Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Fünftes Gesetz zur Änderung des Marktorganisationsgesetzes
Vom 6. Mai 2019
(BGBl. I Nr. 18 vom 10.05.2019 S. 642)
Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Marktorganisationsgesetzes
Das Marktorganisationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), das durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. November 2017 (BGBl. I S. 3824) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 wird in der Begriffsbestimmung "Ausfuhrabgaben" im Satzteil nach dem Semikolon das Wort "Zölle" durch das Wort "Steuern" ersetzt.
2. § 18 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Lizenzen sowie Erlaubnisse nach § 27 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden von der Marktordnungsstelle erteilt; Teillizenzen und Teilvorausfestsetzungsbescheinigungen können auch von einer Zollstelle erteilt werden. | "(1) Lizenzen sowie Erlaubnisse und Genehmigungen im Sinne des § 27 Nummer 2 Buchstabe b werden von der Marktordnungsstelle erteilt." |
(3) § 18 Absatz 3 gilt entsprechend.
wird aufgehoben.
4. § 21 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. der Erteilung und der Einstellung der Erteilung von Lizenzen, Einfuhr- und Ausfuhrdokumenten und Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen (§ 18) hinsichtlich Marktordnungswaren, | "1. der Erteilung, der Einstellung der Erteilung, der Übertragung, der Abschreibung und der Bestätigung von Lizenzen, der Erteilung und der Einstellung der Erteilung von Einfuhr- und Ausfuhrdokumenten und Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen (§ 18) hinsichtlich Marktordnungswaren," |
5. In § 23 Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort "Zöllen" durch das Wort "Einfuhrabgaben" ersetzt.
6. § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1.nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b, d, e, f, i, k, m, n, o, p, q und t und Nummer 2, §§ 8, 9, 9a, 9b, 9c, 9d, 15, 16, 21 Nummer 3 und § 27 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b die Marktordnungsstelle oder die Bundesfinanzverwaltung, | "1. nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b, d, e, f, i, k, m, n, o, p, q und t und Nummer 2, §§ 8, 9, 9a, 9b, 9c, 9d, 15, 16, 21 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 und § 27 Nummer 2 Buchstabe b die Marktordnungsstelle oder die Bundesfinanzverwaltung," |
7. In der Anlage wird Abschnitt II. wie folgt geändert:
a) In Nummer 8 werden nach den Wörtern "betroffene Marktordnungswaren" ein Komma und die Wörter "einschließlich des KN-Codes," eingefügt.
b) Nach Nummer 14 werden die folgenden Nummern 15 bis 20 eingefügt:
"15. Nummer, Art, besondere Bedingungen und Angaben zu einer Lizenz sowie die Daten der Gültigkeit, Übermittlung, Teilung, Stornierung und Löschung einer Lizenz,
16. Angaben zu Drittländern (Versendungsland, Ursprungsland und Bestimmungsland),
17. Beginn und Ende des Kontingentzeitraums,
18. Toleranz,
19. Identifikationsnummer und Zeitpunkt der Abschreibung einer Lizenz,
20. Angaben zur Annahme der Zollanmeldung, zur Überführung in den freien Verkehr und zur Bescheinigung des Ausgangs für lizenzpflichtige Marktordnungswaren,".
c) Die bisherige Nummer 15 wird Nummer 21.
d) Die bisherige Nummer 16 wird Nummer 22 und wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
16. Sicherheiten, | "22. Sicherheiten und die Abrechnungen zum Zweck der Freigabe der Sicherheit," |
e) Die bisherige Nummer 17 wird Nummer 23.
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut des Marktorganisationsgesetzes in der vom 11. Mai 2019 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 191038
ENDE |