Regelwerk |
Änderungstext
Verordnung zur Änderung des Marktorganisationsgesetzes und der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
Vom 28. November 2017
(BGBl. I Nr. 76 vom 07.12.2017 S. 3824)
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund
Artikel 1
Änderung des Marktorganisationsgesetzes
Die Anlage des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746) wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt I. wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
"2. Name und Anschrift von Mitgliedern von Erzeugerorganisationen,".
b) Die bisherigen Nummern 2 bis 11 werden die Nummern 3 bis 12.
2. Abschnitt II. wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 werden folgende Nummern 2 bis 4 eingefügt:
"2. Name, Anschrift und Betriebsnummer von Mitgliedern von Erzeugerorganisationen,
3. Datum des Eintritts des jeweiligen Mitglieds in eine Erzeugerorganisation,
4. Datum des Austritts des jeweiligen Mitglieds aus einer Erzeugerorganisation,".
b) Die bisherigen Nummern 2 bis 14 werden die Nummern 5 bis 17.
Artikel 2
Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
Die Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung vom 25. September 2014 (BGBl. I S. 1561), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1 Anwendungsbereich | " § 1 Anwendungsbereich, Zuständigkeit". |
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist zuständig für die Durchführung des Unionsrechts und dieser Verordnung, soweit die Durchführung sich bezieht auf:
Im Übrigen sind für die Durchführung des Unionsrechts und dieser Verordnung die nach Landesrecht zuständigen Stellen (Landesstellen) zuständig."
2. In § 3 Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Ist ein Erzeuger an mehreren Mitgliedern des Antragstellers beteiligt, so wird er bei der Feststellung der Mindestmitgliederzahl nach Satz 1 nur einmal berücksichtigt."
3. In § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe "50" durch die Angabe "75" ersetzt.
§ 7 DirektvermarktungDer Prozentsatz für die Vermarktung von Erzeugnissen außerhalb der Erzeugerorganisation, der von einem Mitglied mit Zustimmung der Erzeugerorganisation unmittelbar an den Verbraucher für dessen persönlichen Bedarf abgegeben werden darf, wird auf 25 festgesetzt.
wird aufgehoben.
(3) Der für die Erzeugnisse auf den verschiedenen Stufen angerechnete Wert wird um die internen Transportkosten verringert, die für den über 1.000 Kilometer hinausgehenden Transport tatsächlich aufgewendet worden sind.
wird aufgehoben.
6. § 12 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Die zuständige Stelle soll ihre Entscheidung über den Antrag nach Absatz 2 innerhalb von vier Wochen mitteilen. | "(5) Anträge zur Änderung von operationellen Programmen für nachfolgende Jahre sind bis zum 15. September des laufenden Jahres zu stellen und bis zum 15. Dezember desselben Jahres zu genehmigen." |
7. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Ein Vorschuss oder eine Teilzahlung beträgt mindestens 25.000 Euro. | "(2) Ein Vorschuss beträgt mindestens 25.000 Euro, eine Teilzahlung beträgt mindestens 100.000 Euro." |
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Der letzte Antrag auf Teilzahlung muss spätestens im Monat Oktober des betreffenden Durchführungsjahres des operationellen Programms gestellt werden. | "(4) Ein Antrag auf Teilzahlung kann bis zum 31. Juli des betreffenden Durchführungsjahres des operationellen Programms gestellt werden. Die zuständige Stelle kann hiervon abweichend festlegen, dass der Antrag ausnahmsweise bis zum 31. Oktober des betreffenden Durchführungsjahres gestellt werden kann." |
8. § 18 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Länder teilen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung die Angaben mit, die zur Erfüllung der Mitteilungspflichten erforderlich sind, die der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union obliegen. | "(2) Die Landesstellen teilen der Bundesanstalt in elektronischer Form alle Angaben mit, die zur Erfüllung der Mitteilungspflichten erforderlich sind, die der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union obliegen. Ist im Unionsrecht eine Frist für die Übermittlung an andere Mitgliedstaaten oder an Organe der Europäischen Union festgelegt, hat die Mitteilung nach Satz 1 mindestens einen Monat vor Ablauf der betreffenden Frist zu erfolgen, wenn in dieser Verordnung nicht eine andere Frist bestimmt ist." |
9. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:
" § 18a Regelwidrige Doppelfinanzierung
Zum Zwecke der in Artikel 34 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 der Kommission vom 13. März 2017 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. Nr. L 138 vom 25.05.2017 S. 57) in der jeweils geltenden Fassung geregelten Kontrollen in Bezug auf regelwidrige Doppelfinanzierung übermitteln sich jede Landesstelle sowie die Bundesanstalt gegenseitig die in der Anlage Abschnitt II Nummer 2 des Marktorganisationsgesetzes genannten maßnahmespezifischen Daten von Mitgliedern von Erzeugerorganisationen Obst und Gemüse sowie von Antragstellern in von der Bundesanstalt durchgeführten nationalen oder unionsrechtlichen Förderprogrammen und führen Abgleiche durch."
10. Dem § 20 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Für Erzeugerorganisationen, die am 1. Januar 2017 über ein genehmigtes operationelles Programm verfügten, sind bis zum Ende der Laufzeit des operationellen Programmes die §§ 7 und 10 Absatz 3 in der am 7. Dezember 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden."
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 172018
ENDE |