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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die außergerichtliche Streitbeilegung in Verbrauchersachen und zur Änderung weiterer Gesetze

Vom 30. November 2019
(BGBl. I Nr. 44 vom 05.12.2019 S. 1942)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes

Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254, 1039) wird wie folgt geändert:

1. § 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Nimmt der Träger Unternehmerinteressen oder Verbraucherinteressen wahr, oder wird der Träger von einem Verband, der Unternehmerinteressen oder Verbraucherinteressen wahrnimmt, finanziert, so muss für den Betrieb der Verbraucherschlichtungsstelle ein vom Haushalt des Trägers getrennter, zweckgebundener und ausreichender Haushalt zur Verfügung stehen."Für den Betrieb der Verbraucherschlichtungsstelle muss ein vom Haushalt des Trägers getrennter, zweckgebundener und ausreichender Haushalt zur Verfügung stehen, wenn der Träger
  1. Unternehmerinteressen oder Verbraucherinteressen wahrnimmt oder
  2. ausschließlich oder überwiegend wie folgt finanziert wird:
    1. von einem eingetragenen Verein, der Unternehmerinteressen wahrnimmt (Unternehmerverband), oder
    2. von einem eingetragenen Verein, der Verbraucherinteressen wahrnimmt (Verbraucherverband), oder
    3. von einem Unternehmer oder mehreren Unternehmern."

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Die Verbraucherschlichtungsstelle kann ihre Zuständigkeit beschränken

  1. auf bestimmte Wirtschaftsbereiche,
  2. auf bestimmte Vertragstypen,
  3. auf bestimmte Unternehmer oder
  4. auf Unternehmer, deren Niederlassung sich in einem bestimmten Land befindet."

b) Absatz 2 Satz 1

Die Verbraucherschlichtungsstelle kann ihre Zuständigkeit auf bestimmte Wirtschaftsbereiche, Vertragstypen oder Unternehmer beschränken.

wird aufgehoben.

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Ist der Träger der Verbraucherschlichtungsstelle ein Verband, der Unternehmerinteressen wahrnimmt, oder wird der Träger der Verbraucherschlichtungsstelle von einem solchen Verband finanziert, so bedürfen die Festlegung und die Änderung der Zuständigkeit der Verbraucherschlichtungsstelle, die Verfahrensordnung und die Bestellung oder Abberufung eines Streitmittlers der Beteiligung eines Verbands, der die Interessen von Verbrauchern wahrnimmt (Verbraucherverband)."Die Festlegung und die Änderung der Zuständigkeit der Verbraucherschlichtungsstelle, die Aufstellung und Änderung der Verfahrensordnung sowie die Bestellung und Abberufung eines Streitmittlers bedürfen der Beteiligung eines Verbraucherverbands, wenn der Träger der Verbraucherschlichtungsstelle
  1. ein Unternehmerverband ist oder
  2. ausschließlich oder überwiegend finanziert wird
    1. von einem Unternehmerverband oder
    2. von einem Unternehmer oder mehreren Unternehmern."

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Ist der Träger der Verbraucherschlichtungsstelle ein Verbraucherverband oder wird der Träger der Verbraucherschlichtungsstelle von einem Verbraucherverband finanziert, so gilt Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend für die Beteiligung eines Verbands, der Unternehmerinteressen wahrnimmt (Unternehmerverband)."Ist der Träger der Verbraucherschlichtungsstelle ein Verbraucherverband oder wird der Träger der Verbraucherschlichtungsstelle von einem Verbraucherverband ausschließlich oder überwiegend finanziert, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Verbraucherverbands ein Unternehmerverband tritt."

4. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geänsdert:

aa) In Nummer 2 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

"3. der streitige Anspruch oder das Rechtsverhältnis des Verbrauchers, das den Gegenstand des Streitbeilegungsverfahrens bildet, zum Klageregister nach § 608 Absatz 1 der Zivilprozessordnung angemeldet ist und die Musterfeststellungsklage noch rechtshängig ist, oder".

cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort "anhängig" durch das Wort "rechtshängig" ersetzt.

5. § 26 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 26 Widerruf der Anerkennung

(1) Erfüllt die Verbraucherschlichtungsstelle die für ihre Anerkennung notwendigen Voraussetzungen nicht mehr oder kommt sie in sonstiger Weise den Anforderungen an eine Verbraucherschlichtungsstelle in erheblichem Umfang nicht nach, so teilt die zuständige Behörde der Verbraucherschlichtungsstelle mit, welche Änderungen zur Aufrechterhaltung der Anerkennung erforderlich sind, und fordert sie auf, diese Änderungen innerhalb von drei Monaten durchzuführen.

(2) Die zuständige Behörde widerruft die Anerkennung, wenn die Verbraucherschlichtungsstelle die Änderungen nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Aufforderung nach Absatz 1 durchführt.

" § 26 Widerruf der Anerkennung

(1) Erfüllt die Verbraucherschlichtungsstelle die für ihre Anerkennung notwendigen Voraussetzungen nicht mehr oder verstößt sie bei ihrer Tätigkeit systematisch gegen gesetzliche Vorschriften oder ihre eigene Verfahrensordnung, so hat die zuständige Behörde den Träger der Verbraucherschlichtungsstelle in Textform aufzufordern, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Widerrufsgründe innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Aufforderung zu beseitigen.

(2) Die zuständige Behörde hat die Anerkennung zu widerrufen, wenn der Träger die Widerrufsgründe innerhalb der gesetzten Frist nicht beseitigt.

(3) Wird die Anerkennung widerrufen, ist die Eintragung der Verbraucherschlichtungsstelle in der Liste der Verbraucherschlichtungsstellen nach § 33 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes zu löschen."

6. Die Überschrift des Abschnittes 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
Abschnitt 6
Universalschlichtungsstellen der Länder
"Abschnitt 6
Universalschlichtungsstelle des Bundes".

7. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 29 Universalschlichtungsstelle und Verordnungsermächtigung" § 29 Errichtung der Universalschlichtungsstelle des Bundes".

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Länder richten ergänzende Verbraucherschlichtungsstellen ein (Universalschlichtungsstelle des Landes)."(1) Der Bund errichtet eine ergänzende Verbraucherschlichtungsstelle (Universalschlichtungsstelle des Bundes)."

c) Absatz 2

(2) Das Land kann von der Einrichtung einer Universalschlichtungsstelle absehen, wenn ein ausreichendes Schlichtungsangebot besteht. Das Schlichtungsangebot ist ausreichend, wenn für jede Streitigkeit nach § 4 Absatz 2 Satz 2 mit einem in diesem Land niedergelassenen Unternehmer eine Verbraucherschlichtungsstelle zur Verfügung steht, deren Verfahren dem Unternehmer zur Teilnahme offensteht.

wird aufgehoben.

d) Absatz 3 wird Absatz 2 und Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Die Länder können" durch die Wörter "Der Bund kann" ersetzt.

bb) In Nummer 1 wird das Wort "einrichten" durch das Wort "errichten" ersetzt.

e) Absatz 4 wird Absatz 3 und wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Die Landesregierungen
  1. bestimmen durch Rechtsverordnung die für die Beleihung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und die Beauftragung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 sowie die für die Rechts- und Fachaufsicht über die Universalschlichtungsstelle des Landes zuständige Behörde und
  2. können durch Rechtsverordnung Regelungen zur Beendigung der Beleihung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder der Beauftragung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 treffen.

Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf eine oberste Landesbehörde übertragen.

"(3) Das Bundesamt für Justiz ist für die Beleihung und die Beauftragung einer geeigneten anerkannten Verbraucherschlichtungsstelle mit der Aufgabe einer bundesweiten Universalschlichtung zuständig. Es hat die Rechts- und Fachaufsicht über die behördliche Universalschlichtungsstelle des Bundes oder die nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 beliehene Verbraucherschlichtungsstelle."

8. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 30 Zuständigkeit und Verfahren der Universalschlichtungsstelle" § 30 Zuständigkeit und Verfahren der Universalschlichtungsstelle des Bundes".

b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

"(1) Die Universalschlichtungsstelle des Bundes führt auf Antrag eines Verbrauchers Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung folgender Streitigkeiten durch:

  1. Streitigkeiten aus einem Verbrauchervertrag nach § 310 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder über das Bestehen eines solchen Vertragsverhältnisses;
  2. Streitigkeiten, zu welchen in einem rechtskräftigen Urteil über eine Musterfeststellungsklage nach § 613 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung oder einem Vergleich nach § 611 Absatz 1 der Zivilprozessordnung bindende Feststellungen getroffen wurden und zu denen die streitgegenständlichen Ansprüche oder Rechtsverhältnisse des Verbrauchers nach § 608 Absatz 1 der Zivilprozessordnung zum Klageregister wirksam angemeldet waren.

Dies gilt nicht, wenn es sich um arbeitsvertragliche Streitigkeiten oder um Streitigkeiten, für deren Beilegung Verbraucherschlichtungsstellen nach anderen Rechtsvorschriften anerkannt, beauftragt oder eingerichtet werden, handelt oder wenn eine Verbraucherschlichtungsstelle, die eine einschränkende Zuständigkeitsregelung gemäß § 4 Absatz 1a Nummer 1 bis 3 getroffen hat, für die außergerichtliche Beilegung der in Satz 1 genannten Streitigkeiten zuständig ist."

c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "des Landes" durch die Wörter "des Bundes" ersetzt.

bb) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

altneu
1. eine andere Verbraucherschlichtungsstelle zuständig ist,

2. weder der Unternehmer in diesem Land niedergelassen ist noch der Verbraucher in diesem Land seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat,

"1. eine andere Verbraucherschlichtungsstelle mit einer einschränkenden Zuständigkeitsregelung gemäß § 4 Absatz 1a Nummer 1 bis 3 oder einer vorrangigen Zuständigkeit gemäß § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 für die Beilegung der Streitigkeit zuständig ist,

2. sich die Niederlassung des Unternehmers nicht im Inland befindet,"

cc) In Nummer 3 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 1" ersetzt.

dd) In Nummer 4 wird die Angabe "5 000" durch die Angabe "50.000" ersetzt.

ee) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

"5. der streitige Anspruch oder das Rechtsverhältnis des Verbrauchers, das den Gegenstand des Streitbeilegungsverfahrens bildet, zum Klageregister einer Musterfeststellungsklage nach § 608 der Zivilprozessordnung angemeldet ist oder während des Streitbeilegungsverfahrens wirksam angemeldet wird und die Musterfeststellungsklage noch rechtshängig ist,".

ff) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die Nummern 6 und 7.

d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die Wörter "des Landes" werden durch die Wörter "des Bundes" ersetzt.

e) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5 und werden wie folgt gefasst:

altneu
(3) Die Universalschlichtungsstelle des Landes teilt dem Verbraucher im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 mit der Ablehnungsentscheidung eine zuständige Verbraucherschlichtungsstelle mit, an die er sich wenden kann.

(4) Die Universalschlichtungsstelle führt Schlichtungsverfahren durch. Sie kann einen Schlichtungsvorschlag nach Aktenlage unterbreiten, wenn der Unternehmer, der zur Teilnahme am Verfahren der Universalschlichtungsstelle bereit ist oder verpflichtet ist, zu dem Antrag des Verbrauchers keine Stellungnahme abgibt.

"(4) Die Universalschlichtungsstelle des Bundes teilt dem Verbraucher im Fall des Absatzes 2 Nummer 1 mit der Ablehnungsentscheidung eine zuständige Verbraucherschlichtungsstelle mit, an die er sich wenden kann.

(5) Die Universalschlichtungsstelle des Bundes kann einen Schlichtungsvorschlag nach Aktenlage unterbreiten, wenn der Unternehmer, der zur Teilnahme am Verfahren der Universalschlichtungsstelle bereit oder verpflichtet ist, zu dem Antrag des Verbrauchers keine Stellungnahme abgibt."

f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "einer Universalschlichtungsstelle" durch die Wörter "der Universalschlichtungsstelle des Bundes" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "des Landes" durch die Wörter "des Bundes" ersetzt.

cc) In Satz 3 werden die Wörter "Die Universalschlichtungsstelle" durch die Wörter "Die Universalschlichtungsstelle des Bundes" und die Wörter "einer beauftragten Universalschlichtungsstelle" durch die Wörter "der beauftragten Universalschlichtungsstelle des Bundes" ersetzt.

9. § 31 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 31 Gebühr

(1) Die Universalschlichtungsstelle des Landes nach § 29 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 erhebt für die Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens vom Unternehmer, der zur Teilnahme an dem Streitbeilegungsverfahren bereit ist oder verpflichtet ist, eine Gebühr, deren Höhe kostendeckend sein soll und die Höhe des Streitwerts berücksichtigt. Die Gebühr beträgt

  1. 190 Euro bei Streitwerten bis einschließlich 100 Euro,
  2. 250 Euro bei Streitwerten über 100 Euro bis einschließlich 500 Euro,
  3. 300 Euro bei Streitwerten über 500 Euro bis einschließlich 2.000 Euro und
  4. 380 Euro bei Streitwerten über 2.000 Euro.

(2) Erkennt der Unternehmer den geltend gemachten Anspruch sofort vollständig an, ermäßigt sich die Gebühr auf 75 Euro; die Gebühr entfällt im Fall der Ablehnung der weiteren Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens nach § 14 Absatz 5 Satz 2. Die Universalschlichtungsstelle des Landes kann eine niedrigere Gebühr bestimmen oder eine Gebührenbefreiung gewähren, wenn die Erhebung der Gebühr nach Absatz 1 Satz 2 und nach Satz 1 nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig erscheint. Die Erhebung der Gebühr erscheint insbesondere dann unbillig, wenn die Universalschlichtungsstelle die Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens nach § 30 Absatz 1 Nummer 6 ablehnt, nachdem der Unternehmer sich in der Sache geäußert hat.

(3) Von dem Verbraucher, der die Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens beantragt hat, kann eine Gebühr nur erhoben werden, wenn der Antrag unter Berücksichtigung der gesamten Umstände als missbräuchlich anzusehen ist. In diesem Fall beträgt die Gebühr 30 Euro.

" § 31 Gebühr

(1) Die Universalschlichtungsstelle des Bundes nach § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 erhebt für die Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens vom Unternehmer, der zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren bereit oder verpflichtet ist, eine Gebühr. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Höhe des Streitwerts oder dem tatsächlichen Aufwand des Schlichtungsverfahrens.

(2) Erkennt der Unternehmer den geltend gemachten Anspruch sofort vollständig an, kann die Gebühr ermäßigt werden; die Gebühr entfällt im Fall der Ablehnung der weiteren Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens nach § 14 Absatz 5 Satz 2.

(3) Vom Verbraucher, der die Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens beantragt hat, kann eine Gebühr nur erhoben werden, wenn der Antrag unter Berücksichtigung der gesamten Umstände als missbräuchlich anzusehen ist."

10. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter "Satz 2 und 3" durch die Wörter "Satz 1 und 2" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Wort "Einrichtung" durch das Wort "Errichtung" ersetzt und werden die Wörter "eine behördliche Verbraucherschlichtungsstelle nach § 29 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ist als Universalschlichtungsstelle des Landes auszuweisen;" gestrichen.

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. die Angaben, die für die Eintragung der behördlichen Verbraucherschlichtungsstelle in die Liste nach § 33 Absatz 1 erforderlich sind."2. die für die Eintragung der behördlichen Verbraucherschlichtungsstelle in die Liste der Verbraucherschlichtungsstellen (§ 33 Absatz 1) erforderlichen Angaben."

c) Absatz 4

(4) Die Beleihung oder Beauftragung einer anerkannten Verbraucherschlichtungsstelle mit der Aufgabe der Universalschlichtung nach § 29 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder 3 sowie die Beendigung einer solchen Beauftragung oder Beleihung sind der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung durch die nach Maßgabe von § 29 Absatz 4 zuständige Behörde des Landes mitzuteilen.

wird aufgehoben.

d) Absatz 5 wird Absatz 4 und wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Änderungen der Angaben nach den Absätzen 2 bis 4 sind der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung unverzüglich mitzuteilen."(4) Änderungen der Angaben nach den Absätzen 2 und 3 sind der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung unverzüglich mitzuteilen."

11. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Universalschlichtungsstelle des Landes übermittelt ihren Bericht der nach Maßgabe von § 29 Absatz 4 zuständigen Behörde und gibt ihn der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung zur Kenntnis."Die Universalschlichtungsstelle des Bundes übermittelt ihren Bericht an die Zentrale Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung."

b) Absatz 5

(5) Ist in einem Land keine Universalschlichtungsstelle eingerichtet, hat das Land der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung jeweils zum 1. Oktober, frühestens aber zum 1. Oktober 2016, mitzuteilen, durch welche Verbraucherschlichtungsstellen für dieses Land ein ausreichendes Schlichtungsangebot sichergestellt wird. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.

wird aufgehoben.

12. In § 35 Absatz 2 werden die Wörter "sowie die nach Maßgabe von § 29 Absatz 4 zuständigen Behörden" gestrichen.

13. In § 40 Absatz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe "Absatz 2" die Angabe "und 4" eingefügt.

14. § 42 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 2 wird jeweils die Angabe "und 5" durch die Angabe "und 4" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens der Universalschlichtungsstellen nach den §§ 29 und 30 zu regeln."(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Folgendes zu regeln:
  1. die Einzelheiten der Organisation und des Verfahrens der Universalschlichtung, insbesondere die Höhe der Gebühr, die von dem an einem Schlichtungsverfahren beteiligten Unternehmer durch eine behördliche Universalschlichtungsstelle des Bundes oder eine mit der Aufgabe der Universalschlichtungsstelle des Bundes einschließlich der Befugnis, für die Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens Gebühren zu erheben, beliehene geeignete anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle zu erheben ist, sowie die weiteren Voraussetzungen für eine Gebührenerhebung durch eine solche Stelle,
  2. die Voraussetzungen für eine Beendigung der Beleihung oder der Beauftragung einer geeigneten anerkannten Verbraucherschlichtungsstelle mit der Aufgabe der Universalschlichtungsstelle durch den Bund."

15. In § 43 Absatz 1 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 1" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes

§ 214 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

"s(5) Nach Absatz 1 anerkannte Schlichtungsstellen haben die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über die ihnen bei ihrer Schlichtungstätigkeit bekannt gewordenen Geschäftspraktiken von Unternehmern zu unterrichten, wenn die Geschäftspraktiken die Interessen einer Vielzahl von Verbrauchern erheblich beeinträchtigen können."

2. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

Artikel 3
Änderung der Verbraucherstreitbeilegungs-Informationspflichtenverordnung

In § 1 Nummer 5 Buchstabe b der Verbraucherstreitbeilegungs-Informationspflichtenverordnung vom 28. Februar 2016 (BGBl. I S. 326) werden die Wörter "Satz 2 oder 3" durch die Wörter "Satz 1 oder 2" ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 191f Absatz 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden nach der Angabe "(BGBl. I S. 254)" ein Komma und die Wörter "das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist," eingefügt.

2. In Satz 3 wird die Angabe "und 5" durch die Angabe "und 4" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

In § 111b Absatz 3 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1719) geändert worden ist, wird die Angabe "und 5" durch die Angabe "und 4" ersetzt und werden nach der Angabe "(BGBl. I S. 254)" ein Komma und die Wörter "das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist," eingefügt.

Artikel 6
Änderung des Postgesetzes

§ 18 Absatz 2 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 135 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 4 werden nach der Angabe "(BGBl. I S. 254)" ein Komma und die Wörter "das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

2. In Satz 5 wird die Angabe "und 5" durch die Angabe "und 4" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Telekommunikationsgesetzes

§ 47a Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 2 werden nach der Angabe "(BGBl. I S. 254)" ein Komma und die Wörter "das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist," eingefügt.

2. In Satz 3 wird die Angabe "und 5" durch die Angabe "und 4" ersetzt.

Artikel 8
Änderung des EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-Gesetzes

§ 6 Absatz 3 des EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2547), das durch Artikel 18 des Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Verbraucherschlichtungsstelle nach Absatz 1 bedarf der Anerkennung nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Die"Die Verbraucherschlichtungsstelle nach Absatz 1 bedarf der Anerkennung nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch das Bundesamt für Justiz."

2. In Satz 3 werden die Wörter "und der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung nach § 32 Absatz 2 und 5 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes mitzuteilen" gestrichen.

Artikel 9
Änderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung

§ 11 Absatz 2 der Eisenbahn-Verkehrsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1999 (BGBl. I S. 782), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. April 2019 (BGBl. I S. 479) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Verbraucherschlichtungsstelle nach Absatz 1 bedarf der Anerkennung nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz."Die Verbraucherschlichtungsstelle nach Absatz 1 bedarf der Anerkennung nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch das Bundesamt für Justiz."

2. In Satz 3 werden die Wörter "und der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung nach § 32 Absatz 2 und 5 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes mitzuteilen" gestrichen.

Artikel 10
Änderung des EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetzes

§ 6 Absatz 3 des EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2454), das zuletzt durch Artikel 149 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Verbraucherschlichtungsstelle nach Absatz 1 bedarf der Anerkennung nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz."Die Verbraucherschlichtungsstelle nach Absatz 1 bedarf der Anerkennung nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch das Bundesamt für Justiz."

2. In Satz 3 werden die Wörter "und der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung nach § 32 Absatz 2 und 5 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes mitzuteilen" gestrichen.

Artikel 11
Änderung des Luftverkehrsgesetzes

Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 152 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 57 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 Satz 10 wird die Angabe "Nummer 6" durch die Angabe "Nummer 7" ersetzt.

b) In Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe "und 5" durch die Angabe "und 4" ersetzt.

2. § 57a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 6 wird die Angabe "Nummer 6" durch die Angabe "Nummer 7" ersetzt.

b) In Absatz 6 wird die Angabe "und 5" durch die Angabe "und 4" ersetzt.

3. § 57b Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird jeweils das Wort "anhängig" durch das Wort "rechtshängig" ersetzt.

bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

"3. der streitige Anspruch oder das Rechtsverhältnis des Fluggastes, das den Gegenstand des Streitbeilegungsverfahrens bildet, zum Klageregister einer Musterfeststellungsklage nach § 608 der Zivilprozessordnung wirksam angemeldet ist,".

cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und die Angabe "Nummer 5" wird durch die Angabe "Nummer 6" ersetzt.

dd) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern 5 bis 7.

b) In Satz 2 werden die Wörter "anhängig gemacht wird" durch die Wörter "rechtshängig gemacht wird oder der streitige Anspruch oder das Rechtsverhältnis des Fluggastes, das den Gegenstand des Streitbeilegungsverfahrens bildet, zum Klageregister einer rechtshängigen Musterfeststellungsklage nach § 608 der Zivilprozessordnung wirksam angemeldet wird" ersetzt.

4. In § 57c Absatz 3 wird die Angabe "Nummer 6" durch die Angabe "Nummer 7" ersetzt.

Artikel 12
Änderung der Bundesnotarordnung

§ 116 Absatz 1 der Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Satz 4

Ein Antrag nach Satz 2 ist bis zum 31. Dezember 2019 bei der Landesjustizverwaltung schriftlich zu stellen.

wird aufgehoben.

2. In dem neuen Satz 5 wird die Angabe "Satz 5" durch die Angabe "Satz 4" ersetzt.

Artikel 13
Änderung des Beurkundungsgesetzes

(Gültig ab 01.01.2022 siehe =>)

§ 76 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 76 Übergangsvorschrift zur Einführung des Elektronischen Urkundenarchivs

(1) Für Beurkundungen und sonstige Amtshandlungen, die vor dem 1. Januar 2020 vorgenommen worden sind, findet § 55 keine Anwendung; abweichend von § 49 Absatz 4 ist auf der Urschrift zu vermerken, wem und an welchem Tag eine Ausfertigung erteilt worden ist.

(2) Für Verwahrungsmassen, die der Notar vor dem 1. Januar 2020 entgegengenommen hat, findet § 59a keine Anwendung. Für diese Verwahrungsmassen werden die Verwahrungsbücher, die Massenbücher, die Namensverzeichnisse zum Massenbuch und die Anderkontenlisten nach den vor dem 1. Januar 2020 geltenden Bestimmungen geführt und verwahrt.

(3) Die Urkundenrollen, die Erbvertragsverzeichnisse und die Namensverzeichnisse zur Urkundenrolle für die vor dem 1. Januar 2020 errichteten Urkunden werden von dem Notar nach Maßgabe der vor dem 1. Januar 2020 geltenden Vorschriften geführt und verwahrt.

(4) Für die zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2021 vorgenommenen Beurkundungen und sonstigen Amtshandlungen gilt § 55 Absatz 2 nur im Hinblick auf das Urkundenverzeichnis.

(5) Für Beurkundungen und sonstige Amtshandlungen, die vor dem 1. Januar 2022 vorgenommen worden sind, finden § 55 Absatz 3 und § 56 keine Anwendung. Die Urkundensammlungen und die Erbvertragssammlungen für die vor dem 1. Januar 2022 errichteten Urkunden werden von dem Notar nach Maßgabe der vor dem 1. Januar 2022 geltenden Vorschriften geführt und verwahrt. Zusätze und Änderungen sind nach den vor dem 1. Januar 2022 geltenden Bestimmungen vorzunehmen

" § 76 Übergangsvorschrift zur Einführung des Elektronischen Urkundenarchivs

(1) Für Beurkundungen und sonstige Amtshandlungen, die vor dem 1. Januar 2022 vorgenommen worden sind, sind die §§ 55 und 56 nicht anzuwenden. Abweichend von § 49 Absatz 4 ist auf der Urschrift zu vermerken, wem und an welchem Tag eine Ausfertigung erteilt worden ist. Zusätze und Änderungen sind nach den vor dem 1. Januar 2022 geltenden Bestimmungen vorzunehmen.

(2) Die Urkundensammlung und die Erbvertragssammlung für Urkunden, die vor dem 1. Januar 2022 errichtet wurden, werden von dem Notar nach Maßgabe der vor dem 1. Januar 2022 geltenden Vorschriften geführt und verwahrt. Zusätze und Änderungen sind nach den vor dem 1. Januar 2022 geltenden Bestimmungen vorzunehmen.

(3) Für Verwahrungsmassen, die der Notar vor dem 1. Januar 2022 entgegengenommen hat, findet § 59a keine Anwendung. Für diese Verwahrungsmassen werden die Verwahrungsbücher, die Massenbücher, die Namensverzeichnisse zum Massenbuch und die Anderkontenlisten nach den vor dem 1. Januar 2022 geltenden Bestimmungen geführt und verwahrt.

(4) Die Urkundenrollen, die Erbvertragsverzeichnisse und die Namensverzeichnisse zur Urkundenrolle für Urkunden, die vor dem 1. Januar 2022 errichtet wurden, werden von dem Notar nach Maßgabe der vor dem 1. Januar 2022 geltenden Vorschriften geführt und verwahrt."

Artikel 14
Änderung des Gesetzes zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze

Das Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1396) wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Nummer 36

36. 19 Der neue § 76 wird wie folgt gefasst:
altneu
§ 76

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.

" § 76 Übergangsvorschrift zur Einführung des Elektronischen Urkundenarchivs

(1) Für Beurkundungen und sonstige Amtshandlungen, die vor dem 1. Januar 2020 vorgenommen worden sind, findet § 55 keine Anwendung; abweichend von § 49 Absatz 4 ist auf der Urschrift zu vermerken, wem und an welchem Tag eine Ausfertigung erteilt worden ist.

(2) Für Verwahrungsmassen, die der Notar vor dem 1. Januar 2020 entgegengenommen hat, findet § 59a keine Anwendung. Für diese Verwahrungsmassen werden die Verwahrungsbücher, die Massenbücher, die Namensverzeichnisse zum Massenbuch und die Anderkontenlisten nach den vor dem 1. Januar 2020 geltenden Bestimmungen geführt und verwahrt.

(3) Die Urkundenrollen, die Erbvertragsverzeichnisse und die Namensverzeichnisse zur Urkundenrolle für die vor dem 1. Januar 2020 errichteten Urkunden werden von dem Notar nach Maßgabe der vor dem 1. Januar 2020 geltenden Vorschriften geführt und verwahrt.

(4) Für die zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2021 vorgenommenen Beurkundungen und sonstigen Amtshandlungen gilt § 55 Absatz 2 nur im Hinblick auf das Urkundenverzeichnis.

(5) Für Beurkundungen und sonstige Amtshandlungen, die vor dem 1. Januar 2022 vorgenommen worden sind, finden § 55 Absatz 3 und § 56 keine Anwendung. Die Urkundensammlungen und die Erbvertragssammlungen für die vor dem 1. Januar 2022 errichteten Urkunden werden von dem Notar nach Maßgabe der vor dem 1. Januar 2022 geltenden Vorschriften geführt und verwahrt. Zusätze und Änderungen sind nach den vor dem 1. Januar 2022 geltenden Bestimmungen vorzunehmen."

wird aufgehoben.

2. Artikel 11 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Am 1. Januar 2020 treten in Kraft:
  1. In Artikel 1 Nummer 3 § 35 der Bundesnotarordnung,
  2. Artikel 2 Nummer 1, 13 Buchstabe c, in Nummer 15 die Abschnittsüberschrift und § 55 Absatz 1 und 2 des Beurkundungsgesetzes, in Nummer 19 § 59a des Beurkundungsgesetzes, Nummer 34 und in Nummer 36 § 76 Absatz 1 bis 4 des Beurkundungsgesetzes.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

"(5) In Artikel 1 Nummer 3 tritt § 35 der Bundesnotarordnung am 1. Januar 2020 in Kraft."

Artikel 15
Änderung der Grundbuchordnung

Dem § 133 Absatz 2 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

"Satz 3 Nummer 1 gilt nicht für die Erteilung der Genehmigung für Notare."

Artikel 16
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2020 in Kraft.

(2) Am Tag nach der Verkündung treten in Kraft:

1. Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b,

2. die Artikel 2, 12, 14 und 15.

(3) Artikel 13 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

ID: 192288

ENDE