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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes sowie des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz

Vom 25. Juni 2020
(BGBl. I Nr. 30 vom 29.06.2020 S. 1474)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes

Das EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2672) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
VSchDG - EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz"Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz - EU-VSchDG)".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (ABl. L 364 vom 09.12.2004 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung."(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom 27.12.2017 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/771 (ABl. L 136 vom 22.05.2019 S. 28) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung."

b) In Absatz 2 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 2006/2004" durch die Angabe "Verordnung (EU) 2017/2394" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 sind" durch die Wörter "Verordnung (EU) 2017/2394 sind bei Verstößen innerhalb der Union, weitverbreiteten Verstößen und weitverbreiteten Verstößen mit Unions-Dimension" ersetzt.

b) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter "Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" durch die Wörter "Bundesamt für Justiz" ersetzt und werden das Wort "innergemeinschaftlichen" und die Wörter "die zur Umsetzung oder Durchführung" gestrichen.

bb) Die Buchstaben a und b werden wie folgt gefasst:

altneu
a) der in den Nummern 1 bis 3, 5 bis 9, 11, 12, 14, 16, 17, 20, 21 und 22 des Anhanges der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 genannten Rechtsakte erlassenen Rechtsvorschriften,

b) sonstiger Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften, soweit die Rechtsakte in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 einbezogen worden sind und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 1 übertragen worden ist,

"a) die in den Nummern 1, 3, 4, 6, 7, 9, 11, 14 bis 16, 20 bis 23, 25 und 26 des Anhangs der Verordnung (EU) 2017/2394 genannten Rechtsakte und die zu ihrer Umsetzung oder Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften,

b) sonstige Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union und die zu ihrer Umsetzung oder Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, soweit die Rechtsakte in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/2394 einbezogen worden sind und dem Bundesamt für Justiz die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 1 übertragen worden ist,"

c) In Nummer 2 in dem Satzteil vor Buchstabe a sowie in dem Satzteil nach Buchstabe b wird jeweils das Wort "innergemeinschaftlichen" gestrichen.

d) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

"2a. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Falle eines Verdachtes eines Verstoßes gegen die zur Umsetzung der in Nummer 24 des Anhangs der Verordnung (EU) 2017/2394 erlassenen Rechtsvorschriften,".

e) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. das Luftfahrt-Bundesamt im Falle eines Verdachtes eines innergemeinschaftlichen Verstoßes gegen den in der Nummer 15 des Anhanges der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 genannten Rechtsakt und die zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften,"3. das Luftfahrt-Bundesamt im Falle eines Verdachtes eines Verstoßes gegen die in den Nummern 8 und 10 des Anhangs der Verordnung (EU) 2017/2394 genannten Rechtsakte und die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften,"

f) In Nummer 4 in dem Satzteil vor Buchstabe a sowie in dem Satzteil nach Buchstabe b wird jeweils das Wort "innergemeinschaftlichen" gestrichen.

g) In Nummer 5 wird das Wort "innergemeinschaftlichen" gestrichen und werden die Wörter "Nummern 18 und 19 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004" durch die Wörter "Nummern 13, 18 und 19 des Anhangs der Verordnung (EU) 2017/2394" ersetzt.

h) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:

"6. die Bundesnetzagentur im Falle eines Verdachtes eines Verstoßes gegen die in den Nummern 12 und 27 des Anhangs der Verordnung (EU) 2017/2394 genannten Rechtsakte und die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften,".

i) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Zentrale" durch das Wort "zentrale" ersetzt und werden die Wörter "des Artikels 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004" durch die Wörter "des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2394" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Zentrale" durch das Wort "zentrale" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "innergemeinschaftlichen Verstoßes gegen Gesetze" durch die Wörter "Verstoßes innerhalb der Union, eines weitverbreiteten Verstoßes oder eines weitverbreiteten Verstoßes mit Unions-Dimension gegen Unionsrecht" ersetzt.

c) Die folgenden Absätze 3 bis 5 werden angefügt:

"(3) Die zentrale Verbindungsstelle koordiniert den fachlichen Austausch. Um der zentralen Verbindungsstelle die Koordinierung der Anwendung der Verordnung (EU) 2017/2394 und dieses Gesetzes zu ermöglichen, berichten ihr die zuständigen Behörden auf Anforderung, mindestens aber jeweils zum Abschluss des dritten Kalenderquartals über ihre Tätigkeit aufgrund der Verordnung (EU) 2017/2394 und aufgrund dieses Gesetzes. Die Bundesregierung kann zur weiteren Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2394 und dieses Gesetzes Verwaltungsvorschriften erlassen.

(4) Sind nach § 2 verschiedene Bundesbehörden zuständig, bestimmt die zentrale Verbindungsstelle, welche dieser Behörden zuständig ist und welche unterstützende Funktion übernimmt.

(5) Die zentrale Verbindungsstelle ist befugt, Ermächtigungen nach Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2394 vorzunehmen."

5. Die §§ 4

§ 4 Aufgaben der zuständigen Behörden

Die zuständige Behörde wird tätig

  1. auf Ersuchen einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nach Artikel 6 oder 8 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004,
  2. zur Erfüllung der Aufgaben nach den Artikeln 7 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004.

und 5

§ 5 Befugnisse der zuständigen Behörde

(1) Die zuständige Behörde trifft die notwendigen Maßnahmen, die zur Feststellung, Beseitigung oder Verhütung innergemeinschaftlicher Verstöße gegen Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen erforderlich sind. Sie kann insbesondere

  1. den verantwortlichen Verkäufer oder Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 3 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (Verkäufer oder Dienstleister) verpflichten, einen festgestellten innergemeinschaftlichen Verstoß zu beseitigen oder künftige Verstöße zu unterlassen,
  2. von dem Verkäufer oder Dienstleister alle erforderlichen Auskünfte innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist verlangen,
  3. von Personen, die geschäftsmäßig Postdienste, Telekommunikationsdienste oder Telemediendienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, die Mitteilung des Namens und der zustellungsfähigen Anschrift eines Beteiligten an Postdiensten, Telekommunikationsdiensten oder Telemediendiensten innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist verlangen, soweit diese Auskunft ausschließlich anhand der bei dem Auskunftspflichtigen vorhandenen Bestandsdaten erteilt werden kann,
  4. Ausdrucke elektronisch gespeicherter Daten verlangen,
  5. die zur Durchsetzung der Befugnisse nach Absatz 2 erforderlichen Anordnungen treffen.

Im Fall des Satzes 2 Nr. 3 bestimmt sich die Entschädigung der zur Auskunft Verpflichteten in entsprechender Anwendung des § 23 Abs. 2 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) in der jeweils geltenden Fassung

(2) Soweit es zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und dieses Gesetzes erforderlich ist, sind die für die Feststellung eines innergemeinschaftlichen Verstoßes zuständigen Personen der zuständigen Behörde befugt,

  1. alle erforderlichen Datenträger des Verkäufers oder Dienstleisters, insbesondere Aufzeichnungen, Vertrags- und Werbeunterlagen, einzusehen sowie hieraus Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien anzufertigen oder zu verlangen,
  2. Grundstücke und Betriebsräume sowie die dazugehörigen Geschäftsräume des Verkäufers oder Dienstleisters während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit zu betreten, soweit es zur Wahrnehmung der Befugnisse nach Nummer 1 erforderlich ist.

Soweit es zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 erforderlich ist, sind auch Personen der für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union berechtigt, in Begleitung der nach diesem Gesetz für die Feststellung eines innergemeinschaftlichen Verstoßes zuständigen Personen der zuständigen Behörde, Grundstücke und Betriebsräume sowie die dazugehörigen Geschäftsräume des Verkäufers oder Dienstleisters während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit zu betreten.

(3) Der nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Er ist über sein Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.

(4) Eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 kann von der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten, nachdem diese bestandskräftig geworden ist, im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden, soweit dies zur Vermeidung eines künftigen innergemeinschaftlichen Verstoßes erforderlich ist. Personenbezogene Daten dürfen nur bekannt gemacht werden, soweit das Informationsinteresse der Öffentlichkeit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen am Ausschluss des Informationszuganges überwiegt oder der Betroffene eingewilligt hat. Die zuständige Behörde hat von der Bekanntmachung abzusehen, soweit eine vergleichbare Veröffentlichung durch den Verkäufer oder Dienstleister erfolgt. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, soweit sich der Verkäufer oder Dienstleister zur Vermeidung einer Entscheidung der Behörde nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 verpflichtet hat, den innergemeinschaftlichen Verstoß einzustellen.

(5) Stellen sich die von der zuständigen Behörde an die Öffentlichkeit gegebenen Informationen im Nachhinein als falsch oder die zugrunde liegenden Umstände als unrichtig wiedergegeben heraus, so hat die zuständige Behörde die Öffentlichkeit hierüber in der gleichen Art und Weise zu unterrichten, in der sie die betreffenden Informationen zuvor bekannt gegeben hat, soweit ein Betroffener hieran ein berechtigtes Interesse hat und dies beantragt.

werden aufgehoben.

6. § 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 6 Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Der Verkäufer oder Dienstleister, die nach Gesetz oder Satzung zu deren Vertretung berufenen Personen und die von ihnen bestellten Vertreter sowie die Eigentümer und sonstigen nutzungsberechtigten Personen der in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Grundstücke, Betriebs- und Geschäftsräume sind verpflichtet, die Maßnahmen nach

  1. § 5 Abs. 2 zu dulden und
  2. die für die Feststellung eines innergemeinschaftlichen Verstoßes zuständigen Personen der zuständigen Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

Insbesondere sind die in Satz 1 genannten Personen verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde Räume zu öffnen.

" § 6 Ergänzende Verfahrensvorschriften

(1) Für das Verwaltungsverfahren der Bundesbehörden gelten ergänzend die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(2) Im Verwaltungsverfahren sind durch den Richter anzuordnen:

  1. Durchsuchungen von Geschäftsräumen und Personen und die Sicherstellung von Informationen, Datenträgern und Dokumenten gegen den Willen des Gewahrsaminhabers nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/2394 zur Verfolgung von Verstößen nach der Verordnung (EU) 2017/2394, außer bei Gefahr im Verzug,
  2. Durchsuchungen von Räumen, die als Wohnung dienen.

Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die zuständige Behörde befindet. Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss Angaben zur verantwortlichen Dienststelle, zu Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und zu ihrem Ergebnis und, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch zu den Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten. § 98 Absatz 2 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Bei Inanspruchnahme Dritter gilt § 23 Absatz 1 und 2 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend.

(4) Die zuständige Behörde kann den Unternehmer verpflichten, seine Zusage nach Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2017/2394 zu erfüllen.

(5) Soweit Maßnahmen nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/2394 erforderlich sind, kann sich die zuständige Behörde auch anderer Personen und Einrichtungen bedienen. Die zuständige Behörde hat dabei die Einhaltung des Artikels 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2394 durch die anderen Personen und Einrichtungen zu gewährleisten. Sowohl die zuständige Behörde als auch die anderen Personen und Einrichtungen sind von den Pflichten der Artikel 12 bis 14 der Verordnung (EU) 2016/679 in Bezug auf die personenbezogenen Daten der von der Ermittlungsmaßnahme betroffenen Personen befreit, solange und soweit die Erfüllung dieser Pflichten den Zweck der Ermittlungsmaßnahme gefährden würde. Nach Wegfall der Beschränkung sind die betroffenen Personen jeweils in geeigneter Form zu informieren, wobei keine Pflicht zur Offenbarung von Ort und Zeitpunkt der durchgeführten Ermittlungsmaßnahme oder der Identität der natürlichen Personen, die die Ermittlungsmaßnahme durchgeführt haben, besteht. Die zuständige Behörde darf die durch Maßnahmen nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/2394 gewonnenen Erkenntnisse auch für andere Zwecke als für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens nach diesem Gesetz verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung der ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist."

7. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Die nach § 2 Nr. 1 oder 2 zuständige Behörde soll, bevor sie eine Maßnahme nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 erlässt," durch die Wörter "Die nach § 2 Nummer 1, 2 oder 2a zuständige Behörde soll bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/2394" und die Wörter "innergemeinschaftlicher Verstöße" durch die Wörter "dieser Verstöße" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 1

Unbeschadet der Anforderungen des Artikels 8 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 ist eine Beauftragung nur zulässig, soweit der beauftragte Dritte

  1. hinreichende Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgabe bietet und
  2. in die Beauftragung einwilligt.

wird aufgehoben.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Die nach § 2 Nr. 1 oder 2 zuständige Behörde kann Rahmenvereinbarungen über eine allgemeine Beauftragung nach Absatz 1 unter Beachtung des Absatzes 2 abschließen und den danach beauftragten Dritten nach Artikel 4 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 benennen. Eine Rahmenvereinbarung bedarf der Genehmigung der zuständigen obersten Bundesbehörde, zu deren Geschäftsbereich die nach § 2 Nummerr 2 zuständige Behörde gehört. Die Rahmenvereinbarung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen."(3) Die zuständige Behörde kann Rahmenvereinbarungen über eine allgemeine Beauftragung nach Absatz 1 unter Beachtung des Absatzes 2 abschließen und den Vertragspartner im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2017/2394 benennen (benannter Dritter). Die Rahmenvereinbarung bedarf der Genehmigung der für die zuständige Behörde zuständigen obersten Bundesbehörde. Die Rahmenvereinbarung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen."

8. In § 8 werden die Wörter "der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004" durch die Wörter "der Verordnung (EU) 2017/2394" und wird das Wort "Zentrale" durch das Wort "zentrale" ersetzt.

9. In der Überschrift des Abschnitts 3 werden die Wörter "Gebühren, Auslagen," gestrichen.

10. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 zuwiderhandelt oder
  2. entgegen § 6 Satz 1 Nr. 1 oder 2 eine Maßnahme nicht duldet oder eine zuständige oder beauftragte Person nicht unterstützt.
"(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a, b oder c oder Absatz 4 Buchstabe a, e oder g der Verordnung (EU) 2017/2394 zuwiderhandelt."

b) Absatz 3

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit die in § 2 Nummer 1, 2, 3 oder 5 genannten Behörden, soweit das Gesetz durch diese Behörden ausgeführt wird.

wird aufgehoben.

11. In § 10 Satz 2 werden die Wörter "nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1" durch die Wörter "nach Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe a, e und g der Verordnung (EU) 2017/2394" ersetzt.

12. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "Gebühren, Auslagen," gestrichen und werden ein Semikolon und das Wort "Verordnungsermächtigung" angefügt.

b) Absatz 1

(1) Die zuständige Behörde erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 kostendeckende Gebühren und Auslagen.

wird aufgehoben.

c) Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "nach Absatz 1" gestrichen und wird die Angabe "Absatzes 3" durch die Angabe "Absatzes 2" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 5" durch die Wörter "Artikels 9 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/2394" ersetzt.

d) Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 1 werden die Wörter "Absatz 2 Satz 1" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

e) Die Absätze 4 bis 6

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur werden jeweils für ihren Geschäftsbereich ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen sowie Regelungen über Erhöhungen, Ermäßigungen und Befreiungen für bestimmte Arten von individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen vorzusehen und den Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der Gebühr näher zu bestimmen, soweit dieses Gesetz durch die in § 2 Nummer 1, 2, 3 oder 5 genannten Behörden ausgeführt wird.

(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, werden jeweils ermächtigt, für den Bereich der Bundesverwaltung durch Besondere Gebührenverordnung nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes den Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der Gebühr näher zu bestimmen.

(6) Die nach Absatz 4 und 5 zuständigen Bundesministerien können jeweils die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 4 und 5 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zu ihrem Geschäftsbereich gehörende zuständige Behörde nach § 2 Nummer 2, 3 übertragen.

werden aufgehoben.

f) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur werden jeweils ermächtigt, die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 22 Absatz 4 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zu ihrem jeweiligen Geschäftsbereich gehörende, in § 2 Nummer 1, 2, 2a, 3, 5 oder 6 genannte Behörde in dem Umfang zu übertragen, in dem diese individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erbringt."

13. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 12 Ermächtigung zur Anpassung" § 12 Verordnungsermächtigung".

b) In Absatz 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter "der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004" durch die Wörter "der Verordnung (EU) 2017/2394" und wird das Wort "sich" durch die Wörter "das Bundesamt für Justiz" ersetzt.

c) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter "der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004" durch die Wörter "der Verordnung (EU) 2017/2394" ersetzt.

14. § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 4 oder 5 oder"1. Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe a, soweit es sich um die Anordnung einer Beseitigung oder Unterlassung handelt, Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe e oder Artikel 9 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/2394 oder".

15. Folgender § 29 wird angefügt:

" § 29 Evaluierung

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Januar 2025 über die Anwendung des Gesetzes durch Bundesbehörden."

Artikel 2
Folgeänderungen

(1) § 68 Absatz 5a des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 94 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,

(5a) Im Fall der Überwachung der Werbung für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, obliegt dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (ABl. EU Nr. L 364 S. 1), geändert durch Artikel 16 Nr. 2 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 (ABl. EU Nr. L 149 S. 22) als zentraler Verbindungsstelle.

wird aufgehoben.

(2) In § 95 Absatz 2 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633) geändert worden ist, wird das Wort "EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes" durch das Wort "EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes" ersetzt.

(3) Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254, 1039), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 34 Absatz 4 werden die Wörter "EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist," durch das Wort "EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes" ersetzt.

2. In § 42 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a wird das Wort "EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes" durch das Wort "EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes" ersetzt.

(4) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 1 Nummer 17 wird das Wort "EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz" durch das Wort "EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz" ersetzt.

2. In § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Satz 2 wird jeweils das Wort "EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes" durch das Wort "EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes" ersetzt.

3. Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a) In der Gliederung wird jeweils in der Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 3 und 4 die Angabe "VSchDG" durch die Angabe "EU-VSchDG" ersetzt.

b) In der Vorbemerkung 1.2.2 Nummer 5 wird die Angabe "VSchDG" durch die Angabe "EU-VSchDG" ersetzt.

c) In der Überschrift des Teils 1 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 3 und 4 wird jeweils die Angabe "VSchDG" durch die Angabe "EU-VSchDG" ersetzt.

(5) In Vorbemerkung 3.2.1 Nummer 2 Buchstabe h der Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2128) geändert worden ist, wird die Angabe "VSchDG" durch die Angabe "EU-VSchDG" ersetzt.

(6) § 4a des Unterlassungsklagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 4a Unterlassungsanspruch bei innergemeinschaftlichen Verstößen

(1) Wer innergemeinschaftlich gegen Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (ABl. EU Nr. L 364 S. 1) verstößt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. § 2b ist entsprechend anzuwenden

(2) Die Ansprüche stehen den Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 zu. Es wird unwiderleglich vermutet, dass ein nach § 7 Absatz 1 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes beauftragter Dritter eine Stelle nach Satz 1 ist. § 3 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

" § 4a Unterlassungsanspruch bei innergemeinschaftlichen Verstößen

(1) Wer einen Verstoß im Sinne von Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom 27.12.2017 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/771 (ABl. L 136 vom 22.05.2019 S. 28) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, begeht, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

(2) Die Ansprüche stehen den Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 zu. Es wird unwiderleglich vermutet, dass ein nach § 7 Absatz 3 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes benannter Dritter eine Stelle nach Satz 1 ist. § 3 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden."

(7) Die Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz nach dem EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz vom 17. April 2013 (BGBl. I S. 923), die durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Januar 2015 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(8) In § 50c Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 220 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird das Wort "EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes" durch das Wort "EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes

Artikel 4 Absatz 48 des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2019 (BGBl. I S. 754) geändert worden ist,

(48) Das EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift des Abschnitts 3 werden die Wörter "Gebühren, Auslagen," gestrichen.

2. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "Gebühren, Auslagen," gestrichen.

b) Absatz 1

(1) Die zuständige Behörde erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 kostendeckende Gebühren und Auslagen.

wird aufgehoben.

c) Absatz 2 wird Absatz 1 und in Satz 1 werden die Wörter "nach Absatz 1 " gestrichen und wird die Angabe "Absatzes 3" durch die Angabe "Absatzes 2" ersetzt.

d) Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 1 werden die Wörter "Absatz 2 Satz 1" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 1 " ersetzt.

e) Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:

altneu
(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung werden jeweils für ihren Geschäftsbereich ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen sowie Regelungen über Erhöhungen, Ermäßigungen und Befreiungen für bestimmte Arten von individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen vorzusehen und den Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der Gebühr näher zu bestimmen, soweit dieses Gesetz durch die in § 2 Nummer 1, 2, 3 oder 5 genannten Behörden ausgeführt wird."(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur werden jeweils ermächtigt, für den Bereich der Bundesverwaltung durch Besondere Gebührenverordnung nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes den Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der Gebühr näher zu bestimmen."

f) Absatz 5

(5) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung werden jeweils ermächtigt, für den Bereich der Bundesverwaltung durch Besondere Gebührenverordnung nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes den Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der Gebühr näher zu bestimmen.

wird aufgehoben.

g) Absatz 6 wird Absatz 4 und die Wörter "Absatz 4 und 5" werden jeweils durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.

wird aufgehoben.

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz

Das Gesetz über die Errichtung des Bundesamts für Justiz vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171), das durch Artikel 35 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Erfolgt die Aufgabenwahrnehmung nach den Absätzen 1 bis 3 mit elektronischer Unterstützung, gelten die §§ 4 bis 7, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten."

2. § 4 wird durch die folgenden §§ 4 bis 7 ersetzt:

altneu
§ 4 Übergangsbestimmungen

(1) Spätestens sechs Monate nach Errichtung des Bundesamts finden die Wahlen zu den Personalvertretungen statt. Bis zur Wahl werden die Aufgaben des Personalrats beim Bundesamt übergangsweise vom bisherigen Personalrat der Dienststelle Bundeszentralregister des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof und vom Personalrat des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz gemeinsam wahrgenommen. Die oder der bisherige Vorsitzende des Personalrats der Dienststelle Bundeszentralregister beruft die Mitglieder unter Übersendung der Tagesordnung zur ersten Sitzung ein und leitet sie, bis der Übergangspersonalrat aus seiner Mitte eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter zur Wahl des Vorstands bestellt hat. Der Übergangspersonalrat bestellt unverzüglich den Wahlvorstand für die Durchführung der Personalratswahl im Bundesamt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Schwerbehindertenvertretung.

(3) Die Gleichstellungsbeauftragte ist spätestens sechs Monate nach Errichtung des Bundesamts nach den Bestimmungen des Bundesgleichstellungsgesetzes zu bestellen. Die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten nimmt bis zur Neubestellung die bisherige Gleichstellungsbeauftragte der Dienststelle Bundeszentralregister des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof wahr.

(4) Beamtinnen und Beamte, die bis zum 31. Dezember 2007 wegen einer dienstlich begründeten Verwendung beim Bundesamt ihren Anspruch auf eine Stellenzulage nach Anlage I Nr. 7 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes verlieren, erhalten eine Ausgleichszulage entsprechend § 13 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist.

" § 4 Elektronische Aktenführung; Gewährung von Akteneinsicht

(1) Das Bundesamt kann Akten ganz oder teilweise elektronisch führen.

(2) Wird eine Akte ganz oder teilweise elektronisch geführt, ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung eingehalten werden.

(3) Soweit ein Recht auf Akteneinsicht besteht, kann das Bundesamt Akteneinsicht in elektronisch geführte Akten dadurch gewähren, dass es

  1. einen Aktenausdruck zur Verfügung stellt,
  2. die elektronischen Dokumente auf einem Bildschirm wiedergibt,
  3. die elektronischen Dokumente übermittelt oder
  4. den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akten gestattet.

§ 5 Digitalisierung von Dokumenten

(1) Werden Akten ganz oder teilweise elektronisch geführt, so soll das Bundesamt die elektronische Wiedergabe der Papierdokumente zum elektronischen Teil der Akte nehmen.

(2) Bei der Übertragung eines Papierdokuments in ein elektronisches Dokument ist nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass das elektronische Dokument bei dessen Lesbarmachung mit dem Papierdokument inhaltlich und bildlich übereinstimmt. Von der Übertragung eines Papierdokuments in ein elektronisches Dokument kann abgesehen werden, wenn die Übertragung unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

(3) Papierdokumente sollen nach ihrer Übertragung in elektronische Dokumente vernichtet oder dem Einsender zurückgegeben werden, sobald die Aufbewahrung aus rechtlichen Gründen oder zur Qualitätssicherung des Übertragungsvorgangs nicht mehr erforderlich ist.

§ 6 Elektronische Kommunikation

(1) Beim Bundesamt können elektronische Dokumente eingereicht werden, wenn diese für die Bearbeitung im Bundesamt geeignet sind. Ist ein elektronisches Dokument für die Bearbeitung durch das Bundesamt nicht geeignet, ist dies dem Einsender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs und auf die geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. Das elektronische Dokument gilt als zum Zeitpunkt seiner früheren Einreichung eingegangen, sofern der Einsender es unverzüglich in einer für das Bundesamt zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.

(2) Wird dem Bundesamt ein Dokument, für das die schriftliche Form vorgeschrieben ist, elektronisch übermittelt, muss es mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. Die qualifizierte elektronische Signatur kann durch eine einfache Signatur ersetzt werden, wenn das elektronische Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg übermittelt wird.

(3) Sichere Übermittlungswege sind:

  1. der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,
  2. der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Bundesamts,
  3. der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Notarpostfach nach § 78n der Bundesnotarordnung und der elektronischen Poststelle des Bundesamts,
  4. der Übermittlungsweg zwischen einem besonderen elektronischen Behördenpostfach nach § 6 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung und der elektronischen Poststelle des Bundesamts.

(4) Das Bundesamt kann elektronische Dokumente versenden, wenn die empfangende Stelle hierfür einen Zugang eröffnet hat.

§ 7 Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann, um die elektronische Aktenführung und die Digitalisierung von Dokumenten beim Bundesamt sowie die elektronische Kommunikation mit dem Bundesamt näher auszugestalten, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

  1. Bestimmungen zur elektronischen Aktenführung nach § 4 Absatz 1 und 2 treffen,
  2. Bestimmungen zur notwendigen Form der elektronischen Dokumente für die Übermittlung an das Bundesamt und für die Bearbeitung durch das Bundesamt treffen,
  3. andere sichere Übermittlungswege als nach § 6 Absatz 3 bestimmen,
  4. die Standards für die Erstellung und für die Übertragung von elektronischen Dokumenten durch das Bundesamt vorgeben,
  5. die Einführung elektronischer Formulare zulassen und hierbei
    1. bestimmen, dass die in diesen Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in strukturierter und maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind,
    2. eine Kommunikationsplattform vorgeben, auf der die Formulare im Internet zur Nutzung bereitzustellen sind, und
    3. bestimmen, dass für sämtliche oder einzelne elektronische Formulare eine Identifikation des Formularverwenders durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises (§ 18 des Personalausweisgesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes) erfolgen kann, sowie
  6. Regelungen zur Erteilung von Abschriften und beglaubigten Abschriften treffen.

(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann die Ermächtigungen des Absatzes 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesamt übertragen."

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 201100

ENDE