Regelwerk |
Änderungstext
FMSANeuOG - FMSA-Neuordnungsgesetz
Gesetz zur Neuordnung der Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
Vom 23. Dezember 2016
(BGBl. I Nr. 65 vom 28.12.2016 S. 3171)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
(gültig ab 01.01.2018)
Das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Teil 2 wird wie folgt gefasst:
"Teil 2
Institutioneller Rahmen".
b) Die Angabe zu § 3a wird wie folgt gefasst:
" § 3a Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung; Trägerschaft der Finanzagentur; Organisation und Aufgaben; Verordnungsermächtigung".
c) In der Angabe zu § 3d werden die Wörter "der Anstalt" gestrichen.
d) Die Angaben zu den §§ 3f bis 3k werden durch folgende Angabe ersetzt:
" § 3f Verordnungsermächtigung".
e) Die Angabe zu § 10a wird wie folgt gefasst:
" § 10a Parlamentarische Kontrolle".
f) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:
" § 19 (weggefallen)".
2. § 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der allgemeine Gerichtsstand des Fonds ist der in § 3a Absatz 1 Satz 3 genannte Sitz der Anstalt. | "Der allgemeine Gerichtsstand des Fonds ist Frankfurt am Main." |
3. Die Überschrift zu Teil 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Teil 2 Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung | "Teil 2 Institutioneller Rahmen". |
4. § 3a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 3a Organisation und Aufgaben | " § 3a Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung; Trägerschaft der Finanzagentur; Organisation und Aufgaben; Verordnungsermächtigung". |
b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH (Finanzagentur) wird mit der Trägerschaft an der Anstalt beliehen und führt nach Maßgabe dieses Gesetzes Aufgaben und Befugnisse der Anstalt fort."
c) Die Absätze 2 bis 2b werden durch die folgenden Absätze 2 bis 2d ersetzt:
alt | neu |
(2) Die Anstalt nimmt die ihr auf der Grundlage dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben im Namen des Fonds wahr.
Die Anstalt nimmt ferner die ihr nach § 8a dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben wahr.
(2a) Die Anstalt nimmt auch die ihr auf der Grundlage des Restrukturierungsfondsgesetzes übertragenen Aufgaben wahr. (2b) Die Anstalt nimmt auch die ihr auf der Grundlage des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sowie der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. Nr. L 225 vom 30.07.2014 S. 1) übertragenen Aufgaben wahr. | "(2) Die Anstalt nimmt die ihr nach § 8a übertragenen Aufgaben wahr und ist für die Erfüllung dieser Aufgaben verantwortlich.
Die Finanzagentur unterstützt die Anstalt bei der Erfüllung dieser Aufgaben.
(2a) Alle übrigen Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung des Fonds nimmt die Finanzagentur, auch im Namen des Fonds, als eigene wahr. Die Finanzagentur untersteht hinsichtlich der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen. Das Bundesministerium der Finanzen kann Aufgaben und Befugnisse der Finanzagentur nach diesem Gesetz vorübergehend selbst wahrnehmen oder auf eine Behörde in seinem Geschäftsbereich oder einen Dritten übertragen, wenn auf andere Weise die recht- und zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben nicht sichergestellt werden kann. (2b) Die Finanzagentur übernimmt alle Rechte und Pflichten, Verträge und sonstigen Rechtsverhältnisse der Anstalt, soweit diese die auf die Finanzagentur nach diesem Gesetz übergegangenen Aufgaben betreffen, und tritt hinsichtlich der übergehenden Rechte und Pflichten in allen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, an denen die Anstalt beteiligt ist, an deren Stelle. Dies gilt nicht für bestehende und künftige Rechte und Pflichten der Anstalt, soweit sie die der Anstalt nach § 8a übertragenen Aufgaben betreffen. Absatz 2c bleibt unberührt. (2c) Die Finanzagentur tritt zum 1. Januar 2018 in die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen mit übergehenden Beschäftigten ein. Als übergehende Beschäftigte im Sinne von Satz 1 gelten die bei der Anstalt beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht übergehende Beschäftigte im Sinne des § 18a Absatz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes sind und nicht zum 31. August 2017 in der Abteilung Abwicklungsanstalten der Anstalt tätig sind. Die vom Übergang betroffenen Beschäftigten werden von der Anstalt bis zum 31. Oktober 2017 schriftlich über die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs unterrichtet. Die Beschäftigten können dem Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber der Anstalt oder der Finanzagentur innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung schriftlich erklärt werden. (2d) Für die übergehenden Verbindlichkeiten der Anstalt haftet die Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt." |
d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "drei Mitgliedern besteht" durch die Wörter "einem oder mehreren Mitgliedern bestehen kann" ersetzt.
e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Die Anstalt stellt innerhalb der ersten vier Monate nach Abschluss eines Geschäftsjahres einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs auf. Der Abschlussprüfer ist auf Vorschlag der Anstalt durch das Bundesministerium der Finanzen zu bestellen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. Eine Konzernrechnungslegungspflicht besteht nicht. Das Publizitätsgesetz ist nicht anzuwenden. | "(4) Die Anstalt weist die in ihrem Verwaltungsbereich zu erwartenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben in einem Wirtschaftsplan einschließlich eines Stellenplans aus. Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Auf Zahlungen, die Buchführung und die Rechnungslegung sind die für die bundesunmittelbaren juristischen Personen geltenden Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung anzuwenden. Näheres über Haushaltsführung, Rechnungslegung und Revision wird in der Satzung der Anstalt geregelt." |
f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Anstalt" durch das Wort "Finanzagentur" und die Angabe " § 4 Abs. 2" durch die Angabe " § 4 Absatz 2" ersetzt und werden nach dem Wort "Aufgaben" die Wörter "nach diesem Gesetz" eingefügt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Für die Anstalt gelten die Regelungen aus § 1 Absatz 4 der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung entsprechend."
cc) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter "Anstalt kann" durch die Wörter "Finanzagentur und die Anstalt können" ersetzt.
g) In Absatz 6 Satz 3 werden nach den Wörtern "Organisation der Anstalt," die Wörter "die Rechte und Pflichten der Finanzagentur als Trägerin der Anstalt und die Aufgabenverteilung im Verhältnis zur Finanzagentur," eingefügt.
h) Absatz 6a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Anstalt betreibt" durch die Wörter "Finanzagentur und die Anstalt betreiben" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Anstalt gilt" durch die Wörter "Finanzagentur und die Anstalt gelten bei ihrer Aufgabenwahrnehmung nach diesem Gesetz" ersetzt.
5. § 3b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Mitglieder des Leitungsausschusses, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die von der Anstalt beauftragten Dritten dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Unternehmens des Finanzsektors oder eines Dritten liegt, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn ihre Tätigkeit bei der Anstalt beendet ist. | "Die Mitglieder des Leitungsausschusses der Anstalt, der Geschäftsführung der Finanzagentur und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Finanzagentur und der Anstalt sowie die von der Anstalt oder der Finanzagentur im Zusammenhang mit Aufgaben nach diesem Gesetz beauftragten Dritten dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Unternehmens des Finanzsektors oder eines Dritten liegt, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn ihre Tätigkeit bei der Finanzagentur oder der Anstalt beendet ist." |
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort "Zentralbank" die Wörter "und die Europäische Bankenaufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 12, L 101 vom 18.04.2015 S. 62), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 (ABl. Nr. L 225 vom 30.07.2014 S. 1) geändert worden ist," eingefügt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Anstalt, die Deutsche Bundesbank im Rahmen ihrer Tätigkeit nach dem Kreditwesengesetz und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht haben sich Beobachtungen, Feststellungen und Einschätzungen, einschließlich personenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, mitzuteilen, die zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich sind, im Fall der Anstalt insbesondere zur Prüfung von Anträgen auf Gewährung von Stabilisierungsmaßnahmen sowie zur Überwachung der Unternehmen, denen Stabilisierungsmaßnahmen gewährt worden sind, zur Aufsicht über Abwicklungsanstalten nach § 8a dieses Gesetzes, zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 des Restrukturierungsfondsgesetzes , zur Erhebung von Beiträgen nach den §§ 12 bis 12c des Restrukturierungsfondsgesetzes und zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz sowie der Verordnung (EU) Nr. 806/2014. | "Die Finanzagentur im Rahmen ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz, die Anstalt, die Deutsche Bundesbank im Rahmen ihrer Tätigkeit nach dem Kreditwesengesetz und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht haben sich Beobachtungen, Feststellungen und Einschätzungen, einschließlich personenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, mitzuteilen, die zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich sind, im Fall der Finanzagentur insbesondere zur Prüfung von Anträgen auf Gewährung von Stabilisierungsmaßnahmen sowie zur Überwachung der Unternehmen, denen Stabilisierungsmaßnahmen gewährt worden sind, und im Fall der Anstalt insbesondere zur Aufsicht über Abwicklungsanstalten nach § 8a." |
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Wertpapierhandelsgesetzes" die Wörter "und in § 5 Absatz 1 und 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sowie die" eingefügt und wird das Wort "und" vor den Wörtern "in Absatz 1 genannten" gestrichen.
cc) In Satz 3 werden die Wörter "Die Anstalt ist" durch die Wörter "Die Finanzagentur und die Anstalt sind" ersetzt.
d) Absatz 5
(5) Die Anstalt kann der Deutschen Bundesbank sämtliche Informationen mitteilen, die ihr im Zusammenhang mit der Erhebung von Beiträgen nach den §§ 12 bis 12c des Restrukturierungsfondsgesetzes in Verbindung mit der Restrukturierungsfonds-Verordnung und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. Nr. L 11 vom 17.01.2015 S. 44) in der jeweils geltenden Fassung vorliegen und die zur Erfüllung der Aufgaben der Deutschen Bundesbank nach dem Finanzstabilitätsgesetz erforderlich sind. Dies umfasst auch Informationen aus den Beitragsjahren 2011 bis 2014. Die Anstalt und die Deutsche Bundesbank regeln einvernehmlich die Einzelheiten von Art und Umfang der in Satz 1 genannten Informationen. Die in Absatz 1 genannten Personen sind insoweit von ihrer Verschwiegenheitspflicht befreit.
wird aufgehoben.
6. § 3d wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 3d Deckung der Kosten der Anstalt 14 15a
(1) Die Kosten der Anstalt werden durch eigene Einnahmen der Anstalt nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze gedeckt und im Übrigen durch den Bund getragen. Zu den Kosten der Anstalt gehören die Personal- und Sachkosten sowie die Kosten Dritter, derer sich die Anstalt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bedient. (2) Die Anstalt kann, unbeschadet der Möglichkeit, Auslagen und Gebühren zu erheben, die Erstattung der im Rahmen ihrer Aufgaben entstehenden Kosten nach Maßgabe des § 3e verlangen. Kosten der Anstalt, die nicht bereits durch Einnahmen nach Satz 1 oder sonstige Einnahmen gedeckt sind, werden nach Maßgabe der §§ 3f bis 3j umgelegt. (3) Erhebt die Anstalt für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung Gebühren und Auslagen, so kann sie abweichend von § 15 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes auch dann die Zahlung eines Vorschusses oder die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen verlangen, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung nicht auf Antrag zu erbringen ist. Bei individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, können auch mehrfach Vorschüsse oder Sicherheitsleistungen verlangt werden. | " § 3d Deckung der Kosten
Die Kosten, die der Finanzagentur und der Anstalt in Ausübung der Aufgaben nach diesem Gesetz entstehen, werden durch den Bund getragen. Zu den Kosten der Finanzagentur und der Anstalt nach Satz 1 gehören die Personal- und Sachkosten sowie die Kosten Dritter, derer sich die Finanzagentur oder die Anstalt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz bedient." |
7. § 3e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Kosten, die der Anstalt für Maßnahmen in Ausübung ihrer gesetzlichen Ermächtigung nach den §§ 6 bis 8a sowie nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, dem Restrukturierungsfondsgesetz, § 20 Absatz 2 bis 4 des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 entstehen, kann diese von den jeweiligen Adressaten, auch in Form von Kostenpauschalen, nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 3k erstattet verlangen. | "Für die Kosten, die der Finanzagentur oder der Anstalt für Maßnahmen in Ausübung ihrer gesetzlichen Ermächtigung nach den §§ 6 bis 8a oder nach § 20 Absatz 2 bis 4 des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes entstehen, können die Finanzagentur und die Anstalt von den jeweiligen Adressaten eine Erstattung an den Bund, auch in Form von Kostenpauschalen, nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 3f verlangen." |
bb) In Satz 2 Nummer 2 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt und wird Nummer 3
3. Instituten im Sinne von § 2 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes für Abwicklungsmaßnahmen im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 5 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes.
aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Anstalt kann" durch die Wörter "Finanzagentur und die Anstalt können" ersetzt und werden nach dem Wort "Kosten" die Wörter "an den Bund" eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Verpflichtungserklärungen oder Verträge, die vor dem 1. Januar 2018 bestanden, werden mit Wirkung zum 1. Januar 2018 dahingehend abgeändert, dass die Kostenerstattung an den Bund zu leisten ist."
§ 3f Umlage; umlagefähige Kosten; Umlagejahr 15a(1) Soweit die Kosten der Anstalt, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, dem Restrukturierungsfondsgesetz sowie der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 anfallen, nicht bereits durch Einnahmen, die mit diesen Aufgaben in Zusammenhang stehen, gedeckt sind, sind sie nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4, der §§ 3g bis 3j sowie nach Maßgabe der nach § 3k erlassenen Rechtsverordnung umzulegen.
(2) Die Anstalt hat als anfallende Kosten im Sinne des Absatzes 1 die Ausgaben eines Haushaltsjahres, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der in Absatz 1 genannten Aufgaben stehen, einschließlich des entsprechenden Kostenanteils an den Gemeinkosten der Anstalt im Sinne der Verordnung nach § 3k getrennt von den übrigen Kosten zu ermitteln.
(3) Von den gemäß Absatz 2 ermittelten Kosten sind diejenigen Kosten umlagefähig, die nach Abzug der im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der vorgenannten Aufgaben stehenden Einnahmen und unter Berücksichtigung der im Zusammenhang mit diesen Aufgaben stehenden Fehlbeträge, nicht eingegangenen Beträge und Überschüsse der Vorjahre verbleiben. Bußgelder bleiben unberücksichtigt.
(4) Umlagejahr im Sinne dieses Gesetzes ist das Haushaltsjahr.
§ 3g Umlagepflicht; Umlagebetrag; Verteilungsschlüssel und Bemessungsgrundlage 15a
(1) Umlagepflichtig sind Institute im Sinne des § 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes. Die Umlagepflicht eines Instituts endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erlaubnis des Instituts erlischt oder aufgehoben wird.
(2) Der Umlagebetrag ist der Anteil an den umlagefähigen Kosten, der für ein umlagepflichtiges Institut ermittelt wird.
(3) Der Umlagebetrag wird nach einem jährlich zu ermittelnden Verteilungsschlüssel bemessen. Der Verteilungsschlüssel in einem Umlagejahr bestimmt sich für das einzelne umlagepflichtige Institut jeweils nach dem Verhältnis der Höhe des Jahresbeitrags, den das Institut nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes im Umlagejahr an den Restrukturierungsfonds zu leisten hat, zur Gesamtsumme der Jahresbeiträge, den alle nach § 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes beitragspflichtigen Institute im Umlagejahr zu leisten haben.
§ 3h Entstehung, Festsetzung und Vollstreckung der Umlageforderung 15a
(1) Die Umlageforderung entsteht mit Ablauf des Umlagejahres, für das das Institut umlagepflichtig ist.
(2) Auf Grundlage der vom Leitungsausschuss für das jeweilige Umlagejahr aufgestellten Haushaltsrechnung nach Maßgabe der Satzung der Anstalt (§ 3a Absatz 6) hat die Anstalt für jedes umlagepflichtige Institut den von diesem zu entrichtenden Umlagebetrag zu ermitteln.
(3) Die Anstalt hat den Umlagebetrag schriftlich oder elektronisch festzusetzen, nachdem er nach Absatz 2 ermittelt worden ist. Der Umlagebetrag ist kaufmännisch auf volle Euro zu runden. Eine vorherige Anhörung der Umlagepflichtigen ist nicht erforderlich.
(4) Die Umlageforderung wird mit der Bekanntgabe ihrer Festsetzung an den Umlagepflichtigen fällig, wenn nicht die Anstalt im Einzelfall einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
(5) Aus den Umlagebescheiden der Anstalt findet die Vollstreckung nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt die Anstalt. Vollstreckungsbehörde ist das für den Sitz oder die Niederlassung des Vollstreckungsschuldners zuständige Hauptzollamt.
(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Umlagebescheide haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 3i Umlagevorauszahlung 15a
(1) Die Anstalt kann eine Vorauszahlung auf den Umlagebetrag eines Umlagejahres festsetzen. Der Festsetzung sind die bereits entstandenen und noch zu erwartenden Ausgaben des Jahres, das dem Umlagejahr vorausgegangen ist, zugrunde zu legen. Ist zum Zeitpunkt der Festsetzung absehbar, dass die Ausgaben des Umlagejahres die Ausgaben des Jahres, das dem Umlagejahr vorausgegangen ist, über- oder unterschreiten werden, so ist dies bei der Festsetzung der Vorauszahlung entsprechend zu berücksichtigen.
(2) Vorauszahlungspflichtig sind diejenigen Institute, die in dem Jahr, das dem Umlagejahr vorausgegangen ist, umlagepflichtig waren. Die Vorauszahlungspflicht besteht nicht, wenn das betreffende Institut vor dem 1. Dezember des dem Umlagejahr vorausgegangenen Jahres nachweist, dass es im Umlagejahr, für das die Vorauszahlung festgesetzt wird, nicht mehr umlagepflichtig sein wird. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, hat das vorauszahlungspflichtige Institut die Vorauszahlung auch dann zu leisten, wenn es im Umlagejahr nicht mehr umlagepflichtig sein wird.
(3) Die Verteilung der Vorauszahlungen, die auf die Vorauszahlungspflichtigen umzulegen sind, ist auf der Grundlage des Verteilungsschlüssels des Jahres, das dem Umlagejahr vorausgegangen ist, nach Maßgabe des § 3g Absatz 3 zu ermitteln. Dabei werden die Jahresbeiträge derjenigen Institute, die den Nachweis des Nichtbestehens der Vorauszahlungspflicht gemäß Absatz 2 Satz 2 fristgerecht erbracht haben, bei der Ermittlung der Gesamtsumme der Jahresbeiträge, die im dem Umlagejahr vorausgegangenen Jahr festgesetzt wurden, nicht berücksichtigt.
(4) Die nach Absatz 1 festgesetzte Umlagevorauszahlung wird nach der Bekanntgabe ihrer Festsetzung an den Vorauszahlungspflichtigen am 15. Januar des Umlagejahres fällig, wenn nicht die Anstalt im Einzelfall einen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Soweit der Umlagebetrag die Vorauszahlung voraussichtlich übersteigen wird, kann die Anstalt für das laufende Umlagejahr nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 eine weitere Umlagevorauszahlung festsetzen. Für den nach Satz 1 festgesetzten Vorauszahlungsbetrag hat die Anstalt den Zeitpunkt der Fälligkeit zu bestimmen.
(6) Für die Vorauszahlungsbescheide der Anstalt gilt § 3h Absatz 5 und 6 entsprechend.
§ 3j Anrechnung der Umlagevorauszahlung 15a
(1) Die geleistete Umlagevorauszahlung ist dem umlagepflichtigen Institut bei der Festsetzung des Umlagebetrages für das betreffende Umlagejahr anzurechnen.
(2) Entsteht nach der Anrechnung des gezahlten Umlagevorauszahlungsbetrages auf den festgesetzten Umlagebetrag ein Fehlbetrag, so ist dieser vom Umlagepflichtigen zu entrichten. Der Fehlbetrag wird mit der Bekanntgabe der Festsetzung des Umlagebetrages und des Fehlbetrages an den Umlagepflichtigen fällig, wenn nicht die Anstalt im Einzelfall einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
(3) Übersteigt der gezahlte Vorauszahlungsbetrag den festgesetzten Umlagebetrag oder ist die Vorauszahlung von einem nicht Umlagepflichtigen
geleistet worden, ist die Überzahlung zu erstatten.(4) Ansprüche auf Erstattung von Überzahlungen im Sinne des Absatzes 3 verjähren, wenn sie nicht bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr geltend gemacht werden, in dem die Festsetzung des Umlagebetrages oder die Aufhebung des Vorauszahlungsbescheides unanfechtbar geworden ist.
werden aufgehoben.
9. § 3g wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Umlagepflichtig sind Institute im Sinne des § 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes. Die Umlagepflicht eines Instituts endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erlaubnis des Instituts erlischt oder aufgehoben wird. | "(1) Die Umlagepflicht besteht für Institute im Sinne des § 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes ab dem Zeitpunkt der Erteilung oder der Fiktion der Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz und endet, wenn die Erlaubnis des Instituts erlischt oder aufgehoben wird." |
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Der Umlagebetrag wird nach einem jährlich zu ermittelnden Verteilungsschlüssel bemessen. Der Verteilungsschlüssel in einem Umlagejahr bestimmt sich für das einzelne umlagepflichtige Institut jeweils nach dem Verhältnis der Höhe des Jahresbeitrags, den das Institut nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes im Umlagejahr an den Restrukturierungsfonds zu leisten hat, zur Gesamtsumme der Jahresbeiträge, den alle nach § 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes beitragspflichtigen Institute im Umlagejahr zu leisten haben. | "(3) Umlagepflichtige Institute, bei denen die Berechnung der Jahresbeiträge gemäß § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes für das Umlagejahr unter Berücksichtigung des Artikels 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 erfolgte sowie die in § 1 Absatz 1 und 2 der Restrukturierungsfondsverordnung genannten Institute zahlen einen Pauschalbetrag in Höhe von 250 Euro. Für die übrigen umlagepflichtigen Institute wird der Umlagebetrag nach einem jährlich zu ermittelnden Verteilungsschlüssel bemessen. Der Verteilungsschlüssel in einem Umlagejahr bestimmt sich für diese Institute nach dem Verhältnis der Höhe der Bilanzsumme, die in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Artikels 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 angepasst wurde, zur Gesamtsumme der Bilanzsummen, die in entsprechender Anwendung des Artikels 5 der Delegierten Verordnungen (EU) 2015/63 angepasst wurden, aller übrigen umlagepflichtigen Institute. Maßgebend für die Berechnung des Verteilungsschlüssels ist jeweils die in entsprechender Anwendung des Artikels 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 angepasste Bilanzsumme, die im Umlagejahr der Berechnung der Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes zugrunde lag. Soweit für ein umlagepflichtiges Institut im Umlagejahr keine Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes zu berechnen waren und die Daten zur Berechnung der Bilanzsumme, die in entsprechender Anwendung der Bestimmung des Artikels 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 angepasst wurde, nicht vorliegen, wird für das jeweilige Institut ein Pauschalbetrag in Höhe von 250 Euro erhoben. § 16f Absatz 2, 4 und 5 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Der Umlagebetrag für jedes umlagepflichtige Institut beträgt mindestens 250 Euro." |
10. § 3i wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "in dem Jahr, das dem Umlagejahr vorausgegangen ist, umlagepflichtig waren" durch die Wörter "im letzten abgerechneten Umlagejahr umlagepflichtig waren und im Jahr der Festsetzung der Vorauszahlung umlagepflichtig sind" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Jahres, das dem Umlagejahr vorausgegangen ist," durch die Wörter "letzten abgerechneten Umlagejahres" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Jahresbeiträge" jeweils durch die Wörter "in entsprechender Anwendung des Artikels 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 angepassten Bilanzsummen" und werden die Wörter "dem Umlagejahr vorausgegangenen Jahr" durch die Wörter "letzten abgerechneten Umlagejahr" ersetzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Für die Umlagevorauszahlungen 2016 und 2017 gelten die Regelungen der Absätze 2 und 3 sowie die Regelungen des § 3g in der jeweils bis zum 31. Januar 2017 geltenden Fassung fort."
11. Der bisherige § 3k wird § 3f und wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. Kostenerstattung und Kostenerstattungsverfahren nach § 3e sowie die Zahlungspflichtigen im Sinne des § 3d; | "1. Kostenerstattung und Kostenerstattungsverfahren sowie die Zahlungspflichtigen nach § 3e;" |
bb) Nummer 2
2. die Festsetzung und Erhebung der Umlage, die Ermittlung der umlagefähigen Kosten, die Berücksichtigung von Fehlbeträgen, nicht eingegangenen Beträgen und Überschüssen der Vorjahre, den Verteilungsschlüssel, die Bemessungsgrundlage, die Mindestumlage, die Fälligkeit der Umlage, die Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen, die Säumniszuschläge, die Beitreibung, die Stundung und den Erlass der Umlage, die Festsetzungs- und Zahlungsverjährung, die Erstattung überzahlter Umlagebeträge;
wird aufgehoben.
cc) Nummer 3 wird Nummer 2 und die Wörter "nach Maßgabe der §§ 3d bis 3j" werden durch die Wörter "nach Maßgabe der §§ 3d und 3e" ersetzt.
b) Absatz 2
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung auf die Anstalt übertragen.
wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird Absatz 2.
12. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird der letzte Halbsatz wie folgt gefasst:
alt | neu |
entscheidet ein interministerieller Ausschuss (Lenkungsausschuss) auf Vorschlag der Anstalt. | "entscheidet ein interministerieller Ausschuss (Lenkungsausschuss) in Bezug auf Maßnahmen nach § 8a auf Vorschlag der Anstalt oder in allen übrigen Angelegenheiten auf Vorschlag der Finanzagentur." |
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Anstalt" durch das Wort "Finanzagentur" ersetzt.
13. § 8a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die der Anstalt entstehenden Verwaltungskosten aus Koordinations- und Überwachungstätigkeiten für die Abwicklungsanstalten tragen diese selbst. | "Die der Anstalt oder der Finanzagentur entstehenden Verwaltungskosten aus Koordinations- und Überwachungstätigkeiten für die Abwicklungsanstalten tragen die Abwicklungsanstalten selbst; § 3e bleibt unberührt." |
bb) In Satz 9 werden nach den Wörtern "Die Anstalt," die Wörter "die Finanzagentur," eingefügt.
cc) Satz 10
§ 3a Absatz 4 gilt für die Abwicklungsanstalten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Abschlüsse der Abwicklungsanstalten nach den für Kreditinstitute geltenden Vorschriften erstellt werden können.
wird aufgehoben.
dd) In dem neuen Satz 10 werden nach dem Wort "Anstalt" die Wörter ", der Finanzagentur nach diesem Gesetz" eingefügt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Die Abwicklungsanstalten stellen innerhalb der ersten vier Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs oder nach den für Kreditinstitute geltenden Vorschriften auf. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. Eine Konzernrechnungslegungspflicht besteht nicht. Das Publizitätsgesetz ist nicht anzuwenden. Näheres über Haushaltsführung und Rechnungslegung wird in der jeweiligen Satzung der Abwicklungsanstalten geregelt."
c) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort "Vermögenswerte;" die Wörter "als Trägerin unterstützt die Finanzagentur die Anstalt bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3;" eingefügt.
d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(6) aufgehoben | "(6) Auf die Abwicklungsanstalten sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie die §§ 55 und 109 Absatz 1 und 2 der Bundeshaushaltsordnung anzuwenden. Im Übrigen finden die §§ 1 bis 87 und 106 bis 110 der Bundeshaushaltsordnung keine Anwendung; Absatz 8 Satz 3 bleibt unberührt. Der Bundesrechnungshof hat ein Prüfungsrecht gemäß § 111 der Bundeshaushaltsordnung." |
e) Dem Absatz 8 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Die Gründung einer Gesellschaft oder ein Beteiligungserwerb soll nur erfolgen, wenn dies unmittelbar der Umsetzung des Abwicklungsplans gemäß Absatz 4 Satz 1 Nummer 6 dient. § 65 Absatz 1 Nummer 3 und 4 der Bundeshaushaltsordnung ist entsprechend anzuwenden. Es ist sicherzustellen, dass der Bundesrechnungshof in Bezug auf Gesellschaften und Beteiligungen im Sinne des Satzes 2 die Unterlagen und Auskünfte erhält, die er für die Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält. Die näheren Einzelheiten zur Gründung einer Gesellschaft und zum Beteiligungserwerb werden in den Statuten der Abwicklungsanstalten geregelt."
f) Nach Absatz 8 werden die folgenden Absätze 8a und 8b eingefügt:
"(8a) Die Abwicklungsanstalten können als übertragende Rechtsträger an Ausgliederungen und Abspaltungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen beteiligt sein:
Ausgliederungen und Abspaltungen nach diesem Absatz sind Ausgliederungen und Abspaltungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642) geändert worden ist, auf die die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes entsprechend anzuwenden sind, soweit dieses Gesetz und die Statuten der Abwicklungsanstalten von Absatz 2 Satz 4 und 5 nicht etwas anderes bestimmen.
(8b) Sollen im Rahmen der Ausgliederung oder Abspaltung nach Absatz 8a Verbindlichkeiten übertragen werden, darf die Anstalt die Zustimmung nach Absatz 8a Satz 1 Nummer 1 nur erteilen, soweit es sich um Verbindlichkeiten handelt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem zu übertragenden Grundgeschäft stehen oder durch den weiteren Fortgang des Grundgeschäfts bedingt sind. Die Anstalt darf die Zustimmung zu einer Abspaltung nur erteilen, wenn die Abwicklungsanstalt nachweist, dass eine Ausgliederung wirtschaftlich nicht sinnvoll wäre und die Risiken für den Fonds durch die Abspaltung nicht erhöht werden. Solange die Abwicklungsanstalten nach einer Ausgliederung Anteile an einem übernehmenden Rechtsträger halten, gelten für den übernehmenden Rechtsträger die Absätze 2 und 2a entsprechend. Die übernehmenden Rechtsträger sind in diesem Fall auch dazu verpflichtet, einen Abwicklungsplan aufzustellen. Satz 3 und 4 gelten auch, solange die Abwicklungsanstalten nach einer Abspaltung für Verbindlichkeiten des übernehmenden Rechtsträgers haften, es sei denn, die Träger der Abwicklungsanstalten verpflichten sich, die Abwicklungsanstalt von den Nachhaftungsansprüchen freizustellen."
g) Absatz 10 Satz 1 bis 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
(gültig ab 01.01.2019)
alt | neu |
Abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 2 kann der Fonds Garantien nach § 6 Absatz 1 für Schuldtitel und sonstige Verbindlichkeiten übernehmen, die von Abwicklungsanstalten nach dem 23. Juli 2009 ausschließlich zur Refinanzierung oder Rückdeckung der von ihnen übernommenen Wertpapiere begeben oder begründet werden. Die Laufzeiten der Garantien richten sich abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1 nach der Laufzeit der von der Abwicklungsanstalt begebenen oder begründeten Schuldtitel und sonstigen Verbindlichkeiten. Eine Garantieübernahme setzt voraus, dass die Schuldtitel der Abwicklungsanstalten nicht handelbar sind. § 6 Absatz 1a bis 3 gilt entsprechend. | "Der Fonds kann Abwicklungsanstalten Darlehen zur Refinanzierung der von diesen übernommenen Vermögensgegenstände gewähren, sofern der Fonds alleiniger Verlustausgleichsverpflichteter ist. Die näheren Bedingungen der Darlehensgewährung legt der Fonds im Einzelfall fest." |
14. § 8b Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter " § 3a Absatz 4 Satz 1, 4 und 5 sowie" gestrichen.
b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
"Die landesrechtlichen Abwicklungsanstalten stellen innerhalb der ersten vier Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs oder nach den für Kreditinstitute geltenden Vorschriften auf. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. Eine Konzernrechnungslegungspflicht besteht nicht. Das Publizitätsgesetz ist nicht anzuwenden."
15. § 9 wird wie folgt geändert:
(gültig ab 01.01.2019)
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "70 Milliarden Euro" durch die Wörter "60 Milliarden Euro" ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für den Fonds im Falle der Inanspruchnahme aus einer Garantie nach § 6, § 6a oder § 8a Absatz 10 dieses Gesetzes weitere Kredite in Höhe von bis zu 20 Milliarden Euro aufzunehmen. | "(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für den Fonds zum Zwecke der Darlehensgewährung nach § 8a Absatz 10 Satz 1 dieses Gesetzes Kredite in Höhe von bis zu 30 Milliarden Euro aufzunehmen. Die Absätze 2 und 3 finden entsprechende Anwendung." |
16. § 10 Absatz 2d wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern "Vertreter der Anstalt" die Wörter "im Zusammenhang mit den ihr nach § 8a übertragenen Aufgaben oder Vertreter der Finanzagentur im Zusammenhang mit den nach diesem Gesetz auf diese übertragenen Aufgaben" und werden nach den Wörtern "Vertretern der Anstalt" die Wörter "oder der Finanzagentur" eingefügt und wird nach dem Wort "Bundes" das Wort "jeweils" eingefügt.
b) In Satz 2 werden die Wörter "Anstalt kann" durch die Wörter "Anstalt und die Finanzagentur können" ersetzt und werden nach dem Wort "auf" die Wörter "die jeweils in ihrem Aufgabenbereich liegenden" eingefügt.
17. § 10a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 10a Gremium zum Finanzmarktstabilisierungsfonds | " § 10a Parlamentarische Kontrolle". |
b) Absatz 1
(1) Der Deutsche Bundestag wählt für die Dauer einer Legislaturperiode ein Gremium, das aus Mitgliedern des Haushaltsausschusses besteht. Das Gremium wird dem Haushaltsausschuss zugeordnet und hat neun Mitglieder. Der Deutsche Bundestag bestimmt die Zusammensetzung und die Arbeitsweise.
wird aufgehoben.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Gremium" durch die Wörter "Gremium nach § 3 des Bundesschuldenwesengesetzes (Gremium)" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern "Vertreter der" die Wörter "Geschäftsführung der Finanzagentur und der" eingefügt.
cc) In Satz 3 werden nach den Wörtern "Vertreter der" die Wörter "Geschäftsführung der Finanzagentur und der" eingefügt und nach dem Wort "Organe" die Wörter "eines von der Maßnahme des Fonds begünstigten Unternehmens" eingefügt.
d) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
" § 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Bundesschuldenwesengesetzes gilt entsprechend."
18. In § 13 Absatz 1b Satz 1 werden die Wörter "Übernahme von Garantien" durch die Wörter "Gewährung von Darlehen" ersetzt.
(gültig ab 01.01.2019)
§ 19 Übergangsregelungen zur Umlageerhebung 15a(1) Für das Umlagejahr 2015 gelten die §§ 3i und 3j mit folgenden Maßgaben:
- der Festsetzung der Vorauszahlung für das Umlagejahr 2015 sind die bereits entstandenen und noch zu erwartenden Ausgaben des Umlagejahres 2015 zugrunde zu legen;
- vorauszahlungspflichtig sind diejenigen Institute, die im Umlagejahr 2015 gemäß § 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes beitragspflichtig sind und
- die als bedeutend gelten gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 oder
- für die die Europäische Zentralbank gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 beschlossen hat, sämtliche einschlägigen Befugnisse unmittelbar auszuüben;
- die Verteilung der Kosten, die auf die vorauszahlungspflichtigen Institute nach Nummer 2 umzulegen sind, bestimmt sich nach dem Verhältnis der Bilanzsumme des einzelnen vorauszahlungspflichtigen Instituts zum Gesamtbetrag der Bilanzsummen aller Vorauszahlungspflichtigen nach Nummer 2; maßgebend ist der letzte festgestellte Jahresabschluss des jeweiligen Instituts, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschrift verfügbar ist; die Anstalt kann die Vorlage des letzten festgestellten Jahresabschlusses von dem jeweiligen Institut verlangen;
- die festgesetzte Vorauszahlung für das Umlagejahr 2015 wird nach der Bekanntgabe ihrer Festsetzung an den Vorauszahlungspflichtigen am 15. November 2015 fällig, wenn nicht die Anstalt im Einzelfall einen anderen Zeitpunkt bestimmt;
- § 3i gilt mit der Maßgabe, dass die Überzahlung mit einem Zinssatz in Höhe des Festsatzes oder des Mindestbietungssatzes für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank zu verzinsen ist.
(2) Für das Umlagejahr 2016 gelten die §§ 3i und 3j mit der Maßgabe, dass die festgesetzte Umlagevorauszahlung nach der Bekanntgabe ihrer Festsetzung an den Vorauszahlungspflichtigen am 15. Juni 2016 fällig wird, wenn nicht die Anstalt im Einzelfall einen anderen Zeitpunkt bestimmt.
wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
(gültig ab 01.01.2018)
Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 76 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:
" § 15 Gesonderte Erstattung; Verordnungsermächtigung".
b) In der Angabe zu § 16b wird das Wort "Aufsichtsbereichen" durch das Wort "Aufgabenbereichen" ersetzt.
c) In den Angaben zu den §§ 16e bis 16j wird jeweils das Wort "Aufsichtsbereich" durch das Wort "Aufgabenbereich" ersetzt.
d) Nach der Angabe zu § 16j wird folgende Angabe eingefügt:
" § 16k Aufgabenbereich Abwicklung".
e) Die Angaben zu den §§ 16k bis 16q werden wie folgt gefasst:
" § 16l Entstehung der Umlageforderung, Festsetzung des Umlagebetrages und Fälligkeit
§ 16m Festsetzung und Fälligkeit von Umlagevorauszahlungen
§ 16n Differenz zwischen Umlagebetrag und Vorauszahlung
§ 16o Säumniszuschläge; Beitreibung
§ 16p Festsetzungsverjährung
§ 16q Zahlungsverjährung
§ 16r Erstattung überzahlter Umlagebeträge".
f) Nach der Angabe zu § 18 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 18a Teilintegration der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung; Rechtsnachfolge; Verordnungsermächtigung".
2. Dem § 4 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Die Bundesanstalt wird im Wege der Organleihe für das Bundesministerium der Finanzen im Rahmen der ihm nach den Vorschriften der Anstaltssatzung obliegenden Aufsicht über die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder tätig. Das Nähere einschließlich des Beginns der Organleihe wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und der Bundesanstalt geregelt."
3. Dem § 4 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Bundesanstalt nimmt außerdem die Aufgaben der Abwicklungsbehörde nach § 3 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sowie die ihr auf Grundlage des Restrukturierungsfondsgesetzes übertragenen Aufgaben wahr."
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "vier" durch das Wort "fünf" ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter "Querschnittsaufgaben/Innere Verwaltung, Bankenaufsicht, Versicherungsaufsicht und Wertpapieraufsicht" durch die Wörter "Innere Verwaltung und Recht, Bankenaufsicht, Versicherungs- und Pensionsfondsaufsicht und Wertpapieraufsicht/Asset-Management" ersetzt.
c) In Absatz 4 wird das Wort "vier" durch das Wort "fünf" ersetzt und werden die Wörter "und Wertpapieraufsicht/Asset-Management" durch die Wörter ", Wertpapieraufsicht/Asset-Management sowie Abwicklung" ersetzt.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Verwaltungsrat besteht aus
| "Der Verwaltungsrat besteht aus
|
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden, seines Stellvertreters oder des weiteren Mitglieds des Verwaltungsrats nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bestellt das Bundesministerium der Finanzen zwei weitere stellvertretende Mitglieder des Verwaltungsrats."
bb) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter "Buchstabe a bis e" durch die Wörter "Buchstabe a bis c" ersetzt.
cc) In den neuen Sätzen 5 und 6 wird jeweils die Angabe "Buchstabe f" durch die Angabe "Buchstabe d" ersetzt.
6. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 15 Gesonderte Erstattung | " § 15 Gesonderte Erstattung; Verordnungsermächtigung". |
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach Nummer 1a wird folgende Nummer 1b eingefügt:
"1b. durch vor Ort im Auftrag der Europäischen Zentralbank nach Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1024/13 vorgenommene Prüfungshandlungen, soweit diese Kosten nicht durch die Europäische Zentralbank abgerechnet werden,".
bbb) In Nummer 8 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
ccc) In Nummer 10 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb wird am Ende ein Komma eingefügt.
ddd) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
"11. durch Maßnahmen nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, dem Restrukturierungsfondsgesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. Nr. L 225 vom 30.07.2014 S. 1, L 101 vom 18.04.2015 S. 62)."
eee) In dem Satzteil nach der Aufzählung werden die Wörter "in den Fällen der Nummern 1, 2, 4, 7, 9 und 10" durch die Wörter "in den Fällen der Nummern 1, 1b, 2, 4, 7, 9 und 10" ersetzt.
fff) In dem Satzteil nach der Aufzählung werden die Wörter "in den Fällen der Nummern 1, 1b, 2, 4, 7, 9 und 10" durch die Wörter "in den Fällen der Nummern 1, 1b, 2, 4, 7 und 9 bis 11" ersetzt und werden die Wörter "und ihr auf Verlangen vorzuschießen" gestrichen.
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern "für die Bundesanstalt" die Wörter "oder im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 im Auftrag der Europäischen Zentralbank" eingefügt.
c) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "für sie" die Wörter "oder im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 im Auftrag der Europäischen Zentralbank" eingefügt.
d) Die folgenden Absätze 3 bis 9 werden angefügt:
"(3) Für die Festsetzung der Kostenerstattung, die Verpflichtung zur Erstattung der Kostenschuld, die Entstehung der Pflicht zur Kostenerstattung, ihre Fälligkeit sowie die Vorschusszahlung und Sicherheitsleistung gelten die §§ 4, 6, 13 Absatz 1 sowie die §§ 14 und 15 des Bundesgebührengesetzes vorbehaltlich der Absätze 4 und 5 entsprechend.
(4) Abweichend von § 4 des Bundesgebührengesetzes entsteht die Pflicht zur Kostenerstattung in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 11 bei laufenden Überwachungs- und sonstigen laufenden Maßnahmen, die sich voraussichtlich über einen längeren Zeitraum als ein Jahr erstrecken, jährlich bis zum 31. März des Kalenderjahres, es sei denn, die Bundesanstalt legt einen anderen Zeitpunkt fest. Abweichend von § 6 des Bundesgebührengesetzes ist zur Erstattung von Kosten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 11 auch derjenige verpflichtet, für den eine Verpflichtung zur Kostenerstattung gesetzlich oder hoheitlich angeordnet ist.
(5) Abweichend von § 15 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes kann die Bundesanstalt von einem Kostenschuldner in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 die Zahlung eines Vorschusses oder die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich zu erstattenden Kosten auch bei solchen Maßnahmen verlangen, die nicht auf Antrag vorgenommen werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 11 können bei Maßnahmen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, auch mehrfach Vorschüsse oder Sicherheitsleistungen verlangt werden.
(6) Zu den zu erstattenden Kosten gehören auch solche Kosten, die in Vorbereitung oder während der Laufzeit einer Maßnahme oder anlässlich ihrer Beendigung entstehen.
(7) Die Bundesanstalt kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 11 die Erstattung von Kosten ebenfalls von demjenigen verlangen, der die Pflicht zur Kostenerstattung durch Verpflichtungserklärung oder Vertrag übernommen hat. In diesen Fällen bestimmen sich das Verlangen der Kostenerstattung, die Entstehung der Pflicht zur Kostenerstattung, die Fälligkeit der Kostenerstattung und die Pflicht zur Zahlung eines Vorschusses oder zur Leistung einer Sicherheit nach dieser Verpflichtungserklärung oder diesem Vertrag.
(8) Die zu erstattenden Kosten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 können in Form von Kostenpauschalen berechnet werden. Das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 9.
(9) Das Bundesministerium wird ermächtigt, Einzelheiten der gesonderten Erstattung durch eine Rechtsverordnung zu bestimmen. Soweit die Rechtsverordnung Regelungen zu den Kostenpauschalen nach Absatz 8 enthält, ist zwischen einzelnen Maßnahmen und Tätigkeiten zu unterscheiden."
7. In § 16 wird die Angabe " §§ 16a bis 16q" durch die Angabe " §§ 16a bis 16r" ersetzt.
8. § 16b wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Aufsichtsbereichen" durch das Wort "Aufgabenbereichen" ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Das Wort "Aufsichtsbereiche" wird durch das Wort "Aufgabenbereiche" ersetzt.
bbb) In Nummer 2 wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.
ccc) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
ddd) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. Aufgaben der Bundesanstalt als Abwicklungsbehörde nach § 3 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sowie Aufgaben der Bundesanstalt nach dem Restrukturierungsfondsgesetz und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 (Aufgabenbereich Abwicklung)."
eee) In den Nummern 1 bis 3 wird jeweils das Wort "(Aufsichtsbereich" durch das Wort "(Aufgabenbereich" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird jeweils das Wort "Aufsichtsbereichs" durch das Wort "Aufgabenbereichs" ersetzt.
c) In den Absätzen 2 bis 4 werden jeweils die Wörter "zwei Aufsichtsbereichen" durch die Wörter "zwei oder drei Aufgabenbereichen", wird jeweils das Wort "Aufsichtsbereiche" durch das Wort "Aufgabenbereiche", werden jeweils die Wörter "den Aufsichtsbereichen" durch die Wörter "den Aufgabenbereichen", wird jeweils das Wort "Aufsichtsbereich" durch das Wort "Aufgabenbereich" und das Wort "Aufsichtsbereichs" durch das Wort "Aufgabenbereichs" ersetzt.
9. In § 16c wird das Wort "Aufsichtsbereichen" durch das Wort "Aufgabenbereichen" und das Wort "Aufsichtsbereiche" durch das Wort "Aufgabenbereiche" ersetzt.
10. In § 16d wird jeweils das Wort "Aufsichtsbereichs" durch das Wort "Aufgabenbereichs", das Wort "Aufsichtsbereichen" durch das Wort "Aufgabenbereichen" und die Angabe " §§ 16e bis 16j" durch die Angabe " §§ 16e bis 16k" ersetzt.
11. § 16e wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Aufsichtsbereich" durch das Wort "Aufgabenbereich" ersetzt.
b) In Absatz 1 wird das Wort "Aufsichtsbereichs" durch das Wort "Aufgabenbereichs" ersetzt.
c) In Absatz 2 wird das Wort "Aufsichtsbereich" durch das Wort "Aufgabenbereich" ersetzt.
12. § 16f wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Aufsichtsbereich" durch das Wort "Aufgabenbereich" ersetzt.
b) In Absatz 1 wird das Wort "Aufsichtsbereich" durch das Wort "Aufgabenbereich" ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort "Wirtschaftsprüfers," die Wörter "einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft," eingefügt.
13. § 16g wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Aufsichtsbereich" durch das Wort "Aufgabenbereich" ersetzt.
b) In Absatz 1 wird das Wort "Aufsichtsbereichs" durch das Wort "Aufgabenbereichs" ersetzt.
14. § 16h wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Aufsichtsbereich" durch das Wort "Aufgabenbereich" ersetzt.
b) In Absatz 1 wird das Wort "Aufsichtsbereich" durch das Wort "Aufgabenbereich" ersetzt.
c) In den Absätzen 2 und 4 wird jeweils das Wort "Aufsichtsbereichs" durch das Wort "Aufgabenbereichs" ersetzt.
15. § 16i wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Aufsichtsbereich" durch das Wort "Aufgabenbereich" ersetzt.
b) In den Absätzen 1 und 3 wird jeweils das Wort "Aufsichtsbereichs" durch das Wort "Aufgabenbereichs" ersetzt.
c) In Absatz 2 wird das Wort "Aufsichtsbereich" durch das Wort "Aufgabenbereich" ersetzt.
16. § 16j wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Aufsichtsbereich" durch das Wort "Aufgabenbereich" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Beträge der Abzugsposten sind durch eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft nachzuweisen. | "Die Beträge der Abzugsposten sind durch eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines vereidigten Buchprüfers, einer Buchprüfungsgesellschaft, eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes oder einer Prüfungsstelle der Sparkassen- und Giroverbände nachzuweisen." |
c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
In der Gruppe Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Anlageverwalter haben die Unternehmen bis spätestens zum 30. Juni des dem Umlagejahr folgenden Kalenderjahres die für die Bemessung des Umlagebetrages notwendigen, von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigten Daten mitzuteilen, sofern bis zu diesem Zeitpunkt noch kein Prüfungsbericht über den Jahresabschluss für das letzte Geschäftsjahr bei der Bundesanstalt eingereicht worden ist. | "In der Gruppe Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Anlageverwalter haben die Unternehmen bis spätestens zum 30. Juni des dem Umlagejahr folgenden Kalenderjahres die für die Bemessung des Umlagebetrages notwendigen, von einem Wirtschaftsprüfer, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem genossenschaftlichen Prüfungsverband oder einer Prüfungsstelle der Sparkassen- und Giroverbände bestätigten Daten mitzuteilen, sofern bis zu diesem Zeitpunkt noch kein Prüfungsbericht über den Jahresabschluss für das letzte Geschäftsjahr bei der Bundesanstalt eingereicht worden ist." |
d) In Absatz 6 wird das Wort "Aufsichtsbereichs" durch das Wort "Aufgabenbereichs" ersetzt.
17. Nach § 16j wird folgender § 16k eingefügt:
" § 16k Aufgabenbereich Abwicklung
(1) Die Umlagepflicht besteht für Institute im Sinne des § 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes ab dem Zeitpunkt der Erteilung oder der Fiktion der Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz und endet, wenn die Erlaubnis des Instituts erlischt oder aufgehoben wird.
(2) Umlagepflichtige Institute, bei denen die Berechnung der Jahresbeiträge gemäß § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes für das Umlagejahr unter Berücksichtigung des Artikels 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 erfolgte sowie die in § 1 Absatz 1 und 2 der Restrukturierungsfondsverordnung genannten Institute zahlen einen Pauschalbetrag in Höhe von 250 Euro. Für die übrigen umlagepflichtigen Institute wird der Umlagebetrag nach einem jährlich zu ermittelnden Verteilungsschlüssel bemessen. Der Verteilungsschlüssel in einem Umlagejahr bestimmt sich für diese Institute nach dem Verhältnis der Höhe der Bilanzsumme, die in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Artikels 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 angepasst wurde, zur Gesamtsumme der Bilanzsummen, die in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Artikels 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 angepasst wurden, aller übrigen umlagepflichtigen Institute. Maßgebend für die Berechnung des Verteilungsschlüssels ist jeweils die in entsprechender Anwendung des Artikels 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 angepasste Bilanzsumme, die im Umlagejahr der Berechnung der Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes zugrunde lag. Soweit für ein umlagepflichtiges Institut im Umlagejahr keine Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes zu berechnen waren und die Daten zur Berechnung der Bilanzsumme, die in entsprechender Anwendung der Bestimmung des Artikels 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 angepasst wurde, nicht vorliegen, wird für das jeweilige Institut ein Pauschalbetrag in Höhe von 250 Euro erhoben. § 16f Absatz 1 Nummer 1 Satz 2, Absatz 2, 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden. Der Umlagebetrag für jedes umlagepflichtige Institut beträgt mindestens 250 Euro."
18. Der bisherige § 16k wird § 16l.
19. Der bisherige § 16l wird § 16m und wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe " § 16k" durch die Angabe " § 16l" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe " §§ 16e bis 16j" durch die Angabe " §§ 16e bis 16k" und das Wort "Aufsichtsbereichen" durch das Wort "Aufgabenbereichen" ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nach den Wörtern "festgesetzte Umlagevorauszahlung wird" werden die Wörter "vorbehaltlich des Satzes 2" eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Auf Vorauszahlungspflichtige des Aufgabenbereichs Abwicklung ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die festgesetzte Umlagevorauszahlung am 15. Januar des Umlagejahres fällig wird."
20. Die bisherigen §§ 16m bis 16q werden die § § 16n bis 16r.
21. In § 17 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter "bis zu 250.000 Euro" durch die Wörter "bis zu 2.500 000 Euro" ersetzt.
22. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:
" § 18a Teilintegration der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung; Rechtsnachfolge; Verordnungsermächtigung
(1) Die Bundesanstalt übernimmt zum 1. Januar 2018 alle Rechte und Pflichten, Verträge und sonstigen Rechtsverhältnisse der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung, soweit diese die auf die Bundesanstalt nach § 4 Absatz 1 Satz 5 oder nach anderen Bestimmungen zum 1. Januar 2018 übergegangenen Aufgaben betreffen, und tritt hinsichtlich der übergehenden Rechte und Pflichten in allen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, an denen die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung beteiligt ist, an deren Stelle. Die Regelungen der Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(2) Die Bundesanstalt tritt zum 1. Januar 2018 nach Maßgabe der folgenden Absätze in die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen mit übergehenden Beschäftigten ein.
(3) Als übergehende Beschäftigte im Sinne des Absatzes 2 gelten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen bei der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung Tätigkeiten zur Erfüllung der nach § 4 Absatz 1 Satz 5 auf die Bundesanstalt übergehenden Aufgaben übertragen sind. Die übergehenden Beschäftigten bestimmen sich im Zweifel anhand der Organisationsstruktur der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung zum 31. August 2017.
(4) Für übergehende Beschäftigte im Sinne des Absatzes 2, die außertariflich beschäftigt sind, gelten die bisherigen Arbeitsverträge fort.
(5) Für die sonstigen übergehenden Beschäftigten im Sinne des Absatzes 2 bestimmt sich ab dem 1. Januar 2018 das Arbeitsverhältnis nach § 10 Absatz 1 sowie nach den bei der Bundesanstalt geltenden Dienstvereinbarungen in der jeweils geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben:
(6) Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung unterrichtet die übergehenden Beschäftigten bis zum 31. Oktober 2017 schriftlich über die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs. Übergehende Beschäftigte im Sinne des Absatzes 2, die unter Absatz 5 fallen, können dem Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung oder der Bundesanstalt innerhalb eines Monats nach dem Zugang der Unterrichtung schriftlich erklärt werden. Ein Widerspruchsrecht der übergehenden Beschäftigten im Sinne des Absatzes 2, die unter Absatz 4 fallen, gegen den Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse besteht nicht.
(7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu den Einzelheiten der Rechtsnachfolge zu erlassen."
23. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird jeweils das Wort "Aufsichtsbereich" durch das Wort "Aufgabenbereich" ersetzt.
b) Die folgenden Absätze 7 bis 9 werden angefügt:
"(7) Für das Umlagejahr 2017 hat die Bundesanstalt zusätzlich zu der ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Erhebung von Umlagen auch die Umlage für den Aufgabenbereich Abwicklungsbehörde der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 der FMSA-Kostenverordnung in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung zu erheben. Sie hat dabei die §§ 3f bis 3h und 3j des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung sowie die §§ 6, 7 und 9 bis 14 der FMSA-Kostenverordnung in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. Die Bundesanstalt hat in entsprechender Anwendung des § 3h Absatz 2 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung für jedes umlagepflichtige Institut den von diesem zu entrichtenden Umlagebetrag auf der Grundlage der Haushaltsrechnung zu ermitteln, die vom Leitungsausschuss der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung für das Umlagejahr 2017 aufgestellt wurde. Die für das Umlagejahr 2017 geleistete Umlagevorauszahlung ist in entsprechender Anwendung des § 3j Absatz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bei der Festsetzung des jeweiligen Umlagebetrages für das Umlagejahr 2017 anzurechnen. Übersteigen die für den Aufgabenbereich Abwicklungsbehörde nach Satz 4 geleisteten Umlagevorauszahlungen die nach Satz 1 festgesetzten Umlagebeträge, so hat die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung an die Bundesanstalt die zur Erstattung der überzahlten Umlagevorauszahlungsbeträge erforderlichen Mittel zu leisten. Übersteigen die für den Aufgabenbereich Abwicklungsbehörde festgesetzten Umlagebeträge nach Satz 1 die nach Satz 4 geleisteten Umlagevorauszahlungen im Sinne von § 3j Absatz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung, so hat die Bundesanstalt die Fehlbeträge im Sinne von § 3j Absatz 2 Satz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes, die von den Umlagepflichtigen an die Bundesanstalt entrichtet wurden, an die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung zu leisten. Gleicht die Bundesanstalt in der Zeit zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni 2018 aus ihrem Haushalt Fehlbeträge aus, die in entsprechender Anwendung des § 7 Absatz 1, 2 und 4 der FMSA-Kostenverordnung in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung dem Umlagejahr 2017 der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung zuzurechnen sind, so sind diese von den Leistungen nach Satz 6 abzuziehen. Fließen dem Haushalt der Bundesanstalt in der Zeit zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni 2018 Überschüsse zu, die in entsprechender Anwendung des § 7 Absatz 1, 2 und 4 der FMSA-Kostenverordnung in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung dem Umlagejahr 2017 der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung zuzurechnen sind, so sind diese den Leistungen nach Satz 6 hinzuzurechnen. Auf Umlagebeträge des Aufgabenbereichs Abwicklungsbehörde der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung, die Umlagejahre betreffen, welche dem Umlagejahr 2017 vorausgehen, hat die Bundesanstalt die §§ 3f bis 3h und 3j des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung sowie die §§ 6, 7 und 9 bis 14 der FMSA-Kostenverordnung in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
(8) Die §§ 16 bis 16l und 16n bis 16r in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung sind erstmals auf das Umlagejahr 2018 anzuwenden. Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse, die nach dem 30. Juni 2018 entstehen und die dem Aufgabenbereich Abwicklungsbehörde der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung für das Umlagejahr 2017 und frühere Umlagejahre nach § 7 Absatz 1, 2 und 4 der FMSA-Kostenverordnung in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung zuzuordnen gewesen wären, gelten als Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse im Sinne von § 16c Absatz 1 in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung. Sie sind dem Aufgabenbereich Abwicklung der Bundesanstalt zuzuordnen.
(9) Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung setzt die Vorauszahlung für den Aufgabenbereich Abwicklung der Bundesanstalt für das Umlagejahr 2018 in entsprechender Anwendung des § 3i des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung fest. Die auf der Grundlage von Satz 1 gezahlte Vorauszahlung ist von der Bundesanstalt nach § 16n Absatz 1 oder 2 in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung auf den für das Umlagejahr 2018 festgesetzten Umlagebetrag anzurechnen. Die Bundesanstalt erhebt die Vorauszahlung für das Jahr 2018 nach § 16l in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass der Festsetzung nach § 16l Absatz 1 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung nur die Ausgaben des Haushaltsplans zugrunde zu legen sind, die sich nach Abzug des Betrages ergeben, den die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung als Vorauszahlung nach Satz 1 festgesetzt hat. § 16m in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung ist erstmals auf die Erhebung der Vorauszahlung für das Umlagejahr 2020 anzuwenden. Für das Umlagejahr 2019 ist Satz 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass in die Verteilungsverhältnisse im Sinne des § 16m Absatz 3 Satz 2 in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung der Teil des abgerechneten Umlagejahres 2017 der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung einzubeziehen ist, der sich auf den Aufgabenbereich Abwicklungsbehörde bezieht."
Artikel 3
Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3147) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 79 wird wie folgt gefasst:
" § 79 Unterstützende Maßnahmen".
b) Nach der Angabe zu § 137 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 137a Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen".
c) Die Angabe zu § 137a wird wie folgt gefasst:
" § 137a (weggefallen)".
d) Die Angabe zu § 160 wird wie folgt gefasst:
" § 160 Informationsaustausch mit Behörden und Ministerien anderer Mitgliedstaaten".
e) Die Angabe zu § 174 wird wie folgt gefasst:
" § 174 Vorübergehendes Tätigkeitsverbot; Bekanntmachung von Maßnahmen".
2. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 27 werden die Wörter "des Europäischen Wirtschaftsraums" durch die Wörter "der Europäischen Union" ersetzt.
b) Folgende Nummer 39a wird eingefügt:
"39a Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der nachgelagerten Führungsebene sind die Geschäftsleitung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei die Geschäftsleiter im Sinne von Nummer 25 nicht erfasst sind."
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung" durch die Wörter "Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" ersetzt.
b) Absatz 2
(2) Die Abwicklungsbehörde hat sich mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht regelmäßig abzustimmen, insbesondere im Hinblick auf
- Angelegenheiten der internationalen Zusammenarbeit und
- die Vorbereitung der Eingliederung der Abwicklungsbehörde als Anstalt in der Anstalt in die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird Absatz 2.
d) Absatz 4
(4) Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht arbeiten nach Maßgabe dieses Gesetzes zusammen. Unbeschadet weiterer gesetzlicher Maßgaben kann die Zusammenarbeit nach Satz 1 durch Vereinbarungen zwischen der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht näher ausgestaltet und präzisiert werden. Zudem können in den Vereinbarungen die für die Zusammenarbeit erforderlichen Prozesse konkret ausgestaltet werden. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen.
wird aufgehoben.
4. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 werden die Wörter "ernannte Geschäftsleitung" durch die Wörter "ernannten Mitglieder der Geschäftsleitung und des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans" ersetzt.
b) In Nummer 7 werden die Wörter "das gehobene Management und die Geschäftsleitung" durch die Wörter "die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der nachgelagerten Führungsebene und die Mitglieder der Geschäftsleitung und des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans" ersetzt.
5. In § 33 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "ist unverzüglich" die Wörter "der Aufsichtsbehörde des Unternehmens, dem die finanzielle Unterstützung gewährt werden soll," eingefügt.
6. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 werden die Wörter "einer oder mehrere der Geschäftsleiter" durch die Wörter "eines oder mehrere der Mitglieder der Geschäftsleitung und des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans" ersetzt.
b) Die folgenden Absätze 5 bis 7 werden angefügt:
"(5) In der Satzung eines Instituts in der Rechtsform der Aktiengesellschaft kann vorgesehen werden, dass eine Hauptversammlung, deren Tagesordnung allein oder neben anderen Gegenständen die Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung enthält, abweichend von § 123 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes mindestens zehn Tage vor der Hauptversammlung einzuberufen ist, wenn
Der Beschluss der Hauptversammlung zu einer entsprechenden Änderung der Satzung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(6) Bei der Ermittlung der Mindestfrist ist der Tag der Einberufung nicht mitzurechnen. § 121 Absatz 7 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Sieht die Satzung vor, dass die Frist des § 123 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes unterschritten werden kann, und wird davon Gebrauch gemacht, so müssen zwischen Anmeldung und Versammlung mindestens drei Tage liegen und sind Mitteilungen nach § 125 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes unverzüglich zu machen; § 121 Absatz 7, § 123 Absatz 2 Satz 4 und § 125 Absatz 1 Satz 2 des Aktiengesetzes gelten entsprechend. § 122 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass das Verlangen der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen muss. Die Gesellschaft hat den Aktionären die Erteilung von Stimmrechtsvollmachten, soweit nach Gesetz und Satzung möglich, zu erleichtern. Mitteilungen an die Aktionäre und fristgerecht eingereichte Anträge von Aktionären sind allen Aktionären zugänglich und in Kurzfassung bekannt zu machen. Die Zusendung von Mitteilungen kann unterbleiben, wenn zur Überzeugung des Vorstands mit Zustimmung des Aufsichtsrats der rechtzeitige Eingang bei den Aktionären nicht wahrscheinlich ist.
(7) Ein Beschluss der Hauptversammlung über eine Kapitalerhöhung im Sinne des Absatzes 5 ist unverzüglich zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Er ist, sofern er nicht offensichtlich nichtig ist, unverzüglich in das Handelsregister einzutragen. Klagen oder Anträge auf Erlass von Entscheidungen im einstweiligen Anordnungsverfahren stehen seiner Eintragung nicht entgegen. § 246a Absatz 4 des Aktiengesetzes gilt entsprechend."
7. In § 37 Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort "Geschäftsleiter" die Wörter "oder Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans" eingefügt.
8. § 38 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Geschäftsleitung" die Wörter "und das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan" eingefügt und wird das Wort "ihr" durch das Wort "ihnen" ersetzt.
b) In Satz 3 werden nach dem Wort "Geschäftsleiters" die Wörter "und des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans" eingefügt.
9. In § 46 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter "oder Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums" gestrichen.
10. § 68 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 werden die Wörter "und die höhere Führungsebene" durch die Wörter ", die Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans sowie die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der nachgelagerten Führungsebene" und die Wörter "die vollständige oder teilweise Beibehaltung der Geschäftsleiter oder der höheren Führungsebene" durch die Wörter "deren vollständige oder teilweise Beibehaltung" ersetzt.
b) In Nummer 5 werden die Wörter "und die höhere Führungsebene" durch die Wörter ", die Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans sowie die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der nachgelagerten Führungsebene" ersetzt.
11. § 70 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter "Der Prüfer" werden durch die Wörter "Der sachverständige Prüfer (Prüfer)" ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Die für die Durchführung einer abschließenden Bewertung erforderliche Unabhängigkeit des Prüfers wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass der Prüfer bereits an der vorläufigen Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens durch die Abwicklungsbehörde beteiligt war."
12. In § 72 Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter " § 3d Absatz 2 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch die Wörter " § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.
13. § 78 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. von dem Institut oder dem gruppenangehörigen Unternehmen verlangen, die Geschäftsleitung eines in Abwicklung befindlichen Instituts und gruppenangehörigen Unternehmens abzuberufen oder zu ersetzen. | "5. die Geschäftsleiter, die Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans sowie die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der nachgelagerten Führungsebene eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens abberufen oder ersetzen." |
14. § 79 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 79 Maßnahmen in Bezug auf die Übertragung auf einen übernehmenden Rechtsträger | " § 79 Unterstützende Maßnahmen". |
b) Absatz 6 Satz 3
Bei Systemen im Sinne des § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes darf eine Maßnahme nach Absatz 5 nicht zu einem Widerruf von Übertragungsaufträgen im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 98/26/EG führen und muss die rechtliche Verbindlichkeit von Übertragungsaufträgen und Aufrechnungen gemäß den Artikeln 3 und 5 der Richtlinie 98/26/EG , die Verwendung von Guthaben, Wertpapieren oder Kreditfazilitäten im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 98/26/EG und den Schutz dinglicher Sicherheiten im Sinne von Artikel 9 der Richtlinie 98/26/EG unberührt lassen.
wird aufgehoben.
c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:
"(7) Bei Systemen im Sinne des § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes darf eine Maßnahme nach Absatz 5 nicht die Funktionsweise von unter die Richtlinie 98/26/EG fallenden Systemen berühren oder den Bestimmungen der Richtlinie zuwiderlaufen. Sie darf insbesondere nicht zu einem Widerruf von Übertragungsaufträgen im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 98/26/EG führen und muss die rechtliche Verbindlichkeit von Übertragungsaufträgen und Aufrechnungen gemäß den Artikeln 3 und 5 der Richtlinie 98/26/EG, die Verwendung von Guthaben, Wertpapieren oder Kreditfazilitäten im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 98/26/EG und den Schutz dinglicher Sicherheiten im Sinne von Artikel 9 der Richtlinie 98/26/EG unberührt lassen."
d) Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden die Absätze 8 und 9.
e) In dem neuen Absatz 9 werden die Wörter "Absätzen 4 und 7" durch die Wörter "Absätzen 4 und 8" ersetzt.
15. § 86 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 wird nach dem Wort "Anteilsinhaber" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Geschäftsleitung" die Wörter "und des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans" eingefügt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Kreditwesengesetzes" die Wörter "und nicht als Aufsichts- oder Verwaltungsorgan im Sinne des § 25d des Kreditwesengesetzes" eingefügt.
16. In § 87 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Geschäftsleitung" die Wörter "und das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan" eingefügt.
17. In § 88 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Geschäftsleiterpflichten" die Wörter "und Pflichten des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans" eingefügt.
18. In § 128 Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort "Geschäftsleiter" die Wörter "und der Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans" eingefügt.
19. In § 137 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "und wird öffentlich bekannt gegeben" gestrichen.
20. Nach § 137 wird folgender § 137a eingefügt:
" § 137a Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen
Auf Allgemeinverfügungen der Abwicklungsbehörde ist § 17 Absatz 2 und 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes entsprechend anwendbar."
§ 137a Bekanntgabe von AllgemeinverfügungenAuf Allgemeinverfügungen der Abwicklungsbehörde ist § 17 Absatz 2 und 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes entsprechend anwendbar
wird aufgehoben.
22. In § 140 Absatz 4 wird das Wort "veröffentlicht" durch die Wörter "und die Aufsichtsbehörde veröffentlichen" ersetzt.
23. In § 142 werden die Wörter " § 3d Absatz 2 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch die Wörter " § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.
24. In § 157 Absatz 3 werden die Wörter "im Europäischen Wirtschaftsraum" durch die Wörter "in der Europäischen Union" ersetzt.
25. Die Überschrift des § 160 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 160 Informationsaustausch mit Behörden und Ministerien anderer Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums | " § 160 Informationsaustausch mit Behörden und Ministerien anderer Mitgliedstaaten". |
26. § 174 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 174 Bekanntmachung von Maßnahmen | " § 174 Vorübergehendes Tätigkeitsverbot; Bekanntmachung von Maßnahmen". |
b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
"(1) Bei wiederholter oder fortgesetzter Begehung von Ordnungswidrigkeiten nach § 172 Absatz 1 kann die Aufsichtsbehörde dem Täter die Wahrnehmung von Aufgaben in Instituten oder gruppenangehörigen Unternehmen vorübergehend untersagen."
c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.
d) In dem neuen Absatz 2 wird nach den Wörtern "gruppenangehöriges Unternehmen" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt, werden vor dem Wort "verhängte" die Wörter "oder eine andere Person" eingefügt und werden die Wörter "Absätze 2 bis 4" durch die Wörter "Absätze 3 bis 5" ersetzt.
e) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die Angabe "Absatz 1" wird jeweils durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.
f) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
aa) Die Angabe "Absatzes 1 " wird durch die Angabe "Absatzes 2" ersetzt.
bb) Das Wort "mindestens" wird gestrichen.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Bekanntmachung ist nach fünf Jahren zu löschen."
g) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6.
h) In dem neuen Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes
(gültig ab 01.01.2018)
Das Restrukturierungsfondsgesetz vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900, 1921), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
" § 11 (weggefallen)".
b) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:
" § 14 Informations- und Verschwiegenheitspflichten".
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1 Errichtung des Fonds 14
(1) Bei der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (Anstalt) wird ein Restrukturierungsfonds für Institute (Restrukturierungsfonds) errichtet. (2) Der Restrukturierungsfonds ist ein Sondervermögen des Bundes im Sinne des Artikels 110 Absatz 1 des Grundgesetzes. | " § 1 Errichtung des Fonds
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verwaltet das durch Artikel 3 des Gesetzes zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist für aktienrechtliche Organhaftung (Restrukturierungsgesetz) vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900) errichtete Vermögen als Sondervermögen des Bundes im Sinne des Artikels 110 Absatz 1 des Grundgesetzes unter der Bezeichnung "Restrukturierungsfonds für Institute" (Restrukturierungsfonds)." |
3. In § 9 Satz 5 werden die Wörter "der Sitz der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung" durch die Wörter "Frankfurt am Main" ersetzt.
§ 11 Verwaltung des Restrukturierungsfonds 14 15Die Anstalt verwaltet den Restrukturierungsfonds. Sie untersteht dabei der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen. Die Deckung der Personal- und Sachkosten der Anstalt, die für die Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetz anfallen, bestimmt sich nach den §§ 3d bis 3k des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes.
wird aufgehoben.
5. § 14 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 14 Informationspflichten und Verschwiegenheitspflicht 14 15
(1) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat der Anstalt die für die Beitragserhebung bei den beitragspflichtigen Instituten erforderlichen Informationen zu übermitteln und ihr spätere Änderungen unverzüglich mitzuteilen. (2) § 3b des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes gilt für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die der Anstalt aufgrund des Absatzes 1 übermittelt werden, entsprechend. | " § 14 Informations- und Verschwiegenheitspflichten
(1) Die Informations- und Verschwiegenheitspflichten gemäß den §§ 4 bis 10 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes gelten entsprechend für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz einschließlich der Aufgaben nach der Restrukturierungsfonds-Verordnung und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. Nr. L 11 vom 17.01.2015 S. 44) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Die Abwicklungsbehörde kann der Deutschen Bundesbank sämtliche Informationen mitteilen, die ihr im Zusammenhang mit der Erhebung von Beiträgen nach den §§ 12 bis 12c des Restrukturierungsfondsgesetzes in Verbindung mit der Restrukturierungsfonds-Verordnung und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 in der jeweils geltenden Fassung vorliegen und die zur Erfüllung der Aufgaben der Deutschen Bundesbank nach dem Finanzstabilitätsgesetz erforderlich sind. Dies umfasst auch Informationen aus den Beitragsjahren 2011 bis 2014. Die Abwicklungsbehörde und die Deutsche Bundesbank regeln einvernehmlich die Einzelheiten von Art und Umfang der in Satz 1 genannten Informationen. Die in § 5 Absatz 1 und 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes genannten Personen sind insoweit von ihrer Verschwiegenheitspflicht befreit." |
6. In § 16 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "gemäß § 10a Absatz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch die Wörter "nach § 3 des Bundesschuldenwesengesetzes (Gremium)" ersetzt.
(1) Für Kredite, die nach § 12d dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung aufgenommen wurden, kann die Anstalt von den beitragspflichtigen Instituten Sonderbeiträge zur Deckung des Mittelbedarfs für Tilgung, Zinsen und Kosten aus der Aufnahme der Kredite nach Maßgabe von § 12c Absatz 2 bis 5 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung erheben
wird aufgehoben.
8. In § 4 Absatz 1 und 7 Satz 1 und 2, § 6 Absatz 5 Satz 2, § 6a Absatz 3 Satz 2, § 6b Absatz 2 Satz 2, § 7 Absatz 3 Satz 2, § 11 Satz 1 und 3, § 11a Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3, § 11b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 11c Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 Satz 1 und 2, § 12 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1, 3, 5 und 6, § 12c Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1, § 12f Absatz 1, 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 und 2, § 12i Absatz 5, § 12j Absatz 1a Satz 2, Absatz 1 c und 2 Satz 2, § 13 Absatz 4 Satz 2 und § 17 Absatz 2 wird jeweils das Wort "Anstalt" durch das Wort "Abwicklungsbehörde" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Kreditwesengesetzes
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 7 wird nach den Wörtern "24 Absatz 1 Nummer 9," die Angabe "14 bis 14b," eingefügt.
b) In Absatz 7a wird die Angabe "14,14a," durch die Angabe "14 bis 14b," ersetzt.
c) In Absatz 8 wird die Angabe "14, 14a," durch die Angabe "14 bis 14b," ersetzt.
d) In Absatz 8a werden nach den Wörtern "Die Anforderungen des" die Wörter " § 24 Absatz 1 Nummer 14 bis 14b," eingefügt.
e) In Absatz 8b wird die Angabe "14, 14a" durch die Angabe "14 bis 14b" ersetzt.
f) In Absatz 9a wird die Angabe "14,14a," durch die Angabe "14 bis 14b," ersetzt.
2. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 14 und 14a werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
14. die Vorlage eines Vorschlags zu einer Beschlussfassung gemäß § 25a Absatz 5 Satz 6;
14a den Beschluss über die Billigung einer höheren variablen Vergütung nach § 25a Absatz 5 Satz 5 unter Angabe der beschlossenen Erhöhung der variablen Vergütung im Verhältnis zur fixen Vergütung; | "14. unter Vorlage desselben den Vorschlag zur Beschlussfassung gemäß § 25a Absatz 5 Satz 6;
14a. unter Vorlage eines Auszugs aus der Versammlungsniederschrift den Beschluss über die Billigung einer höheren variablen Vergütung nach § 25a Absatz 5 Satz 5 einschließlich der Angabe aller gebilligten, über das Verhältnis gemäß § 25a Absatz 5 Satz 2 hinausgehenden Höchstwerte;" |
bb) Nach Nummer 14a wird folgende Nummer 14b eingefügt:
"14b. unter Vorlage eines Auszugs aus der Versammlungsniederschrift den Beschluss über die Änderung eines Beschlusses über die Billigung einer höheren variablen Vergütung nach § 25a Absatz 5 Satz 5 einschließlich der Angabe aller gebilligten, über das Verhältnis gemäß § 25a Absatz 5 Satz 2 hinausgehenden Höchstwerte;".
b) Absatz 1a Nummer 7 und 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
7. soweit es sich um ein CRR-Institut, das im Sinne der Rechtsverordnung gemäß § 25a Absatz 6 dieses Gesetzes als bedeutend eingestuft ist, handelt, die Informationen, die für einen Vergleich der Vergütungstrends und -praktiken im Sinne des Artikels 75 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU in Verbindung mit Artikel 450 Absatz 1 Buchstabe g und h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden Fassung durch die Europäische Bankenaufsichtsbehörde erforderlich sind, und
8. soweit es sich um ein CRR-Institut handelt, die Informationen über Geschäftsleiter und Mitarbeiter mit einer Gesamtvergütung von jährlich mindestens 1 Million Euro im Sinne des Artikels 75 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU in Verbindung mit Artikel 450 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden Fassung, die für eine aggregierte Veröffentlichung durch die Europäische Bankenaufsichtsbehörde erforderlich sind. | "7. soweit es sich um ein CRR-Institut handelt, das im Sinne der Rechtsverordnung gemäß § 25a Absatz 6 dieses Gesetzes als bedeutend eingestuft ist oder das von der Aufsichtsbehörde oder der Deutschen Bundesbank dazu aufgefordert wurde, die Informationen, die für einen Vergleich der Vergütungstrends und -praktiken im Sinne des Artikels 75 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2013/36/EU erforderlich sind; der Vergleich umfasst auch die Vergütungstrends und -praktiken in Bezug auf die Mitglieder des Verwaltungs- und Aufsichtsorgans;
8. soweit es sich um ein CRR-Institut handelt, die Informationen über Geschäftsleiter, Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans und Mitarbeiter mit jeweils einer Gesamtvergütung von jährlich mindestens 1 Million Euro im Sinne des Artikels 75 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU, die für eine aggregierte Veröffentlichung durch die Europäische Bankenaufsichtsbehörde erforderlich sind." |
3. § 25a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 werden nach den Wörtern "dies gilt" die Wörter "mit Ausnahme der Pflicht zur Offenlegung vergütungsbezogener Informationen" eingefügt.
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
"(5a) Die nach Artikel 4 Absatz 5 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 der Kommission vom 4. März 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards in Bezug auf qualitative und angemessene quantitative Kriterien zur Ermittlung der Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt (ABl. Nr. L 167 vom 06.06.2014 S. 30) an die Aufsichtsbehörde zu stellenden Anträge sind unverzüglich, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, zu stellen."
c) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe c werden nach dem Wort "Leistungszeiträume" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Zurückbehaltungszeiträume" die Wörter "und Rückforderungszeiträume" und nach dem Wort "Reduzierung" die Wörter "oder eine vollständige oder teilweise Rückforderung" eingefügt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. die Diskontierungsfaktoren zur Ermittlung des dem Verhältnis nach Absatz 5 Satz 2 bis 4 zugrunde zu legenden Barwerts der variablen Vergütung, | "2. die Voraussetzungen und das Verfahren bei Billigung eines höheren Verhältnisses zwischen der variablen und fixen jährlichen Vergütung nach Absatz 5 Satz 2 bis 9," |
cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. die Berechnung des Verhältnisses der variablen zur fixen Vergütung nach Absatz 5 Satz 2 bis 5, insbesondere über die Diskontierungsfaktoren zur Ermittlung des zugrunde zu legenden Barwerts der variablen Vergütung,".
dd) In Nummer 4 wird das Wort "sowie" durch die Wörter ", soweit nicht von Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfasst, das Offenlegungsmedium und die Häufigkeit der Offenlegung," ersetzt.
ee) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. das Offenlegungsmedium und die Häufigkeit der Offenlegung im Sinne der Nummer 4. | "5. die Ausgestaltung der Offenlegung gemäß Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie". |
ff) NachNummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
"6. die vollständige oder teilweise Herausnahme von Instituten, die keine CRR-Institute sind, aus dem Anwendungsbereich der Rechtsverordnung."
4. Dem § 25d Absatz 5 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Für die Tätigkeit im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan dürfen dessen Mitglieder keine variablen Vergütungsbestandteile erhalten. Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist auch in Bezug auf die Vergütung der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans anzuwenden."
5. § 46f wird wie folgt geändert:
a) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter "die Rückzahlung oder" gestrichen.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter "die Zinszahlung oder" gestrichen.
b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt:
"(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über die Merkmale der nach Absatz 6 Satz 2 ausgenommenen Geldmarktinstrumente und der vom Anwendungsbereich des Absatzes 7 erfassten Schuldtitel zu erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen."
6. In § 64r Absatz 10 Satz 1 Nummer 2 wird in dem Satzteil vor Buchstabe a die Angabe "2016" durch die Angabe "2018" ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Finanzstabilitätsgesetzes
(gültig ab 01.01.2018)
§ 2 des Finanzstabilitätsgesetzes vom 28. November 2012 (BGBl. I S. 2369), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 36 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "Der Vorsitzende des Leitungsausschusses der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung" durch die Wörter "Das für den Geschäftsbereich Abwicklung zuständige Mitglied des Direktoriums der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" ersetzt.
2. In Absatz 8 werden die Wörter "Der Vorsitzende des Leitungsausschusses der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung" durch die Wörter "Das Bundesministerium der Finanzen" und wird das Wort "er" durch die Wörter "das Bundesministerium der Finanzen" ersetzt.
Artikel 7
Änderung der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung
(gültig ab 01.01.2018)
§ 1 der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung vom 20. Oktober 2008 (eBAnz AT123 2008 V1), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "Finanzmarktstabilisierungsanstalt (Anstalt)" durch die Wörter "Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH (Finanzagentur)" ersetzt.
b) Satz 2
Die Anstalt untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen.
wird aufgehoben.
2. In Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Nummer 1 und 2, Absatz 4 Satz 1 und 2 und Absatz 5 wird jeweils das Wort "Anstalt" durch das Wort "Finanzagentur" ersetzt.
Artikel 8
Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Die Anlage zur Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 27 Absatz 21 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der Bundesanstalt werden folgende Geschäftsbereiche eingerichtet: Innere Verwaltung und Recht, Bankenaufsicht, Versicherungs- und Pensionsfondsaufsicht und Wertpapieraufsicht/Asset-Management." |
b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der Bundesanstalt werden folgende Geschäftsbereiche eingerichtet: Innere Verwaltung und Recht, Bankenaufsicht, Versicherungs- und Pensionsfondsaufsicht, Wertpapieraufsicht/Asset-Management und Abwicklung." |
2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
" § 1a Geschäftsbereich Abwicklung
(1) Die Aufgaben der Abwicklungsbehörde im Sinne des § 3 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes werden operativ unabhängig von den laufenden Aufsichtsaufgaben der Bundesanstalt wahrgenommen. Soweit der Geschäftsbereich Abwicklung auch andere Aufgaben als die der Abwicklungsbehörde nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz wahrnimmt, erfolgt dies organisatorisch getrennt von den Abwicklungsaufgaben.
(2) Die Bundesanstalt stellt sicher, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der mit der Abwicklungstätigkeit betrauten Organisationseinheit nicht zugleich Funktionen oder Aufgaben im Rahmen der sonstigen Tätigkeiten der Bundesanstalt wahrnehmen und dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der mit der Aufsichtstätigkeit betrauten Organisationseinheiten nicht zugleich Funktionen oder Aufgaben im Rahmen der Tätigkeit der Bundesanstalt als Abwicklungsbehörde wahrnehmen. Dies steht einer engen Zusammenarbeit sämtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundesanstalt in bereichsübergreifenden oder hausweiten Arbeitsgruppen oder Projekten nicht entgegen.
(3) Standort der mit der Abwicklungstätigkeit betrauten Organisationseinheit ist Frankfurt am Main.
(4) Die Bundesanstalt stellt die enge Zusammenarbeit und den wechselseitigen Informationsaustausch zwischen dem Geschäftsbereich Abwicklung und allen übrigen Geschäftsbereichen zur wirksamen und effizienten Vorbereitung und Durchführung von Abwicklungsentscheidungen und -maßnahmen sicher. Die Bundesanstalt stellt insbesondere sicher, dass die mit der Abwicklungstätigkeit betraute Organisationseinheit Zugriff auf sämtliche Informationen hat, die den mit Aufsichtstätigkeiten betrauten Organisationseinheiten zur Verfügung stehen."
3. § 3 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Dem Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt:
"Für die Verwaltungsratsmitglieder nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes bestellt das Bundesministerium zwei stellvertretende Verwaltungsratsmitglieder; diese werden entsprechend der Anzahl der Sitze des Bundesministeriums im Fall der Verhinderung eines oder mehrerer der vom Bundesministerium entsandten Verwaltungsratsmitglieder tätig."
b) In dem neuen Satz 2 wird die Angabe "Buchstabe a bis e" durch die Angabe "Buchstabe a bis c" ersetzt.
Artikel 9
Änderung der Restrukturierungsfonds-Verordnung
(gültig ab 01.01.2018)
Die Restrukturierungsfonds-Verordnung vom 14. Juli 2015 (BGBl. I S. 1268) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung" durch die Wörter "Abwicklungsbehörde im Sinne des § 3 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (Abwicklungsbehörde)" ersetzt.
2. In § 2 Absatz 3, § 3 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 Satz 1, § 4 Absatz 1 Satz 1, § 5 Absatz 1 und 6 Satz 1 sowie § 6 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, 4, 5 Satz 1, Absatz 6, 7 Satz 2 und 3 sowie Absatz 8 werden jeweils die Wörter "Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung" durch das Wort "Abwicklungsbehörde" ersetzt.
Artikel 10
Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
§ 20 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4183), die durch Artikel 15 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "2017" durch die Angabe "2019" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe "2016" durch die Angabe "2018" ersetzt.
2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "2017" durch die Angabe "2019" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe "2016" durch die Angabe "2018" ersetzt.
Artikel 11
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe g, Nummer 13 Buchstabe d und e, Nummer 14, Artikel 2 Nummer 2, 4 Buchstabe b, Nummer 5, 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa und eee, Doppelbuchstabe bb und Buchstabe c, Nummer 12 Buchstabe c, Nummer 16 Buchstabe b und c, Nummer 21 und 23 Buchstabe b, Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a, b, d und e, Nummer 2, 4 bis 11, 13 bis 20, 22 und 24 bis 26, Artikel 5 Nummer 1 bis 4 und 6, Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3 und Artikel 10 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Änderungen in Artikel 1 Nummer 9 und 10 treten am 1. Februar 2017 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c in Bezug auf den neuen § 3a Absatz 2c und Artikel 2 Nummer 22 treten am 1. September 2017 in Kraft.
(4) Artikel 5 Nummer 5 tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
(5) Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe g, Nummer 15 und 18 tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
(6) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2018 in Kraft.
ID 162137
ENDE |