Regelwerk, Allgemeines, Wirtschaft |
MOG - Marktorganisationsgesetz
Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen
Vom 7. November 2017
(BGBl. I Nr. 73 vom 14.11.2017 S. 3746; 28.11.2017 S. 3824 17; 06.05.2019 S. 642 19; 20.11.2019 S. 1626 19a; 19.06.2020 S. 1328 20; 10.08.2021 S. 3436 21 i.K.; 20.07.2022 S. 1174 22; 22.07.2022 S. 1197 22a; 20.12.2022 S. 2752 22b; 23.10.2024 Nr. 327 24)
Gl.-Nr.: 7847-11
Abschnitt 1
Begriffsbestimmungen
§ 1 Gemeinsame Marktorganisationen und Direktzahlungen
(1) Gemeinsame Marktorganisationen im Sinne dieses Gesetzes sind Regelungen zur Schaffung und Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für die in Anhang I des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) oder in Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEU-Vertrag) aufgeführten Erzeugnisse.
(1a) Direktzahlungen im Sinne dieses Gesetzes sind Vergünstigungen im Rahmen von Einkommensstützungsregelungen, ausgenommen Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums, die
(2) Regelungen im Sinne dieses Gesetzes sind
§ 2 Marktordnungswaren
Marktordnungswaren im Sinne dieses Gesetzes sind die Erzeugnisse, die den gemeinsamen Marktorganisationen unterliegen, sowie die Erzeugnisse, für die in Ergänzung oder zur Sicherung einer gemeinsamen Marktorganisation Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 getroffen sind.
§ 3 Marktordnungsstelle
Marktordnungsstelle im Sinne dieses Gesetzes ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt).
§ 4 Ein- und Ausfuhr
Soweit sich aus unmittelbar geltenden Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes
§ 5 Sonstige Begriffsbestimmungen 19
Im Sinne dieses Gesetzes sind:
Ausfuhrabgaben:
Abgaben einschließlich Prämien und sonstiger Zuschläge, die nach unmittelbar geltenden Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 oder nach Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes bei der Ausfuhr von Marktordnungswaren erhoben werden; Ausfuhrabgaben sind Steuern im Sinne der Abgabenordnung;
Ausfuhrerstattungen:
Erstattungen einschließlich Berichtigungs- und Differenzbeträgen, die nach oder auf Grund von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 bei der Ausfuhr von Marktordnungswaren gewährt werden;
Interventionen:
die Übernahme, Abgabe und Verwertung von Marktordnungswaren durch die Interventionsstelle;
Lizenzen:
Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen einschließlich Teillizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen einschließlich Teilvorausfestsetzungsbescheinigungen für Marktordnungswaren.
Abschnitt 2
Vergünstigungen, Interventionen, Abgaben
Titel 1
Ermächtigungen
§ 6 Vergünstigungen
(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung von
erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über das Verfahren sowie über die Voraussetzungen und die Höhe dieser Vergünstigungen, soweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.
(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können, soweit dies in Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 vorgesehen ist, im Rahmen einer Verbilligung der Abgabe von Marktordnungswaren Preise vorgeschrieben werden, um zu gewährleisten, dass der Zweck der Vergünstigung erreicht wird.
(2a) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können die Erstellung und der Inhalt von Strategien oder operationeller Programme einschließlich der zugehörigen Verfahren geregelt werden, soweit eine Strategie oder ein operationelles Programm für die Durchführung einer Vergünstigung im Sinne des Absatzes 1 unionsrechtlich erforderlich ist und der Inhalt der Strategie oder des operationellen Programms nach den Regelungen des § 1 Absatz 2 bestimmt oder bestimmbar ist.
(3) Soweit im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe i steuerrechtliche Angaben benötigt werden, sind die mit der Durchführung des Alkoholsteuergesetzes betrauten Finanzbehörden befugt, gegenüber den für diese Verfahren zuständigen Stellen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(4) Rechtsverordnungen bedürfen abweichend von Absatz 1 der Zustimmung des Bundesrates, wenn die Länder Maßnahmen nach Absatz 1 durchführen oder an der Durchführung dieser Maßnahmen mitwirken. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können auch in den Fällen des Satzes 1 ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 erforderlich ist und ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum von höchstens sechs Monaten begrenzt wird.
(5) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann die Ermächtigung nach Absatz 1 auf die Landesregierungen übertragen werden, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können. Soweit die Ermächtigung nach Absatz 1 auf Grund des Satzes 1 auf die Landesregierungen übertragen worden ist, können diese in ihren Rechtsverordnungen auch Vorschriften auf Grund der § § 15 und 16 erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 über Vermarktungsvorschriften, insbesondere Vermarktungsnormen oder Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen oder Verkehrsbezeichnungen (Bezeichnungen), hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über das Verfahren sowie über
soweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 1 kann auch bestimmt werden, dass Vermarktungsvorschriften ganz oder teilweise nicht anzuwenden sind.
(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann vorgeschrieben werden, dass für Marktordnungswaren, für die Vorschriften im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 erlassen sind, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, nicht ohne Angabe der gesetzlichen Vermarktungsnorm geworben werden darf, sofern dabei Preise angegeben werden, die sich unmittelbar oder mittelbar auf eine Gewichtseinheit oder -klasse beziehen.
(3) § 6 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 gilt entsprechend.
§ 7 Interventionen
(1) Interventionsstelle ist die Marktordnungsstelle. Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
zu übertragen.
(2) Die Interventionsstelle gibt nach Weisung des Bundesministeriums die zur Durchführung der Intervention erforderlichen Richtlinien bekannt.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich ist und soweit hierzu abweichend von Absatz 2 Rechtsverordnungen notwendig sind, Vorschriften zu erlassen über das Verfahren bei Interventionen sowie über die Voraussetzungen und den Umfang von Interventionen und die Höhe des Interventionspreises, soweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. § 6 Absatz 2 gilt entsprechend. Soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 es zulassen, kann in Rechtsverordnungen nach Satz 1 die Übernahme von Marktordnungswaren ausgeschlossen werden.
(4) Soweit im Rahmen der Intervention bei Wein steuerrechtliche Angaben benötigt werden, sind die mit der Durchführung des Alkoholsteuergesetzes betrauten Finanzbehörden befugt, dem Bundesministerium und der Interventionsstelle für diesen Zweck die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Angaben sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach drei Jahren, zu löschen.
§ 8 Mengen
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates hinsichtlich Garantiemengen, Referenzmengen, Referenzbeträgen, Quoten, Obergrenzen, Zahlungsansprüchen und sonstigen Mindest- oder Höchstmengen oder -beträgen, die in Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 vorgesehen sind, (Mengen) Vorschriften über das Verfahren bezüglich Mengen und die Zuordnung von Mengen zu erlassen, soweit
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere
vorgesehen werden können, und
geregelt werden. § 6 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 gilt entsprechend.
(2) Soweit Rechtsverordnungen nach Absatz 1 von Bundesfinanzbehörden durchgeführt werden, sind die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden, sofern nicht durch dieses Gesetz oder durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes eine von diesen Vorschriften abweichende Regelung getroffen ist.
(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können vorsehen, dass das Bundesministerium dort genannte Mengen durch Verwaltungsakt festsetzt, soweit dies zur Durchführung der Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 erforderlich ist.
§ 8a Branchenvereinbarungen und Preisberichterstattung
Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 erforderlich ist, Vorschriften über das Verfahren hinsichtlich Branchenvereinbarungen und der Markt- und Preisberichterstattung zu erlassen.
§ 9 Obligatorische Maßnahmen
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über das Verfahren bei Marktordnungsmaßnahmen, an denen teilzunehmen der Einzelne verpflichtet ist (obligatorische Maßnahmen), sowie über die Voraussetzungen, den Umfang und die Dauer solcher obligatorischer Maßnahmen, soweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. § 6 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.
(2) Für Vergünstigungen, die in Verbindung mit obligatorischen Maßnahmen gewährt werden, gilt § 6 entsprechend.
§ 9a Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen 20
Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über das Verfahren bei anderweitigen Verpflichtungen, insbesondere bei Grundanforderungen und Standards, die bei Vergünstigungen einzuhalten sind, und, soweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind, über die Voraussetzungen, den Umfang, den Inhalt und die Dauer von anderweitigen Verpflichtungen sowie über die Kürzung oder den Ausschluss von Vergünstigungen bei Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen. § 6 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 gilt entsprechend.
§ 9b Außergewöhnliche Maßnahmen zur Marktstützung
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies im Rahmen von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union über
(außergewöhnliche Maßnahmen) erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über das Verfahren sowie über Voraussetzungen, Umfang und Höhe von Vergünstigungen bei den außergewöhnlichen Maßnahmen, soweit die Vergünstigungen nach den Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.
(2) Rechtsverordnungen auf Grund der Ermächtigungen der § § 6, 6a, 7, 8, 9, 9a und 12 können auch zur Durchführung außergewöhnlicher Maßnahmen erlassen werden. Vergünstigungen bei außergewöhnlichen Maßnahmen können, auch in Verbindung mit den § § 6, 6a, 7, 8, 9, 9a und 12, miteinander verknüpft werden, wenn Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 dies vorsehen.
(3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder in Rechtsverordnungen auf Grund der in Absatz 2 bezeichneten Ermächtigungen kann, soweit dies in Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 vorgesehen ist, bestimmt werden, dass Agrarorganisationen außergewöhnliche Maßnahmen ganz oder teilweise durchführen oder an der Durchführung mitwirken.
(4) Soweit es Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 den Mitgliedstaaten überlassen, außergewöhnliche Maßnahmen ganz oder teilweise anzuwenden oder bei der Anwendung die in Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 enthaltenen Entscheidungsrechte auszuüben, kann in Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder auf Grund der in Absatz 2 bezeichneten Ermächtigungen, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, die ganze oder teilweise Anwendung oder Ausübung von Entscheidungsrechten nach Maßgabe des Satzes 2 vorgesehen werden. Die Anwendung und Ausübung von Entscheidungsrechten dürfen nur erfolgen, soweit dies
In den in Satz 1 bezeichneten Rechtsverordnungen können insbesondere
(5) Rechtsverordnungen bedürfen abweichend von Absatz 1 der Zustimmung des Bundesrates, wenn die Länder Maßnahmen nach Absatz 1 durchführen oder an der Durchführung dieser Maßnahmen mitwirken. Rechtsverordnungen nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, können auch in den Fällen des Satzes 1 ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 erforderlich oder nach Absatz 4 Satz 2 dienlich oder geboten erscheint und ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum von höchstens sechs Monaten begrenzt wird.
§ 9c Außergewöhnliche Maßnahmen zur Marktstützung auf Antrag mit finanzieller Beteiligung
(1) Das Bundesministerium kann bei den zuständigen Stellen der Europäischen Union außergewöhnliche Maßnahmen zur Marktstützung mit finanzieller Beteiligung des Bundes, der Länder oder der Erzeuger, die in Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 vorgesehen sind, beantragen, soweit für diese außergewöhnliche Maßnahme
Ein Antrag darf im Falle der finanziellen Beteiligung von Ländern nur im Benehmen mit diesen Ländern gestellt werden. Ein Anspruch, dass ein Antrag nach Satz 1 gestellt wird, besteht nicht.
(2) Die Durchführung einer außergewöhnlichen Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 bestimmt sich nach § 9b, soweit sich nichts Abweichendes nach Absatz 3 oder auf Grund des Absatzes 3 ergibt.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften zu erlassen über die Voraussetzungen und das Verfahren
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere
geregelt werden. Der Anspruch auf Teilnahme an einer außergewöhnlichen Maßnahme richtet sich ausschließlich nach den Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und den Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes. Nicht verausgabte Beiträge werden vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach Satz 1 anteilmäßig erstattet. § 14 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Erstattung von Beiträgen, die für außergewöhnliche Maßnahmen verausgabt worden sind, ist ausgeschlossen.
(4) Soweit die Länder für die Durchführung einer außergewöhnlichen Maßnahme zuständig sind, sind für den Erlass der zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 erforderlichen Rechtsverordnungen auf Grund der § § 6, 6a, 8, 9, 9a, 9b, 9e, 13, 15 und 16 sowie des Absatzes 3 die Landesregierungen zuständig. § 6 Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 9d Weitere Finanzierung außergewöhnlicher Maßnahmen zur Marktstützung ohne Antrag
(1) Rechtsverordnungen auf Grund der Ermächtigungen der § § 6, 6a, 7, 8, 9, 9a, 9b und 12 können auch erlassen werden, soweit ein Rechtsakt nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 die Mitgliedstaaten bei außergewöhnlichen Maßnahmen ermächtigt, solche unter Verwendung nationaler Finanzmittel zu gewähren und die innerstaatlichen haushaltsrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
(2) Soweit Regelungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 vorsehen, dass außergewöhnliche Maßnahmen unbeschadet haushaltsrechtlicher Voraussetzungen nur unter finanzieller Beteiligung der Erzeuger oder von Erzeugerverbänden erbracht werden können, wird das Bundesministerium ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften zu erlassen über die Voraussetzungen und das Verfahren
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere
geregelt werden. Der Anspruch auf Teilnahme an einer außergewöhnlichen Maßnahme richtet sich ausschließlich nach den Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und den Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes. Nicht verausgabte Beiträge werden vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach Satz 1 anteilmäßig erstattet. § 14 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Erstattung von Beiträgen, die für außergewöhnliche Maßnahmen verausgabt worden sind, ist ausgeschlossen.
§ 9e Vorbehalt der Nachprüfung 20
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung der Bestimmungen über die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, über Ausfuhrerstattungen oder über außergewöhnliche Maßnahmen zur Marktstützung erforderlich ist,
Es bedürfen Rechtsverordnungen nach Satz 1
§ 6 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 gilt entsprechend.
§ 10 Rücknahme, Widerruf, Erstattung
(1) Rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der § § 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den § § 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Absatz 2 bis 4 und § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden. Soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 dies erfordern, können in Rechtsverordnungen nach den § § 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den § § 9c und 9d, zur Erstattung von zu Unrecht gewährten rechtlich erheblichen Vorteilen auch Dritte verpflichtet werden, die Marktordnungswaren erzeugen, gewinnen, be- oder verarbeiten, verbringen, ein- oder ausführen, besitzen oder besessen haben oder unmittelbar oder mittelbar am Geschäftsverkehr mit solchen Waren teilnehmen oder teilgenommen haben.
(2) Rechtmäßige begünstigende Bescheide in den Fällen der § § 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den § § 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zu widerrufen, soweit eine Voraussetzung für den Erlass des Bescheides nachträglich entfallen oder nicht eingehalten worden ist, insbesondere der gewährte rechtlich erhebliche Vorteil nicht oder nicht mehr nach Maßgabe des Bescheides verwendet wird; der Bescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 nichts anderes zulassen. § 48 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend, § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.
(3) Zu erstattende Beträge werden durch Bescheid festgesetzt.
§ 11 Beweislast
Der Begünstigte trägt, soweit nicht Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 etwas anderes vorsehen, auch nach Empfang eines rechtlich erheblichen Vorteils nach § 6, § 8 oder § 9b, jeweils auch in Verbindung mit den § § 9c und 9d, in dem Verantwortungsbereich, der nicht zum Bereich der für die Gewährung des rechtlich erheblichen Vorteils zuständigen Stelle gehört, die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung des rechtlich erheblichen Vorteils bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung folgt.
§ 12 Abgaben
(1) Auf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die nach Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren erhoben werden, sind die Vorschriften der Abgabenordnung mit Ausnahme des § 222 Satz 3 und 4 entsprechend anzuwenden, sofern nicht durch dieses Gesetz oder durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes eine von diesen Vorschriften abweichende Regelung getroffen ist. Die Bundesfinanzbehörden sind befugt, dem Bundesministerium und der Marktordnungsstelle Auskünfte über Umstände zu erteilen, die im Zusammenhang mit der Erhebung dieser Abgaben stehen; § 7 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über
soweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 bestimmt, bestimmbar oder nach oben begrenzt sind.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen jedoch der Zustimmung des Bundesrates, soweit der eigentlichen Abgabenerhebung ein selbständiges Verwaltungsverfahren vorgeschaltet ist, das von den Ländern durchgeführt wird. § 6 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Satz 1 können Abnehmer von Marktordnungswaren, die Abgaben zu Marktordnungszwecken unterliegen, zum Einbehalten und Abführen der Abgaben sowie zum Erstatten zu viel einbehaltener Abgaben verpflichtet werden, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 erforderlich ist. Dabei kann vorgeschrieben werden, dass der so Verpflichtete (Abführungspflichtiger) von den Bundesfinanzbehörden
für die Abgaben in Anspruch genommen werden kann,
(4) Im Fall einer Regelung nach Absatz 3 ist der Abgabenschuldner von der Verpflichtung zur Zahlung der Abgaben befreit, wenn der Abführungspflichtige die Abgaben vorschriftsmäßig einbehalten hat. Dies gilt nicht, wenn der Abgabenschuldner weiß, dass der Abführungspflichtige die einbehaltenen Abgaben nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies den Bundesfinanzbehörden nicht unverzüglich mitgeteilt hat.
(5) Der Abführungspflichtige kann gegen den Erstattungsanspruch des Abgabenschuldners nur Einwendungen und Einreden geltend machen, die aus dem Abgabenverhältnis herrühren.
(6) Der Abgabenschuldner kann verlangen, dass die Höhe der Abgaben und der Erstattung durch die Bundesfinanzbehörden durch Abgabenbescheid festgesetzt wird. Der Antrag ist erst nach Ablauf der vorgeschriebenen Zahlungsfrist zulässig; er ist spätestens ein Jahr nach Fälligkeit der Zahlung zu stellen. Erfolgt eine Erstattung durch die Bundesfinanzbehörden, ist die Festsetzung der Erstattung auch gegenüber dem Abführungspflichtigen bindend. Der dem Abführungspflichtigen bekannt gegebene Erstattungsbescheid gilt als Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Absatz 10 der Abgabenordnung.
§ 13 Sicherheiten
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen oder auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen dies erfordern, Vorschriften zu erlassen über Art, Höhe und Verfahren bei Sicherheiten, Kautionen und Garantien (Sicherheiten), insbesondere über Gestellung, Verwaltung, Freigabe und Verfall. § 6 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend. Sind für die Freigabe die Entnahme von Mustern und Proben und Warenuntersuchungen erforderlich, gilt § 17 entsprechend mit der Maßgabe, dass Begünstigter derjenige ist, der die Sicherheit gestellt hat.
(2) Wird die Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, so muss der Bürge zur geschäftsmäßigen Übernahme von Bürgschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes berechtigt sein.
(1) Ansprüche auf Erstattung von Vergünstigungen sowie auf Beträge, die wegen Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen zu erstatten sind, sind vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. § 49a Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden. Werden Abgaben nicht rechtzeitig gezahlt, sind sie vom Fälligkeitstag an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Satz 1, 2 oder 3 ist nicht anzuwenden, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 etwas anderes vorsehen.
(2) Ansprüche auf Vergünstigungen und im Rahmen von Interventionen sind ab Rechtshängigkeit nach Maßgabe der § § 236, 238 und 239 der Abgabenordnung zu verzinsen. Im Übrigen sind diese Ansprüche unverzinslich.
Titel 2
Überwachung
§ 15 Überwachung
Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Vorschriften zu erlassen, die zur Überwachung der Einhaltung der Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich sind. § 6 Absatz 4 gilt entsprechend.
§ 16 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
In Rechtsverordnungen nach § 15 können Meldepflichten, Aufzeichnungspflichten, Pflichten zur Aufbewahrung von geschäftlichen Unterlagen, Pflichten zu Auskünften, zur Duldung von Besichtigungen der Geschäftsräume und Betriebsstätten, Unterstützungspflichten, Pflichten zur Verwendung von Begleit- und Schlussscheinen sowie eine amtliche Überwachung der zweck- und fristgerechten Verwendung vorgeschrieben werden.
§ 17 Entnahme von Proben; Erhebung von Gebühren und Auslagen durch Behörden des Bundes
(1) Wer eine Vergünstigung in Anspruch nimmt oder an einer Intervention teilnimmt (Begünstigter), hat, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 oder von Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes erforderlich ist, in dem notwendigen Umfang die Entnahme von Mustern und Proben ohne Entschädigung zu dulden. Das Gleiche gilt für denjenigen, der, ohne Begünstigter zu sein,
soweit dies zur Überwachung der in § 1 Absatz 2 genannten Regelungen erforderlich ist.
(2) Für Überwachungsmaßnahmen einschließlich Warenuntersuchungen durch Behörden des Bundes im Zusammenhang mit Vergünstigungen können, vorbehaltlich des Absatzes 3, Gebühren und Auslagen erhoben werden, soweit nicht Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 entgegenstehen. Gebührenschuldner ist, soweit in de in Satz 1 genannten Regelungen nichts anderes bestimmt ist, der Begünstigte. Sind Überwachungsmaßnahmen einschließlich Warenuntersuchungen bei Beteiligten, die nicht Gebührenschuldner sind, vorzunehmen und können die für die Durchführung dieser Maßnahmen zu erhebenden Gebühren keinem einzelnen Gebührenschuldner zugerechnet werden, kann in Rechtsverordnungen nach § 15 vorgeschrieben werden, wie die Gebühren auf die Beteiligten, die in diesem Falle als Gebührenschuldner gelten, zu verteilen sind.
(3) Soweit eine Bundesfinanzbehörde für die Gewährung von Vergünstigungen oder für die Überwachung und Untersuchung im Zusammenhang mit einer Regelung im Sinne des § 1 Absatz 2 zuständig ist, werden für Warenuntersuchungen Gebühren und Auslagen erhoben, soweit nicht Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 entgegenstehen. Für andere Überwachungsmaßnahmen werden Gebühren erhoben, soweit dies in den in Satz 1 genannten Regelungen vorgesehen ist. Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie die auf Grund von § 178 Absatz 3 der Abgabenordnung erlassenen Vorschriften und § 178 Absatz 4 der Abgabenordnung gelten entsprechend. Die Bundesfinanzbehörden erheben für die Abfertigung außerhalb des Amtsplatzes oder außerhalb der Öffnungszeiten der Zollstellen bei der Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2, dieses Gesetzes oder von Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes Gebühren. Für die Bemessung der Gebühren und das Verfahren bei ihrer Erhebung gelten sinngemäß die Vorschriften über Gebühren, die auf Grund des § 178 der Abgabenordnung erhoben werden.
(4) Bei Mengen im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1 können für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der zuständigen Behörden des Bundes bei der Zuordnung von Mengen Gebühren und Auslagen erhoben werden, soweit nicht Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 entgegenstehen.
(5) Soweit die Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2, dieses Gesetzes oder von Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes durch die Länder erfolgt, bestimmt sich die Erhebung von Gebühren und Auslagen nach Landesrecht, soweit nicht Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 entgegenstehen.
Abschnitt 3
Ein- und Ausfuhr
Titel 1
Verfahren
§ 18 Lizenzen, Erlaubnisse, Dokumente, Genehmigungen 19
(1) Lizenzen sowie Erlaubnisse und Genehmigungen im Sinne des § 27 Nummer 2 Buchstabe b werden von der Marktordnungsstelle erteilt.
(2) Einfuhr- und Ausfuhrdokumente sowie Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen im Rahmen von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 über den Handelsverkehr werden für Marktordnungswaren von der Marktordnungsstelle erteilt.
(3) (weggefallen)
§ 19 Vorausfestsetzungen
Zuständig für die Vorausfestsetzung von Ausfuhrabgaben, Ausfuhrerstattungen und Beträgen, die zum Zwecke des Währungsausgleichs gewährt werden, in Bescheiden nach § 18 ist die Marktordnungsstelle.
(1) Ist die Erteilung der in § 18 genannten Bescheide von der Stellung einer Sicherheit abhängig, so ist die Sicherheit durch Hinterlegung einer Geldsumme zugunsten oder durch selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Bundesrepublik Deutschland zu leisten. Der Bürge muss zur geschäftsmäßigen Übernahme von Bürgschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes berechtigt sein. Die Sicherheit wird von der Marktordnungsstelle verwaltet.
(2) Die Entscheidung über den Verfall der Sicherheit trifft die Marktordnungsstelle. Die Sicherheit verfällt zugunsten der Bundesrepublik Deutschland.
Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über das Verfahren bei
sowie über die Voraussetzungen und den Umfang dieser Maßnahmen, soweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 bestimmt oder bestimmbar sind. Hinsichtlich des Satzes 1 Nummer 2 gilt § 13 Absatz 1 Satz 3 entsprechend.
§ 22 Mengenkontingente
(1) Soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 vorsehen, dass Genehmigungen im Sinne des § 18 Absatz 1 oder 2 insgesamt nur bis zu einer bestimmten Menge oder einem bestimmten Wert erteilt werden dürfen, sind diese so zu erteilen, dass die zugelassenen Mengen und Werte volkswirtschaftlich zweckmäßig ausgenutzt werden können. Dabei ist der Versorgungslage, der Wirtschaftlichkeit dieser Geschäfte und der Pflege bestehender Handelsbeziehungen Rechnung zu tragen. Im Rahmen dieser Grundsätze kann die Erteilung dieser Genehmigungen von sachlichen und persönlichen Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Unternehmen, die durch die Beschränkung der Geschäfte in der Ausübung ihres Gewerbes besonders betroffen sind, können bevorzugt berücksichtigt werden.
(2) Die Genehmigungen werden auf Grund von Ausschreibungen erteilt, die die Marktordnungsstelle im Bundesanzeiger bekannt gibt. In der Ausschreibung sind nach Maßgabe des Absatzes 1 festzulegen
Titel 2
Ausfuhrabgaben
§ 23 Allgemeine Vorschriften 19
(1) Soweit sich aus unmittelbar geltenden Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 nichts anderes ergibt oder in diesem Gesetz oder in Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist,
(2) Waren, für die eine Ausfuhrabgabe vorgesehen ist, sind der zuständigen Zollstelle mit den für die Ausfuhrabgabe maßgebenden Merkmalen und Umständen anzumelden. Mit der Anmeldung ist ihre Abfertigung zur Ausfuhr zu beantragen.
(3) Die Abgabeschuld entsteht in dem nach Absatz 1 Nummer 3 maßgebenden Zeitpunkt in der Höhe, die sich aus den Vorschriften über die Erhebung der Ausfuhrabgabe ergibt. Die Ausfuhrabgabe wird von dem Antragsteller als Abgabeschuldner schriftlich angefordert (Ausfuhrabgabebescheid). Mit der Bekanntgabe des Bescheides wird die Abgabeschuld fällig, es sei denn, dass die Zollstelle eine Zahlungsfrist einräumt. Die Abgabeschuld erlischt, wenn die Ware nicht ausgeführt und dies der für die Erhebung der Abgabe zuständigen Zollstelle nachgewiesen wird.
(4) Werden Waren, für die die Erhebung einer Ausfuhrabgabe vorgeschrieben ist, ohne Abfertigung nach diesem Gesetz ausgeführt oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder ohne Erhebung einer Ausfuhrabgabe zur Ausfuhr oder zum sonstigen Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes überlassen, so entsteht die Abgabeschuld in dem Zeitpunkt, in dem die Waren das geographische Gebiet der Gemeinschaft tatsächlich verlassen. Dieser Zeitpunkt ist maßgebend für die Menge, die Beschaffenheit und den Wert der Waren sowie für die Anwendung der für die Erhebung der Ausfuhrabgabe geltenden Vorschriften.
(5) Werden Waren, die auf Grund ihrer besonderen Zweckbestimmung ganz oder teilweise von der Ausfuhrabgabe befreit worden sind, nicht dieser Bestimmung zugeführt, entsteht die Abgabeschuld in dem Zeitpunkt, in dem die Waren einer anderen Bestimmung zugeführt werden. Dieser Zeitpunkt ist maßgebend für die Menge, die Beschaffenheit und den Wert sowie für die Anwendung der für die Erhebung der Ausfuhrabgabe geltenden Vorschriften.
§ 24 Ermächtigungen
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über die Voraussetzungen und die Höhe von Ausfuhrabgaben, soweit diese nach den Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 bestimmt, bestimmbar oder nach oben begrenzt sind.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
(3) § 14 Absatz 1 und die § § 15 und 16 gelten für Ausfuhrabgaben entsprechend mit der Maßgabe, dass die Rechtsverordnungen vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium erlassen werden.
§ 25 Befugnis zur Auskunftserteilung
Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung sind befugt, dem Bundesministerium und der Marktordnungsstelle Auskünfte über Umstände zu erteilen, die im Zusammenhang stehen mit der Erhebung von Ausfuhrabgaben.
§ 26 Abgaben im innergemeinschaftlichen Handel
Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich ausschließlich oder auch auf Ausfuhrabgaben beziehen, gelten sinngemäß für Abgaben, die beim Verbringen von Waren aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes nach anderen Teilen des Zollgebiets der Gemeinschaft erhoben werden.
Titel 3
Schutzmaßnahmen
§ 27 Zuständigkeiten und Durchführung
Für Maßnahmen, die in Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 bei Marktstörungen oder drohenden Marktstörungen vorgesehen sind, gelten, sofern die Maßnahmen nicht von Organen der Europäischen Union unmittelbar getroffen werden, für Marktordnungswaren die folgenden Vorschriften:
Titel 4
Überwachung
§ 28 Überwachung des Fracht-, Post- und Reiseverkehrs
§ 27 des Außenwirtschaftsgesetzes gilt für Marktordnungswaren hinsichtlich des Verbringens in dritte Länder und aus dritten Ländern mit der Maßgabe, dass
Abschnitt 4
(weggefallen)
§§ 29 und 30 (weggefallen)
Abschnitt 5
Allgemeine Vorschriften
§ 31 Zuständigkeit für die Durchführung 19 22
(1) Zuständig ist für die Durchführung von
(2) Als für die Durchführung zuständige Stelle kann in Rechtsverordnungen
bestimmt werden. Wird bei Regelungen nach Satz 1 Nummer 2 die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als für die Durchführung zuständige Stelle bestimmt, bedarf die Rechtsverordnung des Einvernehmens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Satz 1 gilt nicht, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 Bestimmungen über die Zuständigkeit enthalten. Bei Regelungen nach Satz 1 bedürfen Rechtsverordnungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, d, e, f, g, h, j, m, n, r, s und t der Zustimmung des Bundesrates. § 6 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Marktordnungsstelle als zuständige Stelle für die Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren zu bestimmen. § 6 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 31a Aufsicht; Kostenerstattung 22
(1) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau untersteht bei der Durchführung einer ihr durch eine Regelung nach § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 übertragenen Aufgabe der Aufsicht des Bundesministeriums. Umfang und Art der Durchführung seiner Aufsicht bestimmt das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
zu regeln, soweit dies erforderlich ist, um Anforderungen in Regelungen in § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 hinsichtlich der Abwicklung von Zahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik einzuhalten.
(3) Wird bei einer Regelung nach § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als für die Durchführung zuständige Stelle bestimmt, werden ihr alle Verwaltungskosten, die ihr durch die Wahrnehmung der Aufgabe entstehen, vom Bund erstattet.
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 erforderlich ist,
(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können insbesondere die Häufigkeit sowie Inhalt und Form der Meldungen und die Art der Übermittlung geregelt werden.
§ 33 Allgemeine Prüfungsrechte und Auskunftspflichten
(1) Das Bundesministerium, der Bundesrechnungshof, das Hauptzollamt, die Marktordnungsstelle und, wenn die Länder Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 durchführen oder an der Durchführung dieser Regelungen mitwirken, die nach Landesrecht zuständigen Behörden können Auskünfte verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung von unmittelbar geltenden Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen sowie die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu überwachen. Zu diesem Zweck können sie verlangen, dass ihnen die geschäftlichen Unterlagen vorgelegt werden. Sie können zu dem genannten Zweck auch Prüfungen bei den Auskunftspflichtigen vornehmen. Zur Vornahme der Prüfungen können die in Satz 1 genannten Stellen, die Mitglieder ihrer Organe und ihre Bediensteten und Beauftragten Grundstücke, Geschäftsräume und zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch Wohnräume des Auskunftspflichtigen betreten; das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
(2) Auskunftspflichtig ist, wer Marktordnungswaren erzeugt, gewinnt, be- oder verarbeitet, verbringt, ein- oder ausführt, besitzt oder besessen hat oder wer unmittelbar oder mittelbar am Geschäftsverkehr mit solchen Waren teilnimmt oder teilgenommen hat oder Direktzahlungen beantragt hat, erhält oder erhalten hat.
(3) (weggefallen)
(4) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§ 34 öffentlich-rechtliche Streitigkeiten
(1) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Maßnahmen zur Durchführung einer gemeinsamen Marktorganisation ist der Finanzrechtsweg gegeben, soweit eine Bundesfinanzbehörde für die Maßnahme zuständig ist. Er ist auch gegeben bei Entscheidungen der Marktordnungsstelle im Falle des § 19. Soweit eine Rechtsstreitigkeit Entscheidungen nach Satz 2 betrifft, kann das Bundesministerium dem Verfahren über die Revision beitreten; § 122 Absatz 2 Satz 3 und 4 der Finanzgerichtsordnung gilt entsprechend. § 139 Absatz 2 der Finanzgerichtsordnung findet auf Verfahren nach den Sätzen 1 und 2 keine Anwendung. Für das außergerichtliche Vorverfahren gelten die Vorschriften der § § 347 bis 368 der Abgabenordnung sinngemäß mit der Maßgabe, dass soweit eine andere Behörde als eine Finanzbehörde zuständig ist, die andere Behörde an die Stelle der Finanzbehörde tritt.
(2) Ist die bei der Festsetzung von Ausfuhrabgaben, Ausfuhrerstattungen oder zu gewährenden Währungsausgleichsbeträgen zugrunde gelegte Vorausfestsetzung unanfechtbar geändert worden, so wird der Bescheid von Amts wegen durch einen neuen Bescheid ersetzt. § 171 Absatz 10 der Abgabenordnung gilt entsprechend.
(3) Liegt der Festsetzung von Ausfuhrabgaben, Ausfuhrerstattungen oder zu gewährenden Währungsausgleichsbeträgen eine Vorausfestsetzung zugrunde, so kann die Festsetzung nicht mit der Begründung angegriffen werden, dass die Vorausfestsetzung unzutreffend sei. Dieser Einwand kann nur in einem Verfahren gegen die Vorausfestsetzung erhoben werden.
(4) Ein Bescheid über die Festsetzung von Abgaben im Rahmen von Mengenregelungen kann nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die der Abgabenfestsetzung zugrunde liegende Festsetzung der Menge unzutreffend sei. Dieser Einwand kann nur in einem Verfahren gegen die Festsetzung der Menge erhoben werden.
(5) Für die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen, für die nach Absatz 1 Satz 1 der Finanzrechtsweg begründet ist, sind die § § 2 bis 5 und 19 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes anzuwenden.
Abschnitt 6
Datenschutz
§ 34a Betriebsdaten
(1) Betriebsdaten sind die in der Anlage bezeichneten Daten,
erhoben oder übermittelt werden oder
(2) Betriebsdaten, auf die nach § 12 Absatz 1 Satz 1 die Abgabenordnung anwendbar ist, sind von Absatz 1 ausgenommen.
§ 34b Verarbeitung von Daten durch die zuständige Behörde 19a
Die nach diesem Gesetz oder auf Grund des § 31 Absatz 2 oder 3 zuständige Behörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde verarbeitet in ihrem Zuständigkeitsbereich Betriebsdaten nach § 34a Absatz 1 zum Zwecke der Durchführung und Überwachung von Vorschriften im Sinne des § 34a Absatz 1 Nummer 1.
§ 34c Übermittlung von Daten
(1) Die nach diesem Gesetz oder auf Grund des § 31 Absatz 2 oder 3 zuständige Behörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt Betriebsdaten nach § 34a Absatz 1 zum Zwecke der Rechts- und Fachaufsicht an die hierfür zuständige Behörde, soweit dies in Vorschriften im Sinne des § 34a Absatz 1 Nummer 1 vorgesehen ist.
(2) Sind für die Durchführung und Überwachung einer Vorschrift im Sinne des § 34a Absatz 1 Nummer 1 mehrere Behörden zuständig, so übermitteln diese sich wechselseitig Betriebsdaten nach § 34a Absatz 1 zum Zwecke der Durchführung und Überwachung, soweit dies im Rahmen von Vorschriften im Sinne des § 34a Absatz 1 Nummer 1 vorgesehen ist.
(3) Hat ein Betrieb mehrere Standorte, so übermittelt die nach diesem Gesetz oder auf Grund des § 31 Absatz 2 oder 3 zuständige Behörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde der für die weiteren Standorte zuständigen Behörde Betriebsdaten nach § 34a Absatz 1 zum Zwecke der Durchführung und Überwachung von Vorschriften im Sinne des § 34a Absatz 1 Nummer 1.
(1) Die Betriebsdaten sind durch die die Daten verarbeitenden Behörden unverzüglich zu löschen, sobald die Daten zur Erfüllung des Zwecks, zu dem sie verarbeitet worden sind, nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach Ablauf des zehnten Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Daten erhoben worden sind.
(2) An die Stelle der Löschung tritt die Einschränkung der Verarbeitung, soweit einer Löschung der Daten gesetzliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.
§ 34e Verarbeitung weiterer Daten bei außergewöhnlichen Maßnahmen 19a 22
Die zuständigen Zahlstellen im Sinne des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für Maßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik übermitteln der Marktordnungsstelle zur Durchführung und Überwachung außergewöhnlicher Maßnahmen Betriebsdaten im Sinne des § 2 des InVeKoS-Daten-Gesetzes, die in Vorschriften im Sinne des § 34a Absatz 1 Nummer 1 vorgesehen sind. Die Marktordnungsstelle verarbeitet die nach Satz 1 übermittelten Daten zum Zwecke der Durchführung und Überwachung außergewöhnlicher Maßnahmen. § 34d gilt entsprechend.
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verwaltungsverfahren und technische und organisatorische Maßnahmen bei der Datenverarbeitung zu regeln, um Vorschriften im Sinne des § 34a Absatz 1 Nummer 1 sachgerecht durchzuführen.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage an die jeweils geltenden Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 anzupassen.
(3) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 erforderlich ist. Sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
Abschnitt 7
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 35 Geltungsbereich der Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung
Die nach § 12 Absatz 1 Satz 1 anzuwendenden Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung sowie die auf Zölle für Marktordnungswaren und Ausfuhrabgaben anzuwendenden Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung gelten, unabhängig von dem Recht des Tatortes, auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen werden.
§ 36 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig unrichtige oder unvollständige Angaben tatsächlicher Art macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Lizenz, Erlaubnis, Genehmigung, Zulassung, Anerkennung, Bewilligung oder Bescheinigung zu erlangen, die nach Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen oder nach Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes erforderlich sind.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
(4) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig Geboten, Verboten oder Beschränkungen hinsichtlich der Erzeugung, des Anbaus, der Verwendung oder der Vermarktung von Marktordnungswaren, die in Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 enthalten sind, zuwiderhandelt oder Erzeugnisse, die entgegen solchen Verboten oder Beschränkungen gewonnen worden sind, gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die einzelnen Tatbestände der Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2, die nach Satz 1 als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße geahndet werden können, zu bezeichnen, soweit dies zur Durchführung dieser Regelungen erforderlich ist.
(5) Der Versuch einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 kann geahndet werden.
(6) Eine Ordnungswidrigkeit
geahndet werden.
(7) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden.
§ 37 Befugnisse der Zollbehörden
(1) Die Staatsanwaltschaft kann bei
Ermittlungen (§ 161 Absatz 1 Satz 1 Strafprozessordnung) auch durch die Hauptzollämter oder die Zollfahndungsämter vornehmen lassen. Satz 1 gilt für die Verwaltungsbehörde bei Ordnungswidrigkeiten nach den in § 35 bezeichneten Bußgeldvorschriften und bei Ordnungswidrigkeiten nach § 36 entsprechend.
(2) Die Hauptzollämter und die Zollfahndungsämter sowie deren Beamte haben auch ohne Ersuchen der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde Straftaten und Ordnungswidrigkeiten der in Absatz 1 bezeichneten Art zu erforschen und zu verfolgen, wenn diese das Verbringen in den oder aus dem Geltungs- bereich dieses Gesetzes, die Einfuhr oder Ausfuhr, die Herstellung, Verwendung oder Behandlung von Marktordnungswaren betreffen, die der amtlichen Überwachung durch die Bundesfinanzverwaltung nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen unterliegen. Dasselbe gilt für die sonstigen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, soweit Gefahr im Verzug ist. § 163 der Strafprozessordnung und § 53 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 haben die Beamten der Hauptzollämter und der Zollfahndungsämter die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten nach den Vorschriften der Strafprozessordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Sie sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.
(4) In diesen Fällen können die Hauptzollämter und Zollfahndungsämter sowie deren Beamte im Bußgeldverfahren Beschlagnahmen, Durchsuchungen, Untersuchungen und sonstige Maßnahmen nach den für Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft geltenden Vorschriften der Strafprozessordnung vornehmen; unter den Voraussetzungen des § 111p Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung können auch die Hauptzollämter die Notveräußerung anordnen.
§ 38 Straf- und Bußgeldverfahren
(1) Soweit für Straftaten der in § 37 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Art das Amtsgericht sachlich zuständig ist, ist örtlich zuständig das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts abweichend regeln, soweit dies mit Rücksicht auf die Wirtschafts- oder Verkehrsverhältnisse, den Aufbau der Verwaltung oder andere örtliche Bedürfnisse zweckmäßig erscheint. Die Landesregierung kann diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.
(2) Im Strafverfahren gelten die § § 49, 63 Absatz 2, 3 Satz 1 und § 76 Absatz 1, 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten über die Beteiligung der Verwaltungsbehörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft und im gerichtlichen Verfahren entsprechend.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes und des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Hauptzollamt. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die örtliche Zuständigkeit des Hauptzollamts als Verwaltungsbehörde gemäß Satz 1 abweichend regeln, soweit dies mit Rücksicht auf die Wirtschafts- oder Verkehrsverhältnisse, den Aufbau der Verwaltung oder andere örtliche Bedürfnisse zweckmäßig erscheint. Soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2, dieses Gesetz oder Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes
Im Falle einer Bestimmung nach Satz 3 Nummer 1 sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine andere Landesbehörde zu bestimmen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 4 durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.
(4) (weggefallen)
(5) Die Verwaltungsbehörde nach Absatz 3 Satz 1 oder 2 gibt in den Fällen, in denen die Länder Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 oder Maßnahmen nach diesem Gesetz oder nach Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes durchführen, vor Abschluss eines auf diesem Gesetz beruhenden Verfahrens der zuständigen Landesbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme.
Abschnitt 8
Erweiterung der Gemeinschaft
§ 39 Gewährung von Ausgleichsbeträgen
Ausgleichsbeträge, die im Falle des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union auf Grund der Beitrittsvereinbarungen im Handel der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union in ihrer bisherigen Zusammensetzung mit dem jeweiligen neuen Mitgliedstaat zu gewähren sind oder gewährt werden können, stehen bei der Anwendung dieses Gesetzes den Ausfuhrerstattungen gleich, soweit sich aus Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 nichts anderes ergibt.
§ 40 Besondere Maßnahmen bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten
(1) Auf Maßnahmen, die im Rahmen der Beitrittsakte oder der Protokolle zum Beitrittsvertrag zur Erleichterung oder Beseitigung von wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorgesehen sind, ist, soweit die Schwierigkeiten die Durchführung, die Überleitung oder Anpassung der gemeinsamen Marktorganisationen nach Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und der in Ergänzung oder zur Sicherung dieser gemeinsamen Marktorganisationen getroffenen Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 betreffen und sich aus Regelungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 nichts anderes ergibt, dieses Gesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die die Ein- und Ausfuhr betreffenden Vorschriften, insbesondere über Schutzmaßnahmen, sinngemäß auch für den Handel zwischen den ursprünglichen und den neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union gelten.
(2) Im Übrigen kann das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen erforderlich ist und die in Absatz 1 genannten Vorschriften nicht ausreichen, Vorschriften erlassen über die Vermarktung, Preise, Produktions- und Verwendungsbeschränkungen sowie über ähnliche Maßnahmen, soweit deren Voraussetzungen und Umfang nach den auf Grund der Beitrittsakte oder der Protokolle zum Beitrittsvertrag erlassenen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann die Marktordnungsstelle oder die Bundesfinanzverwaltung als für die Durchführung zuständige Stelle bestimmt werden.
Abschnitt 9
Schlussvorschriften
§ 41 Rechtsverordnungen
(1) Soweit durch Änderungen dieses Gesetzes Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen des Bundes fortgefallen sind, können Vorschriften, die auf solche Ermächtigungen gestützt sind, durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, aufgehoben werden.
(2) Soweit durch Änderungen dieses Gesetzes oder Änderungen von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen der Länder fortgefallen sind, werden die Landesregierungen ermächtigt, Vorschriften, die auf solche Ermächtigungen gestützt sind, aufzuheben. § 6 Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 42 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
Für Vorschriften des Verwaltungsverfahrens in Rechtsverordnungen auf Grund
dienen,
kann in der jeweiligen Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorgeschrieben werden, dass von diesen Vorschriften durch Landesrecht nicht abgewichen werden kann. Die Vorschriften, von denen durch Landesrecht nicht abgewichen werden kann, sind dabei zu nennen. § 6 Absatz 4 Satz 2 ist im Falle einer Rechtsverordnung nach Satz 1 nicht anzuwenden.
§ 44 Übergangsregelungen
(1) Bis zum Ablauf des 30. April 2016 ist § 4 in der am 22. Januar 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 sind § 6 Absatz 3 und § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1 in der am 22. Januar 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(3) Solange nicht auf Grund des § 6a neue Regelungen getroffen worden sind, ist, auch soweit dies zur Vermeidung von Lücken in der Bußgeldbewehrung erforderlich ist, hinsichtlich der Vorschriften, die auf Grund des § 1 Absatz 3 des Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52) geändert worden ist, in der bis zum 22. Januar 2016 geltenden Fassung erlassen worden sind, das Handelsklassengesetz in der bis zum 22. Januar 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(4) Auf Sachverhalte, die vor dem 23. Januar 2016 entstanden sind, ist § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52) geändert worden ist, hinsichtlich der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten weiter anzuwenden.
(5) Für Rechtsverordnungen, die vor dem 23. Januar 2016 auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, gilt bis zu ihrer erstmaligen Änderung nach dem 23. Januar 2016 die Anlage unmittelbar.
Betriebsdaten | Anlage 17 22a (zu § 34a Absatz 1 und § 34f Absatz 2) |
I. Allgemeine Angaben im Zusammenhang mit Maßnahmen nach dem Marktorganisationsgesetz 17
II. Maßnahmespezifische Daten 17 19
III. Angaben im Zusammenhang mit der Kontrolle
*) Bekanntmachung der Neufassung des Marktorganisationsgesetzes
Auf Grund des Artikels 7 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) wird nachstehend der Wortlaut des Marktorganisationsgesetzes in der seit dem 1. Juli 2017 geltenden Fassung bekannt gemacht.
Die Neufassung berücksichtigt:
**) § 17 gilt gemäß Artikel 4 Absatz 90 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) ab dem 1. Oktober 2021.
ENDE |