicht berücksichtigt zu werden.

(5) Werden Zahlungen als Sachleistungen getätigt, werden sie ihrem Wert und gegebenenfalls ihrem Umfang nach berücksichtigt. Im Zahlungsbericht ist gegebenenfalls zu erläutern, wie der Wert festgelegt worden ist.

(6) Bei der Angabe von Zahlungen wird auf den Inhalt der betreffenden Zahlung oder Tätigkeit und nicht auf deren Form Bezug genommen. Zahlungen und Tätigkeiten dürfen nicht künstlich mit dem Ziel aufgeteilt oder zusammengefasst werden, die Anwendung dieses Unterabschnitts zu umgehen.

§ 341u Gliederung des Zahlungsberichts

(1) Der Zahlungsbericht ist nach Staaten zu gliedern. Für jeden Staat hat die Kapitalgesellschaft diejenigen staatlichen Stellen zu bezeichnen, an die sie innerhalb des Berichtszeitraums Zahlungen geleistet hat. Die Bezeichnung der staatlichen Stelle muss eine eindeutige Zuordnung ermöglichen. Dazu genügt es in der Regel, die amtliche Bezeichnung der staatlichen Stelle zu verwenden und zusätzlich anzugeben, an welchem Ort und in welcher Region des Staates die Stelle ansässig ist. Die Kapitalgesellschaft braucht die Zahlungen nicht danach aufzugliedern, auf welche Rohstoffe sie sich beziehen.

(2) Zu jeder staatlichen Stelle hat die Kapitalgesellschaft folgende Angaben zu machen:

  1. den Gesamtbetrag aller an diese staatliche Stelle geleisteten Zahlungen und
  2. die Gesamtbeträge getrennt nach den in § 341r Nummer 3 Buchstabe a bis g benannten Zahlungsgründen; zur Bezeichnung der Zahlungsgründe genügt die Angabe des nach § 341r Nummer 3 maßgeblichen Buchstabens.

(3) Wenn Zahlungen an eine staatliche Stelle für mehr als ein Projekt geleistet wurden, sind für jedes Projekt ergänzend folgende Angaben zu machen:

  1. eine eindeutige Bezeichnung des Projekts,
  2. den Gesamtbetrag aller in Bezug auf das Projekt an diese staatliche Stelle geleisteten Zahlungen und
  3. die Gesamtbeträge getrennt nach den in § 341r Nummer 3 Buchstabe a bis g benannten Zahlungsgründen, die an diese staatliche Stelle in Bezug auf das Projekt geleistet wurden; zur Bezeichnung der Zahlungsgründe genügt die Angabe des nach § 341r Nummer 3 maßgeblichen Buchstabens.

(4) Angaben nach Absatz 3 sind nicht erforderlich für Zahlungen zur Erfüllung von Verpflichtungen, die der Kapitalgesellschaft ohne Zuordnung zu einem bestimmten Projekt auferlegt werden.

§ 341v Konzernzahlungsbericht; Befreiung

(1) Kapitalgesellschaften im Sinne des § 341q, die Mutterunternehmen (§ 290) sind, haben jährlich einen Konzernzahlungsbericht zu erstellen. Mutterunternehmen sind auch dann in der mineralgewinnenden Industrie tätig oder betreiben Holzeinschlag in Primärwäldern, wenn diese Voraussetzungen nur auf eines ihrer Tochterunternehmen zutreffen.

(2) Ein Mutterunternehmen ist nicht zur Erstellung eines Konzernzahlungsberichts verpflichtet, wenn es zugleich ein Tochterunternehmen eines anderen Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist.

(3) In den Konzernzahlungsbericht sind das Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen unabhängig von deren Sitz einzubeziehen; die auf den Konzernabschluss angewandten Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, soweit in den nachstehenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.

(4) Unternehmen, die nicht in der mineralgewinnenden Industrie tätig sind und keinen Holzeinschlag in Primärwäldern betreiben, sind nicht nach Absatz 3 einzubeziehen. Ein Unternehmen braucht nicht in den Konzernzahlungsbericht einbezogen zu werden, wenn es

  1. nach § 296 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 nicht in den Konzernabschluss einbezogen wurde,
  2. nach § 296 Absatz 1 Nummer 2 nicht in den Konzernabschluss einbezogen wurde und die für die Erstellung des Konzernzahlungsberichts erforderlichen Angaben ebenfalls nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder ungebührlichen Verzögerungen zu erhalten sind.

(5) Auf den Konzernzahlungsbericht sind die §§ 341s bis 341u entsprechend anzuwenden. Im Konzernzahlungsbericht sind konsolidierte Angaben über alle Zahlungen an staatliche Stellen zu machen, die von den einbezogenen Unternehmen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in der mineralgewinnenden Industrie oder mit dem Holzeinschlag in Primärwäldern geleistet worden sind. Das Mutterunternehmen braucht die Zahlungen nicht danach aufzugliedern, auf welche Rohstoffe sie sich beziehen.

§ 341w Offenlegung

(1) Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften haben für diese den Zahlungsbericht spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag elektronisch in deutscher Sprache beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen und unverzüglich nach Einreichung im Bundesanzeiger bekannt machen zu lassen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die gesetzlichen Vertreter von Mutterunternehmen, die einen Konzernzahlungsbericht zu erstellen haben.

(3) § 325 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 6 sowie die §§ 328 und 329 Absatz 1, 3 und 4 gelten entsprechend.

Dritter Titel
Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder

§ 341x Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft

  1. bei der Erstellung eines Zahlungsberichts einer Vorschrift des § 341t Absatz 1, 2, 3, 5 oder Absatz 6 oder des § 341u Absatz 1, 2 oder Absatz 3 über den Inhalt oder die Gliederung des Zahlungsberichts zuwiderhandelt oder
  2. bei der Erstellung eines Konzernzahlungsberichts einer Vorschrift des § 341v Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 341t Absatz 1, 2, 3, 5 oder Absatz 6 oder mit § 341u Absatz 1, 2 oder Absatz 3 über den Inhalt oder die Gliederung des Konzernzahlungsberichts zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 das Bundesamt für Justiz.

(4) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Mitglieder der gesetzlichen Vertretungsorgane von Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 341q Satz 2.

§ 341y Ordnungsgeldvorschriften

(1) Gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 341q oder eines Mutterunternehmens im Sinnedes § 341v, die § 341w hinsichtlich der Pflicht zur Offenlegung des Zahlungsberichts oder Konzernzahlungsberichts nicht befolgen, hat das Bundesamt für Justiz in entsprechender Anwendung der §§ 335 bis 335b ein Ordnungsgeldverfahren durchzuführen. Das Verfahren kann auch gegen die Kapitalgesellschaft gerichtet werden.

(2) Das Bundesamt für Justiz kann eine Kapitalgesellschaft zur Erklärung auffordern, ob sie im Sinne des § 341q in der mineralgewinnenden Industrie tätig ist oder Holzeinschlag in Primärwäldern betreibt, und eine angemessene Frist setzen. Die Aufforderung ist zu begründen. Gibt die Kapitalgesellschaft innerhalb der Frist keine Erklärung ab, wird für die Einleitung des Verfahrens nach Absatz 1 vermutet, dass die Gesellschaft in den Anwendungsbereich des § 341q fällt. Die Sätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn das Bundesamt für Justiz Anlass für die Annahme hat, dass eine Kapitalgesellschaft ein Mutterunternehmen im Sinne des § 341 v Absatz 1 ist.

(3) Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend für Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 341q Satz 2."

71. In § 342b Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " § 2 Abs. 1 Satz 1 " durch die Angabe " § 2 Absatz 1" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch

Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 3. Juli 2015 (BGBl. I S. 1114) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Artikel 67 Absatz 7

(7) Aufwendungen aus der Anwendung des Artikels 66 sowie der Absätze 1 bis 5 sind in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert unter dem Posten "außerordentliche Aufwendungen" und Erträge hieraus gesondert unter dem Posten "außerordentliche Erträge" anzugeben.

wird aufgehoben.

2. Folgender Siebenunddreißigster Abschnitt wird angefügt:

"Siebenunddreißigster Abschnitt
Übergangsvorschriften zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz

Artikel 75

(1) Die §§ 255, 264, 264b, 265, 267a Absatz 3, die §§ 268, 271, 272, 274a, 275, 276, 277 Absatz 3, die §§ 284, 285, 286, 288, 289, 291, 292, 294, 296 bis 298, 301, 307, 309, 310, 312 bis 315a, 317, 322, 325, 326, 328, 331, 334, 336 bis 340a, 340e, 340i, 340n, 341a, 341b, 341j sowie 341n des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse sowie Lage- und Konzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften sowie § 277 Absatz 4 und § 278 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum 23. Juli 2015 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Jahres- und Konzernabschlüsse sowie Lage- und Konzernlageberichte für ein vor dem 1. Januar 2016 beginnendes Geschäftsjahr.

(2) Die §§ 267, 267a Absatz 1, § 277 Absatz 1 sowie § 293 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 7. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) dürfen erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lageberichte und Konzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember 2013 beginnende Geschäftsjahr angewendet werden, jedoch nur insgesamt. Wird von der vorgezogenen Anwendung der §§ 267, 267a Absatz 1, von § 277 Absatz 1 oder § 293 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes kein Gebrauch gemacht, sind die in Satz 1 genannten Vorschriften erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lageund Konzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden; in diesem Fall sind die §§ 267, 267a Absatz 1, § 277 Absatz 1 und § 293 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung letztmals auf das vor dem 1. Januar 2016 endende Geschäftsjahr anzuwenden. Bei der erstmaligen Anwendung der in Satz 1 bezeichneten Vorschriften ist im Anhang oder Konzern anhang auf die fehlende Vergleichbarkeit der Umsatzerlöse hinzuweisen und unter nachrichtlicher Darstellung des Betrags der Umsatzerlöse des Vorjahres, der sich aus der Anwendung von § 277 Absatz 1 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes ergeben haben würde, zu erläutern.

(3) § 8b und die Vorschriften des Dritten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes sind erstmals auf Zahlungsberichte und Konzernzahlungsberichte für ein nach dem 23. Juli 2015 beginnendes Geschäftsjahr anzuwenden.

(4) § 253 Absatz 3 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes findet erstmals auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2015 aktiviert werden. § 253 Absatz 3 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes findet erstmals auf Geschäfts- oder Firmenwerte im Sinne des § 246 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs Anwendung, die aus Erwerbsvorgängen herrühren, die in Geschäftsjahren erfolgt sind, die nach dem 31. Dezember 2015 begonnen haben. Absatz 1 Satz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei einer vorgezogenen Anwendung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Vorschriften auch § 253 Absatz 3 und 5 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes anzuwenden ist. Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(5) Aufwendungen aus der Anwendung des Artikels 67 Absatz 1 und 2 sind in der Gewinn- und Verlustrechnung innerhalb der sonstigen betrieblichen Aufwendungen als "Aufwendungen nach Artikel 67 Absatz 1 und 2 EGHGB" und Erträge hieraus innerhalb der sonstigen betrieblichen Erträge als "Erträge nach Artikel 67 Absatz 1 und 2 EGHGB" gesondert anzugeben."

Artikel 3
Änderung des Publizitätsgesetzes

Das Publizitätsgesetz vom 15. August 1969 (BGBl. I S. 1189; 1970 I S. 1113), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Angabe "die §§ 265," durch die Wörter " § 264 Absatz 1 a sowie die §§ 265," und die Angabe "275, 277 und 278" durch die Angabe "275 und 277" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "285 Nr. 1 bis 4, 7 bis 13, 17 bis 29" durch die Wörter "285 Nummer 1 bis 4, 7 bis 13, 15a, 17 bis 34" ersetzt.

c) In Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter "Unternehmen im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs haben unabhängig von ihrer Rechtsform" durch die Wörter "Unternehmen, die in sinngemäßer Anwendung des § 264d des Handelsgesetzbuchs kapitalmarktorientiert sind, haben" ersetzt.

d) Absatz 5 Satz 3 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
5.die Zahl der Beschäftigten."5. die durchschnittliche Zahl der in den letzten zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag beschäftigten Arbeitnehmer."

2. In § 9 Absatz 1 wird die Angabe " § 325 Abs. 1, 2, 2a, 2b, 4 bis 6" durch die Wörter " § 325 Absatz 1 bis 2b, 4 bis 6" ersetzt.

3. In § 11 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe " § 291 " durch die Wörter "die §§ 291 und 292" ersetzt.

4. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "nach § 291 des Handelsgesetzbuchs oder einer nach Absatz 4 in Verbindung mit § 292 des Handelsgesetzbuchs erlassenen Rechtsverordnung" durch die Wörter "nach den §§ 291 und 292 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt.s

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Die §§ 292, 330 des Handelsgesetzbuchs über den Erlaß von Rechtsverordnungen gelten auch für Konzernabschlüsse, Teilkonzernabschlüsse, Konzernlageberichte und Teilkonzernlageberichte nach diesem Abschnitt."(4) § 330 des Handelsgesetzbuchs über den Erlass von Rechtsverordnungen gilt auch für Konzernabschlüsse, Teilkonzernabschlüsse, Konzernlageberichte und Teilkonzernlageberichte nach diesem Abschnitt."

5. In § 14 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter " § 291 des Handelsgesetzbuchs oder einer nach § 13 Abs. 4 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 292 des Handelsgesetzbuchs erlassenen Rechtsverordnung" durch die Wörter "nach den §§ 291 und 292 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt.

6. In § 17 Nummer 3 werden die Wörter " § 291 des Handelsgesetzbuchs oder auf Grund einer nach § 13 Abs. 4 in Verbindung mit § 292 des Handelsgesetzbuchs erlassenen Rechtsverordnung" durch die Wörter "den §§ 291 und 292 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt.

7. § 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe b werden die Wörter "Abs. 3 Satz 1, 2 oder 3" durch die Wörter "Absatz 3 Satz 1, 2, 3, 4 oder Satz 5" ersetzt.

bb) In Buchstabe d werden nach dem Wort "Vorschrift" die Wörter "des § 264 Absatz 1a," eingefügt und wird die Angabe " §§ 266, 268 Abs. 2, 3, 4, 5, 6 oder 7" durch die Wörter " §§ 266, 268 Absatz 3, 4, 5, 6 oder Absatz 7" ersetzt.

cc) In Buchstabe e werden die Wörter " § 285 Nr. 1 bis 5, 7 bis 13, 17 bis 29" durch die Wörter " § 285 Nummer 1 bis 4, 7 bis 13, 15a, 17 bis 33 oder Nummer 34" ersetzt.

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe b wird die Angabe " § 297 Abs. 2 oder 3" durch die Wörter " § 297 Absatz 1a, 2 oder 3" ersetzt.

bb) In Buchstabe f wird das Wort " Anhang" durch das Wort "Konzernanhang" ersetzt.

8. Dem § 22 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Die §§ 5, 9, 11, 13 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 14, 17 und 20 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Auf vor dem 1. Januar 2016 beginnende Geschäftsjahre bleiben die §§ 5, 9, 11, 13, 14, 17 und 20 in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung anwendbar."

Artikel 4
Änderung des Aktiengesetzes

Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 58 Absatz 2a wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "und von bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung gebildeten Passivposten, die nicht im Sonderposten mit Rücklageanteil ausgewiesen werden dürfen," gestrichen.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Betrag dieser Rücklagen ist entweder in der Bilanz gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben."Der Betrag dieser Rücklagen ist in der Bilanz gesondert auszuweisen; er kann auch im Anhang angegeben werden."

2. Dem § 152 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Kleine Aktiengesellschaften im Sinne des § 267 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs haben die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Angaben in der Bilanz zu machen sind."

3. § 160 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. die Zahl und bei Nennbetragsaktien den Nennbetrag der Aktien jeder Gattung, sofern sich diese Angaben nicht aus der Bilanz ergeben; davon sind Aktien, die bei einer bedingten Kapitalerhöhung oder einem genehmigten Kapital im Geschäftsjahr gezeichnet wurden, jeweils gesondert anzugeben;"3. die Zahl der Aktien jeder Gattung, wobei zu Nennbetragsaktien der Nennbetrag und zu Stückaktien der rechnerische Wert für jede von ihnen anzugeben ist, sofern sich diese Angaben nicht aus der Bilanz ergeben; davon sind Aktien, die bei einer bedingten Kapitalerhöhung oder einem genehmigten Kapital im Geschäftsjahr gezeichnet wurden, jeweils gesondert anzugeben;".

bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
5. die Zahl der Bezugsrechte gemäß § 192 Abs. 2 Nr. 3, der Wandelschuldverschreibungen und vergleichbaren Wertpapiere unter Angabe der Rechte, die sie verbriefen;"5. die Zahl der Bezugsrechte gemäß § 192 Absatz 2 Nummer 3;".

cc) Nummer 6

6. Genußrechte, Rechte aus Besserungsscheinen und ähnliche Rechte unter Angabe der Art und Zahl der jeweiligen Rechte sowie der im Geschäftsjahr neu entstandenen Rechte;

wird aufgehoben.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Aktiengesellschaften, die Kleinstkapitalgesellschaften im Sinne des § 267a des Handelsgesetzbuchs sind, wenn sie von der Erleichterung nach § 264 Absatz 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch machen."(3) Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 8 ist nicht anzuwenden auf Aktiengesellschaften, die kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs sind. Absatz 1 Nummer 2 ist auf diese Aktiengesellschaften mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesellschaft nur Angaben zu von ihr selbst oder durch eine andere Person für Rechnung der Gesellschaft erworbenen und gehaltenen eigenen Aktien machen muss und über die Verwendung des Erlöses aus der Veräußerung eigener Aktien nicht zu berichten braucht."

4. In § 209 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter " §§ 242 bis 256, 264 bis 274" durch die Wörter " §§ 242 bis 256a, 264 bis 274a" ersetzt.

5. Dem § 240 wird folgender Satz angefügt:

"Ist die Gesellschaft eine kleine Kapitalgesellschaft (§ 267 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs), braucht sie Satz 3 nicht anzuwenden."

6. In § 256 Absatz 5 Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe "bis 256" durch die Angabe "bis 256a" ersetzt.

7. § 261 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Angabe "bis 256" durch die Angabe "bis 256a" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Ist die Gesellschaft eine kleine Kapitalgesellschaft (§ 267 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs), hat sie die Sätze 3 und 4 nur anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des § 264 Absatz 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs unter Berücksichtigung der nach diesem Abschnitt durchgeführten Sonderprüfung vorliegen."

Artikel 5
Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz

Vor dem Zweiten Abschnitt des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642) geändert worden ist, wird folgender § 26g eingefügt:

" § 26g Übergangsregelungen zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz

Die §§ 58, 152, 160, 209, 240, 256 und 261 des Aktiengesetzes in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse anzuwenden, die sich auf ein nach dem 31. Dezember 2015 beginnendes Geschäftsjahr beziehen. Auf Jahres- und Konzernabschlüsse, die sich auf ein vor dem 1. Januar 2016 beginnendes Geschäftsjahr beziehen, bleiben die §§ 58, 152, 160, 209, 240, 256 und 261 des Aktiengesetzes in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung anwendbar."

Artikel 6
Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

§ 29 Absatz 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden die Wörter "und von bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung gebildeten Passivposten, die nicht im Sonderposten mit Rücklageanteil ausgewiesen werden dürfen," gestrichen.

2. Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Betrag dieser Rücklagen ist entweder in der Bilanz gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben."Der Betrag dieser Rücklagen ist in der Bilanz gesondert auszuweisen; er kann auch im Anhang angegeben werden."

Artikel 7
Änderung des GmbHG-Einführungsgesetzes

Dem GmbHG-Einführungsgesetz vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026, 2031), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642) geändert worden ist, wird folgender § 6 angefügt:

" § 6 Übergangsvorschriften zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz

§ 29 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für ein nach dem 31. Dezember 2015 beginnendes Geschäftsjahr anzuwenden. Auf Jahres- und Konzernabschlüsse für ein vor dem 1. Januar 2016 beginnendes Geschäftsjahr bleibt § 29 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung anwendbar."

Artikel 8
Änderung sonstigen Bundesrechts

(1) Die Krankenhaus-Buchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1987 (BGBl. I S. 1045), die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2751) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " §§ 266, 268 Abs. 2 und § 275" durch die Angabe " §§ 266 und 275" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Sehen sie von der Anwendung ab," durch die Wörter "Nehmen die Krankenhäuser nach Satz 1 das Wahlrecht nach Satz 1 in Anspruch," ersetzt.

cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Nehmen die Krankenhäuser nach Satz 1 das Wahlrecht nach Satz 1 nicht in Anspruch, haben sie außerhalb des handelsrechtlichen Jahresabschlusses zusätzlich gesonderte Dokumente bestehend aus den in Satz 2 näher bezeichneten Unterlagen zu erstellen."

b) In Absatz 4 wird nach der Angabe "Absatz 3" die Angabe "Satz 1 " eingefügt.

2. In § 4 Absatz 3 wird die Angabe " § 264 Abs. 2" durch die Wörter " § 264 Absatz 1a und 2" und werden die Wörter "Abs. 4 Satz 1 und § 284 Abs. 2 Nr. 1 und 3" durch die Wörter "Absatz 4 und § 284 Absatz 2 Nummer 1 und 2" ersetzt.

3. In § 10 Nummer 2 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 4" ersetzt.

4. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 bis 3 werden aufgehoben.

b) Absatz 4 wird Absatz 1.

c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) § 1 Absatz 3, § 10 Nummer 2, die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (Anlage 2) sowie die Kontenrahmen für die Buchführung in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) sind erstmals auf den Jahresabschluss für das nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahr und die gegebenenfalls hierauf bezogenen Dokumente nach § 1 Absatz 3 Satz 3 anzuwenden."

5. Anlage 2 Nummer 27 bis 32 wird durch die folgenden Nummern 27 und 28 ersetzt:

altneu
"27. Steuern (KUGr. 730) .................
davon vom Einkommen und vom Ertrag ..............................

28. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag ..."

6. In der Anlage 4 wird in der Kontenklasse 5 die Kontenuntergruppe 590 und in der Kontenklasse 7 die Kontenuntergruppe 792 gestrichen.

(2) § 71 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2015 (BGBl. I S. 925) geändert worden ist,

a) § 324 des Handelsgesetzbuchs,

wird aufgehoben.

(3) § 22a Absatz 1 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1 wird die Angabe "4.840 000 Euro" durch die Angabe "6.000 000 Euro" ersetzt.

2. In Nummer 2 wird die Angabe "9.680 000 Euro" durch die Angabe "12.000 000 Euro" ersetzt.

(4) Vor Artikel 104 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379) geändert worden ist, wird folgender Artikel 103i eingefügt:

"Artikel 103i Überleitungsvorschrift zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz

§ 22a Absatz 1 der Insolvenzordnung in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) ist erstmals auf Verfahren anzuwenden, deren Eröffnung nach dem 31. Dezember 2015 beantragt worden ist."

(5) In Nummer 1124 der Anlage (Kostenverzeichnis) des Justizverwaltungskostengesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch Artikel 43 Nummer 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Kleinstkapitalgesellschaft" die Wörter "oder Kleinstgenossenschaft" eingefügt.

(6) § 4 der Konzernabschlussbefreiungsverordnung vom 15. November 1991 (BGBl. I S. 2122), die zuletzt durch Artikel 13 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 4

Diese Verordnung ist letztmalig anzuwenden auf Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2016 beginnen."

(7) Die Unternehmensregisterverordnung vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 217), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2751) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a des Handelsgesetzbuchs)" die Wörter "oder Kleinstgenossenschaften (§ 336 Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs)" eingefügt.

2. In § 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort "Kleinstkapitalgesellschaften" die Wörter "oder Kleinstgenossenschaften" eingefügt.

3. In § 11 Satz 2 werden die Wörter " § 10 Satz 2 und 3" durch die Wörter " § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3" ersetzt.

4. In § 13 Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern "Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a des Handelsgesetzbuchs)" die Wörter "oder Kleinstgenossenschaften (§ 336 Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs)" eingefügt.

5. In § 15 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Kleinstkapitalgesellschaft" die Wörter "oder Kleinstgenossenschaft" eingefügt.

(8) Die Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung vom 2. November 2009 (BGBl. I S. 3680), die zuletzt durch Artikel 27 Absatz 7 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " § 284 Absatz 1, 2 Nummer 1, 2, 3 und 5, § 285 Nummer 3, 3a, 6, 7, 9 Buchstabe a und b, Nummer 10, 11, 13,14,16 bis 26 und 29" durch die Wörter " § 284 Absatz 1, 2 Nummer 1, 2 und 4, § 285 Nummer 3, 3a, 7, 9 Buchstabe a und b, Nummer 10 bis 11 b, 13 bis 26, 28 bis 30 und 32 bis 34" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe " § 268 Absatz 2" durch die Angabe " § 284 Absatz 3" ersetzt.

2. Dem § 33 wird folgender Absatz 8 angefügt:

"(8) § 28 Absatz 1 und 3 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden."

(9) In § 12 der Transparenzrichtlinie-Durchführungsverordnung vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 408), die durch Artikel 27 Absatz 6 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, werden die Wörter " § 289 Abs. 1 Satz 1 bis 4, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 und § 315 Abs. 1 Satz 1 bis 5, Abs. 2 Nr. 1" durch die Wörter " § 289 Absatz 1 Satz 1 bis 4, Absatz 3 und dem § 315 Absatz 1 Satz 1 bis 5 sowie dem § 285 Nummer 33 und dem § 314 Absatz 1 Nummer 25" ersetzt.

(10) Das Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2015 (BGBl. I S. 1114) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 23 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "Satz 7" durch die Angabe "Satz 6" ersetzt.

2. In § 26 Absatz 1 werden die Wörter " § 325 Absatz 1 Satz 2" durch die Angabe " § 325 Absatz 1a" ersetzt.

3. In § 30 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe " § 268 Abs. 2 bis 6" durch die Wörter " § 268 Absatz 3 bis 6" ersetzt.

4. In § 31 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe "Satz 1" gestrichen.

5. Dem § 32 wird folgender Absatz 10 angefügt:

"(10) Die §§ 23, 26, 30 und 31 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) sind erstmals auf Jahresabschlüsse und Lageberichte für nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden. Auf Jahresabschlüsse und Lageberichte für vor dem 1. Januar 2016 beginnende Geschäftsjahre bleiben die §§ 23, 26, 30 und 31 in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung anwendbar."

(11) Die Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Verkehrsunternehmen vom 27. Februar 1968 (BGBl. I S. 193), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 1988 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

2. § 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 3

Das Wahlrecht, auf den Bilanzausweis nach § 2 Absatz 1 Satz 1 gemäß § 2 Absatz 1 Satz 3 in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung zu Gunsten eines Ausweises im Anhang zu verzichten, darf erstmals im Jahresabschluss für ein nach dem 31. Dezember 2015 beginnendes Geschäftsjahr nicht mehr ausgeübt werden. Auf Jahresabschlüsse für vor dem 1. Januar 2016 beginnende Geschäftsjahre bleibt § 2 Absatz 1 Satz 3 in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung anwendbar."

(12) Die Verordnung über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen vom 22. September 1970 (BGBl. I S. 1334), die zuletzt durch Artikel 13 Absatz 5 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 4 wird Absatz 3 und die Angabe "vom 15. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 175, 209)" wird durch die Wörter "in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Wohnungsunternehmen, die kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs sind, haben diese Kosten gesondert in der Bilanz auszuweisen, wenn sie von dem Wahlrecht nach § 1 Absatz 2 keinen Gebrauch machen."

b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Wohnungsunternehmen, die kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs sind, brauchen Satz 1 zweiter Halbsatz nicht anzuwenden."

3. In § 2a Satz 1 werden die Wörter "zum Handelsregister" durch die Wörter "elektronisch beim Betreiber des Bundesanzeigers" ersetzt.

4. § 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 3

§ 2 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) ist erstmals auf Jahresabschlüsse für ein Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2015 beginnt. Auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2016 beginnen, bleibt § 2 in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung anwendbar."

(13) Die Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3658), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 6 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 1 werden die Wörter "der Vierte Abschnitt" durch die Wörter "der Erste Unterabschnitt des Vierten Abschnitts" ersetzt.

2. § 34 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " § 284 Abs. 1, 2 Nr. 1, 2, 3 und 5, § 285 Nr. 3, 3a, 6, 7, 9 Buchstabe a und b, Nr. 10, 11, 13, 14, 16 bis 26 und 29" durch die Wörter " § 284 Absatz 1, 2 Nummer 1, 2 und 4, § 285 Nummer 3, 3a, 7, 9 Buchstabe a und b, Nummer 10 bis 11 b, 13 bis 26 und 28 bis 30, 32 bis 34" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe " § 268 Abs. 2" durch die Angabe " § 284 Absatz 3" ersetzt.

3. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 6 wird Absatz 1.

b) Die Absätze 7 und 8 werden aufgehoben.

c) Die Absätze 9 bis 11 werden die Absätze 2 bis 4.

d) Absatz 13 wird Absatz 5.

e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) § 34 Absatz 1 und 3 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen."

(14) Die Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 51 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " § 285 Nr. 1 bis 3a, 6, 7, 9 bis 14 sowie 16 bis 29" durch die Wörter " § 285 Nummer 1 bis 3a, 7, 9 bis 14a, 15a bis 30, 32 bis 34" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 268 Abs. 2" durch die Angabe " § 284 Absatz 3" ersetzt.

2. In § 52 Nummer 1 Buchstabe c wird die Angabe " § 284 Abs. 2 Nr. 1 und 3" durch die Wörter " § 284 Absatz 2 Nummer 1 und 2" ersetzt.

3. In § 59 Absatz 1 wird die Angabe "4 bis 21" durch die Angabe "4 bis 26" ersetzt.

4. § 64 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 bis 6 werden aufgehoben.

b) Absatz 7 wird Absatz 1.

c) Die Absätze 8 bis 10 werden aufgehoben.

d) Die Absätze 11 bis 15 werden die Absätze 2 bis 6.

e) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

"(7) Die §§ 51, 52 und § 59 Absatz 1 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen."

(15) Die Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung vom 25. Februar 2003 (BGBl. I S. 246), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 34 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "285 Nr. 1 bis 3a, 6, 7, 9 bis 14 sowie 16 bis 29" durch die Wörter "285 Nummer 1 bis 3a, 7, 9 bis 14a, 15a bis 30 sowie 32 bis 34" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 268 Abs. 2" durch die Angabe " § 284 Absatz 3" ersetzt.

2. In § 35 Nummer 3 wird die Angabe " § 284 Abs. 2 Nr. 1 und 3" durch die Wörter " § 284 Absatz 2 Nummer 1 und 2" ersetzt.

3. Dem § 41 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Die §§ 34 und 35 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen."

(16) In § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 578) geändert worden ist, werden die Wörter "einen erheblichen Jahresfehlbetrag im Sinne des § 275 Absatz 2 Nummer 20 des Handelsgesetzbuchs hatte" durch die Wörter "jeweils in der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 des Handelsgesetzbuchs einen erheblichen Jahresfehlbetrag auszuweisen hatte" ersetzt.

(17) Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 3. Juli 2015 (BGBl. I S. 1114) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:

"Unterabschnitt 5
Sonstige Übergangsvorschriften

§ 356 Übergangsvorschriften zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz".

2. In § 45 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter " § 325 Absatz 1 Satz 7" durch die Wörter " § 325 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.

3. In § 48 Absatz 1 werden die Wörter " § 325 Absatz 1 Satz 2" durch die Angabe " § 325 Absatz 1a" ersetzt.

4. In § 160 Absatz 1 wird nach dem Wort "insoweit" das Wort "entsprechend" eingefügt, werden die Wörter " § 325 Absatz 1 Satz 1 und 7," durch die Angabe " § 325 Absatz 1," sowie die Angabe " § 335" durch die Wörter "die §§ 335 bis 335b" ersetzt und wird nach den Wörtern "des Handelsgesetzbuchs sind" das Wort "entsprechend" eingefügt.

5. In § 194 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a werden die Wörter "der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (ABl. Nr. L 222 vom 14.08.1978 S. 11), die zuletzt durch Artikel 1 der Richtlinie 2012/6/EU (ABl. Nr. L 81 vom 21.03.2012 S. 3) geändert worden ist," durch die Wörter "der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19)" ersetzt.

6. Dem Kapitel 7 Abschnitt 2 wird folgender Unterabschnitt 5 angefügt:

Unterabschnitt 5
Sonstige Übergangsvorschriften

§ 356 Übergangsvorschriften zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz

Die §§ 45 und 48 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) sind erstmals auf Jahresberichte und Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Das Gleiche gilt für § 160 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes hinsichtlich der Bezugnahme auf § 325 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs."

(18) Die Prüfungsberichteverordnung vom 3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1209), die zuletzt durch Artikel 13 Absatz 18 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zum Vierten Abschnitt wird wie folgt gefasst:

Übergangsbestimmungen; Schlussvorschrift".

b) Vor § 22 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 21a Übergangsvorschrift zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz".

2. In § 2 Absatz 2 wird die Angabe " § 289 Abs. 2 N r. 1" durch die Angabe " § 285 Nummer 33" und die Angabe " § 315 Abs. 2 Nr. 1 " durch die Wörter " § 314 Absatz 1 Nummer 25" ersetzt.

3. Die Überschrift des Vierten Abschnitts wird wie folgt gefasst:

Übergangsbestimmungen; Schlussvorschrift".

4. Vor § 22 wird folgender § 21a eingefügt:

" § 21a Übergangsvorschrift zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz

§ 2 Absatz 2 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) ist erstmals auf die Prüfung von Jahres- und Konzernabschlüssen für nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden."

(19) Die Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung vom 15. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3648), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 30. Januar 2014 (BGBl. I S. 322) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Wortlaut des § 24 wird Absatz 1 und folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Die Anlage Position (7) Nummer 1 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) ist erstmals auf die Prüfung für nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden."

2. In der Anlage Position (7) Nummer 1 wird die Angabe " § 284 Abs. 2 Nr. 3" durch die Wörter " § 284 Absatz 2 Nummer 2" ersetzt.

(20) Die Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung vom 24. Juli 2013 (BGBl. I S. 2777) wird wie folgt geändert:

1. Dem § 47 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Anlage 1 Position (4) Nummer 1 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) ist erstmals auf die Prüfung für nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden."

2. In der Anlage 1 Position (4) Nummer 1 werden die Wörter " § 284 Absatz 2 Nummer 3" durch die Wörter " § 284 Absatz 2 Nummer 2" ersetzt.

(21) In § 210 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 49 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, werden die Wörter "Siebten Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Buchstabe g des Vertrages über den konsolidierten Abschluss (ABl. Nr. L 193 vom 18.07.1983 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter "Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19)" ersetzt.

(22) Die Pflege-Buchführungsverordnung vom 22. November 1995 (BGBl. I S. 1528), die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2751) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe " § 264 Abs. 2" durch die Wörter "264 Absatz 1a und 2" und die Angabe " § 284 Abs. 2 Nr. 1 und 3" durch die Wörter " § 284 Absatz 2 Nummer 1 und 2" ersetzt.

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " §§ 266, 268 Abs. 2 und § 275" durch die Angabe " §§ 266 und 275" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Sehen sie von der Anwendung ab," durch die Wörter "Nehmen die Pflegeeinrichtungen nach Satz 1 das Wahlrecht nach Satz 1 in Anspruch," ersetzt.

cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Nehmen die Pflegeeinrichtungen nach Satz 1 das Wahlrecht nach Satz 1 nicht in Anspruch, haben sie außerhalb des handelsrechtlichen Jahresabschlusses zusätzlich gesonderte Dokumente bestehend aus den in Satz 2 näher bezeichneten Unterlagen zu erstellen."

b) In Absatz 2 wird nach der Angabe "Absatz 1 " die Angabe "Satz 1" eingefügt.

3. In § 10 Nummer 2 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 4" ersetzt.

4. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 2 bis 6 werden aufgehoben.

b) Absatz 7 wird Absatz 2.

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Die §§ 4, 8 und 10, das Formblatt für die Bilanz (Anlage 1), die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (Anlage 2) sowie die Kontenrahmen für die Buchführung in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) sind erstmals auf Jahresabschlüsse für nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahre und die gegebenenfalls hierauf bezogenen Dokumente nach § 8 Absatz 1 Satz 3 anzuwenden."

5. Anlage 1 Passivseite wird wie folgt geändert:

a) In Passivposten D Nummer 5 und 6 wird jeweils die Angabe "*" durch die Angabe "**" ersetzt.

b) Die Fußnote wird durch die folgenden Fußnoten ersetzt:

altneu
"*) Die Klammerhinweise auf den Kontenrahmen entfallen in der Bilanz.

**) Ausweis dieser Posten nur bei Kapitalgesellschaften."

6. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) Der Klammerzusatz im Ertragsposten Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(KUGr. 48, 52, 53, 55)".

b) Die Posten 29 bis 33 werden durch folgenden Posten 29 ersetzt:

altneu
"29. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag ".

7. Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a) Die bisherigen Kontenuntergruppen 400 bis 406 werden durch die folgenden Kontenuntergruppen 400 bis 407 ersetzt:

altneu
"400 Erträge aus Pflegeleistungen ohne Pflegestufe

4000 Pflegekasse

4001 Sozialhilfeträger

4002 Selbstzahler

4003 Übrige

401 Erträge aus Pflegeleistungen

Pflegestufe I

4010 Pflegekasse

4011 Sozialhilfeträger

4012 Selbstzahler

4013 Übrige

402 Erträge aus Pflegeleistungen

Pflegestufe II

4020 Pflegekasse

4021 Sozialhilfeträger

4022 Selbstzahler

4023 Übrige

403 Erträge aus Pflegeleistungen

Pflegestufe III

4030 Pflegekasse

4031 Sozialhilfeträger

4032 Selbstzahler

4033 Übrige

404 Erträge aus Pflegeleistungen

Härtefälle

4040 Pflegekasse

4041 Sozialhilfeträger

4042 Selbstzahler

4043 Übrige

405 Erträge auf Grund häuslicher Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson

406 Erträge auf Grund von Regelungen über Pflegehilfsmittel

407 Sonstige Erträge".

b) Die Kontengruppe 56 mit den Kontenuntergruppen 560, 561 und 562 und die Kontengruppe 78 mit den Kontenuntergruppen 780 bis 785 werden gestrichen.

Artikel 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Konzernabschlussbefreiungsverordnung vom 15. November 1991 (BGBl. I S. 2122), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, tritt am 1. Januar 2019 außer Kraft.

ID 150952

ENDE