Regelwerk |
Änderungstext
Erstes Gesetz zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
Vom 16. Juni 2017
(BGBl. I Nr. 38 vom 20.06.2017 S. 1634)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
SÜG - Sicherheitsüberprüfungsgesetz Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes | "SÜG- Sicherheitsüberprüfungsgesetz Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen". |
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 3a Geheimschutzbeauftragte, Sabotageschutzbeauftragte".
b) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:
" § 4 Allgemeine Grundsätze zum Schutz von Verschlusssachen, Mitwirkung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik".
c) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:
" § 6 Rechte der betroffenen Person und der mitbetroffenen Person".
d) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
" § 12 Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten, Überprüfungszeitraum".
e) Nach der Angabe zu § 15 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 15a Unterrichtung durch die personalverwaltende Stelle".
f) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:
" § 17 Aktualisierung und Wiederholungsüberprüfung".
g) Die Überschrift des Fünften Abschnitts wird wie folgt gefasst:
"Fünfter Abschnitt
Sonderregelungen für den nichtöffentlichen Bereich".
h) Die Angabe zu § 28 wird wie folgt gefasst:
" § 28 Aktualisierung".
i) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:
" § 34 Verordnungsermächtigung".
j) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst:
" § 38 Übergangsregelung".
k) Die Angabe zu § 38a wird gestrichen.
3. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und die Wörter "sowie den Schutz von Verschlusssachen." ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort "überstaatlicher" durch die Wörter "über- oder zwischenstaatlicher" ersetzt.
4. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "(Betroffener)" durch die Wörter "(betroffene Person)" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
cc) In Satz 3 werden das Komma und die Wörter "aber nicht in elektronischer Form" gestrichen.
dd) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Auf eine Sicherheitsüberprüfung nach diesem Gesetz kann verzichtet werden, wenn für den Betroffenen bereits eine gleich- oder höherwertige Sicherheitsüberprüfung durchgeführt worden ist. | "Auf eine Sicherheitsüberprüfung kann verzichtet werden, wenn für die betroffene Person bereits vor weniger als fünf Jahren eine gleich- oder höherwertige Überprüfung abgeschlossen wurde, ohne dass ein Sicherheitsrisiko festgestellt worden ist." |
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Der volljährige Ehegatte, der Lebenspartner oder der volljährige Partner, mit dem der Betroffene in einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft lebt (Lebensgefährte), soll in die Sicherheitsüberprüfung nach den § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und § 10 einbezogen werden. Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Stelle. Im Falle der Einbeziehung ist die Zustimmung des Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten erforderlich. Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen, aber nicht in elektronischer Form. Geht der Betroffene die Ehe während oder erst nach erfolgter Sicherheitsüberprüfung ein oder begründet er die Lebenspartnerschaft oder die auf Dauer angelegte Gemeinschaft in dem entsprechenden Zeitraum, so ist die zuständige Stelle zu unterrichten, um sie in die Lage zu versetzen, die Einbeziehung des Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten in die Sicherheitsüberprüfung nachzuholen. Das gleiche gilt bei später eintretender Volljährigkeit des Ehegatten oder Lebensgefährten. | "(2) In die Sicherheitsüberprüfung nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 oder nach § 10 soll einbezogen werden:
Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Stelle. Die Einbeziehung bedarf der Zustimmung dieser Person. Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen. Sofern die Person im Sinne des Satzes 1 in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen wird, ist sie mitbetroffene Person. Geht die betroffene Person die Ehe während oder nach der Sicherheitsüberprüfung ein oder begründet sie die Lebenspartnerschaft oder die auf Dauer angelegte Gemeinschaft während oder nach der Sicherheitsüberprüfung, so hat die betroffene Person die zuständige Stelle unverzüglich zu unterrichten. Das gleiche gilt, wenn die Volljährigkeit der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten während oder nach der Sicherheitsüberprüfung eintritt." |
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Dieses Gesetz gilt nicht" durch die Wörter "Eine Sicherheitsüberprüfung ist nicht durchzuführen" ersetzt.
bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
"1a. die in der Bundesrepublik Deutschland gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments,".
cc) In Nummer 2 werden dem Wort "Richter" die Wörter "Richterinnen und" vorangestellt.
dd) In Nummer 3 wird das Wort "zwischenstaatlicher" durch die Wörter "über- oder zwischenstaatlicher" und der Punkt am Ende durch ein Semikolon und die Wörter "Regelungen über- oder zwischenstaatlicher Einrichtungen und Stellen bleiben unberührt." ersetzt.
ee) Folgender Satz wird angefügt:
"Die in Satz 1 Nummer 1 bis 2 genannten Personen erhalten den Zugang zu Verschlusssachen kraft Amtes."
5. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 1a ersetzt:
alt | neu |
(1) Zuständig für die Sicherheitsüberprüfung ist
In den Fällen der Nummern 1 und 4 kann bei nachgeordneten Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes deren oberste Bundesbehörde Aufgaben der zuständigen Stelle übernehmen. Die Aufgaben der zuständigen Stelle nach diesem Gesetz sind von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen. | "(1) Zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung ist
für eine betroffene Person einer nichtöffentlichen Stelle, sofern sich die Zuständigkeit nicht nach dem Fünften Abschnitt richtet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 4 kann die oberste Bundesbehörde für ihren jeweiligen Geschäftsbereich abweichende Regelungen treffen. Ist eine andere Bundesbehörde als die Bundesbehörde, die die Liegenschaft nutzt oder nutzen soll, nach Satz 1 Nummer 1 oder 5 zuständige Stelle, obliegt es der Bundesbehörde, die die Liegenschaft nutzt oder nutzen soll, die sicherheitsempfindliche Tätigkeit festzustellen und im Bedarfsfall die Art der Sicherheitsüberprüfung festzulegen. (1a) Die Aufgaben der zuständigen Stelle sind von einer von der Personalverwaltung, der oder dem Beauftragten für den Datenschutz und der Ansprechperson für Korruptionsprävention getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen." |
b) In Absatz 2 werden die Angabe " § 3 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4" durch die Wörter " § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4" und das Wort "zwischenstaatlicher" durch die Wörter "über- oder zwischenstaatlicher" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Der Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz und der Militärische Abschirmdienst führen Sicherheitsüberprüfungen bei Bewerbern und Mitarbeitern des eigenen Dienstes allein durch. Sie wenden hierbei die Vorschriften dieses Gesetzes an. Gleiches gilt, wenn der Bundesnachrichtendienst oder der Militärische Abschirmdienst eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 und 4 zuweisen, übertragen oder dazu ermächtigen will. | "(3) Der Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz und der Militärische Abschirmdienst sind
jeweils zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung und mitwirkende Behörde zugleich. Sie wenden hierbei die Vorschriften dieses Gesetzes an. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, sofern der Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz oder der Militärische Abschirmdienst ihre jeweils alleinige Zuständigkeit nach Art oder Dauer der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit für entbehrlich halten." |
6. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
" § 3a Geheimschutzbeauftragte, Sabotageschutzbeauftragte
(1) Die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4 und 5 für den Bereich des Geheimschutzes zuständigen Stellen sollen zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine Geheimschutzbeauftragte oder einen Geheimschutzbeauftragten sowie eine zur Vertretung berechtigte Person bestellen. Soweit eine Geheimschutzbeauftragte oder ein Geheimschutzbeauftragter nicht bestellt wird, nimmt die Dienststellenleitung die Aufgaben der oder des Geheimschutzbeauftragten wahr. Die oder der Geheimschutzbeauftragte sorgt in ihrer oder seiner Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle des Bundes für die Durchführung dieses Gesetzes und der dazu ergangenen Regelungen.
(2) Die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 5 für den Bereich des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes zuständigen Stellen sollen zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine Sabotageschutzbeauftragte oder einen Sabotageschutzbeauftragten sowie eine zur Vertretung berechtigte Person bestellen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung trifft für seinen Geschäftsbereich die organisatorischen Maßnahmen zur Einrichtung von Geheimschutzbeauftragten und Sabotageschutzbeauftragten.
(4) Die näheren Aufgaben der Geheimschutzbeauftragten und der Sabotageschutzbeauftragten regeln die allgemeinen Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 35."
7. § 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 4 Verschlusssachen
(1) Verschlusssachen sind im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform. Sie werden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung eingestuft. (2) Eine Verschlusssache ist
| " § 4 Allgemeine Grundsätze zum Schutz von Verschlusssachen, Mitwirkung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
(1) Verschlusssachen sind im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz des Wohles des Bundes oder eines Landes, geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform. Verschlusssachen können auch Produkte und die dazugehörenden Dokumente sowie zugehörige Schlüsselmittel zur Entschlüsselung, Verschlüsselung und Übertragung von Informationen sein (Kryptomittel). Geheimhaltungsbedürftig im öffentlichen Interesse können auch Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs-, Steuer- oder sonstige private Geheimnisse oder Umstände des persönlichen Lebensbereichs sein. (1a) Von einer Verschlusssache dürfen nur Personen Kenntnis erhalten, die auf Grund ihrer Aufgabenerfüllung Kenntnis haben müssen. Keine Person darf über eine Verschlusssache umfassender oder eher unterrichtet werden, als dies aus Gründen der Aufgabenerfüllung notwendig ist. (2) Verschlusssachen werden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle des Bundes oder auf deren Veranlassung in folgende Geheimhaltungsgrade eingestuft:
(3) Wer auf Grund dieses Gesetzes oder sonst in berechtigter Weise Zugang zu einer Verschlusssache erlangt,
(4) Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Bundes sind verpflichtet, Verschlusssachen durch Maßnahmen des materiellen Geheimschutzes nach der jeweils für sie geltenden allgemeinen Verwaltungsvorschrift, die nach § 35 zu erlassen ist, so zu schützen, dass Durchbrechungen ihrer Vertraulichkeit entgegengewirkt wird, und darauf hinzuwirken, dass solche Versuche erkannt und aufgeklärt werden können. Dies gilt auch für die Weitergabe von Verschlusssachen an nichtöffentliche Stellen. Die eine Verschlusssache herausgebende Stelle kann weitere Vorgaben zum Schutz der Verschlusssache treffen. (5) Bei der Durchführung der nach § 35 Absatz 1 erster Halbsatz zu erlassenden allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz wirkt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik mit. Bei der Durchführung der nach § 35 Absatz 3 zu erlassenden allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz wirkt der Militärische Abschirmdienst mit. Bei der Betreuung der nichtöffentlichen Stellen im materiellen Geheimschutz sowie bei den Nachrichtendiensten des Bundes wirkt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik auf Ersuchen der jeweils zuständigen Behörde mit. (6) Das Bundesamt für Verfassungsschutz, der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst teilen dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik nichtpersonenbezogene Erkenntnisse, die für den Schutz von Verschlusssachen oder die Aufrechterhaltung des Geheimschutzes von Bedeutung sein können, unverzüglich mit. Das gilt nicht, soweit die Erkenntnisse einem Weitergabeverbot unterliegen. § 23 des Bundesverfassungsschutzgesetzes gilt entsprechend." |
8. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Im Sinne dieses Gesetzes liegt ein Sicherheitsrisiko vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte
Ein Sicherheitsrisiko kann auch auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte zur Person des Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten vorliegen. | "(1) Im Sinne dieses Gesetzes liegt ein Sicherheitsrisiko vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte Folgendes begründen:
Ein Sicherheitsrisiko kann auch auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 im Hinblick auf die mitbetroffene Person vorliegen." |
9. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 6 Rechte des Betroffenen | " § 6 Rechte der betroffenen Person und der mitbetroffenen Person". |
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Ablehnung der Zulassung zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit" durch die Wörter "der Feststellung eines Sicherheitsrisikos" und die Wörter "dem Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Betroffene kann zur Anhörung mit einem Rechtsanwalt erscheinen. | "Die betroffene Person kann im Rahmen der Anhörung eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beiziehen." |
cc) In Satz 4 werden nach den Wörtern "Sicherheitsüberprüfungen der" die Wörter "Bewerberinnen und" eingefügt.
c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Liegen in der Person des Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten Anhaltspunkte vor, die ein Sicherheitsrisiko begründen, ist ihm Gelegenheit zu geben, sich vor der Ablehnung der Zulassung des Betroffenen zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit persönlich zu dem für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. | "Liegen im Hinblick auf die mitbetroffene Person tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 vor, ist ihr Gelegenheit zu geben, sich vor der Feststellung eines Sicherheitsrisikos persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern." |
10. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "des Betroffenen und der einbezogenen Person" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 12 Abs. 5 bleibt unberührt. | " § 2 Absatz 2 Satz 1 bis 5 gilt entsprechend; § 12 Absatz 5 bleibt unberührt." |
11. § 8 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) In den Fällen von Absatz 1 Nr. 2 kann die zuständige Stelle von der Sicherheitsüberprüfung absehen, wenn Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen. | "(2) Die zuständige Stelle kann von der Sicherheitsüberprüfung absehen, wenn
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen. § 2 Absatz 1 Satz 5 bleibt unberührt." |
12. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden in dem Satzteil nach Nummer 3 nach dem Wort "Stelle" die Wörter "in den Fällen der Nummern 1 und 2" eingefügt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Sofern eine sicherheitsempfindliche Stelle im Sinne des § 1 Absatz 5 Satz 3 neu festgestellt wird, ist die Sicherheitsüberprüfung für eine dort tätige Person nach Absatz 1 Nummer 3 unverzüglich durchzuführen."
13. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter "Der Betroffene" durch die Wörter "Die betroffene Person" ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Bei Sicherheitsüberprüfungen der in § 3 Abs. 3 Satz 1 genannten Personen kann die Angabe der erhebenden Stelle gegenüber den sonstigen zu befragenden Personen oder nicht-öffentlichen Stellen unterbleiben, wenn dies zum Schutz des Betroffenen oder des Nachrichtendienstes erforderlich ist. | "Bei Sicherheitsüberprüfungen nach § 3 Absatz 3 Satz 1 kann die Angabe der erhebenden Stelle gegenüber den sonstigen zu befragenden Personen oder öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen unterbleiben, wenn dies zum Schutz der betroffenen Person oder des Nachrichtendienstes erforderlich ist." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "beim Betroffenen oder bei dem in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährte" durch die Wörter "bei der betroffenen Person oder bei der mitbetroffenen Person" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "des Betroffenen oder seines Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten" durch die Wörter "der betroffenen Person oder der mitbetroffenen Person" ersetzt.
14. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden ein Komma und das Wort "Überprüfungszeitraum" angefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern 2 und 2a ersetzt:
alt | neu |
2. Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister, | "2. Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister und Ersuchen um eine Datenübermittlung aus dem Zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister,
2a. soweit im Einzelfall erforderlich, bei ausländischen betroffenen Personen, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, Ersuchen um eine Übermittlung der nach § 3 Absatz 1 und 2 Nummer 5, 6 und 9 des AZR-Gesetzes gespeicherten Daten," |
bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. Anfragen an ausländische Sicherheitsbehörden oder nach dortigem Recht für solche Anfragen zuständige öffentliche Stellen bei Auslandsaufenthalten von ununterbrochen längerer Dauer als sechs Monaten in den vergangenen fünf Jahren."
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Eine Anfrage nach Absatz 1 Nummer 4 bedarf der gesonderten Zustimmung. Bei einer Anfrage dürfen an die ausländischen Sicherheitsbehörden oder an die nach dortigem Recht für eine solche Anfrage zuständigen öffentlichen Stellen nur folgende Daten übermittelt werden:
Die Anfrage unterbleibt, wenn ihr entgegenstehen:
Zu den schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person oder der mitbetroffenen Person gehört auch das Vorhandensein eines angemessenen Datenschutzniveaus im angefragten Staat. Wird eine Anfrage aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht durchgeführt oder wurde sie nicht beantwortet, ist Absatz 5 entsprechend anzuwenden."
d) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden die Wörter "Wohnsitze des Betroffenen" durch die Wörter "Wohnsitze im Inland der betroffenen Person" ersetzt.
bbb) In Nummer 2 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
bb) Satz 2
Wird der Ehegatte, Lebenspartner oder Lebensgefährte des Betroffenen in die Sicherheitsüberprüfung gemäß § 2 Abs. 2 einbezogen, trifft die mitwirkende Behörde bezüglich der einzubeziehenden Person die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen.
wird aufgehoben.
e) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Für die mitbetroffene Person trifft die mitwirkende Behörde die in den Absätzen 1 bis 2 genannten Maßnahmen."
f) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 10 befragt die mitwirkende Behörde zusätzlich von dem Betroffenen in seiner Sicherheitserklärung angegebene Referenzpersonen und weitere geeignete Auskunftspersonen, um zu prüfen, ob die Angaben des Betroffenen zutreffen und ob tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die auf ein Sicherheitsrisiko schließen lassen. | "(3) Beider Sicherheitsüberprüfung nach § 10 befragt die mitwirkende Behörde zusätzlich von der betroffenen Person in ihrer Sicherheitserklärung angegebene Referenzpersonen und weitere geeignete Auskunftspersonen, um zu prüfen, ob die Angaben der betroffenen Person zutreffen und ob tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die auf ein Sicherheitsrisiko schließen lassen. In den Fällen des § 10 Nummer 3 sind diese Maßnahmen in der Regel auch im Hinblick auf die mitbetroffene Person durchzuführen. Ist die betroffene Person Bewerberin oder Bewerber oder Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eines Nachrichtendienstes, kann sie auch selbst befragt werden." |
g) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
"(3a) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 8, 9 und 10 kann zu der betroffenen Person in erforderlichem Maße Einsicht in öffentlich sichtbare Internetseiten genommen werden mit Ausnahme des öffentlich sichtbaren Teils sozialer Netzwerke. Bei der Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 9 und 10 kann zu der betroffenen Person zusätzlich in erforderlichem Maße in den öffentlich sichtbaren Teil sozialer Netzwerke Einsicht genommen werden. Satz 2 gilt auch bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 8, soweit die betroffene Person dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung angehört."
h) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "des Betroffenen oder der einbezogenen" durch die Wörter "der betroffenen Person oder der mitbetroffenen" und die Wörter "der Betroffene oder die einbezogene" durch die Wörter "die betroffene Person oder die mitbetroffene" ersetzt und wird das Wort "ehemaligen" jeweils gestrichen.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Anfrage bezieht sich auch auf Hinweise über frühere Verbindungen zu einem ausländischen Nachrichtendienst."
i) Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5 und 6 ersetzt:
alt | neu |
(5) Soweit es eine sicherheitserhebliche Erkenntnis erfordert und die Befragung des Betroffenen oder seines Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten nicht ausreicht oder ihr schutzwürdige Interessen entgegenstehen, kann die mitwirkende Behörde neben den Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 weitere geeignete Auskunftspersonen oder andere geeignete Stellen, insbesondere Staatsanwaltschaften oder Gerichte, befragen oder Einzelmaßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung durchführen. | "(5) Soweit es eine sicherheitserhebliche Erkenntnis erfordert, können die betroffene und die mitbetroffene Person selbst befragt werden.
Reicht diese Befragung nicht aus, stehen ihr schutzwürdige Interessen entgegen oder erfordert es die Prüfung der Identität, kann die mitwirkende Behörde neben den Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 weitere geeignete Auskunftspersonen oder andere geeignete Stellen befragen oder Einzelmaßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung durchführen.
Ferner kann die betroffene Person aufgefordert werden, für die Aufklärung der sicherheitserheblichen Erkenntnis geeignete Unterlagen beizubringen.
Zusätzlich können von öffentlichen Stellen Akten beigezogen werden, von Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Finanzbehörden auch über Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat im Sinne des § 369 der Abgabenordnung.
(6) Die Überprüfung erstreckt sich in der Regel auf den Zeitraum der letzten fünf Jahre, bei den in § 3 Absatz 3 Nummer 1 genannten Personen auf den Zeitraum der letzten zehn Jahre. Internationale Vorschriften, die einen anderen Zeitraum vorsehen, bleiben unberührt." |
15. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "vom Betroffenen" durch die Wörter "von der betroffenen Person" ersetzt.
bbb) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Vornamen" ein Komma und die Wörter "auch frühere" eingefügt.
ccc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. Geschlecht,".
ddd) In Nummer 3 wird das Wort "doppelte" durch das Wort "weitere" ersetzt.
eee) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Familienstand" die Wörter "und das Bestehen einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft" eingefügt.
fff) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer als zwei Monate, und zwar im Inland in den vergangenen fünf Jahren, im Ausland ab dem 18. Lebensjahr, | "5. Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer als zwei Monate, und zwar im Inland in den vergangenen fünf Jahren, im Ausland grundsätzlich ab dem 18. Lebensjahr, in jedem Fall aber in den vergangenen fünf Jahren," |
ggg) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
8. Anzahl der Kinder, | "8. private und berufliche telefonische oder elektronische Erreichbarkeit," |
hhh) In Nummer 9 wird nach dem Wort "Geburtsdatum" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Geburtsort" ein Komma und die Wörter "Staatsangehörigkeit, Geschlecht" eingefügt.
iii) In Nummer 11 werden nach dem Wort "Anschriften" ein Komma und die Wörter "für Zeiten der Nichtbeschäftigung den Aufenthaltsort, sofern der jeweilige Zeitraum ununterbrochen mehr als drei Monate umfasst" eingefügt.
jjj) In Nummer 12 werden nach dem Wort "Reisepasses" die Wörter "sowie die ausstellende Behörde und das Ausstellungsdatum" eingefügt.
kkk) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
13. Angaben über in den vergangenen fünf Jahren durchgeführte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, und ob zur Zeit die finanziellen Verpflichtungen erfüllt werden können, | "13. laufende oder in den vergangenen fünf Jahren abgeschlossene Insolvenzverfahren, in den vergangenen fünf Jahren gegen sie durchgeführte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und ob zurzeit die finanziellen Verpflichtungen erfüllt werden können," |
lll) In Nummer 14 wird das Wort "ehemaligen" gestrichen.
mmm) Nummer 16 wird durch die folgenden Nummern 16 und 16a ersetzt:
alt | neu |
16. anhängige Straf- und Disziplinarverfahren, | "16. anhängige Strafverfahren einschließlich Ermittlungsverfahren und Disziplinarverfahren,
16a. strafrechtliche Verurteilungen im Ausland," |
nnn) Nummer 17 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
17. Angaben zu Wohnsitzen, Aufenthalten, Reisen, nahen Angehörigen und sonstigen Beziehungen in und zu Staaten, in denen nach Feststellung des Bundesministeriums des Innern als Nationale Sicherheitsbehörde besondere Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit befassten Personen zu besorgen sind, | "17. Wohnsitze, Aufenthalte, Reisen, nahe Angehörige und sonstige Beziehungen in und zu Staaten, in denen nach Feststellung des Bundesministeriums des Innern besondere Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit befassten Personen zu besorgen sind," |
ooo) Nummer 18
18. zwei Auskunftspersonen zur Identitätsprüfung des Betroffenen nur bei der Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 9 und 10 (Namen, Vornamen, Anschrift und Verhältnis zur Person),
wird aufgehoben.
ppp) Nummer 19 wird Nummer 18 und nach dem Wort "Vornamen" werden ein Komma und die Wörter "Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht" eingefügt und das Wort "Rufnummern" wird durch die Wörter "telefonische oder elektronische Erreichbarkeit" ersetzt.
qqq) Die bisherige Nummer 20 wird durch folgende Nummern 19 und 20 ersetzt:
alt | neu |
20. Angaben zu früheren Sicherheitsüberprüfungen. | "19. frühere Sicherheitsüberprüfungen und Zuverlässigkeitsüberprüfungen,
20. die Adressen eigener Internetseiten und die Mitgliedschaften in sozialen Netzwerken im Internet nur bei einer Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 9, 10 und bei einer Sicherheitsüberprüfung nach § 8 für Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung." |
bb) Satz 2
Der Erklärung sind zwei aktuelle Lichtbilder mit der Angabe des Jahres der Aufnahme beizufügen.
wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 8 entfallen die Angaben zu Absatz 1 Nr. 8, 11 und 12 und die Pflicht, Lichtbilder beizubringen; Absatz 1 Nr. 10 entfällt, soweit die dort genannten Personen nicht in einem Haushalt mit dem Betroffenen leben. Zur Person des Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten sind mit deren Einverständnis die in Absatz 1 Nr. 1 bis 4, 14 und 15 genannten Daten anzugeben. Ergeben sich aus der Sicherheitserklärung oder auf Grund der Abfrage aus einer der in § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten Verbunddateien sicherheitserhebliche Erkenntnisse über den Ehegatten, Lebenspartner oder Lebensgefährten des Betroffenen, sind weitere Überprüfungsmaßnahmen nur zulässig, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner mit seiner Zustimmung in die erweiterte Sicherheitsüberprüfung einbezogen wird. | "(2) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 8 entfallen die Angaben zu Absatz 1 Nummer 11 und 12; Angaben zu Absatz 1 Nummer 12 dürfen nachträglich erhoben werden, soweit Maßnahmen nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 zu treffen sind. Angaben zu Absatz 1 Nummer 10 entfallen, soweit die dort genannten Personen nicht in einem Haushalt mit der betroffenen Person leben. Zur Person der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin, des Lebenspartners, der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten sind mit deren Einverständnis die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4, 14 und 15 genannten Daten anzugeben." |
c) In Absatz 2a werden die Wörter "Satz 1 Nummer 4, 8, 9, 10, 11, 18 und Satz 2" durch die Wörter "Nummer 4, 9 und 10" und die Wörter "Satz 1 Nummer 13, 14 und 17" durch die Wörter "Nummer 11, 13, 14 und 17" ersetzt.
d) Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgenden Absätze 3 bis 4a ersetzt:
alt | neu |
(3) Wird der Ehegatte, Lebenspartner oder Lebensgefährte in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen, so sind zusätzlich die in Absatz 1 Nr. 5 bis 7, 12, 13, 16, 17 und 18 genannten Daten anzugeben.
(4) Bei Sicherheitsüberprüfungen der in § 3 Abs. 3 genannten Personen, sind zusätzlich die Wohnsitze seit der Geburt, die Geschwister und abgeschlossene Straf- und Disziplinarverfahren sowie alle Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik anzugeben. | "(3) Zur mitbetroffenen Person sind zusätzlich die in Absatz 1 Nummer 5 bis 7,12, 13, 16, 16a und 17 genannten Daten anzugeben.
(4) Bei Sicherheitsüberprüfungen der in § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 genannten Personen sind zusätzlich anzugeben:
Außerdem sind zwei aktuelle Lichtbilder der betroffenen Person mit der Angabe des Jahres der Aufnahme beizufügen. (4a) Von Angehörigen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung sowie von Angehörigen der Behörden des Bundes mit Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste des Bundes sind zusätzlich die Anzahl der Kinder anzugeben." |
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Der Betroffene kann Angaben verweigern, die für ihn, einen nahen Angehörigen im Sinne des § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung, den Lebenspartner oder Lebensgefährten die Gefahr strafrechtlicher oder disziplinarischer Verfolgung, der Entlassung oder Kündigung begründen könnten. | "Die betroffene Person kann Angaben verweigern, die für sie, eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen im Sinne des § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung oder die Lebensgefährtin oder den Lebensgefährten die Gefahr strafrechtlicher oder disziplinarischer Verfolgung, der Entlassung oder Kündigung begründen könnten. Dies gilt auch, soweit für eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen der mitbetroffenen Person eine solche Gefahr begründet werden könnte." |
bb) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter "der Betroffene" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.
f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "vom Betroffenen" durch die Wörter "von der betroffenen Person" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter "können die Personalakten" durch die Wörter "kann die Personalakte" ersetzt.
dd) In Satz 5 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
16. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, dass die Sicherheitsüberprüfung nicht abgeschlossen werden kann, unterrichtet sie unter Darlegung der Gründe die zuständige Stelle. Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, dass die Sicherheitsüberprüfung nicht abgeschlossen werden kann, weil die betroffene Person in Bezug auf den in § 12 Absatz 6 genannten Zeitraum nicht überprüfbar ist, teilt sie der zuständigen Stelle zusätzlich mit, welche Maßnahmen sie nach § 12 getroffen hat und welche sicherheitserheblichen Erkenntnisse sich hieraus ergeben haben. Die Mitteilungen erfolgen schriftlich oder elektronisch."
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
c) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:
alt | neu |
(4) Lehnt die zuständige Stelle die Betrauung mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ab, teilt sie dies dem Betroffenen mit. | "(4) Die zuständige Stelle unterrichtet die betroffene Person über das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung.
Die Unterrichtung unterbleibt für Bewerberinnen und Bewerber bei den Nachrichtendiensten des Bundes sowie für Personen im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2.
(5) Die zuständige Stelle stellt die Sicherheitsüberprüfung ein, wenn die betroffene Person oder die mitbetroffene Person
Ohne eine abgeschlossene Sicherheitsüberprüfung, die zum Ergebnis hat, dass kein Sicherheitsrisiko vorliegt, darf die betroffene Person nicht mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden. § 2 Absatz 1 Satz 5, § 8 Absatz 2, § 9 Absatz 2 und 3 und § 15 bleiben unberührt." |
17. In § 15 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter " § 2 Abs. 1 die sicherheitsempfindliche Tätigkeit des Betroffenen vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung erlauben" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 die betroffene Person vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betrauen" ersetzt.
18. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
" § 15a Unterrichtung durch die personalverwaltende Stelle
Die personalverwaltende Stelle unterrichtet die für die Sicherheitsüberprüfung zuständige Stelle unverzüglich über Veränderungen der persönlichen, dienstlichen und arbeitsrechtlichen Verhältnisse der Personen, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden sollen oder bereits betraut sind. Dazu zählen:
19. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "den Betroffenen oder den in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Ehegatten, Lebenspartner oder Lebensgefährte" durch die Wörter "die betroffene Person oder die mitbetroffene Person" ersetzt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Liegt eine sicherheitserhebliche Erkenntnis vor, kann die zuständige Stelle die weitere Betrauung der betroffenen Person mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit bis zu einer endgültigen Entscheidung über das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos untersagen, sofern die besondere Bedeutung der Erkenntnis und die Art der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit dies erfordern und die Untersagung keinen Aufschub duldet. § 6 Absatz 1 und 2 bleibt unberührt."
20. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "Ergänzung der Sicherheitserklärung" durch das Wort "Aktualisierung" ersetzt.
b) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt:
alt | neu |
(1) Die Sicherheitserklärung ist dem Betroffenen, der eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, in der Regel alle fünf Jahre erneut zuzuleiten und im Falle eingetretener Veränderungen vom Betroffenen zu ergänzen.
(2) Bei sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten nach § 10 ist in der Regel im Abstand von zehn Jahren eine Wiederholungsüberprüfung einzuleiten. Im übrigen kann die zuständige Stelle eine Wiederholungsüberprüfung einleiten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse dies nahe legen. Das Verfahren bei der Wiederholungsüberprüfung entspricht dem der Erstüberprüfung; die mitwirkende Behörde kann von einer erneuten Identitätsprüfung absehen. Die Wiederholungsüberprüfung erfolgt nur mit Zustimmung des Betroffenen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, und mit der Zustimmung seines Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten, falls er einbezogen wird. | "(1) Die Sicherheitserklärung ist der betroffenen Person, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, in der Regel nach fünf Jahren erneut zuzuleiten und im Falle eingetretener Veränderungen von der betroffenen Person zu aktualisieren.
Die zuständige Stelle prüft die Aktualisierungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit; § 13 Absatz 6 Satz 3 gilt entsprechend.
Die zuständige Stelle beauftragt die mitwirkende Behörde, die Maßnahmen nach § 12 Absatz 1 im erforderlichen Umfang für die betroffene Person und für die mitbetroffene Person erneut durchzuführen und zu bewerten.
(2) Im Abstand von in der Regel zehn Jahren ist eine Wiederholungsüberprüfung einzuleiten. Im Übrigen kann die zuständige Stelle eine Wiederholungsüberprüfung einleiten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse dies nahelegen. Die Maßnahmen bei der Wiederholungsüberprüfung entsprechen denen der Erstüberprüfung; bei der Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 9 oder 10 kann die mitwirkende Behörde von einer erneuten Identitätsprüfung absehen. Die Wiederholungsüberprüfung erfolgt nur mit Zustimmung
(3) Verweigert die betroffene Person oder die mitbetroffene Person die erforderliche Mitwirkung bei den Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2, ist die weitere Betrauung der betroffenen Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit unzulässig. § 14 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend." |
21. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "den Betroffenen" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden die Wörter "des Familienstandes," gestrichen.
bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
"4. Beginn oder Ende einer Ehe, einer Lebenspartnerschaft oder einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft,".
cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und die Wörter "Mitteilungen über abgeschlossene Insolvenzverfahren sowie Beschlüsse zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und zur Restschuldbefreiung sowie" werden angefügt.
dd) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. Straf- und Disziplinarsachen sowie dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen. | "6. Strafverfahren und Disziplinarsachen sowie dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen." |
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter "dem Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Zum Zwecke der Prüfung nach § 2 Absatz 1 Satz 5 kann der anfordernden Stelle die Sicherheitsakte zur Einsichtnahme übersandt werden."
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
"(3a) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung ist im Falle des Wechsels der Dienststelle die Sicherheitsakte stets an die neue Dienststelle abzugeben. Die neue Dienststelle darf den Inhalt der Sicherheitsakte nur dann zur Kenntnis nehmen, wenn die betroffene Person dort mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll. Sofern keine Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit erfolgen soll, ist die Sicherheitsakte dort bis zur Vernichtung aufzubewahren."
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "den Betroffenen" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.
bbb) In Nummer 3 werden die Wörter "des Familienstandes," gestrichen und es wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
ccc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. Beginn oder Ende einer Ehe, einer Lebenspartnerschaft oder einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft."
bb) In Satz 2 wird die Angabe "Nr. 4 und 5" durch die Wörter "Nummer 5 und 6" ersetzt.
cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
"Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Im Falle des Wechsels der Dienststelle oder des Dienstherrn ist die Sicherheitsüberprüfungsakte auf Anforderung an die zuständige mitwirkende Behörde abzugeben, wenn eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nicht nur vorübergehend ausgeübt werden soll."
f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "Nr. 3" durch die Wörter "Nummer 3 und 4" ersetzt und es werden nach dem Wort "Daten" die Wörter "mit Ausnahme der Änderung eines Wohnsitzes" eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Die in Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 genannten Daten sind unverzüglich der mitwirkenden Behörde zu übermitteln, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse oder Erkenntnisse, die ein Sicherheitsrisiko begründen, vorliegen."
g) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
"(8) Der Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz und der Militärische Abschirmdienst dürfen bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen im Sinne des § 3 Absatz 3 die Sicherheitsakte zusammen mit der Sicherheitsüberprüfungsakte in einem gemeinsamen Aktenvorgang unter Beachtung der für die jeweiligen Akten geltenden unterschiedlichen Verwendungs- und Auskunftsregelungen führen."
22. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung sind bei der zuständigen Stelle innerhalb eines Jahres zu vernichten, wenn der Betroffene keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt, es sei denn, der Betroffene willigt in die weitere Aufbewahrung ein. Im übrigen sind die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung bei der zuständigen Stelle fünf Jahre nach dem Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu vernichten, es sei denn, der Betroffene willigt in die weitere Aufbewahrung ein oder es ist beabsichtigt, dem Betroffenen in absehbarer Zeit erneut eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zuzuweisen, zu übertragen oder ihn dazu zu ermächtigen. | "(2) Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung sind bei der zuständigen Stelle innerhalb eines Jahres zu vernichten, wenn bekannt wird, dass die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufgenommen hat. Im Übrigen sind die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung bei der zuständigen Stelle fünf Jahre nach dem Ausscheiden der betroffenen Person aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu vernichten.
Eine Vernichtung unterbleibt, wenn
Im Falle des Satzes 3 Nummer 4 sind die Daten zu sperren; die Akte ist mit einem entsprechenden Sperrvermerk zu versehen. Die Daten dürfen nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet und genutzt werden." |
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend."
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Das Bundesarchivgesetz findet auf die Unterlagen der Sicherheitsüberprüfung keine Anwendung."
23. § 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "des Betroffenen und des in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten" durch die Wörter "der betroffenen Person und der mitbetroffenen Person" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe " § 6" durch die Angabe " § 6 Absatz 2" ersetzt.
24. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach Nummer 1 werden die folgenden Nummern 2 und 3 eingefügt:
"2. die mit Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem Luftsicherheitsgesetz und dem Atomgesetz verfolgten Zwecke,
3. die mit sonstigen gesetzlich geregelten Überprüfungsverfahren zur Feststellung der Zuverlässigkeit verfolgten Zwecke,".
bbb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 4 und das Komma wird durch das Wort "sowie" ersetzt.
ccc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 5.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Übermittlung und Nutzung nach Satz 1 Nummer 2 und 3 ist auf sicherheitserhebliche Erkenntnisse zu beschränken, die für die Bewertung der Zuverlässigkeit für die vorgesehene Verwendung von Bedeutung sein können."
cc) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe "Nr. 2" durch die Angabe "Nummer 4" ersetzt.
dd) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter "zur Gewährleistung des Verschlußsachenschutzes" durch die Wörter "zu dem mit der Überprüfung verfolgten Zweck" ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe "Nr. 2" durch die Angabe "Nummer 4" ersetzt.
25. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "vom Betroffenen" durch die Wörter "von der betroffenen Person" ersetzt.
b) Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden Absätze 2 bis 4 ersetzt:
alt | neu |
(2) In Dateien gespeicherte personenbezogene Daten sind zu löschen
Im übrigen sind in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. (3) Die Löschung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden. In diesem Fall sind die Daten zu sperren. Sie dürfen nur noch mit Einwilligung des Betroffenen verarbeitet und genutzt werden. | "(2) In Dateien gespeicherte personenbezogene Daten sind zu löschen
1. von der zuständigen Stelle
2. von der mitwirkenden Behörde
Die mitwirkende Behörde hat bei allen Überprüfungsarten in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 unverzüglich zu löschen, wenn die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt oder aus ihr ausgeschieden ist. Im Übrigen sind in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. (3) Die Löschung nach Absatz 2 Satz 1 unterbleibt, wenn
Im Falle des Satzes 1 Nummer 4 sind die Daten zu sperren. Sie dürfen nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet und genutzt werden. (4) Das Bundesarchivgesetz findet auf in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten keine Anwendung." |
26. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Dies gilt auch für die Auskunftserteilung zu solchen Daten, die von der mitwirkenden Behörde an die zuständige Stelle übermittelt wurden. Die Zustimmung nach den Sätzen 1 und 2 ist zu erteilen, soweit kein Ausschlussgrund nach Absatz 3 vorliegt."
b) In Absatz 3 werden in dem Satzteil nach Nummer 3 die Wörter "des Anfragenden" durch die Wörter "der anfragenden Person" ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter "den Bundesbeauftragten für den Datenschutz" durch die Wörter "die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit" ersetzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "dem Anfragenden" durch die Wörter "der anfragenden Person", das Wort "sein" durch das Wort "ihr" und die Wörter "dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz" durch die Wörter "der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "des Bundesbeauftragten für den Datenschutz" durch die Wörter "der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit an die anfragende Person" ersetzt.
e) Absatz 7
(7) Die Auskunft ist unentgeltlich.
wird aufgehoben.
27. Die Überschrift des Fünfter Abschnitts wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Fünfter Abschnitt Sonderregelungen bei Sicherheitsüberprüfungen für nicht-öffentliche Stellen | "Fünfter Abschnitt Sonderregelungen für den nichtöffentlichen Bereich". |
28. § 24 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 24 Anwendungsbereich 07 07a
Bei Sicherheitsüberprüfungen von Betroffenen, die von der zuständigen Stelle zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit bei einer nicht-öffentlichen Stelle ermächtigt oder von einer nichtöffentlichen Stelle mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 betraut werden sollen, gelten folgende Sonderregelungen. | " § 24 Anwendungsbereich
(1) Die Sonderregelungen dieses Abschnitts gelten bei Sicherheitsüberprüfungen von betroffenen Personen, die
(2) Sofern sicherheitsempfindliche Tätigkeiten im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 durch nichtöffentliche Stellen in öffentlichen Stellen durchgeführt werden, finden diese Sonderregelungen nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie Anwendung." |
29. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Zuständige Stelle ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, soweit nicht im Einvernehmen mit ihm eine andere oberste Bundesbehörde die Aufgabe als zuständige Stelle wahrnimmt. | "(1) Zuständige Stelle für sicherheitsempfindliche Tätigkeiten nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist und nicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine andere Bundesbehörde die Aufgabe als zuständige Stelle wahrnimmt." |
b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 5 ersetzt:
alt | neu |
(3) Die Aufgaben der nicht-öffentlichen Stelle nach diesem Gesetz sind grundsätzlich von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen. Die zuständige Stelle kann Ausnahmen zulassen, wenn die nicht-öffentliche Stelle sich verpflichtet, Informationen, die ihr im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung bekannt werden, nur für solche Zwecke zu gebrauchen, die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgt werden. | "(3) Die Aufgaben der nichtöffentlichen Stelle nach diesem Gesetz übernimmt
(4) Für die Sicherheitsbevollmächtigte oder den Sicherheitsbevollmächtigten ist eine zur Vertretung berechtigte Person zu bestellen. Für Bereiche außerhalb des Geheimschutzes soll eine zur Vertretung berechtigte Person bestellt werden. (5) § 3 Absatz 1a gilt für die nichtöffentliche Stelle entsprechend. Die zuständige Stelle kann Ausnahmen von § 3 Absatz 1a zulassen, wenn die nichtöffentliche Stelle sich verpflichtet, Informationen, die ihr im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung bekannt werden, nur für solche Zwecke zu gebrauchen, die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgt werden." |
30. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "Abs. 6 leitet der Betroffene seine" durch die Wörter "Absatz 6 Satz 1 leitet die betroffene Person ihre", wird das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt und werden nach den Wörtern "beschäftigt ist" die Wörter "oder beschäftigt werden soll" eingefügt.
b) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze 2 und 3 ersetzt:
alt | neu |
Im Falle der Einbeziehung des Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten nach § 2 Abs. 2 fügt er dessen Zustimmung bei. | "Die Sicherheitserklärung kann in den Fällen des Satzes 1 mit Zustimmung der zuständigen Stelle auch der nichtöffentlichen Stelle zugeleitet werden, bei der die betroffene Person tätig werden soll. Die Zustimmung der mitbetroffenen Person ist beizufügen." |
31. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die zuständige Stelle unterrichtet die nicht-öffentliche Stelle nur darüber, dass der Betroffene zur sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ermächtigt oder nicht ermächtigt wird. | "Die zuständige Stelle unterrichtet die nichtöffentliche Stelle nur darüber, dass die betroffene Person
|
b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Ablehnung" die Wörter "oder Aufhebung" und nach dem Wort "Tätigkeit" die Wörter "oder der Betrauung mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit" eingefügt.
c) In Satz 3 werden die Wörter "Zur Gewährleistung des Verschlußsachenschutzes können" durch die Wörter "Sofern es zu dem mit der Überprüfung verfolgten Zweck zwingend erforderlich ist, können abweichend von Satz 2" ersetzt.
d) In Satz 4 werden die Wörter "den Betroffenen oder den in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Ehegatten, Lebenspartner oder Lebensgefährte" durch die Wörter "die betroffene Person oder die mitbetroffene Person" ersetzt.
32. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "der Sicherheitserklärung" gestrichen.
b) In Absatz 1 werden die Wörter "dem Betroffenen, der" durch die Wörter "der betroffenen Person, die" und die Wörter "alle fünf Jahre" durch die Wörter "nach fünf Jahren" ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Der Betroffene" durch die Wörter "Die betroffene Person" und das Wort "ergänzen" durch das Wort "aktualisieren" ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Die nichtöffentliche Stelle prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aktualisierungen und darf, sofern dies erforderlich ist, die Personalunterlagen beiziehen."
cc) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe "Abs. 1 Nr. 2 und 3" durch die Wörter "Absatz 1 im erforderlichen Umfang für die betroffene Person und für die mitbetroffene Person" ersetzt.
33. § 29 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 29 Übermittlung von Informationen über persönliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse
Die nicht-öffentliche Stelle hat der zuständigen Stelle das Ausscheiden aus sicherheitsempfindlicher Tätigkeit, Änderungen des Familienstandes, des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit unverzüglich mitzuteilen. | " § 29 Übermittlung von Informationen über persönliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse
(1) Die nichtöffentliche Stelle hat der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen
(2) § 2 Absatz 2 Satz 6 und 7, § 14 Absatz 4 Satz 1 und § 15a gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der zuständigen Stelle die nichtöffentliche Stelle tritt. Für Sicherheitsüberprüfungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 gilt die Unterrichtungspflicht nach § 15a nur für Veränderungen nach § 15a Satz 2 Nummer 1, 2, 4 und 6." |
34. In § 31 Satz 1 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
35. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das Wort "fremde" durch das Wort "ausländische" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird das Wort "fremder" durch das Wort "ausländischer" ersetzt.
36. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "zwischenstaatlicher" durch die Wörter "über- oder zwischenstaatlicher" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
37. § 34 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 34 Ermächtigung zur Rechtsverordnung 07
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzustellen, welche Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes oder nichtöffentlichen Stellen oder Teile von ihnen lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen mit sicherheitsempfindlichen Stellen im Sinne des § 1 Abs. 4 sind, welches Bundesministerium für die nichtöffentliche Stelle zuständig ist und welche Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes Aufgaben im Sinne des § 10 Satz 1 Nummer 3 wahrnehmen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzustellen, welche Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes Aufgaben im Sinne des § 10 Satz 1 Nr. 3 wahrnehmen. | " § 34 Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzustellen,
|
38. In § 35 Absatz 2 werden die Wörter "Bereich der Sicherheitsüberprüfung in der Wirtschaft" durch die Wörter "nichtöffentlichen Bereich" ersetzt.
39. § 38 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 38 Änderung anderer Gesetze | " § 38 Übergangsregelung
Bei Sicherheitsüberprüfungsverfahren von betroffenen Personen, die vor dem 1. Januar 2007 mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut wurden und für die in den vergangenen zehn Jahren vor dem 21. Juni 2017 keine Wiederholungsüberprüfung durchgeführt wurde, gilt bis zum 21. Juni 2022 § 17 Absatz 2 Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Wiederholungsüberprüfung an die Stelle der nächsten regulären Aktualisierung tritt." |
§ 38a Übergangsregelung für Sicherheitsüberprüfungen im vorbeugenden personellen Sabotageschutz 11(1) In Verfahren zur Sicherheitsüberprüfung im vorbeugenden personellen Sabotageschutz, für die vor dem 10. Januar 2012 ein Antrag gestellt oder eine Wiederholungsüberprüfung eingeleitet wurde, sind § 8 Absatz 1 Nummer 3 sowie die §§ 9 und 13 in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Im Rahmen der Aktualisierung der Sicherheitserklärung im vorbeugenden personellen Sabotageschutz nach § 17 Absatz 1 oder § 28 ist eine neue Sicherheitserklärung auszufüllen, wenn die zu aktualisierende Sicherheitserklärung der Rechtslage vor dem 10. Januar 2012 entsprach.
wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung weiterer Rechtsvorschriften
(1) § 3 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2473) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
"5. bei der Geheimschutzbetreuung von nichtöffentlichen Stellen durch den Bund oder durch ein Land."
2. Die folgenden Sätze werden angefügt:
"Bei der Mitwirkung nach Satz 1 Nummer 5 ist das Bundesamt für Verfassungsschutz zur sicherheitsmäßigen Bewertung der Angaben der nichtöffentlichen Stelle unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder befugt. Sofern es im Einzelfall erforderlich erscheint, können bei der Mitwirkung nach Satz 1 Nummer 5 zusätzlich die Nachrichtendienste des Bundes sowie ausländische öffentliche Stellen um Übermittlung und Bewertung vorhandener Erkenntnisse und um Bewertung übermittelter Erkenntnisse ersucht werden."
(2) § 2 Absatz 2 Satz 4 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298; 2017 I S. 154), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3346) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der nach Absatz 1 Satz 1 oder 3 Verpflichtete hat sicherzustellen, dass die Geheimschutzmaßnahmen nach den Abschnitten 1.1 bis 1.4, 1.6, 2.1 und 2.3 bis 2.5 der Anlage 7 zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen vom 29. April 1994 (GMBl S. 674) getroffen werden. | "Der nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 Verpflichtete hat sicherzustellen, dass die Geheimschutzmaßnahmen zum Schutz als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestufter Informationen gemäß der nach § 35 Absatz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zu erlassenden allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz in der jeweils geltenden Fassung getroffen werden." |
(3) Artikel 10 Absatz 5 des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2161) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 38a gestrichen. | "1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 3a das Komma und das Wort "Sabotageschutzbeauftragte" gestrichen." |
2. Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter " § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und § 10" durch die Angabe " §§ 9 und 10" ersetzt. | "3. In § 2 Absatz 2 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter " § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 oder nach § 10" durch die Wörter " § 9 oder nach § 10" ersetzt." |
3. Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden in Nummer 4 das Komma durch einen Punkt ersetzt und Nummer 5 5. die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle des Bundes, die auf Grund einer Rechtsverordnung gemäß § 34 Aufgaben nach § 1 Abs. 4 wahrnimmt und eine Person mit einer derartigen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betrauen will. aufgehoben. b) In Absatz 2 werden die Angabe " § 3 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4" durch die Wörter " § 3 Absatz 2 Nummer 1 und 4" und die Wörter " § 1 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a und b" durch die Wörter " § 1 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a" ersetzt. | "4. § 3 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 werden die Wörter "Nummer 1, 2 und 4" durch die Wörter "Nummer 1 und 4" und die Wörter "Buchstabe a bis c" durch die Wörter "Buchstabe a und c" ersetzt." |
4. Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
"5. § 3a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden das Komma und das Wort "Sabotageschutzbeauftragte" gestrichen.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "für den Bereich des Geheimschutzes" gestrichen.
c) Absatz 2 wird aufgehoben.
d) Absatz 3 wird Absatz 2 und es werden die Wörter "und Sabotageschutzbeauftragten" gestrichen.
e) Absatz 4 wird Absatz 3 und es werden die Wörter "und der Sabotageschutzbeauftragten" gestrichen."
5. Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. § 9 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 wird aufgehoben. | "6. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen. bb) Nummer 3 wird aufgehoben. cc) In dem Satzteil nach Nummer 3 werden die Wörter "in den Fällen der Nummern 1 und 2" gestrichen. |
6. Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und die Wörter " § 12 Absatz 4 Satz 3" werden durch die Wörter " § 12 Absatz 4 Satz 4" ersetzt.
7. Nummer 8 wird durch den Wortlaut der bisherigen Nummer 7 ersetzt.
8. Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt:
"9. In § 14 Absatz 5 Satz 3 werden das Komma und die Wörter " § 9 Absatz 2 und 3" gestrichen."
9. Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
9. In § 24 wird die Angabe "oder Abs. 4" gestrichen. | "10. In § 24 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter "oder Absatz 4" gestrichen." |
10. Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 11 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
10. § 25 Absatz 2
(2) Zuständige Stelle für sicherheitsempfindliche Tätigkeiten nach § 1 Abs. 4 ist dasjenige Bundesministerium, dessen Zuständigkeit für die nichtöffentliche Stelle in einer Rechtsverordnung nach § 34 festgelegt ist. Das zuständige Bundesministerium kann seine Befugnis auf eine von ihm bestimmte sonstige öffentliche Stelle des Bundes übertragen. wird aufgehoben. | "11. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. c) Im neuen Absatz 2 wird Nummer 2 aufgehoben und Nummer 3 wird Nummer 2. |
11. Nach Nummer 11 werden die folgenden Nummern 12 und 13 eingefügt:
"12. In § 27 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "oder Absatz 4" gestrichen.
13. In § 29 Absatz 2 wird Satz 2 gestrichen."
12. Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 14.
13. Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 15 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
12. § 34 wird wie folgt gefasst:
" § 34 Ermächtigung zur Rechtsverordnung Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzustellen, welche Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes Aufgaben im Sinne des § 10 Satz 1 Nummer 3 wahrnehmen. | "15. § 34 wird wie folgt gefasst:
" § 34 Verordnungsermächtigung Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzustellen, welche Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit im Sinne des § 10 Nummer 3 wahrnehmen." |
14. Die bisherige Nummer 13
13. § 38a§ 38a Übergangsregelung für Sicherheitsüberprüfungen im vorbeugenden personellen Sabotageschutz 11(1) In Verfahren zur Sicherheitsüberprüfung im vorbeugenden personellen Sabotageschutz, für die vor dem 10. Januar 2012 ein Antrag gestellt oder eine Wiederholungsüberprüfung eingeleitet wurde, sind § 8 Absatz 1 Nummer 3 sowie die §§ 9 und 13 in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Im Rahmen der Aktualisierung der Sicherheitserklärung im vorbeugenden personellen Sabotageschutz nach § 17 Absatz 1 oder § 28 ist eine neue Sicherheitserklärung auszufüllen, wenn die zu aktualisierende Sicherheitserklärung der Rechtslage vor dem 10. Januar 2012 entsprach.
wird aufgehoben.
wird aufgehoben.
(4) In § 492 Absatz 3 Satz 3 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1612) geändert worden ist, wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Sprengstoffgesetzes" die Wörter "und § 12 Absatz 1 Nummer 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes" eingefügt.
(5) Nach § 6 Absatz 1 Nummer 5a der Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters vom 23. September 2005 (BGBl. I S. 2885), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. November 2015 (BGBl. I S. 1938) geändert worden ist, wird folgende Nummer 5b eingefügt:
"5b. die an Sicherheitsüberprüfungen mitwirkenden Behörde nach Maßgabe des § 492 Absatz 3 Satz 3 der Strafprozessordnung und des § 12 Absatz 1 Nummer 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes,".
Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes in der vom 21. Juni 2017 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 170949
ENDE |