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Änderungstext
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung)
Vom 19. Dezember 2018
(BGBl. I Nr. 49 vom 31.12.2018 S. 2672)
Siehe Fn.: 1
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu Teil 4 wie folgt geändert:
a) Die Angaben zu Kapitel 1 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
"Kapitel 1
Pensionskassen
Abschnitt 1
Abgrenzung zu anderen Lebensversicherungsunternehmen
§ 232 Pensionskassen
§ 233 Regulierte Pensionskassen
§ 234 Besonderheiten der Geschäftstätigkeit, die nicht die Geschäftsorganisation betreffen
Abschnitt 2
Besonderheiten der Geschäftsorganisation
§ 234a Ergänzende allgemeine Vorschriften
§ 234b Besondere Vorschriften zu Schlüsselfunktionen
§ 234c Risikomanagement
§ 234d Eigene Risikobeurteilung
§ 234e Ergänzende VorschriftenzurAusgliederung
Abschnitt 3
Besonderheiten in Bezug auf die finanzielle Ausstattung
§ 234f Allgemeines
§ 234g Solvabilitätskapitalanforderung, Mindestkapitalanforderung und Eigenmittel
§ 234h Ergänzende allgemeine Anlagegrundsätze
§ 234i Anlagepolitik
§ 234j Besondere Vorschriften zum Sicherungsvermögen
Abschnitt 4
Informationspflichten gegenüber Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern
§ 234k Anforderungen an zu erteilende Informationen
§ 234l Allgemeine Informationen zu einem Altersversorgungssystem
§ 234m Information der Versorgungsanwärter bei Beginn des Versorgungsverhältnisses
§ 234n Information vor dem Beitritt zu einem Altersversorgungssystem
§ 234o Information der Versorgungsanwärter während der Anwartschaftsphase
§ 234p Information der Versorgungsempfänger
Abschnitt 5
Verordnungsermächtigungen
§ 235 Verordnungsermächtigungen zur Finanzaufsicht
§ 235a Verordnungsermächtigung zu den Informationspflichten".
b) Die Angaben zu Kapitel 3 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
"Kapitel 3
Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und grenzüberschreitende Übertragung von Beständen
§ 241 Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit
§ 242 Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit von Pensionskassen und Pensionsfonds
§ 243 Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit von Einrichtungen, deren Herkunftsstaat ein anderer Mitglied- oder Vertragsstaat ist
§ 243a Übertragung von Beständen auf eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds
§ 243b Übertragung von Beständen auf eine Einrichtung, deren Herkunftsstaat ein anderer Mitglied- oder Vertragsstaat ist
§ 244 (weggefallen)".
2. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter "die §§ 193, 213 bis 217, 220, 235" durch die Wörter "die §§ 193, 213 bis 217, 220 sowie 234j Absatz 1 und 3, die §§ 234g und 235" ersetzt.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
9. Funktion: eine interne Kapazität innerhalb der Geschäftsorganisation zur Übernahme praktischer Aufgaben; die Geschäftsorganisation schließt die Risikomanagementfunktion, die Compliance-Funktion, die interne Revisionsfunktion und die versicherungsmathematische Funktion ein. | "9. Funktion: eine interne Kapazität innerhalb der Geschäftsorganisation zur Übernahme praktischer Aufgaben; Schlüsselfunktionen sind dabei:
|
b) Folgende Nummer 37 wird angefügt:
"37. Herkunftsstaat: der Mitglied- oder Vertragsstaat, in dem
4. § 9 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. Schätzungen der finanziellen Mittel, die voraussichtlich zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen sowie der Einhaltung der Mindestkapitalanforderung und der Solvabilitätskapitalanforderung zur Verfügung stehen; | "4. eine Schätzung der jeweiligen finanziellen Mittel, die voraussichtlich zur Verfügung stehen,
|
Folgender Satz wird angefügt:
"Muss das Unternehmen eine Solvabilitätsübersicht nach Kapitel 2 Abschnitt 2 nicht erstellen, ist die Einschätzung nach Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a ausschließlich für die versicherungstechnischen Rückstellungen nach dem Handelsgesetzbuch abzugeben."
5. § 23 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "aufstellen; deren Umsetzung ist sicherzustellen" durch die Wörter "aufstellen, die der vorherigen Zustimmung durch den Vorstand unterliegen und deren Umsetzung sicherzustellen ist" ersetzt.
b) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Sie unterliegen der vorherigen Zustimmung durch den Vorstand und sind mindestens einmal jährlich zu überprüfen sowie bei wesentlichen Änderungen der Bereiche oder Systeme, auf die sie sich beziehen, entsprechend anzupassen. | "Sie sind mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Bei wesentlichen Änderungen der Bereiche oder Systeme, auf die sie sich beziehen, sind sie entsprechend anzupassen." |
Bei Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung sind die Besonderheiten im Hinblick auf eine Besetzung des Aufsichtsrats durch Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer der Trägerunternehmen zu berücksichtigen.
wird aufgehoben.
7. § 29 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Versicherungsunternehmen müssen über ein wirksames internes Kontrollsystem verfügen, das mindestens Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, einen internen Kontrollrahmen, eine angemessene unternehmensinterne Berichterstattung auf allen Unternehmensebenen sowie eine Funktion zur Überwachung der Einhaltung der Anforderungen (Compliance-Funktion) umfasst. | "(1) Versicherungsunternehmen müssen über ein wirksames internes Kontrollsystem verfügen, das mindestens Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, einen internen Kontrollrahmen und eine angemessene unternehmensinterne Berichterstattung auf allen Unternehmensebenen umfasst. Darüber hinaus muss das interne Kontrollsystem über eine Funktion zur Überwachung der Einhaltung der Anforderungen (Compliance-Funktion) verfügen." |
8. § 31 Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Sie trägt zur wirksamen Umsetzung des Risikomanagementsystems, insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung interner Modelle, und zur Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung bei. | "Sie trägt zur wirksamen Umsetzung des Risikomanagementsystems bei. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung interner Modelle. Außerdem trägt die versicherungsmathematische Funktion zur Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung bei." |
9. In § 61 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "(Herkunftsstaat)" gestrichen.
10. Dem § 67 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Artikels 6 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/2341, die ihren Sitz in einem Drittstaat haben, gelten die Vorschriften dieses Unterabschnitts entsprechend."
11. § 124 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Versicherungsunternehmen dürfen ausschließlich in Vermögenswerte und Instrumente investieren, deren Risiken sie hinreichend identifizieren, bewerten, überwachen, steuern, kontrollieren und in ihre Berichterstattung einbeziehen sowie bei der Beurteilung ihres Solvabilitätsbedarfs gemäß § 27 Absatz 2 Nummer 1 hinreichend berücksichtigen können; | "1. Versicherungsunternehmen dürfen ausschließlich in Vermögenswerte und Instrumente investieren, deren Risiken sie
". |
b) In Absatz 2 werden die Wörter "des Absatzes 2" gestrichen.
12. § 134 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "Im Fall des Absatzes 4 Satz 1 haben" durch die Wörter "Hat die Aufsichtsbehörde die Frist nach Absatz 3 Satz 1 um mehr als drei Monate verlängert, haben" ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter "Die nach Absatz 4 Satz 1 gewährte Verlängerung" durch die Wörter "Die Verlängerung der Frist" ersetzt.
13. § 141 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Wörter ", sofern es sich nicht um einen kleineren Verein im Sinne des § 210 handelt," gestrichen.
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Für den Verantwortlichen Aktuar entfallen die Pflichten nach Satz 1 Nummer 2, wenn das Lebensversicherungsunternehmen ein kleinerer Verein im Sinne des § 210 ist."
14. § 144 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Soweit Lebensversicherungsunternehmen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringen, stellen sie den Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern, die nicht zugleich Versicherungsnehmer sind, mindestens folgende Informationen zur Verfügung:
Die Informationen müssen ausführlich und aussagekräftig sein. | "(1) Soweit Lebensversicherungsunternehmen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringen, gelten für die Information der Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger die §§ 234k bis 234p und 235a entsprechend." |
15. In § 145 Absatz 4 und § 156 Absatz 2 Satz 2 wird jeweils die Angabe " § 141 Absatz 5" durch die Wörter " § 141 Absatz 5 Satz 1 " ersetzt.
16. § 211 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a)In Nummer 4 wird das Wort "und" am Ende gestrichen.
b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:
"6. die keine Pensions- oder Sterbekassen sind."
17. § 212 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 6
die Vorschriften des Teils 5, sofern eine Gruppe von der Versicherungsaufsicht unterliegenden Unternehmen ausschließlich durch die Einbeziehung von kleinen Versicherungsunternehmen, Sterbekassen, Pensionskassen oder Pensionsfonds entsteht,
wird aufgehoben.
b) Absatz 3 Nummer 2
§ 9 Absatz 3 Nummer 4 mit der Maßgabe, dass sich die Regelung auf die versicherungstechnischen Rückstellungen nach dem Handelsgesetzbuch bezieht,
wird aufgehoben.
18. § 213 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Kleine Versicherungsunternehmen müssen stets über Eigenmittel mindestens in Höhe der durch Rechtsverordnung nach § 217 Satz 1 Nummer 1 festgelegten Solvabilitätskapitalanforderung verfügen. | "Kleine Versicherungsunternehmen müssen stets über Eigenmittel mindestens in Höhe der Solvabilitätskapitalanforderung verfügen. Die Solvabilitätskapitalanforderung ist nach der Rechtsverordnung zu § 217 Satz 1 Nummer 1 zu berechnen." |
19. § 214 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 214 Eigenmittel
(1) Eigenmittel im Sinne des § 213 sind
Mittel gemäß Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a und b können den Eigenmitteln nur bis zu einer Höchstgrenze von 50 Prozent des jeweils niedrigeren Betrags der Eigenmittel und der Solvabilitätskapitalanforderung zugerechnet werden. Von der Summe der sich nach Satz 1 Nummer 1 bis 7 ergebenden Beträge sind der um die auszuschüttende Dividende erhöhte Verlustvortrag und die in der Bilanz ausgewiesenen immateriellen Werte abzusetzen, insbesondere ein aktivierter Geschäfts- oder Firmenwert nach § 246 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs. (2) Kapital im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 ist den Eigenmitteln nur zuzurechnen,
Nachträglich können die Teilnahme am Verlust nicht geändert, der Nachrang nicht beschränkt und können die Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden; im Fall von vereinbarten Kapitalersetzungspflichten oder Zustimmungsvorbehalten seitens der Aufsichtsbehörde kann eine Zurechnung des Kapitals zu den Eigenmitteln weiterhin voll erfolgen. Eine vorzeitige Rückzahlung ist dem Versicherungsunternehmen ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren, sofern nicht das Kapital durch die Einzahlung anderer, zumindest gleichwertiger Eigenmittel ersetzt worden ist oder die Aufsichtsbehörde der vorzeitigen Rückzahlung zustimmt; das Versicherungsunternehmen kann sich ein entsprechendes Recht vertraglich vorbehalten. Werden Wertpapiere über die Genussrechte begeben, so ist in den Zeichnungs- und Ausgabebedingungen auf die in den Sätzen 2 und 3 genannten Rechtsfolgen hinzuweisen. Ein Versicherungsunternehmen darf in Wertpapieren verbriefte eigene Genussrechte nicht erwerben. (3) Kapital im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 ist den Eigenmitteln nur zuzurechnen,
Nachträglich können der Nachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden; im Fall von vereinbarten Kapitalersetzungspflichten oder Zustimmungsvorbehalten seitens der Aufsichtsbehörde kann eine Zurechnung des Kapitals zu den Eigenmitteln weiterhin voll erfolgen. Eine vorzeitige Rückerstattung ist dem Versicherungsunternehmen ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren, soweit das Versicherungsunternehmen nicht aufgelöst wurde und sofern nicht
Das Versicherungsunternehmen hat bei Abschluss des Vertrags auf die in den Sätzen 2 und 3 genannten Rechtsfolgen in Textform hinzuweisen; werden Wertpapiere über die nachrangigen Verbindlichkeiten begeben, so ist nur in den Zeichnungs- und Ausgabebedingungen auf die genannten Rechtsfolgen hinzuweisen. Ein Versicherungsunternehmen darf in Wertpapieren verbriefte eigene nachrangige Verbindlichkeiten nicht erwerben. Abweichend von Satz 1 Nummer 3 darf ein Versicherungsunternehmen nachrangige Sicherheiten für nachrangige Verbindlichkeiten stellen, die ein ausschließlich für den Zweck der Kapitalaufnahme gegründetes Tochterunternehmen des Versicherungsunternehmens eingegangen ist. (4) Kapital, das gegen Gewährung von Genussrechten nach Absatz 2 oder auf Grund der Eingehung von nachrangigen Verbindlichkeiten nach Absatz 3 eingezahlt ist, kann den Eigenmitteln nach Absatz 1 nur zugerechnet werden, soweit der Gesamtbetrag dieses Kapitals nach Aufnahme 50 Prozent der Eigenmittel und 50 Prozent der Solvabilitätskapitalanforderung nicht überschreitet. Im Fall fester Laufzeiten beträgt diese Grenze 25 Prozent. (5) Von der Summe der sich nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7 ergebenden Beträge sind abzuziehen:
Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag des Versicherungsunternehmens in Bezug auf die Abzugspositionen nach Satz 1 Ausnahmen zulassen, wenn das Versicherungsunternehmen Anteile an den in Satz 1 Nummer 1 genannten Unternehmen vorübergehend besitzt, um das betreffende Unternehmen zwecks Sanierung und Rettung finanziell zu stützen. (6) Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden auf entsprechende Beteiligungs- und Forderungstitel des Versicherungsunternehmens an oder gegenüber Versicherungsunternehmen, Versicherungsunternehmen eines Drittstaats, Versicherungs-Holdinggesellschaften und Pensionsfonds im Sinne des § 236 Absatz 1. | " § 214 Eigenmittel
(1) In die Ermittlung der Eigenmittel gehen ein
Die Eigenmittel ergeben sich als Summe der Beträge nach Satz 1 Nummer 1 bis 8 abzüglich
(2) Kapital im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 ist den Eigenmitteln nur zuzurechnen, wenn
Im Fall von Vereinbarungen mit fester Laufzeit haben Versicherungsunternehmen der Aufsichtsbehörde spätestens ein Jahr vor dem Ende der Laufzeit einen Plan zur Genehmigung einzureichen, aus dem hervorgeht, wie die Eigenmittelausstattung erhalten oder bis zum Ende der Laufzeit auf den dann erforderlichen Umfang erhöht wird. Beabsichtigt das Versicherungsunternehmen bei einer Vereinbarung mit oder ohne feste Laufzeit eine vorzeitige Rückzahlung des Kapitals, hat es die Aufsichtsbehörde mindestens sechs Monate vor dem gewählten Rückzahlungstermin um Zustimmung zu bitten. Ein Versicherungsunternehmen darf in Wertpapieren verbriefte eigene Genussrechte nicht erwerben. (3) Kapital im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 ist den Eigenmitteln nur zuzurechnen, wenn
Im Fall von Vereinbarungen mit fester Laufzeit haben Versicherungsunternehmen der Aufsichtsbehörde spätestens ein Jahr vor dem Ende der Laufzeit einen Plan zur Genehmigung einzureichen, aus dem hervorgeht, wie die Eigenmittelausstattung erhalten oder bis zum Ende der Laufzeit auf den dann erforderlichen Umfang erhöht wird. Beabsichtigt das Versicherungsunternehmen bei einer Vereinbarung mit oder ohne feste Laufzeit eine vorzeitige Rückzahlung des Kapitals, hat es die Aufsichtsbehörde mindestens sechs Monate vor dem gewählten Rückzahlungstermin um Zustimmung zu bitten. Ein Versicherungsunternehmen darf in Wertpapieren verbriefte eigene nachrangige Verbindlichkeiten nicht erwerben. Abweichend von Satz 1 Nummer 3 darf ein Versicherungsunternehmen nachrangige Sicherheiten für nachrangige Verbindlichkeiten stellen, die ein ausschließlich für den Zweck der Kapitalaufnahme gegründetes Tochterunternehmen des Versicherungsunternehmens eingegangen ist. (4) Kapital im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 ist den Eigenmitteln nur zuzurechnen, wenn
Beabsichtigt das Versicherungsunternehmen die Rückzahlung des Kapitals, hat es die Aufsichtsbehörde mindestens sechs Monate vor dem gewählten Rückzahlungstermin um Zustimmung zu bitten. (5) Kapital, das eingezahlt ist
kann den Eigenmitteln nur in den Grenzen des Satzes 2 zugerechnet werden. Die Zurechnung ist möglich, soweit
(6) Mittel gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe a und b können den Eigenmitteln nur zugerechnet werden bis zu einer Höchstgrenze von 50 Prozent des Betrags, der sich als Minimum der Eigenmittel und der Solvabilitätskapitalanforderung ergibt. (7) In den Abzugsposten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 gehen ein:
Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag des Versicherungsunternehmens in Bezug auf die Abzugspositionen nach Satz 1 Ausnahmen zulassen, wenn das Versicherungsunternehmen Anteile an den in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis g genannten Unternehmen vorübergehend besitzt, um das betreffende Unternehmen zwecks Sanierung und Rettung finanziell zu stützen. (8) Auf Kapital im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 und 5, das vor dem 13. Januar 2019 eingezahlt worden ist, können die Absätze 2 und 3 in der bis zum 12. Januar 2019 geltenden Fassung weiter angewendet werden. Satz 1 gilt letztmalig in dem Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2027 beginnt." |
20. § 219 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter " § 141 Absatz 5 Nummer 2 und 4" durch die Wörter " § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 4" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. § 9 Absatz 2 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass zusätzlich die allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die fachlichen Geschäftsunterlagen, insbesondere die Tarife und die Grundsätze für die Berechnung der Prämien und der versicherungstechnischen Rückstellungen nach dem Handelsgesetzbuch einschließlich der verwendeten Rechnungsgrundlagen, mathematischen Formeln, kalkulatorischen Herleitungen und statistischen Nachweise einzureichen sind, | "1. § 9 Absatz 2 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass zusätzlich einzureichen sind
|
bb) In Nummer 2 werden die Wörter " § 141 Absatz 5 Nummer 1" durch die Wörter " § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 " ersetzt.
cc) In Nummer 3 werden die Wörter " § 141 Absatz 5 Nummer 2 erster Halbsatz" durch die Wörter " § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2" ersetzt und die Wörter "; diese Maßgabe gilt nicht, sofern es sich um einen kleineren Verein nach § 210 handelt" gestrichen.
21. Dem § 232 wird folgende Überschrift vorangestellt:
"Abschnitt 1
Abgrenzung zu anderen Lebensversicherungsunternehmen".
22. § 232 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Pensionskassen dürfen die in § 1 Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 genannten Geschäfte nicht betreiben. | "(2) Pensionskassen dürfen nur Erstversicherungsgeschäft betreiben. Ihnen kann die Erlaubnis ausschließlich in den Versicherungssparten nach Anlage 1 Nummer 19, 21 und 24 erteilt werden." |
23. § 233 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 233 Regulierte Pensionskassen
(1) Pensionskassen in der Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit können bei der Bundesanstalt beantragen, reguliert zu werden, wenn
(regulierte Pensionskassen). Pensionskassen, bei denen die Bundesanstalt festgestellt hat, dass sie die Voraussetzungen des § 156a Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung vom 15. Dezember 2004 erfüllen, können den Antrag ebenfalls stellen. Die Bundesanstalt genehmigt den Antrag, wenn die Voraussetzungen dieses Absatzes erfüllt sind. § 210 Absatz 3 Satz 1, § 219 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Nummer 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden. § 140 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4, § 145 Absatz 2 und § 234 Absatz 3 Nummer 1 und 2 gelten nicht für Pensionskassen, deren Antrag nach Satz 3 genehmigt wurde. Auf regulierte Pensionskassen, die mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach Maßgabe des § 211 Absatz 2 Nummer 2 des Versicherungsvertragsgesetzes von § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes abweichende Bestimmungen getroffen haben, findet § 139 Absatz 3 und 4 keine Anwendung. Regulierte Pensionskassen, die nicht nach Maßgabe des § 211 Absatz 2 Nummer 2 des Versicherungsvertragsgesetzes von § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes abweichende Bestimmungen getroffen haben, können mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde den Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie gemäß § 139 Absatz 4 nach einem abweichenden Verfahren berechnen. (2) Separate Abrechnungsverbände nach § 2 Absatz 1, Pensionskassen unter Landesaufsicht und Pensionskassen, die auf Grund eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrags errichtete gemeinsame Einrichtungen im Sinne des § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes sind, gelten immer als regulierte Pensionskassen. (3) Erfüllt eine Pensionskasse nicht mehr die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2, stellt die Bundesanstalt durch Bescheid fest, dass es sich nicht mehr um eine regulierte Pensionskasse handelt. Auf Versicherungsverhältnisse, die vor dem im Bescheid genannten Zeitpunkt in Kraft getreten sind, ist § 336 entsprechend anzuwenden, soweit ihnen ein von der Bundesanstalt genehmigter Geschäftsplan zugrunde liegt. § 142 gilt in diesen Fällen nicht. (4) Auf die am 2. September 2005 zugelassenen Pensionskassen, die nicht die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 erfüllen, ist Absatz 3 Satz 2 und 3 entsprechend anzuwenden. | " § 233 Regulierte Pensionskassen
(1) Pensionskassen können mit Genehmigung der Bundesanstalt reguliert werden (regulierte Pensionskassen). Den Antrag, reguliert zu werden, können stellen
Die Bundesanstalt genehmigt den Antrag, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 Nummer 1 oder 2 erfüllt sind. (2) Separate Abrechnungsverbände nach § 2 Absatz 1, Pensionskassen unter Landesaufsicht und Pensionskassen, die auf Grund eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrags errichtete gemeinsame Einrichtungen im Sinne des § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes sind, gelten immer als regulierte Pensionskassen. (3) Für regulierte Pensionskassen gelten nicht § 140 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4, § 145 Absatz 2 und 3 sowie § 234 Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 6. Entsprechend anzuwenden sind § 210 Absatz 3 Satz 1, § 219 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2. Soweit Versicherungsverhältnisse vor der Regulierung der Pensionskassen abgeschlossen worden sind und ihnen kein von der Aufsichtsbehörde genehmigter Geschäftsplan zugrunde liegt, gehören die fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b abweichend von Satz 2 nicht zum Geschäftsplan. Entgegen Satz 1 wird in diesem Fall auf die allgemeinen Versicherungsbedingungen § 234 Absatz 2 Satz 2 und 3 weiterhin angewendet. (4) Auf regulierte Pensionskassen, die mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach Maßgabe des § 211 Absatz 2 Nummer 2 des Versicherungsvertragsgesetzes von § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes abweichende Bestimmungen getroffen haben, findet § 139 Absatz 3 und 4 keine Anwendung. Regulierte Pensionskassen, die nicht nach Maßgabe des § 211 Absatz 2 Nummer 2 des Versicherungsvertragsgesetzes von § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes abweichende Bestimmungen getroffen haben, können mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde den Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie gemäß § 139 Absatz 4 nach einem abweichenden Verfahren berechnen. (5) Erfüllt eine regulierte Pensionskasse nicht mehr die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2, stellt die Bundesanstalt durch Bescheid fest, dass es sich nicht mehr um eine regulierte Pensionskasse handelt. Auf Versicherungsverhältnisse, die vor dem im Bescheid genannten Zeitpunkt in Kraft getreten sind, ist § 234 Absatz 6 entsprechend anzuwenden." |
24. § 234 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 234 Anzuwendende Vorschriften | " § 234 Besonderheiten der Geschäftstätigkeit, die nicht die Geschäftsorganisation betreffen". |
b) Absatz 1
(1) Auf Pensionskassen sind die nach den §§ 212 bis 216 auf kleine Versicherungsunternehmen anwendbaren Vorschriften anzuwenden, soweit diese Lebensversicherungsunternehmen betreffen und dieser Teil keine abweichenden Regelungen enthält.
wird aufgehoben.
c) Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "gelten § 124 dieses Gesetzes und" durch das Wort "gilt" ersetzt.
bb) Die Sätze 2 bis 6 werden durch folgenden Satz ersetzt:
alt | neu |
Außerdem haben sie über eine interne Revision nach § 30 zu verfügen. Satz 2 gilt nicht für Pensionskassen in der Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, deren Bilanzsumme am Abschlussstichtag des vorausgegangenen Geschäftsjahres 125 Millionen Euro nicht überstieg. Die Aufsichtsbehörde soll andere Pensionskassen auf Antrag von der Anwendung des § 30 befreien, wenn sie nachweisen, dass der geforderte Aufwand für eine unabhängige interne Revision in Anbetracht der Art, des Umfangs und der Komplexität des betriebenen Geschäfts und der mit ihm verbundenen Risiken unverhältnismäßig wäre. Die Freistellung ist zu widerrufen, wenn der Aufsichtsbehörde bekannt wird, dass ihre Voraussetzungen entfallen sind. Die §§ 52 bis 56, 212 Absatz 3 Nummer 5 und 6, § 215 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 8 sowie § 294 Absatz 5 finden keine Anwendung. | " § 1 Absatz 2 Satz 4, § 35 Absatz 2, § 37 Absatz 2, die §§ 40 bis 42 und 48 Absatz 2a, die §§ 52 bis 56, 141 Absatz 5 Satz 2 und § 144 gelten nicht." |
d) Die Absätze 3 bis 5 werden durch die folgenden Absätze 2 bis 6 ersetzt:
alt | neu |
(3) Von den nach Absatz 1 anzuwendenden Vorschriften sind auf Pensionskassen die folgenden Vorschriften nur mit der jeweils folgenden Maßgabe anzuwenden:
Von § 138 können Pensionskassen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde abweichen. (4) Hängt die Höhe der Versorgungsleistungen von der Wertentwicklung eines nach Maßgabe des Geschäftsplans gebildeten Investmentvermögens ab, ist für dieses Investmentvermögen entsprechend den §§ 67, 101, 120, 135, 148 und 158 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder entsprechend § 44 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung gesondert Rechnung zu legen; § 101 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder § 44 Absatz 2 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung ist nicht anzuwenden. (5) Sofern es sich um kleinere Vereine handelt, ist auf Pensionskassen abweichend von § 210 auch § 184 anzuwenden. Die Satzung hat zu bestimmen, dass der Vorstand vom Aufsichtsrat oder vom obersten Organ zu bestellen ist. Abweichend von § 141 Absatz 5 Nummer 2 hat der Verantwortliche Aktuar die versicherungsmathematische Bestätigung auch bei einem kleineren Verein abzugeben. Er hat darüber hinaus auch zu bestätigen, dass die Voraussetzungen der nach § 235 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 oder 9 erlassenen Rechtsverordnung erfüllt sind. | "(2) Die allgemeinen Versicherungsbedingungen gehören zum Geschäftsplan als Bestandteil nach § 9 Absatz 2 Nummer 2. Das Genehmigungserfordernis nach § 12 Absatz 1 Satz 1 gilt für sie nicht. Änderungen und die Einführung neuer allgemeiner Versicherungsbedingungen werden erst drei Monate nach Vorlage bei der Aufsichtsbehörde wirksam, falls die Aufsichtsbehörde nicht vorher die Unbedenklichkeit feststellt.
(3) Von § 138 können Pensionskassen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde abweichen. In § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 treten die Grundsätze der auf Grund des § 235 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 erlassenen Rechtsverordnung an die Stelle der Grundsätze der auf Grund des § 88 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung. Der Treuhänder nach § 142 muss auch über ausreichende Kenntnisse im Bereich der betrieblichen Altersversorgung verfügen. Ist die Pensionskasse ein kleinerer Verein, hat der Verantwortliche Aktuar zu bestätigen, dass die Voraussetzungen der nach § 235 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 oder 9 erlassenen Rechtsverordnung erfüllt sind. (4) Hängt die Höhe der Versorgungsleistungen von der Wertentwicklung eines nach Maßgabe des Geschäftsplans gebildeten Investmentvermögens ab, ist für dieses Investmentvermögen entsprechend den §§ 67, 101, 120, 135, 148 und 158 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder entsprechend § 44 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung gesondert Rechnung zu legen; § 101 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder § 44 Absatz 2 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung ist nicht anzuwenden. (5) Abweichend von § 210 Absatz 1 Satz 1 ist § 184 auch dann anzuwenden, wenn die Pensionskasse ein kleinerer Verein ist. Dabei hat die Satzung zu bestimmen, dass der Vorstand vom Aufsichtsrat oder vom obersten Organ zu bestellen ist. (6) Auf Versicherungsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2006 in Kraft getreten sind, ist § 336 entsprechend anzuwenden, soweit ihnen ein von der Aufsichtsbehörde genehmigter Geschäftsplan zugrunde liegt. § 142 gilt in diesen Fällen nicht." |
25. Nach § 234 werden die folgenden Abschnitte 2 bis 4 eingefügt:
"Abschnitt 2
Besonderheiten der Geschäftsorganisation
§ 234a Ergänzende allgemeine Vorschriften
(1) Die Geschäftsorganisation einer Pensionskasse muss über § 23 Absatz 1 hinaus auch der Größenordnung ihrer Tätigkeiten angemessen sein. Die Geschäftsorganisation ist darauf abzustimmen, ob und auf welche Weise ökologische, soziale und die Unternehmensführung betreffende Faktoren in Bezug auf die Vermögenswerte bei Anlageentscheidungen berücksichtigt werden.
(2) Für Pensionskassen gilt § 23 Absatz 1 a bis 1 c nicht.
(3) Die internen Leitlinien nach § 23 Absatz 3 haben auch Vorgaben zu einer bestehenden versicherungsmathematischen Funktion zu machen. Abweichend von § 23 Absatz 3 Satz 3 genügt es, wenn Pensionskassen die Leitlinien mindestens alle drei Jahre überprüfen.
(4) Besonderheiten im Hinblick auf eine Besetzung des Aufsichtsrats durch Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer der Trägerunternehmen sind zu berücksichtigen.
(5) Die Vergütungssysteme im Sinne des § 25 müssen der Größe und der internen Organisation der Pensionskasse sowie der Größenordnung, der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäftstätigkeiten angemessen sein.
(6) § 28 Absatz 1 ist nicht anzuwenden.
(7) Für das interne Kontrollsystem gilt § 29 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 4 nicht.
§ 234b Besondere Vorschriften zu Schlüsselfunktionen
(1) Pensionskassen ermöglichen der verantwortlichen Person für eine Schlüsselfunktion, ihre Aufgaben effektiv, objektiv, sachgemäß und unabhängig ausüben zu können.
(2) Die für die interne Revisionsfunktion verantwortliche Person darf keine andere Schlüsselfunktion innerhalb der Pensionskasse ausüben.
(3) Die verantwortliche Person für eine Schlüsselfunktion darf im Trägerunternehmen nur dann eine ähnliche Aufgabe ausüben, wenn
Die Pensionskasse übermittelt der Aufsichtsbehörde unverzüglich eine Stellungnahme nach Satz 1 Nummer 2, wenn die verantwortliche Person für eine Schlüsselfunktion eine ähnliche Aufgabe im Trägerunternehmen ausübt oder übernehmen soll.
(4) Die für eine Schlüsselfunktion verantwortliche Person hat dem Vorstand alle wesentlichen Feststellungen und Empfehlungen aus ihrem Verantwortungsbereich mitzuteilen. Der Vorstand entscheidet, welche Maßnahmen zu treffen sind. Die verantwortliche Person für die Schlüsselfunktion ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde zu melden, dass der Vorstand nicht rechtzeitig geeignete Maßnahmen getroffen hat, wenn die Pensionskasse
Die Pflicht zur Meldung besteht nicht, wenn die verantwortliche Person für die Schlüsselfunktion sich selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Wegen einer Meldung nach Satz 3 darf die verantwortliche Person für die Schlüsselfunktion weder nach arbeitsrechtlichen noch nach strafrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht werden. Sie darf nicht zum Ersatz von Schäden herangezogen werden, es sei denn, die Meldung ist vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr abgegeben worden. Ihre Berechtigung zur Abgabe von Meldungen nach Satz 3 darf vertraglich nicht eingeschränkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam.
(5) Die versicherungsmathematische Funktion hat die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen auch zu überwachen. Abweichend von § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 4 hat sie
Außerdem trägt die versicherungsmathematische Funktion zur eigenen Risikobeurteilung nach § 234d bei. § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 sowie Absatz 2 Satz 3 und 4 ist nicht anzuwenden.
(6) Die versicherungsmathematische Funktion kann entfallen, wenn die Pensionskasse
(7) Personen oder Stellen, an die eine Schlüsselfunktion ausgegliedert wird, müssen die Anforderungen des § 24 Absatz 1 entsprechend erfüllen.
§ 234c Risikomanagement
(1) Das Risikomanagementsystem einer Pensionskasse muss über § 26 Absatz 5 hinaus auch ökologische und soziale Risiken sowie die Unternehmensführung betreffende Risiken abdecken, soweit diese Risiken mit dem Anlageportfolio und dessen Verwaltung in Verbindung stehen. Die vom Risikomanagementsystem erfassten Risiken werden auf eine Weise behandelt, die der Größe und der internen Organisation der Pensionskasse sowie der Größenordnung, der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäftstätigkeiten angemessen ist.
(2) Das Risikomanagementsystem hat außerdem die Risiken, die die Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger gemäß den Bedingungen eines Altersversorgungssystems tragen, aus der Sicht der Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger zu berücksichtigen.
(3) Pensionskassen haben die Berichterstattung nach § 26 Absatz 1 Satz 1 und 2, die gegenüber dem Vorstand erfolgt, innerhalb eines Monats nach Vorlage beim Vorstand der Aufsichtsbehörde einzureichen. Diese Pflicht entfällt für die Berichterstattung, die dem Vorstand vorgelegt wird im Zeitraum von sechs Monaten vor und nach dem Abschluss einer eigenen Risikobeurteilung nach § 234d, die für das gesamte Risikoprofil durchgeführt wird. Die Aufsichtsbehörde kann Pensionskassen von der Pflicht nach Satz 1 auch ganz oder teilweise befreien, wenn dies mit den Aufsichtszielen vereinbar ist.
(4) § 26 Absatz 3, 4, 6, 7 sowie 8 Satz 2 und 3 ist nicht anzuwenden.
(5) Zum Risikomanagementsystem der Pensionskasse gehört die eigene Risikobeurteilung nach § 234d. § 27 ist nicht anzuwenden.
§ 234d Eigene Risikobeurteilung
(1) Zum Risikomanagementsystem einer Pensionskasse gehört eine eigene Risikobeurteilung, die zu dokumentieren ist. Die eigene Risikobeurteilung ist mindestens alle drei Jahre für das gesamte Risikoprofil durchzuführen, auf Verlangen der Aufsichtsbehörde auch häufiger. Die Pensionskasse hat unverzüglich eine eigene Risikobeurteilung vorzunehmen, wenn eine wesentliche Änderung
eingetreten ist. Ist im Fall des Satzes 3 Nummer 2 nur ein Altersversorgungssystem betroffen, kann die eigene Risikobeurteilung auf dieses Altersversorgungssystem beschränkt werden. Die Pensionskassen informieren die Aufsichtsbehörde innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss jeder durchgeführten eigenen Risikobeurteilung über das Ergebnis.
(2) Im Rahmender eigenen Risikobeurteilung hat die Pensionskasse
In die Beurteilung nach Satz 1 Nummer 8 sind unter anderem einzubeziehen Risiken im Zusammenhang mit dem Klimawandel, der Verwendung von Ressourcen und der Umwelt sowie soziale Risiken und Risiken im Zusammenhang mit der durch eine geänderte Regulierung bedingten Wertminderung von Vermögenswerten.
(3) Für die Durchführung der Risikobeurteilung nach Absatz 2 hat die Pensionskasse Methoden zu verwenden, anhand deren sie diejenigen Risiken erkennen und beurteilen kann, die
Die Methoden müssen der Größenordnung, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der Pensionskasse angemessen sein und auch die in Absatz 2 Satz 2 genannten Risiken erfassen. Sie sind in der eigenen Risikobeurteilung darzustellen.
(4) Die eigene Risikobeurteilung fließt in die strategischen Entscheidungen der Pensionskasse ein.
§ 234e Ergänzende Vorschriften zur Ausgliederung
(1) Werden Tätigkeiten ausgegliedert, müssen Pensionskassen einen geeigneten Dienstleister auswählen und kontinuierlich überwachen, dass der Dienstleister die ausgegliederten Tätigkeiten ordnungsgemäß durchführt.
(2) Pensionskassen haben mit dem Dienstleister eine schriftliche, rechtlich bindende Vereinbarung über eine Ausgliederung zu schließen, die die Rechte und Pflichten der Beteiligten festlegt.
(3) § 32 Absatz 3 und § 47 Nummer 8 und 9 sind auch auf die Ausgliederung sonstiger Tätigkeiten, die diesem Gesetz unterliegen, anzuwenden.
Abschnitt 3
Besonderheiten in Bezug auf die finanzielle Ausstattung
§ 234f Allgemeines
(1) Für Pensionskassen gelten nicht die §§ 74 bis 88 und 133, 134 Absatz 4 und 5, die §§ 301 und 304 Absatz 1 Nummer 2 sowie die §§ 341 bis 352.
(2) An die Stelle der §§ 89 bis 123 tritt § 234g Absatz 1 bis 3. Soweit in den auf Pensionskassen anwendbaren Vorschriften auf Basiseigenmittel oder anrechnungsfähige Eigenmittel Bezug genommen wird, treten an deren Stelle die Eigenmittel nach § 234g Absatz 3.
(3) Abweichend von § 134 Absatz 3 Satz 2 kann die Aufsichtsbehörde die Frist nach § 134 Absatz 3 Satz 1 um einen angemessenen Zeitraum verlängern.
(4) Die Aufsichtsbehörde kann die Erlaubnis widerrufen, wenn es der Pensionskasse nicht gelingt, innerhalb von drei Monaten nach Feststellung der Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung den genehmigten Finanzierungsplan zu erfüllen. Die Aufsichtsbehörde hat die Erlaubnis zu widerrufen, wenn sie der Auffassung ist, dass der vorgelegte Finanzierungsplan offensichtlich unzureichend ist, oder wenn es der Pensionskasse nicht gelingt, innerhalb von neun Monaten nach Feststellung der Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung den genehmigten Finanzierungsplan zu erfüllen.
§ 234g Solvabilitätskapitalanforderung, Mindestkapitalanforderung und Eigenmittel
(1) Pensionskassen müssen stets über Eigenmittel mindestens in Höhe der Solvabilitätskapitalanforderung verfügen.
(2) Die Solvabilitätskapitalanforderung wird durch die Rechtsverordnung zu § 235 Absatz 1 Nummer 1 bestimmt. Ein Drittel der Solvabilitätskapitalanforderung gilt als Mindestkapitalanforderung.
(3) Zur Ermittlung der Eigenmittel ist § 214 mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe b anzuwenden. In § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d treten dabei die nach § 235 Absatz 1 erlassenen Vorschriften an die Stelle der nach § 217 Satz 1 erlassenen Vorschriften.
(4) Pensionskassen haben der Aufsichtsbehörde jährlich eine Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung vorzulegen und ihr die Eigenmittel nachzuweisen.
§ 234h Ergänzende allgemeine Anlagegrundsätze
(1) Pensionskassen haben die Vermögenswerte zum größtmöglichen langfristigen Nutzen der Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger insgesamt anzulegen. Im Fall eines Interessenkonflikts sorgt die Pensionskasse oder die Stelle, die ihr Vermögen verwaltet, dafür, dass die Anlage ausschließlich im Interesse der Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger erfolgt.
(2) Bei Anlagen in derivative Finanzinstrumente ist eine übermäßige Risikokonzentration in Bezug auf eine einzelne Gegenpartei und in Bezug auf andere Derivatgeschäfte zu vermeiden.
(3) Bei ihren Anlageentscheidungen können Pensionskassen im Rahmen des Grundsatzes der unternehmerischen Vorsicht den möglichen langfristigen Auswirkungen auf ökologische, soziale und die Unternehmensführung betreffende Belange Rechnung tragen.
(4) § 124 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 4 sowie Absatz 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden.
§ 234i Anlagepolitik
Pensionskassen haben der Aufsichtsbehörde eine Erklärung zu den Grundsätzen ihrer Anlagepolitik vorzulegen
In der Erklärung ist zumindest einzugehen auf das Verfahren der Risikobewertung und der Risikosteuerung, auf die Strategie sowie auf die Frage, wie die Anlagepolitik ökologischen, sozialen und die Unternehmensführung betreffenden Belangen Rechnung trägt. Pensionskassen müssen die Erklärung öffentlich zugänglich machen. Spätestens nach drei Jahren ist die Erklärung zu überprüfen.
§ 234j Besondere Vorschriften zum Sicherungsvermögen
(1) Das Sicherungsvermögen darf nur angelegt werden in
Darüber hinaus darf das Sicherungsvermögen nur angelegt werden, soweit dies die Aufsichtsbehörde bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände im Einzelfall auf Antrag vorübergehend gestattet.
(2) § 125 Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 131 sind nicht anzuwenden.
(3) Pensionskassen haben über ihre gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände, zu berichten. Die Pflichten nach § 126 Absatz 2 bleiben unberührt.
Abschnitt 4
Informationspflichten gegenüber Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern
§ 234k Anforderungen an zu erteilende Informationen
(1) Die nach diesem Abschnitt vorgeschriebenen Informationen über ein Altersversorgungssystem müssen
(2) Die Informationen dürfen nicht irreführend sein.
(3) Die vorgeschriebenen Informationen werden kostenlos zur Verfügung gestellt.
(4) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden auf Altersversorgungssysteme, die von der Pensionskasse grenzüberschreitend im Sinne des § 241 betrieben werden.
§ 234l Allgemeine Informationen zu einem Altersversorgungssystem
(1) Für jedes betriebene Altersversorgungssystem stellt die Pensionskasse den Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern allgemeine Informationen über das Altersversorgungssystem zur Verfügung.
(2) Die Pensionskasse teilt den Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern innerhalb einer angemessenen Frist alle für sie maßgeblichen Informationen zu geänderten Bestimmungen des Altersversorgungssystems mit.
(3) Werden die Methoden und Annahmen zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen wesentlich geändert, stellt die Pensionskasse eine Erläuterung zu den damit verbundenen Auswirkungen auf die Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger innerhalb einer angemessenen Frist zur Verfügung.
§ 234m Information der Versorgungsanwärter bei Beginn des Versorgungsverhältnisses
(1) Die Pensionskasse stellt dem Versorgungsanwärter bei Beginn des Versorgungsverhältnisses folgende Informationen zur Verfügung:
(2) Wurde der Versorgungsanwärter automatisch in das Altersversorgungssystem aufgenommen, erhält er außerdem folgende Informationen:
§ 234n Information vor dem Beitritt zu einem Altersversorgungssystem
Die Pensionskasse stellt sicher, dass Versorgungsanwärtern, die nicht automatisch in das Altersversorgungssystem aufgenommen werden, die in § 234m Absatz 2 bezeichneten Informationen zur Verfügung gestellt werden, bevor sie dem Altersversorgungssystem beitreten.
§ 234o Information der Versorgungsanwärter während der Anwartschaftsphase
(1) Pensionskassen stellen dem Versorgungsanwärter mindestens alle zwölf Monate die für ihn wesentlichen Informationen über den Stand seines Versorgungsverhältnisses zur Verfügung. Die Informationen werden in knapper, präziser Form zusammengestellt und die Überschrift "Renteninformation" vorangestellt.
(2) Die Renteninformation muss den Besonderheiten der gesetzlichen Altersversorgungssysteme und dem Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht Rechnung tragen.
(3) Die Pensionskasse hat in die Renteninformation eine Projektion der Altersversorgungsleistungen bis zum voraussichtlichen Renteneintrittsalter aufzunehmen. Sie muss in deutlicher Form darauf hinweisen, dass
(4) Enthält die Renteninformation wesentliche Änderungen gegenüber den Informationen der vorherigen Renteninformation, werden diese deutlich kenntlich gemacht.
(5) Darüber, in welcher Form die Altersversorgungsleistungen bezogen werden können, informiert die Pensionskasse den Versorgungsanwärter rechtzeitig vor Erreichen des Termins, ab dem voraussichtlich Altersversorgungsleistungen bezogen werden. Sie hat die Informationen auch auf Anfrage des Versorgungsanwärters mitzuteilen.
§ 234p Information der Versorgungsempfänger
(1) Die Pensionskasse unterrichtet den Versorgungsempfänger regelmäßig über die ihm zustehenden Leistungen und über etwaige Wahlrechte, in welcher Form die Leistungen bezogen werden können.
(2) Die Pensionskasse informiert die Versorgungsempfänger über eine Kürzung der ihnen zustehenden Leistungen
(3) Tragen die Versorgungsempfänger in der Auszahlungsphase ein wesentliches Anlagerisiko, werden sie von der Pensionskasse regelmäßig angemessen informiert."
26. Nach § 234p wird folgende Überschrift eingefügt:
"Abschnitt 5
Verordnungsermächtigungen".
27. § 235 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Verordnungsermächtigung | " § 235 Verordnungsermächtigungen zur Finanzaufsicht". |
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 10 wird die Angabe " § 124 Absatz 1 "durch die Wörter " § 124 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, 3, 5 bis 8 sowie § 234h Absatz 1 bis 3" ersetzt.
bbb) In Nummer 12 wird die Angabe " § 216 Absatz 1" durch die Angabe " § 234g Absatz 4" ersetzt.
bb) Satz 2
Die Artikel 17 bis 17d und 18 der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl. Nr. L 235 vom 23.09.2003 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten.
wird aufgehoben.
28. Nach § 235 wird folgender § 235a eingefügt:
" § 235a Verordnungsermächtigung zu den Informationspflichten
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales für Pensionskassen, die nicht der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder unterliegen, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen
Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates."
29. § 236 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2a wird Absatz 3.
b) Absatz 2b wird Absatz 6 und in Satz 1 werden die Wörter "des Absatzes 2a" durch die Wörter "des Absatzes 3" ersetzt.
c) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.
30. Die §§ 237 und 238 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 237 Anzuwendende Vorschriften
(1) Auf Pensionsfonds sind die nach den §§ 212 bis 216 auf kleine Versicherungsunternehmen anwendbaren Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie Lebensversicherungsunternehmen betreffen und dieser Teil keine abweichenden Regelungen enthält. Nicht anwendbar sind § 10 Absatz 4, § 13 Absatz 2, § 36 Absatz 2, die §§ 52 bis 56, 125 Absatz 5 und 6, § 139 Absatz 3 und 4, die §§ 210 und 212 Absatz 3 Nummer 5 und 6, die §§ 213 bis 215, 294 Absatz 5 und 6 Satz 2, § 312 Absatz 4 Satz 1, 3 und 4 sowie Absatz 5 Satz 2 und § 313. (2) Für Pensionsfonds gilt § 124 Absatz 1 entsprechend. Außerdem haben sie über eine interne Revision nach § 30 zu verfügen. Die Aufsichtsbehörde soll Pensionsfonds auf Antrag von der Anwendung des § 30 befreien, wenn sie nachweisen, dass der geforderte Aufwand für eine unabhängige interne Revision in Anbetracht der Art, des Umfangs und der Komplexität des betriebenen Geschäfts und der mit ihm verbundenen Risiken unverhältnismäßig wäre. Die Freistellung ist zu widerrufen, wenn der Aufsichtsbehörde bekannt wird, dass ihre Voraussetzungen entfallen sind. (3) Von den auf kleine Versicherungsunternehmen anzuwendenden Vorschriften dieses Gesetzes, soweit sie Lebensversicherungsunternehmen betreffen, sind auf Pensionsfonds die folgenden Vorschriften nur mit der jeweils folgenden Maßgabe entsprechend anzuwenden:
(4) Hängt die Höhe der Versorgungsleistungen von der Wertentwicklung eines nach Maßgabe des Pensionsplans gebildeten Investmentvermögens ab, ist für dieses Investmentvermögen entsprechend den §§ 67, 101, 120, 135, 148 und 158 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder entsprechend § 44 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung gesondert Rechnung zu legen; § 101 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder § 44 Absatz 2 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung ist nicht anzuwenden. § 238 Finanzielle Ausstattung Pensionsfonds haben stets über Eigenmittel mindestens in Höhe der geforderten Solvabilitätskapitalanforderung zu verfügen, die sich nach dem gesamten Geschäftsumfang bemisst. Ein Drittel der Solvabilitätskapitalanforderung gilt als Mindestkapitalanforderung. | " § 237 Anzuwendende Vorschriften
(1) Für Pensionsfonds gelten die auf Lebensversicherungsunternehmen, die Pensionskassen sind, anwendbaren Vorschriften entsprechend, soweit dieser Teil keine abweichenden Regelungen enthält. Dabei treten
Pensionspläne sind die im Rahmen des Geschäftsplans ausgestalteten Bedingungen zur planmäßigen Leistungserbringung im Versorgungsfall. (2) Nicht anwendbar sind § 8 Absatz 2, § 10 Absatz 4, § 13 Absatz 2, § 125 Absatz 5 und 6, § 139 Absatz 3 und 4, die §§ 210, 232 und 233, 234 Absatz 3 Satz 1, 2 und 4 sowie Absatz 5 und 6, die §§ 234i und 234j Absatz 1, die §§ 235 und 312 Absatz 4 Satz 1, 3 und 4 sowie Absatz 5 Satz 2 und § 313. (3) Die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb darf nur Aktiengesellschaften einschließlich der Europäischen Gesellschaft und Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit erteilt werden. Auf Pensionsfondsvereine sind die Vorschriften über Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist. (4) In § 140 Absatz 2 tritt die auf Grund des § 240 Satz 1 Nummer 7 erlassene Rechtsverordnung an die Stelle der auf Grund des § 145 Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung. In § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 treten die Grundsätze der auf Grund des § 240 Satz 1 Nummer 10 bis 12 erlassenen Rechtsverordnung an die Stelle der Grundsätze der auf Grund des § 88 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung. § 238 Finanzielle Ausstattung (1) Für Pensionsfonds treten die Absätze 2 bis 5 an die Stelle des § 234g. In § 234f Absatz 2 Satz 2 tritt Absatz 4 an die Stelle von § 234g Absatz 3. (2) Pensionsfonds müssen stets über Eigenmittel mindestens in Höhe der Solvabilitätskapitalanforderung verfügen, die sich nach dem gesamten Geschäftsumfang bemisst. (3) Die Solvabilitätskapitalanforderung wird durch die Rechtsverordnung zu § 240 Satz 1 Nummer 9 bestimmt. Ein Drittel der Solvabilitätskapitalanforderung gilt als Mindestkapitalanforderung. (4) Für die Ermittlung der Eigenmittel ist die auf Grund des § 240 Satz 1 Nummer 9 erlassene Rechtsverordnung maßgebend. (5) Pensionsfonds haben der Aufsichtsbehörde jährlich eine Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung vorzulegen und ihr die Eigenmittel nachzuweisen." |
31. § 239 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Pensionsfonds sind verpflichtet, jährlich, nach einer wesentlichen Änderung der Anlagepolitik zudem unverzüglich, ihre Anlagepolitik gegenüber der Aufsichtsbehörde darzulegen. Hierzu haben sie eine Erklärung über die Grundsätze der Anlagepolitik zu übersenden, die Angaben über das Verfahren zur Risikobewertung und zur Risikosteuerung sowie zur Strategie in Bezug auf den jeweiligen Pensionsplan, insbesondere die Aufteilung der Vermögenswerte je nach Art und Dauer der Altersversorgungsleistungen, enthält. | "(2) Pensionsfonds haben der Aufsichtsbehörde eine Erklärung zu den Grundsätzen ihrer Anlagepolitik vorzulegen
Die Erklärung muss Angaben enthalten über das Verfahren zur Risikobewertung und zur Risikosteuerung sowie zur Strategie in Bezug auf den jeweiligen Pensionsplan, insbesondere die Aufteilung der Vermögenswerte je nach Art und Dauer der Altersversorgungsleistungen. Außerdem ist auf die Frage einzugehen, wie die Anlagepolitik ökologischen, sozialen und die Unternehmensführung betreffenden Belangen Rechnung trägt. Pensionsfonds müssen die Erklärung öffentlich zugänglich machen. Spätestens nach drei Jahren ist die Erklärung zu überprüfen." |
32. § 240 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter " § 141 Absatz 5 Nummer 2" durch die Wörter " § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2" und die Wörter " § 141 Absatz 5 Nummer 4, jeweils in Verbindung mit § 237" durch die Wörter " § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4, jeweils in Verbindung mit § 237 Absatz 1 " ersetzt.
b) In Nummer 7 werden die Wörter "in Verbindung mit § 237" durch die Wörter "in Verbindung mit § 237 Absatz 1 " ersetzt.
c) In Nummer 8 werden nach den Wörtern "ergänzend zu § 124 Absatz 1 "die Wörter "Satz 1 und 2 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, 3, 5 bis 8 sowie § 234h Absatz 1 bis 3" eingefügt.
d) In Nummer 9 werden die Wörter " § 238 anzusehen ist und in welchem Umfang die Eigenmittel auf die Solvabilitätskapitalanforderung angerechnet werden dürfen" durch die Wörter " § 238 Absatz 2 anzusehen ist" ersetzt und die Wörter "dabei sind die Artikel 17 bis 17d der Richtlinie 2003/41/EG zu beachten;" gestrichen.
33. Kapitel 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Kapitel 3 Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
§ 241 Grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionskassen Auf die grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionskassen ist § 242 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden; Teil 2 Kapitel 1 Abschnitt 7 Unterabschnitt 1 ist nicht anzuwenden. Auf die Geschäfte im Ausland ist § 232 Absatz 1 Nummer 2 und 3 nicht anzuwenden. § 242 Grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionsfonds (1) Pensionsfonds dürfen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 in anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten Geschäft betreiben. Auf dieses Geschäft sind Teil 2 Kapitel 1 Abschnitt 7 Unterabschnitt 1, § 236 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Satz 2 sowie Absatz 2 und § 239 Absatz 3 und 4 nicht anzuwenden. Die Aufsichtsbehörde kann für dieses Geschäft die Bildung eines gesonderten Sicherungsvermögens verlangen. (2) Pensionsfonds haben der Aufsichtsbehörde ihre Absicht, betriebliche Altersversorgung für ein Trägerunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat durchzuführen, unter Angabe des betreffenden Mitglied- oder Vertragsstaats anzuzeigen. Gleichzeitig sind der Name des Trägerunternehmens und die Hauptmerkmale des für das Trägerunternehmen zu betreibenden Altersversorgungssystems anzugeben. (3) Nach Eingang der Anzeige prüft die Aufsichtsbehörde die rechtliche Zulässigkeit der beabsichtigten Tätigkeit, insbesondere die Angemessenheit der Verwaltungsstruktur, der Finanzlage und der Qualifikation der Geschäftsleiter im Verhältnis zu der beabsichtigten Tätigkeit. Bei Unbedenklichkeit übermittelt sie die nach Absatz 2 vorgelegten Angaben innerhalb von drei Monaten nach Erhalt den zuständigen Behörden des anderen Mitglied- oder Vertragsstaats und benachrichtigt hierüber den Pensionsfonds. (4) Die Aufsichtsbehörde übermittelt dem Pensionsfonds die von den zuständigen Behörden des anderen Mitglied- oder Vertragsstaats erteilten Informationen über
Nach Erhalt der Mitteilung nach Satz 1, spätestens zwei Monate nach Erhalt der Benachrichtigung nach Absatz 3 Satz 2, darf der Pensionsfonds die Tätigkeit im Einklang mit den in Satz 1 genannten Vorschriften aufnehmen. (5) Die Aufsichtsbehörde teilt der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung mit, in welchen Mitglied- oder Vertragsstaaten der Pensionsfonds tätig ist. Die Aufsichtsbehörde unterrichtet diese Behörde unverzüglich über die dem betreffenden Pensionsfonds erteilte Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb, wenn er erstmals berechtigt ist, grenzüberschreitend tätig zu werden. (6) Die Aufsichtsbehörde trifft in Abstimmung mit den zuständigen Behörden des anderen Mitglied- oder Vertragsstaats die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Pensionsfonds die von diesen Behörden festgestellten Verstöße gegen arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften unterbindet. Verstößt das Unternehmen weiterhin gegen die in Satz 1 genannten Vorschriften, kann die Aufsichtsbehörde die Tätigkeit des Unternehmens untersagen oder einschränken. (7) Bei Pensionsfonds, die der Landesaufsicht unterliegen, informiert die zuständige Landesaufsichtsbehörde die Bundesanstalt über die Anzeige des Unternehmens. Die Bundesanstalt unterstützt die Landesaufsichtsbehörde auf Anforderung bei der Durchführung des Notifikationsverfahrens und bei der Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 6. (8) Für die Erweiterung des Geschäftsbetriebs auf ein Gebiet außerhalb der Mitglied- oder Vertragsstaaten gilt § 12 Absatz 1 und 3 entsprechend. § 243 Einrichtungen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat (1) Zugelassene Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat dürfen nach Maßgabe der folgenden Absätze im Inland Geschäfte betreiben. Teil 2 Kapitel 1 Abschnitt 7 Unterabschnitt 2 ist nicht anzuwenden. (2) Die Bundesanstalt informiert die zuständigen Behörden des Herkunftsstaats innerhalb von zwei Monaten ab Erhalt der Angaben nach Artikel 20 Absatz 3 der Richtlinie 2003/41/EG über die arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften im Bereich der betrieblichen Altersversorgung sowie über die Regelungen des Absatzes 5. Nach Erhalt der Mitteilung der Bundesanstalt über die zuständigen Behörden oder bei Nichtäußerung der zuständigen Behörden nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist darf die Einrichtung den Betrieb des Altersversorgungssystems im Einklang mit den in Satz 1 genannten Vorschriften im Inland aufnehmen. (3) Die Bundesanstalt stellt fest, welchem Durchführungsweg im Sinne des § 1b Absatz 2 bis 4 des Betriebsrentengesetzes die Einrichtung zuzuordnen ist, und übermittelt die Feststellung an die Einrichtung und den Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. (4) Die Bundesanstalt benachrichtigt die zuständigen Behörden des Herkunftsstaats über wesentliche Änderungen der arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften, die sich auf die Merkmale des Altersversorgungssystems auswirken können, und über wesentliche Änderungen der Regelung des Absatzes 5. (5) Eine zugelassene Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat darf zusätzlich zu ihren nationalen aufsichtsrechtlichen Vorschriften für den Fall ihrer Geschäftstätigkeit in Deutschland
Satz 1 ist nur anzuwenden in Bezug auf den Teil der Vermögenswerte der Einrichtung, der der in Deutschland ausgeführten Geschäftstätigkeit im Sinne der Richtlinie 2003/41/EG entspricht. Zusätzlich haben die Einrichtungen die Verbraucherinformationen nach Maßgabe des § 144 zu erteilen. (6) Die Bundesanstalt überwacht, ob die Einrichtung die arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften beachtet und die Verbraucherinformationen erteilt. Bei Unregelmäßigkeiten im Sinne des Artikels 20 Absatz 9 der Richtlinie 2003/41/EG unterrichtet sie unverzüglich die zuständigen Behörden des Herkunftsstaats. Verstößt die Einrichtung weiterhin gegen die arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften, so kann die Bundesanstalt nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsstaats die erforderlichen Maßnahmen treffen, um diese Verstöße zu verhindern. Wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind, kann die Bundesanstalt der Einrichtung die Tätigkeit im Inland untersagen. (7) Auf Antrag der Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung trifft die Bundesanstalt die erforderlichen Maßnahmen, um die freie Verfügung über Vermögenswerte untersagen zu können, die sich im Besitz eines Treuhänders oder einer Verwahrstelle mit Standort im Inland befinden. § 244 Einrichtungen mit Sitz in Drittstaaten Auf Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung mit Sitz in einem Drittstaat ist Teil 2 Kapitel 1 Abschnitt 7 Unterabschnitt 3 anzuwenden. | "Kapitel 3 Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und grenzüberschreitende Übertragung von Beständen § 241 Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit (1) Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung liegt vor, wenn sie ein Altersversorgungssystem betreibt, bei dem der Tätigkeitsstaat ein anderer Mitglied- oder Vertragsstaat als der Herkunftsstaat der Einrichtung ist. Tätigkeitsstaat ist der Mitglied- oder Vertragsstaat, dessen sozial- und arbeitsrechtliche Vorschriften im Bereich der betrieblichen Altersversorgung auf die Beziehung zwischen dem Trägerunternehmen und seinen Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern angewendet werden. (2) Auf Pensionskassen und Pensionsfonds sind die §§ 57 bis 60 nicht anwendbar. Für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, deren Herkunftsstaat ein anderer Mitglied- oder Vertragsstaat ist, sind die §§ 61 bis 66 nicht anwendbar. § 242 Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit von Pensionskassen und Pensionsfonds (1) Pensionskassen und Pensionsfonds haben ihre Absicht, für ein Trägerunternehmen die betriebliche Altersversorgung im Wege der grenzüberschreitenden Geschäftstätigkeit durchzuführen, der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Dabei haben sie anzugeben
Die Aufsichtsbehörde prüft, ob die beabsichtigte Geschäftstätigkeit rechtlich zulässig ist und ob die Verwaltungsstruktur, die Finanzlage sowie die Zuverlässigkeit und die fachliche Eignung der Geschäftsleiter der beabsichtigten grenzüberschreitenden Geschäftstätigkeit angemessen sind. Sie kann verlangen, dass für das zu betreibende Altersversorgungssystem ein gesondertes Sicherungsvermögen einzurichten ist. Auf die grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit einer Pensionskasse ist § 232 Absatz 1 Nummer 2 und 3 nicht anzuwenden. Im Fall eines Pensionsfonds sind § 236 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Satz 2 sowie Absatz 2 und § 239 Absatz 3 und 4 nicht anzuwenden. (2) Sobald die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 und 2 vollständig vorliegt, entscheidet die Aufsichtsbehörde innerhalb von drei Monaten, ob die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 3 erfüllt sind. Sind die Anforderungen erfüllt, übermittelt sie die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 den zuständigen Behörden des Tätigkeitsstaats und teilt der Pensionskasse oder dem Pensionsfonds mit, dass diese Behörden informiert wurden. Andernfalls untersagt sie der Pensionskasse oder dem Pensionsfonds die Aufnahme der grenzüberschreitenden Geschäftstätigkeit. (3) Im Fall des Absatzes 2 Satz 2 übermittelt die Aufsichtsbehörde der Pensionskasse oder dem Pensionsfonds die von den zuständigen Behörden des Tätigkeitsstaats erteilten Informationen über
Pensionskassen und Pensionsfonds sind berechtigt, die grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit im Einklang mit den in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Vorschriften aufzunehmen, sobald ihnen die Mitteilung der Aufsichtsbehörde nach Satz 1 vorliegt, spätestens aber sechs Wochen, nachdem sie die Mitteilung nach Absatz 2 Satz 2 erhalten haben. (4) Wird die Aufsichtsbehörde von den zuständigen Behörden des Tätigkeitsstaats über wesentliche Änderungen der in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Vorschriften benachrichtigt, hat sie diese Informationen an die Pensionskasse oder an den Pensionsfonds weiterzuleiten. (5) Die Aufsichtsbehörde trifft in Abstimmung mit den zuständigen Behörden des Tätigkeitsstaats die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Pensionskasse oder der Pensionsfonds die von den zuständigen Behörden des Tätigkeitsstaats festgestellten Verstöße gegen die in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Vorschriften unterbindet. Die Aufsichtsbehörde kann die grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit untersagen oder einschränken, wenn die Pensionskasse oder der Pensionsfonds die Anforderungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 nicht einhält. (6) Bei Pensionskassen und Pensionsfonds, die der Landesaufsicht unterliegen, informiert die zuständige Landesaufsichtsbehörde die Bundesanstalt über eine Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 und 2. Die Bundesanstalt unterstützt die Landesaufsichtsbehörde auf Anforderung bei der Durchführung des Verfahrens nach den Absätzen 2 und 3 und bei der Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 5. (7) Die Aufsichtsbehörde informiert die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung darüber, in welchen Mitglied- und Vertragsstaaten die Pensionskasse oder der Pensionsfonds grenzüberschreitend tätig ist. Sie teilt ihr Änderungen dieser Angaben laufend mit. § 243 Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit von Einrichtungen, deren Herkunftsstaat ein anderer Mitglied- oder Vertragsstaat ist (1) Die Absätze 2 bis 6 sind anzuwenden auf Altersversorgungssysteme,
(2) Hat die Bundesanstalt von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats der Einrichtung die in Artikel 11 Absatz 3 Satz 2 der Richtlinie (EU) 2016/2341 genannten Angaben erhalten, informiert sie innerhalb von sechs Wochen diese Behörden über
Die Einrichtung ist berechtigt, die grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit im Einklang mit den in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Vorschriften aufzunehmen, sobald sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats die von der Bundesanstalt übermittelten Informationen erhalten hat, spätestens aber nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist. (3) Die Bundesanstalt stellt fest, welchem Durchführungsweg im Sinne des § 1b Absatz 2 bis 4 des Betriebsrentengesetzes die Einrichtung zuzuordnen ist, und übermittelt die Feststellung an die Einrichtung und den Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. (4) Die Bundesanstalt benachrichtigt die zuständigen Behörden des Herkunftsstaats über wesentliche Änderungen der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Vorschriften. (5) Die Bundesanstalt überwacht laufend, ob die Einrichtung die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Vorschriften einhält. Bei Verstößen gegen diese Vorschriften unterrichtet sie unverzüglich die zuständigen Behörden des Herkunftsstaats. Verstößt die Einrichtung weiterhin gegen die Vorschriften, kann die Bundesanstalt nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsstaats selbst geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Verstöße zu beenden oder zu ahnden. Kommt eine andere Lösung nicht in Betracht, kann sie der Einrichtung untersagen, weiter im Inland für das Trägerunternehmen tätig zu sein. (6) Für die Zwecke des Absatzes 5 Satz 1 ist § 305 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 5 entsprechend anwendbar. (7) Auf Antrag der Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats kann die Bundesanstalt die freie Verfügung über Vermögenswerte untersagen, die sich im Besitz eines Verwahrers oder einer Verwahrstelle mit Standort im Inland befinden. § 243a Übertragung von Beständen auf eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds (1) Jeder Vertrag, durch den der Bestand an Versorgungsverhältnissen eines Altersversorgungssystems, das eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung mit einem anderen Herkunftsstaat als Deutschland betreibt, ganz oder teilweise auf eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds übertragen werden soll, bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Der Antrag auf Genehmigung wird von der Pensionskasse oder dem Pensionsfonds gestellt. Die Aufsichtsbehörde leitet den Antrag unverzüglich an die zuständige Behörde im Herkunftsstaat der Einrichtung weiter. (2) Der Vertrag nach Absatz 1 Satz 1 muss sicherstellen, dass die Kosten der Übertragung weder von den bisherigen Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern der Pensionskasse oder des Pensionsfonds noch von den verbleibenden Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern der Einrichtung getragen werden. (3) Die Übertragung bedarf der Zustimmung
(4) Der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 muss enthalten
(5) Hat die Aufsichtsbehörde den Antrag nach Absatz 1 Satz 2 erhalten, prüft sie, ob
während und nach der Übertragung angemessen geschützt sind, in dem Fall, dass die Übertragung eine grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit der Pensionskasse oder des Pensionsfonds zur Folge hat, die versicherungstechnischen Rückstellungen der Pensionskasse oder des Pensionsfonds im Übertragungszeitpunkt vollständig kapitalgedeckt sind, und die zu übertragenden Vermögenswerte ausreichend und angemessen sind, um die Verbindlichkeiten, die versicherungstechnischen Rückstellungen und die sonstigen zu übertragenden Verpflichtungen und Ansprüche nach den für Pensionskassen und Pensionsfonds geltenden Bestimmungen zu decken. Die Prüfung nach Satz 1 erfolgt auch mit Blick darauf, ob die Belange der Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger gewahrt sind. (6) Die Aufsichtsbehörde entscheidet auf Grund der Prüfung nach Absatz 5 innerhalb von drei Monaten über einen Antrag nach Absatz 1 Satz 2. Sie unterrichtet die zuständige Behörde im Herkunftsstaat der Einrichtung über die getroffene Entscheidung innerhalb von zwei Wochen. Eine Genehmigung ist ausgeschlossen, wenn diese Behörde der Übertragung nicht zugestimmt hat. (7) Wird der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 genehmigt, findet § 13 Absatz 5 sowie 7 Satz 1 und 2 Anwendung. (8) Hat die Übertragung eine grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit der Pensionskasse oder des Pensionsfonds zur Folge, ist § 242 Absatz 1 bis 3 nicht anzuwenden. Die Aufsichtsbehörde übermittelt die Informationen über die in § 242 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Vorschriften, die sie aus Anlass der Übertragung von der zuständigen Behörde im Herkunftsstaat der Einrichtung erhalten hat, innerhalb von einer Woche der Pensionskasse oder dem Pensionsfonds. (9) Pensionskassen und Pensionsfonds können das übernommene Altersversorgungssystem betreiben,
§ 243b Übertragung von Beständen auf eine Einrichtung, deren Herkunftsstaat ein anderer Mitglied- oder Vertragsstaat ist (1) Jeder Vertrag, durch den der Bestand an Versorgungsverhältnissen eines von einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds betriebenen Altersversorgungssystems ganz oder teilweise auf eine Einrichtung, deren Herkunftsstaat ein anderer Mitglied- oder Vertragsstaat ist, übertragen werden soll, bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde im Herkunftsstaat der Einrichtung. Der Antrag auf Genehmigung wird von der Einrichtung gestellt. (2) Die Pensionskasse oder der Pensionsfonds stellt sicher, dass die Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger, die bei der Pensionskasse oder beim Pensionsfonds verbleiben, nicht an den Kosten der Übertragung beteiligt werden. (3) Die Übertragung bedarf der Zustimmung
Die Pensionskasse oder der Pensionsfonds hat den betroffenen Versorgungsanwärtern und den betroffenen Versorgungsempfängern oder den Mitgliedern der in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b genannten Interessenvertretung Informationen zu den Bedingungen der Übertragung rechtzeitig zugänglich zu machen, bevor die Einrichtung den Antrag nach Absatz 1 Satz 2 stellt. (4) Hat die Aufsichtsbehörde von der zuständigen Behörde im Herkunftsstaat der Einrichtung den Antrag nach Absatz 1 Satz 2 erhalten, prüft sie, ob
Die Prüfung nach Satz 1 erfolgt auch mit Blick darauf, ob die Belange der Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger gewahrt sind. Die Aufsichtsbehörde hat innerhalb von acht Wochen der zuständigen Behörde im Herkunftsstaat der Einrichtung mitzuteilen, ob sie auf Grund der Prüfung nach Satz 1 der Übertragung zustimmt oder nicht. (5) Hat die Übertragung eine grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit der Einrichtung zur Folge, informiert die Aufsichtsbehörde die zuständige Behörde im Herkunftsstaat der Einrichtung über die in § 243 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Vorschriften. Sie hat die Informationen innerhalb von vier Wochen zu übermitteln, nachdem sie von der zuständigen Behörde über die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 unterrichtet worden ist. § 243 Absatz 2 ist nicht anzuwenden." |
34. Dem § 245 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Die Vorschriften dieses Teils finden keine Anwendung, wenn eine Gruppe von Unternehmen, die der Versicherungsaufsicht unterliegen, ausschließlich durch die Einbeziehung von kleinen Versicherungsunternehmen, Sterbekassen, Pensionskassen oder Pensionsfonds entsteht."
35. § 294 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Die rechtliche Aufsicht erstreckt sich auch auf die Einhaltung der im Bereich der betrieblichen Altersversorgung von Pensionskassen zu beachtenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften."
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Die Aufsichtsbehörde prüft und beurteilt regelmäßig die Strategien, Prozesse und Meldeverfahren, die von den Versicherungsunternehmen zwecks Einhaltung der gemäß der Richtlinie 2009/138/EG erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt wurden (aufsichtliches Überprüfungsverfahren). Das aufsichtliche Überprüfungsverfahren umfasst die Bewertung der qualitativen Anforderungen hinsichtlich der Geschäftsorganisation, die Bewertung der Risiken, denen die Unternehmen ausgesetzt sind oder sein könnten, und die Bewertung der Fähigkeit der Unternehmen, diese Risiken unter Berücksichtigung des jeweiligen Geschäftsumfelds zu beurteilen und ihnen standzuhalten. Die Aufsichtsbehörde legt die Mindesthäufigkeit und den Anwendungsbereich dieser Überprüfungen, Beurteilungen und Bewertungen unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Komplexität der Tätigkeiten des betreffenden Versicherungsunternehmens fest. | "(5) Die Aufsichtsbehörde prüft und beurteilt regelmäßig die Strategien, Prozesse und Meldeverfahren, die ein Versicherungsunternehmen festgelegt hat, um die gemäß der Richtlinie 2009/138/EG oder gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2341 erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften einzuhalten (aufsichtliches Überprüfungsverfahren). Das aufsichtliche Überprüfungsverfahren umfasst die Bewertung
Die Aufsichtsbehörde legt die Mindesthäufigkeit und den Anwendungsbereich dieser Überprüfungen, Beurteilungen und Bewertungen unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Komplexität der Tätigkeiten des betreffenden Versicherungsunternehmens fest. Bei Pensionskassen berücksichtigt sie auch die Größenordnung der Tätigkeiten." |
36. § 296 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Aufsichtsbehörde wendet die Vorschriften dieses Gesetzes auf eine Art und Weise an, die der Art, dem Umfang und der Komplexität der Risiken angemessen ist, die mit der Tätigkeit der von ihr beaufsichtigten Unternehmen einhergehen. | "(1) Auf Versicherungsunternehmen, die keine Pensionskassen sind, wendet die Aufsichtsbehörde die Vorschriften dieses Gesetzes in einer Art und Weise an, die der Art, dem Umfang und der Komplexität der Risiken angemessen ist, die mit der Tätigkeit des jeweiligen Versicherungsunternehmens einhergehen. Auf Pensionskassen wendet die Aufsichtsbehörde die Vorschriften dieses Gesetzes in einer Art und Weise an, die der Größenordnung, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der jeweiligen Pensionskasse angemessen ist." |
37. In § 331 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter " § 141 Absatz 5 Nummer 2" durch die Wörter " § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.
38. § 332 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter " § 212 Absatz 3 Nummer 4, § 234 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 erster Halbsatz, § 237 Absatz 3 Nummer 3 erster Halbsatz oder § 242 Absatz 8" durch die Wörter " § 212 Absatz 3 Nummer 4 oder § 237 Absatz 1 Satz 1 " ersetzt.
b) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
entgegen
einen Bestand des Sicherungsvermögens anlegt oder | "9. entgegen
". |
c) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
d) Folgende Nummer 11 wird angefügt:
"11. einer Rechtsverordnung nach § 240 Satz 1 Nummer 8 erster Halbsatz oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist."
Artikel 2
Weitere Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "des Gebiets seines Geschäftsbetriebs und" durch die Wörter "seines Geschäftsbetriebs auf ein Gebiet außerhalb der Mitglied- und Vertragsstaaten sowie die" ersetzt.
2. Dem § 178 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Die Satzung kann zulassen, dass nach Errichtung des Vereins ein weiterer Gründungsstock gebildet wird, der den Zweck hat, die langfristige Risikotragfähigkeit des Vereins zu gewährleisten. Einzahlungen in den weiteren Gründungsstock und seine Tilgung bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Absatz 4 findet keine Anwendung."
3. § 234f wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Sie kann auf Antrag der Pensionskasse die Frist nach § 134 Absatz 2 um einen Monat verlängern. Die Aufsichtsbehörde kann die Frist nach § 135 Absatz 2 Satz 1 um höchstens zwei Monate und die Frist nach § 135 Absatz 2 Satz 2 auf höchstens zwölf Monate verlängern."
b) In Absatz 4 werden die Wörter "von neun Monaten" durch die Wörter "von zwölf Monaten" ersetzt.
4. Dem § 236 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Pensionsfonds dürfen auch Sterbegeldzahlungen an Hinterbliebene erbringen, wobei das Sterbegeld begrenzt ist auf die Höhe der gewöhnlichen Bestattungskosten."
Artikel 3
Änderung der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung
Die Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 14 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 25 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(4) Für die Berechnung der Rückstellung im Lebensversicherungsgeschäft und dem nach Art der Lebensversicherung betriebenen Schaden- und Unfallversicherungsgeschäft gelten im Übrigen
|
2. § 61 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
b) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter ", § 341l in Verbindung mit den Vorschriften des Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts
des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs über die Offenlegung" gestrichen.
c) Folgender Satz wird angefügt:
"Auf die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmen ist darüber hinaus § 341l in Verbindung mit den Vorschriften des Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs über die Offenlegung nicht anzuwenden, es sei denn, es handelt sich bei diesen Unternehmen um Pensionskassen."
3. § 64 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 wird aufgehoben.
b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
"(8) § 61 in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung) vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2672) ist erstmals auf den Jahresabschluss sowie den Konzernabschluss für das nach dem 31. Dezember 2018 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden."
Artikel 4
Änderung der Versicherungs-Vergütungsverordnung
§ 3 der Versicherungs-Vergütungsverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 763), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Juli 2017 (BGBl. I S. 3023) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2
Die Vergütungssysteme müssen so ausgestaltet sein, dass
- sie auf die Erreichung der in den Strategien des Unternehmens niedergelegten Ziele ausgerichtet sind; im Fall von Strategieänderungen ist die Ausgestaltung der Vergütungssysteme zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen;
- sie negative Anreize vermeiden, insbesondere Interessenkonflikte und das Eingehen unverhältnismäßig hoher Risiken, und sie nicht der Überwachungsfunktion der Kontrolleinheiten zuwiderlaufen;
- bei Geschäftsleitern und Geschäftsleiterinnen der variable Teil eine Vergütung für den aus der Tätigkeit sich ergebenden nachhaltigen Erfolg des Unternehmens darstellt; die variable Vergütung darf insbesondere nicht maßgeblich von der Gesamtbeitragseinnahme, vom Neugeschäft oder von der Vermittlung einzelner Versicherungsverträge abhängig sein;
- sie die wesentlichen Risiken und deren Zeithorizont angemessen berücksichtigen;
- bezüglich einzelner Organisationseinheiten auch der gesamte Erfolg des Unternehmens angemessen berücksichtigt wird; dies schließt jedoch die Zahlung von Provisionen im Bereich des angestellten Außendienstes nicht aus, und
- eine qualitativ und quantitativ angemessene Personalausstattung der Kontrolleinheiten ermöglicht wird.
wird aufgehoben.
b) Die neuen Sätze 2 bis 4 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Die Vergütungssysteme sind zumindest einmal jährlich auf ihre Angemessenheit zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Die Geschäftsleiter und Geschäftsleiterinnen sind für die angemessene Ausgestaltung der Vergütungssysteme der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen verantwortlich. Für die angemessene Ausgestaltung der Vergütungssysteme der Geschäftsleiter und Geschäftsleiterinnen ist der Aufsichtsrat verantwortlich. | "Die Vergütungssysteme sind zumindest einmal jährlich auf ihre Angemessenheit zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Die Geschäftsleiter und Geschäftsleiterinnen sind für die angemessene Ausgestaltung der Vergütungssysteme der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen verantwortlich. Für die angemessene Ausgestaltung der Vergütungssysteme der Geschäftsleiter und Geschäftsleiterinnen ist der Aufsichtsrat verantwortlich. Ist für die angemessene Ausgestaltung der Vergütungssysteme der Geschäftsleiter und Geschäftsleiterinnen öffentlich-rechtlicher Pensionskassen, die der Landesaufsicht unterliegen, im Landesrecht eine verantwortliche Stelle festgelegt, tritt diese an die Stelle des Aufsichtsrats." |
2. Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt:
"(1a) Versicherungsunternehmen, die keine Pensionskassen sind, müssen die Vergütungssysteme so ausgestalten, dass
(1b) Pensionskassen und Pensionsfonds müssen für Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder für eine Schlüsselfunktion verantwortlich sind, und für andere Gruppen von Personen, deren Tätigkeiten das Risikoprofil des Unternehmens wesentlich beeinflussen, die Vergütungssysteme so ausgestalten, dass
Die Vergütungssysteme gelten für die Pensionskassen und Pensionsfonds sowie für die Dienstleister und Subdienstleister im Sinne des § 32 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die nicht in den Anwendungsbereich der folgenden Richtlinien fallen:
Sofern die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1) nicht etwas anderes vorsieht, veröffentlichen Pensionskassen und Pensionsfonds in regelmäßigen Abständen Informationen zu ihrer Vergütungspolitik."
3. In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Aufsichtsrat" die Wörter "oder die verantwortliche Stelle nach Absatz 1 Satz 5" eingefügt.
Artikel 5
Änderung der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung
Die Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1653) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu Teil 1 Kapitel 7 die Angabe "Absatz 2a"durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " § 141 Absatz 5 Nummer 4 in Verbindung mit § 212 Absatz 1 und mit § 237 Absatz 1 Satz 1 " durch die Wörter " § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 237 Absatz 1 Satz 1 " ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter " § 212 Absatz 1 und" gestrichen.
3. In § 10 Nummer 1 werden die Wörter " § 141 Absatz 5 Nummer 2"durch die Wörter " § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.
4. In § 15 Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter " § 212 Absatz 1 und" gestrichen.
5. In § 16 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter " § 124 Absatz 1" durch die Wörter " § 124 Absatz 1 in Verbindung mit § 234h" ersetzt.
6. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter "Artikel 18 der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl. L 235 vom 23.09.2003 S. 10), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/14/EU (ABl. L 145 vom 31.05.2013 S. 1) geändert worden ist" durch die Wörter "Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2016/2341" ersetzt.
b) In Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter "Artikel 18 der Richtlinie 2003/41/EG " durch die Wörter "Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2016/2341 " ersetzt.
7. In § 24 Absatz 3 wird die Angabe " § 236 Absatz 2a" durch die Angabe " § 236 Absatz 3" ersetzt.
8. § 27 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 27 Eigenmittel
(1) Als Eigenmittel im Sinne von § 238 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind anzusehen:
Mittel nach Satz 1 Nummer 8 Buchstabe a können den Eigenmitteln nur bis zu einer Höchstgrenze von 50 Prozent des jeweils niedrigeren Betrages der Eigenmittel und der Solvabilitätskapitalanforderung zugerechnet werden. Von der Summe der sich nach Satz 1 Nummer 1 bis 7 ergebenden Beträge sind der um die auszuschüttende Dividende erhöhte Verlustvortrag und die in der Bilanz ausgewiesenen immateriellen Werte abzusetzen, insbesondere ein aktivierter Geschäfts- oder Firmenwert (§ 246 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs). (2) Kapital, das gegen Gewährung von Genussrechten eingezahlt ist (Absatz 1 Satz 1 Nummer 5), ist den Eigenmitteln nur zuzurechnen,
Nachträglich kann die Teilnahme am Verlust nicht geändert, kann der Nachrang nicht beschränkt und können die Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. Eine vorzeitige Rückzahlung ist dem Pensionsfonds ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren, es sei denn, das Kapital ist durch die Einzahlung anderer, zumindest gleichwertiger Eigenmittel ersetzt worden oder die Aufsichtsbehörde stimmt der vorzeitigen Rückzahlung zu; der Pensionsfonds kann sich ein entsprechendes Recht vertraglich vorbehalten. Werden Wertpapiere über die Genussrechte begeben, so ist in den Zeichnungs- und Ausgabebedingungen auf die in den Sätzen 2 und 3 genannten Rechtsfolgen hinzuweisen. Ein Pensionsfonds darf in Wertpapieren verbriefte eigene Genussrechte nicht erwerben. (3) Kapital, das auf Grund der Eingehung nachrangiger Verbindlichkeiten eingezahlt ist (Absatz 1 Satz 1 Nummer 6), ist den Eigenmitteln nur zuzurechnen,
Die Zurechnung zu den Eigenmitteln erfolgt nur zu zwei Fünfteln, sobald der Rückerstattungsanspruch in weniger als zwei Jahren fällig wird oder auf Grund des Vertrages fällig werden kann. Der Nachrang kann nachträglich nicht beschränkt werden. Die Laufzeit und die Kündigungsfrist können nachträglich nicht verkürzt werden. Eine vorzeitige Rückerstattung ist dem Pensionsfonds ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren, soweit der Pensionsfonds nicht aufgelöst wurde. Abweichend von Satz 5 braucht eine vorzeitige Rückerstattung nicht zurückgewährt zu werden, wenn
Der Pensionsfonds hat bei Abschluss des Vertrages auf die in den Sätzen 3 bis 6 genannten Rechtsfolgen ausdrücklich und in Textform hinzuweisen; werden Wertpapiere über die nachrangigen Verbindlichkeiten begeben, so ist nur in den Zeichnungs- und Ausgabebedingungen auf die genannten Rechtsfolgen hinzuweisen. Ein Pensionsfonds darf in Wertpapieren verbriefte eigene nachrangige Verbindlichkeiten nicht erwerben. (4) Der Gesamtbetrag des Genussrechtskapitals nach Absatz 2 und der nachrangigen Verbindlichkeiten nach Absatz 3 ist den Eigenmitteln nur zuzurechnen, soweit er 50 Prozent der Eigenmittel und 50 Prozent der geforderten Solvabilitätskapitalanforderung nicht übersteigt. Im Fall fester Laufzeiten beträgt diese Grenze 25 Prozent. | " § 27 Eigenmittel
(1) In die Ermittlung der Eigenmittel gehen ein
a) die Hälfte des nicht eingezahlten Teils des Grundkapitals oder des Gründungsstocks, wenn der eingezahlte Teil 25 Prozent des Grundkapitals oder des Gründungsstocks erreicht, und b) die stillen Nettoreserven, die sich aus der Bewertung der Aktiva ergeben, soweit diese Reserven nicht Ausnahmecharakter haben. Die Eigenmittel im Sinne von § 238 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ergeben sich als Summe der Beträge nach Satz 1 Nummer 1 bis 8 abzüglich
(2) Kapital im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 ist den Eigenmitteln nur zuzurechnen, wenn
Im Fall von Vereinbarungen mit fester Laufzeit haben Pensionsfonds der Aufsichtsbehörde spätestens ein Jahr vor dem Ende der Laufzeit einen Plan zur Genehmigung einzureichen, aus dem hervorgeht, wie die Eigenmittelausstattung erhalten oder bis zum Ende der Laufzeit auf den dann erforderlichen Umfang erhöht wird. Beabsichtigt der Pensionsfonds bei einer Vereinbarung mit oder ohne feste Laufzeit eine vorzeitige Rückzahlung des Kapitals, hat er die Aufsichtsbehörde mindestens sechs Monate vor dem gewählten Rückzahlungstermin um Zustimmung zu bitten. Ein Pensionsfonds darf in Wertpapieren verbriefte eigene Genussrechte nicht erwerben. (3) Kapital im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 ist den Eigenmitteln nur zuzurechnen, wenn
Im Fall von Vereinbarungen mit fester Laufzeit haben Pensionsfonds der Aufsichtsbehörde spätestens ein Jahr vor dem Ende der Laufzeit einen Plan zur Genehmigung einzureichen, aus dem hervorgeht, wie die Eigenmittelausstattung erhalten oder bis zum Ende der Laufzeit auf den dann erforderlichen Umfang erhöht wird. Beabsichtigt der Pensionsfonds bei einer Vereinbarung mit oder ohne feste Laufzeit eine vorzeitige Rückzahlung des Kapitals, hat er die Aufsichtsbehörde mindestens sechs Monate vor dem gewählten Rückzahlungstermin um Zustimmung zu bitten. Ein Pensionsfonds darf in Wertpapieren verbriefte eigene nachrangige Verbindlichkeiten nicht erwerben. (4) Kapital im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 7 ist den Eigenmitteln nur zuzurechnen, wenn
Beabsichtigt der Pensionsfonds die Rückzahlung des Kapitals, hat er die Aufsichtsbehörde mindestens sechs Monate vor dem gewählten Rückzahlungstermin um Zustimmung zu bitten. (5) Kapital, das eingezahlt ist
kann den Eigenmitteln nur in den Grenzen des Satzes 2 zugerechnet werden. Die Zurechnung ist möglich, soweit
(6) Mittel gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 Buchstabe a können den Eigenmitteln nur zugerechnet werden bis zu einer Höchstgrenze von 50 Prozent des Betrags, der sich als Minimum der Eigenmittel und der Solvabilitätskapitalanforderung ergibt." |
9. Vor § 29 wird in der Überschrift des Kapitels 7 die Angabe "Absatz 2a" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.
10. Dem § 43 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Auf Kapital im Sinne des § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6, das bis zum 13. Januar 2019 eingezahlt worden ist, kann § 27 Absatz 2 und 3 in der bis zum 12. Januar 2019 geltenden Fassung weiter angewendet werden. Satz 1 gilt letztmalig in dem Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2027 beginnt."
11. In Anlage 2 Abschnitt A Nummer 1 Unternummer 7 werden die Wörter "und § 212 Absatz 1 " gestrichen.
Artikel 6
Folgeänderungen
(1) § 2 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2659) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
a) In Doppelbuchstabe aa wird die Angabe " § 236 Absatz 3" durch die Angabe " § 236 Absatz 4" ersetzt.
b) In Doppelbuchstabe bb wird die Angabe " § 110a Absatz 1 " durch die Angabe " § 61 Absatz 1 " ersetzt.
2. In Nummer 4 Buchstabe a wird die Angabe " § 236 Absatz 3" durch die Angabe " § 236 Absatz 4" ersetzt.
(2) Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4c Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter " § 234 Absatz 3 Nummer 1 " durch die Wörter " § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b" ersetzt.
2. In § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 Buchstabe a werden die Wörter "89, 213, auch in Verbindung mit den §§ 234 und 238"durch die Wörter "89, 213, 234g oder 238" ersetzt.
(3) Das Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter " § 234 Absatz 3 Nummer 1" durch die Wörter " § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b" ersetzt.
b) In Absatz 3a werden die Wörter " § 237 Absatz 3 Nummer 2 und 3" durch die Wörter " § 237 Absatz 1 Satz 3" ersetzt.
2. In § 10 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter " § 235 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4" durch die Wörter " § 235 Absatz 1 Nummer 4" ersetzt.
3. In § 14 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 werden die Wörter " § 214 Absatz 1 Satz 2" durch die Angabe " § 214 Absatz 6" ersetzt.
(4) Die Anlage (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3960) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 6.2 wird in der Spalte "Gebührentatbestand" die Angabe " § 236 Absatz 4" durch die Angabe " § 236 Absatz 5" ersetzt.
2. In den Nummern 6.3.1, 6.3.3, 6.3.4, 6.3.5 und 6.3.6 werden in der Spalte "Gebührentatbestand" jeweils die Wörter " § 237 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 in Verbindung mit § 212 Absatz 1" durch die Wörter " § 237 Absatz 1 Satz 1 und 2" ersetzt.
3. In Nummer 6.4.1 werden in der Spalte"Gebührentatbestand" die Wörter " § 237 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 212 Absatz 1," durch die Wörter " § 237 Absatz 1 Satz 1 und 2" ersetzt.
4. In den Nummern 6.4.3, 6.7, 6.8.1, 6.8.2 und 6.8.3 werden in der Spalte "Gebührentatbestand" jeweils die Wörter " § 237 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 212 Absatz 1 " durch die Wörter " § 237 Absatz 1 Satz 1 und 2" ersetzt.
5. In Nummer 6.9.1 werden in der Spalte"Gebührentatbestand" die Wörter " § 233 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1" durch die Wörter " § 233 Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b" und die Wörter " § 233 Absatz 3 und 4" durch die Wörter " § 234 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 233 Absatz 5 Satz 2," ersetzt.
6. In Nummer 6.9.2 werden in der Spalte"Gebührentatbestand" die Wörter " § 233 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1" durch die Wörter " § 234 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 233 Absatz 3 Satz 1" und die Wörter " § 233 Absatz 3 und 4" durch die Wörter " § 234 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 233 Absatz 5 Satz 2," ersetzt.
7. In Nummer 6.9.3 werden in der Spalte"Gebührentatbestand" die Wörter " § 234 Absatz 1 in Verbindung mit § 234 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2" durch die Wörter " § 234 Absatz 2 Satz 3" ersetzt.
8. In Nummer 6.9.4 werden in der Spalte"Gebührentatbestand" die Wörter " § 237 Absatz 3 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 1 und § 12 Absatz 1 Satz 1 " durch die Wörter " § 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 234 Absatz 2 Satz 3" ersetzt.
9. In Nummer 6.11 werden in der Spalte "Gebührentatbestand" die Wörter " § 237 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 212 Absatz 1 "durch die Wörter " § 237 Absatz 1 Satz 1 und 2" ersetzt.
(5) § 1a der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Januar 2018 (BGBl. I S. 184) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 werden die Wörter "in Verbindung mit § 212 Absatz 1" gestrichen und die Wörter " § 235 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8, 10, 12 und 13 in Verbindung mit Satz 2"durch die Wörter " § 235 Absatz 1 Nummer 1 bis 8, 10, 12 und 13" ersetzt.
2. In Nummer 3 werden die Wörter "des § 236 Absatz 2b Satz 1 "durch die Wörter "des § 236 Absatz 6 Satz 1 " ersetzt.
3. In Nummer 5 werden die Wörter " § 235 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 und 11 in Verbindung mit Satz 2 und Absatz 2 Satz 3" durch die Wörter " § 235 Absatz 1 Nummer 9 und 11 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3" ersetzt.
(6) In § 2 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung über die Finanzierung des Sicherungsfonds für die Lebensversicherer vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 828) werden die Wörter " § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 in Verbindung mit § 214 Absatz 2 bis 6" durch die Wörter " § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7 in Verbindung mit Absatz 2 bis 8" ersetzt.
(7) In § 1 Absatz 2 Satz 1 der Anlageverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 769), die durch Artikel 24 Absatz 39 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, werden die Wörter " § 124 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter " § 124 Absatz 1 in Verbindung mit § 234h des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.
(8) Die Aktuarverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 776) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden jeweils die Wörter " § 141 Absatz 5 Nummer 2" durch die Wörter " § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter " § 141 Absatz 5 Nummer 2 in Verbindung mit § 234 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 " durch die Wörter " § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 234 Absatz 3 Satz 2" ersetzt, und im Wortlaut nach dem Doppelpunkt werden die Wörter " § 336 in Verbindung mit § 233 Absatz 3 Satz 2" durch die Wörter " § 336 in Verbindung mit § 234 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 233 Absatz 5 Satz 2," ersetzt.
bb) In Satz 2 werden im Wortlaut nach dem Doppelpunkt die Wörter " § 336 in Verbindung mit § 233 Absatz 3 Satz 2" durch die Wörter " § 336 in Verbindung mit § 234 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 233 Absatz 5 Satz 2," ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter " § 141 Absatz 5 Nummer 2 in Verbindung mit § 234 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5"durch die Wörter " § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 234 Absatz 3 Satz 2" ersetzt, und im Wortlaut nach dem Doppelpunkt werden die Wörter " § 235 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7" durch die Wörter " § 235 Absatz 1 Nummer 4 bis 7" ersetzt.
d) In Absatz 4 werden die Wörter " § 141 Absatz 5 Nummer 2" durch die Wörter " § 141 Absatz 5 " ersetzt.
e) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden jeweils die Wörter " § 141 Absatz 5 Nummer 2" durch die Wörter " § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " § 141 Absatz 5 Nummer 4" durch die Wörter " § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "für den Altbestand im Sinne des § 233 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 336 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und für den Altbestand im Sinne des § 233 Absatz 4 in Verbindung mit § 233 Absatz 3 Satz 2 und mit § 336" durch die Wörter "für den Altbestand im Sinne des § 336 in Verbindung mit § 234 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 233 Absatz 5 Satz 2," ersetzt.
(9) In § 22 Absatz 6 Satz 2 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 780), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Juli 2017 (BGBl. I S. 3023) geändert worden ist, werden die Wörter " § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 7 Buchstabe a" durch die Wörter " § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 8 Buchstabe a" ersetzt.
(10) Die Kapitalausstattungs-Verordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 795), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2017 (BGBl. I S. 3023) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Absatz 3 werden die Wörter " § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a und b" durch die Wörter " § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe a und b" ersetzt.
2. In § 15 Absatz 3 werden die Wörter " § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a" durch die Wörter " § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe a" ersetzt.
(11) In § 4 der Verordnung über die Anforderungen an die Sachkunde der mit der Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen befassten internen und externen Mitarbeiter von Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds vom 28. November 2016 (BGBl. I S. 2765) werden die Wörter " § 212 Absatz 1 und" gestrichen.
Artikel 7
Inkrafttreten
Artikel 1 Nummer 28 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, Artikel 2 am 1. Februar 2019. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 13. Januar 2019 in Kraft.
_________
1) Die Artikel 1 und 3 bis 5 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung) (ABl. L 354 vom 23.12.2016 S. 37).
ID 190041
ENDE |