Regelwerk |
Änderungstext
Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
Vom 2. November 2017
(BGBl. I Nr. 72 vom 10.11.2017 S. 3727)
Auf Grund
verordnet das Bundesministerium der Finanzen und auf Grund
verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:
Artikel 1
(gültig ab 03.01.2018 siehe =>)
Die Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3376), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
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WpAIV - Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung Verordnung zur Konkretisierung von Anzeige-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten sowie der Pflicht zur Führung von Insiderverzeichnissen nach dem Wertpapierhandelsgesetz | "WpAV - Wertpapierhandelsanzeigeverordnung Verordnung zur Konkretisierung von Anzeige-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten nach dem Wertpapierhandelsgesetz". |
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
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§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Wahl des Herkunftsstaates nach § 2b des Wertpapierhandelsgesetzes, die Anzeige von Verdachtsfällen nach § 10 des Wertpapierhandelsgesetzes, die Veröffentlichung und Mitteilung von Insiderinformationen nach § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes, die Veröffentlichung und Mitteilung von Geschäften nach § 15a des Wertpapierhandelsgesetzes, die Führung von Insiderverzeichnissen nach § 15b und die Veröffentlichung und Mitteilung bei Veränderungen des Stimmrechtsanteils nach Abschnitt 5 des Wertpapierhandelsgesetzes, die Veröffentlichung und Mitteilung zusätzlicher Angaben nach § 30e des Wertpapierhandelsgesetzes und die Veröffentlichung und Speicherung von Finanz-Berichten nach Abschnitt 11 Unterabschnitt 2 des Wertpapierhandelsgesetzes. | " § 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist anzuwenden auf:
|
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter " § 10 Abs. 1 Satz 1 " durch die Wörter " § 23 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Im Satzteil vor Buchstabe a wird die Angabe " § 10 Abs. 1" durch die Angabe " § 23 Absatz 1" ersetzt.
bbb) Die Buchstaben a und b
a) Name und Ort der Börse oder des außerbörslichen Marktes,b) Art des Handels, insbesondere Präsenzhandel oder elektronischer Handel,
werden aufgehoben.
ccc) Buchstabe c wird Buchstabe a.
ddd) Buchstabe d wird Buchstabe b und vor dem Wort "Datum" wird das Wort "Ort," eingefügt.
eee) Die Buchstaben e bis g werden die Buchstaben c bis e.
fff) Buchstabe h
h) Basisinstrument, Basispreis, Preismultiplikator und Fälligkeit bei Geschäften in Derivaten,
wird aufgehoben.
cc) In Nummer 3 werden die Wörter "nach § 14 oder § 20a des Wertpapierhandelsgesetzes" durch die Wörter "nach den Artikeln 12, 13 oder 14 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. Nr. L 86 vom 24.03.2012 S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 (ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 1) geändert worden ist," ersetzt.
dd) In Nummer 4 werden die Wörter "nach § 14 oder § 20a des Wertpapierhandelsgesetzes" durch die Wörter "nach den Artikeln 12, 13 oder 14 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "nach § 14 oder § 20a des Wertpapierhandelsgesetzes" durch die Wörter "nach den Artikeln 12, 13 oder 14 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012" ersetzt.
4. Die Überschrift zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:
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Abschnitt 3 Veröffentlichung und Mitteilung von Informationen, Insiderverzeichnisse | "Abschnitt 3 Veröffentlichung von Informationen und Mitteilung über die Veröffentlichung". |
5. Dem § 3a wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend
6. § 3b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter " § 2 Absatz 6 Nummer 2" durch die Wörter " § 2 Absatz 13 Nummer 2" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 2 Abs. 6" durch die Angabe " § 2 Absatz 13" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe " § 2 Abs. 7 Nr. 2" durch die Wörter " § 2 Absatz 14 Nummer 2" ersetzt.
d) In Absatz 4 wird die Angabe " § 2 Abs. 7" durch die Angabe " § 2 Absatz 14" ersetzt.
e) In Absatz 5 wird die Angabe " § 2 Absatz 7" durch die Angabe " § 2 Absatz 14" ersetzt.
f) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
"(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Veröffentlichungen nach Artikel 17 Absatz 1, 2 und 6 bis 9 und für Meldungen nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 der MTF-Emittenten im Sinne des § 2 Absatz 15 des Wertpapierhandelsgesetzes, der OTF-Emittenten im Sinne des § 2 Absatz 16 des Wertpapierhandelsgesetzes und der Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate."
7. Dem § 3c wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 gilt nicht für Veröffentlichungen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014."
8. Die Überschrift des Unterabschnitts 2 wird wie folgt gefasst:
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Unterabschnitt 2 Veröffentlichung und Mitteilung von Insiderinformationen | "Unterabschnitt 2 Veröffentlichung von Insiderinformationen und Mitteilung über die Veröffentlichung". |
9. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter " § 15 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes" durch die Wörter "Artikel 17 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014" ersetzt.
bbb) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter "Adhoc-Meldung nach § 15 WpHG" durch die Wörter "Veröffentlichung von Insiderinformationen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014" ersetzt.
ccc) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Emittenten" die Wörter "oder Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate" eingefügt.
ddd) In Nummer 6 werden nach dem Wort "Emittenten" die Wörter "oder Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate" eingefügt.
eee) In Nummer 7 werden die Wörter "Börsen- oder Marktpreis" durch die Wörter "Kurs der Finanzinstrumente oder den Kurs damit verbundener derivativer Finanzinstrumente" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter " § 15 Abs. 1 Satz 4 und 5 des Wertpapierhandelsgesetzes" durch die Wörter "Artikel 17 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014" ersetzt, nach den Wörtern "des Emittenten" werden die Wörter "oder Teilnehmers am Markt für Emissionszertifikate" eingefügt und nach den Wörtern "den Emittenten" werden die Wörter "oder Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "nach § 15 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes" durch die Wörter "einer Insiderinformation nach Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014" ersetzt.
bb) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter "Adhoc-Aktualisierung nach § 15 WpHG" durch die Wörter "Aktualisierung einer Veröffentlichung von Insiderinformationen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst:
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Die Veröffentlichung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes hat zu enthalten: | "Die Berichtigung einer Veröffentlichung von Insiderinformationen nach Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 hat zu enthalten:". |
bb) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter "Adhoc-Berichtigung nach § 15 WpHG" durch die Wörter "Berichtigung einer Veröffentlichung von Insiderinformationen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014" ersetzt.
§ 5 Art der VeröffentlichungUnbeschadet der Anforderungen der §§ 3a und 3b hat der Veröffentlichungspflichtige dafür Sorge zu tragen, dass die Information
- über ein elektronisch betriebenes Informationsverbreitungssystem, das bei Kreditinstituten, nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen, anderen Unternehmen, die ihren Sitz im Inland haben und an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, und Versicherungsunternehmen weit verbreitet ist, in die Öffentlichkeit gelangt und
- sofern der Veröffentlichungspflichtige über eine Adresse im Internet verfügt, unter dieser Adresse für die Dauer von mindestens einem Monat verfügbar ist, wobei die Hauptseite einen deutlich erkennbaren Hinweis auf eine Seite mit Informationen für Anleger zu enthalten hat, unter der die Veröffentlichung leicht aufzufinden sein muss.
Die Veröffentlichung nach Satz 1 Nr. 2 darf nicht vor der Veröffentlichung nach Satz 1 Nr. 1 erfolgen. Die Verpflichtungen nach dieser Vorschrift gelten nicht für Emittenten im Sinn des § 2 Abs. 7 Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes.
§ 5a Mitteilung der Veröffentlichung
Die Mitteilung über die Veröffentlichung nach § 15 Abs. 5 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes ist mit den von § 3c geforderten Angaben auch an die Geschäftsführung der organisierten Märkte im Sinn des § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes zu senden. Für die Versendung der Mitteilung gelten die Anforderungen nach § 3a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 entsprechend.
werden aufgehoben.
11. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter " § 15 Abs. 3 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes" durch die Wörter "Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014" und die Wörter " § 15 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes" durch die Wörter "Artikel 17 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014" ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter "wahrscheinlich erheblich beeinträchtigt" durch die Wörter "wahrscheinlich beeinträchtigt" und das Wort "ernsthaft" durch das Wort "erheblich" ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern "gefährden würde" ein Komma und die Wörter "wenn der Emittent dafür gesorgt hat, dass die endgültige Entscheidung so schnell wie möglich getroffen wird" eingefügt.
12. § 7 wird wie folgt gefasst:
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§ 7 Gewährleistung der Vertraulichkeit während der Befreiung von der Veröffentlichungspflicht
Während der Befreiung nach § 15 Abs. 3 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes hat der Emittent den Zugang zur Insiderinformation zu kontrollieren, indem er wirksame Vorkehrungen dafür trifft,
| " § 7 Mitteilung nach Artikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
Die Mitteilung nach Artikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 hat in Ergänzung zu den Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1055 folgende Angaben zu enthalten:
|
13. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 15 Abs. 4" durch die Angabe " § 26 Absatz 1" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
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(2) Zusätzlich sind im Fall des § 15 Abs. 2 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes nur in der Mitteilung an die Bundesanstalt nach § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes die Gründe der Veröffentlichung der unwahren Information darzulegen. § 4 Abs. 9 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt entsprechend. | "(2) Im Fall der Berichtigung einer Veröffentlichung von Insiderinformationen nach Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sind nur in der Mitteilung an die Bundesanstalt nach § 26 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes zusätzlich die Gründe für die Veröffentlichung der zu berichtigenden Information darzulegen. § 6 Absatz 15 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt entsprechend." |
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Zusätzlich hat im Fall des § 15 Abs. 1 Satz 4 und 5 des Wertpapierhandelsgesetzes der Emittent" durch die Wörter "Im Fall der Offenlegung von Insiderinformationen nach Artikel 17 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 hat der Emittent" und wird die Angabe " § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3" durch die Angabe " § 26 Absatz 1" ersetzt.
bbb) In Nummer 1 werden die Wörter "mitgeteilt oder zugänglich gemacht" durch das Wort "offengelegt" ersetzt.
ccc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
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4.im Fall des § 15 Abs. 1 Satz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes die Umstände der unwissentlichen Informationspreisgabe. | "4. im Fall einer nicht absichtlichen Offenlegung nach Artikel 17 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 die Umstände der nicht absichtlichen Offenlegung." |
bb) In Satz 2 werden die Wörter " § 4 Abs. 9 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes" durch die Wörter " § 6 Absatz 15 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes" ersetzt.
d) In Absatz 4 werden die Wörter "nach den Absätzen 2 und 3" durch die Wörter "nach Absatz 3" ersetzt.
e) Absatz 5
(5) Die Mitteilung an die Bundesanstalt nach § 15 Abs. 3 Satz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes hat zu enthalten:
- die Gründe für die Befreiung von der Pflicht zur Veröffentlichung sowie
- die Angabe
- des Zeitpunktes der Entscheidung über den Aufschub der Veröffentlichung, der späteren Termine, an denen der Fortbestand der Gründe überprüft wurde, und des Zeitpunktes der Entscheidung über die nunmehr vorzunehmende Mitteilung und Veröffentlichung sowie
- der Vor- und Familiennamen sowie der Geschäftsanschriften und Rufnummern aller Personen, die an der Entscheidung über die Befreiung beteiligt waren.
wird aufgehoben.
14. In § 9 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "kann auch die Geschäftsführung der organisierten Märkte im Sinn des § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes" durch die Wörter "können auch die Geschäftsführungen der Handelsplätze im Sinne des § 26 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes" und das Wort "erhält" durch das Wort "erhalten" ersetzt.
15. Die Überschrift des Unterabschnitts 3 wird wie folgt gefasst:
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Unterabschnitt 3 Veröffentlichung und Mitteilung von Geschäften | "Unterabschnitt 3 Veröffentlichung von Eigengeschäften und Mitteilung über die Veröffentlichung". |
§ 10 Inhalt der MitteilungDie Mitteilung nach § 15a Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes an den Emittenten und die Bundesanstalt über eigene Geschäfte hat zu enthalten:
- die deutlich hervorgehobene Überschrift "Mitteilung über Geschäfte von Führungspersonen nach § 15a WpHG",
- zur mitteilungspflichtigen Person
- ihren Vor- und Familiennamen oder bei juristischen Personen ihren Namen,
- ihre Geschäftsanschrift,
- ihre Rufnummer oder die eines Ansprechpartners,
- bei natürlichen Personen den Tag ihrer Geburt und, sofern eine Geschäftsanschrift nicht besteht, die Privatanschrift,
- den Namen und die Anschrift des Emittenten,
- eine jeweils in einem Schlagwort zu formulierende Beschreibung
- der Position und des Aufgabenbereichs der Person mit Führungsaufgaben bei dem Emittenten und
- im Fall des § 15a Abs. 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes zusätzlich der engen Beziehung der mitteilungspflichtigen Person zur Person mit Führungsaufgaben,
- eine genaue Bezeichnung des Finanzinstruments, mit dem das Geschäft getätigt worden ist, einschließlich der internationalen Wertpapierkennnummer und
- eine genaue Beschreibung des Geschäfts mit Angaben zu
- Art des Geschäfts, insbesondere ob es sich um einen Kauf oder Verkauf handelt,
- Datum und Ort des Geschäftsabschlusses,
- Preis, Währung, Stückzahl und Geschäftsvolumen sowie
- Basisinstrument, Basispreis, Preismultiplikator und Fälligkeit bei Geschäften in Derivaten.
§ 11 Art und Form der Mitteilung
(1) Mitteilungen nach § 15a Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes sind schriftlich zu übersenden. Im Fall der Übersendung einer Mitteilung mittels Telefax ist auf Verlangen der Bundesanstalt die eigenhändig unterschriebene Anzeige auf dem Postweg nachzureichen.
(2) Die Bundesanstalt kann die Möglichkeit eröffnen, die Mitteilungen nach § 15a des Wertpapierhandelsgesetzes im Wege der Datenfernübertragung zu übersenden, sofern dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten, und sofern im Fall der Nutzung allgemein zugänglicher Netze dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren angewendet werden.
§ 12 Inhalt der Veröffentlichung
Die Veröffentlichung nach § 15a Abs. 4 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes hat zu enthalten
- die deutlich hervorgehobene Überschrift "Mitteilung über Geschäfte von Führungspersonen nach § 15a WpHG",
- den Vor- und Familiennamen oder bei juristischen Personen den Namen der mitteilungspflichtigen Person,
- den Namen und die Anschrift des Emittenten,
- die Angabe, ob der Mitteilende Führungsaufgaben bei dem Emittenten wahrnimmt oder eine Person ist, die mit einer solchen Person nach § 15a Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes in einer engen Beziehung steht,
- eine jeweils in einem Schlagwort zu formulierende Beschreibung der Position und des Aufgabenbereichs der Person mit Führungsaufgaben und
- die Angaben nach § 10 Nr. 5 und 6.
werden aufgehoben.
17. § 13 wird § 10 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 13 Art der Veröffentlichung
Die Bundesanstalt kann zusätzlich zur Veröffentlichung nach § 15a Abs. 4 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in Verbindung mit den §§ 3a und 3b die Information im Internet unter ihrer Adresse veröffentlichen. | " § 10 Art der Veröffentlichung
Bezüglich der Meldung und Veröffentlichung von Eigengeschäften wird auf das Formular im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2016/523 der Kommission vom 10. März 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Format und die Vorlage für die Meldung und öffentliche Bekanntgabe der Eigengeschäfte von Führungskräften gemäß Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 88 vom 05.04.2016 S. 19) verwiesen. Die Bundesanstalt kann zusätzlich zur Veröffentlichung nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 die Information auf ihrer Internetseite veröffentlichen." |
18. § 13a wird § 11 und die Angabe " § 15a Abs. 4 Satz 2" wird durch die Angabe " § 26 Absatz 2" ersetzt.
19. Unterabschnitt 4
Unterabschnitt 4
Insiderverzeichnis§ 14 Inhalt des Verzeichnisses
Das Verzeichnis nach § 15b Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes hat zu enthalten:
- die deutliche hervorgehobene Überschrift "Insiderverzeichnis nach § 15b WpHG",
- den Namen des nach § 15b Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes zur Führung des Insiderverzeichnisses Verpflichteten und der von ihm mit der Führung des Insiderverzeichnisses beauftragten Personen, bei natürlichen Personen den Vor- und Familiennamen,
- zu den in das Insiderverzeichnis aufzunehmenden Personen jeweils
- ihren Vor- und Familiennamen,
- Tag und Ort ihrer Geburt sowie
- ihre Privat- und Geschäftsanschrift,
- den Grund für die Erfassung dieser Personen im Verzeichnis sowie
- das Datum, seit dem die jeweilige Person Zugang zu Insiderinformationen hat, und gegebenenfalls das Datum, seit dem der Zugang nicht mehr besteht, und
- das Datum der Erstellung sowie gegebenenfalls der letzten Aktualisierung des Verzeichnisses.
Die Angaben zu Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b und c können durch eine Bezugnahme auf ein anderes Verzeichnis ersetzt werden, das diese Daten enthält. Sie müssen jederzeit unverzüglich im Insiderverzeichnis ergänzt werden können. Wird das Insiderverzeichnis auf Anforderung an die Bundesanstalt übermittelt, muss es diese Angaben enthalten.
§ 15 Berichtigung
Das Verzeichnis ist unverzüglich zu aktualisieren, wenn es unrichtig geworden ist. Dies gilt insbesondere, wenn
- sich der Grund für die Erfassung bereits erfasster Personen ändert,
- neue Personen zum Verzeichnis hinzuzufügen sind oder
- im Verzeichnis erfasste Personen keinen Zugang zu Insiderinformationen mehr haben.
§ 16 Aufbewahrung und Vernichtung
(1) Es muss sichergestellt sein, dass die Daten des Verzeichnisses jederzeit verfügbar sind und innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können. Für die Aufbewahrung gilt § 257 Abs. 3 und 5 des Handelsgesetzbuchs entsprechend. Das Verzeichnis darf nicht veröffentlicht werden und ist so zu verwahren, dass nur die im Unternehmen für die Führung des Verzeichnisses verantwortlichen, die mit der Führung des Verzeichnisses beauftragten und die aufgrund ihres Berufs einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegenden Personen Zugang haben.
(2) Die Daten sind nach ihrer Erstellung sechs Jahre so aufzubewahren, dass jederzeit für einen beliebigen Zeitraum in den letzten sechs Jahren nachgewiesen werden kann, welche Personen Zugang zu Insiderinformationen hatten. Diese Frist beginnt für jeden aktualisierten Datensatz neu. Nach Fristablauf sind die Daten zu löschen.
wird aufgehoben.
20. § 17 wird § 12 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter " § 21 Absatz 1, 1a, § 25 Absatz 1 und § 25a Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes" durch die Wörter " § 33 Absatz 1 und 2, § 38 Absatz 1 und § 39 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter " § 24 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes" durch die Wörter " § 37 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes" ersetzt.
c) In Absatz 3 wird die Angabe " § 26a" durch die Angabe " § 41" ersetzt.
d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Die Bundesanstalt kann die nach § 40 des Wertpapierhandelsgesetzes veröffentlichten Angaben verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um die Transparenz von wesentlichen Beteiligungen an Inlandsemittenten, deren Aktien an einem organisierten Markt zugelassen sind, zu fördern."
21. § 17a wird § 13 und die Angabe " § 25" wird jeweils durch die Angabe " § 38" ersetzt.
22. § 18 wird § 14 und die Wörter " § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a, § 25 Abs. 1 Satz 1 und § 25a Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes" werden durch die Wörter " § 33 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 38 Absatz 1 Satz 1 und § 39 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes" ersetzt.
23. § 19 wird § 15 und die Angabe " § 26" wird durch die Angabe " § 40" ersetzt.
24. § 20 wird § 16 und die Angabe " § 26 Abs. 1 " wird durch die Angabe " § 40 Absatz 1 " ersetzt.
25. § 21 wird § 17 und die Angabe " § 26 Abs. 2" wird durch die Angabe " § 40 Absatz 2" ersetzt.
26. § 22 wird § 18 und wie folgt ändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter " § 37v Abs. 1 Satz 2, § 37w Abs. 1 Satz 2 und § 37x Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter " § 114 Absatz 1 Satz 2, § 115 Absatz 1 Satz 2 und § 116 Absatz 2 Satz 1" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter " § 37v Absatz 2 und § 37w Absatz 2" durch die Wörter " § 114 Absatz 2 und § 115 Absatz 2" und die Angabe " § 37x" durch die Angabe " § 116" ersetzt.
27. § 23 wird § 19 und die Wörter " § 37v Abs. 1 Satz 3, § 37w Abs. 1 Satz 3 und § 37x Abs. 1 Satz 3" werden durch die Wörter " § 114 Absatz 1 Satz 3, § 115 Absatz 1 Satz 3 und § 116 Absatz 2 Satz 2" ersetzt.
28. § 24 wird § 20, die Wörter " § 37v Absatz 2 und § 37w Absatz 2" werden durch die Wörter " § 114 Absatz 2 und § 115 Absatz 2" ersetzt und die Angabe " § 37x" wird durch die Angabe " § 116" ersetzt.
29. § 25 wird § 21 und die Angabe " §§ 2b und 2c" wird durch die Angabe " §§ 4 und 5" ersetzt.
30. § 26 wird § 22 und wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird jeweils die Angabe " § 30e Abs. 1" durch die Angabe " § 50 Absatz 1" und die Angabe "Nr. 3" durch die Angabe "Nummer 3" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe " § 30e Abs.1" durch die Angabe " § 50 Absatz 1 " ersetzt.
32. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe " § 17" durch die Angabe " § 12" ersetzt.
b) Nummer 7 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
aa) In der Überschrift wird die Angabe " (§§ 21, 22 WpHG)" durch die Angabe " (§§ 33, 34 WpHG)" ersetzt.
bb) In den Spaltenüberschriften wird die Angabe " § 21 " jeweils durch die Angabe " § 33" und die Angabe " § 22" jeweils durch die Angabe " § 34" ersetzt.
c) In Nummer 7 Buchstabe b Ziffer 1 und 2 wird die Angabe " § 25" jeweils durch die Angabe " § 38" ersetzt.
d) In Nummer 9 wird die Angabe " § 22" jeweils durch die Angabe " § 34" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am 3. Januar 2018 in Kraft.
ID 171834
ENDE |