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Änderungstext

Gesetz zur Ergänzung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes
(Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz)

Vom 5. Januar 2007
(BGBl. Nr. 1 vom 10.01.2007 S. 2; 07.12.2011 S. 2576 11 11a; 03.12.2015 S. 2161 15; 16.06.2017 S. 1634 17; 03.12.2020 S. 2667 20)



Bundesratsdrucksachen: 1/2

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes

Das Bundesverfassungsschutzgesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3409), wird wie folgt geändert:

1. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort "Bundesministers" durch das Wort "Bundesministeriums" ersetzt.

b) Die Absätze 5 bis 12

(5) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen unentgeltlich Auskünfte zu Konten, Konteninhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und zu Geldbewegungen und Geldanlagen einholen, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erforderlich ist und tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren für die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 genannten Schutzgüter vorliegen.

(6) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes bei Personen und Unternehmen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringen, sowie bei denjenigen, die an der Erbringung dieser Dienstleistungen mitwirken, unentgeltlich Auskünfte zu Namen, Anschriften, Postfächern und sonstigen Umständen des Postverkehrs einholen.

(7) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall bei Luftfahrtunternehmen unentgeltlich Auskünfte zu Namen, Anschriften und zur Inanspruchnahme von Transportleistungen und sonstigen Umständen des Luftverkehrs einholen, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erforderlich ist und tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren für die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 genannten Schutzgüter vorliegen.

(8) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes bei denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste und Teledienste erbringen oder daran mitwirken, unentgeltlich Auskünfte über Telekommunikationsverbindungsdaten und Teledienstenutzungsdaten einholen. Die Auskunft kann auch in Bezug auf zukünftige Telekommunikation und zukünftige Nutzung von Telediensten verlangt werden. Telekommunikationsverbindungsdaten und Teledienstenutzungsdaten sind:

  1. Berechtigungskennungen, Kartennummern, Standortkennung sowie Rufnummer oder Kennung des anrufenden und angerufenen Anschlusses oder der Endeinrichtung,
  2. Beginn und Ende der Verbindung nach Datum und Uhrzeit,
  3. Angaben über die Art der vom Kunden in Anspruch genommenen Telekommunikations- und Teledienst-Dienstleistungen,
  4. Endpunkte festgeschalteter Verbindungen, ihr Beginn und ihr Ende nach Datum und Uhrzeit.

(9) Auskünfte nach den Absätzen 5 bis 8 dürfen nur auf Antrag eingeholt werden. Der Antrag ist durch den Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz oder seinen Vertreter schriftlich zu stellen und zu begründen. Über den Antrag entscheidet das vom Bundeskanzler beauftragte Bundesministerium. Es unterrichtet monatlich die G 10-Kommission (§ 1 Abs. 2 des Artikel 10-Gesetzes) über die beschiedenen Anträge vor deren Vollzug. Bei Gefahr im Verzuge kann das Bundesministerium den Vollzug der Entscheidung auch bereits vor der Unterrichtung der Kommission anordnen. Die G 10-Kommission prüft von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Einholung von Auskünften. § 15 Abs. 5 des Artikel 10-Gesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Kontrollbefugnis der Kommission sich auf die gesamte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der nach den Absätzen 5 bis 8 erlangten personenbezogenen Daten erstreckt. Entscheidungen über Auskünfte, die die G 10-Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat das Bundesministerium unverzüglich aufzuheben. Für die Verarbeitung der nach den Absätzen 5 bis 8 erhobenen Daten ist § 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend anzuwenden. Das Auskunftsersuchen und die übermittelten Daten dürfen dem Betroffenen oder Dritten vom Auskunftsgeber nicht mitgeteilt werden. § 12 Abs. 1 und 3 des Artikel 10-Gesetzes findet entsprechende Anwendung.

(10) Das nach Absatz 9 Satz 3 zuständige Bundesministerium unterrichtet im Abstand von höchstens sechs Monaten das Parlamentarische Kontrollgremium über die Durchführung der Absätze 5 bis 9; dabei ist insbesondere ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen nach den Absätzen 5 bis 8 zu geben. Das Gremium erstattet dem Deutschen Bundestag jährlich sowie nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zusammenfassend zum Zweck der Evaluierung einen Bericht über die Durchführung sowie Art, Umfang und Anordnungsgründe der Maßnahmen nach den Absätzen 5 bis 8; dabei sind die Grundsätze des § 5 Abs. 1 des Kontrollgremiumsgesetzes zu beachten.

(11) Die Befugnisse nach den Absätzen 5 bis 8 stehen den Verfassungsschutzbehörden der Länder nur dann zu, wenn das Antragsverfahren, die Beteiligung der G 10-Kommission, die Verarbeitung der erhobenen Daten und die Mitteilung an den Betroffenen gleichwertig wie in Absatz 9 und ferner eine Absatz 10 gleichwertige parlamentarische Kontrolle sowie eine Verpflichtung zur Berichterstattung über die durchgeführten Maßnahmen an das Parlamentarische Kontrollgremium des Bundes unter entsprechender Anwendung des Absatzes 10 Satz 1 Halbsatz 2 für dessen Berichte nach Absatz 10 Satz 2 durch den Landesgesetzgeber geregelt ist.

(12) Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe der Absätze 6, 8, 9 und 11 eingeschränkt.

werden aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 13 wird Absatz 5.

2. Nach § 8 wird der § 8a eingefügt.

3. § 9 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes auch technische Mittel zur Ermittlung des Standortes eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes und zur Ermittlung der Geräte- und Kartennummern einsetzen. Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn ohne die Ermittlung die Erreichung des Zwecks der überwachungsmaßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Für die Verarbeitung der Daten gilt § 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend. Personenbezogene Daten eines Dritten dürfen anlässlich solcher Maßnahmen nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks nach Satz 1 unvermeidbar ist. Sie unterliegen einem absoluten Verwendungsverbot und sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen. § 8 Abs. 9 und 10 gilt entsprechend. Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. "(4) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf unter den Voraussetzungen des § 8a Abs. 2 technische Mittel zur Ermittlung des Standortes eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes oder zur Ermittlung der Geräte- oder Kartennummer einsetzen. Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn ohne Einsatz technischer Mittel nach Satz 1 die Ermittlung des Standortes oder die Ermittlung der Geräte- oder Kartennummer aussichtslos oder wesentlich erschwert ist. Sie darf sich nur gegen die in § 8a Abs. 3 Nr. 1 und 2 Buchstabe b bezeichneten Personen richten. Für die Verarbeitung der Daten ist § 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend anzuwenden. Personenbezogene Daten eines Dritten dürfen anlässlich solcher Maßnahmen nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zweckes nach Satz 1 unvermeidbar ist. Sie unterliegen einem absoluten Verwendungsverbot und sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen. § 8a Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend. Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt."

4. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "der Bundesminister des Innern" durch die Wörter "das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium der Verteidigung" und in Absatz 2 Satz 3 wird das Wort "Er" durch das Wort "Es" ersetzt.

b) Es wird der Absatz 3 angefügt.

5. § 18 Abs. 1a Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
Die Übermittlung dieser personenbezogenen Daten an ausländische öffentliche Stellen sowie an über und zwischenstaatliche Stellen nach § 19 Abs. 3 unterbleibt, es sei denn, die Übermittlung ist völkerrechtlich geboten."Die Übermittlung dieser personenbezogenen Daten an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen nach § 19 Abs. 3 unterbleibt auch dann, wenn überwiegende schutzwürdige Belange Dritter entgegenstehen. Vor einer Übermittlung nach § 19 Abs. 3 ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu beteiligen. Für diese Übermittlungen des Bundesamtes für Verfassungsschutz gilt § 8a Abs. 6 entsprechend."

6. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Behörden" durch die Wörter "öffentliche Stellen" ersetzt.

b) Absatz 4 Satz 8

Die Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn personenbezogene Daten zum Zweck von Datenerhebungen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 übermittelt werden.

wird aufgehoben.

c) Nach Absatz 4 wird der Absatz 5 angefügt.

7. In § 2 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Bundesminister" durch das Wort "Bundesministerium", in § 14 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Bundesministers" durch das Wort "Bundesministeriums", in § 15 Abs. 4 Satz 4, § 16 Abs. 1 und 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter "der Bundesminister" und "den Bundesminister" durch die Wörter "das Bundesministerium" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes

Artikel 22 Abs. 2 und 3 des Terrorismusbekämpfungsgesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361, 3142) werden aufgehoben. Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

Artikel 3
Änderung des MAD-Gesetzes

Das MAD-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2977), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106), wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "13" durch die Angabe "5" ersetzt.

2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

" § 4a Besondere Auskunftsverlangen

§ 8a des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der schwerwiegenden Gefährdung der in § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten Schutzgüter die schwerwiegende Gefährdung der in § 1 Abs. 1 genannten Schutzgüter und an die Stelle des Bundesministeriums des Innern das Bundesministerium der Verteidigung tritt. Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt."

3. In § 9 wird das Wort "Bundesministers" durch das Wort "Bundesministeriums" ersetzt.

4. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 3 und 4.

c) Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 1 Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe " § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Amtschefs des Amtes für den Militärischen Abschirmdienst" durch das Wort "Behördenleiters" ersetzt.

5. In § 11 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe " § 18 Abs. 1a Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes" durch die Angabe " § 18 Abs. 1a Satz 2 bis 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des BND-Gesetzes

Das BND-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2979), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3409), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1a wird aufgehoben.

2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

" § 2a Besondere Auskunftsverlangen

Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes nach § 1 Abs. 2 im Einzelfall erforderlich ist, darf der Bundesnachrichtendienst Auskünfte entsprechend § 8a des Bundesverfassungsschutzgesetzes einholen. § 8a Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der schwerwiegenden Gefährdung der in § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten Schutzgüter tatsächliche Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Gefahr für die in § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 4 und 6 des Artikel 10-Gesetzes genannten Gefahrenbereiche treten. Anordnungen nach § 8a Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes dürfen sich nur gegen Personen richten, bei denen auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass sie an der Schaffung oder Aufrechterhaltung einer solchen Gefahr beteiligt sind, sowie gegen die in § 8a Abs. 3 Nr. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes bezeichneten Personen. § 8a Abs. 4 bis 7 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums des Innern und des vom Bundeskanzler beauftragten Bundesministeriums das Bundeskanzleramt tritt. Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt."

3. In § 5 Abs. 1 wird der Punkt am Ende des Satzes gestrichen und folgende Angabe angefügt:

"mit der Maßgabe, dass die Prüffrist nach § 12 Abs. 3 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zehn Jahre beträgt."

4. In § 7 Satz 2 werden das Wort "Bundesministers" durch das Wort "Bundesministeriums" und die Wörter "der Chef des Bundeskanzleramtes" durch die Wörter "das Bundeskanzleramt" ersetzt.

5. § 8 Abs. 3a wird aufgehoben.

6. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Behörden" durch die Wörter "öffentliche Stellen" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im ersten Halbsatz wird die Angabe " § 19 Abs. 2 bis 4" durch die Angabe " § 19 Abs. 2 bis 5" ersetzt.

bb) Im zweiten Halbsatz werden die Wörter "der Chef des Bundeskanzleramtes" durch die Wörter "das Bundeskanzleramt" ersetzt.

c) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " § 18 Abs. 1a Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes" durch die Angabe " § 18 Abs. 1a Satz 2 bis 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend" ersetzt.

7. In § 1 Abs. 1 und § 6 Satz 1 werden die Wörter "Chefs des" gestrichen, in § 12 Satz 1 werden die Wörter "den Chef des Bundeskanzleramtes" durch die Wörter "das Bundeskanzleramt" und in § 12 Satz 2 das Wort "Bundesminister" durch das Wort "Bundesministerien" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Artikel 10-Gesetzes

Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Februar 2005 (BGBl. I S. 239) geändert worden ist, wird folgender Satz 4 eingefügt:

" § 8a Abs. 2 Nr. 3 und 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, § 4a des MAD-Gesetzes und § 2a des BND-Gesetzes bleiben unberührt."

Artikel 6
Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung

In § 13 Abs. 2 der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung vom 30. Juli 2003 (BGBl. I S. 1553), die zuletzt durch Artikel 343 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird die Angabe "11. Januar 2007" durch die Angabe "10. Januar 2012" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Gesetzes zu dem Schengener Übereinkommen vom 19. Juni 1990

In Artikel 5 des Gesetzes zu dem Schengener Übereinkommen vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen

Grenzen vom 15. Juli 1993 (BGBl. 1993 II S. 1010, 1994 II S. 631), das zuletzt durch Artikel 11 Nr. 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Im Falle einer Ausschreibung nach § 17 Abs. 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes erfolgt die Benachrichtigung abweichend von Absatz 1 durch die Stelle, die die Ausschreibung veranlasst hat, nach Beendigung der Ausschreibung, wenn eine Gefährdung des Zwecks der Ausschreibung ausgeschlossen werden kann."

Artikel 7a
Änderung des Vereinsgesetzes

§ 17 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 17 Wirtschaftsvereinigungen".

2. Im ersten Halbsatz werden nach den Wörtern "Gesellschaften mit beschränkter Haftung" die Wörter " , konzessionierte Wirtschaftsvereine nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches, Europäische Gesellschaften" und nach dem Wort "Genossenschaften" die Wörter " , Europäische Genossenschaften" eingefügt.

3. In Nummer 1 werden die Wörter "oder ihre Zwecke oder ihre Tätigkeit Strafgesetzen zuwiderlaufen, die aus Gründen des Staatsschutzes erlassen sind," gestrichen.

4. Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

"2. wenn ihre Zwecke oder ihre Tätigkeit den in § 74a Abs. 1 oder § 120 Abs. 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Strafgesetzen oder dem § 130 des Strafgesetzbuches zuwiderlaufen oder".

5. Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Nummern 3 und 4.

6. In den neuen Nummern 3 und 4 wird jeweils die Angabe "Nummer 1" durch die Angabe "Nummer 1 oder 2" ersetzt.

Artikel 7b
Änderung des Passgesetzes

Nach § 23 des Passgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird der § 23a eingefügt.

§ 23a

(1) Zum Zwecke der Erprobung der zur Speicherung zweier Fingerabdrücke im Pass erforderlichen Verfahren sind Testmaßnahmen durchzuführen. Diese dienen der Überprüfung der Funktionalität, Interoperabilität, Stabilität und Sicherheit der einzelnen Bestandteile der Systeme sowie ihres funktionalen und technischen Zusammenwirkens. Gleichfalls sind die Auswirkungen der Neuerungen auf die Abläufe des Verfahrens festzustellen.

(2) Die Testmaßnahmen sind für die ausgewählten Passbehörden die Tests zur Erfassung, Qualitätsprüfung und Übermittlung von Fingerabdrücken an den Passproduzenten und für den Passproduzenten Tests zur Produktion und zum Auslesen von Testpässen. Testpässe sind Pässe, in denen neben den in § 4 Abs. 1 Satz 2 genannten Daten auch Fingerabdrücke gemäß Artikel 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2252/ 2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. EU Nr. L 385 S. 1) gespeichert werden. Die technischen Anforderungen und Verfahren für die Erfassung und Qualitätssicherung der Fingerabdrücke sowie für das Verfahren der Übermittlung sämtlicher Passantragsdaten von den am Test teilnehmenden Passbehörden an den Passhersteller werden vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) in einer Technischen Richtlinie festgelegt, die das BSI bis 1. Januar 2007 auf seiner Internetseite veröffentlicht.

(3) Die Testmaßnahmen werden unter Beteiligung von höchstens 50 von den Ländern zu bestimmenden Passbehörden und des Passproduzenten durchgeführt. Die teilnehmenden Passbehörden sind verpflichtet, bei allen Passbewerbern, die das sechste Lebensjahr vollendet haben und in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni 2007 einen Reisepass beantragen, zusätzlich zu den Angaben nach § 4 Abs. 1 Satz 2 auch Fingerabdrücke in Form des flachen Abdrucks des linken und rechten Zeigefingers abzunehmen, elektronisch zu erfassen und auf Qualität zu prüfen. Der Passbewerber hat bei der Abnahme der Fingerabdrücke mitzuwirken. Bei ungenügender Qualität oder Verletzungen an einem Zeigefinger werden jeweils ersatzweise flache Abdrücke des Daumens, des Mittelfingers oder des Ringfingers erfasst. Bei Fehlen der genannten Finger entfällt die Erfassung der Fingerabdrücke. Fingerabdrücke sind nicht abzunehmen, wenn die Durchführung einer Abnahme aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, unmöglich ist. Die von der Passbehörde erhobenen Fingerabdrücke sind in einer gesonderten Datei zu speichern.

(4) Die nach Absatz 3 gewonnenen Fingerabdrücke werden zusammen mit den übrigen Passantragsdaten von den Passbehörden an den Passproduzenten im Wege der Datenübertragung übermittelt. Der Passproduzent hat die Qualität der übermittelten Fingerabdrücke zu überprüfen. Die beteiligten Stellen haben dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten sowie die Feststellbarkeit der übermittelnden Stelle gewährleisten; im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.

(5) Der Passproduzent kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern unter Verwendung der Passantragsdaten einschließlich der Fingerabdrücke zusätzlich zu dem nach § 4 auszustellenden Pass einen Testpass mit im Chip gespeicherten Fingerabdrücken, die mit einem geeigneten Verfahren zu sichern sind, herstellen. Sämtliche Testpässe verbleiben beim Passproduzenten und sind spätestens am 31. Juli 2007 zu vernichten. Die übrigen beim Passproduzenten vorliegenden Fingerabdrücke sind zu löschen, wenn sie nicht mehr benötigt werden, spätestens am 31. Juli 2007. Die bei den Passbehörden gespeicherten Fingerabdrücke sind spätestens nach Aushändigung des Passes an den Passbewerber zu löschen.

(6) Absatz 3 ist nicht anzuwenden, wenn und solange die zur Durchführung der Testmaßnahmen eingesetzten technischen Geräte oder die Software ausfallen oder aufgrund von Anpassungen abgeschaltet sind. Die Entscheidung über die Ab- und Anschaltung der Systeme zur Erfassung und Prüfung der Fingerabdrücke trifft das Bundesministerium des Innern. Die betroffene Passbehörde ist von einer solchen Maßnahme unverzüglich zu unterrichten.

(7) Für alle Pässe, die an Personen ausgegeben werden, deren Fingerabdrücke im Rahmen der Testmaßnahmen erfasst wurden, wird die gemäß Passgebührenverordnung zu erhebende Passgebühr um 5 Euro ermäßigt.

Artikel 8
Änderung des Zollverwaltungsgesetzes

Das Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3a Satz 1 wird nach dem Wort "Strafgesetzbuches" die Angabe "und der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuches," eingefügt und die Angabe "unbeschadet der Absätze 1 bis 3 und 4" durch die Angabe "unbeschadet der Absätze 1 bis 4" ersetzt.

2. § 12a wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a angefügt:

"(2a) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel zum Zwecke der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuches, verbracht werden. Dies ist in der Regel insbesondere dann der Fall, wenn sich Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel im Besitz oder Eigentum von natürlichen oder juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen befinden, deren Name auf einer Liste nach

a) Artikel 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunktes des Rates 2001/931/GASP vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. EG Nr. L 344 S. 93) oder

b) Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 881/ 2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (ABl. EG Nr. L 139 S. 9)

in der jeweils geltenden Fassung aufgenommen wurde, es sei denn, von den zuständigen nationalen Behörden wurde eine Ausnahmegenehmigung nach Artikel 5 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. EG Nr. L 344 S. 70) in der jeweils geltenden Fassung oder nach Artikel 2a der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 erteilt."

b) In Absatz 3 wird die Angabe "Absätzen 1 und 2" durch die Angabe "Absätzen 1 bis 2a" ersetzt.

c) In Absatz 4 wird nach der Angabe "Absatz 1" ein Komma eingefügt und die Angabe "und 2 Satz 1" durch die Angabe "Absatz 2 Satz 1, Absatz 2a Satz 1" ersetzt.

Artikel 9
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

§ 36 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe " § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 4" durch die Angabe " § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 5" ersetzt.

b) In Nummer 1a wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt, in Nummer 2 der Punkt am Satzende durch das Wort "und" ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:

"3. an die Verfassungsschutzbehörden, den Militärischen Abschirmdienst und den Bundesnachrichtendienst zur Erfüllung ihrer durch Gesetz übertragenen Aufgaben."

2. In Absatz 3 wird nach dem Wort "Wirtschaftsstraftaten" ein Komma eingefügt, das Wort "sowie" gestrichen und nach dem Wort "Steuerstraftaten" die Wörter "sowie an die Verfassungsschutzbehörden, den Militärischen Abschirmdienst und den Bundesnachrichtendienst zur Erfüllung ihrer durch Gesetz übertragenen Aufgaben" eingefügt.

Artikel 9a
Änderung des Luftsicherheitsgesetzes

§ 7 des Luftsicherheitsgesetzes vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78), das zuletzt durch Artikel 337 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 9 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Bundesbehörden" durch die Angabe "Behörden, den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 beteiligten Ausländerbehörden" ersetzt.

b) In Satz 3 werden die Wörter "Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf" durch die Wörter "Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder dürfen" ersetzt.

2. In Absatz 11 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort "Bundesbehörden" durch das Wort "Behörden" ersetzt.

Artikel 10 11 / 11 17 20
(aufgehoben, dient nur zur Information)
Weitere Änderungen zum 10. Januar 2016

(1) 11 Das Bundesverfassungsschutzgesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2576) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Nummer 3 das Komma durch einen Punkt ersetzt und Nummer 4

4. Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes) gerichtet sind.

aufgehoben.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "Satz 1 Nr. 1 und 2" durch die Angabe "Satz 1 Nr. 1" ersetzt.

2. In § 5 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "Nr. 1 bis 4" durch die Angabe "Nr. 1 bis 3" ersetzt.

3. 11 § § 8a bis 8 c

§ 8a Besondere Auskunftsverlangen 07

(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall bei denjenigen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen oder Teledienste erbringen oder daran mitwirken, Auskunft über Daten einholen, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Postdienstleistungen oder Teledienste (Bestandsdaten) gespeichert worden sind, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall Auskunft einholen bei

  1. Luftfahrtunternehmen zu Namen und Anschriften des Kunden sowie zur Inanspruchnahme und den Umständen von Transportleistungen, insbesondere zum Zeitpunkt von Abfertigung und Abflug und zum Buchungsweg,
  2. Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen zu Konten, Konteninhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und zu Geldbewegungen und Geldanlagen, insbesondere über Kontostand und Zahlungsein- und -ausgänge,
  3. denjenigen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringen oder daran mitwirken, zu den Umständen des Postverkehrs,
  4. denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, zu Verkehrsdaten nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Telekommunikationsgesetzes und sonstigen zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Telekommunikation notwendigen Verkehrsdaten und
  5. denjenigen, die geschäftsmäßig Teledienste erbringen oder daran mitwirken, zu
    1. Merkmalen zur Identifikation des Nutzers eines Teledienstes,
    2. Angaben über Beginn und Ende sowie über den Umfang der jeweiligen Nutzung und
    3. Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genommenen Teledienste,

soweit dies zur Aufklärung von Bestrebungen oder Tätigkeiten erforderlich ist und tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren für die in § 3 Abs. 1 genannten Schutzgüter vorliegen. Im Falle des § 3 Abs. 1 Nr. 1 gilt dies nur für Bestrebungen, die bezwecken oder auf Grund ihrer Wirkungsweise geeignet sind,

  1. zu Hass oder Willkürmaßnahmen gegen Teile der Bevölkerung aufzustacheln oder deren Menschenwürde durch Beschimpfen, böswilliges Verächtlichmachen oder Verleumden anzugreifen und dadurch die Bereitschaft zur Anwendung von Gewalt zu fördern und den öffentlichen Frieden zu stören oder
  2. Gewalt anzuwenden oder vorzubereiten, einschließlich dem Befürworten, Hervorrufen oder Unterstützen von Gewaltanwendung, auch durch Unterstützen von Vereinigungen, die Anschläge gegen Personen oder Sachen veranlassen, befürworten oder androhen.

(3) Anordnungen nach Absatz 2 dürfen sich nur gegen Personen richten, bei denen

  1. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie die schwerwiegenden Gefahren nach Absatz 2 nachdrücklich fördern, oder
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist
    1. bei Auskünften nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5, dass sie die Leistung für eine Person nach Nummer 1 in Anspruch nehmen, oder
    2. bei Auskünften nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 4, dass sie für eine Person nach Nummer 1 bestimmte oder von ihr herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben, oder im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4, dass eine Person nach Nummer 1 ihren Anschluss benutzt.

(4) Die Zuständigkeit für Anordnungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 ist in einer Dienstvorschrift zu regeln, die der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern bedarf. Anordnungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 werden vom Behördenleiter oder seinem Vertreter schriftlich beantragt und begründet. Im Falle der Auskunft nach Nummer 2 kann der Antrag auch von einem Bediensteten des Bundesamtes für Verfassungsschutz gestellt werden, der die Befähigung zum Richteramt hat. Zuständig für Anordnungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 ist das vom Bundeskanzler beauftragte Bundesministerium. Die Anordnung einer Auskunft über künftig anfallende Daten ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Die Verlängerung dieser Anordnung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. Anordnungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 hat das Bundesamt für Verfassungsschutz dem Betroffenen mitzuteilen, sobald eine Gefährdung des Zweckes des Eingriffs ausgeschlossen werden kann.

(5) Über Anordnungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 unterrichtet das nach Absatz 4 Satz 4 zuständige Bundesministerium monatlich die G 10-Kommission (§ 1 Abs. 2 des Artikel 10-Gesetzes) vor deren Vollzug. Bei Gefahr im Verzug kann es den Vollzug der Entscheidung auch bereits vor der Unterrichtung der Kommission anordnen. Die G 10-Kommission prüft von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Einholung von Auskünften. § 15 Abs. 5 des Artikel 10-Gesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Kontrollbefugnis der Kommission sich auf die gesamte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der nach Absatz 2 Nr. 3 bis 5 erlangten personenbezogenen Daten erstreckt. Entscheidungen über Auskünfte, die die G 10-Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat das Bundesministerium unverzüglich aufzuheben. Die Daten unterliegen in diesem Falle einem absoluten Verwendungsverbot und sind unverzüglich zu löschen. Für die Verarbeitung der nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 erhobenen Daten ist § 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend anzuwenden. § 12 Abs. 1 und 3 des Artikel 10-Gesetzes findet entsprechende Anwendung.

(6) Das nach Absatz 4 Satz 4 zuständige Bundesministerium unterrichtet im Abstand von höchstens sechs Monaten das Parlamentarische Kontrollgremium über Anordnungen nach Absatz 2; dabei ist insbesondere ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen zu geben. Das Gremium erstattet dem Deutschen Bundestag jährlich einen Bericht über die Durchführung sowie Art, Umfang und Anordnungsgründe der Maßnahmen; dabei sind die Grundsätze des § 5 Abs. 1 des Kontrollgremiumgesetzes zu beachten.

(7) Anordnungen sind dem Verpflichteten insoweit schriftlich mitzuteilen, als dies erforderlich ist, um ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung zu ermöglichen. Anordnungen und übermittelte Daten dürfen dem Betroffenen oder Dritten vom Verpflichteten nicht mitgeteilt werden.

(8) Die Befugnisse nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 stehen den Verfassungsschutzbehörden der Länder nur dann zu, wenn das Verfahren sowie die Beteiligung der G 10-Kommission, die Verarbeitung der erhobenen Daten und die Mitteilung an den Betroffenen gleichwertig wie in Absatz 5 und ferner eine Absatz 6 gleichwertige parlamentarische Kontrolle sowie eine Verpflichtung zur Berichterstattung über die durchgeführten Maßnahmen an das Parlamentarische Kontrollgremium des Bundes unter entsprechender Anwendung des Absatzes 6 Satz 1, zweiter Halbsatz für dessen Berichte nach Absatz 6 Satz 2 durch den Landesgesetzgeber geregelt ist.

Die Verpflichtungen zur gleichwertigen parlamentarischen Kontrolle nach Absatz 6 gelten auch für die Befugnisse nach Absatz 2 Nr. 1 und 2.

(9) Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 und der Absätze 3 bis 5 und 8 eingeschränkt.

§ 8b Verfahrensregelungen zu besonderen Auskunftsverlangen

(1) Anordnungen nach § 8a Absatz 2 und 2a werden vom Behördenleiter oder seinem Vertreter beantragt; der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Zuständig für die Anordnungen ist das Bundesministerium des Innern. Die Anordnung einer Auskunft über künftig anfallende Daten ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Die Verlängerung dieser Anordnung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. Auf die Anordnung der Verlängerung finden die Sätze 1 und 2 Anwendung.

(2) Über Anordnungen nach § 8a Absatz 2 und 2a unterrichtet das Bundesministerium des Innern monatlich die G 10-Kommission (§ 1 Absatz 2 des Artikel 10-Gesetzes) vor deren Vollzug. Bei Gefahr im Verzug kann es den Vollzug der Entscheidung auch bereits vor der Unterrichtung der G 10-Kommission anordnen. Die G 10-Kommission prüft von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden die

Zulässigkeit und Notwendigkeit der Einholung von Auskünften. § 15 Absatz 5 des Artikel 10-Gesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Kontrollbefugnis der Kommission sich auf die gesamte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der nach § 8a Absatz 2 und 2a erlangten personenbezogenen Daten erstreckt. Entscheidungen über Auskünfte, welche die G 10-Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat das Bundesministerium des Innern unverzüglich aufzuheben. Die Daten unterliegen in diesem Falle einem absoluten Verwendungsverbot und sind unverzüglich zu löschen. Für die Verarbeitung der nach § 8a Absatz 2 und 2a erhobenen Daten ist § 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Das Bundesministerium des Innern unterrichtet im Abstand von höchstens sechs Monaten das Parlamentarische Kontrollgremium über Anordnungen nach § 8a Absatz 2 und 2a; dabei ist insbesondere ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen zu geben. Das Gremium erstattet dem Deutschen Bundestag jährlich einen Bericht über die Durchführung sowie Art, Umfang und Anordnungsgründe der Maßnahmen; dabei sind die Grundsätze des § 10 Absatz 1 des Kontrollgremiumgesetzes zu beachten.

(4) Anordnungen sind dem Verpflichteten insoweit schriftlich mitzuteilen, als dies erforderlich ist, um ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung zu ermöglichen. Anordnungen und übermittelte Daten dürfen dem Betroffenen oder Dritten vom Verpflichteten nicht mitgeteilt werden.

(5) Dem Verpflichteten ist es verboten, allein auf Grund einer Anordnung nach § 8a Absatz 1 oder 2 einseitige Handlungen vorzunehmen, die für den Betroffenen nachteilig sind und die über die Erteilung der Auskunft hinausgehen, insbesondere bestehende Verträge oder Geschäftsverbindungen zu beenden, ihren Umfang zu beschränken oder ein Entgelt zu erheben oder zu erhöhen. Die Anordnung ist mit dem ausdrücklichen Hinweis auf dieses Verbot und darauf zu verbinden, dass das Auskunftsersuchen nicht die Aussage beinhaltet, dass sich die betroffene Person rechtswidrig verhalten hat oder ein darauf gerichteter Verdacht bestehen müsse.

(6) Die in § 8a Absatz 1 und 2 Satz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, die Auskunft unverzüglich, vollständig, richtig und in dem Format zu erteilen, das durch die auf Grund von Absatz 8 Satz 1 bis 3 erlassene Rechtsverordnung oder in den in Absatz 8 Satz 4 und 5 bezeichneten Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist.

(7) Für Anordnungen nach § 8a findet § 12 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes entsprechende Anwendung, mit der Maßgabe, dass § 12 Absatz 1 Satz 5 des Artikel 10-Gesetzes nur für Maßnahmen nach § 8a Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 Anwendung findet. Wurden personenbezogene Daten an eine andere Stelle übermittelt, erfolgt die Mitteilung im Benehmen mit dieser.

(8) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium der Verteidigung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass Auskünfte nach § 8a Absatz 1 und 2 mit Ausnahme der Auskünfte nach § 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, auch soweit andere Vorschriften hierauf verweisen, ganz oder teilweise auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenfernübertragung übermittelt werden müssen. Dabei können insbesondere geregelt werden

  1. die Voraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens,
  2. das Nähere über Form, Inhalt, Verarbeitung und Sicherung der zu übermittelnden Daten,
  3. die Art und Weise der Übermittlung der Daten,
  4. die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu übermittelnden Daten,
  5. der Umfang und die Form der für dieses Verfahren erforderlichen besonderen Erklärungspflichten des Auskunftspflichtigen und
  6. Tatbestände und Bemessung einer auf Grund der Auskunftserteilung an Verpflichtete zu leistenden Aufwandsentschädigung.

Zur Regelung der Datenübermittlung kann in der Rechtsverordnung auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen verwiesen werden; hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist. Die Vorgaben für die Erteilung von Auskünften nach § 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, insbesondere ob und in welchem Umfang die Verpflichteten hierfür Vorkehrungen für die technische und organisatorische Umsetzung der Auskunftsverpflichtung zu treffen haben, bestimmen sich nach § 110 des Telekommunikationsgesetzes und der dazu erlassenen Rechtsverordnung. Die technischen Einzelheiten, die zur Auskunftserteilung sowie zur Gestaltung des Übergabepunktes zu den berechtigten Stellen erforderlich sind, insbesondere das technische Format für die Übermittlung derartiger Auskunftsverlangen an die Verpflichteten und die Rückübermittlung der zugehörigen Auskünfte an die berechtigten Stellen, richten sich nach den Festlegungen in der Technischen Richtlinie nach § 110 Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes.

(9) Für die Erteilung von Auskünften nach § 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 hat der Verpflichtete Anspruch auf Entschädigung entsprechend § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.

(10) Die Befugnisse nach § 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 stehen den Verfassungsschutzbehörden der Länder nur dann zu, wenn das Verfahren sowie die Beteiligung der G 10-Kommission, die Verarbeitung der erhobenen Daten und die Mitteilung an den Betroffenen gleichwertig wie in Absatz 2 und ferner eine Absatz 3 gleichwertige parlamentarische Kontrolle sowie eine Verpflichtung zur Berichterstattung über die durchgeführten Maßnahmen an das Parlamentarische Kontrollgremium des Bundes unter entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 zweiter Halbsatz für dessen Berichte nach Absatz 3 Satz 2 durch den Landesgesetzgeber geregelt ist. Die Verpflichtungen zur gleichwertigen parlamentarischen Kontrolle nach Absatz 3 gelten auch für die Befugnisse nach § 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2. Landesrecht kann für Auskünfte an die jeweilige Verfassungsschutzbehörde des Landes Regelungen vorsehen, die dem Absatz 5 entsprechen, und die auf Grund von Absatz 8 Satz 1 bis 3 erlassene Rechtsverordnung sowie die Vorgaben nach Absatz 8 Satz 4 und 5 für solche Auskünfte für anwendbar erklären.

§ 8c Einschränkungen eines Grundrechts

Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des § 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 und Absatz 3 sowie des § 8b Absatz 1, 2, 4 bis 8 und 10 eingeschränkt.

wird aufgehoben.

4. § 9 wird wie folgt geändert:

a) (aufgehoben) 11

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Die durch solche Maßnahmen erhobenen Informationen dürfen nur nach Maßgabe des § 4 Abs. 4 des Artikel 10-Gesetzes verwendet werden."

c) Absatz 4

(4) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf unter den Voraussetzungen des § 8a Abs. 2 technische Mittel zur Ermittlung des Standortes eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes oder zur Ermittlung der Geräte- oder Kartennummer einsetzen. Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn ohne Einsatz technischer Mittel nach Satz 1 die Ermittlung des Standortes oder die Ermittlung der Geräte- oder Kartennummer aussichtslos oder wesentlich erschwert ist. Sie darf sich nur gegen die in § 8a Abs. 3 Nr. 1 und 2 Buchstabe b bezeichneten Personen richten. Für die Verarbeitung der Daten ist § 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend anzuwenden. Personenbezogene Daten eines Dritten dürfen anlässlich solcher Maßnahmen nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zweckes nach Satz 1 unvermeidbar ist. Sie unterliegen einem absoluten Verwendungsverbot und sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen. § 8a Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend. Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

wird aufgehoben.

5. (aufgehoben) 11

6. § 17 Abs. 3

(3) Soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben des Bundesamtes für Verfassungsschutz, des Militärischen Abschirmdienstes und des Bundesnachrichtendienstes erforderlich ist, können diese Behörden eine Person oder eine in Artikel 99 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 (BGBl. 1993 II S. 1010, 1994 II S. 631, SDÜ) genannte Sache im polizeilichen Informationssystem zur Mitteilung über das Antreffen ausschreiben, wenn die Voraussetzungen des Artikels 99 Abs. 3 SDÜ sowie tatsächliche Anhaltspunkte für einen grenzüberschreitenden Verkehr vorliegen. Im Falle des Antreffens kann die um Mitteilung ersuchte Stelle der ausschreibenden Behörde Informationen gemäß Artikel 99 Abs. 4 SDÜ übermitteln. Ausschreibungen ordnet der Behördenleiter, sein Vertreter oder ein dazu besonders beauftragter Bediensteter, der die Befähigung zum Richteramt hat, an. Die Ausschreibung ist auf höchstens sechs Monate zu befristen und kann wiederholt angeordnet werden. Liegen die Voraussetzungen für die Ausschreibung nicht mehr vor, ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, ist die Ausschreibung unverzüglich zu löschen. § 8a Abs. 6 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des nach § 8a Abs. 4 Satz 4 zuständigen Bundesministeriums für Ausschreibungen durch den Militärischen Abschirmdienst das Bundesministerium der Verteidigung und für Ausschreibungen durch den Bundesnachrichtendienst das Bundeskanzleramt tritt.

wird aufgehoben.

7. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4" durch die Angabe " § 3 Abs.1 Nr. 1 und 3" ersetzt.

b) Absatz 1a

(1a) Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge übermittelt von sich aus dem Bundesamt für Verfassungsschutz, die Ausländerbehörden eines Landes übermitteln von sich aus der Verfassungsschutzbehörde des Landes ihnen bekannt gewordene Informationen einschließlich personenbezogener Daten über Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde erforderlich ist. Die Übermittlung dieser personenbezogenen Daten an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen nach § 19 Abs. 3 unterbleibt auch dann, wenn überwiegende schutzwürdige Belange Dritter entgegenstehen. Vor einer Übermittlung nach § 19 Abs. 3 ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu beteiligen. Für diese Übermittlungen des Bundesamtes für Verfassungsschutz gilt § 8a Abs. 6 entsprechend.

wird aufgehoben.

c) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "und der Bundesnachrichtendienst dürfen" die Wörter "darüber hinaus" eingefügt.

d) In Absatz 4 wird die Angabe " § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4" durch die Angabe " § 3 Abs.1 Nr. 2 und 3" ersetzt.

8. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Personenbezogene Daten dürfen an andere Stellen nur übermittelt werden, wenn dies zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes oder der Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder zur Gewährleistung der Sicherheit von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen nach § 1 Abs. 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes erforderlich ist. Übermittlungen nach Satz 1 bedürfen der vorherigen Zustimmung durch das Bundesministerium des Innern. Das Bundesamt für Verfassungsschutz führt einen Nachweis über den Zweck, die Veranlassung, die Aktenfundstelle und die Empfänger der Übermittlungen nach Satz 1. Die Nachweise sind gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten. Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt worden sind. Der Empfänger ist auf die Verwendungsbeschränkung und darauf hinzuweisen, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz sich vorbehält, um Auskunft über die Verwendung der Daten zu bitten. Die Übermittlung der personenbezogenen Daten ist dem Betroffenen durch das Bundesamt für Verfassungsschutz mitzuteilen, sobald eine Gefährdung seiner Aufgabenerfüllung durch die Mitteilung nicht mehr zu besorgen ist. "(4) Personenbezogene Daten dürfen an andere Stellen nicht übermittelt werden, es sei denn, dass dies zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes oder der Sicherheit des Bundes oder eines Landes erforderlich ist und der Bundesminister des Innern seine Zustimmung erteilt hat. Das Bundesamt für Verfassungsschutz führt über die Auskunft nach Satz 1 einen Nachweis, aus dem der Zweck der Übermittlung, ihre Veranlassung, die Aktenfundstelle und der Empfänger hervorgehen; die Nachweise sind gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten. Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt wurden. Der Empfänger ist auf die Verwendungsbeschränkung und darauf hinzuweisen, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz sich vorbehält, um Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Daten zu bitten."

b) Absatz 5

(5) Absatz 4 findet keine Anwendung, wenn personenbezogene Daten zum Zweck von Datenerhebungen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 übermittelt werden.

wird aufgehoben.

(2) 11 Das MAD-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2977), zuletzt geändert durch Artikel 3 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b" durch die Angabe "Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a" ersetzt.

2. In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe " § 8 Abs. 2, 4 und 5" durch die Angabe " § 8" ersetzt.

3. § 4a wird aufgehoben.

4. In § 5 wird die Angabe " § 9 Abs. 2 bis 4" durch die Angabe " § 9 Abs. 2 und 3" ersetzt und nach dem Wort "findet" das Wort "entsprechende" gestrichen.

5. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2" durch die Angabe " § 1 Abs. 1 Nr. 1" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe " § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2" durch die Angabe " § 1 Abs. 1 Nr. 2" ersetzt.

6. § 11 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(1) Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten nach § 19 Abs. 1 bis 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes übermitteln. Die Übermittlung an andere Stellen ist unzulässig."

(3) 11 Das BND-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2979), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2576) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2a

§ 2a Besondere Auskunftsverlangen

Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes nach § 1 Abs. 2 im Einzelfall erforderlich ist, darf der Bundesnachrichtendienst Auskünfte entsprechend § 8a des Bundesverfassungsschutzgesetzes einholen. § 8a Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der schwerwiegenden Gefährdung der in § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten Schutzgüter tatsächliche Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Gefahr für die in § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 4 und 6 des Artikel 10-Gesetzes genannten Gefahrenbereiche treten. Anordnungen nach § 8a Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes dürfen sich nur gegen Personen richten, bei denen auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass sie an der Schaffung oder Aufrechterhaltung einer solchen Gefahr beteiligt sind, sowie gegen die in § 8a Abs. 3 Nr. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes bezeichneten Personen. § 8a Abs. 4 bis 7 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums des Innern und des vom Bundeskanzler beauftragten Bundesministeriums das Bundeskanzleramt tritt. Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.)

wird aufgehoben.

2. In § 5 Abs. 1 wird die Angabe "mit der Maßgabe, dass die Prüffrist nach § 12 Abs. 3 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zehn Jahre beträgt" gestrichen.

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "öffentliche Stellen" durch das Wort "Behörden" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 erster Halbsatz wird die Angabe " § 19 Abs. 2 bis 5" durch die Angabe " § 19 Abs. 2 bis 4" ersetzt.

bb) Satz 2

Für vom Verfassungsschutz übermittelte personenbezogene Daten im Sinne des § 18 Abs. 1a Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes gilt § 18 Abs. 1a Satz 2 bis 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend.

wird aufgehoben.

(4) 11 Das Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298),das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2576) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Satz 4 wird aufgehoben.

2. In § 7 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe " § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4" durch die Angabe " § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3" ersetzt.

(5) 11 17 Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2576) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 3a das Komma und das Wort "Sabotageschutzbeauftragte" gestrichen.

2. § 1 Absatz 4 und 5 wird aufgehoben.

  (4) Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt auch aus, wer an einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung oder wer innerhalb einer besonders sicherheitsempfindlichen Stelle des

Geschäftsbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung ("Militärischer Sicherheitsbereich") beschäftigt ist oder werden soll (vorbeugender personeller Sabotageschutz).

(5) Lebenswichtig sind solche Einrichtungen,

  1. deren Beeinträchtigung auf Grund der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung erheblich gefährden kann oder
  2. die für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar sind und deren Beeinträchtigung erhebliche Unruhe in großen Teilen der Bevölkerung und somit Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung entstehen lassen würde.

Verteidigungswichtig sind außerhalb des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung solche Einrichtungen, die der Herstellung oder Erhaltung der Verteidigungsbereitschaft dienen und deren Beeinträchtigung auf Grund

  1. fehlender kurzfristiger Ersetzbarkeit die Funktionsfähigkeit, insbesondere die Ausrüstung, Führung und Unterstützung der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie der Zivilen Verteidigung, oder
  2. der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung

erheblich gefährden kann. Sicherheitsempfindliche Stelle ist die kleinste selbständig handelnde Organisationseinheit innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung, die vor unberechtigtem Zugang geschützt ist und von der im Falle der Beeinträchtigung eine erhebliche Gefahr für die in den Sätzen 1 und 2 genannten Schutzgüter ausgeht.

3. In § 2 Absatz 2 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter " § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 oder nach § 10" durch die Wörter " § 9 oder nach § 10" ersetzt."

4. § 3 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 werden die Wörter "Nummer 1, 2 und 4" durch die Wörter "Nummer 1 und 4" und die Wörter "Buchstabe a bis c" durch die Wörter "Buchstabe a und c" ersetzt."

5. § 3a wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden das Komma und das Wort "Sabotageschutzbeauftragte" gestrichen.

b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "für den Bereich des Geheimschutzes" gestrichen.

c) Absatz 2 wird aufgehoben.

d) Absatz 3 wird Absatz 2 und es werden die Wörter "und Sabotageschutzbeauftragten" gestrichen.

e) Absatz 4 wird Absatz 3 und es werden die Wörter "und der Sabotageschutzbeauftragten" gestrichen."

6. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

bb) Nummer 3 wird aufgehoben.

cc) In dem Satzteil nach Nummer 3 werden die Wörter "in den Fällen der Nummern 1 und 2" gestrichen.

b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben

7. § 12 Absatz 4 Satz 4 wird aufgehoben.

8. § 13 Absatz 2a wird aufgehoben.

9. § 14 Absatz 5 Satz 3 werden das Komma und die Wörter " § 9 Absatz 2 und 3" gestrichen.

10. In § 24 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter "oder Absatz 4" gestrichen.

11. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

c) Im neuen Absatz 2 wird Nummer 2 aufgehoben und Nummer 3 wird Nummer 2.

d) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.

12. In § 27 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "oder Absatz 4" gestrichen.

13. In § 29 Absatz 2 wird Satz 2 gestrichen.

14. In § 32 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und § 10" durch die Angabe " §§ 9 und 1 0" ersetzt.

15. § 34 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 34 Ermächtigung zur Rechtsverordnung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzustellen, welche Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes Aufgaben im Sinne des § 10  Satz 1 Nr. 3 wahrnehmen.

" § 34 Verordnungsermächtigung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzustellen, welche Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit im Sinne des § 10 Nummer 3 wahrnehmen.

16. (aufgehoben).

(6) § 15a Abs. 2 des Bundeskriminalamtgesetzes vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2009 (BGBl. I S. 1226) geändert worden ist,

(2) Im Falle einer Ausschreibung nach § 17 Abs. 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes erfolgt die Benachrichtigung abweichend von Absatz 1 durch die Stelle, die die Ausschreibung veranlasst hat, nach Beendigung der Ausschreibung, sobald eine Gefährdung des Zwecks der Ausschreibung ausgeschlossen werden kann.

wird aufgehoben.

(7) § 36 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 9 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe " § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 5" durch die Angabe " § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 4" ersetzt.

b) In Nummer 1a wird am Satzende das Komma durch das Wort "und", in Nummer 2 am Satzende das Wort "und" durch einen Punkt ersetzt und Nummer 3

3. an die Verfassungsschutzbehörden, den Militärischen Abschirmdienst und den Bundesnachrichtendienst zur Erfüllung ihrer durch Gesetz übertragenen Aufgaben.

aufgehoben.

2. In Absatz 3 werden das Komma nach dem Wort "Wirtschaftsstraftaten" durch das Wort "sowie" ersetzt und nach dem Wort "Steuerstraftaten" die Wörter "sowie an die Verfassungsschutzbehörden, den Militärischen Abschirmdienst und den Bundesnachrichtendienst zur Erfüllung ihrer durch Gesetz übertragenen Aufgaben" gestrichen.

Artikel 11 11 11a
(aufgehoben)

Artikel 12 11
(aufgehoben)

Artikel 13 11 15 20
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Artikel 1 bis 9, 11 und 12 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 10 tritt am 10. Januar 2021 in Kraft.
(aufgehoben)

(3) Artikel 6 Nummer 1 des SIS-II-Gesetzes vom 6. Juni 2009 (BGBl. I S. 1226) bleibt unberührt neu