Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen
Vom 3. März 2016
(BGBl. I Nr. 10 vom 07.03.2016 S. 348)
Siehe Fn. *
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 7a Bekanntmachung von sofort vollziehbaren Maßnahmen".
b) Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 8a Anzeige von Verdachtsfällen".
(Red. Anm.: Lediglich im Inhaltsverzeichnis der § 8a eingefügt. Im nachfolgenden Text bzgl. der erforderlichen Änderungen durch das o.g. Gesetzes wurde der § 8a inhaltlich
nicht erlassen.)
c) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
" § 12 Meldungen der Bundesanstalt an die Europäische Kommission, an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und an den Betreiber des Bundesanzeigers".
d) In der Angabe zu § 34 werden nach dem Wort "Bundesanstalt" die Wörter "und der Bundesbank" angefügt.
e) In der Angabe zu § 39 wird nach dem Wort "Erlaubnis" das Wort "; Tätigkeitsverbot" angefügt.
f) Nach der Angabe zu § 48 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 48a Jahresbericht, Lagebericht und Prüfung von Spezial-AIF, die Darlehen nach § 285 Absatz 2 vergeben; Verordnungsermächtigung".
g) Nach der Angabe zu § 100a wird folgende Angabe eingefügt:
" § 100b Übertragung auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft".
h) Nach der Angabe zu Kapitel 6 wird folgende Angabe eingefügt:
"Kapitel 7
Europäische langfristige Investmentfonds
§ 338a Europäische langfristige Investmentfonds".
i) Die Angabe zu dem bisherigen Kapitel 7 wird die Angabe zu dem Kapitel 8.
j) Nach der Angabe zu § 341 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 341a Bekanntmachung von bestandskräftigen Maßnahmen und unanfechtbar gewordenen Bußgeldentscheidungen".
k) Nach der Angabe zu § 353 werden die folgenden Angaben eingefügt:
" § 353a Übergangsvorschriften zu den §§ 261, 262 und 263
§ 353b Übergangsvorschriften zu § 285 Absatz 3".
l) Folgende Angabe wird angefügt:
" § 358 Übergangsvorschriften zu § 95 Absatz 1 und § 97 Absatz 1 ".
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "(ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 1)" die Wörter ", die zuletzt durch die Richtlinie 2014/91/EU (ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 186) geändert worden ist," eingefügt.
b) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 werden nach der Angabe "Nummer 33" die Wörter "; ein Anleger, der kraft Gesetzes Anteile an einem Spezial-AIF erwirbt, gilt als semiprofessioneller Anleger im Sinne des Absatzes 19 Nummer 33" eingefügt.
c) Absatz 19 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 21 wird folgender Satz angefügt:
"Als grundstücksgleiche Rechte im Sinne von Satz 1 gelten auch Nießbrauchrechte im Sinne des § 231 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6."
bb) Nummer 33 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe c wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
bbb) Folgender Buchstabe d wird angefügt:
"d) jeder Anleger in der Rechtsform
aa) einer Anstalt des öffentlichen Rechts,
bb) einer Stiftung des öffentlichen Rechts oder
cc) einer Gesellschaft, an der der Bund oder ein Land mehrheitlich beteiligt ist, wenn der Bund oder das Land zum Zeitpunkt der Investition der Anstalt, der Stiftung oder der Gesellschaft in den betreffenden Spezial-AIF investiert oder investiert ist."
cc) Nummer 37 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Verschmelzungen im Sinne dieses Gesetzes sind Auflösungen ohne Abwicklung eines Sondervermögens oder einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital
| "37. Verschmelzungen im Sinne dieses Gesetzes sind Auflösungen ohne Abwicklung eines Sondervermögens, einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder einer offenen Investmentkommanditgesellschaft
jeweils gegen Gewährung von Anteilen oder Aktien des übernehmenden Investmentvermögens an die Anleger oder Aktionäre des übertragenden Investmentvermögens sowie gegebenenfalls einer Barzahlung in Höhe von nicht mehr als 10 Prozent des Wertes eines Anteils oder einer Aktie am übertragenden Investmentvermögen." |
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Auf eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft sind nur die §§ 1 bis 17, 42 und 44 Absatz 1, 4 bis 7 anzuwenden, wenn
Die Berechnung der in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b genannten Schwellenwerte und die Behandlung von AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des Satzes 1, deren verwaltete Vermögensgegenstände innerhalb eines Kalenderjahres gelegentlich den betreffenden Schwellenwert über- oder unterschreiten, bestimmen sich nach den Artikeln 2 bis 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013. | "(4) Auf eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft sind nur
anzuwenden, wenn sie die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt. Die Voraussetzungen sind:
Die Berechnung der in Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a und b genannten Schwellenwerte und die Behandlung von AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des Satzes 1, deren verwaltete Vermögensgegenstände innerhalb eines Kalenderjahres gelegentlich den betreffenden Schwellenwert über- oder unterschreiten, bestimmen sich nach den Artikeln 2 bis 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013. Ist die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft zugleich nach Absatz 6 oder Absatz 7 registriert, darf sie abweichend von Satz 2 Nummer 1 außer Spezial-AIF auch die entsprechenden AIF verwalten." |
b) In Absatz 4a Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter " §§ 1 bis 17, 42 und 44 Absatz 1, 4 bis 7" durch die Wörter " §§ 1 bis 17, § 20 Absatz 9 entsprechend, die §§ 42, 44 Absatz 1, 4 bis 9 und § 261 Absatz 1 Nummer 8" ersetzt.
c) Absatz 4b
(4b) Auf eine interne AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft sind nur die §§ 1 bis 17, 42, 44 Absatz 2 bis 7 anzuwenden, wenn
- der von ihr verwaltete inländische Publikums-AIF in der Rechtsform der Genossenschaft aufgelegt ist, auf die die §§ 53 bis 64c des Genossenschaftsgesetzes anzuwenden sind und in deren Satzung
a) eine Nachschusspflicht ausgeschlossen ist und
b) eine mindestens einjährige Kündigungsfrist bestimmt wird,- die Vermögensgegenstände des von ihr verwalteten inländischen geschlossenen Publikums-AIF einschließlich der durch den Einsatz von Leverage erworbenen Vermögensgegenstände insgesamt nicht den Wert von 100 Millionen Euro überschreiten,
- aufgrund gesetzlicher Regelungen ein Mindestertrag aus der Nutzung des Sachwerts, in der der von der internen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltete inländische geschlossene Publikums-AIF direkt oder indirekt investiert ist, langfristig sichergestellt ist und
- die interne AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht beschlossen hat, sich diesem Gesetz in seiner Gesamtheit zu unterwerfen.
Die Berechnung des in Satz 1 Nummer 2 genannten Schwellenwerts und die Behandlung von AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des Satzes 1, deren verwaltete Vermögensgegenstände innerhalb eines Kalenderjahres gelegentlich den betreffenden Schwellenwert über- oder unterschreiten, bestimmen sich nach den Artikeln 2 bis 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013.
wird aufgehoben.
d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
"2. § 20 Absatz 10 entsprechend,".
bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
3 die §§ 26 bis 28, wobei sich die Ausgestaltung der in diesen Vorschriften geforderten Verhaltens- und Organisationspflichten nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit richtet, indem die Art, der Umfang und die Komplexität der Geschäfte der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft und der von der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwalteten AIF berücksichtigt werden, | "3. die §§ 26 bis 28," |
cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und die Wörter " § 44 Absatz 1, 4 bis 7" werden durch die Wörter " § 44 Absatz 1, 4 bis 9" ersetzt.
dd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
ee) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und das Wort "sowie" wird durch ein Komma ersetzt.
ff) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und das Komma am Ende wird durch das Wort "und" ersetzt.
gg) Nach der neuen Nummer 7 wird folgende Nummer 8 angefügt:
"8. im Hinblick auf eine Vergabe von Gelddarlehen für Rechnung eines AIF § 20 Absatz 9 entsprechend, § 34 Absatz 6, § 261 Absatz 1 Nummer 8, § 285 Absatz 2 und 3 sowie im Hinblick auf eine Vergabe von Gelddarlehen nach § 285 Absatz 2 die § 29 Absatz 1, 2, 5 und 5a und § 30 Absatz 1 bis 4".
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 7
(7) Die Bundesanstalt kann unanfechtbar gewordene Anordnungen, die sie nach Absatz 6 wegen Verstößen gegen Verbote oder Gebote dieses Gesetzes getroffen hat, auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt machen, es sei denn, diese Veröffentlichung würde die Finanzmärkte erheblich gefährden, sich nachteilig auf die Interessen der Anleger auswirken oder zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei den Beteiligten führen. Die Bundesanstalt macht Vertriebsuntersagungen nach Absatz 6, den §§ 11, 311 oder 314 im Bundesanzeiger bekannt, falls ein Vertrieb bereits stattgefunden hat. Entstehen der Bundesanstalt durch die Bekanntmachung nach Satz 2 Kosten, sind ihr diese von der Verwaltungsgesellschaft zu erstatten.
wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Absätze 8 und 9 werden die Absätze 7 und 8.
5. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
" § 7a Bekanntmachung von sofort vollziehbaren Maßnahmen
(1) Die Bundesanstalt macht Maßnahmen, die nach § 7 sofort vollziehbar sind, auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt, soweit dies bei Abwägung der betroffenen Interessen zur Beseitigung oder Verhinderung von Missständen geboten ist. Bei nicht bestandskräftigen Maßnahmen ist folgender Hinweis hinzuzufügen: "Diese Maßnahme ist noch nicht bestandskräftig." Wurde gegen die Maßnahme ein Rechtsmittel eingelegt, sind der Stand und der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens bekannt zu machen.
(2) Die Bundesanstalt sieht von einer Bekanntmachung ab, wenn die Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen gefährden würde.
(3) Die Bekanntmachung darf personenbezogene Daten nur in dem Umfang enthalten, der für den Zweck der Beseitigung oder Verhinderung von Missständen erforderlich ist. Die Bekanntmachung ist zu löschen, sobald sie nicht mehr erforderlich ist, spätestens aber nach fünf Jahren."
6. § 10 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. hierdurch bei Ersuchen im Zusammenhang mit OGAW wahrscheinlich ihre eigenen Ermittlungen oder Durchsetzungsmaßnahmen oder strafrechtliche Ermittlungen beeinträchtigt würden."
7. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird nach dem Wort "Kommission" das Wort "und" durch das Wort ", an" ersetzt und werden nach dem Wort "Marktaufsichtsbehörde" die Wörter "und an den Betreiber des Bundesanzeigers" angefügt.
b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 18 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 19 wird angefügt:
"19. alle nach § 341a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bekannt gemachten oder in Verbindung mit § 341a Absatz 3 nicht bekannt gemachten bestandskräftigen Maßnahmen und unanfechtbar gewordenen Bußgeldentscheidungen; die Bundesanstalt übermittelt der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde die verfahrensabschließenden letztinstanzlichen Entscheidungen zu Strafverfahren, die Straftaten nach § 339 Absatz 1 Nummer 1 bezüglich des Betreibens des Geschäfts einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft zum Gegenstand haben, sowie die Begründung; die Bundesanstalt übermittelt der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde jährlich eine Zusammenfassung von Informationen über Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen wegen Verstößen gegen Gebote und Verbote, die in § 340 Absatz 7 Nummer 1 in Bezug genommen werden und auf die Richtlinie 2009/65/EG zurückgehen."
c) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
"(8) Die Bundesanstalt übermittelt dem Betreiber des Bundesanzeigers einmal jährlich Name und Anschrift folgender, ihr bekannt werdender Kapitalverwaltungsgesellschaften und Investmentgesellschaften:
Ein Bekanntwerden im Sinne des Satzes 1 ist gegeben:
8. In § 16 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort "besichtigen" die Wörter ", um dringende Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu verhüten" eingefügt.
9. Dem § 20 werden die folgenden Absätze 8 bis 10 angefügt:
"(8) OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften dürfen für Rechnung des OGAW weder Gelddarlehen gewähren noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder einem Garantievertrag eingehen.
(9) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften dürfen im Rahmen der kollektiven Vermögensverwaltung ein Gelddarlehen nur gewähren, wenn dies auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 345/2013, der Verordnung (EU) Nr. 346/2013, der Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über europäische langfristige Investmentfonds (ABl. Nr. L 123 vom 19.05.2015 S. 98), § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 7 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, §§ 240, 261 Absatz 1 Nummer 8, § 282 Absatz 2 Satz 3, § 284 Absatz 5 oder § 285 Absatz 2 oder Absatz 3 erlaubt ist. Die Gewährung eines Gelddarlehens im Sinne des Satzes 1 liegt nicht vor bei einer der Darlehensgewährung nachfolgenden Änderung der Darlehensbedingungen.
(10) Externe Kapitalverwaltungsgesellschaften dürfen ihren Mutter-, Tochter- und Schwesterunternehmen Gelddarlehen für eigene Rechnung gewähren."
10. § 25 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Unabhängig von der Eigenmittelanforderung in Absatz 1 müssen die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft und die externe OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft zu jeder Zeit Eigenmittel aufweisen, die mindestens einem Viertel ihrer Kosten entsprechen, die in der Gewinn- und Verlustrechnung des letzten Jahresabschlusses unter den allgemeinen Verwaltungsaufwendungen sowie den Abschreibungen und Wertberichtigungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen ausgewiesen sind. | "Unabhängig von der Eigenmittelanforderung in Absatz 1 muss die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft zu jeder Zeit Eigenmittel in Höhe von mindestens dem in Artikel 9 Absatz 5 der Richtlinie 2011/61/EU geforderten Betrag und muss die externe OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft zu jeder Zeit Eigenmittel in Höhe von mindestens dem in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2009/65/EG geforderten Betrag aufweisen." |
11. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 7 wird das Wort "und" am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
bb) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
cc) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
"9. einen Prozess, der es den Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglicht, potenzielle oder tatsächliche Verstöße gegen dieses Gesetz, gegen auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen oder gegen unmittelbar geltende Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Union über Europäische Risikokapitalfonds, Europäische Fonds für soziales Unternehmertum oder europäische langfristige Investmentfonds sowie etwaige strafbare Handlungen innerhalb der Kapitalverwaltungsgesellschaft an geeignete Stellen zu melden."
b) In Absatz 3 werden nach der Angabe "Absatz 1" die Wörter "Satz 2 Nummer 1 bis 8" eingefügt.
12. Nach § 29 Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
"(5a) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die für Rechnung des AIF Gelddarlehen gewähren oder in unverbriefte Darlehensforderungen investieren, haben darüber hinaus über eine diesen Geschäften und deren Umfang angemessene Aufbau- und Ablauforganisation zu verfügen, die insbesondere Prozesse für die Kreditbearbeitung, die Kreditbearbeitungskontrolle und die Behandlung von Problemkrediten sowie Verfahren zur Früherkennung von Risiken vorsieht. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Darlehensvergabe zulässig ist nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 7 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, §§ 240, 261 Absatz 1 Nummer 8, § 282 Absatz 2 Satz 3, § 284 Absatz 5 oder § 285 Absatz 3."
13. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Bundesanstalt" die Wörter "und der Bundesbank" angefügt.
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
"(6) Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die für Rechnung eines AIF Gelddarlehen gewähren oder unverbriefte Darlehensforderungen erwerben, gilt § 14 des Kreditwesengesetzes entsprechend."
14. § 35 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "adhoc" durch die Wörter "ad hoc" ersetzt.
b) Die folgenden Absätze 9 und 10 werden angefügt:
"(9) AIF-Verwaltungsgesellschaften haben die Meldungen nach den Absätzen 1, 2 und 3 Nummer 2 und den Absätzen 4 bis 6 elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu übermitteln.
(10) Die Bundesanstalt kann durch Allgemeinverfügung nähere Bestimmungen über Art, Umfang, Form und Turnus der einzureichenden Meldungen nach Absatz 9 und über die zulässigen Datenträger, Datenstrukturen und Übertragungswege festlegen."
15. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort "AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften" wird durch das Wort "Kapitalverwaltungsgesellschaften" ersetzt, die Wörter "und keine Anreize" werden durch die Wörter ", keine Anreize" ersetzt und nach den Wörtern "vereinbar sind" werden die Wörter ", und das die Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht daran hindert, pflichtgemäß im besten Interesse des Investmentvermögens zu handeln" eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Kapitalverwaltungsgesellschaften wenden das Vergütungssystem an."
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "sich" die Wörter "für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften" und nach der Angabe "2011/61/EU" die Wörter "und für OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften näher nach Artikel 14a Absatz 2 und Artikel 14b Absatz 1, 3 und 4 der Richtlinie 2009/65/EG " eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach der Angabe "2011/61/EU" die Wörter "sowie nach Artikel 14a Absatz 2 und Artikel 14b der Richtlinie 2009/65/EG " eingefügt.
bbb) In Nummer 1 wird das Wort "AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften" durch das Wort "Kapitalverwaltungsgesellschaften" und das Wort "AIF" durch das Wort "Investmentvermögen" ersetzt.
ccc) In Nummer 2 wird das Wort "AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft" durch das Wort "Kapitalverwaltungsgesellschaft" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft" durch das Wort "Kapitalverwaltungsgesellschaft" und das Wort "AIF" durch das Wort "Investmentvermögen" ersetzt.
16. § 39 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "aufheben" die Wörter "oder, soweit dies im Einzelfall ausreichend ist, aussetzen" eingefügt.
b) In Nummer 4 wird nach den Wörtern "verfügt und" das Wort "die" gestrichen.
c) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
"5. gegen die Kapitalverwaltungsgesellschaft auf Grund einer Ordnungswidrigkeit nach § 340 Absatz 1 Nummer 1, 4 oder Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d, e oder f, Nummer 3 bis 7, 9, 10, 13, 35, 76, 77 oder 81 oder auf Grund einer wiederholten Ordnungswidrigkeit nach § 340 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 2 Nummer 24, 31, 32, 37, 38, 40, 41, 49, 50 bis 63, 65, 72, 73, 78 oder 79 eine Geldbuße festgesetzt werden kann,".
d) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.
17. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift wird das Wort "; Tätigkeitsverbot" angefügt.
b) In Absatz 1 werden nach dem Wort "ihnen" die Wörter "oder einer anderen verantwortlichen natürlichen Person, die in der Kapitalverwaltungsgesellschaft tätig ist," eingefügt.
18. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2
(2) Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die die Bedingungen nach § 2 Absatz 4b erfüllen, gelten Absatz 1 Nummer 1 bis 4. Sie teilen der Bundesanstalt unverzüglich mit, wenn die in § 2 Absatz 4b genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
wird aufgehoben.
b) In Absatz 3 wird die Angabe "4b oder" und werden die Wörter "oder Absatz 2" gestrichen.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe "4b oder" gestrichen.
bb) Satz 4 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird die Angabe ", 4b" gestrichen.
bbb) In Nummer 2 wird das Wort "bis" durch ein Komma ersetzt.
ccc) In Nummer 6 wird die Angabe "4b oder" gestrichen.
d) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe ", 4b" gestrichen.
e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
"(5a) Die Registrierung erlischt, wenn die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
§ 39 Absatz 1 Satz 2 findet entsprechend Anwendung."
f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe ", 4b" gestrichen.
bb) In Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter " § 44 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 bis 4" durch die Wörter "Absatz 1 Nummer 1 und den Absätzen 3 und 4" ersetzt und werden die Wörter "4b Satz 1 oder" gestrichen.
g) Die folgenden Absätze 8 und 9 werden angefügt:
"(8) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften haben die Meldungen nach Absatz 1 Nummer 4 elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu übermitteln.
(9) Die Bundesanstalt kann durch Allgemeinverfügung nähere Bestimmungen über Art, Umfang, Form und Turnus der einzureichenden Meldungen nach Absatz 8 und über die zulässigen Datenträger, Datenstrukturen und Übertragungswege festlegen."
19. In § 47 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 1" gestrichen.
20. Nach § 48 wird folgender § 48a eingefügt:
" § 48a Jahresbericht, Lagebericht und Prüfung von Spezial-AIF, die Darlehen nach § 285 Absatz 2 vergeben; Verordnungsermächtigung
(1) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die die Voraussetzungen von § 2 Absatz 4 erfüllt und die Gelddarlehen gemäß § 285 Absatz 2 für Rechnung eines inländischen Spezial-AIF vergibt, hat für jeden dieser geschlossenen inländischen Spezial-AIF, der nicht verpflichtet ist, nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs einen Jahresabschluss offenzulegen, für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen und den Anlegern auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Für die Erstellung, den Inhalt und die Prüfung und Bestätigung des Jahresberichts und des Lageberichts gelten § 45 Absatz 2 sowie die §§ 46, 47 und 48 Absatz 2 entsprechend. Der Abschlussprüfer hat bei seiner Prüfung auch festzustellen, ob die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Bestimmungen dieses Gesetzes beachtet hat. Der Prüfungsbericht ist der Bundesanstalt auf Verlangen vom Abschlussprüfer einzureichen.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über weitere Inhalte, Umfang und Darstellung des Prüfungsberichts des Abschlussprüfers zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit von AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die Gelddarlehen gemäß § 285 Absatz 2 für Rechnung von inländischen geschlossenen Spezial-AIF vergeben, zu erhalten. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen."
21. In § 67 Absatz 3 Nummer 4 werden die Wörter "erste Alternative in Verbindung mit § 297 Absatz 4" durch die Wörter "Satz 1 " ersetzt.
22. Dem § 68 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Diese umfassen einen Prozess, der es den Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglicht, potenzielle oder tatsächliche Verstöße gegen dieses Gesetz oder gegen auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen sowie etwaige strafbare Handlungen innerhalb der Verwahrstelle an geeignete Stellen im Sinne des § 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 3 des Kreditwesengesetzes zu melden."
23. § 69 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter " § 48a Absatz 1 oder § 48k Absatz 1 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter " § 107 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes" und die Wörter " § 48g Absatz 1 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter " § 114 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die Verwahrstelle stellt der Bundesanstalt auf Anfrage alle Informationen zur Verfügung, welche die Verwahrstelle im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten hat und welche die Bundesanstalt oder die zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft benötigen könnten. Im letzteren Fall stellt die Bundesanstalt den zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft die erhaltenen Informationen unverzüglich zur Verfügung. | "(3) Die Verwahrstelle stellt der Bundesanstalt auf Anfrage alle Informationen zur Verfügung, welche die Verwahrstelle im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten hat und die die Bundesanstalt oder die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates des OGAW oder der OGAW-Verwaltungsgesellschaft benötigen können. Im Fall eines EU-OGAW oder einer EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft stellt die Bundesanstalt den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates des EU-OGAW oder der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft die erhaltenen Informationen unverzüglich zur Verfügung." |
c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe " § 47" durch die Angabe " § 46g" ersetzt.
24. § 70 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben handelt die Verwahrstelle unabhängig von der OGAW-Verwaltungsgesellschaft und ausschließlich im Interesse der Anleger. | "(1) Die Verwahrstelle handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ehrlich, redlich, professionell, unabhängig und ausschließlich im Interesse des inländischen OGAW und seiner Anleger." |
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Aufgaben" durch die Wörter "Ausführung ihrer Aufgaben als Verwahrstelle von ihren potenziell dazu in Konflikt stehenden Aufgaben" ersetzt.
c) In Absatz 3 werden nach den Wörtern "die Aufgaben einer Verwahrstelle" die Wörter "und eine Verwahrstelle nicht die Aufgaben einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft" eingefügt.
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Die Verwahrstelle darf die zum inländischen OGAW gehörenden Vermögensgegenstände nicht wiederverwenden. | "(5) Die von der Verwahrstelle verwahrten Vermögensgegenstände dürfen nur wiederverwendet werden, sofern die Verwahrstelle sicherstellt, dass
Als Wiederverwendung gilt jede Transaktion verwahrter Vermögensgegenstände, einschließlich Übertragung, Verpfändung, Verkauf und Leihe." |
25. § 72 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Verwahrstelle hat die zum inländischen OGAW gehörenden Wertpapiere und Einlagezertifikate in ein gesperrtes Depot zu legen. | "(1) Die Verwahrstelle hat die Vermögensgegenstände des inländischen OGAW oder der für Rechnung des inländischen OGAW handelnden OGAW-Verwaltungsgesellschaft wie folgt zu verwahren:
|
b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird jeweils nach dem Wort "Guthaben" die Angabe "nach § 195" eingefügt.
c) Absatz 3
(3) Nicht verwahrfähige Vermögensgegenstände sind laufend von der Verwahrstelle zu überwachen.
wird aufgehoben.
26. § 73 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b werden nach der Angabe " § 72" die Wörter "Absatz 1 Nummer 1" eingefügt.
bb) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt:
"d) der Unterverwahrer unternimmt alle notwendigen Schritte, um zu gewährleisten, dass im Fall seiner Insolvenz die von ihm unterverwahrten Vermögensgegenstände des inländischen OGAW nicht an seine Gläubiger ausgeschüttet oder zu deren Gunsten verwendet werden können,".
cc) Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e und die Wörter " § 70 Absatz 1, 2, 4 und 5 und nach § " werden durch die Wörter " § 68 Absatz 1 Satz 2 und 3 und nach den §§ 70 und" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern "nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b erfüllen" die Wörter ", dass der Unterverwahrer in Bezug auf die Verwahraufgaben nach § 72 Absatz 1 Nummer 1 einer wirksamen Regulierung der Aufsichtsanforderungen, einschließlich Mindesteigenkapitalanforderungen, und einer Aufsicht in der betreffenden Jurisdiktion unterliegt" eingefügt.
bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.
bbb) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:
"b) über die Risiken, die mit einer solchen Übertragung verbunden sind, und".
ccc) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.
27. Dem § 74 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die gesperrten Konten sind auf den Namen des inländischen OGAW, auf den Namen der OGAW-Verwaltungsgesellschaft, die für Rechnung des inländischen OGAW tätig ist, oder auf den Namen der Verwahrstelle, die für Rechnung des inländischen OGAW tätig ist, zu eröffnen und gemäß den in Artikel 16 der Richtlinie 2006/73/EG festgelegten Grundsätzen zu führen. Sofern Geldkonten auf den Namen der Verwahrstelle, die für Rechnung des inländischen OGAW handelt, eröffnet werden, sind keine Geldmittel der Verwahrstelle selbst auf solchen Konten zu verbuchen."
28. § 76 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Anteilen" und dem Wort "Anteile" jeweils die Wörter "oder Aktien des inländischen OGAW" und nach dem Wort "Anlagebedingungen" die Wörter "oder der Satzung" eingefügt.
bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Geschäften" die Wörter "mit Vermögenswerten des inländischen OGAW" eingefügt und werden die Wörter "in ihre Verwahrung gelangt" durch die Wörter "an den inländischen OGAW oder für Rechnung des inländischen OGAW überwiesen wird" ersetzt.
cc) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Anlagebedingungen" die Wörter "oder der Satzung" eingefügt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "und die Anlagebedingungen" durch die Wörter ", die Anlagebedingungen oder die Satzung" ersetzt.
29. § 77 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe " § 72 Absatz 1 " die Angabe "Nummer 1" eingefügt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Unbeschadet des Absatzes 3 kann sich die Verwahrstelle bei einem Abhandenkommen von Finanzinstrumenten, die von einem Unterverwahrer nach § 73 verwahrt wurden, von der Haftung befreien, wenn sie nachweisen kann, dass
| "(4) Eine Vereinbarung, mit der die Haftung der Verwahrstelle nach den Absätzen 1, 2 oder 3 aufgehoben oder begrenzt werden soll, ist nichtig." |
c) Absatz 5
(5) Wenn nach den Rechtsvorschriften eines Drittstaates vorgeschrieben ist, dass bestimmte Finanzinstrumente von einer ortsansässigen Einrichtung verwahrt werden müssen und es keine ortsansässigen Einrichtungen gibt, die die Anforderungen für eine Auslagerung nach § 73 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b erfüllen, kann die Verwahrstelle sich von der Haftung befreien, sofern die folgenden Bedingungen eingehalten sind:
- die Anlagebedingungen oder die Satzung des betreffenden inländischen OGAW erlauben ausdrücklich eine Haftungsbefreiung unter den in diesem Absatz genannten Voraussetzungen,
- die OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat die Anleger der entsprechenden inländischen OGAW vor Tätigung ihrer Anlage ordnungsgemäß über diese Haftungsbefreiung und die Umstände, die diese Haftungsbefreiung rechtfertigen, unterrichtet,
- der inländische OGAW oder die für Rechnung des inländischen OGAW tätige OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat die Verwahrstelle angewiesen, die Verwahrung dieser Finanzinstrumente einer ortsansässigen Einrichtung zu übertragen,
- es gibt einen schriftlichen Vertrag zwischen der Verwahrstelle und dem inländischen OGAW oder der für Rechnung des inländischen OGAW tätigen OGAW-Verwaltungsgesellschaft, in dem solch eine Haftungsbefreiung ausdrücklich gestattet ist und
- es gibt einen schriftlichen Vertrag zwischen der Verwahrstelle und dem Unterverwahrer,
- in dem die Haftung der Verwahrstelle ausdrücklich auf den Unterverwahrer übertragen wird und
- der es dem inländischen OGAW oder der für Rechnung des inländischen OGAW tätigen OGAW-Verwaltungsgesellschaft ermöglicht, seinen oder ihren Anspruch wegen des Abhandenkommens von Finanzinstrumenten gegenüber dem Unterverwahrer geltend zu machen oder der es der Verwahrstelle ermöglicht, solch einen Anspruch für sie geltend zu machen.
wird aufgehoben.
d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.
30. § 78 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Anleger kann daneben einen eigenen Schadenersatzanspruch gegen die Verwahrstelle geltend machen. | "Satz 1 schließt die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Verwahrstelle durch die Anleger nicht aus." |
31. In § 82 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe d werden die Wörter "ist eine Wiederverwendung unabhängig von der Zustimmung ausgeschlossen" durch die Wörter "ist eine Wiederverwendung nur unter den Voraussetzungen des § 70 Absatz 5 zulässig" ersetzt.
32. In § 85 Absatz 3 werden die Wörter "ist eine Wiederverwendung unabhängig von der Zustimmung ausgeschlossen" durch die Wörter "ist eine Wiederverwendung nur unter den Voraussetzungen des § 70 Absatz 5 zulässig" ersetzt.
33. § 88 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "Finanzinstrumenten" die Wörter "eines inländischen Spezial-AIF" eingefügt.
bb) In Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 werden die Wörter "inländischen AIF" jeweils durch die Wörter "inländischen Spezial-AIF" ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern "kann die Verwahrstelle sich" die Wörter "bei der Verwahrung von Vermögenswerten von Spezial-AIF" eingefügt.
bb) In den Nummern 1 und 2 werden die Wörter "inländischen AIF" jeweils durch die Wörter "inländischen Spezial-AIF" ersetzt.
cc) In Nummer 3 werden die Wörter "inländische AIF" durch die Wörter "inländische Spezial-AIF" und die Wörter "inländischen AIF" durch die Wörter "inländischen Spezial-AIF" ersetzt.
dd) In den Nummern 4 und 5 Buchstabe b werden die Wörter "inländischen AIF" durch die Wörter "inländischen Spezial-AIF" ersetzt.
34. § 89 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Anleger kann daneben einen eigenen Schadenersatzanspruch gegen die Verwahrstelle geltend machen. | "Satz 1 schließt die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Verwahrstelle durch die Anleger nicht aus." |
35. § 93 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4
(4) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger weder Gelddarlehen gewähren noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder einem Garantievertrag eingehen.
wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Absätze 5 bis 8 werden die Absätze 4 bis 7.
36. In § 95 Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern "Lauten sie" die Wörter "auf den Inhaber, sind sie in einer Sammelurkunde zu verbriefen und ist der Anspruch auf Einzelverbriefung auszuschließen; lauten sie" eingefügt.
37. § 97 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort "Anteilscheine" wird durch die Wörter "Namensanteilscheine sowie dem jeweiligen Namensanteilschein zugehörige, noch nicht fällige Gewinnanteilscheine" ersetzt und werden die Wörter "auf den Inhaber lauten oder" gestrichen.
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Inhaberanteilscheine sowie dem jeweiligen Inhaberanteilschein zugehörige, noch nicht fällige Gewinnanteilscheine sind einer der folgenden Stellen zur Sammelverwahrung anzuvertrauen:
38. § 100 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern "steht, das" die Wörter "Verwaltungs- und" eingefügt.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Die Bundesanstalt hat der Kapitalverwaltungsgesellschaft das Datum des Eingangs der Anzeige zu bestätigen."
39. Nach § 100a wird folgender § 100b eingefügt:
" § 100b Übertragung auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft
(1) Anstelle der Kündigung des Verwaltungsrechts und Abwicklung des Sondervermögens durch die Verwahrstelle nach den §§ 99 und 100 kann die Kapitalverwaltungsgesellschaft mit Genehmigung der Bundesanstalt das Sondervermögen, wenn dieses im Eigentum der Kapitalverwaltungsgesellschaft steht, oder das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Sondervermögen, wenn dieses im Miteigentum der Anleger steht, nach Maßgabe der bisherigen Anlagebedingungen auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft (aufnehmende Kapitalverwaltungsgesellschaft) übertragen. Die aufnehmende Kapitalverwaltungsgesellschaft muss über eine Erlaubnis zur Verwaltung solcher Arten von Investmentvermögen verfügen. § 100 Absatz 3 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Die Genehmigung nach Satz 1 ist innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Eingang des Genehmigungsantrags zu erteilen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung vorliegen und der Antrag von der übertragenden Kapitalverwaltungsgesellschaft gestellt wurde. § 163 Absatz 2 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.
(2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die Übertragung im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjahresbericht bekannt zu machen. Die Bekanntmachung darf erst erfolgen, wenn die Bundesanstalt die Genehmigung nach Absatz 1 erteilt hat. § 99 Absatz 1 Satz 3 und 4 zweiter Teilsatz gilt entsprechend.
(3) Der Zeitpunkt, zu dem die Übertragung wirksam wird, bestimmt sich nach der vertraglichen Vereinbarung zwischen der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der aufnehmenden Kapitalverwaltungsgesellschaft. Die Übertragung darf bei Publikumssondervermögen frühestens mit Ablauf von drei Monaten nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger nach Absatz 2 Satz 1 und bei Spezialsondervermögen frühestens mit der Anzeige der Übertragung bei der Bundesanstalt wirksam werden.
(4) Ein Wechsel der Verwahrstelle bedarf bei Publikumssondervermögen der Genehmigung der Bundesanstalt."
40. § 101 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter "erste Alternative in Verbindung mit § 297 Absatz 4" durch die Wörter "Satz 1 " ersetzt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Der Jahresbericht eines inländischen OGAW-Sondervermögens muss zusätzlich folgende Angaben enthalten:
41. In § 108 Absatz 4 wird die Angabe " § 93 Absatz 8" durch die Angabe " § 93 Absatz 7" ersetzt.
42. § 112 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 5 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "das Verfügungsrecht" durch die Wörter "das Verwaltungs- und Verfügungsrecht" ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Im Fall der Bestellung einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft ist § 100b entsprechend anzuwenden."
43. § 113 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "aufheben" die Wörter "oder, soweit dies im Einzelfall ausreichend ist, aussetzen" eingefügt.
bb) In Nummer 2 wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.
cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
"3. gegen die OGAW-Investmentgesellschaft auf Grund einer Ordnungswidrigkeit nach § 340 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a oder Nummer 3 oder auf Grund einer wiederholten Ordnungswidrigkeit nach § 340 Absatz 2 Nummer 24 Buchstabe c oder Nummer 32 eine Geldbuße festgesetzt werden kann oder".
dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "ihnen" die Wörter "oder einer anderen verantwortlichen natürlichen Person, die in der OGAW-Investmentaktiengesellschaft tätig ist," eingefügt.
44. § 119 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Bestellung und das Ausscheiden von Mitgliedern des Vorstands ist der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen."
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
"(6) Der Vorstand einer OGAW-Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital hat einen angemessenen Prozess einzurichten, der es den Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglicht, potenzielle oder tatsächliche Verstöße gegen dieses Gesetz oder gegen auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen sowie etwaige strafbare Handlungen innerhalb der Gesellschaft an eine geeignete Stelle zu melden."
45. § 120 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 wird die Angabe "Absätzen 3, 4, 6 und 7" durch die Angabe "Absätzen 3, 6 und 7" ersetzt.
b) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
"Zusätzlich zu den in den Absätzen 1 bis 5 genannten Angaben sind im Anhang des Jahresabschlusses einer OGAW-Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital noch die Angaben nach § 101 Absatz 4 zu machen mit der Maßgabe, dass an die Stelle des inländischen OGAW-Sondervermögens in § 101 Absatz 4 Nummer 1 die OGAW-Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital tritt."
46. In § 124 Absatz 2 wird die Angabe " § 93 Absatz 8" durch die Angabe " § 93 Absatz 7" ersetzt.
47. Dem § 128 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Bestellung und das Ausscheiden von Mitgliedern der Geschäftsführung sind der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen."
48. § 129 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "das Verfügungsrecht" durch die Wörter "das Verwaltungs- und Verfügungsrecht" ersetzt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Im Fall der Bestellung einer anderen externen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist § 100b Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2 und 3 entsprechend anzuwenden."
49. In § 140 Absatz 3 wird die Angabe " § 93 Absatz 8" durch die Angabe " § 93 Absatz 7" ersetzt.
50. § 144 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 5 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "das Verfügungsrecht" durch die Wörter "das Verwaltungs- und Verfügungsrecht" ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Im Fall der Bestellung einer anderen externen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist § 100b Absatz 1, 3 und 4 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Übertragung bei Publikumsinvestmentaktiengesellschaften frühestens mit Erteilung der Genehmigung wirksam wird."
51. Dem § 147 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Bestellung und das Ausscheiden von Mitgliedern des Vorstands sind der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen."
52. In § 148 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " § 271 Absatz 1 " durch die Angabe " § 271 Absatz 3 Satz 3" ersetzt.
53. In § 149 Absatz 2 wird die Angabe "93 Absatz 8" durch die Angabe "93 Absatz 7" ersetzt.
54. Dem § 153 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Bestellung und das Ausscheiden von Mitgliedern der Geschäftsführung sind der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen."
55. § 154 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter "das Verfügungsrecht" durch die Wörter "das Verwaltungs- und Verfügungsrecht" ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Im Fall der Bestellung einer anderen externen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist § 100b Absatz 1, 3 und 4 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Übertragung bei Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften frühestens mit Erteilung der Genehmigung der Bundesanstalt wirksam wird."
56. In § 161 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "oder bei einer für unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft" gestrichen.
57. § 162 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 14 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
b) Folgende Nummer 15 wird angefügt:
"15. die Voraussetzungen für eine Übertragung der Verwaltung auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft und für einen Wechsel der Verwahrstelle."
58. § 165 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 32 und 33 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
32. Firma, Rechtsform, Sitz und, wenn sich die Hauptverwaltung nicht am Sitz befindet, Ort der Hauptverwaltung der Verwahrstelle;
33. Haupttätigkeit der Verwahrstelle; | "32. Identität der Verwahrstelle und Beschreibung ihrer Pflichten sowie der Interessenkonflikte, die entstehen können;
33. Beschreibung sämtlicher von der Verwahrstelle ausgelagerter Verwahrungsaufgaben, Liste der Auslagerungen und Unterauslagerungen und Angabe sämtlicher Interessenkonflikte, die sich aus den Auslagerungen ergeben können;". |
bb) Nach Nummer 33 wird folgende Nummer 34 eingefügt:
"34. Erklärung, dass den Anlegern auf Antrag Informationen auf dem neuesten Stand hinsichtlich der Nummern 32 und 33 übermittelt werden."
cc) Die bisherigen Nummern 34 bis 36 werden die Nummern 35 bis 37.
dd) Die bisherige Nummer 37
37. gegebenenfalls Benennung der Vereinbarungen, die die Verwahrstelle getroffen hat, um sich vertraglich von der Haftung gemäß § 77 Absatz 4 oder § 88 Absatz 4 freizustellen;
wird aufgehoben.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
bb) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
"10. hinsichtlich der Vergütungspolitik der Verwaltungsgesellschaft:
59. § 166 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Investmentvermögens" die Wörter "und der für das Investmentvermögen zuständigen Behörde" eingefügt.
b) In Nummer 5 wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.
c) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
"6. eine Erklärung darüber, dass die Einzelheiten der aktuellen Vergütungspolitik auf einer Internetseite veröffentlicht sind, wie die Internetseite lautet und dass auf Anfrage kostenlos eine Papierversion der Internetseite zur Verfügung gestellt wird; die Erklärung umfasst auch, dass zu den auf der Internetseite einsehbaren Einzelheiten der aktuellen Vergütungspolitik eine Beschreibung der Berechnung der Vergütung und der sonstigen Zuwendungen sowie die Identität der für die Zuteilung der Vergütung und sonstigen Zuwendungen zuständigen Personen, einschließlich der Zusammensetzung des Vergütungsausschusses, falls es einen solchen Ausschuss gibt, gehört und".
d) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.
60. § 191 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern "eines Teilgesellschaftsvermögens einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital auf" die Wörter "eine andere Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder auf" eingefügt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe ", 186, 189 und" durch das Wort "bis" ersetzt.
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Im Übrigen gilt das auf den übertragenden EU-OGAW anwendbare nationale Recht im Einklang mit den Artikeln 40 bis 42, 45 und 46 der Richtlinie 2009/65/EG."
61. § 261 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
"8. Gelddarlehen nach § 285 Absatz 3 Satz 1 und 3, der mit der Maßgabe entsprechend anwendbar ist, dass abweichend von § 285 Absatz 3 Satz 1 höchstens 30 Prozent des aggregierten eingebrachten Kapitals und des noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals des geschlossenen Publikums-AIF für diese Darlehen verwendet werden und im Fall des § 285 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 die dem jeweiligen Unternehmen gewährten Darlehen nicht die Anschaffungskosten der an dem Unternehmen gehaltenen Beteiligungen überschreiten."
b) In Absatz 4 werden die Wörter "Wertes dieses AIF" durch die Wörter "aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals dieses AIF, berechnet auf der Grundlage der Beträge, die nach Abzug sämtlicher direkt oder indirekt von den Anlegern getragener Gebühren, Kosten und Aufwendungen für Anlagen zur Verfügung stehen," ersetzt.
62. § 262 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter "Wert des gesamten AIF" durch die Wörter "aggregierten eingebrachten Kapital und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapital des AIF, berechnet auf der Grundlage der Beträge, die nach Abzug sämtlicher direkt oder indirekt von den Anlegern getragener Gebühren, Kosten und Aufwendungen für Anlagen zur Verfügung stehen," ersetzt.
b) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Ein nachfolgender Erwerb der Anteile oder Aktien dieses AIF kraft Gesetzes durch einen Privatanleger, der die Anforderungen nach Satz 1 Nummer 2 nicht erfüllt, ist unbeachtlich."
63. In § 263 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 werden die Wörter "60 Prozent des Verkehrswertes der im geschlossenen Publikums-AIF befindlichen Vermögensgegenstände" jeweils durch die Wörter "150 Prozent des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals des geschlossenen Publikums-AIF, berechnet auf der Grundlage der Beträge, die nach Abzug sämtlicher direkt oder indirekt von den Anlegern getragener Gebühren, Kosten und Aufwendungen für Anlagen zur Verfügung stehen" ersetzt.
64. In § 269 Absatz 1 wird die Angabe "27 bis 38" durch die Angabe "27 bis 39" ersetzt.
65. § 281 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf die Verschmelzung
| "(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf die Verschmelzung
|
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Auf die Fälle der Verschmelzung einer Spezialinvestmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital auf eine andere Spezialinvestmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital, ein Teilgesellschaftsvermögen einer Spezialinvestmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder ein Spezialsondervermögen sind die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes zur Verschmelzung anzuwenden, soweit sich aus § 182 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 3, § 189 Absatz 2, 3 und 5 und § 190 nichts anderes ergibt. | "(3) Auf die Fälle der Verschmelzung einer Spezialinvestmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder einer offenen Investmentkommanditgesellschaft auf eine andere Spezialinvestmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital, auf eine andere offene Investmentkommanditgesellschaft, auf ein Teilgesellschaftsvermögen einer Spezialinvestmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital, auf ein Teilgesellschaftsvermögen einer offenen Investmentkommanditgesellschaft oder auf ein Spezialsondervermögen sind die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes zur Verschmelzung anzuwenden, soweit sich aus der entsprechenden Anwendung des § 182 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 3, § 189 Absatz 2, 3 und 5 und § 190 nichts anderes ergibt." |
c) Absatz 4
(4) Die Satzung einer Spezialinvestmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital darf für die Zustimmung der Aktionäre zu einer Verschmelzung nicht mehr als 75 Prozent der tatsächlich abgegebenen Stimmen der bei der Hauptversammlung anwesenden oder vertretenen Aktionäre verlangen.
wird aufgehoben.
66. Dem § 282 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
" § 285 Absatz 3 ist auf die Vergabe von Gelddarlehen für Rechnung eines allgemeinen offenen inländischen Spezial-AIF entsprechend anzuwenden."
67. Dem § 284 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) § 285 Absatz 3 ist auf die Vergabe von Gelddarlehen für Rechnung eines offenen inländischen Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen entsprechend anzuwenden; Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 240 bleibt unberührt."
68. § 285 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
"(2) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für Rechnung eines geschlossenen Spezial-AIF Gelddarlehen nur unter den folgenden Bedingungen gewähren:
(3) Abweichend von Absatz 2 darf die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für Rechnung eines geschlossenen Spezial-AIF Gelddarlehen an Unternehmen gewähren, an denen der geschlossene Spezial-AIF bereits beteiligt ist, wenn höchstens 50 Prozent des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals des geschlossenen Spezial-AIF für diese Darlehen verwendet werden, berechnet auf der Grundlage der Beträge, die nach Abzug sämtlicher direkt oder indirekt von den Anlegern getragener Gebühren, Kosten und Aufwendungen für Anlagen zur Verfügung stehen, und zudem eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Erfüllt die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Anforderungen des Absatzes 2 Nummer 1, können auch mehr als 50 Prozent des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals des geschlossenen Spezial-AIF für nach Satz 1 Nummer 2 nachrangige Darlehen verwendet werden. Erfolgt die Vergabe eines Gelddarlehens nach Satz 1 an ein Tochterunternehmen, muss die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft sicherstellen, dass das Tochterunternehmen seinerseits Gelddarlehen nur an Unternehmen gewährt, an denen das Tochterunternehmen bereits beteiligt ist, und eine der entsprechend anzuwendenden Bedingungen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt ist."
69. § 293 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5.in einen Prospekt für Wertpapiere Mindestangaben nach § 7 des Wertpapierprospektgesetzes oder Zusatzangaben gemäß § 268 oder § 307 oder in einen Prospekt für Vermögensanlagen Mindestangaben nach § 8g des Verkaufsprospektgesetzes oder nach § 7 des Vermögensanlagengesetzes aufgenommen werden, | "5. Angaben zu einem Investmentvermögen auf Grund gesetzlich vorgeschriebener Veröffentlichungen oder Informationen erfolgen, insbesondere wenn
|
70. § 295 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Abweichend von Satz 1 darf eine AIF-Verwaltungsgesellschaft, die bis zu dem in Nummer 1 genannten Zeitpunkt inländische Spezial-Feeder-AIF, EU-Feeder-AIF, EU-AIF oder ausländische AIF gemäß § 329 oder § 330 vertreiben darf, diese AIF auch nach diesem Zeitpunkt an professionelle Anleger im Inland weiterhin vertreiben, wenn nur ein Vertrieb im Inland beabsichtigt ist. Beabsichtigt eine AIF-Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Satzes 2 diese AIF nicht nur im Inland, sondern auch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu vertreiben, muss sie dies der Bundesanstalt gemäß den §§ 322, 324, 325, 326, 327, 328, 332, 333 oder § 334 anzeigen. Das Vertriebsrecht nach Satz 2 erlischt zu dem Zeitpunkt, ab dem ein Vertrieb nach Satz 3 zulässig ist. Die Befugnis der Bundesanstalt, nach § 11 oder nach § 314 erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, bleibt unberührt."
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Absatz 2 Satz 2 und 5 gilt entsprechend."
c) In Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 und Satz 3 werden jeweils die Wörter "in Verbindung mit § 297 Absatz 4" durch die Angabe "Satz 1 " ersetzt.
71. § 297 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4
(4) Der am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie Interessierte ist auf eine bestehende Vereinbarung hinzuweisen, die die Verwahrstelle getroffen hat, um sich vertraglich von der Haftung gemäß § 77 Absatz 4 oder § 88 Absatz 4 freizustellen.
wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden die Absätze 4 bis 6.
c) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7 und in den Sätzen 1 und 2 werden die Wörter "Absätze 1, 2, 4, 6 Satz 1 und Absatz 7" jeweils durch die Wörter "Absätze 1, 2, 5 Satz 1 und Absatz 6" ersetzt.
d) Die bisherigen Absätze 9 und 10 werden die Absätze 8 und 9.
72. In § 301 werden die Wörter "und auf eine bestehende Vereinbarung hinzuweisen, die die Verwahrstelle getroffen hat, um sich vertraglich von der Haftung nach § 77 Absatz 4 oder § 88 Absatz 4 freizustellen" gestrichen.
73. In § 303 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Absatz 1 bis 5 und 9" durch die Wörter "Absatz 1 bis 4 und 8" ersetzt.
74. § 307 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) § 297 Absatz 4 und 8 sowie § 305 gelten entsprechend. | "(2) Der am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie Interessierte ist auf eine bestehende Vereinbarung hinzuweisen, die die Verwahrstelle getroffen hat, um sich vertraglich von der Haftung gemäß § 88 Absatz 4 freizustellen. § 297 Absatz 7 sowie § 305 gelten entsprechend." |
75. In § 314 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter "in Verbindung mit § 297 Absatz 4" durch die Angabe "Satz 1" und die Wörter " § 297 Absatz 2 bis 7, 9 oder 10" durch die Wörter " § 297 Absatz 2 bis 6, 8 oder 9" ersetzt.
76. In § 317 Absatz 1 Nummer 8 werden die Wörter " § 297 Absatz 2 bis 7, 9 und 10" durch die Wörter " § 297 Absatz 2 bis 6, 8 und 9" ersetzt.
77. In § 318 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter " § 262 Absatz 2 Satz 2" durch die Wörter " § 262 Absatz 2 Satz 3" ersetzt.
78. In § 330 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c werden die Wörter "erste Alternative in Verbindung mit § 297 Absatz 4" durch die Angabe "Satz 1" ersetzt.
79. Nach § 338 wird folgendes Kapitel 7 eingefügt:
"Kapitel 7
Europäische langfristige Investmentfonds
§ 338a Europäische langfristige Investmentfonds
Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die europäische langfristige Investmentfonds im Sinne der Verordnung (EU) 2015/760 verwalten, gelten hinsichtlich der Verwaltung der europäischen langfristigen Investmentfonds die Vorschriften der Verordnung (EU) 2015/760."
80. Das bisherige Kapitel 7 wird Kapitel 8.
81. § 339 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "drei" durch das Wort "fünf" ersetzt.
bb) In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
cc) Nummer 2
2. entgegen § 43 Absatz 1 in Verbindung mit § 46b Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
wird aufgehoben.
dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. | "(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 43 Absatz 1 in Verbindung mit § 46b Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet." |
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe."
82. § 340 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. entgegen § 93 Absatz 4 ein Gelddarlehen gewährt oder eine dort genannte Verpflichtung eingeht, | "2. entgegen § 20 Absatz 8 oder Absatz 9 ein Gelddarlehen gewährt oder eine in § 20 Absatz 8 genannte Verpflichtung eingeht," |
bb) Nummer 4
4. entgegen § 205 Satz 1, auch in Verbindung mit § 218 Satz 2, § 220 oder § 284 Absatz 1, entgegen § 265 Satz 1 oder § 276 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Vermögensgegenstand verkauft,
wird aufgehoben.
cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4 und das Komma am Ende wird durch das Wort "oder" ersetzt.
dd) Nummer 6
6. entgegen § 225 Absatz 1 Satz 3 einen Leerverkauf durchführt oder
wird aufgehoben.
ee) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 5.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
| "(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
|
c) Absatz 3
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Absatz 6 Satz 2 oder Satz 8, § 11 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 6, § 311 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder § 314 Absatz 1 oder Absatz 2 zuwiderhandelt,
- entgegen § 14 Satz 1 in Verbindung mit § 44 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, auch in Verbindung mit § 44b Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- entgegen § 14 Satz 2 in Verbindung mit § 44 Absatz 1 Satz 4 oder § 44b Absatz 2 Satz 2 des Kreditwesengesetzes eine Maßnahme nicht duldet,
- entgegen § 28 Absatz 1 Satz 4, § 51 Absatz 8, § 54 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 4 oder § 66 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 4 jeweils in Verbindung mit § 24c Absatz 1 Satz 1 oder Satz 5 des Kreditwesengesetzes eine Datei nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht gewährleistet, dass die Bundesanstalt jederzeit Daten automatisiert abrufen kann,
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 41 Satz 1 oder Satz 2 oder § 42 zuwiderhandelt,
- entgegen § 70 Absatz 5 oder § 85 Absatz 3 einen dort genannten Vermögensgegenstand wiederverwendet,
- entgegen § 174 Absatz 1 Satz 1 weniger als 85 Prozent des Wertes des Feederfonds in Anteile eines Masterfonds anlegt,
- entgegen § 174 Absatz 1 Satz 2 in einen Masterfonds anlegt,
- entgegen
- den §§ 192, 193 Absatz 1, § 194 Absatz 1, § 210 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 4, Absatz 2 oder Absatz 3, § 219 Absatz 1 oder Absatz 2, § 221 Absatz 1 oder § 225 Absatz 2 Satz 2 oder
- § 231 Absatz 1, § 234 Satz 1, § 239 oder § 261 Absatz 1
- einen Vermögensgegenstand erwirbt oder in einen dort genannten Vermögensgegenstand investiert,
- entgegen § 195 Satz 1, § 234 Satz 1 oder § 253 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Vermögensgegenstand oder Betrag hält,
- entgegen § 197 Absatz 1 Satz 1 oder § 261 Absatz 3 in Derivate investiert oder ein dort genanntes Geschäft tätigt,
- entgegen § 197 Absatz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, nicht sicherstellt, dass sich das Marktrisikopotenzial höchstens verdoppelt,
- entgegen den §§ 198, 206 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz, Absatz 2, 3 Satz 1 oder Absatz 4, den §§ 207, 219 Absatz 5, § 221 Absatz 3 oder Absatz 4, § 222 Absatz 2 Satz 2 oder § 225 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 mehr als einen dort genannten Prozentsatz des Wertes in einen dort genannten Vermögensgegenstand anlegt,
- entgegen § 200 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Wertpapiere überträgt,
- entgegen § 200 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz oder § 240 Absatz 1 ein Darlehen gewährt,
- entgegen § 200 Absatz 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- entgegen § 203 Satz 1 ein Pensionsgeschäft abschließt,
- entgegen § 206 Absatz 3 Satz 2 nicht sicherstellt, dass der Gesamtwert der Schuldverschreibungen 80 Prozent des Wertes des inländischen OGAW nicht übersteigt,
- einer Vorschrift des § 206 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 206 Absatz 5 Satz 2, oder § 221 Absatz 5 Satz 1 über eine dort genannte Sicherstellungspflicht zuwiderhandelt,
- entgegen § 222 Absatz 1 Satz 4 einen dort genannten Vermögensgegenstand erwirbt,
- entgegen § 225 Absatz 1 Satz 3 Leverage durchführt,
- entgegen § 225 Absatz 2 Satz 2 einen Devisenterminkontrakt verkauft,
- entgegen § 225 Absatz 4 Satz 2 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 221 Absatz 2, in dort genannte Zielfonds anlegt,
- entgegen § 225 Absatz 5 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Informationen vorliegen,
- entgegen § 233 Absatz 2 oder § 261 Absatz 4 nicht sicherstellt, dass die Vermögensgegenstände nur in dem dort genannten Umfang einem Währungsrisiko unterliegen,
- entgegen § 239 Absatz 2 Nummer 2 einen Vermögensgegenstand veräußert,
- entgegen § 240 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass die Summe der Darlehen einen dort genannten Prozentsatz nicht übersteigt,
- entgegen § 264 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass die genannte Verfügungsbeschränkung in das Grundbuch oder ein dort genanntes Register eingetragen wird,
- entgegen § 282 Absatz 2 Satz 1 in einen dort genannten Vermögensgegenstand investiert oder
- entgegen § 285 in einen dort genannten Vermögensgegenstand investiert.
wird aufgehoben.
d) Absatz 3a wird Absatz 3.
e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
"(6) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2015/760 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
(6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 4, 6 und 8 bis 20 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden. | "(7) Die Ordnungswidrigkeit kann wie folgt geahndet werden:
Über die in Satz 1 genannten Beträge hinaus kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zur Höhe des Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils geahndet werden. Der wirtschaftliche Vorteil umfasst auch vermiedene wirtschaftliche Nachteile und kann geschätzt werden." |
g) Nach dem neuen Absatz 7 werden die folgenden Absätze 8 und 9 eingefügt:
"(8) Gesamtumsatz im Sinne von Absatz 7 ist
Handelt es sich bei der juristischen Person oder Personenvereinigung um ein Mutterunternehmen oder um eine Tochtergesellschaft, so ist anstelle des Gesamtumsatzes der juristischen Person oder Personenvereinigung der jeweilige Gesamtbetrag in dem Konzernabschluss des Mutterunternehmens maßgeblich, der für den größten Kreis von Unternehmen aufgestellt wird. Wird der Konzernabschluss für den größten Kreis von Unternehmen nicht nach den in Satz 1 genannten Vorschriften aufgestellt, ist der Gesamtumsatz nach Maßgabe der den in Satz 1 vergleichbaren Posten des Konzernabschlusses zu ermitteln. Maßgeblich ist der Jahres- oder Konzernabschluss des der Behördenentscheidung unmittelbar vorausgehenden Geschäftsjahres. Ist dieser nicht verfügbar, ist der Jahres- oder Konzernabschluss für das unmittelbar vorausgehende Geschäftsjahr maßgeblich. Ist auch dieser nicht verfügbar, kann der Gesamtumsatz für das der Behördenentscheidung unmittelbar vorausgehende Geschäftsjahr geschätzt werden.
(9) § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist nicht anzuwenden bei Verstößen gegen Gebote und Verbote im Zusammenhang mit OGAW, die in Absatz 7 Nummer 1 in Bezug genommen werden. § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt auch für juristische Personen oder Personenvereinigungen, die über eine Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland tätig sind. Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 bis 6 verjährt in drei Jahren."
h) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 10.
83. Nach § 341 wird folgender § 341a eingefügt:
" § 341a Bekanntmachung von bestandskräftigen Maßnahmen und unanfechtbar gewordenen Bußgeldentscheidungen
(1) Bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidungen der Bundesanstalt nach diesem Gesetz
nach Unterrichtung des Adressaten der Maßnahme oder Bußgeldentscheidung auf ihrer Internetseite bekanntmachen. In der Bekanntmachung sind Art und Charakter des Verstoßes und die für den Verstoß verantwortlichen natürlichen Personen und juristischen Personen oder Personenvereinigungen zu benennen.
(2) Die Bekanntmachung nach Absatz 1 ist solange aufzuschieben, bis die Gründe für die Nichtbekanntmachung entfallen sind, wenn
Anstelle einer Aufschiebung kann die Bekanntmachung auf anonymisierter Basis erfolgen, wenn hierdurch ein wirksamer Schutz der Informationen nach Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist. Erfolgt die Bekanntmachung gemäß Satz 2 auf anonymisierter Basis und ist vorhersehbar, dass die Gründe der anonymisierten Bekanntmachung innerhalb eines überschaubaren Zeitraums wegfallen werden, so kann die Bekanntmachung der Informationen nach Satz 1 Nummer 1 entsprechend aufgeschoben werden.
(3) Eine Bekanntmachung darf nicht erfolgen, wenn die Maßnahmen nach Absatz 2 nicht ausreichend sind, um eine Gefährdung der Finanzmarktstabilität auszuschließen oder die Verhältnismäßigkeit der Bekanntmachung in Ansehung des Verstoßes sicherzustellen. Zudem darf eine Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht erfolgen, wenn sich diese nachteilig auf die Interessen der Anleger auswirken würde.
(4) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bekanntgemachten Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen sollen fünf Jahre lang auf der Internetseite der Bundesanstalt veröffentlicht bleiben. Die Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist zu löschen, wenn sie nicht mehr erforderlich ist, spätestens aber nach fünf Jahren.
(5) Die Bundesanstalt macht Vertriebsuntersagungen nach § 5 Absatz 6, den §§ 11, 311 oder § 314 im Bundesanzeiger bekannt, falls ein Vertrieb bereits stattgefunden hat. Entstehen der Bundesanstalt durch die Bekanntmachung nach Satz 1 Kosten, sind ihr diese von der Verwaltungsgesellschaft zu erstatten."
84. § 343 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter " § 2 Absatz 4 Satz 1, Absatz 4a Satz 1, Absatz 4b Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 " durch die Wörter " § 2 Absatz 4, 4a oder Absatz 5" ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter " § 2 Absatz 4, 4a, 4b oder 5" durch die Wörter " § 2 Absatz 4, 4a oder Absatz 5" ersetzt.
c) Die folgenden Absätze 7 und 8 werden angefügt:
"(7) § 34 Absatz 6 ist erst ab dem 1. Januar 2017 anzuwenden.
(8) Die Anlagebedingungen, die wesentlichen Anlegerinformationen und der Verkaufsprospekt für Publikums-AIF sind spätestens zum 18. März 2017 an die ab dem 18. März 2016 geltende Fassung dieses Gesetzes anzupassen. § 163 gilt mit der Maßgabe, dass die in § 163 Absatz 2 Satz 1 genannte Frist drei Monate beträgt. § 163 Absatz 3 und 4 Satz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden."
85. § 353 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter " § 2 Absatz 4 Satz 1, Absatz 4a Satz 1, Absatz 4b Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1" werden durch die Wörter " § 2 Absatz 4, 4a oder Absatz 5" ersetzt.
bb) Die Angabe " § 261 Absatz 7" wird durch die Wörter " § 261 Absatz 1 Nummer 8 und Absatz 7" und die Angabe " §§ 271, 272, 274, 286" wird durch die Wörter " §§ 271, 272, 274, 285 Absatz 2 und 3, §§ 286" ersetzt und nach dem Wort "entsprechend" werden ein Semikolon sowie die Wörter "sofern allerdings der Gesellschaftsvertrag oder eine sonstige Vereinbarung, die das Rechtsverhältnis zwischen den Anlegern und einem solchen geschlossenen inländischen AIF regelt, bereits vor dem 18. März 2016 Regelungen im rechtlich zulässigen Rahmen zur Vergabe von Gelddarlehen an Unternehmen, an denen der AIF bereits beteiligt ist, für Rechnung des AIF enthält, können auch ab dem 18. März 2016 Gelddarlehen entsprechend diesen Regelungen vergeben werden und finden die darüber hinausgehenden Beschränkungen des § 285 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 261 Absatz 1 Nummer 8, keine Anwendung" eingefügt.
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "Voraussetzungen des § 2 Absatz 5 Satz 1" durch die Wörter "Voraussetzungen des § 2 Absatz 5" ersetzt.
86. Nach § 353 werden die folgenden § § 353a und 353b eingefügt:
" § 353a Übergangsvorschriften zu den §§ 261, 262 und 263
Auf geschlossene inländische Publikums-AIF, die vor dem 18. März 2016 aufgelegt wurden, sind § 261 Absatz 4, § 262 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 263 Absatz 1 und 4 in der bis zum 17. März 2016 geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn ein geschlossener inländischer Publikums-AIF, der vor dem 18. März 2016 aufgelegt wurde, die Anwendung der in Satz 1 genannten Vorschriften beschließt.
§ 353b Übergangsvorschriften zu § 285 Absatz 3
§ 20 Absatz 9 Satz 1 und § 285 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 2 Absatz 4, 4a und 5, § 261 Absatz 1 Nummer 8, § 282 Absatz 2 Satz 3 und § 284 Absatz 5, in der ab dem 18. März 2016 geltenden Fassung sind nicht anzuwenden auf Gelddarlehen, die vor dem 18. März 2016 für Rechnung von inländischen AIF an Unternehmen gewährt wurden, an denen der inländische AIF bereits beteiligt war. Für nach dem 18. März 2016 vergebene Gelddarlehen sind in die Berechnung der Begrenzung nach § 285 Absatz 3 Satz 1 auf höchstens 50 Prozent des aggregierten eingebrachten und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals des inländischen AIF die vor dem 18. März 2016 vergebenen Darlehen einzubeziehen."
87. § 355 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Auslandsinvestmentgesetzes" durch das Wort "Auslandinvestment-Gesetzes" ersetzt.
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Die Anlagebedingungen, die wesentlichen Anlegerinformationen und der Verkaufsprospekt für inländische OGAW sind zum 18. März 2016 an die ab dem 18. März 2016 geltende Fassung dieses Gesetzes anzupassen. Der Antrag auf Genehmigung der geänderten Anlagebedingungen darf neben redaktionellen nur solche Änderungen der Anlagebedingungen beinhalten, die für eine Anpassung an die Anforderungen der ab dem 18. März 2016 geltenden Fassung dieses Gesetzes erforderlich sind. § 163 Absatz 3 und 4 Satz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden."
88. Folgender § 358 wird angefügt:
" § 358 Übergangsvorschriften zu § 95 Absatz 1 und § 97 Absatz 1
(1) Für in Sammelverwahrung befindliche Inhaberanteilscheine und noch nicht fällige Gewinnanteilscheine kann eine Auslieferung einzelner Wertpapiere auf Grund der §§ 7 und 8 des Depotgesetzes nicht verlangt werden.
(2) Inhaber von vor dem 1. Januar 2017 fällig gewordenen Gewinnanteilscheinen können die aus diesen resultierenden Zahlungsansprüche gegen Vorlage dieser Gewinnanteilscheine bei der Verwahrstelle des betreffenden Sondervermögens gel- tend machen. Werden die Gewinnanteilscheine bei der Verwahrstelle eingelöst, darf sie den Auszahlungsbetrag nur an ein inländisches Kreditinstitut zur Weiterleitung auf ein für den Einreicher geführtes Konto leisten. Sofern ein Kreditinstitut die Gewinnanteilscheine zur Einlösung annimmt, darf es den Auszahlungsbetrag nur über ein für den Einreicher bei ihm im Inland geführtes Konto leisten.
(3) Inhaberanteilscheine, die sich mit Ablauf des 31. Dezember 2016 nicht in Sammelverwahrung bei einer der in § 97 Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen befinden, werden mit Ablauf des 31. Dezember 2016 kraftlos. Sind Gewinnanteilscheine auf den Inhaber ausgegeben, so erstreckt sich die Kraftlosigkeit auch auf die noch nicht fälligen Gewinnanteilscheine. Die in den Inhaberanteilscheinen nach Satz 1 und den Gewinnanteilscheinen nach Satz 2 verbrieften Rechte sind zum 1. Januar 2017 stattdessen gemäß § 95 Absatz 1 zu verbriefen. Die bisherigen Eigentümer der kraftlosen Anteilscheine werden ihren Anteilen entsprechend Miteigentümer an der Sammelurkunde. Die Sammelurkunde ist gemäß § 97 Absatz 1 Satz 2 zu verwahren. Die Miteigentumsanteile an dem Sammelbestand werden auf einem gesonderten Depot der Verwahrstelle gutgeschrieben.
(4) Nur mit der Einreichung eines kraftlosen Inhaberanteilscheins bei der Verwahrstelle kann der Einreicher die Gutschrift eines entsprechenden Miteigentumsanteils an dem Sammelbestand auf ein von ihm zu benennendes und für ihn geführtes Depotkonto verlangen. Die Kraftlosigkeit des Inhaberanteilscheins nach Absatz 3 steht einer Kraftloserklärung der Urkunde nach § 799 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Zahlungen darf die Verwahrstelle nur auf ein von ihr für den Einreicher geführtes Konto oder an ein anderes Kreditinstitut zur Weiterleitung auf ein für den Einreicher von diesem geführtes Konto leisten; diese Zahlungen sind von der Verwahrstelle nicht zu verzinsen."
Artikel 2
Änderung des Kreditwesengesetzes
§ 2 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3b werden die Wörter "die kollektive Vermögensverwaltung erbringen oder neben der kollektiven Vermögensverwaltung" durch die Wörter "als Bankgeschäfte nur die kollektive Vermögensverwaltung, gegebenenfalls einschließlich der Gewährung von Gelddarlehen, oder daneben" ersetzt und werden die Wörter "als Bankgeschäfte" gestrichen.
b) Nummer 3c wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. c. EU-Verwaltungsgesellschaften und ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, sofern sie die kollektive Vermögensverwaltung oder neben der kollektiven Vermögensverwaltung ausschließlich die in Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG oder die in Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU aufgeführten Dienstleistungen oder Nebendienstleistungen als Bankgeschäfte betreiben; | "3c. EU-Verwaltungsgesellschaften und, unter der Voraussetzung, dass der Vertrieb der betreffenden Investmentvermögen im Inland nach dem Kapitalanlagegesetzbuch auf der Basis einer Vertriebsanzeige zulässig ist, ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, sofern die EU-Verwaltungsgesellschaft oder die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft als Bankgeschäfte nur die kollektive Vermögensverwaltung, gegebenenfalls einschließlich der Gewährung von Gelddarlehen, oder daneben ausschließlich die in Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG oder die in Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU aufgeführten Dienstleistungen oder Nebendienstleistungen betreibt; ein Vertrieb von ausländischen AIF oder EU-AIF an professionelle Anleger nach § 330 des Kapitalanlagegesetzbuchs gilt nicht als zulässiger Vertrieb im Sinne dieser Vorschrift;". |
c) Nach Nummer 3c wird folgende Nummer 3d eingefügt:
"3d. EU-Investmentvermögen und, unter der Voraussetzung, dass der Vertrieb der betreffenden Investmentvermögen im Inland nach dem Kapitalanlagegesetzbuch auf der Basis einer Vertriebsanzeige zulässig ist, ausländische AIF, sofern das EU-Investmentvermögen oder der ausländische AIF als Bankgeschäfte nur die kollektive Vermögensverwaltung, gegebenenfalls einschließlich der Gewährung von Gelddarlehen, oder daneben ausschließlich die in Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG oder die in Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU aufgeführten Dienstleistungen oder Nebendienstleistungen betreibt; ein Vertrieb von ausländischen AIF oder EU-AIF an professionelle Anleger nach § 330 des Kapitalanlagegesetzbuchs gilt nicht als zulässiger Vertrieb im Sinne dieser Vorschrift;".
2. Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 5a und 5b wird jeweils nach den Wörtern "sofern sie" das Wort "nur" eingefügt.
b) In Nummer 8 wird nach den Wörtern "noch fortbesteht" ein Komma und werden nach den Wörtern "oder eine Erlaubnis nach den §§ 20, 21 oder §§ 20, 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs erhalten hat" die Wörter "oder die von einer EU-Verwaltungsgesellschaft ausgegeben werden, die eine Erlaubnis nach Artikel 6 der Richtlinie 2009/65/EG oder der Richtlinie 2011/61/EU erhalten hat," und nach den Wörtern "oder auf Anteile oder Aktien an EU-Investmentvermögen oder ausländischen AIF, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen," die Wörter "mit Ausnahme solcher AIF, die nach § 330a des Kapitalanlagegesetzbuchs vertrieben werden dürfen," eingefügt.
Artikel 3
Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
In § 1 Nummer 3a der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, werden nach den Wörtern " § 38 Absatz 5 Satz 1," die Wörter "des § 48a Absatz 2," eingefügt.
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c, Nummer 14, 18 und 84 Buchstabe a und b, Nummer 85 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Nummer 87 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 18. März 2016 in Kraft. *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen (ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 186).
ID 160399
ENDE |