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ZahlPrüfbV - Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung
Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute sowie die darüber zu erstellenden Berichte
Vom 15. Oktober 2009
(BGBl I Nr. 70 vom 20.10.2009 S. 3648)
▾ Änderungen
Auf Grund des § 18 Absatz 3 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506) verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz nach Anhörung der Deutschen Bundesbank:
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
(1) Diese Verordnung regelt
(2) Diese Verordnung ist anzuwenden auf Institute im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes. Auf Institute, die auch Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes sind, ist diese Verordnung nur insoweit anzuwenden, als sie Anforderungen enthält, die über die Prüfungsberichtsverordnung hinausgehen; über das Ergebnis der Prüfung ist ein einheitlicher Prüfungsbericht zu erstellen
§ 2 Risikoorientierung und Wesentlichkeit 18
Den Grundsätzen der risikoorientierten Prüfung und der Wesentlichkeit ist Rechnung zu tragen. Dabei sind insbesondere die Größe des Instituts, der Geschäftsumfang, die Komplexität der betriebenen Geschäfte sowie der Risikogehalt zu berücksichtigen.
§ 3 Art und Umfang der Berichterstattung 18 23
(1) Der Umfang der Berichterstattung hat, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen, der Bedeutung und dem Risikogehalt der dargestellten Vorgänge zu entsprechen.
(2) Bei den im Prüfungsbericht vorgenommenen Beurteilungen sind die aufsichtlichen Vorgaben zu den einzelnen Bereichen zu beachten. Die Beurteilungen sind nachvollziehbar zu begründen. Dabei sind auch bedeutsame Vorgänge, die nach dem Bilanzstichtag eingetreten und dem Abschlussprüfer bekannt geworden sind, zu berücksichtigen und im Prüfungsbericht darzulegen.
(3) Wurde im Berichtszeitraum eine Prüfung nach § 19 Absatz 1 Satz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes durchgeführt, hat der Abschlussprüfer die Prüfungsergebnisse bei der Prüfung der aufsichtlichen Sachverhalte zu verwerten. Bei Sachverhalten, die Gegenstand der Prüfung nach § 19 Absatz 1 Satz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes waren, kann sich die aufsichtsrechtliche Berichterstattung auf wesentliche Veränderungen bis zum Bilanzstichtag beschränken.
(4) Hat nach § 24 Absatz 4 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) gegenüber dem Institut Bestimmungen über den Inhalt der Jahresabschlussprüfung getroffen, so hat der Abschlussprüfer hierauf im Prüfungsbericht im Zusammenhang mit dem Prüfungsauftrag hinzuweisen.
(5) Im Prüfungsbericht ist darzulegen, wie die bei der letzten Prüfung festgestellten Mängel beseitigt oder welche Maßnahmen zu ihrer Beseitigung eingeleitet worden sind.
§ 4 Anlagen
Soweit erläuternde Darstellungen zu den in dieser Verordnung geforderten Angaben erstellt werden, können diese zum Zwecke der besseren Lesbarkeit als Anlagen zum Prüfungsbericht vorgelegt werden, wenn im Prüfungsbericht selbst eine hinreichende Beurteilung erfolgt und die Berichterstattung in Anlagen den Prüfungsbericht nicht unübersichtlich macht.
Der Zeitraum, auf den sich die Prüfung erstreckt (Berichtszeitraum), ist in der Regel das am Stichtag des Jahresabschlusses (Bilanzstichtag) endende Geschäftsjahr (Berichtsjahr). Bei vom Geschäftsjahr abweichenden Berichtszeiträumen muss der Prüfungsbericht mindestens das Geschäftsjahr umfassen, das am Bilanzstichtag endet. Wurde die Prüfung unterbrochen, ist in dem Bericht darauf hinzuweisen und die Dauer der Unterbrechung unter Darlegung der Gründe anzugeben. Bestandsbezogene Angaben im Prüfungsbericht haben sich, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, auf den Bilanzstichtag zu beziehen.
§ 6 Zusammenfassende Schlussbemerkung 18
In einer zusammenfassenden Schlussbemerkung ist, soweit dies nicht bereits im Rahmen der dem Bericht vorangestellten Ausführungen nach § 321 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs erfolgt
ist, zu allen wichtigen Fragen so Stellung zu nehmen, dass aus ihr selbst ein Gesamturteil über
gewonnen werden kann. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Lage des Instituts ist insbesondere auf die geschäftliche Entwicklung, die Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage sowie Art und Umfang der nicht bilanzwirksamen Geschäfte einzugehen. Der Schlussbemerkung muss auch zu entnehmen sein, ob die Bilanzposten ordnungsgemäß bewertet, insbesondere ob die gebildeten Wertberichtigungen und Rückstellungen angemessen sind und ob die geldwäscherechtlichen Vorschriften sowie die Anzeigevorschriften beachtet wurden. Zusammenfassend ist darzulegen, welche über die nach § 321 Absatz 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Berichtsinhalte hinausgehenden wesentlichen Beanstandungen sich bei der Prüfung ergeben haben.
§ 7 Berichtsturnus; Unterzeichnung 18
(1) Soweit der Abschlussprüfer nach dieser Verordnung verpflichtet ist, nur über Änderungen zu berichten, hat er in angemessenen Abständen über die Darstellung der Änderungen hinausgehend vollständig zu berichten.
(2) Der Prüfungsbericht ist unter Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen.
Abschnitt 2 18
Angaben zum Institut
§ 8 Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen 18
(1) Der Abschlussprüfer hat über die Ausschöpfung und Überschreitung der Erlaubnis zum Erbringen von Zahlungsdiensten beziehungsweise der Registrierung zum Erbringen von Kontoinformationsdiensten oder der Erlaubnis zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts sowie die Erfüllung damit verbundener Auflagen im Berichtszeitraum zu berichten.
(2) Die wesentlichen Änderungen der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen des Instituts im Berichtszeitraum sind darzustellen, wobei insbesondere zu berichten ist über:
(3) Über Auslagerungen von wesentlichen Aktivitäten und Prozessen unter Berücksichtigung der in § 26 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genannten Anforderungen hat der Abschlussprüfer gesondert zu berichten. Dabei ist eine Aussage darüber zu treffen, ob die Einstufung von Auslagerungen als wesentlich oder unwesentlich unter Gesichtspunkten des Risikos, der Art, des Umfangs und der Komplexität nachvollziehbar ist. Ausgelagerte wesentliche Aktivitäten und Prozesse sind nachvollziehbar zu spezifizieren und abzugrenzen. Das in Anlage 1 vorgesehene Formblatt ist zu verwenden.
(4) Der Abschlussprüfer hat die Einbindung von Agenten im Sinne des § 1 Absatz 9 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und von E-Geld-Agenten im Sinne des § 1 Absatz 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in das Risikomanagement darzustellen und zu beurteilen. Über die Übereinstimmung der in den Anzeigen gemachten Angaben mit den bei dem Institut vorliegenden Informationen ist zu berichten. Darzustellen ist auch, wie das Institut die fachliche Eignung und Zuverlässigkeit der Agenten sicherstellt.
§ 9 Zweigniederlassungen
Der Abschlussprüfer hat über ausländische Zweigniederlassungen zu berichten. Dabei sind die Ergebniskomponenten dieser Zweigniederlassungen, deren Einfluss auf die Risikolage und die Risikovorsorge des Gesamtinstituts sowie deren Einbindung in das Risikomanagement des Gesamtinstituts zu beurteilen.
Abschnitt 3
Aufsichtliche Vorgaben
Unterabschnitt 1
Risikomanagement und Geschäftsorganisation
§ 10 Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation 18
(1) Der Abschlussprüfer hat die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation im Sinne des § 27 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes unter Berücksichtigung der Komplexität und des Umfangs der von dem Institut eingegangenen Risiken zu beurteilen. Dabei ist insbesondere auf Adressenausfallrisiken und Marktpreisrisiken, einschließlich der Zinsänderungsrisiken, sowie auf Liquiditäts- und operationelle Risiken sowie auf damit verbundene Risikokonzentrationen gesondert einzugehen.
(2) Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die Maßnahmen der Unternehmenssteuerung, die Kontrollmechanismen und die Verfahren, die gewährleisten, dass das Institut seine Verpflichtungen erfüllt, angemessen sind. Dabei ist insbesondere darauf gesondert einzugehen, ob
(3) Der Abschlussprüfer hat ferner zu beurteilen, ob die Strukturen des Instituts es seinen Geschäftsleitern sowie seinem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan ermöglichen, seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrzunehmen.
(1) Der Abschlussprüfer hat im Rahmen der Beurteilung nach § 10 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 insbesondere darauf einzugehen, ob die organisatorischen, personellen und technischen Vorkehrungen zur Sicherstellung der Integrität, Vertraulichkeit, Authentizität und Verfügbarkeit der aufsichtlich relevanten Daten angemessen sind und wirksam umgesetzt werden. Dabei ist insbesondere gesondert einzugehen auf
(2) Werden externe IT-Ressourcen eingesetzt, so erstrecken sich die vorgenannten Berichte auch auf diese IT-Ressourcen einschließlich deren Einbindung in das Institut.
Unterabschnitt 2 18
Eigenmittel und Solvenzanforderungen
§ 11 Ermittlung der Eigenmittel 18
(1) Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung der angemessenen Eigenmittel angemessen sind; wesentliche Verfahrensänderungen während des Berichtszeitraums sind darzustellen.
(2) Das Eigenmittel sind im Verhältnis zum Gesamtbetrag der gewährten Kredite darzustellen.
(3) Kredite im Sinne des § 24 Absatz 1 Nummer 17 des Kreditwesengesetzes sind auch danach zu beurteilen, ob sie zu marktüblichen Bedingungen gewährt werden und banküblich besichert sind.
(1) Darzustellen sind Höhe und Zusammensetzung der Eigenmittel des Instituts nach § 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 1 Absatz 29 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in Verbindung mit den Bestimmungen der ZAG-Instituts-Eigenmittelverordnung nach dem Stand bei Geschäftsschluss am Bilanzstichtag und unter der Annahme der Feststellung des geprüften Abschlusses. Die bei beziehungsweise von anderen Instituten, Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituten, Wertpapierinstituten, Finanzunternehmen, Erstversicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen aufgenommenen beziehungsweise gehaltenen Eigenmittelbestandteile sind unter namentlicher Nennung dieser Unternehmen besonders zu kennzeichnen.
(2) Darzustellen ist die Einhaltung der Vorgaben für Eigenmittel nach § 15 Absatz 1, 2, 4 und 5 und § 1 Absatz 29 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in Verbindung mit den Bestimmungen der ZAG-Instituts-Eigenmittelverordnung. Insbesondere ist näher zu erläutern, ob die Vorgaben
eingehalten wurden.
(3) Besonderheiten bei der Entwicklung der Eigenmittel oder einzelner Eigenmittelbestandteile während des Berichtszeitraums sind näher zu erläutern. Es soll insbesondere auf
eingegangen werden.
(4) Bei den Erläuterungen der Eigenmittel sind insbesondere befristete oder von Seiten des Kapitalgebers kündbare Eigenmittelbestandteile nach ihrem frühestmöglichen Mittelabfluss beziehungsweise nach ihrer frühestmöglichen Kündbarkeit in Jahresbändern darzustellen; Gleiches gilt für Instrumente des Ergänzungskapitals anhand deren Fälligkeit.
Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung der Solvabilitätskennzahl nach der ZAG-Instituts-Eigenmittelverordnung angemessen sind. Dabei ist insbesondere auf Änderungen gegenüber dem letzten Berichtszeitraum einzugehen. Die Entwicklung der Eigenmittelquote ist darzustellen.
Unterabschnitt 2a 18
Absicherung für den Haftungsfall bei Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdiensten
§ 13a Absicherung für den Haftungsfall bei Zahlungsauslösediensten 18
(1) Die Absicherung für den Haftungsfall bei Zahlungsauslösediensten nach § 16 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ist darzustellen und ihre Wirksamkeit zu beurteilen.
(2) Es soll insbesondere näher erläutert werden, ob
(3) Die Prüfungen sollen sich darüber hinaus auch darauf erstrecken, ob die Absicherung für den Haftungsfall bei Zahlungsauslösediensten in einer Höhe vorgehalten wird, die das Risikoprofil, die Art der Tätigkeit und der Umfang der Tätigkeit nach Maßgabe der Kriterien des § 16 Absatz 1 und 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 10 der ZAG-Instituts-Eigenmittelverordnung erforderlich machen.
(4) Besonderheiten bei der Entwicklung der Absicherung für den Haftungsfall bei Zahlungsauslösediensten während des Berichtszeitraums sind näher darzustellen.
§ 13b Absicherung für den Haftungsfall bei Kontoinformationsdiensten 18
(1) Die Absicherung für den Haftungsfall bei Kontoinformationsdiensten nach § 36 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ist darzustellen und ihre Wirksamkeit zu beurteilen.
(2) Es soll insbesondere näher erläutert werden, ob die sich für das Institut aus den Kontoinformationsdiensten ergebende Haftung gegenüber dem kontoführenden Zahlungsdienstleister und dem Zahlungsdienstnutzer für einen nicht autorisierten oder betrügerischen Zugang zu Zahlungskontoinformationen und deren nicht autorisierte oder betrügerische Nutzung abgedeckt ist. § 13a Absatz 2 Nummer 1 und 2 finden entsprechende Anwendung.
(3) Die Prüfungen sollen sich darüber hinaus auch darauf erstrecken, ob die Absicherung für den Haftungsfall bei Kontoinformationsdiensten in einer Höhe vorgehalten wird, die das Risikoprofil, die Art der Tätigkeit und der Umfang der Tätigkeit nach Maßgabe der Kriterien des § 36 Absatz 1 und 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 11 der ZAG-Instituts-Eigenmittelverordnung erforderlich machen.
(4) § 13a Absatz 4 findet entsprechende Anwendung.
Unterabschnitt 3
Anzeigewesen
§ 14 Anzeigewesen
Die Organisation des Anzeige- und Meldewesens ist zu beurteilen. Auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Anzeigen und Meldungen ist einzugehen, festgestellte wesentliche Verstöße sind aufzuführen.
Unterabschnitt 4 13 18
Bargeldloser Zahlungsverkehr; Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
§ 15 Zeitpunkt der Prüfung und Berichtszeitraum 18
(1) Die Prüfung der Vorkehrungen der Institute zur Verhinderung von Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung findet einmal jährlich statt. Der Abschlussprüfer legt den Beginn der Prüfung und den Berichtszeitraum vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen nach pflichtgemäßem Ermessen fest.
(2) Der Berichtszeitraum der Prüfung ist jeweils der Zeitraum zwischen dem Stichtag der letzten Prüfung und dem Stichtag der folgenden Prüfung.
(3) Die Prüfung muss spätestens 15 Monate nach dem Anfang des für sie maßgeblichen Berichtszeitraums begonnen worden sein.
(4) Die Einhaltung der Vorschriften des Geldwäschegesetzes in Verbindung mit § 27 Absatz 1 Nummer 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, der §§ 24c, 25i und 25m des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit § 27 Absatz 2 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie der Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 05.06.2015 S. 1) ist bei Zahlungsinstituten, deren Zahlungsvolumen als Betrag den Gesamtwert von 36 Millionen Euro im vorausgegangenen Geschäftsjahr nicht überschreitet, nur in zweijährigem Turnus, beginnend mit dem ersten vollen Geschäftsjahr des Erbringens von Zahlungsdiensten, zu prüfen, es sei denn, die Risikolage des Zahlungsinstituts erfordert ein kürzeres Prüfintervall.
§ 16 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung 13 17 18
(1) Der Abschlussprüfer hat im Prüfungsbericht die Vorkehrungen darzustellen, die das verpflichtete Institut im Berichtszeitraum zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung getroffen hat. Die Ausführungen des Abschlussprüfers müssen sich auf sämtliche im Erfassungsbogen nach Anlage 2 relevanten und einschlägigen Pflichten im Hinblick auf das Geschäftsmodell erstrecken.
(2) Hinsichtlich der getroffenen Vorkehrungen hat der Abschlussprüfer im Prüfungsbericht zu beurteilen:
(3) Bei Mutterunternehmen von Unternehmensgruppen hat der Abschlussprüfer zudem die Vorkehrungen nach § 9 des Geldwäschegesetzes dahingehend zu beurteilen, ob
(4) Der Abschlussprüfer hat bei der Beurteilung nach den Absätzen 2 und 3 auch darauf einzugehen, ob die Risikoanalyse, die das Institut im Rahmen des Risikomanagements zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung gemäß § 5 des Geldwäschegesetzes erstellt hat, der tatsächlichen Risikosituation des Instituts entspricht.
(5) In Bezug auf die Pflichten eines Instituts im Zusammenhang
(6) Hat die Bundesanstalt gegenüber dem verpflichteten Institut nach dem Geldwäschegesetz oder dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz Anordnungen getroffen, die im Zusammenhang stehen mit den Pflichten des Instituts zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung, so hat der Abschlussprüfer darüber im Rahmen seiner Darstellung nach Absatz 1 zu berichten. Zudem hat der Abschlussprüfer zu beurteilen, ob das verpflichtete Institut diese Anordnungen ordnungsgemäß befolgt hat.
(7) Bei der Darstellung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung nach Absatz 1 und der Beurteilung dieser Vorkehrungen nach den Absätzen 2 bis 6 hat der Abschlussprüfer die Ergebnisse sämtlicher Prüfungen der internen Revision zu berücksichtigen, die im Berichtszeitraum der Prüfung durchgeführt worden sind.
(8) Bei der Darstellung der Risikosituation des Instituts hat der Abschlussprüfer zudem anhand der aktuellen und vollständigen Risikoanalyse des Instituts die folgenden Angaben in die Anlage 2 aufzunehmen:
(9) Der Abschlussprüfer hat die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung zusätzlich in einen Erfassungsbogen nach Anlage 2 dieser Verordnung einzutragen und dort zu bewerten. Für die Bewertung ist die für den Erfassungsbogen vorgegebene Klassifizierung zu verwenden. Sofern die jeweiligen zugrundeliegenden Pflichten im Einzelfall im Hinblick auf die Geschäftstätigkeiten des Instituts nicht relevant sind, hat der Abschlussprüfer dies mit der Feststellung F 5 zu vermerken. Der Erfassungsbogen ist Teil des Prüfungsberichts und vollständig auszufüllen.
(10) Die Vorschrift zum Prüfintervall nach § 15 Absatz 4 bleibt durch die vorstehenden Absätze unberührt.
§ 16a Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2021/1230 13 18 25
(1) Der Abschlussprüfer hat darzustellen, ob die von dem Institut getroffenen internen Vorkehrungen den Anforderungen der Verordnung (EU) 2021/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juli 2021 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Union (ABl. L 274 vom 30.07.2021 S. 20), die durch die Verordnung (EU) 2024/886 (ABl. L, 2024/886, 19.3.2024) geändert worden ist, entsprechen. Die Beurteilung umfasst die Einhaltung der Bestimmungen zu
(2) Des Weiteren hat der Abschlussprüfer darzustellen, welche Maßnahmen das Institut ergriffen hat, um die in Absatz 1 genannten Anforderungen der Verordnung (EU) 2021/1230 zu erfüllen.
(3) Sofern die Durchführung interner Vorkehrungen durch das Institut vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausgelagert worden ist, hat der Abschlussprüfer hierüber zu berichten.
§ 16b Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 13 18 25
(1) Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die von dem Institut getroffenen internen Vorkehrungen den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. Nr. L 94 vom 30.03.2012 S. 22) die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/886 (ABl. L, 2024/886, 19.3.2024) geändert worden ist, entsprechen. Die Beurteilung umfasst
(2) Des Weiteren hat der Abschlussprüfer darzustellen, welche Maßnahmen das Institut ergriffen hat, um die in Absatz 1 genannten Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zu erfüllen.
(3) Sofern die Durchführung interner Vorkehrungen durch das Institut vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausgelagert worden ist, hat der Abschlussprüfer hierüber zu berichten.
§ 16c Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2015/751 15a
(1) Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die von dem Institut getroffenen internen Vorkehrungen den Anforderungen der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. Nr. L 123 vom 19.05.2015 S. 1) entsprechen. Die Beurteilung umfasst die Einhaltung der Bestimmungen zu
(2) Des Weiteren hat der Abschlussprüfer darzustellen, welche Maßnahmen das Institut ergriffen hat, um die in Absatz 1 genannten Anforderungen der Verordnung (EU) 2015/751 zu erfüllen.
(3) Sofern die Durchführung interner Vorkehrungen durch das Institut vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausgelagert worden ist, hat der Abschlussprüfer hierüber zu berichten.
§ 16d Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach dem Zahlungskontengesetz 16 18
(1) Bei Instituten hat der Abschlussprüfer zu beurteilen, ob die von dem Institut getroffenen internen Vorkehrungen den folgenden Anforderungen des Zahlungskontengesetzes entsprechen:
(2) Der Abschlussprüfer hat darzustellen, welche Maßnahmen das Institut ergriffen hat, um die in Absatz 1 genannten Anforderungen des Zahlungskontengesetzes zu erfüllen.
(3) Sofern die Durchführung interner Vorkehrungen durch das Institut vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausgelagert worden ist, hat der Abschlussprüfer hierüber zu berichten.
Abschnitt 4 18
Besondere Angaben zu Zahlungsdiensten und dem E-Geld-Geschäft
§ 17 Berichterstattung über Zahlungsdienste und das E-Geld-Geschäft 18
(1) Die Zahlungsdienstleister, über die die Zahlungsdienste und das E-Geld-Geschäft abgewickelt werden, sind unter Angabe der Kontoverbindung aufzuführen. Die Teilnahme an Zahlungssystemen ist darzustellen.
(2) Die Absicherung der Kundengelder nach Maßgabe der §§ 17 und 18 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ist darzustellen und ihre Wirksamkeit zu beurteilen. Dabei ist insbesondere auf die Art und Ausgestaltung der Sicherung der Kundengelder nach den Methoden 1 oder 2 näher einzugehen.
(3) Die Herkunft der Mittel für die Kreditvergabe ist darzustellen. Die Laufzeit der Kredite ist anzugeben. Dabei ist auch darauf einzugehen, ob Prolongationen stattgefunden haben.
Abschnitt 5
Abschlussorientierte Berichterstattung
Unterabschnitt 1 18
Lage des Instituts
(einschließlich geschäftliche Entwicklung sowie Ergebnisentwicklung)
§ 18 Geschäftliche Entwicklung im Berichtsjahr
Die geschäftliche Entwicklung ist unter Gegenüberstellung der sie kennzeichnenden Zahlen des Berichtsjahres und des Vorjahres darzustellen und zu erläutern.
§ 19 Beurteilung der Vermögenslage
(1) Die Entwicklung der Vermögenslage ist zu beurteilen. Besonderheiten, die für die Beurteilung der Vermögenslage von Bedeutung sind, insbesondere Art und Umfang bilanzunwirksamer Ansprüche und Verpflichtungen, sind hervorzuheben.
(2) Die Berichterstattung hat sich auch zu erstrecken auf
§ 20 Beurteilung der Ertragslage 18
(1) Die Entwicklung der Ertragslage ist zu beurteilen.
(2) Zu berichten ist auf der Basis der Unterlagen des Instituts auch über die Ertragslage der wesentlichen Geschäftssparten; dabei sind jeweils die wichtigsten Erfolgsquellen und Erfolgsfaktoren gesondert darzustellen.
(3) Mögliche Auswirkungen von Risiken auf die Entwicklung der Ertragslage sind darzustellen.
§ 21 Risikolage und Risikovorsorge 18
(1) Die Risikolage des Instituts ist zu beurteilen.
(2) Das Verfahren zur Ermittlung der Risikovorsorge ist darzustellen und zu beurteilen. Art, Umfang und Entwicklung der Risikovorsorge sind zu erläutern und die Angemessenheit der Risikovorsorge ist zu beurteilen. Ist für den Zeitraum nach dem Bilanzstichtag neuer Risikovorsorgebedarf bekannt geworden, so ist hierüber zu berichten.
Unterabschnitt 2
Feststellungen, Erläuterungen zur Rechnungslegung
§ 22 Erläuterungen
(1) Die Bilanzposten, Angaben unter dem Bilanzstrich und Posten der Gewinn- und Verlustrechnung sind unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wesentlichkeit des jeweiligen Postens zu erläutern und mit den Vorjahreszahlen zu vergleichen.
(2) Eventualverpflichtungen und andere Verpflichtungen sind zu erläutern, wenn es die relative Bedeutung des Postens erfordert. Werden Angaben gemacht, ist Folgendes zu berücksichtigen:
Abschnitt 6
Datenübersichten
Der Abschlussprüfer hat die auf das jeweilige Institut anwendbaren Formblätter aus den Anlagen 1 bis 3 zu dieser Verordnung auf der Grundlage der Daten des Prüfungsberichts und unter Angabe der entsprechenden Vorjahresdaten auszufüllen und dem Prüfungsbericht beizufügen.
Abschnitt 7
Schlussvorschriften
§ 24 Erstmalige Anwendung 15 15a 18
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind erstmals auf die Prüfung anzuwenden, die das nach dem 31.Oktober 2008 beginnende Geschäftsjahr betrifft.
(2) Die Anlage 3 Position (7) Nummer 1 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) ist erstmals auf die Prüfung für nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden
(3) § 16c in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) ist erstmals auf die Prüfung für nach dem 31. Dezember 2014 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.
(4) Diese Verordnung in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung vom 13. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2468) ist erstmals auf die Prüfung für nach dem 31. Dezember 2017 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.
§ 25 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 31. Oktober 2009 in Kraft.
Datenübersicht für Institute, die Bereiche auf ein anderes Unternehmen ausgelagert haben | Anlage 1 18 (zu § 8 Absatz 3) |
Institutsnummer: Name des Instituts:
Laufende Nummer | Auslagerungsunternehmen Inklusive Adresse | Ausgelagerte Aktivitäten und Prozesse | Status (geplant zum/ durchgeführt am/ beendet am) | Datum der Auslagerung | Bemerkungen insbesondere zu Weiterverlagerungen |
Erfassungsbogen für die Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung | Anlage 2 18 (zu § 16 Absatz 9) |
Institut:
Berichtszeitraum:
Prüfungsstichtag:
Prüfungsleiter vor Ort:
A. Angaben zu folgenden Risikofaktoren anhand der aktuellen und vollständigen institutseigenen Risikoanalyse (§ 16 Abs. 8 ZahlPrüfbV):
1. Auflistung sämtlicher angebotener Hochrisikoprodukte (laut Risikoanalyse): |
2. Anzahl der Kunden: | __________________________________________ | ||
I. Anteil der Kunden mit geringem Risiko | _______ , _______ % | ||
II. Anteil der Hochrisikokunden | _______ , _______ % | ||
III. Anzahl von politisch exponierten Personen (Vertragspartner, wirtschaftlich Berechtigte) | ______________ | ||
3. Anzahl der Korrespondenzbeziehungen mit Unternehmen mit Sitz in: | |||
I. EU/EWR-Staaten | ______________ | ||
II. Drittstaaten | ______________ davon in | ||
Hochrisikostaaten | ______________ | ||
4. Anzahl der Zweigstellen/Zweigniederlassungen/ nachgeordneten Unternehmen: | |||
I. im Inland | ______________ | ||
II. im EU-/EWR-Ausland | ______________ | ||
III. in Drittstaaten | ______________ davon in | ||
Hochrisikostaaten | ______________ | ||
5. Anzahl der für das Institut tätigen Agenten, E-Geld-Agenten: | |||
I. im Inland | ______________ | ||
II. im EU-/EWR-Ausland | ______________ |
B Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen
Für die Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen ist der Prüfungsleiter vor Ort verantwortlich. Feststellung F 0 - keine Mängel
Feststellung F 1 - geringfügige Mängel
Feststellung F 2 - mittelschwere Mängel
Feststellung F 3 - gewichtige Mängel
Feststellung F 4 - schwergewichtige Mängel
Feststellung F 5 - nicht anwendbar
Eine F 0-Feststellung beschreibt ein völliges Fehlen von Normverstößen.
Eine F 1-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit leichten Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung.
Eine F 2-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit merklichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung.
Eine F 3-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit deutlichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung.
Eine F 4-Feststellung beschreibt einen Normverstoß, der die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung erheblich beeinträchtigt oder vollständig beseitigt.
Eine F 5-Feststellung beschreibt die Nichtanwendbarkeit des Prüfungsgebiets im geprüften Institut.
Nr. | Vorschrift | Prüfungspflichten | Feststellung | Fundstelle |
A. Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung | ||||
I. Interne Sicherungsmaßnahmen | ||||
1. | § 5 Abs. 1 und 2 GwG | Erstellung, Dokumentation, Überprüfung, ggf. Aktualisierung einer Risikoanalyse in Bezug auf Geldwäsche und auf Terrorismusfinanzierung | ||
2. | § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 4, Abs. 5 GwG | Durchführung von internen Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf Geldwäsche und auf Terrorismusfinanzierung | ||
3. | § 6 Abs.2Nr.2i.V.m. § 7 GwG | Erfüllung von Pflichten in Bezug auf den Geldwäschebeauftragten (Bestellung, Mitteilung, Ausstattung, Kontrollen) | ||
4. | § 6 Abs. 2 Nr. 5 GwG | Durchführung von Zuverlässigkeitsprüfungen | ||
5. | § 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG | Durchführung von Schulungen und Unterrichtung von Mitarbeiter/-innen | ||
6. | § 6 Abs. 2 Nr. 7 GwG | Durchführung von Prüfungen durch die Innenrevision in Bezug auf Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung | ||
7. | § 27 Abs. 1 Nr. 5 ZAG | Schaffung und Betreiben eines EDV-Monitoring-Systems | ||
8. | § 6 Abs. 7 GwG | Vertragliche Auslagerung von internen Sicherungsmaßnahmen | ||
II. Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden | ||||
9. | § 10 Abs. 2 GwG, § 14 Abs. 1 GwG, § 15 Abs. 2 GwG | Durchführung von Risikobewertungen von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen | ||
10. | § 10 Abs. 1 Nr. 1 (i. V. m. § § 11 bis 13 GwG), § 10 Abs. 9 GwG | Identifizierung des Vertragspartners und der für diesen auftretenden Personen (einschl. Nichtdurchführungs-/ Beendigungsverpflichtung) | ||
11. | § 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG (i. V. m. § 11 Abs. 1 und 5 GwG), § 10 Abs. 9 GwG | Abklärung und ggf. Identifizierung der wirtschaftlich Berechtigten (einschl. Nichtdurchführungs-/Beendigungsverpflichtung) | ||
12. | § 10 Abs. 1 Nr. 3 GwG, § 10 Abs. 9 GwG | Einholung von Informationen zum Zweck/zur Art der Geschäftsverbindung (einschl. Nichtdurchführungs-/ Beendigungsverpflichtung) | ||
13. | § 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG, § 10 Abs. 9 GwG | Abklärung der politisch exponierte Person-Eigenschaft (einschl. Nichtdurchführungs-/Beendigungsverpflichtung) | ||
14. | § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satzteil 1 GwG | Laufende Überwachung der Geschäftsbeziehungen (sofern nicht durch § 27 Abs. 1 Nr. 5 ZAG abgedeckt) | ||
15. | § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satzteil 2 GwG | Durchführung von Aktualisierungen | ||
16. | § 14 Abs. 1 und 2 GwG | Durchführung von vereinfachten Sorgfaltspflichten (Dokumentation, Angemessenheit der Maßnahmen) | ||
17. | § 15 Abs. 1 bis 7, Abs. 9 i. V. m. § 10 Abs. 9 GwG, § 10 Abs. 4 GwG | Durchführung von verstärkten Sorgfaltspflichten (Dokumentation, Angemessenheit der Maßnahmen), insbesondere der Sorgfaltspflichten bei der Annahme von Bargeld bei der Erbringung von Zahlungsdiensten | ||
18. | § 17 Abs. 1 bis 7 GwG | Ausführung von Sorgfaltspflichten durch Dritte und vertragliche Auslagerung | ||
19. | § 27 Abs. 2 ZAG i. V. m. § 25i KWG | Erfüllung der Sorgfaltspflichten in Bezug auf E-Geld | ||
III. Sonstige Pflichten | ||||
20. | § 6 Abs. 6 GwG | Organisation und Erfüllung der Auskunftsverpflichtung | ||
21. | § 8 GwG | Durchführung von Aufzeichnungen und Aufbewahrung | ||
22. | § 9 i. V. m. § 5 Abs. 3 GwG | Durchführung von gruppenweiten Pflichten | ||
23. | § 43 GwG i. V. m. § 47 Abs. 1 bis 4 GwG | Durchführung des Verdachtsmeldeverfahrens (einschließlich Beachtung des Verbots der Informationsweitergabe) | ||
24. | § 6 Abs. 8 und 9, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 3 Satz 3, § 15 Abs. 8 GwG, 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GwG, § 39 Abs. 3 GwG, § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GwG, § 25i Abs. 4 KWG | Befolgung von Anordnungen | ||
B. (nicht belegt) | ||||
25. bis 3. | (nicht belegt) | |||
C. Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers | ||||
34. | Verordnung (EU) 2015/847 | Pflichten aufgrund der Verordnung (EU) 2015/847 | ||
35. | § 27 Abs. 4 Satz 2 ZAG | Befolgung von Anordnungen in Bezug auf Pflichten aufgrund der Verordnung (EU) 2015/847 | ||
D Automatisierter Abruf von Kontoinformationen | ||||
36. | § 27 Abs. 2 Satz 1 ZAG i. V. m. § 24c KWG | Pflichten des Instituts im Zusammenhang mit dem automatisierten Abruf von Kontoinformationen |
Datenübersicht für Zahlungs- und E-Geld-Institute | Anlage 3 15 18 (zu § 23) |
Die angegebenen Beträge (kaufmännische Rundung) lauten auf Tsd. Euro (EUR); Prozentangaben sind mit einer Nachkommastelle anzugeben.
Position | Berichtsjahr (1) | Vorjahr (2) | ||
(1) | Daten zu den organisatorischen Grundlagen | |||
1. Personalbestand gemäß § 267 Abs. 5 HGB | 001 | |||
(2) | Daten zur Vermögenslage | |||
1. Bestand Reserven nach § 340f HGB | ||||
a) nicht als haftendes Eigenkapital berücksichtigte stille Reserven nach § 340f HGB | 002 | |||
2. Kursreserven bei Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapieren | ||||
a) Bruttobetrag der Kursreserven | 301 | |||
b) Nettobetrag der Kursreserven 1) | 302 | |||
3. Kursreserven bei Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren sowie Beteiligungen und Anteilen an verbundenen Unternehmen | ||||
a) Bruttobetrag der Kursreserven | 303 | |||
b) Nettobetrag der Kursreserven 1) | 304 | |||
4. Vermiedene Abschreibungen auf Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere durch Übernahme in das Anlagevermögen | 305 | |||
5. Vermiedene Abschreibungen auf Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere durch Übernahme in das Anlagevermögen | 306 | |||
6. Nicht realisierte Reserven in Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden (soweit sie als Eigenmittel nach Artikel 484 Absatz 5 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) i. V. m. § 10 Absatz 2b Nummer 6 KWG i. d. F. bis 31.12.2013 berücksichtigt werden) | 006 | |||
7. Beteiligungen an einem in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 Buchstabe c bis h CRR genannten Unternehmen der Finanzbranche | 402 | |||
(3) | Daten zur Liquidität und zur Refinanzierung | |||
1. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, die 10 Prozent der "Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten" überschreiten | 022 | |||
250 | Stk. | Stk. | ||
2. Verbindlichkeiten gegenüber Kunden, die 10 Prozent der "Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" überschreiten | 023 | |||
251 | Stk. | Stk. | ||
3. Dem Zahlungsinstitut zugesagte Refinanzierungsmöglichkeiten | ||||
a) Zusagen | 024 | |||
b) Inanspruchnahme | 025 | |||
(4) | Daten zur Ertragslage | |||
1. Zinsergebnis | ||||
a) Zinserträge 2) | 029 | |||
b) Zinsaufwendungen | 030 | |||
c) darunter: für stille Einlagen, für Genussrechte und für nachrangige Verbindlichkeiten | 031 | |||
d) Zinsergebnis | 032 | |||
2. Vereinnahmte Zinsen aus notleidenden Forderungen | 403 | |||
3. Provisionsergebnis 3) | ||||
a) Provisionserträge | 313 | |||
b) Provisionsaufwendungen | 314 | |||
c) Provisionsergebnis | 033 | |||
4. Nettoergebnis nach § 340c Abs. 1 HGB | ||||
a) aus Geschäften mit Wertpapieren des Handelsbestands | 034 | |||
b) aus Geschäften mit Devisen und Edelmetallen 4) | 035 | |||
c) aus Geschäften mit Derivaten | 036 | |||
5. Ergebnis aus dem sonstigen nichtzinsabhängigen Geschäft 5) | 037 | |||
6. Bewertungsergebnis nach dem strengen Niederstwertprinzip | 405 | |||
7. Allgemeiner Verwaltungsaufwand | ||||
a) Personalaufwand 6) | 038 | |||
b) andere Verwaltungsaufwendungen 7) | 039 | |||
8. Sonstige und außerordentliche Erträge und Aufwendungen | ||||
a) Erträge aus Zuschreibungen bei Finanzanlagen, Sachanlagen und immateriellen Anlagewerten sowie aus Geschäften mit diesen Gegenständen | 044 | |||
b) andere sonstige und außerordentliche Erträgen 8) | 045 | |||
c) Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Finanzanlagen, Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte sowie Aufwendungen aus Geschäften mit diesen Gegenständen | 046 | |||
d) andere sonstige und außerordentliche Aufwendungen 9) | 047 | |||
9. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag | 048 | |||
10. Erträge aus Verlustübernahmen und baren bilanzunwirksamen Ansprüchen | 049 | |||
11. Aufwendungen aus der Bildung von Vorsorgereserven nach den §§ 340f und 340g HGB | 050 | |||
12. Erträge aus der Auflösung von Vorsorgereserven nach den § § 340f und 340g HGB | 051 | |||
13. Aufgrund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder eines Teilgewinnabführungsvertrages abgeführte Gewinne | 052 | |||
14. Gewinnvortrag aus dem Vorjahr | 053 | |||
15. Verlustvortrag aus dem Vorjahr | 054 | |||
16. Entnahmen aus Kapital- und Gewinnrücklagen | 055 | |||
17. Einstellungen in Kapital- und Gewinnrücklagen | 056 | |||
18. Entnahmen aus Genussrechtskapital | 057 | |||
19. Wiederauffüllung des Genussrechtskapitals | 058 | |||
(5) | Daten zum Kreditgeschäft 10) | |||
1. Höhe des Kreditvolumens | 073 | |||
a) Höhe der pauschalierten Einzelwertberichtigungen | 420 | |||
2. Geprüftes Bruttokreditvolumen 10) | 421 | |||
3. Unversteuerte Pauschalwertberichtigungen 11) | 080 | |||
4. Einzelwertberichtigungen | ||||
a) Bestand in der Vorjahresbilanz | 332 | |||
b) Verbrauch | 333 | |||
c) Auflösung | 334 | |||
d) Bildung | 335 | |||
e) neuer Stand | 336 | |||
5. Rückstellungen im Kreditgeschäft 12) | ||||
a) Bestand in der Vorjahresbilanz | 337 | |||
b) Verbrauch | 338 | |||
c) Auflösung | 339 | |||
d) Bildung | 340 | |||
e) neuer Stand | 341 | |||
6. Abschreibungen auf Forderungen zu Lasten der Gewinn- und Verlustrechnung | 086 | |||
(6) | Bilanzunwirksame Ansprüche | |||
1. Bare bilanzunwirksame Ansprüche | ||||
a) im Berichtsjahr 13) | 091 | |||
b) Bestand am Jahresende | 092 | |||
2. Unbare bilanzunwirksame Ansprüche | ||||
a) im Berichtsjahr 13) | 093 | |||
b) Bestand am Jahresende | 094 | |||
(7) | Ergänzende Angaben | |||
1. Abweichungen im Sinne des § 284 Absatz 2 Nummer 2 HGB | ||||
a) von Bilanzierungsmethoden ja (= 0) / nein (= 1) | 095 | |||
b) von Bewertungsmethoden ja (= 0) / nein (= 1) | 096 | |||
2. Buchwert der in Pension gegebenen Vermögensgegenstände bei echten Pensionsgeschäften (§ 340b Abs. 4 Satz 4 HGB) | 106 | |||
3. Betrag der nicht mit dem Niederstwert bewerteten börsenfähigen Wertpapiere bei den folgenden Posten (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 RechZahlV) | ||||
a) Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere (Aktivposten Nr. 5) | 107 | |||
b) Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere (Aktivposten Nr. 6) | 108 | |||
4. Nachrangige Vermögensgegenstände | ||||
a) nachrangige Forderungen an Kreditinstitute | 112 | |||
b) nachrangige Forderungen an Kunden | 113 | |||
c) sonstige nachrangige Vermögensgegenstände | 114 | |||
5. Fristengliederung der Forderungen und Verbindlichkeiten nach § 340d HGB in Verbindung mit § 7 RechZahlV | ||||
a) Forderungen an Kreditinstitute aus Zahlungsdiensten (Aktivposten Nr. 2a) mit einer Restlaufzeit | ||||
aa) bis drei Monate | 650 | |||
bb) mehr als drei Monate bis sechs Monate | 651 | |||
cc) mehr als sechs Monate bis zwölf Monate | 652 | |||
dd) mehr als zwölf Monate | 653 | |||
b) Forderungen an Kreditinstitute aus sonstigen Tätigkeiten (Aktivposten Nr. 2b) mit einer Restlaufzeit | ||||
aa) bis drei Monate | 654 | |||
bb) mehr als drei Monate bis sechs Monate | 655 | |||
cc) mehr als sechs Monate bis zwölf Monate | 656 | |||
dd) mehr als zwölf Monate | 657 | |||
c) Forderungen an Kunden aus Zahlungsdiensten (Aktivposten Nr. 3a) mit einer Restlaufzeit | ||||
aa) bis drei Monate | 658 | |||
bb) mehr als drei Monate bis sechs Monate | 659 | |||
cc) mehr als sechs Monate bis zwölf Monate | 660 | |||
dd) mehr als zwölf Monate | 661 | |||
d) Forderungen an Kunden aus sonstigen Tätigkeiten (Aktivposten Nr. 3b) mit einer Restlaufzeit | ||||
aa) bis drei Monate | 662 | |||
bb) mehr als drei Monate bis sechs Monate | 663 | |||
cc) mehr als sechs Monate bis zwölf Monate | 664 | |||
dd) mehr als zwölf Monate | 665 | |||
e) Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten aus Zahlungsdiensten mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist (Passivposten Nr. 1a) mit einer Restlaufzeit | ||||
aa) bis drei Monate | 666 | |||
bb) mehr als drei Monate bis sechs Monate | 667 | |||
cc) mehr als sechs Monate bis zwölf Monate | 668 | |||
dd) mehr als zwölf Monate | 669 | |||
f) Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten aus sonstigen Tätigkeiten mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist (Passivposten Nr. 1b) mit einer Restlaufzeit | ||||
aa) bis drei Monate | 670 | |||
bb) mehr als drei Monate bis sechs Monate | 671 | |||
cc) mehr als sechs Monate bis zwölf Monate | 672 | |||
dd) mehr als zwölf Monate | 673 | |||
g) Verbindlichkeiten gegenüber Zahlungsinstituten aus Zahlungsdiensten mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist (Passivposten Nr. 3a) mit einer Restlaufzeit | ||||
aa) bis drei Monate | 674 | |||
bb) mehr als drei Monate bis sechs Monate | 675 | |||
cc) mehr als sechs Monate bis zwölf Monate | 676 | |||
dd) mehr als zwölf Monate | 677 | |||
h) im Posten "Forderungen an Kunden" (Aktivposten Nr. 3) enthaltene Forderungen mit unbestimmter Laufzeit | 378 | |||
i) im Posten "Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere" (Aktivposten Nr. 5) enthaltene Beträge, die in dem Jahr, das auf den Bilanzstichtag folgt, fällig werden | 379 |
____
1) Hier sind negative Ergebnisbeiträge aus den Sicherungsgeschäften mit den Kursreserven der gesicherten Aktiva zu verrechnen.
2) Einschließlich laufender Erträge aus Beteiligungen, Erträgen aus Ergebnisabführungsverträgen und Leasinggebühren.
3) Hier sind auch die Erträge und Aufwendungen für durchlaufende Kredite zu erfassen.
4) Einschließlich der Gewinne und Verluste aus Devisentermingeschäften unabhängig davon, ob es sich um zins- oder kursbedingte Aufwendungen oder Erträge handelt.
5) Hier sind die Ergebnisse aus Warenverkehr und Nebenbetrieben sowie alle anderen ordentlichen Ergebnisse aus dem nichtzinsabhängigen Geschäft einzuordnen, die nicht unter Position (4) Nummer 3 oder 4 fallen.
6)Einschließlich Aufwendungen für vertraglich vereinbarte feste Tätigkeitsvergütungen an die persönlich haftenden Gesellschafter. Aufwendungen für von fremden Arbeitgebern angemietete Arbeitskräfte sind dem anderen Verwaltungsaufwand zuzurechnen.
7) Hierunter fallen unter anderem Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte, ausgenommen außerordentliche Abschreibungen. Zu erfassen sind hier auch alle Steuern mit Ausnahme der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag.
8) Hier sind alle Erträge anzugeben, die nicht dem ordentlichen Geschäft zuzuordnen sind und daher nicht in das Betriebsergebnis eingehen, nicht jedoch Erträge aus Verlustübernahmen und aus baren bilanzunwirksamen Ansprüchen.
9) Hier sind alle Aufwendungen anzugeben, die nicht dem ordentlichen Geschäft zuzuordnen sind und daher nicht in das Betriebsergebnis eingehen, nicht jedoch Aufwendungen aus Gewinnabführungen.
10) Bei den Angaben zum Kreditgeschäft ist grundsätzlich der Kreditbegriff des § 19 KWG zugrunde zu legen. Derivate sind mit ihrem Kreditäquivalenzbetrag anzugeben, und zwar nach der jeweils von den Instituten angewandten Berechnungsmethode (vgl. §§ 9 bis 14 GroMiKV). Dabei ist von den Beträgen nach Abzug von Wertberichtigungen auszugehen.
11) Einschließlich der unter den Rückstellungen ausgewiesenen Beträge.
12) Soweit Pauschalwertberichtigungen als Rückstellungen ausgewiesen werden, sind sie unter Position (5) Nummer 8 anzugeben.
13) Nettoposition (erhaltene ./.. zurückgezahlte).
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