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Titel III
Transparenz der Vertragsbedingungen und Informationspflichten der Zahlungsdienste

Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften

Artikel 38 Anwendungsbereich

(1) Dieser Titel gilt für Einzelzahlungen sowie für Rahmenverträge und die von ihnen erfassten Zahlungsvorgänge. Die Parteien können vereinbaren, dass dieser Titel insgesamt oder teilweise keine Anwendung findet, wenn es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher handelt.

(2) Die Mitgliedstaaten können die Bestimmungen dieses Titels auf Kleinstunternehmen in gleicher Weise anwenden wie auf Verbraucher.

(3) Diese Richtlinie berührt nicht die Richtlinie 2008/48/EG, anderes einschlägiges Unionsrecht oder mit dem Unionsrecht vereinbare nationale Maßnahmen im Zusammenhang mit den durch die vorliegende Richtlinie nicht harmonisierten Bedingungen für die Gewährung von Krediten an Verbraucher.

Artikel 39 Andere Bestimmungen des Unionsrechts

Dieser Titel lässt sonstiges Unionsrecht, das zusätzliche Anforderungen an die vorvertragliche Unterrichtung enthält, unberührt.

Jedoch werden in den Fällen, in denen auch die Richtlinie 2002/65/EG Anwendung findet, die Informationsbestimmungen des Artikels 3 Absatz 1 jener Richtlinie mit Ausnahme von Nummer 2 Buchstaben c bis g, Nummer 3 Buchstaben a, d und e sowie Nummer 4 Buchstabe b jenes Absatzes durch die Artikel 44, 45, 51 und 52 der vorliegenden Richtlinie ersetzt.

Artikel 40 Entgelte für Informationen

(1) Der Zahlungsdienstleister darf dem Zahlungsdienstnutzer die Bereitstellung von Informationen nach diesem Titel nicht in Rechnung stellen.

(2) Der Zahlungsdienstleister und der Zahlungsdienstnutzer können Entgelte für darüber hinausgehende Informationen oder für deren häufigere Bereitstellung oder für ihre Übermittlung über andere als die im Rahmenvertrag vorgesehenen Kommunikationsmittel vereinbaren, sofern die betreffenden Leistungen auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers erbracht werden.

(3) Darf ein Zahlungsdienstleister für die Bereitstellung von Informationen nach Absatz 2 ein Entgelt in Rechnung stellen, so muss es angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.

Artikel 41 Beweislast hinsichtlich der Informationsanforderungen

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Zahlungsdienstleister den Nachweis zu erbringen hat, dass er den Informationspflichten dieses Titels nachgekommen ist.

Artikel 42 Ausnahmen von den Informationsanforderungen für Kleinbetragszahlungsinstrumente und E-Geld

(1) Im Falle von Zahlungsinstrumenten, die gemäß dem entsprechenden Rahmenvertrag nur einzelne Zahlungsvorgänge bis höchstens 30 EUR betreffen oder die entweder eine Ausgabenobergrenze von 150 EUR haben oder Geldbeträge speichern, die zu keiner Zeit 150 EUR übersteigen,

  1. teilt der Zahlungsdienstleister dem Zahler abweichend von den Artikeln 51, 52 und 56 nur die wesentlichen Merkmale des Zahlungsdienstes, einschließlich der Nutzungsmöglichkeiten des Zahlungsinstruments, Haftungshinweise sowie anfallende Entgelte und andere wesentliche Informationen mit, die notwendig sind, um in Kenntnis der Sachlage entscheiden zu können; ferner gibt er an, wo die weiteren nach Artikel 52 vorgeschriebenen Informationen und Vertragsbedingungen in leicht zugänglicher Form verfügbar sind;
  2. kann vereinbart werden, dass der Zahlungsdienstleister abweichend von Artikel 54 Änderungen der Bedingungen des Rahmenvertrags nicht in der in Artikel 51 Absatz 1 vorgesehenen Weise vorschlagen muss,
  3. kann abweichend von den Artikeln 57 und 58 vereinbart werden, dass der Zahlungsdienstleister nach Ausführung eines Zahlungsvorgangs
    1. dem Zahlungsdienstnutzer nur eine Referenz mitteilt oder zugänglich macht, die diesem die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs, des Betrags des Zahlungsvorgangs und der entsprechenden Entgelte ermöglicht und/oder im Falle mehrerer gleichartiger Zahlungsvorgänge an den gleichen Zahlungsempfänger nur Informationen über den Gesamtbetrag und die entsprechenden Entgelte für diese Zahlungsvorgänge bereitstellt;
    2. die unter Ziffer i genannten Informationen nicht mitteilen bzw. zugänglich machen muss, wenn das Zahlungsinstrument anonym genutzt wird oder der Zahlungsdienstleister ansonsten technisch nicht in der Lage ist, diese Informationen mitzuteilen. Der Zahlungsdienstleister bietet dem Zahler jedoch die Möglichkeit zur Überprüfung der gespeicherten Beträge.

(2) Für innerstaatliche Zahlungsvorgänge können die Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden die in Absatz 1 genannten Beträge verringern oder verdoppeln. Für Zahlungsinstrumente auf Guthabenbasis können die Mitgliedstaaten diese Beträge auf bis zu 500 EUR erhöhen.

Kapitel 2
Einzelzahlungen

Artikel 43 Anwendungsbereich

(1) Dieses Kapitel gilt für Einzelzahlungen, die nicht Gegenstand eines Rahmenvertrags sind.

(2) Wird ein Zahlungsauftrag für eine Einzelzahlung über ein rahmenvertraglich geregeltes Zahlungsinstrument übermittelt, so ist der Zahlungsdienstleister nicht verpflichtet, Informationen, mitzuteilen oder zugänglich zu machen, die der Zahlungsdienstnutzer aufgrund eines Rahmenvertrags mit einem anderen Zahlungsdienstleister bereits erhalten hat oder noch erhalten wird,.

Artikel 44 Allgemeine vorvertragliche Unterrichtung

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer die Informationen und Vertragsbedingungen gemäß Artikel 45 für seine eigenen Dienste in leicht zugänglicher Form verfügbar macht, bevor der Zahlungsdienstnutzer durch einen Vertrag oder ein Angebot über eine Einzelzahlung gebunden ist. Auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers teilt ihm der Zahlungsdienstleister die Informationen und Vertragsbedingungen in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger mit. Die Informationen und Vertragsbedingungen sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem der Zahlungsdienst angeboten wird, oder in einer anderen zwischen den Parteien vereinbarten Sprache in leicht verständlichen Worten und in klarer und verständlicher Form abzufassen.

(2) Wurde der Vertrag über eine Einzelzahlung auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen, das es dem Zahlungsdienstleister nicht erlaubt, seinen Verpflichtungen nach Absatz 1 nachzukommen, so erfüllt der Zahlungsdienstleister diese Pflichten unverzüglich nach Ausführung des Zahlungsvorgangs.

(3) Die Pflichten gemäß Absatz 1 können auch erfüllt werden, indem eine Kopie des Entwurfs für einen Vertrag über eine Einzelzahlung bzw. des Entwurfs für einen Zahlungsauftrag, der die nach Artikel 45 erforderlichen Informationen und Vertragsbedingungen enthält, zur Verfügung gestellt wird.

Artikel 45 Informationen und Vertragsbedingungen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass dem Zahlungsdienstnutzer vom Zahlungsdienstleister folgende Informationen und Vertragsbedingungen mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden:

  1. die vom Zahlungsdienstnutzer mitzuteilenden Informationen oder Kundenidentifikatoren, die für die ordnungsgemäße Auslösung oder Ausführung eines Zahlungsauftrags erforderlich sind;
  2. die maximale Ausführungsfrist für den zu erbringenden Zahlungsdienst;
  3. alle Entgelte, die der Zahlungsdienstnutzer an den Zahlungsdienstleister zu entrichten hat, und gegebenenfalls eine Aufschlüsselung dieser Entgelte;
  4. gegebenenfalls der dem Zahlungsvorgang zugrunde zu legende tatsächliche Wechselkurs oder Referenzwechselkurs.

(2) Zudem stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Zahlungsauslösedienstleister dem Zahler vor der Auslösung die folgenden klaren und umfassenden Informationen mitteilen oder zugänglich machen:

  1. den Namen des Zahlungsauslösedienstleisters, die Anschrift seiner Hauptverwaltung und gegebenenfalls die Anschrift seines Agenten oder seiner Zweigniederlassung in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsdienst angeboten wird, sowie alle anderen Kontaktdaten einschließlich der E-Mail-Adresse, die für die Kommunikation mit dem Zahlungsauslösedienstleister von Belang sind, und
  2. die Kontaktdaten der zuständigen Behörde.

(3) Die anderen in Artikel 52 genannten einschlägigen Informationen und Vertragsbedingungen sind dem Zahlungsdienstnutzer gegebenenfalls in einer leicht zugänglichen Form zur Verfügung zu stellen.

Artikel 46 Informationen für Zahler und Zahlungsempfänger nach Auslösung eines Zahlungsauftrags

Wird ein Zahlungsauftrag über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so teilt der Zahlungsauslösedienstleister zusätzlich zu den Informationen und Vertragsbedingungen nach Artikel 45 dem Zahler und gegebenenfalls dem Zahlungsempfänger unmittelbar nach der Auslösung alle nachstehenden Daten mit oder macht sie ihnen zugänglich:

  1. eine Bestätigung der erfolgreichen Auslösung des Zahlungsauftrags beim kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers;
  2. eine Referenz, die dem Zahler und dem Zahlungsempfänger die Identifizierung des Zahlungsvorgangs und dem Zahlungsempfänger gegebenenfalls die Identifizierung des Zahlers ermöglicht, sowie jede weitere mit dem Zahlungsvorgang übermittelte Angabe;
  3. den Betrag des Zahlungsvorgangs;
  4. gegebenenfalls die Höhe aller an den Zahlungsauslösedienstleister für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte sowie gegebenenfalls eine Aufschlüsselung der Beträge dieser Entgelte.

Artikel 47 Informationen für den kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers im Falle eines Zahlungsauslösedienstes

Erfolgt die Auslösung eines Zahlungsauftrags durch einen Zahlungsauslösedienstleister, so macht dieser dem kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers die Referenz des Zahlungsvorgangs zugänglich.

Artikel 48 Informationen an den Zahler nach Eingang des Zahlungsauftrags

Unverzüglich nach Eingang des Zahlungsauftrags teilt der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahler nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 1 alle nachstehenden Daten in Bezug auf seine eigenen Dienste mit oder macht sie ihm zugänglich:

  1. eine Referenz, die dem Zahler die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs ermöglicht, sowie gegebenenfalls Angaben zum Zahlungsempfänger;
  2. den Betrag des Zahlungsvorgangs in der im Zahlungsauftrag verwendeten Währung;
  3. die Höhe der vom Zahler für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte, sowie gegebenenfalls eine Aufschlüsselung der Beträge dieser Entgelte;
  4. gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, oder einen Verweis darauf, sofern dieser Kurs von dem in Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe d genannten Kurs abweicht, und den Betrag des Zahlungsvorgangs nach dieser Währungsumrechnung;
  5. das Datum des Eingangs des Zahlungsauftrags.

Artikel 49 Informationen an den Zahlungsempfänger nach Ausführung des Zahlungsvorgangs

Unverzüglich nach Ausführung des Zahlungsvorgangs teilt der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers dem Zahlungsempfänger nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 1 alle nachstehenden Daten in Bezug auf seine eigenen Dienste mit oder macht sie ihm zugänglich:

  1. eine Referenz, die dem Zahlungsempfänger die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs und gegebenenfalls des Zahlers ermöglicht, sowie jede weitere mit dem Zahlungsvorgang übermittelte Angabe;
  2. den Betrag des Zahlungsvorgangs, in der Währung, in der er dem Zahlungsempfänger zur Verfügung steht;
  3. die Höhe aller vom Zahlungsempfänger für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte, und gegebenenfalls die Aufschlüsselung der Beträge dieser Entgelte;
  4. gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, und den Betrag des Zahlungsvorgangs vor dieser Währungsumrechnung;
  5. das Wertstellungsdatum der Gutschrift.

Kapitel 3
Rahmenverträge

Artikel 50 Anwendungsbereich

Dieses Kapitel gilt für Zahlungsvorgänge, die von einem Rahmenvertrag erfasst sind.

Artikel 51 Allgemeine Vorabunterrichtung

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer die Informationen und Vertragsbedingungen gemäß Artikel 52 in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger rechtzeitig mitteilt, bevor der Zahlungsdienstnutzer durch einen Rahmenvertrag oder ein Vertragsangebot gebunden ist. Die Informationen und Vertragsbedingungen sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem der Zahlungsdienst angeboten wird, oder in einer anderen zwischen den Parteien vereinbarten Sprache in leicht verständlichen Worten und in klarer und verständlicher Form abzufassen.

(2) Wurde der Rahmenvertrag auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen, das es dem Zahlungsdienstleister nicht erlaubt, seinen Verpflichtungen nach Absatz 1 nachzukommen, so erfüllt der Zahlungsdienstleister diese Pflichten unverzüglich nach Abschluss des Rahmenvertrags.

(3) Die Pflichten gemäß Absatz 1 können auch erfüllt werden, indem eine Kopie des Rahmenvertragsentwurfs, der die nach Artikel 52 erforderlichen Informationen und Vertragsbedingungen enthält, übermittelt wird.

Artikel 52 Informationen und Vertragsbedingungen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass dem Zahlungsdienstnutzer folgende Informationen und Bedingungen mitgeteilt werden:

  1. über den Zahlungsdienstleister:
    1. der Name des Zahlungsdienstleisters, die Anschrift seiner Hauptverwaltung und gegebenenfalls die Anschrift seines Agenten oder seiner Zweigniederlassung in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsdienst angeboten wird, sowie alle anderen Anschriften einschließlich der E-Mail-Adresse, die für die Kommunikation mit dem Zahlungsdienstleister von Belang sind;
    2. die Angaben über die zuständigen Aufsichtsbehörden und das Register nach Artikel 14 oder jedes andere relevante öffentliche Register, in das der Zahlungsdienstleister als zugelassen eingetragen ist, sowie seine Registernummer oder eine gleichwertige in dem betreffenden Register verwendete Kennung;
  2. über die Nutzung des Zahlungsdienstes:
    1. eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale des zu erbringenden Zahlungsdienstes;
    2. die vom Zahlungsdienstnutzer mitzuteilenden Informationen oder Kundenidentifikatoren, die für die ordnungsgemäße Auslösung oder Ausführung eines Zahlungsauftrags erforderlich sind;
    3. die Form und das Verfahren für die Zustimmung zur Auslösung eines Zahlungsauftrags oder zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs bzw. des Widerrufs dieser Zustimmung gemäß den Artikeln 64 und 80;
    4. der Zeitpunkt des Eingangs eines Zahlungsauftrags gemäß Artikel 78 und gegebenenfalls der vom Zahlungsdienstleister festgelegte Annahmeschluss;
    5. die maximale Ausführungsfrist für die zu erbringenden Zahlungsdienste;
    6. die Angabe, ob die Möglichkeit besteht, gemäß Artikel 68 Absatz 1 Ausgabenobergrenzen für die Nutzung des Zahlungsinstruments zu vereinbaren;
    7. im Fall von kartengebundenen Zahlungsinstrumenten, die durch Co-Badging mehrere Zahlungsmarken tragen, die Rechte des Zahlungsdienstnutzers gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/751.
  3. über Entgelte, Zinsen und Wechselkurse:
    1. alle Entgelte, die der Zahlungsdienstnutzer an den Zahlungsdienstleister zu entrichten hat, einschließlich derjenigen, die sich danach richten, wie und wie oft die nach dieser Richtlinie geforderten Informationen mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, sowie gegebenenfalls die Aufschlüsselung der Beträge dieser Entgelte;
    2. gegebenenfalls die zugrunde gelegten Zinssätze und Wechselkurse oder - bei Anwendung von Referenzzinssätzen bzw. -wechselkursen - die Methode für die Berechnung der tatsächlichen Zinsen sowie den maßgeblichen Stichtag und den maßgeblichen Index oder die maßgebliche Grundlage für die Bestimmung des Referenzzinssatzes bzw. -wechselkurses;
    3. soweit vereinbart, die unmittelbare Anwendung von Änderungen des Referenzzinssatzes bzw. -wechselkurses und die Informationspflichten in Bezug auf diese Änderungen gemäß Artikel 54 Absatz 2;
  4. über die Kommunikation:
    1. gegebenenfalls die Kommunikationsmittel, die zwischen den Parteien für die Übermittlung von Informationen und Anzeigen nach Maßgabe dieser Richtlinie vereinbart werden, einschließlich der technischen Anforderungen an die Ausstattung und die Software des Zahlungsdienstnutzers;
    2. Angaben dazu, wie und wie oft die nach dieser Richtlinie geforderten Informationen mitzuteilen oder zugänglich zu machen sind;
    3. die Sprache oder Sprachen, in der bzw. denen der Rahmenvertrag geschlossen wird und in der bzw. denen die Kommunikation für die Dauer des Vertragsverhältnisses erfolgen soll;
    4. ein Hinweis auf das Recht des Zahlungsdienstnutzers, Informationen und die Vertragsbedingungen des Rahmenvertrags nach Maßgabe des Artikels 53 zu erhalten;
  5. über Schutz- und Abhilfemaßnahmen:
    1. gegebenenfalls eine Beschreibung der Vorkehrungen, die der Zahlungsdienstnutzer für die sichere Aufbewahrung eines Zahlungsinstruments zu treffen hat, und wie der Anzeigepflicht gegenüber dem Zahlungsdienstleister nach Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe b nachzukommen ist;
    2. eine Beschreibung des sicheren Verfahrens zur Unterrichtung des Zahlungsdienstnutzers durch den Zahlungsdienstleister im Falle vermuteten oder tatsächlichen Betrugs oder bei Sicherheitsrisiken;
    3. sofern vereinbart, die Bedingungen, unter denen sich der Zahlungsdienstleister das Recht vorbehält, ein Zahlungsinstrument nach Maßgabe des Artikels 68 zu sperren;
    4. Informationen zur Haftung des Zahlers nach Artikel 74 einschließlich Angaben zum relevanten Betrag;
    5. Angaben dazu, wie und innerhalb welcher Frist der Zahlungsdienstnutzer dem Zahlungsdienstleister nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgelöste oder ausgeführte Zahlungsvorgänge gemäß Artikel 71 anzeigen muss, sowie Informationen über die Haftung des Zahlungsdienstleisters bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen gemäß Artikel 73;
    6. Informationen über die Haftung des Zahlungsdienstleisters bei der Auslösung oder Ausführung von Zahlungsvorgängen gemäß Artikel 89 und 90;
    7. die Bedingungen für Erstattungen nach den Artikeln 76 und 77;
  6. über Änderungen und Kündigung des Rahmenvertrags:
    1. soweit vereinbart, die Angabe, dass die Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers zu einer Änderung der Vertragsbedingungen nach Artikel 54 als erteilt gilt, außer der Zahlungsdienstnutzer zeigt dem Zahlungsdienstleister seine Ablehnung vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Bedingungen an;
    2. die Laufzeit des Rahmenvertrags;
    3. ein Hinweis auf das Recht des Zahlungsdienstnutzers, den Rahmenvertrag zu kündigen, sowie auf sonstige kündigungsrelevante Vereinbarungen nach Artikel 54 Absatz 1 und Artikel 55;
  7. über den Rechtsbehelf:
    1. die Vertragsklauseln über das auf den Rahmenvertrag anwendbare Recht und/oder die zuständigen Gerichte;
    2. ein Hinweis auf die dem Zahlungsdienstnutzer gemäß den Artikeln 99 bis 102 offenstehenden außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren.

Artikel 53 Zugänglichkeit der Informationen und der Vertragsbedingungen des Rahmenvertrags

Der Zahlungsdienstnutzer hat jederzeit während der Vertragslaufzeit Anspruch darauf, auf seine Aufforderung hin die Vertragsbedingungen des Rahmenvertrags sowie die in Artikel 52 genannten Informationen und Vertragsbedingungen in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zu erhalten.

Artikel 54 Änderungen der Vertragsbedingungen

(1) Der Zahlungsdienstleister schlägt Änderungen des Rahmenvertrags oder der in Artikel 52 genannten Informationen und Vertragsbedingungen in der in Artikel 51 Absatz 1 vorgesehenen Weise spätestens zwei Monate vor dem geplanten Tag ihrer Anwendung vor. Der Zahlungsdienstnutzer kann den Änderungen vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens entweder zustimmen oder sie ablehnen.

Sofern gemäß Artikel 52 Nummer 6 Buchstabe a vereinbart, setzt der Zahlungsdienstleister den Zahlungsdienstnutzer davon in Kenntnis, dass dessen Zustimmung zu den Änderungen als erteilt gilt, wenn er dem Zahlungsdienstleister seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Tag des Inkrafttretens der geänderten Bedingungen angezeigt hat. Der Zahlungsdienstleister setzt den Zahlungsdienstnutzer ferner davon in Kenntnis, dass der Zahlungsdienstnutzer, wenn er diese Änderungen ablehnt, das Recht hat, den Rahmenvertrag jederzeit bis zum Tag der Anwendung der Änderungen kostenlos zu kündigen.

(2) Änderungen der Zinssätze oder der Wechselkurse können unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung angewandt werden, sofern dieses Recht im Rahmenvertrag vereinbart wurde und die Änderungen der Zinssätze oder Wechselkurse auf den gemäß Artikel 52 Nummer 3 Buchstaben b und c vereinbarten Referenzzinssätzen oder -wechselkursen beruhen. Der Zahlungsdienstnutzer ist so rasch wie möglich in der in Artikel 51 Absatz 1 vorgesehenen Weise von jeder Änderung des Zinssatzes zu unterrichten, es sei denn, die Parteien haben eine besondere Vereinbarung darüber getroffen, wie oft und wie die Informationen mitzuteilen oder zugänglich zu machen sind. Änderungen der Zinssätze oder Wechselkurse, die für den Zahlungsdienstnutzer günstiger sind, können jedoch ohne Benachrichtigung angewandt werden.

(3) Die den Zahlungsvorgängen zugrunde gelegten geänderten Zinssätze oder Wechselkurse sind neutral anzuwenden und so zu berechnen, dass Zahlungsdienstnutzer nicht benachteiligt werden.

Artikel 55 Kündigung

(1) Der Zahlungsdienstnutzer kann den Rahmenvertrag jederzeit kündigen, sofern die Parteien nicht eine Kündigungsfrist vereinbart haben. Die Kündigungsfrist darf einen Monat nicht überschreiten.

(2) Die Kündigung des Rahmenvertrags muss für den Zahlungsdienstnutzer kostenlos sein, es sei denn, der Vertrag war weniger als sechs Monate in Kraft. Sofern Entgelte für die Kündigung des Rahmenvertrags anfallen, müssen sie angemessen und an den Kosten ausgerichtet sein.

(3) Sofern im Rahmenvertrag vereinbart, kann der Zahlungsdienstleister einen auf unbestimmte Zeit geschlossenen Rahmenvertrag unter Einhaltung einer Zweimonatsfrist nach Maßgabe des Artikels 51 Absatz 1 kündigen.

(4) Regelmäßig erhobene Zahlungsdienstentgelte sind nur anteilmäßig bis zur Kündigung des Vertrags durch den Zahlungsdienstnutzer zu entrichten. Im Voraus gezahlte Entgelte sind anteilmäßig zu erstatten.

(5) Dieser Artikel berührt nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über das Recht der Parteien, den Rahmenvertrag für aufgehoben oder nichtig zu erklären.

(6) Die Mitgliedstaaten können Vorschriften erlassen, die für Zahlungsdienstnutzer vorteilhafter sind.

Artikel 56 Information vor Ausführung einzelner Zahlungsvorgänge

Im Fall eines einzelnen Zahlungsvorgangs innerhalb eines Rahmenvertrags, der durch den Zahler ausgelöst wurde, teilt der Zahlungsdienstleister auf Verlangen des Zahlers für diesen bestimmten Zahlungsvorgang genaue Informationen über alles Folgende mit:

  1. die maximale Ausführungsfrist;
  2. die dem Zahler in Rechnung gestellten Entgelte;
  3. gegebenenfalls eine Aufschlüsselung der Beträge aller Entgelte.

Artikel 57 Informationen an den Zahler bei einzelnen Zahlungsvorgängen

(1) Nach Belastung des Kontos des Zahlers mit dem Betrag eines einzelnen Zahlungsvorgangs oder - falls der Zahler kein Zahlungskonto verwendet - nach Eingang des Zahlungsauftrags teilt der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahler unverzüglich und nach Maßgabe des Artikels 51 Absatz 1 alle nachstehenden Informationen mit:

  1. eine Referenz, die dem Zahler die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs ermöglicht, sowie gegebenenfalls Angaben zum Zahlungsempfänger;
  2. den Betrag des Zahlungsvorgangs, in der Währung, in der das Zahlungskonto des Zahlers belastet wird, oder in der Währung, die im Zahlungsauftrag verwendet wird;
  3. die für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte und gegebenenfalls eine Aufschlüsselung der Beträge dieser Entgelte oder die vom Zahler zu entrichtenden Zinsen;
  4. gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, und den Betrag des Zahlungsvorgangs nach dieser Währungsumrechnung;
  5. das Wertstellungsdatum der Belastung oder das Datum des Eingangs des Zahlungsauftrags.

(2) Der Rahmenvertrag enthält eine Klausel, der zufolge der Zahler verlangen kann, dass die Informationen nach Absatz 1 mindestens einmal monatlich kostenlos und nach einem vereinbarten Verfahren so mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, dass der Zahler die Informationen unverändert aufbewahren und reproduzieren kann.

(3) Die Mitgliedstaaten können Zahlungsdienstleistern jedoch vorschreiben, dass die Informationen in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger mindestens einmal monatlich kostenlos mitgeteilt werden.

Artikel 58 Informationen an den Zahlungsempfänger bei einzelnen Zahlungsvorgängen

(1) Nach Ausführung eines einzelnen Zahlungsvorgangs teilt der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers dem Zahlungsempfänger unverzüglich alle nachstehenden Angaben nach Maßgabe des Artikels 51 Absatz 1 alle folgenden Informationen mit:

  1. eine Referenz, die dem Zahlungsempfänger die Identifizierung des Zahlungsvorgangs und des Zahlers ermöglicht, sowie alle weiteren mit dem Zahlungsvorgang übermittelten Angaben;
  2. den Betrag des Zahlungsvorgangs, in der Währung, in der der Betrag dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wird;
  3. die für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte und gegebenenfalls eine Aufschlüsselung dieser Entgelte oder die vom Zahlungsempfänger zu entrichtenden Zinsen;
  4. gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, und den Betrag des Zahlungsvorgangsvor dieser Währungsumrechnung;
  5. das Wertstellungsdatum der Gutschrift.

(2) Der Rahmenvertrag kann eine Klausel enthalten, wonach die Informationen nach Absatz 1 mindestens einmal monatlich und nach einem vereinbarten Verfahren so mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, dass der Zahlungsempfänger die Informationen unverändert aufbewahren und reproduzieren kann.

(3) Die Mitgliedstaaten können Zahlungsdienstleistern jedoch vorschreiben, dass die Informationen in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger mindestens einmal monatlich kostenlos mitgeteilt werden.

Kapitel 4
Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 59 Währung und Währungsumrechnung

(1) Die Zahlungen erfolgen in der zwischen den Parteien vereinbarten Währung.

(2) Wird vor Auslösung eines Zahlungsvorgangs eine Währungsumrechnung angeboten, und zwar an einem Geldautomaten, an der Verkaufsstelle oder vom Zahlungsempfänger, so muss der Anbieter dieser Währungsumrechnung dem Zahler alle damit verbundenen Entgelte sowie den der Währungsumrechnung zugrunde gelegten Wechselkurs offen legen.

Der Zahler muss der auf dieser Grundlage angebotenen Währungsumrechnung zustimmen.

Artikel 60 Informationen über zusätzliche Entgelte oder Ermäßigungen

(1) Verlangt der Zahlungsempfänger für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ein Entgelt oder bietet er eine Ermäßigung an, so teilt er das dem Zahler vor Auslösung des Zahlungsvorgangs mit.

(2) Verlangt der Zahlungsdienstleister oder eine andere, an dem Zahlungsvorgang beteiligte Partei für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ein Entgelt, so teilt der Zahlungsdienstleister oder die andere Partei das dem Zahlungsdienstnutzer vor der Auslösung des Zahlungsvorgangs mit.

(3) Der Zahler ist nur dann zur Zahlung der Entgelte nach den Absätzen 1 und 2 verpflichtet, wenn deren volle Höhe vor der Auslösung des Zahlungsvorgangs bekannt gemacht wurde.

Titel IV
Rechte und Pflichten bei der Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten

Kapitel 1
Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 61 Anwendungsbereich

(1) Handelt es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher, können der Zahlungsdienstnutzer und der Zahlungsdienstleister vereinbaren, dass Artikel 62 Absatz 1, Artikel 64 Absatz 3 sowie die Artikel 72, 74, 76, 77, 80 , 89 und 90 ganz oder teilweise nicht angewandt werden. Der Zahlungsdienstnutzer und der Zahlungsdienstleister können auch andere als die in Artikel 71 vorgesehenen Fristen vereinbaren.

(2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Artikel 102 keine Anwendung findet, wenn es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher handelt.

(3) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Bestimmungen dieses Titels auf Kleinstunternehmen in gleicher Weise angewandt werden wie auf Verbraucher.

(4) Diese Richtlinie berührt nicht die Richtlinie 2008/48/EG, anderes einschlägiges Unionsrecht oder mit dem Unionsrecht vereinbare nationale Maßnahmen im Zusammenhang mit den durch die vorliegende Richtlinie nicht harmonisierten Bedingungen für die Gewährung von Krediten an Verbraucher.

Artikel 62 Entgelte

(1) Der Zahlungsdienstleister darf dem Zahlungsdienstnutzer für die Erfüllung seiner Informationspflichten oder für Berichtigungs- und Schutzmaßnahmen nach diesem Titel nur dann Entgelte in Rechnung stellen, wenn das in Artikel 79 Absatz 1, Artikel 80 Absatz 5 und Artikel 88 Absatz 4 ausdrücklich vorgesehen ist. Diese Entgelte müssen zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart werden; sie müssen angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.

(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass bei Zahlungsvorgängen innerhalb der Union, bei denen sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der des Zahlungsempfängers in der Union ansässig ist oder - falls nur ein einziger Zahlungsdienstleister an dem Zahlungsvorgang beteiligt ist - dieser in der Union ansässig ist, Zahlungsempfänger und Zahler die von ihrem jeweiligen Zahlungsdienstleister erhobenen Entgelte tragen.

(3) Der Zahlungsdienstleister darf dem Zahlungsempfänger nicht verwehren, vom Zahler für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ein Entgelt zu verlangen, ihm eine Ermäßigung anzubieten oder ihm anderweitig einen Anreiz zur Nutzung dieses Instruments zu geben. Entgelte dürfen nicht höher sein als die direkten Kosten, die dem Zahlungsempfänger für die Nutzung des betreffenden Zahlungsinstruments entstehen.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen in jedem Fall sicher, dass der Zahlungsempfänger keine Entgelte für die Nutzung von Zahlungsinstrumenten verlangt, für die mit Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 Interbankenentgelte festgelegt geregelt werden, und für die Zahlungsdienstleistungen, auf die die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 anwendbar ist.

(5) Die Mitgliedstaaten können dem Zahlungsempfänger die Erhebung von Entgelten untersagen oder dieses Recht begrenzen; dabei tragen sie der Notwendigkeit Rechnung, den Wettbewerb und die Nutzung effizienter Zahlungsinstrumente zu fördern.

Artikel 63 Ausnahmeregelung für Kleinbetragszahlungsinstrumente und E-Geld

(1) Im Falle von Zahlungsinstrumenten, die gemäß dem Rahmenvertrag nur einzelne Zahlungsvorgänge bis höchstens 30 EUR betreffen oder die entweder eine Ausgabenobergrenze von 150 EUR haben oder Geldbeträge speichern, die zu keiner Zeit 150 EUR übersteigen, können die Zahlungsdienstleister mit ihren Zahlungsdienstnutzern vereinbaren, dass

  1. Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 70 Absatz 1 Buchstaben c und d sowie Artikel 74 Absatz 3 keine Anwendung finden, wenn das Zahlungsinstrument nicht gesperrt werden oder eine weitere Nutzung nicht verhindert werden kann;
  2. die Artikel 72 und 73 sowie Artikel 74 Absätze 1 und 3 keine Anwendung finden, wenn das Zahlungsinstrument anonym genutzt wird oder der Zahlungsdienstleister aus anderen Gründen, die dem Zahlungsinstrument immanent sind, nicht nachweisen kann, dass ein Zahlungsvorgang autorisiert war;
  3. abweichend von Artikel 79 Absatz 1 der Zahlungsdienstleister nicht verpflichtet ist, den Zahlungsdienstnutzer von einer Ablehnung des Zahlungsauftrags zu unterrichten, wenn die Nichtausführung aus dem Zusammenhang hervorgeht;
  4. abweichend von Artikel 80 der Zahler den Zahlungsauftrag nach dessen Übermittlung bzw. nachdem er dem Zahlungsempfänger seine Zustimmung zum Zahlungsauftrag erteilt hat, nicht widerrufen kann;
  5. abweichend von den Artikeln 83 und 84 andere Ausführungsfristen gelten.

(2) Für innerstaatliche Zahlungsvorgänge können die Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden die in Absatz 1 genannten Beträge verringern oder verdoppeln. Für Zahlungsinstrumente auf Guthabenbasis können diese Beträge auf bis zu 500 EUR erhöht werden.

(3) Die Artikel 73 und 74 gelten auch für E-Geld im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG, außer in dem Fall, in dem der Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht die Möglichkeit hat, das Zahlungskonto, auf dem das E-Geld gespeichert ist, oder das Zahlungsinstrument zu sperren. Die Mitgliedstaaten können diese Ausnahmeregelung auf Zahlungskonten, auf denen das E-Geld gespeichert ist, oder auf Zahlungsinstrumente mit einem gewissen Wert beschränken.

Kapitel 2
Autorisierung von Zahlungsvorgängen

Artikel 64 Zustimmung und Widerruf der Zustimmung

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Zahlungsvorgang nur dann als autorisiert gilt, wenn der Zahler der Ausführung des Zahlungsvorgangs zugestimmt hat. Der Zahler kann einen Zahlungsvorgang entweder vor oder - sofern zwischen dem Zahler und dem Zahlungsdienstleister so vereinbart - nach der Ausführung autorisieren.

(2) Die Zustimmung zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs oder mehrerer Zahlungsvorgänge wird in der zwischen dem Zahler und dem Zahlungsdienstleister vereinbarten Form erteilt. Die Zustimmung zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs kann auch über den Zahlungsempfänger oder den Zahlungsauslösedienstleister erteilt werden.

Fehlt diese Zustimmung, gilt der Zahlungsvorgang als nicht autorisiert.

(3) Die Zustimmung kann vom Zahler jederzeit widerrufen werden, jedoch nur bis zu dem Zeitpunkt, an dem nach Artikel 80 die Unwiderruflichkeit eintritt. Auch die Zustimmung zur Ausführung mehrerer Zahlungsvorgänge kann widerrufen werden; in diesem Fall gilt jeder nachfolgende Zahlungsvorgang als nicht autorisiert.

(4) Das Verfahren für die Erteilung der Zustimmung wird zwischen dem Zahler und dem(den) betroffenen Zahlungsdienstleister(n) vereinbart.

Artikel 65 Bestätigung der Verfügbarkeit eines Geldbetrags

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein kontoführender Zahlungsdienstleister auf Ersuchen eines Zahlungsdienstleisters, der kartengebundene Zahlungsinstrumente ausgibt, unverzüglich bestätigt, ob ein für die Ausführung eines kartengebundenen Zahlungsvorgangs erforderlicher Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlers verfügbar ist, sofern alle nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. das Zahlungskonto des Zahlers ist zum Zeitpunkt des Ersuchens online zugänglich;
  2. der Zahler hat dem kontoführenden Zahlungsdienstleister seine ausdrückliche Zustimmung erteilt, den Ersuchen eines bestimmten Zahlungsdienstleisters um Bestätigung der Verfügbarkeit des Betrags, der einem bestimmten kartengebundenen Zahlungsvorgang entspricht, auf dem Zahlungskonto des Zahlers nachzukommen;
  3. die Zustimmung nach Buchstabe b ist erteilt worden, bevor das erste Ersuchen um Bestätigung ergeht.

(2) Der Zahlungsdienstleister kann um die Bestätigung nach Absatz 1 ersuchen, wenn alle nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. der Zahler hat dem Zahlungsdienstleister seine ausdrückliche Zustimmung erteilt, um die Bestätigung nach Absatz 1 zu ersuchen;
  2. der Zahler hat den kartengebundenen Zahlungsvorgang für den betreffenden Betrag unter Verwendung eines vom Zahlungsdienstleister ausgegebenen kartengebundenen Zahlungsinstruments ausgelöst;
  3. der Zahlungsdienstleister authentifiziert sich gegenüber dem kontoführenden Zahlungsdienstleister vor jedem einzelnen Ersuchen um Bestätigung und kommuniziert mit dem kontoführenden Zahlungsdienstleister gemäß Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe d auf sichere Weise.

(3) Die Bestätigung nach Absatz 1 besteht im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG ausschließlich aus "Ja" oder "Nein", nicht jedoch in der Mitteilung des Kontostands. Diese Antwort darf nicht gespeichert oder für andere Zwecke als für die Ausführung des kartengebundenen Zahlungsvorgangs verwendet werden.

(4) Die Bestätigung nach Absatz 1 gestattet dem kontoführenden Zahlungsdienstleister nicht, einen Geldbetrag auf dem Zahlungskonto des Zahlers zu blockieren.

(5) Der Zahler kann den kontoführenden Zahlungsdienstleister ersuchen, ihm die Identifizierungsdaten des Zahlungsdienstleisters und die erteilte Antwort mitzuteilen.

(6) Dieser Artikel gilt nicht für Zahlungsvorgänge, die durch kartengebundene Zahlungsinstrumente ausgelöst wurden, auf denen E-Geld im Sinne im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG gespeichert ist.

Artikel 66 Vorschriften für den Zugang zum Zahlungskonto im Fall von Zahlungsauslösediensten

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Zahler das Recht hat, die in Anhang I Nummer 7 genannten Zahlungsdienste über einen Zahlungsauslösedienstleister zu nutzen. Das Recht, einen Zahlungsauslösedienstleister zu nutzen, besteht nicht, wenn das Zahlungskonto nicht online zugänglich ist.

(2) Erteilt der Zahler seine ausdrückliche Zustimmung zur Ausführung einer Zahlung gemäß Artikel 64, so nimmt der kontoführende Zahlungsdienstleister die Handlungen gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels vor, um das Recht des Zahlers, den Zahlungsauslösedienst zu nutzen, zu gewährleisten.

(3) Der Zahlungsauslösedienstleister:

  1. darf zu keiner Zeit Geldbeträge des Zahlers im Zusammenhang mit der Bereitstellung des Zahlungsauslösedienstes halten;
  2. muss sicherstellen, dass die personalisierten Sicherheitsmerkmale des Zahlungsdienstnutzers keiner anderen Partei als dem Nutzer und dem Emittenten der personalisierten Sicherheitsmerkmale zugänglich sind und dass sie vom Zahlungsauslösedienstleister über sichere und effiziente Kanäle übermittelt werden;
  3. muss sicherstellen, dass alle anderen Informationen über den Zahlungsdienstnutzer, die er bei der Bereitstellung von Zahlungsauslösediensten erlangt hat, nur dem Zahlungsempfänger und nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers mitgeteilt werden;
  4. muss sich gemäß Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe d gegenüber dem kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers jedes Mal, wenn eine Zahlung ausgelöst wird, identifizieren und mit dem kontoführenden Zahlungsdienstleister, dem Zahler und dem Zahlungsempfänger auf sichere Weise kommunizieren;
  5. darf keine sensiblen Zahlungsdaten des Zahlungsdienstnutzers speichern;
  6. darf vom Zahlungsdienstnutzer keine anderen als die für das Erbringen des Zahlungsauslösedienstes erforderlichen Daten verlangen;
  7. darf Daten nicht für andere Zwecke als für das Erbringen des vom Zahler ausdrücklich geforderten Zahlungsauslösedienstes verwenden, darauf zugreifen und speichern;
  8. darf den Betrag, den Zahlungsempfänger oder ein anderes Merkmal des Zahlungsvorgangs nicht ändern.

(4) Der kontoführende Zahlungsdienstleister muss

  1. gemäß Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe d mit Zahlungsauslösedienstleistern auf sichere Weise kommunizieren;
  2. unmittelbar nach Eingang des Zahlungsauftrags von einem Zahlungsauslösedienstleister diesem alle Informationen über die Auslösung des Zahlungsvorgangs und alle ihm selbst zugänglichen Informationen hinsichtlich der Ausführung des Zahlungsvorgangs mitteilen oder zugänglich machen;
  3. Zahlungsaufträge, die über die Dienste eines Zahlungsauslösedienstleisters übermittelt werden, insbesondere in Bezug auf zeitliche Abwicklung, Prioritäten oder Entgelte, in derselben Weise behandeln wie Zahlungsaufträge, die der Zahler direkt übermittelt hat, es sei denn, es liegen objektive Gründe für eine Andersbehandlung vor.

(5) Das Erbringen von Zahlungsauslösediensten ist nicht vom Bestehen einer vertraglichen Beziehung zu diesem Zweck zwischen den Zahlungsauslösedienstleistern und den kontoführenden Zahlungsdienstleistern abhängig.

Artikel 67 Vorschriften für den Zugang zu Zahlungskontoinformationen und deren Nutzung im Fall von Kontoinformationsdiensten

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Zahlungsdienstnutzer das Recht hat, Dienste, die den Zugang zu Zahlungskontoinformationen gemäß Anhang I Nummer 8 ermöglichen, zu nutzen. Dieses Recht besteht nicht, wenn das Zahlungskonto nicht online zugänglich ist.

(2) Der Kontoinformationsdienstleister:

  1. darf die Dienstleistungen nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers erbringen;
  2. muss sicherstellen, dass die personalisierten Sicherheitsmerkmale des Zahlungsdienstnutzers keiner anderen Partei als dem Nutzer und dem Emittenten der personalisierten Sicherheitsmerkmale zugänglich sind und dass die Übermittlung durch den Kontoinformationsdienstleister über sichere und effiziente Kanäle erfolgt;
  3. muss sich gemäß Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe d gegenüber dem (den) kontoführenden Zahlungsdienstleister(n) des Zahlungsdienstnutzers bei jedem Kommunikationsvorgang identifizieren und mit dem (den) kontoführenden Zahlungsdienstleister(n) und dem Zahlungsdienstnutzer auf sichere Weise kommunizieren;
  4. darf nur auf Informationen von bezeichneten Zahlungskonten und damit in Zusammenhang stehenden Zahlungsvorgängen zugreifen;
  5. darf keine sensiblen Zahlungsdaten anfordern, die mit den Zahlungskonten in Zusammenhang stehen;
  6. darf im Einklang mit den Datenschutzvorschriften Daten nicht für andere Zwecke als für den vom Zahlungsdienstnutzer ausdrücklich geforderten Kontoinformationsdienst verwenden, darauf zugreifen oder speichern.

(3) Der kontoführende Zahlungsdienstleister muss in Bezug auf Zahlungskonten

  1. gemäß Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe d mit den Zahlungsauslösedienstleistern auf sichere Weise kommunizieren und
  2. Datenanfragen, die über die Dienste eines Kontoinformationsdienstleisters übermittelt werden, ohne Diskriminierung behandeln, es sei denn, es liegen objektive Gründe für eine Andersbehandlung vor.

(4) Das Erbringen von Kontoinformationsdiensten ist nicht vom Bestehen einer vertraglichen Beziehung zu diesem Zweck zwischen den Kontoinformationsdienstleistern und den kontoführenden Zahlungsdienstleistern abhängig.

Artikel 68 Begrenzung der Nutzung des Zahlungsinstruments und des Zugangs von Zahlungsdienstleistern zu Zahlungskonten

(1) Wenn eine Zustimmung mittels eines bestimmten Zahlungsinstruments erteilt wird, können der Zahler und sein Zahlungsdienstleister Ausgabenobergrenzen für Zahlungsvorgänge, die durch dieses Zahlungsinstrument ausgeführt werden, vereinbaren.

(2) Bei einer entsprechenden Vereinbarung im Rahmenvertrag kann der Zahlungsdienstleister sich das Recht vorbehalten, ein Zahlungsinstrument zu sperren, wenn objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Zahlungsinstruments es rechtfertigen, der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Nutzung des Zahlungsinstruments besteht oder im Fall eines Zahlungsinstruments mit einer Kreditlinie ein beträchtlich erhöhtes Risiko besteht, dass der Zahler seiner Zahlungspflicht nicht nachkommen kann.

(3) In diesen Fällen unterrichtet der Zahlungsdienstleister den Zahler möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperrung des Zahlungsinstruments in einer vereinbarten Form von der Sperrung und den Gründen hierfür, es sei denn, das würde objektiv gerechtfertigten Sicherheitserwägungen zuwiderlaufen oder gegen sonstiges einschlägiges Recht der Union oder der Mitgliedstaaten verstoßen.

(4) Der Zahlungsdienstleister hebt die Sperrung des Zahlungsinstruments auf oder ersetzt es durch ein neues Zahlungsinstrument, wenn die Gründe für die Sperrung nicht mehr gegeben sind.

(5) Ein kontoführender Zahlungsdienstleister kann einem Kontoinformationsdienstleister oder einem Zahlungsauslösedienstleister den Zugang zu einem Zahlungskonto verweigern, wenn objektive und gebührend nachgewiesene Gründe im Zusammenhang mit einem nicht autorisierten oder betrügerischen Zugang des Kontoinformationsdienstleisters oder des Zahlungsauslösedienstleisters zum Zahlungskonto, einschließlich der nicht autorisierten oder betrügerischen Auslösung eines Zahlungsvorgangs, es rechtfertigen. In diesen Fällen unterrichtet der kontoführende Zahlungsdienstleister den Zahler in einer vereinbarten Form über die Verweigerung des Zugangs und die Gründe hierfür. Diese Information wird dem Zahler möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Verweigerung des Zugangs zum Zahlungskonto gegeben, es sei denn, das würde objektiv begründeten Sicherheitserwägungen zuwiderlaufen oder gegen sonstiges einschlägiges Recht der Union oder der Mitgliedstaaten verstoßen.

Der kontoführende Zahlungsdienstleister gewährt Zugang zu dem Zahlungskonto, sobald die Gründe für die Verweigerung des Zugangs nicht mehr bestehen.

(6) In den Fällen nach Absatz 5 meldet der kontoführende Zahlungsdienstleister der zuständigen Behörde unverzüglich den Vorfall im Zusammenhang mit dem Kontoinformationsdienstleister oder dem Zahlungsauslösedienstleister. Die gemeldeten Informationen umfassen die einschlägigen Einzelheiten des Vorfalls und die Gründe für das Tätigwerden. Die zuständige Behörde bewertet den Fall und ergreift erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen.

Artikel 69 Pflichten des Zahlungsdienstnutzers in Bezug auf Zahlungsinstrumente und personalisierte Sicherheitsmerkmale

(1) Der zur Nutzung eines Zahlungsinstruments berechtigte Zahlungsdienstnutzer

  1. hält bei der Nutzung des Zahlungsinstruments die Bedingungen für dessen Ausgabe und Nutzung ein, die objektiv, nichtdiskriminierend und verhältnismäßig sein müssen;
  2. zeigt dem Zahlungsdienstleister oder der von diesem benannten Stelle den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die nicht autorisierte Nutzung des Zahlungsinstruments unverzüglich an, sobald er davon Kenntnis erhält.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a trifft der Zahlungsdienstnutzer unmittelbar nach Erhalt eines Zahlungsinstruments alle zumutbaren Vorkehrungen, um seine personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen.

Artikel 70 Pflichten des Zahlungsdienstleisters in Bezug auf Zahlungsinstrumente

(1) Der Zahlungsdienstleister, der ein Zahlungsinstrument ausgibt:

  1. muss unbeschadet der Pflichten des Zahlungsdienstnutzers nach Artikel 69 sicherstellen, dass die personalisierten Sicherheitsmerkmale keiner anderen Person als dem zur Nutzung des Zahlungsinstruments berechtigten Zahlungsdienstnutzer zugänglich sind;
  2. darf dem Zahlungsdienstnutzer nicht unaufgefordert ein Zahlungsinstrument zusenden, es sei denn, ein bereits an den Zahlungsdienstnutzer ausgegebenes Zahlungsinstrument muss ersetzt werden;
  3. muss sicherstellen, dass der Zahlungsdienstnutzer durch geeignete Mittel jederzeit die Möglichkeit hat, eine Anzeige gemäß Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe b vorzunehmen oder die Aufhebung der Sperrung des Zahlungsinstruments gemäß Artikel 68 Absatz 4 zu verlangen; er stellt dem Zahlungsdienstnutzer auf Verlangen die Mittel zur Verfügung, mit denen dieser bis zu 18 Monate nach der Anzeige nachweisen kann, dass der Zahlungsdienstnutzer seiner Anzeigepflicht nachgekommen ist;
  4. bietet dem Zahlungsdienstnutzer die Möglichkeit, eine Anzeige gemäß Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe b kostenlos vorzunehmen, und darf allenfalls, ausschließlich die direkt mit dem Zahlungsinstrument verbundenen Ersatzkosten anrechnen;
  5. muss jede Nutzung des Zahlungsinstruments verhindern, sobald eine Anzeige nach Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe b erfolgt ist.

(2) Der Zahlungsdienstleister trägt das Risiko der Versendung eines Zahlungsinstruments oder personalisierter Sicherheitsmerkmale des Zahlungsinstruments an den Zahlungsdienstnutzer.

Artikel 71 Anzeige und Korrektur nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge

(1) Der Zahlungsdienstnutzer kann nur dann eine Korrektur eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs durch den Zahlungsdienstleister erwirken, wenn der Zahlungsdienstnutzer unverzüglich nach Feststellung eines solchen Zahlungsvorgangs, der zur Entstehung eines Anspruchs - einschließlich eines solchen nach Artikel 89 - geführt hat, jedoch spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung seinen Zahlungsdienstleister hiervon unterrichtet.

Die in Unterabsatz 1 festgelegten Fristen gelten nicht, wenn der Zahlungsdienstleister die Angaben nach Titel III zu dem betreffenden Zahlungsvorgang nicht mitgeteilt oder nicht zugänglich gemacht hat.

(2) Ist ein Zahlungsauslösedienstleister beteiligt, erwirkt der Zahlungsdienstnutzer unbeschadet des Artikels 73 Absatz 2 und des Artikels 89 Absatz 1 eine Korrektur von dem kontoführenden Zahlungsdienstleister gemäß Absatz 1.

Artikel 72 Nachweis der Authentifizierung und Ausführung von Zahlungsvorgängen

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ein Zahlungsdienstleister in dem Fall, dass ein Zahlungsdienstnutzer bestreitet, einen ausgeführten Zahlungsvorgang autorisiert zu haben, oder geltend macht, dass der Zahlungsvorgang nicht ordnungsgemäß ausgeführt wurde, nachweisen muss, dass der Zahlungsvorgang authentifiziert war, ordnungsgemäß aufgezeichnet und verbucht und nicht durch eine technische Panne oder einen anderen Mangel des von dem Zahlungsdienstleister erbrachten Dienstes beeinträchtigt wurde.

Wird der Zahlungsvorgang über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so muss der Zahlungsauslösedienstleister nachweisen, dass der Zahlungsvorgang - innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs - authentifiziert, ordnungsgemäß aufgezeichnet und nicht durch eine technische Panne oder einen anderen Mangel im Zusammenhang mit dem von ihm verantworteten Zahlungsdienst beeinträchtigt wurde.

(2) Bestreitet ein Zahlungsdienstnutzer, einen ausgeführten Zahlungsvorgang autorisiert zu haben, so reicht die vom Zahlungsdienstleister, gegebenenfalls einschließlich des Zahlungsauslösedienstleisters aufgezeichnete Nutzung eines Zahlungsinstruments für sich gesehen nicht notwendigerweise aus, um nachzuweisen, dass der Zahler entweder den Zahlungsvorgang autorisiert oder aber in betrügerischer Absicht gehandelt oder eine oder mehrere seiner Pflichten nach Artikel 69 vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Der Zahlungsdienstleister, gegebenenfalls einschließlich des Zahlungsauslösedienstleisters, muss unterstützende Beweismittel vorlegen, um Betrug oder grobe Fahrlässigkeit des Zahlungsdienstnutzers nachzuweisen.

Artikel 73 Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge

(1) Die Mitgliedstaaten stellen unbeschadet des Artikels 71 sicher, dass im Falle eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs der Zahlungsdienstleister des Zahlers diesem den Betrag des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs unverzüglich, auf jeden Fall spätestens bis zum Ende des folgenden Geschäftstags erstattet, nachdem er von dem Zahlungsvorgang Kenntnis erhalten hat oder dieser ihm angezeigt wurde, es sei denn, er hat berechtigte Gründe für den Verdacht, dass Betrug vorliegt, und teilt der zuständigen nationalen Behörde diese Gründe schriftlich mit. Der Zahlungsdienstleister des Zahlers bringt gegebenenfalls das belastete Zahlungskonto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte. Dabei wird sichergestellt, dass der Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlers spätestens zum Datum der Belastung des Kontos wertgestellt wird.

(2) Wird der Zahlungsvorgang über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so erstattet der kontoführende Zahlungsdienstleister unverzüglich, auf jeden Fall spätestens bis zum Ende des folgenden Geschäftstags den Betrag des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs und bringt das belastete Zahlungskonto gegebenenfalls wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte.

Haftet der Zahlungsauslösedienstleister für den nicht autorisierten Zahlungsvorgang, so entschädigt er den kontoführenden Zahlungsdienstleister auf dessen Verlangen unverzüglich für die infolge der Erstattung an den Zahler erlittenen Verluste oder gezahlten Beträge, einschließlich des Betrags des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs. Im Einklang mit Artikel 72 Absatz 1 muss der Zahlungsauslösedienstleister nachweisen, dass der Zahlungsvorgang - innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs - authentifiziert, ordnungsgemäß aufgezeichnet und nicht durch eine technische Panne oder einen anderen Mangel im Zusammenhang mit dem von ihm verantworteten Zahlungsdienst beeinträchtigt wurde.

(3) Eine darüber hinausgehende finanzielle Entschädigung kann nach dem auf den Vertrag zwischen dem Zahler und dem Zahlungsdienstleister oder gegebenenfalls auf den Vertrag zwischen dem Zahler und dem Zahlungsauslösedienstleister anwendbaren Recht festgelegt werden.

Artikel 74 Haftung des Zahlers für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge

(1) Abweichend von Artikel 73 kann der Zahler dazu verpflichtet werden, Schäden, die infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs unter Nutzung eines verlorenen oder gestohlenen Zahlungsinstruments oder infolge der missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsinstruments entstehen, bis höchstens 50 EUR zu tragen.

Unterabsatz 1 findet keine Anwendung, wenn

  1. der Verlust, der Diebstahl oder die missbräuchliche Verwendung des Zahlungsinstruments für den Zahler vor einer Zahlung nicht bemerkbar war, es sei denn, der Zahler hat selbst in betrügerischer Absicht gehandelt oder
  2. der Verlust durch Handlungen oder Unterlassungen eines Angestellten oder eines Agenten, einer Zweigniederlassung eines Zahlungsdienstleisters oder einer Stelle, an den bzw. die Tätigkeiten ausgelagert werden, verursacht wurde.

Der Zahler trägt alle Verluste, die in Verbindung mit nicht autorisierten Zahlungsvorgängen entstanden sind, wenn er sie in betrügerischer Absicht oder durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung einer oder mehrerer der Pflichten nach Artikel 69 herbeigeführt hat.

In diesen Fällen findet der Höchstbetrag nach Unterabsatz 1 keine Anwendung.

Wenn der Zahler weder in betrügerischer Absicht gehandelt hat noch seinen Pflichten nach Artikel 69 vorsätzlich nicht nachgekommen ist, können die Mitgliedstaaten die Haftung nach dem vorliegenden Absatz einschränken, wobei sie insbesondere der Art der personalisierten Sicherheitsmerkmale sowie den besonderen Umständen Rechnung tragen, unter denen der Verlust, der Diebstahl oder die missbräuchliche Verwendung des Zahlungsinstruments stattgefunden hat.

(2) Verlangt der Zahlungsdienstleister des Zahlers keine starke Kundenauthentifizierung, so trägt der Zahler einen finanziellen Verlust nur, wenn der Zahler in betrügerischer Absicht gehandelt hat. Akzeptiert der Zahlungsempfänger oder der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eine starke Kundenauthentifizierung nicht, muss er dem Zahlungsdienstleister des Zahlers den finanziellen Schaden ersetzen.

(3) Nach einer Anzeige gemäß Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe b trägt der Zahler keine finanziellen Folgen der Nutzung des verlorenen, gestohlenen oder missbräuchlich verwendeten Zahlungsinstruments, es sei denn, er hat in betrügerischer Absicht gehandelt.

Stellt der Zahlungsdienstleister nicht nach Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe c geeignete Mittel bereit, um jederzeit den Verlust, Diebstahl oder die missbräuchliche Verwendung eines Zahlungsinstruments anzeigen zu können, so haftet der Zahler nicht für die finanziellen Folgen der Nutzung dieses Zahlungsinstruments, es sei denn, er hat in betrügerischer Absicht gehandelt.

Artikel 75 Zahlungsvorgänge, bei denen der Betrag nicht im Voraus bekannt ist

(1) Wird ein Zahlungsvorgang im Zusammenhang mit einem kartengebundenen Zahlungsvorgang von dem oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst, und ist dabei der genaue Betrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Zahler seine Zustimmung zur Ausführung des Zahlungsvorgangs erteilt, nicht bekannt, so darf der Zahlungsdienstleister des Zahlers einen Geldbetrag auf dem Zahlungskonto des Zahlers nur blockieren, wenn der Zahler der genauen Höhe des zu blockierenden Geldbetrags, zugestimmt hat.

(2) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers gibt den Geldbetrag, der gemäß Absatz 1 auf dem Zahlungskonto des Zahlers blockiert ist, unverzüglich nach Eingang der Information über den genauen Betrag des Zahlungsvorgangs, spätestens jedoch unverzüglich nach Eingang des Zahlungsauftrags frei.

Artikel 76 Erstattung eines von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgangs

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Zahler gegen den Zahlungsdienstleister einen Anspruch auf Erstattung eines autorisierten, von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelösten und bereits ausgeführten Zahlungsvorgangs hat, wenn beide der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Bei der Autorisierung wurde der genaue Betrag des Zahlungsvorgangs nicht angegeben,
  2. der Betrag des Zahlungsvorgangs, übersteigt den Betrag, den der Zahler entsprechend dem bisherigen Ausgabeverhalten, den Bedingungen des Rahmenvertrags und den jeweiligen Umständen des Einzelfalls vernünftigerweise hätte erwarten können.

Auf Verlangen des Zahlungsdienstleisters muss der Zahler nachweisen, dass diese Bedingungen erfüllt sind.

Erstattet wird der vollständige Betrag des ausgeführten Zahlungsvorgangs. Der Betrag wird auf dem Zahlungskonto des Zahlers spätestens zum Datum der Belastung des Kontos wertgestellt.

Unbeschadet des Absatzes 3 dieses Artikels stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Zahler bei Lastschriften nach Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zusätzlich zu dem Anspruch nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes einen bedingungslosen Anspruch auf Erstattung innerhalb der Fristen des Artikels 77 der vorliegenden Richtlinie hat.

(2) Jedoch darf der Zahler für die Zwecke des Absatzes 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b keine mit dem Währungsumtausch zusammenhängenden Gründe geltend machen, wenn der mit seinem Zahlungsdienstleister nach Maßgabe des Artikels 45 Absatz 1 Buchstabe d und des Artikels 52 Absatz 3 Buchstabe b vereinbarte Referenzwechselkurs zugrunde gelegt wurde.

(3) In einem Rahmenvertrag zwischen dem Zahler und dem Zahlungsdienstleister kann vereinbart werden, dass der Zahler keinen Anspruch auf Erstattung hat, wenn

  1. er die Zustimmung zur Ausführung des Zahlungsvorgangs dem Zahlungsdienstleister direkt erteilt hat und
  2. ihm gegebenenfalls die Informationen über den anstehenden Zahlungsvorgang in einer vereinbarten Form mindestens vier Wochen vor dem Fälligkeitstermin vom Zahlungsdienstleister oder vom Zahlungsempfänger mitgeteilt oder zugänglich gemacht wurden.

(4) Für Lastschriften in anderen Währungen als dem Euro können die Mitgliedstaaten ihren Zahlungsdienstleistern vorschreiben, im Rahmen ihrer Lastschriftverfahren günstigere Erstattungsrechte anzubieten, sofern diese für den Zahler vorteilhafter sind.

Artikel 77 Verlangen der Erstattung eines von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgangs

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Zahler die Erstattung eines autorisierten und von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgangs nach Artikel 76 innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastung des betreffenden Geldbetrags verlangen kann.

(2) Der Zahlungsdienstleister erstattet innerhalb von zehn Geschäftstagen nach Erhalt eines Erstattungsbegehrens entweder den vollständigen Betrag des Zahlungsvorgangs, oder er teilt dem Zahler die Gründe für die Ablehnung der Erstattung unter Angabe der Stellen mit, an die sich der Zahler nach den Artikeln 99 bis 102 wenden kann, wenn er diese Begründung nicht akzeptiert.

Das Recht des Zahlungsdienstleisters nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes, eine Erstattung abzulehnen, erstreckt sich nicht auf den Fall nach Artikel 76 Absatz 1 Unterabsatz 4.

Kapitel 3
Ausführung von Zahlungsvorgängen

Abschnitt 1
Zahlungsaufträge und transferierte Beträge

Artikel 78 Eingang von Zahlungsaufträgen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass als Zeitpunkt des Eingangs der Zeitpunkt gilt, an dem der Zahlungsauftrag beim Zahlungsdienstleister des Zahlers eingeht.

Das Konto des Zahlers darf nicht vor dem Eingang des Zahlungsauftrags belastet werden. Fällt der Zeitpunkt des Eingangs nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters des Zahlers, so gilt der Zahlungsauftrag als am darauf folgenden Geschäftstag eingegangen. Der Zahlungsdienstleister kann festlegen, dass Zahlungsaufträge die nach einem bestimmten Zeitpunkt nahe dem Ende des Geschäftstages eingehen, als am darauf folgenden Geschäftstag eingegangen gelten.

(2) Vereinbaren der Zahlungsdienstnutzer, der einen Zahlungsauftrag auslöst, und der Zahlungsdienstleister, dass die Ausführung des Zahlungsauftrags zu einem bestimmten Tag oder am Ende eines bestimmten Zeitraums oder an dem Tag, an dem der Zahler dem Zahlungsdienstleister den Geldbetrag zur Verfügung gestellt hat, beginnen soll, so gilt der vereinbarte Termin für die Zwecke des Artikels 83 als Zeitpunkt des Eingangs. Fällt der vereinbarte Termin nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters, so gilt der eingegangene Zahlungsauftrag als am darauf folgenden Geschäftstag eingegangen.

Artikel 79 Ablehnung von Zahlungsaufträgen

(1) Lehnt der Zahlungsdienstleister es ab, einen Zahlungsauftrag auszuführen oder einen Zahlungsvorgang auszulösen, so zeigt er das dem Zahlungsdienstnutzer, sofern möglich unter Angabe der Gründe, an und teilt ihm mit, nach welchem Verfahren sachliche Fehler, die zur Ablehnung des Auftrags geführt haben, berichtigt werden können, sofern das nicht gegen sonstiges einschlägiges Recht der Union oder der Mitgliedstaaten verstößt.

Der Zahlungsdienstleister hat diese Unterrichtung so rasch wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb der Fristen gemäß Artikel 83, vorzunehmen oder in einer vereinbarten Form zugänglich zu machen.

Der Rahmenvertrag kann vorsehen, dass der Zahlungsdienstleister für diese Ablehnung ein angemessenes Entgelt in Rechnung stellen darf, sofern die Ablehnung sachlich gerechtfertigt ist.

(2) Sind alle im Rahmenvertrag des Zahlers festgelegten Bedingungen erfüllt, so darf der kontoführende Zahlungsdienstleister des Zahlers die Ausführung eines autorisierten Zahlungsauftrages, unabhängig davon, ob der Zahlungsauftrag von einem Zahler, auch durch einen Zahlungsauslösedienstleister, oder von einem Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst wurde, nicht ablehnen, sofern das nicht gegen sonstiges einschlägiges Recht der Union oder der Mitgliedstaaten verstößt.

(3) Für die Zwecke der Artikel 83und 89 gilt ein Zahlungsauftrag, dessen Ausführung abgelehnt wurde, als nicht eingegangen.

Artikel 80 Unwiderruflichkeit eines Zahlungsauftrags

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Zahlungsdienstnutzer einen Zahlungsauftrag nach dem Eingang beim Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht mehr widerrufen kann, sofern dieser Artikel nichts anderes vorsieht.

(2) Wurde der Zahlungsvorgang von einem Zahlungsauslösedienstleister oder vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst, darf der Zahler den Zahlungsauftrag nicht mehr widerrufen, nachdem er dem Zahlungsauslösedienstleister die Zustimmung zur Auslösung des Zahlungsvorgangs erteilt oder dem Zahlungsempfänger die Zustimmung zur Ausführung des Zahlungsauftrags erteilt hat.

(3) Im Fall einer Lastschrift kann der Zahler den Zahlungsauftrag jedoch unbeschadet etwaiger Erstattungsansprüche spätestens bis zum Ende des Geschäftstages vor dem vereinbarten Belastungstag widerrufen.

(4) In dem Fall von Artikel 78 Absatz 2 kann der Zahlungsdienstnutzer einen Zahlungsauftrag spätestens bis zum Ende des Geschäftstages vor dem vereinbarten Tag widerrufen.

(5) Nach Ablauf der Fristen der Absätze 1 bis 4 kann der Zahlungsauftrag nur widerrufen werden, wenn der Zahlungsdienstnutzer und die betreffenden Zahlungsdienstleister es vereinbart haben. In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist zudem die Zustimmung des Zahlungsempfängers erforderlich. Wenn das im Rahmenvertrag vereinbart ist, kann der betreffende Zahlungsdienstleister den Widerruf in Rechnung stellen.

Artikel 81 Transferierte und eingegangene Beträge

(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten den/die Zahlungsdienstleister des Zahlers, den/die Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers und alle zwischengeschalteten Stellen, den Betrag in voller Höhe zu transferieren und keine Entgelte davon abzuziehen.

(2) Der Zahlungsempfänger und der Zahlungsdienstleister können jedoch vereinbaren, dass der betreffende Zahlungsdienstleister seine Entgelte von dem transferierten Betrag abziehen darf, bevor er ihn dem Zahlungsempfänger gutschreibt. In diesem Fall werden der vollständige Betrag des Zahlungsvorgangs und die Entgelte in den Informationen für den Zahlungsempfänger getrennt ausgewiesen.

(3) Werden andere Entgelte als die in Absatz 2 genannten von dem transferierten Betrag abgezogen, stellt der Zahlungsdienstleister des Zahlers sicher, dass der Zahlungsempfänger den Betrag des vom Zahler ausgelösten Zahlungsvorgangs in voller Höhe erhält. Wird der Zahlungsvorgang von dem Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst, stellt der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers sicher, dass der Zahlungsempfänger den Betrag des Zahlungsvorgangs, in voller Höhe erhält.

Abschnitt 2
Ausführungsfrist und Wertstellungsdatum

Artikel 82 Anwendungsbereich

(1) Dieser Abschnitt gilt für

  1. Zahlungsvorgänge in Euro,
  2. innerstaatliche Zahlungsvorgänge in der Währung des Mitgliedstaats, der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehört,
  3. Zahlungsvorgänge, bei denen nur eine Währungsumrechnung zwischen dem Euro und der Währung eines nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaats stattfindet, sofern die erforderliche Währungsumrechnung in dem nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaat durchgeführt wird und - im Falle von grenzüberschreitenden Zahlungsvorgängen - der grenzüberschreitende Transfer in Euro stattfindet.

(2) Dieser Abschnitt findet auf in Absatz 1 nicht genannte Zahlungsvorgänge Anwendung, sofern nicht zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister etwas anderes vereinbart wurde; hiervon ausgenommen ist Artikel 87, den die Parteien nicht vertraglich abbedingen können. Vereinbaren der Zahlungsdienstnutzer und der Zahlungsdienstleister jedoch für Zahlungsvorgänge innerhalb der Union eine längere Frist als die nach Artikel 83, so darf diese längere Frist vier Geschäftstage ab dem in Artikel 78 genannten Zeitpunkt des Eingangs nicht überschreiten.

Artikel 83 Zahlungsvorgänge mit Übertragung auf ein Zahlungskonto

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben dem Zahlungsdienstleister des Zahlers vor, sicherzustellen, dass nach Eingang im Sinne des Artikels 78 der Betrag des Zahlungsvorgangs bis Ende des folgenden Geschäftstags dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wird. Diese Frist kann für in Papierform ausgelöste Zahlungsvorgänge um einen weiteren Geschäftstag verlängert werden.

(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers den Betrag des Zahlungsvorgangs dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers gemäß Artikel 87 wertstellt und verfügbar macht, nachdem er seinerseits den Geldbetrag erhalten hat.

(3) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers dem Zahlungsdienstleister des Zahlers einen vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelösten Zahlungsauftrag innerhalb der zwischen dem Zahlungsempfänger und dem Zahlungsdienstleister vereinbarten Fristen übermittelt, um im Falle von Lastschriften die Verrechnung am vereinbarten Fälligkeitstermin zu ermöglichen.

Artikel 84 Fehlen eines Zahlungskontos des Zahlungsempfängers beim Zahlungsdienstleister

Hat der Zahlungsempfänger beim Zahlungsdienstleister kein Zahlungskonto, so macht der Zahlungsdienstleister, bei dem Geldbeträge zugunsten des Zahlungsempfängers eingegangen sind, diese Geldbeträge für den Zahlungsempfänger innerhalb der Frist des Artikels 83 verfügbar.

Artikel 85 Auf ein Zahlungskonto eingezahltes Bargeld

Zahlt ein Verbraucher Bargeld auf ein Zahlungskonto bei einem Zahlungsdienstleister in der Währung des betreffenden Zahlungskontos ein, so stellt dieser Zahlungsdienstleister sicher, dass der Betrag unverzüglich nach der Entgegennahme verfügbar gemacht und wertgestellt wird. Ist der Zahlungsdienstnutzer kein Verbraucher, muss der Geldbetrag spätestens an dem auf die Entgegennahme folgenden Geschäftstag auf dem Konto des Zahlungsempfängers verfügbar gemacht und wertgestellt sein.

Artikel 86 Innerstaatliche Zahlungsvorgänge

Für innerstaatliche Zahlungsvorgänge können die Mitgliedstaaten kürzere Ausführungsfristen als nach diesem Abschnitt festlegen.

Artikel 87 Wertstellungsdatum und Verfügbarkeit von Geldbeträgen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Datum der Wertstellung einer Gutschrift auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers spätestens der Geschäftstag ist, an dem der Betrag des Zahlungsvorgangs, dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wird.

(2) Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers stellt sicher, dass der Betrag des Zahlungsvorgangs dem Zahlungsempfänger unverzüglich zur Verfügung steht, nachdem er dem Konto seines Zahlungsdienstleisters gutgeschrieben wurde, wenn auf Seiten des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers

  1. keine Währungsumrechnung erfolgt oder
  2. eine Währungsumrechnung zwischen dem Euro und einer Währung eines Mitgliedstaats oder zwischen den Währungen zweier Mitgliedstaaten erfolgt.

Die Verpflichtung nach diesem Absatz gilt auch für Zahlungen innerhalb eines Zahlungsdienstleisters.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Datum der Wertstellung einer Belastung auf dem Zahlungskonto des Zahlers frühestens der Zeitpunkt ist, an dem dieses Zahlungskonto mit dem Betrag des Zahlungsvorgangs belastet wird.

Abschnitt 3
Haftung

Artikel 88 Fehlerhafte Kundenidentifikatoren

(1) Wird ein Zahlungsauftrag in Übereinstimmung mit dem Kundenidentifikator ausgeführt, gilt der Zahlungsauftrag gegenüber dem durch den Kundenidentifikator bezeichneten Zahlungsempfänger als korrekt ausgeführt.

(2) Ist der vom Zahlungsdienstnutzer angegebene Kundenidentifikator fehlerhaft, haftet der Zahlungsdienstleister nicht gemäß Artikel 89 für die nicht erfolgte oder fehlerhafte Ausführung des Zahlungsvorgangs.

(3) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers bemüht sich jedoch im Rahmen des Zumutbaren, den Geldbetrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs war, wiederzuerlangen. Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers beteiligt sich an diesen Bemühungen auch dadurch, dass er dem Zahlungsdienstleister des Zahlers alle für die Wiedererlangung des Geldbetrags maßgeblichen Informationen mitteilt.

Ist die Einziehung des Geldbetrags nach Unterabsatz 1 nicht möglich, so teilt der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahler auf schriftlichen Antrag alle Informationen mit, über die der Zahlungsdienstleister des Zahlers verfügt, und die für den Zahler relevant sind, damit dieser seinen Anspruch auf Rückerstattung des Betrags auf dem Rechtsweg geltend machen kann.

(4) Der Zahlungsdienstleister kann dem Zahlungsdienstnutzer für die Wiederbeschaffung ein Entgelt in Rechnung stellen, wenn das im Rahmenvertrag vereinbart wurde.

(5) Macht der Zahlungsdienstnutzer weitergehende Angaben als die nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 52 Nummer 2 Buchstabe b, haftet der Zahlungsdienstleister nur für die Ausführung von Zahlungsvorgängen in Übereinstimmung mit dem vom Zahlungsdienstnutzer angegebenen Kundenidentifikator.

Artikel 89 Haftung der Zahlungsdienstleister für nicht erfolgte, fehlerhafte oder verspätete Ausführung von Zahlungsvorgängen

(1) Wird ein Zahlungsauftrag vom Zahler direkt ausgelöst, so haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlers unbeschadet des Artikels 71, des Artikels 88 Absätze 2 und 3 sowie des Artikels 93 gegenüber dem Zahler für die ordnungsgemäße Ausführung des Zahlungsvorgangs, es sei denn, er kann gegenüber dem Zahler und gegebenenfalls dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nachweisen, dass der Betrag des Zahlungsvorgangs gemäß Artikel 83 Absatz 1 beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen ist. In diesem Fall haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers gegenüber dem Zahlungsempfänger für die ordnungsgemäße Ausführung des Zahlungsvorgangs.

Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlers nach Unterabsatz 1, so erstattet er dem Zahler unverzüglich den Betrag des nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs und bringt das belastete Zahlungskonto gegebenenfalls wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte.

Der Betrag wird auf dem Zahlungskonto des Zahlers spätestens zu dem Datum der Belastung des Kontos wertgestellt.

Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach Unterabsatz 1, so stellt er dem Zahlungsempfänger den Betrag des Zahlungsvorgangs unverzüglich zur Verfügung und schreibt gegebenenfalls dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers den entsprechenden Betrag gut.

Der Betrag wird auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers spätestens zu dem Datum wertgestellt, zu dem der Betrag bei korrekter Ausführung gemäß Artikel 87 wertgestellt worden wäre.

Wird ein Zahlungsvorgang verspätet ausgeführt, stellt der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers auf Verlangen des für den Zahler auftretenden Zahlungsdienstleisters des Zahlers sicher, dass der Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers spätestens zu dem Datum wertgestellt wird, zu dem der Betrag bei korrekter Ausführung wertgestellt worden wäre.

Im Falle eines nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs, bei dem der Zahlungsauftrag durch den Zahler ausgelöst wurde, bemüht sich der Zahlungsdienstleister des Zahlers auf Verlangen - ungeachtet der Haftung nach diesem Absatz - unverzüglich darum, den Zahlungsvorgang zurückzuverfolgen und den Zahler über das Ergebnis zu unterrichten. Dem Zahler wird dafür kein Entgelt in Rechnung gestellt.

(2) Wird ein Zahlungsauftrag vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst, haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers unbeschadet des Artikels 71, des Artikels 88 Absätze 2 und 3 sowie des Artikels 93 gegenüber dem Zahlungsempfänger für die ordnungsgemäße Übermittlung des Zahlungsauftrags an den Zahlungsdienstleister des Zahlers gemäß Artikel 88 Absatz 3. Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach diesem Unterabsatz, muss er den fraglichen Zahlungsauftrag unverzüglich zurück an den Zahlungsdienstleister des Zahlers übermitteln.

Bei verspäteter Übermittlung des Zahlungsauftrags wird der Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers spätestens zu dem Datum wertgestellt, zu dem der Betrag bei korrekter Ausführung wertgestellt worden wäre.

Darüber hinaus haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers unbeschadet des Artikels 71, des Artikels 88 Absätze 2 und 3 sowie des Artikels 93 gegenüber dem Zahlungsempfänger für die Bearbeitung des Zahlungsvorgangs entsprechend seinen Pflichten nach Artikel 87. Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach diesem Unterabsatz, stellt er sicher, dass der Betrag des Zahlungsvorgangs dem Zahlungsempfänger unverzüglich zur Verfügung steht, nachdem er dem Zahlungskonto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wurde. Der Betrag wird auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers spätestens zu dem Datum wertgestellt, zu dem der Betrag bei korrekter Ausführung wertgestellt worden wäre.

Im Fall eines nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs, für den der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nicht nach den Unterabsätzen 1 und 3 haftet, haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegenüber dem Zahler. Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlers wie vorgenannt, erstattet er dem Zahler gegebenenfalls unverzüglich den Betrag des nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs und bringt das belastete Zahlungskonto gegebenenfalls wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte. Der Betrag wird auf dem Zahlungskonto des Zahlers spätestens zu dem Datum der Belastung des Kontos wertgestellt.

Die Verpflichtung des Zahlungsdienstleisters des Zahlers gemäß Unterabsatz 4 besteht nicht, wenn der Zahlungsdienstleister des Zahlers nachweist, dass der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers den Betrag des Zahlungsvorgangs, erhalten hat, auch wenn die Zahlung lediglich mit einer geringfügigen Verzögerung ausgeführt wurde. In diesem Fall wird der Betrag vom Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers spätestens zu dem Datum wertgestellt, zu dem der Betrag bei korrekter Ausführung wertgestellt worden wäre.

Im Fall eines nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs, bei dem der Zahlungsauftrag vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst wurde, bemüht sich der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers auf dessen Verlangen - ungeachtet der Haftung nach diesem Absatz - unverzüglich darum, den Zahlungsvorgang zurückzuverfolgen und den Zahlungsempfänger über das Ergebnis zu unterrichten. Dem Zahlungsempfänger wird dafür kein Entgelt in Rechnung gestellt.

(3) Zahlungsdienstleister haften darüber hinaus gegenüber ihren jeweiligen Zahlungsdienstnutzern für alle von ihnen zu verantwortenden Entgelte und für Zinsen, die dem Zahlungsdienstnutzer infolge einer nicht erfolgten oder fehlerhaften oder verspäteten Ausführung des Zahlungsvorgangs in Rechnung gestellt werden.

Artikel 90 Haftung im Fall von Zahlungsauslösediensten für nicht erfolgte, fehlerhafte oder verspätete Ausführung von Zahlungsvorgängen

(1) Wird ein Zahlungsauftrag vom Zahler über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so erstattet der kontoführende Zahlungsdienstleister unbeschadet des Artikels 71 und des Artikels 88 Absätze 2 und 3 dem Zahler den Betrag des nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs und bringt das belastete Zahlungskonto gegebenenfalls wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte.

Der Zahlungsauslösedienstleister muss nachweisen, dass der Zahlungsauftrag gemäß Artikel 78 beim kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers eingegangen ist und dass der Zahlungsvorgang innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs authentifiziert, ordnungsgemäß aufgezeichnet und nicht durch ein technisches Versagen oder einen anderen Mangel im Zusammenhang mit der nicht erfolgten, fehlerhaften oder verspäteten Ausführung des Vorgangs beeinträchtigt wurde.

(2) Haftet der Zahlungsauslösedienstleister für die nicht erfolgte, fehlerhafte oder verspätete Ausführung des Zahlungsvorgangs, so entschädigt er den kontoführenden Zahlungsdienstleister auf dessen Verlangen unverzüglich für die infolge der Erstattung an den Zahler erlittenen Verluste oder gezahlten Beträge.

Artikel 91 Zusätzliche Entschädigung

Eine etwaige über die Bestimmungen dieses Abschnitts hinausgehende finanzielle Entschädigung kann nach dem auf den Vertrag zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister anwendbaren Recht festgelegt werden.

Artikel 92 Regressanspruch

(1) Kann in Bezug auf die Haftung eines Zahlungsdienstleisters nach den Artikeln 73, 89 und 90 ein anderer Zahlungsdienstleister oder eine zwischengeschaltete Stelle in Regress genommen werden, entschädigt dieser Zahlungsdienstleister oder diese Stelle den erstgenannten Zahlungsdienstleister für alle nach den Artikeln 73, 89 und 90 erlittenen Verluste oder gezahlten Beträge.

(2) Eine darüber hinausgehende finanzielle Entschädigung kann nach den Vereinbarungen zwischen Zahlungsdienstleistern und/oder zwischengeschalteten Stellen und gemäß dem auf diese Vereinbarungen anwendbaren Recht festgelegt werden.

Artikel 93 Ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse

Die Haftung nach den Kapiteln 2 oder 3 entsteht nicht für ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse, auf die die Partei, die sich darauf beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können, oder auf Fälle, in denen ein Zahlungsdienstleister durch andere rechtliche Verpflichtungen nach dem Recht der Union oder nach nationalem Recht gebunden ist.

Kapitel 4
Datenschutz

Artikel 94 Datenschutz

(1) Die Mitgliedstaaten gestatten die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Zahlungssysteme und Zahlungsdienstleister, sofern das zur Verhütung, Ermittlung und Feststellung von Betrugsfällen im Zahlungsverkehr notwendig ist. Die Unterrichtung natürlicher Personen über die Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die Verarbeitung solcher personenbezogener Daten und jede andere Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Richtlinie erfolgt gemäß der Richtlinie 95/46/EG, den nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG, und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

(2) Zahlungsdienstleister dürfen die für das Erbringen ihrer Zahlungsdienste notwendigen personenbezogenen Daten nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers abrufen, verarbeiten und speichern.

Kapitel 5
Operationelle und sicherheitsrelevante Risiken und Authentifizierung

Artikel 95 Management operationeller und sicherheitsrelevanter Risiken 22

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsdienstleister einen Rahmen angemessener Risikominderungsmaßnahmen und Kontrollmechanismen zur Beherrschung der operationellen und der sicherheitsrelevanten Risiken im Zusammenhang mit den von ihnen erbrachten Zahlungsdiensten schaffen. Als Teil dieses Rahmens müssen die Zahlungsdienstleister wirksame Verfahren für das Management von Vorfällen- auch zur Aufdeckung und Klassifizierung schwerer Betriebs- und Sicherheitsvorfälle - festlegen und anwenden.

(Gültig ab 17.01.2025 gem. RL (EU) 2022/2556
Unterabsatz 1 gilt unbeschadet der Anwendung von Kapitel II der Verordnung (EU) 2022/2554 auf

  1. Zahlungsdienstleister im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben a, b und d,
  2. Kontoinformationsdienstleister im Sinne des Artikels 33 Absatz 1,
  3. Zahlungsinstitute, die gemäß Artikel 32 Absatz 1 ausgenommen sind, und
  4. E-Geld-Institute, für die eine Ausnahme gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/110/EG gilt;)

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsdienstleister der zuständigen Behörde jährlich oder in den von den zuständigen Behörde festgelegten kürzeren Abständen eine aktualisierte und umfassende Bewertung der operationellen und sicherheitsrelevanten Risiken im Zusammenhang mit den von ihnen erbrachten Zahlungsdiensten und der Angemessenheit der zur Beherrschung dieser Risiken ergriffenen Risikominderungsmaßnahmen und Kontrollmechanismen übermitteln.

(3) Die EBA gibt bis zum 13. Juli 2017 in enger Zusammenarbeit mit der EZB und nach Anhörung aller maßgeblichen Akteure, einschließlich der des Zahlungsverkehrsmarktes, unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 für die Festlegung, Anwendung und Überwachung der Sicherheitsmaßnahmen, gegebenenfalls unter Einbeziehung von Zertifizierungsverfahren, heraus.

Die EBA überprüft die in Unterabsatz 1 genannten Leitlinien in enger Zusammenarbeit mit der EZB regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre.

(4) Unter Berücksichtigung der bei der Anwendung der Leitlinien nach Absatz 3 gewonnenen Erfahrung erstellt die EBA, wenn von der Kommission darum ersucht, einen Entwurf von technischen Regulierungsstandards zu den Kriterien und den Bedingungen für die Festlegung und Überwachung von Sicherheitsmaßnahmen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(5) Die EBA fördert die Zusammenarbeit, einschließlich des Austauschs von Informationen, zwischen den zuständigen Behörden untereinander sowie zwischen den zuständigen Behörden und der EZB und gegebenenfalls der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit im Bereich der operationellen und sicherheitsrelevanten Risiken im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten.

Artikel 96 Meldung von Vorfällen 22

(1) Im Falle eines schwerwiegenden Betriebs- oder eines Sicherheitsvorfalls unterrichten die Zahlungsdienstleister unverzüglich die zuständige Behörde in dem Herkunftsmitgliedstaat des Zahlungsdienstleisters.

Wenn sich der Vorfall auf die finanziellen Interessen seiner Zahlungsdienstnutzer auswirkt oder auswirken könnte, benachrichtigt der Zahlungsdienstleister unverzüglich seine Zahlungsdienstnutzer über den Vorfall und über alle Maßnahmen, die sie ergreifen können, um die negativen Auswirkungen des Vorfalls zu begrenzen.

(2) Nach Eingang der Meldung nach Absatz 1 unterrichtet die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die EBA und die EZB unverzüglich über die maßgeblichen Einzelheiten des Vorfalls. Nachdem die genannte zuständige Behörde die Relevanz des Vorfalls für die maßgeblichen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats geprüft hat, unterrichtet sie auch diese entsprechend.

Die EBA und die EZB prüfen in Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Relevanz des Vorfalls für andere maßgebliche Behörden der Union und der Mitgliedstaaten und informieren diese entsprechend. Die EZB unterrichtet die Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken über die für das Zahlungssystem relevanten Aspekte.

Auf der Grundlage der Unterrichtung treffen die zuständigen Behörden gegebenenfalls alle für die unmittelbare Sicherheit des Finanzsystems notwendigen Schutzvorkehrungen.

(3) Bis zum 13. Januar 2018 gibt die EBA in enger Zusammenarbeit mit der EZB und nach Anhörung aller maßgeblichen Akteure, einschließlich des Zahlungsverkehrsmarktes, unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 für jeden der folgenden Akteure heraus:

  1. Zahlungsdienstleister: Klassifizierung der schwerwiegenden Vorfälle im Sinne des Absatzes 1 sowie Inhalt, Format - einschließlich Standardformblättern für die Meldungen - und Verfahren für die Meldung solcher Vorfälle;
  2. die zuständigen Behörden: Kriterien für die Bewertung der Relevanz eines Vorfalls und Einzelheiten der Meldung von Vorfällen an andere nationale Behörden.

(4) Die EBA überprüft die in Absatz 3 genannten Leitlinien in enger Zusammenarbeit mit der EZB regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre.

(5) Bei der Ausarbeitung und Überprüfung der Leitlinien nach Absatz 3 berücksichtigt die EBA die von der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit entwickelten und veröffentlichten Standards und/oder Spezifikationen für Branchen, in denen andere Tätigkeiten als Zahlungsdienstleistungen ausgeübt werden.

(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsdienstleister den für sie zuständigen Behörden mindestens einmal jährlich statistische Daten zu Betrugsfällen in Verbindung mit den unterschiedlichen Zahlungsmitteln vorlegen. Die betreffenden zuständigen Behörden stellen der EBA und der EZB diese Daten in aggregierter Form zur Verfügung.

(Gültig ab 17.01.2025 gem. RL (EU) 2022/2556
(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Absätze 1 bis 5 des vorliegenden Artikels nicht gelten für

  1. Zahlungsdienstleister im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben a, b und d,
  2. Kontoinformationsdienstleister im Sinne des Artikels 33 Absatz 1,
  3. Zahlungsinstitute, die gemäß Artikel 32 Absatz 1 ausgenommen sind, und
  4. E-Geld-Institute, für die eine Ausnahme gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/110/EG gilt.)

Artikel 97 Authentifizierung

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Zahlungsdienstleister eine starke Kundenauthentifizierung verlangt, wenn der Zahler

  1. online auf sein Zahlungskonto zugreift,
  2. einen elektronischen Zahlungsvorgang auslöst,
  3. über einen Fernzugang eine Handlung vornimmt, die das Risiko eines Betrugs im Zahlungsverkehr oder anderen Missbrauchs birgt.

(2) Im Fall der Einleitung elektronischer Fernzahlungsvorgänge nach Absatz 1 Buchstabe b stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Zahlungsdienstleister für elektronische Fernzahlungsvorgänge eine starke Kundenauthentifizierung verlangen, die Elemente umfasst, die den Zahlungsvorgang dynamisch mit einem bestimmten Betrag und einem bestimmten Zahlungsempfänger verknüpfen.

(3) Im Fall des Absatzes 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Zahlungsdienstleister über angemessene Sicherheitsvorkehrungen verfügen, um die Vertraulichkeit und die Integrität der personalisierten Sicherheitsmerkmale der Zahlungsdienstnutzer zu schützen.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch, wenn Zahlungen über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst werden. Die Absätze 1 und 3 gelten auch, wenn die Informationen über einen Kontoinformationsdienstleister angefordert werden.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der kontoführende Zahlungsdienstleister dem Zahlungsauslösedienstleister und dem Kontoinformationsdienstleister gestattet, sich auf die Authentifizierungsverfahren zu stützen, die er dem Zahlungsdienstnutzer gemäß den Absätzen 1 und 3 sowie - in Fällen, in denen der Zahlungsauslösedienstleister beteiligt ist - auch gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 bereitstellt.

Artikel 98 Technische Regulierungsstandards für die Authentifizierung und die Kommunikation 22

(1) Die EBA arbeitet im Einklang mit Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 in enger Zusammenarbeit mit der EZB und nach Anhörung aller maßgeblichen Akteure, einschließlich des Zahlungsverkehrsmarktes, unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten für Zahlungsdienstleister im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 dieser Richtlinie technische Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:

  1. die Erfordernisse des Verfahrens zur starken Kundenauthentifizierung gemäß Artikel 97 Absätze 1 und 2,
  2. die Ausnahmen von der Anwendung des Artikels 97 Absätze 1, 2 und 3 unter Zugrundelegung der Kriterien des Absatzes 3 dieses Artikels,
  3. die Anforderungen, die Sicherheitsmaßnahmen gemäß Artikel 97 Absatz 3 erfüllen müssen, um die Vertraulichkeit und die Integrität der personalisierten Sicherheitsmerkmale der Zahlungsdienstnutzer zu schützen, und
  4. die Anforderungen an gemeinsame und sichere offene Standards für die Kommunikation zwischen kontoführenden Zahlungsdienstleistern, Zahlungsauslösedienstleistern, Kontoinformationsdienstleistern, Zahlern, Zahlungsempfängern und anderen Zahlungsdienstleistern zum Zwecke der Identifizierung, der Authentifizierung, der Meldung und der Weitergabe von Informationen sowie der Anwendung von Sicherheitsmaßnahmen.

(2) Die Entwürfe technischer Regulierungsstandards gemäß Absatz 1 werden von der EBA mit folgender Zielsetzung ausgearbeitet:

  1. Sicherstellung eines angemessenen Sicherheitsniveaus für Zahlungsdienstnutzer und Zahlungsdienstleister durch die Festlegung wirksamer und risikobasierter Anforderungen,
  2. Gewährleistung der Sicherheit für die Gelder und die personenbezogenen Daten der Zahlungsdienstnutzer,
  3. Sicherstellung und Aufrechterhaltung eines fairen Wettbewerbs zwischen allen Zahlungsdienstleistern,
  4. Gewährleistung der Neutralität im Hinblick auf die Technologie und das Geschäftsmodell,
  5. Ermöglichung der Entwicklung benutzerfreundlicher, allgemein zugänglicher und innovativer Zahlungsmittel.

(3) Die Ausnahmen nach Absatz 1 Buchstabe b werden unter Zugrundelegung folgender Kriterien gewährt:

  1. mit der Dienstleistung verbundenes Risikoniveau,
  2. der Betrag des Zahlungsvorgangs oder dessen Periodizität, oder beide,
  3. für die Ausführung des Zahlungsvorgangs genutzter Zahlungsweg.

(4) Die EBA übermittelt der Kommission diese in Absatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 13. Januar 2017.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(Gültig bis 16.01.2025 gem. RL (EU) 2022/2556
(5) Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 überprüft und aktualisiert die EBA - soweit erforderlich - die technischen Regulierungsstandards regelmäßig, um unter anderem der Innovation und den technologischen Entwicklungen Rechnung zu tragen.)

(Gültig ab 17.01.2025 gem. RL (EU) 2022/2556
(5) Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 überprüft und aktualisiert die EBA - soweit erforderlich - die technischen Regulierungsstandards regelmäßig, um unter anderem der Innovation und den technologischen Entwicklungen sowie den Bestimmungen des Kapitels II der Verordnung (EU) 2022/2554 Rechnung zu tragen.)

Kapitel 6
Alternative Streitbeilegungsverfahren

Abschnitt 1
Beschwerdeverfahren

Artikel 99 Beschwerden

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verfahren bestehen, nach denen Zahlungsdienstnutzer und andere interessierte Parteien einschließlich Verbraucherverbänden bei den zuständigen Behörden Beschwerde wegen mutmaßlicher Verstöße der Zahlungsdienstleister gegen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie einlegen können.

(2) Gegebenenfalls und unbeschadet des Rechts, die Gerichte nach dem nationalen Verfahrensrecht anrufen zu können, verweist die zuständige Behörde in ihrer Antwort an den Beschwerdeführer auf die nach Artikel 102 eingerichteten alternativen Streitbeilegungsverfahren.

Artikel 100 Zuständige Behörden

(1) Die Mitgliedstaaten benennen die für die Gewährleistung und Überwachung der Einhaltung dieser Richtlinie zuständigen Behörden. Diese Behörden ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um die Einhaltung sicherzustellen.

Sie sind entweder

  1. zuständige Behörden im Sinne des Artikels 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 oder
  2. anerkannte Stellen nach nationalem Recht oder durch Behörden, die nach nationalem Recht ausdrücklich hierzu befugt sind.

Sie sind keine Zahlungsdienstleister, es sei denn, es handelt sich um nationale Zentralbanken.

(2) Die Behörden nach Absatz 1 werden mit allen Befugnissen und mit angemessenen Mitteln ausgestattet, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Ist mehr als eine zuständige Behörde befugt, die Einhaltung dieser Richtlinie zu gewährleisten und zu überwachen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Behörden eng zusammenarbeiten, um ihre Aufgaben effizient wahrnehmen zu können.

(3) Die zuständigen Behörden üben ihre Befugnisse im Einklang mit dem nationalen Recht wie folgt aus:

  1. entweder unmittelbar in eigener Verantwortung oder unter Aufsicht der Justizbehörden oder
  2. durch Anrufen der Gerichte, die für den Erlass der erforderlichen Entscheidung zuständig sind, gegebenenfalls auch durch Einlegen von Rechtsmitteln, wenn der Antrag auf Erlass der erforderlichen Entscheidung keinen Erfolg hatte.

(4) Bei Verstößen oder mutmaßlichen Verstößen gegen die zur Umsetzung der Titel III und IV erlassenen nationalen Rechtsvorschriften sind die zuständigen Behörden nach Absatz 1 die Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Zahlungsdienstleisters, im Falle von Agenten und Zweigniederlassungen, die auf Grundlage des Niederlassungsrechts tätig sind, jedoch die Behörden des Aufnahmemitgliedstaats.

(5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission so bald wie möglich, auf jeden Fall aber bis zum 13. Januar 2018 die gemäß Absatz 1 benannten zuständigen Behörden mit. Ferner unterrichten sie die Kommission über eine etwaige Aufgabenteilung zwischen diesen Behörden. Sie teilen der Kommission unmittelbar jede Änderung der Benennung und der Zuständigkeiten dieser Behörden mit.

(6) Die EBA gibt nach Anhörung der EZB gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien für die zuständigen Behörden zu den Beschwerdeverfahren heraus, die in Betracht zu ziehen sind, um die Einhaltung gemäß Absatz 1 sicherzustellen. Diese Leitlinien werden bis 13. Januar 2018 herausgegeben und gegebenenfalls regelmäßig aktualisiert.

Abschnitt 2
Alternative Streitbeilegungsverfahren und Sanktionen

Artikel 101 Streitbeilegung

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher und überprüfen, dass Zahlungsdienstleister angemessene und wirksame Beschwerdeverfahren für die Abhilfe bei Beschwerden von Zahlungsdienstnutzern in Bezug auf aus Titel III und IV dieser Richtlinie erwachsende Rechte und Pflichten schaffen und anwenden.

Diese Verfahren gelten in jedem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsdienstleister die Zahlungsdienste anbietet, und stehen in einer Amtssprache des betreffenden Mitgliedstaats oder in einer anderen zwischen dem Zahlungsdienstleister und dem Zahlungsdienstnutzer vereinbarten Sprache zur Verfügung.

(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Zahlungsdienstleister jede Anstrengung unternehmen, um Beschwerden der Zahlungsdienstnutzer in Papierform oder - bei entsprechender Vereinbarung zwischen Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer - auf einem anderen dauerhaften Datenträger zu beantworten. In dieser Antwort, die innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens aber innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang der Beschwerde zu erfolgen hat, ist auf alle angesprochenen Fragen einzugehen. Kann der Zahlungsdienstleister in Ausnahmefällen aus Gründen, die er nicht zu verantworten hat, nicht innerhalb von 15 Arbeitstagen antworten, ist er verpflichtet, ein vorläufiges Antwortschreiben mit eindeutiger Angabe der Gründe für die Verzögerung bei der Beantwortung der Beschwerde zu versenden und darin einen Zeitpunkt zu nennen, bis zu dem der Zahlungsdienstnutzer die endgültige Antwort spätestens erhält. Die Frist für den Erhalt der endgültigen Antwort darf 35 Arbeitstage in keinem Fall überschreiten.

Die Mitgliedstaaten können Vorschriften über Streitbeilegungsverfahren einführen oder beibehalten, die für den Zahlungsdienstnutzer vorteilhafter sind als die in Unterabsatz 1 genannten. In diesem Fall gelten jene Vorschriften.

(3) Der Zahlungsdienstleister informiert den Zahlungsdienstnutzer über mindestens eine Stelle zur alternativen Streitbeilegung, die für die Beilegung von Streitigkeiten über aus Titel III und IV erwachsende Rechte und Pflichten zuständig ist.

(4) Die Informationen nach Absatz 3 müssen klar, umfassend und leicht zugänglich auf der Website des Zahlungsdienstleisters, sofern vorhanden, in der Zweigniederlassung sowie in den Allgemeinen Bedingungen des Vertrags zwischen dem Zahlungsdienstleister und dem Zahlungsdienstnutzer genannt werden. Dabei ist auch anzugeben, wo weitere Informationen über die betreffende Stelle zur alternativen Streitbeilegung und über die Bedingungen für deren Anrufung erhältlich sind.

Artikel 102 Alternative Streitbeilegungsverfahren

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gemäß der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 35 nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften des nationalen Rechts und des Unionsrechts angemessene, unabhängige, unparteiische, transparente und wirksame alternative Streitbeilegungsverfahren für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Zahlungsdienstnutzern und Zahlungsdienstleistern über aus den Titeln III und IV dieser Richtlinie erwachsende Rechte und Pflichten geschaffen werden, wobei gegebenenfalls auf bestehende zuständige Einrichtungen zurückgegriffen wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die alternativen Streitbeilegungsverfahren auf Zahlungsdienstleister anwendbar sind.

(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Einrichtungen nach Absatz 1 dieses Artikels bei der Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten über aus den Titeln III und IV erwachsende Rechte und Pflichten wirksam zusammenarbeiten.

Artikel 103 Sanktionen

(1) Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über die Sanktionen fest, die bei Zuwiderhandlungen gegen nationales Recht zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Anwendung zu sicherzustellen. Die Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.

(2) Die Mitgliedstaaten erlauben ihren zuständigen Behörden, jede Verwaltungssanktion, die bei einem Verstoß gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften verhängt wird, bekanntzumachen, sofern eine solche Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet oder den Beteiligten unverhältnismäßigen Schaden zufügt.

Titel V
Delegierte Rechtsakte und technische Regulierungsstandards

Artikel 104 Delegierte Rechtsakte

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

  1. die Anpassung des Verweises auf die Empfehlung 2003/361/EG in Artikel 4 Nummer 36, wenn diese Empfehlung geändert wird;
  2. die Anpassung der in Artikel 32 Absatz 1 und in Artikel 74 Absatz 1 genannten Beträge, um der Inflation Rechnung zu tragen.

Artikel 105 Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 104 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 12. Januar 2016 übertragen.

(3) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 104 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss, mit dem der Widerruf ausgesprochen wird, beendet die Übertragung der in dem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss nicht berührt.

(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 104 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

Artikel 106 Verpflichtung zur Belehrung der Verbraucher über ihre Rechte

(1) Die Kommission erstellt bis zum 13. Januar 2018 ein benutzerfreundliches elektronisches Merkblatt, in dem die Rechte der Verbraucher nach dieser Richtlinie und dem einschlägigen Unionsrecht klar und leicht verständlich aufgeführt sind.

(2) Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten, die europäischen Verbände der Zahlungsdienstleister und die europäischen Verbraucherverbände über die Veröffentlichung des Merkblatts nach Absatz 1.

Die Kommission, die EBA und die zuständigen Behörden tragen dafür Sorge, dass das Merkblatt auf ihren jeweiligen Websites leicht zugänglich gemacht wird.

(3) Die Zahlungsdienstleister stellen sicher, dass das Merkblatt auf ihren Websites, sofern vorhanden, sowie in Papierform in ihren Zweigniederlassungen, bei ihren Agenten und bei den Stellen, an die sie ihre Tätigkeiten ausgelagert haben, leicht zugänglich gemacht wird.

(4) Die Zahlungsdienstleister dürfen ihren Kunden keine Kosten dafür in Rechnung stellen, dass sie ihnen Informationen nach diesem Artikel zugänglich machen.

(5) Auf Menschen mit Behinderungen werden die Bestimmungen dieses Artikels durch den Einsatz geeigneter alternativer Mittel angewandt, welche es ermöglichen, ihnen die Informationen in einem zugänglichen Format zugänglich zu machen.

Titel VI
Schlussbestimmungen

Artikel 107 Vollständige Harmonisierung

(1) Unbeschadet des Artikels 2, des Artikels 8 Absatz 3, des Artikels 32, des Artikels 38 Absatz 2, des Artikels 42 Absatz 2, des Artikels 55 Absatz 6, des Artikels 57 Absatz 3, des Artikels 58 Absatz 3, des Artikels 61 Absätze 2 und 3, des Artikels 62 Absatz 5, des Artikels 63 Absätze 2 und 3, des Artikels 74 Absatz 1 Unterabsatz 4 und des Artikels 86 dürfen die Mitgliedstaaten in den Bereichen, in denen diese Richtlinie harmonisierte Bestimmungen enthält, keine anderen als die in dieser Richtlinie festgelegten Bestimmungen beibehalten oder einführen.

(2) Macht ein Mitgliedstaat von einer der in Absatz 1 genannten Optionen Gebrauch, so teilt er das der Kommission mit und setzt sie von allen nachfolgenden Änderungen in Kenntnis. Die Kommission veröffentlicht die Informationen auf einer Website oder auf eine sonstige leicht zugängliche Weise.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zahlungsdienstleister nicht zum Nachteil der Zahlungsdienstnutzer von den nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie abweichen, es sei denn, das ist in diesen Vorschriften ausdrücklich vorgesehen.

Zahlungsdienstleister können jedoch beschließen, Zahlungsdienstnutzern günstigere Konditionen einzuräumen.

Artikel 108 Überprüfungsklausel

Die Kommission legt bis zum 13. Januar 2021 dem Europäischen Parlament, dem Rat, der EZB und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die Anwendung und die Auswirkungen dieser Richtlinie und insbesondere über folgende Aspekte vor:

  1. die Eignung und Wirkung der Bestimmungen des Artikels 62 Absätze 3, 4 und 5 über Entgelte;
  2. die Anwendung des Artikels 2 Absätze 3 und 4, einschließlich einer Prüfung, ob Titel III und IV, sofern technisch möglich, in vollem Umfang auf Zahlungsvorgänge nach jenen Absätzen angewendet werden kann;
  3. den Zugang zu Zahlungssystemen, insbesondere im Hinblick auf das Ausmaß des Wettbewerbs;
  4. die Angemessenheit und die Auswirkungen der Schwellenwerte für die Zahlungsvorgänge nach Artikel 3 Nummer 1;
  5. die Angemessenheit und die Auswirkungen der Schwelle für die Ausnahme nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a;
  6. die Frage, ob es unter Berücksichtigung der Entwicklungen wünschenswert wäre, ergänzend zu den Bestimmungen des Artikels 75 über Zahlungsvorgänge, bei denen der Betrag nicht im Voraus bekannt ist und Geldbeträge blockiert werden, Höchstgrenzen für die Beträge einzuführen, die in solchen Situationen auf dem Zahlungskonto des Zahlers blockiert werden dürfen.

Die Kommission legt auf zusammen mit dieser Überprüfung gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.

Artikel 109 Übergangsbestimmung

(1) Die Mitgliedstaaten gestatten Zahlungsinstituten, die bis zum 13. Januar 2018 Tätigkeiten gemäß dem nationalen Recht zur Umsetzung der Richtlinie 2007/64/EG aufgenommen haben, diese Tätigkeiten gemäß den Anforderungen der Richtlinie 2007/64/EG bis zum 13. Juli 2018 fortzusetzen, ohne eine Zulassung gemäß Artikel 5 der vorliegenden Richtlinie beantragen oder die anderen Bestimmungen des Titel IIs oder die dort genannten Bestimmungen einhalten zu müssen.

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass diese Zahlungsinstitute den zuständigen Behörden alle sachdienlichen Informationen übermitteln, damit die Letztgenannten bis zum 13. Juli 2018 beurteilen können, ob die betreffenden Zahlungsinstitute die Anforderungen des Titels II erfüllen und welche Maßnahmen andernfalls zu ergreifen sind, um die Erfüllung der Anforderungen sicherzustellen, oder ob ein Entzug der Zulassung angebracht ist.

Zahlungsinstitute, die nach Überprüfung durch die zuständigen Behörden die Anforderungen des Titels II erfüllen, erhalten eine Zulassung und werden in die in den Artikeln 14 und 15 genannten Register eingetragen. Erfüllen die betreffenden Zahlungsinstitute die Anforderungen des Titels II nicht bis zum 13. Juli 2018, so wird ihnen gemäß Artikel 37 untersagt, Zahlungsdienste zu erbringen.

(2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Zahlungsinstitute automatisch eine Zulassung erhalten und in die in den Artikeln 14 und 15 genannten Register eingetragen werden, wenn den zuständigen Behörden bereits nachgewiesen wurde, dass die Anforderungen der Artikel 5 und 11 erfüllt sind. Die zuständigen Behörden setzen die betroffenen Zahlungsinstitute in Kenntnis, bevor die Zulassung erteilt wird.

(3) Dieser Absatz gilt für natürliche oder juristische Personen, die vor dem 13. Januar 2018 in den Genuss einer Ausnahme gemäß Artikel 26 der Richtlinie 2007/64/EG gekommen sind, und die Zahlungsdienste im Sinne der Richtlinie 2007/64/EG erbracht haben.

Die Mitgliedstaaten gestatten diesen Personen, diese Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat nach Maßgabe der Richtlinie 2007/64/EG bis zum 13. Januar 2019 fortzusetzen, ohne eine Zulassung gemäß Artikel 5 der vorliegenden Richtlinie beantragen oder eine Ausnahme gemäß Artikel 32 der vorliegenden Richtlinie erlangen oder die anderen Bestimmungen des Titels II der vorliegenden Richtlinie oder die dort genannten Bestimmungen einhalten zu müssen.

Alle Personen, auf die in Unterabsatz 1 Bezug genommen wird, denen nicht bis 13. Januar 2019 eine Zulassung erteilt bzw. eine Ausnahme gemäß dieser Richtlinie gewährt wurde, wird gemäß Artikel 37 untersagt, Zahlungsdienste zu erbringen.

(4) Die Mitgliedstaaten können erlauben, dass natürliche und juristische Personen, denen eine Ausnahme nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels gewährt wird, als Institute betrachtet werden, die in den Genuss einer Ausnahme kommen und automatisch in die Register der Artikel 14 bzw. 15 eingetragen werden, wenn den zuständigen Behörden nachgewiesen wurde, dass die Anforderungen des Artikels 32 erfüllt sind. Die zuständigen Behörden setzen die betroffenen Zahlungsinstitute in Kenntnis.

(5) Ungeachtet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels behalten Zahlungsinstitute, die eine Zulassung für die Erbringung von Zahlungsdiensten erhalten haben, die unter Nummer 7 des Anhangs der Richtlinie 2007/64/EG genannt sind, die Zulassung zur Erbringung dieser Zahlungsdienste, die als Zahlungsdienste im Sinne der Nummer 3 des Anhangs I der vorliegenden Richtlinie gelten, wenn den zuständigen Behörden spätestens bis zum 13. Januar 2020 nachgewiesen wurde, dass den in Artikel 7 Buchstabe c und Artikel 9 der vorliegenden Richtlinie genannten Anforderungen genügt wird.

Artikel 110 Änderungen der Richtlinie 2002/65/EG

Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2002/65/EG erhält folgende Fassung:

"(5) In den Fällen, in denen auch die Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates * Anwendung findet, werden die Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie über die Unterrichtung mit Ausnahme von Absatz 2 Buchstaben c bis g, Absatz 3 Buchstaben a, d und e sowie Absatz 4 Buchstabe b durch die Artikel 44, 45, 51 und 52 der Richtlinie (EU) 2015/2366 ersetzt.

*) Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG, 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. Nr. L 337 vom 23.12.2015 S. 35)."

Artikel 111 Änderungen der Richtlinie 2009/110/EG

Richtlinie 2009/110/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Unbeschadet der vorliegenden Richtlinie gelten Artikel 5, die Artikel 11 bis 17, Artikel 19 Absätze 5 und 6 sowie die Artikel 20 bis 31 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates * einschließlich der nach Artikel 15 Absatz 4, Artikel 28 Absatz 5 und Artikel 29 Absatz 7 angenommenen delegierten Rechtsakte für E-Geld-Institute entsprechend.

*) Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG, 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. Nr. L 337 vom 23.12.2015 S. 35)."

b) Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

"(4) Die Mitgliedstaaten erlauben E-Geld-Instituten den Vertrieb und den Rücktausch von E-Geld über natürliche oder juristische Personen, die in ihrem Namen tätig sind. Vertreibt ein E-Geld-Institut in einem anderen Mitgliedstaat unter Inanspruchnahme einer solchen natürlichen oder juristischen Person E-Geld, so gelten die Artikel 27 bis 31, mit Ausnahme des Artikels 29 Absätze 4 und 5, der Richtlinie (EU) 2015/2366, einschließlich der nach Artikel 28 Absatz 5und Artikel 29 Absatz 7 angenommenen delegierten Rechtsakte, für ein solches E-Geld-Institut entsprechend.

(5) Ungeachtet des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels emittieren E-Geld-Institute elektronisches Geld nicht über Agenten. E-Geld-Institute sind befugt, Zahlungsdienste gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Richtlinie über Agenten zu erbringen, wenn die Voraussetzungen des Artikels 19 der Richtlinie (EU) 2015/2366 erfüllt sind."

2. In Artikel 18 wird folgender Absatz angefügt:

"(4) Die Mitgliedstaaten gestatten E-Geld-Instituten, die vor dem Erlass der Richtlinie... im Mitgliedstaat ihres Sitzes vor dem 13. Januar 2018 Tätigkeiten gemäß der vorliegenden Richtlinie und der Richtlinie 2007/64/EG aufgenommen haben, diese Tätigkeiten in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in einem anderen Mitgliedstaat bis 13. Juli 2018 fortzusetzen, ohne eine Zulassung gemäß Artikel 3 der vorliegenden Richtlinie beantragen und ohne die anderen Bestimmungen des Titels II der vorliegenden Richtlinie oder die dort genannten Bestimmungen einhalten zu müssen.

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass E-Geld-Institute nach Unterabsatz 1 den zuständigen Behörden alle sachdienlichen Informationen übermitteln, damit diese bis zum 13. Juli 2018 beurteilen können, ob die betreffenden E-Geld- Institute die Anforderungen des Titels II erfüllen und welche Maßnahmen andernfalls zu ergreifen sind, um das sicherzustellen, oder ob die Zulassung entzogen werden muss.

Die E-Geld-Institute nach Unterabsatz 1, die nach Überprüfung durch die zuständigen Behörden die Anforderungen des Titels II erfüllen, erhalten eine Zulassung und werden in das Register eingetragen. Erfüllen die E-Geld-Institute die Anforderungen des Titels II nicht bis zum 13. Juli 2018, so wird ihnen die Ausgabe von E-Geld untersagt."

Artikel 112 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Behörde handelt im Rahmen der ihr durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse und innerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2002/87/EG, der Richtlinie 2009/110/EG, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates *, der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates **, der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ***, der Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates ****, der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates ***** und, soweit diese Rechtsvorschriften sich auf Kredit- und Finanzinstitute sowie die zuständigen Behörden, die diese beaufsichtigen, beziehen, der einschlägigen Teile der Richtlinie 2002/65/EG und der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates ******, einschließlich sämtlicher Richtlinien, Verordnungen und Beschlüsse, die auf der Grundlage dieser Rechtsakte angenommen wurden, sowie aller weiteren verbindlichen Rechtsakte der Union, die der Behörde Aufgaben übertragen. Die Behörde handelt ferner im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ******* des Rates.

*) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1).

**) Richtlinie 2003/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338).

***) Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 149).

****) Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 1).

*****) Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG, 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. Nr. L 337 vom 23.12.2015 S. 35).

******) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73).

*******) Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63)."

2. Artikel 4 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

"(1) "Finanzinstitute" Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Finanzkonglomerate im Sinne des Artikels 2 Nummer 14 der Richtlinie 2002/87/EG, Zahlungsdienstleister im Sinne des Artikels 4 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 2015/2366 sowie E-Geld-Institute im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 2009/110/EG; bezüglich der Richtlinie (EU) 2015/849 bezeichnet der Ausdruck "Finanzinstitute" Kreditinstitute und Finanzinstitute im Sinne des Artikels 3 Nummern 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849;"

Artikel 113 Änderung der Richtlinie 2013/36/EG

Anhang I Nummer 4 der Richtlinie 2013/36/EU erhält folgende Fassung:

"(4) Zahlungsdienste im Sinne des Artikels 4 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates *;

*) Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG, 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. Nr. L 337 vom 23.12.2015 S. 35)."

Artikel 114 Aufhebung

Die Richtlinie 2007/64/EG wird mit Wirkung vom 13. Januar 2018 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II der vorliegenden Richtlinie zu lesen.

Artikel 115 Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 13. Januar 2018 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(2) Sie wenden diese Vorschriften ab dem 13. Januar 2018 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

(4) Abweichend von Absatz 2 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die in den Artikeln 65, 66, 67 und 97 genannten Sicherheitsmaßnahmen 18 Monate nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der in Artikel 98 genannten technischen Regulierungsstandards angewandt werden.

(5) Die Mitgliedstaaten untersagen juristischen Personen, die vor dem 12. Januar 2016 in ihrem Hoheitsgebiet Tätigkeiten von Zahlungsauslösedienstleistern und Kontoinformationsdienstleistern im Sinne dieser Richtlinie ausgeübt haben, nicht, dieselben Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet während der Übergangsfrist nach den Absätzen 2 und 4 im Einklang mit dem derzeit geltenden Rechtsrahmen weiterhin auszuüben.

(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die einzelnen kontoführenden Zahlungsdienstleister bis zu dem Zeitpunkt, an dem sie die technischen Regulierungsstandards nach Absatz 4 einhalten, das Nichteinhalten nicht dazu missbrauchen, die Nutzung von Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdiensten für die von ihnen geführten Konten zu blockieren oder zu behindern.

Artikel 116 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 117 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

1) ABl. C 224 vom 15.07.2014 S. 1.

2) ABl. C 170 vom 05.06.2014 S. 78.

3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 8. Oktober 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 16. November 2015.

4) Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. Nr. L 319 vom 05.12.2007 S. 1).

5) Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 (ABl. Nr. L 266 vom 09.10.2009 S. 11).

6) Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. Nr. L 267 vom 10.10.2009 S. 7).

7) Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. Nr. L 94 vom 30.03.2012 S. 22).

8) Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011 S. 64).

9) Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. Nr. L 123 vom 19.05.2015 S. 1).

10) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338).

11) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 12).

12) Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. Nr. L 372 vom 31.12.1986 S. 1).

13) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2014 S. 19).

14) Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. Nr. L 133 vom 22.05.2008 S. 66).

15) Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. Nr. L 166 vom 11.06.1998 S. 45).

16) Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. Nr. L 124 vom 20.05.2003 S. 36).

17) Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. Nr. L 149 vom 11.06.2005 S. 22).

18) Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. Nr. L 178 vom 17.07.2000 S. 1).

19) Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. Nr. L 271 vom 09.10.2002 S. 16).

20) Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011 S. 64).

21) Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 214).

22) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31).

23) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 8 vom 12.01.2001 S. 1).

24) Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. Nr. L 177 vom 04.07.2008 S. 6).

25) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1).

26) ABl. C 369 vom 17.12.2011 S. 14).

27) ABl. C 38 vom 08.02.2014 S. 14.

28) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1).

29) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission vom 7. Januar 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute (ABl. Nr. L 74 vom 14.03.2014 S. 8).

30) Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. Nr. L 108 vom 24.04.2002 S. 33).

31) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73).

32) Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 1).

33) Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. Nr. L 157 vom 09.06.2006 S. 87).

34) Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung interna-tionaler Rechnungslegungsstandards (ABl. Nr. L 243 vom 11.09.2002 S. 1).

35) Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) (ABl. Nr. L 165 vom 18.06.2013 S. 63).

36) Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022 S. 1).

37) Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.06.1998 S. 45).

38) Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022 S. 1).


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Zahlungsdienste (gemäß Artikel 4 Nummer 3)Anhang I

(1) Dienste, mit denen Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto ermöglicht werden, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge

(2) Dienste, mit denen Barabhebungen von einem Zahlungskonto ermöglicht werden, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge

(3) Ausführung von Zahlungsvorgängen einschließlich des Transfers von Geldbeträgen auf ein Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister des Nutzers oder bei einem anderen Zahlungsdienstleister:

  1. Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften;
  2. Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Instruments;
  3. Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen.

(4) Ausführung von Zahlungsvorgängen, wenn die Beträge durch einen Kreditrahmen für einen Zahlungsdienstnutzer gedeckt sind:

  1. Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften;
  2. Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Instruments;
  3. Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen.

(5) Ausgabe von Zahlungsinstrumenten und/oder Annahme und Abrechnung ("Acquiring") von Zahlungsvorgängen.

(6) Finanztransfer.

(7) Zahlungsauslösedienste

(8) Kontoinformationsdienste

.

EntsprechungstabelleAnhang II


Vorliegende RichtlinieRichtlinie 2007/64/EG
Artikel 1 Absatz 1Artikel 1 Absatz 1
Artikel 1 Absatz 2Artikel 1 Absatz 2
Artikel 2 Absatz 1Artikel 2 Absatz 1
Artikel 2 Absatz 2
Artikel 2 Absatz 3
Artikel 2 Absatz 4
Artikel 2 Absatz 5Artikel 2 Absatz 3
Artikel 3Artikel 3
Artikel 4Artikel 4
Nummern 1, 2, 3, 4, 5 und 10Nummern 1, 2, 3, 4, 5 und 10
Nummer 7Nummer 6
Nummer 8Nummer 7
Nummer 9Nummer 8
Nummer 11Nummer 9
Nummer 12Nummer 14
Nummer 13Nummer 16
Nummer 14Nummer 2 3
Nummern 20, 21, 22Nummern 11, 12, 13
Nummer 23Nummer 2 8
Nummer 25Nummer 15
Nummern 26, 27Nummern 17, 18
Nummer 28Nummer 20
Nummer 29Nummer 19
Nummer 33Nummer 21
Nummern 34, 35, 36, 37Nummern 24, 25, 26, 27
Nummer 38Nummer 22
Nummern 39, 40Nummern 29, 30
Nummern 6, 15-19, 24, 30-32, 41-48-
Artikel 5 Absatz 1Artikel 5
Artikel 5 Absatz 2
Artikel 5 Absatz 3
Artikel 5 Absatz 4
Artikel 5 Absatz 5
Artikel 5 Absatz 6
Artikel 5 Absatz 7
Artikel 6 Absatz 1
Artikel 6 Absatz 2
Artikel 6 Absatz 3
Artikel 6 Absatz 4
Artikel 7Artikel 6
Artikel 8 Absatz 1Artikel 7 Absatz 1
Artikel 8 Absatz 2Artikel 7 Absatz 2
Artikel 8 Absatz 3Artikel 7 Absatz 3
Artikel 9 Absatz 1Artikel 8 Absatz 1
Artikel 9 Absatz 2Artikel 8 Absatz 2
Artikel 9 Absatz 3Artikel 8 Absatz 3
Artikel 10 Absatz 1Artikel 9 Absatz 1
Artikel 10 Absatz 2Artikel 9 Absatz 2
-Artikel 9 Absätze 3 und 4
Artikel 11 Absatz 1Artikel 10 Absatz 1
Artikel 11 Absatz 2Artikel 10 Absatz 2
Artikel 11 Absatz 3Artikel 10 Absatz 3
Artikel 11 Absatz 4Artikel 10 Absatz 4
Artikel 11 Absatz 5Artikel 10 Absatz 5
Artikel 11 Absatz 6Artikel 10 Absatz 6
Artikel 11 Absatz 7Artikel 10 Absatz 7
Artikel 11 Absatz 8Artikel 10 Absatz 8
Artikel 11 Absatz 9Artikel 10 Absatz 9
Artikel 12Artikel 11
Artikel 13 Absatz 1Artikel 12 Absatz 1
Artikel 13 Absatz 2Artikel 12 Absatz 2
Artikel 13 Absatz 3Artikel 12 Absatz 3
Artikel 14 Absatz 1Artikel 13
Artikel 14 Absatz 2Artikel 13
Artikel 14 Absatz 3-
Artikel 14 Absatz 4-
Artikel 15 Absatz 1-
Artikel 15 Absatz 2-
Artikel 15 Absatz 3-
Artikel 15 Absatz 4-
Artikel 15 Absatz 5-
Artikel 16Artikel 14
Artikel 17 Absatz 1Artikel 15 Absatz 1
Artikel 17 Absatz 2Artikel 15 Absatz 2
Artikel 17 Absatz 3Artikel 15 Absatz 3
Artikel 17 Absatz 4Artikel 15 Absatz 4
Artikel 18 Absatz 1Artikel 16 Absatz 1
Artikel 18 Absatz 2Artikel 16 Absatz 2
Artikel 18 Absatz 3Artikel 16 Absatz 2
Artikel 18 Absatz 4Artikel 16 Absatz (3)
Artikel 18 Absatz 5Artikel 16 Absatz 4
Artikel 18 Absatz 6Artikel 16 Absatz 5
Artikel 19 Absatz 1Artikel 17 Absatz 1
Artikel 19 Absatz 2Artikel 17 Absatz 2
Artikel 19 Absatz 3Artikel 17 Absatz 3
Artikel 19 Absatz 4Artikel 17 Absatz 4
Artikel 19 Absatz 5Artikel 17 Absatz 5
Artikel 19 Absatz 6Artikel 17 Absatz 7
Artikel 19 Absatz 7Artikel 17 Absatz 8
Artikel 19 Absatz 8-
Artikel 20 Absatz 1Artikel 18 Absatz 1
Artikel 20 Absatz 2Artikel 18 Absatz 2
Artikel 21 Absatz 1Artikel 19
Artikel 22 Absatz 1Artikel 20 Absatz 1
Artikel 22 Absatz 2Artikel 20 Absatz 2
Artikel 22 Absatz 3Artikel 20 Absatz 3
Artikel 22 Absatz 4Artikel 20 Absatz 4
Artikel 22 Absatz 5Artikel 20 Absatz 5
Artikel 23 Absatz 1Artikel 21 Absatz 1
Artikel 23 Absatz 2Artikel 21 Absatz 2
Artikel 24 Absatz 1Artikel 22 Absatz 1
Artikel 24 Absatz 2Artikel 22 Absatz 2
Artikel 24 Absatz 3Artikel 22 Absatz 3
Artikel 25 Absatz 1Artikel 23 Absatz 1
Artikel 25 Absatz 2Artikel 23 Absatz 2
Artikel 26 Absatz 1Artikel 24 Absatz 1
Artikel 26 Absatz 2Artikel 24 Absatz 2
Artikel 27 Absatz 1-
Artikel 27 Absatz 2-
Artikel 28 Absatz 1Artikel 25 Absatz 1
Artikel 28 Absatz 2
Artikel 28 Absatz 3
Artikel 28 Absatz 4
Artikel 28 Absatz 5
Artikel 29 Absatz 1Artikel 25 Absatz 2 und Artikel 25 Absatz 3
Artikel 29 Absatz 2
Artikel 29 Absatz 3Artikel 25 Absatz 4
Artikel 29 Absatz 4
Artikel 29 Absatz 5
Artikel 29 Absatz 6
Artikel 30 Absatz 1
Artikel 30 Absatz 2
Artikel 30 Absatz 3
Artikel 30 Absatz 4
Artikel 31 Absatz 1
Artikel 31 Absatz 2Artikel 25 Absatz 4
Artikel 32 Absatz 1Artikel 26 Absatz 1
Artikel 32 Absatz 2Artikel 26 Absatz 2
Artikel 32 Absatz 3Artikel 26 Absatz 3
Artikel 32 Absatz 4Artikel 26 Absatz 4
Artikel 32 Absatz 5Artikel 26 Absatz 5
Artikel 32 Absatz 6Artikel 26 Absatz 6
Artikel 33 Absatz 1-
Artikel 33 Absatz 2-
Artikel 34Artikel 27
Artikel 35 Absatz 1Artikel 28 Absatz 1
Artikel 35 Absatz 2Artikel 28 Absatz 2
Artikel 36-
Artikel 37 Absatz 1Artikel 29
Artikel 37 Absatz 2-
Artikel 37 Absatz 3-
Artikel 37 Absatz 4-
Artikel 37 Absatz 5-
Artikel 38 Absatz 1Artikel 30 Absatz 1
Artikel 38 Absatz 2Artikel 30 Absatz 2
Artikel 38 Absatz 3Artikel 30 Absatz 3
Artikel 39Artikel 31
Artikel 40 Absatz 1Artikel 32 Absatz 1
Artikel 40 Absatz 2Artikel 32 Absatz 2
Artikel 40 Absatz 3Artikel 32 Absatz 3
Artikel 41Artikel 33
Artikel 42 Absatz 1Artikel 34 Absatz 1
Artikel 42 Absatz 2Artikel 34 Absatz 2
Artikel 43 Absatz 1Artikel 35 Absatz 1
Artikel 43 Absatz 2Artikel 35 Absatz 2
Artikel 44 Absatz 1Artikel 36 Absatz 1
Artikel 44 Absatz 2Artikel 36 Absatz 2
Artikel 44 Absatz 3Artikel 36 Absatz 3
Artikel 45 Absatz 1Artikel 37 Absatz 1
Artikel 45 Absatz 2
Artikel 45 Absatz 3Artikel 37 Absatz 2
Artikel 46
Artikel 47
Artikel 48Artikel 38
Artikel 49Artikel 39
Artikel 50Artikel 40
Artikel 51 Absatz 1Artikel 41 Absatz 1
Artikel 51 Absatz 2Artikel 41 Absatz 2
Artikel 51 Absatz 3Artikel 41 Absatz 3
Artikel 52 Nummer 1Artikel 42 Absatz 1
Artikel 52 Nummer 2Artikel 42 Absatz 2
Artikel 52 Nummer 3Artikel 42 Absatz 3
Artikel 52 Nummer 4Artikel 42 Absatz 4
Artikel 52 Nummer 5Artikel 42 Absatz 5
Artikel 52 Nummer 6Artikel 42 Absatz 6
Artikel 52 Nummer 7Artikel 42 Absatz 7
Artikel 53Artikel 43
Artikel 54 Absatz 1Artikel 44 Absatz 1
Artikel 54 Absatz 2Artikel 44 Absatz 2
Artikel 54 Absatz 3Artikel 44 Absatz 3
Artikel 55 Absatz 1Artikel 45 Absatz 1
Artikel 55 Absatz 2Artikel 45 Absatz 2
Artikel 55 Absatz 3Artikel 45 Absatz 3
Artikel 55 Absatz 4Artikel 45 Absatz 4
Artikel 55 Absatz 5Artikel 45 Absatz 5
Artikel 55 Absatz 6Artikel 45 Absatz 6
Artikel 56Artikel 46
Artikel 57 Absatz 1Artikel 47 Absatz 1
Artikel 57 Absatz 2Artikel 47 Absatz 2
Artikel 57 Absatz 3Artikel 47 Absatz 3
Artikel 58 Absatz 1Artikel 48 Absatz 1
Artikel 58 Absatz 2Artikel 48 Absatz 2
Artikel 58 Absatz 3Artikel 48 Absatz 3
Artikel 59 Absatz 1Artikel 49 Absatz 1
Artikel 59 Absatz 2Artikel 49 Absatz 2
Artikel 60 Absatz 1Artikel 50 Absatz 1
Artikel 60 Absatz 2Artikel 50 Absatz 2
Artikel 60 Absatz 3
Artikel 61 Absatz 1Artikel 51 Absatz 1
Artikel 61 Absatz 2Artikel 51 Absatz 2
Artikel 61 Absatz 3Artikel 51 Absatz 3
Artikel 61 Absatz 4Artikel 51 Absatz 4
Artikel 62 Absatz 1Artikel 52 Absatz 1
Artikel 62 Absatz 2Artikel 52 Absatz 2
Artikel 62 Absatz 3Artikel 52 Absatz 3
Artikel 62 Absatz 4
Artikel 62 Absatz 5
Artikel 63 Absatz 1Artikel 53 Absatz 1
Artikel 63 Absatz 2Artikel 53 Absatz 2
Artikel 63 Absatz 3Artikel 53 Absatz 3
Artikel 64 Absatz 1Artikel 54 Absatz 1
Artikel 64 Absatz 2Artikel 54 Absatz 2
Artikel 64 Absatz 3Artikel 54 Absatz 3
Artikel 64 Absatz 4Artikel 54 Absatz 4
Artikel 65 Absatz 1
Artikel 65 Absatz 2
Artikel 65 Absatz 3
Artikel 65 Absatz 4
Artikel 65 Absatz 5
Artikel 65 Absatz 6
Artikel 66 Absatz 1
Artikel 66 Absatz 2
Artikel 66 Absatz 3
Artikel 66 Absatz 4
Artikel 66 Absatz 5
Artikel 67 Absatz 1
Artikel 67 Absatz 2
Artikel 67 Absatz 3
Artikel 67 Absatz 4
Artikel 68 Absatz 1Artikel 55 Absatz 1
Artikel 68 Absatz 2Artikel 55 Absatz 2
Artikel 68 Absatz 3Artikel 55 Absatz 3
Artikel 68 Absatz 4Artikel 55 Absatz 4
Artikel 69 Absatz 1Artikel 56 Absatz 1
Artikel 69 Absatz 2Artikel 56 Absatz 2
Artikel 70 Absatz 1Artikel 57 Absatz 1
Artikel 70 Absatz 2Artikel 57 Absatz 2
Artikel 71 Absatz 1Artikel 58
Artikel 71 Absatz 2
Artikel 72 Absatz 1Artikel 59 Absatz 1
Artikel 72 Absatz 2Artikel 59 Absatz 2
Artikel 73 Absatz 1Artikel 60 Absatz 1
Artikel 73 Absatz 2
Artikel 73 Absatz 3Artikel 60 Absatz 2
Artikel 74 Absatz 1Artikel 61 Absätze1, 2 und 3
Artikel 74 Absatz 2
Artikel 74 Absatz 3Artikel 61 Absätze 4 und 5
Artikel 75 Absatz 1
Artikel 75 Absatz 2
Artikel 76 Absatz 1Artikel 62 Absatz 1
Artikel 76 Absatz 2Artikel 62 Absatz 2
Artikel 76 Absatz 3Artikel 62 Absatz 3
Artikel 76 Absatz 4
Artikel 77 Absatz 1Artikel 63 Absatz 1
Artikel 77 Absatz 2Artikel 63 Absatz 2
Artikel 78 Absatz 1Artikel 64 Absatz 1
Artikel 78 Absatz 2Artikel 64 Absatz 2
Artikel 79 Absatz 1Artikel 65 Absatz 1
Artikel 79 Absatz 2Artikel 65 Absatz 2
Artikel 79 Absatz 3Artikel 65 Absatz 3
Artikel 80 Absatz 1Artikel 66 Absatz 1
Artikel 80 Absatz 2Artikel 66 Absatz 2
Artikel 80 Absatz 3Artikel 66 Absatz 3
Artikel 80 Absatz 4Artikel 66 Absatz 4
Artikel 80 Absatz 5Artikel 66 Absatz 5
Artikel 81 Absatz 1Artikel 67 Absatz 1
Artikel 81 Absatz 2Artikel 67 Absatz 2
Artikel 81 Absatz 3Artikel 67 Absatz 3
Artikel 82 Absatz 1Artikel 68 Absatz 1
Artikel 82 Absatz 2Artikel 68 Absatz 2
Artikel 83 Absatz 1Artikel 69 Absatz 1
Artikel 83 Absatz 2Artikel 69 Absatz 2
Artikel 83 Absatz 3Artikel 69 Absatz 3
Artikel 84Artikel 70
Artikel 85Artikel 71
Artikel 86Artikel 72
Artikel 87 Absatz 1Artikel 73 Absatz 1
Artikel 87 Absatz 2Artikel 73 Absatz 1
Artikel 87 Absatz 3Artikel 73 Absatz 2
Artikel 88 Absatz 1Artikel 74 Absatz 1
Artikel 88 Absatz 2Artikel 74 Absatz 2
Artikel 88 Absatz 3Artikel 74 Absatz 2
Artikel 88 Absatz 4Artikel 74 Absatz 2
Artikel 88 Absatz 5Artikel 74 Absatz 3
Artikel 89 Absatz 1Artikel 75 Absatz 1
Artikel 89 Absatz 2Artikel 75 Absatz 2
Artikel 89 Absatz 3Artikel 75 Absatz 3
Artikel 90 Absatz 1
Artikel 90 Absatz 2
Artikel 91Artikel 76
Artikel 92 Absatz 1Artikel 77 Absatz 1
Artikel 92 Absatz 2Artikel 77 Absatz 2
Artikel 93Artikel 78
Artikel 94 Absatz 1Artikel 79 Absatz 1
Artikel 94 Absatz 2
Artikel 95 Absatz 1
Artikel 95 Absatz 2
Artikel 95 Absatz 3
Artikel 95 Absatz 4
Artikel 95 Absatz 5
Artikel 96 Absatz 1
Artikel 96 Absatz 2
Artikel 96 Absatz 3
Artikel 96 Absatz 4
Artikel 96 Absatz 5
Artikel 96 Absatz 6
Artikel 97 Absatz 1
Artikel 97 Absatz 2
Artikel 97 Absatz 3
Artikel 97 Absatz 4
Artikel 97 Absatz 5
Artikel 98 Absatz 1
Artikel 98 Absatz 2
Artikel 98 Absatz 3
Artikel 98 Absatz 4
Artikel 98 Absatz 5
Artikel 99 Absatz 1Artikel 80 Absatz 1
Artikel 99 Absatz 2Artikel 80 Absatz 2
Artikel 100 Absatz 1
Artikel 100 Absatz 2
Artikel 100 Absatz 3
Artikel 100 Absatz 4Artikel 82 Absatz 2
Artikel 100 Absatz 5
Artikel 100 Absatz 6
Artikel 101 Absatz 1
Artikel 101 Absatz 2
Artikel 101 Absatz 3
Artikel 101 Absatz 4
Artikel 102 Absatz 1Artikel 83 Absatz 1
Artikel 102 Absatz 2Artikel 83 Absatz 2
Artikel 103 Absatz 1Artikel 81 Absatz 1
Artikel 103 Absatz 2
Artikel 104
Artikel 105 Absatz 1
Artikel 105 Absatz 2
Artikel 105 Absatz 3
Artikel 105 Absatz 4
Artikel 105 Absatz 5
Artikel 106 Absatz 1
Artikel 106 Absatz 2
Artikel 106 Absatz 3
Artikel 106 Absatz 4
Artikel 106 Absatz 5
Artikel 107 Absatz 1Artikel 86 Absatz 1
Artikel 107 Absatz 2Artikel 86 Absatz 2
Artikel 107 Absatz 3Artikel 86 Absatz 3
Artikel 108Artikel 87
Artikel 109 Absatz 1Artikel 88 Absatz 1
Artikel 109 Absatz 2Artikel 88 Absatz 3
Artikel 109 Absatz 3Artikel 88 Absätze 2 und 4
Artikel 109 Absatz 4
Artikel 109 Absatz 5
Artikel 110Artikel 90
Artikel 111 Absatz 1
Artikel 111 Absatz 2
Artikel 112 Nummer 1
Artikel 112 Nummer 2
Artikel 113Artikel 92
Artikel 114Artikel 93
Artikel 115 Absatz 1Artikel 94 Absatz 1
Artikel 115 Absatz 2Artikel 94 Absatz 2
Artikel 115 Absatz 3
Artikel 115 Absatz 4
Artikel 115 Absatz 5
Artikel 116Artikel 95
Artikel 117Artikel 96
Anhang IAnhang


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