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Änderungstext
Erstes Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Gesetze
Vom 10. Juli 2020
(BGBl. I Nr. 35 vom 16.07.2020 S.1637)
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
Das Außenwirtschaftsgesetz vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 236 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 14 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 14a Fristen für Beschränkungen und Handlungspflichten beim Erwerb inländischer Unternehmen".
b) Die folgenden Angaben werden angefügt:
" § 29 Verkündung von Rechtsverordnungen
§ 30 Übergangsbestimmungen
§ 31 Evaluierung der Änderungen durch das Erste Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Gesetze".
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 11 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Werden Waren aus Drittländern in eine Freizone geliefert oder in ein Nichterhebungsverfahren übergeführt, so liegt eine Einfuhr erst vor, wenn die Waren
| "Werden Waren aus Drittländern in ein Verfahren der Freizone, des externen Versands, des Zolllagers, der vorübergehenden Verwendung oder der aktiven Veredelung übergeführt, so liegt eine Einfuhr erst dann vor, wenn die Waren
Satz 2 gilt nicht für Güter, die Einfuhrverboten auf Grundlage der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen oder vollziehbaren Anordnungen unterliegen." |
b) In Absatz 25 werden die Wörter "Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992 S. 1)" durch die Wörter "Zollgebiet der Union nach Artikel 4 d7er Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1; L 287 vom 29.10.2013 S. 90; L 267 vom 30.09.2016 S. 2), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/632 (ABl. L 111 vom 25.04.2019 S. 54) geändert worden ist" ersetzt.
3. § 4 Absatz 1 Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4 und 4a ersetzt:
alt | neu |
4. die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne der Artikel 36, 52 Absatz 1 und des Artikels 65 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu gewährleisten oder | "4. die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zu gewährleisten,
4a. die öffentliche Ordnung oder Sicherheit in Bezug auf Projekte oder Programme von Unionsinteresse im Sinne von Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union (ABl. L 79 I vom 21.03.2019 S. 1) zu gewährleisten oder". |
4. In § 5 werden die Absätze 2 und 3 wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Beschränkungen oder Handlungspflichten nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 können insbesondere angeordnet werden in Bezug auf den Erwerb inländischer Unternehmen oder von Anteilen an solchen Unternehmen durch unionsfremde Erwerber, wenn infolge des Erwerbs die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 4 gefährdet ist. Dies setzt voraus, dass eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Unionsfremde Erwerber aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation stehen unionsansässigen Erwerbern gleich.
(3) Beschränkungen oder Handlungspflichten nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 können insbesondere angeordnet werden in Bezug auf den Erwerb inländischer Unternehmen oder von Anteilen an solchen Unternehmen durch Ausländer, um wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten, wenn die inländischen Unternehmen
Dies gilt insbesondere dann, wenn infolge des Erwerbs die sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder die militärische Sicherheitsvorsorge gefährdet sind. | "(2) Beschränkungen oder Handlungspflichten nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 können insbesondere angeordnet werden in Bezug auf den Erwerb inländischer Unternehmen oder von Anteilen an solchen Unternehmen durch unionsfremde Erwerber, wenn infolge des Erwerbs die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 voraussichtlich beeinträchtigt wird.
Satz 1 gilt im Fall des § 4 Absatz 1 Nummer 4a entsprechend.
Unionsfremde Erwerber aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation stehen unionsansässigen Erwerbern gleich.
(3) Beschränkungen oder Handlungspflichten nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 können insbesondere angeordnet werden in Bezug auf den Erwerb inländischer Unternehmen oder von Anteilen an solchen Unternehmen durch Ausländer, um wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten, wenn die inländischen Unternehmen
Satz 1 gilt insbesondere dann, wenn infolge des Erwerbs die sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder die militärische Sicherheitsvorsorge gefährdet sind." |
5. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Buchstaben c und d durch die folgenden Buchstaben c bis e ersetzt:
alt | neu |
c) im Fall des § 4 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 und einer auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnung; eine Untersagung oder der Erlass von Anordnungen in Bezug auf einen Erwerb im Sinne des § 5 Absatz 2 bedarf der Zustimmung der Bundesregierung,
d) im Fall des § 4 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 3 und einer auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Verteidigung und im Fall des § 4 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 3 Nummer 2 und einer auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnung darüber hinaus im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat | "c) im Fall des § 4 Absatz 1 Nummer 4 und 4a in Verbindung mit § 5 Absatz 2 und einer auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnung,
d) im Fall des § 4 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 3 und einer auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnung, e) für die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse der Kontaktstelle im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/425," |
b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:
"(3) Im Fall des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe c bedarf eine Untersagung der Zustimmung der Bundesregierung. Anordnungen bedürfen des Einvernehmens mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Verteidigung sowie des Benehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen.
(4) Im Fall des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe d bedürfen Untersagungen oder Anordnungen des Einvernehmens mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Verteidigung."
c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 5 und 6.
6. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
" § 14a Fristen für Beschränkungen und Handlungspflichten beim Erwerb inländischer Unternehmen
(1) Beschränkungen oder Handlungspflichten in Bezug auf den Erwerb inländischer Unternehmen nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 oder 4a in Verbindung mit § 5 Absatz 2 oder § 4 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 3 dürfen nur angeordnet werden, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
(2) Der unmittelbare Erwerber ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Fall einer Prüfung die dafür erforderlichen Unterlagen über den Erwerb einzureichen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bestimmt durch Allgemeinverfügung die Unterlagen, die für die Prüfung des Erwerbs im Hinblick auf Beschränkungen oder Handlungspflichten erforderlich sind. Die Allgemeinverfügung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Über Satz 2 hinaus kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Eröffnungsbescheid nach Absatz 1 Nummer 1 weitergehende Auskünfte oder die Einreichung weiterer für die Prüfung erforderlicher Unterlagen verlangen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann über die Sätze 2 und 4 hinaus nachträglich im Einzelfall durch Verwaltungsakt von allen an einem Erwerb unmittelbar oder mittelbar Beteiligten weitergehende Auskünfte oder die Einreichung weiterer für die Prüfung erforderlicher Unterlagen verlangen.
(3) Das Erlangen der Kenntnis nach Absatz 1 Nummer 1 steht dem Eingang der Meldung eines Erwerbs oder eines Antrags auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gleich. Eine Eröffnung des Prüfverfahrens ist ausgeschlossen, wenn seit Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags über den Erwerb mehr als fünf Jahre vergangen sind.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die Frist nach Absatz 1 Nummer 2 im Einzelfall um drei Monate verlängern, wenn das Prüfverfahren besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Die Frist nach Absatz 1 Nummer 2 kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 um einen weiteren Monat verlängert werden, wenn der Erwerb die Verteidigungsinteressen der Bundesrepublik Deutschland in besonderem Maße berührt und das Bundesministerium der Verteidigung diesen Umstand gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie innerhalb der Frist des Satzes 1 geltend macht.
(5) Die Fristen nach Absatz 1 können mit Zustimmung des unmittelbaren Erwerbers und des Veräußerers verlängert werden.
(6) Eine Frist nach Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 4 oder 5, wird gehemmt, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Rahmen des Prüfverfahrens nach Absatz 1
Die Hemmung endet im Fall des Satzes 1 Nummer 1, wenn die Auskunft oder Unterlagen vollständig an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übermittelt worden sind und im Fall des Satzes 1 Nummer 2 mit der Beendigung der Verhandlungen.
(7) Eine Frist nach Absatz 1 Nummer 2 beginnt von Neuem, wenn
Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 beginnt die Frist im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung von Neuem. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 beginnt die Frist mit dem Eintritt der Rechtskraft von Neuem. Die Rechtsfolge des Satzes 1 gilt auch, wenn eine vertragliche Regelung zum Schutz der in § 4 Absatz 1 Nummer 1, 4 oder 4a genannten Rechtsgüter durch rechtsgeschäftliche Erklärung einseitig beendet wird.
(8) Die näheren Einzelheiten können durch Rechtsverordnung geregelt werden."
7. In § 15 werden die Absätze 2 und 3 durch die folgenden Absätze 2 bis 4 ersetzt:
alt | neu |
(2) Besteht für ein schuldrechtliches Rechtsgeschäft über den Erwerb eines inländischen Unternehmens oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einem inländischen Unternehmen ein Prüfrecht auf Grund von § 4 Absatz 1 Nummer 4 und § 5 Absatz 2 in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnung und ist dieses Prüfrecht verbunden mit einer Ermächtigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, nach Zustimmung der Bundesregierung den Erwerb innerhalb einer bestimmten Frist zu untersagen, so steht der Eintritt der Rechtswirkungen des Rechtsgeschäfts bis zum Ablauf des gesamten Prüfverfahrens unter der auflösenden Bedingung, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie den Erwerb innerhalb der Frist untersagt.
(3) Ein Rechtsgeschäft, das dem Vollzug des Erwerbs eines inländischen Unternehmens oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einem inländischen Unternehmen dient, ist schwebend unwirksam, wenn auf Grund von § 4 Absatz 1 Nummer 1 und § 5 Absatz 3 in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnung eine Meldepflicht besteht, die verbunden ist mit einer Ermächtigung der Bundesregierung, den Erwerb innerhalb einer bestimmten Frist zu untersagen. Das Rechtsgeschäft wird vom Zeitpunkt seiner Vornahme an wirksam, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie es schriftlich freigibt oder den Erwerb nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 untersagt. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. | "(2) Besteht für ein schuldrechtliches Rechtsgeschäft über den Erwerb eines inländischen Unternehmens oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einem inländischen Unternehmen ein Prüfrecht auf Grund von § 4 Absatz 1 Nummer 4 und 4a und § 5 Absatz 2 oder von § 4 Absatz 1 Nummer 1 und § 5 Absatz 3 jeweils in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnung, so steht der Eintritt der Rechtswirkungen des Rechtsgeschäfts bis zum Abschluss des Prüfverfahrens unter der auflösenden Bedingung, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie den Erwerb nach den vorstehend genannten Vorschriften innerhalb der in § 14a geregelten Fristen untersagt.
(3) Ein Rechtsgeschäft, das dem Vollzug des Erwerbs eines inländischen Unternehmens oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einem inländischen Unternehmen dient, ist schwebend unwirksam, wenn auf Grund von § 4 Absatz 1 Nummer 4 und 4a und § 5 Absatz 2 oder von § 4 Absatz 1 Nummer 1 und § 5 Absatz 3 jeweils in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnung
Das Rechtsgeschäft wird vom Zeitpunkt seiner Vornahme an wirksam, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach den in Satz 1 genannten Vorschriften den Erwerb freigibt oder nicht innerhalb der in § 14a geregelten Fristen untersagt oder die Freigabe des Erwerbs als erteilt gilt. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (4) In den Fällen, in denen ein Rechtsgeschäft nach Absatz 3 schwebend unwirksam ist, ist es, bis das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach den in Absatz 2 Satz 1 genannten Vorschriften den Erwerb freigibt oder nicht innerhalb der in § 14a geregelten Fristen untersagt oder die Freigabe des Erwerbs als erteilt gilt, verboten,
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann anordnen, dass über Satz 1 Nummer 3 hinaus bestimmte unternehmensbezogene Informationen, einschließlich elektronisch oder auf sonstige Weise gespeicherte Daten, des inländischen Unternehmens als bedeutsam für die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland oder für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gelten, soweit dies erforderlich ist, um einen vorzeitigen Vollzug eines Rechtsgeschäftes im Sinne des Absatzes 2 zu verhindern." |
8. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:
"(1b) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einem Verbot des § 15 Absatz 4 Satz 1 zuwiderhandelt."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter "Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe" werden durch das Wort "Ebenso" ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter " § 9 Absatz 2 Satz 2" durch die Wörter " § 9 Absatz 2 Satz 3" ersetzt.
cc) In Nummer 6 wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.
dd) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
ee) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
"8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 59 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Nummer 1 oder § 62 Absatz 1 zuwiderhandelt."
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 1236/2005/EU des Rates vom 27. Juni 2005 betreffend" werden durch die Wörter "Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über" und die Wörter "(ABl. L 200 vom 30.07.2005 S. 1; L 79 vom 16.03.2006 S. 32), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/2134 (ABl. L 338 vom 13.12.2016 S. 1) geändert worden ist," werden durch die Angabe "(ABl. L 30 vom 31.01.2019 S. 1)" ersetzt.
bbb) In Nummer 5 werden die Wörter "Artikel 4a Absatz 1" durch die Angabe "Artikel 5" ersetzt, wird die Angabe "Artikel 6a" durch die Angabe "Artikel 13" und die Angabe "Artikel 7d" durch die Angabe "Artikel 18" ersetzt.
ccc) In Nummer 6 wird die Angabe "Artikel 4b" durch die Angabe "Artikel 6" ersetzt.
ddd) In Nummer 7 wird die Angabe "Artikel 4c" durch die Angabe "Artikel 7" ersetzt.
eee) In Nummer 8 wird die Angabe "Artikel 5" durch die Angabe "Artikel 11" und die Angabe "Artikel 7b" durch die Angabe "Artikel 16" ersetzt.
fff) In den Nummern 9 und 10 wird jeweils die Angabe "Artikel 7a" durch die Angabe "Artikel 15" ersetzt und jeweils die Angabe "Artikel 7e" durch die Angabe "Artikel 19" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "IIIa zur Verordnung (EG) Nr. 1236/2005/EU" durch die Wörter "IV zur Verordnung (EU) 2019/125" ersetzt.
d) Absatz 5a wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Wortlaut vor Nummer 1 wird die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 1236/2005/EU" durch die Angabe "Verordnung (EU) 2019/125" ersetzt.
bbb) In Nummer 1 wird die Angabe "Artikel 4d" durch die Angabe "Artikel 8" ersetzt.
ccc) In Nummer 2 wird die Angabe "Artikel 4e" durch die Angabe "Artikel 9" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 1236/2005/EU" durch die Angabe "Verordnung (EU) 2019/125" ersetzt.
e) In Absatz 7 Nummer 2 und Absatz 8 werden jeweils die Wörter "Absätze 1 bis 4" durch die Wörter "Absätze 1, 1a und 2 bis 4" ersetzt.
9. § 19 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 18 Absatz 1 bis 4 oder Absatz 5 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht. | "(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in
|
10. In § 21 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 17 bis 19 dieses Gesetzes" durch die Wörter "bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 17 und 18, mit Ausnahme von § 18 Absatz 1b und 2 Nummer 8, sowie nach § 19, mit Ausnahme von § 19 Absatz 1 Nummer 2, dieses Gesetzes" ersetzt.
11. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen des § 19 Absatz 1 Nummer 2 und des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes."
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter " § 19 Absatz 2 bis 5" durch die Wörter " § 19 Absatz 3 bis 5" ersetzt.
12. In § 23 werden nach Absatz 6 folgende Absätze 6a und 6b eingefügt:
"(6a) Die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, stehen auch dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung von Beschränkungen oder Handlungspflichten auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 3 sowie auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 und 4a, jeweils in Verbindung mit § 5 Absatz 2, zu überwachen. Zum Zweck des Satzes 1 dürfen Bedienstete des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie die Geschäftsräume der Verpflichteten betreten. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
(6b) Zur Erfüllung der in Absatz 6a genannten Aufgaben kann sich das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie der Dienste des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder beauftragter Dritter bedienen, denen insoweit auch die in Absatz 6a genannten Befugnisse zustehen. Die näheren Einzelheiten, insbesondere hinsichtlich der an die zu beauftragenden Dritten zu stellenden Anforderungen und deren Aufgabenwahrnehmung, können in Rechtsverordnungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 3 und § 4 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 geregelt werden."
13. In § 25 Absatz 2 werden die Wörter " § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes" durch die Wörter "den datenschutzrechtlichen Vorschriften" ersetzt und werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
14. Die folgenden §§ 29 bis 31 werden angefügt:
" § 29 Verkündung von Rechtsverordnungen
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.
§ 30 Übergangsbestimmungen
§ 14a ist erstmals auf Unternehmenserwerbe anzuwenden, von denen das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach dem 17. Juli 2020 Kenntnis erlangt. Für vor dem in Satz 1 genannten Tag bekannt gewordene Unternehmenserwerbe sind die §§ 55, 57, 58, 59, 61 und 62 der Außenwirtschaftsverordnung in der am 16. Juli 2020 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
§ 31 Evaluierung der Änderungen durch das Erste Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Gesetze
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bewertet unter Beteiligung des Auswärtigen Amts, des Bundesministeriums der Verteidigung, des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen die Anwendung der §§ 4, 5, 13, 14a und 15 in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Gesetze vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1636) im Hinblick auf die Wirksamkeit der Regelungen und den mit dem Vollzug der Regelungen verbundenen Aufwand für Unternehmen und Verwaltung. Der Evaluierungszeitraum beginnt mit dem 18. Juli 2020 und beträgt 24 Monate."
Artikel 2
Änderung des Satellitendatensicherheitsgesetzes
Das Satellitendatensicherheitsgesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2590), das zuletzt durch Artikel 217 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 10 die Wörter "Erwerb von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen;" gestrichen.
2. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "Erwerb von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen;" gestrichen.
b) Absatz 1
(1) Der Erwerb eines Unternehmens, das ein hochwertiges Erdfernerkundungssystem betreibt, oder der Erwerb einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einem solchen Unternehmen durch
- ausländische Staatsangehörige, juristische Personen oder Personenvereinigungen ausländischen Rechts oder
- juristische Personen oder Personenvereinigungen deutschen Rechts, an denen ausländische Staatsangehörige, juristische Personen oder Personenvereinigungen ausländischen Rechts mindestens 25 Prozent der Stimmrechte halten,
ist vom Erwerber der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden. Dies gilt nicht, wenn der unmittelbare oder mittelbare Stimmrechtsanteil des Erwerbers an dem betreffenden Unternehmen nach dem Erwerb der Beteiligung 25 Prozent nicht erreicht. Bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils des Erwerbers sind diesem die Anteile anderer Unternehmen an dem zu erwerbenden Unternehmen zuzurechnen, wenn der Erwerber mindestens 25 Prozent oder mehr der Stimmrechte an dem anderen Unternehmen hält. Die zuständige Behörde kann den Erwerb innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Unterlagen über den Erwerb untersagen, soweit dies erforderlich ist, um die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten.
wird aufgehoben.
c) Die Absatzbezeichnung "(2)" wird gestrichen.
(3) Eine Meldung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 erfolgt an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Verteidigung zuständig für eine Untersagung des Erwerbs von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen nach § 10 Abs. 1 Satz 4.
wird aufgehoben.
4. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 11 Abs. 1" durch die Angabe " § 11 Absatz 1" und die Angabe " § 10 Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe " § 10 Satz 1" ersetzt.
bb) Satz 2
Eine Meldung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 hat schriftlich zu erfolgen.
wird aufgehoben.
cc) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter "oder einer Meldung" gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3" durch die Wörter " § 4 Absatz 1 Nummer 2 und 3" und die Angabe " § 12 Abs. 1 Nr. 3" durch die Wörter " § 12 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt.
5. § 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2
2. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 4 zuwiderhandelt,
wird aufgehoben.
b) In Nummer 3 Buchstabe a wird die Angabe " § 10 Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe " § 10 Satz 1" ersetzt.
6. In § 29 Absatz 1 wird die Angabe " § 28 Abs. 1 Nr. 1 bis 6" durch die Wörter " § 28 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 5 oder 6" ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Die Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Mai 2020 (BAnz AT 02.06.2020 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 57 gestrichen.
2. § 55 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "von drei Monaten nachdem es Kenntnis über den Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages über den Erwerb erlangt hat" durch die Wörter "der in § 14a Absatz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist" ersetzt.
b) Satz 6
Eine Eröffnung des Prüfverfahrens ist ausgeschlossen, wenn seit Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags mehr als fünf Jahre vergangen sind.
wird aufgehoben.
§ 57 Unterlagen über den ErwerbDer unmittelbare Erwerber ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Fall einer Prüfung nach § 55 Unterlagen über den Erwerb einzureichen. Die einzureichenden Unterlagen bestimmt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einzelfall von allen an einem Erwerb nach § 55 Absatz 1 unmittelbar oder mittelbar Beteiligten die Einreichung weiterer für die Prüfung erforderlicher Unterlagen verlangen.
wird aufgehoben.
4. In § 58 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "von zwei Monaten nach Eingang des Antrags" durch die Wörter "der in § 14a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist" ersetzt.
5. § 59 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann einen Erwerb im Sinne des § 55 bis zum Ablauf von vier Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen gemäß § 57 gegenüber dem unmittelbaren Erwerber untersagen oder Anordnungen erlassen, um die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten. Für die Untersagung oder den Erlass von Anordnungen ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich. | "(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann einen Erwerb im Sinne des § 55 bis zum Ablauf der in § 14a Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist gegenüber dem unmittelbaren Erwerber untersagen oder Anordnungen erlassen, um die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten." |
b) Absatz 2
(2) Führt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Rahmen des Prüfverfahrens mit den am Erwerb Beteiligten Verhandlungen über vertragliche Regelungen zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, so ist der Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 1 für die Dauer der Verhandlungen gehemmt.
wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird Absatz 2.
6. § 61 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter "von drei Monaten nach Eingang der Meldung nach § 60 Absatz 3" durch die Wörter "der in § 14a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist" ersetzt.
b) Satz 3
Im Falle der Eröffnung eines Prüfverfahrens gilt § 57 entsprechend.
wird aufgehoben.
7. § 62 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 62 Untersagung oder Anordnungen
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann gegenüber dem Meldepflichtigen bis zum Ablauf von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen gemäß § 57 einen Erwerb im Sinne des § 60 Absatz 1 untersagen oder Anordnungen erlassen, um wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten. (2) Führt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Rahmen des Prüfverfahrens mit den am Erwerb Beteiligten Verhandlungen über vertragliche Regelungen zur Gewährleistung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland, so ist der Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 1 für die Dauer der Verhandlungen gehemmt. | " § 62 Untersagung oder Anordnungen
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann gegenüber dem Meldepflichtigen bis zum Ablauf der in § 14a Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist einen Erwerb im Sinne des § 60 untersagen oder Anordnungen erlassen, um wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten." |
8. In § 81 Absatz 1 Nummer 6 werden nach der Angabe " § 44 Absatz 3" das Komma und die Wörter " § 59 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Nummer 1 oder § 62" gestrichen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 201258
ENDE |