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Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie
Vom 17. Juli 2017
(BGBl. I Nr. 48 vom 21.07.2017 S. 2446)
Siehe Fn *
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
ZAG - Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten
....
Artikel 2
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2429) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu Buch 2 Abschnitt 8 Titel 12 Untertitel 3 Kapitel 3 Unterkapitel 1 das Wort "Zahlungsauthentifizierungsinstrumente" durch das Wort "Zahlungsinstrumente" ersetzt.
(Red. Anm: Unter Punkt 10 wird das Wort durch "Zahlungsinstrumente; Verweigerung des Zugangs zum Zahlungskonto" ersetzt)
2. Nach § 270 wird folgender § 270a eingefügt:
" § 270a Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel
Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam. Satz 1 gilt für die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, wenn auf diese Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. Nr. L 123 vom 19.05.2015 S. 1) anwendbar ist."
3. (ab 22.07.2017) Dem § 505a wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen, die
bedarf es einer erneuten Kreditwürdigkeitsprüfung nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2. Ist danach keine Kreditwürdigkeitsprüfung erforderlich, darf der Darlehensgeber den neuen Immobiliar Verbraucherdarlehensvertrag nicht abschließen, wenn ihm bereits bekannt ist, dass der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit diesem Darlehensvertrag stehen, dauerhaft nicht nachkommen kann. Bei Verstößen gilt § 505d entsprechend."
4. § 675c wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "elektronisches Geld" durch das Wort "E-Geld" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "elektronischem Geld" durch das Wort "E-Geld" ersetzt.
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Die Vorschriften dieses Untertitels sind mit Ausnahme von § 675d Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 nicht auf einen Vertrag über die Erbringung von Kontoinformationsdiensten anzuwenden."
5. § 675d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe " §§ 1 bis 16" durch die Wörter " §§ 1 bis 12, 13 Absatz 1, 3 bis 5 und §§ 14 bis 16" ersetzt.
bb) Satz 2
Dies gilt nicht für die Erbringung von Zahlungsdiensten in der Währung eines Staates außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder die Erbringung von Zahlungsdiensten, bei denen der Zahlungsdienstleister des Zahlers oder des Zahlungsempfängers außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums belegen ist.
wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Zahlungsauslösedienstleister haben Zahler ausschließlich über die in Artikel 248 § 13 Absatz 1 bis 3 und § 13a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Umstände in der Form zu unterrichten, die in Artikel 248 §§ 2 und 12 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehen ist. Kontoinformationsdienstleister haben Zahlungsdienstnutzer über die in Artikel 248 §§ 4 und 13 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Umstände zu unterrichten; sie können die Form und den Zeitpunkt der Unterrichtung mit dem Zahlungsdienstnutzer vereinbaren."
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort "Zahlungsempfänger" werden ein Komma und die Wörter "Dienstleister, die Bargeldabhebungsdienste erbringen," eingefügt und wird die Angabe " §§ 17 und 18" durch die Angabe " §§ 17 bis 18" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Der Zahler ist nur dann verpflichtet, die Entgelte gemäß Artikel 248 § 17 Absatz 2 und § 18 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu entrichten, wenn deren volle Höhe vor der Auslösung des Zahlungsvorgangs bekannt gemacht wurde."
e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
"(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden auf
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 sind die Informationspflichten nach Artikel 248 § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e, § 6 Nummer 1 sowie § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche auch auf die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs nicht anzuwenden. Gleiches gilt im Fall des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b für die Informationspflicht nach Artikel 248 § 4 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe g des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche."
6. § 675e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Für Zahlungsdienste im Sinne des § 675d Abs. 1 Satz 2 sind § 675q Abs. 1 und 3, § 675s Abs. 1, § 675t Abs. 2, § 675x Abs. 1 und § 675y Abs. 1 und 2 sowie § 675z Satz 3 nicht anzuwenden; soweit solche Zahlungsdienste in der Währung eines Staates außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums erbracht werden, ist auch § 675t Abs. 1 nicht anzuwenden. Im Übrigen darf für Zahlungsdienste im Sinne des § 675d Abs. 1 Satz 2 zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers von den Vorschriften dieses Untertitels abgewichen werden; soweit solche Zahlungsdienste jedoch in Euro oder in der Währung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erbracht werden, gilt dies nicht für § 675t Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3. | "(2) In den Fällen des § 675d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 und 2
|
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Handelt es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher, so können die Parteien vereinbaren, dass § 675d Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4, § 675f Abs. 4 Satz 2, die §§ 675g, 675h, 675j Abs. 2 und § 675p sowie die §§ 675v bis 676 ganz oder teilweise nicht anzuwenden sind; sie können auch eine andere als die in § 676b vorgesehene Frist vereinbaren. | "(4) Handelt es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher, so können die Parteien vereinbaren, dass § 675d Absatz 1 bis 5, § 675f Absatz 5 Satz 2, die §§ 675g, 675h, 675j Absatz 2, die §§ 675p sowie 675v bis 676 ganz oder teilweise nicht anzuwenden sind; sie können auch andere als die in § 676b Absatz 2 und 4 vorgesehenen Fristen vereinbaren." |
7. § 675f wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Der Zahlungsdienstnutzer ist berechtigt, einen Zahlungsauslösedienst oder einen Kontoinformationsdienst zu nutzen, es sei denn, das Zahlungskonto des Zahlungsdienstnutzers ist für diesen nicht online zugänglich. Der kontoführende Zahlungsdienstleister darf die Nutzung dieser Dienste durch den Zahlungsdienstnutzer nicht davon abhängig machen, dass der Zahlungsauslösedienstleister oder der Kontoinformationsdienstleister zu diesem Zweck einen Vertrag mit dem kontoführenden Zahlungsdienstleister abschließt."
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in Satz 2 werden nach dem Wort "über" die Wörter " einen Zahlungsauslösedienstleister oder" eingefügt.
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und die Wörter "Zahlungsauthentifizierungsinstruments eine Ermäßigung" werden durch die Wörter "Zahlungsinstruments eine Ermäßigung oder einen anderweitigen Anreiz" ersetzt.
8. Dem § 675h wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Der Zahlungsdienstleister darf mit dem Zahlungsdienstnutzer für die Kündigung des Zahlungsdiensterahmenvertrags kein Entgelt vereinbaren."
9. § 675i wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "elektronisches Geld" durch das Wort "E-Geld" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter " § 675l Satz 2, § 675m Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4, Satz 2 und § 675v Abs. 3" durch die Wörter " § 675l Absatz 1 Satz 2, § 675m Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 5 sowie Satz 2 und § 675v Absatz 5" ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe "675v Abs. 1 und 2" durch die Wörter "675v Absatz 1 bis 3 und 5" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "elektronisches Geld" durch das Wort "E-Geld " ersetzt und werden nach dem Wort "Zahlungskonto" ein Komma und die Wörter "auf dem das E-Geld gespeichert ist," eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Zahlungskonten" ein Komma und die Wörter "auf denen das E-Geld gespeichert ist," eingefügt.
10. Vor § 675j wird in der Überschrift des Unterkapitels 1 das Wort "Zahlungsauthentifizierungsinstrumente" durch die Wörter "Zahlungsinstrumente; Verweigerung des Zugangs zum Zahlungskonto" ersetzt.
11. In § 675j Absatz 1 Satz 4 wird das Wort "Zahlungsauthentifizierungsinstruments" durch das Wort "Zahlungsinstruments" ersetzt.
12. § 675k wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 675k Nutzungsbegrenzung
(1) In Fällen, in denen die Zustimmung mittels eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments erteilt wird, können der Zahler und der Zahlungsdienstleister Betragsobergrenzen für die Nutzung dieses Zahlungsauthentifizierungsinstruments vereinbaren. (2) Zahler und Zahlungsdienstleister können vereinbaren, dass der Zahlungsdienstleister das Recht hat, ein Zahlungsauthentifizierungsinstrument zu sperren, wenn
In diesem Fall ist der Zahlungsdienstleister verpflichtet, den Zahler über die Sperrung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperrung zu unterrichten. In der Unterrichtung sind die Gründe für die Sperrung anzugeben. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit der Zahlungsdienstleister hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen verstoßen würde. Der Zahlungsdienstleister ist verpflichtet, das Zahlungsauthentifizierungsinstrument zu entsperren oder dieses durch ein neues Zahlungsauthentifizierungsinstrument zu ersetzen, wenn die Gründe für die Sperrung nicht mehr gegeben sind. Der Zahlungsdienstnutzer ist über eine Entsperrung unverzüglich zu unterrichten. | " § 675k Begrenzung der Nutzung eines Zahlungsinstruments; Verweigerung des Zugangs zum Zahlungskonto
(1) In Fällen, in denen die Zustimmung mittels eines Zahlungsinstruments erteilt wird, können der Zahler und der Zahlungsdienstleister Betragsobergrenzen für die Nutzung dieses Zahlungsinstruments vereinbaren. (2) Zahler und Zahlungsdienstleister können vereinbaren, dass der Zahlungsdienstleister das Recht hat, ein Zahlungsinstrument zu sperren, wenn
In diesem Fall ist der Zahlungsdienstleister verpflichtet, den Zahler über die Sperrung des Zahlungsinstruments möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperrung zu unterrichten. In der Unterrichtung sind die Gründe für die Sperrung anzugeben. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit der Zahlungsdienstleister hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen verstoßen würde. Der Zahlungsdienstleister ist verpflichtet, das Zahlungsinstrument zu entsperren oder dieses durch ein neues Zahlungsinstrument zu ersetzen, wenn die Gründe für die Sperrung nicht mehr gegeben sind. Der Zahlungsdienstnutzer ist über eine Entsperrung unverzüglich zu unterrichten. (3) Hat der kontoführende Zahlungsdienstleister einem Zahlungsauslöse- oder Kontoinformationsdienstleister den Zugang zum Zahlungskonto des Zahlungsdienstnutzers verweigert, ist er verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer in einer im Zahlungsdiensterahmenvertrag zu vereinbarenden Form über die Gründe zu unterrichten. Die Unterrichtung muss möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Verweigerung des Zugangs erfolgen. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit der kontoführende Zahlungsdienstleister hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen verstoßen würde." |
13. § 675l wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Zahlers" durch das Wort "Zahlungsdienstnutzers" und das Wort "Zahlungsauthentifizierungsinstrumente" durch das Wort "Zahlungsinstrumente" ersetzt.
b) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Zahler" durch das Wort "Zahlungsdienstnutzer" und das Wort "Zahlungsauthentifizierungsinstruments" durch das Wort "Zahlungsinstruments" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Zahlungsauthentifizierungsinstruments" durch das Wort "Zahlungsinstruments" ersetzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Für den Ersatz eines verlorenen, gestohlenen, missbräuchlich verwendeten oder sonst nicht autorisiert genutzten Zahlungsinstruments darf der Zahlungsdienstleister mit dem Zahlungsdienstnutzer ein Entgelt vereinbaren, das allenfalls die ausschließlich und unmittelbar mit dem Ersatz verbundenen Kosten abdeckt."
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Eine Vereinbarung, durch die sich der Zahlungsdienstnutzer gegenüber dem Zahlungsdienstleister verpflichtet, Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung eines Zahlungsinstruments einzuhalten, ist nur insoweit wirksam, als diese Bedingungen sachlich, verhältnismäßig und nicht benachteiligend sind."
14. § 675m wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 675m Pflichten des Zahlungsdienstleisters in Bezug auf Zahlungsauthentifizierungsinstrumente; Risiko der Versendung 09e
(1) Der Zahlungsdienstleister, der ein Zahlungsauthentifizierungsinstrument ausgibt, ist verpflichtet,
Hat der Zahlungsdienstnutzer den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments angezeigt, stellt sein Zahlungsdienstleister ihm auf Anfrage bis mindestens 18 Monate nach dieser Anzeige die Mittel zur Verfügung, mit denen der Zahlungsdienstnutzer beweisen kann, dass eine Anzeige erfolgt ist. (2) Die Gefahr der Versendung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments und der Versendung personalisierter Sicherheitsmerkmale des Zahlungsauthentifizierungsinstruments an den Zahler trägt der Zahlungsdienstleister. | " § 675m Pflichten des Zahlungsdienstleisters in Bezug auf Zahlungsinstrumente; Risiko der Versendung
(1) Der Zahlungsdienstleister, der ein Zahlungsinstrument ausgibt, ist verpflichtet,
Hat der Zahlungsdienstnutzer den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung eines Zahlungsinstruments angezeigt, stellt sein Zahlungsdienstleister ihm auf Anfrage bis mindestens 18 Monate nach dieser Anzeige die Mittel zur Verfügung, mit denen der Zahlungsdienstnutzer beweisen kann, dass eine Anzeige erfolgt ist. (2) Die Gefahr der Versendung eines Zahlungsinstruments und der Versendung personalisierter Sicherheitsmerkmale des Zahlungsinstruments an den Zahlungsdienstnutzer trägt der Zahlungsdienstleister. (3) Hat ein Zahlungsdienstleister, der kartengebundene Zahlungsinstrumente ausgibt, den kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers um Bestätigung ersucht, dass ein für die Ausführung eines kartengebundenen Zahlungsvorgangs erforderlicher Betrag auf dem Zahlungskonto verfügbar ist, so kann der Zahler von seinem kontoführenden Zahlungsdienstleister verlangen, ihm die Identifizierungsdaten dieses Zahlungsdienstleisters und die erteilte Antwort mitzuteilen." |
15. § 675o Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Ausführung" die Wörter "oder Auslösung" eingefügt.
b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Zahlungsdienstleister darf mit dem Zahlungsdienstnutzer im Zahlungsdiensterahmenvertrag für die Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung ein Entgelt vereinbaren. | "Der Zahlungsdienstleister darf mit dem Zahlungsdienstnutzer im Zahlungsdiensterahmenvertrag ein Entgelt für den Fall vereinbaren, dass er die Ausführung eines Zahlungsauftrags berechtigterweise ablehnt." |
16. § 675p wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Wurde der Zahlungsvorgang vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst, so kann der Zahler den Zahlungsauftrag nicht mehr widerrufen, nachdem er den Zahlungsauftrag oder seine Zustimmung zur Ausführung des Zahlungsvorgangs an den Zahlungsempfänger übermittelt hat. | "Wurde der Zahlungsvorgang über einen Zahlungsauslösedienstleister, vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst, so kann der Zahler den Zahlungsauftrag nicht mehr widerrufen, nachdem er dem Zahlungsauslösedienstleister die Zustimmung zur Auslösung des Zahlungsvorgangs oder dem Zahlungsempfänger die Zustimmung zur Ausführung des Zahlungsvorgangs erteilt hat." |
b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "sein" durch die Wörter "der jeweilige" ersetzt.
17. § 675q Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
alt | neu |
(3) Bei einem Zahlungsvorgang, der mit keiner Währungsumrechnung verbunden ist, tragen Zahlungsempfänger und Zahler jeweils die von ihrem Zahlungsdienstleister erhobenen Entgelte. | "(3) Zahlungsempfänger und Zahler tragen jeweils die von ihrem Zahlungsdienstleister erhobenen Entgelte, wenn sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums belegen ist.
(4) Wenn einer der Fälle des § 675d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 vorliegt,
|
18. In § 675r Absatz 2 werden die Wörter "der andere am Zahlungsvorgang beteiligte" durch die Wörter "ein anderer am Zahlungsvorgang beteiligter" ersetzt und werden nach dem Wort "Zahlungskonto" die Wörter "für einen Zahlungsvorgang" eingefügt.
19. § 675s wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "eingeht" das Semikolon und die Wörter "bis zum 1. Januar 2012 können ein Zahler und sein Zahlungsdienstleister eine Frist von bis zu drei Geschäftstagen vereinbaren" gestrichen.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Wenn einer der Fälle des § 675d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 vorliegt, ist § 675s Absatz 1 Satz 1 und 3 auf die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs nicht anzuwenden. Wenn ein Fall des § 675d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a vorliegt,
20. § 675t wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden ein Semikolon sowie die Wörter "Sperrung eines verfügbaren Geldbetrags" angefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers ist verpflichtet, dem Zahlungsempfänger den Zahlungsbetrag unverzüglich verfügbar zu machen, nachdem er auf dem Konto des Zahlungsdienstleisters eingegangen ist. | "Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers ist verpflichtet, dem Zahlungsempfänger den Zahlungsbetrag unverzüglich verfügbar zu machen, nachdem der Betrag auf dem Konto des Zahlungsdienstleisters eingegangen ist, wenn dieser
|
bb) In Satz 2 wird nach den Wörtern "Zinsen bei Gutschrift" das Wort "oer" durch das Wort "oder" ersetzt.
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Das Zahlungskonto des Zahlers darf nicht belastet werden, bevor der Zahlungsauftrag seinem Zahlungsdienstleister zugegangen ist."
d) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:
"(4) Unbeschadet sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Rechte ist der Zahlungsdienstleister des Zahlers im Fall eines kartengebundenen Zahlungsvorgangs berechtigt, einen verfügbaren Geldbetrag auf dem Zahlungskonto des Zahlers zu sperren, wenn
Den gesperrten Geldbetrag gibt der Zahlungsdienstleister des Zahlers unbeschadet sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Rechte unverzüglich frei, nachdem ihm entweder der genaue Zahlungsbetrag mitgeteilt worden oder der Zahlungsauftrag zugegangen ist.
(5) Wenn ein Fall des § 675d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a vorliegt,
21. Dem § 675u werden die folgenden Sätze angefügt:
"Diese Verpflichtung ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ende des Geschäftstags zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem dem Zahlungsdienstleister angezeigt wurde, dass der Zahlungsvorgang nicht autorisiert ist, oder er auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat der Zahlungsdienstleister einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Zahlers vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat der Zahlungsdienstleister seine Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde der Zahlungsvorgang über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 den kontoführenden Zahlungsdienstleister."
22. § 675v wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Zahlungsauthentifizierungsinstruments" durch das Wort "Zahlungsinstruments" ersetzt.
b) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 4 ersetzt:
alt | neu |
(1) Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge auf der Nutzung eines verlorengegangenen, gestohlenen oder sonst abhanden gekommenen Zahlungsauthentifizierungsinstruments, so kann der Zahlungsdienstleister des Zahlers von diesem den Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens bis zu einem Betrag von 150 Euro verlangen.
Dies gilt auch, wenn der Schaden infolge einer sonstigen missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments entstanden ist und der Zahler die personalisierten Sicherheitsmerkmale nicht sicher aufbewahrt hat.
(2) Der Zahler ist seinem Zahlungsdienstleister zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet, der infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs entstanden ist, wenn er ihn in betrügerischer Absicht ermöglicht hat oder durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung
herbeigeführt hat. | "(1) Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge auf der Nutzung eines verloren gegangenen, gestohlenen oder sonst abhandengekommenen Zahlungsinstruments oder auf der sonstigen missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsinstruments, so kann der Zahlungsdienstleister des Zahlers von diesem den Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens bis zu einem Betrag von 50 Euro verlangen.
(2) Der Zahler haftet nicht nach Absatz 1, wenn
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist der Zahler seinem Zahlungsdienstleister zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet, der infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs entstanden ist, wenn der Zahler
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 ist der Zahler seinem Zahlungsdienstleister nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn
Satz 1 gilt nicht, wenn der Zahler in betrügerischer Absicht gehandelt hat. Im Fall von Satz 1 Nummer 2 ist derjenige, der eine starke Kundenauthentifizierung nicht akzeptiert, verpflichtet, dem Zahlungsdienstleister des Zahlers den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen." |
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und in Satz 1 wird die Angabe "1 und 2" durch die Angabe "1 und 3" ersetzt, wird nach der Angabe "675l" die Angabe "Absatz 1" eingefügt und wird das Wort "Zahlungsauthentifizierungsinstruments" durch das Wort "Zahlungsinstruments" ersetzt.
23. § 675w wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird das Wort "Zahlungsauthentifizierungsinstruments" durch das Wort "Zahlungsinstruments" ersetzt.
b) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird jeweils das Wort "Zahlungsauthentifizierungsinstruments " durch das Wort "Zahlungsinstruments" ersetzt und werden nach dem Wort "Zahlungsdienstleister" die Wörter "und gegebenenfalls einen Zahlungsauslösedienstleister" eingefügt.
bb) In Nummer 3 wird nach der Angabe "675l" die Angabe "Absatz 1" eingefügt.
cc) In Nummer 4 wird das Wort "Zahlungsauthentifizierungsinstruments" durch das Wort "Zahlungsinstruments" ersetzt.
c) Folgender Satz wird angefügt:
"Der Zahlungsdienstleister muss unterstützende Beweismittel vorlegen, um Betrug, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Zahlungsdienstnutzers nachzuweisen."
24. § 675x wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Der Zahler ist auf Verlangen seines Zahlungsdienstleisters verpflichtet, die Sachumstände darzulegen, aus denen er sein Erstattungsverlangen herleitet. | "Ist der Zahlungsbetrag einem Zahlungskonto belastet worden, so ist die Gutschrift des Zahlungsbetrags auf diesem Zahlungskonto so vorzunehmen, dass das Wertstellungsdatum spätestens der Geschäftstag der Belastung ist. Auf Verlangen seines Zahlungsdienstleisters hat der Zahler nachzuweisen, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 erfüllt sind." |
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Im Fall von Lastschriften können der Zahler und sein Zahlungsdienstleister vereinbaren, dass der Zahler auch dann einen Anspruch auf Erstattung gegen seinen Zahlungsdienstleister hat, wenn die Voraussetzungen für eine Erstattung nach Absatz 1 nicht erfüllt sind. | "(2) Unbeschadet des Absatzes 3 hat der Zahler bei SEPA-Basislastschriften und SEPA-Firmenlastschriften ohne Angabe von Gründen auch dann einen Anspruch auf Erstattung gegen seinen Zahlungsdienstleister, wenn die Voraussetzungen für eine Erstattung nach Absatz 1 nicht erfüllt sind." |
c) In Absatz 3 wird das Wort "Durchführung" durch das Wort "Ausführung" und das Wort "unmittelbar" durch das Wort "direkt" ersetzt.
d) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter "Beschwerdemöglichkeit gemäß § 28" durch die Wörter "Beschwerdemöglichkeiten gemäß den §§ 60 bis 62" ersetzt.
e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(6) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Lastschriften, sobald diese durch eine Genehmigung des Zahlers unmittelbar gegenüber seinem Zahlungsdienstleister autorisiert worden sind. | "(6) Wenn ein Fall des § 675d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b vorliegt,
|
25. § 675y wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "erfolgter oder fehlerhafter" durch die Wörter "erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter" ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Wird ein Zahlungsvorgang vom Zahler über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 1 und 2 den kontoführenden Zahlungsdienstleister."
bb) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter "rechtzeitig und" gestrichen.
c) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:
"(3) Wird ein Zahlungsvorgang vom Zahler ausgelöst, kann dieser im Fall einer verspäteten Ausführung des Zahlungsauftrags verlangen, dass sein Zahlungsdienstleister gegen den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers den Anspruch nach Satz 2 geltend macht. Der Zahlungsdienstleister des Zahlers kann vom Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers verlangen, die Gutschrift des Zahlungsbetrags auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers so vorzunehmen, als sei der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß ausgeführt worden. Wird ein Zahlungsvorgang vom Zahler über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so trifft die Pflicht aus Satz 1 den kontoführenden Zahlungsdienstleister. Weist der Zahlungsdienstleister des Zahlers nach, dass der Zahlungsbetrag rechtzeitig beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen ist, entfällt die Haftung nach diesem Absatz.
(4) Wird ein Zahlungsvorgang vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst, kann dieser im Fall einer verspäteten Übermittlung des Zahlungsauftrags verlangen, dass sein Zahlungsdienstleister die Gutschrift des Zahlungsbetrags auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers so vornimmt, als sei der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß ausgeführt worden. Weist der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach, dass er den Zahlungsauftrag rechtzeitig an den Zahlungsdienstleister des Zahlers übermittelt hat, ist der Zahlungsdienstleister des Zahlers verpflichtet, dem Zahler gegebenenfalls unverzüglich den ungekürzten Zahlungsbetrag nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Zahlungsdienstleister des Zahlers nachweist, dass der Zahlungsbetrag lediglich verspätet beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen ist. In diesem Fall ist der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers verpflichtet, den Zahlungsbetrag entsprechend Satz 1 auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers gutzuschreiben."
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Der Zahlungsdienstleister darf mit dem Zahlungsdienstnutzer im Zahlungsdiensterahmenvertrag für diese Wiederbeschaffung ein Entgelt vereinbaren. | "Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers ist verpflichtet, dem Zahlungsdienstleister des Zahlers alle für die Wiedererlangung des Zahlungsbetrags erforderlichen Informationen mitzuteilen. Ist die Wiedererlangung des Zahlungsbetrags nach den Sätzen 2 und 3 nicht möglich, so ist der Zahlungsdienstleister des Zahlers verpflichtet, dem Zahler auf schriftlichen Antrag alle verfügbaren Informationen mitzuteilen, damit der Zahler einen Anspruch auf Erstattung des Zahlungsbetrags geltend machen kann. Der Zahlungsdienstleister kann mit dem Zahlungsdienstnutzer im Zahlungsdiensterahmenvertrag ein Entgelt für Tätigkeiten nach den Sätzen 2 bis 4 vereinbaren." |
e) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 6 und 7.
f) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
"(8) Wenn ein Fall des § 675d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b vorliegt, ist § 675y Absatz 1 bis 4 auf die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs nicht anzuwenden."
26. § 675z wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift und in Satz 2 werden jeweils die Wörter "erfolgter oder fehlerhafter " durch die Wörter "erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter" ersetzt.
b) In Satz 5 wird die Angabe "Abs. 3" durch die Angabe "Absatz 5" ersetzt.
c) Folgender Satz wird angefügt:
"Wenn ein Fall des § 675d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b vorliegt, ist § 675z Satz 3 auf die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs nicht anzuwenden."
27. § 676a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 676a Ausgleichsanspruch 09e
Liegt die Ursache für die Haftung eines Zahlungsdienstleisters gemäß den §§ 675y und 675z im Verantwortungsbereich eines anderen Zahlungsdienstleisters oder einer zwischengeschaltete Stelle, so kann er vom anderen Zahlungsdienstleister oder der zwischengeschalteten Stelle den Ersatz des Schadens verlangen, der ihm aus der Erfüllung der Ansprüche eines Zahlungsdienstnutzers gemäß den §§ 675y und 675z entsteht. | " § 676a Ausgleichsanspruch
(1) Liegt die Ursache für die Haftung eines Zahlungsdienstleisters gemäß den §§ 675u, 675y und 675z im Verantwortungsbereich eines anderen Zahlungsdienstleisters, eines Zahlungsauslösedienstleisters oder einer zwischengeschalteten Stelle, so kann der Zahlungsdienstleister von dem anderen Zahlungsdienstleister, dem Zahlungsauslösedienstleister oder der zwischengeschalteten Stelle den Ersatz des Schadens verlangen, der ihm aus der Erfüllung der Ansprüche eines Zahlungsdienstnutzers gemäß den §§ 675u, 675y und 675z entsteht. (2) Ist zwischen dem kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers und einem Zahlungsauslösedienstleister streitig, ob ein ausgeführter Zahlungsvorgang autorisiert wurde, muss der Zahlungsauslösedienstleister nachweisen, dass in seinem Verantwortungsbereich eine Authentifizierung erfolgt ist und der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde. (3) Ist zwischen dem kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers und einem Zahlungsauslösedienstleister streitig, ob ein Zahlungsvorgang ordnungsgemäß ausgeführt wurde, muss der Zahlungsauslösedienstleister nachweisen, dass
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28. Dem § 676b werden die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt:
"(4) Wurde der Zahlungsvorgang über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, sind Ansprüche und Einwendungen des Zahlungsdienstnutzers gegen seinen kontoführenden Zahlungsdienstleister ausgeschlossen, wenn der Zahlungsdienstnutzer den kontoführenden Zahlungsdienstleister nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einem nicht autorisierten oder fehlerhaften Zahlungsvorgang hiervon unterrichtet hat. Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn der kontoführende Zahlungsdienstleister den Zahlungsdienstnutzer über die den Zahlungsvorgang betreffenden Angaben gemäß Artikel 248 §§ 7, 10 oder § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung durch den kontoführenden Zahlungsdienstleister maßgeblich.
(5) Für andere als die in § 675z Satz 1 genannten Ansprüche des Zahlungsdienstnutzers gegen seinen kontoführenden Zahlungsdienstleister oder gegen den Zahlungsauslösedienstleister wegen eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs gilt Absatz 4 mit der Maßgabe, dass
Artikel 3
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2429) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem Artikel 229 wird folgender § 45 angefügt:
" § 45 Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie vom 17. Juli 2017
(1) Auf Schuldverhältnisse, die die Ausführung von Zahlungsvorgängen zum Gegenstand haben und ab dem 13. Januar 2018 entstanden sind, sind nur das Bürgerliche Gesetzbuch und Artikel 248 in der ab dem 13. Januar 2018 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Auf Schuldverhältnisse, die die Ausführung von Zahlungsvorgängen zum Gegenstand haben und vor dem 13. Januar 2018 entstanden sind, sind das Bürgerliche Gesetzbuch und Artikel 248 in der bis zum 13. Januar 2018 geltenden Fassung anzuwenden, soweit in den Absätzen 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist.
(3) Wenn bei einem Schuldverhältnis im Sinne von Absatz 2 erst ab dem 13. Januar 2018 mit der Abwicklung eines Zahlungsvorgangs begonnen worden ist, sind auf diesen Zahlungsvorgang nur das Bürgerliche Gesetzbuch und Artikel 248 in der ab dem 13. Januar 2018 geltenden Fassung anzuwenden.
(4) § 675f Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der ab dem 13. Januar 2018 geltenden Fassung ist ab diesem Tag auch auf Schuldverhältnisse im Sinne von Absatz 2 anzuwenden.
(5) § 270a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auf alle Schuldverhältnisse anzuwenden, die ab dem 13. Januar 2018 entstanden sind."
2. In Artikel 247 § 3 Absatz 1 Nummer 10 wird das Wort "Zahlungsauthentifizierungsinstruments" durch das Wort "Zahlungsinstruments" ersetzt.
3. Artikel 248 wird wie folgt geändert:
a) In § 1 Satz 1 wird die Angabe " §§ 2 bis 16" durch die Wörter " §§ 2 bis 13 und 14 bis 16" ersetzt.
b) In § 2 werden die Wörter "klar und verständlich" durch die Wörter "in leicht verständlichen Worten und in klarer und verständlicher Form" ersetzt.
c) § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe b werden nach dem Wort "ordnungsgemäße" die Wörter "Auslösung oder" eingefügt.
bbb) In Buchstabe c werden nach dem Wort "Zustimmung" die Wörter "zur Auslösung eines Zahlungsauftrags oder" eingefügt.
ccc) In Buchstabe e wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
ddd) In Buchstabe f wird das Wort "Zahlungsauthentifizierungsinstruments" durch das Wort "Zahlungsinstruments" ersetzt und wird nach dem Komma am Ende das Wort "und" eingefügt.
eee) Folgender Buchstabe g wird angefügt:
"g) im Falle von kartengebundenen Zahlungsinstrumenten, die mehrere Zahlungsmarken tragen, die Rechte des Zahlungsdienstnutzers gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. Nr. L 123 vom 19.05.2015 S. 1),".
bb) Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
a) alle Entgelte, die der Zahlungsdienstnutzer an den Zahlungsdienstleister zu entrichten hat, und gegebenenfalls deren Aufschlüsselung, | "a) alle Entgelte, die der Zahlungsdienstnutzer an den Zahlungsdienstleister zu entrichten hat, einschließlich derjenigen, die sich danach richten, wie und wie oft über die geforderten Informationen zu unterrichten ist, sowie gegebenenfalls eine Aufschlüsselung dieser Entgelte," |
cc) Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
a) die Kommunikationsmittel, sofern sie zwischen den Parteien für die Informationsübermittlung und Anzeigepflichten vereinbart werden, einschließlich ihrer Anforderungen an die technische Ausstattung des Zahlungsdienstnutzers, | "a) die Kommunikationsmittel, deren Nutzung zwischen den Parteien für die Informationsübermittlung und Anzeigepflichten vereinbart wird, einschließlich der technischen Anforderungen an die Ausstattung und die Software des Zahlungsdienstnutzers," |
dd) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird das Wort "Zahlungsauthentifizierungsinstrument" durch das Wort "Zahlungsinstrument" und das Wort "verwahrt" durch das Wort "aufbewahrt" ersetzt und wird nach der Angabe " § 675l" die Angabe "Absatz 1" eingefügt.
bbb) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:
"b) eine Beschreibung des sicheren Verfahrens zur Unterrichtung des Zahlungsdienstnutzers durch den Zahlungsdienstleister im Falle vermuteten oder tatsächlichen Betrugs oder bei Sicherheitsrisiken,".
ccc) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c und das Wort "Zahlungsauthentifizierungsinstrument" wird durch das Wort "Zahlungsinstrument" ersetzt.
ddd) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d.
eee) Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e und nach dem Wort "fehlerhaft" werden die Wörter "ausgelöste oder" eingefügt.
fff) Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe f und nach den Wörtern "bei der" werden die Wörter "Auslösung oder" eingefügt.
ggg) Der bisherige Buchstabe f wird Buchstabe g.
ee) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird jeweils das Wort "Bedingungen" durch das Wort "Vertragsbedingungen" ersetzt.
bbb) In Buchstabe b wird das Wort "Vertragslaufzeit" durch die Wörter "Laufzeit des Zahlungsdiensterahmenvertrags" ersetzt.
ff) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
8. einen Hinweis auf das Beschwerdeverfahren gemäß § 28 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie auf das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren nach § 14 des Unterlassungsklagengesetzes. | "8. einen Hinweis auf die Beschwerdeverfahren gemäß den §§ 60 bis 62 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie auf das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren gemäß § 14 des Unterlassungsklagengesetzes." |
d) § 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Art. 248 § 6 Informationen vor Ausführung einzelner Zahlungsvorgänge
Vor Ausführung eines einzelnen vom Zahler ausgelösten Zahlungsvorgangs teilt der Zahlungsdienstleister auf Verlangen des Zahlers die maximale Ausführungsfrist für diesen Zahlungsvorgang sowie die in Rechnung zu stellenden Entgelte und gegebenenfalls deren Aufschlüsselung mit. | " § 6 Informationen vor Ausführung einzelner Zahlungsvorgänge
Vor Ausführung eines einzelnen vom Zahler ausgelösten Zahlungsvorgangs teilt der Zahlungsdienstleister auf Verlangen des Zahlers Folgendes mit:
|
e) § 7 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. gegebenenfalls den Betrag der für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte und deren Aufschlüsselung oder der vom Zahler zu entrichtenden Zinsen, | "3. die für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte und gegebenenfalls eine Aufschlüsselung der Beträge dieser Entgelte oder die vom Zahler zu entrichtenden Zinsen," |
f) § 8 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. eine dem Zahlungsvorgang zugeordnete Kennung, die dem Zahlungsempfänger die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs und gegebenenfalls des Zahlers ermöglicht, sowie weitere mit dem Zahlungsvorgang übermittelte Angaben, | "1. eine dem Zahlungsvorgang zugeordnete Kennung, die dem Zahlungsempfänger die Identifizierung des Zahlungsvorgangs und des Zahlers ermöglicht, sowie alle weiteren mit dem Zahlungsvorgang übermittelten Angaben," |
bb) In Nummer 3 wird das Wort "gegebenenfalls" gestrichen und wird nach dem Wort "und" das Wort "gegebenenfalls" eingefügt.
g) In der Überschrift des § 11 werden die Wörter "elektronisches Geld" durch das Wort "E-Geld" ersetzt.
h) In § 12 Satz 1 werden nach dem Wort "Vertragsbedingungen" die Wörter "hinsichtlich der von ihm zu erbringenden Zahlungsdienste" eingefügt.
i) § 13 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort "ordnungsgemäße" die Wörter "Auslösung oder" eingefügt.
bbb) Satz 2
Die anderen in § 4 Abs. 1 genannten Informationen sind, soweit sie für den Einzelzahlungsvertrag erheblich sind, dem Zahlungsdienstnutzer ebenfalls zur Verfügung zu stellen.
wird aufgehoben.
bb) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 und 3 eingefügt:
"(2) Ein Zahlungsauslösedienstleister hat dem Zahler rechtzeitig vor der Auslösung des Zahlungsvorgangs auch die folgenden Informationen zur Verfügung zu stellen:
(3) Die anderen in § 4 Absatz 1 genannten Informationen sind, soweit sie für den Einzelzahlungsvertrag erheblich sind, dem Zahlungsdienstnutzer ebenfalls zur Verfügung zu stellen."
cc) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 4 und 5.
j) Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
" § 13a Informationen an den Zahler und den Zahlungsempfänger nach Auslösung des Zahlungsauftrags über einen Zahlungsauslösedienstleister
Ein Zahlungsauslösedienstleister unterrichtet den Zahler und gegebenenfalls den Zahlungsempfänger unmittelbar nach der Auslösung des Zahlungsauftrags über
k) In § 14 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "diesen" die Wörter "hinsichtlich der von ihm zu erbringenden Zahlungsdienste" eingefügt.
l) § 15 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "diesen" die Wörter "hinsichtlich der von ihm erbrachten Zahlungsdienste" eingefügt.
bb) In Nummer 1 wird nach dem Wort "sowie" das Wort "jede" eingefügt und wird das Wort "Angaben" durch das Wort "Angabe " ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird das Wort "der" durch das Wort "aller" ersetzt.
m) § 16 wird wie folgt geändert:
aa) In der Überschrift wird das Wort "Zahlungsauthentifizierungsinstruments" durch das Wort "Zahlungsinstruments" ersetzt.
bb) Das Wort "Zahlungsauthentifizierungsinstrument" wird durch das Wort "Zahlungsinstrument" ersetzt.
n) In der Überschrift des Abschnitts 4 wird nach dem Wort "Zahlungsempfängern" ein Komma sowie das Wort "Bargeldabhebungsdienstleistern" eingefügt.
o) In § 17 Absatz 1 und 2 wird jeweils das Wort "Zahlungsauthentifizierungsinstruments" durch das Wort "Zahlungsinstruments" ersetzt.
p) Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
" § 17a Informationspflichten des Bargeldabhebungsdienstleisters
Ein Dienstleister, der Bargeldabhebungsdienste erbringt, ist verpflichtet, den Kunden über alle Entgelte für eine Geldabhebung entsprechend § 13 Absatz 1 und 3, den §§ 14, 15 sowie 17 Absatz 1 sowohl vor der Abhebung als auch auf der Quittung nach dem Erhalt des Bargeldes zu unterrichten."
q) In § 18 wird das Wort "Zahlungsauthentifizierungsinstruments" durch das Wort "Zahlungsinstruments" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
§ 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Unterlassungsklagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2394) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. des § 2 Absatz 1a Satz 3 und des § 23b des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zwischen E-Geld-Emittenten und ihren Kunden, | "4. der Vorschriften des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, soweit sie Pflichten von E-Geld-Emittenten oder Zahlungsdienstleistern gegenüber ihren Kunden begründen," |
Artikel 5
Änderung des Vermögensanlagengesetzes
Das Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 14 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 13 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 13a Frist und Form der Veröffentlichung eines Vermögensanlagen-Informationsblatts".
b) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 17 Untersagung der Veröffentlichung des Verkaufsprospekts | " § 17 Untersagung der Veröffentlichung". |
2. § 2a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "von dem Anbieter" gestrichen.
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Vermögensanlagen sind zum öffentlichen Angebot nicht zugelassen, wenn ihr Emittent auf das Unternehmen, das die Internet-Dienstleistungsplattform betreibt, unmittelbar oder mittelbar maßgeblichen Einfluss ausüben kann. Der Emittent kann insbesondere dann maßgeblichen Einfluss im Sinne des Satzes 1 ausüben, wenn
3. In § 2b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 2c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 werden jeweils die Wörter "von dem Anbieter" gestrichen.
4. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 3 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 4 ersetzt:
alt | neu |
(1) Ein Anbieter, der im Inland Vermögensanlagen öffentlich anbietet, muss vor dem Beginn des öffentlichen Angebots neben dem Verkaufsprospekt auch ein Vermögensanlagen-Informationsblatt erstellen sofern für die Vermögensanlagen kein Basisinformationsblatt nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. Nr. L 352 vom 09.12.2014 S. 1, L 358 vom 13.12.2014 S. 50) veröffentlicht werden muss..
(2) Das Vermögensanlagen-Informationsblatt darf nicht mehr als drei DIN-A4-Seiten umfassen. Es muss die wesentlichen Informationen über die Vermögensanlagen in übersichtlicher und leicht verständlicher Weise so enthalten, dass das Publikum insbesondere
einschätzen und mit den Merkmalen anderer Finanzinstrumente bestmöglich vergleichen kann. (3) Das Vermögensanlagen-Informationsblatt muss zudem enthalten:
| "(1) Ein Anbieter, der im Inland Vermögensanlagen öffentlich anbietet, muss vor dem Beginn des öffentlichen Angebots neben dem Verkaufsprospekt oder im Fall der §§ 2a und 2b ein Vermögensanlagen-Informationsblatt erstellen und bei der Bundesanstalt hinterlegen, sofern für die Vermögensanlagen kein Basisinformationsblatt nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. Nr. L 352 vom 09.12.2014 S. 1; L 358 vom 13.12.2014 S. 50), die durch die Verordnung (EU) 2016/2340 (ABl. Nr. L 354 vom 23.12.2016 S. 35) geändert worden ist, veröffentlicht werden muss.
(2) Das Vermögensanlagen-Informationsblatt darf erst veröffentlicht werden, wenn die Bundesanstalt die Veröffentlichung gestattet. Die Gestattung ist zu erteilen, wenn das Vermögensanlagen-Informationsblatt vollständig alle Angabe n und Hinweise enthält, die nach den folgenden Absätzen, auch in Verbindung mit der nach Absatz 8 zu erlassenden Rechtsverordnung, erforderlich sind, und diese Angabe n und Hinweise in der vorgeschriebenen Reihenfolge erfolgen. Wird die Prospektausnahme nach § 2a oder § 2b in Anspruch genommen, hat die Bundesanstalt dem Anbieter innerhalb von zehn Werktagen nach Eingang des Vermögensanlagen-Informationsblatts mitzuteilen, ob sie die Veröffentlichung gestattet. Gelangt die Bundesanstalt zu der Auffassung, dass die ihr zur Gestattung übermittelten Unterlagen unvollständig sind, beginnt die Frist nach Satz 3 erst ab dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem die fehlenden Unterlagen eingehen. Die Bundesanstalt soll dem Anbieter im Fall des Satzes 3 innerhalb von fünf Werktagen nach Eingang des Vermögensanlagen-Informationsblatts mitteilen, wenn sie nach Satz 4 weitere Unterlagen für erforderlich hält. Wird das Vermögensanlagen-Informationsblatt neben einem Verkaufsprospekt hinterlegt, gelten die Fristen des § 8 Absatz 2 und 3 oder des § 11 Absatz 1 Satz 4. (3) Das Vermögensanlagen-Informationsblatt darf nicht mehr als drei DIN-A4-Seiten umfassen. Es muss mindestens die wesentlichen Informationen über die Vermögensanlagen in übersichtlicher und leicht verständlicher Weise in der nachfolgenden Reihenfolge jeweils in einer Form enthalten, dass das Publikum
einschätzen und mit den Merkmalen anderer Finanzinstrumente bestmöglich vergleichen kann. (4) Das Vermögensanlagen-Informationsblatt muss folgenden drucktechnisch hervorgehobenen Warnhinweis auf der ersten Seite, unmittelbar unterhalb der ersten Überschrift enthalten: "Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen." Das Vermögensanlagen-Informationsblatt muss im Anschluss an die Angaben nach § 13 Absatz 3 zudem in folgender Reihenfolge enthalten:
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b) Der bisherige Absatz 3a wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Absatz 3 Nummer 3 und 4" durch die Wörter "Absatz 4 Nummer 2 und 4" und wird das Wort "erstellt" durch das Wort "hinterlegt" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Absatz 3 Nummer 5" durch die Wörter "Absatz 4 Nummer 5" ersetzt.
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und in Satz 1 werden die Wörter "Absatz 2 bezeichneten " durch die Wörter "Absatz 3 aufgezählten" ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Eine aktualisierte Fassung des Vermögensanlagen-Informationsblatts muss in diesem Zeitraum stets auf der Internetseite des Anbieters zugänglich sein und bei den im Verkaufsprospekt angegebenen Stellen bereitgehalten werden. | "Die aktualisierte Fassung des Vermögensanlagen-Informationsblatts ist gemäß § 13a auf der Internetseite des Anbieters zu veröffentlichen und muss bei den im Verkaufsprospekt angegebenen Stellen bereitgehalten werden." |
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Ist die Erstellung eines Verkaufsprospektes nach § 2a oder § 2b entbehrlich, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend für jeden wichtigen neuen Umstand oder jede wesentliche Unrichtigkeit in Bezug auf die im Vermögensanlagen-Informationsblatt enthaltenen Angabe n, die die Beurteilung der Vermögensanlagen oder des Emittenten beeinflussen könnten und die nach der Gestattung der Veröffentlichung und während der Dauer des öffentlichen Angebots auftreten oder festgestellt werden; Absatz 2 findet in diesem Fall jedoch keine Anwendung."
e) Der bisherige Absatz 6
(6) Auf der ersten Seite muss das Vermögensanlagen-Informationsblatt folgenden drucktechnisch hervorgehobenen Warnhinweis enthalten: "Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen."
wird aufgehoben.
f) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.
5. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
" § 13a Frist und Form der Veröffentlichung eines Vermögensanlagen-Informationsblatts
(1) Das hinterlegte Vermögensanlagen-Informationsblatt muss mindestens einen Werktag vor dem öffentlichen Angebot auf der Internetseite des Anbieters veröffentlicht werden oder vom Anbieter zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten werden.
(2) Ist die Erstellung eines Verkaufsprospekts nach § 2a oder § 2b entbehrlich, muss das Vermögensanlagen-Informationsblatt auf der Internetseite der Internet-Dienstleistungsplattform und des Anbieters ohne Zugriffsbeschränkungen für jedermann zugänglich sein."
6. In § 14 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe " § 13 Absatz 5" durch die Angabe " § 13 Absatz 7" ersetzt.
7. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe " § 13 Absatz 6" durch die Wörter " § 13 Absatz 4 Satz 1" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe " § 13 Absatz 6" durch die Wörter " § 13 Absatz 4 Satz 1" ersetzt.
8. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "des Verkaufsprospekts" gestrichen.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Die Bundesanstalt untersagt die Veröffentlichung des Vermögensanlagen-Informationsblatts, wenn es nicht die Angaben und Hinweise enthält, die nach § 13, auch in Verbindung mit der nach § 13 Absatz 8 zu erlassenden Rechtsverordnung, erforderlich sind, oder die Angabe n und Hinweise nicht in der vorgeschriebenen Reihenfolge enthalten sind."
9. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
"1a. die Vermögensanlagen entgegen § 2a Absatz 5 von einem Emittenten ausgegeben werden, der auf das Unternehmen, das die vermittelnde Internet-Dienstleistungsplattform betreibt, unmittelbar oder mittelbar maßgeblichen Einfluss ausüben kann,".
b) In Nummer 7 wird das Wort "erstellt" durch die Wörter "hinterlegt und veröffentlicht" ersetzt.
10. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 1 wird vor der Angabe "5a" die Angabe "2a, 2b," eingefügt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Unternehmen" die Wörter "sowie im Fall des § 2a gegenüber der Internet-Dienstleistungsplattform" eingefügt.
11. In § 22 Absatz 4a Satz 1 Nummer 2 und 3 wird die Angabe " § 13 Absatz 6" durch die Wörter " § 13 Absatz 4 Satz 1" ersetzt.
12. § 29 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Vor Nummer 1 wird folgende Nummer 1 eingefügt:
"1. entgegen § 2a Absatz 5 eine Vermögensanlage öffentlich anbietet,".
b) Die bisherigen Nummern 1 und 1a werden die Nummern 1a und 1b.
c) In Nummer 6 wird die Angabe "Absatz 6" durch die Angabe "Absatz 8" ersetzt.
d) In Nummer 7 wird die Angabe "Absatz 5" jeweils durch die Angabe "Absatz 7" ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
(ab 22. Juli 2017)
Das Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 13 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "und vom Anbieter zu unterzeichnen" gestrichen.
bb) Satz 2
Sollen auf Grund des Prospekts Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen werden, ist der Prospekt vom Zulassungsantragsteller zu unterzeichnen.
wird aufgehoben.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Der Prospekt muss Namen und Funktionen, bei juristischen Personen oder Gesellschaften die Firma und den Sitz der Personen oder Gesellschaften angeben, die für seinen Inhalt die Verantwortung übernehmen; er muss eine Erklärung dieser Personen oder Gesellschaften enthalten, dass ihres Wissens die Angaben richtig und keine wesentlichen Umstände ausgelassen sind. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 hat stets auch das Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen, mit dem der Emittent zusammen die Zulassung der Wertpapiere beantragt, die Verantwortung zu übernehmen und muss der Prospekt dessen Erklärung nach Satz 1 enthalten. | "(4) Der Prospekt muss Namen und Funktionen, bei juristischen Personen oder Gesellschaften die Firma und den Sitz der Personen oder Gesellschaften angeben, die für seinen Inhalt die Verantwortung übernehmen. Er muss eine Erklärung dieser Personen oder Gesellschaften enthalten, dass ihres Wissens die Angabe n richtig und keine wesentlichen Umstände ausgelassen sind. Die Verantwortung nach Satz 1 hat insbesondere der Anbieter zu übernehmen; der Prospekt muss dessen Erklärung nach Satz 2 enthalten. Sollen auf Grund des Prospekts Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen werden, hat stets auch das Kreditinstitut, das Finanzdienstleistungsinstitut oder das nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen, mit dem der Emittent zusammen die Zulassung der Wertpapiere beantragt, die Verantwortung nach Satz 1 zu übernehmen und muss der Prospekt dessen Erklärung nach Satz 2 enthalten." |
2. In § 13 Absatz 5 werden die Wörter "sowohl in Papierform als auch" gestrichen.
Artikel 7
Änderung des Kreditwesengesetzes
(ab 22. Juli 2017)
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 10 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe "Die §§ 313" wird durch die Wörter " § 309 Nummer 3 und die §§ 313" ersetzt, nach den Wörtern "des Bürgerlichen Gesetzbuchs" wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern " §§ 132 bis 135 des Handelsgesetzbuchs" werden die Wörter "und § 254 des Aktiengesetzes" eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
" § 309 Nummer 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet auch keine Anwendung auf Verbindlichkeiten des Instituts, welche die Voraussetzungen des § 49 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes mit Ausnahme von dessen Nummer 4 erfüllen und eine Mindestlaufzeit von einem Jahr haben."
2. Nach § 18a Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen, die
bedarf es einer erneuten Kreditwürdigkeitsprüfung nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2. Ist danach keine Kreditwürdigkeitsprüfung erforderlich, darf der Darlehensgeber den neuen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag nicht abschließen, wenn ihm bereits bekannt ist, dass der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit diesem Darlehensvertrag stehen, dauerhaft nicht nachkommen kann."
Artikel 8
Änderung des Handelsgesetzbuchs
(ab 22. Juli 2017)
§ 341n Absatz 2a des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 wird nach dem Wort "überwacht" das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.
2. Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. eine Empfehlung für die Bestellung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft vorlegt, die den Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht oder der ein Auswahlverfahren nach Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht vorangegangen ist, oder | "2. eine Empfehlung für die Bestellung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft vorlegt, die nicht auf einem Verlangen der Aufsichtsbehörde nach § 36 Absatz 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes beruht und
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3. Nummer 3
3. den Gesellschaftern oder der sonst für die Bestellung des Abschlussprüfers zuständigen Stelle einen Vorschlag für die Bestellung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft vorlegt, der den Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht.
wird aufgehoben.
Artikel 9
Änderung des Aktiengesetzes
(ab 22. Juli 2017)
Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 16 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 404a wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und in den Nummern 1 und 2 werden jeweils nach der Angabe " § 405 Absatz 3b" das Komma und die Wörter "3c oder Absatz 3d" gestrichen.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Ebenso wird bestraft, wer als Mitglied des Aufsichtsrats oder als Mitglied eines Prüfungsausschusses einer Gesellschaft, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs oder die CRR-Kreditinstitut ist im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Institute,
2. § 405 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3b Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. eine Empfehlung für die Bestellung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft vorlegt, die den Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht oder der ein Auswahlverfahren nach Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht vorangegangen ist. | "2. eine Empfehlung für die Bestellung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft vorlegt, die nicht auf einem Verlangen der Aufsichtsbehörde nach § 36 Absatz 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes beruht und
|
b) In Absatz 3c werden die Wörter "in Absatz 3b genannten Gesellschaft" durch die Wörter "Gesellschaft, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs oder die CRR-Kreditinstitut ist im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Institute," ersetzt.
c) In Absatz 3d wird die Angabe "Absatz 3b" durch die Angabe "Absatz 3c" ersetzt.
Artikel 10
Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
(ab 22. Juli 2017)
Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 86 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und in den Nummern 1 und 2 werden jeweils nach der Angabe " § 87 Absatz 1" das Komma und die Wörter "2 oder Absatz 3" gestrichen.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Ebenso wird bestraft, wer als Mitglied eines Aufsichtsrats oder als Mitglied eines Prüfungsausschusses einer Gesellschaft, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs oder die CRR-Kreditinstitut ist im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Institute,
2. § 87 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. eine Empfehlung für die Bestellung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft vorlegt, die den Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht oder der ein Auswahlverfahren nach Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht vorangegangen ist. | "2. eine Empfehlung für die Bestellung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft vorlegt, die nicht auf einem Verlangen der Aufsichtsbehörde nach § 36 Absatz 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes beruht und
|
b) In Absatz 2 werden die Wörter "in Absatz 1 genannten Gesellschaft" durch die Wörter "Gesellschaft, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs oder die CRR-Kreditinstitut ist im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Institute," ersetzt.
c) In Absatz 3 wird die Angabe "Absatz 1" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.
Artikel 11
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
(ab 22. Juli 2017)
Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 331 Absatz 2a Nummer 1 und 2 werden jeweils nach der Angabe " § 332 Absatz 4a" das Komma und die Wörter "4b oder Absatz 4c" gestrichen.
2. § 332 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4a Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. eine Empfehlung für die Bestellung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft vorlegt, die den Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht oder der ein Auswahlverfahren nach Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht vorangegangen ist. | "2. eine Empfehlung für die Bestellung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft vorlegt, die nicht auf einem Verlangen der Aufsichtsbehörde nach § 36 Absatz 1 Satz 2 beruht und
|
b) Die Absätze 4b und 4c
(4b) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des Aufsichtsrats im Sinne des § 189, der einen Prüfungsausschuss nicht bestellt hat, eines in Absatz 4a genannten Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit der obersten Vertretung einen Vorschlag für die Bestellung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft vorlegt, der den Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht.(4c) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des Aufsichtsrats im Sinne des § 189, der einen Prüfungsausschuss bestellt hat, eines in Absatz 4a genannten Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit der obersten Vertretung einen Vorschlag für die Bestellung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft vorlegt, der den Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 5 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 Satz 1 oder Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht.
werden aufgehoben.
3. In § 334 Absatz 3a wird die Angabe "bis 4c" gestrichen.
Artikel 12
Änderung des Zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetzes
(ab 22. Juli 2017)
Das Zweite Finanzmarktnovellierungsgesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) wird wie folgt geändert:
1. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Angaben zu den §§ 136 und 137 durch folgende Angaben ersetzt:
alt | neu |
§ 136 -
§ 137 Übergangsvorschrift zur Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente | " § 136 Übergangsregelung zum CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
§ 137 Übergangsvorschrift für Verstöße gegen die §§ 38 und 39 in der bis zum Ablauf des 1. Juli 2016 geltenden Fassung dieses Gesetzes § 138 Übergangsvorschrift zur Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente". |
b) Nach Nummer 145 wird folgende Nummer 145a eingefügt:
"145a. Der bisherige § 51 wird § 136."
c) Nummer 146 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
146. Der bisherige § 51 wird § 136 und wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe " §§ 38, 39" durch die Angabe " §§ 119, 120" ersetzt. b) In Absatz 1 wird die Angabe " § 38" durch die Angabe " § 119" ersetzt. c) In Absatz 2 wird die Angabe " § 39" durch die Angabe " § 120" ersetzt. | "146. Der bisherige § 52 wird § 137 und die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 137 Übergangsvorschrift für Verstöße gegen die §§ 38 und 39 in der bis zum Ablauf des 1. Juli 2016 geltenden Fassung dieses Gesetzes". |
d) In Nummer 147 wird die bisherige Angabe " § 136 " durch die Angabe " § 137" und die bisherige Angabe " § 137" jeweils durch die Angabe " § 138" ersetzt.
2. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
c) Nach der Angabe zu § 64u wird folgende Angabe eingefügt:
" § 64v Übergangsvorschrift zum Zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetz". | "c) Nach der Angabe zu § 64w wird folgende Angabe angefügt:
" § 64x Übergangsvorschrift zum Zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetz". |
b) In Nummer 23 Buchstabe e werden die Wörter "Absatz 6b Satz 1 und Absatz 6d Satz 3" durch die Wörter "Absatz 6c Satz 1 und Absatz 6e Satz 3" ersetzt.
c) In Nummer 26 wird die Angabe " § 64u" durch die Angabe " § 64w" und die Angabe " § 64v" jeweils durch die Angabe " § 64x" ersetzt.
Artikel 13
Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
(ab 22. Juli 2017)
In § 69 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 der Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 22 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe "bis 4c" gestrichen.
Artikel 14
Folgeänderungen
(ab 13. Januar 2018)
(1) In § 330 Absatz 2 Satz 1 und § 340 Absatz 5 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die Wörter " § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" durch die Wörter " § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" ersetzt.
(2) Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3d Satz 6 werden die Wörter " § 1a Absatz 1 Nummer 5" durch die Wörter " § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.
b) In Absatz 19 Nummer 1 werden die Wörter " § 1a Absatz 1 Nummer 5" durch die Wörter " § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1" und wird die Angabe " § 1 Abs. 1 Nr. 5" durch die Wörter " § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.
2. In § 2c Absatz 1b Nummer 2 werden die Wörter "der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG" durch die Wörter "der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. Nr. L 337 vom 23.12.2015 S. 35; L 169 vom 28.06.2016 S. 18)" ersetzt.
3. In § 25n Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter " § 1 Absatz 2a" durch die Wörter " § 1 Absatz 3" ersetzt.
(Red. Anm.: § 25n wurde durch Änderung vom 23.07.2017 S. 1822 Art. 17 Punkt 10 mit Wirkung zum 26. Juni 2017 aufgehoben)
4. In § 32 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe " § 8 Abs. 1" durch die Wörter " § 10 Absatz 1 Satz 1" und die Angabe " § 8a Absatz 1 "durch die Wörter " § 11 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
(3) Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 15 Absatz 1 Nummer 10 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a wird jeweils die Angabe " § 4 Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter " § 7 Absatz 1 Satz 2", die Angabe " § 10 Abs. 3 Satz 1" durch die Wörter " § 13 Absatz 3 Satz 1" und die Angabe " § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3" durch die Wörter " § 21 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3" ersetzt.
b) In Buchstabe b wird jeweils die Angabe " § 4 Abs. 1 Satz 3" durch die Wörter " § 7 Absatz 1 Satz 3", die Angabe " § 26 Abs. 3 oder 4" durch die Wörter " § 39 Absatz 3 oder 4" und die Angabe " § 10 Abs. 4" durch die Angabe " § 13 Absatz 4" ersetzt.
c) In Buchstabe c wird jeweils die Angabe " § 5 Abs. 2" durch die Angabe " § 8 Absatz 2", die Angabe " § 14 Abs. 1" durch die Angabe " § 19 Absatz 1" und die Angabe " § 26 Abs. 3 oder 4" durch die Wörter " § 39 Absatz 3 oder 4" ersetzt.
2. In § 16e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter " § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" durch die Wörter " § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" und wird die Angabe " § 27" durch die Angabe " § 42" ersetzt.
3. In § 16f Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter " § 8 Absatz 3 Nummer 2" durch die Wörter " § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.
4. In § 16g Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d werden die Wörter " § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" durch die Wörter " § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" ersetzt.
(4) § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1862), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 35 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Buchstabe f werden die Wörter " § 1a Absatz 1 Nummer 5" durch die Wörter " § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 " ersetzt.
2. In Buchstabe g werden die Wörter " § 1 Absatz 1 Nummer 5" durch die Wörter " § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1" ersetzt.
(5) In § 3 des Zahlungskontengesetzes vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 720), das durch Artikel 22 Absatz 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden ist, wird die Angabe " § 1 Absatz 3" durch die Angabe " § 1 Absatz 17" ersetzt.
(6) In § 1 Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 der Zahlungskonto-Identitätsprüfungsverordnung vom 5. Juli 2016 (BAnz AT 06.07.2016 V1), die durch Artikel 22 Absatz 7 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden ist, wird die Angabe " § 1 Absatz 3" durch die Angabe " § 1 Absatz 17" ersetzt.
(7) Im Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4120), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, werden in § 4 Absatz 2 die Wörter " § 1 Absatz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" durch die Wörter " § 1 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" ersetzt.
Artikel 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) In Artikel 1 treten die §§ 45 bis 52 sowie der § 55 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes 18 Monate nach dem Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts nach Artikel 98 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. Nr. L 337 vom 23.12.2015 S. 35; L 169 vom 28.06.2016 S. 18) in Kraft. Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Tag des Inkrafttretens des delegierten Rechtsakts im Bundesgesetzblatt bekannt.
(2) Artikel 2 Nummer 3 sowie die Artikel 6 bis 13 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(3) Artikel 5 tritt einen Monat nach der Verkündung in Kraft.
(4) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 13. Januar 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden ist, außer Kraft.
_______
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. Nr. L 337 vom 23.12.2015 S. 35; L 169 vom 28.06.2016 S. 18).
ID 171234
ENDE |