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WpAV - Wertpapierhandelsanzeigeverordnung
Verordnung zur Konkretisierung von Anzeige-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten nach dem Wertpapierhandelsgesetz
Vom 13. Dezember 2004
(BGBl. I Nr. 68 vom 17.12.2004 S. 3376; 05.01.2007 S. 10 07; 12.08.2008 S. 1666 08; 05.04.2011 S. 538 11; 25.01.2012 S. 121 12; 26.06.2012 S. 1375 12a; 20.11.2015 S. 2029 15; 02.07.2016 S. 1569 16; 23.06.2017 S. 1822 17; 02.11.2017 S. 3727 17a; 19.10.2018 S. 1758 18; 11.12.2023 Nr. 354 23)
Gl.-Nr.: 4110-4-9
(Die Überschrift dieser Verordnung wurde neu gefasst.
Die bisherige Bezeichnung lautete:
WpAIV - Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung - Verordnung zur Konkretisierung von Anzeige-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten sowie der Pflicht zur Führung von Insiderverzeichnissen nach dem Wertpapierhandelsgesetz l 7)
Auf Grund des § 10 Abs. 4 Satz 1, des § 15 Abs. 7 Satz 1, des § 15a Abs. 5 Satz 1 und des § 15b Abs. 2 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2630) eingefügt worden sind, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Abschnitt 1
Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich 07 l 7 18
Diese Verordnung ist anzuwenden auf:
Abschnitt 2
Anzeige von Verdachtsfällen
(1) Eine Anzeige nach § 23 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) hat zu enthalten, soweit die Daten verfügbar sind:
(2) Stehen zum Zeitpunkt, an dem die Anzeige zu erstatten ist, noch nicht alle in Absatz 1 genannten Daten zur Verfügung, so sind zumindest die Tatsachen anzugeben, die den Verdacht begründen, es handele sich bei dem Geschäft um einen Verstoß gegen ein Verbot oder Gebot nach den Artikeln 12, 13 oder 14 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012. Sobald die fehlenden Daten bekannt werden, sind sie unverzüglich nachzureichen.
§ 3 Art und Form der Anzeige 07
(1) Die Anzeige ist schriftlich zu übersenden. Im Fall der Übersendung einer Anzeige mittels Telefax ist auf Verlangen der Bundesanstalt die eigenhändig unterschriebene Anzeige auf dem Postweg nachzureichen.
(2) Die Bundesanstalt kann die Möglichkeit eröffnen, die Anzeige nach Absatz 1 im Wege der Datenfernübertragung zu übersenden, sofern dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten, und sofern im Fall der Nutzung allgemein zugänglicher Netze dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren angewendet werden.
Abschnitt 3 07 17
Veröffentlichung von Informationen und Mitteilung über die Veröffentlichung
Unterabschnitt 1 07
Allgemeine Vorschriften
§ 3a Art der Veröffentlichung von Informationen 07 17
(1) Die Informationen, auf die dieser Abschnitt Anwendung findet, sind zur Veröffentlichung Medien zuzuleiten, einschließlich solcher, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union und in den übrigen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verbreiten. Soweit nichts anderes bestimmt ist, richtet sich ihre Veröffentlichung im Übrigen nach den Absätzen 2 bis 4 und § 3b und ihre Mitteilung nach § 3c.
(2) Bei der Veröffentlichung der Informationen durch Medien nach Absatz 1 ist zu gewährleisten, dass
erkennbar ist.
Der Veröffentlichungspflichtige ist für technische Systemfehler im Verantwortungsbereich der Medien, an die die Information versandt wurde, nicht verantwortlich.
(3) Der Veröffentlichungspflichtige muss auf Anforderung sechs Jahre lang in der Lage sein, der Bundesanstalt
mitzuteilen.
(4) Beauftragt der Veröffentlichungspflichtige einen Dritten mit der Veranlassung der Veröffentlichung, bleibt er für die Erfüllung seiner Veröffentlichungspflicht verantwortlich; der Dritte muss die Anforderungen der Absätze 1 bis 3 erfüllen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend
§ 3b Sprache der Veröffentlichung 07 12a 15 17
(1) Emittenten, deren Sitz im Ausland ist, oder Emittenten, für die die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat nach § 2 Absatz 13 Nummer 2 des Wertpapierhandelsgesetzes ist oder die bei der Bundesanstalt einen Prospekt in englischer Sprache für die Wertpapiere, auf die sich die Information bezieht, hinterlegt haben, können die Veröffentlichung ausschließlich in englischer Sprache vornehmen. Im Übrigen gelten die Absätze 2 bis 4.
(2) Sind Wertpapiere eines Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland nach § 2 Absatz 13 des Wertpapierhandelsgesetzes der Herkunftsstaat ist, lediglich zum Handel an einem organisierten Markt im Inland zugelassen, so ist die Information in deutscher Sprache zu veröffentlichen. Sind die Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt im Inland und in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem oder mehreren anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen, so ist die Information in deutscher oder englischer Sprache und nach Wahl des Emittenten in einer Sprache, die von den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der betreffenden Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum akzeptiert wird, oder in englischer Sprache zu veröffentlichen.
(3) Ein Inlandsemittent im Sinne des § 2 Absatz 14 Nummer 2 des Wertpapierhandelsgesetzes muss die Information in deutscher oder in englischer Sprache veröffentlichen. Ein Emittent, der seinen Sitz im Inland hat und dessen Wertpapiere nicht im Inland, sondern in mehr als einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, hat die Information nach seiner Wahl in einer von den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der betreffenden Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum akzeptierten Sprache oder in englischer Sprache zu veröffentlichen; er kann sie zusätzlich auch in deutscher Sprache veröffentlichen.
(4) Sind Wertpapiere eines Inlandsemittenten im Sinne des § 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes mit einer Mindeststückelung von 100.000 Euro oder einem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung zum Handel an einem organisierten Markt im Inland oder in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem oder mehreren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen, so hat er die Information abweichend von den Absätzen 2 und 3 in englischer Sprache oder in einer Sprache zu veröffentlichen, die von der Bundesanstalt und im Falle der Zulassung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum von den zuständigen Behörden dieser Staaten akzeptiert wird.
(5) Absatz 4 gilt entsprechend für Inlandsemittenten im Sinne des § 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes von Wertpapieren mit einer Mindeststückelung von 50.000 Euro oder einem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung, die bereits vor dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem organisierten Markt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen wurden, solange derartige Wertpapiere ausstehen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Veröffentlichungen nach Artikel 17 Absatz 1, 2 und 6 bis 9 und für Meldungen nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 der MTF-Emittenten im Sinne des § 2 Absatz 15 des Wertpapierhandelsgesetzes, der OTF-Emittenten im Sinne des § 2 Absatz 16 des Wertpapierhandelsgesetzes und der Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate.
§ 3c Mitteilung der Veröffentlichung 07 17
Soweit nichts anderes bestimmt ist, muss der Bundesanstalt die Veröffentlichung unter Angabe des Textes der Veröffentlichung, der Medien, an die die Information gesandt wurde, sowie des genauen Zeitpunkts der Versendung an die Medien mitgeteilt werden. Satz 1 gilt nicht für Veröffentlichungen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014.
Unterabschnitt 2 07 17
Veröffentlichung von Insiderinformationen und Mitteilung über die Veröffentlichung
§ 4 Inhalt der Veröffentlichung 07 17
(1) In der Veröffentlichung nach Artikel 17 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sind anzugeben:
Die Veröffentlichung soll kurz gefasst sein. Ist nach Artikel 17 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 eine Person, die im Auftrag oder auf Rechnung des Emittenten oder Teilnehmers am Markt für Emissionszertifikate handelt, veröffentlichungspflichtig, so hat sie den Emittenten oder Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate hierüber unverzüglich zu informieren und in der Veröffentlichung durch Nennung ihres Namens und ihrer Anschrift ihre Urheberschaft kenntlich zu machen.
(2) Hat wegen einer erheblichen Veränderung der bereits veröffentlichten Information erneut eine Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu erfolgen, so muss sie enthalten:
(3) Die Berichtigung einer Veröffentlichung von Insiderinformationen nach Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 hat zu enthalten:
§ 6 Berechtigte Interessen für eine verzögerte Veröffentlichung 17
Berechtigte Interessen, die nach Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 von der Pflicht zur sofortigen Veröffentlichung nach Artikel 17 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 befreien können, liegen vor, wenn die Interessen des Emittenten an der Geheimhaltung der Information die Interessen des Kapitalmarktes an einer vollständigen und zeitnahen Veröffentlichung überwiegen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn
§ 7 Mitteilung nach Artikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 17
Die Mitteilung nach Artikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 hat in Ergänzung zu den Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1055 folgende Angaben zu enthalten:
§ 8 Inhalt der Mitteilung 07 17 18
(1) In der Mitteilung nach § 26 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes sind anzugeben:
(2) Im Fall der Berichtigung einer Veröffentlichung von Insiderinformationen nach Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sind nur in der Mitteilung an die Bundesanstalt nach § 26 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes zusätzlich die Gründe für die Veröffentlichung der zu berichtigenden Information darzulegen. § 6 Absatz 15 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt entsprechend.
(3) Im Fall der Offenlegung von Insiderinformationen nach Artikel 17 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 hat der Emittent nur in der Mitteilung an die Bundesanstalt nach § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes anzugeben:
§ 6 Absatz 15 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt entsprechend.
(4) Die Angaben nach Absatz 3 können innerhalb von 14 Tagen nach der Veröffentlichung nachgereicht werden.
§ 9 Art und Form der Mitteilungen 07 17 23
(1) Mitteilungen nach § 8 sind schriftlich mittels Telefax zu übersenden. Auf Verlangen der Bundesanstalt ist die eigenhändig unterschriebene Mitteilung auf dem Postweg nachzureichen. Gleiches können auch die Geschäftsführungen der Handelsplätze im Sinne des § 26 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes verlangen, sofern sie nach diesen Vorschriften eine Mitteilung erhält.
(2) Auf Verlangen der Bundesanstalt sind Mitteilungen nach § 8 elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt einzureichen. Gleiches gilt für die Übersendung von Mitteilungen nach § 7.
Unterabschnitt 3 07 17
Veröffentlichung von Eigengeschäften und Mitteilung über die Veröffentlichung
§ 10 Art der Veröffentlichung 17 17
Bezüglich der Meldung und Veröffentlichung von Eigengeschäften wird auf das Formular im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2016/523 der Kommission vom 10. März 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Format und die Vorlage für die Meldung und öffentliche Bekanntgabe der Eigengeschäfte von Führungskräften gemäß Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 88 vom 05.04.2016 S. 19) verwiesen. Die Bundesanstalt kann zusätzlich zur Veröffentlichung nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 die Information auf ihrer Internetseite veröffentlichen.
§ 11 Mitteilung der Veröffentlichung 17 17
Für die Mitteilung des Emittenten über die Veröffentlichung an die Bundesanstalt nach § 26 Absatz 2des Wertpapierhandelsgesetzes gilt § 3c.
Unterabschnitt 4 17
(aufgehoben)
Unterabschnitt 5 07
Veröffentlichung und Mitteilung bei Veränderungen des Stimmrechtsanteils
§ 12 Inhalt der Mitteilung 17 17
(1) Für eine Mitteilung nach § 33 Absatz 1 und 2, § 38 Absatz 1 und § 39 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes ist das Formular der Anlage dieser Verordnung zu verwenden.
(2) Im Fall von § 37 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes genügt zur Erfüllung der Mitteilungspflicht des Tochterunternehmens die Abgabe einer Mitteilung durch das Mutterunternehmen des meldepflichtigen Tochterunternehmens gemäß dem Formular der Anlage dieser Verordnung.
(3) Für die Zwecke der Berechnung des Stimmrechtsanteils ist die letzte Veröffentlichung nach § 41 des Wertpapierhandelsgesetzes zugrunde zu legen
(4) Die Bundesanstalt kann die nach § 40 des Wertpapierhandelsgesetzes veröffentlichten Angaben verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um die Transparenz von wesentlichen Beteiligungen an Inlandsemittenten, deren Aktien an einem organisierten Markt zugelassen sind, zu fördern.
§ 13 Berechnung des Stimmrechtsanteils für die Mitteilung nach § 38 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes 17
Nicht einzubeziehen in die Berechnung des Stimmrechtsanteils nach § 38 Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes sind Instrumente im Sinne des § 38 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, die sich auf eigene Aktien eines Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, beziehen und es diesem Emittenten auf Grund ihrer Ausgestaltung ermöglichen, solche Aktien zu erwerben
§ 14 Sprache der Mitteilungen 17 18
Mitteilungen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 38 Absatz 1 Satz 1 sowie § 39 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes sind in deutscher oder englischer Sprache an den Emittenten und die Bundesanstalt zu übermitteln
§ 15 Inhalt und Format der Veröffentlichung 17
Die Veröffentlichung nach § 40 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes muss die Angaben der Mitteilung an den Emittenten gemäß dem Formular der Anlage zu dieser Verordnung enthalten und in dem dort vorgegebenen Format erfolgen.
§ 16 Art und Sprache der Veröffentlichung 17
Die Art und Sprache der Veröffentlichung nach § 40 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erfolgt nach Maßgabe der §§ 3a und 3b; jedoch kann abweichend hiervon der Emittent die Mitteilung in englischer Sprache veröffentlichen, wenn er die Mitteilung in englischer Sprache erhalten hat.
§ 17 Mitteilung der Veröffentlichung 17
Für die Mitteilung des Emittenten über die Veröffentlichung an die Bundesanstalt nach § 40 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt § 3c.
Unterabschnitt 6 07
Veröffentlichung und Inhalt von Finanzberichten
§ 18 Art und Sprache der Veröffentlichung 17
Für die Art und Sprache der Veröffentlichung der Bekanntmachung nach § 114 Absatz 1 Satz 2, § 115 Absatz 1 Satz 2 und § 116 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes gelten die §§ 3a und 3b. Für die Informationen nach § 114 Absatz 2 und § 115 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie für die Zahlungs- oder Konzernzahlungsberichte gemäß § 116 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt § 3b.
§ 19 Mitteilung der Veröffentlichung 17
Für die Mitteilung des Unternehmens über die Veröffentlichung der Bekanntmachung an die Bundesanstalt nach § 114 Absatz 1 Satz 3, § 115 Absatz 1 Satz 3 und § 116 Absatz 2 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt § 3c.
§ 20 Verfügbarkeit der Finanzberichte und Zahlungsberichte 17
Die Informationen nach § 114 Absatz 2 und § 115 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie die Zahlungs- oder Konzernzahlungsberichte gemäß § 116 des Wertpapierhandelsgesetzes und die Zahlungsberichte gemäß § 341s des Handelsgesetzbuchs müssen im Unternehmensregister für mindestens zehn Jahre der Öffentlichkeit zugänglich sein
Unterabschnitt 7 07
Wahl des Herkunftsstaates
§ 21 Art der Veröffentlichung 17
Die Wahl der Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat nach den §§ 4 und 5 des Wertpapierhandelsgesetzes ist nach Maßgabe des § 3a zu veröffentlichen.
Unterabschnitt 8 07
Veröffentlichung zusätzlicher Angaben
§ 22 Art, Sprache und Mitteilung der Veröffentlichung 17
Die Veröffentlichung nach § 50 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erfolgt nach Maßgabe der §§ 3a und 3b; der Emittent kann die Information im Sinn des § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Wertpapierhandelsgesetzes jedoch ausschließlich in englischer Sprache veröffentlichen. Die Mitteilung nach § 50 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erfolgt nach § 3c.
Abschnitt 4 07
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
red. Anm.:
§ 24 jetzt § 20 17, § 25 jetzt § 21 17, § 26 jetzt § 22 17, § 27 jetzt § 23 17
Stimmrechtsmitteilung | Anlage 15 17 18 (zu § 12 Absatz 1 bis 3) |
1. Angaben zum Emittenten | ||||||||||||
Name: | LEI: | |||||||||||
Straße, Haus-Nr.: | PLZ: | Ort: | ||||||||||
2. Grund der Mitteilung (mehrere Angaben möglich) | ||||||||||||
[ ] | Erwerb bzw. Veräußerung von Aktien mit Stimmrechten | |||||||||||
[ ] | Erwerb bzw. Veräußerung von Instrumenten | |||||||||||
[ ] | Änderung der Gesamtzahl der Stimmrechte | |||||||||||
[ ] | Sonstiger Grund: | |||||||||||
3. Angaben zum Mitteilungspflichtigen | ||||||||||||
Natürliche Person (Vorname, Nachname): | Juristische Person: | |||||||||||
Geburtsdatum: | Registrierter Sitz, Staat: | |||||||||||
4. Namen der Aktionäre mit 3 % oder mehr Stimmrechten, wenn abweichend von 3. | ||||||||||||
5. Datum der Schwellenberührung: | ||||||||||||
6. Gesamtstimmrechtsanteile | ||||||||||||
Anteil Stimmrechte (Summe 7.a.) | Anteil Instrumente (Summe 7.b.1. + 7.b.2.) | Summe Anteile (Summe 7.a. + 7.b.) | Gesamtzahl der Stimmrechte nach § 41 WpHG | |||||||||
neu | % | % | % | |||||||||
letzte Mitteilung | % | % | % | |||||||||
7. Einzelheiten zu den Stimmrechtsbeständen | ||||||||||||
a. Stimmrechte (§§ 33, 34 WpHG) | ||||||||||||
ISIN | absolut | in % | ||||||||||
Direkt (§ 33 WpHG) | Zugerechnet (§ 34 WpHG) | Direkt (§ 33 WpHG) | Zugerechnet (§ 34 WpHG) | |||||||||
% | % | |||||||||||
% | % | |||||||||||
Summe | % | |||||||||||
b.1. Instrumente i. S. d. § 38 Abs. 1 Nr. 1 WpHG | ||||||||||||
Art des Instruments | Fälligkeit/Verfall | Ausübungszeitraum/ Laufzeit | Stimmrechte absolut | Stimmrechte in % | ||||||||
% | ||||||||||||
% | ||||||||||||
% | ||||||||||||
Summe | % | |||||||||||
b.2. Instrumente i. S. d. § 38 Abs. 1 Nr. 2 WpHG | ||||||||||||
Art des Instruments | Fälligkeit/Verfall | Ausübungszeitraum/Laufzeit | Barausgleich oder physische Abwicklung | Stimmrechte absolut | Stimmrechte in % | |||||||
% | ||||||||||||
% | ||||||||||||
% | ||||||||||||
Summe | % | |||||||||||
8. Informationen in Bezug auf den Mitteilungspflichtigen (bitte Zutreffendes ankreuzen) [ ] Mitteilungspflichtiger (3.) wird weder beherrscht noch beherrscht Mitteilungspflichtiger andere Unternehmen, die Stimmrechte des Emittenten (1.) halten oder denen Stimmrechte des Emittenten zugerechnet werden. [ ] Vollständige Kette der Tochterunternehmen, beginnend mit der obersten beherrschenden Person oder dem obersten beherrschenden Unternehmen: | ||||||||||||
Unternehmen | Stimmrechte in %, wenn 3 % oder höher | Instrumente in %, wenn 5 % oder höher | Summe in %, wenn 5 % oder höher | |||||||||
% | % | % | ||||||||||
% | % | % | ||||||||||
% | % | % | ||||||||||
% | % | % | ||||||||||
9. Bei Vollmacht gemäß § 34 Abs. 3 WpHG (nur möglich bei einer Zurechnung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WpHG) Datum der Hauptversammlung: Gesamtstimmrechtsanteile (6.) nach der Hauptversammlung | ||||||||||||
Anteil Stimmrechte | Anteil Instrumente | Summe Anteile | ||||||||||
% | % | % | ||||||||||
10. Sonstige Informationen: |
......................................, ...............................................................................
Datum, Unterschrift
Anhang 18 (zur Anlage) (nur für BaFin) |
1. Angaben zum Mitteilungspflichtigen:
Straße:
Ansprechpartner: | |||
2. Angaben zum Absender (wenn abweichend von 1.):
Name: | |||
3. Sonstige Informationen: |
ENDE |